Bilaterales Abkommen in der Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen samt Anhängen und Anlage

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-09-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

30 ECU pro 100 kg

Nettogewicht nicht

übersteigt ............... 40%

2009 11 19 - - - - andere ................... 40%

- - - mit einer Dichte, die

1,33 g/cm3 bei 20 ºC

nicht übersteigt:

2009 11 91 - - - - mit einem Wert, der 30 ECU

pro 100 kg Nettogewicht

nicht übersteigt und mit

einem zusätzlichen

Zuckeranteil, der 30% des

Gewichtes übersteigt ..... 20%

2009 11 99 - - - - andere ................... 20%

2009 19 - - andere:

- - - mit einer Dichte, die

1,33 g/cm3 bei 20 ºC

übersteigt:

2009 19 11 - - - - mit einem Wert, der 30 ECU

pro 100 kg Nettogewicht

nicht übersteigt ......... 40%

2009 19 19 - - - - andere ................... 40%

- - - mit einer Dichte, die

1,33 g/cm3 bei 20 ºC

nicht übersteigt:

2009 19 91 - - - - mit einem Wert, der 30 ECU

pro 100 kg Nettogewicht

nicht übersteigt und mit

einem zusätzlichen

Zuckeranteil, der 30% des

Gewichtes übersteigt ..... 20%

2009 19 99 - - - - andere ................... 20%

2009 20 - Grapefruitsaft:

- - mit einer Dichte, die

1,33 g/cm, bei 20 ºC

übersteigt:

2009 20 11 - - - - mit einem Wert, der 30 ECU

pro 100 kg Nettogewicht

nicht übersteigt ......... 40%

2009 20 19 - - - andere ..................... 40%

- - mit einer Dichte, die

1,33 g/cm3 bei 20 ºC nicht

übersteigt:

2009 20 91 - - - mit einem Wert, der 30 ECU

pro 100 kg Nettogewicht

nicht übersteigt und mit

einem zusätzlichen

Zuckeranteil, der 30% des

Gewichtes übersteigt ....... 20%

2009 20 99 - - andere ....................... 20%

2009 30 - Saft von anderen Zitrusfrüchten:

- - mit einer Dichte, die

1,33 g/cm3 bei 20 ºC

übersteigt:

2009 30 11 - - - mit einem Wert, der 30 ECU

pro 100 kg Nettogewicht

nicht übersteigt ........... 40%

2009 30 90 - - - andere ..................... 40%

- - mit einer Dichte, die

1,33 g/cm3 bei 20 ºC nicht

übersteigt:

- - - mit einem Wert, der 30 ECU

pro 100 kg Nettogewicht

übersteigt:

2009 30 31 - - - - mit Zuckerzusatz ......... 20%

2009 30 39 - - - - andere ................... 20%

- - - mit einem Wert, der 30 ECU

pro 100kg Nettogewicht nicht

übersteigt:

- - - - Zitronensaft:

2009 30 51 - - - - - mit einem zusätzlichen

Zuckeranteil, der 30% des

Gewichtes übersteigt ... 20%

2009 30 55 - - - - - mit einem zusätzlichen

Zuckeranteil, der 30%

des Gewichtes nicht

übersteigt ............. 20%

2009 30 59 - - - - - ohne Zuckerzusatz ...... 20%

- - - - Saft anderer Zitrusfrüchte:

2009 30 91 - - - - - mit einem zusätzlichen

Zuckeranteil, der 30%

des Gewichtes übersteigt 20%

2009 30 95 - - - - - mit einem zusätzlichen

Zuckeranteil, der 30%

des Gewichtes nicht

übersteigt ............. 20%

2009 30 99 - - - - - ohne Zuckerzusatz ...... 20%

2009 40 - Ananassaft:

- - mit einer Dichte, die

1,33 g/cm3 bei 20 ºC

übersteigt:

2009 40 11 - - - mit einem Wert, der 30 ECU

pro 100 kg Nettogewicht

nicht übersteigt ........... 40%

2009 40 19 - - - andere ..................... 40%

- - mit einer Dichte, die

1,33 g/cm3 bei 20 ºC nicht

übersteigt:

2009 40 30 - - - mit einem Wert, der 30 ECU

pro 100 kg Nettogewicht nicht

übersteigt, mit Zuckerzusatz 20%

- - - andere:

2009 40 91 - - - - - mit einem zusätzlichen

Zuckeranteil, der 30%

des Gewichtes übersteigt 20%

2009 40 93 - - - - mit einem zusätzlichen

Zuckeranteil, der 30% des

Gewichtes nicht übersteigt 20%

2009 40 99 - - - - ohne Zuckerzusatz ......... 20%

2009 60 - Traubensaft (einschließlich

Traubenmost):

- - mit einer Dichte, die

1,33 g/cm3 bei 20 ºC

übersteigt:

2009 60 11 - - - mit einem Wert, der 22 ECU

pro 100 kg Nettogewicht

nicht übersteigt ........... 45%

2009 60 19 - - - andere ..................... 45%

- - mit einer Dichte, die

1,33 g/cm3 bei 20 ºC nicht

übersteigt:

- - - mit einem Wert, der 18 ECU

pro 100 kg Nettogewicht

übersteigt

2009 60 51 - - - - konzentriert ............. 25%

2009 60 59 - - - - andere ................... 25%

- - - mit einem Wert, der 18 ECU

pro 100 kg Nettogewicht

nicht übersteigt:

- - - - mit einem zusätzlichen

Zuckergehalt, der 30% des

Gewichtes übersteigt:

2009 60 71 - - - - - konzentriert ........... 25%

2009 60 79 - - andere ....................... 25%

2009 60 90 - - - - andere ................... 25%

2009 80 - Saft von anderen Früchten oder

anderem Gemüse, ausgenommen

Mischungen:

- - mit einer Dichte, die

1,33 g/cm3 bei 20 ºC

übersteigt:

- - - andere:

- - - - mit einem Wert, der 30 ECU

pro 100 kg Nettogewicht

nicht übersteigt:

2009 80 34 - - andere ....................... 25%

2009 80 39 - - - - andere ................... 40%

- - mit einer Dichte, die

1,33 g/cm3 bei 20 ºC nicht

übersteigt:

- - - andere:

2009 80 80 - - - - mit einem Wert der 30 ECU

pro 100 kg Nettogewicht

übersteigt, mit

Zuckerzusatz ............. 25%

- - - - andere:

- - - - - mit einem zusätzlichen

Zuckeranteil, der 30%

des Gewichtes übersteigt:

2009 80 83 - - - - - - Saft von

Passionsfrüchten und

Guaven ............... 25%

2009 80 85 - - - - - - andere ............... 25%

2009 80 93 - - - - - mit einem zusätzlichen

Zuckeranteil, der 30%

des Gewichtes nicht

übersteigt ............. 25%

- - - - - ohne Zuckerzusatz:

2009 80 95 - - Fruchtsaft von species

Vaccinium macrocarpon ........ 25%

2009 80 99 - - andere ....................... 25%

2009 90 - Saftmischungen:

- - mit einer Dichte, die

1,33 g/cm3 bei 20 ºC nicht

übersteigt:

- - - andere:

- - - - mit einem Wert, der 30 ECU

pro 100 kg Nettogewicht

übersteigt:

- - - - - Mischungen von

Zitrusfruchtsäften und

Ananassaft:

2009 90 41 - - - - - - mit Zuckerzusatz ..... 25%

2009 90 49 - - - - - - andere ............... 25%

- - - - - andere:

2009 90 51 - - - - - - mit Zuckerzusatz ..... 25%

2009 90 59 - - - - - - andere ............... 25%

- - - - mit einem Wert, der 30 ECU

pro 100 kg Nettogewicht

nicht übersteigt:

- - - - - Mischungen von

Zitrusfrüchten und

Ananassaft:

2009 90 71 - - - - - - mit einem zusätzlichem

Zuckeranteil, der 30%

des Gewichtes

übersteigt ........... 25%

2009 90 73 - - - - - - mit einem zusätzlichen

Zuckergehalt, der 30%

des Gewichtes nicht

übersteigt ........... 25%

2009 90 79 - - - - - - ohne Zuckerzusatz .... 25%

- - - - - andere:

2009 90 91 - - - - - - mit einem zusätzlichen

Zuckeranteil, der 30%

des Gewichtes

übersteigt ........... 25%

2009 90 93 - - - - - - mit einem zusätzlichen

Zuckeranteil, der 30%

des Gewichtes nicht

übersteigt ........... 25%

2009 90 99 - - - - - - ohne Zuckerzusatz .... 25%

2204 Wein aus frischen Weintrauben,

einschließlich mit Alkohol

angereicherter Wein; Traubenmost,

anderer als jener in

Warenbeschreibung Nr. 2009:

2204 10 - Schaumwein:

- - mit einem tatsächlichen

Alkoholgehalt von nicht

weniger als 8,5% vol:

2204 10 11 - - - Champagner ................. 20% min.

50 US$/hl

2204 10 19 - - - andere ..................... 20% min.

50 US$/hl

2204 10 90 - - andere ....................... 20% min.

50 US$/hl

- anderer Wein, Traubenmost mit

verhinderter oder unterbrochener

Gärung durch Alkoholzusatz:

2204 21 - - in Behältnissen mit einem

Inhalt von 2 l oder weniger:

2204 21 10 - - - Wein, anderer als in der

Unterwarenbezeichnung

2204 10, in Flaschen mit

Sektkorken, welche mit

Bädern oder anderen

Verschlüssen gehalten sind,

abgefüllt; Wein der anders

abgefüllt als mit einem

zusätzlichen

Kohlensäuredruck in der

Flüssigkeit von nicht

weniger als 1 bar aber mit

weniger als 3 bar gemessen

bei der Temperatur von

20 ºC , abgefüllt ....... 20% min.

50 US$/hl

- - - andere:

- - - - mit einem tatsächlichen

Alkoholgehalt, der 13% vol

nicht übersteigt:

- - - - - Qualitätsweine aus genau

bezeichneten

Anbaugebieten:

2204 21 21 - - - - - - Weiß ................. 20% min.

30 US$/hl

2204 21 23 - - - - - - andere ............... 20% min.

30 US$/hl

- - - - - andere:

2204 21 25 - - - - - - Weiß ................. 20% min.

30 US$/hl

2204 21 29 - - - - - - andere ............... 20% min.

30 US$/hl

- - - - mit einem tatsächlichen

Alkoholgehalt, der 13%

vol übersteigt, aber 15%

vol nicht übersteigt:

- - - - - Qualitätsweine aus genau

bezeichneten

Anbaugebieten:

2204 21 31 - - - - - - Weiß ................. 20% min.

30 US$/hl

2204 21 33 - - - - - - andere ............... 20% min.

30 US$/hl

- - - - - andere:

2204 21 35 - - - - - - Weiß ................. 20% min.

30 US$/hl

2204 21 39 - - - - - - andere ............... 20% min.

30 US$/hl

- - - - mit einem tatsächlichen

Alkoholgehalt, der 15% vol

übersteigt, aber 18% vol

nicht übersteigt:

2204 21 41 - - - - - Portwein, Madeira,

Sherry, Tokaier (Aszu

und Szamorodni) und

Setubal Muskateller .... 20% min.

30 US$/hl

2204 21 49 - - - - - andere ................. 20% min.

30 US$/hl

2204 30 - sonstiger Traubenmost:

2204 30 10 - - in Gärung oder mit Gärung

anders unterbrochen als durch

den Zusatz von Alkohol ........ 35%

- - andere:

2204 30 91 - - - mit einer Dichte von

1,33 g/cm3 oder weniger bei

20 ºC und mit einem

tatsächlichen Alkoholgehalt,

der 1% vol nicht übersteigt 55%

```

```

*1) frei, innerhalb einer jährlichen Globaltarifquote von 50 Tonnen

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Anhang III

```

```

Ursprungsregeln im bilateralen Abkommen zwischen Österreich und Polen

über Agrarwaren

Artikel 1

(1) Zur Anwendung des Abkommens gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis Polens oder Österreichs, wenn es entweder in Polen oder in Österreich vollständig erzeugt worden ist.

(2) Als in Polen oder in Österreich vollständig erzeugt gelten:

a)

pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;

b)

lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;

c)

Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;

d)

Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;

e)

Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse;

f)

Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe e) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;

g)

Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

(3) Verpackungen und Umschließungen, in denen ein Erzeugnis gestellt wird, sind für die Beurteilung, ob dieses Erzeugnis vollständig erzeugt worden ist, unbeachtlich, und es ist nicht erforderlich, die Ursprungseigenschaft solcher Verpackungen und Umschließungen nachzuweisen.

Artikel 2

Unbeschadet Artikel 1 gelten entweder in Polen oder in Österreich hergestellte Erzeugnisse, die in den Spalten 1 und 2 der Liste im Anhang angeführt sind und nicht vollständig dort hergestellte Vormaterialien enthalten, als Ursprungserzeugnisse, sofern die in der Spalte 3 festgelegten Bestimmungen über Be- oder Verarbeitungen, die an solchen Vormaterialien vorgenommen werden müssen, erfüllt sind.

Artikel 3

(1) Die Präferenzbehandlung nach dem Abkommen kommt nur für solche Erzeugnisse zur Anwendung, die ohne Durchfuhr durch das Gebiet eines anderen Landes direkt von Polen nach Österreich oder von Österreich nach Polen befördert werden. Jedoch kann die Beförderung von Erzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als Österreich oder Polen, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesem Gebiet, erfolgen, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Erzeugnisse im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- oder verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.

(2) Der Nachweis, daß die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist gegenüber den Zollbehörden des Einfuhrstaates unter Maßgabe des Artikels 12 Abs. 6 des Protokolls B des Abkommens zwischen den EFTA-Ländern und Polen zu erbringen.

Artikel 4

Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abkommens ist das Abkommen bei der Einfuhr in Polen oder nach Österreich anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder einer Rechnungserklärung, die gemäß den Bestimmungen des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Polen ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Artikel 5

Die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Polen enthaltenen Bestimmungen über Zollrückvergütungen oder die Nichterhebung von Zöllen, über die Ursprungsnachweise und über die Maßnahmen zur gegenseitigen Verwaltungshilfe kommen sinngemäß zur Anwendung. Das in diesen Bestimmungen enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen gilt nur für Vormaterialien, die von der Art jener Waren sind, die vom Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Polen erfaßt sind.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

ANLAGE

Liste von Waren, auf die im Artikel 2 Bezug genommen wird und für die andere Voraussetzungen als die Ursprungseigenschaft der vollständigen

Erzeugung gelten

```

```

Code des Be- oder Verarbeitung

Harmonisierten Warenbezeichnung von Vormaterialien ohne

Systems Ursprungseigenschaft,

die Ursprung verleihen

```

```

(1) (2) (3)

```

```

ex 0305 Fische, getrocknet, gesalzen Herstellen, bei dem

oder in Salzlake; geräucherte alle verwendeten

Fische, auch vor oder während Vormaterialien des

des Räucherns gegart; Mehl, Kapitels 3

Pulver und Pellets aus Ursprungserzeugnisse

Fischen, für den sind

menschlichen Genuß geeignet;

wie im Anhang Ia angeführt

0503 Roßhaar und Roßhaarabfälle, Herstellen, bei dem

auch in Lagen, mit oder ohne alle verwendeten

Unterlage Vormaterialien in eine

andere Nummer als die

hergestellte Ware

einzureihen sind

0504 Därme, Blasen und Magen von Herstellen, bei dem

anderen Tieren als Fischen, der Wert aller

ganz oder in Stücken verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk Preises

der hergestellten Ware

nicht überschreitet

0505 Vogelbälge und andere Herstellen, bei dem

Vogelteile, mit ihren Federn alle verwendeten

oder Daunen, Federn und Teile Vormaterialien in eine

von Federn (auch beschnitten) andere Nummer als die

und Daunen, roh oder bloß hergestellte Ware

gereinigt, desinfiziert oder einzureihen sind

zur Haltbarmachung behandelt;

Mehl und Abfälle von Federn

oder Teilen von Federn

ex 0506 Knochenmehl Mahlen

ex 0511 Waren tierischen Ursprungs, Herstellen, bei dem

anderweitig weder genannt alle verwendeten

noch inbegriffen; tote Tiere Vormaterialien in eine

des Kapitels 1 oder 3, für andere Nummer als die

den menschlichen Genuß nicht hergestellte Ware

geeignet; wie in den einzureihen sind

Anhängen Ia angeführt

ex 0710 Genießbares Gemüse, gefroren Herstellen, bei dem

bis oder getrocknet, alle verwendeten

ex 0712 vorübergehend haltbar gemacht Gemüse

wie im Anhang Ia angeführt Ursprungserzeugnisse

sind

ex 0811 Früchte, gefroren oder Herstellen, bei dem

bis getrocknet, vorübergehend alle verwendeten

0813 haltbar gemacht; wie im Früchte

Anhang Ia angeführt Ursprungserzeugnisse

sind

0814 Schalen von Zitrusfrüchten Herstellen, bei dem

oder Melonen (einschließlich alle verwendeten

Wassermelonen), frisch Früchte

gefroren, getrocknet oder Ursprungserzeugnisse

vorübergehend haltbar sind

gemacht, in Salzlake,

schwefeliger Säure oder

anderen Konservierungsmitteln

0901 Kaffee, auch geröstet oder Herstellen aus

entkoffeiniert; Kaffeeschalen Vormaterialien jeder

und Kaffeehäutchen; Nummer

Kaffee-Ersatz mit beliebigem

Gehalt an Kaffee

ex 0902 Tee, auch mit Geruchs- oder Herstellen aus

Geschmacksstoffen, wie im Vormaterialien jeder

Anhang Ia angeführt Nummer

0903 Mate Herstellen aus

Vormaterialien jeder

Nummer

ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver, aus Herstellen, bei dem

Waren des Kapitels 8 alle verwendeten

Früchte

Ursprungserzeugnisse

sind

ex 1301 Schellack; natürliche Gummen, Herstellen, bei dem

Harze, Gummiharze und der Wert aller

Balsame; wie im Anhang Ia verwendeten

angeführt Vormaterialien der

Nr. 1301 50 vH des

ab-Werk Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex 1302 Pflanzensäfte und

Pflanzenauszüge;

Pektinstoffe, Pektinate

und Pektate; Agar-Agar und

andere pflanzliche Schleime

und Verdickungsstoffe, auch

modifiziert; wie im

Anhang Ia angeführt:

- Pflanzliche Schleime und Herstellen aus nicht

Verdickungsstoffe, modifizierten

modifiziert Schleimen und

Verdickungsstoffen

- andere Herstellen, bei dem

der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk Preises

der hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex 1402 Pflanzliche Stoffe, die Herstellen, bei dem

hauptsächlich als Füll- oder alle verwendeten

Polsterungsmaterial verwendet Vormaterialien in eine

werden (zB Kapok, andere Nummer als die

Pflanzenhaar und Seegras), hergestellte Ware

auch in Lagen, mit oder ohne einzureihen sind

Unterlage; wie im Anhang Ia

angeführt

ex 1404 Waren pflanzlichen Ursprungs, Herstellen, bei dem

anderweitig weder genannt alle verwendeten

noch inbegriffen; wie im Vormaterialien in eine

Anhang Ia angeführt andere Nummer als die

hergestellte Ware

einzureihen sind

ex 1501 Knochenfett Herstellen aus

Vormaterialien jeder

Nummer, ausgenommen

der Nr. 0203, 0206

oder 0207 oder Knochen

der Nr. 0506

ex 1502 Knochenfett Herstellen aus

Vormaterialien jeder

Nummer, ausgenommen

aus Vormaterialien der

Nr. 0201, 0202, 0204

oder 0206 oder Knochen

der Nr. 0506

ex 1504 Fette und Öle sowie deren

Fraktionen, von Fischen oder

Meeressäugetieren, auch

raffiniert, aber nicht

chemisch modifiziert;

wie im Anhang Ia angeführt:

- feste Fraktionen von Ölen Herstellen aus

von Fischen sowie von Vormaterialien jeder

Fetten und Ölen von Nummer, einschließlich

Meeressäugetieren aus anderen

Vormaterialien der

Nr. 1504

- andere Herstellen, bei dem

alle verwendeten

Vormaterialien

tierischen Ursprungs

der Kapitel 2 und 3

Ursprungserzeugnisse

sind

ex 1506 Knochenfett:

- feste Fraktionen Herstellen aus

Vormaterialien jeder

Nummer

- andere Herstellen, bei dem

alle verwendeten

Vormaterialien

tierischen Ursprungs

des Kapitels 2

Ursprungserzeugnisse

sind

ex 1516 Tierische oder pflanzliche Herstellen, bei dem

Fette und Öle sowie deren alle verwendeten

Fraktionen, ganz oder Vormaterialien

teilweise hydriert, tierischen und

umgeestert, rückgeestert oder pflanzlichen Ursprungs

elaidinisiert, auch Ursprungserzeugnisse

raffiniert, aber nicht weiter sind

zubereitet; wie im Anhang Ia

angeführt

ex 1517 Margarine; genießbare Herstellen, bei dem

Mischungen oder Zubereitungen alle verwendeten

von tierischen oder Vormaterialien

pflanzlichen Fetten oder Ölen pflanzlichen Ursprungs

oder von Fraktionen Ursprungserzeugnisse

verschiedener Fette oder Öle sind

dieses Kapitels, ausgenommen

genießbare Fette oder Öle

sowie deren Fraktionen der

Nummer 1516; wie im Anhang Ia

angeführt

ex 1518 Rizinusöl, dehydratisiert Herstellen, bei dem

oder geblasen alle verwendeten

Vormaterialien

pflanzlichen Ursprungs

Ursprungserzeugnisse

sind

1520 Glycerin, auch chemisch Herstellen aus

rein; Glycerinwasser und Vormaterialien jeder

Glycerinunterlaugen Nummer

ex 1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Herstellen aus

Triglyceride), Bienenwachs, Vormaterialien jeder

andere Insektenwachse und Nummer

Walrat (Spermaceti), auch

raffiniert oder gefärbt; wie

im Anhang Ia angeführt

ex 1604 Fische, zubereitet oder Herstellen, bei dem

haltbar gemacht; Kaviar und alle verwendeten

Kaviarersatz aus Fischeiern; Fische oder Fischeier

wie im Anhang Ia angeführt Ursprungserzeugnisse

sind

1801 Kakaobohnen, auch Bruch, roh Herstellen aus

oder geröstet Vormaterialien jeder

Nummer

1802 Kakaoschalen, Kakaohäutchen Herstellen aus

und anderer Kakaoabfall Vormaterialien jeder

Nummer

1803 Kakaomasse, auch entfettet Herstellen, bei dem

alle verwendeten

Vormaterialien in eine

andere Nummer als die

hergestellt Ware

einzureihen sind

1804 Kakaobutter, Kakaofett und Herstellen, bei dem

Kakaoöl alle verwendeten

Vormaterialien in eine

andere Nummer als die

hergestellte Ware

einzureihen sind

1805 Kakaopulver ohne Zusatz von Herstellen, bei dem

Zucker oder anderen alle verwendeten

Süßungsmitteln Vormaterialien in eine

andere Nummer als die

hergestellte Ware

einzureihen sind

ex 1902 Teigwaren, auch gekocht oder Herstellen, bei dem

gefüllt (mit Fleisch oder jedes verwendete

anderen Stoffen) oder in Getreide und seine

anderer Weise zubereitet, Folgeprodukte

wie zB Spaghetti, Makkaroni, (ausgenommen

Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Hartweizen und seine

Ravioli und Canneloni; Folgeprodukte)

Couscous, auch zubereitet; vollständig erzeugt

wie im Anhang Ia angeführt sind

ex 2001 Gemüse, Früchte und andere Herstellen, bei dem

genießbare Pflanzenteile, mit alle verwendeten

Essig oder Essigsäure Früchte oder Gemüse

zubereitet oder haltbar Ursprungserzeugnisse

gemacht; wie im Anhang Ia sind

angeführt

2002 Tomaten, ohne Essig oder Herstellen, bei dem

Essigsäure zubereitet oder alle verwendeten

haltbar gemacht Tomaten der Kapitel 7

oder 20

Ursprungserzeugnisse

sind

ex 2003 Trüffeln Herstellen, bei dem

alle verwendeten

Trüffeln

Ursprungserzeugnisse

sind

ex 2004 Anderes Gemüse, ohne Essig Herstellen, bei dem

bis oder Essigsäure zubereitet alle verwendeten

ex 2005 oder haltbar gemacht, auch Gemüse

gefroren; wie im Anhang Ia Ursprungserzeugnisse

angeführt sind

ex 2008 Früchte und andere genießbare Herstellen, bei dem

Pflanzenteile, in anderer - alle verwendeten

Weise zubereitet oder haltbar Früchte und anderen

gemacht, auch mit Zusatz von genießbaren

Zucker oder anderen Pflanzenteile

Süßungsmitteln oder von Ursprungserzeugnisse

Alkohol, anderweitig weder sind

genannt noch inbegriffen; und

wie im Anhang Ia angeführt - der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien des

Kapitels 17 30 vH

des ab-Werk Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet

ex 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Herstellen aus

Traubenmost) und Gemüsesäfte, Vormaterialien, die in

weder gegoren noch mit einem eine andere Nummer als

Zusatz von Alkohol, auch mit die hergestellte Ware

Zusatz von Zucker oder einzureihen sind,

anderen Süßungsmitteln, wie vorausgesetzt, daß der

in den Anhängen Ia und II Wert aller anderen

angeführt verwendeten

Vormaterialien des

Kapitels 17 30 vH

des ab-Werk Preises

der hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex 2101 Auszüge, Essenzen und Herstellen, bei dem

Konzentrate aus Kaffee, Tee alle verwendeten

oder Mate und Zubereitungen Vormaterialien in eine

auf der Grundlage dieser andere Nummer als die

Waren oder auf der Grundlage hergestellte Ware

von Kaffee, Tee, oder Mate; einzureihen sind

geröstete Zichorie und

anderer gerösteter

Kaffee-Ersatz sowie Auszüge

und Konzentrate davon; wie

im Anhang Ia angeführt

ex 2102 Zubereitete Backtreibmittel Herstellen, bei dem

in Pulverform alle verwendeten

Vormaterialien in eine

andere Nummer als die

hergestellte Ware

einzureihen sind

ex 2103 Zubereitungen für Herstellen, bei dem

Gewürzsoßen und zubereitete alle verwendeten

Gewürzsoßen; zusammengesetzte Vormaterialien in eine

Würzmittel; Senfmehl, auch andere Nummer als die

zubereitet, und Senf; wie im hergestellte Ware

Anhang Ia angeführt einzureihen sind

ex 2201 Wasser, einschließlich Herstellen, bei dem

natürliches oder künstliches verwendetes Wasser

Mineralwasser und mit des Kapitels 22

Kohlensäure versetztes Ursprungserzeugnis ist

Wasser, ohne Zusatz von

Zucker oder anderen

Süßungsmitteln, Geruchs-

oder Geschmacksstoffen; Eis

und Schnee; wie im Anhang Ia

angeführt

ex 2204 Wein aus frischen Herstellen, bei dem

Weintrauben, einschließlich die verwendeten

mit Alkohol angereicherter Weintrauben und ihre

Wein; Traubenmost, anderer Folgeprodukte

als jener der Nummer 2009; vollständig erzeugt

wie im Anhang II angeführt sind

ex 2307 Weingeläger, flüssig Herstellen, bei dem

alle verwendeten

Vormaterialien in eine

andere Nummer als die

hergestellte Ware

einzureihen sind

ex 2309 Solubles von Fischen oder Herstellen, bei dem

Meeressäugetieren alle verwendeten

Vormaterialien in eine

andere Nummer als die

hergestellte Ware

einzureihen sind

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