Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift(Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER REPUBLIK UNGARN(NR: GP XVIII RV 1108 AB 1186 S. 127. BR: AB 4578 S. 573.)
Die Vertragsparteien gewährleisten, daß die Verfahrensweisen zur Gewährung oder Eintragung oder Beibehaltung geistiger Eigentumsrechte und die Durchsetzungsverfahren recht und billig sind. Sie sind nicht unnötigerweise kompliziert und kostspielig und bringen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich. Die Durchsetzungsbestimmungen enthalten insbesondere Verfügungen, Schadenersatzzahlungen, die ausreichen, um den Inhaber des Rechtes den erlittenen Schaden zu ersetzen, sowie provisorische Maßnahmen einschließlich Maßnahmen inaudita altera parte.
Artikel 6 - Technische Unterstützung und Zusammenarbeit; Beratung
(1) Die Vertragsparteien einigen sich auf geeignete Modalitäten für die technische Unterstützung und Zusammenarbeit ihrer jeweiligen Behörden. Zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Bemühungen mit den zuständigen internationalen Organisationen wie WIPO und EPO.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Verlangen einer Vertragspartei umgehend Expertenberatungen über Aktivitäten abzuhalten, die sich auf angeführte oder zukünftige internationale Konventionen über die Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung geistigen Eigentums und auf Aktivitäten innerhalb internationaler Organisationen wie dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und WIPO sowie auf Beziehungen von Vertragsparteien mit Drittländern in Angelegenheiten geistigen Eigentums beziehen.
ANHANG XV
ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 20
Die EFTA-Staaten und Ungarn vereinbaren, daß die Anwendung von
Artikel 20 von folgenden Kriterien geleitet wird:
Nur jene Maßnahmen können als staatliche Beihilfen bewertet werden, die zu einem Nettotransfer von staatlichen Mitteln an den Empfänger in Form indirekter Subventionen oder einen Entfall von Steuereinnahmen durch Steuervergünstigungen resultieren; Beihilfen, die im Rahmen von Programmen gewährt werden, die von den Empfängern zur Gänze finanziert werden, sind nicht staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 20; bei der Beurteilung der Auswirkungen der staatlichen Beihilfe sind die kumulativen Auswirkungen aller den Empfängern gewährten Beihilfemaßnahmen einzubeziehen.
Die folgenden Maßnahmen fallen im allgemeinen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 20:
Kredite und Darlehen aus staatlichen Quellen oder Stellen, soferne die Zinsen und Tilgungen den herrschenden Marktbedingungen entsprechen;
ii) von den Staaten oder staatlichen Stellen gewährte Garantien, soferne die Prämien die langfristigen Kosten des Systems decken;
iv) steuerliche Maßnahmen, einschließlich Sozialabgaben, die Bestandteil der allgemeinen nationalen Einkommensnorm für Steuerzwecke sind, allen Unternehmen zugänglich sind und in einem Land einheitlich angewandt werden.
Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die normalerweise mit den Bestimmungen von Artikel 20 vereinbar sind:
Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, vorausgesetzt, daß sie eindeutig zu deren Stimulierung gedacht sind und auf vorwettbewerblichem Niveau liegen; dabei umfaßt „vorwettbewerbliches Niveau'' angewandte Forschung und Entwicklung bis inklusive der Entwicklung des ersten Prototyps; eine solche Beihilfe kann bis zu einem Ausmaß von 50% der Projektkosten oder durch unterschiedliche Steuersätze mit gleicher Wirkung gewährt werden; Grundlagenforschung kann in einem höheren Maße gefördert werden; mit der Nähe eines Projektes zum Markt soll die Subventionsintensität abnehmen;
ii) Strukturbeihilfen zur Rationalisierung, die an Branchen gewährt werden, die Überkapazität aufweisen, wenn dadurch ein geordneter Abbau von Kapazitäten und der Beschäftigung sichergestellt wird; solche Maßnahmen sind zeitlich streng zu begrenzen und sind von einem Anpassungsprogramm zu begleiten; bei der Beurteilung von Problemen der Überkapazität ist die internationale Lage und nicht nur jene des betreffenden Landes in Betracht zu ziehen;
iv) regionale Beihilfen in einem Ausmaß, das faire Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt; ihr Zweck muß es sein, für die Industrien regionaler Entwicklungsgebiete gleiche wirtschaftliche Bedingungen wie für Industrien in anderen Teilen des Landes zu schaffen und nicht die Kapazität von Branchen zu erhöhen, die bereits unter Überkapazitätsproblemen leiden; die Definition von regionalen Entwicklungsgebieten einschließlich von Gebieten im industriellen Niedergang liegt in der alleinigen Kompetenz der Vertragsparteien, von welchen die Vorlage von Statistiken verlangt werden kann, die die Begründung für die Festlegung solcher Gebiete detailliert nachweisen;
Beihilfen in Form von allgemeinen öffentlichen Dienstleistungen für Handel und Industrie zu Bedingungen, die nicht bestimmte Branchen und Unternehmen bevorzugen;
vi) allgemeine Beihilfen für die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen, vorausgesetzt, daß diese sich nicht in Sektoren befinden, die bereits unter Überkapazität leiden;
viii) Beihilfen an Klein- und Mittelbetriebe sollen die direkt mit der Größe der Unternehmen verbundenen Nachteile ausgleichen, wobei darunter Unternehmungen verstanden werden, die nicht mehr als 100 Personen beschäftigen und deren jährlicher Umsatz geringer als 10 Millionen ECU ist.
Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die normalerweise nicht mit Artikel 20 in Einklang stehen:
Beihilfen zur Verlustabdeckung von Unternehmungen, entweder direkt oder durch Einnahmeverzicht öffentlicher Behörden;
ii) Eigenkapitalzufuhr an Firmen, wenn diese die gleiche Wirkung wie Beihilfen zur Verlustabdeckung hat;
iv) Beihilfen, die als Rettungsmaßnahme an bestimmte Firmen gewährt werden, soweit diese nicht bloß gewährt werden, um Zeit für die Entwicklung von langfristigen Lösungen zu gewinnen und um akute soziale Probleme zu vermeiden;
Beihilfemaßnahmen, inklusive indirekte Steuern, die derart angewendet werden, daß sie im Inland erzeugte Waren begünstigen und gleichartige Waren aus einer anderen Vertragspartei benachteiligen;
vi) die Formen der Beihilfe für die Ausfuhr von Waren in andere Vertragsparteien wie im Appendix beschrieben.
ANHANG XVI
AUF DEN IN ARTIKEL 33 BEZUG GENOMMEN WIRD
Anwendung des Artikels 23 des EFTA-Ungarn-Abkommens
Im Hinblick auf die Tatsache, daß alle Zollabgaben auf industrielle Erzeugnisse im Handel zwischen Finnland und Ungarn kraft des Finnland- Ungarn-Abkommens bereits abgeschafft wurden, werden folgende Regeln hinsichtlich Artikel 23 gelten.
Abkommen Finnland-Ungarn
Die im Finnland-Ungarn-Abkommen vorgesehene zollfreie Aufnahme wird im Handel zwischen den beiden Ländern bei Vorlage der in den Ursprungsregeln jenes Abkommens vorgesehenen Ursprungserklärung gewährt.
Die Ursprungserklärung kann in Finnland oder Ungarn nur in bezug auf Erzeugnisse ausgestellt werden, die den Ursprungsregeln des besagten Abkommens entsprechen.
Die Ursprungsregeln gestatten die Verwendung von Materialien mit Ursprung in Finnland und in Ungarn (bilaterale Kumulierung), während Materialien mit Ursprung in anderen EFTA-Ländern als Finnland als Erzeugnisse mit Drittlandsursprung gelten.
Abkommen EFTA-Ungarn
Die kraft des Abkommens EFTA-Ungarn vorgesehene Behandlung wird im Handel zwischen Finnland und Ungarn bei Vorlage des in jenem Abkommen vorgesehenen Ursprungsnachweises (EUR. 1 und Fakturaerklärung) gewährt.
Ein solcher Ursprungsnachweis kann in Finnland oder in Ungarn in bezug auf Erzeugnisse, welche die Ursprungsregeln jenes Abkommens erfüllen, ausgestellt werden.
Die Ursprungsregeln erlauben die Verwendung von Materialien mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten und, gemäß den Bedingungen von
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EFTA-STAATEN UND UNGARNS ÜBER DIE
AUSWEITUNG DER URSPRUNGSREGELN
Die EFTA-Staaten und Ungarn vereinbaren, die Möglichkeiten einer weiteren Ausweitung und Verbesserung der Ursprungsregeln einschließlich der Kumulierung zwecks Erweiterung und Förderung der Produktion und des Handels in Europa zu prüfen.
VEREINBARUNGSNIEDERSCHRIFT
BETREFFEND DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER REPUBLIK
UNGARN
Die EFTA-Staaten und Ungarn anerkennen einen gewissen Parallelismus zwischen der Höhe der Zugeständnisse in bezug auf Tarife, mengenmäßige Beschränkungen, Abgaben und Maßnahmen mit gleicher Wirkung bei Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn und dem Abkommen, mit dem eine Assoziation zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften geschaffen wird. Die EFTA-Staaten und Ungarn anerkennen ferner, daß dieser Parallelismus im wesentlichen während des gesamten Übergangszeitraumes beibehalten werden sollte. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Parallelismus auf unter besonderen Bedingungen ausgetauschte Zugeständnisse wird im Gemeinsamen Ausschuß in Erwägung gezogen werden.
Die Vertragsparteien haben vermerkt, daß gemäß dem zwischen den EFTA-Staaten und den Europäischen Gemeinschaften abgeschlossenen Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Handelshindernisse bei bestimmten Industriewaren weiter abgebaut werden und der Freihandel auf einige neue Produkte ausgedehnt werden wird. Nach Inkrafttreten jenes Abkommens wird die Möglichkeit einer Liberalisierung des Handels bei diesen Erzeugnissen im Handel zwischen den Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß geprüft werden, der über entsprechende Anpassungen der relevanten Anhänge dieses Abkommens unter Berücksichtigung von Konzessionen, die unter speziellen Bedingungen zwischen den EFTA-Staaten und den Europäischen Gemeinschaften ausgetauscht werden, entscheiden wird. Die EFTA-Staaten erklären ihre Bereitschaft, im Gemeinsamen Ausschuß eine weitere Liberalisierung des Warenhandels zu besprechen, falls eine derartige Liberalisierung im Verhältnis zwischen den EFTA-Staaten und den Europäischen Gemeinschaften erfolgen sollte.
Die EFTA-Staaten und Ungarn vereinbaren, daß die Bestimmungen des Artikels 23 von Protokoll B nicht vor dem 1. Jänner 1994 zur Anwendung kommen. Auf Verlangen einer Vertragspartei sollen Konsultationen in bezug auf sich aus dieser Abweichung ergebende negative Auswirkungen mit der Absicht, eine zufriedenstellende Lösung zu erzielen, abgehalten werden. Diese Abweichung sowie auch die Möglichkeit der Konsultation wird vom Gemeinsamen Ausschuß unter der Bedingung verlängert, daß die gegenwärtig zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften angewandte Vorgangsweise nicht geändert wird.
Die EFTA-Staaten und Ungarn vereinbaren eine enge Zusammenarbeit bei ihren Bemühungen zur Ausbildung von Personen in der Anwendung des in Protokoll B festgelegten vereinfachten Verfahrens bezüglich der Ausstellung, Kontrolle und Verifizierung der Ursprungsangaben, damit diese Personen die Berechtigung erwerben können, dieses Verfahren anzuwenden. Das vereinfachte Verfahren wird beschränkt angewandt, und seine Durchführung unterliegt Beratungen im Unterausschuß über Ursprung und Zollangelegenheiten.
Ungarn notifiziert den EFTA-Staaten alle Vereinbarungen über die Einrichtung der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit zwischen Ungarn, der Tschechischen Republik, Polen und der Slowakischen Republik für die Durchführung des Protokolls B und von Änderungen davon.
Hinsichtlich Waren, die aus einem EFTA-Staat zur Verarbeitung in Ungarn ausgeführt (passive Veredelung) und dort verarbeitet werden (aktive Veredelung) oder umgekehrt, erklären die Vertragsparteien ihre Bereitschaft, zum frühestmöglichen Zeitpunkt Vereinbarungen zu besprechen, wonach
- derartige Waren unter der Voraussetzung des Wiederexportes zur Verarbeitung zollfrei in Ungarn bzw. in einem EFTA-Staat aufgenommen würden;
- die aus dieser Verarbeitung gewonnenen Erzeugnisse bei der Einfuhr in einen EFTA-Staat bzw. nach Ungarn ganz oder teilweise zollfrei oder frei von Abgaben mit gleicher Wirkung aufgenommen würden.
Die Vertragsparteien haben die einseitige Erklärung Ungarns in
Die Vertragsparteien haben vermerkt, daß entsprechend Anhang VIa
Ab dem 1. Jänner 1998 und bis spätestens zum 31. Dezember 2000
Falls als Ergebnis von Verhandlungen zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften nach Ungarn importierte Textilien oder Bekleidungsstücke Kontingentiervereinbarungen unterworfen werden, ist Ungarn bereit, mit den interessierten EFTA-Staaten Verhandlungen über dieses Thema aufzunehmen.
Das Recht Islands, Fiskalzölle entsprechend Tabelle I von
Die EFTA-Staaten und Ungarn vereinbaren, daß die in Artikel 11
Ungarn darf Beschränkungen im Sinne von Absatz 3 von Artikel 16
Bei der Definition von in Artikel 17 behandelten Organisationen
Für die Zwecke der Auslegung von Artikel 20, Absatz 3
In bezug auf Artikel 20, Absatz 3 faßt der Gemeinsame Ausschuß
Die EFTA-Staaten und Ungarn vereinbaren, daß die Bestimmungen
Die EFTA-Staaten und Ungarn vereinbaren, daß in Fällen, wo die Einfuhren in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei von einem Textilerzeugnis mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei zu den Bedingungen erfolgen und den Schaden verursachen, wie sie in Artikel 8, Absatz 2 des Zusatzprotokolls zum Europaabkommen über den Handel mit Textilerzeugnissen zwischen der Republik Ungarn und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft definiert werden, die EFTA-Staaten bzw. Ungarn auf die in dem besagten Artikel vorgesehenen Schutzmaßnahmen entsprechend der in Artikel 26 des vorliegenden Abkommens festgelegten Verfahrensweise zurückgreifen können.
Wenn eine Meinungsverschiedenheit bezüglich des tatsächlichen
Die EFTA-Staaten und Ungarn sind der Meinung, daß ein Schiedsgerichtsverfahren bei Streitigkeiten, die nicht mittels Konsultationen zwischen den betroffenen Vertragsparteien oder im Gemeinsamen Ausschuß beigelegt werden können, in Betracht gezogen werden könnte. Eine solche Möglichkeit wird beispielsweise in bezug auf Artikel 19 im Gemeinsamen Ausschuß weiter untersucht werden.
Gemäß dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und speziell
Angesichts der Entwicklungen in anderen internationalen Foren
GESCHEHEN zu Genf am 29. März 1993 in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften.
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