Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift(Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND RUMÄNIEN(NR: GP XVIII RV 1013 AB 1086 S. 123. BR: AB 4552 S. 571.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-08-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 59
Änderungshistorie JSON API

72.20 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem

Stahl, mit einer Breite von weniger als

600 mm.

- nur warmgewalzt:

7220.11 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr

7220.12 - - mit einer Stärke von weniger als 4,75 mm

ex 7220.20 - nur kaltgewalzt:

10 - - mit einer Breite von mehr als 500 mm

(Montanunion)

ex 7220.90 - andere:

- - mit einer Breite von mehr als 500 mm:

11 - - - nur oberflächenbearbeitet,

einschließlich plattiert (Montanunion)

- - mit einer Breite von 500 mm oder weniger:

- - - nur überflächenbearbeitet (Anm.:

richtig: oberflächenbearbeitet)

einschließlich plattiert:

31 - - - - warmgewalzt, nur plattiert

(Montanunion)

72.22 Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl;

Profile aus rostfreiem Stahl.

ex 7222.30 - andere Stangen und Stäbe:

10 - - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert (Montanunion)

ex 7222.40 - Profile:

- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt (Montanunion):

11 - - - mit einem Gehalt von weniger als

2,5 Gewichtsprozent Nickel

19 - - - mit einem Gehalt von weniger als

2,5 Gewichtsprozent Nickel

- - sonstige:

30 - - - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

(Montanunion)

72.27 Walzdraht aus anderem legierten Stahl.

7227.90 - andere

72.28 Stangen und Stäbe, aus anderem legierten

Stahl; Profile aus anderem legierten Stahl;

Hohlbohrstangen und -stäbe, aus legiertem oder

nicht legiertem Stahl.

ex 7228.10 - Stangen und Stäbe aus Schnellarbeitsstahl:

10 - - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt (Montanunion)

- - sonstige:

30 - - - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

(Montanunion)

ex 7228.20 - Stangen und Stäbe aus Silicium-Mangan-Stahl:

- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt (Montanunion)

11 - - - aus rechteckigen (nicht quadratischen)

Profilen, auf vier Oberflächen gewalzt

19 - - - andere

- - sonstige:

30 - - - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

(Montanunion)

7228.30 - andere Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt

(Montanunion)

ex 7228.60 - andere Stangen und Stäbe:

10 - - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert (Montanunion)

ex 7228.70 - Profile:

10 - - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt (Montanunion)

- - sonstige:

31 - - - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

(Montanunion)

7228.80 - Hohlbohrstangen und -stäbe

73.09 Sammelbehälter, Tanks, Fässer und ähnliche

Behältnisse für Stoffe aller art (Anm.:

richtig: Art)

(ausgenommen für verdichtete oder verflüssigte

Gase), aus Eisen oder Stahl, mit einem

Fassungsvermögen von mehr als 300 l, auch mit

Innenauskleidung oder Wärmeisolierung, jedoch

ohne mechanische oder wärmetechnische

Einrichtung.

73.12 Litzen, Seile, Kabel, Seilschlingen und

ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl,

ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die

Elektrotechnik.

ex 7312.10 - Litzen, Seile und Kabel:

- - sonstige

30 - - - aus rostfreiem Stahl

- - - andere, mit einem maximalen Durchmesser:

50 - - - - von nicht mehr als 3 mm

- - - - von mehr als 3 mm:

- - - - - Litzen:

71 - - - - - - nicht beschichtet

- - - - - - beschichtet:

75 - - - - - - - verzinkt

79 - - - - - - - andere

- - - - - - Seile und Kabel (einschließlich

Seile mit verschlossener Spule):

91 - - - - - - - nicht beschichtet

- - - - - - - beschichtet:

95 - - - - - - - - verzinkt

99 - - - - - - - - andere

ex 7312.90 - andere

90 - - sonstige

73.20 Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl.

ex 7320.20 - Schraubenfedern:

- - sonstige:

85 - - - Schraubenspannfedern

74.07 Stangen, Stäbe und Profile, aus Kupfer.

74.09 Platten, Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit

einer Stärke von mehr als 0,15 mm.

74.15 Nägel, Stifte, Reißnägel, zugespitzte Klammern

(ausgenommen solche der Nummer 83.05) und

ähnliche Waren, aus Kupfer oder solche Eisen

oder Stahl mit Köpfen aus Kupfer; Schrauben,

Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Nieten, Keile,

Splinte, Unterlegscheiben (einschließlich

Federringscheiben) und ähnliche Waren, aus

Kupfer.

74.18 Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und

Teile davon, aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen,

Handschuhe und ähnliche Waren zum Scheuern,

Polieren u. dgl., aus Kupfer; Sanitär-,

Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile davon,

aus Kupfer.

75.05 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Nickel.

75.07 Rohre und Rohrfittings (zB Kupplungen,

Kniestücke und Muffen), aus Nickel.

- Rohre:

11 - - aus nicht legiertem Nickel

12 - - aus Nickellegierungen

76.08 Rohre aus Aluminium.

ex 7608.20 - aus Aluminiumlegierungen:

- - sonstige:

30 - - - geschweißt

- - - andere:

91 - - - - nur warm stranggepreßt

99 - - - - sonstige

76.16 Andere Waren aus Aluminium.

7616.10 - Nägel, Stifte, zugespitzte Klammern

(ausgenommen solche der Nummer 83.05),

Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubenhaken,

Nieten, Keile, Splinte, Unterlegscheiben und

ähnliche Waren

ex 7617.90 - andere:

- - sonstige:

91 - - - Gußwaren

99 - - - andere

80.05 Folien und dünne Bänder, aus Zinn (auch

bedruckt oder mit Papier, Pappe, Kunststoff

oder ähnlichen Stoffen unterlegt), mit einer

Stärke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder

weniger; Pulver und Flitter aus Zinn.

80.06 Rohre und Rohrfittings (zB Kupplungen,

Kniestücke und Muffen), aus Zinn.

80.07 Andere Waren aus Zinn.

82.11 Messer mit schneidender Klinge, auch gezahnt

(einschließlich Gärtnermesser), und Klingen

dafür, ausgenommen Messer der Nummer 82.08.

8211.10 - in Zusammenstellungen

- andere:

ex 8211.91 - - Tischmesser mit feststehender Klinge:

10 - - - Griffe dafür, aus unedlen Metallen

80 - - - andere

8211.92 - - andere Messer mit feststehender Klinge

8211.93 - - Messer mit anderer als feststehender

Klinge

8211.94 - - Klingen

82.14 Andere Messerschmiedwaren (zB

Haarschneidemaschinen, Scherapparate,

Hackmesser für Fleischhauer oder für den

Küchengebrauch, Wiegemesser, Papiermesser);

Messerschmiedwaren für die Hand- oder

Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) und

Zusammenstellungen solcher Waren.

83.03 Panzerschränke, Türen und Fächer für

Stahlkammern, Sicherheitskassetten und

ähnliche Waren, aus unedlen Metallen.

83.11 Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und

ähnliche Waren aus unedlen Metallen oder aus

Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flußmitteln

überzogen oder gefüllt, zum Löten, Schweißen

oder Auftragen von Metallen oder

Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus

agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen,

zum Metallisieren im Aufspritzverfahren.

84.07 Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung.

- Motoren für den Antrieb von

Wasserfahrzeugen:

8407.21 - - Außenbordmotoren

ex 8407.29 - - sonstige

- - - neue, mit einer Leistung:

30 - - - - von weniger als 100 kW

50 - - - - von 100 kW oder mehr, aber nicht mehr

als 150 kW

70 - - - - von mehr als 150 kW, aber nicht mehr

als 200 kW

90 - - - - von mehr als 200 kW

84.08 Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren).

ex 8408.20 - Motoren, wie sie für den Antrieb von

Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendet werden:

- - sonstige:

- - - für Radtraktoren für die Land- oder

Forstwirtschaft, mit einer Leistung:

31 - - - - von 50 kW oder weniger

35 - - - - von mehr als 50 kW, aber nicht mehr

als 100 kW

37 - - - - von mehr als 100 kW

- - - für andere Fahrzeuge des Kapitels 87,

mit einer Leistung:

51 - - - - von 50 kW oder weniger

55 - - - - von mehr als 50 kW, aber nicht mehr

als 100 kW

57 - - - - von mehr als 100 kW, aber nicht mehr

als 200 kW

ex 8408.90 - andere Motoren:

- - sonstige:

21 - - - für Schienenfahrzeuge

- - - andere:

- - - - neue, mit einer Leistung:

31 - - - - - von 15 kW oder weniger

33 - - - - - von mehr als 15 kW, aber nicht mehr

als 30 kW

36 - - - - - von mehr als 30 kW, aber nicht mehr

als 50 kW

37 - - - - - von mehr als 50 kW, aber nicht mehr

als 100 kW

51 - - - - - von mehr als 100 kW, aber nicht mehr

als 200 kW

55 - - - - - von mehr als 200 kW, aber nicht mehr

als 300 kW

57 - - - - - von mehr als 300 kW, aber nicht mehr

als 500 kW

71 - - - - - von mehr als 500 kW, aber nicht mehr

als 1 000 kW

75 - - - - - von mehr als 1 000 kW, aber nicht

mehr als 5 000 kW

84.14 Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere

Gaskompressoren oder Ventilatoren; Abluft-

oder Umluftabzugshauben mit eingebautem

Ventilator, auch mit Filter.

- Ventilatoren:

ex 8414.59 - - sonstige:

- - - andere:

30 - - - - Axialventilatoren

84.23 Wiegevorrichtungen, einschließlich Zähl- und

Kontrollwaagen, ausgenommen Waagen mit einer

Empfindlichkeit von 50 mg oder weniger;

Gewichte für Waagen aller Art.

ex 8423.81 - andere Wiegevorrichtungen:

- - für eine Höchstlast von 30 kg oder

weniger:

50 - - - Kaufmannswaagen

90 - - - andere

8423.82 - - für eine Höchstlast von mehr als 30 kg bis

einschließlich 5 000 kg

8423.89 - - sonstige

8423.90 - Gewichte für Waagen aller Art; Teile von

Wiegevorrichtungen

84.51 Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen

der Nummer 84.50) zum Waschen, Reinigen,

Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen

(einschließlich Fixierpressen), Bleichen,

Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen

oder Imprägnieren von Garnen, textilen

Flächenerzeugnissen oder konfektionierten

Spinnstoffwaren sowie Maschinen zum

Beschichten von Geweben oder anderen

Unterlagen für die Herstellung von

Fußbodenbelegen, wie Linoleum; Maschinen und

Apparate zum Aufwickeln, Abwickeln, Falten,

Schneiden oder Auszacken von textilen

Flächenerzeugnissen.

84.68 Maschinen und Apparate zum Löten oder

Schweißen, auch zum Brennschneiden geeignet,

ausgenommen solche der Nummer 85.15; Maschinen

und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten.

84.76 Warenverkaufsautomaten (zB Briefmarken-,

Zigaretten-, Nahrungsmittel- oder

Getränkeautomaten), einschließlich

Geldwechselmaschinen.

84.80 Gießerei-Formkästen; Modellplatten;

Gießerei-Modelle; Formen für Metalle

(ausgenommen Gußformen für Ingots, Masseln u.

dgl.), Metallcarbide, Glas, mineralische

Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe.

- Formen für Kautschuk oder Kunststoffe:

8480.71 - - Spritzguß- und Druckgußformen

84.81 Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder

Schlauchleitungen, Dampfkessel,

Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter,

einschließlich Druckreduzierventile und

thermostatisch gesteuerte Ventile.

8481.10 - Druckreduzierventile

8481.20 - Ventile für die ölhydraulische oder

pneumatische Energieübertragung

8481.30 - Rückschlagventile und -klappen

8481.40 - Sicherheits- oder Überdruckventile

8481.80 - andere Armaturen und ähnliche Apparate

85.01 Elektromotoren und elektrische Generatoren

(einschließlich Stromerzeugungsaggregate).

- andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren:

ex 8501.52 - - mit einer Leistung von mehr als 750 W bis

einschließlich 75 kW:

- - - andere:

91 - - - - mit einer Leistung von mehr als 750 W

bis einschließlich 7,5 kW

ex 8501.53 - - mit einer Leistung von mehr als 75 kW:

- - - andere:

- - - - sonstige, mit einer Leistung:

99 - - - - - von mehr als 750 kW

85.04 Elektrische Transformatoren, elektrische

ruhende Umformer (zB Gleichrichter) sowie

Drosselspulen und andere

Selbstinduktionsspulen.

8504.90 - Teile

85.16 Elektrische Wasserdurchlauferhitzer,

Warmwasserspeicher und Tauchsieder;

elektrische Apparate für die Raumheizung, die

Bodenbeheizung; elektrothermische Apparate für

die Haarpflege (zB Haartrockner,

Dauerwellenapparate und Brennscherenwärmer)

oder zum Händetrocknen; elektrische

Bügeleisen; andere elektrothermische Apparate,

wie sie im Haushalt verwendet werden;

elektrische Heizwiderstände, ausgenommen

solche der Nummer 85.45.

- elektrothermische Apparate für die

Haarpflege oder zum Händetrocknen:

ex 8516.31 - - Haartrockner:

90 - - - andere

8516.50 - Mikrowellenherde

ex 8516.60 - andere Herde und Öfen; Köcher, Kochplatten,

Grillgeräte und Bratgeräte:

70 - - Grillgeräte und Bratgeräte

- andere elektrothermische Apparate:

8516.71 - - Kaffee- oder Teemaschinen

8516.72 - - Brotröster (Toaster)

85.17 Elektrische Apparate für die Drahttelephonie

oder Drahttelegraphie, einschließlich solcher

Apparate für Trägerfrequenzsysteme.

85.24 Schallplatten, Bänder und andere Träger, mit

Ton- oder ähnlichen Aufzeichnungen,

einschließlich Matrizen und Galvanos für die

Schallplattenerzeugung, ausgenommen Waren des

Kapitels 37.

85.38 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für

Geräte der Nummer 85.35, 85.36 oder 85.37

geeignet.

8538.90 - andere

85.39 Elektrische Glühlampen, Entladungslampen und

-röhren, einschließlich innenverspiegelte

Scheinwerferlampen und Ultraviolett- oder

Infrarotlampen und -röhren; Bogenlampen.

8539.40 - Ultraviolett- oder Infrarotlampen und

-röhren; Bogenlampen

85.40 Elektronenröhren mit Glühkathode, Kaltkathode

oder Photokathode (zB Vakuumröhren, Röhren mit

Dampf- oder Gasfüllung,

Quecksilberdampfgleichrichterlampen und

-röhren, Kathodenstrahlröhren,

Fernsehbildaufnahmeröhren).

- Kathodenstrahl-Fernsehbildröhren,

einschließlich Kathodenstrahlröhren für

Videomonitoren:

8540.12 - - für schwarz-weißes oder anderes

einfarbiges Bild

8540.30 - andere Kathodenstrahlröhren

- Höchstfrequenzröhren (zB Magnetrone,

Klystrone, Wanderfeldröhren, Carcinotrone),

ausgenommen gittergesteuerte Röhren:

8540.49 - - sonstige

- andere Röhren:

8540.81 - - Empfänger- oder Verstärkerröhren

8540.89 - - sonstige

85.42 Elektronische integrierte Schaltungen und

zusammengesetzte elektronische

Mikroschaltungen.

- monolitische integrierte Schaltungen:

8542.11 - - digitale

8542.19 - - sonstige

8542.20 - hybride integrierte Schaltungen

86.08 Ortsfestes Gleismaterial; mechanische

(einschließlich elektromechanische) Signal-,

Sicherungs-, Kontroll- oder Steuergeräte für

Schienen- und ähnliche Wege, Straßen,

Binnenwasserwege, Parkeinrichtungen,

Hafenanlagen oder Flugplätze; Teile dieser

Waren:

ex 8608.00

30 - andere Ausrüstungen

- Teile:

91 - - aus Gußeisen oder Gußstahl

99 - - sonstige

87.08 Teile und Zubehör, für Kraftfahrzeuge der

Nummern 87.01 bis 87.05.

ex 8708.10 - Stoßstangen und Teile davon:

10 - - für den industriellen Zusammenbau von:

Fahrzeugen der Nummer 87.03; Fahrzeugen

der Nummer 87.04 mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren), mit einem Hubraum von

2 500 ccm oder weniger, oder mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung mit einem Hubraum von

2 800 ccm oder weniger, Fahrzeugen der

Nummer 87.05

- andere Teile und Zubehör für Karosserien

(einschließlich Führerhäuser):

ex 8708.21 - - Sicherheitsgurte:

10 - - für den industriellen Zusammenbau von:

Fahrzeugen der Nummer 87.03; Fahrzeugen

der Nummer 87.04 mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren), mit einem Hubraum von

2 500 ccm oder weniger, oder mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung mit einem Hubraum von

2 800 ccm oder weniger; Fahrzeugen der

Nummer 87.05

89.03 Yachten und andere Boote für Vergnügungs- und

Sportzwecke; Ruderboote und Kanus.

- andere:

8903.91 - - Segelboote, auch mit Hilfsmotor

8903.92 - - Motorboote, ausgenommen

Außenbordmotorboote

8903.99 - - sonstige

90.01 Optische Fasern und optische Faserbündel;

optische Faserkabel, andere als die der

Nummer 85.44; Folien und Platten aus

polarisierenden Stoffen; Linsen

(einschließlich Kontaktlinsen), Prismen,

Spiegel und andere optische Elemente, aus

Stoffen aller Art, nicht gefaßt, ausgenommen

nicht optisch bearbeitete Elemente aus Glas.

9001.50 - Brillenglässer (Anm.: richtig:

Brillengläser) aus anderen Stoffen

90.02 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische

Elemente aus Stoffen aller Art, gefaßt, für

Instrumente oder Apparate, ausgenommen nicht

optisch bearbeitete Elemente aus Glas.

- Objektive:

9002.11 - - für Kameras, Projektoren oder für

photographische oder kinematographische

Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate

9002.19 - - aus anderen Materialien

9002.20 - Filter

90.05 Ferngläser, Fernrohre, astronomische

Fernrohre, optische Teleskope und Gestelle

dafür; andere astronomische Instrumente und

Gestelle dafür, ausgenommen jedoch

Instrumente, Apparate und Geräte für die

Radioastronomie.

90.07 Kinematographische Aufnahmeapparate und

Projektoren, auch mit eingebauten Tonaufnahme-

oder Tonwiedergabegeräten.

- Projektoren:

9007.21 - - für Filme mit einer Breite von weniger als

16 mm

9007.29 - - sonstige

- Teile und Zubehör:

9007.91 - - für Aufnahmeapparate

9007.92 - - für Projektoren

90.09 Photokopierapparate mit optischem System oder

für das Kontaktverfahren sowie

Thermokopiergeräte.

- elektrostatische Photokopiergeräte:

9009.11 - - mit direkter Wiedergabe des Originalbildes

arbeitend (direktes Verfahren)

9009.12 - - mit Wiedergabe des Originalbildes über

einen Zwischenträger arbeitend

(indirektes Verfahren)

- andere Photokopiergeräte:

9009.21 - - mit optischem System

9009.22 - - für das Kontaktverfahren

9009.30 - Thermokopiergeräte

90.10 Apparate und Ausrüstungen für photographische

oder kinematographische Laboratorien

(einschließlich Apparate für die Projektion

von Schaltbildern auf sensibilisierte

Halbleitermaterialien), in anderen Nummern

dieses Kapitels nicht genannt oder

inbegriffen; Negativbetrachter;

Projektionsschirme und Projektionswände.

90.17 Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente (zB

Zeichenmaschinen, Pantographen, Winkelmesser,

Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben;

Instrumente für die Längenmessung mit der Hand

(zB Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer und

Schiebelehren und andere Lehren), in diesem

Kapitel anderweitig weder genannt noch

inbegriffen.

91.10 Vollständige Uhrwerke, nicht zusammengebaut

oder teilweise zusammengebaut (Bausätze);

unvollständige Uhrwerke, zusammengebaut;

Rohwerke von Uhren.

- von Kleinuhrwerken:

9110.12 - - unvollständige Uhrwerke; zusammengebaut

9110.19 - - Rohwerke von Uhren

9110.90 - andere

91.11 Gehäuse für Uhren der Nummer 91.01 oder 91.02,

und Teile davon.

9111.10 - Gehäuse aus Edelmetall oder

Edelmetallplattierung

ex 9111.20 - Gehäuse aus unedlen Metallen, auch vergoldet

oder versilbert:

10 - - vergoldet oder versilbert

9111.80 - andere Gehäuse

9111.90 - Teile

91.12 Gehäuse für andere Uhren und ähnliche Gehäuse

für andere Waren dieses Kapitels; Teile davon.

91.13 Uhrarmbänder und Teile davon.

9113.10 - aus Edelmetall oder Edelmetallplattierung

9113.20 - aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder

versilbert

91.14 Andere Uhrenteile.

95.04 Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch

oder anders betriebene Spiele, Kegeltische,

Billards, Spezialtische für Spielkasinos sowie

automatische Kegelbahnen und Bowlingbahnen.

9504.10 - Videospiele, für die Verwendung mit einem

Fernsehempfangsgerät

9504.20 - Billardtische und deren Zubehör

9504.30 - andere Spiele, die durch Geld- oder

Spielmarkeneinwurf in Gang gesetzt werden,

ausgenommen Kegelbahnen und Bowlingbahnen

9504.40 - andere

95.06 Geräte und Ausrüstungen für Turnen, Gymnastik,

Athletik, andere Sportarten (einschließlich

Tischtennis) und Freiluftspiele, nicht in

anderen Nummern dieses Kapitels genannt oder

inbegriffen; Schwimmbecken und Planschbecken.

- Schi- und andere Ausrüstungsgegenstände zum

Schifahren, für den Wintersport:

9506.11 - - Schi

9506.12 - - Schibindungen

9506.19 - - sonstige

- Wasserschi, Surfbretter, Segelbretter und

andere Ausrüstungsgegenständen für den

Wassersport:

9506.21 - - Segelbretter

9506.29 - - sonstige

9506.40 - Geräte und Ausrüstungsgegenstände für

Tischtennis

- Tennisschläger, Federballschläger oder

ähnliche Schläger, auch nicht bespannt:

9506.51 - - Tennisschläger, auch nicht bespannt

9506.59 - - sonstige

- Bälle, andere als Golfbälle und

Tischtennisbälle:

9506.61 - - Tennisbälle

9506.62 - - aufblasbare Bälle

9506.69 - - sonstige

9506.70 - Schlittschuhe und Rollschuhe, einschließlich

Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen

oder Rollschuhen

96.08 Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte,

mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze;

Füllfedern und andere Füllhalter;

Durchschreibstifte; Füllstifte (Dreh- und

Druckstifte); Federhalter, Bleistifthalter und

ähnliche Halter; Teile (einschließlich

Schutzkappen und Klipse) für die vorstehend

genannten Waren, ausgenommen jene der

Nummer 96.09.

96.09 Bleistifte (ausgenommen solche der

Nummer 96.08), Buntstifte, Minen,

Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder

Zeichenkreide und Schneiderkreide.

96.13 Feuerzeuge und Anzünder, auch mechanisch oder

elektrisch, und Teile davon, ausgenommen

Feuersteine und Dochte.

96.14 Tabakspfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe)

und Zigarren- oder Zigarettenspitze, sowie

Teile davon.

TABELLE C ZU ANHANG IV

```

```

Waren- HS-/ZN-

nummer Code Warenbezeichnung

```

```

87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die

hauptsächlich für die Beförderung von Personen

gebaut sind (andere als solche der

Nummer 87.02), einschließlich

Kombinationskraftwagen und Rennwagen.

- andere Fahrzeuge, mit

Hubkolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung:

ex 8703.21 - - mit einem Hubraum von 1 000 cm3 oder

weniger:

10 - - - neue

ex 8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3,

aber nicht mehr als 1 500 cm3:

- - - neue:

11 - - - - motorisierte Wohnwagen

ex 8702.23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3,

aber nicht mehr als 3 000 cm3:

- - - neue:

11 - - - - motorisierte Wohnwagen

19 - - - - sonstige

- andere Fahrzeuge, mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren):

ex 8703.31 - - mit einem Hubraum von 1 500 cm3 oder

weniger:

10 - - - neue

ex 8703.32 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3,

aber nicht mehr als 2 500 cm3:

- - - neue:

11 - - - motorisierte Wohnwagen

ex 8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3:

- - - neue:

19 - - - - sonstige

ex 8703.90 - andere:

10 - - mit Elektromotoren

TABELLE D ZU ANHANG IV

```

```

Waren- HS-/ZN-

nummer Code Warenbezeichnung

```

```

87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die

hauptsächlich für die Beförderung von Personen

gebaut sind (andere als solche der

Nummer 87.02), einschließlich

Kombinationskraftwagen und Rennwagen.

- andere Fahrzeuge, mit

Hubkolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung:

ex 8703.21 - - mit einem Hubraum von 1 000 cm3 oder

weniger:

90 - - - gebrauchte

ex 8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3,

aber nicht mehr als 1 500 cm3:

- - - neue:

19 - - - - sonstige

90 - - - gebrauchte

ex 8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3,

aber nicht mehr als 3 000 cm3:

90 - - - gebrauchte

ex 8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm3:

90 - - - gebrauchte

- andere Fahrzeuge, mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren):

ex 8703.31 - - mit einem Hubraum von 1 500 cm3 oder

weniger:

90 - - - gebrauchte

ex 8703.32 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3,

aber nicht mehr als 2 500 cm3:

- - - neue:

19 - - - - sonstige

90 - - - gebrauchte

ex 8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3:

90 - - - gebrauchte

ex 8703.90 - andere:

90 - - sonstige

ANHANG V

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 7 BEZUG GENOMMEN WIRD

1.

Die Abschaffung der Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung gilt in bezug auf die in der Tabelle zu diesem Anhang angeführten Erzeugnisse für Island nicht.

2.

Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens schafft Rumänien alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle ab, mit Ausnahme der Abgabe von 0,5% ad valorem für Zollformalitäten, die entsprechend dem folgenden Zeitplan abgeschafft wird:

ANHANG VI

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD

1.

Für Braunkohle wie nachstehend angeführt schafft Österreich mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und ähnliche Maßnahmen mit gleicher Wirkung schrittweise während eines Zeitraumes ab, der vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens beginnt und mit der Übergangsperiode endet.

```

```

HS-Warennummer Warenbezeichnung

```

```

27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen

Gagat (Jet):

2702.10 - Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht

agglomeriert

2.

Die Abschaffung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Maßnahmen mit gleicher Wirkung gilt für Island in bezug auf Erdöle, Besen und Bürsten wie nachstehend angeführt nicht.

```

```

HS-Warennummer Warenbezeichnung

```

```

27.09 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh

27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,

ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte

noch inbegriffene Zubereitungen, die

70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle

aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit

diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser

Zubereitungen bilden

- teilraffiniertes Rohöl, einschließlich

reduziertes Rohöl

- Motorbenzin, ausgenommen Flugbenzin

- Gasöl, Heizöl und Heizöl leicht

96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich

solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten

oder Fahrzeugen darstellen), mechanische,

nicht motorbetriebene Teppichkehrer zum

Handgebrauch, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe

und ähnliche Waren zur Herstellung von Pinseln

und ähnlichen Waren; Farbtupfer und

Farbroller; Wischer aus Weichkautschuk oder

ähnlichen geschmeidigen Stoffen

ex 96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (ausgenommen Bürsten

und Pinsel, die Teile von Maschinen

darstellen, Farbroller, Wischer, Mops,

Künstlerpinsel und Zahnbürsten)

3.

Norwegen schafft in bezug auf die nachfolgend aufgezählten Textilerzeugnisse mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren endend am 31. Dezember 1997 ab.

```

```

HS-Warennummer Warenbezeichnung

```

```

ex 56.08 Geknüpfte Netze aus Bindfäden, Seilen oder

Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere

konfektionierte Netze aus Spinnstoffen

62.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken),

Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren, für

Männer oder Knaben, ausgenommen solche der

Nummer 62.03.

- andere:

ex 6201.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6201.92 - - aus Baumwolle *1)

ex 6201.93 - - aus Chemiefasern *1)

62.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken),

Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren, für

Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche der

Nummer 62.04.

- andere:

ex 6202.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6202.92 - - aus Baumwolle *1)

ex 6202.93 - - aus Chemiefasern *1)

62.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange

Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für

Männer oder Knaben:

- Anzüge:

ex 6203.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6203.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6203.19 - - aus anderen Spinnstoffen:

- - - aus Baumwolle *1)

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- Ensembles:

ex 6203.21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6203.22 - - aus Baumwolle *1)

ex 6203.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6203.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- Sakkos (Blazer):

ex 6203.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6203.32 - - aus Baumwolle *1)

ex 6203.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6203.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.

dgl. und kurze Hosen:

ex 6203.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren,

ausgenommen kurze Hosen *1)

ex 6203.42 - - aus Baumwolle, ausgenommen kurze Hosen *1)

ex 6203.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen,

ausgenommen kurze Hosen *1)

ex 6203.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen,

ausgenommen kurze Hosen *1)

62.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer),

Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen,

Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze

Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für Frauen

oder Mädchen:

- Kostüme *2)

ex 6204.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6204.12 - - aus Baumwolle *1)

ex 6204.13 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6204.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- Ensembles *2):

ex 6204.21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6204.22 - - aus Baumwolle *1)

ex 6204.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6204.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- Jacken und Sakkos (Blazer):

ex 6204.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6204.32 - - aus Baumwolle *1)

ex 6204.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6204.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.

dgl. und kurze Hosen:

ex 6204.61 - - aus Wolle und feinen Tierhaaren,

ausgenommen kurze Hosen *1)

ex 6204.62 - - aus Baumwolle, ausgenommen kurze Hosen *1)

ex 6204.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen,

ausgenommen kurze Hosen *1)

ex 6204.69 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen,

ausgenommen kurze Hosen *1)

62.10 Bekleidung aus Erzeugnissen der Nummer 56.02,

56.03, 59.03, 59.06 oder 59.07:

ex 6210.40 - andere Bekleidung für Männer oder Knaben:

- - aus Webstoffen *1)

ex 6210.50 - andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen:

- - aus Webstoffen *1)

62.11 Trainingsanzüge, Schianzüge und

Badebekleidung; andere Bekleidung:

ex 6211.20 - Schianzüge *1)

- andere Bekleidung für Männer oder Knaben:

ex 6211.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

ex 6211.32 - - aus Baumwolle:

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

ex 6211.33 - - aus Chemiefasern:

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

- andere Bekleidung, für Frauen oder Mädchen:

ex 6211.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

ex 6211.42 - - aus Baumwolle:

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

ex 6211.43 - - aus Chemiefasern:

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

63.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die

Körperpflege und Küchenwäsche:

ex 6302.10 - Bettwäsche, gewirkt oder gestrickt, aus

Baumwolle, Wolle oder Chemiefasern

- andere Bettwäsche, bedruckt:

6302.21 - - aus Baumwolle

6302.22 - - aus Chemiefasern

ex 6302.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus Wolle

- andere Bettwäsche:

6302.31 - - aus Baumwolle

6302.32 - - aus Chemiefasern

ex 6302.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus Wolle

```

```

ANHANG VII

AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD

1.

Spätestens mit Ende des Jahres 2000 schafft Rumänien die Maßnahmen ab, welche die Registrierung von importierten Gebrauchtwagen verbieten, die mindestens acht Jahre oder mehr alt sind, berechnet vom 1. Jänner des dem Herstellungsjahr folgenden Jahres.

2.

Die diesen Maßnahmen unterliegenden Erzeugnisse sind nachfolgend angeführt.

```

```

Waren- HS-/ZN-

nummer Code Warenbezeichnung

```

```

87.02 Kraftfahrzeuge für die Beförderung von zehn

oder mehr Personen, einschließlich des

Fahrzeuglenkers.

ex 8702.10 - mit Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren):

- - mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3:

19 - - - gebrauchte

- - mit einem Hubraum von 2 500 cm3 oder

weniger:

99 - - - gebrauchte

ex 8702.90 - andere

- - mit Kolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung:

- - - mit einem Hubraum von mehr als

2 800 cm3:

19 - - - - gebrauchte

- - - mit einem Hubraum von 2 800 cm3 oder

weniger:

39 - - - - gebrauchte

87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die

hauptsächlich für die Beförderung von Personen

gebaut sind (andere als solche der

Nummer 87.02), einschließlich

Kombinationskraftwagen und Rennwagen:

- andere Fahrzeuge, mit

Hubkolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung:

ex 8703.21 - - mit einem Hubraum von 1 000 cm3 oder

weniger:

90 - - - gebrauchte

ex 8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3,

aber nicht mehr als 1 500 cm3:

90 - - - gebrauchte

ex 8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3,

aber nicht mehr als 3 000 cm3:

90 - - - gebrauchte

ex 8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm3:

90 - - - gebrauchte

- andere Fahrzeuge, mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren):

ex 8703.31 - - mit einem Hubraum von 1 500 cm3 oder

weniger:

90 - - - gebrauchte

ex 8703.32 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3,

aber nicht mehr als 2 500 cm3:

90 - - - gebrauchte

ex 8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3:

90 - - - gebrauchte

87.04 Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung;

- andere mit Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren):

ex 8704.21 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht

von 5 t oder weniger

- - - andere:

- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von mehr

als 2 500 cm3:

39 - - - - - gebrauchte

- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von

2 500 cm3 oder weniger:

99 - - - - - gebrauchte

ex 8704.22 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 5 t, aber nicht mehr als

20 t:

- - - andere:

99 - - - - gebrauchte

ex 8704.23 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 20 t:

- - - andere:

99 - - - - gebrauchte

- andere, mit Kolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung:

ex 8704.31 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht

von 5 t oder weniger:

- - - andere:

- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von mehr

als 2 800 cm3:

39 - - - - - gebrauchte

- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von

2 800 cm3 oder weniger:

99 - - - - - gebrauchte

ex 8704.32 - - mit, einem höchstzulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 5 t:

- - - andere:

99 - - - - gebrauchte

ANHANG VIII

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD

```

```

HS-Warennummer Warenbezeichnung EFTA-Staat

```

```

72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen Österreich

oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen Finnland

oder Stahl Schweden

Liechtenstein

Schweiz

ex 72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Norwegen

Stahl, ausgenommen Abfallblöcke

ex Kapitel 72-73 Waren, die unter das Abkommen Schweden

zwischen Schweden und der

Montanunion fallen und die

offensichtlich zur Herstellung

neuen Materials verwendet werden

oder deren diesbezügliche

Verwendung wahrscheinlich ist

74.03 Kupfer, raffiniert, und

Kupferlegierungen, unverarbeitet:

ex 74.03 Ingots oder ähnliche Rohblöcke aus Österreich

wiedereingeschmolzenem Kupfer und

Kupferabfälle

74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Österreich

76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Österreich

89.08 Schiffe und andere schwimmende Finnland

Konstruktionen, zum Abwracken

ANHANG IX

AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD

1.

Für die in der Tabelle zu diesem Anhang aufgezählten Erzeugnisse schafft Rumänien mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung schrittweise bis spätestens Ende 1997 ab.

2.

Anfang 1993 transponiert Rumänien die Tabelle in das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren.

3.

Rumänien notifiziert die EFTA-Staaten von jeder nachfolgenden Änderung der Tabelle, bevor eine solche Änderung in Kraft tritt.

TABELLE ZU ANHANG IX

Waren, die Ausfuhrbeschränkungen unterliegen

Liste 1

1992 zeitweilig nicht zugelassen

1.

Strom

2.

Energie- und Verkokungskohle

3.

Kohlenbriketts

4.

Nichteisen-, Gold- und Silberkonzentrate

5.

Erd- und Flüssiggase

6.

Erdöl

7.

Heizöl, Kerosin und flüssiger Brennstoff zum Heizen

8.

Aromatische Hydrocarbone (Paraxylen, Mischungen von Xylenisomeren, Cyclohexanon und Cyclohexanol)

9.

Zwischenprodukte für künstliche Fasern und Garne (Phenol, Propylen)

10.

Schrott und erneuerbare Materialien, die Edelmetalle und seltene Metalle enthalten

11.

Nichteisen- und Papierabfälle (ausgenommen Blei-Kupfer-Krusten)

12.

Nichteisenmetalle in Blöcken (Blei, Zink, Zinn und ihre Legierungen), ausgenommen Blöcke von sekundären Bronze- und Messinglegierungen und Lötlegierungen in Form von Stäben und Drähten

13.

Gewalzter und gewundener Draht, stranggepreßte Kupferstäbe

14.

Technischer Schwefel

15.

Nicht bearbeitete Naturdiamanten

16.

Mineralogische Sammlungen (Bergwerksblumen)

18.

Künstliche Körperteile, orthopädische Erzeugnisse und medizinische Watte

19.

Stämme, Sparren, Holz, Schwellen, Tannenbäume für Weihnachten usw.

20.

Brennholz, Holz für Cellulose, Spanplatten und Faserplatten

21.

Holz *1) aus Nadel- oder Laubbäumen und Holzpaletten (einschließlich Parkett und Leisten aus Eiche)

22.

Furniere (aus allen Holzarten)

23.

Cellulose und Halbcellulose

24.

Seidenkokons, Art „Bombix Mori''

25.

Unbearbeitete Schweinshäute

26.

Unbearbeitete Schaf- und Ziegenhäute

Liste 2

Waren, die 1992 unter Exportkontingente fielen

1.

Isolierte und emaillierte Kupferkabel und -drähte

2.

Eisenlegierungen (Chromeisen, Silicium-Mangan-Eisen, Silicium-Eisen und metallisches Silicium)

3.

Gesammelter Eisenschrott, gebrauchte Schienen

4.

Primäres und sekundäres Aluminium in Blöcken

5.

Bronze- und Messing-Sekundärlegierungen in Blöcken, einschließlich Lötlegierungen in Form von Stäben und Drähten

6.

Blei-Kupfer-Kruste

7.

Elektrolysierbares Kupfer, aus importierten Kupferkonzentraten gewonnen

8.

Benzine (wenn im inländischen Markt keine Engpässe verursacht werden)

9.

Dieselöle

10.

Naphthenische Mineralöle

11.

Chemische Düngemittel, aus Stickstoff und Harnstoff gewonnen

12.

Buchensperrholz

13.

Platten

14.

Buchenparkett

15.

Spanplatten

16.

Holzkisten für Citrusfrüchte

17.

Holz und Halbstoffe aus harzhältigem Holz, Buche und verschiedene Nadelbäume (Pappeln usw.)

18.

Tür- und Fensterrahmen

19.

Notizbücher

20.

Benzen

21.

Toluen

22.

Dimethylterephthalat

23.

Acrylonitril

24.

Ethylenglycol

25.

Nicht bearbeiteter Marmor

Liste 3

1.

Chloramphenicol-Dragees

2.

Calciumpantotenat (lose)

3.

Diethylmalonester (lose)

4.

Vitamin K3 für Futtermittel (lose)

5.

Injizierbares Gluconcalcium

6.

Injizierbare Glucose (Dextrose)

7.

Pharyingosept-Tabletten

8.

Aspirin (lose)

9.

Natriumbenzoat

10.

Benzoesäure 99%

11.

Salicylsäure

12.

Romazulan-Phiole

13.

Insulinampullen

14.

Hydrocortisonacetat 25 mg 5/1

15.

Heligal-Pillen x 20

16.

Silimarin-Pillen x 80

17.

Lanatozid-Pillen x 60

18.

Apilarnil stark x 40

19.

Apilarnil stark Y-Pillen x 40

20.

Adenostop 100 ml

21.

Penicillin G. steril

22.

Penicillin G. Natrium

23.

Tetracyclin (lose)

24.

Oxitetracyclin (lose)

25.

Oxitetracyclin Sättigungsgrad 10%

26.

Streptomycine-Phiolen

27.

Streptomycin (lose)

28.

Nistatin (lose)

29.

Cloxacillin (lose)

30.

Efitard-Phiolen

31.

Chloramphenicol-Hemisuccinat-Phiolen

32.

Moldamin-Phiolen

33.

Pell-Amar Salbe, Creme, Gel und lose

34.

Vitamin B 12 für Veterinärzwecke

35.

Oxacillin-Phiolen x 500 mg

36.

Meticyllin-Phiolen x 1 g

37.

Eritromicin-Lactobionat-Phiolen

38.

Phosphobion-Ampullen

39.

Gerovital H-3-Ampullen

40.

Gerovital H-3-Dragees

41.

Aslavital-Ampullen

42.

Aslavital-Dragees

43.

Pell-Amar-Pillen

44.

Sulphatiasol (lose)

45.

Phthalisulfatiasol-Pillen

46.

Chlorochinphosphat-Pillen

47.

Sulfanylamide (lose)

48.

Calciumglucon-Ampullen

49.

DL-Methionin

50.

Chininsulfat

51.

Tolbutamid (lose)

52.

Paracetamol (lose)

53.

Methylsalicylat (lose)

54.

Sulfochinoxalein (lose)

55.

Phenolphthalein (lose)

56.

Chloramine B 57. Natriumsaccharin

58.

Salicylamid

59.

Saprosan

60.

Nicotinamid

61.

Nipagin

62.

Phenacetin

63.

Nipasol

64.

Isooctylsalicylat

65.

Natriumcyclamat

66.

Chlorsoxazon

67.

Piracetam

68.

Meclophenoxat

69.

Scobutil

70.

Piperazinadipat

71.

Colinditartrate

72.

Methylnicotinat

73.

Semen colchici


*1) Die folgenden Exporte sind gestattet: - 30 000 m3 im Rahmen des Holzkontingentes

Artikel 5 : Verfassungsbestimmung

ANHANG X

NOTIFIZIERUNGSVERFAHREN VON ENTWÜRFEN TECHNISCHER BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Verfahrens gelten folgende Bedeutungen:

a)

„Technische Spezifikationen'': eine in einem Dokument enthaltene technische Spezifikation, die die von einem Produkt geforderte Eigenschaft festlegt, wie Qualität, Leisutng (Anm.: richtig: Leistung), Sicherheit oder Ausmaße, einschließlich der Anforderungen, die an das Produkt hinsichtlich Terminologie, Symbolen, Versuchen und Versuchsmethoden, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung gestellt werden.

b)

„Technische Bestimmungen'': technische Spezifikationen, einschließlich der entsprechenden administrativen Vorkehrungen, deren Einhaltung de jure oder de facto im Falle einer Inverkehrbringung oder Verwendung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bzw. einem größeren Teil dieses Gebietes verpflichtend ist, ausgenommen solche, die von lokalen Behörden festgelegt werden.

c)

„Entwürfe technischer Bestimmungen'': den Text einer technischen Spezifikation einschließlich der administrativen Bestimmungen, die zu dem Zwecke formuliert wurden, diese einzuführen bzw. schlußendlich als technische Bestimmung einführen zu lassen, wobei sich der Text in einem Vorbereitungsstadium befindet, in dem noch wesentliche Änderungen vorgenommen werden können.

d)

„Produkt'': alle Waren, die von diesem Abkommen erfaßt sind.

Artikel 2

1.

Die Notifizierung:

a)

enthält den vollen Wortlaut des Entwurfes der technischen Bestimmung in der Originalsprache und in einer vollständigen Übersetzung oder einer Zusammenfassung in Englisch;

b)

gibt an, ob der Entwurf der technischen Bestimmung ident ist mit einer technischen Spezifikation auf dem betreffenden Gebiet, die von einem internationalen oder regionalen Organ ausgearbeitet wurde oder von derartigen Spezifikationen abweicht; im Falle eines Abweichens von derartigen Spezifikationen sind die Gründe für die Abweichung anzugeben;

c)

führt Name und Adresse der nationalen Behörde an, die für weitere Informationen hinsichtlich der Bestimmung zuständig ist;

d)

beinhaltet das vorgesehene Datum des Inkrafttretens.

2.

Handelt es sich bei einem Entwurf einer technischen Bestimmung

Artikel 3

Die EFTA-Staaten und Rumänien können zum Entwurf einer technischen Bestimmung, der gemäß dieser Verfahrensweise bekanntgegeben wurde, um weitere Informationen ersuchen.

Artikel 4

1.

Der Informationsaustausch zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien

2.

Im Wege des EFTA-Sekretariats können die EFTA-Staaten und Rumänien zu den übermittelten Entwürfen Stellungnahmen abgeben.

Artikel 5

Die Frist für Stellungnahmen zu Notifikationen beträgt drei Monate ab dem Datum des Erhalts des Textes des Bestimmungsentwurfes durch das EFTA-Sekretariat. Während dieses Zeitraumes kann der Entwurf der technischen Bestimmung nicht angenommen werden.

Artikel 6

Eine weitere Notifizierung zeigt an, in welchem Ausmaß etwaige von den EFTA-Staaten und Rumänien eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt werden konnten, alle wesentlichen Änderungen im Vergleich zum notifizierten Entwurf sowie das Datum des Inkrafttretens der Bestimmung angegeben.

Artikel 7

Der dreimonatige Stillhaltezeitraum kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn die zuständigen Behörden aus dringenden Gründen die sich auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren oder Pflanzen beziehen, gezwungen sind, technische Bestimmungen in sehr kurzer Zeit auszuarbeiten, um sie unmittelbar durch- oder einzuführen, ohne daß Beratungen möglich sind. Die Gründe, die die Dringlichkeit der getroffenen Maßnahmen rechtfertigen, werden angegeben.

Artikel 8

Die EFTA-Staaten und Rumänien halten im Rahmen dieses Abkommens regelmäßig Beratungen ab, um den zufriedenstellenden Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.

ANHANG XI

ÜBER GEISTIGES EIGENTUM

Artikel 1 - Definition und Umfang des Schutzes

Der „Schutz des geistigen Eigentums'' enthält im speziellen den Schutz des Urheberrechtes und angrenzender Rechte, Warenzeichen, geographischer Bezeichnungen, gewerblicher Muster, Patente, Topographien von integrierten Schaltungen sowie geheimgehaltener Informationen in bezug auf Know-how.

Artikel 2 - Materielle Normen gemäß internationalen Übereinkünften und Übereinkommen

1.

Gemäß Absatz 2 von Artikel 17 vereinbaren die Vertragsparteien, die materiellen Normen der folgenden multinationalen Vereinbarungen einzuhalten:

2.

Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Verlangen einer Vertragspartei umgehend Expertenberatungen über Aktivitäten abzuhalten, die sich auf angeführte oder zukünftige internationale Konventionen über die Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung geistigen Eigentums und auf Aktivitäten innerhalb internationaler Organisationen wie dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und WIPO sowie auf Beziehungen von Vertragsparteien mit Drittländern in Angelegenheiten geistigen Eigentums beziehen.

1.

Die Vertragsparteien gewährleisten, daß die Durchsetzungsverfahren nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie sind nicht unnötigerweise kompliziert und kostspielig und bringen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich.

2.

Die Vertragsparteien sorgen für Durchsetzungsbestimmungen, die

ANHANG XII

ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 19

Die EFTA-Staaten und Rumänien vereinbaren, daß die Anwendung von

Artikel 19 von folgenden Kriterien geleitet wird:

(a) Nur jene Maßnahmen können als staatliche Beihilfen bewertet

werden, die zu einem Nettotransfer von staatlichen Mitteln an den Empfänger in Form direkter Subventionen oder einen Entfall von Steuereinnahmen durch Steuervergünstigungen resultieren; Beihilfen, die im Rahmen von Programmen gewährt werden, die von den Empfängern zur Gänze finanziert werden, sind nicht staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 19; bei der Beurteilung der Auswirkungen der staatlichen Beihilfe sind die kumulativen Auswirkungen aller den Empfängern gewährten Beihilfemaßnahmen einzubeziehen.

(b) Die folgenden Maßnahmen fallen im allgemeinen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 19:

(i) Kredite und Darlehen aus staatlichen Quellen oder Stellen,

sofern die Zinsen und Tilgungen den herrschenden Marktbedingungen entsprechen;

(ii) von den Staaten oder staatlichen Stellen gewährte

Garantien, sofern die Prämien die langfristigen Kosten des Systems decken;

(iii) Kapitalzuführungen durch Staaten oder staatliche Stellen,

sofern vernünftigerweise erwartet werden kann, daß die Rendite solcher Investitionen zumindest den Kosten der Staatsverschuldung entspricht;

(iv) Steuerliche Maßnahmen, einschließlich Sozialabgaben, die Bestandteil der allgemeinen nationalen Einkommensnorm für Steuerzwecke sind, allen Unternehmen zugänglich sind und in einem Land einheitlich angewandt werden.

(c) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die

normalerweise mit den Bestimmungen von Artikel 19 vereinbar sind:

(i) Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation,

vorausgesetzt, daß sie eindeutig zu deren Stimulierung gedacht sind und auf vorwettbewerblichem Niveau liegen; dabei umfaßt „vorwettbewerbliches Niveau'' angewandte Forschung und Entwicklung bis inklusive der Entwicklung des ersten Prototyps; eine solche Beihilfe kann bis zu einem Ausmaß von 50% der Projektkosten oder durch unterschiedliche Steuersätze mit gleicher Wirkung gewährt werden; Grundlagenforschung kann in einem höheren Maße gefördert werden; mit der Nähe eines Projektes zum Markt soll die Subventionsintensität abnehmen;

(ii) Strukturbeihilfen zur Rationalisierung, die an Branchen

gewährt werden, die Überkapazität aufweisen, wenn dadurch ein geordneter Abbau von Kapazitäten und der Beschäftigung sichergestellt wird; solche Maßnahmen sind zeitlich streng zu begrenzen und sind von einem Anpassungsprogramm zu begleiten; bei der Beurteilung von Problemen der Überkapazität ist die internationale Lage und nicht nur jene des betreffenden Landes in Betracht zu ziehen;

(iii) allgemeine Beihilfen zur Exportförderung, wie nationale

Wochen, Verkaufsförderung sowie Messen und Ausstellungen, soweit solche Beihilfen nicht unternehmensspezifisch sind;

(iv) regionale Beihilfen in einem Ausmaß, das faire

Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt; ihr Zweck muß es sein, für die Industrien regionaler Entwicklungsgebiete gleiche wirtschaftliche Bedingungen wie für Industrien in anderen Teilen des Landes zu schaffen und nicht die Kapazität von Branchen zu erhöhen, die bereits unter Überkapazitätsproblemen leiden; die Definition von regionalen Entwicklungsgebieten einschließlich von Gebieten im industriellen Niedergang liegt in der alleinigen Kompetenz der Vertragsparteien, von welchen die Vorlage von Statistiken verlangt werden kann, die die Begründung für die Festlegung solcher Gebiete detailliert nachweisen;

(v) Beihilfen in Form von allgemeinen öffentlichen

Dienstleistungen für Handel und Industrie zu Bedingungen, die nicht bestimmte Branchen und Unternehmen bevorzugen;

(vi) allgemeine Beihilfen für die Schaffung von neuen

Arbeitsplätzen, vorausgesetzt, daß diese sich nicht in Sektoren befinden, die bereits unter Überkapazität leiden;

(vii) Beihilfen zum Umweltschutz, unter dem allgemeinen

Grundsatz, daß das Verursacherprinzip befolgt wird;

Investitionen, die spezifisch für den Abbau von Umweltverschmutzung vorgesehen sind, können bis zu 25% oder durch unterschiedliche Steuersätze mit gleicher Wirkung gefördert werden; in Anbetracht unterschiedlicher Qualitäten von Gesetzen oder Normen in anderen Ländern und deren möglicher Wirkung auf Handel und Wettbewerb wird die Subventionsintensität für bestimmte Branchen laufend geprüft;

(viii) Beihilfen an Klein- und Mittelbetriebe sollen die direkt

mit der Größe der Unternehmen verbundenen Nachteile ausgleichen, wobei darunter Unternehmungen verstanden werden, die nicht mehr als 100 Personen beschäftigen und deren jährlicher Umsatz geringer als 10 Millionen ECU ist.

(d) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die

normalerweise nicht mit Artikel 19 in Einklang stehen:

(i) Beihilfen zur Verlustabdeckung von Unternehmungen, entweder

direkt oder durch Einnahmeverzicht öffentlicher Behörden;

(ii) Eigenkapitalzufuhr an Firmen, wenn diese die gleiche

Wirkung wie Beihilfen zur Verlustabdeckung hat;

(iii) Produktionsbeihilfen in Problembranchen, die unter

strukturellen Überkapazitäten leiden, oder an Unternehmungen in Schwierigkeiten, sofern diese nicht von einem Anpassungsprogramm begleitet werden und zeitlich streng begrenzt sind;

(iv) Beihilfen, die als Rettungsmaßnahme an bestimmte Firmen

gewährt werden, soweit diese nicht bloß gewährt werden, um Zeit für die Entwicklung von langfristigen Lösungen zu gewinnen und um akute soziale Probleme zu vermeiden;

(v) Beihilfemaßnahmen, inklusive indirekte Steuern, die derart

angewendet werden, daß sie im Inland erzeugte Waren begünstigen und gleichartige Waren aus einer anderen Vertragspartei benachteiligen;

(vi) die Formen der Beihilfe für die Ausfuhr von Waren in andere

Vertragsparteien wie im Appendix beschrieben.

APPENDIX

ERLÄUTERNDE LISTE DER FORMEN DER IN ANHANG XII (d) (vi) ANGEFÜHRTEN

EXPORTBEIHILFE

(a) Devisenkontingentierungsmaßnahmen oder ähnliche Praktiven, die eine Prämie auf Ausfuhren oder Wiederausfuhren enthalten.

(b) Die Gewährung direkter Subventionen an Exporteure seitens Regierungen.

(c) Der Verzicht auf direkte Steuren (Anm.: richtig: Steuern) oder Sozialversicherungsabgaben von industriellen und gewerblichen Unternehmen, exportbezogen berechnet.

(d) Die Befreiung von Abgaben oder Steuern in bezug auf exportierte Waren, ausgenommen Abgaben in Verbindung mit der Einfuhr oder indirekte Steuern, die ein- oder mehrmalig auf dieselbe Ware, wenn sie für den Inlandsverbrauch verkauft wird, eingehoben werden, oder, in bezug auf exportierte Waren, die Zahlung von Beträgen, welche die tatsächlich ein- oder mehrmalig auf diese Waren in der Form von indirekten Steuern oder Abgaben in Verbindung mit Einfuhren oder auf beiderlei Art eingehobenen Beträge übersteigen.

(e) Hinsichtlich der Lieferungen von importierten Rohstoffen für Exportgeschäfte zu anderen Bedingungen als für Inlandsgeschäfte seitens Regierungen oder Regierungsstellen, die Berechnung von Preisen, die unter den Weltmarkpreisen (Anm.: richtig: Weltmarktpreisen) liegen.

(f) Hinsichtlich staatlicher Exportkreditgarantien die Berechnung von Prämien zu Sätzen, die offensichtlich nicht ausreichen, um die langfristigen Betriebskosten und Verluste der Kreditversicherungsinstitute zu decken.

(g) Die Gewährung von Exportkrediten seitens der Regierungen (oder seitens spezieller staatlich gelenkter Institutionen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, welche diese zur Erlangung der auf diese Weise eingesetzten Geldmittel bezahlen müssen.

(h) Übernahme aller oder eines Teiles der dem Exporteur bei der Kreditbeschaffung erwachsenden Kosten seitens der Regierung.

ANHANG XIII

TRANSPARENZ DER STAATLICHEN BEI HILFEMASSNAHMEN

Die in Artikel 19, Absatz 4 des Abkommens vorgesehenen Transparenzmaßnahmen umfassen ua.:

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EFTA-STAATEN UND RUMÄNIENS ÜBER DIE

AUSWEITUNG DER URSPRUNGSREGELN

Die EFTA-Staaten und Rumänien vereinbaren, die Möglichkeiten einer weiteren Ausweitung und Verbesserung der Ursprungsregeln einschließlich der Kumulierung zwecks Erweiterung und Förderung der Produktion und des Handels in Europa zu prüfen.

VEREINBARUNGSNIEDERSCHRIFT BETREFFEND DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DEN

EFTA-STAATEN UND RUMÄNIEN

1.

Die EFTA-Staaten und Rumänien anerkennen einen gewissen Parallelismus zwischen der Höhe der Zugeständnisse in bezug auf Tarife, mengenmäßige Beschränkungen, Abgaben und Maßnahmen mit gleicher Wirkung bei Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien und dem Europaabkommen zwischen der EG und Rumänien. Die EFTA-Staaten und Rumänien anerkennen ferner, daß dieser Parallelismus im wesentlichen während des gesamten Übergangszeitraumes beibehalten werden sollte. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Parallelismus auf unter besonderen Bedingungen gewährte Zugeständnisse wird im Gemeinsamen Ausschuß in Erwägung gezogen werden.

2.

Wenn die sich aus Artikel 5, Absatz 1 ergebenden Ausgangszollsätze von den sich aus Artikel 8, Absatz 3 des Europaabkommens zwischen der EG und Rumänien ergebenden unterscheiden, wendet Rumänien die letzteren Zollsätze unter dem EFTA-Rumänien-Abkommen an.

3.

Wenn während eines Zeitraumes, der der Abweichung für Subventionen gemäß Artikel 19, Absatz 3 entspricht, und angesichts der besonderen Sensitivität des Stahlmarktes die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in einer Vertragspartei zu schwerwiegenden Schäden für inländische Produzenten gleicher Produkte oder zu schwerwiegenden Störungen des Stahlmarktes einer anderen Vertragspartei führen oder zu führen drohen, treten beide Vertragsparteien unverzüglich in Beratungen ein, um eine geeignete Lösung zu finden. Solange eine solche Lösung noch anhängig ist und unbeschadet anderer Bestimmungen des Abkommens und insbesondere der Artikel 21 und 25 kann die importierende Vertragspartei entsprechend ihren internationalen und multilateralen Verpflichtungen, wenn außergewöhnliche Umstände sofortige Maßnahmen erfordern, prompt mengenmäßige oder andere Lösungen in dem Maß beschließen, als unbedingt erforderlich ist, um die Situation zu bewältigen.

4.

Die mit dem rumänischen Regierungsbeschluß Nr. 812/1991 auf einer temporären Grundlage festgelegten gesamten oder teilweisen Aussetzungen der Zollabgaben gelten nur bis zum 31. Dezember 1992.

5.

Der Ausdruck „angewandter Zollsatz'' bedeutet den im Zolltarif festgelegten Zoll (autonomer, konventioneller und ausgesetzter Zoll sowie jedes darin festgelegte „permanente'' Zollkontingent). Dieser Ausdruck umfaßt nicht zeitweilige Aussetzungen und zeitweilige Zollkontingente.

6.

Wenn hinsichtlich Artikel 22, Absatz 3 eine Meinungsverschiedenheit bezüglich des tatsächlichen Wertes von Einfuhren industrieller Erzeugnisse besteht, werden internationale Handelsstatistiken wie die der ECE, GATT und OECD als Grundlage verwendet werden.

7.

Gemäß Artikel 3 des Protokolls A kann Rumänien ein System von Preisausgleichsmaßnahmen einführen. Die EFTA-Staaten vereinbaren die Gewährung fachlicher Unterstützung bei der Ausarbeitung und Durchführung eines derartigen Systems.

8.

Die EFTA-Staaten und Rumänien vereinbaren eine enge Zusammenarbeit bei ihren Bemühungen zur Ausbildung von Personen in der Anwendung des in Protokoll B festgelegten vereinfachten Verfahrens bezüglich der Ausstellung, Kontrolle und Verifizierung der Ursprungsangaben, damit diese Personen die Berechtigung erwerben können, dieses Verfahren anzuwenden. Das vereinfachte Verfahren wird beschränkt angewandt, und seine Durchführung unterliegt Beratungen im Unterausschuß über Ursprung und Zollangelegenheiten.

9.

(a) Die EFTA-Staaten und Rumänien vereinbaren, daß die Bestimmungen des Artikels 23 von Protokoll B bis zum 1. Jänner 1994 nicht gelten. Diese Aussetzung kann vom Gemeinsamen Ausschuß unter Berücksichtigung der zwischen Rumänien und den Europäischen Gemeinschaften geltenden Praxis verlängert werden.

10.

Um die Einführung von wirksamen ADV-Systemen in der Zollverwaltung nicht zu behindern, einigen sich die EFTA-Staaten und Rumänien auf die folgende Auslegung des Wortes „Vorlage'' in Artikel 8 und 12 des Protokolls B des Abkommens: In den Fällen, wo wichtige Erklärungen den Zollbehörden des Einfuhrstaates elektronisch übermittelt werden, ist es diesen Behörden überlassen, im Rahmen und entsprechend der Bestimmungen der im Einfuhrstaat geltenden Zollgesetze zu entscheiden, wann und in welchem Ausmaß jene Dokumente, die Ursprungsnachweise darstellen, tatsächlich vorgelegt werden müssen.

11.

Eine Gesellschaft aus den EFTA-Staaten bzw eine Gesellschaft aus Rumänien bedeuten für d Zwecke dieses Abkommens jeweils eine Gesellschaft oder Firma, welche gemäß den Gesetzen ein:

12.

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet „Staatsangehöriger'' im Falle Rumäniens ein natürliche Person, die rumänischer Staatsbürger ist.

13.

Für die Zwecke der Auslegung von Artikel 19 Absatz 3 vereinbaren die Vertragsparteien, daß sich der Ausdruck „größeren Ausmaßes'' auf die Höhe der Beihilfe bezieht, die in Form der in Anhang XII Absatz (c) enthaltenen Maßnahmen gewährt wird und daß die Anwendung von normalerweise nicht entsprechenden Maßnahmen gemäß Absatz (d) vorübergehend durch die Umstrukturierung der Wirtschaft Rumäniens gerechtfertigt werden könnte, vorausgesetzt, daß sich diese Praktiken mit den Bestimmungen in bezug auf staatliche Beihilfen in dem Abkommen, in welchem eine Assoziation zwischen Rumänien und der Europäischen Gemeinschaft gegründet wird, wie von den Vertragsparteien durchgeführt, vereinbaren lassen.

14.

Die EFTA-Staaten und Rumänien vereinbaren die Abhaltung von Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf die Ergänzung der in Anhang XII und XIII zu Artikel 19 angeführten Kriterien durch Kriterien, die sich aus dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Errichtung eines Europäischen Wirtschaftsraumes ergeben, nachdem letzteres Abkommen in Kraft getreten sein wird.

15.

Die EFTA-Staaten und Rumänien sind der Meinung, daß ein Schiedsgerichtsverfahren bei Streitigkeiten, die nicht mittels Konsultationen zwischen den betroffenen Vertragsparteien oder im Gemeinsamen Ausschuß beigelegt werden können, in Betracht gezogen werden könnte. Eine solche Möglichkeit wird beispielsweise in bezug auf Artikel 18 im Gemeinsamen Ausschuß weiter untersucht werden.

16.

Die Vertragsparteien setzen die erforderlichen Bemühungen, um das Ratifizierungsverfahren für dieses Abkommen wenn möglich innerhalb eines Jahres abzuschließen.

GESCHEHEN zu Genf am 10. Dezember 1992, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.