Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift(Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER REPUBLIK UNGARN(NR: GP XVIII RV 1108 AB 1186 S. 127. BR: AB 4578 S. 573.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-10-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 69
Änderungshistorie JSON API

einschließlich der Aufnahmepressen

(Pick-up-Pressen)

- andere Maschinen, Apparate und Geräte zum

Ernten; Dreschmaschinen:

8433.52-009 - - sonstige Dreschmaschinen

8433.53-002 - - Erntemaschinen und -geräte für Wurzeln

oder Knollen

8433.59-000 - - sonstige

8433.60-004 - Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von

Eiern, Früchten oder anderen

landwirtschaftlichen Erzeugnissen

8433.90-007 - Teile

84.35 Pressen, Mühlen, Quetschen und ähnliche

Maschinen und Apparate zur Herstellung von

Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen

Getränken.

84.42 Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen

Werkzeugmaschinen der Nummer 84.56 bis

84.65) zum Schriftgießen oder Schriftsetzen,

oder zum Zurichten oder Herstellen von

Klischees, Druckplatten, Formzylindern oder

anderen Druckformen; Buchdrucklettern,

Klischees, Druckplatten, Formzylinder und

andere Druckformen; Lithographiesteine,

Platten und Zylinder, für graphische Zwecke

vorgerichtet (zB geschliffen, gekörnt oder

poliert).

ex 8442.50 - Buchdrucklettern, Klischees, Druckplatten,

Formzylinder und andere Druckformen;

Lithographiesteine, Platten und Zylinder,

für graphische Zwecke vorgerichtet (zB

geschliffen, gekörnt oder poliert):

010 - - Druckplatten, Klischees, Formzylinder,

ausgenommen Lithographiesteine

84.43 Druckmaschinen; Hilfsmaschinen und -apparate

für Druckmaschinen.

- Offsetdruckmaschinen:

ex 8443.11 - - Rollenoffsetmaschinen:

018 - - - Textildruckmaschinen; Druckmaschinen

für Häute, Tapeten, Einpackpapier und

Linoleum

ex 8443.12 - - Bogenoffsetmaschinen (für ein

Papierformat von 22 cm x 36 cm oder

weniger):

011 - - - Rotationsoffsetmaschinen, vierrollig,

mit einer Drehzahl von mehr als

20.000 Upm

ex 8443.19 - - sonstige:

012 - - - Textildruckmaschinen; Druckmaschinen

für Häute, Tapeten, Einpackpapier und

Linoleum

- Rollenbuchdruckmaschinen, ausgenommen

Flexodruckmaschinen:

ex 8443.21 - - Rollenmaschinen:

019 - - - Textildruckmaschinen; Druckmaschinen

für Häute, Tapeten, Einpackpapier und

Linoleum

ex 8443.29 - - sonstige:

013 - - - Textildruckmaschinen; Druckmaschinen

für Häute, Tapeten, Einpackpapier und

Linoleum

ex 8443.30 - Flexodruckmaschinen:

017 - - Textildruckmaschinen; Druckmaschinen für

Häute, Tapeten, Einpackpapier und

Linoleum

ex 8443.50 - andere Druckmaschinen:

019 - - Textildruckmaschinen; Druckmaschinen für

Häute, Tapeten, Einpackpapier und

Linoleum

ex 8443.90 - Teile:

013 - - von Maschinen der

Unternummern 8443.11-018, 8443.19-012,

8443.21-019, 8443.29-013 und 8443.30-017

84.58 Drehmaschinen für die spanabhebende

Bearbeitung von Metallen.

- Horizontaldrehmaschinen:

ex 8458.11 - - numerisch gesteuert:

995 - - andere als Spitzendrehmaschinen und

andere Senkrechtdrehmaschinen

ex 8458.19 - - sonstige:

999 - - - andere als spezielle

Wellendrehmaschinen, andere

Spitzendrehmaschinen und andere

Senkrechtdrehmaschinen

- andere Drehmaschinen:

ex 8458.91 - - numerisch gesteuert:

993 - - - andere als

Rotations-Senkrechtdrehmaschinen und

Revolverdrehmaschinen und andere

automatische und Spezialdrehmaschinen

(einschließlich halbautomatische

Drehmaschinen)

ex 8458.99 - - sonstige:

997 - - - andere als

Rotations-Senkrechtdrehmaschinen und

Revolverdrehmaschinen und andere

automatische und Spezialdrehmaschinen

(einschließlich halbautomatische

Drehmaschinen)

84.70 Rechenmaschinen; Buchungsmaschinen,

Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder

Eintrittskartenausgabemaschinen und ähnliche

Maschinen, mit Rechenvorrichtung;

Registrierkassen.

8470.50-004 - Registrierkassen

84.81 Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr-

oder Schlauchleitungen, Dampfkessel,

Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche

Behälter, einschließlich

Druckreduzierventile und thermostatisch

gesteuerte Ventile.

8481.20-007 - Ventile für die ölhydraulische oder

pneumatische Energieübertragung

8481.30-008 - Rückschlagventile und -klappen

8481.40-009 - Sicherheits- oder Überdruckventile

8481.80-003 - andere Apparaturen und ähnliche Apparate

8481.90-004 - Teile

84.82 Wälzlager (Kugel- und Rollenlager,

einschließlich Tonnen- und Nadellager).

ex 8482.10 - Kugellager:

999 - - andere als die folgenden: international

genormte Kugellager mit dem

Spezialschild für erhöhte Präzision

(gewöhnlich P6, P5, P4, SP, UP) gemäß

ISO sowie Kataloganforderungen.

Ausnahmen sind die einreihigen

Rillenkugellager mit einer Bohrung von

weniger als 150 mm, Pendelkugellager mit

einer Bohrung von weniger als 110 mm.

Geräuschlose Kugellager (mit den

Schildern P006, 06, Cf, Cg), Ausnahmen

sind die einreihigen Rillenkugellager

mit einer Bohrung von weniger als 70 mm;

einreihige Rillenkugellager der

Serien 60, 62, 63, auf einer oder beiden

Seiten mit Platten- oder Gummidichtung

versehen, mit einer Bohrung von mehr als

70 mm, sowie Kugellager anderer Serien

in allen Größen; Kugellager in einer von

der normalen Form abweichenden Form und

mit Spezialschild (gewöhnlich P01, P02,

P03, P04, P05, C1, C2, C3, C4, C5),

gemäß ISO-Katalogen. Ausnahmen sind die

einreihigen Rillenkugellager mit einer

Bohrung von weniger als 150 mm sowie

Pendelkugellager mit einer Bohrung von

weniger als 100 mm. Kugellager aus

wärmebeständigen Material und mit einem

Spezialschild (gewöhnlich S1, S2, S3,

S4); Kugellager, die mit einer

ungewöhnlichen Gehäusestruktur (zB J, Y,

M, F, L, T, TH, TN) oder ohne Gehäuse

(V) hergestellt; Kugellager mit erhöhter

Genauigkeit und gepaarte Kugellager,

entsprechend beschildert; einreihige

Kugellager mit Vierpunktlagerung

(getrennter Innenring) der Serien Q12

bzw. Q13; Kugellager mit einer Bohrung

von weniger als 10 mm

ex 8482.20 - Kegelrollenlager, einschließlich

Innenringe mit Kegelrollensatz:

990 - - andere als Kegelrollenlager ähnlich der

Unternummer 8482.10-014,

Kegelrollenlager mit erhöhter Leistung,

mit einem Zusatzbuchstaben (gewöhnlich C

oder A oder HL) beschildert, ausgenommen

Kegelrollenlager mit einer Bohrung von

weniger als 100 mm

ex 8482.30 - - Tonnenlager:

991 - - andere als Tonnenlager ähnlich der

Unternummern 8482.10-014 und 8482.20-015

ex 8482.50 - andere Zylinderrollenlager:

993 - - andere als Zylinderrollenlager ähnlich

der Unternummern 8482.10-014 und

8482.20-015

8482.80-002 - andere, einschließlich Lager mit

verschiedenartigen Walzkörpern

84.83 Wellen (einschließlich Nockenwellen und

Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse

(auch mit eingebautem Wälzlager), Gleitlager

und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen,

Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe,

auch in Form von Wechselgetrieben und

anderen regelbaren Getrieben, einschließlich

Drehmomentwandler; Kugelrollspindeln;

Schwungräder und Riemen- oder Seilscheiben,

einschließlich Rollenböcke für Flaschenzüge;

Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen

(einschließlich Kreuz- oder Kardangelenke).

8483.20-005 - Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager

8483.30-006 - Lagergehäuse ohne eingebaute Wälzlager;

Gleitlager und Lagerschalen

8483.40-007 - Getriebe, ausgenommen Zahnräder,

Kettennüsse und andere

Übertragungselemente, die separat

angeführt werden; Kugelrollspindeln;

Getriebe auch in Form von Wechselgetrieben

oder anderen regelbaren Getrieben,

einschließlich Drehmomentwandlern

8483.50-008 - Schwungräder und Riemen- oder

Seilscheiben, einschließlich Rollenblöcke

für Flaschenzüge

8483.60-009 - Schaltkupplungen und andere

Wellenkupplungen (einschließlich Kreuz-

oder Kardangelenke)

8483.90-002 - Teile

85.08 Elektromechanische Handwerkzeuge mit

eingebautem Elektromotor.

8508.10-006 - Bohrmaschinen aller Art

8508.20-007 - Sägen

8508.80-003 - andere Werkzeuge

85.09 Elektromechanische Haushaltsgeräte mit

eingebautem Elektromotor.

8509.10-005 - Staubsauger

8509.20-006 - Fußbodenpoliergeräte

8509.30-007 - Geräte zum Zerkleinern von Küchenabfällen

8509.40-008 - Geräte zum Zerkleinen oder Mischen von

Nahrungsmitteln; Frucht- und

Gemüseentsafter

8509.80-002 - andere Geräte

85.11 Elektrische Zünd- und Startvorrichtungen,

wie sie Verbrennungsmotoren mit

Funkenzündung oder Kompressionszündung

verwendet werden (zB Magnetzünder,

Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen,

Glühkerzen und Anlasser); Lichtmaschinen (zB

Dynamos und Wechselstromgeneratoren) und

Lade- oder Rückstromschalter, wie sie

zusammen mit solchen Motoren verwendet

werden.

85.17 Elektrische Apparate für die Drahttelephonie

oder Drahttelegraphie, einschließlich

solcher Apparate für Trägerfrequenzsysteme.

85.21 Videogeräte zur Bild- oder Bild- und

Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit

eingebautem Videosignalempfangsteil (Tuner).

85.24 Schallplatten, Bänder und andere Träger, mit

Ton- oder ähnlichen Aufzeichnungen,

einschließlich Matrizen und Galvanos für die

Schallplattenerzeugung, ausgenommen Waren

des Kapitels 37.

8524.10-004 - Schallplatten

- Magnetbänder:

8524.21-008 - - mit einer Breite von 4 mm oder weniger

8524.22-001 - - mit einer Breite von mehr als 4 mm bis

einschließlich 6,5 mm

85.25 Sendegeräte für Funktelephonie,

Funktelegraphie, Rundfunk oder Fernsehen,

auch mit eingebautem Empfangsgerät oder

Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät;

Fernsehkameras.

85.26 Radargeräte, Funknavigationsgeräte und

Funkfernsteuergeräte.

8526.10-002 - Radargeräte

- andere:

8526.91-003 - - Funknavigationsgeräte

ex 8526.92 - - Funkfernsteuergeräte:

990 - - - ausgenommen für Spielzeug

85.27 Empfangsgeräte für Funktelephonie,

Funktelegraphie oder Rundfunk, auch in einem

gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme-

oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr

kombiniert.

- Rundfunkempfangsgeräte, die unabhängig von

einer außerhalb liegenden Stromquelle

arbeiten können, einschließlich solcher,

die auch für den Funktelephonie- oder

Funktelegraphieempfang geeignet sind:

8527.19-008 - - sonstige

85.28 Fernsehempfangsgeräte (einschließlich

Videomonitoren und Videoprojektoren), auch

mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder

Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder

Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung

oder -wiedergabe.

8528.10 - für mehrfarbiges Bild

ex 8528.20 - für schwarz-weißes oder anderes

einfarbiges Bild:

010 - - kombiniert

85.29 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für

Geräte 85.25 bis 85.28 geeignet.

85.34 Gedruckte Schaltungen.

85.35 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen,

Schützen, Abzweigen, Verbinden oder

Anschließen von elektrischen Stromkreisen

(zB Schalter, Sicherungen,

Blitzschutzgeräte, Spannungsbegrenzer,

Spannungsstoßausgleicher, Stecker,

Verbindungsdosen), für eine Spannung von

mehr als 1000 V.

8535.10-000 - Sicherungen

85.36 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen,

Schützen, Abzweigen, Verbinden oder

Anschließen von elektrischen Stromkreisen

(zB Schalter, Relais, Sicherungen,

Spannungsstoßausgleicher, Stecker,

Steckdosen, Lampenfassungen und

Verbindungsdosen), für eine Spannung von

1000 V oder weniger.

8536.10-009 - Sicherungen

8536.20-000 - automatische Schutzschalter

8536.30-001 - andere Geräte zum Schützen von

elektrischen Stromkreisen

- Relais:

8536.41-005 - - für eine Spannung von 60 V oder weniger

8536.42-008 - - sonstige

8536.50 - andere Schalter

- Lampenfassungen, Stecker und

Steckvorrichtungen:

8536.61-007 - - Lampenfassungen

8536.69-001 - - sonstige

8536.90-007 - andere Geräte

85.37 Tafeln, Konsolen, Pulte, Schränke und andere

Träger (einschließlich solche für numerische

Steuerungen), mit mehreren Geräten der

Nummer 85.35 oder 85.36 ausgerüstet, zum

elektrischen Schalten, Steuern oder für die

Stromverteilung, einschließlich solcher auch

mit Instrumenten oder Apparaten des

Kapitels 90 ausgestattet, ausgenommen

Vermittlungseinrichtungen der Nummer 85.17.

85.42 Elektronische integrierte Schaltungen und

zusammengesetzte elektronische

Mikroschaltungen.

- monolithische integrierte Schaltungen:

ex 8542.11 - - digitale:

012 - - - Programmschalter, Anzeigegeräte

ex 8542.19 - - sonstige:

016 - - - optoelektronische Geräte

85.44 Isolierte (einschließlich lackierte oder

eloxierte) Drähte, Kabel (einschließlich

Koaxialkabel) und andere isolierte

elektrische Leiter, auch mit

Anschlußstücken; Lichtleitkabel aus einzel

ummantelten optischen Fasern, auch

elektrische Leiter enthaltend oder mit

Anschlußstücken versehen.

- Draht für Wicklungen:

ex 8544.11 - - aus Kupfer:

995 - - andere als mit Teflon isolierte

ex 8544.19 - - sonstige:

999 - - - andere als mit Teflon isolierte

8544.20-009 - Koaxialkabel und andere koaxiale

elektrische Leiter

8544.30-000 - Zündkabelsätze und andere Kabelsätze, wie

sie in Fahrzeugen, Luft- und

Wasserfahrzeugen verwendet werden

- andere elektrische Leiter, für eine

Spannung von 80 V oder weniger:

8544.41-004 - - mit Anschlußstücken

8544.49-008 - - sonstige

- andere elektrische Leiter, für eine

Spannung von mehr als 80 V bis

einschließlich 1000 V:

8544.51-005 - - mit Anschlußstücken

8544.59-009 - - sonstige

8544.60-003 - andere elektrische Leiter, für eine

Spannung von mehr als 1000 V

8544.70 - Lichtleitkabel

85.45 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen,

Batteriekohlen und andere Waren aus Graphit

und anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung

mit Metall, wie sie für elektrotechnische

Zwecke verwendet werden.

- Kohleelektroden:

8545.11-000 - - wie sie für Öfen verwendet werden

8545.19-004 - - sonstige

ex 8545.90 - andere:

014 - - Kohlenprofile für Bogenlampen und

Batterien

86.01 Lokomotiven aller Art, die die

Antriebsenergie aus dem Stromnetz oder aus

elektrischen Akkumulatoren beziehen.

86.02 Andere Lokomotiven; Lokomotivtender.

86.04 Eisenbahn- und

Straßenbahninstandhaltungsfahrzeuge oder

Servicefahrzeuge, auch mit eigenem Antrieb

(zB Werkstattwagen, Kranwagen,

Gleisstopfwagen, Gleisrichtmaschinen,

Prüfwagen, Gleisinspektionswagen,

Draisinen).

ex 8604.00

996 - andere als Gleisstopfwagen und

Gleisrichtmaschinen für Eisenbahn und

Straßenbahn

86.05 Eisenbahn- oder Straßenbahnwagen für die

Personenbeförderung, ohne eigenen Antrieb;

Gepäckswagen, Postwagen und andere

Eisenbahn- oder Straßenbahnwagen für

Spezialzwecke, ohne eigenen Antrieb

(ausgenommen solche der Nummer 86.04).

87.02 Kraftfahrzeuge für die Beförderung von 10

oder mehr Personen, einschließlich des

Fahrzeuglenkers.

87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die

hauptsächlich für die Beförderung von

Personen gebaut sind (andere als solche der

Nummer 87.02), einschließlich

Kombinationskraftwagen und Rennwagen.

8703.10-007 - Fahrzeuge, besonders für das Fahren auf

Schnee gebaut; Fahrzeuge, für die

Beförderung von Personen auf Golfplätzen

gebaut und ähnliche Fahrzeuge

- andere Fahrzeuge mit

Hubkolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung:

8703.21 - - mit einem Hubraum von 1000 ccm oder

weniger

8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als 1000 ccm,

aber nicht mehr als 1500 ccm

8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1500 ccm,

aber nicht mehr als 3000 ccm

8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als 3000 ccm

- andere Fahrzeuge, mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren):

8703.31 - - mit einem Hubraum von 1500 ccm oder

weniger

8703.32 - - mit einem Hubraum von mehr als 1500 ccm,

aber nicht mehr als 2500 ccm

8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als 2500 ccm

87.04 Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung.

8704.10-006 - Muldenkipper zur Verwendung außerhalb des

Straßennetzes gebaut

- andere, mit Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren):

8704.21-000 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht

von 5 t oder weniger

ex 8704.22 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 5 t, aber nicht mehr als

20 t:

012 - - - Straßen- und Geländefahrzeuge mit

einem höchstzulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 10 t

997 - - - andere als die folgenden: Straßen- und

Geländefahrzeuge mit einem

höchstzulässigen Gesamtgewicht von

mehr als 10 t; Abfallsammelwagen; mit

einem Gewicht von 6.000 bis 14.000 kg;

100-300 HP SAE (73,5-220 kW)

8704.23 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 20 t

- andere, mit Kolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung:

8704.31-001 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht

von 5 t oder weniger

8704.32 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 5 t:

8704.90 - andere

87.05 Spezialkraftfahrzeuge, andere als solche,

die hauptsächlich für die Beförderung von

Personen oder Waren gebaut sind (zB

Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerlöschwagen,

Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Spreng-

und Berieselungswagen, Werkstattwagen und

Röntgenwagen).

ex 8705.90 - andere:

030 - - Raupenfahrzeuge (Spezial), mit einem

Gewicht von 1 800 bis 15 700 kg und

einer Leistung von 113 bis 187 HP SAE;

Räderfahrzeuge (Spezial), mit einem

Gewicht von 5 300 bis 11 000 kg und

einer Leistung von 74 bis 180 HP SAE;

Abschleppwagen mit einem Gewicht von

11 400 bis 15 800 kg und einer Leistung

von 600 bis 1000 HP brit.;

Schneeräumgeräte mit Schleuder, mit

einem Gewicht von 8 700 bis 11 400 kg

und einer Leistung von 100 bis 300 HP

SAE; Schleuderzusatz mit einem Gewicht

von 400 bis 4 800 kg; Schneeräumgeräte

mit Besen, mit einem Gewicht von 5 300

bis 12 500 kg und einer Leistung von

100 bis 300 HP SAE; Sanitärfahrzeuge,

mit einem Gewicht von 6 000 bis

14 000 kg und einer Leistung von 100 bis

300 HP SAE; Schneemobile, mit einem

Gewicht von 140 bis 370 kg und einer

Leistung von 15 bis 60 HP SAE

87.06 Fahrgestelle (Chassis) mit Motor, für

Kraftfahrzeuge der Nummern 87.01 bis 87.05.

87.07 Karosserien (einschließlich Führerhäuser)

für Kraftfahrzeuge der Nummern 87.01 bis

87.05.

87.08 Teile und Zubehör, für Kraftfahrzeuge der

Nummern 87.01 bis 87.05.

ex 8708.10 - Stoßstangen und Teile davon

996 - - andere als die folgenden: Rohlinge; für

die Fahrzeuge der

Unternummer 8705.92-030; für

landwirtschaftliche Traktoren und für

Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem

höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 10 t

- andere Teile und Zubehör für Karosserien

(einschließlich Führerhäuser):

8708.21-006 - - Sicherheitsgurte

ex 8708.29 - - sonstige:

994 - - andere als die folgenden: Rohlinge; für

die Fahrzeuge der

Unternummer 8705.92-030; für

landwirtschaftliche Traktoren und für

Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem

höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 10 t

- Bremsen und Servobremsen sowie Teile

davon:

8708.31-007 - - montierte Bremsbeläge

ex 8708.39 - - sonstige

995 - - andere als die folgenden: Rohlinge;

Bremsen und Teile davon für die

Fahrzeuge der Unternummer 8705.92-030;

für landwirtschaftliche Traktoren und

für Straßen- und Geländefahrzeuge mit

einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von

mehr als 10 t

ex 8708.40 - Schaltgetriebe:

999 - - andere als solche für die Fahrzeuge der

Unternummer 8705.92-030; für

landwirtschaftliche Traktoren und für

Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem

höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 10 t

ex 8708.50 - Antriebsachsen mit Differential, auch mit

anderen Kraftübertragungsvorrichtungen

ausgerüstet:

990 - - andere als solche für die Fahrzeuge der

Unternummer 8705.92-030; für

landwirtschaftliche Traktoren und für

Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem

höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 10 t

ex 8708.60 - Achsen, andere als Antriebsachsen, und

Teile davon:

991 - - andere als die folgenden: Rohlinge;

Achsen und Teile davon für die Fahrzeuge

der Unternummer 8705.92-030; für

landwirtschaftliche Traktoren und für

Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem

höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 10 t

ex 8708.70 - Räder sowie Teile und Zubehör davon:

992 - - andere als solche für die Fahrzeuge der

Unternummer 8705.92-030; für

landwirtschaftliche Traktoren und für

Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem

höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 10 t

ex 8708.80 - Stoßdämpfer:

993 - - andere als solche für die Fahrzeuge der

Unternummer 8705.92-030; für

landwirtschaftliche Traktoren und für

Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem

höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 10 t

- andere Teile und anderes Zubehör:

ex 8708.91 - - Kühler:

997 - - andere als solche für die Fahrzeuge der

Unternummer 8705.92-030; für

landwirtschaftliche Traktoren und für

Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem

höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 10 t

ex 8708.92 - - Auspufftöpfe und Auspuffrohre:

990 - - andere als solche für die Fahrzeuge der

Unternummer 8705.92-030; für

landwirtschaftliche Traktoren und für

Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem

höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 10 t

ex 8708.93 - - Kupplungen und Teile davon:

993 - - andere als solche für die Fahrzeuge der

Unternummer 8705.92-030; für

landwirtschaftliche Traktoren und für

Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem

höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 10 t

ex 8708.94 - - Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgehäuse:

996 - - andere als solche für die Fahrzeuge der

Unternummer 8705.92-030; für

landwirtschaftliche Traktoren und für

Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem

höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 10 t

ex 8708.99 - - sonstige

991 - - andere als die folgenden: Rohlinge;

Teile und Zubehör für die Fahrzeuge der

Unternummer 8705.92-030; für

landwirtschaftliche Traktoren und für

Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem

höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 10 t

88.01 Ballons und Luftschiffe; Segelflugzeuge,

Hängegleiter und andere Luftfahrzeuge ohne

eigenen Antrieb.

88.02 Andere Luftfahrzeuge (zB Hubschrauber,

Flugzeuge); Raumfahrzeuge (einschließlich

Satelliten) und ihre Träger für den

Raumstart.

8802.20-002 - Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit

einem Leergewicht von 2 000 kg oder

weniger

8802.30-003 - Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit

einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg

bis einschließlich 15 000 kg

8802.40-004 - Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit

einem Leergewicht von mehr als 15 000 kg

8802.50 - Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten)

und ihre Träger für den Raumstart

88.03 Teilen von Waren der Nummer 88.01 oder

88.02.

8803.90 - andere

89.01 Passagierschiffe, Ausflugsschiffe,

Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und

ähnliche Schiffe für die Beförderung von

Personen oder Waren.

89.03 Yachten und andere Boote für Vergnügungs-

und Sportzwecke, Ruderboote und Kanus.

89.04 Schlepper und Schubschiffe.

89.05 Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe,

Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere

Schiffe, deren Fahreigenschaft im Vergleich

zu ihrem Hauptverwendungszweck von

untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks;

schwimmende oder unter Wasser absenkbare

Bohr- oder Förderplattformen.

89.06 Andere Schiffe, einschließlich Kriegsschiffe

und Rettungsschiffe, ausgenommen Ruderboote.

87.07 Andere schwimmende Konstruktionen (zB Flöße,

Schwimmtanks, Senkkästen, Landungsbrücken,

Bojen und Baken).

90.04 Brillen, Schutzbrillen und ähnliche Waren,

zur Korrektur und zum Schutz der Augen oder

für andere Zwecke.

9004.90-004 - andere

90.07 Kinematographische Aufnahmegeräte und

Projektoren, auch mit eingebauten

Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten.

90.18 Instrumente, Apparate und Geräte, für

medizinische, chirurgische, zahnmedizinische

oder veterinärmedizinische Verwendung,

einschließlich Szintigraphen und andere

elektromedizinische Apparate sowie Apparate

zur Prüfung des Sehvermögens.

- andere Instrumente, Apparate und Geräte

für zahnmedizinische Zwecke:

9018.41-005 - - Dentalbohrmaschinen, auch mit anderer

zahnmedizinischer Ausrüstung auf einem

gemeinsamen Sockel

ex 9018.49 - - sonstige:

993 - - - andere als Zahnarztstühle, mit

zahnmedizinischen Vorrichtungen

ausgestattet

9018.50-003 - - andere Instrumente, Apparate und Geräte

für die Augenheilkunde

9018.90 - - andere Instrumente, Apparate und Geräte

90.26 Instrumente und Apparate zum Messen oder

Kontrollieren von Durchfluß, Standhöhe,

Druck oder von anderen veränderlichen Größen

von Flüssigkeiten oder Gasen (zB

Durchflußmengenmesser, Standanzeiger,

Manometer und Wärmemengenmesser),

ausgenommen Instrumente und Apparate der

Nummer 90.14, 90.15, 90.28 oder 90.32.

ex 9026.10 - zum Messen oder Kontrollieren von

Durchfluß oder Standhöhe von

Flüssigkeiten:

026 - - zum Messen oder Kontrollieren der

Standhöhe von Flüssigkeiten

90.27 Instrumente, Apparate und Geräte für

physikalische oder chemische Untersuchungen

(zB Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer

und Gas- oder Rauchanalysenapparate);

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen

oder Prüfen der Viskosität, Porosität,

Dehnung, Oberflächenspannung u. dgl.;

Instrumente und Apparate für

kalorimetrische, akustische oder

photometrische Messungen (einschließlich

Belichtungsmesser); Mikrotome.

ex 9027.10 - Gas- oder Rauchanalysenapparate:

991 - - andere als elektronische

ex 9027.90 - Teile und Zubehör:

999 - - andere als die folgenden (aber

einschließlich Mikrotome): Teile und

Zubehör von Waren der

Unternummer 9027.10-991, Teile und

Zubehör von Waren der

Unternummer 9027.20-999, Teile und

Zubehör von elektronischen Apparaten und

Geräten

93.02 Revolver und Pistolen, ausgenommen solche

der Nummer 93.03 oder 93.04.

93.03 Andere Feuerwaffen und ähnliche

Vorrichtungen, deren Wirkungsweise auf der

Zündung einer Treibladung beruht (zB

Sportgewehre und Sportflinten, Vorderlader,

Leuchtpistolen und andere Vorrichtungen, die

nicht Leuchtsignale abfeuern,

Schreckschußpistolen und -revolver,

Viehschlachtapparate und Kanonen zum

Schießen von Fangleinen).

9303.10-006 - Vorderlader

9303.20-007 - andere Sportschrot- und Jagdschrotgewehre,

einschließlich der kombinierten Gewehre

mit mindestens einem glatten Lauf

9303.30-008 - andere Sport- und Jagdgewehre

93.04 Andere Waffen (zB Gewehre und Pistolen, die

mit Feder-, Luft- oder Gasdruck arbeiten,

Schlagstöcke), ausgenommen solche der

Nummer 93.07.

93.05 Teile und Zubehör von Waren der

Nummern 93.01 bis 93.04.

93.06 Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen

und ähnliche Kriegsmunition und Teile davon;

Patronen und andere Munition und Geschosse

sowie deren Teile, einschließlich Schrot und

Patronenpfropfen.

93.07 Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und ähnliche

Waffen sowie deren Teile und Scheiden für

diese Waffen.

94.01 Sitzmöbel (ausgenommen Waren der

Nummer 94.02), einschließlich solcher, die

in Liegemöbel umgewandelt werden können, und

Teile davon.

9401.10-001 - Sitze, wie sie in Luftfahrzeugen verwendet

werden

9401.20-002 - Sitze, wie sie in Kraftfahrzeugen

verwendet werden

9401.30-003 - Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe

9401.40-004 - Sitzmöbel, die in Betten umgewandelt

werden können, ausgenommen Gartenmöbel

oder Campingeinrichtungen

9401.50-005 - Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweide, Bambus

oder ähnlichen Stoffen

- andere Sitzmöbel, mit Holzgestell:

9401.61-009 - - gepolstert

9401.69-003 - - sonstige

- andere Sitzmöbel, mit Metallgestell:

9401.71-000 - - gepolstert

9401.79-004 - - sonstige

9401.80 - andere Sitzmöbel

94.02 Medizinische, chirurgische, zahnmedizinische

oder veterinärmedizinische Möbel (zB

Operationstische, Untersuchungstische und

Spitalsbetten mit mechanischen

Vorrichtungen, zahnärztliche

Behandlungsstühle); Stühle für Friseursalons

und ähnliche Stühle, die sowohl Schwenk- als

auch Kipp- und Hebevorrichtungen besitzen;

Teile dieser Waren.

93.03 Andere Möbel und Teile davon.

94.05 Beleuchtungskörper (einschließlich

Scheinwerfer) und Teile davon, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen;

Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete

Namensschilder u.dgl., mit fest montierter

Lichtquelle, sowie anderweitig weder

genannte noch inbegriffene Teile davon.

9405.10 - Luster und andere elektrische Decken- oder

Wandleuchten, ausgenommen solche für

öffentliche Plätze oder Verkehrswege

9405.20 - elektrische Tisch-, Schreibtisch-,

Nachkästchen- oder Stehleuchten

ex 9405.40 - andere elektrische Beleuchtungskörper:

019 - - aus Holz; aus Metall; aus Glas; aus

Flechtmaterial

994 - - andere als solche aus Holz, aus Metall,

aus Glas oder aus Flechtmaterial und

Scheinwerfer

9405.50 - nichtelektrische Beleuchtungskörper

94.06 Vorgefertigte Gebäude.

95.02 Puppen, die ausschließlich menschliche Wesen

darstellen.

96.01 Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe,

Korallen, Perlmutter und andere tierische

Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus

diesen Stoffen (einschließlich durch Formen

erhaltene Waren).

96.02 Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe,

bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen;

geformte oder geschnitzte Waren aus Wachsen,

Stearin, natürlichen Gummen und Harzen,

Modelliermassen und andere geformte oder

geschnitzte Waren, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen; bearbeitete,

nichtgehärtete Gelatine (ausgenommen

Gelatine der Nummer 35.03) und Waren aus

nichtgehärteter Gelatine.

96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich

solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten

oder Fahrzeugen darstellen), mechanische,

nicht motorbetriebene Teppichkehrer zum

Handgebrauch, Mops und Staubwedel;

Pinselköpfe und ähnliche Waren zur

Herstellung von Pinseln und ähnlichen Waren;

Farbtupfer und Farbroller; Wischer aus

Weichkautschuk oder ähnlichen geschmeidigen

Stoffen.

9603.10-005 - Besen und Bürsten, aus Reisig oder anderen

pflanzlichen Stoffen, zusammengebunden,

auch mit Griffen oder Stielen

9603.30-007 - Bürsten und Pinsel für Kunstmaler, zum

Schreiben, und ähnliche Bürsten und

Pinsel, zum Auftragen von kosmetischen

Erzeugnissen

9603.40-008 - - Bürsten und Pinsel zum Auftragen von

Anstrichfarben, Malerfarben, Lacken oder

ähnlichen Erzeugnissen, ausgenommen

solche der Unternummer 9603.30);

Farbtupfer und Farbroller

9603.50-009 - andere Bürsten, die Teile von Maschinen,

Apparaten oder Fahrzeugen darstellen

9603.90 - andere

96.08 Kugelschreiber, Schreiber und Markierstifte

mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze;

Füllfedern und andere Füllhalter;

Durchschreibstifte; Füllstifte (Dreh- und

Druckstifte); Federhalter, Bleistifthalter

und ähnliche Halter; Teile (einschließlich

Schutzkappen und Klipse) für die vorstehend

genannten Waren, ausgenommen jene der

Nummer 96.09.

9608.10-000 - Kugelschreiber

9608.20-001 - Schreiber und Markierstifte, mit

Filzspitze oder andere poröser Spitze

- Füllfedern und andere Füllhalter:

9608.31-005 - - zum Zeichnen mit Tusche

9608.39-009 - - sonstige

9608.40-003 - Füllstifte (Dreh- und Druckstifte)

9608.50-004 - Zusammenstellungen von Waren aus zwei oder

mehr der vorstehenden Unternummern

9608.60-005 - Ersatzminen für Kugelschreiber, mit Kugel-

und Tintenbehälter

96.09 Bleistifte (ausgenommen solche der

Nummer 96.08), Buntstifte, Minen,

Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder

Zeichenkreide und Schneiderkreide.

9609.10-009 - Bleistifte und Buntstifte, deren Minen in

einem festen Schutzmantel eingeschlossen

sind

9609.20-000 - Minen für Bleistifte und Buntstifte

ex 9609.90 - andere

016 - - Pastellstifte und Zeichenkohle

ANHANG VI

BESTIMMUNGEN, AUF DIE IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 6 BEZUG GENOMMEN WIRD

Ungarn schafft Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle gemäß dem folgenden Zeitplan ab:

1.1.1995 1.1.1996 1.1.1997

1% Lizenzgebühr ......... auf Null - -

reduziert

2% Zollabfertigungs-

gebühren- ............ - auf 1% auf Null

reduziert reduziert

3% statistische

Gebühren ............. auf 2% auf 1% auf Null

reduziert reduziert reduziert

ANHANG VII

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD

Die Abschaffung der Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung gilt in bezug auf die in der Tabelle angeführten Erzeugnisse nicht.

ANHANG VIII

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD

1.

Für Braunkohle wie nachstehend angeführt schafft Österreich mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und ähnliche Maßnahmen mit gleicher Wirkung schrittweise während eines Zeitraumes ab, der vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens beginnt und mit der Übergangsperiode endet.

```

```

HS-

Warennummer Warenbezeichnung

```

```

27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen

Gagat (Jet):

2702.10 - Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht

agglomeriert

2.

Die Abschaffung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Maßnahmen mit gleicher Wirkung gilt für Island in bezug auf Erdöle, Besen und Bürsten wie nachstehend angeführt nicht.

```

```

HS-

Warennummer Warenbezeichnung

```

```

27.09 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,

roh

27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,

ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte

noch inbegriffene Zubereitungen, die

70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder

Öle aus bituminösen Mineralien enthalten,

soweit diese Öle den wesentlichen

Bestandteil dieser Zubereitungen bilden

- teilraffiniertes Rohöl, einschließlich

reduziertes Rohöl

- Motorbenzin, ausgenommen Flugbenzin

- Gasöl, Heizöl und Heizöl leicht

96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich

solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten

oder Fahrzeugen darstellen), mechanische,

nicht motorbetriebene Teppichkehrer zum

Handgebrauch, Mops und Staubwedel;

Pinselköpfe und ähnliche Waren zur

Herstellung von Pinseln und ähnlichen Waren;

Farbtupfer und Farbroller; Wischer aus

Weichkautschuk oder ähnlichen geschmeidigen

Stoffen

ex 96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (ausgenommen

Bürsten und Pinsel, die Teile von Maschinen

darstellen, Farbroller, Wischer, Mops,

Künstlerpinsel und Zahnbürsten)

3.

Norwegen schafft in bezug auf die nachfolgend aufgezählten Textilerzeugnisse mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung innerhalb eines Zeitraumes endend am 31. Dezember 1997 ab.

```

```

HS-Warennummer Warenbezeichnung

```

```

62.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken),

Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren,

für Männer oder Knaben, ausgenommen solche

der Nummer 62.03.

- andere:

ex 6201.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6201.92 - - aus Baumwolle *1)

ex 6201.93 - - aus Chemiefasern *1)

62.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken),

Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren,

für Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche

der Nummer 62.04.

- andere:

ex 6202.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6202.92 - - aus Baumwolle *1)

ex 6202.93 - - aus Chemiefasern *1)

62.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange

Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),

für Männer oder Knaben:

- Anzüge:

ex 6203.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6203.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6203.19 - - aus anderen Spinnstoffen:

- - - aus Baumwolle *1)

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- Ensembles:

ex 6203.21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6203.22 - - aus Baumwolle *1)

ex 6203.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6203.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- Sakkos (Blazer):

ex 6203.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6203.32 - - aus Baumwolle *1)

ex 6203.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6203.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.

dgl. und kurze Hosen:

ex 6203.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren,

ausgenommen kurze Hosen *1)

ex 6203.42 - - aus Baumwolle, ausgenommen kurze

Hosen *1)

ex 6203.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen,

ausgenommen kurze Hosen *1)

ex 6203.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen,

ausgenommen kurze Hosen *1)

62.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer),

Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen,

Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze

Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für

Frauen oder Mädchen:

- Kostüme *2)

ex 6204.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6204.12 - - aus Baumwolle *1)

ex 6204.13 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6204.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- Ensembles *2):

ex 6204.21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6204.22 - - aus Baumwolle *1)

ex 6204.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6204.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- Jacken und Sakkos (Blazer):

ex 6204.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6204.32 - - aus Baumwolle *1)

ex 6204.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6204.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.

dgl. und kurze Hosen:

ex 6204.61 - - aus Wolle und feinen Tierhaaren,

ausgenommen kurze Hosen *1)

ex 6204.62 - - aus Baumwolle, ausgenommen kurze

Hosen *1)

ex 6204.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen,

ausgenommen kurze Hosen *1)

ex 6204.69 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen,

ausgenommen kurze Hosen *1)

62.10 Bekleidung aus Erzeugnissen der

Nummer 56.02, 56.03, 59.03, 59.06 oder

59.07:

ex 6210.40 - andere Bekleidung für Männer oder Knaben:

- - aus Webstoffen *1)

ex 6210.50 - andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen:

- - aus Webstoffen *1)

62.11 Trainingsanzüge, Schianzüge und

Badebekleidung; andere Bekleidung:

ex 6211.20 - Schianzüge *1)

- andere Bekleidung für Männer oder Knaben:

ex 6211.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

ex 6211.32 - - aus Baumwolle:

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

ex 6211.33 - - aus Chemiefasern:

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

- andere Bekleidung, für Frauen oder

Mädchen:

ex 6211.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

ex 6211.42 - - aus Baumwolle:

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

ex 6211.43 - - aus Chemiefasern:

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

63.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die

Körperpflege und Küchenwäsche.

ex 6302.10 - Bettwäsche, gewirkt oder gestrickt, aus

Baumwolle, Wolle oder Chemiefasern

- andere Bettwäsche, bedruckt:

6302.21 - - aus Baumwolle

6302.22 - - aus Chemiefasern

ex 6302.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus Wolle

- andere Bettwäsche:

6302.31 - - aus Baumwolle

6302.32 - - aus Chemiefasern

ex 6302.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus Wolle

```

```

*1) Kleidungsstücke für Knaben und Mädchen bis 152 cm sind aus dieser Unternummer auszunehmen.

*2) Wenn mit Rock, ist jedes Kleidungsstück getrennt zu behandeln.

ANHANG IX

AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD

Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung auf die Einfuhr der nachstehend angeführten Erzeugnisse werden zwischen dem 1. Jänner 1995 und dem 31. Dezember 2000 stufenweise abgeschafft.

```

```

Ungarische

Kodex-Liste

der Einfuhrerzeugnisse Warenbezeichnung

(KTJ)

```

```

13-15-900 - Andere Edelsteine und Halbedelsteine

(ausgenommen Industriediamanten)

13-71 - Schotter

23-9 - Edelmetalle und Legierungen

29-32-100 - Tisch- und Eßbesteck, Tafel- und

Haushaltsgeschirr aus Edelmetall

29-71-1 - Münzen, Plaketten und Abzeichen aus Metall

(Münzen gültiger Währung dürfen nicht

eingeführt werden)

29-80-001 - Waffen

29-90-001 - Munition und Sprengstoffe

32-90-001 - Artilleriewaffen, andere

Spezialausrüstungen

41-32-009 - Autowracks und Teile, die aus Autowracks

entfernt wurden

41-32-010 - erneuerte Autowracks

41-32-110 - Kraftfahrzeuge mit Vergasermotor, neu

41-32-120 - Kraftfahrzeuge mit Vergasermotor,

gebraucht

41-32-210 - Dieselkraftfahrzeuge, neu

41-32-220 - Dieselkraftfahrzeuge, gebraucht

41-32-410 - Elektrokraftfahrzeuge, neu

41-32-420 - Elektrokraftfahrzeuge, gebraucht

41-32-800 - Wohnwagen, selbstfahrend

41-32-900 - andere Wohnwagen

41-80-001 - Spezialfahrzeuge

41-90-001 - Spezialflugzeuge, Spezialwasserfahrzeuge

und Ausrüstungen für die Überquerung von

Gewässern

44-12-100 - allgemeine LB- oder CB-Telephonapparate

44-12-200 - Spezialtelephonapparate

44-12-300 - Münztelephonapparate

44-12-400 - Telephonapparate für die Serienschaltung

44-12-800 - andere Anlagen für die Automatisierung des

Betriebs von Telephonapparaten

44-13-310 - Selbstwähl-Nebenstellenanlagen

44-13-320 - Selbstwähl-Vermittlungszentralen

44-13-330 - Landzentralen

44-13-500 - elektronische Vermittlungszentralen

44-13-900 - andere Vermittlungszentralen

44-14-230 - Fernmeldeanlagen, koaxial

44-14-290 - andere Trägerfrequenzanlagen

44-14-900 - andere Fernmeldeanlagen

44-21-100 - Rundfunksender für Kurz- und Mittelwellen

44-21-200 - VHF-Sender

44-21-300 - TV-Sender

44-21-400 - Relaisanlagen

44-22-000 - spezielle Rundfunksender

44-23-900 - andere Sender-/Empfangsanlagen

44-24-100 - UHF-Anlagen, Schmalband

44-24-200 - UHF-Anlagen, Mittelband

44-24-300 - UHF-Anlagen, Breitband

44-24-900 - andere UHF-Anlagen

44-29-000 - andere drahtlose Fernmeldeanlagen und

-geräte

44-32-100 - Tonübertragungs-Studioanlagen

44-90-001 - spezielle Fernmeldeerzeugnisse

46-79-000 - andere Büroanlagen

47-90-001 - spezielle Instrumente

51-22-130 - Phosgene

ex 51-67-100 - Cyanchlorid und Cyanwasserstoffsäure

51-80-000 - radioaktives Spaltmaterial und Isotope

51-99-000 - Abfälle, für das Recycling von

anorganischen Rohstoffen geeignet

52-13-118 - gesättigte Derivate von Freon und Halon

ex 52-14-790 - Trichlornitromethan

ex 52-22-42 - Phenyl-1 und Propan-2-on

ex 52-25-190 - Anthransäure

52-12-581 - Essigsäureanhydrid

52-12-340 - Ethylether

ex 52-35-900 - Piperidin

53-12 - Alkaloide

53-30-001 *1) - Pharmazeutika für den menschlichen Genuß

geeignet, in Aufmachungen für den

Kleinverkauf, ausgenommen

serobakteriologische Zubereitungen

53-5 - andere pharmazeutische Zubereitungen

53-61-000 - zahnmedizinische Pharmazeutika

53-81-000 - Nahrungsmittelzubereitungen für den

menschlichen Genuß geeignet, in

Aufmachungen für den Kleinverkauf

53-90-001 - spezielle Erzeugnisse der pharmazeutischen

Industrie

56-19-000 - Abfälle aus Kautschuk

56-80-001 - spezielle Erzeugnisse der

Kautschukindustrie

57-00-001 - spezielle Kunststofferzeugnisse

ex 57-19 - MDI (Methyldiphenyldiisocyanat)

57-29-000 - Abfälle aus der Kunststofferzeugung, in

Rohformen

57-41-000 - Schaumstoffe, thermoplastisch

57-42-000 - Schaumstoffe, hitzehärtbar

57-43-900 - andere Schaumstoffe

57-91-000 - synthetische Reißspinnkabel

57-98-000 - Abfälle aus künstlichen Fasern

57-99-000 - Abfälle aus der Kunststoffverarbeitung

58-10-000 - Einweich- und Spülmittel

58-2 - Detergenzien und Geschirrspülmittel

59-00-001 - andere spezielle Erzeugnisse der

chemischen Industrie und verwandter

Industrien

59-26 - industrielle Sprengstoffe und

Feuerwerksprodukte

59-80-001 - Schießpulver, Sprengstoffe und

pyrotechnische Produkte

66-63 - Marken

68-1 - Schuhe aus Leder oder Lederersatz

68-2 - Hausschuhe

68-3 - Schuhe aus Kautschuk

68-4 - Schuhe aus Kunststoff

69-3 - Schmuck, Phantasieschmuck, Luxusartikel

aus Leder und Raucherzubehör

69-51-230 - Requisiten für den Militärsport

69-94 - Kunstwerke, Sammlungen und Antiquitäten

69-95 - Erzeugnisse der Volkskunst und der

angewandten Kunst

69-99-250 - Hilfsanlagen (Requisitien), Bestandteile

und elektrische Teile für

Unterhaltungsinstitutionen

69-99-252 - Bestandteile und elektrische Teile für

Spielautomaten

73-23-000 - Bettwäschestoffe aus Baumwolle

73-24-000 - Haushaltswäschestoffe aus Baumwolle

73-25-000 - Haushaltsdekorstoffe aus Baumwolle

73-29-000 - andere Stoffe aus Baumwolle

73-33-000 - Bettwäschestoffe aus Leinen

73-34-000 - Haushaltsprodukte aus Leinen

73-35-000 - Dekorprodukte aus Leinen

73-39-000 - andere Stoffe aus Leinen

73-44-000 - Haushaltsprodukte aus Hanf

73-46-000 - Stoffe aus Hanf

73-5 - andere konfektionierte Stoffe aus Bast

73-64-000 - Wollstoffe zur Herstellung von Decken

73-65-000 - Dekortextilien aus Wolle

73-66-000 - konfektionierte Wollteppiche und

wollartige Teppiche

73-75-000 - Dekortextilien aus Seide

73-79-000 - Andere Stoffe aus Seide

73-91-100 - nicht gewebte Textilien

73-91-300 - nicht gewebte Haushaltstextilien

73-91-400 - nicht gewebte Dekortextilien

73-91-500 - nicht gewebte Materialien zur Herstellung

von Decken

73-91-600 - nicht gewebte Teppiche

73-91-900 - andere nicht gewebte Textilien

73-92-100 - imprägnierte Stoffe oder Hartgewebe

73-93-000 - Steppstoffe

73-96-000 - Foliengewebe

73-98-000 - diverse andere Textilien

73-99-000 - andere konfektionierte Textilien

74-12-000 - Strickgarn

74-53-100 - Vorhänge aus Baumwollstoffen

74-53-200 - Vorhänge aus synthetischen Stoffen

74-53-900 - Vorhänge aus anderen Materialien

75-90-000 - andere Textilprodukte

76-11 - Unterwäsche aus gewebten Stoffen, für

Männer

76-12 - Unterwäsche aus gewebten Stoffen, für

Frauen

76-13 - Unterwäsche aus gewebten Stoffen, für

Knaben

76-14 - Unterwäsche aus gewebten Stoffen, für

Mädchen

76-21 - Unterwäsche aus gewirkten Stoffen, für

Männer

76-22 - Unterwäsche aus gewirkten Stoffen, für

Frauen

76-23 - Unterwäsche aus gewirkten Stoffen, für

Knaben

76-24 - Unterwäsche aus gewirkten Stoffen, für

Mädchen

76-31 - Unterwäsche aus anderen Materialien, für

Männer

76-32 - Unterwäsche aus anderen Materialien, für

Frauen

76-80 - halbfertige Unterwäsche

77-11 - Überbekleidung aus gewebten Stoffen, für

Männer

77-12 - Überbekleidung aus gewebten Stoffen, für

Frauen

77-13 - Überbekleidung aus gewebten Stoffen, für

Knaben

77-14 - Überbekleidung aus gewebten Stoffen, für

Mädchen

77-16-000 - Arbeitskleidung

77-17-000 - Überbekleidung für Uniformen aus gewebten

Stoffen

77-21 - Überbekleidung aus gewirkten Stoffen, für

Männer

77-22 - Überbekleidung aus gewirkten Stoffen, für

Frauen

77-23 - Überbekleidung aus gewirkten Stoffen, für

Knaben

77-24 - Überbekleidung aus gewirkten Stoffen, für

Mädchen

77-3 - Überbekleidung aus Leder oder Pelzen

77-41 - Überbekleidung aus anderen Materialien,

für Männer

77-42 - Überbekleidung aus anderen Materialien,

für Frauen

77-43 - Überbekleidung aus anderen Materialien,

für Knaben

77-44 - Überbekleidung aus anderen Materialien,

für Mädchen

77-80-000 - Halbfertige Überbekleidung

78-1 - fertige Bettwäsche

78-2 - fertige Haushalts- und Dekortextilprodukte

78-3 - Modewaren und Zubehör

78-50-200 - Strumpfhosen, für Frauen

78-52 - Socken, für Männer

78-53 - Strümpfe, für Frauen

78-54 - Socken, für Frauen

78-8 - Zelte und Zeltplanen

78-9 - andere Kleidung und fertige Erzeugnisse

(einschließlich gebrauchter Kleidung)

1.

Nach technischen Besprechungen zwischen den Vertragsparteien wird Ungarn zum frühestmöglichen Zeitpunkt die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse in das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren (das Harmonisierte System) umwandeln. Sobald die Umwandlung erfolgt ist, basieren die Handelszahlen auf dem Harmonisierten System. Auf Verlangen einer Vertragspartei finden im Gemeinsamen Ausschuß Konsultationen über die Auswirkungen der Umwandlung statt.

2.

Für die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse führt Ungarn auf Verlangen eines EFTA-Staates Besprechungen im Hinblick auf die Eröffnung von Mengenplafonds für spezifische, aus diesem EFTA-Staat eingeführte Erzeugnisse, die noch immer Einfuhrlizenzen unterliegen, für die in Anhang X noch keine Plafonds festgelegt wurden.


*1) Die Einfuhr von Insulin (53-13-200) als Rohstoff ist in der Liste der lizenzpflichtigen Erzeugnisse nicht enthalten. Jedoch ist die Einfuhr von insulinhaltigen Pharmazeutika (53-30-001) lizenzpflichtig, unabhängig davon, ob die Bezeichnung „Insulin'' im Namen des Präparates vorkommt.

ANHANG X

AUF DEN IN ABSATZ 4 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD

Ab 1993 eröffnet Ungarn jährliche Plafonds (wobei der passive Veredelungsverkehr nicht eingeschlossen ist) wie nachstehend angeführt.

1.

Ungarn eröffnet die folgenden Plafonds für Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich.

```

```

Warenbezeichnung Beträge in US $

```

```

Haushaltsdetergenzien *1) 5,000 000

Pharmazeutika *1) *2) 10,000 000

Schuhe *1) 6,000 000

Überbekleidung *1) erforderlichenfalls zu

erörtern

Stoffe *1) erforderlichenfalls zu

erörtern

```

2.

Ungarn eröffnet die folgenden Plafonds für Erzeugnisse mit

```

Ursprung in Finnland.

```

```

Warenbezeichnung Beträge in US $

```

```

Detergenzien und andere Haushaltschemikalien 1) 150 000

Schuhe *1) 150 000

Verschiedenes *1) 100 000

```

3.

Ungarn eröffnet die folgenden Plafonds für Erzeugnisse mit

```

Ursprung in Schweden.

```

```

Warenbezeichnung Beträge in US $

```

```

Haushaltsdetergenzien *1) 100 000

andere industrielle Erzeugnisse *1) 900 000

Personenkraftfahrzeuge 1 500 Stück

Pharmazeutika *1) *2) 6,500 000

Überbekleidung *1) 2,500 000

andere Bekleidung *1) 300 000

```

4.

Ungarn eröffnet die folgenden Plafonds für Erzeugnisse mit

```

Ursprung in der Schweiz oder in Liechtenstein.

```

```

Warenbezeichnung Beträge in US $

```

```

Pharmazeutika *1) *2) 30,000 000

5.

Auf Verlangen einer betroffenen Vertragspartei werden die vorstehend angeführten Mengen oder Beträge im Falle einer beträchtlichen Zunahme des inländischen Verbrauches in Ungarn zwecks Verbesserung der Marktzugangsbedingungen für die betroffene Vertragspartei überprüft und angepaßt.


*1) Im Apendix zu diesem Anhang zu spezifizieren; der Text des Appendix wird vom Gemeinsamen Ausschuß bei seiner ersten Sitzung nach dem Inkrafttreten des Abkommens angenommen.

*2) Nach technischen Besprechungen mit den betroffenen EFTA-Staaten kann Ungarn Subkontingente eröffnen.

ANHANG XI

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD

```

```

HS-Warennummer Warenbezeichnung

```

```

72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen Österreich

oder Stahl; Abfallblöcke aus Finnland

Eisen oder Stahl Schweden

Liechtenstein

Schweiz

ex 72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen Norwegen

oder Stahl, ausgenommen

Abfallblöcke

ex Kapitel 72 - 73 Waren, die unter das Abkommen Schweden

zwischen Schweden und der

Montanunion fallen und die

offensichtlich zur Herstellung

neuen Materials verwendet

werden oder deren diesbezügliche

Verwendung wahrscheinlich ist

74.03 Kupfer, raffiniert, und

Kupferlegierungen;

unverarbeitet:

ex 74.03 Ingots oder ähnliche Rohblöcke Österreich

aus wiedereingeschmolzenem

Kupfer und Kupferabfälle

74.04 Abfälle und Schrott, aus Österreich

Kupfer

76.02 Abfälle und Schrott, aus Österreich

Aluminium

89.08 Schiffe und andere schwimmende Finnland

Konstruktionen, zum Abwracken

ANHANG XII

AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 10 BEZUG GENOMMEN WIRD

Liste der Erzeugnisse, für welche das Verbot und die Abschaffung der Ausfuhrbeschränkungen in Ungarn nicht zutreffen.

```

```

Ungarische

Kodex-Liste

der Einfuhrerzeugnisse Warenbezeichnung

(KTJ)

```

```

11-2 - Rohöl

11-3 - Erdgas

12 - Erzabbauerzeugnisse

13-15 - Edelsteine, Halbedelsteine und

Industriediamanten

13-31-000 - Rohphosphat, 39%

14-10-000 - Elektrische Energie

16-0 - halbfertige und fertige Bauten (für

Industrie, Landwirtschaft, Verkehr,

Handel, Lagerung, Verwaltung, kulturelle,

soziale und Wohnzwecke, schwimmende und

sonstige Bauten)

18-99-000 - Abfälle von Glaserzeugnissen

21-14 - Roheisen

21-2 - Rohstahl *2)

21-3 - Eisengußwaren

21-5 - Halbfertigprodukte aus warmgewalztem

Stahl *2)

21-6 - warmgewalzter Stangen- und Profilstahl *2)

21-7 - Stahlplatten und breite Streifen,

gewalzt *2)

21-8 - warmgewalzte Stahlrohre *2)

21-9 - Abfälle und Nebenprodukte der

Eisenmetallurgie

22-1 - Stahlstangen, gezogen, geputzt und

geschliffen *2)

22-2 - kaltgezogener Stahldraht *2)

22-3 - kaltgezogene Stahlbänder *2)

22-4 - geschweißte Stahlrohre *2)

22-5 - kaltgezogene Stahlrohre *2)

22-6 - Fertigrohre *2)

22-7 - gebogene Stahlprofile *2)

22-8 - beschichtete und überzogene

Stahlplatten *2)

22-91 - gedrehter (verseilter) Stahldraht *2)

22-92-000 - Schweißelektroden aus Stahlmaterial *2)

22-93-000 - Eisenspäne

23-1 - Erzeugnisse aus Kupfer

23-2 - Erzeugnisse aus Zink

22-3 - Erzeugnisse aus Nickel

23-4 - Erzeugnisse aus Blei

23-5 - Erzeugnisse aus Zinn

23-6 - andere Nichteisenmetalle

23-7 - seltene Metalle und Erdmetalle

23-9 - Edelmetalle und Legierungen

24-21-900 - Abfälle aus unlegiertem Aluminium

ex 24-22-100 - wieder eingeschmolzene Blöcke aus

Aluminiumlegierungen

24-22-900 - Abfälle aus Metallegierungen

24-23-200 - Aluminiumstaub

24-23-300 - Aluminiumdraht, zugeschnitten

24-31-900 - Abfälle aus unlegiertem Magnesium

24-32-900 - Abfälle aus legiertem Magnesium

29-32-100 - Tisch- und Eßbesteck, Tafel- und

Haushaltsgeschirr aus Edelmetall

29-71-110 - Münzen und Abzeichen aus Edelmetall

29-71-130 - Münzen

29-80-001 - Waffen

29-90-001 - Munition und Sprengstoffe

32-90-001 - Artilleriewaffen, andere

Spezialausrüstungen

41-6 - Luftfahrzeuge

41-80-001 - Spezialfahrzeuge

41-90-001 - Spezialflugzeuge, Spezialwasserfahrzeuge

und Ausrüstungen für die Überquerung von

Gewässern

44-90-001 - spezielle Fernmeldeerzeugnisse

47-90-001 - spezielle Instrumente

51-22-130 - Phosgene

ex 51-67-100 - Cyanchlorid und Cyanwasserstoffsäure

51-80-000 - radioaktives Spaltmaterial und Isotope

51-99-000 - Abfälle, für das Recycling von

anorganischen Rohstoffen geeignet

52-13-118 - gesättigte Derivate von Freon und Halon

ex 52-14-790 - Trichlornitromethan

ex 52-22-42 - Phenyl-1 und Propan-2-on

ex 52-25-190 - Anthranilsäure

52-12-581 - Essigsäureanhydrid

ex 52-12-340 - Ethylether

ex 52-35-900 - Piperidin

53-12 - Alkaloide

53-31-000 - Medikamente, die das Zentralnervensystem

beeinflussen

53-32-000 - Medikamente, die die periphären Nerven und

Muskel beeinflussen

53-90-001 - spezielle Erzeugnisse der pharmazeutischen

Industrie

55-11-400 - Propan-Butan-Gas (Flüssiggas)

55-13-001 - Benzin ohne Aromaten und mit geringer

Oktanzahl für die industrielle

Verarbeitung

55-13-110 - Normalbenzin

55-13-120 - Superbenzin

55-13-130 - Extrasuperbenzin

55-13-180 - Flugbenzin

55-13-300 - Rohbenzin

55-13-400 - Pyrobenzin

55-14-200 - Düsentreibstoff

55-15-000 - Dieselkraftstoff

55-22-000 - Heizöl

56-13-000 - wiederverwerteter Kautschuk

56-19-000 - Abfälle aus Kautschuk

56-80-001 - spezielle Erzeugnisse der

Kautschukindustrie

57-00-001 - spezielle Kunststofferzeugnisse

57-29-000 - Abfälle aus der Kunststofferzeugung, in

Rohformen

57-98-000 - Abfälle aus künstlichen Fasern

57-99-000 - Abfälle aus der Kunststoffverarbeitung

59-00-001 - andere spezielle Erzeugnisse der

chemischen Industrie und verwandter

Industrien

59-26 - industrielle Sprengstoffe und

Feuerwerksprodukte

59-80-001 - Schießpulver, Sprengstoffe und

pyrotechnische Produkte

66-63 - Marken

69-31 - Schmuck

69-32-000 - Phantasieschmuck

69-33-100 - Waren aus Edelmetall

69-51-230 - Requisiten für den Militärsport

69-94 - Kunstwerke, Sammlungen und Antiquitäten

73-11-000 - gewebte Stoffe aus Baumwolle, roh

76-11-100 - Hemden, für Männer *1)

76-13-100 - Hemden, für Knaben *1)

77-1 - fertige Oberbekleidung, gewebt *1)

78-11-000 - Leintücher *1)

78-12-000 - Bettücher für gesteppte Überdecken *1)

78-13-000 - Überzüge für Daunendecken *1)

78-14-000 - Polsterüberzüge *1)

78-15-000 - Bettwäschegarnituren *1)

78-8 - Zelte und Zeltplanen

94-2 - forstwirtschaftliche Erzeugnisse (Holz),

ausgenommen 94-21-4 Tropenholz für die

Bretterindustrie

94-36-000 - dickes Feuerholz

94-37-000 - dünnes Feuerholz

- Cocazweige

- Indischer Hanf (Cannabis sativa)

```

```

*1) Nur für Norwegen lizenzpflichtig.

*2) Nur für Finnland lizenzpflichtig.

Artikel 5 : Verfassungsbestimmung

ANHANG XIII

AUF DEN IN ARTIKEL 13 BEZUG GENOMMEN WIRD

Artikel 1

Die EFTA-Staaten und Ungarn informieren sich gegenseitig zum frühestmöglichen Stadium über Entwürfe von technischen Bestimmungen und Entwürfe von Änderungen dazu, die sie herauszugeben beabsichtigen.

Artikel 2

1.

Die Notifizierung:

a)

enthält den vollen Wortlaut des Entwurfes der technischen Bestimmungen in der Originalsprache und in einer vollständigen Übersetzung oder einer Zusammenfassung in Englisch;

b)

gibt an, ob der Entwurf der technischen Bestimmung ident ist mit einer technischen Spezifikation auf dem betreffenden Gebiet, die von einem internationalen oder regionalen Organ ausgearbeitet wurde, oder von derartigen Spezifikationen abweicht; im Falle eines Abweichens von derartigen Spezifikationen werden die Gründe für die Abweichung angegeben;

c)

führt Name und Adresse der nationalen Behörde an, die für weitere Informationen hinsichtlich der Bestimmung zuständig ist;

d)

beinhaltet das vorgesehene Datum des Inkrafttretens.

2.

Handelt es sich bei dem Entwurf einer technischen Bestimmung nur um die Übertragung des vollen Wortlautes einer internationalen oder europäischen Norm, genügt die Bekanntgabe dieser Norm.

Artikel 3

Jede Vertragspartei kann zum Entwurf einer technischen Bestimmung, der gemäß dieser Verfahrensweise bekanntgegeben wurde, um weitere Informationen ersuchen.

Artikel 4

Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien findet über das EFTA-Sekretariat statt.

Im Wege des EFTA-Sekretariats kann jede Vertragspartei zu den übermittelten Entwürfen Stellungnahmen abgeben.

Artikel 5

Die Frist für Stellungnahmen zu Notifikationen beträgt drei Monate ab dem Datum des Erhalts des Textes des Bestimmungsentwurfes durch das EFTA-Sekretariat. Während dieses Zeitraumes kann der Entwurf der technischen Bestimmung nicht angenommen werden.

Artikel 6

Eine weitere Notifikation gibt an, in welchem Ausmaß etwaige von den Vertragsparteien eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt werden konnten, alle wesentlichen Änderungen im Vergleich zum notifizierten Entwurf sowie das Datum des Inkrafttretens der Bestimmung.

Artikel 7

Der dreimonatige Stillhaltezeitraum kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn die zuständigen Behörden aus dringenden Gründen, die sich auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren oder Pflanzen beziehen, gezwungen sind, technische Bestimmungen in sehr kurzer Zeit auszuarbeiten, um sie unmittelbar durch- oder einzuführen, ohne daß Beratungen möglich sind. Die Gründe, welche die Dringlichkeit der getroffenen Maßnahmen rechtfertigen, werden angegeben.

Artikel 8

Die Vertragsparteien halten im Rahmen dieses Abkommens regelmäßig Beratungen ab, um den zufriedenstellenden Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.

Artikel 9

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Bedeutungen:

a)

„Technische Spezifikationen'': eine in einem Dokument enthaltene technische Spezifikation, welche die von einem Produkt geforderte Eigenschaft festlegt, wie zB Qualität, Leistung, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Anforderungen, die an das Produkt hinsichtlich Terminologie, Symbole, Versuche und Versuchsmethoden, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung gestellt werden;

b)

„Technische Bestimmungen'': technische Spezifikationen, einschließlich der entsprechenden administrativen Vorkehrungen, deren Einhaltung de jure oder de facto im Falle einer Inverkehrbringung oder Verwendung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bzw. einem größeren Teil dieses Gebietes verpflichtend ist, ausgenommen solche, die von lokalen Behörden festgelegt werden;

c)

„Entwürfe technischer Bestimmungen'': den Text einer technischen Spezifikation einschließlich der administrativen Bestimmungen, die zu dem Zwecke formuliert wurden, diese einzuführen bzw. schlußendlich als technische Bestimmung einführen zu lassen, wobei sich der Text in einem Vorbereitungsstadium befindet, in dem noch wesentliche Änderungen vorgenommen werden können;

d)

„Erzeugnis'': alle Waren, die von diesem Abkommen erfaßt sind.

ANHANG XIV

AUF DEN IN ARTIKEL 18 BEZUG GENOMMEN WIRD

Artikel 1 - Definition und Umfang des Schutzes

Der „Schutz des geistigen Eigentums'' enthält im speziellen den Schutz des Urheberrechtes, welches Computerprogramme und Datenbanken umfaßt, und angrenzender Rechte, Warenzeichen, geographischer Bezeichnungen, gewerblicher Muster, Patente, Topographien von integrierten Schaltungen sowie geheimgehaltener Informationen in bezug auf Know-how.

Artikel 2 - Internationale Konventionen

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, die materiellen Normen der folgenden multilateralen Vereinbarungen ab 1. Jänner 1997 einzuhalten:

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, die in Absatz (1) angeführten Konventionen sowie andere multilateriale Übereinkommen zur Erleichterung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der geistigen Eigentumsrechte einzuhalten.

Artikel 3 - Zwangslizensierung

Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzen, daß die Zwangslizensierung von Patenten auf nicht ausschließlicher, nicht diskriminierender Basis erfolgt und einer Entschädigung entsprechend dem Marktwert der Patentlizenz und einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Umfang und Dauer einer solchen Lizenz werden auf den Zweck beschränkt, für welchen sie gewährt wird. Lizenzen, die aus Gründen der Nichtverwertung gewährt werden, werden nur in dem Ausmaß verwendet, als erforderlich ist, um den lokalen Markt zu angemessenen kommerziellen Bedingungen zu befriedigen.

Artikel 4 - Meistbegünstigung

Auf dem Gebiet des geistigen Eigentums gestehen die Vertragsparteien Staatsangehörigen der jeweils anderen Staaten keine schlechteren Bedingungen zu als den Staatsangehörigen eines anderen Landes. Jede Art von Vorteil, Vergünstigung, Privileg oder Immunität, die sich aus:

(a) bilateralen Abkommen ergibt, die für eine Vertragspartei bei

Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß Notifizierung der anderen Vertragsparteien bis zum 1. Jänner 1993 wirksam sind,

(b) bestehenden oder zukünftigen multilateralen Übereinkommen

ergibt, einschließlich regionaler Vereinbarungen über eine wirtschaftliche Integration, denen nicht alle Vertragsparteien angehören,

kann von dieser Verpflichtung ausgenommen werden, sofern dies nicht eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung von Angehörigen der anderen Vertragsparteien darstellt.

(2) Zwei oder mehrere Vertragsparteien können weitere Abkommen schließen, welche die Bedingungen dieses Abkommens überschreiten, sofern solche Abkommen allen anderen Vertragsparteien zu gleichwertigen Bedingungen offenstehen, und diese bereit sind, im guten Glauben Verhandlungen zu diesem Zweck aufzunehmen.

Artikel 5 - Erwerb, Beibehaltung und Durchsetzung geistiger

Eigentumsrechte

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