(Übersetzung)Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Polen samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und Vereinbarungsniederschriften

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-09-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 58
Änderungshistorie JSON API
1.

Das Abkommen wurde ab 15. 11. 1993 für die Dauer der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Polen, längstens jedoch bis zu seinem Inkrafttreten, vorläufig in Wirksamkeit gesetzt (vgl. § 1 BGBl. Nr. 767/1993) und tritt mit 1. 9. 1994 in Kraft (vgl. BGBl. Nr. 740/1994).

2.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und Vereinbarungsniederschrift, dessen

2.

Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG sind die Österreich nicht betreffenden Teile dieses Staatsvertrages, das sind die Tabellen II bis VI zu Protokoll A, die Tabellen B, D und E zu Anhang III, die Tabellen I und II zu Protokoll C und die Tabelle zu Anhang VI, dadurch kundzumachen, daß das Abkommen zur Gänze zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden für die Dauer seiner Geltung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt wird.

Ratifikationstext

Der Zeitpunkt der vorläufen Inkraftsetzung gemäß dem Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 755/1993 und der Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Art. 39 des Abkommens werden gesondert kundgemacht werden.

Dach Mitteilung der Regierung Schwedens wird das Abkommen von folgenden weiteren Staaten provisorisch angewendet:

Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Polen, Schweden und Schweiz.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft (in der Folge die EFTA-Staaten genannt)

und

die Republik Polen (in der Folge Polen genannt)

In Erinnerung ihrer Absicht, am Prozeß der wirtschaftlichen Integration in Europa aktiv teilzunehmen, und als Ausdruck ihrer Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Stärkung dieses multilateralen Prozesses zu kooperieren,

Im Hinblick auf die von den EFTA-Staaten und Polen im Juni 1990 in Göteborg unterzeichnete Erklärung,

In Erinnerung ihrer festen Verpflichtung gegenüber der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Charta von Paris für ein neues Europa und insbesondere den im Schlußdokument der Bonner Konferenz der KSZE über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Prinzipien,

Fest überzeugt, daß dieses Freihandelsabkommen zusammen mit den Abkommen der Vertragsparteien mit den Europäischen Gemeinschaften die Schaffung einer erweiterten und harmonischen Freihandelszone innerhalb Europas fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration darstellen wird,

Eingedenk der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen den EFTA-Staaten und Polen und damit in Anerkennung dessen, daß die Ziele dieses Abkommens durch seine entsprechenden Bestimmungen erreicht werden sollen,

Zu diesem Zwecke entschlossen, die Hindernisse für im wesentlichen ihren gesamten Handel entsprechend dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen schrittweise abzubauen,

Ihre Bereitschaft bestätigend, die Möglichkeit der Entwicklung und Vertiefung ihrer Beziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die von diesem Abkommen nicht erfaßt werden,

In der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden darf, daß die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Abkommen, insbesondere dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, entbunden werden,

HABEN beschlossen, in Verfolgung obiger Ziele, folgendes Abkommen zu schließen:

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 1

Ziele

1.

In Anbetracht der Notwendigkeit Polens, die beschleunigte Entwicklung seiner Wirtschaft zu gewährleisten, begründen die EFTA-Staaten und Polen schrittweise während einer Übergangsperiode, die am 31. Dezember 2001 endet, eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.

2.

Die Ziele dieses Abkommens, welches sich auf die Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften begründet, sind:

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 2

Anwendungsbereich

1.

Das Abkommen findet Anwendung auf:

(a) Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die in Anhang I angeführten Erzeugnisse;

(b) Erzeugnisse, die in Protokoll A spezifiziert sind, unter gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Protokoll vorgesehenen Regelungen;

(c) Fische und andere Meeresprodukte wie in Anhang II vorgesehen;

mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Polen.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 3

Ursprungsregeln und Zusammenarbeit bei der Zollverwaltung

1.

In Protokoll B sind die Ursprungsregeln und die Vorgangsweisen der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit festgelegt.

2.

Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen, einschließlich regelmäßiger Überprüfungen durch den Gemeinsamen Ausschuß und Vereinbarungen hinsichtlich der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, daß die Bestimmungen der Artikel 4 bis 9, 14 und 23 des Abkommens und Protokoll B wirksam und harmonisch angewandt werden, und um die dem Handel auferlegten Formalitäten so weit wie möglich zu verringern, sowie um für beide Seiten zufriedenstellende Lösungen für Schwierigkeiten, die sich aus der Auswirkung dieser Bestimmungen ergeben, zu finden.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 4

Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung

1.

Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Polen werden keine neuen Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.

2.

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für Erzeugnisse mit Ursprung in Polen, ausgenommen für in Annex III spezifizierte Erzeugnisse, für welche die Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung im Einklang mit den in dem betreffenden Anhang festgelegten Bestimmungen schrittweise abgeschafft werden.

3.

Für Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat schafft Polen schrittweise in fünf gleichen jährlichen Schritten beginnend am 1. Jänner 1995 alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung ab, ausgenommen für in Anhang IV spezifizierte Erzeugnisse, für welche die Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens abgeschafft werden, und für in Anhang V spezifizierte Erzeugnisse, für welche die Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung im Einklang mit dem in dem betreffenden Anhang festgelegten Zeitplan schrittweise abgeschafft werden.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 5

Ausgangszollsätze

1.

Für jedes Erzeugnis ist der Ausgangszollsatz, auf den die in diesem Abkommen festgelegten sukzessiven Reduzierungen angewandt werden, der am 29. Februar 1992 geltende Meistbegünstigungssatz.

2.

Wenn nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Zollreduzierung auf der Grundlage erga omnes angewandt wird, insbesondere Reduzierungen, die sich aus dem Zollabkommen ergeben, das als Resultat der Uruguay-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen abgeschlossen wird, ersetzen diese reduzierten Zölle die in Absatz 1 angeführten Ausgangszollsätze ab dem Datum, an dem derartige Reduzierungen angewandt werden.

3.

Die gemäß Artikel 4 berechneten reduzierten Zölle werden auf die erste Dezimalstelle oder, im Falle spezieller Zölle, auf die zweite Dezimalstelle gerundet angewandt.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 6

Fiskalzölle

1.

Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 von Artikel 4 finden auch auf Fiskalzölle Anwendung, sofern Protokoll C nichts anderes festlegt.

2.

Die Vertragsparteien können Fiskalzölle oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Steuer ersetzen.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 7

Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung

1.

Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Polen werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.

2.

Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens schaffen die EFTA-Staaten alle Ausfuhrzölle und alle Abgaben mit gleicher Wirkung ab, soferne Anhang VI nichts anderes festgelegt.

3.

Polen schafft alle Ausfuhrzölle und alle Abgaben mit gleicher Wirkung schrittweise ab. Diese Zölle und Abgaben werden spätestens am 1. Jänner 1997 abgeschafft.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 8

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung

1.

Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Polen werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.

2.

Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhren in die EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung abgeschafft, soferne Anhang VII nichts anderes festlegt.

3.

Mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in den EFTA-Staaten nach Polen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung werden entsprechend den Bestimmungen und dem Zeitplan in Anhang VIII abgeschafft.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 9

Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung

1.

Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Polen werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Ausfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.

2.

Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren aus den EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung abgeschafft, soferne Anhang IX nichts anderes festlegt.

3.

Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhr von Erzeugnissen aus Polen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung abgeschafft, soferne Anhang X nichts anderes festlegt.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 10

Allgemeine Ausnahmen

Dieses Abkommen schließt Verbote und Beschränkungen betreffend Einfuhren, Ausfuhren oder Waren im Transit nicht aus, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Politik oder der öffentlichen Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt, des Schutzes nationaler Schätze von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert, des Schutzes geistigen Eigentums oder Regelungen in bezug auf Gold oder Silber gerechtfertigt sind. Derartige Verbote oder Beschränkungen stellen jedoch nicht ein Instrument für eine willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Handelsbeschränkung zwischen den Vertragsparteien dar.

Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 11

Staatsmonopole

1.

Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle staatlichen Monopole kommerzieller Art vorbehaltlich der in Protokoll D festgelegten Bestimmungen angepaßt werden, sodaß zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Polens keine Diskriminierung bezüglich der Bedingungen bestehen, unter welchen Waren beschafft oder in Verkehr gebracht werden.

2.

Die Bestimmungen dieses Artikels betreffen alle Organe, durch welche die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Ein- oder Ausfuhren zwischen den Vertragsparteien de jure oder de facto, direkt oder indirekt überwachen, bestimmen oder merklich beeinflussen. Diese Bestimmungen finden auch auf Monopole Anwendung, die vom Staat an andere übertragen wurden.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 12

Informationsverfahren für den Entwurf von technischen Regelungen

1.

Die EFTA-Staaten und Polen informieren sich gegenseitig im frühestmöglichen Stadium und im Einklang mit den in Anhang XI festgelegten Bestimmungen über den Entwurf von technischen Regelungen und den Entwurf von Änderungen davon, die sie herauszugeben beabsichtigen.

2.

Die Vertragsparteien bemühen sich, dieses Verfahren innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens zu realisieren. Wenn es sich erweist, daß dies nicht vollständig möglich ist, verlängert der Gemeinsame Ausschuß diese Frist.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 13

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

1.

Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Anbetracht seiner großen Bedeutung für die Wirtschaft Polens zu fördern, soweit ihre Landwirtschaftspolitiken dies zulassen.

2.

In Verfolgung dieses Zieles haben jeder einzelne EFTA-Staat und Polen ein bilaterales Abkommen abschlossen, das Maßnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.

3.

Die Vertragsparteien wenden ihre Bestimmungen in den Bereichen Tierzucht, Pflanzengesundheit und Gesundheitswesen in nicht diskriminierender Weise an und führen keine neuen Maßnahmen ein, die in ihrer Wirkung den Handel in unangemessener Weise behindern.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 14

Interne Steuern

1.

Die Vertragsparteien nehmen von jedweden Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Natur Abstand, die direkt oder indirekt eine Diskriminierung zwischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben, und solchen, die ihren Ursprung in Polen haben, herbeiführen.

2.

Für Erzeugnisse, die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Rückerstattung inländischer Abgaben gewährt werden, die das Ausmaß der diesen Erzeugnissen direkt oder indirekt auferlegten Abgaben übersteigt.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 15

Zahlungen

1.

Die mit dem Handel zwischen einem EFTA-Staat und Polen verbundenen Zahlungen und die Überweisung solcher Zahlungen auf das Hoheitsgebiet jener Vertragspartei, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind frei von allen Beschränkungen.

2.

Die Vertragsparteien nehmen von jedweden devisenrechtlichen oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen bei der Gewährung, Rückzahlung oder Annahme kurz- oder mittelfristiger Kredite zur Abdeckung kommerzieller Transaktionen, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist, Abstand.

3.

Bis die volle Konvertierbarkeit der polnischen Währung im Sinne des Artikels VIII des Abkommens des Internationalen Währungsfonds eingeführt wird, behält sich Polen vor, im Zusammenhang mit der Gewährung oder Annahme von kurz- oder mittelfristigen Krediten devisenrechtliche Beschränkungen in dem Maße anzuwenden, als dies im Einklang mit dem Status Polens im IWF zulässig ist, und unter der Voraussetzung, daß diese Beschränkungen in bezug auf den Ursprung der Erzeugnisse in nicht diskriminierender Weise angewandt werden und daß sie nicht nur auf spezielle Erzeugnisse oder Arten von Erzeugnissen angewandt werden.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 16

Öffentliches Beschaffungswesen

1.

Die Vertragsparteien betrachten die tatsächliche Liberalisierung der jeweiligen Märkte ihres öffentlichen Beschaffungswesens als ein wünschenswertes und wichtiges Ziel dieses Abkommens.

2.

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die EFTA-Staaten polnischen Gesellschaften Zugang zu den Vergabeverfahren auf den jeweiligen Märkten ihres öffentlichen Beschaffungswesens im Einklang mit dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. April 1979, in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 2. Februar 1987, das unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens verhandelt wurde. Unter Berücksichtigung des Restrukturierungs- und Entwicklungsprozesses gewährleistet Polen schrittweise, daß Gesellschaften aus den EFTA-Staaten zu den gleichen Prinzipien Zugang zu den Vergabeverfahren auf dem Markt seines öffentlichen Beschaffungswesens erhalten.

3.

Sobald wie möglich nach Inkrafttreten des Abkommens entwickeln und adaptieren die Vertragsparteien schrittweise die Regeln, Bedingungen und Praktiken der Teilnahme an öffentlichen Beschaffungsaufträgen, um den freien Zugang und Transparenz zu gewährleisten und sicherzustellen, daß es zu keiner Diskriminierung zwischen potentiellen Lieferanten aus den Ländern der Vertragsparteien kommt. Nach einer Periode der abnehmenden Asymmetrie in ihren Beziehungen zugunsten Polens wird spätestens am Ende der Übergangsperiode ein volles Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien hergestellt.

4.

Der Gemeinsame Ausschuß empfiehlt oder vereinbart die praktischen Modalitäten für diese Entwicklung wie zB Umfang, Zeitplan und anzuwendende Regeln sowie die Bezeichnung von Stellen, welche öffentliche Beschaffungsaufträge vergeben, dh Behörden, öffentliche Unternehmen und private Unternehmen, denen spezielle oder exklusive Rechte gewährt wurden.

5.

Die betroffenen Vertragsparteien bemühen sich, den entsprechenden Vereinbarungen, welche unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ausgehandelt wurden, beizutreten.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 17

Schutz des geistigen Eigentums

1.

Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten den nicht diskriminierenden Schutz des geistigen Eigentums einschließlich Maßnahmen für die Gewährung und Durchsetzung derartiger Rechte. Der Schutz wird schrittweise verbessert und erreicht vor dem 31. Dezember 1996 ein Ausmaß, das dem im Bereich der Vertragsparteien vorherrschenden entspricht.

2.

Die Vertragsparteien vereinbaren, vor dem 31. Dezember 1996 die materiellen Normen der in Anhang XII angeführten multilateralen Übereinkommen einzuhalten; sie bemühen sich nach besten Kräften, diese sowie andere multilaterale Übereinkommen zur Erleichterung der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Schutzes des geistigen Eigentums zu befolgen, wobei sie sich das souveräne Recht der Vertragsparteien vorbehalten, darüber zu entscheiden.

3.

Für die Zwecke dieses Abkommens inkludiert „Schutz des geistigen Eigentums“ insbesondere den Schutz des Urheberrechts, welches Computerprogramme und Datenbanken umfaßt, sowie angrenzende Rechte, Warenzeichen, geographische Angaben, gewerbliche Muster, Patente, Topographien von integrierten Schaltungen sowie nicht veröffentlichte Informationen über Know-how.

4.

(a) Auf dem Gebiet des geistigen Eigentums gestehen die Vertragsparteien Staatsangehörigen der jeweils anderen Staaten keine schlechteren Bedingungen zu als den Staatsangehörigen eines anderen Landes. Jede Art von Vorteil, Vergünstigung, Privileg oder Immunität, die sich aus:

(i) bilateralen Abkommen ergibt, die für eine Vertragspartei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens gemäß Notifizierung bis zum 1. Jänner 1994 wirksam sind,

(ii) bestehenden oder zukünftigen multilateralen Übereinkommen ergibt, einschließlich regionaler Vereinbarungen über eine wirtschaftliche Integration, denen nicht alle Vertragsparteien angehören, kann von dieser Verpflichtung ausgenommen werden, sofern dies nicht eine willkürliche und ungerechtfertigte Diskriminierung von Angehörigen der anderen Vertragsparteien darstellt.

(b) Zwei oder mehrere Vertragsparteien können weitere Abkommen schließen, welche die Bedingungen dieses Abkommens überschreiten, sofern solche Abkommen allen anderen Vertragsparteien zu gleichwertigen Bedingungen offenstehen, und diese bereit sind, im guten Glauben Verhandlungen zu diesem Zweck aufzunehmen.

5.

Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzen, daß die zwingende Lizenzierung von Patenten nicht exklusiv und nicht diskriminierend ist und einer dem Marktwert für die Lizenz des Patents entsprechenden Vergütung sowie der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Umfang und Dauer einer solchen Lizenz beschränken sich auf den Zweck, für welche sie gewährt wurde. Mit der Begründung der Nichtausübung gewährte Lizenzen werden nur in dem Ausmaß verwendet, als notwendig ist, um den lokalen Markt zu angemessenen kommerziellen Bedingungen zufriedenzustellen.

6.

Die Vertragsparteien gewährleisten, daß die Verfahren für die Gewährung oder Eintragung oder Aufrechterhaltung von geistigen Eigentumsrechten sowie die Durchsetzungsverfahren gerecht und billig sind. Sie sind nicht unnötig kompliziert und teuer, und sie ziehen keine unangemessenen Zeitlimits oder unberechtigten Verzögerungen nach sich. Die Durchsetzungsbestimmungen umfassen insbesondere einstweilige Verfügungen, Schadenersatzzahlungen, die ausreichen, um den vom Inhaber der Rechte erlittenen Schaden zu vergüten, sowie provisorische Maßnahmen einschließlich solche inaudita altera parte.

7.

(a) Die Vertragsparteien begründen geeignete Modalitäten für die fachliche Unterstützung und Zusammenarbeit ihrer jeweiligen Behörden. Zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Bemühungen mit zuständigen internationalen Organisationen wie der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) und der Europäischen Patentorganisation (EPO).

(b) Die Vertragsparteien vereinbaren die prompte Abhaltung von Expertenkonsultationen auf Verlangen einer Vertragspartei über Aktivitäten im Zusammenhang mit bestehenden oder zukünftigen internationalen Konventionen über die Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung von geistigem Eigentum und über Aktivitäten in internationalen Organisationen wie dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und der Weltorganisation für Geistiges Eigentum sowie Beziehungen von Vertragsparteien zu Drittländern in bezug auf Angelegenheiten des geistigen Eigentums.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 18

Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

1.

Unvereinbar mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und Polen in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, sind:

(a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse seitens Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgestimmte Praktiken, die die Verhinderung, Beschränkung oder Verzerrung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

(b) der Mißbrauch einer dominierenden Stellung in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien als Ganzes oder in einem wesentlichen Teil dieser, seitens eines oder mehrerer Unternehmen.

2.

Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf die Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder ausschließliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Durchführung ihrer besonderen öffentlichen Aufgaben nicht de jure oder de facto beeinträchtigt.

3.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine bestimmte Vorgangsweise mit diesem Artikel unvereinbar ist, kann sie geeignete Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 25 ergreifen, die sie für notwendig erachtet, um die sich aus den fraglichen Praktiken ergebenden ernsten Schwierigkeiten zu bewältigen.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 19

Staatliche Beihilfen

1.

Jede Beihilfe, die von einer Vertragspartei oder durch staatliche Mittel welcher Art auch immer gewährt wird und die zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führt oder zu führen droht, indem bestimmte Unternehmen oder die Erzeugung bestimmter Waren bevorzugt werden, ist, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und Polen in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar.

2.

Praktiken, die in Widerspruch zu Absatz 1 stehen, sind auf der Grundlage der in Anhang XIII festgehaltenen Kriterien zu beurteilen.

3.

Zwecks Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 kann Polen im Hinblick auf die Förderung seiner Wirtschaftsreform und Entwicklung bis zum 31. Dezember 1996 Beihilfen mit einer stärkeren Intensität gewähren, als sie für EFTA-Staaten entsprechend den in Anhang XIII festgelegten Kriterien toleriert würde. Der Gemeinsame Ausschuß kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation Polens eine mögliche Verlängerung der Anwendung dieser Bestimmung beschließen.

4.

Die Vertragsparteien gewährleisten die Transparenz staatlicher Beihilfemaßnahmen durch den in Anhang XIV vorgesehenen Informationsaustausch. Der Gemeinsame Ausschuß beschließt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens die erforderlichen Regeln für die Durchführung dieses Absatzes.

5.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine bestimmte Vorgangsweise mit Absatz 1 unvereinbar ist, kann sie gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 25 entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 20

Dumping

Ist ein EFTA-Staat der Ansicht, daß in seinem Handel mit Polen Dumping im Sinne des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens stattfindet, oder ist Polen der Ansicht, daß in seinem Handel mit einem EFTA-Staat Dumping in diesem Sinne stattfindet, so kann die betroffene Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gegen eine solche Praktik in Übereinstimmung mit der Durchführungsvereinbarung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und mit dem Verfahren des Artikels 25 ergreifen.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 21

Notstandsmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse

Wenn ein Erzeugnis in stark erhöhten Mengen und unter Bedingungen importiert wird, die

(a) einen ernsthaften Schaden für inländische Erzeuger gleicher oder direkt konkurrierender Erzeugnisse im Hoheitsgebiet der importierenden Vertragspartei oder

(b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten, die eine ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten,

verursachen oder zu verursachen drohen, so kann die betroffene Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 25 ergreifen.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 22

Strukturanpassung

1.

Ausnahmemaßen von beschränkter Dauer, welche von den Bestimmungen des Artikels 4 abweichen, können von Polen in der Form von erhöhten Zöllen ergriffen werden.

2.

Diese Maßnahmen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte Zweige betreffen, die einer Umstrukturierung unterzogen werden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, besonders wenn diese Schwierigkeiten wichtige soziale Probleme hervorrufen.

3.

Die in Polen auf Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten anzuwendenden Einfuhrzölle, wie sie durch diese Maßnahmen eingeführt werden, dürfen 25% ad valorem nicht übersteigen und behalten ein Vorzugselement für Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten bei. Der Gesamtwert an Importen von Erzeugnissen, die diesen Maßnahmen unterliegen, darf 15% der Gesamteinfuhren von Industrieerzeugnissen aus den EFTA-Staaten gemäß Definition in Artikel 2 in dem letzten Jahr, für welches Statistiken verfügbar sind, nicht übersteigen.

4.

Diese Maßnahmen werden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren angewandt, soferne nicht eine längere Dauer vom Gemeinsamen Ausschuß genehmigt wird. Sie werden spätestens mit Ablauf der Übergangsperiode nicht mehr angewandt.

5.

Es dürfen keine derartigen Maßnahmen in bezug auf ein Erzeugnis eingeführt werden, wenn mehr als drei Jahre seit der Abschaffung aller Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung in bezug auf das Erzeugnis vergangen sind.

6.

Polen informiert den Gemeinsamen Ausschuß über alle Ausnahmemaßnahmen, die zu ergreifen es beabsichtigt, und auf Verlangen der EFTA-Staaten werden vor ihrer Anwendung Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuß über diese Maßnahmen und die Zweige, auf welche sie angewandt werden, abgehalten. Bei Ergreifung dieser Maßnahmen übermittelt Polen dem Gemeinsamen Ausschuß einen Zeitplan für die Abschaffung der gemäß diesem Artikel eingeführten Zölle. Dieser Zeitplan sieht den Abbau dieser Abgaben in gleichen jährlichen Sätzen vor, der spätestens zwei Jahre nach ihrer Einführung beginnt. Der Gemeinsame Ausschuß kann einen anderen Zeitplan beschließen.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 23

Wiederausfuhr und ernster Mangel

Wenn die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 7 und 9

(a) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland führt, demgegenüber die exportierende Vertragspartei hinsichtlich des betreffenden Erzeugnisses mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben mit gleicher Wirkung aufrechterhält; oder

(b) einen ernsten Mangel eines für die exportierende Vertragspartei notwendigen Erzeugnisses herbeiführt oder herbeizuführen droht, und wenn die oben beschriebenen Situationen der exportierenden Vertragspartei ernste Schwierigkeiten bereiten oder zu bereiten geeignet sind, kann die Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 25 ergreifen.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 24

Zahlungsbilanzschwierigkeiten

1.

Wenn sich ein EFTA-Staat oder Polen in ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten befindet oder unmittelbar davon bedroht wird, kann der EFTA-Staat bzw. Polen entsprechend den im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen begründeten Bedingungen handelsbeschränkende Maßnahmen ergreifen, die jedoch von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzsituation erforderliche Maß hinausgehen. Die Maßnahmen werden schrittweise in dem Maße gelockert, als sich die Zahlungsbilanzbedingungen verbessern, und abgeschafft, wenn die Bedingungen ihre Aufrechterhaltung nicht mehr länger rechtfertigen. Der EFTA-Staat bzw. Polen informiert die anderen Vertragsparteien und den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich über ihre Einführung sowie, wann immer praktikabel, über einen Zeitplan für ihre Abschaffung.

2.

Die Vertragsparteien bemühen sich dessen ungeachtet, die Auferlegung von einschränkenden Maßnahmen für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 25

Verfahren zur Anwendung von Schutzmaßnahmen

1.

Vor Einleitung des in diesem Artikel enthaltenen Verfahrens zur Anwendung von Schutzmaßnahmen trachten die Vertragsparteien Meinungsverschiedenheiten untereinander durch direkte Konsultationen beizulegen, und informieren die anderen Vertragsparteien davon.

2.

Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 6 dieses Artikels benachrichtigt eine Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen zu ergreifen gedenkt, die anderen Vertragsparteien und den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich davon und übermittelt alle diesbezüglichen Informationen. Konsultationen zwischen den Vertragsparteien finden unverzüglich im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf eine allgemein annehmbare Lösung statt.

3.

(a) Hinsichtlich Artikel 18 und 19 geben die betroffenen Vertragsparteien dem Gemeinsamen Ausschuß jede erforderliche Hilfestellung zur Überprüfung des Falles und gegebenenfalls zur Abschaffung der beanstandeten Verfahrensweise. Hat die fragliche Vertragspartei der beanstandeten Verfahrensweise innerhalb der vom Gemeinsamen Ausschuß gesetzen (Anm.: richtig: gesetzten) Frist kein Ende bereitet oder gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuß nicht, innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung mit dieser Angelegenheit eine Einigung herbeizuführen, kann die betroffene Vertragspartei die entsprechenden Maßnahmen ergreifen, um die sich aus der fraglichen Verfahrensweise ergebenden Schwierigkeiten zu beheben.

(b) Hinsichtlich der Artikel 20, 21 und 23 überprüft der Gemeinsame Ausschuß den Fall oder die Situation und kann jede erforderliche Entscheidung treffen, um den ihm von der betroffenen Vertragspartei mitgeteilten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Liegt 30 Tage nach der Befassung des Gemeinsamen Ausschusses mit dieser Angelegenheit keine derartige Entscheidung vor, kann die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um der Situation abzuhelfen.

(c) Hinsichtlich Artikel 31 kann die betroffene Vertragspartei nach Abschluß der Konsultationen oder nach Ablauf von drei Monaten nach dem Datum der Notifizierung geeignete Maßnahmen ergreifen.

4.

Die getroffenen Schutzmaßnahmen werden den Vertragsparteien und dem Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich mitgeteilt. Sie sind in Umfang und Dauer darauf beschränkt, was zur Berichtigung der Lage, die ihre Anwendung bedingt, absolut erforderlich ist, und übersteigen den durch die fragliche Vorgangsweise oder Schwierigkeit verursachten Schaden nicht. Den Maßnahmen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen, wird der Vorrang gegeben. Maßnahmen, die Polen gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Staates unternimmt, dürfen nur den Handel mit diesem Staat betreffen. Maßnahmen gegen eine Handlung oder Unterlassung seitens Polens dürfen nur von jenen EFTA-Staaten unternommen werden, deren Handel durch die besagte Handlung oder Unterlassung betroffen ist.

5.

Die ergriffenen Schutzmaßnahmen sind Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf ihre Lockerung, ihren Ersatz oder ihre Aufhebung zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

6.

Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung aus, kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen der Artikel 20, 21 und 23 sowie in Fällen von staatlichen Beihilfen mit direkter und unmittelbarer Auswirkung auf den Handel zwischen den Vertragsparteien die zur Bereinigung der Situation unbedingt erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen unverzüglich ergreifen. Diese Maßnahmen werden unverzüglich notifiziert, und es finden zwischen den Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß zum frühestmöglichen Zeitpunkt Konsultationen statt.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 26

Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit

Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu ergreifen, die sie für erforderlich erachtet:

(a) um die Preisgabe von Informationen zu verhindern, die ihren grundlegenden Sicherheitsinteressen widerspricht;

(b) um ihre grundlegenden Sicherheitsinteressen zu schützen oder internationale Verpflichtungen oder nationale Politiken zu erfüllen,

(i) die sich auf den Verkehr mit Waffen, Munition oder Kriegsmaterial beziehen, vorausgesetzt, daß derartige Maßnahmen nicht die Wettbewerbsbedingungen in bezug auf Erzeugnisse, die nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmt sind, beeinträchtigen, oder die sich auf den Verkehr mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen beziehen, wie er direkt oder indirekt zum Zwecke der Versorgung einer militärischen Anlage betrieben wird; oder

(ii) die sich auf die Nichtverbreitung biologischer und chemischer Waffen, Atomwaffen und anderer atomarer Explosionsvorrichtungen beziehen; oder

(iii) die in Kriegszeiten oder Zeiten ernster internationaler Spannungen, die eine Kriegsgefahr darstellen, eingegangen wurden.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 27

Der Gemeinsame Ausschuß

1.

Die Durchführung dieses Abkommens wird von dem gemäß der Göteborger Erklärung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuß überwacht und verwaltet.

2.

Für die Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und halten auf Verlangen einer oder mehrerer Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß Konsultationen ab. Der Ausschuß behält die Möglichkeit einer weiteren Abschaffung von Handelshindernissen zwischen den EFTA-Staaten und Polen im Auge.

3.

Der Gemeinsame Ausschuß kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen. In anderen Angelegenheiten kann der Ausschuß Empfehlungen abgeben.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 28

Verfahrensweisen des Gemeinsamen Ausschusses

1.

Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemeinsame Ausschuß wann immer dies erforderlich ist, mindestens jedoch einmal pro Jahr zusammen. Jede Vertragspartei kann die Abhaltung einer Sitzung beantragen.

2.

Der Gemeinsame Ausschuß handelt einvernehmlich.

3.

Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemeinsamen Ausschuß eine Entscheidung unter dem Vorbehalt der Erfüllung verfassungsmäßiger Erfordernisse angenommen, so tritt die Entscheidung am Tage der notifizierten Aufhebung des Vorbehalts in Kraft, soferne darin kein späteres Datum festgelegt wurde.

4.

Der Gemeinsame Ausschuß nimmt eine Geschäftsordnung an, in der u. a. Bestimmungen hinsichtlich der Einberufung von Sitzungen und hinsichtlich der Bestellung des Vorsitzenden und dessen Amtsperiode enthalten sind.

5.

Der Gemeinsame Ausschuß kann beschließen, die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen, die er zur Unterstützung der Durchführung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 29

Evolutivklausel

1.

Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß es im Interesse der Volkswirtschaften der Vertragsparteien nützlich wäre, die durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen weiterzuentwickeln und zu vertiefen, indem sie auf Bereiche ausgedehnt werden, die davon noch nicht erfaßt sind, unterbreitet sie den Vertragsparteien einen begründeten Antrag. Die Vertragsparteien können den Gemeinsamen Ausschuß mit der Prüfung dieses Antrages und, gegebenenfalls, mit der Vorlage von Empfehlungen, speziell im Hinblick auf die Eröffnung von Verhandlungen, beauftragen.

2.

Vereinbarungen, die aufgrund der in Absatz 1 genannten Verfahrensweise zustande kommen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung der Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 30

Dienstleistungen und Investitionen

1.

Die Vertragsparteien sind sich der wachsenden Bedeutung bestimmter Bereiche, wie Dienstleistungen und Investitionen, bewußt. In ihren Bemühungen, ihre Zusammenarbeit, speziell im Kontext der europäischen Integration, schrittweise zu entwickeln und zu erweitern, werden sie mit dem Ziel der Erreichung einer schrittweisen Liberalisierung und gegenseitigen Öffnung der Märkte für Investitionen und den Handel mit Dienstleistungen unter Berücksichtigung einschlägiger GATT-Arbeit zusammenarbeiten.

2.

Die EFTA-Staaten und Polen besprechen im Gemeinsamen Ausschuß die Möglichkeit einer Erweiterung ihrer Handelsbeziehungen auf die Bereiche der direkten ausländischen Investition und des Handels mit Dienstleistungen.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 31

Erfüllung der Verpflichtungen

1.

Die Vertragsparteien ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die Erreichung der Ziele des Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen zu gewährleisten.

2.

Wenn ein EFTA-Staat der Ansicht ist, daß Polen eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, oder wenn Polen der Ansicht ist, daß ein EFTA-Staat eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 25 ergreifen.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 32

Anhänge und Protokolle

Die Anhänge und Protokolle dieses Abkommens stellen einen integrierenden Bestandteil desselben dar. Der Gemeinsame Ausschuß kann eine Änderung der Anhänge sowie der Protokolle A und B beschließen.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 33

In anderen Vereinbarungen bestimmte Handelsbeziehungen

1.

Dieses Abkommen gilt für Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Polen andererseits, nicht jedoch für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, soferne nicht dieses Abkommen anderes vorsieht.

2.

(a) Das am 29. September 1976 unterzeichnete Abkommen zwischen Finnland und Polen über den gegenseitigen Abbau von Handelshindernissen in der gültigen Fassung (nachfolgend als Finnland-Polen-Abkommen bezeichnet) bleibt in Kraft, bis der Kern der in diesem Abkommen seinen Vertragsparteien gewährten gegenseitigen Vergünstigungen durch das gegenwärtige Abkommen voll überholt ist. Zu dem Zeitpunkt wird das Finnland-Polen-Abkommen durch eine gemeinsame Erklärung von Finnland und Polen beendet. Die anderen Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens werden unverzüglich von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

(b) Die Bestimmungen der Artikel 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 29 und 30 des vorliegenden Abkommens gelten mutatis mutandis auch für den Handel zwischen Finnland und Polen im Rahmen des Finnland-Polen-Abkommens.

(c) Spezifische Regeln über die Durchführung dieses Artikels sind in den Anhängen XV und XVI des vorliegenden Abkommens enthalten.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 34

Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzhandel

Dieses Abkommen stellt kein Hindernis für die Aufrechterhaltung oder Bildung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzhandelsvereinbarungen dar, soweit diese das Handelsregime und insbesondere die in diesem Abkommen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Ursprungsregeln nicht negativ beeinflussen.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 35

Territorialer Anwendungsbereich

Dieses Abkommen findet auf die Hoheitsgebiete der Vertragsparteien Anwendung.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 36

Änderungen

Änderungen dieses Abkommens mit Ausnahme der in Absatz 3 von Artikel 27 genannten Änderungen, die vom Gemeinsamen Ausschuß angenommen werden, werden den Vertragsparteien zur Annahme vorgelegt und treten in Kraft, wenn sie von allen Vertragsparteien angenommen worden sind. Die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 37

Beitritt

1.

Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann diesem Abkommen beitreten, vorausgesetzt, daß der Gemeinsame Ausschuß beschließt, diesem Beitritt, der zwischen dem beitretenden Staat und den betroffenen Vertragsparteien zu verhandeln ist, zu den Konditionen und Bedingungen, die in diesem Beschluß festgelegt sein können, zuzustimmen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.

2.

Hinsichtlich eines beitretenden Staates tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 38

Rücktritt und Erlöschen

1.

Jede Vertragspartei kann von diesem Abkommen mittels schriftlicher Notifikation an den Depositar zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat, wirksam.

2.

Tritt Polen zurück, erlischt das Abkommen mit Ende der Kündigungsfrist, und im Falle des Rücktrittes aller EFTA-Staaten erlischt es mit Ende der letzten Kündigungsfrist.

3.

Jeder EFTA-Mitgliedsstaat, der aus der Konvention zur Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation austritt, hört ipso facto mit dem Tag des Inkrafttretens des Rücktrittes auf, eine Vertragspartei zu sein.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 39

Inkrafttreten

1.

Dieses Abkommen tritt am 1. April 1993 hinsichtlich jener Signatarstaaten in Kraft, die ihre Ratifizierungs- oder Annahmeurkunden bis dahin beim Depositar hinterlegt haben, vorausgesetzt, daß Polen sich unter den Staaten befindet, die ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben.

2.

Hinsichtlich eines Signatarstaates, der seine Ratifizierungs- oder Annahmeurkunde nach dem 1. April 1993 hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der der Hinterlegung seiner Urkunde folgt, vorausgesetzt, daß das Abkommen hinsichtlich Polens spätestens am gleichen Tag in Kraft tritt.

3.

Ein Signatarstaat kann bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erklären, daß er das Abkommen während eines Anfangszeitraumes provisorisch anwendet, wenn das Abkommen hinsichtlich dieses Staates nicht bis zum 1. April 1993 in Kraft treten kann, vorausgesetzt, daß das Abkommen hinsichtlich Polens in Kraft getreten ist.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 40

Depositar

Die Regierung Schwedens, die als Depositar fungiert, benachrichtigt alle Staaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung einer Ratifizierungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde sowie vom Inkrafttreten dieses Abkommens, von seinem Erlöschen oder einem Rücktritt davon.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die dazu gehörig befugt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf am 10. Dezember 1992, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, beglaubigte Abschriften.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

ANHANG I

AUF DEN IN ARTIKEL 2, UNTERABSATZ (a), BEZUG GENOMMEN WIRD

Erzeugnisse, die in die Kapitel 25-97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) fallen, auf welche dieses Abkommen beim Import in die EFTA-Staaten oder nach Polen entsprechend der Anführung bei jedem Erzeugnis keine Anwendung findet.

```

```

Ausgenommen bei Import

HS-Nr.  Warenbezeichnung nach

```

```

35.01 Kasein, Kaseinate und andere

Kaseinderivate; Kaseinleime:

3501.10 - Kasein Liechtenstein

Schweiz

Polen, bei Ursprung in

Liechtenstein oder der

Schweiz

ex 3501.90 - andere:

- - andere als Kaseinleime Liechtenstein

Schweiz

Polen, bei Ursprung in

Liechtenstein oder der

Schweiz

35.02 Albumine (einschließlich

Konzentrate aus zwei oder mehr

Molkenproteinen, die,

berechnet auf die

Trockensubstanz, mehr als

80 Gewichtsprozent

Molkenproteine enthalten),

Albuminate und andere

Albuminderivate:

ex 3502.10 - Eialbumin:

- - andere als für den Alle EFTA-

menschlichen Genuß Staaten

ungeeignete oder Polen

ungeeignet zu machende

ex 3502.90 - andere:

- - Milchalbumin (Lactalbumin), Alle EFTA-

andere als für den Staaten

menschlichen Genuß Polen

ungeeignete oder ungeeignet

zu machende

35.05 Dextrine und andere modifizierte

Stärken (zB Quellstärke oder

veresterte Stärke); Leime auf

der Grundlage von Stärken,

Dextrinen oder modifizierten

Stärken:

ex 3505.10 - Dextrine und andere

modifizierte Stärken:

- - ausgenommen Stärkeether und Österreich

andere als wasserlösliche Polen, bei Ursprung in

Ester Österreich

3505.20 - Leime Österreich

Polen, bei Ursprung in

Österreich

38.09 Appretur- oder

Endausrüstungsmittel,

Farbstoffträger zur

Beschleunigung des Färbens

oder des Fixierens der

Farbstoffe und andere

Erzeugnisse und Zubereitungen

(zB Appretur- und Beizmittel),

wie sie in der Textil-,

Papier- und Lederindustrie

oder in ähnlichen Industrien

verwendet werden, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen:

3809.10 - auf der Grundlage von Stärke Österreich

und Stärkederivaten Polen, bei Ursprung in

Österreich

- - sonstige:

ex 3809.91 - - wie sie in der

Textilindustrie oder

ähnlichen Industrien

verwendet werden:

- - - Stärke oder Österreich

Stärkeerzeugnisse Polen, bei Ursprung in

enthaltend Österreich

ex 3809.92 - - wie sie in der

Papierindustrie oder

ähnlichen Industrien

verwendet werden:

- - - Stärke oder Österreich

Stärkeerzeugnisse Polen, bei Ursprung in

enthaltend Österreich

ex 3809.93 - - wie sie in der

Lederindustrie oder

ähnlichen Industrien

verwendet werden:

- - - Stärke oder Österreich

Stärkeerzeugnisse Polen, bei Ursprung in

enthaltend Österreich

38.23 Zubereitete Bindemittel für

Gießereiformen oder

Gießereikerne; chemische

Erzeugnisse und Zubereitungen

der chemischen Industrie oder

verwandter Industrien

(einschließlich solcher, die

nur aus Mischungen

natürlicher Erzeugnisse

bestehen), anderweitig weder

genannt noch inbegriffen;

Rückstände der chemischen

Industrie oder verwandter

Industrien, anderweitig

weder genannt noch

inbegriffen:

ex 3823.10 - zubereitete Bindemittel für

Gießereiformen oder

Gießereikerne:

- - auf der Grundlage von Österreich

Stärke oder Dextrin Polen, bei Ursprung in

Österreich

ex 3823.90 - andere:

- - mit einem Gesamtgehalt von Österreich

30% Gewichtsprozent oder Polen, bei Ursprung in

mehr an Zucker, Stärke, Österreich

Stärkeerzeugnissen oder

Waren der Nummern 0401

bis 0404

45.01 Naturkork, unbearbeitet oder Österreich

nur vorbearbeitet; Korkabfälle; Island

Kork, zerkleinert, in Körner- Schweden

oder Pulverform Polen, bei Ursprung in

Österreich, Island oder

Schweden

53.01 Flachs, roh oder bearbeitet, Österreich

aber nicht gesponnen; Werg und Liechtenstein

Abfälle von Flachs Schweden oder Schweiz

(einschließlich Garnabfälle Polen, bei Ursprung in

und Reißspinnstoff) Österreich, Liechtenstein,

Schweden oder der

Schweiz

53.02 Hanf (Cannabis sativa L.), Österreich

roh oder bearbeitet, aber Liechtenstein

nicht gesponnen; Werg und Schweden oder Schweiz

Abfälle von Hanf Polen, bei Ursprung in

(einschließlich Garnabfälle Österreich, Liechtenstein,

und Reißspinnstoff) Schweden oder der

Schweiz

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

ANHANG II

AUF DEN IN UNTERABSATZ (c) VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD

Artikel 1

1.

Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesem Anhang unterliegen Fische und andere Meeresprodukte, wie sie nachstehend angeführt werden, den Bestimmungen des Abkommens.

2.

Vorbehaltlich anderer nachstehend angeführter Regelungen werden mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für diese Erzeugnisse mit Ursprung in Polen in den EFTA-Staaten abgeschafft.

3.

Mit Inkrafttreten des Abkommens vermindert Polen seine Ausgangszollsätze um 10 Prozentpunkte. Die verbleibenden Zölle werden entsprechend dem in Artikel 4, Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen Zeitplan abgeschafft, also in fünf gleichen jährlichen Schritten beginnend am 1. Jänner 1995.

```

```

HS-Warennummer Warenbezeichnung

```

```

02.08 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und

anderer genießbarer Schlachtanfall,

frisch, gekühlt oder gefroren:

ex 0208.90 - andere:

- - von Walen *1)

Kapitel 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere

wirbellose Wassertiere

15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Fischen oder Meeressäugetieren, auch

raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert

15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle

sowie deren Fraktionen, ganz oder

teilweise hydriert, umgeestert,

rückgeestert oder elaidinisiert, auch

raffiniert, aber nicht weiter zubereitet:

ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren

Fraktionen:

- - zur Gänze aus Fischen oder

Meeressäugetieren *1) gewonnen

16.03 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen

oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren:

ex 1603.00 - Extrakte und Säfte aus Walfleisch,

Fischen oder Krebstieren, Weichtieren

oder anderen wirbellosen

Wassertieren

16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern

16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere

wirbellose Wassertiere, zubereitet oder

haltbar gemacht

23.01 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,

Innereien und anderem Schlachtanfall, von

Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder

anderen wirbellosen Wassertieren, für den

menschlichen Genuß nicht geeignet;

Grammeln:

ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,

Innereien oder anderem Schlachtanfall;

Grammeln:

- - Walfischmehl *1)

2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen,

Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren

23.09 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung

verwendet werden:

ex 2309.90 - andere:

4.

Für die nachstehend angeführten Erzeugnisse kann Polen bis 1. Jänner 1999 ein jährliches Zollkontingent von anfänglich 3000 Tonnen anwenden. Das Kontingent wird, beginnend am 1. Jänner 1995, jährlich um 300 Tonnen erhöht. Für in das Kontingent fallende Erzeugnisse gelten dieselben Zollreduzierungen wie in Absatz 3 von

```

```

HS-Warennummer Warenbezeichnung

```

```

ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 03.04:

- Ostseehering

ex 03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets

und anderes Fischfleisch der Nummer 03.04:

- Ostseehering

ex 03.04 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch

zerkleinert), frisch, gekühlt oder

gefroren

- frische oder gekühlte Filets des

Ostseeherings

Artikel 2

1.

Vorbehaltlich anderer Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 fallen nach dem 31. Dezember 1993 Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor unter die Disziplinen des Artikels 19 des Abkommens und seiner vereinbarten Auslegung in Anhang XIII.

2.

Die folgenden Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor werden als normalerweise nicht dem Abkommen entsprechend betrachtet:

– allgemeine Hilfsmaßnahmen, die den Sektor insgesamt betreffen und die nicht vollständig auf strukturelle Maßnahmen gemäß den Bestimmungen von Absatz (c) (ii) in Anhang XIII ausgerichtet sind.

– steuerliche Vergünstigungen, ausgenommen jene, welche Kostennachteile, die mit den im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen eindeutig zusammenhängen, direkt ausgleichen.

– soziale Maßnahmen, wenn das Subventionselement solcher Maßnahmen das allgemein in anderen Sektoren angewandte Maß übersteigt, wobei die im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen zu berücksichtigen sind.

3.

Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als normalerweise den Bestimmungen von Artikel 19 des Abkommens entsprechend betrachtet:

– Hilfsmaßnahmen in der Form der niedrigsten erlaubten inländischen Erstverkaufspreise für Fische und des Kaufes von Überschüssen, die als Ausgleich für schwerwiegende Marktstörungen angewandt werden.

– regionale Hilfsmaßnahmen in dem Ausmaß, als notwendig ist, um den Fischfang in Regionen aufrechtzuerhalten, welche in einem überdurchschnittlichen Grad von solchen Tätigkeiten abhängig sind und in welchen das Einkommen aus dem Fischfang eindeutig unter dem nationalen Durchschnitt für den Fischereisektor liegt. Solche regionale Maßnahmen dürfen die Kostennachteile im Vergleich zu anderen Orten, an denen Fischfang betrieben wird, höchstens ausgleichen. Jene Vertragsparteien, welche derartige Maßnahmen einführen oder beibehalten, liefern gemäß den Bestimmungen der vereinbarten Interpretation von Artikel 19 ausreichende Informationen über die regionale Situation, welche zur Einführung oder Beibehaltung derartiger Maßnahmen führt.

4.

Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als nicht dem Abkommen

– Hilfe gemäß Absatz (c) (vi) der vereinbarten Interpretation betreffend den Fischereisektor.

– Hilfe gemäß Absatz (c) (viii) der vereinbarten Interpretation betreffend den Fischfang.

Artikel 3

1.

Österreich kann Zölle auf die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse

```

```

HS-Warennummer Warenbezeichnung

```

```

ex 03.01 bis 03.05 Andere Süßwasserfische, ausgenommen Aale

und Lachsfische

2.

Österreich kann auf die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit

```

```

HS-Warennummer Warenbezeichnung

```

```

03.05 Fische, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; geräucherte Fische, auch vor

oder während des Räucherns gegart;

Fischmehl, für den menschlichen Genuß

geeignet:

- geräucherte Fische, einschließlich

Fischfilets:

0305.42 - - Heringe:

ex 0305.42 - - geräucherte Heringe, ausgenommen

kippered Hering

0305.49 - - sonstige:

ex 0305.49 - - andere geräucherte Salzwasserfische

16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:

- Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht

fein zerkleinert:

1604.12 - - Heringe

3.

Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1994 einer Überprüfung unterzogen.

4.

Solange Österreich seine Zollabgaben für Einfuhren der

5.

Für die folgenden Fische und Meeresprodukte mit Ursprung in Österreich bzw. Polen kann Österreich Zollabgaben für Einfuhren bzw. Polen Zollabgaben für Einfuhren aufrechterhalten.

```

```

HS-Warennummer Warenbeschreibung

```

```

15.04 und ex 15.16 Fette und Öle, für den menschlichen Genuß

geeignet

Artikel 4

1.

Bei den folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in Polen kann

```

```

HS-Warennummer Warenbeschreibung

```

```

ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nr. 03.04:

- Lachsfische

- Ostseehering

ex 03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets

und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04:

- Lachsfische

- Ostseehering

ex 03.04 Fischfilet und anderes Fischfleisch (auch

zerkleinert), frisch, gekühlt oder

gefroren

- frische oder gekühlte Filets von

Lachsfischen

- frische oder gekühlte Filets von

Ostseeheringen (Der Ausdruck „Filet“

bezieht sich auch auf Filets, bei denen

die beiden Seiten aneinanderhängen, wie

zB Rücken- oder Bauchseite.)

2.

Solange Finnland sein gegenwärtiges System von Vorschriften für

Artikel 5

1.

Liechtenstein und die Schweiz können Zollabgaben auf die Einfuhr

```

```

HS-Warennummer Warenbezeichnung

```

```

ex 03.01 bis 03.05 Fische, ausgenommen ex 03.04 gefrorene

Filets, ausgenommen Salzwasserfische,

Karpfen, Aale und Lachsfische

Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1994 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.

Solange Liechtenstein und die Schweiz für Einfuhren von vorstehend angeführten Erzeugnissen aus Polen Zollabgaben aufrecht erhalten, kann Polen seine Zollabgaben für Einfuhren der gleichen Erzeugnisse aus Liechtenstein und der Schweiz aufrechterhalten.

2.

Liechtenstein und die Schweiz können Einfuhrzölle und Abgaben

```

```

HS-Warennummer Warenbezeichnung

```

```

ex Kapitel 15 Fette und Öle für den menschlichen Genuß

ex Kapitel 23 Futterzubereitungen für Zuchttiere

Artikel 6

Für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Polen kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, in dem Ausmaß, als dies erforderlich ist, um schwerwiegende Störungen des schwedischen Marktes zu vermeiden.

```

```

HS-Warennummer Warenbezeichnung

```

```

ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 03.04:

Artikel 7

Es gilt als vereinbart, daß eine Vertragspartei ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens Fischen und anderen Meeresprodukten, welche von Fischfangbooten anderer Vertragsparteien gefangen und an Land gebracht werden, in bezug auf alle Regelungen und Bedingungen, die ihren Verkauf und Vertrieb betreffen, keine weniger günstige Behandlung zuteil werden läßt, als sie ähnlichen Erzeugnissen, die von ihren eigenen Fischfangbooten gefangen und an Land gebracht werden, gewährt; und daß eine Vertragspartei das Fangen und An-Land-Bringen von Fischen aus Fischbeständen gemeinsamen Interesses, welche nicht Gegenstand vereinbarter Bestandsregelungen oder entsprechender nationaler Regelungen sind, verweigern kann. Eine Vertragspartei kann auch das Fangen und An-Land-Bringen von Fischen und Meeresprodukten verweigern, wenn dies eine Destabilisierung der Preise für solche Erzeugnisse hervorruft.


*1) Ein Einfuhrverbot für Walerzeugnisse wird von Österreich, Finnland, Liechtenstein, Schweden und der Schweiz auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) auferlegt.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

ANHANG III

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN WIRD

1.

Einfuhrzölle, die in Österreich und Schweden auf die in Tabelle A dieses Anhangs angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Polen (Erzeugnisse des Vertrages über die Errichtung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) angewandt werden, werden schrittweise gemäß den folgenden Zeitplänen abgeschafft:

2.

Einfuhrzölle, die in Norwegen und Schweden auf die in Tabelle B dieses Anhangs angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Polen angewandt werden, werden schrittweise gemäß dem folgenden Zeitplan abgeschafft:

3.

Einfuhrzölle, die in Österreich, Norwegen und Schweden auf die in den Tabellen C, D und E dieses Anhangs angeführten Textil- und Bekleidungserzeugnisse mit Ursprung in Polen angewandt werden, werden schrittweise gemäß den folgenden Zeitplänen abgeschafft:

4.

Nachdem Liechtenstein und die Schweiz die Zollabgaben auf industrielle Erzeugnisse mit Ursprung in Polen auf 0% des Ausgangszollsatzes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduzieren, können sie im Falle von schwerwiegenden Störungen des inländischen Marktes, die sich aus dem geringeren Schutz bei in den Tabellen A bis E dieses Anhangs angeführten Erzeugnissen während des Abbaus der Zollabgaben für diese Erzeugnisse ergeben, Abgaben wiedereinführen, die ein Ausmaß an Schutz bieten, das jedenfalls nicht höher ist als die zu dem betreffenden Zeitpunkt gültigen Meistbegünstigungsabgaben.

TABELLE A ZU ANHANG III

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```

Waren-

nummer HS-Code Warenbezeichnung

```

```

26.01 Eisenerze und deren Konzentrate,

einschließlich Schwefelkiesabbrände.

- Eisenerze und deren Konzentrate,

ausgenommen Schwefelkiesabbrände:

2601.11 - - nicht agglomeriert

2601.12 - - agglomeriert

26.02 Manganerze und deren Konzentrate, einschließlich

manganhaltiger Eisenerze und Konzentrate mit

einem Mangangehalt von 20 Gewichtsprozent oder

mehr, berechnet auf das Gewicht der

Trockensubstanz.

26.19 Schlacke (ausgenommen granulierte Schlacke),

Hammerschlag, Zunder und andere Abfälle, von der

Eisen- oder Stahlerzeugung.

ex 2619.00 - Hochofenstaub

27.01 Steinkohle; Briketts und ähnliche feste

Brennstoffe, aus Steinkohle.

27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat

(Jet).

27.04 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus Steinkohle,

Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert;

Retortenkohle.

ex 2704.00 - Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus Steinkohle

oder Braunkohle, ausgenommen Koks und Halbkoks

(Schwelkoks) für die Herstellung von Elektroden

72.01 Roheisen und Spiegeleisen in Masseln, Blöcken

oder anderen Rohformen.

72.02 Ferrolegierungen.

- Ferromangan:

7202.11 - - mit einem Gehalt von mehr als

2 Gewichtsprozent Kohlenstoff

- andere:

ex 7202.99 - - sonstige:

- - - Ferrophosphor mit einem Phosphorgehalt von

mehr als 3 Gewichtsprozent, jedoch weniger

als 15 Gewichtsprozent

72.03 Durch direkte Reduktion von Eisenerz gewonnene

Eisenerzeugnisse und andere

Eisenschwammerzeugnisse, in Stücken, Pellets oder

ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von

mindestens 99,94 Gewichtsprozent, in Stücken,

Pellets oder ähnlichen Formen.

72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;

Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl.

72.06 Eisen und nicht legierter Stahl in Form von

Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen

(ausgenommen Eisen der Nr. 7203).

72.07 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.

- mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:

ex 7207.11 - - mit rechteckigem (einschließlich

quadratischem) Querschnitt und einer Breite

von weniger als der zweifachen Stärke:

- - - gewalzt oder stranggegossen

ex 7207.12 - - andere, mit rechteckigem (nicht

quadratischem) Querschnitt:

- - - gewalzt oder stranggegossen

ex 7207.19 - - sonstige:

- - - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt und

vorprofiliert, gewalzt oder stranggegossen

ex 7207.20 - mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent oder

mehr Kohlenstoff:

- - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt und

vorprofiliert, gewalzt oder stranggegossen

72.08 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder

mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch

überzogen.

- in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Stärke

von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

7208.11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

7208.12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber

nicht mehr als 10 mm

7208.13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm

7208.14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

- andere, in Rollen, nur warmgewalzt:

7208.21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

7208.22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber

nicht mehr als 10 mm

7208.23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm

7208.24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

- nicht in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer

Stärke von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

7208.31 - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße

gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm oder

weniger und einer Stärke von nicht weniger

als 4 mm, ohne Oberflächenmuster

7208.32 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als 10 mm

7208.33 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm oder

mehr, aber nicht mehr als 10 mm

7208.34 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder

mehr, aber weniger als 4,75 mm

7208.35 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger als

3 mm

- andere, nicht in Rollen, nur warmgewalzt:

7208.41 - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße

gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm oder

weniger und einer Stärke von nicht weniger

als 4 mm, ohne Oberflächenmuster

7208.42 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als 10 mm

7208.43 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm oder

mehr, aber nicht mehr als 10 mm

7208.44 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder

mehr, aber weniger als 4,75 mm

7208.45 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger als

3 mm

ex 7208.90 - andere:

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

72.09 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder

mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch

überzogen.

- in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer Stärke

von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

7209.11 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

7209.12 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

7209.13 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber

nicht mehr als 1 mm

7209.14 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

- andere, in Rollen, nur kaltgewalzt:

7209.21 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

7209.22 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

7209.23 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber

nicht mehr als 1 mm

7209.24 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

- nicht in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer

Stärke von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

7209.31 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

7209.32 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

7209.33 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber

nicht mehr als 1 mm

7209.34 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

- andere, nicht in Rollen, nur kaltgewalzt:

7209.41 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

7209.42 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

7209.43 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber

nicht mehr als 1 mm

7209.44 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

ex 7209.90 - andere:

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

72.10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder

mehr, plattiert oder überzogen.

- verzinnt:

ex 7210.11 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr:

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

ex 7210.12 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm:

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

ex 7210.20 - verbleit, einschließlich Mattbleche:

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

- elektrolytisch verzinkt:

ex 7210.31 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger als

3 mm und einer Mindeststreckgrenze von

275 MPA, oder mit einer Stärke von 3 mm oder

mehr und einer Mindeststreckgrenze von

355 MPa:

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

ex 7210.39 - - sonstige:

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

- anders verzinkt:

ex 7210.41 - - gewellt:

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

ex 7210.49 - - sonstige:

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

ex 7210.50 - mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden

überzogen:

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

ex 7210.60 - mit Aluminium überzogen:

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

ex 7210.70 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit

Kunststoff überzogen:

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

ex 7210.90 - andere:

- - andere als versilbert, vergoldet, plattiert

oder emailliert, nur oberflächenbearbeitet,

einschließlich plattiert, oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

72.11 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als

600 mm, weder plattiert noch überzogen.

- nur warmgewalzt, mit einer Stärke von weniger

als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von

275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm oder

mehr und einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

7211.11 - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße

gewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm

und einer Stärke von nicht weniger als 4 mm,

nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster

7211.12 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm oder

mehr

7211.19 - - sonstige

- andere, nur warmgewalzt:

7211.21 - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße

gewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm

und einer Stärke von nicht weniger als 4 mm,

nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster

7211.22 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm oder

mehr

7211.29 - - sonstige

ex 7211.30 - nur kaltgewalzt, mit einer Stärke von weniger

als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von

275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm oder

mehr und einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

- - mit einer Breite von mehr als 500 mm

- andere, nur kaltgewalzt:

ex 7211.41 - - mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:

- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm

- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger,

in Rollen, zur Herstellung von Weißband

ex 7211.49 - - sonstige:

- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm

ex 7211.90 - andere:

- - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur

oberflächenbearbeitet

72.12 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als

600 mm, plattiert oder überzogen.

ex 7212.10 - verzinnt:

- - Weißblech und -band, nur

oberflächenbearbeitet

- - andere, mit einer Breite von mehr als 500 mm,

nur oberflächenbearbeitet

- elektrolytisch verzinkt:

ex 7212.21 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger als

3 mm und einer Mindeststreckgrenze von

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