(Übersetzung)BILATERALES ABKOMMEN IN DER FORM EINES BRIEFWECHSELS ZWISCHEN DER REPUBLIK UNGARN UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH BETREFFEND LANDWIRTSCHAFTLICHE PRODUKTE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-10-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.

Anhang Ib

UNGARN ÖSTERREICH

Österreich ist bereit, für nachstehende Rohstoffe, die Ursprungserzeugnisse Ungarns sind und zur aktiven Veredlung eingeführt werden, die für Zwecke des Vormerkverkehrs benötigten Bewilligungen zu erteilen und keine Zölle zu erheben.

Nr./UNr. des österr Zolltarifs Warenbezeichnung Menge
0402 10 Milch und Rahm als Pulver, Granulat oder in anderer fester Form mit1,5% Fett oder weniger 2 300 t
0408 91 Vogeleier, nicht in der Schale, Eigelb, getrocknet 340 t
0808 10 Äpfel, frisch 15 000 t
0810 20 Himbeeren 2 650 t
1003 00 B Gerste für Brauzwecke 10 000 t
1702 30 Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Fructosegehalt in der Trockensubstanz von weniger als 20 Gewichtsprozent 2 500 t
1702 40 Glucose und Glucosesirup, mit einem Fructosegehalt in der Trockensubstanz von 20 Gewichtsprozent oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtsprozent 4 000 t
1703 90 Melasse, andere als Zuckermelasse 15 000 t
2009 70 A Konzentrierter Apfelsaft 5 000 t

Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.

Anhang II/a

Von Ungarn gesenkte Zollsätze bis zu dem angegebenen Limit für verarbeitete Produkte mit österreichischem Ursprung. (Diese Artikel sind in Protokoll A enthalten)

Zoll nummer Warenbezeichnung Menge in Tonnen Senkung Zollsätze in %
1995 1996 1997
0403 Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm, Joghurt, Kefir sowie andere fermentierte oder gesäuerte Milch und Rahm, auch eingedickte oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder mit Geschmacksstoffen oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao
0403 10 000 Joghurt 300 5 5 -
1602 Fleisch, Schlachtanfall oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:
1602 39 007 -- Sonstige 40 5 5 5
1901 Malzextrakt, Nahrungsmittelzubereitung von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, die kein Kakaopulver oder weniger als 50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der Nummer 04.01 bis 04.04, die kein Kakaopulver oder weniger als 10 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:
1901 90 024 -- Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der Nummern 04.01 bis 04.04, die kein Kakaopulver oder weniger als 10 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten 7 5 5 -
2005 Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren:
2005 20 009 - Kartoffeln 6 5 5 5
2009 Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, weder gegoren noch mit einem Zusatz von Alkohol, auch mit einem Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
2009 50 008 - Tomatensaft }120 5 5 5
2009 80 001 - Saft von anderen Früchten oder anderem Gemüse *) 5 5 5
2009 90 002 - Mischung von Säften *) 5 5 5
2102 Hefen (aktiv oder nicht); andere einzellige Mikroorganismen, tot (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtreibmittel in Pulverform:
2102 10 004 - Hefen aktiv 118 5 5 5
2102 20 - Hefen, nicht aktiv, andere einzellige Mikroorganismen, tot
2102 20 999 -- Sonstige 6 5 5 5
2102 30 006 zubereitete Backtreibmittel in Pulverform 42 5 5 5
2103 Zubereitungen für Gewürzsoßen und zubereitete Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
2103 90 995 - andere 35 5 5 5
2104 Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür; zusammengesetze homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen:
2104 20 003 - Zusammengesetze homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen 6 5 10 -
2106 Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

*) Hergestellt aus Erdbeeren, Himbeeren, Heideleeren, roten und schwarzen Johannisbeeren

Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.

Anhang II/b

Erzeugnisse österreichischen Ursprungs für die Ungarn Importbewilligungen automatisch bis zur angegebenen Menge erteilt.

Zolltarif Warenbezeichnung Ungarisches Angebot, Menge in Tonnen
0102 Rinder, lebend:
010210002 - reinrassige Zuchttiere 60
0103 Schweine, lebend:
010310001 - reinrassige Zuchttiere, lebend 3
0106 Andere Tiere, lebend:
010600991 - andere Tiere, lebend 5
0511 Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; tote Tiere, für den menschlichen Genuß nicht geeignet:
051110002 Rindersamen unbegrenzt
0705 Salate sowie Zichorien und Endiviensalate, frisch oder gekühlt:
ex 070511000 Kopfsalat, frisch oder gekühlt 11
0713 Getrocknete Hülsenfrüchte, ausgelöst, auch geschält oder zerkleinert:
071350015 Erbsen, für den menschlichen Genuß geeignet 81
071350000 Saubohnen, Pferdebohnen 139
0810 Andere Früchte, frisch:
ex 081020003 Himbeeren, frisch 22
0811 Früchte, Nüsse; auch im Wasser gekocht; auch mit Zusatz von Zucker, gefroren:
081110001 Erdbeeren; auch im Wasser gekocht; auch mit Zusatz von Zucker, gefroren 7
1003 Gerste:
100300017 - als Saatgut 37
1005 Mais:
100510007 - Saatmais 500
120100006 Sojabohnen, auch gebrochen 10
1206 Sonnenblumenkerne, auch gebrochen:
120600001 Sonnenblumenkerne, auch gebrochen 13
1209 Samen, Früchte und Sporen, wie sie zur Aussaat verwendet werden:
120911002 Zuckerrübensamen 20
120922006 Kleesamen 14
120999004 Sonstige 5
1211 Pflanzen und Pflanzenteile, verwendet für Parfümerie oder Pharmazie, frisch, getrocknet, zerschnitten usw. 10
1302 Pflanzensäfte und Planzenauszüge, Pektinstoffe, Pektinate, Agar-Agar:
130219006 Sonstige Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge 12
130232007 Pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrotkernen oder Guarsamen 10
2007 Fruchtkonfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus, mit Zusatz von Zucker, gekocht:
200710006 Homogenisierte Zubereitungen 8
200791 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen aus Zitrusfrüchten gekocht zubereitet }22
200799 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmelade aus anderen Früchten, gekocht zubereitet
2301
230110001 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch oder Schlachtanfall, Grammeln 6 652
2307 Weingeläger, flüssig:
230700004 Weingeläger flüssig 618
2402 Zigarren, Stumpen, Zigarillos und Zigaretten aus Tabak oder Tabakersatz:
240220004 Zigaretten, die Tabak enthalten 6

Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.

Anhang II/c

Die in diesem Anhang angegebenen Produktmengen österreichischen Ursprungs, die unter dem ungarischen Zolltarif importiert werden, sind Gegenstand folgender Zollsenkungen: 10% im ersten Jahr, 20% im zweiten Jahr, 30% in den Folgejahren

Zolltarifnummer Warenbezeichnung Ungarische Angebote, Menge in Tonnen
0103 Schweine lebend:
010392005 Andere, mit einem Stückgewicht von 50 kg oder mehr 22
0406 Käse und Topfen:
040690023 Andere Käse aus Kuhmilch 1
1520 Glycerin, auch chemisch rein, Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen:
152010001 Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen 9
152090993 Andere, einschließlich synthetisches Glycerin 9
1601 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch oder anderem Schlachtanfall, Nahrungsmittelzubereitungen auf Grundlage dieser Erzeugnisse:
160100008 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch oder anderem Schlachtanfall, Nahrungsmittelzubereitungen auf Grundlage dieser Erzeugnisse 6

Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.

Annex II/d

Von Ungarn gesenkte Zölle bis zum angegebenen Limit für Produkte österreichischen Ursprungs.

Anwendbare Zölle Ungar. Angebot in t
Zolltarifnummer Warenbezeichnung 1993 % 1994 % 1995 % 1996 %
0504 Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder in Stücken 64
050400010 - Rinderdärme, gesalzen oder getrocknet, sortiert 3 2 2 2
050400029 - Rinderdärme, gesalzen oder getrocknet, nicht sortiert 6 4 4 4
050400038 - Schafdärme, gesalzen und sortiert 3 2 2 2
050400047 - Schafdärme, gesalzen nicht sortiert 6 4 4 4
050400056 - Schweine- und Pferdedärme, gesalzen, sortiert 6 4 4 4
050400065 - Schweine- und Pferdedärme, gesalzen nicht sortiert 3 2 2 2
050400074 - Kälbermägen, gesalzen oder getrocknet 3 2 2 2
050400083 - Rinderblinddärme und Rinderdärme, gesalzen 6 5 5 5
050400092 - Rinderblinddärme und Rinderdärme, getrocknet 6 4 4 4
050400108 - Därme für spezielle Zwecke 1 1 1 1
050400995 - Sonstige 6 4 4 4
0602 Andere lebende Pflanzen, Stecklinge und Pfropfreiser, Pilzmyzel:
060220992 Bäume, Sträucher und Büsche, auch veredelt: anders
060299002 - Sonstige 1 1 1 1 19
0802 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schale: 10
080232001 - Walnüsse, ohne Schale 4 3 3 3
2309 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet werden:
230990001 - andere 8 7 7 7 711
2401 Tabak, roh oder unverarbeitet, Tabakabfälle:
- Tabak nicht entstielt oder nicht entrippt:
240110022 - anderer unverarbeiteter Tabak, fermentiert 38 33 33 33 90
- Tabak, ganz oder teilweise entstielt oder entrippt

Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.

Anahng II/e

(Anm.: richtig: Anhang)

Die in diesem Anhang angegebenen Produktmengen österreichischen Ursprungs, die unter dem ungarischen Zolltarif importiert werden, sind Gegenstand einer 10%igen Zollsenkung bei Inkrafttreten dieses Abkommens.

Zolltarif Warenbezeichnung Ungarisches Angebot, Menge in Tonnen
0102 Rinder, lebend:
010290000 - andere 3
0206 Genießbarer Schlachtabfall, von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, frisch, gekühlt, gefroren:
020610001 - von Rindern, frisch oder gekühlt 32
0505 Vogelbälge, Federn, gereinigt, desinfiziert; Mehl und Abfälle von Federn:
050510001 - Federn, wie sie als Polsterungs- oder Füllmaterial verwendet werden, Daunen 2
0703 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Alliumarten, frisch oder gekühlt:
070320000 - Knoblauch 6
0712 Gemüse, getrocknet, auch geschnitten, gebrochen oder pulverisiert:
071290999 - andere Gemüse, Gemüsemischungen 6
- andere
1001 Weizen und Mengkorn:
100190993 andere:
- andere 7 100
1002 Roggen:
100200993 - Sonstige 1 427
1003 Gerste:
100300992 - Sonstige 73 700
1107 Malz, auch geröstet:
110710008 - nicht geröstet 70
1208 Mehl und Grieß aus Ölsaaten oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen aus Senfsamen:
120810019 - aus Sojabohnen 28
1502 Fette von Rindern, Schafen, Ziegen, roh oder ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit Lösungsmitteln extrahiert:
150200998 - andere 2 654
1512 Sonnenblumenöl, Baumwollsamenöl sowie Fraktionen davon, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:
151219009 - Sonstige
ex -- ex 5 kg Packung 40
1514 Rapsöl, Rüböl oder Senföl sowie Fraktionen davon, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:
151410000 - rohes Öl 105
1602 Fleisch oder anderer Schlachtanfall, Blut anders zubereitet oder haltbar gemacht:
160250002 - von Rindern 19
2204 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereichertem Wein; Traubenmost, anderer als jener der Nummer 20.09:
220410005 - Schaumwein 9
220421018 - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:
- Tafelweine 7
2208 Früchte, Nüsse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Zucker, Alkohol:
220810001 - zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen, wie sie für die Herstellung von Getränken verwendet werden 10
220820020 - Branntweine, durch Destillation von Traubenwein oder Traubenresten hergestellt 7
220840004 - Rum und Taffia 14
ex 220890 - andere 591
2302 Kleie, Kleienmehl, Rückstände vom Mahlen von Getreide oder Hülsenfrüchten:
230270003 - von Weizen 1 316
2309 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet werden:
230910003 - Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den Kleinverkauf 91

Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.

Anhang II/f

Für die in diesem Anhang angegebenen Produktmengen österreichischen Ursprungs, die unter dem ungarischen Zolltarif importiert wurden, gilt Zollfreiheit

Zolltarifnummer Warenbezeichnung Menge
2204 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein, Traubenmost, anderer als jener der Nummer 2009:
ex 220421018 -- Tischweine Qualitätsweine 100 hl *)

*) auf gegenseitiger Basis

Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.

ANLAGE

Liste von Waren, auf die im Artikel 2 Bezug genommen wird, und für die andere Voraussetzungen als die Ursprungseigenschaft der vollständigen Erzeugung gelten

Code des Harmonisierten Systems Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
ex 0209 Schweinespeck (nicht durchwachsen), Schweinefett und Geflügelfett (nicht ausgeschmolzen), frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake getrocknet oder geräuchert; wie im Anhang Ia angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapiteln 1 und 2 Ursprungserzeugnisse sind
ex 0210 Fleisch sowie Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl und Pulver aus Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall; wie im Anhang Ia angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapiteln 1 und 2 Ursprungserzeugnisse sind
ex 0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Salzlake; geräucherte Fische, auch vor Ursprungserzeugnisse sind oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets aus Fischen, für den menschlichen Genuß geeignet; wie im Anhang Ia angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3
ex 0403 Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert, auch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao; wie im Anhang IIa angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen verwendete Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas, Limonen-, Limetten und Grapefruitsäfte) der Nummer 2009 Ursprungserzeugnisse sind und der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 0406 Käse und Topfen; wie in den Anhängen Ia und Iic angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialen des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen
ex 0504 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder in Stücken; wie in den Anhängen Ia, IIc und IId angeführt
ex 0505 Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten) und Daunen, roh oder bloß gereinigt, desinfiziert oder zur Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Teilen von Federn; wie in den Anhängen Ia und Iie angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind
ex 0506 Knochenmehl; wie im Anhang Ia angeführt Mahlen
ex 0511 Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; tote Tiere des Kapitels 1 oder 3, für den menschlichen Genuß nicht geeignet; wie in den Anhängen Ia und IIb angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind
ex 0710 bis ex 0712 Genießbares Gemüse, gefroren oder getrocknet, vorübergehend haltbar gemacht; wie in den Anhängen Ia, IIb und IIe angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse Ursprungserzeugnisse sind
ex 0811 bis ex 0813 Früchte, gefroren oder getrocknet, vorübergehend haltbar gemacht; wie in den Anhängen Ia und IIb angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungserzeugnisse sind
0814 Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch gefroren, getrocknet oder vorübergehend haltbar gemacht, in Salzlake, schwefeliger Säure oder anderen Konservierungsmitteln Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungserzeugnisse sind
ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver, aus Waren des Kapitels 8; wie im Anhang Ia angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungserzeugnisse sind
ex 1107 Malz; wie im Anhang IIe angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind
ex 1301 Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Balsame; wie im Anhang Ia angeführt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nr. 1301 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe, auch modifiziert; wie in den Anhängen Ia und Iib angeführt: - Pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe, modifiziert - andere Herstellen, aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 1401 Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich zur Herstellung von Korb- und Flechtwaren verwendet werden (zB Bambus, Stuhlrohr und Peddigrohr, Schilf, Binsen, Flechtweiden, Raffia, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh und Lindenbast); wie im Anhang Ia angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind
ex 1402 Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich als Füll- oder Polsterungsmaterial verwendet werden (zB Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage; wie im Anhang Ia angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind
ex 1404 Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; wie im Anhang Ia angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind
ex 1501 Knochenfett; wie im Anhang Ia angeführt Herstellen, aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen der Nr. 0203, 0206 oder 0207 oder Knochen der Nr. 0506
ex 1502 Fette von Rindern (einschließlich Kälbern), Schafen oder Ziegen, roh oder ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit Lösungsmitteln extrahiert; wie in den Anhängen Ia und IIe angeführt Herstellen, aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialien der Nr. 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder Knochen der Nr. 0506
ex 1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert; wie im Anhang Ia angeführt: - feste Fraktionen von Ölen von Fischen sowie von Fetten und Ölen von Meeressäugetieren - andere Herstellen, aus Vormaterialien jeder Nummer, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Nr. 1504 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien tierischen Ursprungs der Kapitel 2 und 3 Ursprungserzeugnisse sind
ex 1506 Knochenfett; wie im Anhang Ia angeführt - feste Fraktionen - andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien tierischen Ursprungs des Kapitels 2 Ursprungserzeugnisse sind
ex 1508 Erdnußöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert; wie im Anhang Ia angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind
ex 1512 Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie Fraktionen davon, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert; wie in den Anhängen Ia und IIe angeführt - feste Fraktionen - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zur Herstellung von Lebensmitteln - andere Herstellen aus anderen Waren der Nummer 1512 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind
ex 1514 Rapsöl, Rüböl oder Senföl sowie Fraktionen davon, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert; wie in den Anhängen Ia und Iie angeführt - feste Fraktionen - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zur Herstellung von Lebensmitteln - andere Herstellen aus anderen Waren der Nummer 1514 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind
ex 1515 Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert; wie im Anhang Ia angeführt - feste Fraktionen - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zur Herstellung von Lebensmitteln - andere Herstellen aus anderen Waren der Nummer 1515 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind
ex 1516 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, rückgeestert oder elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht weiter zubereitet; wie im Anhang Ia angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien tierischen und pflanzlichen Ursprungs Ursprungserzeugnisse sind
ex 1517 Margarine; genießbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette oder Öle sowie deren Fraktionen der Nummer 1516; wie im Anhang Ia angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien pflanzlichen Ursprungs Ursprungserzeugnisse sind
ex 1518 Rizinusöl, dehydratisiert oder geblasen; wie im Anhang Ia angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien pflanzlichen Ursprungs Ursprungserzeugnisse sind
ex 1520 Glycerin, auch chemisch rein; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen; wie in den Anhängen Ia und IIc angeführt Herstellen, aus Vormaterialien jeder Nummer
ex 1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat (Spermaceti), auch raffiniert oder gefärbt; wie im Anhang Ia angeführt Herstellen, aus Vormaterialien jeder Nummer
ex 1601 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall oder Blut; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse; wie in den Anhängen Ia und Iic angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1, 2 und 16 vollständig erzeugt sind
ex 1602 Fleisch, Innereien oder anderer Schlachtanfall oder Blut, anders zubereitet oder haltbar haltbar gemacht; wie in den Anhängen Ia, IIa und IIe angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1, 2 und 16 vollständig erzeugt sind
ex 1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern; wie im Anhang Ia angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Fische oder Fischeier Ursprungserzeugnisse sind
1801 Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet Herstellen, aus Vormaterialien jeder Nummer
1802 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall Herstellen, aus Vormaterialien jeder Nummer
1803 Kakaomasse, auch entfettet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind
1804 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind
1805 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind
ex 1901 Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, die kein Kakaopulver oder weniger als 50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der Nummern 0401 bis 0404, die kein Kakaopulver oder weniger als 10 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; wie im Anhang IIa angeführt – Malzextrakt - andere Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie zB Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli und Canneloni; Couscous, auch zubereitet; wie im Anhang Ia angeführt Herstellen, bei dem jedes verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig erzeugt sind
ex 2001 Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht; wie im Anhang Ia angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte oder Gemüse Ursprungserzeugnisse sind
2002 Tomaten, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen, bei dem alle verwendeten Tomaten der Kapitel 7 oder 20 Ursprungserzeugnisse sind
ex 2003 Champignons und Trüffeln; wie im Anhang Ia angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Champignons und Trüffeln Ursprungserzeugnisse sind
ex 2004 bis ex 2005 Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, auch gefroren; wie im Anhang Ia angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse Ursprungserzeugnisse sind
ex 2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln; wie in den Anhängen Ia und IIb angeführt Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2008 Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder von Alkohol, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; wie im Anhang Ia angeführt Herstellen, bei dem - alle verwendeten Früchte und anderen genießbaren Pflanzenteile Ursprungserzeugnisse sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, weder gegoren noch mit einem Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, wie in den Anhängen Ia und Iia angeführt Herstellen, aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller anderen verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und anderer gerösteter Kaffee-Ersatz sowie Auszüge und Konzentrate davon; wie im Anhang Ia angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind
ex 2102 Hefen (aktiv oder nicht); andere einzellige Mikroorganismen, tot (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtreibmittel in Pulverform; wie in den Anhängen Ia und Iia angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind
ex 2103 Zubereitungen für Gewürzsoßen und zubereitete Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf; wie in den Anhängen Ia und IIa angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; Senfmehl oder Senf dürfen verwendet werden
ex 2104 Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür; zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen; wie im Anhang IIa angeführt - zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind
ex 2106 Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; wie im Anhang Iia angeführt Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in einer andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, Geruchs- oder Geschmacksstoffen; Eis und Schnee; wie im Anhang Ia angeführt Herstellen, bei dem verwendetes Wasser des Kapitels 22 Ursprungserzeugnis ist
ex 2204 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, anderer als jener der Nummer 2009; wie in den Anhängen Ia, Iie und IIf angeführt Herstellen, bei dem die verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig erzeugt sind
ex 2208 Ethylalkohol, unvergällt mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von weniger als 80% Vol.; Branntwein, Liköre und andere Getränke, die Destillationsalkohole enthalten; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen, wie sie für die Herstellung von Getränken verwendet werden; wie im Anhang Iie angeführt Herstellen, - aus Vormaterialien die nicht in die Nummer 2207 und 2208 eingereiht werden und - bei dem die verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen
ex 2301 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien und anderem Schlachtanfall, von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, für den menschlichen Genuß nicht geeignet; Grammeln; wie in den Anhängen Ia und IIb angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind
ex 2302 Kleie und andere Rückstände vom Sieben, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten, auch in Form von Pellets; wie im Anhang IIe angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind
ex 2307 Weingeläger, flüssig; wie in den Anhängen Ia und Iib angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind
ex 2308 Pflanzliche Stoffe, pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenprodukte, wie sie zur Tierfütterung verwendet werden, auch in Form von Pellets, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; wie im Anhang Ia angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind
ex 2309 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet werden; wie in den Anhängen Ia und Iie angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind

Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.

Anhang III

URSPRUNGSREGELN IM BILATERALEN ABKOMMEN ZWISCHEN ÖSTERREICH UND UNGARN ÜBER AGRARWAREN

Artikel 1

(1) Zur Anwendung des Abkommens gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis Ungarns oder Österreichs, wenn es entweder in Ungarn oder in Österreich vollständig erzeugt worden ist.

(2) Als in Ungarn oder in Österreich vollständig erzeugt gelten:

a)

pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;

b)

lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;

c)

Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;

d)

Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;

e)

Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse;

f)

Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe e genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;

g)

Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a bis f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

(3) Verpackungen und Umschließungen, in denen ein Erzeugnis gestellt wird, sind für die Beurteilung, ob dieses Erzeugnis vollständig erzeugt worden ist, unbeachtlich, und es ist nicht erforderlich, die Ursprungseigenschaft solcher Verpackungen und Umschließungen nachzuweisen.

Artikel 2

Unbeschadet Artikel 1 gelten entweder in Ungarn oder in Österreich hergestellte Erzeugnisse, die in den Spalten 1 und 2 der Liste im Anhang angeführt sind und nicht vollständig dort hergestellte Vormaterialien enthalten, als Ursprungserzeugnisse, sofern die in der Spalte 3 festgelegten Bestimmungen über Be- oder Verarbeitungen, die an solchen Vormaterialien vorgenommen werden müssen, erfüllt sind.

Artikel 3

(1) Die Präferenzbehandlung nach dem Abkommen kommt nur für solche Erzeugnisse zur Anwendung, die ohne Durchfuhr durch das Gebiet eines anderen Landes direkt von Ungarn nach Österreich oder von Österreich nach Ungarn befördert werden. Jedoch kann die Beförderung von Erzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als Österreich oder Ungarn, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesem Gebiet, erfolgen, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Erzeugnisse im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- oder verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.

(2) Der Nachweis, daß die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist gegenüber den Zollbehörden des Einfuhrstaates unter Maßgabe des Artikels 12 Abs. 6 des Protokolls B des Abkommens zwischen den EFTA-Ländern und Ungarn zu erbringen.

Artikel 4

Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abkommens ist das Abkommen bei der Einfuhr nach Ungarn oder nach Österreich anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder einer Rechnungserklärung, die gemäß den Bestimmungen des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Ungarn ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Artikel 5

Die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Ungarn enthaltenen Bestimmungen über Zollrückvergütungen oder die Nichterhebung von Zöllen, über die Ursprungsnachweise und über die Maßnahmen zur gegenseitigen Verwaltungshilfe kommen sinngemäß zur Anwendung. Das in diesen Bestimmungen enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen gilt nur für Vormaterialien, die von der Art jener Waren sind, die vom Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Ungarn erfaßt sind.

Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM

FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN

Stubenring 1, 1011 Wien

Wien, am 26. März 1993

Sehr geehrter Herr,

Ich habe die Ehre, mich auf die bilateralen Verhandlungen über Handelsvereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Republik Ungarn und der Republik Österreich, in der Folge Vertragsparteien genannt, zu berufen, welche im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Ungarn, speziell im Hinblick auf die Durchführung von Artikel 14 dieses Abkommens, stattgefunden haben.

Die Ergebnisse dieser Verhandlungen bestätige ich hiermit wie folgt:

(Anm.: es folgen die Artikel I bis X)

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie bestätigen könnten, daß die Regierung der Republik Ungarn mit dem Inhalt dieses Schreibens einverstanden ist.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Republik Österreich

Dr. Wolfgang Schüssel

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

Seine Excellenz

Prof. Dr. Bela KADAR

Minister für

internationale Wirtschaftsbeziehungen

Budapest

REPUBLIK UNGARN

MINISTERIUM FÜR

INTERNATIONALE

WIRTSCHAFTSBEZIEHUNGEN

V. Honved u 13 15

Budapest

Wien, am 26. März 1993

Sehr geehrter Herr,

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom heutigen Tag mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

(Anm.: es folgt der Wortlaut des Briefes)

Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die Republik Ungarn mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden ist.

Genehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Republik Ungarn

Prof. Dr. Bela Kadar

Minister für internationale Wirtschaftsbeziehungen

Seine Excellenz

Dr. Wolfgang SCHÜSSEL

Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten

Stubenring 1

1011 Wien

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