Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift(Übersetzung)PROTOKOLL B über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
ex Gerbstoff- oder Herstellen aus
Kapitel 32 Farbstoffauszüge; Tannine und Vormaterialien, die in
ihre Derivate; Farbstoffe, eine andere Nummer als
Pigmente und andere die hergestellte Ware
Färbemittel; Anstrichfarben einzureihen sind; jedoch
und Lacke; Kitte und ähnliche können Vormaterialien
Massen; Tinten; ausgenommen derselben Nummer
die Waren, für die unter den verwendet werden, wenn
nachfolgenden Nrn. ex 3201 ihr Wert 20 vH des
und 3205 besondere Regeln ab-Werk-Preises der
angeführt sind hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 3201 Tannine sowie deren Salze, Herstellen aus
Ether, Ester und andere Gerbstoffauszügen
Derivate pflanzlichen Ursprungs
3205 Farblacke; Zubereitungen auf Herstellen aus
der Grundlage von Farblacken, Vormaterialien jeder
im Sinne der Anmerkung 3 zu Nummer, ausgenommen aus
diesem Kapitel *2) solchen der Nrn. 3203 und
3204, vorausgesetzt, daß
der Wert aller
Vormaterialien der
Nr. 3205 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Etherische Öle und Resinoide; Herstellen aus
Kapitel 33 Parfümerie-, Kosmetik- und Vormaterialien, die in
Toilettezubereitungen; eine andere Nummer als
ausgenommen die Waren, für die hergestellte Ware
die unter der nachfolgenden einzureihen sind; jedoch
Nr. 3301 eine besondere Regel können Vormaterialien
angeführt ist derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
3301 Etherische Öle (auch Herstellen aus
terpenfrei), einschließlich Vormaterialien jeder
sogenannter Concretes und Nummer, einschließlich
Absolues; Resinoide; aus Vormaterialien einer
Konzentrate etherischer Öle anderen Warengruppe *3)
in Fetten, in nichtflüchtigen dieser Nummer; jedoch
Ölen, Wachsen oder ähnlichen können Vormaterialien
Stoffen, durch Enfleurage derselben Warengruppe
oder Mazeration gewonnen; verwendet werden, wenn
terpenhaltige ihr Wert 20 vH des
Nebenerzeugnisse ab-Werk-Preises der
von der Herstellung hergestellten Ware nicht
terpenfreier etherischer Öle; überschreitet
wässerige Destillate und
wässerige Lösungen
etherischer Öle
ex Seifen, organische Herstellen aus
Kapitel 34 grenzflächenaktive Stoffe, Vormaterialien, die in
zubereitete Waschmittel, eine andere Nummer als
zubereitete Schmiermittel, die hergestellte Ware
künstliche Wachse, einzureihen sind; jedoch
zubereitete Wachse, Polier- können Vormaterialien
und Scheuerzubereitungen, derselben Nummer
Kerzen und ähnliche Waren, verwendet werden, wenn
Modelliermassen, ihr Wert 20 vH des
„Dentalwachse'' und ab-Werk-Preises der
und Dentalzubereitungen auf hergestellten Ware nicht
der Grundlage von gebranntem überschreitet
Gips; ausgenommen die Waren,
für die unter der
nachfolgenden Nr. 3404
besondere Regeln angeführt
sind
3404 Künstliche Wachse und Herstellen aus
zubereitete Wachse: Vormaterialien, die nicht
- auf der Grundlage von in die Nr. 3404 oder in
Paraffin, Erdölwachsen oder Kapitel 29 einzureihen
von Wachsen aus bituminösen sind
Mineralien oder von
paraffinischen Rückständen
- andere Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, ausgenommen aus:
- hydrierten Ölen, die
den Charakter von
Wachsen haben, der
Nr. 1516
- Fettsäuren von chemisch
nicht eindeutig
bestimmter Konstitution
und industriellen
Fettalkoholen, die den
Charakter von Wachsen
haben, der Nr. 1519
- Vormaterialien der
Nr. 3404; jedoch können
alle diese
Vormaterialien
verwendet werden, wenn
ihr Wert insgesamt
20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Eiweißstoffe; modifizierte Herstellen aus
Kapitel 35 Stärken; Klebstoffe; Enzyme; Vormaterialien, die in
ausgenommen die Waren, für eine andere Nummer als
die unter den nachfolgenden die hergestellte Ware
Nrn. 3505 und ex 3507 einzureihen sind; jedoch
besondere Regeln angeführt können Vormaterialien
sind derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
3505 Dextrine und andere
modifizierte Stärken (zB
Quellstärke oder veresterte
Stärke); Leime auf der
Grundlage von Stärken,
Dextrinen oder anderen
modifizierten Stärken:
- Stärke-Ether und -Ester Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, einschließlich
aus anderen
Vormaterialien der
Nr. 3505
- andere Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, einschließlich
aus anderen
Vormaterialien der
Nr. 1108
ex 3507 Zubereitete Enzyme, Herstellen, bei dem der
anderweitig weder Wert aller verwendeten
genannt noch inbegriffen Vormaterialien 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
Kapitel Explosivstoffe; Herstellen aus
36 pyrotechnische Waren; Vormaterialien, die in
Zündhölzer, eine andere Nummer als
Zündmetallegierungen; leicht die hergestellte Ware
entzündliche Stoffe einzureihen sind; jedoch
können Vormaterialien
derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Photographische oder Herstellen aus
Kapitel 37 kinematographische Waren; Vormaterialien, die in
ausgenommen die Waren, für eine andere Nummer als
die unter den nachfolgenden die hergestellte Ware
Nrn. 3701, 3702 und 3704 einzureihen sind; jedoch
besondere Regeln angeführt können Vormaterialien
sind derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
3701 Photographische Platten und
Planfilme, sensibilisiert,
nicht belichtet, aus anderen
Stoffen als Papier, Pappe
oder Spinnstoffen;
photographische
Sofortbild-Planfilme,
sensibilisiert, nicht
belichtet, auch in Kassetten:
- Sofortbild-Planfilme für Herstellen aus
Farbaufnahmen, in Kassetten Vormaterialien, die in
eine andere Nummer als in
die Nr. 3701 oder 3702
einzureihen sind; jedoch
können Vormaterialien der
Nr. 3702 nur verwendet
werden, wenn ihr Wert
30 vH des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
- andere Herstellen aus
Vormaterialien, die nicht
in die Nr. 3701 oder 3702
einzureihen sind; jedoch
können Vormaterialien der
Nrn. 3701 und 3702 nur
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
3702 Photographische Filme, in Herstellen aus
Rollen, sensibilisiert, nicht Vormaterialien, die nicht
belichtet, aus anderen in die Nr. 3701 oder 3702
Stoffen als Papier, Pappe einzureihen sind
oder Spinnstoffen;
Sofortbildpackungen in
Rollen, sensibilisiert,
nicht belichtet
3704 Photographische Platten, Herstellen aus
Filme, Papiere, Pappen und Vormaterialien, die nicht
Spinnstoffwaren, belichtet, in die Nrn. 3701 bis 3704
aber nicht entwickelt einzureihen sind
ex Verschiedene chemische Herstellen aus
Kapitel 38 Erzeugnisse; ausgenommen die Vormaterialien, die in
Waren, für die unter den eine andere Nummer als
nachfolgenden Nrn. ex 3801, die hergestellte Ware
ex 3803, ex 3805, ex 3806, einzureihen sind; jedoch
ex 3807, 3808 bis 3814, können Vormaterialien
3818 bis 3820, 3822 und 3823 derselben Nummer
besondere Regeln angeführt verwendet werden, wenn
sind ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 3801 - Kolloidaler Graphit in Herstellen, bei dem der
Suspensionen und Wert aller verwendeten
halbkolloidaler Graphit; Vormaterialien 50 vH des
kohlenstoffhaltige Pasten ab-Werk-Preises der
für Elektroden hergestellten Ware nicht
überschreitet
- Graphit in Form von Pasten, Herstellen, bei dem der
bestehend aus einer Wert aller verwendeten
Mischung von mehr als 30% Vormaterialien der
des Gewichtes von Graphit Nr. 3403 20 vH des
mit Mineralölen ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem
Tallöl
ex 3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch
Destillieren und
Raffinieren von rohem
Sulfatterpentinöl
ex 3806 Harzester Herstellen aus Harzsäuren
ex 3807 Schwarzpech Destillieren von Holzteer
(Pflanzenteerpech)
3808 bis Verschiedene chemische Herstellen, bei dem der
3814, Erzeugnisse: Wert aller verwendeten
3818 bis - zubereitete Additives für Vormaterialien der
3820, Schmieröle, die Erdöle oder Nr. 3811 50 vH des
Öle aus bituminösen ab-Werk-Preises der
Mineralien enthalten, der hergestellten Ware nicht
Nr. 3811 überschreitet
3822 und - folgende Waren der Nr. 3823:
3823 - zubereitete Bindemittel Herstellen aus
für Gießereiformen oder Vormaterialien, die in
Gießereikerne auf der eine andere Nummer als
Grundlage von natürlichen die hergestellte Ware
Harzprodukten einzureihen sind; jedoch
- Naphtensäuren und ihre können Vormaterialien
wasserunlöslichen Salze; derselben Nummer
Ester der Naphtensäuren verwendet werden, wenn
- Sorbit, ausgenommen ihr Wert 20 vH des
Sorbit der Nr. 2905 ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
- Erdölsulfonate,
ausgenommen solche des
Ammoniums, der
Alkalimetalle oder der
Athanolamine;
thiophenhaltige
Sulfosäuren von Ölen aus
bituminösen Mineralien
und ihre Salze
- Ionenaustauscher
- absorbierende
Zubereitungen
(Geter) zum
Vervollständigen des
Hochvakuums in
elektrischen Lampen und
Röhren
- nicht ausgebrauchte
Gasreinigungsmassen
- Ammoniakwasser und
ausgebrauchte
Gasreinigungsmassen
- Sulfonaphthensäuren und
ihre wasserunlöslichen
Salze; Ester der
Sulfonaphthensäuren
- Fuselöle und Dippelöle
- Mischungen von Salzen mit
verschiedenen Anionen
- Kopierpasten auf der
Grundlage von Gelatine,
auch auf Unterlagen aus
Papier oder Textilien
- andere Herstellen, bei dem der
Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 3901 bis Kunststoffe in Rohformen,
3915 Abfälle, Abschnitzel und
Bruch von Kunststoffen;
ausgenommen die Waren, für
die unter der nachfolgenden
Nr. ex 3907 eine besondere
Regel angeführt ist:
- Additions-Homopolymere Herstellen, bei dem
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
und
- der Wert der
verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 39 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet *4)
- andere Herstellen, bei dem der
Wert der verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 39 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet *4)
ex 3907 Copolymere, aus Herstellen aus
Polycarbonaten und Vormaterialien, die eine
Acrylnitrilbutadien- andere Nummer als die
styrolcopolymeren (ABS) hergestellte Ware
einzureihen sind; jedoch
können Vormaterialien
derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet *4)
ex 3916 bis Halbfabrikate und Fertigwaren
3921 aus Kunststoffen; ausgenommen
die Waren, für die unter den
nachfolgenden Nrn. ex 3916,
ex 3917 und ex 3920 besondere
Regeln angeführt sind:
- flache Erzeugnisse, weiter Herstellen, bei dem der
behandelt als nur auf der Wert der verwendeten
Oberfläche bearbeitet Vormaterialien des
oder anders zugeschnitten Kapitels 39 50 vH des
als lediglich zu Rechtecken ab-Werk-Preises der
(einschließlich Quadraten); hergestellten Ware nicht
andere Erzeugnisse, weiter überschreitet
behandelt als nur auf der
Oberfläche bearbeitet
- andere:
- Additions-Homopolymere Herstellen, bei dem
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
und
- der Wert der
verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 39 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet *4)
- andere Herstellen, bei dem der
Wert der verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 39 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet *4)
ex 3916 und Profile, Rohre und Schläuche Herstellen, bei dem
ex 3917 - der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
und
- der Wert der
Vormaterialien, die in
dieselbe Nummer wie die
hergestellte Ware
einzureihen sind, 20 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 3920 Folien und Filme aus Herstellen aus einem Salz
Ionomeren eines thermoplastischen
Kunststoffes, der ein
Mischpolymer aus Ethylen
und Methacrylsäure,
teilweise neutralisiert
durch metallische Ionen,
hauptsächlich Zink und
Natrium, ist
3922 bis Fertigwaren aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der
3926 Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 4001 Geschichtete Platten aus Aufeinanderschichten von
Kautschuk für Sohlenkrepp Platten aus
Naturkautschuk
4005 Kautschukmischungen, nicht Herstellen, bei dem der
vulkanisiert, in Rohformen Wert aller verwendeten
oder in Platten, Blättern Vormaterialien,
oder Streifen ausgenommen
Naturkautschuk, 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
4012 Luftreifen aus Kautschuk,
runderneuert oder gebraucht;
Vollgummi- oder
Hohlkammerreifen,
auswechselbare Reifenprofile
und Felgenbänder, aus
Kautschuk:
- runderneuerte Luftreifen, Runderneuern von
Vollgummi- oder gebrauchten Reifen
Hohlkammerreifen, aus
Kautschuk
- andere Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, ausgenommen aus
solchen der Nr. 4011 oder
4012
ex 4017 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus
Hartkautschuk
ex 4102 Felle von Schafen oder Enthaaren von Schaffellen
Lämmern, roh, enthaart oder Lammfellen
4104 bis Leder, enthaart, ausgenommen Nachgerben von
4107 Leder der Nr. 4108 oder 4109 vorgegerbtem Leder oder
Herstellen aus
Vormaterialien, die in
eine andere Nummer als
die hergestellte Ware
einzureihen sind
4109 Lackleder (Patentleder) und Herstellen aus Leder der
Patentlederimitation; Nrn. 4104 bis 4107, wenn
metallisiertes Leder sein Wert 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder
zugerichtet, zusammengesetzt:
- in Platten, Kreuzen oder Bleichen oder Färben mit
ähnlichen Formen Zuschneiden und
Zusammensetzen von nicht
zusammengesetzten
gegerbten oder
zugerichteten Pelzfellen
- andere Herstellen aus nicht
zusammengesetzten
gegerbten oder
zugerichteten Pelzfellen
4303 Bekleidung, Bekleidungszubehör Herstellen aus nicht
und andere Waren aus zusammengesetzten
Pelzfellen gegerbten oder
zugerichteten Pelzfellen
der Nr. 4302
ex 4403 Rohholz, grob zwei- oder Herstellen aus Rohholz,
vierseitig zugerichtet auch entrindet
oder entsplintet
ex 4407 Holz, in der Längsrichtung Hobeln, Schleifen oder
gesägt oder mit dem keilverzinkt Verleimen
Profilspaner besäumt,
gemessert oder geschält, mit
einer Stärke von mehr als
6 mm; gehobelt, geschliffen
oder keilverzinkt verleimt
ex 4408 Furniere, Platten für die Verspleißen, Hobeln,
Herstellung von Sperrholz, mit Schleifen oder
einer Stärke von 6 mm oder keilverzinkt Verleimen
weniger, verspleißt; anderes
Holz, in der Längsrichtung
gesägt, gemessert oder
geschält, mit einer Stärke
von 6 mm oder weniger,
gehobelt, geschliffen oder
keilverzinkt verleimt
ex 4409 - Holz (einschließlich Riemen Schleifen oder
und Friesen für keilverzinkt Verleimen
Parkettfußböden, nicht
zusammengesetzt), auf der
ganzen Länge einer oder
mehrerer Kanten oder
Oberflächen bearbeitet
(gefedert, genutet, gekehlt,
gefalzt, abgeschrägt,
gefräst, profiliert,
abgerundet oder
dergleichen), geschliffen
oder keilverzinkt verleimt
- Gefräste oder profilierte Fräsen oder Profilieren
Holzleisten und Holzfriese
für Möbel, Rahmen,
Innenausstattungen,
elektrische Leitungen oder
für ähnliche Zwecke
ex 4410 Gefräste oder profilierte Fräsen oder Profilieren
bis Holzleisten und Holzfriese
ex 4413 für Möbel, Rahmen,
Innenausstattungen,
elektrische Leitungen oder
für ähnliche Zwecke
ex 4415 Kisten, Schachteln, Herstellen aus noch nicht
Verschläge, Trommeln und auf die erforderlichen
ähnliche Verpackungsmittel, Maße zugeschnittenen
aus Holz Brettern
ex 4416 Fässer, Bottiche, Kübel und Herstellen aus
andere Binderwaren sowie Faßdauben, auch auf
Teile davon, aus Holz beiden Hauptflächen
gesägt, aber nicht
weiter bearbeitet
ex 4418 - Bautischler- und Herstellen aus
Zimmermannsarbeiten aus Vormaterialien, die in
Holz eine andere Nummer als
die hergestellte Ware
einzureihen sind; jedoch
können Zellholzplatten
und gesägte und
gespaltene Schindeln
verwendet werden
- Gefräste oder profilierte Fräsen oder Profilieren
Holzleisten und Holzfriese
für Möbel, Rahmen,
Innenausstattungen,
elektrische Leitungen oder
für ähnliche Zwecke
ex 4421 Holz für Zündhölzer Herstellen aus Holz jeder
vorgerichtet; Holzstifte Nummer, ausgenommen aus
für Schuhe Holzdraht der Nr. 4409
4503 Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork der
Nr. 4501
ex 4811 Papier und Pappe, nur liniert Herstellen aus
oder kariert Vormaterialien für die
Papierherstellung des
Kapitels 47
4816 Kohlepapiere, Herstellen aus
Selbstdurchschreibpapiere Vormaterialien für die
und andere Vervielfältigungs- Papierherstellung des
und Umdruckpapiere, Kapitels 47
ausgenommen solche der
Nr. 4809, einschließlich
Vervielfältigungsmatrizen und
Offsetplatten aus Papier,
auch in Schachteln
4817 Briefumschläge, Kartenbriefe, Herstellen, bei dem
nicht illustrierte Postkarten - alle verwendeten
und Korrespondenzkarten, aus Vormaterialien in
Papier oder Pappe; Schachteln, eine andere Nummer als
Taschen oder ähnliche die hergestellte Ware
Umschließungen, aus Papier einzureihen sind
oder Pappe, die eine und
Zusammenstellung von - der Wert aller
Korrespondenzwaren enthalten verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 4818 Toilettepapiere Herstellen aus
Vormaterialien für die
Papierherstellung des
Kapitels 47
ex 4819 Schachteln, Säcke, Beutel und Herstellen, bei dem
andere Umschließungen für - alle verwendeten
Verpackungszwecke, aus Papier, Vormaterialien in
Pappe, Zellstoffwatte oder eine andere Nummer als
Vliesen aus Zellstoffasern die hergestellte Ware
einzureihen sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 4820 Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem der
Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Herstellen aus
Zellstoffwatte und Vliese aus Vormaterialien für die
Zellulosefasern, auf Formen Papierherstellung des
oder Größen zugeschnitten Kapitels 47
4909 Postkarten, gedruckt oder Herstellen aus
illustriert; gedruckte Karten Vormaterialien, die nicht
mit Glückwünschen, in die Nr. 4909 oder 4911
Mitteilungen oder einzureihen sind
Ankündigungen persönlicher
Art, auch illustriert, auch
mit Umschlägen oder
Verzierungen
4910 Kalender aller Art, gedruckt,
einschließlich Blöcke für
Abreißkalender:
- Dauerkalender oder Kalender Herstellen, bei dem
mit auswechselbaren - alle verwendeten
Blöcken auf Unterlagen Vormaterialien in
(Sockeln) aus anderem eine andere Nummer als
Material als Papier oder die hergestellte Ware
Pappe einzureihen sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
- andere Herstellen aus
Vormaterialien, die nicht
in die Nr. 4909 oder 4911
einzureihen sind
ex 5003 Abfälle von Seide Kardieren oder Kämmen von
(einschließlich der zum Abfällen von Seide
Abhaspeln nicht geeigneten
Kokons, Garnabfälle und
Reißspinnstoff), kardiert
oder gekämmt
5501 bis Synthetische oder künstliche Herstellen aus chemischen
5507 Stapelfasern Vormaterialien oder aus
Spinnmasse
ex
Kapitel 50 Garne, Monofile und Fäden Herstellen aus *5)
bis - Rohseide, Abfällen von
Kapitel 55 Seide, kardiert oder
gekämmt oder in anderer
Weise für das
Verspinnen
vorgerichtet,
- anderen natürlichen
Fasern, nicht kardiert
oder gekämmt oder in
anderer Weise für das
Verspinnen
vorgerichtet,
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
oder
- Vormaterialien für die
Papierherstellung
Gewebe:
- in Verbindung mit Herstellen aus einfachen
Kautschukfäden Garnen *5)
- andere Herstellen aus *5)
- Kokosgarnen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder gekämmt
oder in anderer Weise
für das Verspinnen
vorgerichtet,
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Papier
oder
Bedrucken mit mindestens
zwei Vor- oder
Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen,
Merzerisieren,
Thermofixieren,
Aufhellen, Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren, Ausbessern
und Noppen), wenn der
Wert des unbedruckten
Gewebes 47,5 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Watte, Filze und Vliesstoffe; Herstellen aus *5)
Kapitel 56 Spezialgarne; Bindfäden, - Kokosgarnen
Seile, Taue und Seilerwaren; - natürlichen Fasern
ausgenommen die Waren, für - chemischen
die unter den nachfolgenden Vormaterialien oder
Nrn. 5602, 5604, 5605 und 5606 Spinnmasse oder
besondere Regeln angeführt - Vormaterialien für die
sind Papierherstellung
5602 Filze, auch imprägniert,
bestrichen, überzogen oder
geschichtet:
- Nadelfilze Herstellen aus *5)
- natürlichen Fasern
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse;
jedoch können
- Monofile aus
Polypropylen der
Nr. 5402,
- Stapelfasern aus
Polypropylen der
Nr. 5503 oder 5506 oder
- Spinnkabel aus
Filamenten aus
Polypropylen der
Nr. 5501,
bei denen jeweils eine
Faser oder ein Filament
einen Titer von weniger
als 9 Dezitex aufweist,
verwendet werden, wenn
ihr Wert 40 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
- andere Herstellen aus *5)
- natürliche Fasern
- Stapelfasern aus
Kasein
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
5604 Kautschukfäden und -schnüre,
mit Spinnstoffen überzogen,
Spinnstoffgarne sowie
Streifen und dergleichen der
Nr. 5404 oder 5405, mit
Kautschuk oder Kunststoffen
imprägniert, bestrichen,
überzogen oder umhüllt:
- Kautschukfäden und Herstellen aus
-schnüre, mit Spinnstoffen Kautschukfäden oder
überzogen -schnüren, nicht mit
Spinnstoffen überzogen
- andere Herstellen aus *5)
- natürlichen Fasern,
nicht kardiert oder
gekämmt oder in anderer
Weise für das
Verspinnen
vorgerichtet,
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die
Papierherstellung
5605 Metallgarne (Metallgespinste) Herstellen aus *5)
und metallisierte Garne, auch - natürlichen Fasern
umsponnen, bestehend aus - synthetischen oder
Garnen aus Spinnstoffen, aus künstlichen
Streifen oder dergleichen der Stapelfasern, nicht
Nr. 5404 oder 5405, in kardiert oder gekämmt
Verbindung mit Metall in Form oder in anderer Weise
von Fäden, Streifen oder für das Verspinnen
Pulver oder mit Metall vorgerichtet,
überzogen - chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmassen oder
- Vormaterialien für die
Papierherstellung
5606 Gimpen, umsponnene Streifen Herstellen aus *5)
und der gleichen der - natürlichen Fasern
Nrn. 5404 und 5405 (andere - synthetischen oder
als jene der Nr. 5605 und künstlichen
andere als Garne aus Stapelfasern, nicht
umsponnenem Roßhaar); kardiert oder gekämmt
Chenillegarne (einschließlich oder in anderer Weise
beflockte Chenillegarne); für das Verspinnen
Maschengarne (sog. vorgerichtet,
„Chainette''-Garne) - chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die
Papierherstellung
Kapitel Teppiche und andere
57 Bodenbeläge, aus
Spinnstoffen:
- aus Nadelfilz Herstellen aus *5)
- natürlichen Fasern
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse;
jedoch können
- Monofile aus
Polypropylen der
Nr. 5402
- Stapelfasern aus
Polypropylen der
Nr. 5503 oder 5506 oder
- Spinnkabel aus
Filamenten aus
Polypropylen der
Nr. 5501,
bei denen jeweils eine
Faser oder ein Filament
einen Titer von weniger
als 9 Dezitex aufweist,
verwendet werden, wenn
ihr Wert 40 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
- aus anderen Filzen Herstellen aus *5)
- natürlichen Fasern,
nicht kardiert oder
gekämmt oder in anderer
Weise für das
Verspinnen
vorgerichtet,
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
- andere Herstellen aus *5)
- Kokosgarnen
- Garnen aus
synthetischen oder
künstlichen Filamenten
- natürlichen Fasern oder
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder gekämmt
oder in anderer Weise
für das Verspinnen
vorgerichtet
ex Spezialgewebe; getuftete
Kapitel 58 Flächenerzeugnisse aus
Spinnstoffen; Spitzen;
Tapisserien;
Posamentierwaren;
Stickereien; ausgenommen die
Waren der Nrn. 5805 und 5810;
für die Waren der Nr. 5810
ist nachfolgend eine
besondere Regel angeführt:
- in Verbindung mit Herstellen aus einfachen
Kautschukfäden Garnen *5)
- andere Herstellen aus *5)
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder gekämmt
oder in anderer Weise
für das Verspinnen
vorgerichtet, oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens
zwei Vor- oder
Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen,
Merzerisieren,
Thermofixieren,
Aufhellen, Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren, Ausbessern
und Noppen), wenn der
Wert des unbedruckten
Gewebes 47,5 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
5810 Stickereien als Meterware, Herstellen, bei dem
Streifen oder Motive - alle verwendeten
Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
5901 Gewebe, mit Leim oder Herstellen aus Garnen
stärkehaltigen Stoffen
bestrichen, wie sie für
Bucheinbände, Futterale,
Kartonagen und dergleichen
verwendet werden;
Pausleinwand; präparierte
Malleinwand; Bougran und
ähnliche steife Gewebe,
wie sie für die Hutmacherei
verwendet werden
5902 Reifencordgewebe aus
hochfesten Garnen aus Nylon
oder anderen Polyamiden,
Polyester oder Viskose:
- mit einem Anteil an Herstellen aus Garnen
textilen Vormaterialien von
nicht mehr als 90% des
Gewichtes
- andere Herstellen aus chemischen
Vormaterialien oder aus
Spinnmasse
5903 Gewebe, mit Kunststoffen Herstellen aus Garnen
imprägniert, bestrichen,
überzogen oder geschichtet
(ausgenommen solche der
Nr. 5902)
5904 Linoleum, auch zugeschnitten; Herstellen aus Garnen *5)
Bodenbeläge, bestehend aus
einer Spinnstoffunterlage mit
einer Deckschichte oder einem
Überzug, auch zugeschnitten
5905 Textile Wandbeläge:
- mit Kautschuk, Kunststoffen Herstellen aus Garnen
oder anderen Vormaterialien
imprägniert, bestrichen,
überzogen oder geschichtet
- andere Herstellen aus *5)
- Kokosgarnen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder gekämmt
oder in anderer Weise
für das Verspinnen
vorgerichtet, oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens
zwei Vor- oder
Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen,
Merzerisieren,
Thermofixieren,
Aufhellen, Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren, Ausbessern
und Noppen), wenn der
Wert des unbedruckten
Gewebes 47,5 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
5906 Kautschutierte Gewebe,
ausgenommen solche der
Nr. 5902:
- gewirkt oder gestrickt Herstellen aus *5)
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder gekämmt
oder in anderer Weise
für das Verspinnen
vorgerichtet, oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
- Gewebe aus Garnen aus Herstellen aus chemischen
synthetischen Filamenten, Vormaterialien
mit einem Anteil an
textilen Vormaterialien von
mehr als 90 vH des
Gewichtes
- andere Herstellen aus Garnen
5907 Andere Gewebe, imprägniert, Herstellen aus Garnen
bestrichen oder überzogen;
bemalte Gewebe für
Theaterdekorationen,
Atelierhintergründe und
dergleichen
ex 5908 Glühstrümpfe, imprägniert Herstellen aus
schlauchförmigen
Gewirken für Glühstrümpfe
5909 bis Textile Erzeugnisse für
5911 technische Zwecke:
- Polierscheiben und -ringe, Herstellen aus Garnen,
andere als aus Filz, der Abfällen von Geweben oder
Nr. 5911 Lumpen der Nr. 6310
- andere Herstellen aus *5)
- Kokosgarnen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder gekämmt
oder in anderer Weisen
für das Verspinnen
vorgerichtet, oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
Kapitel 60 Gewirkte oder gestrickte Herstellen aus *5)
Flächenerzeugnisse - natürlichen Fasern
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder gekämmt
oder in anderer Weise
für das Verspinnen
vorgerichtet, oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
Kapitel 61 Bekleidung und
Bekleidungszubehör, gewirkt
oder gestrickt:
- die durch Zusammennähen Herstellen aus Garnen *6)
oder anderes Zusammenfügen
von zwei oder mehr
zugeschnittenen oder
abgepaßten gewirkten oder
gestrickten Stücken
hergestellt wurden
- andere Herstellen aus *5)
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder gekämmt
oder in anderer Weise
für das Verspinnen
vorgerichtet, oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
ex Bekleidung und Herstellen aus Garnen *5)
Kapitel 62 Bekleidungszubehör, nicht
gewirkt oder gestrickt;
ausgenommen die Waren, für
die unter den nachfolgenden
Nrn. ex 6202, ex 6204,
ex 6206, ex 6209, ex 6210,
6213, 6214, ex 6216 und
ex 6217 besondere Regeln
angeführt sind
ex 6202, Bekleidung für Frauen, Herstellen aus Garnen *5)
ex 6204, Mädchen oder Kleinkinder, oder
ex 6206, bestickt; „anderes Herstellen aus nicht
ex 6209 und konfektioniertes bestickten Geweben,
ex 6217 Bekleidungszubehör'', wenn der Wert der
bestickt verwendeten nicht
bestickten Gewebe 40 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet *5)
ex 6210, Feuerschutzausrüstung aus Herstellen aus Garnen *5)
ex 6216 und Geweben, mit einer Folie aus oder
ex 6217 aluminisiertem Polyester Herstellen aus nicht
überzogen überzogenen Geweben, wenn
der Wert der verwendeten
nicht überzogenen Gewebe
40 vH des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet *5)
6213 und Taschentücher; Schals,
6214 Halstücher, Kopftücher,
Schleier und dergleichen:
- bestickt Herstellen aus rohen,
einfachen Garnen *5) *6)
oder
Herstellen aus nicht
bestickten Geweben, wenn
der Wert der verwendeten
nicht bestickten Gewebe
40 vH des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet *5)
- andere Herstellen aus rohen,
einfachen Garnen *5) *6)
6301 bis Decken; Bettwäsche usw;
6304 Gardinen usw; andere Waren
für die Innenausstattung:
- aus Filz oder aus Herstellen aus *5)
Vliesstoffen - natürlichen Fasern oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
- andere:
- bestickt Herstellen aus rohen,
einfachen Garnen *5) *7)
oder
Herstellen aus nicht
bestickten Geweben
(andere als gewirkte oder
gestrickte), wenn der
Wert der verwendeten
nicht bestickten Gewebe
40 vH des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
- andere Herstellen aus rohen,
einfachen Garnen *5) *7)
6305 Säcke und Beutel, für Herstellen aus *5)
Verpackungszwecke - natürlichen Fasern
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder gekämmt
oder in anderer Weise
für das Verspinnen
vorgerichtet, oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
6306 Planen, Segel für
Wasserfahrzeuge, für
Segelbretter und für
Landfahrzeuge, Markisen,
Zelte und Campingausrüstung:
- aus Vliesstoffen Herstellen aus *5)
- natürlichen Fasern oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
- andere Herstellen aus rohen,
einfachen Garnen *6)
6307 Andere konfektionierte Herstellen, bei dem der
Spinnstoffwaren, Wert aller verwendeten
einschließlich Schnittmuster Vormaterialien 40 vH des
für Kleidungsstücke ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
6308 Warenzusammenstellungen, Jede Ware in der
bestehend aus Geweben und Warenzusammenstellung muß
Garnen, auch mit Zubehör, zur die Regel erfüllen, die
Herstellung von Teppichen, anzuwenden wäre, wenn sie
Tapisserien, bestickten nicht in der
Tischtüchern, Servietten oder Warenzusammenstellung
ähnlichen Spinnstoffwaren, in enthalten wäre; jedoch
Aufmachungen für den können Waren ohne
Kleinverkauf Ursprungseigenschaft
mitverwendet werden,
wenn ihr Wert 15 vH des
ab-Werk-Preises der
Warenzusammenstellung
nicht überschreitet
6401 bis Schuhe Herstellen aus
6405 Vormaterialien jeder
Nummer, ausgenommen aus
Zusammensetzungen von
Oberteilen, die mit einer
Brandsohle oder anderen
Sohlenteilen verbunden
sind, der Nr. 6406
6503 Hüte und andere Herstellen aus Garnen
Kopfbedeckungen, aus Filz, oder Fasern *6)
aus Hutstumpen oder
Hutplatten der Nr. 6501,
auch gefüttert oder
ausgerüstet
6505 Hüte und andere Herstellen aus Garnen
Kopfbedeckungen, gewirkt, oder Fasern *6)
gestrickt oder aus Stücken
(ausgenommen Streifen) von
Spitzen, Filz oder anderen
textilen Flächenerzeugnissen
hergestellt, auch gefüttert
oder ausgerüstet; Haarnetze
aus Stoffen aller Art, auch
gefüttert oder ausgerüstet
6601 Regenschirme und Herstellen, bei dem der
Sonnenschirme (einschließlich Wert aller verwendeten
Stockschirme, Gartenschirme Vormaterialien 50 vH des
und ähnliche Schirme) ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 6803 Waren aus Naturschiefer oder Herstellen aus
Preßschiefer bearbeitetem Schiefer
ex 6812 Waren aus Asbest oder aus Herstellen aus
Mischungen auf der Grundlage Vormaterialien jeder
von Asbest oder auf der Nummer
Grundlage von Asbest und
Magnesiumcarbonat
ex 6814 Waren aus Glimmer; Herstellen aus
agglomerierter oder bearbeitetem Glimmer
rekonstituierter Glimmer, auf (einschließlich
einer Unterlage aus Papier, agglomeriertem oder
Pappe oder anderen Stoffen rekonstituiertem Glimmer)
7006 Glas der Nr. 7003, 7004 oder Herstellen aus
7005, gebogen, an den Kanten Vormaterialien der
bearbeitet, graviert, Nr. 7001
durchlocht, emailliert oder
anders bearbeitet, weder
gerahmt noch in Verbindung
mit anderen Stoffen
7007 Sicherheitsglas aus Herstellen aus
gehärtetem (getempertem) oder Vormaterialien der
mehrschichtigem Glas Nr. 7001
(Verbundglas)
7008 Mehrschichtisolierverglasungen Herstellen aus
Vormaterialien der
Nr. 7001
7009 Spiegel aus Glas, auch Herstellen aus
gerahmt, einschließlich Vormaterialien der
Rückspiegel Nr. 7001
7010 Flaschen, Korbflaschen, Herstellen aus
Flakons, Töpfe, Tiegel, Vormaterialien, die in
Phiolen, Ampullen und andere eine andere Nummer als
Behältnisse, aus Glas, wie die hergestellte Ware
sie zum Transport oder zur einzureihen sind,
Verpackung von Waren oder
verwendet werden; Schleifen von Glaswaren,
Konservengläser; Stopfen, wenn ihr Wert 50 vH des
Deckel und andere ab-Werk-Preises der
Verschlüsse, aus Glas hergestellten Ware nicht
überschreitet
7013 Glaswaren, wie sie bei Tisch, Herstellen aus
in der Küche, für Vormaterialien, die in
Toilettezwecke, im Büro, für eine andere Nummer als
die Innendekoration oder für die hergestellte Ware
ähnliche Zwecke verwendet einzureihen sind,
werden (ausgenommen solche oder
der Nr. 7010 oder 7018) Schleifen von Glaswaren,
wenn ihr Wert 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet,
oder
mit der Hand ausgeführtes
Verzieren (ausgenommen
Siebdruck) von
mundgeblasenen Glaswaren,
wenn ihr Wert 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 7019 Waren aus Glasfasern Herstellen aus:
(ausgenommen Garne) - ungefärbten Vorgarnen
(Lunten),
Glasseidensträngen
(Rovings), Garnen
oder Stapelfasern oder
- Glaswolle
ex 7102, Edelsteine und Schmucksteine Herstellen aus nicht
ex 7103 und (natürliche, synthetische bearbeiteten Edelsteinen
ex 7104 oder rekonstituierte), oder Schmucksteinen
bearbeitet
7106, Edelmetalle: Herstellen aus
7108 und - nicht bearbeitet, Vormaterialien, die nicht
7110 in die Nr. 7106, 7108
oder 7110 einzureihen
sind,
oder
elektrolytische,
thermische oder chemische
Trennung von Edelmetallen
der Nr. 7106, 7108 oder
7110
oder
Legieren von Edelmetallen
der Nr. 7106, 7108 oder
7110 untereinander oder
mit unedlen Metallen
- als Halbzeug oder in Form Herstellen aus nicht
von Pulver bearbeiteten Edelmetallen
ex 7107, Metalle, mit Edelmetallen Herstellen aus mit
ex 7109 und plattiert, als Halbzeug Edelmetallen plattierten
ex 7111 Metallen, nicht
bearbeitet
7116 Waren aus echten Perlen, Herstellen, bei dem der
Zuchtperlen, Edelsteinen, Wert aller verwendeten
Schmucksteinen, synthetischen Vormaterialien 50 vH des
oder rekonstituierten Steinen ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
7117 Phantasieschmuck Herstellen aus
Vormaterialien, die in
eine andere Nummer als
die hergestellte Ware
einzureihen sind
oder
Herstellen aus Teilen aus
unedlen Metallen, nicht
versilbert, vergoldet
oder platiniert, wenn ihr
Wert 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
7207 Halbzeug aus Eisen oder nicht Herstellen aus
legiertem Stahl Vormaterialien der
Nr. 7201, 7202, 7203,
7204 oder 7205
7208 bis Flachgewalzte Erzeugnisse, Herstellen aus
7216 Walzdraht, Stangen und Stäbe, Rohblöcken (Ingots) oder
Profile, aus Eisen oder anderen Rohformen der
nicht legiertem Stahl Nr. 7206
7217 Draht aus Eisen oder nicht Herstellen aus
legiertem Stahl Halbzeug der Nr. 7207
ex 7218, Halbzeug, flachgewalzte Herstellen aus
7219 bis Erzeugnisse, Walzdraht, Rohblöcken (Ingots) oder
7222 Stangen und Stäbe, Profile, anderen Rohformen der
aus rostfreiem Stahl Nr. 7218
7223 Draht aus rostfreiem Stahl Herstellen aus Halbzeug
der Nr. 7218
ex 7224, Halbzeug, flachgewalzte Herstellen aus
7225 bis Erzeugnisse, Walzdraht, aus Rohblöcken (Ingots) oder
7227 anderem legierten Stahl anderen Rohformen der
Nr. 7224
7228 Stangen und Stäbe, aus Herstellen aus Rohblöcken
anderem legierten Stahl; (Ingots) oder anderen
Profile aus anderem legierten Rohformen der Nr. 7206,
Stahl; Hohlbohrstangen und 7218 oder 7224
-stäbe, aus legiertem oder
nicht legiertem Stahl
7229 Draht aus anderem legierten Herstellen aus Halbzeug
Stahl der Nr. 7224
ex 7301 Spundwandeisen aus Eisen oder Herstellen aus
Stahl, auch gelocht oder aus Vormaterialien der
Teilen zusammengesetzt Nr. 7206
7302 Bahnbaumaterial aus Eisen Herstellen aus
oder Stahl, und zwar: Vormaterialien der
Schienen, Leitschienen, Nr. 7206
Zahnstangen, Weichenzungen,
Herzstücke,
Zungenverbindungsstangen und
anderes Material für
Kreuzungen oder Weichen,
Bahnschwellen, Laschen,
Schienenstühle, Stuhlkeile,
Unterlagsplatten,
Klemmplatten, Spurplatten und
Spurstangen sowie anderes,
nur für das Verbinden oder
Befestigen von Schienen
geeignetes Material
7304, Rohre und Hohlprofile, aus Herstellen aus
7305 und Eisen (ausgenommen Gußeisen) Vormaterialien der
7306 oder Stahl Nr. 7206, 7207, 7218 oder
7224
ex 7307 Rohrfittings, aus rostfreiem Drehen, Bohren,
Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo Aufreiben,
1712), aus mehreren Teilen Gewindeschneiden,
bestehend Entgraten und Gußputzen
geschmiedeter Rohlinge,
wenn ihr Wert 35 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
7308 Konstruktionen (mit Ausnahme Herstellen aus
der vorgefertigten Gebäude Vormaterialien, die in
der Nr. 9406) sowie deren eine andere Nummer als
Teile (zB Brücken und die hergestellte Ware
Brückenelemente, einzureihen sind; jedoch
Schleusentore, Türme, dürfen geschweißte
Gittermaste, Dächer, Profile der Nr. 7301
Dachstühle, Türen und nicht verwendet werden
Fenster und deren Rahmen und
Stöcke, Türschwellen,
Rolläden, Geländer, Säulen,
Pfeiler), aus Eisen oder
Stahl; für
Konstruktionszwecke
vorgearbeitete Bleche,
Stangen, Profile, Rohre und
dergleichen, aus Eisen oder
Stahl
ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der
Wert aller verwendeten
Vormaterialien der
Nr. 7315 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 7322 Heizkörper für Herstellen, bei dem der
Zentralheizungen, nicht Wert aller verwendeten
elektrisch beheizt Vormaterialien der
Nr. 7322 5 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kupfer und Waren daraus; Herstellen, bei dem
Kapitel 74 ausgenommen die Waren der - alle verwendeten
Nrn. 7401 bis 7405; für die Vormaterialien in eine
Waren der Nr. ex 7403 ist andere Nummer als die
nachfolgend eine besondere hergestellte Ware
Regel angeführt einzureihen sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 7403 Kupferlegierungen, Herstellen aus
unverarbeitet raffiniertem Kupfer,
unverarbeitet, oder aus
Abfällen und Schrott
ex Nickel und Waren daraus; Herstellen, bei dem
Kapitel 75 ausgenommen die Waren der - alle verwendeten
Nrn. 7501 bis 7503 Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Aluminium und Waren daraus; Herstellen, bei dem
Kapitel 76 ausgenommen die Waren der - alle verwendeten
Nrn. 7601, 7602 und ex 7616; Vormaterialien in
für die Waren der Nrn. 7601 eine andere Nummer als
und ex 7616 sind nachfolgend die hergestellte Ware
besondere Regeln angeführt einzureihen sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
7601 Aluminium, unverarbeitet Herstellen durch
thermische oder
elektrolytische
Behandlung von nicht
legiertem Aluminium oder
Abfällen und Schrott, aus
Aluminium
ex 7616 Andere Waren aus Aluminium; Herstellen, bei dem
ausgenommen Gewebe, Gitter - alle verwendeten
und Geflechte aus Vormaterialien in eine
Aluminiumdraht und andere Nummer als die
Streckbleche aus Aluminium hergestellte Ware
einzureihen sind;
jedoch können Gewebe,
Gitter und Geflechte
aus Aluminiumdraht oder
Streckbleche aus
Aluminium verwendet
werden
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Blei und Waren daraus; Herstellen, bei dem
Kapitel 78 ausgenommen die Waren der - alle verwendeten
Nrn. 7801 und 7802; für die Vormaterialien in eine
Waren der Nr. 7801 sind andere Nummer als die
nachfolgend besondere Regeln hergestellte Ware
angeführt einzureihen sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
7801 Blei, unverarbeitet:
- raffiniertes Blei Herstellen aus Barrenblei
oder Werkblei
- anderes Herstellen aus
Vormaterialien, die in
eine andere Nummer als
die hergestellte Ware
einzureihen sind; jedoch
dürfen Abfälle und
Schrott der Nr. 7802
nicht verwendet werden
ex Zink und Waren daraus; Herstellen, bei dem
Kapitel 79 ausgenommen die Waren der - alle verwendeten
Nrn. 7901 und 7902; für die Vormaterialien in eine
Waren der Nr. 7901 ist andere Nummer als die
nachfolgend eine besondere hergestellte Ware
Regel angeführt einzureihen sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
7901 Zink, unverarbeitet Herstellen aus
Vormaterialien, die in
eine andere Nummer als
die hergestellte Ware
einzureihen sind; jedoch
dürfen Abfälle und
Schrott der Nr. 7902
nicht verwendet werden
ex Zinn und Waren daraus; Herstellen, bei dem
Kapitel 80 ausgenommen die Waren der - alle verwendeten
Nrn. 8001, 8002 und 8007; Vormaterialien in eine
für die Waren der Nr. 8001 andere Nummer als die
ist nachfolgend eine hergestellte Ware
besondere Regel angeführt einzureihen sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
8001 Zinn, unverarbeitet Herstellen aus
Vormaterialien, die in
eine andere Nummer als
die hergestellte Ware
einzureihen sind; jedoch
dürfen Abfälle und
Schrott der Nr. 8002
nicht verwendet werden
ex Andere unedle Metalle, Herstellen, bei dem der
Kapitel 81 verarbeitet; Waren aus diesen Wert aller verwendeten
Stoffen Vormaterialien, die in
dieselbe Nummer wie die
hergestellte Ware
einzureihen sind, 50 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
8206 Werkzeuge aus mindestens zwei Herstellen aus
der Nrn. 8202 bis 8205, in Vormaterialien, die nicht
Zusammenstellungen für den in die Nrn. 8202 bis 8205
Kleinverkauf aufgemacht einzureihen sind; jedoch
kann die
Warenzusammenstellung
auch Waren der Nrn. 8202
bis 8205 enthalten, wenn
ihr Wert 15 vH des
ab-Werk-Preises der
Warenzusammenstellung
nicht überschreitet
8207 Auswechselbare Werkzeuge für Herstellen, bei dem
mechanische oder - alle verwendeten
nichtmechanische Vormaterialien in eine
Handwerkzeuge oder andere Nummer als die
Werkzeugmaschinen (zB zum hergestellte Ware
Treiben, Stanzen, Lochen, einzureihen sind
Gewindeschneiden oder und
Gewindebohren, Bohren, - der Wert aller
Räumen, Ausweiten, Fräsen, verwendeten
Drehen, Schrauben), Vormaterialien 40 vH
einschließlich Zieheisen oder des ab-Werk-Preises der
Preßmatrizen zum Ziehen oder hergestellten Ware
Strangpressen von Metallen, nicht überschreitet
sowie Erd-, Gesteins- und
Tiefbohrwerkzeuge
8208 Messer und Schneidklingen, Herstellen, bei dem
für Maschinen oder für - alle verwendeten
mechanische Geräte Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 40 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 8211 Messer mit schneidender Herstellen aus
Klinge, auch gezahnt Vormaterialien, die in
(einschließlich eine andere Nummer als
Gärtnermesser), ausgenommen die hergestellte Ware
Messer der Nr. 8208 einzureihen sind; jedoch
können Klingen und Griffe
aus unedlen Metallen
verwendet werden
8214 Andere Messerschmiedwaren (zB Herstellen aus
Haarschneidemaschinen, Vormaterialien, die in
Scherapparate, Hackmesser für eine andere Nummer als
Fleischhauer oder für den die hergestellte Ware
Küchengebrauch, Wiegemesser, einzureihen sind; jedoch
Papiermesser); können Griffe aus unedlen
Messerschmiedwaren für die Metallen verwendet werden
Hand- oder Fußpflege
(einschließlich Nagelfeilen)
und Zusammenstellung
solcher Waren
8215 Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Herstellen aus
Schaumlöffel, Vormaterialien, die
Tortenschaufeln, Fischmesser, in eine andere Nummer als
Buttermesser, Zuckerzangen die hergestellte Ware
und ähnliche Küchen- oder einzureihen sind; jedoch
Tischgeräte können Griffe aus unedlen
Metallen verwendet werden
ex 8306 Statuetten und andere Herstellen aus
Ziergegenstände, aus unedlen Vormaterialien, die in
Metallen eine andere Nummer als
die hergestellte Ware
einzureihen sind; jedoch
können andere
Vormaterialien der
Nr. 8306 verwendet
werden, wenn ihr Wert
30 vH des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
(Anm.: Die Kapitel 84 bis 96 nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
```
```
*1) Jedoch darf bis einschließlich 30. November 1993 das nach dem Verfahren der „Nixtamalisierung'' (Kochen und Einweichen in alkalischer Lösung) gewonnene Maismehl („Masa''-Mehl) verwendet werden.
*2) Die Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben von Stoffen aller Art oder als Bestandteil von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Nummer des Kapitels 32 einzureihen.
*3) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Nummer, der von den übrigen waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
*4) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Nrn. 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
*5) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6.
*6) Siehe die Einleitende Bemerkung 7.
*7) Für Waren, gewirkt oder gestrickt, nicht gummielastisch, nicht kautschutiert, die durch Zusammennähen oder anderes Zusammenfügen von zugeschnittenen oder abgepaßten gewirkten oder gestrickten Stücken hergestellt wurden, siehe die Einleitende Bemerkung 7.
Anhang III zu Protokoll B
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
(Anm.: Formular nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
(Anm.: Formular nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anhang IV zum Protokoll B
Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c
(Anm.: Formular nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anhang V zum Protokoll B
Spezialstampiglie auf die in Unterparagraph 4 (b) des Artikels 13 Bezug genommen wird.
(Anm: Skizze nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anhang VI zum Protokoll B *1)
Der in Währungen der Vertragsparteien dieses Abkommens ausgedruckte Gegenwert einer Rechnungseinheit, worauf sich Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls B bezieht, lautet wie folgt:
Österreichischer Schilling ................... 14.4794
Finnische Mark ............................... 4.88483
Isländische Krone ............................ 74.8336
Norwegische Krone ............................ 7.98528
Rumänische Lei ............................... 535.1436
Schwedische Krone ............................ 7.59059
Schweizer Franken ............................ 1.70478
```
```
Persönliches Begrenzung
Kleinsendungen Reisegepäck für die
(365 R.E.) (1025 R.E.) Rechnungs-
erklärung
(5110 R.E.)
```
```
Österreichischer Schilling 6 000 15 000 74 000
Finnische Mark 1 800 5 000 25 000
Isländische Krone 27 300 76 700 382 400
Norwegische Krone 2 900 8 200 40 800
Rumänische Lei 196 000 555 000 2 750 000
Schwedische Krone 3 000 8 000 39 000
Schweizer Franken 650 1 800 8 800
```
```
*1) Die Wertlimits nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstaben a und b des Protokolls B, ausgedruckt in den nationalen Währungen der EFTA-Länder und Rumäniens lauten somit wie folgt:
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