Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift(Übersetzung)PROTOKOLL B über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
TITEL I
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in'' oder
„Ursprungserzeugnisse''
Artikel 1
(1) Zur Anwendung dieses Abkommens gelten unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens:
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 vollständig in einer Vertragspartei erzeugt worden sind;
Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt:
daß diese Vormaterialien in einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 5 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind, oder
ii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse einer der anderen Vertragsparteien dieses Abkommens im Sinne dieses Protokolls sind, oder
(2) Für in Rumänien hergestellte Erzeugnisse können die Bestimmungen des Artikels 1, Buchstabe b Ziffer iii nur unter der Voraussetzung angewendet werden, daß die notwendige Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen Rumäniens und Bulgariens für die Durchführung dieser Bestimmungen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Protokolls, geregelt worden ist.
Artikel 2
(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1, Buchstabe b, Ziffer ii und iii behalten Waren ihren Ursprung bei, den sie in einer Vertragspartei dieses Abkommens oder in Bulgarien im Sinne dieses Protokolls und in Anwendung der Ursprungsregeln des Artikels 1, Absatz 1 Buchstabe b, Ziffer iii erlangt haben, wenn sie von einer Vertragspartei in eine andere in unverändertem Zustand ausgeführt werden oder nachdem sie im Ausfuhrstaat keine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.
(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 wird in Fällen, in denen Waren mit Ursprung in zwei oder mehr Vertragsparteien dieses Abkommens oder in einer oder mehr Vertragsparteien dieses Abkommens und/oder Bulgarien verwendet werden und in denen die Waren im Ausfuhrstaat keine Be- oder Verarbeitungen erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen, der Ursprung durch die Ware mit dem höchsten Zollwert bestimmt oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, mit dem höchsten feststellbaren Preis der für diese Ware in diesem Staat gezahlt worden ist.
Artikel 3
(Dieses Protokoll enthält keinen Artikel 3)
Artikel 4
Im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a gelten als in einer Vertragspartei dieses Abkommens „vollständig erzeugt'':
mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind,
pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind,
lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden,
Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind,
Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind,
Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse,
Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind,
Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, vorbehaltlich der Anmerkung 5a betreffend gebrauchte Reifen in Anhang I,
Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallen,
Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a bis i genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
Artikel 5
(1) Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe „Kapitel'' und „Nummer'' bedeuten die Kapitel und die ersten vier Stellen der Nummern der Nomenklatur des „Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren'' (im folgenden als „Harmonisiertes System'' oder HS bezeichnet).
Der Begriff „einreihen'' bedeutet die Einreihung von Waren oder Vormaterialien in eine bestimmte Nummer.
(2) Für die Anwendung des Artikels 1 gelten, unbeschadet der Absätze 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels, Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die hergestellte Ware in eine andere Nummer einzureihen ist als die Nummer, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.
(3) Bei einer in den Spalten 1 und 2 der Liste der Anhang II genannten Ware müssen anstelle der Bestimmung des Absatzes 2 die für diese Ware in der Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden.
(4) Bei Waren der Kapitel 84 bis 91 kann der Ausführer wählen, anstelle der Bedingungen in der Spalte 3 die Bedingungen in der Spalte 4 zu erfüllen.
(5) Für die Anwendung des Artikels 1 Buchstabe b Ziffer i gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Nummer stattgefunden hat, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend, die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen zu verleihen:
Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten, wie Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen;
einfaches Einstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,
ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung;
Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;
einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Anhang festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse zu gelten;
einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel;
Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis f genannten Behandlungen;
Schlachten von Tieren.
Artikel 6
(1) Der Begriff „Wert'' in der Liste des Anhangs II bedeutet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die Vormaterialien gezahlt wird.
Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muß, ist dieser Absatz sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Begriff „ab-Werk-Preis'' in der Liste des Anhangs II bedeutet den Preis ab Werk der hergestellten Ware, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn die hergestellte Ware ausgeführt wird.
Artikel 7
Die Beförderung von Ursprungserzeugnissen im Sinne dieses Protokolls, die eine einzige Sendung bilden, kann unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die einer Vertragspartei dieses Abkommens, oder Bulgariens, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, erfolgen, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- oder verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
TITEL II
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 8
(1) Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in eine Vertragspartei dieses Abkommens bei Vorlage eines der folgenden Nachweise anzuwenden:
einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (nachstehend „Bescheinigung EUR.1'' genannt) oder einer gemäß Artikel 13 ausgestellten Bescheinigung EUR.1, gültig für einen längeren Zeitraum, und der Artikel 13 entsprechenden Rechnungen, die einen Hinweis auf eine solche Bescheinigung tragen. Das Muster der Bescheinigung EUR.1 ist in Anhang III dieses Protokolls wiedergegeben;
einer Artikel 13 entsprechenden Rechnung mit einer Erklärung des Ausführers gemäß Anhang IV dieses Protokolls;
einer Rechnung mit einer Erklärung des Ausführers gemäß Anhang IV dieses Protokolls, die von jedem Ausführer ausgestellt werden kann, sofern die aus einem oder mehreren Packstücken bestehende Sendung Ursprungserzeugnisse enthält, deren Gesamtwert 5110 Rechnungseinheiten nicht überschreitet.
(2) Auf folgende Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in eine Vertragspartei dieses Abkommens ohne Vorlage eines der in Absatz 1 genannten Nachweise anzuwenden:
Waren, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden und deren Wert
Waren, die sich im persönlichen Gepäck Reisender befinden und deren Wert 1025 Rechnungseinheiten nicht überschreitet.
(3) Beträge in nationaler Währung der Ausfuhr-Vertragspartei dieses Abkommens, die den in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch den Ausfuhrstaat festgelegt und den anderen Vertragsparteien dieses Abkommens mitgeteilt. Sind die Beträge höher als die betreffenden durch den Einfuhrstaat festgelegten Beträge, so erkennt der Einfuhrstaat sie an, wenn die Waren in der Währung des Ausfuhrstaates in Rechnung gestellt werden.
Werden die Waren in der Währung einer anderen Vertragspartei dieses Abkommens in Rechnung gestellt, so erkennt der Einfuhrstaat den vom betreffenden Staat mitgeteilten Betrag an.
(4) Der Gegenwert einer Rechnungseinheit in den Währungen der Vertragsparteien dieses Abkommens entspricht den im Anhang VI zu diesem Protokoll erwähnten Beträgen.
(5) Die in der Rechnungseinheit ausgedrückten Beträge werden immer dann angepaßt, wenn dies erforderlich ist, spätestens aber alle zwei Jahre.
(6) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
(7) Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und aus Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 Prozent des ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 9
(1) Die Bescheinigung EUR.1 wird bei der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats erteilt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
(2) Die Bescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden einer Vertragspartei dieses Abkommens ausgestellt, wenn die Ausfuhrwaren als „Ursprungserzeugnisse'' dieses Staates im Sinne von Artikel 1 dieses Protokolls angesehen werden können.
(3) Die Zollbehörden einer Vertragspartei dieses Abkommens können, sofern sich die Waren, auf die sich die Bescheinigungen EUR.1 beziehen, in ihrem Gebiet befinden, Bescheinigungen EUR.1 unter den in diesem Protokoll genannten Voraussetzungen erteilen, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens, oder Bulgariens im Sinne von Artikel 2 dieses Protokolls angesehen werden können.
In diesen Fällen werden die Bescheinigungen EUR.1 bei Vorlage der zuvor ausgestellten Ursprungsnachweise erteilt.
(4) Die Bescheinigung EUR.1 darf nur erteilt werden, wenn sie als Urkunde für die Gewährung der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung dienen soll.
In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Feld der Bescheinigungen EUR.1 ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung EUR.1 anzugeben.
(5) Ausnahmsweise kann die Bescheinigung EUR.1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, erteilt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht erteilt worden ist.
Die Zollbehörden können eine Bescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen: „ISSUED RETROSPECTIVELY'', „ANNETIU
JÄLKIKÄTEEN'', „DELIVRE A POSTERIORI'', „NACHTRÄGLICH
AUSGESTELLT'', „UIGEFID EFTIR A A'', „RILASCIATO A POSTERIORI'',
„UTSTEDT SENERE'', „UTFÄRDAT I EFTERHAND'', „ELIBERAT A
POSTERIORI''.
(6) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Bescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei der Zollbehörde, die sie ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der bei der Zollbehörde befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: „DUPLICATE'',
„KAKSOISKAPPALE'', „DUPLICATA'', „DUPLIHAT'', „EFTIRRIT''
„DUPLICATO'', „DUPLICAT''.
Das Duplikat erhält das Datum des Originals und gilt von diesem Tage an.
(7) Die in den Absätzen 5 und 6 genannten Vermerke werden im Feld „Bemerkungen'' der Bescheinigung EUR.1 eingetragen.
(8) Eine oder mehrere Bescheinigungen EUR.1 können stets durch eine oder mehrere Bescheinigungen EUR.1 ersetzt werden, sofern dies durch die Zollstelle erfolgt, bei der sich die Waren befinden.
(9) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.
(10) Die Absätze 2 bis 9 finden sinngemäß Anwendung auf die gemäß Artikel 13 dieses Protokolls ausgestellten Ursprungsnachweise ermächtigter Ausführer.
Artikel 10
(1) Die Bescheinigung EUR.1 wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt, der unter der Verantwortlichkeit des Ausführers von diesem oder von seinem bevollmächtigten Vertreter auf dem Formblatt zu stellen ist, dessen Muster in Anhang III dieses Protokolls wiedergegeben ist und das entsprechend diesem Protokoll auszufüllen ist.
(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf, daß das in Absatz 1 erwähnte Formular ordnungsgemäß ausgefüllt wird. Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im Feld „Warenbezeichnung'' so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile ein waagrechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil durchzustreichen.
(3) Da die Bescheinigung EUR.1 die Beweisurkunde für die Gewährung der im Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung hinsichtlich der Zölle und Kontingente darstellt, müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats den Ursprung der Waren sowie die übrigen Angaben in der Bescheinigung EUR.1 nachprüfen.
(4) Wenn eine Bescheinigung EUR.1 gemäß Artikel 9 Absatz 5 dieses Protokolls nach der tatsächlichen Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt wird, muß der Ausführer auf dem in Absatz 1 genannten Antrag
- den Versandort und -tag der Waren angeben, auf die sich die Bescheinigung EUR.1 bezieht;
- bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Waren keine Bescheinigung EUR.1 ausgestellt worden ist; die Gründe sind anzugeben.
(5) Die Anträge auf Bescheinigungen EUR.1 und die in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Protokolls genannten Ursprungsnachweise, auf deren Vorlage neue Bescheinigungen EUR.1 erteilt werden, sind von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
Artikel 11
(1) Die Bescheinigung EUR.1 ist auf dem Formular auszustellen, dessen Muster im Anhang III dieses Protokolls wiedergegeben ist. Dieses Formular ist in einer oder mehreren offiziellen Sprachen der Vertragsparteien dieses Abkommens oder in Englisch zu drücken. Die Bescheinigung EUR.1 ist in einer dieser Sprachen auszufüllen und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Wird sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.
(2) Die Bescheinigung EUR.1 hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 Gramm zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.
(3) Die Vertragsparteien dieses Abkommens können sich den Druck der Bescheinigungen EUR.1 vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung EUR.1 auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung EUR.1 muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
Artikel 12
(1) Die Bescheinigung EUR.1 muß innerhalb einer Frist von vier Monaten, nachdem sie durch die Zollbehörde des Ausfuhrstaats erteilt worden ist, der Zollbehörde des Einfuhrstaates vorgelegt werden, bei der die Waren nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften zur Abfertigung gestellt werden. Diese Zollbehörden können eine Übersetzung verlangen. Sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.
(2) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 5 dieses Protokolls wird eine zerlegte oder nicht montierte Ware der Kapitel 84 und 85 des Harmonisierten Systems auf Antrag des Zollanmelders als eine Ware betrachtet, wenn sie unter den von den zuständigen Behörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen eingeführt und wenn bei der Einfuhr der ersten Teilsendung eine Bescheinigung EUR.1 für die vollständige Ware vorgelegt wird.
(3) Bescheinigungen EUR.1, die den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Anwendung der Vorzugsbehandlung angenommen werden, wenn die Fristüberschreitung eine Folge höherer Gewalt oder außerordentlicher Umstände ist.
In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Bescheinigung EUR.1 annehmen, wenn ihnen die Waren vor Ablauf der Vorlagefrist zur Abfertigung gestellt worden sind.
(4) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Bescheinigung EUR.1 und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrmöglichkeiten für die Waren vorgelegt werden, wird die Bescheinigung EUR.1 nicht allein dadurch nichtig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß die Bescheinigung EUR.1 sich auf die zur Abfertigung gestellten Waren bezieht.
(5) Die Bescheinigungen EUR.1 werden von den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Vorschriften aufbewahrt.
(6) Der Nachweis, daß die in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats vorgelegt werden:
ein einziges, in dem Ausfuhrstaat ausgefertigtes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist;
eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
- genaue Warenbeschreibung,
- Zeitpunkt des Ent- und Verladens der Waren, gegebenenfalls unter Angabe des benutzten Schiffes,
- die Bescheinigung der Bedingungen, unter denen sich die Waren im Durchfuhrland aufgehalten haben;
falls diese Papiere nicht vorhanden sind, alle anderen beweiskräftigen Unterlagen.
Artikel 13
(1) Abweichend von Artikel 9 Absätze 1 bis 7 und Artikel 10 Absätze 1, 4 und 5 dieses Protokolls wird ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung der Ursprungsnachweise nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften angewendet.
(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können einem Ausführer (nachstehend „ermächtigter Ausführer'' genannt), der häufig Waren ausführt, für die eine Bescheinigung EUR.1 ausgestellt werden kann, und der jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Waren bietet, zum Zweck der Ausstellung einer Bescheinigung EUR.1 unter den Voraussetzungen von Artikel 9 Absätze 1 bis 4 dieses Protokolls bewilligen, daß er bei der Zollstelle des Ausfuhrstaats im Zeitpunkt der Ausfuhr weder die Ware zur Abfertigung stellen noch den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung EUR.1 vorzulegen braucht.
(3) Die Zollbehörden können einem ermächtigten Ausführer ferner gestatten, Bescheinigungen EUR.1 auszustellen, die für längstens ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Ausstellung gültig sind (nachstehend „LT-Certificate'' genannt). Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn sich die Ursprungseigenschaft der Waren während der Geltungsdauer des LT-Certificats voraussichtlich nicht ändert. Wenn eine oder mehrere Waren von dem LT-Certificat nicht mehr erfaßt sind, muß der ermächtigte Ausführer die Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, unverzüglich davon unterrichten.
Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des vereinfachten Verfahrens die Verwendung von Bescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.
(4) Die Zollbehörden legen in der Bewilligung nach den Absätzen 2 und 3 fest, daß das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde'' der Bescheinigung EUR.1
entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaats sowie mit der handschriftlichen Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle oder dem Abdruck dieser Unterschrift versehen wird oder
von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstempels versehen wird, der dem Muster in Anhang V dieses Protokolls entspricht. Dieser Abdruck kann in die Formblätter eingedruckt werden.
(5) In den Fällen des Absatzes 4 Buchstabe a enthält das Feld Nr. 7 „Bemerkungen'' der Bescheinigung EUR.1 einen der folgenden Vermerke:
„SIMPLIFIED PROCEDURE'', „YKSINKERTAISTETTU MENETTELY'',
„PROCEDURE SIMPLIFIE'', „VEREINFACHTES VERFAHREN'', „EINFÖLDUD
AFGREIDSLA'', „PROCEDURA SEMPLIFICATA'', „FORENKLET PROSEDYRE'',
„FÖRENKLAD PROCEDUR'', „PROCEDURA SIMPLICATA''.
Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls im Feld Nr. 13 „Ersuchen um Nachprüfung'' der Bescheinigung EUR.1 die Bezeichnung und Anschrift der für die Prüfung der Bescheinigung EUR.1 zuständigen Zollbehörde zu vermerken.
(6) Im Falle des Absatzes 3 hat der ermächtigte Ausführer ebenfalls in das Feld Nr. 7 der Bescheinigung EUR.1 einen der folgenden Vermerke:
„LT CERTIFICATE VALID UNTIL ....................................'',
„LT-TODISTUS VOIMASSA ................................... SAAKKA'',
„CERTIFICAT LT VALABLE JUSQU'AU ................................'',
„LT-CERTIFICAT GÜLTIG BIS ......................................'',
„LT SKIRTEINI GILDIR TIL .......................................'',
„CERTIFICATO LT VALIDO FINO A ..................................'',
„LT-SERTIFIKAT GYLDIG TIL ......................................'',
„LT-CERTIFIKAT GILTIGT TILL ....................................'',
„CERTIFICAT TL VALABIL PINA LA .................................'',
(Datum in arabischen Ziffern)
sowie die Nummer der Bewilligung einzutragen, auf Grund deren das
LT-Certificat ausgestellt worden ist.
Der ermächtigte Ausführer ist nicht verpflichtet, in das Feld Nr. 8 und das Feld Nr. 9 des LT-Certificats Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und Rohgewicht (kg) oder andere Masse (l, m3 usw.) einzutragen. Das Feld Nr. 8 muß jedoch eine hinreichend genaue Beschreibung und Bezeichnung der Waren enthalten, um sie identifizieren zu können.
(7) Abweichend von Artikel 12 Absätze 1 und 3 muß das LT-Certificat spätestens zum Zeitpunkt der ersten Einfuhr der Waren, auf die es sich bezieht, der Einfuhrzollstelle vorgelegt werden. Nimmt der Einführer die Verzollung bei verschiedenen Zollstellen des Einfuhrstaats vor, so können die Zollbehörden von ihm die Vorlage einer Kopie des LT-Certificats bei jeder dieser Stellen verlangen.
(8) Wurde den Zollbehörden ein LT-Certificat vorgelegt, so wird der Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren während der Geltungsdauer des LT-Certificats durch Rechnungen erbracht, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sind auf einer Rechnung Ursprungswaren im Sinne dieses Protokolls und Waren ohne Ursprungseigenschaft aufgeführt, so hat der Ausführer eine klare Unterscheidung zwischen beiden Warenarten vorzunehmen;
auf jeder Rechnung hat der Ausführer die Nummer des für die betreffenden Waren ausgestellten LT-Certificats und das Ende der Geltungsdauer dieser Bescheinigung sowie das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer der Waren anzugeben.
Die Eintragung der Nummer des LT-Certificats in die Rechnung unter Angabe des Ursprungslandes gilt als Erklärung des Ausführers, daß die Waren die Voraussetzungen dieses Protokolls zur Erlangung der Zollbehandlung der Zone erfüllen.
Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können verlangen, daß die Angaben, die nach den vorstehenden Bestimmungen in die Rechnung einzutragen sind, durch die handschriftliche Unterschrift, gefolgt von der leserlichen Angabe des vollen Namens der unterzeichnenden Person, bestätigt werden:
die Beschreibung und Bezeichnung der Waren auf der Rechnung muß so genau sein, daß eindeutig daraus hervorgeht, daß die Waren auch in dem LT-Certificat, auf das sich die Rechnung bezieht, aufgeführt sind;
in den Rechnungen dürfen nur Waren aufgeführt sein, die während der Geltungsdauer des LT-Certificats, auf das sie sich beziehen, ausgeführt werden. Die Rechnungen können der Einfuhrzollstelle jedoch innerhalb von vier Monaten nach der Ausstellung durch den Ausführer vorgelegt werden.
(9) Im Rahmen der vereinfachten Verfahren können Rechnungen, die die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllen, durch Fernmelde- oder Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt werden. Diese Rechnungen werden von den Zollstellen des Einfuhrstaats nach den von den Zollbehörden dieses Staates festgelegten Bestimmungen als Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren anerkannt.
(10) Stellen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats fest, daß eine gemäß diesem Artikel ausgestellte Bescheinigung und/oder sich darauf beziehende Rechnung für die gelieferten Waren nicht gültig ist, so teilen sie dies den Zollbehörden des Einfuhrstaats unverzüglich mit.
(11) Die Zollbehörden können einem ermächtigten Ausführer gestatten, anstelle einer Bescheinigung EUR.1 Rechnungen mit einer Erklärung gemäß Anhang IV dieses Protokolls auszustellen.
Die von dem ermächtigten Ausführer gegebene Erklärung auf der Rechnung ist handschriftlich zu unterzeichnen und hat entweder
die Nummer der Bewilligung des ermächtigten Ausführers zu enthalten oder
von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck des von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstempels nach Absatz 4 Buchstabe b versehen zu sein. Dieser Abdruck kann in die Rechnung eingedruckt werden.
(12) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können jedoch einem ermächtigten Ausführer gestatten, die Angaben nach Absatz 8 Buchstabe b oder die Erklärung nach Absatz 11 auf der Rechnung nicht handschriftlich zu unterzeichnen, wenn die Rechnungen durch Fernmelde- oder Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt werden.
Die genannten Zollbehörden legen die Voraussetzungen für die Durchführung dieses Absatzes fest; dazu kann gegebenenfalls eine schriftliche Verpflichtungserklärung des ermächtigten Ausführers gehören, daß er die volle Verantwortung für die genannten Angaben und Erklärungen in der gleichen Weise übernimmt wie bei handschriftlicher Unterzeichnung.
(13) Die Zollbehörden legen in den Bewilligungen nach den Absätzen 2, 3 und 11 insbesondere fest:
die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen EUR.1 oder von LT-Certificaten auszufüllen sind oder unter denen die Erklärung über die Ursprungseigenschaft der Waren auf der Rechnung abzugeben ist;
die Voraussetzungen, unter denen diese Anträge sowie eine Kopie der sich auf ein LT-Certificat beziehenden Rechnungen und der Rechnungen mit einer Erklärung des Ausführers für mindestens zwei Jahre aufzubewahren sind. Im Fall der LT-Certificate und der sich auf ein LT-Certificat beziehenden Rechnungen beginnt dieser Zeitraum mit dem Ende der Geltungsdauer des LT-Certificats. Diese Bestimmungen gelten auch für Bescheinigungen EUR.1, LT-Certificate und sich auf LT-Certificate beziehende Rechnungen sowie für Rechnungen mit einer Erklärung des Ausführers, auf deren Grundlage nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Protokolls weitere Ursprungsnachweise ausgestellt werden.
(14) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können bestimmte Warenarten von den in den Absätzen 2, 3 und 11 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.
(15) Die Zollbehörden haben die in den Absätzen 2, 3 und 11 vorgesehenen Bewilligungen einem Ausführer zu verweigern, der nicht die Gewähr bietet, die sie für erforderlich halten.
Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie haben sie zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder der ermächtigte Ausführer die verlangte Gewähr nicht mehr bietet.
(16) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die Zollbehörden nach einem von ihnen festgelegten Verfahren von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrichten, um der zuständigen Zollstelle die Möglichkeit zu geben, vor dem Versand eine Kontrolle durchzuführen.
(17) Die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien dieses Abkommens über die Zollformalitäten und den Gebrauch von Zolldokumenten bleiben unberührt.
Artikel 14
Die Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c ist vom Ausführer in der in Anhang IV dieses Protokolls vorgeschriebenen Form in der Sprache einer Vertragspartei dieses Abkommens oder in Englisch abzugeben. Sie ist maschinenschriftlich oder durch Stempeldruck anzubringen und eigenhändig zu unterzeichnen. Der Ausführer ist verpflichtet, mindestens zwei Jahre lang eine Kopie der Rechnung mit dieser Erklärung aufzubewahren.
Artikel 15
(1) Der Ausführer oder sein Vertreter hat seinem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung EUR.1 alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür beizufügen, daß für die Ausfuhrwaren eine Bescheinigung EUR.1.1 ausgestellt werden kann.
Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für notwendig erachten, um zu prüfen, ob die für die Zollbehandlung der Zone in Betracht kommenden Waren tatsächlich Ursprungseigenschaft besitzen. Er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen dieser Waren durch die genannten Behörden zu dulden.
(2) Der Ausführer ist verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß bei Inanspruchnahme des Verfahrens nach Artikel 13 Absätze 2 und 3 und bei Abgabe der Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c.
Artikel 16
(1) Werden Waren aus einem EFTA-Mitgliedstaat oder Rumänien zu einer Ausstellung in ein anderes Land als eine Vertragspartei dieses Abkommens oder Bulgarien gesandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr nach Rumänien oder einem EFTA-Mitgliedstaat verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, wenn sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Mitgliedstaates oder Rumäniens erfüllen und sofern den zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, daß
ein Ausführer diese Waren aus einem EFTA-Mitgliedstaat oder Rumänien in das Land der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat,
dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in Rumänien oder in einem EFTA-Mitgliedstaat verkauft oder überlassen hat,
die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand nach Rumänien oder in einen EFTA-Mitgliedstaat versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden,
die Waren von dem Zeitpunkt ab, an dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Den Zollbehörden ist eine Bescheinigung EUR.1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der Bescheinigung EUR.1 sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden oder Geschäftslokalen.
Artikel 17
(1) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Titels zu gewährleisten, leisten die Vertragsparteien dieses Abkommens einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Bescheinigungen EUR.1 einschließlich der Bescheinigungen EUR.1 nach Artikel 9 Absatz 3 dieses Protokolls sowie der von den Ausführern auf den Rechnungen abgegebenen Erklärungen.
(2) Der Gemischte Ausschuß ist ermächtigt, die erforderlichen Beschlüsse zu fassen, damit die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in den Vertragsparteien dieses Abkommens rechtzeitig angewendet werden können.
(3) Die Zollbehörden der Vertragsparteien dieses Abkommens teilen einander über das Sekretariat die Musterabdrucke der von ihren Zollstellen bei der Ausstellung der Bescheinigungen EUR.1 verwendeten Stempel mit.
(4) Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um die Vorzugsbehandlung für eine Ware zu erlangen.
(5) Die Vertragsparteien dieses Abkommens treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Bescheinigung EUR.1 begleitete Waren, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung notwendig sind.
(6) Wenn mit einer Bescheinigung EUR.1 in einer Freizone eingeführte Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens einer Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, müssen die zuständigen Zollbehörden auf Antrag des Ausführers eine neue Bescheinigung EUR.1 erteilen, wenn die vorgenommene Be- oder Verarbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
Artikel 18
(1) Die nachträgliche Prüfung der Bescheinigungen EUR.1 oder der von den Ausführern auf den Rechnungen abgegebenen Erklärungen erfolgt stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.
(2) Zur Anwendung von Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Bescheinigung EUR.1 mit der Rechnung, wenn diese vorgelegt worden ist, oder die sich auf das LT-Certificat beziehende Rechnung, oder die mit der Erklärung des Ausführers versehene Rechnung oder eine Kopie dieser Unterlagen an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen und formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen.
Sie fügen dem Antrag auf Nachprüfung alle verfügbaren Unterlagen bei und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Bescheinigung EUR.1 oder der Rechnung schließen lassen.
Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung das Abkommen nicht an, so können sie dem Einführer vorbehältlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben.
(3) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist der Zollbehörde des Einfuhrstaats baldmöglichst mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muß sich feststellen lassen, ob die gemäß Absatz 2 zurückgesandten Papiere für die tatsächlich ausgeführten Waren gelten und ob diese Waren wirklich unter die Vorzugsbehandlung fallen.
Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Ausfuhrstaats die Beanstandungen nicht klären oder treten Fragen der Auslegung dieses Protokolls auf, so werden diese Fälle dem Fachausschuß für Zoll- und Ursprungsfragen gemäß Artikel 26 vorgelegt. Beschlüsse werden durch den Gemischten Ausschuß gefaßt.
Um eine nachträgliche Überprüfung der Bescheinigung EUR.1 zu ermöglichen, müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats die Ausfuhrpapiere bzw. die an ihrer Stelle verwendeten Kopien mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
TITEL III
Schlußbestimmungen
Artikel 19
Die Vertragsparteien dieses Abkommens treffen für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 20
Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.
Artikel 21
Waren im Sinne der Bestimmungen des Titels I, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens entweder auf dem Transport befinden oder in einer Vertragspartei dieses Abkommens vorübergehend gelagert sind oder sich in einem Zollager oder einer Zollfreizone befinden, können als Ursprungserzeugnisse anerkannt werden, wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis und jegliche Unterlagen über die Umstände der Beförderung vorgelegt werden.
Artikel 22
Die Vertragsparteien dieses Abkommens werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit die Bescheinigungen EUR.1, zu deren Ausstellung ihre Zollverwaltungen in Ausführung dieses Abkommens befugt sind, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens ausgestellt werden. Sie verpflichten sich ferner, die hierzu erforderliche Zusammenarbeit der Verwaltungen zu gewährleisten, insbesondere zur Kontrolle der Beförderung und des Aufenthaltes der Waren, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht werden.
Artikel 23
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls A können Waren, die denen entsprechen, auf die das Abkommen Anwendung findet und die zur Herstellung von Waren verwendet werden, für die eine Bescheinigung EUR.1, ein LT-Certificat oder eine sich darauf beziehende Rechnung oder eine Rechnung mit der Erklärung des Ausführers ausgestellt oder ausgefüllt wird, nur dann Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein, wenn sie Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens oder Bulgariens sind.
(2) In diesem Artikel umfaßt der Ausdruck „Zölle'' auch die Abgaben zollgleicher Wirkung.
Artikel 24
(1) Wenn gemäß diesem Abkommen Waren bei der Einfuhr in einen EFTA-Mitgliedstaat anders behandelt werden als bei der Einfuhr nach dem EFTA-Übereinkommen, wird die in diesem Abkommen vorgesehene Behandlung auf alle jene Waren ausgedehnt, die von einem in Artikel 8 Absatz 1 angeführten Ursprungsnachweis begleitet werden, der in Rumänien ausgestellt oder abgegeben wurde, oder die von einem solchen in einem EFTA-Mitgliedstaat ausgestellten oder abgegebenen Ursprungsnachweis begleitet werden, der den Vermerk „EFTA-Romania Trade'' trägt.
(2) Der Ausführer in einem EFTA-Mitgliedstaat oder dessen Vertreter hat für den Warenverkehr zwischen den EFTA-Mitgliedstaaten den Vermerk „EFTA-Romania Trade'' auf dem Ursprungsnachweis anzubringen, wenn die Waren ihren Ursprung gemäß diesem Abkommen durch die Verwendung von Ursprungserzeugnissen Rumäniens oder Bulgariens erlangt haben.
(3) Abweichend von Absatz 1, erfahren Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Mitgliedstaates, die aus Rumänien wiederausgeführt werden, bei der Einfuhr in einen EFTA-Mitgliedstaat dieselbe Behandlung, als wenn sie direkt von einem EFTA-Mitgliedstaat in einen anderen gesandt worden wären. Die Waren müssen unverändert sein oder dürfen in Rumänien keine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen. Diese Vorzugsbehandlung wird nur gewährt, wenn den Zollbehörden des EFTA-Mitgliedstaates bei der Einfuhr eine von den zuständigen Zollbehörden Rumäniens ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung vorgelegt wird, die den mit Stempel der genannten Behörde bestätigten Vermerk „Application Article 24.3'' enthält.
Artikel 25
(1) Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr nach Rumänien auch bei Vorlage einer durch die Zollbehörden Polens oder Ungarns ausgestellten Bescheinigung EUR.1 anwendbar, wenn diese den mit Stempel der genannten Behörden bestätigten Vermerk „Application Article 25'' enthält.
(2) Werden Waren, die bei ihrer Einfuhr nach Rumänien von einem in einem EFTA-Land ausgestellten oder abgegebenen, in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ursprungsnachweis begleitet waren, nach Bulgarien wiederausgeführt, so hat Rumänien Bescheinigungen mit dem Vermerk „Application Article 25'' unter der Voraussetzung auszustellen, daß die wiederausgeführten Waren unverändert sind oder keine Be- oder Verarbeitungen erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.
Artikel 26
Der Gemischte Ausschuß setzt gemäß Artikel 26 Absatz 5 des Abkommens zur Unterstützung bei der Ausführung seiner Aufgaben einen Fachausschuß für Zoll- und Ursprungsfragen ein, der einen fortlaufenden Informationsaustausch und gegenseitige Konsultationen zwischen Fachleuten gewährleistet.
Artikel 27
Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz b Ziffer ii dieses Protokolls gilt jedes Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei dieses Abkommens bei der Ausfuhr nach einer anderen Vertragspartei dieses Abkommens als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, solange die letztere Vertragspartei dieses Abkommens auf diese Ware den Drittlandszoll oder eine entsprechende Schutzmaßnahme anwendet.
ANHANG I ZU PROTOKOLL B
Erläuterungen
Anmerkung 1 - zu Artikel 1
Der Begriff „Vertragspartei dieses Abkommens'' umfaßt auch die Hoheitsgewässer dieses Staates. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebietes der Vertragspartei dieses Abkommens, zu dem sie gehören, wenn sie die in Anmerkung 4 enthaltenen Voraussetzungen erfüllen.
Anmerkung 2 - zu den Artikeln 1, 2 und 4
Die in Artikel 1 für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgesehenen Bedingungen müssen ohne Unterbrechung in einer Vertragspartei dieses Abkommens erfüllt werden, es sei denn, daß
Artikel 2 zur Anwendung kommt.
Abgesehen von den Fällen des Artikels 2 gelten Ursprungserzeugnisse, die aus einer Vertragspartei dieses Abkommens in ein anderes Land ausgeführt wurden, bei ihrer Wiedereinfuhr als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, es kann den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden, daß
- die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
- sie dort nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
Anmerkung 3 - zu den Artikeln 1 und 2
Bei der Feststellung, ob eine Ware ein Ursprungserzeugnis ist, wird nicht geprüft, ob Energiestoffe, Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung dieser Ware verwendet wurden, ihren Ursprung in dritten Ländern haben.
Anmerkung 4 - zu Artikel 4 Buchstabe f
Der Begriff „ihre Schiffe'' gilt nur für Schiffe,
die in einer Vertragspartei dieses Abkommens im Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
die die Flagge einer Vertragspartei dieses Abkommens führen;
die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen einer Vertragspartei dieses Abkommens sind oder Eigentum einer Gesellschaft, deren Hauptniederlassung im Gebiet eines dieser Staaten liegt und bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstandes oder Aufsichtsrates und die Mehrzahl der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige einer Vertragspartei dieses Abkommens sind, wenn sich außerdem bei Personalgesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens die Hälfte des Kapitals in der Hand der betreffenden Staaten, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von Staatsangehörigen dieser Staaten befindet;
deren Schiffsführung ausschließlich aus Staatsangehörigen einer Vertragspartei dieses Abkommens besteht;
deren Besatzung zu wenigstens 75 Prozent aus Staatsangehörigen einer Vertragspartei dieses Abkommens besteht.
Anmerkung 5 - zu den Artikeln 4 und 5
Die maßgebende Einheit für die Anwendung der Ursprungsregeln ist jede Ware, die als Grundlage für die Einreihung in die Nummer des Harmonisierten Systems dient.
Bei Warenzusammenstellungen, die gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 einzureihen sind, ist die maßgebende Einheit jede einzelne Ware der Warenzusammenstellung; dies gilt auch für Warenzusammenstellungen der Nummern 6308, 8206 und 9605.
Daraus ergibt sich, daß
- jede Gruppe oder Zusammenstellung von Waren, die nach dem Harmoniserten (Anm.: richtig: Harmonisierten) System in eine einzige Nummer eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
- bei einer Sendung mit gleichen Waren, die in dieselbe Nummer des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jede Ware bei der Anwendung der Ursprungsregeln für sich betrachtet werden muß.
Anmerkung 5a - zu Artikel 4 Buchstabe h
Bei gebrauchten Reifen gilt der Ausdruck „Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können'' nicht allein für gebrauchte Reifen, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, sondern auch für solche, die nur zur Runderneuerung oder zur Benutzung als Abfälle verwendet werden können.
Anmerkung 6 - zu Artikel 5 Absatz 2
Die Einleitenden Bemerkungen zu Anhang II finden gegebenenfalls auch Anwendung auf alle Waren, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese nicht unter eine der in der Liste der Anhang II enthaltenen besonderen Bedingungen fallen, sondern der Regel des Wechsels der Nummer gemäß Artikel 5 Absatz 2 unterliegen.
Anmerkung 7 - zu Artikel 6
Als „ab-Werk-Preis'' gilt der Preis, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, einschließlich des Wertes aller verwendeten Erzeugnisse.
Als „Zollwert'' gilt der Wert, wie er entsprechend dem am 12. April 1979 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens festgelegt wird.
Anmerkung 8 - zu Artikel 8 Absatz 1
Die Möglichkeit, gemäß diesem Protokoll die Handelsrechnung zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren zu verwenden, wird auf den Lieferschein sowie auf jedes andere Handelspapier ausgedehnt, in dem die Beschreibung der betreffenden Waren so genau ist, daß ein Erkennen dieser Waren ermöglicht wird.
Bei Postsendungen, die als Einfuhren nichtkommerzieller Art im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 angesehen werden, kann die Erklärung über den Ursprung auch auf der Zollerklärung C2/CP3 oder auf einer der Zollerklärung C2/CP3 beigefügten Anlage abgegeben werden.
Anmerkung 9 - zu Artikel 17 Absatz 1 und zu Artikel 22
Betrifft eine gemäß Artikel 9 Absatz 3 ausgestellte Bescheinigung EUR.1 Waren, die in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, so muß es den Zollbehörden des Bestimmungslandes möglich sein, im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen Abschriften der früher für diese Waren erteilten oder ausgestellten Ursprungsnachweise zu erhalten.
Anmerkung 10 - zu Artikel 23
Unter „irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen'' ist jede Rückerstattung oder vollständige oder teilweise Nichterhebung von Zöllen für die verwendeten Waren zu verstehen, die in einer Bestimmung vorgesehen ist, die diese Rückerstattung oder Nichterhebung ausdrücklich oder tatsächlich gestattet, wenn die aus diesen Erzeugnissen hergestellten Waren nicht für den inländischen Verbrauch bestimmt sind, sondern ausgeführt werden.
Unter „verwendete Waren'' sind alle Waren zu verstehen, für die „irgendeine Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen'' auf Grund der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen beantragt wird, für die eine Bescheinigung EUR.1, ein LT-Certificat oder eine sich darauf beziehende Rechnung oder eine Rechnung mit der Erklärung des Ausführers ausgestellt oder ausgefüllt wird.
ANHANG II ZUM PROTOKOLL B
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten
Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
EINLEITENDE BEMERKUNGEN
Allgemeines
Bemerkung 1:
1.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellte Ware. In der ersten Spalte steht die Nummer oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Nummer oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in den Spalten 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex'', so bedeutet dies, daß die Regel in der Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Nummer oder des Kapitels gilt, der in der Spalte 2 genannt ist.
1.2 In der Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Nummern zusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige - Warenbezeichnung in der Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in der Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmonisierten System in die Nummern des Kapitels oder in jede der Nummern einzureihen sind, die in der Spalte 1 zusammengefaßt sind.
1.3 Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Waren einer Nummer anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Nummer, auf die sich die entsprechende Regel in der Spalte 3 oder 4 bezieht.
1.4 Wenn für Waren der Kapitel 84 bis 91 in der Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt ist, muß die Regel in der Spalte 3 erfüllt werden.
Bemerkung 2:
2.1 Der Begriff „Herstellen'' umfaßt jede Be- oder Verarbeitung einschließlich „Zusammenbau'' oder besondere Vorgänge. Siehe jedoch die folgende Bemerkung 3.5.
2.2 Der Begriff „Vormaterial'' umfaßt jegliche „Zutaten'', „Rohstoffe'', „Komponenten'' oder „Teile'' usw., die beim Herstellen der Ware verwendet werden.
2.3 Der Begriff „Ware'' bezieht sich auf die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.
Bemerkung 3:
3.1 Bei allen Nummern oder Teilen einer Nummer, die nicht in dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der Nummer gemäß Artikel 5 Absatz 2. Wenn bei einer Eintragung in der Liste das Erfordernis des Wechsels der Nummer gilt, dann ist dies bei der Regel in der Spalte 3 angegeben.
3.2 Die gemäß einer Regel in der Spalte 3 oder 4 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sich die in einer Regel in der Spalte 3 oder 4 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.
3.3 Wenn eine Regel besagt, daß „Vormaterialien jeder Nummer'' verwendet werden können, können Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschließlich anderer Vormaterialien der Nummer ...'', daß nur Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt verwendet werden können.
3.4 Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien hergestellt wurde und dabei durch die Regel des Wechsels der Nummer oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat, zur Herstellung einer anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Ware vorgesehene Regel nicht angewendet.
Beispiel:
Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 Prozent des ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt.
Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet.
3.5 Selbst wenn die Regel des Wechsels der Nummer oder die in dieser Liste enthaltene Regel erfüllt ist, hat die hergestellte Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene Herstellungsvorgang insgesamt nicht ausreichend im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 ist.
Bemerkung 4:
4.1 Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art in einer vorhergehenden Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial in einer höheren Verarbeitungsstufe.
4.2 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.
Beispiel:
Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische Materialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, daß beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen wie auch die anderen oder beide verwenden. Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormaterial und eine andere Beschränkung in derselben Regel auf ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete Vormaterial bezügliche Beschränkung anzuwenden.
Beispiel:
Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein Ursprungserzeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich gleichfalls Ursprungseigenschaft haben müssen; beide Beschränkungen finden nur dann Anwendung, wenn die betreffenden Mechanismen auch tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden.
4.3 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können.
Beispiel:
Die Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.
Beispiel:
Bei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Vliesstoff liegen, dh. auf der Stufe der Fasern. Bezüglich Textilien siehe auch die Bemerkung 7.3.
4.4 Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei oder mehr Prozentsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Prozentsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Prozentsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.
Textilien
Bemerkung 5:
5.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern'' bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die kardiert, gekrempelt, gekämmt oder in anderer Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
5.2 Der Begriff „natürliche Fasern'' umfaßt Roßhaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.
5.3 Die Begriffe „Spinnmasse'', „chemische Materialien'' und „Materialien für die Papierherstellung'' stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.
5.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Kurzfasern'' bezieht sich auf synthetische oder künstliche Kurzfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.
Bemerkung 6:
6.1 Bei Waren, die in dieser Liste mit einem Hinweis auf diese Bemerkung versehen sind, werden die in der Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 Prozent oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen 6.3 und 6.4).
6.2 Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischwaren angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind, unabhängig von ihrem Anteil an der Ware.
Textile Grundmaterialien sind:
- Seide,
- Wolle,
- grobe Tierhaare,
- feine Tierhaare,
- Roßhaar,
- Baumwolle,
- Materialien für die Papierherstellung und Papier,
- Flachs,
- Hanf (Cannabis sativa L.),
- Jute und andere textile Bastfasern,
- Sisal und andere textile Agavefasern,
- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,
- synthetische Filamente,
- künstliche Filamente,
- synthetische Kurzfasern,
- künstliche Kurzfasern.
6.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 Prozent für Waren aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.
6.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 Prozent für Waren aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
Bemerkung 7:
7.1 Spinnstoffe, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in der Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind in eine andere Nummer als die hergestellte Ware eingereiht und ihr Wert überschreitet nicht 8% des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware; dies gilt jedoch nur für jene Konfektionswaren, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet sind.
7.2 Nicht-textile Garnituren und nicht-textiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und deshalb nicht unter die Voraussetzungen der Bemerkung 4.3 fallen, müssen die in der Spalte 3 angeführten Bedingungen nicht erfüllen.
7.3 In Übereinstimmung mit der Bemerkung 4.3 können nicht-textile Garnituren und nicht-textiles Zubehör ohne Ursprungseigenschaft oder alle anderen Waren, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet werden, weil sie nicht aus den in der Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können.
Beispiel:
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn verwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus, weil diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können.
7.4 Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.
```
```
Be- oder Verarbeitungen von
Position Warenbezeichnung Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die
Ursprung verleihen
```
```
(1) (2) (3)
```
```
0302 bis Fische, nicht lebend Herstellen, bei dem alle
0305 verwendeten Vormaterialien
des Kapitels 3
Ursprungserzeugnisse sind
ex 0403 Buttermilch, Sauermilch Herstellen, bei dem
und Sauerrahm, Joghurt, - alle Vormaterialien des
Kefir sowie andere Kapitels 4 vollständig
fermentierte oder erzeugt sind
gesäuerte Milch und Rahm; - verwendete Fruchtsäfte
mit Geruchs- und (ausgenommen Ananas-,
Geschmacksstoffen oder Limonen-, Limetten- und
mit Zusatz von Früchten Grapefruitsäfte) der
oder Kakao Nr. 2009
Ursprungserzeugnisse sind
und
- der Wert der verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 1302 Pflanzensäfte und Herstellen aus nicht
Pflanzenauszüge; modifizierten Schleimen und
Pektinstoffe, Pektinate und Verdickungsstoffen
und Pektate; Agar-Agar
und andere pflanzliche
Schleime und
Verdickungsstoffe, auch
modifiziert:
- Pflanzliche Schleime
und Verdickungsstoffe,
modifiziert
1604 Fische, zubereitet oder Herstellen, bei dem der
haltbar gemacht; Kaviar Wert aller verwendeten
und Kaviarersatz aus Vormaterialien 50 vH des
Fischeiern ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
1605 Krebstiere, Weichtiere Herstellen, bei dem der
und andere wirbellose Wert aller verwendeten
Wassertiere, zubereitet Vormaterialien 50 vH des
oder haltbar gemacht ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 1702 Chemisch reine Maltose Herstellen aus
und Fructose (Lävulose) Vormaterialien jeder
Nummer, einschließlich aus
anderen Vormaterialien der
Nr. 1702
1704 Zuckerwaren Herstellen aus
(einschließlich weiße Vormaterialien, die in eine
Schokolade), nicht andere Nummer als die
kakaohaltig hergestellte Ware
einzureihen sind,
vorausgesetzt, daß der Wert
aller anderen verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
1806 Schokolade und andere Herstellen aus
kakaohaltige Vormaterialien, die in eine
Nahrungsmittelzubereitungen andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind,
vorausgesetzt, daß der Wert
aller verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
1901 Malzextrakt; Herstellen aus Getreide des
Nahrungsmittelzubereitungen Kapitels 10
von Mehl, Grieß, Stärke
oder Malzextrakt, die kein
Kakaopulver oder weniger
als 50 Gewichtsprozent
Kakaopulver enthalten,
anderweitig weder genannt
noch inbegriffen;
Nahrungsmittelzubereitungen
von Waren der Nrn. 0401 bis
0404, die kein Kakaopulver
oder weniger als
10 Gewichtsprozent
Kakaopulver enthalten,
anderweitig weder genannt
noch inbegriffen:
- Malzextrakt
- andere Herstellen aus
Vormaterialien, die in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind,
vorausgesetzt, daß der
Wert aller verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 1902 Teigwaren, auch gekocht Herstellen, bei dem jedes
oder gefüllt (mit Fleisch verwendete Getreide und
oder anderen Stoffen) oder seine Folgeprodukte
in anderer Weise zubereitet, (ausgenommen Hartweizen und
wie zB Spaghetti, Makkaroni, seine Folgeprodukte)
Nudeln, Lasagne, Gnocci, vollständig erzeugt sind
Ravioli und Canneloni;
ausgenommen solche Waren
mit einem Gehalt von mehr
als 20 Gewichtsprozent an
Krebstieren, Weichtieren
oder anderen wirbellosen
Wassertieren, Würsten und
ähnlichen Erzeugnissen oder
Fleisch, Innereien oder
anderem Schlachtanfall,
einschließlich Fetten aller
Art und Herkunft; Couscous,
auch zubereitet
1903 Tapioka und Herstellen aus
Tapioka-Ersatzstoffe aus Vormaterialien jeder
Stärke zubereitet, in Form Nummer, ausgenommen aus
von Flocken, Graupen, Kartoffelstärke der
Perlen und dergleichen Nr. 1108
1904 Nahrungsmittelzubereitungen,
hergestellt durch Aufblähen
oder Rösten von Getreide
oder Getreideerzeugnissen
(zB Corn Flakes);
Getreidekörner, ausgenommen
Mais, vorgekocht oder in
anderer Weise zubereitet:
- ohne Zusatz von Kakao:
- Getreidekörner, Herstellen aus
ausgenommen Mais, Vormaterialien jeder
vorgekocht oder in Nummer; jedoch dürfen
anderer Weise zubereitet Zuckermais in Körnern oder
Kolben, zubereitet oder
haltbar gemacht, der
Nrn. 2001, 2004 und 2005
und Zuckermais (auch im
Wasserdampf oder Wasser
gekocht), gefroren, der
Nr. 0710 nicht verwendet
werden
- andere Herstellen, bei dem
- jedes verwendete Getreide
und seine Folgeprodukte
(ausgenommen Mais der
Type „Zea Indurata'' und
Hartweizen sowie ihre
Folgeprodukte)
vollständig erzeugt sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
- Kakao enthaltend Herstellen aus
Vormaterialien, die nicht
in die Nr. 1806 einzureihen
sind, vorausgesetzt, daß
der Wert aller verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
1905 Brot, Konditorwaren, Herstellen aus
Feinbackwaren und Vormaterialien jeder Nummer
andere Backwaren, auch ausgenommen aus
kakaohaltig; Hostien, leere Vormaterialien des
Oblatenkapseln, wie sie für Kapitels 11 *1)
Arzneiwaren verwendet
werden, Siegeloblaten,
getrockneter Mehl- oder
Stärkemehlteig in Blättern
und ähnliche Erzeugnisse
ex 2103 Zubereitungen für Herstellen aus
Gewürzsoßen und zubereitete Vormaterialien, die in eine
Gewürzsoßen; andere Nummer als die
zusammengesetzte Würzmittel hergestellte Ware
einzureihen sind; jedoch
können Senfmehl, auch
zubereitet, und Senf
verwendet werden
ex 2104 Suppen und Brühen sowie Herstellen aus
Zubereitungen dafür Vormaterialien jeder
Nummer, ausgenommen aus
zubereiteten oder haltbar
gemachten Gemüsen der
Nrn. 2002 bis 2005
ex 2202 Wasser, einschließlich Herstellen, bei dem
Mineralwasser und mit - alle verwendeten
Kohlensäure versetztes Vormaterialien in
Wasser, sowie andere eine andere Nummer als
nichtalkoholische Getränke, die hergestellte Ware
ausgenommen Säfte von einzureihen sind
Früchten oder Gemüsen der - verwendete Fruchtsäfte
Nr. 2009; alle diese Zucker, (ausgenommen Ananas-,
Milch oder Milchfett Limonen-, Limetten- und
enthaltend Grapefruitsäfte) der
Nr. 2009
Ursprungserzeugnisse sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
2205 Wermutwein und anderer Wein Herstellen, bei dem die
aus frischen Weintrauben, verwendeten Weintrauben
mit Pflanzen oder anderen und ihre Folgeprodukte
Stoffen aromatisiert vollständig erzeugt sind
ex 2208 Liköre und andere Herstellen, bei dem
Destillationsalkohol - alle verwendeten
enthaltende Getränke, die Vormaterialien in eine
Eier, Eigelb oder Zucker andere Nummer als die
(Saccharose oder Invertzucker) hergestellte Ware
enthalten einzureihen sind
und
- die verwendeten
Weintrauben und ihre
Folgeprodukte
vollständig erzeugt
sind
oder
Herstellen, bei dem Arrak
bis höchstens
5 Volumprozent verwendet
werden kann,
vorausgesetzt, alle
anderen verwendeten
Vormaterialien sind
Ursprungserzeugnisse
ex 2504 Natürlicher, kristalliner Anreicherung des
Graphit mit angereichertem Kohlenstoffgehalts,
Kohlenstoffgehalt, gereinigt, Reinigen und Mahlen von
gemahlen kristallinem Rohgraphit
ex 2515 Marmor, durch Sägen oder auf Zerteilen von Marmor,
andere Weise zu rechteckigen auch bereits zerteiltem,
(einschließlich quadratischen) mit einer Stärke von mehr
Blöcken oder Platten als 25 cm durch Sägen
lediglich zerteilt, mit einer oder auf andere Weise
Stärke von 25 cm oder weniger
ex 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Zerteilen von Steinen,
Sandstein und andere Werk- auch bereits zerteilten,
oder Hausteine, durch Sägen mit einer Stärke von mehr
oder auf andere Weise zu als 25 cm durch Sägen
rechteckigen (einschließlich oder auf andere Weise
quadratischen) Blöcken oder
Platten lediglich zerteilt,
mit einer Stärke von 25 cm
oder weniger
ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht
gebranntem Dolomit
ex 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat Herstellen aus
(Magnesit), gebrochen, in Vormaterialien, die in
luftdicht verschlossenen eine andere Nummer als
Behältnissen; Magnesiumoxid, die hergestellte Ware
auch rein, ausgenommen einzureihen sind; jedoch
Schmelzmagnesia und kann natürliches
Sintermagnesia Magnesiumcarbonat
(Magnesit) vewendet
(Anm.: richtig:
(verwendet)
werden
ex 2520 Zahngipse Herstellen, bei dem der
Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 2524 Natürliche Asbestfasern Herstellen aus
Asbestkonzentrat
ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer oder
Glimmerabfall
ex 2530 Farberden, gebrannt oder Brennen oder Mahlen von
gemahlen Farberden
ex 2707 Öle, bei denen die Herstellen aus
aromatischen gegenüber den Vormaterialien jeder
nichtaromatischen Nummer
Bestandteilen gewichtsmäßig
vorherrschen und die ähnlich
sind den Mineralölen und
anderen
Destillationserzeugnissen
des Hochtemperatur-
Steinkohlenteers und bei
deren Destillation bis
250 Grad C 65 Volumprozent
oder mehr übergehen
(einschließlich der
Benzin-Benzol-Gemische), zum
Antrieb von Motoren oder zum
Heizen
2710 Erdöle und Öle aus Herstellen aus
bituminösen Mineralien, Vormaterialien jeder
ausgenommen rohe; anderweitig Nummer
weder genannte noch
inbegriffene Zubereitungen,
die 70 Gewichtsprozent oder
mehr Erdöle oder Öle aus
bituminösen Mineralien
enthalten, soweit diese Öle
den wesentlichen Bestandteil
dieser Zubereitungen bilden
ex 2712 - Vaselin, raffiniert Herstellen aus nicht
raffiniertem Vaselin
- Paraffin Herstellen aus slack wax
oder dessen
Schwitzrückständen (scale
wax)
- mikrokristallines Herstellen aus rohem
Erdölwachs, slack wax, Ozokerit
gereinigter Ozokerit,
Montanwachs, Torfwachs,
andere Mineralwachse und
ähnliche Erzeugnisse,
durch Synthese oder durch
andere Verfahren gewonnen,
auch gefärbt
ex Anorganische chemische Herstellen aus
Kapitel 28 Erzeugnisse; anorganische Vormaterialien, die in
oder organische eine andere Nummer als
Verbindungen von die hergestellte Ware
Edelmetallen, einzureihen sind; jedoch
Seltenerdmetallen, können Vormaterialien
radioaktiven Elementen oder derselben Nummer
Isotopen; ausgenommen die verwendet werden, wenn
Waren, für die unter den ihr Wert 20 vH des
nachfolgenden Nrn. ex 2811, ab-Werk-Preises der
ex 2833 und ex 2840 hergestellten Ware
besondere Regeln angeführt nicht überschreitet
sind
ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus
Schwefeldioxid
ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der
Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 2840 Natriumperborat Herstellen aus
Dinatriumtetraborat-
pentahydrat
ex Organische chemische Herstellen aus
Kapitel 29 Erzeugnisse; ausgenommen die Vormaterialien, die in
Waren, für die unter den eine andere Nummer als
nachfolgenden Nrn. ex 2905, die hergestellte Ware,
2915, ex 2932, 2933 und 2934 einzureihen sind; jedoch
besondere Regeln angeführt können Vormaterialien
sind derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 2905 Metall-Alkoholate von Herstellen aus
Alkoholen dieser Nummer oder Vormaterialien jeder
von Ethylalkohol oder Nummer, einschließlich
Glycerin aus anderen
Vormaterialien der
Nr. 2905; jedoch können
Metall-Alkoholate dieser
Nummer verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
2915 Gesättigte acyclische Herstellen aus
Monocarbonsäuren und deren Vormaterialien jeder
Anhydride, Halogenide, Nummer; jedoch darf der
Peroxide und Peroxysäuren; Wert aller Vormaterialien
deren Halogen-, Sulfo-, der Nr. 2915 oder 2916
Nitro- oder Nitrosoderivate insgesamt 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreiten
ex 2932 - Innere Ether und deren Herstellen aus
Halogen-, Sulfo-, Nitro- Vormaterialien jeder
oder Nitrosoderivate Nummer; jedoch darf der
Wert aller Vormaterialien
der Nr. 2909 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreiten
- Cyclische Acetale und Herstellen aus
innere Halbacetale und Vormaterialien jeder
Halogen-, Sulfo-, Nitro- Nummer, einschließlich
oder Nitrosoderivate aus anderen
Vormaterialien der
Nr. 2932
2933 Heterocyclische Verbindungen, Herstellen aus
nur mit einem oder mehreren Vormaterialien jeder
Stickstoffheteroatomen; Nummer; jedoch darf der
Nucleinsäuren und deren Wert aller Vormaterialien
Salze: der Nr. 2932 oder 2933
insgesamt 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreiten
2934 Andere heterocyclische Herstellen aus
Verbindungen Vormaterialien jeder
Nummer; jedoch darf der
Wert aller Vormaterialien
der Nr. 2932 oder 2933
oder 2934 insgesamt 20 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreiten
ex Pharmazeutische Erzeugnisse; Herstellen aus
Kapitel 30 ausgenommen die Waren, für Vormaterialien, die in
die unter den nachfolgenden eine andere Nummer als
Nrn. 3002, 3003 und 3004 die hergestellte Ware
besondere Regeln angeführt einzureihen sind; jedoch
sind können Vormaterialien
derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
3002 Menschliches Blut; tierisches
Blut, für therapeutische,
prophylaktische oder
diagnostische Zwecke
zubereitet; Antisera und
andere Blutfraktionen,
Vaccine, Toxine, Kulturen
von Mikroorganismen
(ausgenommen Hefen) und
ähnliche Erzeugnisse:
- gemischte Erzeugnisse für Herstellen aus
therapeutische oder Vormaterialien jeder
prophylaktische Zwecke Nummer, einschließlich
sowie für die gleichen anderer Vormaterialien
Zwecke geeignete der Nr. 3002; jedoch
ungemischte Erzeugnisse, können auch
für therapeutische oder Vormaterialien dieser
prophylaktische Zwecke Warenbezeichnung
dosiert oder zu den verwendet werden, wenn
genannten Zwecken für den ihr Wert 20 vH des
Kleinverkauf aufgemacht ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
- andere:
- menschliches Blut Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, einschließlich
anderer Vormaterialien
der Nr. 3002; jedoch
können auch
Vormaterialien dieser
Warenbezeichnung
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
- tierisches Blut, für Herstellen aus
therapeutische, Vormaterialien jeder
prophylaktische oder Nummer, einschließlich
diagnostische Zwecke anderer Vormaterialien
zubereitet der Nr. 3002; jedoch
können auch
Vormaterialien dieser
Warenbezeichnung
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
- Blutfraktionen, andere als Herstellen aus
Antisera, Hämoglobin und Vormaterialien jeder
Serumglobuline Nummer, einschließlich
anderer Vormaterialien
der Nr. 3002; jedoch
können auch
Vormaterialien dieser
Warenbezeichnung
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
- Hämoglobin, Blutglobuline Herstellen aus
und Serumglobuline Vormaterialien jeder
Nummer, einschließlich
anderer Vormaterialien
der Nr. 3002; jedoch
können auch
Vormaterialien dieser
Warenbezeichnung
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
- andere Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, einschließlich
anderer Vormaterialien
der Nr. 3002; jedoch
können auch
Vormaterialien dieser
Warenbezeichnung
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
3003 und Arzneiwaren (ausgenommen Herstellen, bei dem
3004 Waren der Nr. 3002, 3005 - alle verwendeten
oder 3006) Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind;
jedoch können
Vormaterialien der
Nr. 3003 oder 3004
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Düngemittel; ausgenommen die Herstellen aus
Kapitel 31 Waren, für die unter der Vormaterialien, die in
nachfolgenden Nr. ex 3105 eine andere Nummer als
eine besondere Regel die hergestellte Ware
angeführt ist einzureihen sind; jedoch
können Vormaterialien
derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 3105 Mineralische oder chemische Herstellen, bei dem
Düngemittel, die zwei oder - alle verwendeten
drei der düngenden Elemente Vormaterialien in
Stickstoff, Phosphor oder eine andere Nummer als
Kalium enthalten; andere die hergestellte Ware
Düngemittel; Waren dieses einzureihen sind;
Kapitels in Tabletten oder jedoch können
ähnlichen Formen oder in Vormaterialien
Einzelpackungen mit einem derselben Nummer
Rohgewicht von 10 kg oder verwendet werden, wenn
weniger; ihr Wert 20 vH des
ausgenommen: ab-Werk-Preises der
- Natriumnitrat hergestellten Ware
- Calciumcyanamid nicht überschreitet
- Kaliumsulfat und
- Kaliummagnesiumsulfat - der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
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