(Übersetzung)BILATERALES ABKOMMEN IN DER FORM EINES BRIEFWECHSELS ZWISCHEN DER REPUBLIK UNGARN UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH BETREFFEND LANDWIRTSCHAFTLICHE PRODUKTE
Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.
Anhang Ib
UNGARN ÖSTERREICH
Österreich ist bereit, für nachstehende Rohstoffe, die Ursprungserzeugnisse Ungarns sind und zur aktiven Veredlung eingeführt werden, die für Zwecke des Vormerkverkehrs benötigten Bewilligungen zu erteilen und keine Zölle zu erheben.
| Nr./UNr. des österr Zolltarifs | Warenbezeichnung | Menge |
|---|---|---|
| 0402 10 | Milch und Rahm als Pulver, Granulat oder in anderer fester Form mit1,5% Fett oder weniger | 2 300 t |
| 0408 91 | Vogeleier, nicht in der Schale, Eigelb, getrocknet | 340 t |
| 0808 10 | Äpfel, frisch | 15 000 t |
| 0810 20 | Himbeeren | 2 650 t |
| 1003 00 B | Gerste für Brauzwecke | 10 000 t |
| 1702 30 | Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Fructosegehalt in der Trockensubstanz von weniger als 20 Gewichtsprozent | 2 500 t |
| 1702 40 | Glucose und Glucosesirup, mit einem Fructosegehalt in der Trockensubstanz von 20 Gewichtsprozent oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtsprozent | 4 000 t |
| 1703 90 | Melasse, andere als Zuckermelasse | 15 000 t |
| 2009 70 A | Konzentrierter Apfelsaft | 5 000 t |
Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.
Anhang II/a
Von Ungarn gesenkte Zollsätze bis zu dem angegebenen Limit für verarbeitete Produkte mit österreichischem Ursprung. (Diese Artikel sind in Protokoll A enthalten)
| Zoll nummer | Warenbezeichnung | Menge in Tonnen | Senkung Zollsätze in % | ||
|---|---|---|---|---|---|
| 1995 | 1996 | 1997 | |||
| 0403 | Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm, Joghurt, Kefir sowie andere fermentierte oder gesäuerte Milch und Rahm, auch eingedickte oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder mit Geschmacksstoffen oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao | ||||
| 0403 10 000 | Joghurt | 300 | 5 | 5 | - |
| 1602 | Fleisch, Schlachtanfall oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: | ||||
| 1602 39 007 | -- Sonstige | 40 | 5 | 5 | 5 |
| 1901 | Malzextrakt, Nahrungsmittelzubereitung von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, die kein Kakaopulver oder weniger als 50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der Nummer 04.01 bis 04.04, die kein Kakaopulver oder weniger als 10 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: | ||||
| 1901 90 024 | -- Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der Nummern 04.01 bis 04.04, die kein Kakaopulver oder weniger als 10 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten | 7 | 5 | 5 | - |
| 2005 | Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren: | ||||
| 2005 20 009 | - Kartoffeln | 6 | 5 | 5 | 5 |
| 2009 | Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, weder gegoren noch mit einem Zusatz von Alkohol, auch mit einem Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln: | ||||
| 2009 50 008 | - Tomatensaft | }120 | 5 | 5 | 5 |
| 2009 80 001 | - Saft von anderen Früchten oder anderem Gemüse *) | 5 | 5 | 5 | |
| 2009 90 002 | - Mischung von Säften *) | 5 | 5 | 5 | |
| 2102 | Hefen (aktiv oder nicht); andere einzellige Mikroorganismen, tot (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtreibmittel in Pulverform: | ||||
| 2102 10 004 | - Hefen aktiv | 118 | 5 | 5 | 5 |
| 2102 20 | - Hefen, nicht aktiv, andere einzellige Mikroorganismen, tot | ||||
| 2102 20 999 | -- Sonstige | 6 | 5 | 5 | 5 |
| 2102 30 006 | zubereitete Backtreibmittel in Pulverform | 42 | 5 | 5 | 5 |
| 2103 | Zubereitungen für Gewürzsoßen und zubereitete Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: | ||||
| 2103 90 995 | - andere | 35 | 5 | 5 | 5 |
| 2104 | Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür; zusammengesetze homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen: | ||||
| 2104 20 003 | - Zusammengesetze homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen | 6 | 5 | 10 | - |
| 2106 | Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen |
*) Hergestellt aus Erdbeeren, Himbeeren, Heideleeren, roten und schwarzen Johannisbeeren
Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.
Anhang II/b
Erzeugnisse österreichischen Ursprungs für die Ungarn Importbewilligungen automatisch bis zur angegebenen Menge erteilt.
| Zolltarif | Warenbezeichnung | Ungarisches Angebot, Menge in Tonnen | |
|---|---|---|---|
| 0102 | Rinder, lebend: | ||
| 010210002 | - reinrassige Zuchttiere | 60 | |
| 0103 | Schweine, lebend: | ||
| 010310001 | - reinrassige Zuchttiere, lebend | 3 | |
| 0106 | Andere Tiere, lebend: | ||
| 010600991 | - andere Tiere, lebend | 5 | |
| 0511 | Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; tote Tiere, für den menschlichen Genuß nicht geeignet: | ||
| 051110002 | Rindersamen | unbegrenzt | |
| 0705 | Salate sowie Zichorien und Endiviensalate, frisch oder gekühlt: | ||
| ex | 070511000 | Kopfsalat, frisch oder gekühlt | 11 |
| 0713 | Getrocknete Hülsenfrüchte, ausgelöst, auch geschält oder zerkleinert: | ||
| 071350015 | Erbsen, für den menschlichen Genuß geeignet | 81 | |
| 071350000 | Saubohnen, Pferdebohnen | 139 | |
| 0810 | Andere Früchte, frisch: | ||
| ex | 081020003 | Himbeeren, frisch | 22 |
| 0811 | Früchte, Nüsse; auch im Wasser gekocht; auch mit Zusatz von Zucker, gefroren: | ||
| 081110001 | Erdbeeren; auch im Wasser gekocht; auch mit Zusatz von Zucker, gefroren | 7 | |
| 1003 | Gerste: | ||
| 100300017 | - als Saatgut | 37 | |
| 1005 | Mais: | ||
| 100510007 | - Saatmais | 500 | |
| 120100006 | Sojabohnen, auch gebrochen | 10 | |
| 1206 | Sonnenblumenkerne, auch gebrochen: | ||
| 120600001 | Sonnenblumenkerne, auch gebrochen | 13 | |
| 1209 | Samen, Früchte und Sporen, wie sie zur Aussaat verwendet werden: | ||
| 120911002 | Zuckerrübensamen | 20 | |
| 120922006 | Kleesamen | 14 | |
| 120999004 | Sonstige | 5 | |
| 1211 | Pflanzen und Pflanzenteile, verwendet für Parfümerie oder Pharmazie, frisch, getrocknet, zerschnitten usw. | 10 | |
| 1302 | Pflanzensäfte und Planzenauszüge, Pektinstoffe, Pektinate, Agar-Agar: | ||
| 130219006 | Sonstige Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge | 12 | |
| 130232007 | Pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrotkernen oder Guarsamen | 10 | |
| 2007 | Fruchtkonfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus, mit Zusatz von Zucker, gekocht: | ||
| 200710006 | Homogenisierte Zubereitungen | 8 | |
| 200791 | Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen aus Zitrusfrüchten gekocht zubereitet | }22 | |
| 200799 | Konfitüren, Fruchtgelees, Marmelade aus anderen Früchten, gekocht zubereitet | ||
| 2301 | |||
| 230110001 | Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch oder Schlachtanfall, Grammeln | 6 652 | |
| 2307 | Weingeläger, flüssig: | ||
| 230700004 | Weingeläger flüssig | 618 | |
| 2402 | Zigarren, Stumpen, Zigarillos und Zigaretten aus Tabak oder Tabakersatz: | ||
| 240220004 | Zigaretten, die Tabak enthalten | 6 |
Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.
Anhang II/c
Die in diesem Anhang angegebenen Produktmengen österreichischen Ursprungs, die unter dem ungarischen Zolltarif importiert werden, sind Gegenstand folgender Zollsenkungen: 10% im ersten Jahr, 20% im zweiten Jahr, 30% in den Folgejahren
| Zolltarifnummer | Warenbezeichnung | Ungarische Angebote, Menge in Tonnen |
|---|---|---|
| 0103 | Schweine lebend: | |
| 010392005 | Andere, mit einem Stückgewicht von 50 kg oder mehr | 22 |
| 0406 | Käse und Topfen: | |
| 040690023 | Andere Käse aus Kuhmilch | 1 |
| 1520 | Glycerin, auch chemisch rein, Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen: | |
| 152010001 | Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen | 9 |
| 152090993 | Andere, einschließlich synthetisches Glycerin | 9 |
| 1601 | Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch oder anderem Schlachtanfall, Nahrungsmittelzubereitungen auf Grundlage dieser Erzeugnisse: | |
| 160100008 | Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch oder anderem Schlachtanfall, Nahrungsmittelzubereitungen auf Grundlage dieser Erzeugnisse | 6 |
Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.
Annex II/d
Von Ungarn gesenkte Zölle bis zum angegebenen Limit für Produkte österreichischen Ursprungs.
| Anwendbare Zölle | Ungar. Angebot in t | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Zolltarifnummer | Warenbezeichnung | 1993 % | 1994 % | 1995 % | 1996 % | |
| 0504 | Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder in Stücken | 64 | ||||
| 050400010 | - Rinderdärme, gesalzen oder getrocknet, sortiert | 3 | 2 | 2 | 2 | |
| 050400029 | - Rinderdärme, gesalzen oder getrocknet, nicht sortiert | 6 | 4 | 4 | 4 | |
| 050400038 | - Schafdärme, gesalzen und sortiert | 3 | 2 | 2 | 2 | |
| 050400047 | - Schafdärme, gesalzen nicht sortiert | 6 | 4 | 4 | 4 | |
| 050400056 | - Schweine- und Pferdedärme, gesalzen, sortiert | 6 | 4 | 4 | 4 | |
| 050400065 | - Schweine- und Pferdedärme, gesalzen nicht sortiert | 3 | 2 | 2 | 2 | |
| 050400074 | - Kälbermägen, gesalzen oder getrocknet | 3 | 2 | 2 | 2 | |
| 050400083 | - Rinderblinddärme und Rinderdärme, gesalzen | 6 | 5 | 5 | 5 | |
| 050400092 | - Rinderblinddärme und Rinderdärme, getrocknet | 6 | 4 | 4 | 4 | |
| 050400108 | - Därme für spezielle Zwecke | 1 | 1 | 1 | 1 | |
| 050400995 | - Sonstige | 6 | 4 | 4 | 4 | |
| 0602 | Andere lebende Pflanzen, Stecklinge und Pfropfreiser, Pilzmyzel: | |||||
| 060220992 | Bäume, Sträucher und Büsche, auch veredelt: anders | |||||
| 060299002 | - Sonstige | 1 | 1 | 1 | 1 | 19 |
| 0802 | Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schale: | 10 | ||||
| 080232001 | - Walnüsse, ohne Schale | 4 | 3 | 3 | 3 | |
| 2309 | Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet werden: | |||||
| 230990001 | - andere | 8 | 7 | 7 | 7 | 711 |
| 2401 | Tabak, roh oder unverarbeitet, Tabakabfälle: | |||||
| - Tabak nicht entstielt oder nicht entrippt: | ||||||
| 240110022 | - anderer unverarbeiteter Tabak, fermentiert | 38 | 33 | 33 | 33 | 90 |
| - Tabak, ganz oder teilweise entstielt oder entrippt |
Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.
Anahng II/e
(Anm.: richtig: Anhang)
Die in diesem Anhang angegebenen Produktmengen österreichischen Ursprungs, die unter dem ungarischen Zolltarif importiert werden, sind Gegenstand einer 10%igen Zollsenkung bei Inkrafttreten dieses Abkommens.
| Zolltarif | Warenbezeichnung | Ungarisches Angebot, Menge in Tonnen | |
|---|---|---|---|
| 0102 | Rinder, lebend: | ||
| 010290000 | - andere | 3 | |
| 0206 | Genießbarer Schlachtabfall, von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, frisch, gekühlt, gefroren: | ||
| 020610001 | - von Rindern, frisch oder gekühlt | 32 | |
| 0505 | Vogelbälge, Federn, gereinigt, desinfiziert; Mehl und Abfälle von Federn: | ||
| 050510001 | - Federn, wie sie als Polsterungs- oder Füllmaterial verwendet werden, Daunen | 2 | |
| 0703 | Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Alliumarten, frisch oder gekühlt: | ||
| 070320000 | - Knoblauch | 6 | |
| 0712 | Gemüse, getrocknet, auch geschnitten, gebrochen oder pulverisiert: | ||
| 071290999 | - andere Gemüse, Gemüsemischungen | 6 | |
| - andere | |||
| 1001 | Weizen und Mengkorn: | ||
| 100190993 | andere: | ||
| - andere | 7 100 | ||
| 1002 | Roggen: | ||
| 100200993 | - Sonstige | 1 427 | |
| 1003 | Gerste: | ||
| 100300992 | - Sonstige | 73 700 | |
| 1107 | Malz, auch geröstet: | ||
| 110710008 | - nicht geröstet | 70 | |
| 1208 | Mehl und Grieß aus Ölsaaten oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen aus Senfsamen: | ||
| 120810019 | - aus Sojabohnen | 28 | |
| 1502 | Fette von Rindern, Schafen, Ziegen, roh oder ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit Lösungsmitteln extrahiert: | ||
| 150200998 | - andere | 2 654 | |
| 1512 | Sonnenblumenöl, Baumwollsamenöl sowie Fraktionen davon, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert: | ||
| 151219009 | - Sonstige | ||
| ex | -- ex 5 kg Packung | 40 | |
| 1514 | Rapsöl, Rüböl oder Senföl sowie Fraktionen davon, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert: | ||
| 151410000 | - rohes Öl | 105 | |
| 1602 | Fleisch oder anderer Schlachtanfall, Blut anders zubereitet oder haltbar gemacht: | ||
| 160250002 | - von Rindern | 19 | |
| 2204 | Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereichertem Wein; Traubenmost, anderer als jener der Nummer 20.09: | ||
| 220410005 | - Schaumwein | 9 | |
| 220421018 | - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: | ||
| - Tafelweine | 7 | ||
| 2208 | Früchte, Nüsse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Zucker, Alkohol: | ||
| 220810001 | - zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen, wie sie für die Herstellung von Getränken verwendet werden | 10 | |
| 220820020 | - Branntweine, durch Destillation von Traubenwein oder Traubenresten hergestellt | 7 | |
| 220840004 | - Rum und Taffia | 14 | |
| ex | 220890 | - andere | 591 |
| 2302 | Kleie, Kleienmehl, Rückstände vom Mahlen von Getreide oder Hülsenfrüchten: | ||
| 230270003 | - von Weizen | 1 316 | |
| 2309 | Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet werden: | ||
| 230910003 | - Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den Kleinverkauf | 91 |
Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.
Anhang II/f
Für die in diesem Anhang angegebenen Produktmengen österreichischen Ursprungs, die unter dem ungarischen Zolltarif importiert wurden, gilt Zollfreiheit
| Zolltarifnummer | Warenbezeichnung | Menge | |
|---|---|---|---|
| 2204 | Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein, Traubenmost, anderer als jener der Nummer 2009: | ||
| ex | 220421018 | -- Tischweine Qualitätsweine | 100 hl *) |
*) auf gegenseitiger Basis
Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.
ANLAGE
Liste von Waren, auf die im Artikel 2 Bezug genommen wird, und für die andere Voraussetzungen als die Ursprungseigenschaft der vollständigen Erzeugung gelten
| Code des Harmonisierten Systems | Warenbezeichnung | Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
|---|---|---|
| (1) | (2) | (3) |
| ex 0209 | Schweinespeck (nicht durchwachsen), Schweinefett und Geflügelfett (nicht ausgeschmolzen), frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake getrocknet oder geräuchert; wie im Anhang Ia angeführt | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapiteln 1 und 2 Ursprungserzeugnisse sind |
| ex 0210 | Fleisch sowie Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl und Pulver aus Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall; wie im Anhang Ia angeführt | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapiteln 1 und 2 Ursprungserzeugnisse sind |
| ex 0305 | Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Salzlake; geräucherte Fische, auch vor Ursprungserzeugnisse sind oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets aus Fischen, für den menschlichen Genuß geeignet; wie im Anhang Ia angeführt | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 |
| ex 0403 | Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert, auch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao; wie im Anhang IIa angeführt | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen verwendete Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas, Limonen-, Limetten und Grapefruitsäfte) der Nummer 2009 Ursprungserzeugnisse sind und der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
| ex 0406 | Käse und Topfen; wie in den Anhängen Ia und Iic angeführt | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialen des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
| ex 0504 | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind | Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder in Stücken; wie in den Anhängen Ia, IIc und IId angeführt |
| ex 0505 | Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten) und Daunen, roh oder bloß gereinigt, desinfiziert oder zur Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Teilen von Federn; wie in den Anhängen Ia und Iie angeführt | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind |
| ex 0506 | Knochenmehl; wie im Anhang Ia angeführt | Mahlen |
| ex 0511 | Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; tote Tiere des Kapitels 1 oder 3, für den menschlichen Genuß nicht geeignet; wie in den Anhängen Ia und IIb angeführt | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind |
| ex 0710 bis ex 0712 | Genießbares Gemüse, gefroren oder getrocknet, vorübergehend haltbar gemacht; wie in den Anhängen Ia, IIb und IIe angeführt | Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse Ursprungserzeugnisse sind |
| ex 0811 bis ex 0813 | Früchte, gefroren oder getrocknet, vorübergehend haltbar gemacht; wie in den Anhängen Ia und IIb angeführt | Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungserzeugnisse sind |
| 0814 | Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch gefroren, getrocknet oder vorübergehend haltbar gemacht, in Salzlake, schwefeliger Säure oder anderen Konservierungsmitteln | Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungserzeugnisse sind |
| ex 1106 | Mehl, Grieß und Pulver, aus Waren des Kapitels 8; wie im Anhang Ia angeführt | Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungserzeugnisse sind |
| ex 1107 | Malz; wie im Anhang IIe angeführt | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind |
| ex 1301 | Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Balsame; wie im Anhang Ia angeführt | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nr. 1301 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
| ex 1302 | Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe, auch modifiziert; wie in den Anhängen Ia und Iib angeführt: - Pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe, modifiziert - andere | Herstellen, aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
| ex 1401 | Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich zur Herstellung von Korb- und Flechtwaren verwendet werden (zB Bambus, Stuhlrohr und Peddigrohr, Schilf, Binsen, Flechtweiden, Raffia, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh und Lindenbast); wie im Anhang Ia angeführt | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind |
| ex 1402 | Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich als Füll- oder Polsterungsmaterial verwendet werden (zB Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage; wie im Anhang Ia angeführt | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind |
| ex 1404 | Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; wie im Anhang Ia angeführt | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind |
| ex 1501 | Knochenfett; wie im Anhang Ia angeführt | Herstellen, aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen der Nr. 0203, 0206 oder 0207 oder Knochen der Nr. 0506 |
| ex 1502 | Fette von Rindern (einschließlich Kälbern), Schafen oder Ziegen, roh oder ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit Lösungsmitteln extrahiert; wie in den Anhängen Ia und IIe angeführt | Herstellen, aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialien der Nr. 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder Knochen der Nr. 0506 |
| ex 1504 | Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert; wie im Anhang Ia angeführt: - feste Fraktionen von Ölen von Fischen sowie von Fetten und Ölen von Meeressäugetieren - andere | Herstellen, aus Vormaterialien jeder Nummer, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Nr. 1504 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien tierischen Ursprungs der Kapitel 2 und 3 Ursprungserzeugnisse sind |
| ex 1506 | Knochenfett; wie im Anhang Ia angeführt - feste Fraktionen - andere | Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien tierischen Ursprungs des Kapitels 2 Ursprungserzeugnisse sind |
| ex 1508 | Erdnußöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert; wie im Anhang Ia angeführt | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind |
| ex 1512 | Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie Fraktionen davon, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert; wie in den Anhängen Ia und IIe angeführt - feste Fraktionen - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zur Herstellung von Lebensmitteln - andere | Herstellen aus anderen Waren der Nummer 1512 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind |
| ex 1514 | Rapsöl, Rüböl oder Senföl sowie Fraktionen davon, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert; wie in den Anhängen Ia und Iie angeführt - feste Fraktionen - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zur Herstellung von Lebensmitteln - andere | Herstellen aus anderen Waren der Nummer 1514 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind |
| ex 1515 | Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert; wie im Anhang Ia angeführt - feste Fraktionen - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zur Herstellung von Lebensmitteln - andere | Herstellen aus anderen Waren der Nummer 1515 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind |
| ex 1516 | Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, rückgeestert oder elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht weiter zubereitet; wie im Anhang Ia angeführt | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien tierischen und pflanzlichen Ursprungs Ursprungserzeugnisse sind |
| ex 1517 | Margarine; genießbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette oder Öle sowie deren Fraktionen der Nummer 1516; wie im Anhang Ia angeführt | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien pflanzlichen Ursprungs Ursprungserzeugnisse sind |
| ex 1518 | Rizinusöl, dehydratisiert oder geblasen; wie im Anhang Ia angeführt | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien pflanzlichen Ursprungs Ursprungserzeugnisse sind |
| ex 1520 | Glycerin, auch chemisch rein; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen; wie in den Anhängen Ia und IIc angeführt | Herstellen, aus Vormaterialien jeder Nummer |
| ex 1521 | Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat (Spermaceti), auch raffiniert oder gefärbt; wie im Anhang Ia angeführt | Herstellen, aus Vormaterialien jeder Nummer |
| ex 1601 | Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall oder Blut; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse; wie in den Anhängen Ia und Iic angeführt | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1, 2 und 16 vollständig erzeugt sind |
| ex 1602 | Fleisch, Innereien oder anderer Schlachtanfall oder Blut, anders zubereitet oder haltbar haltbar gemacht; wie in den Anhängen Ia, IIa und IIe angeführt | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1, 2 und 16 vollständig erzeugt sind |
| ex 1604 | Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern; wie im Anhang Ia angeführt | Herstellen, bei dem alle verwendeten Fische oder Fischeier Ursprungserzeugnisse sind |
| 1801 | Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet | Herstellen, aus Vormaterialien jeder Nummer |
| 1802 | Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall | Herstellen, aus Vormaterialien jeder Nummer |
| 1803 | Kakaomasse, auch entfettet | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind |
| 1804 | Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind |
| 1805 | Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind |
| ex 1901 | Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, die kein Kakaopulver oder weniger als 50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der Nummern 0401 bis 0404, die kein Kakaopulver oder weniger als 10 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; wie im Anhang IIa angeführt – Malzextrakt - andere | Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
| ex 1902 | Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie zB Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli und Canneloni; Couscous, auch zubereitet; wie im Anhang Ia angeführt | Herstellen, bei dem jedes verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig erzeugt sind |
| ex 2001 | Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht; wie im Anhang Ia angeführt | Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte oder Gemüse Ursprungserzeugnisse sind |
| 2002 | Tomaten, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht | Herstellen, bei dem alle verwendeten Tomaten der Kapitel 7 oder 20 Ursprungserzeugnisse sind |
| ex 2003 | Champignons und Trüffeln; wie im Anhang Ia angeführt | Herstellen, bei dem alle verwendeten Champignons und Trüffeln Ursprungserzeugnisse sind |
| ex 2004 bis ex 2005 | Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, auch gefroren; wie im Anhang Ia angeführt | Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse Ursprungserzeugnisse sind |
| ex 2007 | Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln; wie in den Anhängen Ia und IIb angeführt | Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
| ex 2008 | Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder von Alkohol, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; wie im Anhang Ia angeführt | Herstellen, bei dem - alle verwendeten Früchte und anderen genießbaren Pflanzenteile Ursprungserzeugnisse sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
| ex 2009 | Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, weder gegoren noch mit einem Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, wie in den Anhängen Ia und Iia angeführt | Herstellen, aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller anderen verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
| ex 2101 | Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und anderer gerösteter Kaffee-Ersatz sowie Auszüge und Konzentrate davon; wie im Anhang Ia angeführt | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind |
| ex 2102 | Hefen (aktiv oder nicht); andere einzellige Mikroorganismen, tot (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtreibmittel in Pulverform; wie in den Anhängen Ia und Iia angeführt | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind |
| ex 2103 | Zubereitungen für Gewürzsoßen und zubereitete Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf; wie in den Anhängen Ia und IIa angeführt | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; Senfmehl oder Senf dürfen verwendet werden |
| ex 2104 | Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür; zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen; wie im Anhang IIa angeführt - zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind |
| ex 2106 | Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; wie im Anhang Iia angeführt | Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in einer andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
| ex 2201 | Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, Geruchs- oder Geschmacksstoffen; Eis und Schnee; wie im Anhang Ia angeführt | Herstellen, bei dem verwendetes Wasser des Kapitels 22 Ursprungserzeugnis ist |
| ex 2204 | Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, anderer als jener der Nummer 2009; wie in den Anhängen Ia, Iie und IIf angeführt | Herstellen, bei dem die verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig erzeugt sind |
| ex 2208 | Ethylalkohol, unvergällt mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von weniger als 80% Vol.; Branntwein, Liköre und andere Getränke, die Destillationsalkohole enthalten; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen, wie sie für die Herstellung von Getränken verwendet werden; wie im Anhang Iie angeführt | Herstellen, - aus Vormaterialien die nicht in die Nummer 2207 und 2208 eingereiht werden und - bei dem die verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
| ex 2301 | Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien und anderem Schlachtanfall, von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, für den menschlichen Genuß nicht geeignet; Grammeln; wie in den Anhängen Ia und IIb angeführt | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind |
| ex 2302 | Kleie und andere Rückstände vom Sieben, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten, auch in Form von Pellets; wie im Anhang IIe angeführt | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind |
| ex 2307 | Weingeläger, flüssig; wie in den Anhängen Ia und Iib angeführt | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind |
| ex 2308 | Pflanzliche Stoffe, pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenprodukte, wie sie zur Tierfütterung verwendet werden, auch in Form von Pellets, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; wie im Anhang Ia angeführt | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind |
| ex 2309 | Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet werden; wie in den Anhängen Ia und Iie angeführt | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind |
Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.
Anhang III
URSPRUNGSREGELN IM BILATERALEN ABKOMMEN ZWISCHEN ÖSTERREICH UND UNGARN ÜBER AGRARWAREN
Artikel 1
(1) Zur Anwendung des Abkommens gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis Ungarns oder Österreichs, wenn es entweder in Ungarn oder in Österreich vollständig erzeugt worden ist.
(2) Als in Ungarn oder in Österreich vollständig erzeugt gelten:
pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;
lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;
Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;
Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;
Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse;
Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe e genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;
Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a bis f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
(3) Verpackungen und Umschließungen, in denen ein Erzeugnis gestellt wird, sind für die Beurteilung, ob dieses Erzeugnis vollständig erzeugt worden ist, unbeachtlich, und es ist nicht erforderlich, die Ursprungseigenschaft solcher Verpackungen und Umschließungen nachzuweisen.
Artikel 2
Unbeschadet Artikel 1 gelten entweder in Ungarn oder in Österreich hergestellte Erzeugnisse, die in den Spalten 1 und 2 der Liste im Anhang angeführt sind und nicht vollständig dort hergestellte Vormaterialien enthalten, als Ursprungserzeugnisse, sofern die in der Spalte 3 festgelegten Bestimmungen über Be- oder Verarbeitungen, die an solchen Vormaterialien vorgenommen werden müssen, erfüllt sind.
Artikel 3
(1) Die Präferenzbehandlung nach dem Abkommen kommt nur für solche Erzeugnisse zur Anwendung, die ohne Durchfuhr durch das Gebiet eines anderen Landes direkt von Ungarn nach Österreich oder von Österreich nach Ungarn befördert werden. Jedoch kann die Beförderung von Erzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als Österreich oder Ungarn, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesem Gebiet, erfolgen, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Erzeugnisse im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- oder verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
(2) Der Nachweis, daß die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist gegenüber den Zollbehörden des Einfuhrstaates unter Maßgabe des Artikels 12 Abs. 6 des Protokolls B des Abkommens zwischen den EFTA-Ländern und Ungarn zu erbringen.
Artikel 4
Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abkommens ist das Abkommen bei der Einfuhr nach Ungarn oder nach Österreich anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder einer Rechnungserklärung, die gemäß den Bestimmungen des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Ungarn ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.
Artikel 5
Die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Ungarn enthaltenen Bestimmungen über Zollrückvergütungen oder die Nichterhebung von Zöllen, über die Ursprungsnachweise und über die Maßnahmen zur gegenseitigen Verwaltungshilfe kommen sinngemäß zur Anwendung. Das in diesen Bestimmungen enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen gilt nur für Vormaterialien, die von der Art jener Waren sind, die vom Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Ungarn erfaßt sind.
Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.
REPUBLIK ÖSTERREICH
BUNDESMINISTERIUM
FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN
Stubenring 1, 1011 Wien
Wien, am 26. März 1993
Sehr geehrter Herr,
Ich habe die Ehre, mich auf die bilateralen Verhandlungen über Handelsvereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Republik Ungarn und der Republik Österreich, in der Folge Vertragsparteien genannt, zu berufen, welche im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Ungarn, speziell im Hinblick auf die Durchführung von Artikel 14 dieses Abkommens, stattgefunden haben.
Die Ergebnisse dieser Verhandlungen bestätige ich hiermit wie folgt:
(Anm.: es folgen die Artikel I bis X)
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie bestätigen könnten, daß die Regierung der Republik Ungarn mit dem Inhalt dieses Schreibens einverstanden ist.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Republik Österreich
Dr. Wolfgang Schüssel
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
Seine Excellenz
Prof. Dr. Bela KADAR
Minister für
internationale Wirtschaftsbeziehungen
Budapest
REPUBLIK UNGARN
MINISTERIUM FÜR
INTERNATIONALE
WIRTSCHAFTSBEZIEHUNGEN
V. Honved u 13 15
Budapest
Wien, am 26. März 1993
Sehr geehrter Herr,
Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom heutigen Tag mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:
(Anm.: es folgt der Wortlaut des Briefes)
Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die Republik Ungarn mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden ist.
Genehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Republik Ungarn
Prof. Dr. Bela Kadar
Minister für internationale Wirtschaftsbeziehungen
Seine Excellenz
Dr. Wolfgang SCHÜSSEL
Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten
Stubenring 1
1011 Wien
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.