(Übersetzung) Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik samt Anhängen und Protokollen, Einseitiger Erklärung Österreichs und Record of Understandings(NR: GP XVIII RV 611 und Zu 611 AB 696 S. 84. BR: AB 4350 S. 559.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik samt Anhängen und Protokollen, Einseitiger Erklärung Österreichs und Record of Understandings, dessen Artikel 5 des Anhangs X verfassungsändernd ist, wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Österreich nicht betreffenden Teile dieses Staatsvertrages dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt werden.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Oktober 1992 bei der Schwedischen Regierung hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 39 Abs. 3 für Österreich mit 1. Dezember 1992 in Kraft.
Nach Mitteilung der Schwedischen Regierung haben folgende weitere Staaten das Abkommen ratifiziert: Finnland, Island, Norwegen, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft (in der Folge die EFTA-Staaten genannt)
und
die Slowakische Republik
Eingedenk ihrer Absicht, am wirtschaftlichen Integrationsprozeß in Europa aktiv teilzunehmen und ihrer Bereitschaft Ausdruck verleihend, bei der Suche nach Wegen und Mitteln zur Förderung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten,
In der Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik bestehenden Beziehungen und der gemeinsamen Werte, an denen sie Anteil haben, und in Anerkennung des Umstandes, daß die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik diese Beziehungen verstärken und enge und bleibende Verbindungen zu schaffen wünschen,
Im Hinblick auf die zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik in Gothenburg im Juni 1990 unterzeichnete Erklärung,
Eingedenk des festen Bekenntnisses zur Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Charter von Paris für ein neues Europa und insbesondere der im Schlußdokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätze,
Ihr Bekenntnis zur pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsordnung, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten erneut versichernd und eingedenk ihrer Mitgliedschaft im Europarat,
In der festen Überzeugung, daß dieses Abkommen die Schaffung einer erweiterten und harmonischen Freihandelszone innerhalb Europas begünstigen und damit einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration leisten wird,
Entschlossen, zu diesem Zweck die Hemmnisse für im großen und ganzen ihren gesamten Handel schrittweise im Einklang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen zu beseitigen,
Ihrer Bereitschaft Ausdruck verleihend, die Möglichkeit der Weiterentwicklung und Vertiefung ihrer Beziehungen im Lichte jeder relevanten Tatsache zu überprüfen, um sie auf Gebiete auszudehnen, die von diesem Abkommen noch nicht erfaßt sind,
In der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann, daß die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Abkommen, insbesondere dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen entbunden werden,
HABEN beschlossen, in Verfolgung obiger Ausführungen, folgendes Abkommen zu schließen:
Artikel 1
Ziele
Die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik schaffen während einer Übergangszeit, die mit 30. Juni 2002 endet, schrittweise eine Freihandelszone gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens.
Die Ziele dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften beruht, sind:
durch die Ausweitung des beiderseitigen Handels die harmonische Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik zu fördern und dadurch den Fortschritt in den wirtschaftlichen Aktivitäten, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie erhöhte Produktivität und finanzielle Stabilität zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik zu begünstigen;
für den Wettbewerb im Handel zwischen den Vertragsparteien faire Bedingungen zu schaffen;
auf diese Weise durch den Abbau der Handelshindernisse zu einer harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Das Abkommen findet Anwendung auf:
Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die in Anhang I angeführten Erzeugnisse;
Erzeugnisse, die in Protokoll A spezifiziert sind, unter gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Protokoll vorgesehenen Regelungen;
Fische und andere Meeresprodukte, wie in Anhang II vorgesehen;
Artikel 3
Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung
In Protokoll B sind die Ursprungsregeln und die Vorgangsweisen der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit festgelegt.
Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen, einschließlich regelmäßiger Überprüfungen seitens des Gemeinsamen Ausschusses, und Vereinbarungen hinsichtlich der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, daß die Bestimmungen der Artikel 4 bis 9, 14 und 23 des Abkommens und von Protokoll B wirksam und harmonisch angewendet werden, und um die seitens des Handels auferlegten Formalitäten so weit wie möglich einzuschränken und für beide Seiten zufriedenstellende Lösungen für Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Bestimmungen ergeben, zu finden.
Artikel 4
Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung
Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik werden keine neuen Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für Erzeugnisse, die ihren Ursprung in der Slowakischen Republik haben, ausgenommen die in Anhang III spezifizierten Erzeugnisse, für die die Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bestimmungen schrittweise abgebaut werden.
Für die in Anhang IV angeführten Erzeugnisse, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben, beseitigt die Slowakische Republik alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bestimmungen.
Artikel 5
Ausgangszölle
Für jedes Erzeugnis, auf das der in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweise Abbau Anwendung finden solle, ist der Ausgangszoll hinsichtlich der EFTA-Staaten der mit 1. Oktober 1991 anwendbare Meistbegünstigungszollsatz.
Der Ausgangszoll hinsichtlich der Slowakischen Republik ist der mit 1. Jänner 1992 anwendbare Meistbegünstigungszollsatz.
Kommt nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Zollabbau auf erga-omnes-Basis zur Anwendung, insbesondere der Abbau aufgrund des Zollabkommens, das als Ergebnis der Uruguay-Runde der Multilateralen Handelsverhandlungen abgeschlossen wurde, ersetzen derartige abgebaute Zölle die in Absatz 1 erwähnten Ausgangszölle ab diesem Datum.
Die verminderten Zölle, die gemäß Artikel 4 errechnet wurden, finden Anwendung, indem sie auf die erste Dezimalstelle auf- oder abgerundet werden, im Falle von Sonderzöllen auf die zweite Dezimalstelle.
Artikel 6
Fiskalzölle
Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 von Artikel 4 finden auch auf Fiskalzölle Anwendung, sofern Protokoll C nichts anders festlegt.
Die Vertragsparteien können Fiskalzölle oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen.
Artikel 7
Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung
Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung mehr eingeführt.
Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik alle Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung, sofern Anhang V nichts anderes festlegt.
Artikel 8
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher
Wirkung
Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.
Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung auf Einfuhren in EFTA-Staaten beseitigt, sofern Anhang VI nichts anderes festlegt.
Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung auf Einfuhren in die Slowakische Republik beseitigt, sofern Anhang VII nichts anderes festlegt.
Artikel 9
Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher
Wirkung
Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik werden keine neuen mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung mehr eingeführt.
Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen aus EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung beseitigt, sofern Anhang VIII nichts anderes festlegt.
Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen aus der Slowakischen Republik und Maßnahmen mit gleicher Wirkung beseitigt, sofern Anhang IX nichts anderes festlegt.
Artikel 10
Allgemeine Ausnahmen
Dieses Abkommen schließt Verbote und Beschränkungen betreffend Einfuhren, Ausfuhren oder Waren im Transit nicht aus, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Politik oder der öffentlichen Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt, des Schutzes nationaler Schätze von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert, des Schutzes geistigen Eigentums, der Regelungen hinsichtlich Gold oder Silber oder zur Erhaltung erschöpfbarer natürlicher Ressourcen gerechtfertigt sind, sofern derartige Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen heimischer Produktion oder inländischen Verbrauches erfolgen. Derartige Verbote oder Beschränkungen stellen jedoch nicht ein Instrument für eine willkürliche Diskriminierung oder verschleierte Handelsbeschränkungen zwischen den Vertragsparteien dar.
Artikel 11
Staatsmonopole
Die Vertragsparteien werden sicherstellen, daß alle staatlichen Monopole kommerzieller Art vorbehaltlich der in Protokoll D angeführten Bestimmungen angepaßt werden, sodaß zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik keine Diskriminierung bezüglich der Bedingungen bestehen, unter welchen Waren beschafft oder in Verkehr gebracht werden.
Die Bestimmungen dieses Artikels betreffen alle Körperschaften, durch die die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Ein- oder Ausfuhren de jure oder de facto, direkt oder indirekt überwachen, bestimmen oder merklich beeinflussen. Diese Bestimmungen finden auch auf Monopole Anwendung, die vom Staat an andere übertragen wurden.
Artikel 12
Informationsverfahren für Entwürfe technischer Normen
Die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik informieren einander zum frühest durchführbaren Zeitpunkt und in Übereinstimmung mit den in Anhang X festgelegten Bestimmungen über Entwürfe technischer Normen und Entwürfe von Änderungen dazu, die sie zu erlassen beabsichtigen.
Artikel 13
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern, soweit ihre Landwirtschaftspolitiken dies zulassen.
In Verfolgung dieses Zieles schließt jeder einzelne EFTA-Staat und die Slowakische Republik ein bilaterales Abkommen ab, das Maßnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.
Die Vertragsparteien wenden ihre Bestimmungen in den Bereichen Tierzucht, Pflanzengesundheit und Gesundheitswesen in nicht diskriminierender Weise an und führen keine neuen Maßnahmen ein, die den Handel in unangemessener Weise behindern.
Artikel 14
Interne Steuern
Die Vertragsparteien nehmen von jedweden Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Natur Abstand, die direkt oder indirekt eine Diskriminierung zwischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben, und solchen, die ihren Ursprung in der Slowakischen Republik haben, herbeiführen.
Für Waren, die in das Hoheitsgebiet eines Staates ausgeführt werden, der Vertragspartei ist, darf keine Rückerstattung inländischer Abgaben gewährt werden, die das Ausmaß der diesen Waren direkt oder indirekt auferlegten Abgaben übersteigt.
Artikel 15
Zahlungen
Die mit dem Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Slowakischen Republik verbundenen Zahlungen und die Überweisung solcher Zahlungen auf das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ist und in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind frei von allen Beschränkungen.
Die Vertragsparteien nehmen von jedweden devisenrechtlichen oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen bei der Gewährung, Rückzahlung oder Annahme kurz- oder mittelfristiger Kredite zur Abdeckung kommerzieller Transaktionen, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist, Abstand.
Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der Währung der Slowakischen Republik im Sinne von Artikel VIII des Internationalen Währungsfonds behält sich die Slowakische Republik vor, im Zusammenhang mit der Gewährung oder Annahme von kurz- oder mittelfristigen Krediten devisenrechtliche Beschränkungen in dem Maße anzuwenden, als dies im Einklang mit dem Status der Slowakischen Republik im IWF zulässig ist, und unter der Voraussetzung, daß diese Beschränkungen in nicht diskriminierender Weise angewendet werden. Sie werden in solcher Weise angewendet, daß sie die geringstmögliche Unterbrechung dieses Abkommens verursachen. Die Slowakische Republik verständigt den Gemeinsamen Ausschuß umgehend von der Einführung derartiger Maßnahmen und allen Veränderungen dieser.
Artikel 16
Öffentliches Beschaffungswesen
Die Vertragsparteien betrachten die tatsächliche Liberalisierung der jeweiligen Märkte ihres öffentlichen Beschaffungswesens als wünschenswertes und wichtiges Ziel dieses Abkommens.
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die EFTA-Staaten Gesellschaften aus der Slowakischen Republik Zugang zu den Vergabeverfahren auf den jeweiligen Märkten ihres öffentlichen Beschaffungswesens Beschaffungswesen vom 12. April 1979 1), in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 2. Februar 1987 2), das unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens verhandelt wurde. Unter Berücksichtigung des Prozesses der Umstrukturierung und der Entwicklung ihrer Wirtschaft garantiert die Slowakische Republik Gesellschaften aus EFTA-Staaten gemäß denselben Grundsätzen schrittweise den Zugang zu den Vergabeverfahren auf dem Markt ihres öffentlichen Beschaffungswesens.
Sobald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Abkommens erarbeiten die Vertragsparteien die Bestimmungen, Bedingungen und Praktiken, die die Beteiligung an öffentlichen Beschaffungsverträgen regeln, die von öffentlichen Behörden und öffentlichen Unternehmen sowie privaten Unternehmen, denen besondere oder exklusive Rechte eingeräumt wurden, vergeben werden, und passen sie an, auf daß der freie Zugang und die Transparenz gewährleistet werden und zwischen potentiellen Lieferanten aus den Vertragsparteien nicht diskriminiert wird. Spätestens mit Ende der Übergangsperiode wird eine vollständige Liste der Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien erstellt.
Der Gemeinsame Ausschuß empfiehlt die praktischen Modalitäten für diese Entwicklung, einschließlich, inter alia, des Anwendungsbereiches, des Zeitplanes und der anzuwendenden Bestimmungen, bzw. stimmt er diesen zu.
Die Vertragsparteien trachten danach, den relevanten Abkommen beizutreten, die unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens verhandelt wurden und werden.
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 452/1981
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 38/1988
Artikel 17
Schutz des geistigen Eigentums
Die Vertragsparteien gewähren und stellen einen geeigneten und wirksamen, nicht diskriminierenden Schutz des geistigen Eigentums, einschließlich Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegenüber einer Verletzung dieser, sowie Fälschung und Nachahmung. Besondere Verpflichtungen sind in Anhang XI enthalten.
Die Vertragsparteien gestehen Staatsangehörigen ihrer jeweiligen Staaten im Bereich des geistigen Eigentums keine schlechteren Bedingungen als den Staatsangehörigen eines anderen Landes zu. Jede Art von Vorteil, Vergünstigung, Privileg oder Immunität, die sich aus:
bilateralen Abkommen ergibt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens, wie es mit 1. Jänner 1993 den anderen Vertragsparteien notifiziert wird, hinsichtlich einer Vertragspartei, wirksam sind,
bestehenden oder zukünftigen multilateralen Übereinkommen ergibt, einschließlich regionaler Vereinbarungen über eine wirtschaftliche Integration, denen nicht alle Vertragsparteien angehören,
Zwei oder mehrere Vertragsparteien können weitere Abkommen
Artikel 18
Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
Unvereinbar mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Slowakischen Republik in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, sind:
alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse seitens Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgestimmte Praktiken, die die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
der Mißbrauch einer dominierenden Stellung in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien als Ganzes oder in einem wesentlichen Teil dieser, seitens eines oder mehrerer Unternehmen.
Ab dem dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens gelten
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine bestimmte
Artikel 19
Staatliche Beihilfen
Jede Beihilfe, die von einer Vertragspartei oder durch staatliche Mittel welcher Art auch immer gewährt wird, die zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führt oder zu führen droht, indem bestimmte Unternehmen oder die Erzeugung bestimmter Waren bevorzugt wird, ist mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Slowakischen Republik in Mitleidenschaft gezogen werden könnte.
Praktiken, die in Widerspruch zu Absatz 1 stehen, sind anhand der in Anhang XII festgehaltenen Kriterien zu beurteilen.
Betreffend die Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 und 2 anerkennen die Vertragsparteien, daß die Slowakische Republik während der ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens als ein Gebiet anzusehen ist, in dem der Lebensstandard ungewöhnlich niedrig ist bzw. in dem ein ernster Mangel an Arbeitsplätzen vorliegt, und folgen daraus, daß die Slowakische Republik Beihilfen größeren Ausmaßes gewähren darf, als im Falle von EFTA-Staaten gemäß den in Anhang XII festgelegten Kriterien geduldet würde. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation in der Slowakischen Republik kann der Gemeinsame Ausschuß eine Verlängerung der Anwendung dieser Bestimmung beschließen.
Die Vertragsparteien gewährleisten die Transparenz staatlicher Beihilfemaßnahmen durch den in Anhang XIII vorgesehenen Informationsaustausch.
Ist eine Vertragsparteien der Auffassung, daß eine bestimmte Vorgangsweise mit den Bestimmungen von Absatz 1 unvereinbar ist, kann er gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung der Verfahren des Artikels 25, entsprechende Maßnahmen gegen diese Vorgangsweise unternehmen, die den durch die Verfahrensweise verursachten Schaden jedoch nicht überschreiten dürfen.
Artikel 20
Dumping
Ist ein EFTA-Staat der Ansicht, daß im Handel mit der Slowakischen Republik Dumping im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens stattfindet, oder ist die Slowakische Republik der Ansicht, daß Dumping in diesem Sinne im Handel mit einem EFTA-Staat stattfindet, kann der betroffene Staat die entsprechenden Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über die Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und mit den in Artikel 25 festgelegten Verfahren ergreifen.
Artikel 21
Notstandsmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse
Wird ein Produkt in dermaßen erhöhten Mengen und unter Bedingungen eingeführt, die
einen ernsthaften Schaden für inländische Erzeuger gleicher oder indirekt konkurrenzierender Erzeugnisse im Hoheitsgebiet des importierenden Staates, der Partner dieses Abkommens ist, oder
ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten, die eine ernsthafte Verschlechterung in der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten,
Artikel 22
Strukturelle Anpassung
Außergewöhnliche Maßnahmen begrenzter Dauer, die von den in Artikel 4 enthaltenen Bestimmungen abweichen, können von der Slowakischen Republik in Form von erhöhten Zollen ergriffen werden.
Diese Maßnahmen dürfen sich nur auf neu sich entwickelnden Wirtschaftszweige oder Sektoren erstrecken, die einer Umstrukturierung unterworfen oder mit ernsthaften Schwierigkeiten konfrontiert sind, vor allem, wenn diese Schwierigkeiten wichtige soziale Probleme aufwerfen.
Die in der Slowakischen Republik auf Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat anzuwendenden Einfuhrzölle, die im Rahmen dieser Maßnahmen eingeführt werden, dürfen 25% ad valorem nicht überschreiten, und behalten für Erzeugnisse mit Ursprung in EFTA-Staaten ein Vorzugselement bei. Der Gesamtwert der Einfuhren von Erzeugnissen, die diesen Maßnahmen unterliegen, darf 15% der Gesamteinfuhren industrieller Erzeugnisse aus EFTA-Staaten, wie in Artikel 2 definiert, im Laufe des letzten Jahres, für das Statistiken verfügbar sind, nicht überschreiten.
Diese Maßnahmen finden für einen Zeitraum von nicht länger als fünf Jahren Anwendung, sofern vom Gemeinsamen Ausschuß kein längerer Zeitraum bewilligt wird. Ihre Anwendbarkeit endet spätestens mit dem Auslaufen des Übergangszeitraumes.
Derartige Maßnahmen hinsichtlich eines Erzeugnisses können nicht getroffen werden, wenn seit der Abschaffung aller Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung hinsichtlich dieses Erzeugnisses mehr als drei Jahre vergangen sind.
Die Slowakische Republik benachrichtigt den Gemeinsamen Ausschuß von allen außergewöhnlichen Maßnahmen, die sie zu ergreifen beabsichtigt, und auf Wunsch der EFTA-Staaten finden im Gemeinsamen Ausschuß Beratungen über derartige Maßnahmen und die Bereiche, auf die sie Anwendung finden, statt, bevor sie zur Anwendung kommen. Werden derartige Maßnahmen ergriffen, übermittelt die Slowakische Republik den Gemeinsamen Ausschuß mit einem Zeitplan der gemäß diesem Artikel vorgenommenen Beseitigung von Zöllen. Dieser Zeitplan sieht ein Auslaufen dieser Zölle vor, beginnend spätestens zwei Jahre nach ihrer Einführung und in gleichmäßigen jährlichen Sätzen. Der Gemeinsame Ausschuß kann einen anderen Zeitplan beschließen.
Artikel 23
Wiederausfuhr und ernster Mangel
Sollte die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 7 und 9
zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland führen, demgegenüber die exportierende Vertragspartei hinsichtlich des betreffenden Erzeugnisses mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen und Abgaben mit gleicher Wirkung aufrecht erhält; oder
einen ernsten Mangel eines für die exportierende Vertragspartei wichtigen Erzeugnisses herbeiführt oder herbeizuführen droht,
Artikel 24
Zahlungsbilanzschwierigkeiten
Im Falle ernster Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines EFTA-Staates oder der Slowakischen Republik, oder wenn diese unmittelbar bevorzustehen drohen, kann der EFTA-Staat bzw. die Slowakische Republik gemäß den im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vorgesehenen Bedingungen handelsbeschränkende Maßnahmen ergreifen, die sich über einen beschränkten Zeitraum erstrecken und nicht über das zur Beilegung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Ausmaß hinausgehen dürfen. Die Maßnahmen werden entsprechend der Verbesserung in der Zahlungsbilanz schrittweise gelockert und aufgehoben, sobald die Umstände eine Beibehaltung nicht länger rechtfertigen. Der EFTA-Staat bzw. die Slowakische Republik benachrichtigen die anderen Vertragsparteien und den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich von der Einführung und, soweit durchführbar, vom Zeitplan des Abbaus.
Die Vertragsparteien sind jedoch bemüht, die Auferlegung beschränkender Maßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.
Artikel 25
Verfahren zur Anwendung von Schutzmaßnahmen
Die Vertragsparteien trachten, vor Einleitung des Verfahrens zur Anwendung der in den folgenden Absätzen dieses Artikels enthaltenen Schutzmaßnahmen Meinungsverschiedenheiten untereinander durch direkte Konsultationen beizulegen und die anderen Vertragsparteien davon zu informieren.
Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 6 dieses Artikels benachrichtigt eine Vertragspartei, der Schutzmaßnahmen zu ergreifen gedenkt, die anderen Vertragsparteien und den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich davon und übermittelt alle diesbezüglichen Informationen. Konsultationen zwischen den Vertragsparteien finden unverzüglich im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf eine allgemein annehmbare Lösung statt.
a) Hinsichtlich Artikel 19 geben die Vertragsparteien dem Gemeinsamen Ausschuß jede erforderliche Hilfestellung zur Überprüfung des Falles und gegebenenfalls zur Abschaffung der beanstandeten Verfahrensweise. Hat die fragliche Vertragspartei der beanstandeten Verfahrensweise innerhalb der vom Gemeinsamen Ausschuß gesetzten Frist kein Ende bereitet oder gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuß nicht, nach den Konsultationen oder nach 30 Tagen nach dem Beschluß mit dieser Angelegenheit auf dem Konsultationsweg eine Einigung herbeizuführen, kann die betroffene Vertragspartei die entsprechenden Maßnahmen ergreifen, die sich aus der fraglichen Verfahrensweise ergebenden Schwierigkeiten zu beheben.
Hinsichtlich der Artikel 20, 21 und 23 überprüft der Gemeinsame Ausschuß den Fall oder die Situation und kann jede erforderliche Entscheidung treffen, um den ihm von der betreffenden Vertragspartei mitgeteilten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Liegt 30 Tage nach der Befassung des Gemeinsamen Ausschusses mit dieser Angelegenheit keine derartige Entscheidung vor, kann die betroffene Vertragspartei, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
Hinsichtlich Artikel 31 stellt die betreffende Vertragspartei dem Gemeinsamen Ausschuß alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, die für eine eingehende Überprüfung der Situation im Hinblick auf eine allgemein annehmbare Lösung benötigt werden. Gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuß nicht, eine Lösung zu finden, und ist seit dem Tage der Notifizierung ein Zeitraum von drei Monaten vergangen, kann die betroffene Vertragspartei entsprechende Maßnahmen ergreifen.
Die getroffenen Schutzmaßnahmen werden den Vertragsparteien und
Die ergriffenen Schutzmaßnahmen sind Gegenstand regelmäßiger
Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges
Artikel 26
Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu ergreifen, die sie für erforderlich erachtet:
um die Preisgabe von Informationen zu verhindern, die seinen grundlegenden Sicherheitsinteressen widersprechen;
um seine grundlegenden Sicherheitsinteressen zu schützen oder internationale Verpflichtungen oder nationale Politiken zu erfüllen,
die sich auf den Verkehr mit Waffen, Munition oder Kriegsmaterial beziehen, vorausgesetzt, daß diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen für Erzeugnisse, die nicht ausgesprochen militärischen Zwecken dienen, nicht beeinträchtigen, sowie auf den Verkehr mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen beziehen, wie er direkt oder indirekt zum Zwecke der Versorgung einer militärischen Anlage betrieben wird; oder
ii) die sich auf die Nichtverbreitung biologischer und chemischer Waffen, Atomwaffen und anderer atomarer Explosionsvorrichtungen beziehen; oder
Artikel 27
Der Gemeinsame Ausschuß
Die Durchführung dieses Abkommens wird von einem Gemeinsamen Ausschuß überwacht und verwaltet. Die Arbeit des Gemeinsamen Ausschusses wird mit der Arbeit des gemäß der Gothenburger Erklärung eingerichteten Gemeinsamen Ausschusses koordiniert.
Für die Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und halten auf Wunsch jeder Vertragspartei im Gemeinsamen Ausschuß Konsultationen ab. Der Gemeinsame Ausschuß behält die Möglichkeit einer weiteren Abschaffung von Handelshindernissen zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik im Auge.
Der Gemeinsame Ausschuß kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen. In anderen Angelegenheiten kann der Gemeinsame Ausschuß Empfehlungen abgeben.
Artikel 28
Verfahrensweisen des Gemeinsamen Ausschusses
Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemeinsame Ausschuß zusammen, wann immer dies erforderlich ist mindestens jedoch einmal pro Jahr. Jede Vertragspartei kann die Abhaltung eines Treffens beantragen.
Der Gemeinsame Ausschuß handelt einvernehmlich.
Hat ein Vertreter eine Vertragspartei im Gemeinsamen Ausschuß eine Entscheidung unter dem Vorbehalt der Erfüllung verfassungsmäßiger Erfordernisse angenommen, so tritt die Entscheidung am Tage der notifizierten Aufhebung des Vorbehalts in Kraft, sofern kein späteres Datum festgelegt wurde.
Für die Zwecke dieses Abkommens nimmt der Gemeinsame Ausschuß eine Geschäftsordnung an, in der unter anderem, Bestimmungen hinsichtlich der Einberufung von Sitzungen und hinsichtlich der Bestellung des Vorsitzenden und dessen Amtsperiode enthalten sind.
Der Gemeinsame Ausschuß kann beschließen, die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen, die er zur Unterstützung der Durchführung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet.
Artikel 29
Evolutivklausel
Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß es im Interesse der Volkswirtschaften der Vertragsparteien nützlich wäre, die durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen weiterzuentwickeln und zu vertiefen, indem sie auf Bereiche ausgedehnt werden, die davon noch nicht erfaßt sind, unterbreitet er den Vertragsparteien einen begründeten Antrag. Die Vertragsparteien können den Gemeinsamen Ausschuß mit der Prüfung dieses Antrages und, gegebenenfalls, damit beauftragen, ihnen, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen, Empfehlungen vorzulegen.
Vereinbarungen, die aufgrund der in Absatz 1 genannten Verfahrensweise zustande kommen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung der Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.
Artikel 30
Dienstleistungen und Investitionen
Die Vertragsparteien sind sich der wachsenden Bedeutung bestimmter Bereiche, wie Dienstleistungen und Investitionen, bewußt. In ihren Bemühungen, ihre Zusammenarbeit insbesondere im Zusammenhang mit der europäischen Integration schrittweise weiter zu entwickeln und zu erweitern, werden sie zum Zwecke der Erreichung einer schrittweisen Liberalisierung und gegenseitigen Öffnung der Märkte für Investitionen und den Handel mit Dienstleistungen unter Berücksichtigung einschlägiger GATT-Arbeit in dieser Hinsicht zusammenarbeiten.
Die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik werden diese Zusammenarbeit zum Zwecke der Weiterentwicklung und Vertiefung ihrer Beziehungen gemäß dem Abkommen im Gemeinsamen Ausschuß besprechen.
Artikel 31
Erfüllung der Verpflichtungen
Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, die Erreichung der Ziele des Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dem Abkommen zu gewährleisten.
Ist ein EFTA-Staat der Ansicht, daß die Slowakische Republik, oder ist die Slowakische Republik der Ansicht, daß ein EFTA-Staat eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Partei die entsprechenden Maßnahmen gemäß den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und in Übereinstimmung mit der darin festgelegten Verfahrensweise ergreifen.
Artikel 32
Anhänge und Protokolle
Die Anhänge und Protokolle dieses Abkommens stellen einen integralen Bestandteil desselben dar. Der Gemeinsame Ausschuß kann eine Änderung der Anhänge und der Protokolle A und B beschließen.
Artikel 33
Handelsbeziehungen, die von anderen Abkommen geregelt werden.
Dieses Abkommen betrifft die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits, nicht aber die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, ausgenommen, es wird in diesem Abkommen anderweitig bestimmt.
a) Das Abkommen zwischen Finnland und der Slowakischen Republik über die gegenseitige Aufhebung von Handelshindernissen, unterzeichnet am 19. September 1974 (im folgenden SF-CS Abkommen genannt), bleibt in der gültigen Fassung während des Übergangszeitraumes in Kraft, an deren Ende die durch das SF-CS-Abkommen den Parteien eingeräumten gegenseitigen Vergünstigungen durch die aufgrund dieses Abkommens eingeräumten Vergünstigungen voll ersetzt worden sein werden. Zu diesem Zeitpunkt wird das SF-CS-Abkommen durch eine gemeinsame Entscheidung seiner Vertragsparteien beendet, und die anderen Vertragsparteien werden von dieser Entscheidung umgehend benachrichtigt.
Die Bestimmungen der Artikel 7, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 29 und 30 dieses Abkommens gelten, mutatis mutandis, auch für den Handel zwischen Finnland und der Slowakischen Republik gemäß dem SF-CS-Abkommen.
Besondere Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung der Absätze 1 und 2 (a) und (b) dieses Artikels finden sich in Anhang XIV dieses Abkommens.
Artikel 34
Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzhandel
Dieses Abkommen stellt kein Hindernis für die Aufrechterhaltung oder Bildung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzhandelsvereinbarungen dar, soweit diese das Handelsregime und insbesondere die in diesem Abkommen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Ursprungsregeln nicht negativ beeinflussen.
Artikel 35
Territorialer Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet auf die Hoheitsgebiete der Vertragsparteien Anwendung.
Artikel 36
Änderungen
Änderungen dieses Abkommens mit Ausnahme der in Absatz 3 von
Artikel 27 genannten Änderungen werden, wenn sie vom Gemeinsamen Ausschuß angenommen wurden, den Vertragsparteien zur Annahme vorgelegt und treten in Kraft, wenn sie von allen Vertragsparteien angenommen worden sind. Die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Artikel 37
Beitritt
Jeder Mitgliedsstaat der Europäischen Freihandelsassoziation kann diesem Abkommen beitreten, vorausgesetzt, der Gemeinsame Ausschuß beschließt, diesem Beitritt, der zwischen dem beitretenden Staat und den betroffenen Vertragsparteien auszuhandeln ist, zu den Konditionen und Bedingungen, die in dieser Entscheidung festgelegt sein können, zuzustimmen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
Hinsichtlich eines beitretenden Staates tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 38
Rücktritt und Erlöschen
Jede Vertragspartei kann von diesem Abkommen mittels schriftlicher Verständigung an den Depositar zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat, wirksam.
Tritt die Slowakische Republik zurück, erlischt das Abkommen mit Ende der Kündigungsfrist, und im Falle des Rücktrittes aller EFTA-Staaten erlischt es mit Ende der letzten Kündigungsfrist.
Jeder EFTA-Mitgliedsstaat, der aus der Konvention zur Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation austritt, hört ipso facto mit dem Tag des Inkrafttretens des Rücktrittes auf, eine Vertragspartei zu sein.
Artikel 39
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1992 in Kraft, sofern alle Signatarstaaten ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegt haben.
Ist dieses Abkommen nicht gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 in Kraft getreten und unter der Voraussetzung, daß die Slowakische Republik ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt hat, treten Vertreter der Signatarstaaten, die eine solche Urkunde hinterlegt haben, auf Initiative der Slowakischen Republik vor dem 31. August 1992 zusammen und können beschließen, wann das Abkommen hinsichtlich dieser Staaten in Kraft tritt. Solange eine solche Entscheidung nicht gefaßt wurde, findet auf Initiative der Slowakischen Republik spätestens 30 Tage nach Hinterlegung der Urkunde eines weiteren Signatarstaates ein Treffen zu demselben Zweck statt.
Hinsichtlich eines Signatarstaates, der seine Ratifikations- oder Annahmeurkunde nach dem in Absatz 2 angeführten Treffen hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der der Hinterlegung seiner Urkunde folgt, jedoch nicht vor dem gemäß Absatz 2 beschlossenen Datum.
Ein Signatarstaat kann bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erklären, daß er das Abkommen während des Anfangszeitraumes provisorisch anwendet, wenn das Abkommen hinsichtlich dieses Staates nicht bis 1. Juli 1992 in Kraft treten kann.
Artikel 40
Depositar
Die Regierung Schwedens, die als Depositar fungiert, benachrichtigt alle Staaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde, vom Inkrafttreten dieses Abkommens, von jeder weiteren Handlung oder Notifizierung hinsichtlich dieses Abkommens oder von seinem Erlöschen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die dazu gehörig befugt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Prag, am 20. März 1992, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, beglaubigte Abschriften.
ANHANG I
AUF DEN IM UNTERABSATZ (a) VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD
Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren (HS) fallen und auf welche dieses Abkommen keine Anwendung findet, wenn sie in die für jedes Erzeugnis einzeln angeführten EFTA-Staaten eingeführt werden.
```
```
Tarif Ausgenommen bei der
Nr./UNr. Warenbezeichnung Einfuhr nach/in
```
```
3501 Kasein, Kaseinate und andere
Kaseinderivate; Kaseinleime:
3501.10 - Kasein Liechtenstein
Schweiz
ex 3501.90 - andere:
- - sonstige, ausgenommen Kaseinleime Liechtenstein
Schweiz
3502 Albumine (einschließlich Konzentrate
aus zwei oder mehr Molkenproteinen,
die, berechnet auf die
Trockensubstanz, mehr als
80 Gewichtsprozent Molkenproteine
enthalten), Albuminate und andere
Albuminderivate:
ex 3502.10 - Eialbumin:
- - anders als ungenießbar oder Alle EFTA-Staaten
ungenießbar gemacht
ex 3502.90 - andere:
- - Milchalbumin, anders als
ungenießbar oder ungenießbar Alle EFTA-Staaten
gemacht
3505 Dextrine und andere modifizierte
Stärken (zB Quellstärke oder
veresterte Stärke); Leime auf der
Grundlage von Stärken, Dextrinen
oder anderen modifizierten Stärken:
ex 3505.10 - Dextrine und andere modifizierte
Stärken:
- - ausgenommen andere Stärkeether Österreich
und Stärkeester als in Wasser
lösliche
3505.20 - Leime Österreich
3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel,
Farbstoffträger zur Beschleunigung
des Färbens oder des Fixierens der
Farbstoffe und andere Erzeugnisse
und Zubereitungen (zB Appretur- und
Beizmittel), wie sie in der Textil-,
Papier- und Lederindustrie oder in
ähnlichen Industrien verwendet werden,
anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
3809.10 - auf der Grundlage von Stärke und
Stärkederivaten Österreich
- andere:
ex 3809.91 - - wie sie in der Textilindustrie
oder ähnlichen Industrien
verwendet werden:
- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse
enthaltend Österreich
ex 3809.92 - - wie sie in der Papierindustrie
oder ähnlichen Industrien
verwendet werden:
- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse
enthaltend Österreich
ex 3809.93 - - wie sie in der Lederindustrie
oder ähnlichen Industrien
verwendet werden:
- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse
enthaltend Österreich
3823 Zubereitete Bindemittel für
Gießereiformen oder Gießereikerne;
chemische Erzeugnisse und
Zubereitungen der chemischen Industrie
oder verwandter Industrien
(einschließlich solcher, die nur aus
Mischungen natürlicher Erzeugnisse
bestehen), anderweitig weder genannt
noch inbegriffen; Rückstände der
chemischen Industrie oder verwandter
Industrien, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen:
ex 3823.10 - zubereitete Bindemittel für
Gießereiformen oder Gießereikerne:
- - auf der Grundlage von Stärke oder
Dextrin Österreich
ex 3823.90 - andere:
- - mit einem Gesamtgehalt an Zucker, Österreich
Stärke, Stärkeerzeugnisse oder
Waren der Nummern 04.01 bis 04.04
von 30 Gewichtsprozent oder mehr
enthaltend
4501 Naturkork, unbearbeitet oder nur Österreich
vorbearbeitet; Korkabfälle; Kork, Island
zerkleinert, in Körner- oder Schweden
Pulverform
5301 Flachs, roh oder bearbeitet, aber Österreich
nicht gesponnen; Werg und Abfälle Liechtenstein
von Flachs (einschließlich Schweden
Garnabfälle und Reißspinnstoff) Schweiz
5302 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder Österreich
bearbeitet, aber nicht gesponnen; Liechtenstein
Werg und Abfälle von Hanf Schweden
(einschließlich Garnabfälle und Schweiz
Reißspinnstoff)
ANHANG II
AUF DEN IN UNTERABSATZ (c) VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD
Artikel 1
Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesem Anhang unterliegen Fische und andere Meereserzeugnisse, wie sie nachstehend angeführt werden, den Bestimmungen des Abkommens.
Vorbehaltlich anderer nachstehend angeführter Regelungen werden mit dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für diese Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten und in der Slowakischen Republik beseitigt.
```
```
Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
```
```
0208 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer
genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder
gefroren:
ex 0208.90 - andere:
- - von Walen *1)
Kapitel 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere
1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen
oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht
chemisch modifiziert *1)
1516 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren
Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert,
umgeestert, rückgeestert oder elaidinisiert, auch
raffiniert, aber nicht weiter zubereitet:
ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen:
- - zur Gänze aus Fischen oder Meeressäugetieren
gewonnen
1603 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen oder
Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen
Wassertieren:
ex 1603.00 - Extrakte und Säfte aus Walfleisch, Fischen oder
Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen
Wassertieren
1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;
Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern
1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
2301 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien und
anderem Schlachtanfall, von Fischen, Krebstieren,
Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren,
für den menschlichen Genuß nicht geeignet; Grammeln:
ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien
oder anderem Schlachtanfall;
Grammeln:
- - Walfischmehl *1)
2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen, Krebstieren,
Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren
2309 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet
werden:
ex 2309.90 - andere:
-
- Solubles von Fischen
Artikel 2
Vorbehaltlich anderer Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 fallen nach dem 31. Dezember 1993 Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor unter die Disziplinen des Artikels 19 des Abkommens und seiner Auslegung in Anhang XII.
Die folgenden Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor werden als normalerweise nicht dem Abkommen entsprechend betrachtet:
- allgemeine Hilfsmaßnahmen, die den Sektor insgesamt betreffen und die nicht vollständig auf strukturelle Maßnahmen gemäß den Bestimmungen von Absatz (c) (ii) in Anhang XII ausgerichtet sind;
- steuerliche Vergünstigungen ausgenommen jene, welche Kostennachteile, die mit den im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen eindeutig zusammenhängen, direkt ausgleichen;
- soziale Maßnahmen, wenn das Subventionselement solcher Maßnahmen das allgemein in anderen Sektoren angewandte Maß übersteigt, wobei die im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen zu berücksichtigen sind.
Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als normalerweise den Bestimmungen von Artikel 19 des Abkommens entsprechend betrachtet:
- Hilfsmaßnahmen in der Form der niedrigsten erlaubten inländischen Erstverkaufspreise für Fische und des Kaufes von Überschüssen, die als Ausgleich für schwerwiegende Marktstörungen angewandt werden;
- regionale Hilfsmaßnahmen in dem Ausmaß, als notwendig ist, um den Fischfang in Regionen aufrechtzuerhalten, welche in einem überdurchschnittlichen Grad von solchen Tätigkeiten abhängig sind und in welchen das Einkommen aus dem Fischfang eindeutig unter dem nationalen Durchschnitt für den Fischereisektor liegt. Solche regionale Maßnahmen dürfen die Kostennachteile im Vergleich zu anderen Orten, an denen Fischfang betrieben wird, höchstens ausgleichen. Jene Abkommenspartner, welche derartige Maßnahmen einführen oder beibehalten, liefern gemäß den Bestimmungen von Anhang XII ausreichende Informationen über die regionale Situation, welche zur Einführung oder Beibehaltung derartiger Maßnahmen führt.
Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als nicht dem Abkommen
- Hilfe gemäß Absatz (c) (vi) in Anhang XII betreffend den Fischereisektor.
- Hilfe gemäß Absatz (c) (viii) in Anhang XII betreffend den Fischfang.
Artikel 3
Österreich kann Zölle auf die Einfuhr der folgenden
```
```
Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
```
```
ex 0301 bis 0305 Andere Süßwasserfische, ausgenommen Aale
0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;
geräucherte Fische, auch vor oder während des
Räucherns gegart; Fischmehl, für den menschlichen
Genuß geeignet:
ex 0305.42 - - geräucherte Heringe, ausgenommen kippered
Heringe
ex 0305.49 - - andere geräucherte Salzwasserfische
1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar
und Kaviarersatz aus Fischeiern:
1604.10 - Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht fein
zerkleinert:
1604.12 - - Heringfische
Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1994 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels geprüft.
Österreich kann Zölle auf die Einfuhr der folgenden Fische
Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
1504 und ex Fette und Öle, für den menschlichen Genuß geeignet
1516
Artikel 4
Bei den folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in der Slowakischen Republik kann Finnland vorläufig sein bestehendes System von Vorschriften beibehalten. Spätestens am 31. Dezember 1992 legt Finnland einen festen Zeitplan für den Abbau dieser Ausnahmen vor.
```
```
Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
```
```
ex 0302 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der Nr. 0304:
- Lachsfische
- Ostseehering
ex 0303 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und
anderes Fischfleisch der Nr. 0304:
- Lachsfische
- Ostseehering
ex 0304 Fischfilet und anderes Fischfleisch (auch
zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren
- frische oder gekühlte Filets von Lachsfischen
- frische oder gekühlte Filets von Ostseeheringen
(Der Ausdruck „Filet'' bezieht sich auch auf
Filets, bei denen die beiden Seiten
aneinanderhängen, wie zB Rücken- oder
Bauchseite.)
Artikel 5
Liechtenstein und die Schweiz können Zölle auf die Einfuhr
Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
ex 0301 bis 0305 Fische, ausgenommen ex 0304 gefrorene Filets,
ausgenommen Salzwasserfische, Karpfen, Aale und Lachse
Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1994 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.
Liechtenstein und die Schweiz können Einfuhrzölle und Abgaben
```
```
Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
```
```
ex Kapitel 15 Fette und Öle für den menschlichen Genuß
ex Kapitel 23 Futterzubereitungen für Zuchttiere
Artikel 6
Für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, in dem Ausmaß, als dies erforderlich ist, um schwerwiegende Störungen des schwedischen Marktes zu vermeiden.
```
```
Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
```
```
ex 0302 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nummer 0304:
- Hering
- Kabeljau
Artikel 7
Die Slowakische Republik kann Zölle auf die Einfuhr der
```
```
Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
```
```
ex 0301 bis 0305 Andere Süßwasserfische, ausgenommen Aale
0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;
geräucherte Fische, auch vor oder während des
Räucherns gegart; Fischmehl, für den menschlichen
Genuß geeignet:
ex 0305.42 - - geräucherte Heringe, ausgenommen kippered
Hering
ex 0305.49 - - andere geräucherte Salzwasserfische
1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar
und Kaviarersatz aus Fischeiern:
- Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht fein
zerkleinert:
1604.12 - - Heringfische
Die Slowakische Republik kann Zölle auf die Einfuhr der
Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
ex 0301 bis 0305 Fische, ausgenommen ex 0304 gefrorene Filets,
ausgenommen Salzwasserfische, Karpfen, Aale und Lachse
Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels angeführten
*1) Ein Einfuhrverbot für Walerzeugnisse wird von Österreich,
Finnland, Liechtenstein, Schweden und der Schweiz auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) auferlegt.
ANHANG III
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN WIRD
Erzeugnisse, für welche ein bestimmter Zeitplan für die
Zollreduzierung gilt
Einfuhrzölle, die in Österreich und Schweden auf die in Tabelle A dieses Anhanges angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik (Erzeugnisse des Vertrages über die Errichtung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) angewandt werden, werden schrittweise gemäß den folgenden Zeitplänen abgeschafft:
In Österreich wird jede Abgabe auf 50% der Grundabgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert; weitere Reduzierungen auf 40%, 20%, 10% und 0% der Grundabgabe erfolgen jeweils am 1. Jänner 1994, 1995, 1996 und 1997.
In Schweden wird jede Abgabe auf 80% der Grundabgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert; weitere Reduzierungen auf 60%, 40%, 20%, 10% und 0% der Grundabgabe erfolgen jeweils am 1. Jänner 1993, 1994, 1995, 1996 und 1997.
Einfuhrzölle, die in Norwegen und Schweden auf die in Tabelle B
Einfuhrzölle, die in Österreich, Norwegen und Schweden auf die
In Österreich wird jede Abgabe auf 65% der Grundabgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert; weitere Reduzierungen auf vier Siebentel, drei Siebentel, zwei Siebentel und ein Siebentel der Grundabgabe erfolgen jeweils am 1. Jänner 1994, 1995, 1996 und 1997. Die verbleibende Abgabe wird am 1. Jänner 1998 abgeschafft.
In Norwegen und Schweden wird jede Abgabe auf fünf Siebentel der Grundabgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert;
Nachdem Liechtenstein und die Schweiz die Zollabgaben auf
TABELLE A zum ANHANG III
```
```
Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
```
```
2601 Eisenerze und deren Konzentrate,
einschließlich Schwefelkiesabbrände:
(10) - Eisenerze und deren Konzentrate,
ausgenommen Schwefelkiesabbrände:
11 - - nicht agglomeriert
12 - - agglomeriert
2602 00 Manganerze und deren Konzentrate,
einschließlich manganhaltiger Eisenerze
und Konzentrate, mit einem Mangangehalt von
20 Gewichtsprozent oder mehr, berechnet auf
das Gewicht der Trockensubstanz
2619 00 Schlacke (ausgenommen granulierte Schlacke),
Hammerschlag, Zunder und andere Abfälle, von
der Eisen- oder Stahlerzeugung:
ex - Hochofenstaub (Gichtstaub)
2701 Steinkohle; Briketts und ähnliche feste
Brennstoffe, aus Steinkohle
2702 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen
Gagat (Jet)
2704 00 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus
Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch
agglomeriert; Retortenkohle:
ex - Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus
Steinkohle oder Braunkohle, ausgenommen
Koks und Halbkoks (Schwelkoks) aus
Steinkohle zum Herstellen von Elektroden
7201 Roheisen und Spiegeleisen in Masseln, Blöcken
oder anderen Rohformen
7202 Ferrolegierungen:
(10) - Ferromangan:
11 - - mit einem Gehalt von mehr als
2 Gewichtsprozent Kohlenstoff
(90) - andere:
99 - - sonstige:
A - Ferrophosphor mit einem Phosphorgehalt
von mehr als 3 Gewichtsprozent, jedoch
weniger als 15 Gewichtsprozent
7203 Durch direkte Reduktion von Eisenerz gewonnene
Eisenerzeugnisse und andere
Eisenschwammerzeugnisse, in Stücken, Pellets
oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer
Reinheit von mindestens 99,94 Gewichtsprozent,
in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen
7204 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;
Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
7206 Eisen und nicht legierter Stahl in Form von
Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen
(ausgenommen Eisen der Nr. 7203)
7207 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:
(10) - mit einem Gehalt von weniger als
0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:
11 - - mit rechteckigem (einschließlich
quadratischem) Querschnitt und einer
Breite von weniger als der zweifachen
Stärke:
B - anderes
12 - - andere, mit rechteckigem (nicht
quadratischem) Querschnitt:
B - anderes
19 - - sonstige:
B - anderes:
ex B - Halbzeug mit rundem oder
vieleckigem Querschnitt und
vorprofiliertes Halbzeug
20 - mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent
oder mehr Kohlenstoffe:
B - anderes:
ex B - mit rechteckigem (einschließlich
quadratischem), rundem oder
vieleckigem Querschnitt und
vorprofiliertes Halbzeug
7208 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert
noch überzogen:
(10) - in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Stärke
von weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer
Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm
12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 10 mm
13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber
weniger als 4,75 mm
14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm
(20) - andere, in Rollen, nur warmgewalzt:
21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm
22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 10 mm
23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr,
aber weniger als 4,75 mm
24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm
(30) - nicht in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer
Stärke von weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer
Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
31 - - auf vier Flächen oder auf der
Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite
von 1 250 mm oder weniger und einer
Stärke von nicht weniger als 4 mm, ohne
Oberflächenmuster
32 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als
10 mm
33 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm
oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm
34 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder
mehr, aber weniger als 4,75 mm
35 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger
als 3 mm
(40) - andere, nicht in Rollen, nur warmgewalzt:
41 - - auf vier Flächen oder auf der
Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite
von 1 250 mm oder weniger und einer
Stärke von nicht weniger als 4 mm, ohne
Oberflächenmuster
42 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als
10 mm
43 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm
oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm
44 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder
mehr, aber weniger als 4,75 mm
45 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger
als 3 mm
90 - andere:
A - quadratisch oder rechteckig, nur
oberflächenbearbeitet
B - andere:
1 - nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten
7209 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder
plattiert noch überzogen:
(10) - in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer
Stärke von weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder
einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
11 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr
12 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm,
aber weniger als 3 mm
13 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 1 mm
14 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
(20) - andere, in Rollen, nur kaltgewalzt:
21 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr
22 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber
weniger als 3 mm
23 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 1 mm
24 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
(30) - nicht in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer
Stärke von weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer
Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
31 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr
32 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber
weniger als 3 mm
33 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 1 mm
34 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
(40) - andere, nicht in Rollen, nur kaltgewalzt:
41 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr
42 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber
weniger als 3 mm
43 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 1 mm
44 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
90 - andere:
A - quadratisch oder rechteckig, nur
oberflächenbearbeitet
B - andere:
1 - nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten
7210 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen:
(10) - verzinnt:
11 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr:
A - quadratisch oder rechteckig, nur
oberflächenbearbeitet
B - andere:
1 - nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten
12 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm:
A - quadratisch oder rechteckig, nur
oberflächenbearbeitet
B - andere:
1 - nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten
20 - verbleit, einschließlich Mattbleche:
A - quadratisch oder rechteckig, nur
oberflächenbearbeitet
B - andere:
1 - nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten
(30) - elektrolytisch verzinkt:
31 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger
als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze
von 275 MPa, oder mit einer Stärke von
3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
A - quadratisch oder rechteckig, nur
oberflächenbearbeitet
B - andere:
1 - nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten
39 - - sonstige:
A - quadratisch oder rechteckig, nur
oberflächenbearbeitet
B - andere:
1 - nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten
(40) - anders verzinkt:
41 - - gewellt:
A - quadratisch oder rechteckig, nur
oberflächenbearbeitet
B - andere:
1 - nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten
49 - - sonstige:
A - quadratisch oder rechteckig, nur
oberflächenbearbeitet
B - andere:
1 - nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten
50 - mit Chromoxiden oder mit Chrom und
Chromoxiden überzogen
A - quadratisch oder rechteckig, nur
oberflächenbearbeitet
B - andere:
1 - nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten
60 - mit Aluminium überzogen:
A - quadratisch oder rechteckig, nur
oberflächenbearbeitet
B - andere:
1 - nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten
70 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit
Kunststoff überzogen:
A - quadratisch oder rechteckig, nur
oberflächenbearbeitet
B - andere:
1 - nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten
90 - andere:
B - andere:
1 - quadratisch oder rechteckig, nur
oberflächenbearbeitet,
einschließlich plattiert
2 - sonstige:
a - nur anders als quadratisch
oder rechteckig zugeschnitten
7211 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
weniger als 600 mm, weder plattiert noch
überzogen:
(10) - nur warmgewalzt, mit einer Stärke von
weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit
einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
11 - - auf vier Flächen oder auf der
Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite
von mehr als 150 mm und einer Stärke von
nicht weniger als 4 mm, nicht in Rollen,
ohne Oberflächenmuster
12 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm
oder mehr
19 - - sonstige
(20) - andere, nur warmgewalzt:
21 - - auf vier Flächen oder auf der
Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite
von mehr als 150 mm und einer Stärke von
nicht weniger als 4 mm, nicht in Rollen,
ohne Oberflächenmuster
22 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm
oder mehr
29 - - sonstige
30 - nur kaltgewalzt, mit einer Stärke von
weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit
einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
A - mit einer Breite von mehr als 500 mm
(40) - andere, nur kaltgewalzt:
41 - - mit einem Gehalt von weniger als
0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:
A - mit einer Breite von mehr als 500 mm
B - andere:
1 - in Rollen, zur Herstellung von
Weißblech und -band
49 - - sonstige:
A - mit einer Breite von mehr als 500 mm
90 - andere:
A - mit einer Breite von mehr als 500 mm:
1 - nur oberflächenbearbeitet
7212 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen:
10 - verzinnt:
A - Weißblech und -band, nur
oberflächenbearbeitet
B - andere:
1 - mit einer Breite von mehr als
500 mm:
a - nur oberflächenbearbeitet
(20) - elektrolytisch verzinkt:
21 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger
als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze
von 275 MPa, oder mit einer Stärke von
3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
A - mit einer Breite von mehr als 500 mm:
1 - nur oberflächenbearbeitet
29 - - sonstige:
A - mit einer Breite von mehr als 500 mm
1 - nur oberflächenbearbeitet
30 - anders verzinkt:
A - mit einer Breite von mehr als 500 mm:
1 - nur oberflächenbearbeitet
40 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit
Kunststoff überzogen:
A - Weißblech und -band, nur lackiert
B - andere:
1 - mit einer Breite von mehr als
500 mm:
a - nur oberflächenbearbeitet
50 - anders überzogen:
A - mit einer Breite von mehr als 500 mm:
2 - sonstige:
a - nur oberflächenbearbeitet
60 - plattiert:
A - mit einer Breite von mehr als 500 mm:
1 - nur oberflächenbearbeitet
B - andere:
1 - nur plattiert:
a - warmgewalzt
7213 Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl
7214 Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, nur geschmiedet,
warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, auch nach dem Walzen verwunden:
20 - mit vom Walzen herrührenden Einkerbungen,
Rippen, Rillen oder anderen Verformungen,
oder nach dem Walzen verwunden
30 - aus Automatenstahl
40 - andere, mit einem Gehalt von weniger als
0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff
50 - andere, mit einem Gehalt von
0,25 Gewichtsprozent oder mehr, aber
weniger als 0,6 Gewichtsprozent
Kohlenstoff
60 - andere, mit einem Gehalt von
0,6 Gewichtsprozent oder mehr Kohlenstoff
7215 Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl:
90 - andere:
A - warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, nur plattiert
7216 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:
10 - U-, l- oder H-Profile, nur warmgewalzt,
warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit
einer Höhe von weniger als 80 mm
(20) - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt,
warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit
einer Höhe von weniger als 80 mm:
21 - - L-Profile
22 - - T-Profile
(30) - U-, l- oder H-Profile, nur warmgewalzt,
warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit
einer Höhe von 80 mm oder mehr:
31 - - U-Profile
32 - - l-Profile
33 - - H-Profile
40 - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt,
warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit
einer Höhe von 80 mm oder mehr
50 - andere Profile, nur warmgewalzt,
warmgezogen oder warm stranggepreßt
90 - andere:
A - warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, nur plattiert
7218 Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken
(Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug
aus rostfreiem Stahl:
10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen
90 - andere:
B - anders
7219 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem
Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder
mehr:
(10) - nur warmgewalzt, in Rollen:
11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm
12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 10 mm
13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr,
aber weniger als 4,75 mm
14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm
(20) - nur warmgewalzt, nicht in Rollen:
21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm
22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 10 mm
23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr,
aber weniger als 4,75 mm
24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm
(30) - nur kaltgewalzt:
31 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr
32 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr,
aber weniger als 4,75 mm
33 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber
weniger als 3 mm
34 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 1 mm
35 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
ex 90 - andere:
- - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich
plattiert, oder nur anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
7220 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem
Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm:
(10) - nur warmgewalzt:
11 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr
12 - - mit einer Stärke von weniger als 4,75 mm
20 - nur kaltgewalzt:
A - mit einer Breite von mehr als 500 mm
90 - andere:
A - mit einer Breite von mehr als 500 mm:
1 - nur oberflächenbearbeitet,
einschließlich plattiert
B - andere:
1 - warmgewalzt, nur plattiert
7221 00 Walzdraht aus rostfreiem Stahl
7222 Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl;
Profile aus rostfreiem Stahl:
10 - Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt,
warmgezogen oder warm stranggepreßt
30 - andere Stangen und Stäbe:
A - warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, nur plattiert
40 - Profile:
A - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, auch nur plattiert
7224 Anderer legierter Stahl in Form von
Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen;
Halbzeug aus anderem legierten Stahl:
10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen
90 - andere:
B - anders
7225 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem
legierten Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr:
10 - aus Silicium-Elektro-Stahl
20 - aus Schnellarbeitsstahl:
A - nur warmgewalzt
B - nur kaltgewalzt
C - andere:
1 - quadratisch oder rechteckig, nur
oberflächenbearbeitet,
einschließlich plattiert
2 - sonstige:
a - nur anders als quadratisch
oder rechteckig zugeschnitten
30 - andere, nur warmgewalzt, in Rollen
40 - andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen
50 - andere, nur kaltgewalzt
90 - andere:
A - quadratisch oder rechteckig, nur
oberflächenbearbeitet, einschließlich
plattiert
B - andere:
1 - nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten
7226 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem
legierten Stahl, mit einer Breite von
weniger als 600 mm:
10 - aus Silicium-Elektro-Stahl:
A - nur warmgewalzt
B - anders:
1 - mit einer Breite von mehr als
500 mm
20 - aus Schnellarbeitsstahl:
A - nur warmgewalzt
B - nur kaltgewalzt
1 - mit einer Breite von mehr als
500 mm
C - andere:
1 - mit einer Breite von mehr als
500 mm:
a - nur oberflächenbearbeitet,
einschließlich plattiert
2 - sonstige:
a - warmgewalzt, nur plattiert
(90) - andere:
91 - - nur warmgewalzt
92 - - nur kaltgewalzt:
A - mit einer Breite von mehr als
500 mm
99 - - sonstige:
A - mit einer Breite von mehr als
500 mm:
1 - nur oberflächenbearbeitet,
einschließlich plattiert
B - andere:
1 - warmgewalzt, nur plattiert
7227 Walzdraht aus anderem legierten Stahl
7228 Stangen und Stäbe, aus anderem legierten
Stahl; Profile aus anderem legierten Stahl;
Hohlbohrstangen und -stäbe, aus legiertem
oder nicht legiertem Stahl:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.