Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Inverkehrbringen und Ausstellen von Gasgeräten und die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Gasgeräte (Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, GSV)(EWR/Anh. II: 390L0396, 393L0068)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:
GLIEDERUNG
I. ABSCHNITT:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ........................ § 1 - § 3
GELTUNGSBEREICH ................................ § 1
BEGRIFFE ....................................... § 2
MASSNAHMEN BEIM AUSSTELLEN ..................... § 3
II. ABSCHNITT:
ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN ...................... § 4 - § 25
VERFAHRENSSTRUKTUR ............................. § 4 - § 6, Anh. 4
Gasgeräte .................................... § 4
Ausrüstungen für Gasgeräte ................... § 5, Anh. 2
Gemeinsame Bestimmungen für Gasgeräte und für
Ausrüstungen für Gasgeräte ................. § 6
TECHNISCHE DOKUMENTATION ....................... § 7
INFORMATIONEN UND ANLEITUNGEN .................. § 8 - § 10
Installations-, Bedienungs- und
Wartungsanleitung für Gasgeräte ............ § 8
Warnhinweise und Aufschriften auf dem
Gasgerät und der Verpackung ................ § 9
Anleitungen für Ausrüstungen für Gasgeräte ... § 10
BAUMUSTERPRÜFUNG ............................... § 11 - § 12
BAUMUSTER-ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN MIT
UNANGEMELDETER KONTROLLE ..................... § 13 - § 14, Anh. 1
Verfahren .................................... § 13
Überwachung .................................. § 14
BAUMUSTER-ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN MIT
ZUSICHERUNG DER PRODUKTIONSQUALITÄT .......... § 15 - § 17, Anh. 1
Verfahren .................................... § 15
Qualitätssicherungssystem .................... § 16
Überwachung .................................. § 17
BAUMUSTER-ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN MIT
ZUSICHERUNG DER PRODUKTQUALITÄT .............. § 18 - § 20, Anh. 1
Verfahren .................................... § 18
Qualitätssicherungssystem .................... § 19
Überwachung .................................. § 20
BAUMUSTER-ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN MIT PRÜFUNG
JEDES EINZELNEN GASGERÄTES ................... § 21 - § 22, Anh. 1
Verfahren .................................... § 21
Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen
Gasgerätes ................................. § 22
BAUMUSTER-ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN MIT PRÜFUNG
AUF STATISTISCHER GRUNDLAGE .................. § 23 - § 24, Anh. 1
Verfahren .................................... § 23
Statistische Kontrolle ....................... § 24
ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN MIT EINZELPRÜFUNG .... § 25 - § 26, Anh. 1
Verfahren .................................... § 25
Einzelprüfung ................................ § 26
CE-KENNZEICHNUNG ............................... § 27, Anh. 3
III. ABSCHNITT:
GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN .......... § 28 - § 37
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ........................ § 28 - § 29
WERKSTOFFE ..................................... § 30
AUSLEGUNG UND HERSTELLUNG ...................... § 31 - § 37
Allgemeines .................................. § 31
Ausströmen von unverbranntem Gas ............. § 32
Zündung ...................................... § 33
Verbrennung .................................. § 34
Rationelle Energienutzung .................... § 35
Temperaturen ................................. § 36
Lebensmittel und Trink- oder Brauchwasser .... § 37
IV. ABSCHNITT:
MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE STELLEN FÜR
GASGERÄTE .................................... § 38 - § 40, Anh. 7
V: ABSCHNITT:
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ............. § 41 - § 44
ANHANG 1: ÜBEREINSTIMMUNGSERKLÄRUNG
ANHANG 2: BESCHEINIGUNG FÜR AUSRÜSTUNGEN
ANHANG 3: CE-KENNZEICHNUNG
ANHANG 4.1: ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN FÜR SERIENMÄSSIG HERGESTELLTE
GASGERÄTE
ANHANG 4.2: ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN FÜR GASGERÄTE IN
EINZELFERTIGUNG ODER FERTIGUNG IN GERINGER STÜCKZAHL
ANHANG 4.3: ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN FÜR AUSRÜSTUNGEN FÜR GASGERÄTE
ANHANG 5: VERZEICHNIS DER HARMONISIERTEN EUROPÄISCHEN NORMEN FÜR DIE
UMSETZUNG DER GRUNDLEGENDEN SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN
GASGERÄTE
ANHANG 6: VERZEICHNIS DER EINZELSTAATLICHEN NORMEN FÜR DIE UMSETZUNG
DER GRUNDLEGENDEN SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN GASGERÄTE
ANHANG 7: VERZEICHNIS DER ÖNORMEN, DIE BIS ZUR ANNAHME ENTSPRECHENDER
HARMONISIERTER EUROPÄISCHER NORMEN FÜR DIE SACHGERECHTE
UMSETZUNG DER GRUNDLEGENDEN SICHERHEITSANFORDERUNGEN FÜR
GASGERÄTE WICHTIG UND HILFREICH SIND
ANHANG 8: VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN STELLEN FÜR GASGERÄTE
ANHANG 9: CE-KENNZEICHNUNG BEFRISTET BIS 31. DEZEMBER 1997
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:
GLIEDERUNG
I. ABSCHNITT:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ........................ § 1 - § 3
GELTUNGSBEREICH ................................ § 1
BEGRIFFE ....................................... § 2
MASSNAHMEN BEIM AUSSTELLEN ..................... § 3
II. ABSCHNITT:
ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN ...................... § 4 - § 25
VERFAHRENSSTRUKTUR ............................. § 4 - § 6, Anh. 4
Gasgeräte .................................... § 4
Ausrüstungen für Gasgeräte ................... § 5, Anh. 2
Gemeinsame Bestimmungen für Gasgeräte und für
Ausrüstungen für Gasgeräte ................. § 6
TECHNISCHE DOKUMENTATION ....................... § 7
INFORMATIONEN UND ANLEITUNGEN .................. § 8 - § 10
Installations-, Bedienungs- und
Wartungsanleitung für Gasgeräte ............ § 8
Warnhinweise und Aufschriften auf dem
Gasgerät und der Verpackung ................ § 9
Anleitungen für Ausrüstungen für Gasgeräte ... § 10
BAUMUSTERPRÜFUNG ............................... § 11 - § 12
BAUMUSTER-ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN MIT
UNANGEMELDETER KONTROLLE ..................... § 13 - § 14, Anh. 1
Verfahren .................................... § 13
Überwachung .................................. § 14
BAUMUSTER-ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN MIT
ZUSICHERUNG DER PRODUKTIONSQUALITÄT .......... § 15 - § 17, Anh. 1
Verfahren .................................... § 15
Qualitätssicherungssystem .................... § 16
Überwachung .................................. § 17
BAUMUSTER-ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN MIT
ZUSICHERUNG DER PRODUKTQUALITÄT .............. § 18 - § 20, Anh. 1
Verfahren .................................... § 18
Qualitätssicherungssystem .................... § 19
Überwachung .................................. § 20
BAUMUSTER-ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN MIT PRÜFUNG
JEDES EINZELNEN GASGERÄTES ................... § 21 - § 22, Anh. 1
Verfahren .................................... § 21
Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen
Gasgerätes ................................. § 22
BAUMUSTER-ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN MIT PRÜFUNG
AUF STATISTISCHER GRUNDLAGE .................. § 23 - § 24, Anh. 1
Verfahren .................................... § 23
Statistische Kontrolle ....................... § 24
ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN MIT EINZELPRÜFUNG .... § 25 - § 26, Anh. 1
Verfahren .................................... § 25
Einzelprüfung ................................ § 26
CE-KENNZEICHNUNG ............................... § 27, Anh. 3
III. ABSCHNITT:
GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN .......... § 28 - § 37
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ........................ § 28 - § 29
WERKSTOFFE ..................................... § 30
AUSLEGUNG UND HERSTELLUNG ...................... § 31 - § 37
Allgemeines .................................. § 31
Ausströmen von unverbranntem Gas ............. § 32
Zündung ...................................... § 33
Verbrennung .................................. § 34
Rationelle Energienutzung .................... § 35
Temperaturen ................................. § 36
Lebensmittel und Trink- oder Brauchwasser .... § 37
IV. ABSCHNITT:
MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE STELLEN FÜR
GASGERÄTE .................................... § 38 - § 40, Anh. 7
V: ABSCHNITT:
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ............. § 41 - § 44
ANHANG 1: ÜBEREINSTIMMUNGSERKLÄRUNG
ANHANG 2: BESCHEINIGUNG FÜR AUSRÜSTUNGEN
ANHANG 3: CE-KENNZEICHNUNG
ANHANG 4.1: ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN FÜR SERIENMÄSSIG HERGESTELLTE
GASGERÄTE
ANHANG 4.2: ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN FÜR GASGERÄTE IN
EINZELFERTIGUNG ODER FERTIGUNG IN GERINGER STÜCKZAHL
ANHANG 4.3: ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN FÜR AUSRÜSTUNGEN FÜR GASGERÄTE
ANHANG 5: VERZEICHNIS DER HARMONISIERTEN EUROPÄISCHEN NORMEN FÜR DIE
UMSETZUNG DER GRUNDLEGENDEN SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN
GASGERÄTE
ANHANG 6: VERZEICHNIS DER EINZELSTAATLICHEN NORMEN FÜR DIE UMSETZUNG
DER GRUNDLEGENDEN SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN GASGERÄTE
ANHANG 7: VERZEICHNIS DER ÖNORMEN, DIE BIS ZUR ANNAHME ENTSPRECHENDER
HARMONISIERTER EUROPÄISCHER NORMEN FÜR DIE SACHGERECHTE
UMSETZUNG DER GRUNDLEGENDEN SICHERHEITSANFORDERUNGEN FÜR
GASGERÄTE WICHTIG UND HILFREICH SIND
ANHANG 8: VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN STELLEN FÜR GASGERÄTE UND FÜR
AUSRÜSTUNGEN FÜR GASGERÄTE
ANHANG 9: CE-KENNZEICHNUNG BEFRISTET BIS 31. DEZEMBER 1997
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:
| ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ……………………………………………... | § 1 § 3 | |||
| GELTUNGSBEREICH …………………………………………………………... | § 1 | |||
| BEGRIFFE ………………………………………………………………………. | § 2 | |||
| MASSNAHMEN BEIM AUSSTELLEN ………………………………………… | § 3 | |||
| ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN ………………………………………… | § 4 § 25 | |||
| VERFAHRENSSTRUKTUR …………………………………………………….. | § 4 § 6, Anh. 4 | |||
| Gasgeräte …………………………………………………………………….. | § 4 | |||
| Ausrüstungen für Gasgeräte …………………………………………………... | § 5, Anh. 2 | |||
| Gemeinsame Bestimmungen für Gasgeräte und für Ausrüstungen für Gasgeräte ……………………………………………………………………. | § 6 | |||
| TECHNISCHE DOKUMENTATION …………………………………………… | § 7 | |||
| INFORMATIONEN UND ANLEITUNGEN ……………………………………. | § 8 § 10 | |||
| Installations-, Bedienungs- und Wartungsanleitung für Gasgeräte …………… | § 8 | |||
| Warnhinweise und Aufschriften auf dem Gasgerät und der Verpackung …….. | § 9 | |||
| Anleitungen für Ausrüstungen für Gasgeräte ………………………………… | § 10 | |||
| BAUMUSTERPRÜFUNG ………………………………………………………. | § 11 § 12 | |||
| BAUMUSTER-ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN MIT UNANGEMELDETER KONTROLLE ………………………………………….. | § 13 § 14, Anh. 1 | |||
| Verfahren ……………………………………………………………………. | § 13 | |||
| Überwachung ………………………………………………………………... | § 14 | |||
| BAUMUSTER-ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN MIT ZUSICHERUNG DER PRODUKTIONSQUALITÄT ……………………………………………… | § 15 § 17, Anh. 1 | |||
| Verfahren ……………………………………………………………………... | § 15 | |||
| Qualitätssicherungssystem ……………………………………………………. | § 16 | |||
| Überwachung …………………………………………………………………. | § 17 | |||
| BAUMUSTER-ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN MIT ZUSICHERUNG DER PRODUKTQUALITÄT ……………………………………………………. | § 18 § 20, Anh. 1 | |||
| Verfahren …………………………………………………………………….. | § 18 | |||
| Qualitätssicherungssystem ……………………………………………………. | § 19 | |||
| Überwachung | § 20 | |||
| BAUMUSTER-ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN MIT PRÜFUNG JEDES EINZELNEN GASGERÄTES …………………………………………… | § 21 § 22, Anh. 1 | |||
| Verfahren …………………………………………………………………….. | § 21 | |||
| Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Gasgerätes ………………………... | § 22 | |||
| BAUMUSTER-ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN MIT PRÜFUNG AUF STATISTISCHER GRUNDLAGE ……………………………………………... | § 23 § 24, Anh. 1 | |||
| Verfahren …………………………………………………………………… | § 23 | |||
| Statistische Kontrolle ………………………………………………………. | § 24 | |||
| ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN MIT EINZELPRÜFUNG …………….. | § 25 § 26, Anh. 1 | |||
| Verfahren …………………………………………………………………… | § 25 | |||
| Einzelprüfung ………………………………………………………………. | § 26 | |||
| CE-KENNZEICHNUNG ………………………………………………………. | § 27, Anh. 3 | |||
| GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN …………………….. | § 28 § 37 | |||
| ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ……………………………………………. | § 28 § 29 | |||
| WERKSTOFFE ………………………………………………………………… | § 30 | |||
| AUSLEGUNG UND HERSTELLUNG ………………………………………….. | § 31 § 37 | |||
| Allgemeines …………………………………………………………………. | § 31 | |||
| Ausströmen von unverbranntem Gas ………………………………………… | § 32 | |||
| Zündung ……………………………………………………………………… | § 33 | |||
| Verbrennung …………………………………………………………………. | § 34 | |||
| Rationelle Energienutzung …………………………………………………… | § 35 | |||
| Temperaturen ………………………………………………………………… | § 36 | |||
| Lebensmittel und Trink- oder Brauchwasser ………………………………… | § 37 | |||
| MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE STELLEN FÜR GASGERÄTE ………………………………………………………….….. | § 38 § 40, Anh. 7 | |||
| SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN …………………………... | § 41 § 44 | |||
| ANHANG 1: | ÜBEREINSTIMMUNGSERKLÄRUNG | |||
| ANHANG 2: | BESCHEINIGUNG FÜR AUSRÜSTUNGEN | |||
| ANHANG 3: | CE-KENNZEICHNUNG | |||
| ANHANG 4.1: | ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN FÜR SERIENMÄSSIG HERGESTELLTE GASGERÄTE | |||
| ANHANG 4.2: | ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN FÜR GASGERÄTE IN EINZELFERTIGUNG ODER FERTIGUNG IN GERINGER STÜCKZAHL | |||
| ANHANG 4.3: | ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN FÜR AUSRÜSTUNGEN FÜR GASGERÄTE | |||
| ANHANG 5: | VERZEICHNIS DER HARMONISIERTEN EUROPÄISCHEN NORMEN | |||
| ANHANG 6: | VERZEICHNIS DER EINZELSTAATLICHEN NORMEN FÜR DIE UMSETZUNG DER GRUNDLEGENDEN SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN GASGERÄTE | |||
| ANHANG 7: | VERZEICHNIS DER ÖNORMEN, DIE BIS ZUR ANNAHME ENTSPRECHENDER HARMONISIERTER EUROPÄISCHER NORMEN FÜR DIE SACHGERECHTE UMSETZUNG DER GRUNDLEGENDEN SICHERHEITSANFORDERUNGEN FÜR GASGERÄTE WICHTIG UND HILFREICH SIND | |||
| ANHANG 8: | VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN STELLEN FÜR GASGERÄTE UND FÜR AUSRÜSTUNGEN FÜR GASGERÄTE | |||
| ANHANG 9: | CE-KENNZEICHNUNG BEFRISTET BIS 31. DEZEMBER 1997 | |||
I. ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
GELTUNGSBEREICH
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Gasgeräten und Ausrüstungen für Gasgeräte und legt fest,
welche Maßnahmen zu treffen sind, bevor Gasgeräte bzw. Ausrüstungen für Gasgeräte in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden (II. Abschnitt),
welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen bezüglich der Gasgeräte bzw. bezüglich der Ausrüstungen für Gasgeräte zu erfüllen sind, um das Leben und die Gesundheit von Personen, die sie verwenden, zu schützen (III. Abschnitt) und
welche Mindestkriterien zugelassene Prüfstellen für Gasgeräte zu erfüllen haben, bevor sie in dieser Verordnung vorgeschriebene Prüfungen vornehmen und Bescheinigungen ausstellen können (IV. Abschnitt).
(2) Nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen Gasgeräte, die speziell zur Verwendung in industriellen Verfahren in Industriebetrieben bestimmt sind.
(3) Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, umgesetzt, die im Anhang II, Abschnitt V Gasgeräte, Z 2 angeführt sind: Richtlinie 90/396/EWG vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften für Gasverbrauchseinrichtungen, CELEX Nr. 390 L 0396 (ABl. Nr. L 196 vom 26.7.1990, S 15), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG vom 22. Juli 1993, CELEX Nr. 393 L 0068 (ABl. Nr. L 220 vom 30.8.1993, S 1).
BEGRIFFE
§ 2. (1) „Gasgeräte“ sind jene Einrichtungen, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet werden und die mit gasförmigen Brennstoffen und gegebenenfalls bei einer normalen Wassertemperatur von nicht mehr als 105 ºC betrieben werden. Gas-Gebläsebrenner und zugehörige Wärmeaustauscher gelten als Gasgeräte.
(2) „Ausrüstungen für Gasgeräte“ sind alle Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen sowie Baugruppen mit Ausnahme von Gas-Gebläsebrennern und ihren zugehörigen Wärmeaustauschern gemäß Abs. 1 die für gewerbliche Zwecke gesondert in den Verkehr gebracht werden und in ein Gasgerät eingebaut oder zu einem Gasgerät zusammengebaut werden sollen.
(3) „Gasförmige Brennstoffe“ sind jene Brennstoffe, die sich bei einer Temperatur von 15 ºC und einem Druck von 1 bar in einem gasförmigen Zustand befinden.
(4) „Vorschriftsmäßige Verwendung“ von Gasgeräten liegt dann vor, wenn die Gasgeräte
nach den Anweisungen des Herstellers vorschriftsmäßig eingebaut sind und regelmäßig gewartet werden,
mit den üblichen Schwankungen der Gasqualität und des Eingangsdruckes betrieben werden und
zweckentsprechend oder in einer normalerweise vorhersehbaren Weise verwendet werden.
(5) „Inverkehrbringen“ im Sinne dieser Verordnung ist
das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen eines Gasgerätes oder von Ausrüstungen für Gasgeräte durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) zum Zwecke der Verwendung in Österreich;
das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen eines Gasgerätes oder von Ausrüstungen für Gasgeräte durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) für den Eigengebrauch.
(6) Als Inverkehrbringen gilt nicht:
Das Überlassen von Gasgeräten oder Ausrüstungen für Gasgeräte zur Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung;
das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Gasgeräten oder Ausrüstungen für Gasgeräte an den Auftraggeber;
das Überlassen von Gasgeräten oder Ausrüstungen für Gasgeräte zum Zusammenbau, wenn nach dem Zusammenbau die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt werden.
(7) „Ausstellen“ im Sinne dieser Verordnung ist das zur Schau stellen und Demonstrieren von Gasgeräten oder Ausrüstungen für Gasgeräte durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen und dergleichen und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens und der Werbung.
MASSNAHMEN BEIM AUSSTELLEN VON GASGERÄTEN
§ 3. (1) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen dürfen den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechende Gasgeräte ausgestellt und vorgeführt werden, soferne durch ein sichtbares Schild deutlich darauf hingewiesen wird, daß sie den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen und erst nach Herstellung der Übereinstimmung mit den zutreffenden Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung erworben werden können.
(2) Preisangaben haben sich jedenfalls auf Gasgeräte zu beziehen, die den zutreffenden Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung entsprechen.
(3) Bei Vorführungen sind die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.
II. ABSCHNITT: ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN
VERFAHRENSSTRUKTUR
Gasgeräte
§ 4. (1) Vor dem Inverkehrbringen von Gasgeräten sind vom Hersteller, seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten oder gegebenenfalls vom Inverkehrbringer nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen:
Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,
es ist eine technische Dokumentation (§ 7) zu erstellen,
es ist der Nachweis der Übereinstimmung (Abs. 2 und 3) zu erbringen,
es ist auf dem Gasgerät die CE-Kennzeichnung (§ 27, Anhang 3) anzubringen und der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,
es sind dem Gasgerät jeweils eine Kopie der Installationsanleitung (§ 8 Abs. 2) und der Verwenderinformation (§ 8 Abs. 3) anzuschließen.
(2) Der Nachweis der Übereinstimmung der serienmäßig hergestellten Gasgeräte ist vor dem Inverkehrbringen eines dieser Gasgeräte wie folgt zu erbringen:
Durch die Baumusterprüfung (§ 11 und § 12) und
nach Wahl des Herstellers oder seines in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten:
durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit unangemeldeter Kontrolle“ gemäß § 13 und § 14,
durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Zusicherung der Produktionsqualität“ gemäß § 15 bis § 17,
durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Zusicherung der Produktqualität“ gemäß § 18 bis § 20,
durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Prüfung jedes einzelnen Gasgerätes“ gemäß § 21 und § 22 oder
durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Prüfung auf statistischer Grundlage“ gemäß § 23 und § 24.
(3) Bei der Herstellung eines Gasgerätes in Einzelfertigung oder in geringer Stückzahl kann der Nachweis der Übereinstimmung der Gasgeräte durch den Hersteller oder seinen in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten an Stelle der im Abs. 2 angeführten Verfahren (Baumusterprüfung und Baumuster-Übereinstimmungsverfahren) durch das „Übereinstimmungsverfahren mit Einzelprüfung“ gemäß § 25 und § 26 erbracht werden.
Ausrüstungen für Gasgeräte
§ 5. (1) Vor dem Inverkehrbringen von Ausrüstungen für Gasgeräte sind vom Hersteller, seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten oder gegebenenfalls vom Inverkehrbringer die nachstehenden Voraussetzungen zu erfüllen:
Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,
es ist eine technische Dokumentation (§ 7) zusammenzustellen,
es ist der Nachweis der Übereinstimmung zu erbringen (Abs. 2),
es ist eine Bescheinigung (Abs. 3, Muster im Anhang 2) auszustellen,
es ist eine Anleitung für den Einbau, die Einstellung, den Betrieb und die Wartung (§ 10) anzuschließen.
(2) Der Nachweis der Übereinstimmung der Ausrüstung für Gasgeräte hat sinngemäß nach den im § 4 Abs. 2 und 3 festgelegten Verfahren zu erfolgen, ausgenommen die Bestimmungen betreffend die Anbringung der CE-Kennzeichnung und betreffend die Ausstellung der Übereinstimmungserklärung.
(3) Statt der Übereinstimmungserklärung (Muster im Anhang 1) ist eine Bescheinigung für Ausrüstungen für Gasgeräte (Muster im Anhang 2) auszustellen. In dieser Bescheinigung ist die Übereinstimmung der Ausrüstung mit den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung einschließlich der zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erklären und es sind die Merkmale dieser Ausrüstung sowie die Bedingungen für ihren Einbau in ein Gasgerät oder für ihren Zusammenbau zu einem Gasgerät ersichtlich zu machen, die dazu beitragen, daß die für fertiggestellte Gasgeräte geltenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) erfüllt werden.
Gemeinsame Bestimmungen für Gasgeräte und für Ausrüstungen für Gasgeräte
§ 6. (1) Wird für Gasgeräte das Verfahren gemäß § 4 und für Ausrüstungen für Gasgeräte das Verfahren gemäß § 5 nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen für Gasgeräte (III. Abschnitt), nicht anzunehmen.
(2) Die Zusammenstellung der technischen Dokumentation (§ 7), die Ausstellung der Baumusterprüfbescheinigung (§ 12), die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung über durchgeführte Prüfungen (§ 22 Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 26 Abs. 3), die Abgabe der Übereinstimmungserklärung (§§ 13, 15, 18, 21, 23 und 25), die Ausstellung der Bescheinigung für Ausrüstungen (§ 5 Abs. 3) und die Anbringung der CE-Kennzeichnung (§ 27) im Ausland gelten als in Österreich vorgenommen, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.
(3) Anhang 4 enthält eine schematische Darstellung der Übereinstimmungsverfahren für serienmäßig hergestellte Gasgeräte (Anhang 4.1), für Gasgeräte in Einzelfertigung oder Fertigung in geringer Stückzahl (Anhang 4.2) und für Ausrüstungen für Gasgeräte (Anhang 4.3).
(4) Anhang 5 enthält das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) besteht.
(5) Anhang 6 enthält das Verzeichnis der einzelstaatlichen Normen, bei deren Anwendung bis zum Vorliegen entsprechender harmonisierter Europäischer Normen (EN, ÖNORM EN) davon ausgegangen wird, daß Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) besteht.
(6) Anhang 7 enthält ein informatives Verzeichnis der österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen, die bis zur Annahme entsprechender harmonisierter Europäischer Normen (EN) für die sachgerechte Herstellung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) wichtig und hilfreich sind.
TECHNISCHE DOKUMENTATION
§ 7. (1) Die technische Dokumentation (Konstruktionsunterlage) hat folgende Unterlagen zu enthalten:
eine allgemeine Beschreibung des Gasgerätes in deutscher Sprache;
Konstruktions- und Fertigungszeichnungen, Schemata von Komponenten, Baugruppen, Schaltpläne, usw;
Beschreibungen und Erklärungen, die für das Verständnis dieser Unterlagen nötig sind, einschließlich der Funktionsweise des Gasgerätes;
eine Liste der im Anhang 5 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder der österreichischen Normen, die diese umsetzen (ÖNORM EN), oder der im Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen, die angewendet wurden, um die grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen;
soferne keine Normen im Sinne der Z 4 angewendet werden, eine Beschreibung der Lösungen samt allfällige Bezugnahme auf die im Anhang 7 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM), die gewählt wurden, um die grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen;
Testberichte;
bei Gasgeräten ein Exemplar der im § 8 genannten Verwenderinformation (Bedienungs- und Wartungsanleitung);
bei Ausrüstungen für Gasgeräte ein Exemplar der in § 10 genannten Anleitung.
(2) Gegebenenfalls hat die technische Dokumentation die folgenden Einzeldokumente zu enthalten:
Bescheinigungen für Vorrichtungen, die in das Gasgerät eingebaut werden,
Bescheinigungen und Nachweise über die Verfahren zur Fertigung und/oder Inspektion und/oder Kontrolle des Gasgeräts,
alle anderen Dokumente, die für die zugelassene Stelle die Möglichkeiten der Bewertung verbessern.
(3) Die technische Dokumentation ist in deutscher Sprache oder in einer anderen Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die von der befaßten zugelassenen Stelle akzeptiert wird, zu verfassen.
(4) Die technische Dokumentation ist auf Verlangen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder einer von ihm namhaft gemachten zuständigen Behörde und auf begründetes Verlangen anderen zugelassenen Stellen vorzulegen. Bei der Vorlage an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder an die von ihm namhaft gemachte zuständige Behörde sind die wesentlichen Teile der technischen Dokumentation in deutscher Sprache vorzulegen, bei der Vorlage an die zugelassene Stelle kann die technische Dokumentation auch in einer anderen Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die von der zugelassenen Stelle akzeptiert wird, vorgelegt werden.
(5) Wird die technische Dokumentation auf Verlangen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder einer von ihm namhaft gemachten Behörde oder auf begründetes Verlangen einer zugelassenen Stelle nicht innerhalb der festgesetzten Frist vorgelegt, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt), nicht anzunehmen. Die zuständige Behörde oder die zugelassene Stelle hat jedoch zunächst hierüber dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Mitteilung zu machen.
INFORMATIONEN UND ANLEITUNGEN
Installations-, Bedienungs- und Wartungsanleitung für Gasgeräte
§ 8. (1) Vom Hersteller, seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten oder gegebenenfalls vom Inverkehrbringer ist eine Installationsanleitung für den Installateur und eine Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Verwender (Verwenderinformation) zu erstellen. Diese sind jedem Gasgerät, das in Verkehr gebracht werden soll, beizufügen.
(2) Die Anleitung für den Installateur hat alle Anweisungen für die Installation, Einstellung und Wartung des Gasgerätes, die eine einwandfreie Ausführung dieser Arbeiten und eine sichere Verwendung des Gasgerätes ermöglichen, zu enthalten und insbesondere folgendes anzugeben:
die verwendete Gasart;
den verwendeten Eingangsdruck,
die erforderliche Belüftung:
– für die Versorgung mit Verbrennungsluft,
– zur Vermeidung der Bildung von Gemischen mit einem gefährlichen Gehalt an unverbranntem Gas bei nicht mit einer Flammenüberwachungsvorrichtung gemäß § 32 Abs. 3 versehenen Gasgeräten;
die Bedingungen für den Abzug der Verbrennungsprodukte;
für Gasgebläsebrenner und die zugehörigen Wärmetauscher:
– die charakteristischen Eigenschaften,
– die Bedingungen für ihren Zusammenbau, die dazu beitragen, daß die für die fertiggestellten Gasgeräte geltenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) erfüllt werden und
gegebenenfalls das Verzeichnis der vom Hersteller empfohlenen Kombinationen.
(3) Die Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Verwender (Verwenderinformation) hat alle für eine sichere Verwendung erforderlichen Angaben zu enthalten und insbesondere auf etwaige Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten hinzuweisen.
(4) Die Installationsanleitung für den Installateur und die Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Verwender (Verwenderinformation) müssen klar verständlich und in deutscher Sprache verfaßt sein.
Warnhinweise und Aufschriften auf dem Gasgerät und der Verpackung
§ 9. (1) Auf dem Gasgerät und auf seiner Verpackung sind geeignete Warnhinweise anzubringen. Diese haben eindeutige Angaben über die Gasart, den Eingangsdruck und die etwaigen Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten, insbesondere die Beschränkung, daß das Gasgerät nur in ausreichend belüfteten Räumen aufgestellt werden darf, zu enthalten.
(2) Die Warnhinweise sind in deutscher Sprache abzufassen und der Verwenderinformation anzuschließen.
(3) Auf dem Gasgerät oder einer an dem Gasgerät befestigten Datenplakette (Typenschild) sind sichtbar, gut lesbar und unauslöschbar folgende Beschriftungen anzubringen:
Name oder Kennzeichen des Herstellers;
Handelsbezeichnung des Gasgerätes;
gegebenenfalls Art der Stromversorgung;
Gerätekategorie;
CE-Kennzeichnung (§ 27, Anhang 3) samt Kennummer der zugelassenen Stelle, die bei der Produktionsüberwachung bzw. bei der Prüfung eingeschaltet wurde, und samt den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde;
zur Installation benötigte zusätzliche Informationen.
Anleitung für Ausrüstungen für Gasgeräte
§ 10. Einer zur Verwendung in einem Gasgerät vorgesehene Ausrüstung sind Anleitungen für den Einbau, die Einstellung, den Betrieb und die Wartung anzuschließen.
BAUMUSTERPRÜFUNG
§ 11. (1) Die Baumusterprüfung ist der Teil des Übereinstimmungsverfahrens, in dem eine zugelassene Stelle prüft, feststellt und bescheinigt, daß das Gasgeräte-Baumuster, das für die geplante Produktion repräsentativ ist, den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) entspricht.
(2) Der Antrag auf eine Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten für ein Gasgeräte-Baumuster bei einer einzigen zugelassenen Stelle einzubringen.
(3) Der Antrag hat zu enthalten:
Name und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten;
Erklärung, daß der Antrag nicht auch bei einer anderen zugelassenen Stelle eingereicht wurde;
die technische Dokumentation gemäß § 7.
(4) Mit dem Antrag ist der zugelassenen Stelle ein für die geplante Produktion repräsentatives Gasgerät (Baumuster) zur Verfügung zu stellen. Die zugelassene Stelle kann weitere Baumuster anfordern, soferne dies für das Prüfprogramm erforderlich ist. Ein Baumuster kann mehrere Baumustervarianten umfassen, soferne diese Varianten keine unterschiedlichen Eigenschaften hinsichtlich der möglichen Risiken aufweisen.
(5) Die zugelassene Stelle hat zunächst die technische Dokumentation zu prüfen und festzustellen, ob das Baumuster entsprechend der technischen Dokumentation gefertigt wurde und inwieweit entsprechend den angegebenen im Anhang 5 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN) oder, falls solche nicht vorliegen, entsprechend den angegebenen in Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen oder inwieweit nach den angegebenen Lösungen zur Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) ausgelegt wurde.
(6) Bei der Prüfung des Gasgerätes hat die zugelassene Stelle die erforderlichen Prüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen,
um zu kontrollieren, ob die zutreffenden im Anhang 5 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN) oder, falls solche nicht vorliegen, ob die zutreffenden im Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen tatsächlich angewendet wurden, soferne der Hersteller sich hiefür entschieden hat, um damit die Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) sicherzustellen oder
um zu kontrollieren, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) genügen, soferne keine harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN) oder falls solche nicht vorliegen, keine im Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen angewendet wurden.
(7) Der Schriftverkehr betreffend die Baumusterprüfung ist in deutscher Sprache oder in einer anderen Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die von der zugelassenen Stelle ausdrücklich akzeptiert wird, zu verfassen.
§ 12. (1) Entspricht das Gasgerät den Bestimmungen des § 11 Abs. 5 und 6, so hat die zugelassene Stelle eine Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, die dem Antragsteller zuzustellen ist.
(2) Diese Baumusterprüfbescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfung, die gegebenenfalls an sie geknüpften Bedingungen sowie die nötigen Angaben zur Identifizierung des genehmigten Baumusters des Gasgerätes und erforderlichenfalls eine Beschreibung seiner Funktionsweise zu enthalten. Einschlägige technische Unterlagen sowie Zeichnungen und Pläne sind der Baumusterprüfbescheinigung anzuschließen.
(3) Von der zugelassenen Stelle ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und den anderen zugelassenen Stellen eine Abschrift der Baumusterprüfbescheinigung und auf begründete Aufforderung eine Kopie der Anhänge und der Berichte über die durchgeführten Prüfungen zu übermitteln.
(4) Der Antragsteller hat die zugelassene Stelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, über alle sicherheitsrelevanten Änderungen, die am Gasgerät vorgenommen werden sollen, zu unterrichten. Sie sind von der zugelassenen Stelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, zusätzlich zu genehmigen, soferne hiedurch die grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) oder die vorgeschriebenen Bedingungen für die Verwendung des Gasgerätes beeinträchtigt werden. Die zusätzliche Genehmigung ist als Zusatz zur ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung auszustellen. Abs. 3 findet Anwendung.
(5) Die zugelassene Stelle, die die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung oder eines Zusatzes zur ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung verweigert oder zurückzieht, hat dies unter Angabe von Gründen dem Antragsteller, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und den übrigen zugelassenen Stellen mitzuteilen.
(6) Wenn die zugelassene Stelle die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung bzw. eines Zusatzes zur ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung verweigert oder diese zurückzieht, steht dem Antragsteller binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde sind die Gründe darzulegen, die zu einer Baumusterprüfbescheinigung bzw. zu einem Zusatz zur ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung hätten führen müssen.
(7) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Stelle, die die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung oder eines Zusatzes zur ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung verweigert oder diese zurückgezogen hat, oder eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Baumusterprüfung beauftragen.
(8) Die Baumusterprüfbescheinigung bzw. der Zusatz zur Baumusterprüfbescheinigung ist in deutscher Sprache oder in einer anderen Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums abzufassen. Im letzten Fall ist für Gasgeräte, die für die Verwendung in Österreich bestimmt sind, eine autorisierte deutsche Übersetzung anzufertigen, wobei die Original-Baumusterprüfbescheinigung anzuschließen ist.
BAUMUSTER-ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN MIT UNANGEMELDETER KONTROLLE
Verfahren
§ 13. (1) Dieses Verfahren kann nur angewendet werden, wenn der Hersteller eine zugelassene Stelle ausgewählt hat, die unangemeldete Kontrollen an den Gasgeräten gemäß § 14 durchführt. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Hersteller zu erklären, daß die betreffenden Gasgeräte dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und daß sie die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) erfüllen. Der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigter hat
eine Übereinstimmungserklärung abzugeben, die dem Muster im Anhang 1 entsprechen soll und
auf jedem Gasgerät und seiner Verpackung die CE-Kennzeichnung gemäß § 27 und Anhang 3 anzubringen, wobei der CE-Kennzeichnung die Kennummer der vom Hersteller ausgewählten zugelassenen Stelle, die für die unangemeldeten Kontrollen gemäß § 14 verantwortlich ist, beizufügen ist.
(2) Die Übereinstimmungserklärung gilt für einzelne oder mehrere Gasgeräte und ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten aufzubewahren.
(3) Der Hersteller hat alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit bei dem Fertigungsprozeß einschließlich der abschließenden Produktkontrolle und Prüfungen (Endprüfung) die Einheitlichkeit der Produktion und die Übereinstimmung der Gasgeräte mit dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster sowie mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) sichergestellt ist.
(4) Die Übereinstimmungserklärung ist in deutscher Sprache oder in derselben Sprache wie die Original-Verwenderinformation abzufassen. Soferne die Gasgeräte für die Verwendung in Österreich bestimmt sind, ist jedenfalls eine autorisierte deutsche Übersetzung anzufertigen, wobei die Original-Übereinstimmungserklärung mitzuliefern ist. Die Übereinstimmungserklärung ist der Verwenderinformation anzuschließen.
Überwachung
§ 14. (1) Die vom Hersteller ausgewählte zugelassene Stelle hat unangemeldete Kontrollen der Gasgeräte an Ort und Stelle in unregelmäßigen Zeitabständen von höchstens einem Jahr vorzunehmen.
(2) Zur Feststellung der Übereinstimmung der Gasgeräte mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) hat die zugelassene Stelle eine angemessene Anzahl an Gasgeräten zu prüfen. Hiebei sind geeignete Tests gemäß den zutreffenden im Anhang 5 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN) oder, falls solche nicht vorliegen, gemäß den zutreffenden im Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen oder gleichwertige Prüfungen durchzuführen. Die zugelassene Stelle hat in jedem einzelnen Fall zu beurteilen, ob es notwendig ist, alle diese Tests bzw. Prüfungen oder einen Teil davon durchzuführen.
(3) Bei Ablehnung eines oder mehrerer Gasgeräte hat die zugelassene Stelle die entsprechenden Maßnahmen zu treffen, um das weitere Inverkehrbringen zu verhindern.
(4) Wenn die zugelassene Stelle eines oder mehrere Gasgeräte ablehnt und das weitere Inverkehrbringen verhindert, steht dem Antragsteller binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde sind die Gründe darzulegen, warum es zu keiner Verhinderung des Inverkehrbringens hätte kommen dürfen.
(5) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Stelle, die das Inverkehrbringen verhindert hat, oder eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einem neuerlichen Überwachungsverfahren beauftragen.
BAUMUSTER-ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN MIT ZUSICHERUNG DER PRODUKTIONSQUALITÄT
Verfahren
§ 15. (1) Dieses Verfahren kann nur angewendet werden, wenn der Hersteller über ein gemäß § 16 genehmigtes Qualitätssicherungssystem für die Produktion verfügt. Bei diesem Verfahren hat der Hersteller zu erklären, daß die betreffenden Gasgeräte dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und daß sie die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) erfüllen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigter
eine Übereinstimmungserklärung auszustellen, die dem Muster im Anhang 1 entsprechen soll und
auf jedem Gasgerät und seiner Verpackung die CE-Kennzeichnung gemäß § 27 und Anhang 3 anzubringen, wobei der CE-Kennzeichnung die Kennummer der zugelassenen Stelle, die für die Überwachung gemäß § 17 verantwortlich ist, beizufügen ist.
(2) Die Übereinstimmungserklärung gilt für einzelne oder mehrere Gasgeräte und ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten aufzubewahren.
(3) Die Übereinstimmungserklärung ist in deutscher Sprache oder in derselben Sprache wie die Original-Verwenderinformation abzufassen. Soferne die Gasgeräte für die Verwendung in Österreich bestimmt sind, ist jedenfalls eine autorisierte deutsche Übersetzung anzufertigen, wobei die Original-Übereinstimmungserklärung mitzuliefern ist. Die Übereinstimmungserklärung ist der Verwenderinformation anzuschließen.
Qualitätssicherungssystem
§ 16. (1) Der Hersteller hat bei einer zugelassenen Stelle seiner Wahl einen Antrag auf Genehmigung seines Qualitätssicherungssystems für die Produktion einzubringen. Der Antrag hat zu umfassen:
Die Dokumentation zu dem Qualitätssicherungssystem;
die Zusage, alle sich aus dem genehmigten Qualitätssicherungssystem ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen;
die Zusage, das genehmigte Qualitätssicherungssystem fortzuschreiben, um seine fortwährende Angemessenheit und Effizienz sicherzustellen;
die technischen Unterlagen zu dem genehmigten Baumuster, wie etwa die technische Dokumentation, und eine Abschrift der Baumusterprüfbescheinigung.
(2) Der Hersteller hat alle von ihm eingeführten Maßnahmen, Anforderungen und Bestimmungen systematisch und geordnet in Form von schriftlich niederzulegenden Maßnahmen, Verfahrensweisen und Anweisungen zu dokumentieren. Diese Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem muß eine einheitliche Auslegung der Qualitätsprogramme, Pläne, Handbücher und Berichte ermöglichen. Die Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem hat insbesondere eine angemessene Beschreibung zu enthalten:
Der Qualitätsziele, der Organisationsstruktur sowie der Verantwortsbereiche der Führungskräfte und ihrer Befugnisse in bezug auf die Produktqualität;
der Herstellungsverfahren, der angewendeten Qualitätskontrolltechniken, Qualitätssicherungstechniken und systematischen Maßnahmen;
der vor, während und nach der Herstellung ausgeführten Prüfungen und Versuche sowie ihrer Häufigkeit;
der Mittel zur Überwachung, damit die erforderliche Produktqualität erreicht wird und damit das Qualitätssicherungssystem effektiv angewendet wird.
(3) Die zugelassene Stelle hat das Qualitätssicherungssystem zu prüfen und zu bewerten, um festzustellen, ob es den in Abs. 2 genannten Anforderungen entspricht. Bei einem Qualitätssicherungssystem, das die zutreffenden harmonisierten Normen (EN, ÖNORM EN) befolgt, hat sie davon auszugehen, daß es den in Abs. 2 genannten Anforderungen entspricht.
(4) Die zugelassene Stelle hat ihre Entscheidung dem Hersteller mitzuteilen und darüber die anderen zugelassenen Stellen zu unterrichten. Die Mitteilung an den Hersteller hat die Ergebnisse der Prüfung, den Namen und die Anschrift der zugelassenen Stelle sowie die mit Gründen versehene Entscheidung hinsichtlich der betreffenden Gasgeräte (Bewertungsbericht) zu umfassen.
(5) Der Hersteller hat die zugelassene Stelle, die das Qualitätssicherungssystem genehmigt hat, über alle Fortschreibungen des Qualitätssicherungssystems in bezug auf Veränderungen zu informieren, wie etwa durch neue Technologien und neue Qualitätskonzepte.
(6) Die zugelassene Stelle hat die geplanten Änderungen zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem weiterhin den in Abs. 2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine Neubewertung erforderlich ist. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Wenn die zugelassene Stelle die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems bzw. die Genehmigung zur Änderung eines Qualitätssicherungssystems verweigert oder diese zurückzieht, hat sie darüber die anderen zugelassenen Stellen unter Angabe der Gründe zu informieren. Dem Antragsteller steht binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde sind die Gründe darzulegen, die zu einer Genehmigung hätten führen müssen.
(8) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Stelle, die die Genehmigung des Qualitätssicherungssystems bzw. die Genehmigung einer Änderung des Qualitätssicherungssystems verweigert oder zurückgezogen hat, oder eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einem neuerlichen Genehmigungsverfahren beauftragen.
Überwachung
§ 17. (1) Das Qualitätssicherungssystem für die Produktionsqualität (§ 16) unterliegt der Überwachung durch die zugelassene Stelle, die es genehmigt hat. Durch die Überwachung ist sicherzustellen, daß der Hersteller seine Verpflichtungen, die sich aus dem genehmigten Qualitätssicherungssystem ergeben, ordnungsgemäß erfüllt.
(2) Der Hersteller hat der zugelassenen Stelle zu Kontrollzwecken den Zutritt zu den Produktions-, Inspektions-, Test- und Lagerräumen zu gestatten und ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere
die Dokumentation zu dem Qualitätssicherungssystem,
die Qualitätsprüfungsunterlagen, wie etwa Inspektionsberichte, Test- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifikation des betreffenden Personals usw.
(3) Die zugelassene Stelle hat im Abstand von höchstens zwei Jahren Audits durchzuführen, um sich davon zu überzeugen, daß der Hersteller das genehmigte Qualitätssicherungssystem fortschreibt und anwendet. Sie hat dem Hersteller die jeweiligen Auditberichte zu übermitteln.
(4) Darüber hinaus kann die zugelassene Stelle unangemeldete Kontrollen beim Hersteller durchführen. Dabei kann die zugelassene Stelle Gasgeräte prüfen oder prüfen lassen. Darüber ist dem Hersteller ein Besuchsbericht und gegebenenfalls ein Bericht über die Prüfungen der Gasgeräte vorzulegen.
(5) Der Hersteller hat die Berichte der zugelassenen Stelle auf Aufforderung vorzulegen.
BAUMUSTER-ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN MIT ZUSICHERUNG DER PRODUKTQUALITÄT
Verfahren
§ 18. (1) Dieses Verfahren kann nur angewendet werden, wenn der Hersteller über ein gemäß § 19 genehmigtes Qualitätssicherungssystem für die abschließende Gasgerätekontrolle (Produktqualität) verfügt. Bei diesem Verfahren hat der Hersteller zu erklären, daß die betreffenden Gasgeräte dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und daß sie die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) erfüllen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigter
eine Übereinstimmungserklärung auszustellen, die dem Muster im Anhang 1 entsprechen soll und
auf jedem Gasgerät und seiner Verpackung die CE-Kennzeichnung gemäß § 27 und Anhang 3 anzubringen, wobei der CE-Kennzeichnung die Kennummer der zugelassenen Stelle, die für die Überwachung gemäß § 20 verantwortlich ist, beizufügen ist.
(2) Die Übereinstimmungserklärung gilt für einzelne oder mehrere Gasgeräte und ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten aufzubewahren.
(3) Die Übereinstimmungserklärung ist in deutscher Sprache oder in derselben Sprache wie die Original-Verwenderinformation abzufassen. Soferne die Gasgeräte für die Verwendung in Österreich bestimmt sind, ist jedenfalls eine autorisierte deutsche Übersetzung anzufertigen, wobei die Original-Übereinstimmungserklärung mitzuliefern ist. Die Übereinstimmungserklärung ist der Verwenderinformation anzuschließen.
Qualitätssicherungssystem
§ 19. (1) Der Hersteller hat bei einer zugelassener Stelle seiner Wahl einen Antrag auf Genehmigung seines Qualitätssicherungssystems für die abschließende Gerätekontrolle einzubringen. Der Antrag hat zu umfassen:
Die Dokumentation zu dem Qualitätssicherungssystem;
die Zusage, alle sich aus dem genehmigten Qualitätssicherungssystem ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen;
die Zusage, das genehmigte Qualitätssicherungssystem fortzuschreiben, um seine fortwährende Angemessenheit und Effizienz sicherzustellen;
die technischen Unterlagen zu dem genehmigten Baumuster, wie etwa die technische Dokumentation, und eine Abschrift der Baumusterprüfbescheinigung.
(2) Im Rahmen dieses Qualitätssicherungssystems ist jedes Gasgerät zu prüfen. Es sind angemessene Prüfungen entsprechend den zutreffenden im Anhang 5 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN) oder, falls solche nicht vorliegen, entsprechend den zutreffenden im Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen oder gleichwertige Prüfungen durchzuführen, um die Übereinstimmung des Gasgerätes mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) sicherzustellen.
(3) Der Hersteller hat alle von ihm eingeführten Maßnahmen, Anforderungen und Bestimmungen systematisch und geordnet in Form von schriftlich niederzulegenden Maßnahmen, Verfahrensweisen und Anweisungen zu dokumentieren. Diese Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem muß eine einheitliche Auslegung der Qualitätsprogramme, Pläne, Handbücher und Berichte ermöglichen. Die Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem hat insbesondere eine angemessene Beschreibung zu enthalten:
Der Qualitätsziele, der Organisationsstruktur sowie der Verantwortsbereiche der Führungskräfte und ihrer Befugnisse in bezug auf die Produktqualität;
der Kontrollen und Versuche, die nach der Herstellung durchgeführt werden müssen;
der Mittel zur Überwachung, damit das Qualitätssicherungssystem effektiv angewendet wird.
(4) Die zugelassene Stelle hat das Qualitätssicherungssystem zu prüfen und zu bewerten, um festzustellen, ob es den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungen entspricht. Bei einem Qualitätssicherungssystem, das die zutreffenden harmonisierten Normen (EN, ÖNORM EN) befolgt, hat sie davon auszugehen, daß es den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungen entspricht.
(5) Die zugelassene Stelle hat ihre Entscheidung dem Hersteller mitzuteilen und darüber die anderen zugelassenen Stellen zu unterrichten. Die Mitteilung an den Hersteller hat die Ergebnisse der Prüfung, den Namen und die Anschrift der zugelassenen Stelle sowie die mit Gründen versehene Entscheidung hinsichtlich der betreffenden Gasgeräte (Bewertungsbericht) zu umfassen.
(6) Der Hersteller hat die zugelassene Stelle, die das Qualitätssicherungssystem genehmigt hat, über alle Fortschreibungen des Qualitätssicherungssystems in bezug auf Veränderungen zu informieren, wie etwa durch neue Technologien und neue Qualitätskonzepte.
(7) Die zugelassene Stelle hat die geplanten Änderungen zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem weiterhin den in Abs. 2 bis 3 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine Neubewertung erforderlich ist. Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Wenn die zugelassene Stelle die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems bzw. die Genehmigung zur Änderung eines Qualitätssicherungssystems verweigert oder diese zurückzieht, hat sie darüber die anderen zugelassenen Stellen unter Angabe der Gründe zu informieren. Dem Antragsteller steht binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde sind die Gründe darzulegen, die zu einer Genehmigung hätten führen müssen.
(9) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Stelle, die die Genehmigung des Qualitätssicherungssystems bzw. die Genehmigung einer Änderung des Qualitätssicherungssystems verweigert oder zurückgezogen hat, oder eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einem neuerlichen Genehmigungsverfahren beauftragen.
Überwachung
§ 20. (1) Das Qualitätssicherungssystem für die abschließende Gerätekontrolle (§ 19) unterliegt der Überwachung durch die zugelassene Stelle, die es genehmigt hat. Durch die Überwachung ist sicherzustellen, daß der Hersteller seine Verpflichtungen, die sich aus dem genehmigten Qualitätssicherungssystem ergeben, ordnungsgemäß erfüllt.
(2) Der Hersteller hat der zugelassenen Stelle zu Kontrollzwecken den Zutritt zu den Produktions-, Inspektions-, Test- und Lagerräumen zu gestatten und ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere
die Dokumentation zu dem Qualitätssicherungssystem,
die Qualitätsprüfungsunterlagen, wie etwa Inspektionsberichte, Test- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifikation des betreffenden Personals usw.
(3) Die zugelassene Stelle hat im Abstand von höchstens zwei Jahren Audits durchzuführen, um sich davon zu überzeugen, daß der Hersteller das genehmigte Qualitätssicherungssystem fortschreibt und anwendet. Sie hat dem Hersteller die jeweiligen Auditberichte zu übermitteln.
(4) Darüber hinaus kann die zugelassene Stelle unangemeldete Kontrollen beim Hersteller durchführen. Dabei kann die zugelassene Stelle Gasgeräte prüfen oder prüfen lassen. Darüber ist dem Hersteller ein Besuchsbericht und gegebenenfalls ein Bericht über die Prüfungen der Gasgeräte vorzulegen.
(5) Der Hersteller hat die Berichte der zugelassenen Stelle auf Aufforderung vorzulegen.
BAUMUSTER-ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN MIT PRÜFUNG JEDES EINZELNEN GASGERÄTES
Verfahren
§ 21. (1) Dieses Verfahren kann nur angewendet werden, wenn der Hersteller eine zugelassene Stelle beauftragt hat, eine Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Gasgerätes gemäß § 22 durchzuführen. Bei diesem Verfahren hat der Hersteller zu gewährleisten und zu erklären, daß die gemäß § 22 geprüften Gasgeräte dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und daß sie die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) erfüllen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigter
eine Übereinstimmungserklärung auszustellen, die dem Muster im Anhang 1 entsprechen soll und
auf jedem von der zugelassenen Stelle zugelassenen Gasgerät und seiner Verpackung die CE-Kennzeichnung gemäß § 27 und Anhang 3 anzubringen, wobei der CE-Kennzeichnung die Kennummer der zugelassenen Stelle von dieser oder über deren Auftrag beigefügt wird.
(2) Die Übereinstimmungserklärung gilt für einzelne oder mehrere Gasgeräte und ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten aufzubewahren.
(3) Der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigter hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit im Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der Gasgeräte mit dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) sichergestellt wird.
(4) Die Übereinstimmungserklärung ist in deutscher Sprache oder in derselben Sprache wie die Original-Verwenderinformation abzufassen. Soferne die Gasgeräte für die Verwendung in Österreich bestimmt sind, ist jedenfalls eine autorisierte deutsche Übersetzung anzufertigen, wobei die Original-Übereinstimmungserklärung mitzuliefern ist. Die Übereinstimmungserklärung ist der Verwenderinformation anzuschließen.
Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Gasgerätes
§ 22. (1) Die zugelassene Stelle hat alle Gasgeräte einzeln zu kontrollieren und zu erproben. Sie sind dabei den Prüfungen, wie sie in den zutreffenden im Anhang 5 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN) oder, soferne solche nicht vorliegen, wie sie in den zutreffenden im Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen vorgesehen sind, oder gleichwertigen Prüfungen zu unterziehen, um ihre Übereinstimmung mit dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) festzustellen.
(2) Die zugelassene Stelle hat bei Zutreffen der Übereinstimmung auf jedem zugelassenen Gasgerät ihre Kennummer anzubringen oder anbringen zu lassen und weiters eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen auszustellen. Diese Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen kann für einzelne oder für mehrere Gasgeräte gelten. Die Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten aufzubewahren. Sie ist auf Verlangen der zugelassenen Stelle vorzulegen.
(3) Wenn die zugelassene Stelle die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen verweigert oder diese zurückzieht, hat sie darüber die anderen zugelassenen Stellen unter Angabe der Gründe zu informieren. Dem Antragsteller steht binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde sind die Gründe darzulegen, die zu einer Ausstellung hätten führen müssen.
(4) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Stelle, die die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen verweigert oder diese zurückgezogen hat, oder eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Prüfung beauftragen.
BAUMUSTER-ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN MIT PRÜFUNG AUF STATISTISCHER GRUNDLAGE
Verfahren
§ 23. (1) Dieses Verfahren kann nur angewendet werden, wenn der Hersteller eine zugelassene Stelle beauftragt hat, eine Kontrolle und Erprobung der Gasgeräte auf statistischer Grundlage gemäß § 24 durchzuführen. Bei diesem Verfahren hat der Hersteller zu gewährleisten und zu erklären, daß die gemäß § 24 geprüften Gasgeräte dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und daß sie die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) erfüllen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigter
eine Übereinstimmungserklärung auszustellen, die dem Muster im Anhang 1 entsprechen soll und
auf jeder von der zugelassenen Stelle zugelassenen Partie (Los, Charge) an Gasgeräten und seiner Verpackung die CE-Kennzeichnung gemäß § 27 und Anhang 3 anzubringen, wobei der CE-Kennzeichnung die Kennummer der zugelassenen Stelle von dieser oder über deren Auftrag beigefügt wird.
(2) Die Übereinstimmungserklärung gilt für einzelne oder mehrere Gasgeräte und ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten aufzubewahren.
(3) Der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigter hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit im Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der Gasgeräte mit dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) sichergestellt wird.
(4) Die Übereinstimmungserklärung ist in deutscher Sprache oder in derselben Sprache wie die Original-Verwenderinformation abzufassen. Soferne die Gasgeräte für die Verwendung in Österreich bestimmt sind, ist jedenfalls eine autorisierte deutsche Übersetzung anzufertigen, wobei die Original-Übereinstimmungserklärung mitzuliefern ist. Die Übereinstimmungserklärung ist der Verwenderinformation anzuschließen.
Statistische Kontrolle
§ 24. (1) Bei der Prüfung der Gasgeräte auf statistischer Grundlage hat der Hersteller seine Geräte in Form einheitlicher Partien (Lose, Chargen) vorzulegen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit im Fertigungsprozeß die Einheitlichkeit jeder produzierten Partie (Los, Charge) sichergestellt.
(2) Die statistische Kontrolle ist wie folgt durchzuführen:
die Gasgeräte unterliegen einer statistischen Kontrolle nach Eigenschaften und sind in identifizierbaren Partien (Losen, Chargen) zusammenzufassen, die aus Einheiten von Gasgeräten eines einzelnen Modells bestehen, die unter gleichen Bedingungen hergestellt werden;
in unregelmäßigen Abständen ist eine Partie (Los, Charge) zu prüfen;
die für die Stichprobe ausgewählten Gasgeräte sind einzeln zu prüfen und dabei den Prüfungen gemäß den zutreffenden im Anhang 5 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN) oder, falls solche nicht vorliegen, gemäß den zutreffenden im Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen oder gleichwertigen Prüfungen zu unterziehen, um über die Genehmigung oder Ablehnung der Partie (Loses, Charge) zu entscheiden;
es ist ein Probenahmeplan gemäß Abs. 3 anzuwenden.
(3) Der Probenahmeplan hat folgende Funktionsmerkmale aufzuweisen:
ein normales Qualitätsniveau der geprüften Partie (Los, Charge), bei der die Wahrscheinlichkeit der Genehmigung bei 95% und der Prozentsatz der Nichtübereinstimmung zwischen 0,5% und 1% liegt;
eine Mindestqualität der geprüften Partie (Los, Charge), bei der die Wahrscheinlichkeit der Genehmigung bei 5% und der Prozentsatz der Nichtübereinstimmung zwischen 5% und 10% liegt.
(4) Wird eine Partie (Los, Charge) genehmigt, so hat die zugelassene Stelle ihre Kennummer an jedem Gasgerät anzubringen und dem Hersteller eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen auszustellen. Es dürfen alle Gasgeräte aus der Partie (Los, Charge) mit Ausnahme derjenigen, bei denen keine Übereinstimmung festgestellt wurde, in Verkehr gebracht werden. Die Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten aufzubewahren. Sie ist auf Verlangen der zugelassenen Stelle vorzulegen.
(5) Wenn eine Partie (Los, Charge) abgelehnt wird, hat die zuständige zugelassene Stelle die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehrbringen der Partie (Los, Charge) zu verhindern. Bei wiederholter Ablehnung von Partien (Losen, Chargen) hat die zugelassene Stelle die statistische Kontrolle auszusetzen.
(6) Der Hersteller ist berechtigt, unter Verantwortung der zugelassenen Stelle deren Kennummer während des Fertigungsprozesses auf die Gasgeräte aufbringen.
(7) Wenn die zugelassene Stelle die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen verweigert oder diese zurückzieht, hat sie darüber die anderen zugelassenen Stellen unter Angabe der Gründe zu informieren. Dem Antragsteller steht binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde sind die Gründe darzulegen, die zu einer Ausstellung hätten führen müssen.
(8) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Stelle, die die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen verweigert oder diese zurückgezogen hat, oder eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Prüfung beauftragen.
ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN MIT EINZELPRÜFUNG
Verfahren
§ 25. (1) Dieses Verfahren kann nur angewendet werden, wenn der Hersteller eine zugelassene Stelle beauftragt hat, eine Einzelprüfung des Gasgerätes gemäß § 26 durchzuführen. Bei diesem Verfahren hat der Hersteller sicherzustellen und zu erklären, daß für das gemäß § 26 geprüfte Gasgerät eine Konformitätsbescheinigung einer zugelassenen Stelle über die durchgeführten Prüfungen vorliegt und daß es die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) erfüllt. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigter
eine Übereinstimmungserklärung auszustellen, die dem Muster im Anhang 1 entsprechen soll und
auf dem von der zugelassenen Stelle zugelassenen Gasgerät und seiner Verpackung die CE-Kennzeichnung gemäß § 27 und Anhang 3 anzubringen, wobei der CE-Kennzeichnung die Kennummer der zugelassenen Stelle von dieser oder über deren Auftrag beigefügt wird.
(2) Die Übereinstimmungserklärung gilt für das einzelne Gasgerät und ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten aufzubewahren.
(3) Die Übereinstimmungserklärung ist in deutscher Sprache oder in derselben Sprache wie die Original-Verwenderinformation abzufassen. Soferne das Gasgerät für die Verwendung in Österreich bestimmt ist, ist jedenfalls eine autorisierte deutsche Übersetzung anzufertigen, wobei die Original-Übereinstimmungserklärung mitzuliefern ist. Die Übereinstimmungserklärung ist der Verwenderinformation anzuschließen.
Einzelprüfung
§ 26. (1) Die zugelassene Stelle hat das Gasgerät zu prüfen. Sie hat das Gasgerät unter Berücksichtigung der technischen Dokumentation (§ 7) den erforderlichen Prüfungen zu unterziehen, um dessen Übereinstimmung mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) sicherzustellen.
(2) Der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigter hat der zugelassenen Stelle die technische Dokumentation zur Verfügung zu stellen. Sie hat dazu zu dienen, um die Übereinstimmung des Gasgerätes mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) beurteilen und um die Konstruktion, Fertigung und Funktionsweise des Gasgerätes erklären zu können.
(3) Bei Zutreffen der Übereinstimmung hat die zugelassene Stelle eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen auszustellen und ihre Kennummer auf dem Gasgerät anzubringen. Die Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten aufzubewahren. Sie ist auf Verlangen der zugelassenen Stelle vorzulegen.
(4) Wenn die zugelassene Stelle es für erforderlich hält, so sind Prüfungen und die entsprechenden Versuche nach Einbau des Gasgerätes durchzuführen.
(5) Wenn die zugelassene Stelle die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen verweigert oder diese zurückzieht, steht dem Antragsteller binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde sind die Gründe darzulegen, die zu einer Ausstellung hätten führen müssen.
(6) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Stelle, die die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen verweigert oder diese zurückgezogen hat, oder eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Einzelprüfung beauftragen.
CE-KENNZEICHNUNG
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