Bilaterales Abkommen in der Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen samt Anhängen und Anlage
30 ECU pro 100 kg
Nettogewicht nicht
übersteigt ............... 40%
2009 11 19 - - - - andere ................... 40%
- - - mit einer Dichte, die
1,33 g/cm3 bei 20 ºC
nicht übersteigt:
2009 11 91 - - - - mit einem Wert, der 30 ECU
pro 100 kg Nettogewicht
nicht übersteigt und mit
einem zusätzlichen
Zuckeranteil, der 30% des
Gewichtes übersteigt ..... 20%
2009 11 99 - - - - andere ................... 20%
2009 19 - - andere:
- - - mit einer Dichte, die
1,33 g/cm3 bei 20 ºC
übersteigt:
2009 19 11 - - - - mit einem Wert, der 30 ECU
pro 100 kg Nettogewicht
nicht übersteigt ......... 40%
2009 19 19 - - - - andere ................... 40%
- - - mit einer Dichte, die
1,33 g/cm3 bei 20 ºC
nicht übersteigt:
2009 19 91 - - - - mit einem Wert, der 30 ECU
pro 100 kg Nettogewicht
nicht übersteigt und mit
einem zusätzlichen
Zuckeranteil, der 30% des
Gewichtes übersteigt ..... 20%
2009 19 99 - - - - andere ................... 20%
2009 20 - Grapefruitsaft:
- - mit einer Dichte, die
1,33 g/cm, bei 20 ºC
übersteigt:
2009 20 11 - - - - mit einem Wert, der 30 ECU
pro 100 kg Nettogewicht
nicht übersteigt ......... 40%
2009 20 19 - - - andere ..................... 40%
- - mit einer Dichte, die
1,33 g/cm3 bei 20 ºC nicht
übersteigt:
2009 20 91 - - - mit einem Wert, der 30 ECU
pro 100 kg Nettogewicht
nicht übersteigt und mit
einem zusätzlichen
Zuckeranteil, der 30% des
Gewichtes übersteigt ....... 20%
2009 20 99 - - andere ....................... 20%
2009 30 - Saft von anderen Zitrusfrüchten:
- - mit einer Dichte, die
1,33 g/cm3 bei 20 ºC
übersteigt:
2009 30 11 - - - mit einem Wert, der 30 ECU
pro 100 kg Nettogewicht
nicht übersteigt ........... 40%
2009 30 90 - - - andere ..................... 40%
- - mit einer Dichte, die
1,33 g/cm3 bei 20 ºC nicht
übersteigt:
- - - mit einem Wert, der 30 ECU
pro 100 kg Nettogewicht
übersteigt:
2009 30 31 - - - - mit Zuckerzusatz ......... 20%
2009 30 39 - - - - andere ................... 20%
- - - mit einem Wert, der 30 ECU
pro 100kg Nettogewicht nicht
übersteigt:
- - - - Zitronensaft:
2009 30 51 - - - - - mit einem zusätzlichen
Zuckeranteil, der 30% des
Gewichtes übersteigt ... 20%
2009 30 55 - - - - - mit einem zusätzlichen
Zuckeranteil, der 30%
des Gewichtes nicht
übersteigt ............. 20%
2009 30 59 - - - - - ohne Zuckerzusatz ...... 20%
- - - - Saft anderer Zitrusfrüchte:
2009 30 91 - - - - - mit einem zusätzlichen
Zuckeranteil, der 30%
des Gewichtes übersteigt 20%
2009 30 95 - - - - - mit einem zusätzlichen
Zuckeranteil, der 30%
des Gewichtes nicht
übersteigt ............. 20%
2009 30 99 - - - - - ohne Zuckerzusatz ...... 20%
2009 40 - Ananassaft:
- - mit einer Dichte, die
1,33 g/cm3 bei 20 ºC
übersteigt:
2009 40 11 - - - mit einem Wert, der 30 ECU
pro 100 kg Nettogewicht
nicht übersteigt ........... 40%
2009 40 19 - - - andere ..................... 40%
- - mit einer Dichte, die
1,33 g/cm3 bei 20 ºC nicht
übersteigt:
2009 40 30 - - - mit einem Wert, der 30 ECU
pro 100 kg Nettogewicht nicht
übersteigt, mit Zuckerzusatz 20%
- - - andere:
2009 40 91 - - - - - mit einem zusätzlichen
Zuckeranteil, der 30%
des Gewichtes übersteigt 20%
2009 40 93 - - - - mit einem zusätzlichen
Zuckeranteil, der 30% des
Gewichtes nicht übersteigt 20%
2009 40 99 - - - - ohne Zuckerzusatz ......... 20%
2009 60 - Traubensaft (einschließlich
Traubenmost):
- - mit einer Dichte, die
1,33 g/cm3 bei 20 ºC
übersteigt:
2009 60 11 - - - mit einem Wert, der 22 ECU
pro 100 kg Nettogewicht
nicht übersteigt ........... 45%
2009 60 19 - - - andere ..................... 45%
- - mit einer Dichte, die
1,33 g/cm3 bei 20 ºC nicht
übersteigt:
- - - mit einem Wert, der 18 ECU
pro 100 kg Nettogewicht
übersteigt
2009 60 51 - - - - konzentriert ............. 25%
2009 60 59 - - - - andere ................... 25%
- - - mit einem Wert, der 18 ECU
pro 100 kg Nettogewicht
nicht übersteigt:
- - - - mit einem zusätzlichen
Zuckergehalt, der 30% des
Gewichtes übersteigt:
2009 60 71 - - - - - konzentriert ........... 25%
2009 60 79 - - andere ....................... 25%
2009 60 90 - - - - andere ................... 25%
2009 80 - Saft von anderen Früchten oder
anderem Gemüse, ausgenommen
Mischungen:
- - mit einer Dichte, die
1,33 g/cm3 bei 20 ºC
übersteigt:
- - - andere:
- - - - mit einem Wert, der 30 ECU
pro 100 kg Nettogewicht
nicht übersteigt:
2009 80 34 - - andere ....................... 25%
2009 80 39 - - - - andere ................... 40%
- - mit einer Dichte, die
1,33 g/cm3 bei 20 ºC nicht
übersteigt:
- - - andere:
2009 80 80 - - - - mit einem Wert der 30 ECU
pro 100 kg Nettogewicht
übersteigt, mit
Zuckerzusatz ............. 25%
- - - - andere:
- - - - - mit einem zusätzlichen
Zuckeranteil, der 30%
des Gewichtes übersteigt:
2009 80 83 - - - - - - Saft von
Passionsfrüchten und
Guaven ............... 25%
2009 80 85 - - - - - - andere ............... 25%
2009 80 93 - - - - - mit einem zusätzlichen
Zuckeranteil, der 30%
des Gewichtes nicht
übersteigt ............. 25%
- - - - - ohne Zuckerzusatz:
2009 80 95 - - Fruchtsaft von species
Vaccinium macrocarpon ........ 25%
2009 80 99 - - andere ....................... 25%
2009 90 - Saftmischungen:
- - mit einer Dichte, die
1,33 g/cm3 bei 20 ºC nicht
übersteigt:
- - - andere:
- - - - mit einem Wert, der 30 ECU
pro 100 kg Nettogewicht
übersteigt:
- - - - - Mischungen von
Zitrusfruchtsäften und
Ananassaft:
2009 90 41 - - - - - - mit Zuckerzusatz ..... 25%
2009 90 49 - - - - - - andere ............... 25%
- - - - - andere:
2009 90 51 - - - - - - mit Zuckerzusatz ..... 25%
2009 90 59 - - - - - - andere ............... 25%
- - - - mit einem Wert, der 30 ECU
pro 100 kg Nettogewicht
nicht übersteigt:
- - - - - Mischungen von
Zitrusfrüchten und
Ananassaft:
2009 90 71 - - - - - - mit einem zusätzlichem
Zuckeranteil, der 30%
des Gewichtes
übersteigt ........... 25%
2009 90 73 - - - - - - mit einem zusätzlichen
Zuckergehalt, der 30%
des Gewichtes nicht
übersteigt ........... 25%
2009 90 79 - - - - - - ohne Zuckerzusatz .... 25%
- - - - - andere:
2009 90 91 - - - - - - mit einem zusätzlichen
Zuckeranteil, der 30%
des Gewichtes
übersteigt ........... 25%
2009 90 93 - - - - - - mit einem zusätzlichen
Zuckeranteil, der 30%
des Gewichtes nicht
übersteigt ........... 25%
2009 90 99 - - - - - - ohne Zuckerzusatz .... 25%
2204 Wein aus frischen Weintrauben,
einschließlich mit Alkohol
angereicherter Wein; Traubenmost,
anderer als jener in
Warenbeschreibung Nr. 2009:
2204 10 - Schaumwein:
- - mit einem tatsächlichen
Alkoholgehalt von nicht
weniger als 8,5% vol:
2204 10 11 - - - Champagner ................. 20% min.
50 US$/hl
2204 10 19 - - - andere ..................... 20% min.
50 US$/hl
2204 10 90 - - andere ....................... 20% min.
50 US$/hl
- anderer Wein, Traubenmost mit
verhinderter oder unterbrochener
Gärung durch Alkoholzusatz:
2204 21 - - in Behältnissen mit einem
Inhalt von 2 l oder weniger:
2204 21 10 - - - Wein, anderer als in der
Unterwarenbezeichnung
2204 10, in Flaschen mit
Sektkorken, welche mit
Bädern oder anderen
Verschlüssen gehalten sind,
abgefüllt; Wein der anders
abgefüllt als mit einem
zusätzlichen
Kohlensäuredruck in der
Flüssigkeit von nicht
weniger als 1 bar aber mit
weniger als 3 bar gemessen
bei der Temperatur von
20 ºC , abgefüllt ....... 20% min.
50 US$/hl
- - - andere:
- - - - mit einem tatsächlichen
Alkoholgehalt, der 13% vol
nicht übersteigt:
- - - - - Qualitätsweine aus genau
bezeichneten
Anbaugebieten:
2204 21 21 - - - - - - Weiß ................. 20% min.
30 US$/hl
2204 21 23 - - - - - - andere ............... 20% min.
30 US$/hl
- - - - - andere:
2204 21 25 - - - - - - Weiß ................. 20% min.
30 US$/hl
2204 21 29 - - - - - - andere ............... 20% min.
30 US$/hl
- - - - mit einem tatsächlichen
Alkoholgehalt, der 13%
vol übersteigt, aber 15%
vol nicht übersteigt:
- - - - - Qualitätsweine aus genau
bezeichneten
Anbaugebieten:
2204 21 31 - - - - - - Weiß ................. 20% min.
30 US$/hl
2204 21 33 - - - - - - andere ............... 20% min.
30 US$/hl
- - - - - andere:
2204 21 35 - - - - - - Weiß ................. 20% min.
30 US$/hl
2204 21 39 - - - - - - andere ............... 20% min.
30 US$/hl
- - - - mit einem tatsächlichen
Alkoholgehalt, der 15% vol
übersteigt, aber 18% vol
nicht übersteigt:
2204 21 41 - - - - - Portwein, Madeira,
Sherry, Tokaier (Aszu
und Szamorodni) und
Setubal Muskateller .... 20% min.
30 US$/hl
2204 21 49 - - - - - andere ................. 20% min.
30 US$/hl
2204 30 - sonstiger Traubenmost:
2204 30 10 - - in Gärung oder mit Gärung
anders unterbrochen als durch
den Zusatz von Alkohol ........ 35%
- - andere:
2204 30 91 - - - mit einer Dichte von
1,33 g/cm3 oder weniger bei
20 ºC und mit einem
tatsächlichen Alkoholgehalt,
der 1% vol nicht übersteigt 55%
```
```
*1) frei, innerhalb einer jährlichen Globaltarifquote von 50 Tonnen
Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Anhang III
```
```
Ursprungsregeln im bilateralen Abkommen zwischen Österreich und Polen
über Agrarwaren
Artikel 1
(1) Zur Anwendung des Abkommens gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis Polens oder Österreichs, wenn es entweder in Polen oder in Österreich vollständig erzeugt worden ist.
(2) Als in Polen oder in Österreich vollständig erzeugt gelten:
pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;
lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;
Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;
Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;
Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse;
Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe e) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;
Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
(3) Verpackungen und Umschließungen, in denen ein Erzeugnis gestellt wird, sind für die Beurteilung, ob dieses Erzeugnis vollständig erzeugt worden ist, unbeachtlich, und es ist nicht erforderlich, die Ursprungseigenschaft solcher Verpackungen und Umschließungen nachzuweisen.
Artikel 2
Unbeschadet Artikel 1 gelten entweder in Polen oder in Österreich hergestellte Erzeugnisse, die in den Spalten 1 und 2 der Liste im Anhang angeführt sind und nicht vollständig dort hergestellte Vormaterialien enthalten, als Ursprungserzeugnisse, sofern die in der Spalte 3 festgelegten Bestimmungen über Be- oder Verarbeitungen, die an solchen Vormaterialien vorgenommen werden müssen, erfüllt sind.
Artikel 3
(1) Die Präferenzbehandlung nach dem Abkommen kommt nur für solche Erzeugnisse zur Anwendung, die ohne Durchfuhr durch das Gebiet eines anderen Landes direkt von Polen nach Österreich oder von Österreich nach Polen befördert werden. Jedoch kann die Beförderung von Erzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als Österreich oder Polen, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesem Gebiet, erfolgen, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Erzeugnisse im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- oder verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
(2) Der Nachweis, daß die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist gegenüber den Zollbehörden des Einfuhrstaates unter Maßgabe des Artikels 12 Abs. 6 des Protokolls B des Abkommens zwischen den EFTA-Ländern und Polen zu erbringen.
Artikel 4
Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abkommens ist das Abkommen bei der Einfuhr in Polen oder nach Österreich anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder einer Rechnungserklärung, die gemäß den Bestimmungen des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Polen ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.
Artikel 5
Die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Polen enthaltenen Bestimmungen über Zollrückvergütungen oder die Nichterhebung von Zöllen, über die Ursprungsnachweise und über die Maßnahmen zur gegenseitigen Verwaltungshilfe kommen sinngemäß zur Anwendung. Das in diesen Bestimmungen enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen gilt nur für Vormaterialien, die von der Art jener Waren sind, die vom Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Polen erfaßt sind.
Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
ANLAGE
Liste von Waren, auf die im Artikel 2 Bezug genommen wird und für die andere Voraussetzungen als die Ursprungseigenschaft der vollständigen
Erzeugung gelten
```
```
Code des Be- oder Verarbeitung
Harmonisierten Warenbezeichnung von Vormaterialien ohne
Systems Ursprungseigenschaft,
die Ursprung verleihen
```
```
(1) (2) (3)
```
```
ex 0305 Fische, getrocknet, gesalzen Herstellen, bei dem
oder in Salzlake; geräucherte alle verwendeten
Fische, auch vor oder während Vormaterialien des
des Räucherns gegart; Mehl, Kapitels 3
Pulver und Pellets aus Ursprungserzeugnisse
Fischen, für den sind
menschlichen Genuß geeignet;
wie im Anhang Ia angeführt
0503 Roßhaar und Roßhaarabfälle, Herstellen, bei dem
auch in Lagen, mit oder ohne alle verwendeten
Unterlage Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
0504 Därme, Blasen und Magen von Herstellen, bei dem
anderen Tieren als Fischen, der Wert aller
ganz oder in Stücken verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
0505 Vogelbälge und andere Herstellen, bei dem
Vogelteile, mit ihren Federn alle verwendeten
oder Daunen, Federn und Teile Vormaterialien in eine
von Federn (auch beschnitten) andere Nummer als die
und Daunen, roh oder bloß hergestellte Ware
gereinigt, desinfiziert oder einzureihen sind
zur Haltbarmachung behandelt;
Mehl und Abfälle von Federn
oder Teilen von Federn
ex 0506 Knochenmehl Mahlen
ex 0511 Waren tierischen Ursprungs, Herstellen, bei dem
anderweitig weder genannt alle verwendeten
noch inbegriffen; tote Tiere Vormaterialien in eine
des Kapitels 1 oder 3, für andere Nummer als die
den menschlichen Genuß nicht hergestellte Ware
geeignet; wie in den einzureihen sind
Anhängen Ia angeführt
ex 0710 Genießbares Gemüse, gefroren Herstellen, bei dem
bis oder getrocknet, alle verwendeten
ex 0712 vorübergehend haltbar gemacht Gemüse
wie im Anhang Ia angeführt Ursprungserzeugnisse
sind
ex 0811 Früchte, gefroren oder Herstellen, bei dem
bis getrocknet, vorübergehend alle verwendeten
0813 haltbar gemacht; wie im Früchte
Anhang Ia angeführt Ursprungserzeugnisse
sind
0814 Schalen von Zitrusfrüchten Herstellen, bei dem
oder Melonen (einschließlich alle verwendeten
Wassermelonen), frisch Früchte
gefroren, getrocknet oder Ursprungserzeugnisse
vorübergehend haltbar sind
gemacht, in Salzlake,
schwefeliger Säure oder
anderen Konservierungsmitteln
0901 Kaffee, auch geröstet oder Herstellen aus
entkoffeiniert; Kaffeeschalen Vormaterialien jeder
und Kaffeehäutchen; Nummer
Kaffee-Ersatz mit beliebigem
Gehalt an Kaffee
ex 0902 Tee, auch mit Geruchs- oder Herstellen aus
Geschmacksstoffen, wie im Vormaterialien jeder
Anhang Ia angeführt Nummer
0903 Mate Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer
ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver, aus Herstellen, bei dem
Waren des Kapitels 8 alle verwendeten
Früchte
Ursprungserzeugnisse
sind
ex 1301 Schellack; natürliche Gummen, Herstellen, bei dem
Harze, Gummiharze und der Wert aller
Balsame; wie im Anhang Ia verwendeten
angeführt Vormaterialien der
Nr. 1301 50 vH des
ab-Werk Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 1302 Pflanzensäfte und
Pflanzenauszüge;
Pektinstoffe, Pektinate
und Pektate; Agar-Agar und
andere pflanzliche Schleime
und Verdickungsstoffe, auch
modifiziert; wie im
Anhang Ia angeführt:
- Pflanzliche Schleime und Herstellen aus nicht
Verdickungsstoffe, modifizierten
modifiziert Schleimen und
Verdickungsstoffen
- andere Herstellen, bei dem
der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 1402 Pflanzliche Stoffe, die Herstellen, bei dem
hauptsächlich als Füll- oder alle verwendeten
Polsterungsmaterial verwendet Vormaterialien in eine
werden (zB Kapok, andere Nummer als die
Pflanzenhaar und Seegras), hergestellte Ware
auch in Lagen, mit oder ohne einzureihen sind
Unterlage; wie im Anhang Ia
angeführt
ex 1404 Waren pflanzlichen Ursprungs, Herstellen, bei dem
anderweitig weder genannt alle verwendeten
noch inbegriffen; wie im Vormaterialien in eine
Anhang Ia angeführt andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 1501 Knochenfett Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, ausgenommen
der Nr. 0203, 0206
oder 0207 oder Knochen
der Nr. 0506
ex 1502 Knochenfett Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, ausgenommen
aus Vormaterialien der
Nr. 0201, 0202, 0204
oder 0206 oder Knochen
der Nr. 0506
ex 1504 Fette und Öle sowie deren
Fraktionen, von Fischen oder
Meeressäugetieren, auch
raffiniert, aber nicht
chemisch modifiziert;
wie im Anhang Ia angeführt:
- feste Fraktionen von Ölen Herstellen aus
von Fischen sowie von Vormaterialien jeder
Fetten und Ölen von Nummer, einschließlich
Meeressäugetieren aus anderen
Vormaterialien der
Nr. 1504
- andere Herstellen, bei dem
alle verwendeten
Vormaterialien
tierischen Ursprungs
der Kapitel 2 und 3
Ursprungserzeugnisse
sind
ex 1506 Knochenfett:
- feste Fraktionen Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer
- andere Herstellen, bei dem
alle verwendeten
Vormaterialien
tierischen Ursprungs
des Kapitels 2
Ursprungserzeugnisse
sind
ex 1516 Tierische oder pflanzliche Herstellen, bei dem
Fette und Öle sowie deren alle verwendeten
Fraktionen, ganz oder Vormaterialien
teilweise hydriert, tierischen und
umgeestert, rückgeestert oder pflanzlichen Ursprungs
elaidinisiert, auch Ursprungserzeugnisse
raffiniert, aber nicht weiter sind
zubereitet; wie im Anhang Ia
angeführt
ex 1517 Margarine; genießbare Herstellen, bei dem
Mischungen oder Zubereitungen alle verwendeten
von tierischen oder Vormaterialien
pflanzlichen Fetten oder Ölen pflanzlichen Ursprungs
oder von Fraktionen Ursprungserzeugnisse
verschiedener Fette oder Öle sind
dieses Kapitels, ausgenommen
genießbare Fette oder Öle
sowie deren Fraktionen der
Nummer 1516; wie im Anhang Ia
angeführt
ex 1518 Rizinusöl, dehydratisiert Herstellen, bei dem
oder geblasen alle verwendeten
Vormaterialien
pflanzlichen Ursprungs
Ursprungserzeugnisse
sind
1520 Glycerin, auch chemisch Herstellen aus
rein; Glycerinwasser und Vormaterialien jeder
Glycerinunterlaugen Nummer
ex 1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Herstellen aus
Triglyceride), Bienenwachs, Vormaterialien jeder
andere Insektenwachse und Nummer
Walrat (Spermaceti), auch
raffiniert oder gefärbt; wie
im Anhang Ia angeführt
ex 1604 Fische, zubereitet oder Herstellen, bei dem
haltbar gemacht; Kaviar und alle verwendeten
Kaviarersatz aus Fischeiern; Fische oder Fischeier
wie im Anhang Ia angeführt Ursprungserzeugnisse
sind
1801 Kakaobohnen, auch Bruch, roh Herstellen aus
oder geröstet Vormaterialien jeder
Nummer
1802 Kakaoschalen, Kakaohäutchen Herstellen aus
und anderer Kakaoabfall Vormaterialien jeder
Nummer
1803 Kakaomasse, auch entfettet Herstellen, bei dem
alle verwendeten
Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellt Ware
einzureihen sind
1804 Kakaobutter, Kakaofett und Herstellen, bei dem
Kakaoöl alle verwendeten
Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
1805 Kakaopulver ohne Zusatz von Herstellen, bei dem
Zucker oder anderen alle verwendeten
Süßungsmitteln Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 1902 Teigwaren, auch gekocht oder Herstellen, bei dem
gefüllt (mit Fleisch oder jedes verwendete
anderen Stoffen) oder in Getreide und seine
anderer Weise zubereitet, Folgeprodukte
wie zB Spaghetti, Makkaroni, (ausgenommen
Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Hartweizen und seine
Ravioli und Canneloni; Folgeprodukte)
Couscous, auch zubereitet; vollständig erzeugt
wie im Anhang Ia angeführt sind
ex 2001 Gemüse, Früchte und andere Herstellen, bei dem
genießbare Pflanzenteile, mit alle verwendeten
Essig oder Essigsäure Früchte oder Gemüse
zubereitet oder haltbar Ursprungserzeugnisse
gemacht; wie im Anhang Ia sind
angeführt
2002 Tomaten, ohne Essig oder Herstellen, bei dem
Essigsäure zubereitet oder alle verwendeten
haltbar gemacht Tomaten der Kapitel 7
oder 20
Ursprungserzeugnisse
sind
ex 2003 Trüffeln Herstellen, bei dem
alle verwendeten
Trüffeln
Ursprungserzeugnisse
sind
ex 2004 Anderes Gemüse, ohne Essig Herstellen, bei dem
bis oder Essigsäure zubereitet alle verwendeten
ex 2005 oder haltbar gemacht, auch Gemüse
gefroren; wie im Anhang Ia Ursprungserzeugnisse
angeführt sind
ex 2008 Früchte und andere genießbare Herstellen, bei dem
Pflanzenteile, in anderer - alle verwendeten
Weise zubereitet oder haltbar Früchte und anderen
gemacht, auch mit Zusatz von genießbaren
Zucker oder anderen Pflanzenteile
Süßungsmitteln oder von Ursprungserzeugnisse
Alkohol, anderweitig weder sind
genannt noch inbegriffen; und
wie im Anhang Ia angeführt - der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 vH
des ab-Werk Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
ex 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Herstellen aus
Traubenmost) und Gemüsesäfte, Vormaterialien, die in
weder gegoren noch mit einem eine andere Nummer als
Zusatz von Alkohol, auch mit die hergestellte Ware
Zusatz von Zucker oder einzureihen sind,
anderen Süßungsmitteln, wie vorausgesetzt, daß der
in den Anhängen Ia und II Wert aller anderen
angeführt verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 vH
des ab-Werk Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 2101 Auszüge, Essenzen und Herstellen, bei dem
Konzentrate aus Kaffee, Tee alle verwendeten
oder Mate und Zubereitungen Vormaterialien in eine
auf der Grundlage dieser andere Nummer als die
Waren oder auf der Grundlage hergestellte Ware
von Kaffee, Tee, oder Mate; einzureihen sind
geröstete Zichorie und
anderer gerösteter
Kaffee-Ersatz sowie Auszüge
und Konzentrate davon; wie
im Anhang Ia angeführt
ex 2102 Zubereitete Backtreibmittel Herstellen, bei dem
in Pulverform alle verwendeten
Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 2103 Zubereitungen für Herstellen, bei dem
Gewürzsoßen und zubereitete alle verwendeten
Gewürzsoßen; zusammengesetzte Vormaterialien in eine
Würzmittel; Senfmehl, auch andere Nummer als die
zubereitet, und Senf; wie im hergestellte Ware
Anhang Ia angeführt einzureihen sind
ex 2201 Wasser, einschließlich Herstellen, bei dem
natürliches oder künstliches verwendetes Wasser
Mineralwasser und mit des Kapitels 22
Kohlensäure versetztes Ursprungserzeugnis ist
Wasser, ohne Zusatz von
Zucker oder anderen
Süßungsmitteln, Geruchs-
oder Geschmacksstoffen; Eis
und Schnee; wie im Anhang Ia
angeführt
ex 2204 Wein aus frischen Herstellen, bei dem
Weintrauben, einschließlich die verwendeten
mit Alkohol angereicherter Weintrauben und ihre
Wein; Traubenmost, anderer Folgeprodukte
als jener der Nummer 2009; vollständig erzeugt
wie im Anhang II angeführt sind
ex 2307 Weingeläger, flüssig Herstellen, bei dem
alle verwendeten
Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 2309 Solubles von Fischen oder Herstellen, bei dem
Meeressäugetieren alle verwendeten
Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.