Bilaterales Abkommen in der Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen samt Anhängen und Anlage

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-09-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API
1.

Das Abkommen wurde ab 15.11.1993 für die Dauer der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Polen, längstens jedoch bis zu seinem Inkrafttreten, vorläufig in Wirksamkeit gesetzt (vgl. § 2 BGBl. Nr. 767/1993) und tritt mit 1.9.1994 in Kraft (vgl. BGBl. Nr. 739/1994).

2.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Anlage wird genehmigt.

Ratifikationstext

Der Zeitpunkt der vorläufigen Inkraftsetzung gemäß dem Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 755/1993 und der Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Art. VIII des Abkommens werden gesondert kundgemacht werden.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel I

1.

Zollzugeständnisse, gewährt durch Österreich an Polen, sind in Anhang Ia und Ib zu diesem Schreiben enthalten.

2.

Zollzugeständnisse, gewährt durch Polen an Österreich, sind in Anhang II zu diesem Schreiben enthalten.

3.

Zum Zweck der Durchführung von Anhang I und Anhang II sind in Anhang III die Ursprungsregeln und die Methoden der administrativen Kooperation festgelegt.

4.

Anhang Ia und Ib, Anhang II und Anhang III bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel II

Für alle Erzeugnisse aus Kapitel 1 - 24, welche mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen sind, werden die österreichischen Behörden eine jährliche Genehmigung in Relation zur Quote des Jahres 1991 plus 30% erteilen. Ein Ausgleich innerhalb bestimmter Produktgruppen ist möglich. Bei Bestimmung dieses Ausgleiches ist der Wert des jeweiligen Produktes zu berücksichtigen. Der Gemischte Ausschuß wird den Warenaustausch überwachen und Empfehlungen erteilen.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel III

Die Zoll- und Abgabenermäßigungen, welche die Vertragsparteien einander gewähren, schließen nicht die Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen, welche sich aus der Uruguay-Runde oder anderer zukünftiger Einfuhrbeschränkungen einer Vertragspartei für landwirtschaftliche Produkte ergeben, aus. Bestehende Präferenzrahmen und laufende Zutrittsberechtigungen sollen nach gegenseitigen Konsultationen beibehalten werden. Das gleiche Prinzip soll in den Fällen teilweiser Ermäßigung anderer Grundzölle auf Grund der Ergebnisse der GATT Uruguay-Runde angewandt werden.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel IV

1.

Die Vertragsparteien untersuchen sämtliche Schwierigkeiten, die aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen entstehen und versuchen, geeignete Lösungen zu finden.

2.

Die Vertragsparteien setzen ihre Anstrengungen im Hinblick auf die zunehmende Liberalisierung des Agrarhandels fort.

3.

Zu diesem Zwecke werden die Vertragsparteien die Handelsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vor Ende 1993 und nachfolgend in zweijährigen Intervallen überprüfen.

4.

Auf Grund der Resultate dieser Überprüfungen werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Agrarpolitik und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Uruguay-Runde weitere Liberalisierungsmaßnahmen bezüglich des Agrarhandels beschließen.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel V

In Fällen, wo ein Produkt in solch erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die den inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produktes auf dem Gebiet der Vertragsparteien mit erheblichen Schaden treffen oder ihn mit einem solchen bedrohen oder die in irgendeinem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen verursachen und in der Folge die wirtschaftliche Situation einer Region schwerwiegend beeinträchtigen könnten, kann die Republik Österreich oder die Republik Polen - je nachdem, wer von beiden betroffen ist - geeignete Maßnahmen mutatis mutandis unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Regeln des Artikels 25 des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Polen ergreifen.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel VI

Die Vertragsparteien werden die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in Agrar- und damit in Zusammenhang stehenden Fragen auf der Basis von beiderseitigen Interessen fördern. Die Zusammenarbeit kann zB aus dem Austausch von Information und Dokumentation, dem Austausch von Experten in Interessensgebieten einer oder beider Vertragsparteien, in der Entwicklung von Techniken und ihrer Ausführung sowie in der Organisation von Seminaren und Arbeitsgruppen zu den oben erwähnten Themen bestehen.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel VII

Die Durchführung dieses Abkommens soll durch einen Gemischten Ausschuß überwacht und vollzogen werden. Dieser Gemischte Ausschuß, in welchem beide Vertragsparteien vertreten sind, soll in gemeinsamer Übereinstimmung tätig sein. Zum Zweck der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens werden die Vertragsparteien Informationen austauschen und - auf Verlangen jeder Partei - Beratungen innerhalb des Gemischten Ausschusses abhalten. Der Ausschuß wird die Möglichkeit der Ausweitung der Zusammenarbeit und von Abänderungsvorschlägen für das gegenwärtige Abkommen ins Auge fassen.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel VIII

(1) Dieser Briefwechsel wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenen Verfahren genehmigt. Er tritt am gleichen Tag wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Polen in bezug auf Polen und Österreich in Kraft.

(2) Deckt sich das Datum nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres, werden die Vereinbarungen betreffend Quoten im ersten Jahr pro rata temporis angewandt.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel IX

1.

Dieses Abkommen bleibt solange in Geltung, so lange die Vertragsparteien Vertragsparteien des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Polen sind.

2.

Ein Rückzug einer der Vertragsparteien aus dem Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Polen wird auch dieses Abkommen mit dem gleichen Datum beenden.

3.

Jede Vertragspartei kann von diesem Vertrag durch schriftliche Verständigung an die andere Partei zurücktreten. Der Rücktritt tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem die Verständigung von der anderen Partei empfangen worden ist.

4.

Ich nehme die Haltung Polens zur Kenntnis, daß im Falle einer Kündigung dieses Abkommens durch Österreich, Polen die in Artikel 31 des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Polen festgelegten Maßnahmen ergreifen kann, um den Ausgleich der gegenseitigen Vorteile zu gewährleisten.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

(Übersetzung)

REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Stubenring 1, 1011 Wien

Genf, 10. Dezember 1992

Sehr geehrter Herr!

Ich habe die Ehre, mich auf die bilateralen Verhandlungen über Handelsvereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Republik Polen und der Republik Österreich, in der Folge Vertragsparteien genannt, welche im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Polen 1*), speziell im Hinblick auf die Durchführung von Artikel 13 dieses Abkommens stattgefunden haben, zu berufen.

Die Ergebnisse dieser Verhandlungen bestätige ich hiermit wie folgt:

(Anm.: es folgen die Artikel I bis IX)

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie bestätigen könnten, daß die Regierung der Republik Polen mit dem Inhalt dieses Schreibens einverstanden ist.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner

ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Republik Österreich

Josef MAYER

Ministerialrat

Herrn

Andrzej Gasowski

Generaldirektor

Ministerium für Landwirtschaft

Warschau

REPUBLIK POLEN

Ministerium für

Landwirtschaft

Genf, 10. Dezember 1992

Sehr geehrter Herr!

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom heutigen Tag mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

(Anm.: es folgt der Text des Briefes)

Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die Republik Polen mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden ist.

Genehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Republik Polen

Andrzej GASOWSKI

Generaldirektor

Herrn

Ministerialrat

Josef Mayer

Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten

Stubenring 1

1011 Wien


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 753/1993

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Anhang Ia

```

```

POLEN - ÖSTERREICH

Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Polen

```

```

Nr./UNr.  Zollsatz in %

des öster- des Wertes oder

reichischen Warenbezeichnung in Schilling

Zolltarifs für 100 kg

```

```

0101 -- Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel,

lebend:

(10) - Pferde:

19 - - sonstige:

A - zum Schlachten bestimmt:

ex A - für ein Jahreskontingent

von 300 Stück .......... frei

0104 -- Schafe und Ziegen, lebend:

20 - Ziegen:

A - zum Schlachten bestimmt:

ex A - für ein Jahreskontingent

von 200 t ................ 50%

des Importausgleichs

0203 -- Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt

oder gefroren:

(10) - frisch oder gekühlt:

11 - - ganze oder halbe Tierkörper:

A - von Hausschweinen:

ex A - für ein Jahreskontingent

von 50 t ............... 50%

des Importausgleichs

B - von Wildschweinen:

ex B - für ein Jahreskontingent

von 50 t ............... frei

0204 -- Fleisch von Schafen und Ziegen, frisch,

gekühlt oder gefroren:

50 - Fleisch von Ziegen .................. 50%

des Importausgleichs

0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren

und Mauleseln, frisch, gekühlt oder

gefroren:

ex 0205 - für ein Jahreskontingent von

700 t ....................... frei

0207 -- Fleisch, Innereien und anderer

genießbarer Schlachtanfall von

Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch,

gekühlt oder gefroren:

(10) - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt,

frisch oder gekühlt:

B - Enten und Gänse:

2 - Gänse:

ex 2 - für ein

Jahreskontingent von 50%

50 t .................des Importausgleichs

(20) - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt,

gefroren:

23 - - Enten, Gänse und Perlhühner:

A - Enten und Gänse:

1 - Enten:

ex 1 - für ein

Jahreskontingent von

150 t .............. 50%

des Importausgleichs

2 - Gänse:

ex 2 - für ein

Jahreskontingent von

100 t .............. 50%

des Importausgleichs

(30) - Geflügel, zerteilt sowie Innereien

und anderer Schlachtanfall

(einschließlich Lebern) von Geflügel,

frisch oder gekühlt:

31 - - Fettlebern (foies gras) von Gänsen

oder Enten:

ex 31 - für ein Jahreskontingent

von 100 t ................. 50%

des Importausgleichs

0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien

und anderer genießbarer Schlachtanfall,

frisch, gekühlt oder gefroren:

10 - von Kaninchen und Hasen:

ex 10 - von Hasen:

für ein Jahreskontingent

von 50 t .................... frei

90 - andere:

A - von Wild:

1 - von Federwild ............... *)

2 - von anderem Wild ............ *)

C - andere .......................... *)

*) für ein globales Jahreskontingent

von 200 t .......................... frei

0301 -- Fische, lebend:

10 - Zierfische:

A - Süßwasserfische:

2 - sonstige .................... frei

(90) - andere lebende Fische:

99 - - sonstige:

A - Süßwasserfische:

1 - mit einer Länge von 20 cm

oder weniger:

a - Lachsfische

(Salmonidae),

ausgenommen solche

der Unternummer 0301 91 *)

b - andere ................ *)

2 - sonstige:

a - Lachsfische (Salmonidae)

ausgenommen solche der

Unternummer 0301 91 ... *)

b - andere ................ *)

0302 -- Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 0304:

(60) - andere Fische, ausgenommen deren

Lebern, Rogen und Milch:

69 - - sonstige:

B - andere Süßwasserfische ........ *)

0303 -- Fische, gefroren, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch

der Nummer 0304:

(70) - andere Fische, ausgenommen deren

Lebern, Rogen und Milch:

79 - - sonstige:

B - andere Süßwasserfische ........ *)

*) für ein globales Jahreskontingent

von 50 t ........................... frei

0305 -- Fische, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; geräucherte Fische, auch vor

oder während des Räucherns gegart; Mehl,

Pulver und Pellets aus Fischen, für den

menschlichen Genuß geeignet:

20 - Lebern, Rogen und Milch, getrocknet,

geräuchert, gesalzen oder in Salzlake:

B - geräuchert:

3 - sonstige:

b - andere .................. 125,-

C - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen, die 15 kg

oder weniger enthalten:

ex 1 - von anderen als

Seefischen, Aalen und

Lachsen .............. frei

2 - sonstige:

ex 2 - von anderen als

Seefischen, Aalen und

Lachsen .............. frei

30 - Fischfilets, getrocknet, gesalzen

oder in Salzlake, nicht geräuchert:

B - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen, die 15 kg

oder weniger enthalten:

b - andere:

ex b - von anderen als

Seefischen, Aalen

und Lachsen ...... frei

2 - sonstige:

b - andere:

ex b - von anderen als

Seefischen, Aalen

und Lachsen ...... frei

(40) - geräucherte Fische, einschließlich

Fischfilets:

49 - - sonstige:

B - andere:

ex B - von anderen als

Seefischen und Lachsen . 125,-

(50) - getrocknete Fische, auch gesalzen,

nicht geräuchert:

59 - - sonstige:

B - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen, die 15 kg

oder weniger enthalten:

ex 1 - andere als Seefische,

Aale und Lachse .... frei

2 - sonstige:

ex 2 - andere als Seefische,

Aale und Lachse .... frei

(60) - Fische, gesalzen, nicht getrocknet

oder geräuchert und Fische in

Salzlake:

69 - - sonstige:

A - in unmittelbaren Umschließungen,

die 15 kg oder weniger

enthalten:

ex A - andere als Seefische,

Aale und Lachse ........ frei

B - andere:

ex B - andere als Seefische,

Aale und Lachse ........ frei

0408 -- Vogeleier, nicht in der Schale, und

Eigelb, frisch, getrocknet, im

Wasserdampf oder Wasser gekocht,

geformt, gefroren oder in anderer Weise

haltbar gemacht, auch mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

(90) - andere:

91 - - getrocknet:

B - andere:

1 - ohne Zusatz von Zucker oder

anderen Süßungsmitteln:

a - zur Verwendung bei

Verarbeitung zu

Eierteigwaren ......... frei

0409 00 Natürlicher Honig:

A - in Einzelpackungen von 25 kg

Eigengewicht oder mehr, gegen eine

Bestätigung einer

Untersuchungsanstalt des Bundes,

der Länder oder Gemeinden, daß der

Honig weder überhitzt noch gefärbt

wurde, für den unmittelbaren Genuß

geeignet ist und auch sonst den

Anforderungen des Österreichischen

Lebensmittelbuches entspricht ..... 260,-

0410 00 Genießbare Waren tierischen Ursprungs,

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen ........................... frei

0503 00 Roßhaare und Roßhaarabfälle, auch in

Lagen, mit oder ohne Unterlage:

A - nicht gekrollt .................... frei

B - gekrollt:

1 - mit Unterlage ................. frei

2 - sonstige ...................... frei

0504 00 Därme, Blasen und Magen von anderen

Tieren als Fischen, ganz oder in

Stücken ............................... frei

0505 -- Vogelbälge und andere Vogelteile, mit

ihren Federn oder Daunen, Federn und

Teile von Federn (auch beschnitten) und

Daunen, roh oder bloß gereinigt,

desinfiziert oder zur Haltbarmachung

behandelt; Mehl und Abfälle von Federn

oder Teilen von Federn:

10 - Federn, wie sie als Polsterungs- oder

Füllmaterial verwendet werden;

Daunen:

A - Eiderdaunen:

1 - roh, auch geschlissen ....... frei

2 - sonstige .................... frei

B - andere, in unmittelbaren

Umschließungen mit einem Inhalt

von 80 kg oder mehr oder in

hydraulisch gepreßten Ballen,

roh, auch geschlissen ........... frei

C - andere:

1 - roh, auch geschlissen ....... frei

2 - sonstige .................... frei

90 - andere .............................. frei

0506 -- Knochen und Stirnbeinzapfen, roh,

entfettet, einfach bearbeitet (aber

nicht zu Formen geschnitten), mit Säure

behandelt oder entleimt; Mehl und

Abfälle dieser Waren:

90 - andere:

A - Knochenmehl ..................... frei

0509 00 Meerschwämme:

A - im natürlichen Zustand, weder

bearbeitet noch gewaschen ......... frei

B - andere ............................ frei

0511 -- Waren tierischen Ursprungs, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen; tote

Tiere des Kapitels 1 oder 3, für den

menschlichen Genuß nicht geeignet:

(90) - andere:

99 - - sonstige:

A - Blutmehl ...................... frei

B - andere:

2 - sonstige .................. frei

0601 -- Bulben, Zwiebeln, Knollen,

Wurzelknollen und Wurzelstöcke, in

Ruhe, im Wachstum oder in Blüte;

Zichorienpflanzen, -setzlinge und

-wurzeln, andere als Wurzeln der

Nummer 1212:

10 - Bulben, Zwiebeln, Knollen,

Wurzelknollen und Wurzelstöcke, in

Ruhe:

B - Knollen von Gloxinien und

Blumenzwiebeln .................. frei

C - andere Blumenknollen und

Wurzelstöcke .................... frei

0602 -- Andere lebende Pflanzen (einschließlich

ihrer Wurzeln), Stecklinge und

Pfropfreiser; Pilzmyzel:

10 - Stecklinge, nicht bewurzelt,

Pfropfreiser:

B - andere .......................... frei

(90) - andere:

99 - - sonstige:

B - Palmen, Lorbeerbäume und andere

immergrüne Zierpflanzen:

1 - Palmen und Lorbeerbäume ... frei

C - andere Blütenpflanzen in

blühendem oder nicht blühendem

Zustand:

2 - sonstige:

ex 2 - Gerbera ohne Blüten

oder Knospen ....... frei

0603 -- Blumen, Blüten und Knospen davon,

abgeschnitten, wie sie für Binde- oder

Zierzwecke verwendet werden, frisch,

getrocknet, gefärbt, gebleicht,

imprägniert oder anders behandelt:

90 - andere:

A - nur getrocknet .................. frei

B - anders .......................... frei

0604 -- Blattwerk, Blätter, Zweige und andere

Pflanzenteile, ohne Blumen, Blüten oder

Knospen davon sowie Gräser, Moose und

Flechten, wie sie für Binde- oder

Zierzwecke verwendet werden, frisch,

getrocknet, gefärbt, gebleicht,

imprägniert oder anders behandelt:

10 - Moose und Flechten:

A - frisch .......................... frei

B - nur getrocknet .................. frei

C - anders .......................... frei

(90) - andere:

99 - - sonstige:

A - nur getrocknet ................ frei

B - anders ........................ frei

0703 -- Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch,

Lauch (Porree) und andere Alliumarten,

frisch oder gekühlt:

20 Knoblauch ........................... frei

90 - Lauch (Porree) und andere Alliumarten:

B - andere .......................... frei

0708 -- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch

oder gekühlt:

20 - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

B - andere .......................... frei

90 - andere Hülsenfrüchte ................ frei

0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

30 - Auberginen (Eierfrüchte):

A - vom 1. November bis 30. Juni .... frei

B - vom 1. Juli bis 31. Oktober ..... frei

40 - Sellerie, ausgenommen Knollensellerie:

B - andere .......................... frei

(50) - Pilze und Trüffeln:

51 - - Pilze:

B - andere ........................ frei

52 - - Trüffeln .......................... frei

60 - Früchte der Gattung Capsicum oder der

Gattung Pimenta:

A - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - sonstige:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg

oder weniger ........ frei

2 - sonstige ............ frei

B - Früchte der Gattung Pimenta ..... frei

70 - Spinat, Neuseelandspinat und

Gartenmelde:

B - andere .......................... frei

90 - andere:

A - Kürbisse aller Art:

1 - vom 1. November bis 30. Juni frei

2 - vom 1. Juli bis 31. Oktober:

ex 2 - Zucchini ............. frei

B - Oliven .......................... frei

D - andere:

2 - Fenchelkraut und Rhabarber:

b - Rhabarber ............... frei

3 - sonstige .................... frei

0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser

gekocht), gefroren:

80 - andere Gemüse:

A - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von

1 kg oder weniger ... frei

2 - sonstige ............ frei

B - Früchte der Gattung Pimenta ..... frei

D - Sellerie, Tomaten, Champignons

(Agaricus campestris, Agaricus

bisporus), Zucchini,

Speisezwiebeln, Schalotten und

genießbare Kohlarten der Gattung

Brassica (einschließlich Kraut),

ausgenommen Brokkoli:

ex D - Sellerie, Tomaten,

Zucchini ................. *)

E - anderes:

ex E - Brokkoli ................. *)

*) für ein globales Jahreskontingent

von 150 t .......................... frei

0711 -- Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht

(zB durch gasförmiges Schwefeldioxyd,

in Salzlake, schwefeliger Säure oder

anderen Konservierungsmitteln), in

diesem Zustand für den unmittelbaren

Genuß nicht geeignet:

20 - Oliven:

A - in Salzlake ..................... frei

B - andere .......................... frei

30 - Kapern .............................. frei

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:

C - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von

1 kg oder weniger ... frei

2 - sonstige ............ frei

D - Früchte der Gattung Pimenta ..... frei

0712 -- Gemüse, getrocknet, auch geschnitten,

gebrochen oder pulverisiert, aber nicht

weiter zubereitet:

30 - Pilze und Trüffeln:

A - Trüffeln ........................ frei

B - andere:

ex B - andere als Champignons

(Agaricus campestris,

Agaricus bisporus) ....... frei

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:

A - Oliven .......................... frei

B - Knoblauch ....................... frei

0713 -- Getrocknete Hülsenfrüchte, ausgelöst,

auch geschält oder zerkleinert:

(30) - Bohnen (Vigna spp. Phaseolus spp):

31 - - Bohnen der Art Vigna mungo (L)

Hepper oder Vigna radiata (L)

Wilczek:

A - ganz .......................... *)

32 - - Adzukibohnen (Phaseolus angularis

oder Vigna angularis):

A - ganz .......................... *)

33 - - Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris)

A - ganz .......................... *)

39 - - sonstige:

A - ganz .......................... *)

*) zur Verwendung als Nahrungsmittel .. frei

40 - Linsen:

A - ganz ............................ frei

B - geschält oder zerkleinert ....... frei

0801 -- Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse,

frisch oder getrocknet, auch ohne

Schale oder enthäutet:

10 - Kokosnüsse .......................... frei

0802 -- Andere Schalenfrüchte, frisch oder

getrocknet, auch ohne Schale oder

enthäutet:

(10) - Mandeln:

11 - - in Schale ......................... frei

12 - - ohne Schale:

B - andere ........................ frei

(20) - Haselnüsse (Corylus spp.):

21 - - in Schale ......................... frei

22 - - ohne Schale ....................... frei

(30) - Walnüsse:

31 - - in Schale ......................... frei

32 - - ohne Schale ....................... frei

40 - Edelkastanien (Castanea spp.) ....... frei

50 - Pistazien ........................... frei

90 - andere:

A - Pinienkerne ..................... frei

B - andere .......................... frei

0803 00 Bananen (einschließlich Mehlbananen),

frisch oder getrocknet:

A - frisch ............................ frei

B - getrocknet ........................ frei

0804 -- Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte,

Guaven, Mangofrüchte und

Mangostanfrüchte, frisch oder

getrocknet:

10 - Datteln ............................. frei

20 - Feigen:

B - getrocknet:

1 - in Kisten ................... 5%

2 - sonstige .................... 5,-

30 - Ananas .............................. frei

40 - Avocadofrüchte ...................... frei

50 - Guaven, Mangofrüchte und

Mangostanfrüchte .................... frei

0805 -- Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

10 - Orangen ............................. frei

20 - Mandarinen (einschließlich Tangerinen

und Satsumas); Clementinen, Wilkings

und andere ähnliche Kreuzungen von

Zitrusfrüchten:

A - Mandarinen (einschließlich

Tangerinen und Satsumas):

1 - vom 1. November bis

```

31.

Mai ..................... frei

```

2 - vom 1. Juni bis

```

31.

Oktober ................. frei

```

B - andere .......................... frei

40 - Grapefruits (einschließlich

Pampelmusen) ........................ 10,-

90 - andere .............................. frei

0806 -- Weintrauben, frisch oder getrocknet:

20 - getrocknet .......................... frei

0807 -- Melonen (einschließlich Wassermelonen)

und Papawfrüchte (Papayafrüchte),

frisch:

10 - Melonen (einschließlich Wassermelonen):

B - andere .......................... frei

20 - Papawfrüchte (Papayafrüchte) ........ frei

0809 -- Marillen, Kirschen (einschließlich

Weichseln), Pfirsiche (einschließlich

Nektarinen und Brugnolen), Pflaumen,

Zwetschken und Schlehen, frisch:

20 - Kirschen (einschließlich Weichseln):

A - Weichseln:

1 - vom 16. August bis 15. Juli:

a - vom 16. August bis

```

31.

August .............. frei

```

b - vom 1. September bis

```

15.

Juni ................ frei

```

c - vom 16. Juni bis

```

15.

Juli ................ frei

```

40 - Pflaumen, Zwetschken und Schlehen:

B - Schlehen ........................ frei

0810 -- Andere Früchte, frisch:

20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und

Loganbeeren ......................... *)

40 - Preiselbeeren, Heidelbeeren und

andere Früchte der Gattung Vaccinium:

A - Preiselbeeren ................... frei

B - andere .......................... *)

90 - andere:

A - Steinobst (ausgenommen solches

der Nr. 0809) ................... frei

B - andere Beeren ................... *)

C - Kakifrüchte (Diospyrus Kaki L.) . frei

D - andere .......................... frei

*) für ein globales Jahreskontingent

von 1 500 t ........................ frei

0811 -- Früchte (auch im Wasserdampf oder

Wasser gekocht), gefroren, auch mit

Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln:

10 - Erdbeeren:

B - andere .......................... *)

20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren,

Loganbeeren, schwarze, weiße oder

rote Johannisbeeren und Stachelbeeren:

B - andere:

1 - Brombeeren .................. *)

2 - sonstige .................... *)

90 - andere:

B - andere:

1 - Bickbeeren, Blaubeeren,

Multbeeren, Moosbeeren,

Heidelbeeren und

Preiselbeeren .............. *)

2 - Datteln .................... 6%

3 - sonstige:

a - von Früchten der

Nummern 0801, 0803 und

0804 - sowie der

Unternummern 0805 40,

0805 90 und 0807 20 .... *)

b - andere ................. 15%

*) für ein globales Jahreskontingent

von 1 500 t ........................ frei

0812 -- Früchte, vorübergehend haltbar gemacht

(zB durch gasförmiges Schwefeldioxyd,

in Salzlake, schwefeliger Säure oder

anderen Konservierungsmitteln), in

diesem Zustand für den unmittelbaren

Genuß nicht geeignet:

90 - andere .............................. frei

0813 -- Früchte, getrocknet, ausgenommen solche

der Nummern 0801 bis 0806; Mischungen

von getrockneten Früchten oder von

Schalenfrüchten dieses Kapitels:

10 - Marillen:

A - ungebleicht ..................... frei

B - andere .......................... frei

40 - andere Früchte:

A - ungebleicht ..................... frei

B - andere:

ex B - Papawfrüchte

(Papayafrüchte) .......... frei

50 - Mischungen von getrockneten Früchten

oder Schalenfrüchten dieses Kapitels frei

0814 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen

(einschließlich Wassermelonen), frisch,

gefroren, getrocknet, oder vorübergehend

haltbar gemacht, in Salzlake,

schwefeliger Säure oder anderen

Konservierungsmitteln ................. frei

0901 -- Kaffee, auch geröstet oder

entkoffeiniert; Kaffeeschalen und

Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatz mit

beliebigem Gehalt an Kaffee:

(10) - Kaffee, nicht geröstet:

11 - - nicht entkoffeiniert .............. frei

12 - - entkoffeiniert .................... frei

(20) - Kaffee, geröstet:

21 - - nicht entkoffeiniert:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ....................... 7,8%

B - anderer ....................... 6%

22 - - entkoffeiniert:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ....................... 7,8%

B - anderer ....................... 6%

30 - Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen:

A - nicht geröstet .................. frei

B - geröstet:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder weniger 15,6%

2 - sonstige .................... 12%

40 - Kaffee-Ersatz mit Kaffee:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ......................... 15,6%

B - anderer ......................... 12%

0902 -- Tee, auch mit Geruchs- oder

Geschmacksstoffen:

10 - grüner Tee (nicht fermentiert), in

unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 3 kg oder weniger:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 3 kg oder

weniger, aber mehr als 1 kg ..... frei

B - anderer ......................... frei

30 - schwarzer Tee (fermentiert) und

teilweise fermentierter Tee, in

unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 3 kg oder weniger:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 3 kg oder

weniger, aber mehr als 1 kg ..... frei

B - anderer ......................... frei

0903 00 Mate:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger frei

B - anders ............................ frei

0904 -- Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der

Gattung Capsicum oder der Gattung

Pimenta, getrocknet, gestoßen, zerrieben

oder in Pulverform:

(10) - Pfeffer:

11 - - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ....................... frei

B - anderer ....................... frei

12 - - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ....................... 9%

B - anderer ....................... 6%

20 - Früchte der Gattung Capsicum oder der

Gattung Pimenta, getrocknet oder

gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

A - Früchte der Gattung Capsicum:

1 - Süßer Paprika:

a - ganze Früchte ........... frei

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg

oder weniger ........ 10%

2 - sonstige ............ frei

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg

oder weniger ........ 10%

2 - sonstige ............ frei

B - Früchte der Gattung Pimenta:

1 - ganze Früchte:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. 9%

b - andere .................. 6%

2 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. 9%

b - andere .................. 6%

0905 00 Vanille:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ....................... 1 500,--

2 - sonstige ...................... 1 000,--

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ....................... 1 500,--

2 - sonstige ...................... 1 000,--

0906 -- Zimt und Zimtblüten:

10 - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ......................... 9%

B - anders .......................... 6%

20 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ......................... 9%

B - anders .......................... 6%

0907 00 Gewürznelken (Mutternelken, Knospen und

Stiele):

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ....................... 6%

2 - sonstige ...................... 4%

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ....................... 6%

2 - sonstige ...................... 4%

0908 -- Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und

Kardamomen:

10 - Muskatnüsse:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger 6%

2 - sonstige .................... 4%

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger 6%

2 - sonstige .................... 4%

20 - Muskatblüten:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger 6%

2 - sonstige .................... 4%

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger 6%

2 - sonstige .................... 4%

30 - Amomen und Kardamomen:

A - Amomen:

1 - weder gestoßen, zerrieben

noch in Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

2 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

B - Kardamomen:

1 - weder gestoßen, zerrieben

noch in Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

2 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

0909 -- Anis, Sternanis, Fenchelsaat, Koriander,

Kreuzkümmel oder Kümmel;

Wacholderbeeren:

10 - Anis und Sternanis:

A - Anis:

1 - weder gestoßen, zerrieben noch

in Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

2 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. 6%

b - anders .................. 4%

B - Sternanis:

1 - weder gestoßen, zerrieben noch

in Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. 15%

b - anders .................. 10%

2 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. 22,5%

b - anders .................. 15%

20 - Koriander:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger frei

2 - sonstige .................... frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger frei

2 - sonstige .................... frei

30 - Kreuzkümmel:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger frei

2 - sonstige .................... frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger frei

2 - sonstige .................... frei

50 - Fenchelsaat; Wacholderbeeren:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger frei

2 - sonstige .................... frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger frei

2 - sonstige .................... frei

0910 -- Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian,

Lorbeerblätter, Curry und andere

Gewürze:

10 - Ingwer:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger frei

2 - sonstige .................... frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger frei

2 - sonstige .................... frei

20 - Safran:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger frei

2 - sonstige .................... frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger frei

2 - sonstige .................... frei

30 - Kurkuma:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ......................... 1 800,--

B - anders .......................... 1 800,--

40 - Thymian; Lorbeerblätter:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger 6%

2 - sonstige .................... 4%

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger 12%

2 - sonstige .................... 8%

50 - Curry:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ......................... 10,5%

B - anders .......................... 7%

(90) - andere Gewürze:

91 - - Mischungen, wie sie in der

Anmerkung 1b zu diesem Kapitel

beschrieben sind:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ....................... 3 375,--

B - andere ........................ 2 250,--

99 - - sonstige:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ....................... 1 800,--

B - andere ........................ 1 200,--

1106 -- Mehl und Grieß aus getrockneten

Hülsenfrüchten der Nummer 0713, aus

Sagomark oder aus Wurzeln oder Knollen

der Nummer 0714; Mehl, Grieß und Pulver,

aus Waren des Kapitels 8:

30 - Mehl, Grieß und Pulver, aus Waren des

Kapitels 8:

A - von Bananen ..................... 3%

B - von Schalen von Zitrusfrüchten .. 5,-

1209 -- Samen, Früchte und Sporen, wie sie zur

Aussat (Anm: richtig: Aussaat) verwendet

werden:

(20) - Samen von Futterpflanzen, ausgenommen

Rübensamen:

22 - - Kleesamen (Trifolium spp.):

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von weniger

als 100 g ..................... frei

B - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 100 g oder

mehr, aber weniger als 200 g .. frei

C - andere:

1 - Rotklee ................... frei

2 - sonstige .................. frei

23 - - Schwingelsamen:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von weniger

als 100 g ..................... frei

B - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 100 g oder

mehr, aber weniger als 200 g .. frei

C - andere ........................ frei

24 - - Wiesenrispengrassamen (Poa

pratensis L.):

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von weniger

als 100 g ..................... frei

B - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 100 g oder

mehr, aber weniger als 200 g .. frei

C - andere ........................ frei

25 - - Weidelgrassamen (Lolium multiflorum

Lam., Lolium perenne L.):

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von weniger

als 100 g ..................... frei

B - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 100 g oder

mehr, aber weniger als 200 g .. frei

C - andere ........................ frei

26 - - Wiesenlieschgrassamen:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von weniger

als 100 g ..................... frei

B - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 100 g oder

mehr, aber weniger als 200 g .. frei

C - andere ........................ frei

29 - - sonstige:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von weniger

als 100 g ..................... frei

B - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 100 g oder

mehr, aber weniger als 200 g .. frei

C - andere ........................ frei

1 - sonstige Grassamen ........ frei

2 - Wickensamen und

Lupinensamen .............. frei

3 - sonstige .................. frei

(90) - andere:

99 - - sonstige:

C - andere:

2 - Samen von Nadelbäumen auch

samenhaltige Zapfen ....... frei

1211 -- Pflanzen und Pflanzenteile

(einschließlich Samen und Früchte),

wie sie hauptsächlich zur Herstellung

von Parfümeriewaren, für medizinische

Zwecke oder für Insektizide, Fungizide

oder ähnliche Waren verwendet werden,

frisch oder getrocknet, auch

zerschnitten, zerstoßen oder

pulverisiert:

10 - Süßholzwurzeln ...................... frei

20 - Ginsengwurzeln ...................... frei

90 - andere .............................. frei

1212 -- Johannisbrot, Algen und Tange,

Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch oder

getrocknet, auch gemahlen; Fruchtsteine,

Fruchtkerne und andere pflanzliche

Waren (einschließlich nicht geröstete

Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium

intybus sativum), die hauptsächlich für

die menschliche Ernährung verwendet

werden, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

(90) - andere:

92 - - Zuckerrohr ........................ frei

1301 -- Schellack; natürliche Gummen, Harze,

Gummiharze und Balsame:

90 - andere:

A - Rohharz (Harzbalsam, Terpentin) . frei

B - Harz, gemeines .................. frei

1302 -- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge;

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate;

Agar-Agar und andere pflanzliche

Schleime und Verdickungsstoffe, auch

modifiziert:

(10) - Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

14 - - aus Pyrethrum oder aus den Wurzeln

rotenonhaltiger Pflanzen .......... frei

(30) - Pflanzliche Schleime und

Verdickungsstoffe, auch modifiziert:

31 - - Agar-Agar:

A - modifiziert ................... 2,5%

39 - - sonstige:

A - modifiziert ................... 2,5%

1402 -- Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich

als Füll- oder Polsterungsmaterial

verwendet werden (zB Kapok, Pflanzenhaar

und Seegras), auch in Lagen, mit oder

ohne Unterlage:

10 - Kapok:

A - mit Unterlage ................... frei

(90) - andere:

91 - - Pflanzenhaar:

A - mit Unterlage ................. frei

99 - - sonstige:

A - mit Unterlage ................. frei

1404 -- Waren pflanzlichen Ursprungs,

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

90 - andere:

A - mit Unterlage ................... frei

1501 00 Schweineschmalz; andere Fette von

Schweinen und Fette von Geflügel,

ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder

mit Lösungsmitteln extrahiert:

A - Knochenfett ....................... frei

1502 00 Fette von Rindern (einschließlich

Kälbern), Schafen oder Ziegen, roh oder

ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder

mit Lösungsmitteln extrahiert:

B - Knochenfett ....................... frei

1504 -- Fette und Öle sowie deren Fraktionen,

von Fischen oder Meeressäugetieren,

auch raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert:

10 - Fischleberöle sowie deren Fraktionen:

A - Fischleberöle:

2 - sonstige:

ex 2 - für den menschlichen

Genuß geeignet ....... frei

B - Fraktionen:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

20 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen,

von Fischen, ausgenommen

Fischleberöle:

B - Fraktionen:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

30 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen,

von Meeressäugetieren:

B - Fraktionen:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

1506 00 Andere tierische Fette und Öle sowie

deren Fraktionen, auch raffiniert, aber

nicht chemisch modifiziert:

A - Knochenfett ....................... frei

1512 -- Sonnenblumenöl, Safloröl und

Baumwollsamenöl sowie Fraktionen

davon, auch raffiniert, aber nicht

chemisch modifiziert:

(10) - Sonnenblumenöl oder Safloröl sowie

Fraktionen davon:

11 - - rohes Öl:

A - für den unmittelbaren

menschlichen Genuß ungeeignet

oder unter Zollaufsicht

denaturiert ................... frei

1514 -- Rapsöl, Rüböl oder Senföl sowie

Fraktionen davon auch raffiniert,

aber nicht chemisch modifiziert:

10 - rohes Öl:

A - für den unmittelbaren menschlichen

Genuß ungeeignet oder unter

Zollaufsicht denaturiert ........ frei

1516 -- Tierische oder pflanzliche Fette und

Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder

teilweise hydriert, umgeestert,

rückgeestert oder elaidinisiert, auch

raffiniert, aber nicht weiter

zubereitet:

10 - tierische Fette und Öle sowie deren

Fraktionen:

A - rückgeestert:

1 - Fischleberöle:

b - anders:

ex b - für den

menschlichen Genuß

geeignet; andere

als vollständig von

Fischen hergestellt frei

3 - andere tierische Fette und Öle:

a - Knochenfett ............. frei

1517 -- Margarine; genießbare Mischungen oder

Zubereitungen von tierischen oder

pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von

Fraktionen verschiedener Fette oder Öle

dieses Kapitels, ausgenommen genießbare

Fette oder Öle sowie deren Fraktionen

der Nummer 1516:

90 - andere:

B - andere:

2 - Mischungen oder Zubereitungen,

wie sie als Formentrennmittel

verwendet werden ............ frei

1518 00 Tierische oder pflanzliche Fette und

Öle sowie deren Fraktionen, gekocht,

oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt,

geblasen, durch Hitze in Vakuum oder im

inerten Gas polymerisiert, oder anders

chemisch modifiziert, ausgenommen

solche der Nummer 1516; ungenießbare

Mischungen oder Zubereitungen von

tierischen oder pflanzlichen Fetten

oder Ölen oder von Fraktionen

verschiedener Fette oder Öle dieses

Kapitels, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

C - andere:

1 - Rizinusöl, dehydratisiert oder

geblasen ...................... frei

1520 -- Glycerin, auch chemisch rein;

Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen:

10 - Glycerin, roh; Glycerinwasser und

Glycerinunterlaugen ................. frei

90 - andere, einschließlich synthetisches

Glycerin ............................ frei

1521 -- Pflanzenwachse (ausgenommen

Triglyceride), Bienenwachs, andere

Insektenwachse und Walrat (Spermaceti),

auch raffiniert oder gefärbt:

90 - andere:

C - andere .......................... frei

1604 -- Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:

(10) - Fische, ganz oder in Stücken, aber

nicht fein zerkleinert:

12 - - Heringfische:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - nur in Öl ................. frei

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert,

in Saucen, Mayonnaise,

Remoulade oder anderen,

nicht gelierenden

Aufgüssen ............. frei

b - gekocht oder geräuchert,

im eigenen Saft ....... frei

B - anders:

1 - paniert und gefroren ...... frei

1801 00 Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder

geröstet:

A - roh, in der Schale ................ frei

B - anders ............................ frei

1802 00 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer

Kakaoabfall ........................... frei

1803 -- Kakaomasse, auch entfettet:

10 - nicht entfettet ..................... frei

20 - ganz oder teilweise entfettet ....... frei

1804 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl .... frei

1805 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder

anderen Süßungsmitteln ................ 7%

1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt

(mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder

in anderer Weise zubereitet, wie zB

Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne,

Gnocchi, Ravioli und Canneloni;

Couscous, auch zubereitet:

20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder

in anderer Weise zubereitet:

A - mehr als 20 Gewichtsprozent Wurst,

Fleisch, Innereien oder anderen

Schlachtanfall, Fisch, Krebstiere

oder andere wirbellose Wassertiere

enthaltend:

2 - Fisch ....................... 300,-

3 - sonstige .................... frei

2001 -- Gemüse, Früchte und andere genießbare

Pflanzenteile, mit Essig oder

Essigsäure zubereitet oder haltbar

gemacht:

90 - andere:

A - Trüffeln ........................ 10%

B - Pilze:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ..................... 200,-

2 - sonstige .................... frei

C - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg

oder weniger ........ 12%

2 - sonstige ............ frei

D - Früchte der Gattung Pimenta ..... frei

F - andere:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger:

a - Kapern .................. frei

b - Mango Chutney ........... frei

c - andere:

ex c - Palmherzen ....... frei

2 - sonstige:

a - Kapern .................. frei

b - Mango Chutney ........... frei

c - Oliven .................. frei

e - Früchte der Nummern 0801

und 0803 sowie der

Unternummern 0804 10,

0804 30, 0804 40 und

0804 50, ohne

Zuckerzusatz ............ frei

f - andere:

ex f - Palmherzen ....... frei

2002 -- Tomaten, ohne Essig oder Essigsäure

zubereitet oder haltbar gemacht:

10 - Tomaten, ganz oder in Stücken:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder weniger .. frei

B - andere:

1 - Tomatenkonserven, bloß

gekocht, in Fässern oder

Fäßchen ..................... frei

2 - sonstige .................... frei

90 - andere:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem Gewicht

von 15 kg oder weniger:

1 - Tomatenpulpe und Tomatenmark:

a - mit einem Gewicht von

mehr als 5 kg ........... frei

b - anders .................. frei

2 - sonstige .................... frei

B - andere:

1 - Tomatenpulpe und Tomatenmark,

in luftdicht verschlossenen

Umschließungen .............. frei

2 - Tomatenkonserven, bloß

gekocht, in Fässern oder

Fäßchen ..................... frei

3 - sonstige .................... frei

2003 -- Pilze und Trüffeln, ohne Essig oder

Essigsäure zubereitet oder haltbar

gemacht:

20 - Trüffeln ............................ 10%

2004 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder

Essigsäure zubereitet oder haltbar

gemacht, gefroren:

90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:

B - andere:

2 - Früchte der Gattung Capsicum:

b - andere:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von

1 kg oder weniger frei

b - anders .......... frei

3 - Früchte der Gattung Pimenta . frei

4 - Oliven:

a - in luftdicht

verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

5 - Kapern:

a - in luftdicht

verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

6 - Spargel:

a - in luftdicht

verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. frei

8 - Bohnen, Erbsen und Karotten,

sowie Gemüsemischungen, die

mindestens eines dieser

Gemüse enthalten:

a - in luftdicht

verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. 180,-

9 - Artischocken:

a - in luftdicht

verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. 180,-

2005 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder

Essigsäure zubereitet oder haltbar

gemacht, nicht gefroren:

60 - Spargel:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem Gewicht

von 15 kg oder weniger .......... 11%

70 - Oliven:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem Gewicht

von 15 kg oder weniger .......... frei

B - anders .......................... frei

90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:

A - anderes Gemüse:

1 - Früchte der Gattung Capsicum:

b - andere:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von

1 kg oder weniger 12%

b - anders .......... frei

2 - Früchte der Gattung Pimenta . frei

3 - Kapern:

a - in luftdicht

verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

5 - Artischocken:

a - in luftdicht

verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

B - Gemüsemischungen:

2 - Früchte der Gattung Capsicum:

b - andere:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren

Umschließungen

mit einem Inhalt

von 1 kg oder

weniger ......... 12%

b - anders .......... frei

3 - Früchte der Gattung Pimenta . frei

5 - Oliven:

a - in luftdicht

verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

6 - Kapern:

a - in luftdicht

verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

7 - Spargel:

a - in luftdicht

verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. frei

8 - Bohnen, Erbsen oder Karotten

enthaltend:

a - in luftdicht

verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. 180,-

2008 -- Früchte und andere genießbare

Pflanzenteile, in anderer Weise

zubereitet oder haltbar gemacht, auch

mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln oder von Alkohol,

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

(10) - Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere

Samen oder Saaten, auch untereinander

gemischt:

11 - - Erdnüsse:

B - andere ........................ 6%

19 - - sonstige, einschließlich Mischungen:

A - Kokosnüsse, Paranüsse und

Acajounüsse ................... 6%

B - Kastaniencreme in luftdicht

verschlossenen Umschließungen . 6%

C - andere ........................ 6%

+150,-

20 - Ananas:

A - Pulpe und Mark:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ..................... 5%

2 - sonstige:

a - in luftdicht

verschlossenen

Umschließungen .......... 80,-

b - anders .................. 5%

B - andere:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen .............. 4%

2 - sonstige .................... 6%

+200,-

30 - Zitrusfrüchte:

A - Pulpe und Mark:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger:

a - von Grapefruit .......... 80,-

2 - sonstige:

a - von Grapefruit, in

luftdicht verschlossenen

Umschließungen .......... 80,-

B - andere:

1 - Grapefruit, in luftdicht

verschlossenen Umschließungen 6%

+150,-

(90) - andere, einschließlich Mischungen,

ausgenommen die der

Unternummer 2008 19:

91 - - Palmherzen ........................ 16%

min. 150,-

92 - - Mischungen:

A - Pulpe und Mark:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................... 15%

B - andere:

2 - andere genießbare

Pflanzenteile ............. 25%

min. 250,-

99 - - sonstige:

A - Früchte:

1 - Pulpe und Mark:

a - in luftdicht

verschlossenen

Umschließungen mit

einem Gewicht von 15 kg

oder weniger:

1 - von Früchten der

Nummer 0803 sowie

der

Unternummern 0804 10,

0804 40 und 0804 50 frei

b - andere:

1 - von Guaven, in

luftdicht

verschlossenen

Umschließungen .... frei

2 - sonstige:

a - Früchte der Nummer 0803

sowie der Unternummern

0804 10, 0804 40 und

0804 50:

1 - Guaven ............ frei

2 - sonstige ohne Zusatz

von Zucker ........ 4%

+100,-

2009 -- Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost

und Gemüsesäfte, weder gegoren noch mit

einem Zusatz von Alkohol, auch mit

Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln:

20 - Grapefruitsaft:

A - Dicksaft:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 20 Liter oder mehr frei

2 - sonstige:

a - gefroren ................ frei

b - anders .................. frei

30 - Saft von anderen Zitrusfrüchten,

ausgenommen Mischungen:

B - andere:

1 - Dicksaft:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 20 Liter oder

mehr .................... frei

b - andere .................. frei

40 - Ananassaft:

A - Dicksaft:

1 - in Umschließungen mit einem

Inhalt von 20 Liter oder

mehr ........................ frei

2 - sonstige .................... frei

B - andere:

1 - ohne Zusatz von Zucker:

a - Rohsaft, in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von weniger als

20 Liter ................ 60,-

b - andere .................. 4%

80 - Saft von anderen Früchten oder

anderem Gemüse, ausgenommen

Mischungen:

B - Saft von Früchten der Nummern 0801

und 0803 sowie der Unternummern

0804 10, 0804 40 und 0804 50:

1 - Dicksaft:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 20 Liter oder

mehr .................... frei

b - andere .................. frei

2 - sonstige:

a - ohne Zusatz von Zucker:

1 - Rohsaft, in

unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von

weniger als 20 Liter frei

2 - sonstige ............ frei

90 - Mischungen von Säften:

A - Dicksäfte:

3 - von Früchten der Nummern 0801

und 0803 sowie der

Unternummern 0804 10, 0804 30,

0804 40 und 0804 50:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 20 Liter oder

mehr .................... frei

b - andere .................. frei

4 - von Früchten der Unternummern

0805 40 und 0805 90:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 20 Liter oder

mehr .................... frei

b - andere:

1 - Grapefruitsaft,

gefroren ............ frei

2 - sonstige ............ frei

B - andere:

3 - von Früchten der Nummern 0801

und 0803 sowie der

Unternummern 0804 10, 0804 30,

0804 40, 0804 50, 0805 40 und

0805 90:

a - ohne Zusatz von Zucker .. frei

b - mit Zusatz von Zucker:

1 - Mischungen von Ananas-

und Grapefruitsäften frei

2101 -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen

auf der Grundlage dieser Waren oder auf

der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate;

geröstete Zichorie und anderer

gerösteter Kaffee-Ersatz sowie Auszüge

und Konzentrate davon:

10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Kaffee, und Zubereitungen auf der

Grundlage solcher Auszüge, Essenzen

oder Konzentrate oder auf der

Grundlage von Kaffee:

B - andere:

1 - Auszüge aus Kaffee, fest:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. 5,2%

b - anders .................. 4%

2 - sonstige .................... 900,-

20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Tee oder Mate, und Zubereitungen auf

der Grundlage solcher Auszüge,

Essenzen oder Konzentrate oder auf

der Grundlage von Tee oder Mate:

B - andere:

1 - aus Tee ..................... frei

2 - aus Mate .................... frei

2102 -- Hefen (aktiv oder nicht); andere

einzellige Mikroorganismen, tot

(ausgenommen Vaccine der Nr. 3002);

zubereitete Backtreibmittel in

Pulverform:

30 - zubereitete Backtreibmittel in

Pulverform .......................... 510,-

2103 -- Zubereitungen für Gewürzsoßen und

zubereitete Gewürzsoßen;

zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl,

auch zubereitet und Senf:

30 - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

A - Senfmehl, auch zubereitet ....... frei

2104 -- Suppen und Brühen sowie Zubereitungen

dafür; zusammengesetzte homogenisierte

Nahrungsmittelzubereitungen:

10 - Suppen und Brühen sowie Zubereitungen

dafür ............................... 19%

min. 400,-

20 - Zusammengesetzte homogenisierte

Nahrungsmittelzubereitungen:

B - andere .......................... 19%

min. 400,-

2201 -- Wasser, einschließlich natürliches oder

künstliches Mineralwasser und mit

Kohlensäure versetztes Wasser, ohne

Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln, Geruchs- oder

Geschmacksstoffen; Eis und Schnee:

10 - Mineralwasser und mit Kohlensäure

versetztes Wasser ................... frei

2307 00 Weingeläger; Weinstein, roh:

A - Weingeläger, flüssig .............. 200,-

2309 -- Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung

verwendet werden:

90 - andere:

A - Solubles von Fischen oder

Meeressäugetieren:

ex A - Solubles voll

Meeressäugetieren:

1 - getrocknet oder

konzentriert ......... frei

2 - sonstige ............. frei

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Anhang Ib

```

```

POLEN - ÖSTERREICH

Österreich ist bereit, für nachstehende Rohstoffe, die Ursprungserzeugnisse Polens sind und zur aktiven Veredlung eingeführt werden, die für Zwecke des Vormerkverkehrs benötigten Bewilligungen zu erteilen und keine Zölle zu erheben:

```

```

Nr./UNr.

des österreichischen Warenbezeichnung Menge

Zolltarifs

```

```

0402 10 Milch und Rahm als Pulver,

21 Granulat oder in anderer

fester Form 2 000 t

2009 70 A Apfel-Dicksaft 6 000 t

1703 90 Melasse andere als

Zuckerrohrmelasse 10 000 t

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Anhang II

```

```

Landwirtschaftliche Erzeugnisse Österreichischen Ursprungs

```

```

Code CN Warenbezeichnung Zollsatz

```

```

0102 Rinder, lebend:

0102 10 00 - reinrassige Zuchttiere ......... frei

0302 Fische, frisch oder gekühlt,

ausgenommen Fischfilets und

anderes Fischfleisch der Nr. 0304:

- andere Fische ausgenommen deren

Lebern, Rogen und Milch:

0302 69 - - sonstige:

- - - Süßwasserfische:

ex 0302 69 19 - - - - Hecht-Barsch, Hecht,

Brasse, Plötze

0303 Fische, gefroren, ausgenommen

Fischfilets und anderes

Fischfleisch der Nr. 0304:

- andere Fische, ausgenommen deren

Lebern, Rogen und Milch:

0303 79 - - sonstige:

- - - Süßwasserfische:

ex 0303 79 19 - - - - Hecht-Barsch, Hecht,

Brasse, Plötze ........... *1)

1001 Weizen und Mengkorn:

1001 10 - Hartweizen:

1001 10 10 - - Saatgut ...................... 10%

1001 10 90 - - andere ....................... 10%

2009  0000 Fruchtsäfte (einschließlich

Traubenmost) und Gemüsesäfte,

weder gegoren noch mit einem

Zusatz von Alkohol, auch mit

Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln:

- Orangensaft

2009 11 - - gefroren:

- - - mit einer Dichte, die

1,33 g/cm3 bei 20 ºC

übersteigt:

2009 11 11 - - - - mit einem Wert, der

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