Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheitenüber die Wahlen nach dem Handelskammergesetz(Handelskammerwahlordnung 1994 - HKWO 1994)
Abkürzung
HKWO 1994
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblättern der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 958/1993, wird verordnet:
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
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Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anordnung der Wahlen
§ 1. (1) Die Wahlen der Organe der nach dem Handelskammergesetz gebildeten Organisationen sind innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf ihrer Funktionsperiode abzuhalten. Die Wahlen können jedoch um höchstens sechs Monate hinausgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um sie im Bereich sämtlicher Landeskammern möglichst gleichzeitig durchzuführen.
(2) Im Bereich jeder Landeskammer sind die Wahlen in die Fachgruppen und Fachvertretungen gleichzeitig abzuhalten. Kann in einer Fachgruppe (Fachvertretung) oder in einer Sektion in Ermangelung eines gültigen Wahlvorschlages die Wahl zum vorgesehenen Termin nicht abgehalten werden, so werden dadurch die Wahlgänge in den anderen Fachgruppen (Fachvertretungen) und auch die weiteren Wahlgänge nicht gehemmt.
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
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Hauptwahlkommission
§ 2. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen wird bei jeder Wirtschaftskammer (Bundeskammer, Landeskammer) eine Hauptwahlkommission gebildet. Die Hauptwahlkommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, sechs Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern; der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Vorstandes der jeweils in Betracht kommenden Kammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ernannt. Sie müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein. Die sechs Mitglieder und die sechs Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes der jeweils in Betracht kommenden Kammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus dem Kreis der wählbaren Personen bestellt. Die im Vorstand der Kammer vertretenen Wählergruppen müssen im Verhältnis ihrer Stärke auch in der Hauptwahlkommission vertreten sein.
(2) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:
die Bestellung der Wahlkommissionen, Zweigwahlkommissionen, sowie der Hilfsorgane,
die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel, der Wahltage und der Wahlzeiten,
die Ausschreibung der Wahlen,
die Bestimmung, an welcher Stelle, sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen,
die Ausstellung der Wahlkarten und die Festlegung der Zweigwahlkommissionen für Wahlkartenwähler,
die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen sowie die Verlautbarung der Wahlergebnisse,
die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses,
die Bestellung weiterer Mitglieder gemäß §§ 33 und 39 Abs. 2,
die Wahl der Fachverbandsausschüsse,
die Wahl der Bundessektionsleitungen,
die Entscheidung über die Wahl bei erledigten Mandaten und Funktionen (§ 40),
die Abberufung von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollegialorganen gemäß § 47 Abs. 4 HKG.
(3) Eine Person kann jeweils nur einer mit Wahlangelegenheiten befaßten Kommission angehören.
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Wahlkommissionen, Zweigwahlkommissionen
§ 3. (1) Die Hauptwahlkommission kann für jede Fachgruppe (Fachvertretung) und jede Sektion eine Wahlkommission errichten. Wenn dies der Vereinfachung des Verfahrens dient, können Wahlkommissionen auch gemeinsam für mehrere oder für alle Fachgruppen (Fachvertretungen) einer Sektion oder gemeinsam für alle Fachgruppen (Fachvertretungen) einer Sektion und die betreffende Sektion errichtet werden. Die Wahlkommissionen bestehen aus je sechs von der Hauptwahlkommission aus dem Kreis der wählbaren Personen zu bestellenden Mitgliedern. Die im Vorstand der Kammer vertretenen Wählergruppen müssen im Verhältnis ihrer Stärke auch in den Wahlkommissionen vertreten sein. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden, soferne dieser nicht von der Hauptwahlkommission bestellt wird.
(2) Der Wahlkommission obliegt:
die Erstellung der Wählerlisten,
die Auflegung der Wählerlisten,
die Entscheidung über Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten,
die Entgegennahme der amtlichen Stimmzettel bei schriftlicher Durchführung der Wahl,
die Feststellung der Stimmenzahl, der Vorzugsstimmen und Streichungen sowie des sich hieraus ergebenden Überhanges (relevante Vorzugsstimmen und Streichungen).
(3) Bei den Wahlen in die Fachgruppen und Fachvertretungen errichtet die Hauptwahlkommission zur Entgegennahme der amtlichen Stimmzettel Zweigwahlkommissionen. Bei der Errichtung der Zweigwahlkommissionen ist davon auszugehen, daß den Wahlberechtigten unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie des Grundsatzes einer sparsamen Verwaltung die Stimmabgabe möglichst erleichtert werden soll. Die Zweigwahlkommissionen bestehen aus drei von der Hauptwahlkommission zu bestellenden Mitgliedern, von denen mindestens zwei aus dem Kreis der wählbaren Personen zu bestellen sind. Je ein Mitglied der Zweigwahlkommissionen kann aus dem Kreis der im Bereich der Landeskammer beschäftigten Mitarbeiter bestellt werden, wenn dies wegen der Anzahl der Zweigwahlkommissionen geboten scheint. Bezieher einer Pension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, in der jeweils geltenden Fassung gelten als wählbare Personen. Bei der Bestellung der Zweigwahlkommissionen muß auf die Vertretung der Minderheiten Bedacht genommen werden, es sei denn, daß hiefür trotz Aufforderung durch die Hauptwahlkommission bis zum Bestellungszeitpunkt keine Vorschläge eingelangt sind. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden, sofern dieser nicht von der Hauptwahlkommission bestellt wird.
(4) Für die Entgegennahme von Wahlkarten können eigene Zweigwahlkommissionen bestimmt werden.
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Bestimmungen über Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen
§ 4. (1) Die Hauptwahlkommission wird von ihrem Vorsitzenden einberufen. Die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen werden erstmals vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission (bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter) einberufen; die Wahl der Vorsitzenden leitet bei den Wahlkommissionen der Vorsitzende der Hauptwahlkommission oder ein von ihm bestimmtes Mitglied der Hauptwahlkommission, bei den Zweigwahlkommissionen der Vorsitzende der Hauptwahlkommission oder ein von ihm bestimmtes Mitglied der Hauptwahlkommission oder einer Wahlkommission. Zur ersten Sitzung der Wahlkommission und der Zweigwahlkommission sind auch die Ersatzmitglieder einzuberufen. Die weiteren Sitzungen der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen werden von ihren Vorsitzenden einberufen. In sämtlichen Kommissionen haben die Einladungen zu den Sitzungen schriftlich mit bescheinigter Postsendung oder gegen Nachweis der Zustellung durch Boten zu geschehen, sofern nicht der Sitzungstermin in der vorhergehenden Sitzung vom Vorsitzenden den Sitzungsteilnehmern mündlich bekanntgegeben wurde, welcher Umstand im Protokoll festzuhalten ist; bei der vorhergehenden Sitzung nicht anwesende Mitglieder sind schriftlich einzuladen.
(2) Die Hauptwahlkommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter) und drei Mitglieder, die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (bei dessen Verhinderung der von ihm bestellte Stellvertreter) und zwei Mitglieder anwesend sind. Die Ersatzmitglieder treten im Verhinderungsfall der Mitglieder an deren Stelle.
(3) Sämtliche Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. An Stelle eines verhinderten Mitgliedes ist zunächst das für dieses Mitglied bestimmte Ersatzmitglied und, wenn auch dieses ausfällt, eines der übrigen Ersatzmitglieder stimmberechtigt. Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich.
(4) Die Hauptwahlkommission kann den Vorsitzenden ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, in bestimmten Angelegenheiten für sie tätig zu werden.
(5) Das Amt in der Hauptwahlkommission, in den Wahlkommissionen und in den Zweigwahlkommissionen ist ein Ehrenamt und mit keinerlei Bezügen verbunden. Die den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit erwachsenden Barauslagen sind zu vergüten. Die Vergütung kann auch durch Pauschalbeträge erfolgen.
(6) Vor Antritt des Amtes legen der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter in die Hand des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten ab. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann den Landeshauptmann zur Entgegennahme eines Gelöbnisses ermächtigen, soferne dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und Zeitersparnis gelegen ist. Das gleiche Gelöbnis legen die übrigen
Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen durch Zusendung der unterfertigten Gelöbnisformel an den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission ab.
(7) Die Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission und der Wahlkommissionen ist die Kammerdirektion (das Generalsekretariat).
(8) Die vor jeder Wahl gebildeten Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen bleiben bis zur Konstituierung der neuen Kommissionen anläßlich der nächsten Wahl im Amt. Den neuen Kommissionen stehen sämtliche Obliegenheiten auch bezüglich der auslaufenden Funktionsperiode zu.
(9) Den Sitzungen der Hauptwahlkommission sind der Direktor (Generalsekretär) sowie der Leiter ihrer Geschäftsstelle mit beratender Stimme beizuziehen. Den Sitzungen der Wahlkommissionen ist ein vom Direktor (Generalsekretär) zu bestimmender Angestellter mit beratender Stimme beizuziehen.
(10) Die Hauptwahlkommission und die Wahlkommissionen können beschließen, auch Kammermitglieder oder Kammerangestellte für bestimmte Aufgabenstellungen zur Mitarbeit heranzuziehen. Diese Personen sind zur strikten Einhaltung der Verschwiegenheit verpflichtet und vom betreffenden Vorsitzenden auf diese Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen.
(11) Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahl- und Zweigwahlkommissionen, bei denen nachträglich Umstände eintreten, die ihre Wählbarkeit ausschließen, sind von der Hauptwahlkommission abzuberufen; Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission im gleichen Falle von der Aufsichtsbehörde. Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen, bei denen nachträglich Umstände bekanntwerden, die ihre Wählbarkeit bereits im Zeitpunkt der Wahl ausgeschlossen haben, oder die sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen, sind von der Aufsichtsbehörde abzuberufen.
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
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Wahlkatalog
§ 5. Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Fachgruppenausschüsse bzw. die Anzahl der Fachvertreter ist in dem im Anhang (Anlage 1) angeführten Wahlkatalog festgesetzt. Sie beträgt bei Fachgruppen mindestens 5, höchstens aber 40, bei Fachvertretungen mindestens 1, höchstens aber 4 Mandate und ist unter Berücksichtigung der Zahl der Wahlberechtigten und der wirtschaftlichen Bedeutung des betreffenden Berufszweiges zu bestimmen. Es ist die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen.
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Abschnitt
Wahlen in die Fachgruppenausschüsse
Ausschreibung der Wahlen
§ 6. (1) Die Hauptwahlkommission hat die Wahlkundmachung zu erlassen. Zwischen der Veröffentlichung der Wahlkundmachung und dem ersten Wahltag muß ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen liegen.
(2) In der Wahlkundmachung müssen alle für die Wählergruppen und Wahlberechtigten zur Beteiligung an der Wahl erforderlichen Angaben enthalten sein. Sie muß enthalten
den Wahltag oder die beiden Wahltage,
die Angabe, wo, für welchen örtlichen Bereich und wann die Wahl durchgeführt wird (Wahlorte und Wahllokale, Wahlsprengel, Wahlzeiten),
das zu wählende Organ und die Anzahl der zur Besetzung gelangenden Mandate (Mitglieder und Ersatzmitglieder),
die Angaben, wo und wann die Wählerlisten und die Wahlordnung eingesehen werden können,
die Bestimmung, daß Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten binnen zehn Tagen nach Auflegung der Wählerlisten bei der Wahlkommission einzubringen sind, und daß verspätet eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben,
die Aufforderung, daß Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens sechs Wochen (Tag und Stunde) vor dem ersten Wahltag eingereicht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden,
die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge mindestens einen Bewerber enthalten müssen und nicht mehr Bewerber enthalten dürfen, als Mandate für Mitglieder und Ersatzmitglieder zur Vergebung gelangen,
die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge von mindestens 2 vH der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von zwei Wahlberechtigten und, wenn die Zahl der Wahlberechtigten 500 übersteigt, von 10 Wahlberechtigten, in jedem Fall höchstens vom sovielten Teil der Wahlberechtigten, als Mandate für Mitglieder zur Vergebung gelangen, unterzeichnet sein müssen; Bruchteile von mehr als 50 vH sind aufzurunden, bis einschließlich 50 vH abzurunden. Neben der Unterschrift ist der Name in Klarschrift auszuweisen,
die Angabe der Zahl der Wahlberechtigten sowie der Mindestzahl der nach lit. h erforderlichen Unterschriften,
die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufliegen werden,
die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können,
die Bestimmung, wie die Stimmenabgabe zu erfolgen hat,
die Bestimmung, bis zu welchem Zeitpunkt (Tag und Stunde) bei der Hauptwahlkommission, die Ausstellung von Wahlkarten beantragt werden kann.
(3) Die Hauptwahlkommission bestimmt, ob die Wahl an einem oder zwei Tagen stattfindet.
(4) Die Wahlkundmachung ist in geeigneter Weise, zumindest jedoch durch Anschlag in der Kammerdirektion, bei der Sektionsgeschäftsstelle, bei der Fachgruppe und bei den Bezirksstellen oder durch Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Landeskammer, zu veröffentlichen. Die Ausschreibung der Wahl kann für eine, mehrere oder alle Fachgruppen in einer Wahlkundmachung erfolgen.
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Aktives Wahlrecht
§ 7. (1) Aktiv wahlberechtigt sind die Mitglieder der Fachgruppe (Fachvertretung). Voraussetzung für die Zulassung zur Wahlhandlung ist die Eintragung in die Wählerliste der zuständigen Fachgruppe (Fachvertretung).
(2) Innerhalb einer Fachgruppe (Fachvertretung) hat jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme.
(3) Juristische Personen, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften haben zur Ausübung des Wahlrechtes einen Gesellschafter, ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, einen Geschäftsführer oder Prokuristen zu bevollmächtigen; die bevollmächtigte physische Person hat eine auf ihren Namen lautende firmenmäßig gezeichnete Erklärung über die erteilte Vollmacht bei Ausübung des Wahlrechtes vorzulegen.
(4) Für öffentliche Unternehmungen ist der von dem zuständigen Organ mit der Ausübung des Wahlrechtes betraute und hierüber durch eine schriftliche Erklärung ausgewiesene Vertreter wahlberechtigt.
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Ausschluß vom Wahlrecht
§ 8. (1) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind alle physischen und juristischen Personen sowie offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, über deren Vermögen ein Konkurs- oder hinsichtlich derer ein Ausgleichsverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens abgewiesen wurde.
(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und seiner Ausübung nach § 7 sind ferner alle physischen Personen,
die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind oder bei Besitz der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen wären.
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Passives Wahlrecht
§ 9. (1) Wählbar sind alle in der Fachgruppe (Fachvertretung) Wahlberechtigten, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, wenn die das Wahlrecht begründende Berechtigung durch den Wahlwerber bzw. durch die juristische Person, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft sowie eingetragene Erwerbsgesellschaft, deren Vertreter gewählt werden soll, ausgeübt wird. Zur Ausübung eines Saisonbetriebes berechtigte Personen sind wählbar, wenn die Berechtigung in den letzten zwölf Monaten wenigstens zeitweise ausgeübt wurde. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind wahlberechtigte Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine solche der Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder eine andere Staatsbürgerschaft besitzen, die im Falle der Gegenseitigkeit der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten ist.
(2) Das passive Wahlrecht richtet sich nach den Verhältnissen am Stichtag. Gegenseitigkeit gemäß Abs. 1 liegt vor, wenn österreichische Staatsbürger hinsichtlich des passiven Wahlrechtes für Funktionen in vergleichbaren Organisationen des betreffenden Staates mit dessen Staatsbürgern gleich behandelt werden. Die Vergleichbarkeit ist insbesondere nach dem Zweck, der Mitgliedschaft und den Aufgaben zu beurteilen. Der Kammertag stellt mit Beschluß fest, mit welchen Staaten Gegenseitigkeit besteht. Solche Beschlüsse des Kammertages sind jedenfalls bis zum 30. September des den Wahlen vorangehenden Kalenderjahres zu fassen.
(3) Bei juristischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie eingetragenen Erwerbsgesellschaften ist das passive Wahlrecht nicht an die Person gebunden, durch die das aktive Wahlrecht ausgeübt wird. Wählbar ist auch jeder andere Gesellschafter, jedes andere Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied bzw. jeder andere Geschäftsführer oder Prokurist der juristischen Person, Personengesellschaft oder eingetragenen Erwerbsgesellschaft, sofern diese juristische Person, Personengesellschaft oder eingetragene Erwerbsgesellschaft für den Betreffenden eine firmenmäßig gezeichnete Einverständniserklärung ausstellt. Die Einverständniserklärung ist unwiderruflich. Sie erlischt jedoch bei Ausscheiden des Mandatars (Bewerbers) aus der betreffenden juristischen Person bzw. Gesellschaft.
(4) Die Wiederwahl in ein und dieselbe Funktion als Einzelorgan, ausgenommen die eines Vorsteher-Stellvertreters einer Fachgruppe, ist für die unmittelbar folgenden Funktionsperioden nur zweimal zulässig. Wurde die Funktion nicht während der gesamten Funktionsperiode ausgeübt, bleibt diese Funktionsausübung unberücksichtigt. Die Funktionsperiode eines Einzelorgans beginnt hiebei mit der erstmaligen Wahl (§ 27 Abs. 1) und endet mit der erstmaligen Wahl dieses Einzelorgans am Beginn der nächsten Funktionsperiode. Eine volle Funktionsperiode liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der betreffende Organwalter für das Einzelorgan in einer Nachwahl gewählt wurde.
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Stichtag
§ 10. Stichtag ist der Tag der Wahlausschreibung. Nach ihm bestimmen sich die Voraussetzungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit (aktives und passives Wahlrecht gemäß §§ 7 bis 9). Im Falle der Nachwahl von Organen während der Funktionsperiode gilt als Stichtag der Tag des Einlangens der entsprechenden Vorschläge bei der Hauptwahlkommission.
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Wählerlisten
§ 11. (1) Für jede Fachgruppe (Fachvertretung) ist eine Wählerliste (Muster Anlage 4) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) anzulegen. Die Wählerliste ist nach jenen örtlichen Bereichen zu gliedern, für die Zweigwahlkommissionen eingesetzt sind; die Namen der Wahlberechtigten sind jeweils in alphabetischer Reihenfolge zu führen.
(2) Die Wählerliste hat zu enthalten:
die Bezeichnung (Kurzbezeichnung) der Fachgruppe (Fachvertretung),
eine fortlaufende Nummer für jeden Wahlberechtigten,
Zu- und Vorname des wahlberechtigten Fachgruppenmitgliedes (Mitgliedes der Fachvertretung) bzw. bei protokollierten Unternehmen den Firmawortlaut; sind bei Einzelfirmen Firmawortlaut und Name des wahlberechtigten Firmeninhabers verschieden, ist auch letzterer anzuführen,
die Anschrift des Unternehmens; kommen für einen Wahlberechtigten zwei oder mehrere Anschriften in Betracht oder übt er die Berechtigung ambulant aus, so ist eine Anschrift zu bestimmen, der dem Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes möglichst erleichtert; die Hauptwahlkommission kann bestimmen, daß das Wahlrecht in genau zu bestimmenden Fällen (zum Beispiel bei verpachteten oder nicht ausgeübten Berechtigungen) bei einer anderen Zweigwahlkommission als jener, die auf Grund der Anschrift zuständig wäre, auszuüben ist, wenn dies die Ausübung des Wahlrechtes erleichtert,
eine Rubrik für die fortlaufende Nummer des Abstimmungsverzeichnisses,
eine Anmerkungskolonne, in der insbesondere verzeichnet ist, daß dem Wahlberechtigten eine Wahlkarte ausgestellt wurde.
(3) Jede Landeskammer hat auf Verlangen den in ihrer Vollversammlung vertretenen Wählergruppen die verfügbaren Daten zu übermitteln, die zur laufenden Führung der Listen der aktiv und passiv wahlberechtigten Kammermitglieder durch die Wählergruppen notwendig sind. Der Kostenersatz wird vom Präsidium der Landeskammer geregelt. Den Wählergruppen ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.
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Einspruch gegen die Wählerlisten
§ 12. (1) Spätestens drei Tage nach der Wahlausschreibung sind vollständige Wählerlisten bei der Fachgruppe sowie am Sitz der Kammer und Wählerlisten für die in den Bezirk fallenden Bereiche der Zweigwahlkommissionen am Sitz der Bezirksstelle mit der Bekanntmachung öffentlich aufzulegen, daß Einsprüche binnen zehn Tagen nach Auflegung der Wählerlisten bei der Wahlkommission eingebracht werden können. Die Bekanntmachung über die Auflegung der Wählerlisten und die Einspruchsmöglichkeit ist in der gleichen Weise wie die Wahlkundmachung zu veröffentlichen (§ 6 Abs. 4).
(2) Innerhalb der Einspruchsfrist kann jeder in der betreffenden Fachgruppe (Fachvertretung) Wahlberechtigte wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich Einspruch erheben. Dieses Einspruchsrecht steht jedem vermeintlich Wahlberechtigten auch bezüglich seiner eigenen Nichtaufnahme in die Wählerliste zu. Jeder Einspruch darf nur gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme einer einzelnen physischen Person, juristischen Person, offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder eingetragenen Erwerbsgesellschaft gerichtet sein; ist ein Einspruch gleichzeitig gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme mehrerer Personen gerichtet, so ist er dem Einspruchswerber ohne Verzug zur Behebung des Gebrechens zurückzustellen. Jeder Einspruch ist entsprechend zu begründen.
(3) Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten an dürfen Änderungen an ihnen nur mehr im Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden; ausgenommen hievon sind Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehler und dergleichen.
(4) Die Geschäftsstelle der Wahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerlisten Einspruch erhoben wurde, hievon mit bescheinigter Postsendung zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verständigung bei der Wahlkommission schriftlich vorgebracht werden.
(5) Über Einsprüche entscheidet die Wahlkommission binnen zehn Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Die Entscheidung ist dem Einspruchswerber und dem Betroffenen mitzuteilen. Die auf Grund der Entscheidung allenfalls erforderlichen Abänderungen der Wählerliste sind sofort durchzuführen. Bei jeder Änderung ist ein Hinweis auf die Entscheidung anzubringen.
(6) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens hat die Wahlkommission die Wählerliste abzuschließen. Die abgeschlossene Wählerliste ist der Wahl zugrunde zu legen.
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(vgl. Internet: www.wko.at)
Wahlvorschläge
§ 13. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag der Hauptwahlkommission schriftlich vorzulegen, die den Empfang des Wahlvorschlages unter Angabe des Tages und der Zeit seines Einlangens zu bestätigen hat.
(2) Jeder Wahlvorschlag hat Zu- und Vorname, Geburtsdaten und Anschrift mit Postleitzahl jedes Wahlwerbers in der vorgeschlagenen Reihenfolge zu enthalten (Bewerberliste). Die Wahlvorschläge müssen von der in der Wahlkundmachung angeführten Mindestzahl von Wahlberechtigten (Unterstützer) unter Beifügung des Namens- bzw. Firmenwortlautes und des Standortes der Berechtigung unterstützt werden und mindestens einen Bewerber, jedenfalls aber nur so viele Bewerber, als Mandate für Mitglieder und Ersatzmitglieder zur Vergebung gelangen, aufweisen. Bereits eingereichte gültige Wahlvorschläge bleiben gültig, wenn auch nachträglich eine Verminderung der im Wahlvorschlag bezeichneten Bewerber oder Unterstützer eintritt. Anläßlich der Mängelbehebung gemäß § 14 Abs. 1 ist sicherzustellen, daß der Wahlvorschlag jedenfalls einen Bewerber und die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen aufweist. Die Unterstützung muß durch Unterschrift nachgewiesen werden (Unterstützungserklärung). Neben der Unterschrift ist der Name in Klarschrift auszuweisen.
(3) Die Zustimmung jedes Bewerbers zu seiner Aufnahme in die Bewerberliste muß durch seine Unterschrift nachgewiesen werden (Zustimmungserklärung). Neben der Unterschrift ist der Name in Klarschrift auszuweisen. Die Unterstützungs- und Zustimmungserklärungen können dem Wahlvorschlag beigeschlossen werden.
(4) Für die Aufnahme in den Wahlvorschlag ist bei Vertretern von juristischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und eingetragenen Erwerbsgesellschaften die Beibringung einer firmenmäßig gezeichneten Einverständniserklärung erforderlich. Der Wahlvorschlag hat einen Hinweis auf diesen Umstand zu enthalten. Der Name des Bewerbers und der Firmawortlaut sind auf der Einverständniserklärung in Klarschrift anzuführen.
(5) Jeder Wahlvorschlag hat eine von bereits eingereichten oder gemäß § 14 Abs. 6 zweiter und dritter Satz zu reihenden Wahlvorschlägen eindeutig unterscheidbare Bezeichnung zu führen. Fehlt eine solche Bezeichnung, so ist der Wahlvorschlag nach dem Listenführer, das ist der an erster Stelle vorgeschlagene Bewerber, zu benennen. Der jeweilige Listenführer gilt als Zustellungsbevollmächtigter der Wählergruppe, die den Wahlvorschlag erstellt hat, sofern nicht ein Zustellungsbevollmächtigter im Wahlvorschlag angegeben ist.
(6) Jeder Wahlwerber kann nur im Wahlvorschlag einer Wählergruppe aufscheinen. Wenn er auch im Wahlvorschlag einer anderen Wählergruppe enthalten ist, ist er von der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen nach Zustellung der Aufforderung zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Von allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich nicht oder nicht rechtzeitig erklärt, wird er von allen Wahlvorschlägen gestrichen.
(7) Sofern Vertrauenspersonen bestellt werden, die als Wahlzeugen der Wahlhandlung beiwohnen können, sind sie im Wahlvorschlag zu benennen. Die Benennung der Vertrauenspersonen kann von der Wählergruppe auch in einer besonderen Liste für mehrere oder alle Fachgruppen geordnet nach dem Bereich der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen erfolgen. Die Vertrauenspersonen sind der Hauptwahlkommission namhaft zu machen. Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, gegebenenfalls beim Abstimmungsverfahren und bei der Stimmenauszählung anwesend zu sein.
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Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge
§ 14. (1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Einreichungsfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind spätestens bis zum Ablauf des 36.Tages vor Beginn der Wahlhandlung der Hauptwahlkommission schriftlich anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von Wahlwerbern sowie die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von mindestens mehr als der Hälfte der Unterstützer gefertigt sein.
(2) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind von der Hauptwahlkommission aus dem Wahlvorschlag zu streichen.
(3) Wahlvorschläge, die verspätet überreicht wurden, sowie Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Mindestzahl von Unterschriften tragen und nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber aufweisen, sind nicht zuzulassen.
(4) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder können sämtliche eingereichten Wahlvorschläge wegen Mangelhaftigkeit nicht zugelassen werden, so hat die Hauptwahlkommission das Wahlverfahren durch neuerliche Wahlausschreibung von neuem einzuleiten.
(5) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, hat die Hauptwahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, diese Tatsache zu verlautbaren und die Wahlwerber des Wahlvorschlages mit dem Wahltag als gewählt zu erklären. Die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder sind gemäß § 24 zu veröffentlichen.
(6) Die eingereichten gültigen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission in der von ihr festgestellten Reihenfolge in geeigneter Weise, zumindest jedoch durch Anschlag in der Kammerdirektion, bei der Sektionsgeschäftsstelle, bei der Fachgruppe und bei den Bezirksstellen oder durch Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Landeskammer, zu veröffentlichen. Die Bewerber jeder Wählergruppe eines Wahlvorschlages sind mit der Listennummer sowie mit durchlaufenden arabischen Ziffern zu numerieren. Die Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge zu verlautbaren sind, richtet sich zunächst nach der Zahl der Kammerräte, mit der jene Wählergruppe (Wählergruppen), in deren Nachfolge eine Wählergruppe nunmehr auftritt, in der ablaufenden Funktionsperiode in den Vollversammlungen aller Landeskammern vertreten ist (sind), wobei nur Kammerräte aus Sektionen zu berücksichtigen sind, in denen zumindest für ein Viertel der Fachgruppen (Fachvertretungen) mehr als ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht wurde; hiebei sind Unterschiede in der Bezeichnung der Wählergruppen, desgleichen die Zusammenfassung zu einem gemeinsamen Wahlvorschlag unerheblich; bei der Verlautbarung der Wahlvorschläge ist mit der Wählergruppe, welche die größte Zahl von Kammerräten aufweist, zu beginnen. Die Wahlvorschläge jener Wählergruppen, die nicht in der Vollversammlung vertreten sind, werden nach den anderen Wahlvorschlägen entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Einbringung angeführt. Die Kundmachung der Wahlvorschläge muß spätestens eine Woche vor dem ersten angesetzten Wahltag erfolgen. Die Wahlvorschläge müssen außerdem während dreier Tage vor dem ersten Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufliegen.
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
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Wahlkarten
§ 15. (1) Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag (an den beiden Wahltagen) an einem anderen Ort als dem der zuständigen Zweigwahlkommission aufhalten werden, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für jede in Betracht kommende Direktwahl. Der Anspruch ist bei der Hauptwahlkommission der für den Wahlberechtigten zuständigen Landeskammer schriftlich oder mündlich geltend zu machen und zwar spätestens drei Wochen vor dem (ersten) Wahltag, wobei der Zeitpunkt (Tag und Stunde), bis zu dem bei der Hauptwahlkommission die Ausstellung von Wahlkarten beantragt werden kann, in der Wahlkundmachung anzugeben ist (§ 6 Abs. 2 lit. m). Bei mündlichem Antrag ist die Identität durch einen amtlichen Ausweis im Sinne des § 67 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992, in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen. Bei schriftlichem Antrag kann die Identität auch auf andere Weise, insbesondere durch persönliche Unterschrift oder firmenmäßige Zeichnung, glaubhaft gemacht werden. In den Fällen des § 7 Abs. 3 ist zugleich schriftlich mitzuteilen, wer zur Ausübung des Wahlrechtes bevollmächtigt wird. Die Hauptwahlkommission hat dem Wahlberechtigten die auf seinen Namen lautende Wahlkarte samt amtlichem Stimmzettel und Wahlkuvert nach Vorliegen aller Unterlagen unverzüglich zu übermitteln. Die Hauptwahlkommission kann beschließen, daß alle, den Wahlkarten angeschlossenen Stimmzettel ohne Angabe der Wählergruppen ausgestellt werden (Muster Anlage 3) (Anm.: Anlage nicht darstellbar). Irrtümlich übermittelte unrichtige Stimmzettel oder Wahlkuverts können bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission umgetauscht werden.
(2) Nachweislich ausgestellte und übermittelte Wahlkarten dürfen nicht ersetzt werden.
(3) Für Wahlkartenwähler gilt (gelten) der (die) Wahltag (Wahltage) und Wahlzeiten jener Landeskammer, in deren Bereich die Stimmabgabe erfolgt.
(4) Eine Wahl mit Wahlkarten ist bei den dafür eingerichteten Zweigwahlkommissionen im gesamten Bundesgebiet zulässig. Die mit Wahlkarten abgegebenen Wahlkuverts sind der Hauptwahlkommission der betreffenden Landeskammer zuzuleiten und von dieser unverzüglich an die zuständigen Wahlkommissionen der betreffenden Landeskammer, wenn aber eine andere Landeskammer zuständig ist, an deren Hauptwahlkommission weiterzuleiten.
(5) Das Ermittlungsverfahren darf im gesamten Bundesgebiet erst dann eingeleitet werden, wenn sämtliche von Wahlkartenwählern abgegebenen Wahlkuverts mit Ausnahme allfälliger Irrläufer bei den zuständigen Wahlkommissionen eingelangt sind.
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)
Amtlicher Stimmzettel
§ 16. (1) Die Stimmabgabe erfolgt mittels amtlichen Stimmzettels (Anlage 2) (Anm.: Anlage nicht darstellbar). Für jede Fachgruppe (Fachvertretung) ist außer in den Fällen des § 14 Abs. 5 ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der, abgesehen von den Fällen der §§ 15 Abs. 1 und 18 Abs. 5, die Bezeichnung der Wählergruppen in der Reihenfolge zu enthalten hat, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden (§ 14 Abs. 6). Den unterscheidenden Bezeichnungen der Wählergruppen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.'' in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Das Ausmaß der amtlichen Stimmzettel hat mindestens die Größe A6 gemäß Ö-Norm EN 20216 zu betragen. Der amtliche Stimmzettel muß einen genügend großen Raum für die Eintragung einer Vorzugsstimme und die Vornahme von Streichungen (§ 19) enthalten. Dafür sind auf dem amtlichen Stimmzettel Rubriken, allenfalls Kästchen, vorzusehen, in denen die entsprechenden Eintragungen, tunlichst mit Blockbuchstaben oder Ziffern (§ 19 Abs. 5), erfolgen können. Auf Lesbarkeit durch Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung ist gegebenenfalls Bedacht zu nehmen. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellt werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von jeder Wählergruppenbezeichnung hinzugefügten leeren Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will. Der amtliche Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe, durch Durchstreichen der übrigen Wählergruppen oder durch Bezeichnung eines, mehrerer oder aller Bewerber einer Wählergruppe, durch Abgabe einer Vorzugsstimme oder durch Vornahme einer bzw. mehrerer Streichungen eindeutig zu erkennen ist. Werden mehrere Vorzugsstimmen für eine Wählergruppe abgegeben, so ist die Wahlstimme gültig.
(3) Vorzugsstimmen oder Streichungen betreffend verschiedene Wählergruppen ohne Angabe der Wählergruppe, die der Wähler wählen wollte (Abs. 2), machen diese Wahlstimme ungültig.
(4) Wird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet, so ist diese Wahlstimme ungültig.
(5) Unausgefüllte amtliche Stimmzettel und leere Wahlkuverts sind ungültig.
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)
Abstimmungsverfahren
§ 17. (1) An dem (den) in der Wahlkundmachung festgesetzten Wahltag (Wahltagen) haben sich die Zweigwahlkommissionen in den festgesetzten Wahllokalen zu versammeln. Dem Abstimmungsverfahren kann von jeder Wählergruppe eine der namhaft gemachten Vertrauenspersonen als Wahlzeuge beiwohnen. Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauenspersonen ihrer Wählergruppe zu fungieren und haben das Recht, in die Abstimmungsverzeichnisse Einsicht zu nehmen; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
(2) Den Zweigwahlkommissionen müssen zur Verfügung stehen:
die Wählerlisten oder Behelfswählerliste,
ein Abstimmungsverzeichnis, das mindestens eine Rubrik für die fortlaufende Nummer für jeden Wähler, seinen Zu- und Vornamen, seine fortlaufende Nummer in der Wählerliste und die Nummer der Fachgruppe (Fachvertretung), für welche die Stimme abgegeben wurde, und für Anmerkungen zu enthalten hat (Muster Anlage 5) (Anm.: Anlage nicht darstellbar),
eine genügende Anzahl von amtlichen Stimmzetteln und von undurchsichtigen Wahlkuverts,
ein entsprechender Vorrat von leeren amtlichen Stimmzetteln (Muster Anlage 6) (Anm.: Anlage nicht darstellbar),
leere Wahlurnen, wovon erforderlichenfalls eine für Wahlkartenwähler gesondert zu bezeichnen ist,
den Zweigwahlkommissionen, welche gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 für die Entgegennahme von Wahlkarten vorgesehen sind, haben die hiefür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stehen, insbesonders je ein Abstimmungsverzeichnis (Anlage 7) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) für Wahlkartenwähler für den Bereich jeder Landeskammer, das zumindest eine Rubrik für die fortlaufende Nummer für jeden Wähler, seinen Zu- und Vornamen, ferner die Nummer der Fachgruppe (Fachvertretung), für welche die Stimme abgegeben wurde und für Anmerkungen, zu enthalten hat.
(3) In jedem Wahllokal muß zumindest eine geeignete Wahlzelle vorbereitet sein. Sie muß jedenfalls so beschaffen sein, daß ein Beobachten des Wählers ausgeschlossen ist. Sämtliche gültigen Wahlvorschläge, über die bei einer Zweigwahlkommission abgestimmt werden kann, sind zur Einsichtnahme durch die Wähler aufzulegen.
(4) Der Vorsitzende der Zweigwahlkommission (bei vorübergehender Verhinderung das von ihm bestimmte Mitglied der Zweigwahlkommission) hat als Wahlleiter für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowie für die Beachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen.
(5) In das Wahllokal dürfen nur die Wähler zur Abgabe der Stimme, ferner die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Zweigwahlkommission, die von der Hauptwahlkommission bestimmten Hilfsorgane und die Wahlzeugen zugelassen werden. Die Wähler haben das Wahllokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Vorsitzende verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)
Stimmabgabe
§ 18. (1) An der Wahl dürfen sich nur die in den Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten und Wähler mit Wahlkarten nach Maßgabe des Abs. 11 beteiligen.
(2) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, jedoch können sich blinde und gebrechliche Personen von einer Geleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen.
(3) Jeder Wähler tritt vor die Zweigwahlkommission, nennt seinen Namen und seinen Standort, bezeichnet seine Berechtigung und weist seine Identität durch einen amtlichen Ausweis im Sinne des § 67 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992, in der jeweils geltenden Fassung, nach. Kann ein Wähler seine Identität nicht durch einen amtlichen Ausweis im Sinne dieser Bestimmung nachweisen, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er mindestens einem Mitglied der Zweigwahlkommission persönlich bekannt ist und die Zweigwahlkommission seine Zulassung einstimmig beschließt. Die Vertreter juristischer Personen, offener Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und eingetragener Erwerbsgesellschaften sowie die Vertreter öffentlicher Unternehmungen haben die schriftliche Erklärung über die Wahlvollmacht abzugeben.
(4) Die Zweigwahlkommission hat sodann zu prüfen, ob der Wähler in der Wählerliste oder Behelfswählerliste gemäß Abs. 7 eingetragen ist. Ist dies der Fall, so erhält der Wähler für jede Fachgruppe (Fachvertretung), innerhalb der er wahlberechtigt ist, einen amtlichen Stimmzettel. Mit jedem amtlichen Stimmzettel ist dem Wähler ein Wahlkuvert zu überreichen, auf dem vermerkt ist, wo bzw. für welche Fachgruppe (Fachvertretung) der Wähler wahlberechtigt ist.
(5) Kann einem Wähler (ausgenommen Wahlkartenwähler) ein amtlicher Stimmzettel gemäß § 16 Abs. 1 nicht ausgefolgt werden, weil alle amtlichen Stimmzettel für diese Fachgruppe (Fachvertretung) bereits verwendet wurden, ist dem Wähler ein leerer amtlicher Stimmzettel (Anlage 6) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) samt Kuvert zu überreichen. Der leere amtliche Stimmzettel hat eine Rubrik zu enthalten, in die der Wähler die Bezeichnung oder die allfällige Kurzbezeichnung oder die Listennummer oder einen, mehrere oder alle Bewerber der von ihm gewählten Wählergruppe eintragen kann. Ferner sind für die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Vorzugsstimme bzw. die Vornahme von Streichungen entsprechende Rubriken vorzusehen. Vor Ausgabe des leeren amtlichen Stimmzettels an den Wähler vermerkt der Wahlleiter auf dem Stimmzettel und Kuvert durch eine Kurzbezeichnung, für welche Fachgruppe (Fachvertretung) diese Wahlstimme abgegeben wird. § 16 gilt sinngemäß.
(6) Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, legt den amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert, tritt dann aus der Wahlzelle und übergibt das Wahlkuvert dem Wahlleiter, der es ungeöffnet in die Wahlurne legt.
(7) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist in das Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen. Gleichzeitig ist in der Wählerliste der Name des Wählers abzustreichen und dabei die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken. Liegen Behelfswählerlisten auf, so ist das Abstreichen des Namens des Wählers und das Vermerken der fortlaufenden Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in diesen alphabetisch nach den Wahlberechtigten der betreffenden Zweigwahlkommission geordneten Listen dem Abstreichen und Vermerken in den Wählerlisten gleichzuhalten. Dem Abstimmungsverzeichnis sind die schriftlichen Erklärungen über die Wahlvollmachten der Vertreter von offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, eingetragenen Erwerbsgesellschaften und juristischen Personen anzuschließen.
(8) Ist der Wähler in der Wählerliste oder Behelfswählerliste nicht eingetragen, hat er auch keine Wahlkarte oder macht er von seiner Wahlkarte anders als gemäß Abs. 11 Gebrauch, so ist er von der Wahl ausgeschlossen und zur Stimmenabgabe nicht zuzulassen.
(9) Ergeben sich über die Identität des Wählers Zweifel, so entscheidet über die Zulassung zur Stimmenabgabe die Zweigwahlkommission. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(10) Die Anbringung von Zeichen, Bemerkungen und dergleichen auf den Wahlkuverts ist, soweit dies nicht der Vordruck erfordert, verboten.
(11) Wähler mit einer Wahlkarte legen diese einer gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 für die Entgegennahme von Wahlkarten vorgesehenen Zweigwahlkommission vor. Hinsichtlich des Nachweises der Identität gilt Abs. 3. Für die Stimmabgabe dürfen ausschließlich die amtlichen Stimmzettel und Wahlkuverts verwendet werden, die von der Hauptwahlkommission, welche die Wahlkarte ausgestellt hat, dem Wähler zur Verfügung gestellt worden sind. Amtliche Stimmzettel sowie Ersatzwahlkuverts dürfen im Wahllokal einem Wahlkartenwähler nicht ausgefolgt werden. Der Wähler mit Wahlkarte wird in das für Wahlkarten gesondert zu führende und nach Landeskammerbereichen getrennte Abstimmungsverzeichnis mit jeder abgegebenen Stimme eingetragen. Die Wahlkarte ist beizulegen. Der Wahlkartenwähler begibt sich in die Wahlzelle, legt den amtlichen Stimmzettel in das vorgesehene Wahlkuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt dem Wahlleiter das Wahlkuvert. Der Wahlleiter legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne für Wahlkartenwähler. Ohne Wahlkarte ist eine Stimmabgabe nicht erlaubt. Wählt ein Wahlkartenwähler bei der für ihn an sich zuständigen Zweigwahlkommission, ist ihm die Wahlkarte abzunehmen; im übrigen ist so zu verfahren, als ob der Wahlberechtigte keine Wahlkarte hätte; für die Stimmabgabe dürfen aber nur die übermittelten amtlichen Stimmzettel und Wahlkuverts verwendet werden.
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)
Abgabe einer Vorzugsstimme - Streichen eines oder mehrerer Bewerber
§ 19. (1) Der Wähler kann auf dem amtlichen Stimmzettel den Namen eines bestimmten Bewerbers der von ihm gewählten Wählergruppe bezeichnen (Vorzugsstimme). Ferner kann der Wähler einen oder mehrere Bewerber der von ihm gewählten Wählergruppe durch Bezeichnung des oder der Bewerber streichen. Die Abgabe einer Vorzugsstimme und die Vornahme von Streichungen gilt nur für die vom Wähler gewählte Wählergruppe (§ 16 Abs. 2).
(2) Es kann nur eine Vorzugsstimme gültig abgegeben werden. Werden zwei oder mehrere Vorzugsstimmen abgegeben, dann gilt die in der Reihenfolge zuerst gesetzte Vorzugsstimme.
(3) Werden zwei oder mehrere Vorzugsstimmen bei verschiedenen Wählergruppen abgegeben, dann gilt unter Berücksichtigung des Abs. 2 die Vorzugsstimme für jene Wählergruppe, die der Wähler wählen wollte (§ 16 Abs. 2).
(4) Wurde eine Vorzugsstimme abgegeben, ohne daß eine Wählergruppe gekennzeichnet ist, so gilt die Stimme für jene Wählergruppe, auf deren Wahlvorschlag der genannte Bewerber steht. Auch die Vorzugsstimme gilt. Unter Berücksichtigung des Absatzes 2 gilt dies auch bei Abgabe mehrerer Vorzugsstimmen für nur eine Wählergruppe.
(5) Werden zwei oder mehrere Streichungen bei verschiedenen Wählergruppen abgegeben, dann gilt bzw. gelten die Streichung bzw. Streichungen für jene Wählergruppe, die der Wähler wählen wollte (§ 16 Abs. 2).
(6) Eine Streichung oder mehrere Streichungen bei einer Wählergruppe ohne Kennzeichnung der Wählergruppe gilt bzw. gelten als Stimme für jene Wählergruppe, deren Bewerber gestrichen wurde bzw. wurden.
(7) Der Name des Bewerbers, für den eine Vorzugsstimme abgegeben wird, sowie der (die) Name (Namen) des (der) zu streichenden Bewerbers (Bewerber) sind tunlichst in Blockbuchstaben in die dafür vorgesehenen Rubriken, allenfalls Kästchen des amtlichen bzw. des leeren amtlichen Stimmzettels (§§ 16 und 18 Abs. 5) einzutragen. Dem ist eine Eintragung der Vorzugsstimme oder der Streichung (Streichungen) in jenen Ziffern gleichzusetzen, die der Bewerber am veröffentlichten Wahlvorschlag (§ 14 Abs. 6) erhalten hat.
(8) Vorzugsstimmen, eine Streichung oder Streichungen sowie Ziffern, die einer Wählergruppe angefügt und ihr nicht zuzuordnen sind, gelten als nicht beigefügt.
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)
Abschnitt
Ermittlungsverfahren
Stimmenzählung
§ 20. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler abgestimmt haben, erklärt der Wahlleiter die Stimmenabgabe für geschlossen. Die Stimmenabgabe in Zweigwahlkommissionen, ausgenommen solche für die Entgegennahme von Wahlkarten, ist durch den Wahlleiter auch dann für geschlossen zu erklären, wenn alle in der Wählerliste der Zweigwahlkommission erfaßten Wähler ihre Stimme abgegeben haben.
(2) Die Zweigwahlkommission hat unverzüglich nach Schluß der Stimmenabgabe die abgegebenen Wahlkuverts zu mischen, aus der Wahlurne zu entnehmen, zu zählen und die Anzahl der Wahlkuverts in einer Niederschrift, die zweifach auszufertigen ist, festzuhalten. In der Niederschrift ist auch die Gesamtzahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wählerstimmen anzuführen. Falls diese Zahlen nicht übereinstimmen sollten, ist der mutmaßliche Grund hiefür anzuführen. In der Niederschrift sind allfällige Beschlüsse über Zulassung und Nichtzulassung zur Stimmenabgabe sowie sonstige wichtige Vorkommnisse zu beurkunden. Die Niederschrift hat außerdem die Namen der anwesenden Mitglieder der Zweigwahlkommission, das Wahllokal, Zeit des Beginns und Schlusses des Abstimmungsverfahrens und die Namen der Wahlzeugen zu enthalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Zweigwahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben. In der Niederschrift ist festzuhalten, welches Kommissionsmitglied oder Hilfsorgan die Übermittlung der Wahlurkunden an die Hauptwahlkommission oder an die von dieser festgelegten Sammelstelle unter seiner persönlichen Verantwortung besorgt.
(3) Die Zweigwahlkommission hat sämtliche abgegebenen Wahlkuverts in ungeöffnetem Zustande, die Vollmachten, die Urschrift der Niederschrift, die Wählerliste (Behelfswählerliste) und das Abstimmungsverzeichnis sorgfältig zu verpacken und mit einem Klebestreifen zu verschließen. Das verschlossene Paket ist von allen Mitgliedern der Zweigwahlkommission so zu unterschreiben, daß jede Unterschrift zum Teil im Bereich des Klebestreifens, zum Teil auf der Umhüllung angebracht wird. Das Paket ist unverzüglich der Hauptwahlkommission zu übergeben. Die Hauptwahlkommission überprüft zunächst die Unversehrtheit der übergebenen Pakete, öffnet die Pakete, sortiert die Wahlkuverts nach Wahlkommissionen, allenfalls Fachgruppen, und hält protokollarisch in der sogenannten Verteilungsniederschrift fest, wie viele Wahlkuverts einer Zweigwahlkommission auf jede einzelne Wahlkommission entfallen. Die Abstimmungsverzeichnisse, Wählerlisten (Behelfswählerlisten ) und Niederschriften der Zweigwahlkommissionen verbleiben bei der Hauptwahlkommission.
(4) Die Wahlkommission entnimmt aus den Wahlkuverts die amtlichen oder anderen Stimmzettel, prüft die Gültigkeit der Stimmen, versieht die ungültigen Stimmen mit fortlaufenden Nummern (entfällt bei Verwendung von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung gemäß §§ 22 Abs. 4 und 48) und stellt für jede Fachgruppe (Fachvertretung) fest
die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen und gültigen Stimmen,
die Summe der ungültigen Stimmen,
die Summe der gültigen Stimmen,
die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden gültigen Stimmen,
die Anzahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Vorzugsstimmen und Streichungen sowie den sich daraus ergebenden Überhang (relevante Vorzugsstimmen bzw. Streichungen - § 23 Abs. 5 und 6).
(5) Bei Verwendung von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung gemäß § 48 kann eine Entnahme der Stimmzettel aus den Wahlkuverts und die Erfassung in unveränderbaren Stimmzettelbilddateien auch durch eine von den Wahlkommissionen ermächtigte in der betreffenden Wirtschaftskammer eingerichtete zentrale Stelle erfolgen. In diesem Fall kann ein Sortieren der Wahlkuverts nach Wahlkommissionen durch die Hauptwahlkommission entfallen.
(6) Langt bei einer Wahlkommission ein Wahlkuvert ein, mit dessen Vermerk der im Wahlkuvert befindliche amtliche Stimmzettel nicht übereinstimmt bzw. für das sie nicht zuständig ist (Irrläufer), so gilt der betreffende amtliche Stimmzettel als abgegebene Stimme in jener Fachgruppe (Fachvertretung), auf die er lautet. In diesem Fall hat die Wahlkommission den betreffenden amtlichen Stimmzettel unter Anheftung des Wahlkuverts, mit einem Vermerk, aus dem ihre genaue Bezeichnung ersichtlich ist, und mit der Unterschrift ihres Vorsitzenden versehen, im Wege der Hauptwahlkommission an jene Wahlkommission zu leiten, die zur Feststellung der Stimmenzahl jener Fachgruppe (Fachvertretung) zuständig ist, auf die dieser amtliche Stimmzettel lautet. Die Wahlkommission hat diesen Vorgang des weiteren in einer Niederschrift festzuhalten. Wenn es sich um einen Stimmzettel für eine Fachgruppe (Fachvertretung) handelt, für welche die betreffende Wahlkommission ohnehin zur Feststellung der Stimmenzahl zuständig ist, so hat die Übermittlung des Stimmzettels an die Hauptwahlkommission zu unterbleiben. Bei Verwendung von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung gemäß § 48 und Erfassung der Stimmzettel durch eine zentrale Stelle im Sinne des § 20 Abs. 4 letzter Satz entfällt die Protokollierung von Stimmen, die mit dem Vermerk am Wahlkuvert nicht übereinstimmen.
(7) Die Wahlkommission kann zeitlich getrennt vom Vorgehen gemäß Abs. 4 lit. a bis d und in einer weiteren Sitzung die Feststellungen gemäß Abs. 4 lit. e treffen.
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)
Wahlkarte - Behandlung
§ 21. (1) Die Zweigwahlkommission hat unverzüglich nach Schließung der Stimmabgabe die Zählung der Wahlkuverts der mit Wahlkarten abgegebenen Stimmen gesondert vorzunehmen. Sie nimmt aus der für Wahlkartenwähler bestimmten Wahlurne die abgegebenen Wahlkuverts. Die Wahlkuverts werden nach den Hauptwahlkommissionen, die sie ausgestellt haben, geordnet und gezählt. In einer zweifach auszufertigenden Niederschrift für den Bereich jeder Landeskammer, für den Wahlkuverts entgegengenommen wurden, wird die Zahl der Wähler und die Zahl der abgegebenen Wahlkarten sowie die Anzahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Stimmen und die Anzahl der vorhandenen Wahlkuverts festgehalten. Stimmt die Zahl der Wähler mit der Zahl der abgegebenen Wahlkarten oder die Zahl der im betreffenden Abstimmungsverzeichnis vermerkten Stimmen mit der Zahl der vorhandenen Kuverts nicht überein, so ist der mutmaßliche Grund hiefür anzuführen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Die Zweigwahlkommission hat gesondert für jede Hauptwahlkommission, die Wahlkarten ausgestellt hat, die abgegebenen Wahlkarten, das Abstimmungsverzeichnis, die Urschrift der Niederschrift und die Wahlkuverts sorgfältig zu verpacken und mit einem Klebestreifen zu verschließen. Das verschlossene Paket ist von allen Mitgliedern der Zweigwahlkommission so zu unterschreiben, daß jede Unterschrift zum Teil im Bereich des Klebestreifens, zum Teil auf der Umhüllung angebracht wird. Das Paket ist unverzüglich der Hauptwahlkommission zu überbringen. Die Hauptwahlkommission hat alle von den Zweigwahlkommissionen abgegebenen Pakete für andere Hauptwahlkommissionen gegen Bestätigung zu übernehmen, zu sammeln, zu bündeln und möglichst rasch für die Übersendung an die jeweils zuständige Hauptwahlkommission zu sorgen.
(3) Die Hauptwahlkommission hat die ihr von anderen Hauptwahlkommissionen zugegangenen Pakete zu öffnen und an Hand der Niederschriften die Anzahl der Wähler mit den abgegebenen Wahlkarten und die Anzahl der im Abstimmungsverzeichnis angegebenen Stimmen mit der Zahl der abgegebenen Wahlkuverts zu überprüfen und hierüber mit einem Prüfvermerk zu befinden. In einer schriftlichen Zusammenfassung sind die Zahl aller von anderen Hauptwahlkommissionen zugegangenen Wahlkarten, die Anzahl der Wähler, die abgegebenen Stimmen und die vorhandenen Wahlkuverts festzuhalten. Die Wahlkuverts sind sodann nach Wahlkommissionen zu ordnen und zu zählen. Das Ergebnis ist in einer Niederschrift festzuhalten. Die Wahlkuverts sind zusammen mit einem Exemplar dieser Niederschrift in ein Paket zu verpacken und der jeweils zuständigen Wahlkommission zu übermitteln. Die Wahlkommission öffnet das Paket und mischt die mit Wahlkarten abgegebenen Wahlkuverts mit den ihr von den Zweigwahlkommissionen übermittelten Wahlkuverts. Bei Verwendung von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung gemäß § 48 und bei Vorliegen einer Ermächtigung gemäß § 20 Abs. 4 vorletzter Satz kann die Aufteilung der Wahlkuverts nach Wahlkommissionen und deren Übermittlung an die einzelnen Wahlkommissionen entfallen.
(4) Im gesamten Bundesgebiet darf erst nach Eintreffen aller mit Wahlkarten abgegebenen Wahlkuverts bei den Wahlkommissionen mit der Stimmenzählung gemäß § 20 Abs. 4 begonnen werden. Dieser Zeitpunkt wird von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer festgestellt und den Hauptwahlkommissionen der Landeskammern unverzüglich mitgeteilt.
(5) Hinsichtlich der nach Beginn des Ermittlungsverfahrens von einem anderen Landeskammerbereich über die Hauptwahlkommissionen bei Wahlkommissionen eingelangten Wahlkuverts oder Stimmzettel (Irrläufer), erfolgt die Stimmenzählung nachträglich durch die zuständige Wahlkommission. Die Hauptwahlkommission hat das festgestellte Stimmen- und allenfalls Mandatsergebnis im betreffenden Wahlkörper entsprechend zu berichtigen und bei Änderung des Mandatsverhältnisses soweit erforderlich zu verlautbaren.
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
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(vgl. Internet: www.wko.at)
Niederschrift der Wahlkommission
§ 22. (1) Die Wahlkommission hat hierauf das Abstimmungsergebnis für jede Fachgruppe (Fachvertretung) in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift hat die Anzahl der bei den Zweigwahlkommissionen abgegebenen Wahlkuverts und die Feststellungen nach § 20 Abs. 4 lit. a bis e und Abs. 5 zu enthalten. Die Wahlkommission kann beschließen, diese Feststellungen zu trennen und jene gemäß § 20 Abs. 4 lit. e in einer eigenen Niederschrift zu beurkunden.
(2) Irrläufer gemäß § 21 Abs. 5 sind in einer eigenen Niederschrift festzuhalten und unverzüglich im Wege der Hauptwahlkommission an die Hauptwahlkommission jener Landeskammer zu leiten, für deren Bereich die Stimme (Stimmen) abgegeben wurde (wurden).
(3) Die Niederschriften gemäß Abs. 1 und 2 sind von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Werden sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(4) Der (den) Niederschrift (Niederschriften) gemäß Abs. 1 sind die Durchschriften der Verteilungsniederschriften, die ungültigen amtlichen Stimmzettel und leeren Wahlkuverts (ungültige Stimmen), welche in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind, und die gültigen amtlichen Stimmzettel, welche nach Wahlvorschlägen geordnet gleichfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind, anzufügen. Die Niederschrift (Niederschriften) samt ihren Beilagen bildet (bilden) den Wahlakt der Wahlkommission. Im Falle eines Beschlusses der Wahlkommission im Sinne des Abs. 1, letzter Satz, sind die Beilagen jener Niederschrift anzuschließen, die auch die Feststellungen nach § 20 Abs. 4 lit. e enthält. Bei Verwendung der elektronischen Datenverarbeitung gemäß § 48 ist die Übergabe der unveränderbaren Stimmzettelbilddateien, geordnet nach Wahlkörpern, ungültigen Stimmen und gültigen Stimmen pro Wahlvorschlag, einer Übergabe der entsprechend geordneten Stimmzettel gleichzuhalten. Die Originalstimmzettel sind in einer von der Hauptwahlkommission zu bestimmenden Ordnung paketiert zu übergeben.
(5) Sämtliche Wahlakten mit der Feststellung des Gesamtabstimmungsergebnisses sind verschlossen unverzüglich der Hauptwahlkommission zu übermitteln. Die Hauptwahlkommission kann anordnen, daß ihrer Geschäftsstelle das Stimmenergebnis noch vor Übermittlung des Wahlaktes telefonisch oder auf andere geeignete Weise bekanntzugeben ist.
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
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Ermittlung der Mandate und der Gewählten
§ 23. (1) Die Hauptwahlkommission überprüft auf Grund der ihr von der Wahlkommission übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse, berichtigt etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate. Dabei ist stufenweise nach den Absätzen 2 bis 6 vorzugehen, wobei die Ermittlung gemäß Abs. 4 auch zuletzt erfolgen kann.
(2) Die Mandate werden auf Grund der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben werden; unter jede dieser Summen wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und je nach Bedarf noch weitere folgende Teilzahlen geschrieben. Es sind auch Bruchteile von Zahlen zu berücksichtigen. Als Wahlzahl gilt, nach der Größe fallend, die sovielte der angeschriebenen Zahlen, als Mitglieder in das betreffende Organ zu wählen sind. So bildet zum Beispiel bei neun zu vergebenden Mandaten die neuntgrößte, bei zehn zu vergebenden Mandaten die zehntgrößte Zahl die Wahlzahl.
(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los.
(4) Hat eine Wählergruppe nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 kein Mandat erhalten, kann sie, wenn zumindest 5 vH der abgegebenen gültigen Stimmen auf sie entfallen, einen Bewerber als Ausschußmitglied mit beratender Stimme entsenden. Entfallen auf eine solche Wählergruppe jedoch zumindest 10 vH der abgegebenen gültigen Stimmen, gilt der erste nichtberufene Bewerber als gewählt. Das Mandat wird der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die Wahl der Fachvertreter.
(5) Die Gesamtzahl der auf jeden Bewerber entfallenden relevanten Vorzugsstimmen ermittelt die Wahlkommission, und zwar durch Feststellung des Überhangs von Vorzugsstimmen über die Streichungen. Nach Feststellung der Anzahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Mandate (Abs. 3) richtet sich die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate vorerst nach der Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag. Bewerbern, die nicht bereits aufgrund des Wahlvorschlages gewählt erscheinen, deren relevante Vorzugsstimmen aber zumindest eine Anzahl erreichen, die der Wahlzahl entspricht, ist ein Mandat zuzuweisen. Sie verdrängen den, beziehungsweise die bei der ursprünglichen Mandatszuweisung nach dem Wahlvorschlag zuletzt zu berücksichtigenden Bewerber, soferne die relevanten Vorzugsstimmen solcher Bewerber nicht ebenfalls die Wahlzahl erreichen oder übersteigen. Innerhalb dieser, zusätzlich zu berücksichtigenden Vorzugsstimmenträger, wird nach der Anzahl der relevanten Vorzugsstimmen gereiht, wobei der Höchstzahl der relevanten Vorzugsstimmen jeweils die nächstniedrigere Anzahl folgt. Bei Gleichheit der relevanten Vorzugsstimmen ist für die Reihung die ursprüngliche Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag maßgebend. Die Reihenfolge der Bewerber ohne, beziehungsweise ohne eine für die Vorreihung ausreichende Anzahl von relevanten Vorzugsstimmen richtet sich nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag.
(6) Liegen bei einem Bewerber Streichungen, aber keine Vorzugsstimmen vor, oder übersteigt die Anzahl der Streichungen jene der Vorzugsstimmen, so ergibt sich daraus die Gesamtzahl der relevanten Streichungen. Erreicht diese Gesamtzahl zumindest die Wahlzahl, so wird der Bewerber um einen Listenplatz zurückgereiht. Der erste nachfolgende, nicht rückzureihende Bewerber wird diesfalls auf den freigewordenen Mandatsplatz vorgereiht.
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
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(vgl. Internet: www.wko.at)
Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 24. (1) Die Hauptwahlkommission hat von jeder Wählergruppe so viele Bewerber, wie ihr Mandate zukommen, und, soweit vorhanden, die gleiche Anzahl Ersatzmitglieder als gewählt zu erklären.
(2) Die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder sind von der Hauptwahlkommission in geeigneter Weise, zumindest jedoch durch Anschlag in der Kammerdirektion, bei der Sektionsgeschäftsstelle, bei der Fachgruppe und bei den Bezirksstellen oder durch Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Landeskammer zu veröffentlichen. Die Hauptwahlkommission hat gleichzeitig die Anzahl der Stimmen, die auf jede Wählergruppe entfallen, festzustellen und zu veröffentlichen.
(3) Ab Verlautbarung gilt der im Wahlergebnis erstgereihte Bewerber als Listenführer dieses Wahlvorschlages mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten. Scheidet der Listenführer aus, tritt an seine Stelle das nächstgereihte Mitglied. Ist durch das Ausscheiden aller Mitglieder die Liste erschöpft, so gehen die Rechte des Listenführers auf neu nominierte Mitglieder in der Reihenfolge der Nominierung über.
(4) Die Hauptwahlkommission kann ein vorläufiges Wahlergebnis insbesonders vor Berücksichtigung der Vorzugsstimmen, Streichungen bzw. der Irrläufer gemäß § 21 Abs. 5 zumindest durch Angabe der auf die Wählergruppen entfallenden Mandate veröffentlichen.
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)
Niederschrift der Hauptwahlkommission
§ 25. (1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens hat die Hauptwahlkommission das Wahlergebnis in einer Niederschrift für jede Fachgruppe zu verzeichnen. Die Niederschrift hat folgende Angaben zu enthalten:
die Namen der anwesenden Mitglieder der Hauptwahlkommission sowie die Zeit der Amtshandlung,
allfällige Beschlüsse während des Ermittlungsverfahrens, insbesondere über eine allfällige Richtigstellung des ziffernmäßigen Ergebnisses,
die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen Stimmen und die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden gültigen Stimmen,
die ermittelte Wahlzahl,
wie viele Mandate auf jeden Wahlvorschlag entfallen sind und welche Bewerber unter Berücksichtigung der relevanten Vorzugsstimmen und Streichungen gewählt erscheinen,
die Anzahl der von einem Bewerber erreichten relevanten Vorzugsstimmen, Streichungen bzw. des Überhanges.
(2) Die Verlautbarung der Hauptwahlkommission gemäß § 24 ist nach ihrer Fertigstellung der Niederschrift anzuschließen.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Hauptwahlkommission zu unterfertigen. Eine Abschrift der Niederschrift ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzulegen.
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)
Einspruch gegen die Ermittlung
§ 26. (1) Der Zustellungsbevollmächtigte einer Wählergruppe kann binnen einer Woche nach Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses gegen dessen Ermittlung schriftlich Einspruch bei der Hauptwahlkommission erheben. Der Zustellungsbevollmächtigte kann vor dem endgültigen Einbringen des Einspruches im Beisein eines Vertreters der Hauptwahlkommission oder des Direktors oder eines von diesem beauftragten fachkundigen Wirtschaftskammerangestellten in die Niederschrift (ohne Anlagen) der Wahl- und Hauptwahlkommission Einsicht nehmen. Der Einspruch muß für jede Fachgruppe (Fachvertretung) gesondert eingebracht werden; er hat eine Begründung zu enthalten.
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