PROTOKOLL 4 ÜBER DIE BEFUGNISSE UND ZUSTÄNDIGKEITEN DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE IM BEREICH DES WETTBEWERBS Inhaltsverzeichnis mit Hinweisen auf die entsprechenden EG-Rechtsakte oder Bestimmungen des EWR-Abkommens

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-01-01
Letzte Aktualisierung 1994-09-28
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 317
Änderungshistorie JSON API
1.

Vor Entscheidungen auf Grund der Artikel 2, 3, 6, 8, 15 und 16 des vorliegenden Kapitels und auf Grund von Artikel 3 des Kapitels XVI gibt die EFTA-Überwachungsbehörde den beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit, sich zu den von der EFTA-Überwachungsbehörde in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern.

2.

Soweit die EFTA-Überwachungsbehörde oder die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten es für erforderlich halten, können sie auch andere Personen oder Personenvereinigungen anhören. Beantragen Personen oder Personenvereinigungen, daß sie angehört werden, so ist diesem Antrag stattzugeben, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen.

3.

Will die EFTA-Überwachungsbehörde ein Negativattest nach Artikel 2 erteilen oder eine Erklärung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens abgeben, so veröffentlicht sie den wesentlichen Inhalt des Antrags oder der Anmeldung mit der Aufforderung an alle betroffenen Dritten, der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb einer von ihr auf mindestens einen Monat festzusetzenden Frist Bemerkungen mitzuteilen. Die Veröffentlichung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 19

Verbindung mit den Behörden der EFTA-Staaten

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten binnen dreier Arbeitstage eine Abschrift der Anmeldungen und sobald wie möglich die wichtigsten Schriftstücke, die in Anwendung des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) und des vorliegenden Kapitels verwiesen wird, bei ihr eingereicht oder von ihr übermittelt werden.

2.

Die EFTA-Überwachungsbehörde führt die im besagten Rechtsakt und im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verfahren in enger und stetiger Verbindung mit den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten durch; diese sind berechtigt, zu diesen Verfahren Stellung zu nehmen. Im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 9 holt sie die in Absatz 2 desselben Artikels bezeichneten Auskünfte der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten ein; sie gibt ihnen Gelegenheit, sich in allen Abschnitten des Verfahrens bis zum Erlaß einer Entscheidung nach Absatz 3 des genannten Artikels zu äußern und gewährt ihnen zu diesem Zweck Akteneinsicht.

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten eine Abschrift von Anmeldungen und Informationen, welche sie nach den Artikeln 3 und 10 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen von der EG-Kommission erhalten hat.

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten eine Abschrift von Dokumenten, die sie nach Artikel 8 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen von der EG-Kommission erhalten hat.

3.

Ein Beratender Ausschuß für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ist vor jeder Entscheidung nach Artikel 8 Absätze 2 bis 5 sowie nach den Artikeln 14 und 15 und ferner vor der Unterbreitung von Vorschlägen nach Artikel 23 anzuhören.

4.

Der Beratende Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Behörden der EFTA-Staaten zusammen. Jeder EFTA-Staat bestimmt einen oder zwei Vertreter, die im Falle der Verhinderung durch jeweils einen anderen Vertreter ersetzt werden können. Mindestens einer dieser Vertreter muß für Kartell- und Monopolfragen zuständig sein.

5.

Die Anhörung erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung, die die EFTA-Überwachungsbehörde anberaumt und in der sie den Vorsitz führt. Der Anberaumung sind eine Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der wichtigsten Schriftstücke sowie ein Entscheidungsentwurf für jeden zu behandelnden Fall beizufügen. Die Sitzung findet frühestens vierzehn Tage nach der Anberaumung statt. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann diese Frist in Ausnahmefällen in angemessener Weise verkürzen, um schweren Schaden von einem oder mehreren an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen abzuwenden.

6.

Der Beratende Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu dem Entscheidungsentwurf der EFTA-Überwachungsbehörde - erforderlichenfalls durch Abstimmung - ab. Der Beratende Ausschuß kann seine Stellungnahme abgeben, auch wenn Mitglieder des Ausschusses oder ihre Vertreter nicht anwesend sind. Diese Stellungnahme ist schriftlich niederzulegen und dem Entscheidungsvorschlag beizufügen. Die EFTA-Überwachungsbehörde berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

7.

Der Beratende Ausschuß kann die Veröffentlichung der Stellungnahme empfehlen. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann diese Veröffentlichung vornehmen. Bei der Entscheidung über die Veröffentlichung wird das berechtigte Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse sowie das Interesse der beteiligten Unternehmen an einer solchen Veröffentlichung gebührend berücksichtigt.

Artikel 19

Auskunftsverlangen

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann zur Erfüllung der ihr in den Artikeln 55 und 58 des EWR-Abkommens, der Bestimmungen des Protokolls 23 und des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen oder der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels übertragenen Aufgaben von den Regierungen und den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten sowie von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte einholen.

2.

Richtet die EFTA-Überwachungsbehörde ein Auskunftsverlangen an ein Unternehmen oder an eine Unternehmensvereinigung, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Abschrift dieses Verlangens.

3.

In ihrem Verlangen weist die EFTA-Überwachungsbehörde auf die Rechtsgrundlage und den Zweck des Verlangens sowie auf die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) für den Fall der Erteilung einer unrichtigen Auskunft vorgesehenen Zwangsmaßnahmen hin.

4.

Zur Erteilung der Auskunft sind die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen verpflichtet.

5.

Wird eine von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangte Auskunft innerhalb einer von der EFTA-Überwachungsbehörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so fordert die EFTA-Überwachungsbehörde die Auskunft durch Entscheidung an. Die Entscheidung bezeichnet die geforderten Auskünfte, bestimmt eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskünfte und weist auf die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c) auf das vorgesehenen Zwangsmaßnahmen sowie auf das Recht hin, vor dem EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, insbesondere Artikel 36, gegen die Entscheidung Klage zu erheben.

6.

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Abschrift der Entscheidung.

Artikel 19

Definition der Arbeitstage der EFTA-Überwachungsbehörde

Arbeitstage im Sinne des Artikels 6 Absatz 3, des Artikels 7 Absatz 4, des Artikels 9 Absatz 3 sowie des Artikels 18 Absatz 2 sind alle Tage mit Ausnahme der Samstage, der Sonntage, der in der Anlage 10 zu diesem Protokoll aufgeführten gesetzlichen Feiertage und der sonstigen Feiertage, welche die EFTA-Überwachungsbehörde vor Beginn jedes Jahres festsetzt und im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaft bekanntgibt.

Artikel 20

Nachprüfungen durch Behörden der EFTA-Staaten

1.

Auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde nehmen die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten Nachprüfungen vor, welche die EFTA-Überwachungsbehörde auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 für angezeigt hält oder in einer Entscheidung nach Artikel 21 Absatz 3 angeordnet hat. Die mit der Durchführung der Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags der zuständigen Behörde desjenigen EFTA-Staats aus, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll. In dem Prüfungsauftrag sind der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung zu bezeichnen.

2.

Bedienstete der EFTA-Überwachungsbehörde können auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde oder auf Antrag der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, die Bediensteten dieser Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

Artikel 20

Zwangsgelder

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder in Höhe von 50 bis 1 000 ECU für jeden Tag des Verzugs von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten:

a)

eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens, deren Abstellung sie in einer Entscheidung nach Artikel 11 angeordnet hat, zu unterlassen oder einer nach Artikel 7 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 11 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86), auferlegten Verpflichtung nachzukommen,

b)

eine nach Artikel 13 Absatz 3 untersagte Handlung abzustellen,

c)

eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 16 Absatz 5 angefordert hat,

d)

eine Nachprüfung zu dulden, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 18 Absatz 3 angeordnet hat.

2.

Sind die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde die endgültige Höhe des Zwangsgeldes auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde.

3.

Artikel 15 Absätze 3 und 4 sind anzuwenden.

Artikel 20

Berufsgeheimnis

1.

Unbeschadet von Artikel 9 Absatz 3 des Protokolls 23 des EWR-Abkommens dürfen die bei Anwendung der Artikel 11, 12, 13 und 14 des vorliegenden Kapitels oder des Artikels 58 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 23 erlangten Kenntnisse nur zu dem mit der Auskunft oder Nachprüfung verfolgten Zweck verwertet werden.

2.

Die EFTA-Überwachungsbehörde und die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei Anwendung dieses Protokolls oder von Artikel 58 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 23 erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen; die Artikel 19 und 21 bleiben vorbehalten. Diese Verpflichtung gilt auch für Vertreter der EG-Kommission und der EG-Mitgliedstaaten, welche im Beratenden Ausschuß nach Artikel 10 Absatz 4 und an der Anhörung nach Artikel 8 Absatz 2 des Kapitels IV teilnehmen.

3.

Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 stehen der Veröffentlichung von Übersichten oder Zusammenfassungen, die keine Angaben über einzelne Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen enthalten, nicht entgegen.

Artikel 20

Veröffentlichung von Entscheidungen

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht die nach Artikel 8 Absätze 2 bis 5 erlassenen Entscheidungen im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaft.

2.

Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung; sie muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 21

Veröffentlichung von Entscheidungen

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht die Entscheidungen, die sie nach den Artikeln 2, 3, 6 und 8 des vorliegenden Kapitels und nach Artikel 3 des Kapitels XVI erläßt.

2.

Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung; sie muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 21

Nachprüfungsbefugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann zur Erfüllung der ihr in den Artikeln 55 und 58 des EWR-Abkommens, in den Bestimmungen des Protokolls 23 und des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen sowie in den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen. Zu diesem Zweck verfügen die beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde über folgende Befugnisse:

a)

die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen zu prüfen;

b)

Abschriften oder Auszüge aus Büchern und Geschäftsunterlagen anzufertigen;

c)

mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anzufordern;

d)

alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen zu betreten.

2.

Die mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags aus, in dem der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung bezeichnet sind und in dem auf die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen für den Fall hingewiesen wird, daß die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt werden.

Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die zuständige Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Nachprüfung über den Prüfungsauftrag und die Person des beauftragten Bediensteten. Die EFTA-Überwachungsbehörde stellt einen solchen Prüfungsauftrag auch für Vertreter der EG-Kommission aus, die an der Nachprüfung gemäß Artikel Absatz 4 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen teilnehmen.

3.

Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, die Nachprüfungen zu dulden, welche die EFTA-Überwachungsbehörde in einer Entscheidung angeordnet hat. Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Nachprüfung und weist auf die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen sowie auf das Recht hin, vor dem EFTA-Gerichtshof gegen die Entscheidung Klage zu erheben.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde erläßt die in Absatz 3 bezeichneten Entscheidungen nach Anhörung der zuständigen Behörde des EFTA-Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll.

5.

Bedienstete der zuständigen Behörde des EFTA-Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, können auf Antrag dieser Behörde oder auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde die Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

6.

Widersetzt sich ein Unternehmen einer auf Grund dieses Artikels angeordneten Nachprüfung, so gewährt der betreffende EFTA-Staat den beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde die erforderliche Unterstützung, damit diese ihre Nachprüfungen durchführen können. Zu diesem Zweck treffen die EFTA-Staaten nach Anhörung der EFTA-Überwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens.

Artikel 21

Zuständigkeit

1.

Vorbehaltlich der Nachprüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ist die EFTA-Überwachungsbehörde unter den in Artikel 58 des EWR-Abkommens enthaltenen Voraussetzungen ausschließlich dafür zuständig, die in dem Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) verwiesen wird, und im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Entscheidungen zu erlassen.

2.

Die EFTA-Staaten wenden ihr innerstaatliches Wettbewerbsrecht nicht auf Zusammenschlüsse von EFTA-weiter Bedeutung im Sinne von Artikel 1 des besagten Rechtsaktes an.

Unterabsatz 1 berührt nicht die Befugnis der EFTA-Staaten, die zur Anwendung des Artikels 9 Absatz 2 erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und nach einer Verweisung gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b) oder Artikel 9 Absatz 5 die in Anwendung des Artikels 9 Absatz 8 unbedingt erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

3.

Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die EFTA-Staaten geeignete Maßnahmen zum Schutz anderer berechtigter Interessen als derjenigen treffen, welche in besagtem Rechtsakt und im vorliegenden Kapitel berücksichtigt werden, sofern diese Interessen mit den allgemeinen Grundsätzen und den übrigen Bestimmungen des EWR-Abkommens, sei es mittelbar oder unmittelbar, vereinbar sind.

Im Sinne des Unterabsatzes 1 gelten als berechtigte Interessen die öffentliche Sicherheit, die Medienvielfalt und die Aufsichtsregeln.

Jedes andere öffentliche Interesse muß der betreffende EFTA-Staat der EFTA-Überwachungsbehörde mitteilen; diese muß es nach Prüfung seiner Vereinbarkeit mit den allgemeinen Grundsätzen und den sonstigen Bestimmungen des EWR-Abkommens, sei es mittelbar oder unmittelbar, vor Anwendung der genannten Maßnahmen anerkennen. Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt dem betreffenden EFTA-Staat ihre Entscheidung binnen eines Monats nach der entsprechenden Mitteilung bekannt.

Artikel 21

Nachprüfung durch den EFTA-Gerichtshof

Bei Klagen gegen Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde, in denen eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt ist, hat der EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens unbeschränkte Prüfungsbefugnis im Sinne von Artikel 35 des vorliegenden Abkommens; er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 22

Besondere Bestimmungen

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann zuhanden der EFTA-Staaten im Hinblick auf Konsultationen im Ständigen Ausschuß gemäß Artikel 2 des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten Vorschläge vorlegen, nach denen bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, welche nach Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens verboten sind, von diesem Verbot gemäß Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens ausgenommen werden.

Artikel 22

ECU

Für die Anwendung der Artikel 19 bis 21 ist unter „ECU“ der von den zuständigen Behörden der Europäischen Gemeinschaft definierte ECU zu verstehen.

Artikel 22

Geldbußen

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 100 bis 5 000 ECU festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:

a)

in einem Antrag nach Artikel 12 oder in einer Anmeldung nach Artikel 14 unrichtige oder entstellte Angaben machen; oder

b)

eine nach Artikel 18 oder nach Artikel 19 Absatz 3 oder 5 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 19 Absatz 5 gesetzten Frist erteilen; oder

c)

bei Nachprüfungen nach Artikel 20 oder Artikel 21 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen oder die in einer Entscheidung nach Artikel 21 Absatz 3 angeordnete Nachprüfung nicht dulden.

2.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1 000 bis 1 000 000 ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10% des von den einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:

a)

gegen Artikel 2 oder Artikel 8 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68), verstoßen; oder

b)

einer nach Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 4 erteilten Auflage zuwiderhandeln. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

3.

Artikel 16 Absätze 3 bis 6 und Artikel 17 sind anzuwenden.

4.

Die Entscheidungen auf Grund der Absätze 1 und 2 sind nicht strafrechtlicher Art.

Artikel 22

Anwendung des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) verwiesen wird, und des vorliegenden Kapitels

1.

Für Zusammenschlüsse im Sinne des Artikels 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) verwiesen wird, gelten allein der besagte Rechtsakt und das vorliegende Kapitel.

2.

Die Kapitel 11, VI, IX und XI und die Rechtsakte, auf die in den Punkten 10 und 11 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnungen (EWG) Nr. 1017/68 und (EWG) Nr. 4056/86) verwiesen wird, finden auf Zusammenschlüsse im Sinne des Artikels 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) verwiesen wird, keine Anwendung.

3.

Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde auf Antrag eines EFTA-Staats fest, daß ein Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 des besagten Rechtsaktes, der jedoch keine EFTA-weite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 des besagten Rechtsaktes hat, eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch welche wirksamer Wettbewerb im Gebiet des betreffenden EFTA Staats erheblich behindert wird, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde, sofern dieser Zusammenschluß den Handel zwischen EFTA-Staaten beeinträchtigt, die in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 sowie in Artikel 8 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Entscheidungen erlassen.

4.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Artikel 5 des besagten Rechtsaktes sowie die Artikel 6, 8 und 10 bis 20 des vorliegenden Kapitels finden Anwendung. Die Frist für die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 10 Absatz 1 beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Antrag des EFTA-Staats eingeht. Das Verfahren muß spätestens binnen eines Monats nach der Unterrichtung des EFTA-Staats über den Zusammenschluß oder dessen Durchführung eröffnet werden. Diese Frist beginnt mit der ersten der vorgenannten Handlungen.

5.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trifft in Anwendung von Absatz 3 nur die Maßnahmen, die unbedingt erforderlich sind, um wirksamen Wettbewerb im Gebiet des EFTA-Staats zu wahren oder wiederherzustellen, auf dessen Antrag hin sie tätig geworden ist.

6.

Die Absätze 3 bis 5 finden Anwendung, bis die in Artikel 1 Absatz 2 des besagten Rechtsaktes festgelegten Schwellen revidiert werden.

Artikel 23

Besondere Bestimmungen

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann den Regierungen der EFTA-Staaten gemäß Artikel 49 des vorliegenden Abkommens Vorschläge für die nach Artikel 4 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) verwiesen wird, zu verwendenden Formblätter für Anmeldungen sowie Vorschläge für zusätzliche Angaben zu den Formblättern unterbreiten.

Artikel 23

Zwangsgelder

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder in Höhe von 50 bis 1000 ECU für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten,

a)

eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 2 oder Artikel 8 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68), deren Abstellung sie in einer Entscheidung nach Artikel 11 angeordnet hat, zu unterlassen oder einer Verpflichtung nach Artikel 4 Absatz 2 des besagten Rechtsaktes nachzukommen;

b)

eine nach Artikel 13 Absatz 3 untersagte Handlung zu unterlassen;

c)

eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 19 Absatz 5 angefordert hat;

d)

eine Nachprüfung zu dulden, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 21 Absatz 3 angeordnet hat.

2.

Sind die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde die endgültige Höhe des Zwangsgeldes auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde.

3.

Artikel 16 Absätze 3 bis 6 und Artikel 17 sind anzuwenden.

Artikel 23

Anhörung Beteiligter und Dritter

1.

Vor Entscheidungen auf Grund von Artikel 11, Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 3 sowie der Artikel 19 und 20 gibt die EFTA-Überwachungsbehörde den beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit, sich zu den von der EFTA-Überwachungsbehörde in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern.

2.

Soweit die EFTA-Überwachungsbehörde oder die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten es für erforderlich halten, können sie auch andere Personen oder Personenvereinigungen anhören. Beantragen Personen oder Personenvereinigungen, daß sie angehört werden, so ist diesem Antrag stattzugeben, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen.

3.

Will die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erlassen, so veröffentlicht sie den wesentlichen Inhalt der betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit der Aufforderung an alle betroffenen Dritten, der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb einer von ihr auf mindestens einen Monat festzusetzenden Frist Bemerkungen mitzuteilen. Die Veröffentlichung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 24

Nachprüfung durch den EFTA-Gerichtshof

Bei Klagen gegen Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde, in denen eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt ist, hat der EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung im Sinne von Artikel 35 des vorliegenden Abkommens; er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 24

Berufsgeheimnis

1.

Die bei Anwendung von Artikel 17 und 18 des vorliegenden Kapitels oder von Artikel 58 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 23 erlangten Kenntnisse dürfen nur zu dem mit der Auskunft oder Nachprüfung verfolgten Zweck verwertet werden; Artikel 9 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen bleibt vorbehalten.

2.

Die EFTA-Überwachungsbehörde und die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei Anwendung des vorliegenden Protokolls oder von Artikel 58 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 23 erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen; die Artikel 23 und 25 bleiben vorbehalten. Diese Verpflichtung gilt auch für Vertreter der EG-Kommission und der EG-Mitgliedstaaten, die im Beratenden Ausschuß nach Artikel 15 Absatz 4 und an der Anhörung nach Artikel 12 Absatz 2 des Kapitels X teilnehmen.

3.

Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 stehen der Veröffentlichung von Übersichten oder Zusammenfassungen, die keine Angaben über einzelne Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen enthalten, nicht entgegen.

Artikel 24

Beziehungen zu Drittländern

1.

Die EFTA-Staaten unterrichten die EFTA-Überwachungsbehörde über die allgemeinen Schwierigkeiten, auf die ihre Unternehmen bei Zusammenschlüssen gemäß Artikel 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/ 89) verwiesen wird, in einem Land stoßen, das nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist.

2.

Die EFTA-Überwachungsbehörde erstellt erstmals spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens, und in der Folge regelmäßig, einen Bericht, der die Behandlung von EFTA-Unternehmen im Sinne der Absätze 3 und 4 bei Zusammenschlüssen in nicht dem EWR-Abkommen angehörenden Ländern untersucht. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt diese Berichte dem Ständigen Ausschuß und fügt ihnen gegebenenfalls Empfehlungen bei.

3.

Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde im Rahmen der in Absatz 2 genannten Berichte oder auf Grund anderer Informationen fest, daß ein nicht dem EWR-Abkommen angehörendes Land EFTA-Unternehmen nicht eine Behandlung einräumt, die derjenigen vergleichbar ist, die die EFTA-Staaten den Unternehmen dieses Landes gewähren, so kann sie den Regierungen der EFTA-Staaten Vorschläge unterbreiten, um für EFTA-Unternehmen eine vergleichbare Behandlung zu erreichen.

4.

Die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen müssen mit den Verpflichtungen der EFTA-Staaten vereinbar sein, die sich aus internationalen Vereinbarungen bilateraler oder multilateraler Art ergeben.

Artikel 25

(Siehe Artikel 10 des Kapitels XVI)

Artikel 25

Veröffentlichung von Entscheidungen

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht die Entscheidungen, die sie nach Artikel 11, Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 3 erläßt.

2.

Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung; sie muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 25

ECU

Für die Anwendung der Artikel 23 und 24 ist unter „ECU“ der von den zuständigen Behörden der Europäischen Gemeinschaften definierte ECU zu verstehen.

Artikel 26

Besondere Bestimmungen

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann den Regierungen der EFTA-Staaten gemäß Artikel 49 des vorliegenden Abkommens Vorschläge über die für Beschwerden nach Artikel 10 und für Anträge nach Artikel 12 zu verwendenden Formblätter sowie für Vorschläge für zusätzliche Angaben zu den Formblättern unterbreiten.

Artikel 26

Anhörung Beteiligter und Dritter

1.

Vor Entscheidungen auf Grund von Artikel 11, Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 14 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 22 und 23 gibt die EFTA-Überwachungsbehörde den beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit, sich zu den von der EFTA-Überwachungsbehörde in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern.

2.

Soweit die EFTA-Überwachungsbehörde oder die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten es für erforderlich halten, können sie auch Personen oder Personenvereinigungen anhören. Beantragen Personen oder Personenvereinigungen, daß sie angehört werden, so ist diesem Antrag stattzugeben, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen.

3.

Will die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung nach Artikel 5 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68), oder nach Artikel 6 des vorliegenden Kapitels erlassen, so veröffentlicht sie den wesentlichen Inhalt der betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit der Aufforderung an alle betroffenen Dritten, der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb einer von ihr auf mindestens einen Monat festzusetzenden Frist Bemerkungen mitzuteilen. Die Veröffentlichung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 27

Berufsgeheimnis

1.

Die bei Anwendung der Artikel 18, 19, 20 und 21 des vorliegenden Kapitels oder des Artikels 58 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 23 erlangten Kenntnisse dürfen nur zu dem mit der Auskunft oder Nachprüfung verfolgten Zweck verwendet werden; Artikel 9 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen bleibt vorbehalten.

2.

Die EFTA-Überwachungsbehörde und die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei Anwendung des vorliegenden Protokolls oder des Artikels 58 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 23 erlangt haben und die ihrem lesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen; die Artikel 26 und 28 bleiben vorbehalten. Diese Verpflichtung gilt ebenfalls für die Vertreter der EG-Kommission und der EG- Mitgliedstaaten, welche im Beratenden Ausschuß nach Artikel 16 Absatz 4 und in den Anhörungen nach Artikel 8 Absatz 2 von Kapitel VIII teilnehmen.

3.

Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 stehen der Veröffentlichung von Übersichten oder Zusammenfassungen, die keine Angaben über einzelne Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen enthalten, nicht entgegen.

Artikel 28

Veröffentlichung von Entscheidungen

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht die Entscheidungen, die sie nach Artikel 11, Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 4, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absätze 2 und 3 erläßt.

2.

Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung; sie muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 29

Besondere Bestimmungen

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gemäß Artikel 49 des vorliegenden Abkommens den Regierungen der EFTA-Staaten Vorschläge über die Formblätter zur Einreichung von Beschwerden nach Artikel 10, von Anträgen nach Artikel 12 und von Anmeldungen nach Artikel 14 Absatz 1 sowie Vorschläge für zusätzliche Angaben zu diesen Formblättern unterbreiten.

_Anlage 1_zum Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, die von den Vertragsparteien am 24. November 1993 angenommen wurde.

FORMBLATT NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 4 ABSATZ 4 DES KAPITELS III

(A/B)

FORMBLATT A/B

An die EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Wettbewerbsdirektion

Rue Marie Therese 1 – 3

B-1040 Brüssel

A. Antrag 1) auf Erteilung eines Negativattests nach Artikel 2 Absatz 2 des Kapitels II, Protokoll 4 ) zum Abkommen der EFTA-Staaten über die Schaffung einer Überwachungsbehörde sowie eines Gerichtshofes 2) betreffend die Durchführung von Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 3).

B. Anmeldung 1) einer Vereinbarung, eines Beschlusses oder einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise nach Artikel 4 (oder 5) des Kapitels II, Protokoll 4 ) zum EÜBG-Abkommen im Hinblick auf eine Freistellung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens einschließlich einer Anmeldung, mit der ein Widerspruchsverfahren beansprucht wird.


*) Siehe Ergänzender Vermerk, Anhang 2, zwecks Angabe der entsprechenden EG-Rechtsakte.

Bezeichnung der Beteiligten

1.

Bezeichnung der Anmelder/Antragsteller

Vollständige(r) Name bzw. Firma und Anschrift, Nummern des Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschlusses sowie kurze Beschreibung *4) des oder der Unternehmen(s) oder der Unternehmensvereinigung(en), die den Antrag oder die Anmeldung einreichen.

Bei Einzelkaufleuten, Personengesellschaften oder sonstigen Einheiten ohne eigene Rechtsfähigkeit, die unter einer Firma tätig sind, geben Sie bitte auch Namen, Vornamen und Anschrift des oder der Eigentümer(s) oder Gesellschafter an.

Wird ein Antrag oder eine Anmeldung im Namen eines Dritten oder von mehr als einer Person eingereicht, sind Name, Anschrift und Stellung des Vertreters (oder gemeinsamen Vertreters) anzugeben und ein Nachweis seiner Vertretungsbefugnis beizufügen. Wird ein Antrag oder eine Anmeldung von oder im Namen von mehr als einer Person eingereicht, soll ein gemeinsamer Vertreter bestellt werden (Artikel 1 Absätze 2 und 3 des Kapitels III, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen).

2.

Bezeichnung der anderen Beteiligten

Vollständige(r) Name bzw. Firma und Anschrift sowie kurze Beschreibung jedes anderen an der Vereinbarung, dem Beschluß oder der abgestimmten Verhaltensweise (der „Absprache“) Beteiligten.

Geben Sie bitte an, in welcher Weise die übrigen Beteiligten von dem Antrag oder der Anmeldung unterrichtet worden sind.

(Diese Angaben sind nicht erforderlich für Musterverträge, die das

anmeldende oder antragstellende Unternehmen mit einer bestimmten

Anzahl von Personen abgeschlossen hat oder abschließen will, zB

Vertriebsverträge mit Händlern.)

```

```

Gegenstand des Antrags oder der Anmeldung (Anworten (Anm.:

(siehe den Ergänzenden Vermerk) richtig: Antworten) Sie

bitte auf die Fragen

mit Ja oder Nein)

Beantragen Sie nur ein Negativattest?

(Wegen der Wirkung eines solchen Antrags

beachten Sie bitte Punkt V Ende des ersten

Absatzes des Ergänzenden Vermerks.) .......... ...................

Beantragen Sie nur ein Negativattest und

melden Sie die Absprache gleichzeitig an,

um eine Freistellung zu erlangen, falls die

EFTA-Überwachungsbehörde kein Negativattest

erteilt? ..................................... ...................

Melden Sie die Absprache nur an, um eine

Freistellung zu erlangen? .................... ...................

Beanspruchen Sie, daß diese Anmeldung in

den Genuß eines Widerspruchverfahrens

gelangt? (Beachten Sie bitte die

Punkte IV, V, VII und VIII des Ergänzenden

Vermerks sowie Anhang Nr. 2). Falls Sie mit

Ja antworten, geben Sie bitte den Artikel

und die Nummer der Verordnung (siehe

Anhang XIV des EWR-Abkommens) an, auf die

Sie sich beziehen ............................ ...................

Wären Sie mit einem einfachen

Verwaltungsschreiben (sog. „Comfort

Letter“ ) einverstanden? (siehe den

Ergänzenden Vermerk, Punkt VIII am Ende) ..... ...................

```

```

Die Unterzeichneten erklären, daß die oben und in den beigefügten

... SEITEN DER ANHäNGE GEMACHTEN ANGABEN NACH BESTEM WISSEN UND

Gewissen gemacht wurden und den Tatsachen entsprechen, daß jede

Schätzung als solche gekennzeichnet ist und ihre bestmögliche

Schätzung auf der Grundlage der betreffenden Tatsachen darstellt

sowie daß jede Meinungsäußerung der Wahrheit entspricht.

Sie haben von der Vorschrift des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a

des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen Kenntnis genommen

(siehe beiliegenden Ergänzenden Vermerk).

Ort und Datum: .........................

Unterschriften:......................... ........................

......................... ........................

......................... ........................

EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE *)

Wettbewerbsdirektion

(Anm.: Anlage (Eingangsbestätigung) nicht darstellbar, es wird daher

auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)


*) Anschrift: Rue Marie Therese 1-3, B-1040 Brüssel

Telefon: +32 2 226 6811

Telefax: +32 2 226 6800

FORMBLATT A/B

ERGÄNZENDER VERMERK

INHALT

I Zweck der EG- und EWR-Wettbewerbsregeln

II Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde und der

EG-Kommission bei der Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln

III Negativattest

IV Freistellung

V Zweck des Formblatts

VI Form und Inhalt des Formblatts

VII Erfordernis vollständiger und genauer Auskünfte

VIII Verfahren

IX Geschäftsgeheimnisse

X Weitere Angaben und Überschriften zur Verwendung in der

Anlage zum Formblatt A/B

XI Sprachen

Anhang 1 Wortlaut der Artikel 53, 54 und 56 des EWR-Abkommens, der

```

Artikel 2 bis 4, Protokoll 22 zu diesem Abkommen und der

```

```

Artikel 1 und 2 des Protokolls zur Anpassung des

```

EWR-Abkommens sowie der Artikel 85 und 86 des EG-Vertrags

Anhang 2 Verzeichnis der einschlägigen Vorschriften

Anhang 3 Liste der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten,

Anschriften der EG-Kommission und der

EFTA-Überwachungsbehörde sowie Verzeichnis der

EG-Presse- und Informationsbüros in der Europäischen

Gemeinschaft und in den EFTA-Staaten

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegebenenfalls zusätzliche

Angaben zur Verwendung in der Anlage zum Formblatt A/B verlangen und

wird dies entsprechend veröffentlichen.

Vorbemerkung: Unternehmen, die Zweifel haben, wie eine Anmeldung durchzuführen ist, oder die weitere Erläuterungen wünschen, können mit der Wettbewerbsdirektion der EFTA-Überwachungsbehörde 5) oder der Generaldirektion für Wettbewerb (GD IV) der EG-Kommission in Brüssel Kontakt aufnehmen. Auch die Informationsbüros der EG-Kommission (Anhang 3 enthält eine Aufstellung der in der EG sowie in EFTA-Ländern bestehenden Büros) können bei der Beschaffung von Ratschlägen behilflich sein oder einen Beamten in Brüssel benennen, der die gewünschte Amtssprache eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft spricht 6).

I. Zweck der EG- und EWR-Wettbewerbsregeln

1.

Zweck der EG-Wettbewerbsregeln

Der Zweck der EG-Wettbewerbsregeln besteht darin zu verhindern, daß durch Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder durch die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung der Wettbewerb innerhalb der EG verfälscht wird. Die Vorschriften sind auf jedes Unternehmen anwendbar, das direkt oder indirekt im Gemeinsamen Markt geschäftlich tätig ist, unabhängig davon, wo sich der Sitz des Unternehmens befindet.

Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (der Wortlaut von Artikel 85 und 86 ist im Anhang 1 zu diesem Vermerk abgedruckt) verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind. Absatz 2 dieses Artikels erklärt Vereinbarungen und Beschlüsse, die solche Beschränkungen enthalten, für nichtig (dabei ist zu beachten, daß sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Nichtigkeit nur dann auf die wettbewerbsbeschränkenden vertraglichen Bestimmungen beschränkt, wenn diese von dem Rest der Vereinbarung trennbar sind); jedoch bietet Artikel 85 Absatz 3 der Kommission die Möglichkeit – sofern die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind –, Verhaltensweisen mit positiven Auswirkungen freizustellen.

Artikel 86 verbietet die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, die den Handel zwischen den EG-Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. Die ursprünglichen Verfahren zur Durchführung dieser Artikel, bestehend aus dem „Negativattest“ und der Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3, sind in der Verordnung des Rates Nr. 17 geregelt (Fundstellenhinweise zu dieser Verordnung und allen anderen Vorschriften, die in diesem Vermerk erwähnt werden oder für Anmeldungen und Anträge auf dem Formblatt A/B von Bedeutung sind, befinden sich im Anhang 2 zu diesem Vermerk).

2.

Zweck der EWR-Wettbewerbsregeln

Die Wettbewerbsregeln des zwischen der Europäischen Gemeinschaft, den EG-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten *7) abgeschlossenen EWR-Abkommens beruhen auf denselben Grundsätzen wie die gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln und dienen demselben Zweck, der darin besteht, Wettbewerbsverfälschungen im EWR-Gebiet auf Grund wettbewerbsbeschränkender Praktiken oder der mißbräuchlichen Ausnutzung beherrschender Stellungen zu verhindern. Sie sind auf jedes Unternehmen anwendbar, das direkt oder indirekt im EWR-Gebiet tätig ist, unabhängig davon, wo sich der Sitz des Unternehmens befindet.

Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens (der Wortlaut der Artikel 53 und 54 ist im Anhang 1 zu diesem Vermerk abgedruckt) verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten bzw. zwischen EFTA-Staaten zu beeinträchtigen geeignet sind. Derartige Vereinbarungen oder Beschlüsse sind auf Grund von Artikel 53 Absatz 2 nichtig. (Dabei ist zu beachten, daß sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Nichtigkeit nur dann auf die wettbewerbsbeschränkenden vertraglichen Bestimmungen beschränkt, wenn diese von dem Rest der Vereinbarung trennbar sind). Jedoch können gemäß Artikel 53 Absatz 3 Verhaltensweisen mit positiven Auswirkungen freigestellt werden, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 54 verbietet die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, die den Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten bzw. zwischen den EFTA-Staaten beeinträchtigen kann. Die Verfahren zur Durchführung dieser Artikel, welche die Erteilung von „Negativattesten“ und Freistellungen gemäß Artikel 53 Absatz 3 vorsehen, sind in Kapitel II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen niedergelegt und werden durch die Protokolle 21 bis 23 zum EWR-Abkommen ergänzt. (Fundstellenhinweise zu diesen und allen anderen Rechtsakten, die in diesem Vermerk erwähnt werden oder für Anmeldungen und Anträge auf dem Formblatt A/B von Bedeutung sind, befinden sich im Anhang 2 zu diesem Vermerk).

II. Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission bei der Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln

Die Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission bei der Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln ergibt sich aus Artikel 56 des EWR-Abkommens. Anmeldungen und Anträge, die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen betreffen und geeignet sind, den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, sollten an die EG-Kommission (unter der in Anhang 3 angegebenen Anschrift) gerichtet werden, es sei denn, die Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen bleiben ohne spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen den EG-Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Gemeinschaft im Sinne der Bekanntmachung der EG-Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung von 1986 (ABl. Nr. C 231, 12. September 1986, S 2).

Darüber hinaus sollten der EG-Kommission alle wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen einem EG-Mitgliedstaat und einem oder mehreren EFTA-Staaten beeinträchtigen, angezeigt werden, vorausgesetzt, die betroffenen Unternehmen erzielen mehr als 67% ihres EWR-weiten Umsatzes innerhalb der Europäischen Gemeinschaft *8). Schränken derartige Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen den Handel zwischen den EG-Mitgliedstaaten oder den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Gemeinschaft jedoch nicht spürbar ein, so sollte die Anmeldung an die EFTA-Überwachungsbehörde gerichtet werden. Alle anderen unter Artikel 53 des EWR-Abkommens fallende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen sollten der EFTA-Überwachungsbehörde angezeigt werden.

Anträge auf Erteilung eines Negativattests, die Artikel 54 des EWR-Abkommens betreffen, sollten bei der EG-Kommission eingereicht werden, wenn die beherrschende Stellung ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil in der Europäischen Gemeinschaft besteht. Besteht sie hingegen ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil im Territorium der EFTA-Staaten, so sollten die entsprechenden Anträge an die EFTA-Überwachungsbehörde gerichtet werden. Nur in den Fällen, in denen die beherrschende Stellung in beiden Gebieten besteht, sollten jene Regeln zur Anwendung kommen, die bereits oben für unter Artikel 53 fallende Vereinbarungen dargelegt wurden.

Die EG-Kommission wird sich bei ihrer Beurteilung auf die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags stützen. Bei Fällen, die vom EWR-Abkommen erfaßt sind und für die die EG-Kommission nach Artikel 56 dieses Abkommens zuständig ist, wird sie zudem die EWR-Bestimmungen anwenden.

III. Negativattest

Der Zweck des Negativattests besteht darin, den Unternehmen die Feststellung zu ermöglichen, ob die EFTA-Überwachungsbehörde der Auffassung ist, daß ihre Vereinbarungen oder Verhaltensweisen unter das Verbot der Artikel 53 Absatz 1 oder 54 des EWR-Abkommens fallen. (Siehe Artikel 2 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen geregelt.)

Das Negativattest ergeht in der Form einer Entscheidung, mit der die EFTA-Überwachungsbehörde feststellt, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, auf Grund der Artikel 53 Absatz 1 oder 54 des EWR-Abkommens hinsichtlich der Absprachen oder des Verhaltens einzuschreiten.

Jeder an einer Absprache Beteiligte kann ein Negativattest auch ohne Zustimmung (nicht jedoch ohne Wissen) der anderen Beteiligten beantragen. Es besteht jedoch kein Bedarf für einen derartigen Antrag, wenn die Absprache oder das Verhalten offensichtlich nicht unter Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 fallen. (In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf den letzten Absatz von Punkt V und auf das Verzeichnis im Anhang 2 hingewiesen.) Die EFTA-Überwachungsbehörde ist auch nicht verpflichtet, ein Negativattest zu erteilen. Artikel 2 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen bestimmt in diesem Zusammenhang: „Die EFTA-Überwachungsbehörde kann ... feststellen ...“. In der Regel erläßt die EFTA-Überwachungsbehörde keine Entscheidung in Form eines Negativattests in Fällen, in denen ihrer Auffassung nach die in Frage stehenden Absprachen so offensichtlich nicht unter Artikel 53 Absatz 1 fallen, daß daran kein vernünftiger Zweifel bestehen kann, der durch eine Entscheidung beseitigt werden müßte.

IV. Freistellung

Der Zweck der nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erteilten Freistellung besteht darin, es den Unternehmen zu ermöglichen, eine Absprache zu treffen, die wirtschaftliche Vorteile bietet, die aber ohne eine solche Freistellung nach Artikel 53 Absatz 1 verboten wäre. (Die Freistellung ist in den Artikeln 4, 6 und 8 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen geregelt; bestehende Vereinbarungen, die mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens unter Artikel 53 Absatz 1 dieses Abkommens fallen, unterliegen den Artikeln 5 bis 13, Protokoll 21 zum EWR-Abkommen sowie dem Kapitel XVI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen). Sie ergeht in Form einer Entscheidung, mit der die EFTA-Überwachungsbehörde Artikel 53 Absatz 1 auf die in der Entscheidung beschriebenen Absprachen für nicht anwendbar erklärt. Nach Artikel 8 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen ist die EFTA-Überwachungsbehörde verpflichtet, die Gültigkeitsdauer der Entscheidung anzugeben; sie kann ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden; sie kann sie unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen, ändern oder den Beteiligten bestimmte Handlungen untersagen, insbesondere wenn die Entscheidung auf unrichtigen Angaben beruht oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben.

Jeder Beteiligte kann eine Absprache auch ohne Zustimmung (nicht aber ohne Wissen) der anderen Beteiligten anmelden.

In Anhang XIV des EWR-Abkommens werden eine Reihe von Gruppenfreistellungsverordnungen aufgeführt. Einige dieser Verordnungen (siehe das Verzeichnis im Anhang 2) sehen vor, daß bestimmte Vereinbarungen nur dann in den Genuß der Gruppenfreistellung gelangen können, wenn sie nach Artikel 4 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen (oder Artikel 1 des Kapitels XVI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen) mit dem Ziel einer Freistellung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens bei der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet werden und in der Anmeldung ein Antrag auf Anwendung des Widerspruchsverfahrens gestellt wird.

Eine Entscheidung, mit der eine Freistellung gemäß Artikel 53 Absatz 3 gewährt wird, kann rückwirkend erlassen werden, jedoch kann der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht vor dem Zeitpunkt der Anmeldung liegen (Artikel 6, Protokoll 21 zum EWR-Abkommen sowie Artikel 6 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen). Falls die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Auffassung gelangt, daß die angemeldeten Absprachen unter das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 fallen und nicht gemäß Artikel 53 Absatz 3 freigestellt werden können, und deshalb eine Untersagungsentscheidung erläßt, sind die Parteien gleichwohl vom Datum der Anmeldung an gegen die Verhängung von Geldbußen wegen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit geschützt (Artikel 3 und 15 Absätze 5 und 6 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen).

V. Zweck des Formblatts

Das Formblatt A/B ermöglicht es Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, unabhängig von ihrem Sitz, bei der EFTA-Überwachungsbehörde ein Negativattest für Absprachen oder ein Verhalten zu beantragen. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Absprache mit dem Antrag anzumelden, sie von dem in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens enthaltenen Verbot nach Artikel 53 Absatz 3 freizustellen. Das Formblatt ermöglicht es den Unternehmen, die ein Negativattest beantragen, gleichzeitig eine Anmeldung mit dem Ziel der Freistellung vorzunehmen. Beachten Sie bitte, daß nur eine zum Zweck der Freistellung vorgenommene Anmeldung den in Artikel 15 Absatz 5 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen vorgesehenen Schutz gegen Geldbußen bewirkt.

Um gültig zu sein, müssen gemäß Artikel 4 des Kapitels III, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen die Anträge auf Erteilung eines Negativattests, die Anträge mit dem Ziel einer Freistellung sowie die Anmeldungen mit dem Antrag auf Anwendung des Widerspruchsverfahrens betreffend Artikel 53 Absatz 1 auf dem Formblatt A/B eingereicht werden. Unternehmen, die ein Negativattest für ihr Verhalten in bezug auf eine mögliche beherrschende Stellung im Sinne des Artikels 54 beantragen, brauchen das Formblatt A/B nicht zu verwenden (siehe Artikel 4 Absatz 4 des Kapitels III, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen). Es wird jedoch dringend empfohlen, alle unter Punkt X genannten Angaben zu machen, um sicherzustellen, daß der Antrag eine vollständige Darstellung des Sachverhalts enthält.

Anträge und Anmeldungen, die auf dem Formblatt A/B der EG-Kommission gemacht werden, sind gleichermaßen gültig. Fallen jedoch die getroffenen Absprachen oder Verhaltensweisen ausschließlich unter die Artikel 85 und 86 des EG-Vertrages, ohne irgendeine Bedeutung für den EWR zu haben, so ist es ratsam das Formblatt der EG-Kommission zu verwenden.

Bevor Sie das Formblatt ausfüllen, sollten Sie Ihre Aufmerksamkeit auf den Anhang 2 richten, in dem Gruppenfreistellungsverordnungen und Bekanntmachungen angeführt sind. Diese wurden erlassen bzw. veröffentlicht, um den Unternehmen in einer Vielzahl von Fällen selbst ein Urteil darüber zu erlauben, ob ihre Absprachen Zweifelsfragen aufwerfen könnten. Dies gestattet es den Beteiligten, sich und der EFTA-Überwachungsbehörde in Fällen, in denen offensichtlich keine Zweifelsfragen bestehen, den nicht unerheblichen Aufwand zu ersparen, der mit der Einreichung und Prüfung eines Antrags oder einer Anmeldung verbunden ist.

VI. Form und Inhalt des Formblatts

Das Formblatt besteht aus einem einzigen Blatt, auf dem die Bezeichnung des oder der Anmelder(s) oder Antragsteller(s) und aller weiteren Beteiligten anzugeben ist. Diese Angaben sind durch Auskünfte zu ergänzen, die unter Verwendung der im folgenden (siehe Punkt X) näher ausgeführten Ziffern und Überschriften zu erteilen sind. Das verwendete Papier sollte vorzugsweise DIN A4-Format haben (21 x 29,7 cm, ebenso wie das Formblatt), aber nicht größer sein. Am linken Rand sind (ebenso wie am rechten Rand der Rückseite, wenn Sie beide Seiten benutzen) 25 mm freizulassen.

VII. Erfordernis vollständiger und genauer Auskünfte

Es ist wichtig, daß der Antragsteller alle erheblichen Tatsachen angibt. Obgleich die EFTA-Überwachungsbehörde berechtigt ist, von den Antragstellern oder Dritten Auskünfte einzuholen, und verpflichtet ist, vor Erteilung eines Negativattests oder Erlaß einer Freistellungsentscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 eine Zusammenfassung des Antrags zu veröffentlichen, wird sie in der Regel ihre Entscheidung auf die vom Antragsteller gemachten Angaben stützen. Eine Entscheidung, die auf unvollständige Angaben gestützt ist, könnte im Falle eines Negativattests wirkungslos und im Falle einer Freistellung aufhebbar sein. Aus diesem Grund ist es auch wichtig, daß Sie die EFTA-Überwachungsbehörde von allen wesentlichen Änderungen Ihrer Absprachen unterrichten, die nach Einreichung Ihres Antrags oder Ihrer Anmeldung erfolgt sind.

Vollständige Angaben sind von besonderer Bedeutung, wenn Sie im Wege des Widerspruchsverfahrens in den Genuß einer Gruppenfreistellung gelangen möchten. Eine solche Freistellung ist abhängig davon, daß die der EFTA-Überwachungsbehörde zu unterbreitenden Angaben „... vollständig sind und den Tatsachen entsprechen“. Falls die EFTA-Überwachungsbehörde in Anwendung dieses Verfahrens auf der Grundlage der in der Anmeldung angegebenen Tatsachen keinen Widerspruch gegen die Freistellung erhebt und später zusätzliche oder abweichende Tatsachen auftauchen, die in der Anmeldung hätten angegeben werden können oder müssen, so würde der Rechtsvorteil der Freistellung mit rückwirkender Wirkung entfallen. Es hätte auch wenig Sinn, die Anwendung des Widerspruchsverfahrens auf der Grundlage offensichtlich unvollständiger Angaben zu verlangen, denn die EFTA-Überwachungsbehörde müßte in einem solchen Fall entweder die Anmeldung zurückweisen oder Widerspruch gegen die Freistellung erheben, um den Anmeldern Zeit und Gelegenheit zu geben, weitere Angaben zu machen.

Darüber hinaus sollten Sie die Vorschrift des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen beachten, die bestimmt:

„Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 100 bis 5 000 ECU *9) festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig in einem Antrag nach Artikel 2 oder in einer Anmeldung nach Artikel 4 dieses Kapitels oder nach Artikel 1 des Kapitels XVI unrichtige oder entstellte Angaben machen.“

Die entscheidenden Begriffe dieser Vorschrift sind „unrichtige oder entstellte Angaben“. Oft wird sich nur anhand des jeweiligen Falles beurteilen lassen, in welchem Umfang Einzelheiten von Bedeutung sind. Zur Erleichterung der Anmeldung akzeptiert die EFTA-Überwachungsbehörde Schätzungen, wenn genaue Angaben nicht ohne weiteres verfügbar sind. Schließlich verlangt die EFTA-Überwachungsbehörde nicht nur die Angabe von Tatsachen, sondern auch deren Bewertung.

Die EFTA-Überwachungsbehörde wird daher von ihrer Befugnis, Geldbußen zu verhängen, nur Gebrauch machen, wenn die Anmelder oder Antragsteller vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht, in erheblichem Maße ungenaue Schätzungen eingereicht, ohne weiteres verfügbare Angaben und Schätzungen unterdrückt oder absichtlich falsche Einschätzungen abgegeben haben, um ein Negativattest oder eine Freistellung zu erhalten.

VIII. Verfahren

Der Antrag oder die Anmeldung wird in der Registratur der Wettbewerbsdirektion registriert. Das Datum des Eingangs bei der EFTA-Überwachungsbehörde (oder das Datum des Poststempels im Falle der Übersendung per Einschreiben) gilt als der Zeitpunkt, an dem der Antrag oder die Anmeldung bewirkt worden sind. Der Antrag und die Anmeldung können als ungültig betrachtet werden, wenn sie offensichtlich unvollständig sind oder nicht auf dem vorgeschriebenen Formblatt eingereicht wurden.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann von den Antragstellern oder Dritten weitere Auskünfte einholen (Artikel 11 und 14 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen) und Vorschläge zur Änderung der Absprachen machen, um sie in Einklang mit den geltenden Bestimmungen zu bringen.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann bezüglich einer Anmeldung mit dem Antrag auf Anwendung des Widerspruchverfahrens Widerspruch erheben, weil sie entweder der Auffassung ist, daß die Absprache nicht in den Genuß der Gruppenfreistellung gelangen sollte, oder weil sie noch weitere Auskünfte einholen möchte. Wenn die EFTA-Überwachungsbehörde Widerspruch erhebt und ihn später auch nicht zurücknimmt, wird die betreffende Anmeldung als Antrag auf eine Einzelfreistellung behandelt.

Wenn die EFTA-Überwachungsbehörde nach Prüfung des Antrags beabsichtigt, diesem stattzugeben, ist sie gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen verpflichtet, den wesentlichen Inhalt zu veröffentlichen und Dritte zur Einreichung von Bemerkungen aufzufordern. Danach legt die EFTA-Überwachungsbehörde dem Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen, der sich aus für dieses Gebiet zuständigen Beamten der EFTA-Staaten zusammensetzt (Artikel 10 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen) einen Entscheidungsentwurf vor. Finden Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c)und Absatz 3 des EWR-Abkommens Anwendung, werden Vertreter der EG-Kommission und der EG-Mitgliedstaaten hinzugezogen. Die zuständigen Beamten erhalten zuvor ein Exemplar des Antrags oder der Anmeldung. Erst dann kann die EFTA-Überwachungsbehörde, falls keine Umstände eingetreten sind, die ihre Auffassung geändert haben, eine Entscheidung erlassen.

Gelegentlich werden die Akten eines Falles geschlossen, ohne daß eine förmliche Entscheidung gefällt wird, zB weil die Absprache unter eine Gruppenfreistellung fällt oder weil die Antragsteller mit einem weniger förmlichen Verwaltungsschreiben der Wettbewerbsdirektion (auch „Comfort Letter“ genannt) einverstanden sind, in dem festgestellt wird, daß die Absprachen zumindest unter den gegenwärtigen Umständen kein Tätigwerden der EFTA-Überwachungsbehörde erforderlich machen. Ein Verwaltungsschreiben stellt zwar keine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde dar; es legt aber die Auffassung der Wettbewerbsdirektion bezüglich des betreffenden Falls auf der Grundlage der ihr gegenwärtig bekannten Tatsachen dar. Dies bedeutet, daß die EFTA-Überwachungsbehörde erforderlichenfalls, zB wenn die Nichtigkeit eines Vertrages gemäß Artikel 53 Absatz 2 geltend gemacht werden sollte, in der Lage wäre, eine entsprechende Entscheidung zu erlassen.

IX. Geschäftsgeheimnisse

Nach Artikel 122 des EWR-Abkommens, den Artikeln 20 und 21 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen und Artikel 9, Protokoll 23 zum EWR-Abkommen sowie Artikel 214 des EG-Vertrags und den Artikeln 20 und 21 der Verordnung des Rates (EWG) Nr. 17/62 vom 6. Februar 1962 zur Durchführung der Artikel 85 und 86 des EG-Vertrags (ABl. Nr. 13, 21.2.1962, S 204/62 sind die EFTA-Überwachungsbehörde, die EFTA-Staaten, die EG-Kommission und die EG-Mitgliedstaaten verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Andererseits ist die EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 19 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen verpflichtet, vor Erlaß einer Entscheidung den wesentlichen Inhalt Ihres Antrags zu veröffentlichen, wenn sie Ihrem Antrag stattgeben will. In dieser Veröffentlichung muß die EFTA-Überwachungsbehörde „den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen“ (Artikel 19 Absatz 3).

Falls Sie in diesem Zusammenhang der Auffassung sind, daß Ihre Interessen durch die Veröffentlichung von Informationen, die Sie zur Verfügung stellen müssen, oder sonstige Mitteilung an Dritte verletzt würden, so machen Sie diese Angaben bitte in einer zweiten Anlage, wobei jede Seite deutlich mit dem Vermerk „Geschäftsgeheimnisse“ gekennzeichnet sein sollte. In der ersten Anlage sollte unter jeder der betroffenen Überschriften der Vermerk „Siehe zweite Anlage“ oder „Siehe auch zweite Anlage“ stehen. In der zweiten Anlage wiederholen Sie bitte die entsprechenden Ziffern und Überschriften und geben die Informationen an, deren Veröffentlichung Sie nicht wünschen, jeweils zusammen mit einer Begründung für die Nichtveröffentlichung. Bitte beachten Sie dabei, daß die EFTA-Überwachungsbehörde verpflichtet sein kann, eine Zusammenfassung Ihres Antrags zu veröffentlichen.

Vor einer Veröffentlichung gemäß Artikel 19 Absatz 3 wird die EFTA-Überwachungsbehörde die betroffenen Unternehmen vom Inhalt der geplanten Veröffentlichung informieren.

X. Weitere Angaben und Überschriften zur Verwendung in der Anlage zum Formblatt A/B

Die ergänzenden Angaben sind unter den folgenden Ziffern und Überschriften anzuführen. Geben Sie bitte möglichst genaue Informationen an. Falls diese nicht ohne weiteres verfügbar sind, geben Sie bitte Ihre beste Schätzung an und kennzeichnen Sie die jeweils geschätzten Angaben. Falls Sie der Auffassung sind, daß eine verlangte Angabe nicht verfügbar oder nicht relevant ist, geben Sie bitte eine Begründung dafür. Dieser Fall kann insbesondere dann eintreten, wenn ein Beteiligter eine Absprache allein anmeldet, ohne daß die anderen Beteiligten daran mitwirken. Vergessen Sie nicht, daß die Beamten der EFTA-Überwachungsbehörde bereit sind, die Relevanz einzelner Angaben mit Ihnen zu besprechen (siehe Vorbemerkung zu diesem Ergänzenden Vermerk). Ein Beispiel einer ausgefüllten Anmeldung, das Ihnen von Nutzen sein könnte, wird Ihnen auf Verlangen zugeschickt.

1.

Kurze Beschreibung

Kurze Beschreibung der Absprache oder des Verhaltens (Art, Zweck, Zeitpunkt und Dauer), weitere Einzelheiten sind unter den folgenden Punkten anzugeben.

2.

Markt

Art der Waren oder Dienstleistungen, die von der Absprache oder dem Verhalten betroffen sind. (Geben Sie bitte auch die Kennziffer nach dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren an). Kurze Beschreibung der Marktstrukturen der betroffenen Waren oder Dienstleistungen: zB Anbieter, Nachfrager, räumliche Ausdehnung, Umsatz, Wettbewerbssituation, Marktzutrittschancen für neue Anbieter, Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten. Falls Sie einen Mustervertrag anmelden (zB einen Vertrag mit Vertriebshändlern), geben Sie bitte an, wie viele Einzelverträge Sie abzuschließen gedenken. Falls Sie Marktstudien kennen, geben Sie sie bitte an.

3.

Nähere Angaben über die Beteiligten

3.1. Gehört einer der Beteiligten einem Konzern an? Ein Konzern liegt vor, wenn ein Unternehmen in bezug auf ein anderes Unternehmen

– mehr als die Hälfte des Kapitals oder des Geschäftsvermögens besitzt,

– über mehr als die Hälfte der Stimmrechte zu verfügen berechtigt ist,

– in der Lage ist, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, des Vorstands oder der zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organe zu ernennen, oder

– das Recht zur Geschäftsführung hat.

Falls Sie mit ja anworten (Anm.: richtig: antworten), machen Sie bitte folgende Angaben:

– Name und Anschrift der obersten Muttergesellschaft;

– kurze Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Konzerns *10) einschließlich eines Exemplars des Konzernabschlusses, falls verfügbar;

– Name und Anschrift aller anderen Konzernunternehmen, die ebenfalls eine Geschäftstätigkeit auf dem von der Absprache betroffenen Markt oder einem benachbarten Markt ausüben, dh. in einem direkten oder indirekten Wettbewerbsverhältnis zu den Beteiligten stehen („betroffene Konzernunternehmen“).

3.2. Neuester verfügbarer Gesamtumsatz und EWR-weiter Gesamtumsatz jedes Beteiligten sowie gegebenenfalls des zugehörigen Konzerns (fügen Sie nach Möglichkeit bitte ein Exemplar des letzten Jahresabschlusses bei). Die Zahlen und Anteile am EWR-weiten Gesamtumsatz sind so aufzuschlüsseln, daß die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und innerhalb der EFTA-Staaten erzielten Umsätze getrennt ausgewiesen werden.

3.3. Verkaufszahlen bzw. Umsatz jedes Beteiligten bezüglich der von der Absprache betroffenen Waren oder Dienstleistungen in der Europäischen Gemeinschaft, innerhalb der EFTA-Staaten, innerhalb des EWR-Gebiets sowie weltweit. Falls der Umsatz in der Europäischen Gemeinschaft oder innerhalb der EFTA-Staaten oder innerhalb des EWR bedeutend ist (Marktanteil von mehr als 5%), machen Sie bitte die Angaben auch für jeden EG-Mitgliedstaat sowie jeden EFTA-Staat *11) und für die vorangegangenen Geschäftsjahre (um Entwicklungstendenzen aufzuzeigen), und stellen Sie die Verkaufs- bzw. Umsatzziele jedes Beteiligten für die Zukunft dar. Machen Sie bitte dieselben Angaben auch für alle betroffenen Konzernunternehmen (insbesondere unter diesem Punkt steht Ihnen möglicherweise nur Ihre bestmögliche Schätzung zur Verfügung).

Zur Berechnung des Umsatzes im Bank- und Versicherungswesen siehe Artikel 3, Protokoll 22 zum EWR-Abkommen.

3.4. Geben Sie bitte für alle unter Punkt 3.3. angegebenen Verkaufs- bzw. Umsatzzahlen die entsprechenden Marktanteilszahlen auf dem Markt oder den Märkten der unter Punkt 2 beschriebenen Waren oder Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, in den EFTA-Staaten sowie innerhalb des EWR insgesamt an.

3.5. Falls Sie eine erhebliche Beteiligung unterhalb der Beherrschungsschwelle (über 25%, aber weniger als 50%) an einer anderen Gesellschaft besitzen, die als Wettbewerber in einem von der Absprache betroffenen Markt auftritt, oder wenn eine andere Gesellschaft eine erhebliche Beteiligung an Ihnen besitzt, geben Sie bitte Name bzw. Firma und Adresse sowie kurze Einzelheiten betreffend diese Gesellschaft an.

4.

Vollständige Angaben über die Absprache

4.1. Wenn der Inhalt der Absprache ganz oder teilweise schriftlich niedergelegt wurde, geben Sie dies bitte an und fügen Sie drei Exemplare des Wortlauts bei. (Technische Beschreibungen können weggelassen werden; weisen Sie jedoch in diesem Fall auf die weggelassenen Abschnitte hin.)

Es wird um Angabe einer vollständigen Beschreibung gebeten, wenn der Inhalt der Absprache nicht oder nur teilweise schriftlich niedergelegt ist.

4.2. Geben Sie bitte im einzelnen diejenigen Bestimmungen der Vereinbarung an, die geeignet sind, die Freiheit der Beteiligten, selbständige wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen, zu beschränken, zB betreffend:

– die An- oder Verkaufspreise, Rabatte oder sonstige Geschäftsbedingungen,

– die Mengen der zu erzeugenden oder zu vertreibenden Waren oder den Umfang der anzubietenden Dienstleistungen,

– die technische Entwicklung oder die Investitionen,

– die Wahl der Märkte oder der Versorgungsquellen,

– den Bezug von oder den Verkauf an Dritte,

– die Anwendung gleicher Bedingungen für die Lieferung bzw. das Angebot von gleichwertigen Waren oder Dienstleistungen,

– das getrennte oder gekoppelte Angebot verschiedener Waren oder Dienstleistungen.

(Falls Sie die Anwendung eines Widerspruchsverfahrens beantragt haben, geben Sie in der Auflistung bitte insbesondere die Wettbewerbsbeschränkungen an, die über diejenigen hinausgehen, die bereits automatisch von der entsprechenden Verordnung freigestellt sind.)

4.3. Geben Sie bitte an, zwischen welchen EG-Mitgliedstaaten und/oder EFTA-Staaten *12) der Handel von der Absprache betroffen sein könnte und ob der Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft oder dem EWR und einem oder mehreren Drittländern betroffen ist.

5.

Gründe für das Negativattest:

Wenn Sie ein Negativattest beantragen, legen Sie bitte folgendes dar:

5.1. Warum stellen Sie den Antrag, dh. welche Bestimmung oder welche Wirkung der Absprache oder des Verhaltens könnten Ihrer Meinung nach die Frage der Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln der EG und/oder des EWR aufwerfen? Der Zweck dieses Abschnitts besteht darin, der EFTA-Überwachungsbehörde Klarheit darüber zu verschaffen, welche Zweifel hinsichtlich der Absprachen oder des Verhaltens Sie veranlassen, eine Klärung im Wege des Negativattests per Entscheidung zu suchen.

Geben Sie in den folgenden beiden Abschnitten Tatsachen und Gründe an, aus denen sich Ihrer Meinung nach die Nichtanwendbarkeit der Artikel 53 Absatz 1 oder 54 ergibt.

5.2. Warum bezwecken oder bewirken die Absprachen oder das Verhalten keine spürbare Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes oder im Gebiet der EFTA-Staaten, oder warum hat Ihr Unternehmen keine marktbeherrschende Stellung inne bzw. stellt sein Verhalten keinen Mißbrauch einer solchen Stellung dar und/oder

5.3. warum bezwecken oder bewirken die Absprachen oder das Verhalten keine spürbare Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im EWR-Gebiet oder warum hat Ihr Unternehmen keine marktbeherrschende Stellung inne bzw. stellt sein Verhalten keinen Mißbrauch einer solchen Stellung dar und/oder

5.4. warum ist die Absprache oder Verhaltensweise nicht geeignet, den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten oder zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten oder zwischen EFTA-Staaten spürbar zu beeinträchtigen?

6.

Gründe für eine Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3

Wenn Sie die Absprache, eventuell auch nur vorsorglich, anmelden, um eine Freistellung nach Artikel 53 Absatz 3 zu erlangen, legen Sie bitte dar, inwieweit

6.1. die Absprache zu

– einer Verbesserung der Erzeugung oder der Verteilung und/oder

– einer Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt;

6.2. die Verbraucher angemessen an dem aus dieser Verbesserung oder diesem Fortschritt entstehenden Gewinn beteiligt werden;

6.3. sämtliche wettbewerbsbeschränkenden Regelungen der Absprache zur Erreichung der unter Punkt 6.1. genannten Ziele unerläßlich sind (falls Sie die Anwendung eines Widerspruchsverfahrens beantragt haben, ist es von besonderer Bedeutung, daß Sie die Wettbewerbsbeschränkungen angeben und rechtfertigen, die über diejenigen hinausgehen, die bereits automatisch von der entsprechenden Verordnung freigestellt sind) und 6.4. die Absprache nicht den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betroffenen Dienstleistungen ausschaltet.

7.

Weitere Angaben

7.1. Erwähnen Sie bitte alle früheren Verfahren bei oder inoffizielle Kontakte mit der EFTA-Überwachungsbehörde und/oder der EG-Kommission, von denen Sie Kenntnis besitzen, sowie alle früheren Verfahren bei nationalen Behörden und Gerichten in EFTA-Staaten und/oder EG-Mitgliedstaaten, die die vorliegende Absprache oder Verhaltensweise oder eine andere damit in Zusammenhang stehende Absprache oder Verhaltensweise betreffen.

7.2. Machen Sie bitte alle gegenwärtig verfügbaren Angaben, die Ihrer Meinung nach der EFTA-Überwachungsbehörde bei ihrer Beurteilung dienlich sein könnten, ob die Absprache Wettbewerbsbeschränkungen enthält oder Vorteile mit sich bringt, die diese Beschränkungen zu rechtfertigen geeignet sind.

7.3. Geben Sie bitte an, ob Sie beabsichtigen, weitere derzeit nicht verfügbare Tatsachen oder Argumente vorzutragen, und gegebenenfalls zu welchen Punkten.

7.4. Geben Sie bitte unter Angabe von Gründen die Dringlichkeit Ihres Antrags oder Ihrer Anmeldung an.

XI. Sprachen

Sie können Ihre Vereinbarung in jeder Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft oder eines EFTA-Staates anmelden. Im Hinblick auf ein zügiges Verfahren werden Sie jedoch gebeten, für eine Anmeldung bei der EFTA-Überwachungsbehörde möglichst eine der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder die Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde, nämlich Englisch, zu verwenden. Für eine Anmeldung bei der Kommission sollten Sie eine der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft oder die Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde verwenden.

Anhang 1

WORTLAUT DER ARTIKEL 53, 54 UND 56 DES EWR-ABKOMMENS, DER ARTIKEL 2 BIS 4 DES PROTOKOLLS 22 ZU DIESEM ABKOMMEN UND DER ARTIKEL 1 UND 2 DES PROTOKOLLS ZUR ANPASSUNG DES EWR-ABKOMMENS SOWIE DER ARTIKEL 85 UND 86 DES EG-VERTRAGES

ARTIKEL 53 DES EWR-ABKOMMENS

1.

Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens bezwecken oder bewirken, insbesondere

a)

die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

b)

die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

c)

die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

d)

die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

e)

die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragsparteien zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

2.

Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.

3.

Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf

die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen

a)

Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder

b)

Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

ARTIKEL 54 DES EWR-ABKOMMENS

Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen.

Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:

a)

der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

b)

der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

c)

der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

d)

der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

ARTIKEL 56 DES EWR-ABKOMMENS

1.

Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 53 fallen, werden von den Überwachungsorganen wie folgt entschieden:

a)

Einzelfälle, die nur den Handel zwischen EFTA-Staaten beeinträchtigen, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde entschieden.

b)

Unbeschadet des Buchstabens c entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde nach Maßgabe des Artikels 58, des Protokolls 21 und der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen, des Protokolls 23 und des Anhangs XIV in Fällen, in denen der Umsatz der betreffenden Unternehmen im Hoheitsgebiet der EFTA-Staaten 33% oder mehr ihres Umsatzes im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ausmacht.

c)

In allen sonstigen Fällen sowie in Fällen gemäß Buchstabe b, die den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten beeinträchtigen, entscheidet die EG-Kommission unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 58, des Protokolls 21, des Protokolls 23 und des Anhangs XIV.

2.

Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 54 fallen, werden von dem Überwachungsorgan entschieden, in dessen Zuständigkeitsbereich die beherrschende Stellung festgestellt wird. Besteht die beherrschende Stellung in den Zuständigkeitsbereichen beider Überwachungsorgane, so gilt Absatz 1 Buchstaben b und c.

3.

Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe c fallen und die keine spürbaren Auswirkungen auf den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft haben, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde entschieden.

4.

Die Begriffe „Unternehmen“ und „Umsatz“ im Sinne dieses Artikels werden in Protokoll 22 bestimmt.

ARTIKEL 2 BIS 4 DES PROTOKOLLS 22 ZUM EWR-ABKOMMEN

Artikel 2

„Umsatz“ im Sinne des Artikels 56 des Abkommens umfaßt die Umsätze, welche die beteiligten Unternehmen in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet im letzten Geschäftsjahr mit Waren und Dienstleistungen erzielt haben und die dem normalen Tätigkeitsbereich der Unternehmen zuzuordnen sind, unter Abzug von Erlösschmälerungen, der Mehrwertsteuer und anderer unmittelbar auf den Umsatz bezogener Steuern.

Artikel 3

An die Stelle des Umsatzes tritt:

a)

bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten die Bilanzsumme, die mit dem Verhältnis zwischen den Forderungen auf Grund von Geschäften mit in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet ansässigen Kreditinstituten und Kunden und dem Gesamtbetrag der Forderungen gegenüber Kreditinstituten und Kunden multipliziert wird;

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.