Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Inverkehrbringen und Ausstellen von Maschinen und über die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Maschinen (Maschinen-Sicherheitsverordnung, MSV)(EWR/Anh. II: 389L0392, 391L0368, 393L0044, 393L0068, 373L0361, 376L0434)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-04-28
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2004-03-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 168
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

GLIEDERUNG

I. ABSCHNITT:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN .............................. § 1 - § 4

Geltungsbereich ...................................... § 1 - § 2

Begriffe ............................................. § 3

Maßnahmen beim Ausstellen ............................ § 4

II. ABSCHNITT:

ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN ............................ § 5 - § 12

Verfahrensstruktur ................................... § 5

Technische Dokumentation ............................. § 6

Übereinstimmungserklärung ............................ § 7, Anhang

1.A, 1.C

CE-Kennzeichnung ..................................... § 8,

Anhang 2

Gefährliche Maschinen und gefährliche

Sicherheitsbauteile für Maschinen .................... § 9

Baumusterprüfung ..................................... § 10

Baumusterbescheinigung ............................... § 11

Erklärung für Maschinenteile (Maschinenkomponenten) .. § 12,

Anhang 1.B

III. ABSCHNITT:

GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN MASCHINEN

UND AN SICHERHEITSBAUTEILE FÜR MASCHINEN ............. § 13 - § 145

```

TEIL 1:

```

GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN ALLE

MASCHINEN UND AN ALLE SICHERHEITSBAUTEILE FÜR

MASCHINEN ............................................ § 13 - § 74

Grundsatzbestimmung .................................. § 13

Grundsätze für die Integration der Sicherheit ........ § 14 - § 17

Materialien und Erzeugnisse .......................... § 18

Beleuchtung .......................................... § 19

Auslegung der Maschine im Hinblick auf die Handhabung § 20

Steuerungen und Befehlseinrichtungen ................. § 21 - § 30

Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen ..... § 21

Stellteile ......................................... § 22

Ingangsetzen ....................................... § 23

Stillsetzen ........................................ § 24 - § 26

Normales Stillsetzen ............................. § 24

Stillsetzen im Notfall ........................... § 25

Stillsetzen bei verketteten Anlagen .............. § 26

Betriebsartenwahlschalter .......................... § 27

Störung der Energieversorgung ...................... § 28

Störung des Steuerkreises .......................... § 29

Software ........................................... § 30

Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefahren ........... § 31 - § 40

Stabilität ......................................... § 31

Bruchgefahr beim Betrieb ........................... § 32

Herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände . § 33

Oberflächen, Kanten, Ecken ......................... § 34

Mehrfach kombinierte Maschinen ..................... § 35

Änderung der Drehzahl der Werkzeuge ................ § 36

Bewegliche Teile ................................... § 37

Auswahl der Schutzeinrichtungen gegen Gefährdungen

durch bewegliche Teile ............................. § 38 - § 40

Bewegliche Teile der Kraftübertragung ............ § 39

Bewegliche Teile, die am Arbeitsprozeß teilnehmen

(Wirkbereich) .................................... § 40

Anforderungen an Schutzeinrichtungen ................. § 41 - § 46

Allgemeine Anforderungen ........................... § 41

Besondere Anforderungen an trennende

Schutzeinrichtungen ................................ § 42 - § 45

Feststehende trennende Schutzeinrichtungen ....... § 42

Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen ......... § 43 - § 44

Zugangsbeschränkende verstellbare trennende

Schutzeinrichtungen .............................. § 45

Besondere Anforderungen an nichttrennende

Schutzeinrichtungen ................................ § 46

Schutzmaßnahmen gegen sonstige Gefahren .............. § 47 - § 59

Elektrische Energie ................................ § 47

Statische Elektrizität ............................. § 48

Nichtelektrische Energie ........................... § 49

Fehlerhafte Montage ................................ § 50

Extreme Temperaturen ............................... § 51

Brand .............................................. § 52

Explosionen ........................................ § 53

Lärm ............................................... § 54

Vibrationen ........................................ § 55

Strahlung .......................................... § 56

Strahlung von außen ................................ § 57

Lasereinrichtungen ................................. § 58

Emission von Stoffen ............................... § 59

Befreiungsmöglichkeit .............................. § 60

Stürze ............................................. § 61

Instandhaltung ....................................... § 62 - § 66

Wartung der Maschine ............................... § 62

Zugänge zum Arbeitsplatz und zu den Eingriffspunkten § 63

Trennung von den Energiequellen .................... § 64

Eingriffe von Bedienungspersonen ................... § 65

Reinigung der innenliegenden Teile ................. § 66

Hinweise ............................................. § 67 - § 70

Anzeigevorrichtungen ............................... § 67

Warneinrichtungen .................................. § 68

Warnung von Restgefahren ........................... § 69

Kennzeichnung ...................................... § 70

Betriebsanleitung .................................... § 71 - § 74

```

TEIL 2:

```

ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN

NAHRUNGSMITTELMASCHINEN .............................. § 75 - § 77

```

TEIL 3:

```

ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN

MASCHINEN, DIE IN DER HAND GEHALTEN ODER VON HAND

GEFÜHRT WERDEN ....................................... § 78 - § 79

```

TEIL 4:

```

ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN

MASCHINEN ZUR BEARBEITUNG VON HOLZ UND GLEICHARTIGEN

WERKSTOFFEN .......................................... § 80

```

TEIL 5:

```

ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN ZUR

VERMEIDUNG VON GEFAHREN, DIE SICH AUS DER

BEWEGLICHKEIT VON MASCHINEN ERGEBEN .................. § 81 - § 106

Allgemeine Bestimmungen .............................. § 81

Beleuchtung .......................................... § 82

Auslegung der Maschinen im Hinblick auf ihre

Handhabung ........................................... § 83

Arbeitsplätze ........................................ § 84 - § 87

Fahrerplatz ........................................ § 84

Fahrerkabine ....................................... § 85

Fahrersitz ......................................... § 86

Weitere Bedienungsplätze ........................... § 87

Betätigungseinrichtungen ............................. § 88 - § 92

Stellteile ......................................... § 88

Ingangsetzen und Verfahren ......................... § 89

Stillsetzen ........................................ § 90

Verfahrbewegung mitgängergeführter Maschinen ....... § 91

Störung des Steuerkreises .......................... § 92

Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefahren ........... § 93 - § 100

Nicht über Stellteile gesteuerte Bewegungen ........ § 93

Bruchgefahr beim Betrieb ........................... § 94

Überrollen ......................................... § 95

Herabfallende Gegenstände .......................... § 96

Zugänge ............................................ § 97

Anhängevorrichtungen ............................... § 98

Kraftübertragung zwischen selbstfahrenden Maschinen

oder Zugmaschinen und angetriebenen Maschinen .... § 99

Bewegliche Übertragungselemente .................... § 100

Schutzmaßnahmen gegen sonstige Gefahren .............. § 101 - § 103

Sicherung der Batterie ............................. § 101

Brand .............................................. § 102

Emission von Stäuben, Gasen, Flüssigkeiten, Dämpfen

oder sonstigen Abfallprodukten ................... § 103

Hinweise ............................................. § 104 - § 105

Signaleinrichtungen und Warnhinweise ............... § 104

Kennzeichnung ...................................... § 105

Betriebsanleitung .................................... § 106

```

TEIL 6:

```

ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN ZUR

AUSSCHALTUNG DER SPEZIELLEN GEFAHREN DURCH

HEBEVORGÄNGE ......................................... § 107 - § 127

Allgemeine Bestimmungen .............................. § 107

Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefahren ........... § 108 - § 115

Standsicherheit .................................... § 108

Führungen und Laufbahnen ........................... § 109

Festigkeit ......................................... § 110

Rollen, Trommeln, Ketten und Seile ................. § 111

Anschlagmittel ..................................... § 112

Bewegungsbegrenzung ................................ § 113

Beförderte Lasten .................................. § 114

Blitzschlag ........................................ § 115

Spezielle Anforderungen an Hebezeuge, die nicht durch

menschliche Kraft bewegt werden .................... § 116 - § 122

Betätigungseinrichtungen ........................... § 116 - § 119

Fahrerplatz ...................................... § 116

Sitz ............................................. § 117

Bewegungssteuerungsorgane ........................ § 118

Belastungskontrolle .............................. § 119

Seilgeführte Einrichtungen ......................... § 120

Risiken für gefährdete Personen, Zugänge zum

Arbeitsplatz oder zu den Eingriffspunkten ........ § 121

Einsatztauglichkeit ................................ § 122

Kennzeichnung ........................................ § 123 - § 125

Ketten und Seile ................................... § 123

Lastaufnahmeeinrichtungen .......................... § 124

Maschinen .......................................... § 125

Betriebsanleitung .................................... § 126 - § 127

Lastaufnahmeeinrichtungen .......................... § 126

Maschinen .......................................... § 127

```

TEIL 7:

```

ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN

MASCHINEN, DIE IM UNTERTAGEBAU EINGESETZT WERDEN

SOLLEN ............................................... § 128 - § 136

Allgemeine Bestimmungen .............................. § 128

Standsicherheit ...................................... § 129

Bewegungsfreiheit .................................... § 130

Beleuchtung .......................................... § 131

Stellteile ........................................... § 132

Anhalten der Verfahrbewegung ......................... § 133

Brand ................................................ § 134

Emission von Gasen ................................... § 135

Signaleinrichtungen .................................. § 136

```

TEIL 8:

```

ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN ZUR

VERMEIDUNG DER SPEZIELLEN GEFAHREN BEIM HEBEN ODER

FORTBEWEGEN VON PERSONEN ............................. § 137 - § 145

Allgemeine Bestimmungen .............................. § 137

Festigkeit ........................................... § 138

Belastungskontrolle bei nicht durch Muskelkraft

betriebenen Maschinen ................................ § 139

Befehlseinrichtungen ................................. § 140 - § 142

Stürze aus dem Fördermittel .......................... § 143

Absturz oder Umsturz des Fördermittels ............... § 144

Kennzeichnung ........................................ § 145

IV. ABSCHNITT:

MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE STELLEN FÜR MASCHINEN

UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR MASCHINEN ................ § 146 - § 148

V. ABSCHNITT:

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ................... § 149 - § 152

Anhang 1.A: Übereinstimmungserklärung für Maschinen

Anhang 1.B: Erklärung für Maschinenteile (Maschinenkomponenten)

Anhang 1.C: Übereinstimmungserklärung für Sicherheitsbauteile für

Maschinen

Anhang 2: CE-Kennzeichnung

Anhang 3: Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für

die Umsetzung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen

Anhang 4: Verzeichnis der ÖNORMEN, die bis zur Annahme

entsprechender harmonisierter Europäischer Normen für die

sachgerechte Umsetzung der grundlegenden

Sicherheitsanforderungen wichtig und hilfreich sind

Anhang 5: Verzeichnis der zugelassenen Stellen für Maschinen und

für Sicherheitsbauteile für Maschinen

Anhang 6: CE-Kennzeichnung befristet bis 31. Dezember 1997

Anhang 7: Kennzeichnung von Drahtseilen, Ketten und Lasthaken

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

GLIEDERUNG

I. ABSCHNITT:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN .............................. § 1 - § 4

Geltungsbereich ...................................... § 1 - § 2

Begriffe ............................................. § 3

Maßnahmen beim Ausstellen ............................ § 4

II. ABSCHNITT:

ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN ............................ § 5 - § 12

Verfahrensstruktur ................................... § 5

Technische Dokumentation ............................. § 6

Übereinstimmungserklärung ............................ § 7, Anhang

1.A, 1.C

CE-Kennzeichnung ..................................... § 8,

Anhang 2

Gefährliche Maschinen und gefährliche

Sicherheitsbauteile für Maschinen .................... § 9

Baumusterprüfung ..................................... § 10

Baumusterbescheinigung ............................... § 11

Erklärung für Maschinenteile (Maschinenkomponenten) .. § 12,

Anhang 1.B

III. ABSCHNITT:

GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN MASCHINEN

UND AN SICHERHEITSBAUTEILE FÜR MASCHINEN ............. § 13 - § 145

```

TEIL 1:

```

GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN ALLE

MASCHINEN UND AN ALLE SICHERHEITSBAUTEILE FÜR

MASCHINEN ............................................ § 13 - § 74

Grundsatzbestimmung .................................. § 13

Grundsätze für die Integration der Sicherheit ........ § 14 - § 17

Materialien und Erzeugnisse .......................... § 18

Beleuchtung .......................................... § 19

Auslegung der Maschine im Hinblick auf die Handhabung § 20

Steuerungen und Befehlseinrichtungen ................. § 21 - § 30

Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen ..... § 21

Stellteile ......................................... § 22

Ingangsetzen ....................................... § 23

Stillsetzen ........................................ § 24 - § 26

Normales Stillsetzen ............................. § 24

Stillsetzen im Notfall ........................... § 25

Stillsetzen bei verketteten Anlagen .............. § 26

Betriebsartenwahlschalter .......................... § 27

Störung der Energieversorgung ...................... § 28

Störung des Steuerkreises .......................... § 29

Software ........................................... § 30

Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefahren ........... § 31 - § 40

Stabilität ......................................... § 31

Bruchgefahr beim Betrieb ........................... § 32

Herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände . § 33

Oberflächen, Kanten, Ecken ......................... § 34

Mehrfach kombinierte Maschinen ..................... § 35

Änderung der Drehzahl der Werkzeuge ................ § 36

Bewegliche Teile ................................... § 37

Auswahl der Schutzeinrichtungen gegen Gefährdungen

durch bewegliche Teile ............................. § 38 - § 40

Bewegliche Teile der Kraftübertragung ............ § 39

Bewegliche Teile, die am Arbeitsprozeß teilnehmen

(Wirkbereich) .................................... § 40

Anforderungen an Schutzeinrichtungen ................. § 41 - § 46

Allgemeine Anforderungen ........................... § 41

Besondere Anforderungen an trennende

Schutzeinrichtungen ................................ § 42 - § 45

Feststehende trennende Schutzeinrichtungen ....... § 42

Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen ......... § 43 - § 44

Zugangsbeschränkende verstellbare trennende

Schutzeinrichtungen .............................. § 45

Besondere Anforderungen an nichttrennende

Schutzeinrichtungen ................................ § 46

Schutzmaßnahmen gegen sonstige Gefahren .............. § 47 - § 59

Elektrische Energie ................................ § 47

Statische Elektrizität ............................. § 48

Nichtelektrische Energie ........................... § 49

Fehlerhafte Montage ................................ § 50

Extreme Temperaturen ............................... § 51

Brand .............................................. § 52

Explosionen ........................................ § 53

Lärm ............................................... § 54

Vibrationen ........................................ § 55

Strahlung .......................................... § 56

Strahlung von außen ................................ § 57

Lasereinrichtungen ................................. § 58

Emission von Stoffen ............................... § 59

Befreiungsmöglichkeit .............................. § 60

Stürze ............................................. § 61

Instandhaltung ....................................... § 62 - § 66

Wartung der Maschine ............................... § 62

Zugänge zum Arbeitsplatz und zu den Eingriffspunkten § 63

Trennung von den Energiequellen .................... § 64

Eingriffe von Bedienungspersonen ................... § 65

Reinigung der innenliegenden Teile ................. § 66

Hinweise ............................................. § 67 - § 70

Anzeigevorrichtungen ............................... § 67

Warneinrichtungen .................................. § 68

Warnung von Restgefahren ........................... § 69

Kennzeichnung ...................................... § 70

Betriebsanleitung .................................... § 71 - § 74

```

TEIL 2:

```

ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN

NAHRUNGSMITTELMASCHINEN .............................. § 75 - § 77

```

TEIL 3:

```

ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN

MASCHINEN, DIE IN DER HAND GEHALTEN ODER VON HAND

GEFÜHRT WERDEN ....................................... § 78 - § 79

```

TEIL 4:

```

ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN

MASCHINEN ZUR BEARBEITUNG VON HOLZ UND GLEICHARTIGEN

WERKSTOFFEN .......................................... § 80

```

TEIL 5:

```

ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN ZUR

VERMEIDUNG VON GEFAHREN, DIE SICH AUS DER

BEWEGLICHKEIT VON MASCHINEN ERGEBEN .................. § 81 - § 106

Allgemeine Bestimmungen .............................. § 81

Beleuchtung .......................................... § 82

Auslegung der Maschinen im Hinblick auf ihre

Handhabung ........................................... § 83

Arbeitsplätze ........................................ § 84 - § 87

Fahrerplatz ........................................ § 84

Fahrerkabine ....................................... § 85

Fahrersitz ......................................... § 86

Weitere Bedienungsplätze ........................... § 87

Betätigungseinrichtungen ............................. § 88 - § 92

Stellteile ......................................... § 88

Ingangsetzen und Verfahren ......................... § 89

Stillsetzen ........................................ § 90

Verfahrbewegung mitgängergeführter Maschinen ....... § 91

Störung des Steuerkreises .......................... § 92

Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefahren ........... § 93 - § 100

Nicht über Stellteile gesteuerte Bewegungen ........ § 93

Bruchgefahr beim Betrieb ........................... § 94

Überrollen ......................................... § 95

Herabfallende Gegenstände .......................... § 96

Zugänge ............................................ § 97

Anhängevorrichtungen ............................... § 98

Kraftübertragung zwischen selbstfahrenden Maschinen

oder Zugmaschinen und angetriebenen Maschinen .... § 99

Bewegliche Übertragungselemente .................... § 100

Schutzmaßnahmen gegen sonstige Gefahren .............. § 101 - § 103

Sicherung der Batterie ............................. § 101

Brand .............................................. § 102

Emission von Stäuben, Gasen, Flüssigkeiten, Dämpfen

oder sonstigen Abfallprodukten ................... § 103

Hinweise ............................................. § 104 - § 105

Signaleinrichtungen und Warnhinweise ............... § 104

Kennzeichnung ...................................... § 105

Betriebsanleitung .................................... § 106

```

TEIL 6:

```

ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN ZUR

AUSSCHALTUNG DER SPEZIELLEN GEFAHREN DURCH

HEBEVORGÄNGE ......................................... § 107 - § 127

Allgemeine Bestimmungen .............................. § 107

Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefahren ........... § 108 - § 115

Standsicherheit .................................... § 108

Führungen und Laufbahnen ........................... § 109

Festigkeit ......................................... § 110

Rollen, Trommeln, Ketten und Seile ................. § 111

Anschlagmittel ..................................... § 112

Bewegungsbegrenzung ................................ § 113

Beförderte Lasten .................................. § 114

Blitzschlag ........................................ § 115

Spezielle Anforderungen an Hebezeuge, die nicht durch

menschliche Kraft bewegt werden .................... § 116 - § 122

Betätigungseinrichtungen ........................... § 116 - § 119

Fahrerplatz ...................................... § 116

Sitz ............................................. § 117

Bewegungssteuerungsorgane ........................ § 118

Belastungskontrolle .............................. § 119

Seilgeführte Einrichtungen ......................... § 120

Risiken für gefährdete Personen, Zugänge zum

Arbeitsplatz oder zu den Eingriffspunkten ........ § 121

Einsatztauglichkeit ................................ § 122

Kennzeichnung ........................................ § 123 - § 125

Ketten und Seile ................................... § 123

Lastaufnahmeeinrichtungen .......................... § 124

Maschinen .......................................... § 125

Betriebsanleitung .................................... § 126 - § 127

Lastaufnahmeeinrichtungen .......................... § 126

Maschinen .......................................... § 127

```

TEIL 7:

```

ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN

MASCHINEN, DIE IM UNTERTAGEBAU EINGESETZT WERDEN

SOLLEN ............................................... § 128 - § 136

Allgemeine Bestimmungen .............................. § 128

Standsicherheit ...................................... § 129

Bewegungsfreiheit .................................... § 130

Beleuchtung .......................................... § 131

Stellteile ........................................... § 132

Anhalten der Verfahrbewegung ......................... § 133

Brand ................................................ § 134

Emission von Gasen ................................... § 135

Signaleinrichtungen .................................. § 136

```

TEIL 8:

```

ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN ZUR

VERMEIDUNG DER SPEZIELLEN GEFAHREN BEIM HEBEN ODER

FORTBEWEGEN VON PERSONEN ............................. § 137 - § 145

Allgemeine Bestimmungen .............................. § 137

Festigkeit ........................................... § 138

Belastungskontrolle bei nicht durch Muskelkraft

betriebenen Maschinen ................................ § 139

Befehlseinrichtungen ................................. § 140 - § 142

Stürze aus dem Fördermittel .......................... § 143

Absturz oder Umsturz des Fördermittels ............... § 144

Kennzeichnung ........................................ § 145

IV. ABSCHNITT:

MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE STELLEN FÜR MASCHINEN

UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR MASCHINEN ................ § 146 - § 148

V. ABSCHNITT:

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ................... § 149 - § 152

Anhang 1.A: Übereinstimmungserklärung für Maschinen

Anhang 1.B: Erklärung für Maschinenteile (Maschinenkomponenten)

Anhang 1.C: Übereinstimmungserklärung für Sicherheitsbauteile für

Maschinen

Anhang 2: CE-Kennzeichnung

Anhang 3: Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für

die Sicherheit von Maschinen und

von Sicherheitsbauteilen für Maschinen

Anhang 4: Verzeichnis der ÖNORMEN, die bis zur Annahme

entsprechender harmonisierter Europäischer Normen für die

sachgerechte Umsetzung der grundlegenden

Sicherheitsanforderungen wichtig und hilfreich sind

Anhang 5: Verzeichnis der zugelassenen Stellen für Maschinen und

für Sicherheitsbauteile für Maschinen

Anhang 6: CE-Kennzeichnung befristet bis 31. Dezember 1997

Anhang 7: Kennzeichnung von Drahtseilen, Ketten und Lasthaken

I. ABSCHNITT:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Maschinen, wenn von ihnen bei bestimmungsgemäßer Verwendung wegen der Bauart oder der Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Verwender ausgehen und legt fest,

1.

welche Maßnahmen zu treffen sind, bevor eine Maschine in Verkehr gebracht oder ausgestellt wird (II. Abschnitt),

2.

welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu erfüllen sind, um das Leben und die Gesundheit von Personen, die sie verwenden, zu schützen (III. Abschnitt), und

3.

welche Mindestkriterien zugelassene Stellen zu erfüllen haben, bevor sie in dieser Verordnung vorgeschriebene Prüfungen vornehmen und Bescheinigungen ausstellen können (IV. Abschnitt).

(2) Diese Verordnung gilt auch für Sicherheitsbauteile für Maschinen sowie für andere Teile (Komponenten) von Maschinen, die selbständig in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden.

(3) Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, umgesetzt, die im Anhang II, Abschnitt XXIV-Maschinen, Z 1 angeführt sind: Richtlinie 89/392/EWG vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften für Maschinen, CELEX Nr. 389 L 0392 (ABl. Nr. L 183 vom 29.6.1989, S. 9), geändert durch die Richtlinien 91/368/EWG vom 20. Juni 1991, CELEX Nr. 391 L 0368 (ABl. Nr. L 198 vom 22.7.1991, S. 16), 93/44/EWG vom 14. Juni 1993, CELEX Nr. 393 L 0044 (ABl. Nr. L 175 vom 19.7.1993, S. 12) und 93/68/EWG vom 22. Juli 1993, CELEX Nr. 393 L 0068 (ABl. Nr. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).

(4) Wenn die in dieser Verordnung angeführten Gefahren, die von einer Maschine oder einem Sicherheitsbauteil für Maschinen ausgehen, zur Gänze oder teilweise von besonderen Rechtsvorschriften erfaßt sind, durch die entsprechende Richtlinien des Europäischen Wirtschaftsraums umgesetzt werden, so ist - unbeschadet § 152 - hinsichtlich dieser Gefahren diese Verordnung nicht anzuwenden.

I. ABSCHNITT:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Maschinen, wenn von ihnen bei bestimmungsgemäßer Verwendung wegen der Bauart oder der Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Verwender ausgehen und legt fest,

1.

welche Maßnahmen zu treffen sind, bevor eine Maschine in Verkehr gebracht oder ausgestellt wird (II. Abschnitt),

2.

welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu erfüllen sind, um das Leben und die Gesundheit von Personen, die sie verwenden, zu schützen (III. Abschnitt), und

3.

welche Mindestkriterien zugelassene Stellen zu erfüllen haben, bevor sie in dieser Verordnung vorgeschriebene Prüfungen vornehmen und Bescheinigungen ausstellen können (IV. Abschnitt).

(2) Diese Verordnung gilt auch für Sicherheitsbauteile für Maschinen sowie für andere Teile (Komponenten) von Maschinen, die selbständig in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden.

(3) Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 98/37/EWG vom 22. Juli 1998, zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Maschinen, CELEX Nr. 398L0037 (ABl. Nr. L 207 vom 23. Juli 1998) und der Artikel 21 Abs. 1 der Richtlinie 98/79/EG vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika, CELEX Nr. 398L0079 (ABl. Nr. L 331 vom 7. Dezember 1998) umgesetzt.

(4) Wenn die in dieser Verordnung angeführten Gefahren, die von einer Maschine oder einem Sicherheitsbauteil für Maschinen ausgehen, zur Gänze oder teilweise von besonderen Rechtsvorschriften erfaßt sind, durch die entsprechende Richtlinien des Europäischen Wirtschaftsraums umgesetzt werden, so ist - unbeschadet § 152 - hinsichtlich dieser Gefahren diese Verordnung nicht anzuwenden.

§ 2. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sind ausgenommen:

1.

Maschinen, deren einzige Kraftquelle die unmittelbar angewandte menschliche Arbeitskraft ist, mit Ausnahme von Maschinen, die zum Heben von Lasten verwendet werden,

2.

Maschinen für medizinische Zwecke, die in direktem Kontakt mit den Patienten verwendet werden,

3.

feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte,

4.

Dampfkessel und Druckbehälter,

5.

speziell für eine nukleare Verwendung entwickelte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann,

6.

in eine Maschine eingebaute radioaktive Teile,

7.

Feuerwaffen,

8.

Lagertanks und Förderleitungen für Benzin, Dieselkraftstoff, entzündliche Flüssigkeiten und gefährliche Stoffe,

9.

Beförderungsmittel, das sind Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung von Personen in der Luft, auf Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserwege bestimmt sind und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserwege entwickelt sind; nicht ausgenommen sind Fahrzeuge in mineralgewinnenden Betrieben,

10.

Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe oder Anlagen,

11.

seilgeführte Einrichtungen, einschließlich Seilbahnen, für die öffentliche und nichtöffentliche Personenbeförderung,

12.

land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, das sind alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind; sie können zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein,

13.

speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung entwickelte Maschinen,

14.

Aufzüge, die dauerhaft zwischen festgelegten Ebenen von Gebäuden und Bauten mittels eines Förderkorbes verkehren, der an starren Führungen entlang fortbewegt wird, die gegenüber der Vertikalen um nicht mehr als 15 Grad geneigt sind und der bestimmt ist

15.

Beförderungsanlagen für Personen, bei denen Zahnradfahrzeuge verwendet werden,

16.

Schachtförderanlagen,

17.

Bühnenaufzüge,

18.

Baustellenaufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung,

19.

Maschinen, von denen hauptsächlich Gefahren auf Grund von Elektrizität ausgehen und die von der Niederspannungsgeräteverordnung 1993-NspGV 1993, BGBl. Nr. 44/1994, womit die Richtlinie 73/23/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen („Niederspannungsrichtlinie''), CELEX Nr. 373 L 0023, umgesetzt wird, erfaßt sind.

§ 2. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sind ausgenommen:

1.

Maschinen, deren einzige Kraftquelle die unmittelbar angewandte menschliche Arbeitskraft ist, mit Ausnahme von Maschinen, die zum Heben von Lasten verwendet werden,

2.

Maschinen für medizinische Zwecke, die in direktem Kontakt mit den Patienten verwendet werden,

3.

feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte,

4.

Dampfkessel und Druckbehälter,

5.

speziell für eine nukleare Verwendung entwickelte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann,

6.

in eine Maschine eingebaute radioaktive Teile,

7.

Feuerwaffen,

8.

Lagertanks und Förderleitungen für Benzin, Dieselkraftstoff, entzündliche Flüssigkeiten und gefährliche Stoffe,

9.

Beförderungsmittel, das sind Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung von Personen in der Luft, auf Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserwege bestimmt sind und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserwege entwickelt sind; nicht ausgenommen sind Fahrzeuge in mineralgewinnenden Betrieben,

10.

Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe oder Anlagen,

11.

seilgeführte Einrichtungen, einschließlich Seilbahnen, für die öffentliche und nichtöffentliche Personenbeförderung,

12.

land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, das sind alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind; sie können zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein,

13.

speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung entwickelte Maschinen,

14.

Aufzüge, die dauerhaft zwischen festgelegten Ebenen von Gebäuden und Bauten mittels eines Fahrkorbs verkehren, der an starren Führungen entlang fortbewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigt sind, und der bestimmt ist

15.

Beförderungsanlagen für Personen, bei denen Zahnradfahrzeuge verwendet werden,

16.

Schachtförderanlagen,

17.

Bühnenaufzüge,

18.

Baustellenaufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung,

19.

Maschinen, von denen hauptsächlich Gefahren auf Grund von Elektrizität ausgehen und die von der Niederspannungsgeräteverordnung 1995 - NSpGV 1995, BGBl. Nr. 51/1995, bzw. von der Richtlinie 73/23/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen („Niederspannungsrichtlinie''), CELEX Nr. 373L0023, geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG, CELEX Nr. 393L0068, erfaßt sind.

§ 2. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sind ausgenommen:

1.

Maschinen, deren einzige Kraftquelle die unmittelbar angewandte menschliche Arbeitskraft ist, mit Ausnahme von Maschinen, die zum Heben von Lasten verwendet werden,

2.

Medizinprodukte,

3.

feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte,

4.

Dampfkessel und Druckbehälter,

5.

speziell für eine nukleare Verwendung entwickelte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann,

6.

in eine Maschine eingebaute radioaktive Teile,

7.

Feuerwaffen,

8.

Lagertanks und Förderleitungen für Benzin, Dieselkraftstoff, entzündliche Flüssigkeiten und gefährliche Stoffe,

9.

Beförderungsmittel, das sind Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung von Personen in der Luft, auf Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserwege bestimmt sind und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserwege entwickelt sind; nicht ausgenommen sind Fahrzeuge in mineralgewinnenden Betrieben,

10.

Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe oder Anlagen,

11.

seilgeführte Einrichtungen, einschließlich Seilbahnen, für die öffentliche und nichtöffentliche Personenbeförderung,

12.

land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, das sind alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind; sie können zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein,

13.

speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung entwickelte Maschinen,

14.

Aufzüge, die dauerhaft zwischen festgelegten Ebenen von Gebäuden und Bauten mittels eines Fahrkorbs verkehren, der an starren Führungen entlang fortbewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigt sind, und der bestimmt ist

15.

Beförderungsanlagen für Personen, bei denen Zahnradfahrzeuge verwendet werden,

16.

Schachtförderanlagen,

17.

Bühnenaufzüge,

18.

Baustellenaufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung,

19.

Maschinen, von denen hauptsächlich Gefahren auf Grund von Elektrizität ausgehen und die von der Niederspannungsgeräteverordnung 1995 - NSpGV 1995, BGBl. Nr. 51/1995, bzw. von der Richtlinie 73/23/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen („Niederspannungsrichtlinie''), CELEX Nr. 373L0023, geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG, CELEX Nr. 393L0068, erfaßt sind.

Begriffe

§ 3. (1) „Inverkehrbringen'' ist

1.

das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen einer Maschine oder von Sicherheitsbauteilen für Maschinen oder von Teilen (Komponenten) von Maschinen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) zum Zwecke der Verwendung in Österreich,

2.

das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Maschine oder von Sicherheitsbauteilen für Maschinen oder von Teilen (Komponenten) von Maschinen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) für den Eigengebrauch.

(2) Als Inverkehrbringen gilt nicht:

1.

Das Überlassen von Maschinen oder von Sicherheitsbauteilen für Maschinen oder von Teilen (Komponenten) von Maschinen zur Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung,

2.

das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Maschinen oder von Sicherheitsbauteilen für Maschinen oder von Teilen (Komponenten) von Maschinen an den Auftraggeber,

3.

das Überlassen von Maschinen oder von Sicherheitsbauteilen für Maschinen oder von Teilen (Komponenten) von Maschinen zum Zusammenbau, wenn nach dem Zusammenbau die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt werden.

(3) „Ausstellen'' ist das Zurschaustellen und Demonstrieren einer Maschine oder von Sicherheitsbauteilen für Maschinen oder von Teilen (Komponenten) oder Zubehören von Maschinen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen u. dgl. und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der Werbung.

(4) „Maschine'' ist eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen (Komponenten) oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, sowie gegebenenfalls von Betätigungseinrichtungen, Steuer- und Energiekreisen usw., die für eine bestimmte Anwendung, wie die Verarbeitung, die Behandlung, die Fortbewegung und die Aufbereitung eines Werkstoffes zusammengefügt sind. Als Maschine wird auch eine Gesamtheit von Maschinen betrachtet, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, daß sie als Gesamtheit funktionieren (verkettete Maschinen). Ferner gelten als Maschinen auswechselbare Ausrüstungen zur Änderung der Funktion einer Maschine, die nach dem Inverkehrbringen von den Bedienungspersonen selbst an einer Maschine oder einer Reihe verschiedener Maschinen oder an einer Zugmaschine anzubringen sind, sofern diese Ausrüstungen keine Ersatzteile oder Werkzeuge sind.

(5) „Sicherheitsbauteile für Maschinen'' sind jene Bauteile für Maschinen, die keine auswechselbaren Ausrüstungen sind und vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer mit dem Verwendungszweck der Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion selbständig in Verkehr gebracht werden und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder die Gesundheit der Personen im Wirkbereich (§ 40) der Maschine gefährdet.

(6) „Bestimmungsgemäße Verwendung'' ist jene Verwendung, für die eine Maschine oder ein Sicherheitsbauteil für Maschinen oder ein Teil (eine Komponente) von Maschinen entsprechend den Angaben des Herstellers oder seines in Österreich Bevollmächtigten oder des Inverkehrbringers - einschließlich der Angaben in der Werbung - geeignet ist. Als „bestimmungsgemäße Verwendung'' gilt darüber hinaus auch jede Verwendung, die aus der Bauart, der Ausführung und der Funktion der Maschine oder des Sicherheitsbauteils oder des Teils (der Komponente) von Maschinen als üblich anzusehen ist. Die bestimmungsgemäße Verwendung setzt das Einhalten der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Angaben hinsichtlich der Installation, des Betriebes, der Rüstung, der Wartung, der Reinigung, der Störungsbeseitigung und des Transports voraus.

(7) „Gefahrenbereich'' ist jener Bereich innerhalb oder um eine Maschine, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit einer Person durch den Aufenthalt in diesem Bereich gefährdet ist.

(8) „Gefährdete Person'' ist eine Person, die sich ganz oder teilweise in einem Gefahrenbereich befindet.

(9) „Bedienungsperson'' ist jeweils jene Person, die für die Installation, den Betrieb, das Rüsten, die Wartung, die Reinigung, die Störungsbeseitigung und den Transport einer Maschine zuständig ist.

(10) „Fahrer'' ist jeweils jene fachkundige Bedienungsperson, die mit dem Verfahren einer Maschine betraut ist, wobei dieser auf der Maschine aufsitzen, sie zu Fuß begleiten oder etwa durch Drahtverbindung oder Funk fernsteuern kann.

(11) „Lastaufnahmeeinrichtungen'' sind jene nicht mit der Maschine verbundenen Bauteile oder Ausrüstungen, die zwischen Maschine und Nutzlast angebracht werden, um ihr Ergreifen zu ermöglichen.

(12) „Anschlagmittel'' sind Lastaufnahmeeinrichtungen, die zur Bildung oder Verwendung einer Schlinge dienen wie Ösenhaken, Schäkel, Ringe, Ösenschrauben.

(13) „Geführte Lastaufnahmeeinrichtung'' ist eine Lastaufnahmeeinrichtung, die während ihrer gesamten Bewegung entlang starrer oder beweglicher Führungselemente geführt wird, deren räumliche Stellung durch Festpunkte bestimmt wird.

(14) „Betriebskoeffizient'' ist das arithmetische Verhältnis zwischen der vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten garantierten Last, bei deren Überschreiten eine Lastaufnahmeausrüstung bzw. -einrichtung oder eine Maschine die Last nicht mehr halten kann, und der auf der Lastaufnahmeausrüstung bzw. -einrichtung oder der Maschine angegebenen maximalen Tragfähigkeit.

(15) „Prüfungskoeffizient'' ist das arithmetische Verhältnis zwischen der für die statische bzw. dynamische Prüfung der Lastaufnahmeausrüstung bzw. -einrichtung oder einer Maschine verwendeten Last und der darauf jeweils angegebenen maximalen Tragfähigkeit.

(16) „Statische Prüfung'' ist der Versuch, bei dem die Maschine bzw. Lastaufnahmeeinrichtung zunächst überprüft wird, sodann eine Kraft angelegt wird, die der maximalen Tragfähigkeit, multipliziert mit dem geeigneten Koeffizienten für die statische Prüfung, entspricht, und die Maschine bzw. Lastaufnahmeeinrichtung nach Entlastung erneut überprüft wird, um etwaige Schäden festzustellen.

(17) „Dynamische Prüfung'' ist der Versuch, bei dem die Maschine in allen möglichen Betriebszuständen betrieben und hierbei die maximale Betriebslast unter Berücksichtigung des dynamischen Verhaltens der Maschine angelegt wird, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Maschine und der Sicherheitseinrichtungen zu überprüfen.

(18) „Fördermittel'' ist der Teil der Maschine, in dem Personen zur Aufwärts-, Abwärts- oder Fortbewegung Platz nehmen.

Maßnahmen beim Ausstellen

§ 4. (1) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dgl. dürfen den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechende Maschinen oder Sicherheitsbauteile für Maschinen oder Teile (Komponenten) von Maschinen ausgestellt werden, sofern durch ein sichtbares Schild deutlich darauf hingewiesen wird, daß sie den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen und erst nach Herstellung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen, erworben werden können.

(2) Preisangaben haben sich jedenfalls auf Maschinen oder Sicherheitsbauteile für Maschinen oder Teile (Komponenten) von Maschinen zu beziehen, die den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen, entsprechen.

(3) Bei Vorführungen sind die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.

II. ABSCHNITT:

ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN

Verfahrensstruktur

§ 5. (1) Vor dem Inverkehrbringen ist vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer

1.

für jede Maschine/jeden Sicherheitsbauteil für Maschinen eine technische Dokumentation (§ 6) oder - sofern es sich um eine gefährliche Maschine/einen gefährlichen Sicherheitsbauteil für Maschinen handelt (§ 9) - die technische Bauunterlage für die Baumusterprüfung (§ 10 Abs. 3 Z 3) zusammenzustellen und

2.

für jede Maschine/jeden Sicherheitsbauteil für Maschinen eine Übereinstimmungserklärung (§ 7, Muster siehe Anhang 1.A bzw. Anhang 1.C) (Anm.: Anhänge nicht darstellbar) abzugeben und diese der Betriebsanleitung anzuschließen oder dort abzudrucken und

3.

an jeder Maschine die CE-Kennzeichnung (Anm.: Zeichen nicht darstellbar) (§ 8 und Anhang 2) anzubringen und diese der Betriebsanleitung anzuschließen oder dort abzudrucken.

(2) Für gefährliche Maschinen gemäß § 9 Abs. 1 und für gefährliche Sicherheitsbauteile für Maschinen gemäß § 9 Abs. 2 ist zusätzlich das besondere Übereinstimmungsverfahren gemäß § 9 durchzuführen.

(3) Wird das Verfahren gemäß Abs. 1 und gegebenenfalls Abs. 2 nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt), nicht anzunehmen.

(4) Die Zusammenstellung der technischen Dokumentation oder der technischen Bauunterlage für die Baumusterprüfung, die Abgabe der Übereinstimmungserklärung für Maschinen oder für Sicherheitsbauteile für Maschinen, die Vornahme der CE-Kennzeichnung an Maschinen, die Durchführung des besonderen Übereinstimmungsverfahrens gemäß § 9 und die Ausstellung der Erklärung für Maschinenteile (Maschinenkomponenten) gemäß § 12 im Ausland gilt als in Österreich vorgenommen, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.

(5) Anhang 3 enthält das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN oder ÖNORM EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß bei Maschinen oder bei Sicherheitsbauteilen für Maschinen Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) besteht.

(6) Anhang 4 enthält ein informatives Verzeichnis der ÖNORMEN, die bis zur Annahme entsprechender harmonisierter Europäischer Normen (EN oder ÖNORM EN) für die sachgerechte Herstellung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) wichtig und hilfreich sind.

Technische Dokumentation

§ 6. (1) Für jede Maschine (bei Serienfertigung für jeden Maschinentyp) und für jedes Sicherheitsbauteil für Maschinen (bei Serienfertigung für jeden Sicherheitsbauteiltyp) ist eine technische Dokumentation zu erstellen, die folgendes zu enthalten hat:

1.

einen Gesamtplan der Maschine/des Sicherheitsbauteils sowie die Steuerkreispläne,

2.

detaillierte und vollständige Pläne, allenfalls mit Berechnungen, Versuchsergebnissen usw. für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine/des Sicherheitsbauteils mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt),

3.

eine Liste der grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt), der harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder der österreichischen Normen, die sie umsetzen (ÖNORM EN), anderer österreichischer Normen (ÖNORM), sonstiger Normen und sonstiger technischer Spezifikationen, die bei der Planung und dem Bau der Maschine/des Sicherheitsbauteils berücksichtigt wurden,

4.

eine Beschreibung der Lösungen, die zur Verhütung der von der Maschine/dem Sicherheitsbauteil ausgehenden Gefährdungen gewählt wurden,

5.

gegebenenfalls jeglichen technischen Bericht oder jegliches von einer zugelassenen Stelle ausgestellte Zertifikat,

6.

bei Erklärung der Übereinstimmung mit einer harmonisierten Europäischen Norm (EN) oder einer österreichischen Norm, die sie umsetzt (ÖNORM EN), die Prüfungen vorsieht, jeglichen technischen Bericht über die Ergebnisse der Prüfungen, die entweder selbst durchgeführt oder in Auftrag gegeben wurden oder von einer zugelassenen Stelle durchgeführt wurden,

7.

ein Exemplar der Betriebsanleitung.

(2) Bei Serienfertigung der Maschinen/Sicherheitsbauteile für Maschinen sind der technischen Dokumentation auch Unterlagen über die intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Maschinen mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) anzuschließen (Unterlagen über die Qualitätssicherung).

(3) Die technische Dokumentation muß keine detaillierten Pläne und sonstigen genauen Angaben über die für die Herstellung der Maschine/des Sicherheitsbauteils für Maschinen verwendeten Baugruppen umfassen, es sei denn, daß die Kenntnisse über diese Baugruppen unerläßlich oder notwendig sind, um die Übereinstimmung mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) prüfen zu können.

(4) An Bau- oder Zubehörteilen oder an der Maschine/dem Sicherheitsbauteil für Maschinen selbst muß durch die erforderlichen Untersuchungen und Tests ermittelt werden, ob die Maschine/das Sicherheitsbauteil für Maschinen auf Grund der Auslegung und Bauart ohne Sicherheitsrisiko montiert und in Betrieb genommen werden kann.

(5) Die technische Dokumentation muß vor der Abgabe der Übereinstimmungserklärung zusammengestellt und in den Räumen des Herstellers oder seines in Österreich Bevollmächtigten oder des Inverkehrbringers zum Zweck einer allfälligen Kontrolle verfügbar sein. Sie ist für das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder eine von ihm namhaft gemachte zuständige Behörde oder die zugelassenen Stellen für einen Zeitraum von zumindest zehn Jahren nach Herstellung der Maschine/des Sicherheitsbauteils für Maschinen, bei Serienfertigung für einen Zeitraum von zumindest zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars, bereitzuhalten. Nach Abgabe der Übereinstimmungserklärung muß sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der der Wichtigkeit der technischen Dokumentation zu entsprechen hat, zusammengestellt und vorgelegt werden können.

(6) Wird die technische Dokumentation auf Verlangen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder einer von ihm namhaft gemachten zuständigen Behörde oder auf begründetes Verlangen einer zugelassenen Stelle nicht innerhalb der festgesetzten Frist vorgelegt, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt), nicht anzunehmen. Die zuständige Behörde oder die zugelassene Stelle hat jedoch zunächst hierüber dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Mitteilung zu machen.

(7) Die technische Dokumentation, mit Ausnahme der Betriebsanleitung, für die § 72 gilt, muß in einer Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) abgefaßt sein. Bei der Vorlage sind jedoch die wesentlichen Texte in deutscher Sprache abzufassen.

Übereinstimmungserklärung

§ 7. (1) Die Übereinstimmungserklärung für Maschinen muß folgende Angaben enthalten und soll dem Muster im Anhang 1.A (Anm.: Anhang nicht darstellbar) entsprechen:

1.

Name (Firma) und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten in Österreich,

2.

Beschreibung der Maschine (Fabrikat, Typ, Seriennummer usw.),

3.

alle zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen, denen die Maschine entspricht,

4.

gegebenenfalls Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die die Baumusterprüfung durchgeführt hat, und die Nummer der Baumusterbescheinigung,

5.

gegebenenfalls Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, der die Unterlagen zur Verwahrung übermittelt wurden (§ 9 Abs. 3 Z 1),

6.

gegebenenfalls Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die die Unterlagen überprüft hat (§ 9 Abs. 3 Z 2),

7.

gegebenenfalls Hinweise auf andere Rechtsvorschriften und EWR-Richtlinien im Falle des § 8 Abs. 4 und/oder § 8 Abs. 5,

8.

gegebenenfalls die Fundstellen der harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder der österreichischen Normen, die sie umsetzen

9.

gegebenenfalls die ÖNORMEN und anderen Normen und die technischen Spezifikationen, die angewendet wurden,

10.

Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in Österreich Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

(2) Die Übereinstimmungserklärung für Sicherheitsbauteile für Maschinen muß folgende Angaben enthalten und soll dem Muster im Anhang 1.C (Anm.: Anhang nicht darstellbar) entsprechen:

1.

Name (Firma) und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten in Österreich,

2.

Beschreibung des Sicherheitsbauteils (Fabrikat, Typ, gegebenenfalls Seriennummer usw.),

3.

Sicherheitsfunktion des Sicherheitsbauteils, falls diese aus der Beschreibung nicht klar ersichtlich ist,

4.

gegebenenfalls Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die die Baumusterprüfung durchgeführt hat, und die Nummer der Baumusterbescheinigung,

5.

gegebenenfalls Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, der die Unterlagen zur Verwahrung übermittelt wurden (§ 9 Abs. 3 Z 1),

6.

gegebenenfalls Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die die Unterlagen überprüft hat (§ 9 Abs. 3 Z 2),

7.

gegebenenfalls Hinweise auf andere Rechtsvorschriften und EWR-Richtlinien im Falle des § 8 Abs. 4 und/oder § 8 Abs. 5,

8.

gegebenenfalls die Fundstellen der harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder der österreichischen Normen, die sie umsetzen

9.

gegebenenfalls die ÖNORMEN und anderen Normen und die technischen Spezifikationen, die angewendet wurden,

10.

Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in Österreich Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

(3) Die Übereinstimmungserklärung für Maschinen (Abs. 1) und die Übereinstimmungserklärung für Sicherheitsbauteile für Maschinen (Abs. 2) ist maschinenschriftlich oder in Druckbuchstaben und in derselben Sprache wie die Originalbetriebsanleitung (§ 72 Abs. 1) abzufassen. Wenn die Maschine oder der Sicherheitsbauteil für Maschinen für die Verwendung in Österreich bestimmt ist, ist sie in deutscher Sprache abzufassen oder zumindest in deutscher Übersetzung anzufertigen, wobei die Übereinstimmungserklärung in der Originalsprache mitzuliefern ist. Die Übereinstimmungserklärung ist der Betriebsanleitung anzuschließen oder dort abzudrucken.

CE-Kennzeichnung

§ 8. (1) Mit der CE-Kennzeichnung wird vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer die Übereinstimmung der Maschine mit den zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt), bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung (Anm.: Zeichen nicht darstellbar) muß dem Muster im Anhang 2 entsprechen. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein. Die Mindesthöhe hat 5 mm zu betragen. Bei kleinen Maschinen kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.

(2) Die CE-Kennzeichnung ist an jeder Maschine anzubringen und der Betriebsanleitung anzuschließen oder dort abzudrucken.

(3) Es ist verboten, auf Maschinen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Maschine angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(4) Falls auf die Maschinen auch andere Rechtsvorschriften anzuwenden sind, die andere Aspekte behandeln und auf Grund derer die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, so wird mit der CE-Kennzeichnung bescheinigt, daß die Übereinstimmung der Maschine auch mit den zutreffenden Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften vorliegt.

(5) Wenn jedoch entsprechend einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Rechtsvorschriften freisteht, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Übereinstimmung mit den zutreffenden Bestimmungen der vom Hersteller der Maschine angewendeten Rechtsvorschriften bescheinigt. In diesem Falle müssen die den Maschinen beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewendeten EWR-Richtlinien, die durch die Rechtsvorschriften umgesetzt werden, tragen. Die Nummern der EWR-Richtlinien für die Sicherheit von Maschinen ergeben sich aus § 1 Abs. 3.

Gefährliche Maschinen und gefährliche Sicherheitsbauteile für

Maschinen

§ 9. (1) Die folgenden Maschinentypen gelten als gefährlich und unterliegen einem besonderen Übereinstimmungsverfahren:

1.

Einblatt-/Mehrblatt-Kreissägen zum Bearbeiten von Holz und gleichartigen Werkstoffen und Fleisch und gleichartigen Werkstoffen, wozu gehören:

1.1. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorganges feststehendem Werkzeug, mit feststehendem Tisch, mit Handvorschub des Sägegutes oder mit abnehmbarem Vorschubapparat,

1.2. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorganges feststehendem Werkzeug, mit Pendelbock oder Pendelschlitten, mit Handvorschub,

1.3. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorganges feststehendem Werkzeug, mit bauarteigenem mechanischem Vorschub des Sägegutes und Handbeschickung und/oder Handentnahme,

1.4. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorganges beweglichem Werkzeug, mit mechanischer Vorschubvorrichtung und Handbeschickung und/oder Handentnahme,

2.

Abrichthobel mit Handvorschub für die Holzbearbeitung,

3.

Hobelmaschinen für einseitige Bearbeitung mit Handbeschickung und/oder Handentnahme für die Holzbearbeitung,

4.

Bandsägen mit beweglichem oder unbeweglichem Sägetisch und Bandsägen mit beweglichem Schlitten mit Handbeschickung und/oder Handentnahme für das Bearbeiten von Holz und gleichartigen Werkstoffen oder für das Bearbeiten von Fleisch und gleichartigen Werkstoffen,

5.

Kombinierte Maschinen der Typen gemäß Z 1 bis 4 und 7 für die Bearbeitung von Holz und gleichartigen Werkstoffen,

6.

Mehrspindel-Zapfenfräsmaschinen mit Handvorschub für die Holzbearbeitung,

7.

Unterfräsmaschinen mit Handvorschub für die Bearbeitung von Holz und gleichartigen Werkstoffen,

8.

Handkettensägen für die Holzbearbeitung,

9.

Pressen einschließlich Biegepressen für die Kaltbearbeitung von Metall mit Handbeschickung und/oder Handentnahme, deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm und eine Geschwindigkeit von mehr als 30 mm/s haben können,

10.

Kunststoffspritzgießmaschinen und Kunststofformpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme,

11.

Gummispritzgießmaschinen und Gummiformpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme,

12.

Maschinen für den Einsatz unter Tage:

13.

Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Preßvorrichtung,

14.

Abnehmbare Schutzeinrichtungen und Gelenkwellen zur Kraftübertragung zwischen einer selbstfahrenden Maschine oder einer Zugmaschine und einer angetriebenen Maschine,

15.

Hebebühnen für Fahrzeuge,

16.

Maschinen zum Heben von Personen, bei denen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 Metern besteht,

17.

Maschinen für die Herstellung von pyrotechnischen Sätzen.

(2) Die folgenden Typen von Sicherheitsbauteilen für Maschinen gelten als gefährliche Sicherheitsbauteile und unterliegen einem besonderen Übereinstimmungsverfahren:

1.

Sensorgesteuerte Personenschutzeinrichtungen, wie Lichtschranken, Schaltmatten, elektromagnetische Detektoren,

2.

Logikeinheiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheitsfunktionen von Zweihandschaltungen,

3.

Selbsttätige bewegliche Schutzeinrichtungen für Maschinen gemäß Abs. 1 Z 9, 10 und 11,

4.

Überrollschutzaufbau (ROPS),

5.

Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS).

(3) Wenn bei der Herstellung einer gefährlichen Maschine im Sinne des Abs. 1 oder eines gefährlichen Sicherheitsbauteils für Maschinen im Sinne des Abs. 2 die zutreffenden in Anhang 3 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder die österreichischen Normen, die sie umsetzen (ÖNORM EN), eingehalten werden, so ist nach Wahl des Herstellers oder seines in Österreich Bevollmächtigten oder des Inverkehrbringers

1.

die technische Bauunterlage für eine Baumusterprüfung (§ 10 Abs. 3) zusammenzustellen und einer zugelassenen Stelle zu übermitteln, die den Empfang der Unterlage unverzüglich zu bestätigen und sie aufzubewahren hat, oder

2.

die technische Bauunterlage für eine Baumusterprüfung (§ 10 Abs. 3) zusammenzustellen und einer zugelassenen Stelle zu übermitteln, die zu prüfen hat, ob die zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder österreichischen Normen, die sie umsetzen (ÖNORMEN EN), korrekt angewendet wurden und eine Bescheinigung auszustellen hat, daß die Unterlagen den Vorschriften entsprechen, oder

3.

ein Modell der Baumusterprüfung zu unterziehen.

(4) Wenn für die gefährliche Maschine im Sinne des Abs. 1 oder für den gefährlichen Sicherheitsbauteil für Maschinen im Sinne des Abs. 2 keine zutreffenden in Anhang 3 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder österreichische Normen, die sie umsetzen (ÖNORM EN), vorliegen oder solche nicht oder nur zum Teil angewendet werden, ist ein Modell der gefährlichen Maschine oder des gefährlichen Sicherheitsbauteils für Maschinen einer Baumusterprüfung zu unterziehen.

(5) Im Falle des Abs. 3 Z 1 und 2 hat die Übereinstimmungserklärung die Übereinstimmung mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu bescheinigen.

(6) Im Falle des Abs. 3 Z 3 und des Abs. 4 (Baumusterprüfung) hat die Übereinstimmungserklärung die Übereinstimmung mit dem Modell, das der Baumusterprüfung unterzogen wurde, zu bescheinigen.

Gefährliche Maschinen und gefährliche Sicherheitsbauteile für

Maschinen

§ 9. (1) Die folgenden Maschinentypen gelten als gefährlich und unterliegen einem besonderen Übereinstimmungsverfahren:

1.

Einblatt-/Mehrblatt-Kreissägen zum Bearbeiten von Holz und gleichartigen Werkstoffen und Fleisch und gleichartigen Werkstoffen, wozu gehören:

1.1. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorganges feststehendem Werkzeug, mit feststehendem Tisch, mit Handvorschub des Sägegutes oder mit abnehmbarem Vorschubapparat,

1.2. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorganges feststehendem Werkzeug, mit Pendelbock oder Pendelschlitten, mit Handvorschub,

1.3. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorganges feststehendem Werkzeug, mit bauarteigenem mechanischem Vorschub des Sägegutes und Handbeschickung und/oder Handentnahme,

1.4. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorganges beweglichem Werkzeug, mit mechanischer Vorschubvorrichtung und Handbeschickung und/oder Handentnahme,

2.

Abrichthobel mit Handvorschub für die Holzbearbeitung,

3.

Hobelmaschinen für einseitige Bearbeitung mit Handbeschickung und/oder Handentnahme für die Holzbearbeitung,

4.

Bandsägen mit beweglichem oder unbeweglichem Sägetisch und Bandsägen mit beweglichem Schlitten mit Handbeschickung und/oder Handentnahme für das Bearbeiten von Holz und gleichartigen Werkstoffen oder für das Bearbeiten von Fleisch und gleichartigen Werkstoffen,

5.

Kombinierte Maschinen der Typen gemäß Z 1 bis 4 und 7 für die Bearbeitung von Holz und gleichartigen Werkstoffen,

6.

Mehrspindel-Zapfenfräsmaschinen mit Handvorschub für die Holzbearbeitung,

7.

Unterfräsmaschinen mit Handvorschub für die Bearbeitung von Holz und gleichartigen Werkstoffen,

8.

Handkettensägen für die Holzbearbeitung,

9.

Pressen, einschließlich Biegepressen, zur Kaltbearbeitung von Metall mit Handbeschickung und/oder Handentnahme, deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm und eine Geschwindigkeit von mehr als 30 mm/s haben können,

10.

Kunststoffspritzgießmaschinen und Kunststofformpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme,

11.

Gummispritzgießmaschinen und Gummiformpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme,

12.

Maschinen für den Einsatz unter Tage:

13.

Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Preßvorrichtung,

14.

Abnehmbare Schutzeinrichtungen und Gelenkwellen zur Kraftübertragung zwischen einer selbstfahrenden Maschine oder einer Zugmaschine und einer angetriebenen Maschine,

15.

Hebebühnen für Fahrzeuge,

16.

Maschinen zum Heben von Personen, bei denen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 Metern besteht,

17.

Maschinen für die Herstellung von pyrotechnischen Sätzen.

(2) Die folgenden Typen von Sicherheitsbauteilen für Maschinen gelten als gefährliche Sicherheitsbauteile und unterliegen einem besonderen Übereinstimmungsverfahren:

1.

Sensorgesteuerte Personenschutzeinrichtungen, wie Lichtschranken, Schaltmatten, elektromagnetische Detektoren,

2.

Logikeinheiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheitsfunktionen von Zweihandschaltungen,

3.

Selbsttätige bewegliche Schutzeinrichtungen für Maschinen gemäß Abs. 1 Z 9, 10 und 11,

4.

Überrollschutzaufbau (ROPS),

5.

Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS).

(3) Wenn bei der Herstellung einer gefährlichen Maschine im Sinne des Abs. 1 oder eines gefährlichen Sicherheitsbauteils für Maschinen im Sinne des Abs. 2 die zutreffenden in Anhang 3 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder die österreichischen Normen, die sie umsetzen (ÖNORM EN), eingehalten werden, so ist nach Wahl des Herstellers oder seines in Österreich Bevollmächtigten oder des Inverkehrbringers

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