Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift(Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND RUMÄNIEN(NR: GP XVIII RV 1013 AB 1086 S. 123. BR: AB 4552 S. 571.)
72.20 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem
Stahl, mit einer Breite von weniger als
600 mm.
- nur warmgewalzt:
7220.11 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr
7220.12 - - mit einer Stärke von weniger als 4,75 mm
ex 7220.20 - nur kaltgewalzt:
10 - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
(Montanunion)
ex 7220.90 - andere:
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm:
11 - - - nur oberflächenbearbeitet,
einschließlich plattiert (Montanunion)
- - mit einer Breite von 500 mm oder weniger:
- - - nur überflächenbearbeitet (Anm.:
richtig: oberflächenbearbeitet)
einschließlich plattiert:
31 - - - - warmgewalzt, nur plattiert
(Montanunion)
72.22 Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl;
Profile aus rostfreiem Stahl.
ex 7222.30 - andere Stangen und Stäbe:
10 - - warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, nur plattiert (Montanunion)
ex 7222.40 - Profile:
- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt (Montanunion):
11 - - - mit einem Gehalt von weniger als
2,5 Gewichtsprozent Nickel
19 - - - mit einem Gehalt von weniger als
2,5 Gewichtsprozent Nickel
- - sonstige:
30 - - - warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, nur plattiert
(Montanunion)
72.27 Walzdraht aus anderem legierten Stahl.
7227.90 - andere
72.28 Stangen und Stäbe, aus anderem legierten
Stahl; Profile aus anderem legierten Stahl;
Hohlbohrstangen und -stäbe, aus legiertem oder
nicht legiertem Stahl.
ex 7228.10 - Stangen und Stäbe aus Schnellarbeitsstahl:
10 - - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt (Montanunion)
- - sonstige:
30 - - - warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, nur plattiert
(Montanunion)
ex 7228.20 - Stangen und Stäbe aus Silicium-Mangan-Stahl:
- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt (Montanunion)
11 - - - aus rechteckigen (nicht quadratischen)
Profilen, auf vier Oberflächen gewalzt
19 - - - andere
- - sonstige:
30 - - - warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, nur plattiert
(Montanunion)
7228.30 - andere Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt,
warmgezogen oder warm stranggepreßt
(Montanunion)
ex 7228.60 - andere Stangen und Stäbe:
10 - - warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, nur plattiert (Montanunion)
ex 7228.70 - Profile:
10 - - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt (Montanunion)
- - sonstige:
31 - - - warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, nur plattiert
(Montanunion)
7228.80 - Hohlbohrstangen und -stäbe
73.09 Sammelbehälter, Tanks, Fässer und ähnliche
Behältnisse für Stoffe aller art (Anm.:
richtig: Art)
(ausgenommen für verdichtete oder verflüssigte
Gase), aus Eisen oder Stahl, mit einem
Fassungsvermögen von mehr als 300 l, auch mit
Innenauskleidung oder Wärmeisolierung, jedoch
ohne mechanische oder wärmetechnische
Einrichtung.
73.12 Litzen, Seile, Kabel, Seilschlingen und
ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl,
ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die
Elektrotechnik.
ex 7312.10 - Litzen, Seile und Kabel:
- - sonstige
30 - - - aus rostfreiem Stahl
- - - andere, mit einem maximalen Durchmesser:
50 - - - - von nicht mehr als 3 mm
- - - - von mehr als 3 mm:
- - - - - Litzen:
71 - - - - - - nicht beschichtet
- - - - - - beschichtet:
75 - - - - - - - verzinkt
79 - - - - - - - andere
- - - - - - Seile und Kabel (einschließlich
Seile mit verschlossener Spule):
91 - - - - - - - nicht beschichtet
- - - - - - - beschichtet:
95 - - - - - - - - verzinkt
99 - - - - - - - - andere
ex 7312.90 - andere
90 - - sonstige
73.20 Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl.
ex 7320.20 - Schraubenfedern:
- - sonstige:
85 - - - Schraubenspannfedern
74.07 Stangen, Stäbe und Profile, aus Kupfer.
74.09 Platten, Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit
einer Stärke von mehr als 0,15 mm.
74.15 Nägel, Stifte, Reißnägel, zugespitzte Klammern
(ausgenommen solche der Nummer 83.05) und
ähnliche Waren, aus Kupfer oder solche Eisen
oder Stahl mit Köpfen aus Kupfer; Schrauben,
Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Nieten, Keile,
Splinte, Unterlegscheiben (einschließlich
Federringscheiben) und ähnliche Waren, aus
Kupfer.
74.18 Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und
Teile davon, aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen,
Handschuhe und ähnliche Waren zum Scheuern,
Polieren u. dgl., aus Kupfer; Sanitär-,
Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile davon,
aus Kupfer.
75.05 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Nickel.
75.07 Rohre und Rohrfittings (zB Kupplungen,
Kniestücke und Muffen), aus Nickel.
- Rohre:
11 - - aus nicht legiertem Nickel
12 - - aus Nickellegierungen
76.08 Rohre aus Aluminium.
ex 7608.20 - aus Aluminiumlegierungen:
- - sonstige:
30 - - - geschweißt
- - - andere:
91 - - - - nur warm stranggepreßt
99 - - - - sonstige
76.16 Andere Waren aus Aluminium.
7616.10 - Nägel, Stifte, zugespitzte Klammern
(ausgenommen solche der Nummer 83.05),
Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubenhaken,
Nieten, Keile, Splinte, Unterlegscheiben und
ähnliche Waren
ex 7617.90 - andere:
- - sonstige:
91 - - - Gußwaren
99 - - - andere
80.05 Folien und dünne Bänder, aus Zinn (auch
bedruckt oder mit Papier, Pappe, Kunststoff
oder ähnlichen Stoffen unterlegt), mit einer
Stärke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder
weniger; Pulver und Flitter aus Zinn.
80.06 Rohre und Rohrfittings (zB Kupplungen,
Kniestücke und Muffen), aus Zinn.
80.07 Andere Waren aus Zinn.
82.11 Messer mit schneidender Klinge, auch gezahnt
(einschließlich Gärtnermesser), und Klingen
dafür, ausgenommen Messer der Nummer 82.08.
8211.10 - in Zusammenstellungen
- andere:
ex 8211.91 - - Tischmesser mit feststehender Klinge:
10 - - - Griffe dafür, aus unedlen Metallen
80 - - - andere
8211.92 - - andere Messer mit feststehender Klinge
8211.93 - - Messer mit anderer als feststehender
Klinge
8211.94 - - Klingen
82.14 Andere Messerschmiedwaren (zB
Haarschneidemaschinen, Scherapparate,
Hackmesser für Fleischhauer oder für den
Küchengebrauch, Wiegemesser, Papiermesser);
Messerschmiedwaren für die Hand- oder
Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) und
Zusammenstellungen solcher Waren.
83.03 Panzerschränke, Türen und Fächer für
Stahlkammern, Sicherheitskassetten und
ähnliche Waren, aus unedlen Metallen.
83.11 Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und
ähnliche Waren aus unedlen Metallen oder aus
Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flußmitteln
überzogen oder gefüllt, zum Löten, Schweißen
oder Auftragen von Metallen oder
Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus
agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen,
zum Metallisieren im Aufspritzverfahren.
84.07 Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung.
- Motoren für den Antrieb von
Wasserfahrzeugen:
8407.21 - - Außenbordmotoren
ex 8407.29 - - sonstige
- - - neue, mit einer Leistung:
30 - - - - von weniger als 100 kW
50 - - - - von 100 kW oder mehr, aber nicht mehr
als 150 kW
70 - - - - von mehr als 150 kW, aber nicht mehr
als 200 kW
90 - - - - von mehr als 200 kW
84.08 Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren).
ex 8408.20 - Motoren, wie sie für den Antrieb von
Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendet werden:
- - sonstige:
- - - für Radtraktoren für die Land- oder
Forstwirtschaft, mit einer Leistung:
31 - - - - von 50 kW oder weniger
35 - - - - von mehr als 50 kW, aber nicht mehr
als 100 kW
37 - - - - von mehr als 100 kW
- - - für andere Fahrzeuge des Kapitels 87,
mit einer Leistung:
51 - - - - von 50 kW oder weniger
55 - - - - von mehr als 50 kW, aber nicht mehr
als 100 kW
57 - - - - von mehr als 100 kW, aber nicht mehr
als 200 kW
ex 8408.90 - andere Motoren:
- - sonstige:
21 - - - für Schienenfahrzeuge
- - - andere:
- - - - neue, mit einer Leistung:
31 - - - - - von 15 kW oder weniger
33 - - - - - von mehr als 15 kW, aber nicht mehr
als 30 kW
36 - - - - - von mehr als 30 kW, aber nicht mehr
als 50 kW
37 - - - - - von mehr als 50 kW, aber nicht mehr
als 100 kW
51 - - - - - von mehr als 100 kW, aber nicht mehr
als 200 kW
55 - - - - - von mehr als 200 kW, aber nicht mehr
als 300 kW
57 - - - - - von mehr als 300 kW, aber nicht mehr
als 500 kW
71 - - - - - von mehr als 500 kW, aber nicht mehr
als 1 000 kW
75 - - - - - von mehr als 1 000 kW, aber nicht
mehr als 5 000 kW
84.14 Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere
Gaskompressoren oder Ventilatoren; Abluft-
oder Umluftabzugshauben mit eingebautem
Ventilator, auch mit Filter.
- Ventilatoren:
ex 8414.59 - - sonstige:
- - - andere:
30 - - - - Axialventilatoren
84.23 Wiegevorrichtungen, einschließlich Zähl- und
Kontrollwaagen, ausgenommen Waagen mit einer
Empfindlichkeit von 50 mg oder weniger;
Gewichte für Waagen aller Art.
ex 8423.81 - andere Wiegevorrichtungen:
- - für eine Höchstlast von 30 kg oder
weniger:
50 - - - Kaufmannswaagen
90 - - - andere
8423.82 - - für eine Höchstlast von mehr als 30 kg bis
einschließlich 5 000 kg
8423.89 - - sonstige
8423.90 - Gewichte für Waagen aller Art; Teile von
Wiegevorrichtungen
84.51 Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen
der Nummer 84.50) zum Waschen, Reinigen,
Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen
(einschließlich Fixierpressen), Bleichen,
Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen
oder Imprägnieren von Garnen, textilen
Flächenerzeugnissen oder konfektionierten
Spinnstoffwaren sowie Maschinen zum
Beschichten von Geweben oder anderen
Unterlagen für die Herstellung von
Fußbodenbelegen, wie Linoleum; Maschinen und
Apparate zum Aufwickeln, Abwickeln, Falten,
Schneiden oder Auszacken von textilen
Flächenerzeugnissen.
84.68 Maschinen und Apparate zum Löten oder
Schweißen, auch zum Brennschneiden geeignet,
ausgenommen solche der Nummer 85.15; Maschinen
und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten.
84.76 Warenverkaufsautomaten (zB Briefmarken-,
Zigaretten-, Nahrungsmittel- oder
Getränkeautomaten), einschließlich
Geldwechselmaschinen.
84.80 Gießerei-Formkästen; Modellplatten;
Gießerei-Modelle; Formen für Metalle
(ausgenommen Gußformen für Ingots, Masseln u.
dgl.), Metallcarbide, Glas, mineralische
Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe.
- Formen für Kautschuk oder Kunststoffe:
8480.71 - - Spritzguß- und Druckgußformen
84.81 Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder
Schlauchleitungen, Dampfkessel,
Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter,
einschließlich Druckreduzierventile und
thermostatisch gesteuerte Ventile.
8481.10 - Druckreduzierventile
8481.20 - Ventile für die ölhydraulische oder
pneumatische Energieübertragung
8481.30 - Rückschlagventile und -klappen
8481.40 - Sicherheits- oder Überdruckventile
8481.80 - andere Armaturen und ähnliche Apparate
85.01 Elektromotoren und elektrische Generatoren
(einschließlich Stromerzeugungsaggregate).
- andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren:
ex 8501.52 - - mit einer Leistung von mehr als 750 W bis
einschließlich 75 kW:
- - - andere:
91 - - - - mit einer Leistung von mehr als 750 W
bis einschließlich 7,5 kW
ex 8501.53 - - mit einer Leistung von mehr als 75 kW:
- - - andere:
- - - - sonstige, mit einer Leistung:
99 - - - - - von mehr als 750 kW
85.04 Elektrische Transformatoren, elektrische
ruhende Umformer (zB Gleichrichter) sowie
Drosselspulen und andere
Selbstinduktionsspulen.
8504.90 - Teile
85.16 Elektrische Wasserdurchlauferhitzer,
Warmwasserspeicher und Tauchsieder;
elektrische Apparate für die Raumheizung, die
Bodenbeheizung; elektrothermische Apparate für
die Haarpflege (zB Haartrockner,
Dauerwellenapparate und Brennscherenwärmer)
oder zum Händetrocknen; elektrische
Bügeleisen; andere elektrothermische Apparate,
wie sie im Haushalt verwendet werden;
elektrische Heizwiderstände, ausgenommen
solche der Nummer 85.45.
- elektrothermische Apparate für die
Haarpflege oder zum Händetrocknen:
ex 8516.31 - - Haartrockner:
90 - - - andere
8516.50 - Mikrowellenherde
ex 8516.60 - andere Herde und Öfen; Köcher, Kochplatten,
Grillgeräte und Bratgeräte:
70 - - Grillgeräte und Bratgeräte
- andere elektrothermische Apparate:
8516.71 - - Kaffee- oder Teemaschinen
8516.72 - - Brotröster (Toaster)
85.17 Elektrische Apparate für die Drahttelephonie
oder Drahttelegraphie, einschließlich solcher
Apparate für Trägerfrequenzsysteme.
85.24 Schallplatten, Bänder und andere Träger, mit
Ton- oder ähnlichen Aufzeichnungen,
einschließlich Matrizen und Galvanos für die
Schallplattenerzeugung, ausgenommen Waren des
Kapitels 37.
85.38 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für
Geräte der Nummer 85.35, 85.36 oder 85.37
geeignet.
8538.90 - andere
85.39 Elektrische Glühlampen, Entladungslampen und
-röhren, einschließlich innenverspiegelte
Scheinwerferlampen und Ultraviolett- oder
Infrarotlampen und -röhren; Bogenlampen.
8539.40 - Ultraviolett- oder Infrarotlampen und
-röhren; Bogenlampen
85.40 Elektronenröhren mit Glühkathode, Kaltkathode
oder Photokathode (zB Vakuumröhren, Röhren mit
Dampf- oder Gasfüllung,
Quecksilberdampfgleichrichterlampen und
-röhren, Kathodenstrahlröhren,
Fernsehbildaufnahmeröhren).
- Kathodenstrahl-Fernsehbildröhren,
einschließlich Kathodenstrahlröhren für
Videomonitoren:
8540.12 - - für schwarz-weißes oder anderes
einfarbiges Bild
8540.30 - andere Kathodenstrahlröhren
- Höchstfrequenzröhren (zB Magnetrone,
Klystrone, Wanderfeldröhren, Carcinotrone),
ausgenommen gittergesteuerte Röhren:
8540.49 - - sonstige
- andere Röhren:
8540.81 - - Empfänger- oder Verstärkerröhren
8540.89 - - sonstige
85.42 Elektronische integrierte Schaltungen und
zusammengesetzte elektronische
Mikroschaltungen.
- monolitische integrierte Schaltungen:
8542.11 - - digitale
8542.19 - - sonstige
8542.20 - hybride integrierte Schaltungen
86.08 Ortsfestes Gleismaterial; mechanische
(einschließlich elektromechanische) Signal-,
Sicherungs-, Kontroll- oder Steuergeräte für
Schienen- und ähnliche Wege, Straßen,
Binnenwasserwege, Parkeinrichtungen,
Hafenanlagen oder Flugplätze; Teile dieser
Waren:
ex 8608.00
30 - andere Ausrüstungen
- Teile:
91 - - aus Gußeisen oder Gußstahl
99 - - sonstige
87.08 Teile und Zubehör, für Kraftfahrzeuge der
Nummern 87.01 bis 87.05.
ex 8708.10 - Stoßstangen und Teile davon:
10 - - für den industriellen Zusammenbau von:
Fahrzeugen der Nummer 87.03; Fahrzeugen
der Nummer 87.04 mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren), mit einem Hubraum von
2 500 ccm oder weniger, oder mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung mit einem Hubraum von
2 800 ccm oder weniger, Fahrzeugen der
Nummer 87.05
- andere Teile und Zubehör für Karosserien
(einschließlich Führerhäuser):
ex 8708.21 - - Sicherheitsgurte:
10 - - für den industriellen Zusammenbau von:
Fahrzeugen der Nummer 87.03; Fahrzeugen
der Nummer 87.04 mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren), mit einem Hubraum von
2 500 ccm oder weniger, oder mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung mit einem Hubraum von
2 800 ccm oder weniger; Fahrzeugen der
Nummer 87.05
89.03 Yachten und andere Boote für Vergnügungs- und
Sportzwecke; Ruderboote und Kanus.
- andere:
8903.91 - - Segelboote, auch mit Hilfsmotor
8903.92 - - Motorboote, ausgenommen
Außenbordmotorboote
8903.99 - - sonstige
90.01 Optische Fasern und optische Faserbündel;
optische Faserkabel, andere als die der
Nummer 85.44; Folien und Platten aus
polarisierenden Stoffen; Linsen
(einschließlich Kontaktlinsen), Prismen,
Spiegel und andere optische Elemente, aus
Stoffen aller Art, nicht gefaßt, ausgenommen
nicht optisch bearbeitete Elemente aus Glas.
9001.50 - Brillenglässer (Anm.: richtig:
Brillengläser) aus anderen Stoffen
90.02 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische
Elemente aus Stoffen aller Art, gefaßt, für
Instrumente oder Apparate, ausgenommen nicht
optisch bearbeitete Elemente aus Glas.
- Objektive:
9002.11 - - für Kameras, Projektoren oder für
photographische oder kinematographische
Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate
9002.19 - - aus anderen Materialien
9002.20 - Filter
90.05 Ferngläser, Fernrohre, astronomische
Fernrohre, optische Teleskope und Gestelle
dafür; andere astronomische Instrumente und
Gestelle dafür, ausgenommen jedoch
Instrumente, Apparate und Geräte für die
Radioastronomie.
90.07 Kinematographische Aufnahmeapparate und
Projektoren, auch mit eingebauten Tonaufnahme-
oder Tonwiedergabegeräten.
- Projektoren:
9007.21 - - für Filme mit einer Breite von weniger als
16 mm
9007.29 - - sonstige
- Teile und Zubehör:
9007.91 - - für Aufnahmeapparate
9007.92 - - für Projektoren
90.09 Photokopierapparate mit optischem System oder
für das Kontaktverfahren sowie
Thermokopiergeräte.
- elektrostatische Photokopiergeräte:
9009.11 - - mit direkter Wiedergabe des Originalbildes
arbeitend (direktes Verfahren)
9009.12 - - mit Wiedergabe des Originalbildes über
einen Zwischenträger arbeitend
(indirektes Verfahren)
- andere Photokopiergeräte:
9009.21 - - mit optischem System
9009.22 - - für das Kontaktverfahren
9009.30 - Thermokopiergeräte
90.10 Apparate und Ausrüstungen für photographische
oder kinematographische Laboratorien
(einschließlich Apparate für die Projektion
von Schaltbildern auf sensibilisierte
Halbleitermaterialien), in anderen Nummern
dieses Kapitels nicht genannt oder
inbegriffen; Negativbetrachter;
Projektionsschirme und Projektionswände.
90.17 Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente (zB
Zeichenmaschinen, Pantographen, Winkelmesser,
Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben;
Instrumente für die Längenmessung mit der Hand
(zB Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer und
Schiebelehren und andere Lehren), in diesem
Kapitel anderweitig weder genannt noch
inbegriffen.
91.10 Vollständige Uhrwerke, nicht zusammengebaut
oder teilweise zusammengebaut (Bausätze);
unvollständige Uhrwerke, zusammengebaut;
Rohwerke von Uhren.
- von Kleinuhrwerken:
9110.12 - - unvollständige Uhrwerke; zusammengebaut
9110.19 - - Rohwerke von Uhren
9110.90 - andere
91.11 Gehäuse für Uhren der Nummer 91.01 oder 91.02,
und Teile davon.
9111.10 - Gehäuse aus Edelmetall oder
Edelmetallplattierung
ex 9111.20 - Gehäuse aus unedlen Metallen, auch vergoldet
oder versilbert:
10 - - vergoldet oder versilbert
9111.80 - andere Gehäuse
9111.90 - Teile
91.12 Gehäuse für andere Uhren und ähnliche Gehäuse
für andere Waren dieses Kapitels; Teile davon.
91.13 Uhrarmbänder und Teile davon.
9113.10 - aus Edelmetall oder Edelmetallplattierung
9113.20 - aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder
versilbert
91.14 Andere Uhrenteile.
95.04 Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch
oder anders betriebene Spiele, Kegeltische,
Billards, Spezialtische für Spielkasinos sowie
automatische Kegelbahnen und Bowlingbahnen.
9504.10 - Videospiele, für die Verwendung mit einem
Fernsehempfangsgerät
9504.20 - Billardtische und deren Zubehör
9504.30 - andere Spiele, die durch Geld- oder
Spielmarkeneinwurf in Gang gesetzt werden,
ausgenommen Kegelbahnen und Bowlingbahnen
9504.40 - andere
95.06 Geräte und Ausrüstungen für Turnen, Gymnastik,
Athletik, andere Sportarten (einschließlich
Tischtennis) und Freiluftspiele, nicht in
anderen Nummern dieses Kapitels genannt oder
inbegriffen; Schwimmbecken und Planschbecken.
- Schi- und andere Ausrüstungsgegenstände zum
Schifahren, für den Wintersport:
9506.11 - - Schi
9506.12 - - Schibindungen
9506.19 - - sonstige
- Wasserschi, Surfbretter, Segelbretter und
andere Ausrüstungsgegenständen für den
Wassersport:
9506.21 - - Segelbretter
9506.29 - - sonstige
9506.40 - Geräte und Ausrüstungsgegenstände für
Tischtennis
- Tennisschläger, Federballschläger oder
ähnliche Schläger, auch nicht bespannt:
9506.51 - - Tennisschläger, auch nicht bespannt
9506.59 - - sonstige
- Bälle, andere als Golfbälle und
Tischtennisbälle:
9506.61 - - Tennisbälle
9506.62 - - aufblasbare Bälle
9506.69 - - sonstige
9506.70 - Schlittschuhe und Rollschuhe, einschließlich
Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen
oder Rollschuhen
96.08 Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte,
mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze;
Füllfedern und andere Füllhalter;
Durchschreibstifte; Füllstifte (Dreh- und
Druckstifte); Federhalter, Bleistifthalter und
ähnliche Halter; Teile (einschließlich
Schutzkappen und Klipse) für die vorstehend
genannten Waren, ausgenommen jene der
Nummer 96.09.
96.09 Bleistifte (ausgenommen solche der
Nummer 96.08), Buntstifte, Minen,
Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder
Zeichenkreide und Schneiderkreide.
96.13 Feuerzeuge und Anzünder, auch mechanisch oder
elektrisch, und Teile davon, ausgenommen
Feuersteine und Dochte.
96.14 Tabakspfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe)
und Zigarren- oder Zigarettenspitze, sowie
Teile davon.
TABELLE C ZU ANHANG IV
```
```
Waren- HS-/ZN-
nummer Code Warenbezeichnung
```
```
87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die
hauptsächlich für die Beförderung von Personen
gebaut sind (andere als solche der
Nummer 87.02), einschließlich
Kombinationskraftwagen und Rennwagen.
- andere Fahrzeuge, mit
Hubkolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung:
ex 8703.21 - - mit einem Hubraum von 1 000 cm3 oder
weniger:
10 - - - neue
ex 8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3,
aber nicht mehr als 1 500 cm3:
- - - neue:
11 - - - - motorisierte Wohnwagen
ex 8702.23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3,
aber nicht mehr als 3 000 cm3:
- - - neue:
11 - - - - motorisierte Wohnwagen
19 - - - - sonstige
- andere Fahrzeuge, mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren):
ex 8703.31 - - mit einem Hubraum von 1 500 cm3 oder
weniger:
10 - - - neue
ex 8703.32 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3,
aber nicht mehr als 2 500 cm3:
- - - neue:
11 - - - motorisierte Wohnwagen
ex 8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3:
- - - neue:
19 - - - - sonstige
ex 8703.90 - andere:
10 - - mit Elektromotoren
TABELLE D ZU ANHANG IV
```
```
Waren- HS-/ZN-
nummer Code Warenbezeichnung
```
```
87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die
hauptsächlich für die Beförderung von Personen
gebaut sind (andere als solche der
Nummer 87.02), einschließlich
Kombinationskraftwagen und Rennwagen.
- andere Fahrzeuge, mit
Hubkolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung:
ex 8703.21 - - mit einem Hubraum von 1 000 cm3 oder
weniger:
90 - - - gebrauchte
ex 8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3,
aber nicht mehr als 1 500 cm3:
- - - neue:
19 - - - - sonstige
90 - - - gebrauchte
ex 8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3,
aber nicht mehr als 3 000 cm3:
90 - - - gebrauchte
ex 8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm3:
90 - - - gebrauchte
- andere Fahrzeuge, mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren):
ex 8703.31 - - mit einem Hubraum von 1 500 cm3 oder
weniger:
90 - - - gebrauchte
ex 8703.32 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3,
aber nicht mehr als 2 500 cm3:
- - - neue:
19 - - - - sonstige
90 - - - gebrauchte
ex 8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3:
90 - - - gebrauchte
ex 8703.90 - andere:
90 - - sonstige
ANHANG V
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 7 BEZUG GENOMMEN WIRD
Die Abschaffung der Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung gilt in bezug auf die in der Tabelle zu diesem Anhang angeführten Erzeugnisse für Island nicht.
Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens schafft Rumänien alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle ab, mit Ausnahme der Abgabe von 0,5% ad valorem für Zollformalitäten, die entsprechend dem folgenden Zeitplan abgeschafft wird:
- mit Ende 1995 wird die Abgabe auf 0,25% reduziert;
- spätestens mit Ende 1997 wird die Abgabe abgeschafft.
ANHANG VI
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD
Für Braunkohle wie nachstehend angeführt schafft Österreich mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und ähnliche Maßnahmen mit gleicher Wirkung schrittweise während eines Zeitraumes ab, der vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens beginnt und mit der Übergangsperiode endet.
```
```
HS-Warennummer Warenbezeichnung
```
```
27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen
Gagat (Jet):
2702.10 - Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht
agglomeriert
Die Abschaffung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Maßnahmen mit gleicher Wirkung gilt für Island in bezug auf Erdöle, Besen und Bürsten wie nachstehend angeführt nicht.
```
```
HS-Warennummer Warenbezeichnung
```
```
27.09 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh
27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,
ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte
noch inbegriffene Zubereitungen, die
70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle
aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit
diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser
Zubereitungen bilden
- teilraffiniertes Rohöl, einschließlich
reduziertes Rohöl
- Motorbenzin, ausgenommen Flugbenzin
- Gasöl, Heizöl und Heizöl leicht
96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich
solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten
oder Fahrzeugen darstellen), mechanische,
nicht motorbetriebene Teppichkehrer zum
Handgebrauch, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe
und ähnliche Waren zur Herstellung von Pinseln
und ähnlichen Waren; Farbtupfer und
Farbroller; Wischer aus Weichkautschuk oder
ähnlichen geschmeidigen Stoffen
ex 96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (ausgenommen Bürsten
und Pinsel, die Teile von Maschinen
darstellen, Farbroller, Wischer, Mops,
Künstlerpinsel und Zahnbürsten)
Norwegen schafft in bezug auf die nachfolgend aufgezählten Textilerzeugnisse mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren endend am 31. Dezember 1997 ab.
```
```
HS-Warennummer Warenbezeichnung
```
```
ex 56.08 Geknüpfte Netze aus Bindfäden, Seilen oder
Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere
konfektionierte Netze aus Spinnstoffen
62.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,
Anoraks (einschließlich Schijacken),
Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren, für
Männer oder Knaben, ausgenommen solche der
Nummer 62.03.
- andere:
ex 6201.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6201.92 - - aus Baumwolle *1)
ex 6201.93 - - aus Chemiefasern *1)
62.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,
Anoraks (einschließlich Schijacken),
Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren, für
Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche der
Nummer 62.04.
- andere:
ex 6202.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6202.92 - - aus Baumwolle *1)
ex 6202.93 - - aus Chemiefasern *1)
62.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange
Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und
kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für
Männer oder Knaben:
- Anzüge:
ex 6203.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6203.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6203.19 - - aus anderen Spinnstoffen:
- - - aus Baumwolle *1)
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- Ensembles:
ex 6203.21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6203.22 - - aus Baumwolle *1)
ex 6203.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6203.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- Sakkos (Blazer):
ex 6203.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6203.32 - - aus Baumwolle *1)
ex 6203.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6203.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.
dgl. und kurze Hosen:
ex 6203.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren,
ausgenommen kurze Hosen *1)
ex 6203.42 - - aus Baumwolle, ausgenommen kurze Hosen *1)
ex 6203.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen,
ausgenommen kurze Hosen *1)
ex 6203.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen,
ausgenommen kurze Hosen *1)
62.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer),
Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen,
Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze
Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für Frauen
oder Mädchen:
- Kostüme *2)
ex 6204.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6204.12 - - aus Baumwolle *1)
ex 6204.13 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6204.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- Ensembles *2):
ex 6204.21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6204.22 - - aus Baumwolle *1)
ex 6204.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6204.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- Jacken und Sakkos (Blazer):
ex 6204.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6204.32 - - aus Baumwolle *1)
ex 6204.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6204.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.
dgl. und kurze Hosen:
ex 6204.61 - - aus Wolle und feinen Tierhaaren,
ausgenommen kurze Hosen *1)
ex 6204.62 - - aus Baumwolle, ausgenommen kurze Hosen *1)
ex 6204.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen,
ausgenommen kurze Hosen *1)
ex 6204.69 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen,
ausgenommen kurze Hosen *1)
62.10 Bekleidung aus Erzeugnissen der Nummer 56.02,
56.03, 59.03, 59.06 oder 59.07:
ex 6210.40 - andere Bekleidung für Männer oder Knaben:
- - aus Webstoffen *1)
ex 6210.50 - andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen:
- - aus Webstoffen *1)
62.11 Trainingsanzüge, Schianzüge und
Badebekleidung; andere Bekleidung:
ex 6211.20 - Schianzüge *1)
- andere Bekleidung für Männer oder Knaben:
ex 6211.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren:
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
ex 6211.32 - - aus Baumwolle:
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
ex 6211.33 - - aus Chemiefasern:
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
- andere Bekleidung, für Frauen oder Mädchen:
ex 6211.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren:
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
ex 6211.42 - - aus Baumwolle:
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
ex 6211.43 - - aus Chemiefasern:
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
63.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die
Körperpflege und Küchenwäsche:
ex 6302.10 - Bettwäsche, gewirkt oder gestrickt, aus
Baumwolle, Wolle oder Chemiefasern
- andere Bettwäsche, bedruckt:
6302.21 - - aus Baumwolle
6302.22 - - aus Chemiefasern
ex 6302.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus Wolle
- andere Bettwäsche:
6302.31 - - aus Baumwolle
6302.32 - - aus Chemiefasern
ex 6302.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus Wolle
```
```
ANHANG VII
AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD
Spätestens mit Ende des Jahres 2000 schafft Rumänien die Maßnahmen ab, welche die Registrierung von importierten Gebrauchtwagen verbieten, die mindestens acht Jahre oder mehr alt sind, berechnet vom 1. Jänner des dem Herstellungsjahr folgenden Jahres.
Die diesen Maßnahmen unterliegenden Erzeugnisse sind nachfolgend angeführt.
```
```
Waren- HS-/ZN-
nummer Code Warenbezeichnung
```
```
87.02 Kraftfahrzeuge für die Beförderung von zehn
oder mehr Personen, einschließlich des
Fahrzeuglenkers.
ex 8702.10 - mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren):
- - mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3:
19 - - - gebrauchte
- - mit einem Hubraum von 2 500 cm3 oder
weniger:
99 - - - gebrauchte
ex 8702.90 - andere
- - mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung:
- - - mit einem Hubraum von mehr als
2 800 cm3:
19 - - - - gebrauchte
- - - mit einem Hubraum von 2 800 cm3 oder
weniger:
39 - - - - gebrauchte
87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die
hauptsächlich für die Beförderung von Personen
gebaut sind (andere als solche der
Nummer 87.02), einschließlich
Kombinationskraftwagen und Rennwagen:
- andere Fahrzeuge, mit
Hubkolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung:
ex 8703.21 - - mit einem Hubraum von 1 000 cm3 oder
weniger:
90 - - - gebrauchte
ex 8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3,
aber nicht mehr als 1 500 cm3:
90 - - - gebrauchte
ex 8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3,
aber nicht mehr als 3 000 cm3:
90 - - - gebrauchte
ex 8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm3:
90 - - - gebrauchte
- andere Fahrzeuge, mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren):
ex 8703.31 - - mit einem Hubraum von 1 500 cm3 oder
weniger:
90 - - - gebrauchte
ex 8703.32 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3,
aber nicht mehr als 2 500 cm3:
90 - - - gebrauchte
ex 8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3:
90 - - - gebrauchte
87.04 Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung;
- andere mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren):
ex 8704.21 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht
von 5 t oder weniger
- - - andere:
- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von mehr
als 2 500 cm3:
39 - - - - - gebrauchte
- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von
2 500 cm3 oder weniger:
99 - - - - - gebrauchte
ex 8704.22 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 5 t, aber nicht mehr als
20 t:
- - - andere:
99 - - - - gebrauchte
ex 8704.23 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 20 t:
- - - andere:
99 - - - - gebrauchte
- andere, mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung:
ex 8704.31 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht
von 5 t oder weniger:
- - - andere:
- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von mehr
als 2 800 cm3:
39 - - - - - gebrauchte
- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von
2 800 cm3 oder weniger:
99 - - - - - gebrauchte
ex 8704.32 - - mit, einem höchstzulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 5 t:
- - - andere:
99 - - - - gebrauchte
ANHANG VIII
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD
```
```
HS-Warennummer Warenbezeichnung EFTA-Staat
```
```
72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen Österreich
oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen Finnland
oder Stahl Schweden
Liechtenstein
Schweiz
ex 72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Norwegen
Stahl, ausgenommen Abfallblöcke
ex Kapitel 72-73 Waren, die unter das Abkommen Schweden
zwischen Schweden und der
Montanunion fallen und die
offensichtlich zur Herstellung
neuen Materials verwendet werden
oder deren diesbezügliche
Verwendung wahrscheinlich ist
74.03 Kupfer, raffiniert, und
Kupferlegierungen, unverarbeitet:
ex 74.03 Ingots oder ähnliche Rohblöcke aus Österreich
wiedereingeschmolzenem Kupfer und
Kupferabfälle
74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Österreich
76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Österreich
89.08 Schiffe und andere schwimmende Finnland
Konstruktionen, zum Abwracken
ANHANG IX
AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD
Für die in der Tabelle zu diesem Anhang aufgezählten Erzeugnisse schafft Rumänien mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung schrittweise bis spätestens Ende 1997 ab.
Anfang 1993 transponiert Rumänien die Tabelle in das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren.
Rumänien notifiziert die EFTA-Staaten von jeder nachfolgenden Änderung der Tabelle, bevor eine solche Änderung in Kraft tritt.
TABELLE ZU ANHANG IX
Waren, die Ausfuhrbeschränkungen unterliegen
Liste 1
1992 zeitweilig nicht zugelassen
Strom
Energie- und Verkokungskohle
Kohlenbriketts
Nichteisen-, Gold- und Silberkonzentrate
Erd- und Flüssiggase
Erdöl
Heizöl, Kerosin und flüssiger Brennstoff zum Heizen
Aromatische Hydrocarbone (Paraxylen, Mischungen von Xylenisomeren, Cyclohexanon und Cyclohexanol)
Zwischenprodukte für künstliche Fasern und Garne (Phenol, Propylen)
Schrott und erneuerbare Materialien, die Edelmetalle und seltene Metalle enthalten
Nichteisen- und Papierabfälle (ausgenommen Blei-Kupfer-Krusten)
Nichteisenmetalle in Blöcken (Blei, Zink, Zinn und ihre Legierungen), ausgenommen Blöcke von sekundären Bronze- und Messinglegierungen und Lötlegierungen in Form von Stäben und Drähten
Gewalzter und gewundener Draht, stranggepreßte Kupferstäbe
Technischer Schwefel
Nicht bearbeitete Naturdiamanten
Mineralogische Sammlungen (Bergwerksblumen)
Künstliche Körperteile, orthopädische Erzeugnisse und medizinische Watte
Stämme, Sparren, Holz, Schwellen, Tannenbäume für Weihnachten usw.
Brennholz, Holz für Cellulose, Spanplatten und Faserplatten
Holz *1) aus Nadel- oder Laubbäumen und Holzpaletten (einschließlich Parkett und Leisten aus Eiche)
Furniere (aus allen Holzarten)
Cellulose und Halbcellulose
Seidenkokons, Art „Bombix Mori''
Unbearbeitete Schweinshäute
Unbearbeitete Schaf- und Ziegenhäute
Liste 2
Waren, die 1992 unter Exportkontingente fielen
Isolierte und emaillierte Kupferkabel und -drähte
Eisenlegierungen (Chromeisen, Silicium-Mangan-Eisen, Silicium-Eisen und metallisches Silicium)
Gesammelter Eisenschrott, gebrauchte Schienen
Primäres und sekundäres Aluminium in Blöcken
Bronze- und Messing-Sekundärlegierungen in Blöcken, einschließlich Lötlegierungen in Form von Stäben und Drähten
Blei-Kupfer-Kruste
Elektrolysierbares Kupfer, aus importierten Kupferkonzentraten gewonnen
Benzine (wenn im inländischen Markt keine Engpässe verursacht werden)
Dieselöle
Naphthenische Mineralöle
Chemische Düngemittel, aus Stickstoff und Harnstoff gewonnen
Buchensperrholz
Platten
Buchenparkett
Spanplatten
Holzkisten für Citrusfrüchte
Holz und Halbstoffe aus harzhältigem Holz, Buche und verschiedene Nadelbäume (Pappeln usw.)
Tür- und Fensterrahmen
Notizbücher
Benzen
Toluen
Dimethylterephthalat
Acrylonitril
Ethylenglycol
Nicht bearbeiteter Marmor
Liste 3
Chloramphenicol-Dragees
Calciumpantotenat (lose)
Diethylmalonester (lose)
Vitamin K3 für Futtermittel (lose)
Injizierbares Gluconcalcium
Injizierbare Glucose (Dextrose)
Pharyingosept-Tabletten
Aspirin (lose)
Natriumbenzoat
Benzoesäure 99%
Salicylsäure
Romazulan-Phiole
Insulinampullen
Hydrocortisonacetat 25 mg 5/1
Heligal-Pillen x 20
Silimarin-Pillen x 80
Lanatozid-Pillen x 60
Apilarnil stark x 40
Apilarnil stark Y-Pillen x 40
Adenostop 100 ml
Penicillin G. steril
Penicillin G. Natrium
Tetracyclin (lose)
Oxitetracyclin (lose)
Oxitetracyclin Sättigungsgrad 10%
Streptomycine-Phiolen
Streptomycin (lose)
Nistatin (lose)
Cloxacillin (lose)
Efitard-Phiolen
Chloramphenicol-Hemisuccinat-Phiolen
Moldamin-Phiolen
Pell-Amar Salbe, Creme, Gel und lose
Vitamin B 12 für Veterinärzwecke
Oxacillin-Phiolen x 500 mg
Meticyllin-Phiolen x 1 g
Eritromicin-Lactobionat-Phiolen
Phosphobion-Ampullen
Gerovital H-3-Ampullen
Gerovital H-3-Dragees
Aslavital-Ampullen
Aslavital-Dragees
Pell-Amar-Pillen
Sulphatiasol (lose)
Phthalisulfatiasol-Pillen
Chlorochinphosphat-Pillen
Sulfanylamide (lose)
Calciumglucon-Ampullen
DL-Methionin
Chininsulfat
Tolbutamid (lose)
Paracetamol (lose)
Methylsalicylat (lose)
Sulfochinoxalein (lose)
Phenolphthalein (lose)
Chloramine B 57. Natriumsaccharin
Salicylamid
Saprosan
Nicotinamid
Nipagin
Phenacetin
Nipasol
Isooctylsalicylat
Natriumcyclamat
Chlorsoxazon
Piracetam
Meclophenoxat
Scobutil
Piperazinadipat
Colinditartrate
Methylnicotinat
Semen colchici
*1) Die folgenden Exporte sind gestattet: - 30 000 m3 im Rahmen des Holzkontingentes
Artikel 5 : Verfassungsbestimmung
ANHANG X
NOTIFIZIERUNGSVERFAHREN VON ENTWÜRFEN TECHNISCHER BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Für die Zwecke dieses Verfahrens gelten folgende Bedeutungen:
„Technische Spezifikationen'': eine in einem Dokument enthaltene technische Spezifikation, die die von einem Produkt geforderte Eigenschaft festlegt, wie Qualität, Leisutng (Anm.: richtig: Leistung), Sicherheit oder Ausmaße, einschließlich der Anforderungen, die an das Produkt hinsichtlich Terminologie, Symbolen, Versuchen und Versuchsmethoden, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung gestellt werden.
„Technische Bestimmungen'': technische Spezifikationen, einschließlich der entsprechenden administrativen Vorkehrungen, deren Einhaltung de jure oder de facto im Falle einer Inverkehrbringung oder Verwendung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bzw. einem größeren Teil dieses Gebietes verpflichtend ist, ausgenommen solche, die von lokalen Behörden festgelegt werden.
„Entwürfe technischer Bestimmungen'': den Text einer technischen Spezifikation einschließlich der administrativen Bestimmungen, die zu dem Zwecke formuliert wurden, diese einzuführen bzw. schlußendlich als technische Bestimmung einführen zu lassen, wobei sich der Text in einem Vorbereitungsstadium befindet, in dem noch wesentliche Änderungen vorgenommen werden können.
„Produkt'': alle Waren, die von diesem Abkommen erfaßt sind.
Artikel 2
Die Notifizierung:
enthält den vollen Wortlaut des Entwurfes der technischen Bestimmung in der Originalsprache und in einer vollständigen Übersetzung oder einer Zusammenfassung in Englisch;
gibt an, ob der Entwurf der technischen Bestimmung ident ist mit einer technischen Spezifikation auf dem betreffenden Gebiet, die von einem internationalen oder regionalen Organ ausgearbeitet wurde oder von derartigen Spezifikationen abweicht; im Falle eines Abweichens von derartigen Spezifikationen sind die Gründe für die Abweichung anzugeben;
führt Name und Adresse der nationalen Behörde an, die für weitere Informationen hinsichtlich der Bestimmung zuständig ist;
beinhaltet das vorgesehene Datum des Inkrafttretens.
Handelt es sich bei einem Entwurf einer technischen Bestimmung
Artikel 3
Die EFTA-Staaten und Rumänien können zum Entwurf einer technischen Bestimmung, der gemäß dieser Verfahrensweise bekanntgegeben wurde, um weitere Informationen ersuchen.
Artikel 4
Der Informationsaustausch zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien
Im Wege des EFTA-Sekretariats können die EFTA-Staaten und Rumänien zu den übermittelten Entwürfen Stellungnahmen abgeben.
Artikel 5
Die Frist für Stellungnahmen zu Notifikationen beträgt drei Monate ab dem Datum des Erhalts des Textes des Bestimmungsentwurfes durch das EFTA-Sekretariat. Während dieses Zeitraumes kann der Entwurf der technischen Bestimmung nicht angenommen werden.
Artikel 6
Eine weitere Notifizierung zeigt an, in welchem Ausmaß etwaige von den EFTA-Staaten und Rumänien eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt werden konnten, alle wesentlichen Änderungen im Vergleich zum notifizierten Entwurf sowie das Datum des Inkrafttretens der Bestimmung angegeben.
Artikel 7
Der dreimonatige Stillhaltezeitraum kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn die zuständigen Behörden aus dringenden Gründen die sich auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren oder Pflanzen beziehen, gezwungen sind, technische Bestimmungen in sehr kurzer Zeit auszuarbeiten, um sie unmittelbar durch- oder einzuführen, ohne daß Beratungen möglich sind. Die Gründe, die die Dringlichkeit der getroffenen Maßnahmen rechtfertigen, werden angegeben.
Artikel 8
Die EFTA-Staaten und Rumänien halten im Rahmen dieses Abkommens regelmäßig Beratungen ab, um den zufriedenstellenden Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.
ANHANG XI
ÜBER GEISTIGES EIGENTUM
Artikel 1 - Definition und Umfang des Schutzes
Der „Schutz des geistigen Eigentums'' enthält im speziellen den Schutz des Urheberrechtes und angrenzender Rechte, Warenzeichen, geographischer Bezeichnungen, gewerblicher Muster, Patente, Topographien von integrierten Schaltungen sowie geheimgehaltener Informationen in bezug auf Know-how.
Artikel 2 - Materielle Normen gemäß internationalen Übereinkünften und Übereinkommen
Gemäß Absatz 2 von Artikel 17 vereinbaren die Vertragsparteien, die materiellen Normen der folgenden multinationalen Vereinbarungen einzuhalten:
- Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Akte, 1967);
- Berner Übereinkommen vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst (Pariser Akte, 1971);
- Internationales Übereinkommen vom 26. Oktober 1961 zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römisches Übereinkommen);
Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Verlangen einer Vertragspartei umgehend Expertenberatungen über Aktivitäten abzuhalten, die sich auf angeführte oder zukünftige internationale Konventionen über die Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung geistigen Eigentums und auf Aktivitäten innerhalb internationaler Organisationen wie dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und WIPO sowie auf Beziehungen von Vertragsparteien mit Drittländern in Angelegenheiten geistigen Eigentums beziehen.
- den ausreichenden und wirksamen Schutz von Urheberrechten, einschließlich Computerprogrammen und Datenbanken, sowie angrenzender Rechte;
- den ausreichenden und wirksamen Schutz von Warenzeichen für Waren und Dienstleistungen, im speziellen international bekannter Warenzeichen;
- ausreichende und wirksame Mittel zum Schutz von geographischen Bezeichnungen einschließlich Ursprungsbezeichnungen, hinsichtlich aller Erzeugnisse, zumindest in dem Ausmaß, als ihre Verwendung die Öffentlichkeit irreführt;
- den ausreichenden und wirksamen Schutz von gewerblichen Mustern, insbesondere durch Gewährung einer fünfjährigen Schutzfrist ab dem Datum der Anmeldung, mit der Möglichkeit einer Verlängerung für zwei aufeinanderfolgende Zeiträume von jeweils fünf Jahren;
- den ausreichenden und wirksamen Schutz von Patenten in einem ähnlichen Ausmaß, wie er im EFTA-Raum vorherrscht;
- die Zwangslizensierung von Patenten erfolgt auf nicht ausschließlicher, nicht diskriminierender Basis und unterliegt einer Entschädigung entsprechend des Marktwertes der Patentlizenz und einer gerichtlichen Überprüfung. Umfang und Dauer einer solchen Linzenz (Anm.: richtig: Lizenz) werden auf den Zweck beschränkt, für welchen sie gewährt wird. Linzenzen (Anm.: richtig: Lizenz), die aus Gründen der Nichtverwertung gewährt werden, werden nur in dem Ausmaß verwendet, als erforderlich ist, um den lokalen Markt zu angemessenen kommerziellen Bedingungen zu befriedigen;
- den ausreichenden und wirksamen Schutz von Topographien und integrierten Schaltungen;
- den ausreichenden und wirksamen Schutz von geheimgehaltenen Informationen in bezug auf Know-how.
Die Vertragsparteien gewährleisten, daß die Durchsetzungsverfahren nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie sind nicht unnötigerweise kompliziert und kostspielig und bringen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich.
Die Vertragsparteien sorgen für Durchsetzungsbestimmungen, die
ANHANG XII
ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 19
Die EFTA-Staaten und Rumänien vereinbaren, daß die Anwendung von
Artikel 19 von folgenden Kriterien geleitet wird:
(a) Nur jene Maßnahmen können als staatliche Beihilfen bewertet
werden, die zu einem Nettotransfer von staatlichen Mitteln an den Empfänger in Form direkter Subventionen oder einen Entfall von Steuereinnahmen durch Steuervergünstigungen resultieren; Beihilfen, die im Rahmen von Programmen gewährt werden, die von den Empfängern zur Gänze finanziert werden, sind nicht staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 19; bei der Beurteilung der Auswirkungen der staatlichen Beihilfe sind die kumulativen Auswirkungen aller den Empfängern gewährten Beihilfemaßnahmen einzubeziehen.
(b) Die folgenden Maßnahmen fallen im allgemeinen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 19:
(i) Kredite und Darlehen aus staatlichen Quellen oder Stellen,
sofern die Zinsen und Tilgungen den herrschenden Marktbedingungen entsprechen;
(ii) von den Staaten oder staatlichen Stellen gewährte
Garantien, sofern die Prämien die langfristigen Kosten des Systems decken;
(iii) Kapitalzuführungen durch Staaten oder staatliche Stellen,
sofern vernünftigerweise erwartet werden kann, daß die Rendite solcher Investitionen zumindest den Kosten der Staatsverschuldung entspricht;
(iv) Steuerliche Maßnahmen, einschließlich Sozialabgaben, die Bestandteil der allgemeinen nationalen Einkommensnorm für Steuerzwecke sind, allen Unternehmen zugänglich sind und in einem Land einheitlich angewandt werden.
(c) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die
normalerweise mit den Bestimmungen von Artikel 19 vereinbar sind:
(i) Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation,
vorausgesetzt, daß sie eindeutig zu deren Stimulierung gedacht sind und auf vorwettbewerblichem Niveau liegen; dabei umfaßt „vorwettbewerbliches Niveau'' angewandte Forschung und Entwicklung bis inklusive der Entwicklung des ersten Prototyps; eine solche Beihilfe kann bis zu einem Ausmaß von 50% der Projektkosten oder durch unterschiedliche Steuersätze mit gleicher Wirkung gewährt werden; Grundlagenforschung kann in einem höheren Maße gefördert werden; mit der Nähe eines Projektes zum Markt soll die Subventionsintensität abnehmen;
(ii) Strukturbeihilfen zur Rationalisierung, die an Branchen
gewährt werden, die Überkapazität aufweisen, wenn dadurch ein geordneter Abbau von Kapazitäten und der Beschäftigung sichergestellt wird; solche Maßnahmen sind zeitlich streng zu begrenzen und sind von einem Anpassungsprogramm zu begleiten; bei der Beurteilung von Problemen der Überkapazität ist die internationale Lage und nicht nur jene des betreffenden Landes in Betracht zu ziehen;
(iii) allgemeine Beihilfen zur Exportförderung, wie nationale
Wochen, Verkaufsförderung sowie Messen und Ausstellungen, soweit solche Beihilfen nicht unternehmensspezifisch sind;
(iv) regionale Beihilfen in einem Ausmaß, das faire
Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt; ihr Zweck muß es sein, für die Industrien regionaler Entwicklungsgebiete gleiche wirtschaftliche Bedingungen wie für Industrien in anderen Teilen des Landes zu schaffen und nicht die Kapazität von Branchen zu erhöhen, die bereits unter Überkapazitätsproblemen leiden; die Definition von regionalen Entwicklungsgebieten einschließlich von Gebieten im industriellen Niedergang liegt in der alleinigen Kompetenz der Vertragsparteien, von welchen die Vorlage von Statistiken verlangt werden kann, die die Begründung für die Festlegung solcher Gebiete detailliert nachweisen;
(v) Beihilfen in Form von allgemeinen öffentlichen
Dienstleistungen für Handel und Industrie zu Bedingungen, die nicht bestimmte Branchen und Unternehmen bevorzugen;
(vi) allgemeine Beihilfen für die Schaffung von neuen
Arbeitsplätzen, vorausgesetzt, daß diese sich nicht in Sektoren befinden, die bereits unter Überkapazität leiden;
(vii) Beihilfen zum Umweltschutz, unter dem allgemeinen
Grundsatz, daß das Verursacherprinzip befolgt wird;
Investitionen, die spezifisch für den Abbau von Umweltverschmutzung vorgesehen sind, können bis zu 25% oder durch unterschiedliche Steuersätze mit gleicher Wirkung gefördert werden; in Anbetracht unterschiedlicher Qualitäten von Gesetzen oder Normen in anderen Ländern und deren möglicher Wirkung auf Handel und Wettbewerb wird die Subventionsintensität für bestimmte Branchen laufend geprüft;
(viii) Beihilfen an Klein- und Mittelbetriebe sollen die direkt
mit der Größe der Unternehmen verbundenen Nachteile ausgleichen, wobei darunter Unternehmungen verstanden werden, die nicht mehr als 100 Personen beschäftigen und deren jährlicher Umsatz geringer als 10 Millionen ECU ist.
(d) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die
normalerweise nicht mit Artikel 19 in Einklang stehen:
(i) Beihilfen zur Verlustabdeckung von Unternehmungen, entweder
direkt oder durch Einnahmeverzicht öffentlicher Behörden;
(ii) Eigenkapitalzufuhr an Firmen, wenn diese die gleiche
Wirkung wie Beihilfen zur Verlustabdeckung hat;
(iii) Produktionsbeihilfen in Problembranchen, die unter
strukturellen Überkapazitäten leiden, oder an Unternehmungen in Schwierigkeiten, sofern diese nicht von einem Anpassungsprogramm begleitet werden und zeitlich streng begrenzt sind;
(iv) Beihilfen, die als Rettungsmaßnahme an bestimmte Firmen
gewährt werden, soweit diese nicht bloß gewährt werden, um Zeit für die Entwicklung von langfristigen Lösungen zu gewinnen und um akute soziale Probleme zu vermeiden;
(v) Beihilfemaßnahmen, inklusive indirekte Steuern, die derart
angewendet werden, daß sie im Inland erzeugte Waren begünstigen und gleichartige Waren aus einer anderen Vertragspartei benachteiligen;
(vi) die Formen der Beihilfe für die Ausfuhr von Waren in andere
Vertragsparteien wie im Appendix beschrieben.
APPENDIX
ERLÄUTERNDE LISTE DER FORMEN DER IN ANHANG XII (d) (vi) ANGEFÜHRTEN
EXPORTBEIHILFE
(a) Devisenkontingentierungsmaßnahmen oder ähnliche Praktiven, die eine Prämie auf Ausfuhren oder Wiederausfuhren enthalten.
(b) Die Gewährung direkter Subventionen an Exporteure seitens Regierungen.
(c) Der Verzicht auf direkte Steuren (Anm.: richtig: Steuern) oder Sozialversicherungsabgaben von industriellen und gewerblichen Unternehmen, exportbezogen berechnet.
(d) Die Befreiung von Abgaben oder Steuern in bezug auf exportierte Waren, ausgenommen Abgaben in Verbindung mit der Einfuhr oder indirekte Steuern, die ein- oder mehrmalig auf dieselbe Ware, wenn sie für den Inlandsverbrauch verkauft wird, eingehoben werden, oder, in bezug auf exportierte Waren, die Zahlung von Beträgen, welche die tatsächlich ein- oder mehrmalig auf diese Waren in der Form von indirekten Steuern oder Abgaben in Verbindung mit Einfuhren oder auf beiderlei Art eingehobenen Beträge übersteigen.
(e) Hinsichtlich der Lieferungen von importierten Rohstoffen für Exportgeschäfte zu anderen Bedingungen als für Inlandsgeschäfte seitens Regierungen oder Regierungsstellen, die Berechnung von Preisen, die unter den Weltmarkpreisen (Anm.: richtig: Weltmarktpreisen) liegen.
(f) Hinsichtlich staatlicher Exportkreditgarantien die Berechnung von Prämien zu Sätzen, die offensichtlich nicht ausreichen, um die langfristigen Betriebskosten und Verluste der Kreditversicherungsinstitute zu decken.
(g) Die Gewährung von Exportkrediten seitens der Regierungen (oder seitens spezieller staatlich gelenkter Institutionen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, welche diese zur Erlangung der auf diese Weise eingesetzten Geldmittel bezahlen müssen.
(h) Übernahme aller oder eines Teiles der dem Exporteur bei der Kreditbeschaffung erwachsenden Kosten seitens der Regierung.
ANHANG XIII
TRANSPARENZ DER STAATLICHEN BEI HILFEMASSNAHMEN
Die in Artikel 19, Absatz 4 des Abkommens vorgesehenen Transparenzmaßnahmen umfassen ua.:
- jährliche Mitteilung des Gesamtbetrages und der Aufteilung der Beihilfe;
- Mitteilung neuer Beihilfemaßnahmen, möglichst vor, jedoch spätestens 30 Tage nach dem Datum ihrer Einführung und
- eine Verpflichtung, auf Verlangen Informationen über bestehende Beihilfeprogramme und besondere Einzelfälle vorzulegen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EFTA-STAATEN UND RUMÄNIENS ÜBER DIE
AUSWEITUNG DER URSPRUNGSREGELN
Die EFTA-Staaten und Rumänien vereinbaren, die Möglichkeiten einer weiteren Ausweitung und Verbesserung der Ursprungsregeln einschließlich der Kumulierung zwecks Erweiterung und Förderung der Produktion und des Handels in Europa zu prüfen.
VEREINBARUNGSNIEDERSCHRIFT BETREFFEND DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DEN
EFTA-STAATEN UND RUMÄNIEN
Die EFTA-Staaten und Rumänien anerkennen einen gewissen Parallelismus zwischen der Höhe der Zugeständnisse in bezug auf Tarife, mengenmäßige Beschränkungen, Abgaben und Maßnahmen mit gleicher Wirkung bei Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien und dem Europaabkommen zwischen der EG und Rumänien. Die EFTA-Staaten und Rumänien anerkennen ferner, daß dieser Parallelismus im wesentlichen während des gesamten Übergangszeitraumes beibehalten werden sollte. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Parallelismus auf unter besonderen Bedingungen gewährte Zugeständnisse wird im Gemeinsamen Ausschuß in Erwägung gezogen werden.
Wenn die sich aus Artikel 5, Absatz 1 ergebenden Ausgangszollsätze von den sich aus Artikel 8, Absatz 3 des Europaabkommens zwischen der EG und Rumänien ergebenden unterscheiden, wendet Rumänien die letzteren Zollsätze unter dem EFTA-Rumänien-Abkommen an.
Wenn während eines Zeitraumes, der der Abweichung für Subventionen gemäß Artikel 19, Absatz 3 entspricht, und angesichts der besonderen Sensitivität des Stahlmarktes die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in einer Vertragspartei zu schwerwiegenden Schäden für inländische Produzenten gleicher Produkte oder zu schwerwiegenden Störungen des Stahlmarktes einer anderen Vertragspartei führen oder zu führen drohen, treten beide Vertragsparteien unverzüglich in Beratungen ein, um eine geeignete Lösung zu finden. Solange eine solche Lösung noch anhängig ist und unbeschadet anderer Bestimmungen des Abkommens und insbesondere der Artikel 21 und 25 kann die importierende Vertragspartei entsprechend ihren internationalen und multilateralen Verpflichtungen, wenn außergewöhnliche Umstände sofortige Maßnahmen erfordern, prompt mengenmäßige oder andere Lösungen in dem Maß beschließen, als unbedingt erforderlich ist, um die Situation zu bewältigen.
Die mit dem rumänischen Regierungsbeschluß Nr. 812/1991 auf einer temporären Grundlage festgelegten gesamten oder teilweisen Aussetzungen der Zollabgaben gelten nur bis zum 31. Dezember 1992.
Der Ausdruck „angewandter Zollsatz'' bedeutet den im Zolltarif festgelegten Zoll (autonomer, konventioneller und ausgesetzter Zoll sowie jedes darin festgelegte „permanente'' Zollkontingent). Dieser Ausdruck umfaßt nicht zeitweilige Aussetzungen und zeitweilige Zollkontingente.
Wenn hinsichtlich Artikel 22, Absatz 3 eine Meinungsverschiedenheit bezüglich des tatsächlichen Wertes von Einfuhren industrieller Erzeugnisse besteht, werden internationale Handelsstatistiken wie die der ECE, GATT und OECD als Grundlage verwendet werden.
Gemäß Artikel 3 des Protokolls A kann Rumänien ein System von Preisausgleichsmaßnahmen einführen. Die EFTA-Staaten vereinbaren die Gewährung fachlicher Unterstützung bei der Ausarbeitung und Durchführung eines derartigen Systems.
Die EFTA-Staaten und Rumänien vereinbaren eine enge Zusammenarbeit bei ihren Bemühungen zur Ausbildung von Personen in der Anwendung des in Protokoll B festgelegten vereinfachten Verfahrens bezüglich der Ausstellung, Kontrolle und Verifizierung der Ursprungsangaben, damit diese Personen die Berechtigung erwerben können, dieses Verfahren anzuwenden. Das vereinfachte Verfahren wird beschränkt angewandt, und seine Durchführung unterliegt Beratungen im Unterausschuß über Ursprung und Zollangelegenheiten.
(a) Die EFTA-Staaten und Rumänien vereinbaren, daß die Bestimmungen des Artikels 23 von Protokoll B bis zum 1. Jänner 1994 nicht gelten. Diese Aussetzung kann vom Gemeinsamen Ausschuß unter Berücksichtigung der zwischen Rumänien und den Europäischen Gemeinschaften geltenden Praxis verlängert werden.
Um die Einführung von wirksamen ADV-Systemen in der Zollverwaltung nicht zu behindern, einigen sich die EFTA-Staaten und Rumänien auf die folgende Auslegung des Wortes „Vorlage'' in Artikel 8 und 12 des Protokolls B des Abkommens: In den Fällen, wo wichtige Erklärungen den Zollbehörden des Einfuhrstaates elektronisch übermittelt werden, ist es diesen Behörden überlassen, im Rahmen und entsprechend der Bestimmungen der im Einfuhrstaat geltenden Zollgesetze zu entscheiden, wann und in welchem Ausmaß jene Dokumente, die Ursprungsnachweise darstellen, tatsächlich vorgelegt werden müssen.
Eine Gesellschaft aus den EFTA-Staaten bzw eine Gesellschaft aus Rumänien bedeuten für d Zwecke dieses Abkommens jeweils eine Gesellschaft oder Firma, welche gemäß den Gesetzen ein:
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet „Staatsangehöriger'' im Falle Rumäniens ein natürliche Person, die rumänischer Staatsbürger ist.
Für die Zwecke der Auslegung von Artikel 19 Absatz 3 vereinbaren die Vertragsparteien, daß sich der Ausdruck „größeren Ausmaßes'' auf die Höhe der Beihilfe bezieht, die in Form der in Anhang XII Absatz (c) enthaltenen Maßnahmen gewährt wird und daß die Anwendung von normalerweise nicht entsprechenden Maßnahmen gemäß Absatz (d) vorübergehend durch die Umstrukturierung der Wirtschaft Rumäniens gerechtfertigt werden könnte, vorausgesetzt, daß sich diese Praktiken mit den Bestimmungen in bezug auf staatliche Beihilfen in dem Abkommen, in welchem eine Assoziation zwischen Rumänien und der Europäischen Gemeinschaft gegründet wird, wie von den Vertragsparteien durchgeführt, vereinbaren lassen.
Die EFTA-Staaten und Rumänien vereinbaren die Abhaltung von Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf die Ergänzung der in Anhang XII und XIII zu Artikel 19 angeführten Kriterien durch Kriterien, die sich aus dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Errichtung eines Europäischen Wirtschaftsraumes ergeben, nachdem letzteres Abkommen in Kraft getreten sein wird.
Die EFTA-Staaten und Rumänien sind der Meinung, daß ein Schiedsgerichtsverfahren bei Streitigkeiten, die nicht mittels Konsultationen zwischen den betroffenen Vertragsparteien oder im Gemeinsamen Ausschuß beigelegt werden können, in Betracht gezogen werden könnte. Eine solche Möglichkeit wird beispielsweise in bezug auf Artikel 18 im Gemeinsamen Ausschuß weiter untersucht werden.
Die Vertragsparteien setzen die erforderlichen Bemühungen, um das Ratifizierungsverfahren für dieses Abkommen wenn möglich innerhalb eines Jahres abzuschließen.
GESCHEHEN zu Genf am 10. Dezember 1992, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften.
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