Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheitenüber die Wahlen nach dem Handelskammergesetz(Handelskammerwahlordnung 1994 - HKWO 1994)
(2) Die Hauptwahlkommission überprüft auf Grund der Aktenlage das Wahlergebnis und stellt allfällige Unrichtigkeiten sofort richtig. Gegebenenfalls erklärt sie die Verlautbarung für nichtig und veröffentlicht das richtige Ergebnis.
(3) Wurden wesentliche Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt, bei deren Beachtung das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre, hat die Hauptwahlkommission von ihrer Entscheidung zunächst alle Wählergruppen zu verständigen und nach Rechtskraft ihrer Entscheidung die Wahl für ungültig zu erklären und unverzüglich eine neue Wahl auszuschreiben.
(4) Findet die Hauptwahlkommission keinen Anlaß zur Richtigstellung und Ungültigkeitserklärung, so ist der Einspruch abzuweisen.
(5) Gegen die Abweisung des Einspruches steht binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung der Hauptwahlkommission die Beschwerde an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten offen, die bei der Hauptwahlkommission einzubringen ist. Ebenso steht die Beschwerde gegen eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlkommission jenen Wählergruppen zu, die keinen Einspruch erhoben haben. Die Hauptwahlkommission hat die Beschwerde unter Anschluß des Wahlaktes und mit einer Stellungnahme versehen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzulegen.
(6) Wenn der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Wahlhandlung für ungültig erklärt, hat er gleichzeitig anzuordnen, welche Teile der Wahlhandlung bei der unverzüglich auszuschreibenden Neuwahl vorzunehmen sind.
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)
Abschnitt
Wahl der Vorsteher der Fachgruppen und ihrer beiden Stellvertreter
sowie der Vorsitzenden der Fachvertreter
Wahlen
§ 27. (1) Nach Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses hat der bisherige Vorsteher der Fachgruppe oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter oder im Falle deren Verhinderung der Obmann der zuständigen Sektion die Mitglieder des neugewählten Fachgruppenausschusses zur Wahl des Vorstehers und seiner beiden Stellvertreter einzuberufen. Für neu errichtete Fachgruppen erfolgt die Einberufung durch den Obmann der zuständigen Sektion, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter.
(2) Soweit keine Fachgruppen errichtet sind, werden die gewählten Fachvertreter vom Obmann der zuständigen Sektion, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter zur Wahl der Vorsitzenden einberufen.
(3) Die Wahl wird vom Vorsitzenden der Wahlkommission oder dem von ihm bestimmten Mitglied (Ersatzmitglied) der Wahlkommission geleitet. Der Wahlleiter darf dem jeweiligen Fachgruppenausschuß nicht als Mitglied angehören. Bei der Wahl sind die Grundsätze des Verhältniswahlrechtes zu beachten. Sie ist geheim.
(4) Der Wahlleiter fordert zur Erstattung von Wahlvorschlägen auf. Hiezu ist jedes Mitglied eines Fachgruppenausschusses (jeder Fachvertreter) berechtigt, sofern es (er) die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder des Fachgruppenausschusses (der Fachvertreter), die seiner Wählergruppe angehören, nachweist. Die Zustimmung zum Wahlvorschlag ist von den Mitgliedern des Fachgruppenausschusses (den Fachvertretern), die bei der Wahl nicht anwesend sind, jedenfalls durch ihre Unterschrift nachzuweisen. Wenn kein anderer Wahlvorschlag erstattet wird, gelten die Listenführer und die beiden nachfolgenden Mitglieder dieser Liste als Wahlwerber.
(5) Die Wahlvorschläge sind auf Mitglieder des Fachgruppenausschusses (Fachvertreter) beschränkt. Sie sind nach dem Namen desjenigen zu bezeichnen, der als Bewerber für die Stelle des Vorstehers (Vorsitzenden) vorgesehen ist. Zugleich mit der Benennung ist die Zustimmungserklärung des (der) benannten Kandidaten nachzuweisen. Die Zustimmung von bei der Wahl nicht anwesenden Kandidaten ist jedenfalls durch Unterschrift nachzuweisen. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag aufscheinen. Wenn er auch in einem weiteren Wahlvorschlag enthalten ist, ist er vom Wahlleiter zur Erklärung aufzufordern, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Von allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich nicht erklärt oder wegen Abwesenheit nicht erklären kann, wird er von allen Wahlvorschlägen gestrichen.
(6) Einigen sich jedoch die im Ausschuß vertretenen Wählergruppen auf einen Wahlvorschlag oder liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so entfällt jede weitere Wahlhandlung; die vorgeschlagenen Bewerber erscheinen als gewählt.
(7) Der Wahlleiter läßt vorbereitete leere Stimmzettel und Wahlkuverts verteilen und ruft an Hand einer Wählerliste ein Ausschußmitglied nach dem anderen zur Abgabe der Stimme auf. Der Wahlleiter muß für die Möglichkeit sorgen, daß jedes Mitglied unbeobachtet den Stimmzettel mit der Bezeichnung des Wahlvorschlages beschriften und in das Wahlkuvert legen kann. Das Wahlkuvert ist dem Wahlleiter vom Ausschußmitglied zu übergeben. Wenn die Wahlkuverts aller Ausschußmitglieder abgegeben sind, werden sie gemischt. Der Wahlleiter entnimmt sodann aus den Wahlkuverts die Stimmzettel und stellt fest:
die Anzahl der ungültigen Stimmen. Leere Wahlkuverts, leere Stimmzettel, Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten oder die eine Unterschrift oder einen sonstigen auf den Wähler hindeutenden Vermerk tragen, sowie Stimmzettel, die auf einen Wahlwerber lauten, der in keinem Wahlvorschlag benannt worden ist, sind ungültig;
die Anzahl der gültigen Stimmen,
die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden gültigen Stimmen,
die Wahlzahl, die nach den Bestimmungen des § 23 Abs. 2 zu ermitteln ist,
die nach § 23 Abs. 3 auf die Wählergruppen entfallenden Mandate,
die Namen des gewählten Vorstehers und seiner Stellvertreter bzw. des Vorsitzenden der Fachvertreter.
(8) Die Feststellungen sind im Sitzungsprotokoll festzuhalten. Das Sitzungsprotokoll ist der Hauptwahlkommission zu übermitteln.
(9) Das Wahlergebnis ist in geeigneter Weise, zumindest jedoch durch Anschlag in der Kammerdirektion, bei der Sektionsgeschäftsstelle, bei der Fachgruppe und bei den Bezirksstellen oder durch Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Landeskammer zu veröffentlichen.
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)
Anfechtung des Wahlergebnisses
§ 28. § 26 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Wahlergebnis von den Listenführern der im Fachgruppenausschuß (Fachvertretung) vertretenen Wählergruppe binnen einer Woche nach Durchführung der Wahl bei der Hauptwahlkommission angefochten werden kann.
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)
Abschnitt
Wahl der Sektionsleitungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 29. (1) Die Wahlen in die Sektionsleitungen sind schriftlich durchzuführen.
(2) Die Hauptwahlkommission hat für je eine Sektion eine Wahlkommission gemäß § 3 zu bestellen. Die Wahlkommission hat sinngemäß die in den §§ 3 und 4 und die im 2. Abschnitt den Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
(3) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder ist im Wahlkatalog festzusetzen. Es ist zunächst unter Berücksichtigung der Zahl der Wahlberechtigten sowie der wirtschaftlichen Bedeutung der betreffenden Sektion entsprechend den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der Fassung der 10. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 958/1993, eine Anzahl von Mandaten innerhalb einer Untergrenze von drei und einer Obergrenze von 26 Mandaten zu bestimmen. Zu diesen Mandaten sind die Mandate des Obmanns und seiner beiden Stellvertreter hinzuzuschlagen. Es ist die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen. Eine Fachgruppe soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Sektionsleitung vertreten sein. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(4) Die Sektionsleitung wird von allen gewählten oder gemäß § 23 Abs. 4 als gewählt geltenden Mitgliedern der zur Sektion gehörigen Fachgruppenausschüsse und den Fachvertretern nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(5) In die Sektionsleitung sind die nach § 9 passiv Wahlberechtigten wählbar, deren Berechtigung in den Bereich der Sektion fällt.
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
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Ausschreibung der Wahl - Wahlvorschläge - Stimmzettel
§ 30. (1) Nach Durchführung der Wahlen in die Fachgruppen (Fachvertretungen) bestimmt die Hauptwahlkommission den Termin, zu welchem die Wahlen in die Sektionsleitungen vorzunehmen sind. Der Termin ist durch eine Wahlkundmachung, die bei der Sektion und bei den Fachgruppen innerhalb der Sektion anzuschlagen ist, und durch Rundschreiben an sämtliche Wahlberechtigte oder durch Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Landeskammer bekanntzumachen. Die Wahlkundmachung muß enthalten:
den Wahltag, das ist der Tag, an dem die die amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Wahlkuverts eingelangt sein müssen und an dem das Stimmenermittlungsverfahren durchzuführen ist,
die Angabe, bis zu welcher Stunde am Wahltag die Wahlkuverts bei der Wahlkommission eingelangt sein müssen, wobei die persönliche Überreichung oder die Zusendung durch Post oder Boten freigestellt ist,
die Anzahl der in die Sektionsleitung zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder,
die Aufforderung, daß von den in Fachgruppenausschüssen und Fachvertretungen vertretenen Wählergruppen Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens vier Wochen (Tag und Stunde) vor dem Wahltag eingereicht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden, sowie die Bestimmung, daß sich zur Erstattung des Wahlvorschlages die Listenführer der in den Fachgruppenausschüssen und Fachvertretungen vertretenen Wählergruppen gemäß § 94 Abs. 2 HKG zusammenschließen können,
die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufliegen und in welcher Weise sie verlautbart werden,
die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können,
die Bestimmung, daß jeder Wahlberechtigte durch Übersendung (Abgabe) des geschlossenen Wahlkuverts an die Wahlkommission sein Wahlrecht ausüben kann und daß nur die ihm von der Wahlkommission zugewiesenen amtlichen Wahlkuverts verwendet werden dürfen; ferner die Bestimmung, daß die Verwendung eines anderen als des zugesendeten amtlichen Wahlkuverts den darin befindlichen amtlichen Stimmzettel ebenso ungültig macht wie die Anbringung von Vermerken, Zeichen, usw. auf den amtlichen Wahlkuverts (dies gilt nicht für die Unterschrift der Mitglieder der Wahlkommission gemäß § 31 Abs. 1); schließlich die Bestimmung, daß der den amtlichen Wahlkuverts anhängende Kuvertabschnitt (Anhängeblatt) entsprechend dem Vordruck mit Schreibmaschine oder mit leserlicher Handschrift auszufüllen ist,
die Bestimmung, daß der Stichtag der Tag der Wahlausschreibung zu den Fachgruppenausschußwahlen ist, soferne nicht § 10, zweiter Satz zur Anwendung kommt. Nach diesem Stichtag bestimmen sich die Voraussetzungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit,
die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge mindestens einen Bewerber enthalten müssen und nicht mehr Bewerber enthalten dürfen, als Mandate für Mitglieder und Ersatzmitglieder zur Vergebung gelangen,
die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge von mindestens 2 vH der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von zwei Wahlberechtigten und, wenn die Zahl der Wahlberechtigten 500 übersteigt, von 10 Wahlberechtigten, in jedem Fall höchstens vom sovielten Teil der Wahlberechtigten, als Mandate für Mitglieder zur Vergebung gelangen, unterzeichnet sein müssen; Bruchteile von mehr als 50 vH sind aufzurunden, bis einschließlich 50 vH abzurunden. Neben der Unterschrift ist der Name in Klarschrift auszuweisen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 13 und 14 sowie des § 27 Abs. 6, des § 16 über die amtlichen Stimmzettel und des § 20 Abs. 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung bis zum Ablauf des 22. Tages vor Beginn der Wahlhandlung zulässig sind; weiters mit der Maßgabe, daß bei der Feststellung des Wählerwillens nur Entscheidungen für wahlwerbende Gruppen zu beachten sind. Die Bestimmungen über Vorzugsstimmen und Streichungen sind hiebei nicht anzuwenden.
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)
Abstimmungsverfahren
§ 31. (1) Die Geschäftsstelle der Wahlkommission hat jedem Wahlberechtigten ein amtliches Wahlkuvert (Muster Anlage 8) (Anm.: Anlage nicht darstellbar), das für die Aufnahme des amtlichen Stimmzettels bestimmt ist, zu eigenen Handen entweder durch Boten oder mit bescheinigter Postsendung zuzusenden. Das Wahlkuvert muß vor Aussendung an den Wähler vom Vorsitzenden der Wahlkommission und einem Vertreter jeder in der Wahlkommission vertretenen Wählergruppe signiert werden. Die Zusendung der Wahlkuverts hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß jeder Wahlberechtigte spätestens eine Woche vor dem Wahltag im Besitz des amtlichen Wahlkuverts ist. Die Rechtzeitigkeit liegt aber jedenfalls dann vor, wenn die Aufgabe der Wahlkuverts durch die Geschäftsstelle der Wahlkommission spätestens zehn Tage vor dem Wahltag erfolgt. Die Zusendung der Wahlkuverts ist in der Wählerliste festzuhalten. Dieser Liste sind die Zustellungsnachweise (Rückscheine) beizulegen.
(2) Am Wahltag überprüft die Wahlkommission jedes bei ihr eingelangte Wahlkuvert, ob der aus dem Anhängeblatt des Wahlkuverts ersichtliche Name des Wahlberechtigten in der Wählerliste aufscheint. Kommt der Name in der Wählerliste nicht vor, ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen.
(3) Ist der Name in der Wählerliste eingetragen, so wird er dort abgestrichen und in einem Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 9) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) unter fortlaufender Zahl sowie unter Beisetzung der fortlaufenden Nummer der Wählerliste vermerkt. Gleichzeitig wird in der Wählerliste die entsprechende Nummer des Abstimmungsverzeichnisses eingetragen. Der Wahlleiter hat sodann das Anhängeblatt vom Wahlkuvert abzutrennen und das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Die Anhängeblätter sind dem Abstimmungsverzeichnis anzuschließen.
(4) Nach Ablauf der Wahlzeit mischt der Wahlleiter die Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und geht sodann nach den Bestimmungen des § 20 Abs. 4 lit. a bis d und Abs. 5 vor. Die Feststellungen sind in einer Niederschrift entsprechend den Bestimmungen des § 22 zu bezeichnen. Die Wahlkommission hat den Wahlakt (§ 22 Abs. 4) der Hauptwahlkommission zu übermitteln.
(5) Die Hauptwahlkommission hat das Ermittlungsverfahren im Sinne des § 23 Abs. 1 bis 3 durchzuführen, wobei in der Sektion Handel die Wahlzahl unter Außerachtlassung des den Konsumgenossenschaften vorbehaltenen Mandates zu ermitteln ist. Dieses Mandat fällt dem vom Landesgremium der Konsumgenossenschaften zu entsendenden Vertreter zu. Das Wahlergebnis ist entsprechend den Bestimmungen des § 24 zu verlautbaren. Die Bestimmungen der §§ 25, 26 und 33 gelten sinngemäß.
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)
Abschnitt
Wahl der Sektionsobmänner und ihrer beiden Stellvertreter
Wahlen
§ 32. (1) Nach Verlautbarung des Ergebnisses der Wahl in die Sektionsleitung ist die Wahl des Sektionsobmannes und seiner beiden Stellvertreter von den in die Sektionsleitung gewählten Mitgliedern vorzunehmen.
(2) Die Wahl wird vom Vorsitzenden der Wahlkommission oder dem von ihm bestimmten Mitglied (Ersatzmitglied) der Wahlkommission geleitet. Bei der Wahl sind die Grundsätze des Verhältniswahlrechtes anzuwenden.
(3) Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 27 und 28 sinngemäß Anwendung.
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)
Abschnitt
Der Vorstand
Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstandes
§ 33. (1) Ist eine Wählergruppe, die für die Wahlen in eine, mehrere oder sämtliche Sektionsleitungen einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, im Vorstand nicht vertreten, kann sie, wenn sie zumindest über 5 vH der auf alle Fachgruppenausschüsse bzw. Fachvertretungen abgegebenen gültigen Stimmen verfügt, ein Vorstandsmitglied, bei einer höheren Stimmenanzahl für jeweils weitere 4 vH der Stimmen je ein weiteres Vorstandsmitglied entsenden. Die Zahl dieser Vorstandsmitglieder vermindert sich um die Zahl solcher, bereits durch das Präsidium der Landeskammer sowie die Präsidien der Sektionsleitungen gemäß § 47a Abs. 2 HKG erfolgter Kooptierungen, die der betreffenden Wählergruppe anzurechnen sind. Diese Zurechnung ist auch dann vorzunehmen, wenn die betreffenden Wählergruppen, denen die kooptierten Kammermitglieder zuzurechnen sind, im Zuge der Wahlvorgänge durch Zusammenschluß Bestandteil der gegenständlichen Wählergruppe geworden sind.
(2) In jenen Fachgruppen und Fachvertretungen, in denen nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht wurde, ist bei der Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstandes eine Stimmenanzahl heranzuziehen, die sich als Produkt der Anzahl der in der Wählerliste eingetragenen aktiv Wahlberechtigten und der durchschnittlichen Wahlbeteiligung in der Summe jener Fachorganisationen ergibt, in denen das Wahlverfahren bis zum Schluß durchgeführt wurde. Die diesbezügliche durchschnittliche Wahlbeteiligung ist der Quotient aus den in den Wählerlisten dieser Fachgruppen und Fachvertretungen eingetragenen aktiv Wahlberechtigten und der Summe der tatsächlich abgegebenen Stimmen. Bei den Berechnungen sich ergebende Bruchteile von mehr als 50 vH sind aufzurunden, bis einschließlich 50 vH abzurunden. Auch entsandte Vorstandsmitglieder müssen passiv wahlberechtigt sein. Die Bestellung erfolgt über Antrag der betreffenden Wählergruppe durch die Hauptwahlkommission. Dem Antrag sind die erforderlichen Zustimmungserklärungen und gegebenenfalls Einverständniserklärungen beizufügen. Zugleich sind zuzurechnende Vorstandsmitglieder der Hauptwahlkommission bekanntzugeben.
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Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten
§ 34. (1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß dem 2. bis 6. Abschnitt, ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten von der Vollversammlung durchzuführen. Die Wahl wird vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission geleitet.
(2) Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied der Vollversammlung berechtigt, soferne es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder der Vollversammlung nachweist, die seiner Wählergruppe angehören. Die Listenführer der in den Sektionsleitungen vertretenen Wählergruppen können sich zur Erstattung eines Wahlvorschlages für den Präsidenten und eines Wahlvorschlages für die Vizepräsidenten zusammenschließen. Wahlvorschläge sind nicht auf Mitglieder der Vollversammlung beschränkt, sondern jedes passiv wahlberechtigte Mitglied ist wählbar.
(3) Die Wahl des Präsidenten ist mit dem Erfordernis der unbedingten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vorweg durchzuführen. Erreicht keiner der Kandidaten die unbedingte Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen jenen Kandidaten statt, welche die höchste und die zweithöchste Stimmenanzahl erreicht haben.
(4) Die anderen Mitglieder des Präsidiums werden sodann nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt, wobei das Mandat des Präsidenten jener Wählergruppe anzurechnen ist, die ihn vorgeschlagen hat.
(5) Im übrigen finden die Bestimmungen des § 27 sinngemäß Anwendung. Insbesonders entfällt jede weitere Wahlhandlung, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt; die vorgeschlagenen Bewerber erscheinen als gewählt.
(6) Zugleich mit der Wahl des Kammerpräsidiums hat die Vollversammlung auch die Wahl der Delegierten in den Kammertag der Bundeskammer sinngemäß nach den vorstehenden Bestimmungen betreffend die Wahl der Vizepräsidenten (Abs. 1, 2, 4 und 5) vorzunehmen.
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Abschnitt
Sonstige Wahlbestimmungen
Wahl der Fachverbandsausschüsse
§ 35. (1) Nach Durchführung der Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter hat die bei der Bundeskammer gebildete Hauptwahlkommission in sinngemäßer Anwendung der §§ 3 und 4 für jede Sektion eine Wahlkommission zu bestellen.
(2) Nach Durchführung der Wahlen in die Fachgruppenausschüsse und Fachvertretungen (3. und 4. Abschnitt) hat die Hauptwahlkommission der Bundeskammer die Mandate der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Fachverbandsausschüsse zu besetzen.
(3) Die Hauptwahlkommission hat die Zustellungsbevollmächtigen jener Wählergruppen, die in der betreffenden Sektion Mandate für Fachgruppenausschußmitglieder oder Fachvertreter erhalten haben, aufzufordern, binnen einer Woche mitzuteilen, ob und bejahendenfalls mit welchen Wählergruppen sie sich zu einer Wählergruppe vereinigen und die von ihnen für die Besetzung der Mandate vorgesehenen Personen als Besetzungsvorschlag einzureichen. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit. g, § 9 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden. Es können nur Personen vorgeschlagen werden, die bei der Wahl der betreffenden Fachgruppenausschüsse und Fachvertreter passiv wahlberechtigt waren oder bei Durchführung einer Wahl gewesen wären. Das Ergebnis dieser Befragung ist spätestens eine Woche vor der von der Hauptwahlkommission gemäß Abs. 4 vorzunehmenden Aufteilung der Mandate von dieser zu veröffentlichen.
(4) Die Hauptwahlkommission hat nach Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist unverzüglich die Mandate in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 2 und 3 auf die einzelnen Wählergruppen aufzuteilen. Dabei entspricht die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Wahlen in die Fachgruppenausschüsse und Fachvertretungen entfallenen Mandate der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen. § 33 ist sinngemäß anzuwenden, wobei auch hier die Mandate an Stelle der Stimmen treten.
(5) Die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder sind zu veröffentlichen. § 26 ist sinngemäß anzuwenden.
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(vgl. Internet: www.wko.at)
Wahl der Vorsteher der Fachverbände und ihrer beiden Stellvertreter
§ 36. Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 35 ist die Wahl des Vorstehers und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen. Die Bestimmungen der §§ 27 und 28 gelten sinngemäß.
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)
Wahl der Bundessektionsleitungen
§ 37. (1) Die Bestimmungen des § 35 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Fachgruppen und Fachvertretungen die Fachverbände treten.
(2) Einschließlich des Sektionspräsidiums ist die Sektionsleitung der Sektion Gewerbe und Handwerk, der Sektion Industrie sowie der Sektion Handel mit je 13 und die Sektionsleitung der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen, Sektion Verkehr und der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft mit je 9 Mitgliedern zu besetzen. Hinzu kommen allfällige Mandate nach § 33. Von den 13 Mandaten der Sektion Handel ist ein Mandat für ein Mitglied des Bundesgremiums der Konsumgenossenschaften vorbehalten. Ein Fachverband soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Sektionsleitung vertreten sein.
(3) In der Sektion Handel ist die Wahlzahl unter Außerachtlassung des den Konsumgenossenschaften vorbehaltenen Mandats zu errechnen. Dieses Mandat fällt dem vom Bundesgremium der Konsumgenossenschaften zu entsendenden Vertreter zu.
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)
Wahl der Bundessektionsobmänner und ihrer beiden Stellvertreter
§ 38. Die Bestimmungen des § 32 finden sinngemäß Anwendung.
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)
Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer
Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstandes
§ 39. (1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen nach § 34 sowie den §§ 37 und 38 ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer durchzuführen. Die Bestimmungen des § 34 gelten sinngemäß. Als Listenführer der im Kammertag vertretenen Wählergruppen gelten die Listenführer der Bundessektionsleitungen und jene der Kammerpräsidien.
(2) Ist eine Wählergruppe, die für die Wahlen in eine, mehrere oder sämtliche Sektionsleitungen einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, im Vorstand nicht vertreten, kann sie, wenn sie zumindest über 5 vH der auf alle Fachgruppenausschüsse bzw. Fachvertretungen abgegebenen, gültigen Stimmen verfügt, zwei Vorstandsmitglieder, bei einer höheren Stimmenanzahl für jeweils weitere 2,5 vH der Stimmen je ein weiteres Mitglied in den Vorstand der Bundeskammer entsenden. Die Zahl dieser Vorstandsmitglieder vermindert sich um die Zahl solcher, durch Präsidien der Landeskammern sowie durch das Präsidium der Bundeskammer gemäß § 47a Abs. 2 HKG erfolgten Kooptierungen, die der betreffenden Wählergruppe zuzurechnen sind. Diese Zurechnung ist jedenfalls dann vorzunehmen, wenn die betreffenden Wählergruppen, denen die kooptierten Kammermitglieder zuzurechnen sind, im Zuge der Wahlvorgänge durch Zusammenschluß Bestandteil der gegenständlichen Wählergruppe geworden sind. Auch entsandte Vorstandsmitglieder müssen passiv wahlberechtigt sein.
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)
Wahl von Organen während der Funktionsperiode
§ 40. (1) Bei Ausscheiden eines Einzelorganes ist für den Rest der Funktionsperiode eine Nachwahl vorzunehmen. In diesem Fall ist zur Erstattung eines Wahlvorschlages an die Hauptwahlkommission nur jene Wählergruppe (Zustellungsbevollmächtigter) berechtigt, auf deren Liste der Ausgeschiedene gewählt wurde. Nach Prüfung der Gültigkeit des Wahlvorschlages hat die Hauptwahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, das betreffende Einzelorgan als gewählt zu erklären und diese Tatsachen zu verlautbaren.
(2) Für den Fall, daß ein Mandat im Wahlvorschlag erledigt wird, hat die Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe schriftlich aufzufordern, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung für dieses Mandat einen Ergänzungsvorschlag einzubringen.
(3) Dieser Ergänzungsvorschlag erfolgt unter Bedachtnahme auf die Wahrung der fachlichen und örtlichen Vertretung grundsätzlich aus dem Kreis der nichtberufenen Bewerber.
(4) Lehnt ein nichtberufener Bewerber die Berufung für ein bestimmtes, frei gewordenes Mandat ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der nichtberufenen Bewerber.
(5) Im Falle der Abs. 2 bis 4 entscheidet die Hauptwahlkommission aufgrund des Ergänzungsvorschlages des Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe über das Nachrücken des Bewerbers.
(6) Die Bestimmungen der Wahlordnung finden sinngemäß Anwendung, wenn infolge Errichtung einer Fachgruppe (Fachvertretung) oder aus sonstigen Gründen die Wahl oder Besetzung von Kollegialorganen innerhalb der Funktionsperiode erforderlich ist.
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Wahl der Berufsgruppenausschüsse
§ 41. (1) Die Wahl der Berufsgruppenausschüsse ist getrennt von den Wahlen in die Fachgruppen bzw. in die Fachverbände durchzuführen.
(2) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb der Fachgruppe setzen sich gemäß § 103 Abs. 2 HKG aus mindestens 3 höchstens aber 6 Mitgliedern zusammen. Es sind Ersatzmitglieder in der gleichen Anzahl wie Berufsgruppenausschußmitglieder zu wählen.
(3) Wahlberechtigt und wählbar sind die der Berufsgruppe angehörigen Fachgruppenmitglieder.
(4) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb des Fachverbandes setzen sich aus mindestens 3, höchstens aber 12 Mitgliedern zusammen. Es sind Ersatzmitglieder in der gleichen Anzahl wie Berufsgruppenausschußmitglieder zu wählen (§ 103 Abs. 3 HKG).
(5) Wahlberechtigt sind die der Berufsgruppe angehörenden Mitglieder des Fachverbandstages, wählbar sind alle der Berufsgruppe angehörenden Mitglieder des Fachverbandes.
(6) Die Wahl des Berufsgruppenausschusses, des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, sowie die Nachwahlen werden vom Vorsteher der Fachgruppe bzw. des Fachverbandes geleitet, wobei er sich der Geschäftsstelle der Fachgruppe bzw. des Fachverbandes für die Durchführung aller Wahlhandlungen bedient.
(7) Der Vorsteher hat die Zustellungsbevollmächtigen im Fachgruppenausschuß bzw. Fachverbandsausschuß vertretenen Wählergruppen schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen nach Zustellung schriftliche Wahlvorschläge samt Zustimmungs- und Einverständniserklärungen in der Geschäftsstelle der Fachgruppe bzw. des Fachverbandes einzubringen.
(8) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so entfällt jede weitere Wahlhandlung; die vorgeschlagenen Bewerber gelten als gewählt.
(9) Liegt mehr als ein gültiger Wahlvorschlag vor, so hat die Fachgruppe bzw. der Fachverband einen vom Vorsteher festgesetzten Wahltermin auszuschreiben. Dieser Termin kann aus verfahrensökonomischen Gründen auch vor oder nach einem Sitzungstermin eines Organs der betreffenden Fachorganisation anberaumt werden (zB Fachgruppentagung). Diese Ausschreibung ist durch Anschlag in der Fachgruppe bzw. im Fachverband bzw. durch Auflegen der Wählerlisten dortselbst, und weiters durch Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Landeskammer bzw. aller Landeskammern kundzumachen, wobei die Verlautbarung tunlichst nicht kürzer als 21 Tage vor dem Wahltermin erfolgen soll.
(10) Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Nachdem alle anwesenden Wahlberechtigten ihre Stimme in geheimer Wahl abgegeben haben, führt der Wahlleiter oder der von ihm hiezu beauftragte Mitarbeiter der Geschäftsstelle die Stimmenzählung und die Ermittlung der Mandate und der Gewählten in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze der Bestimmungen des § 23 Abs. 2 und 3 und des § 27 Abs. 7 und 8 durch, wobei der Eigenart des vereinfachten Wahlverfahrens bei Berufsgruppenausschüssen Rechnung zu tragen ist.
(11) § 26 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Wahlergebnis von den Zustellungsbevollmächtigten, die einen Wahlvorschlag eingebracht haben, angefochten werden kann.
(12) Der Berufsgruppenausschuß wählt aus seiner Mitte in sinngemäßer Anwendung des § 27 den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
(13) Die Ergebnisse der Wahlen gemäß Abs. 10 und 12 sind ehestmöglich durch Anschlag in der Fachgruppe bzw. im Fachverband und weiters durch Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Landeskammer bzw. aller Landeskammern kundzumachen.
(14) Im übrigen finden auf die Nachwahlen die Bestimmungen des § 40 sinngemäß Anwendung. An die Stelle der Hauptwahlkommission tritt der Fachgruppenausschuß bzw. Fachverbandsausschuß.
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)
Berufung der Mitglieder der Bezirksstellenausschüsse
Wahl der Bezirksstellenobmänner
§ 42. (1) Der Bezirksstelle steht ein Ausschuß vor, der aus mindestens 3 und höchstens 10 Mitgliedern besteht. Die Zahl der Mitglieder der einzelnen Bezirksstellenausschüsse wird vom Vorstand unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kammermitglieder im Bezirksstellenbereich und die Bedeutung der Wirtschaft in diesem Bereich festgelegt. Die Mitglieder des Bezirksstellenausschusses werden vom Vorstand berufen, wobei die Summe der Mandate den einzelnen Wählergruppen nach dem Ergebnis der Wahlen in den Landessektionsleitungen (Mandatszahlen) zuzuordnen sind. Die Mandate werden vom Vorstand zugeordnet. Einer Wählergruppe darf in einem Bezirksstellenausschuß nur dann ein weiteres Mandat zugeordnet werden, wenn sie in sämtlichen Bezirksstellenausschüssen mit einem Mandat berücksichtigt ist. Dies gilt sinngemäß auch für die Zuordnung weiterer Mandate. Wählergruppen, die danach nicht zu berücksichtigen sind, aber mindestens 5 vH der Stimmen auf sich vereinigt haben, können in jeden Bezirksstellenausschuß je ein Mitglied mit beratender Stimme entsenden. Bei der Berechnung der Gesamtstimmenanzahl ist für jene Wahlkörper, in denen nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht wurde, die Anzahl der aktiv Wahlberechtigten als Stimmenanzahl heranzuziehen.
(2) Der Bezirksstellenausschuß wählt aus seiner Mitte den Bezirksstellenobmann. Die Wahl ist geheim. Sie wird vom Präsidenten der Kammer oder einem von ihm bestimmten Funktionär geleitet. Zur Einbringung eines Wahlvorschlages ist jedes Ausschußmitglied berechtigt. Die Wahl wird mit dem Erfordernis der unbedingten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen durchgeführt. Erreicht keiner der Kandidaten die unbedingte Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste und zweithöchste Stimmenanzahl erreicht haben.
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)
Kooptierungen
§ 43. Kooptierungen gemäß § 47a HKG gelten sinngemäß auch für jene Organe, denen die kooptierten Mitglieder kraft ihrer Funktion angehören.
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)
Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 44. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)
Fristen
§ 45. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind für die in dieser Verordnung vorgesehenen Zustellungen die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung, für die Berechnung und den Lauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)
Stempel und Rechtsgebühren
§ 46. Alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen und sonstige Vorgänge nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)
Wahlkosten
§ 47. Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, sind von den Wirtschaftskammern zu tragen.
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)
Elektronische Datenverarbeitung
§ 48. Bei Durchführung der Wahlen dürfen Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung benützt werden, sofern das Wahlgeheimnis dadurch nicht verletzt wird.
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)
Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 49. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Handelskammer-Wahlordnung, BGBl. Nr. 364/1969, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 699/1992 außer Kraft.
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)
Übergangsbestimmung
§ 50. Die Bestimmungen dieser Verordnung, welche die Zusammensetzung von Organen abändern, ausgenommen die §§ 33, 39 Abs. 2 und 43, sind erst ab der nächsten Funktionsperiode anzuwenden.
Anlage 1
```
```
Wahlkatalog
Mandatsverteilung in den Fachgruppen
§ 1. Es ist eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen. Die Mandate des Vorstehers und seiner beiden Stellvertreter sind in der Mandatszahl inbegriffen. Die Mandatszahlen für die Fachvertretungen sind in Klammern angeführt. Für die genauer Einzelbezeichnung der Fachgruppe (Fachvertretung) ist die jeweils geltende Fachgruppenordnungsbestimmung maßgebend.
I. Sektion Gewerbe und Handwerk
Innungs-(Fachgruppen-)ausschuß (Fachvertretung)
```
```
Anzahl der Mandate im Bereich der Kammer
Nr. Fachgruppe
Wien NÖ OÖ Sbg. Tir. Vbg. Ktn. Stmk. Bgld.
```
```
1 Baugewerbe ........ 22 23 20 15 17 12 14 17 11
2 Steinmetzmeister .. 9 10 9 9 5 9 5 9 5
3 Dachdecker und
Pflasterer ........ - 10 10 9 8 9 9 10 5
3a Landesinnung Wien
der Dachdecker .... 10 -
3b Landesinnung Wien
der Pflasterer .... 9 -
4 Hafner, Platten-
und Fliesenleger
und Keramiker ..... 10 10 10 10 9 9 9 10 7
5 Glaser ............ 10 10 10 10 9 9 9 10 (3)
6 Maler, Lackierer
und
Schilderhersteller 14 14 12 11 11 10 11 13 8
7 Bauhilfsgewerbe ... 18 9 14 12 12 11 13 16 9
8 Zimmermeister ..... 9 11 10 10 9 9 10 11 7
9 Tischler .......... 18 19 17 14 16 13 14 16 11
10 Karosseriebauer und
Wagner ............ 9 9 10 9 7 8 9 9 5
11 Bodenleger ........ 9 9 11 10 8 9 9 11 (4)
12 Bildhauer, Binder,
Bürsten- und
Pinselmacher,
Drechsler, Korb-
und Möbelflechter
sowie
Spielzeughersteller 10 9 10 9 7 (4) (3) (1)
12a Binder, Korb- und
Möbelflechter ..... - 5
12b Bildhauer, Bürsten-
und Pinselmacher,
Drechsler und
Spielzeughersteller 5
13 Entfällt
14 Schlosser,
Landmaschinen-
techniker und
Schmiede .......... 19 - - 14 11 13 10
14a Landesinnung Wien
der Messerschmiede,
Zeugschmiede und
Büchsenmacher ..... 9 -
14b Schlosser und
Schmiede .......... 17 16 13 14
14c Landmaschinen-
mechaniker ........ 12 12 9 10
15 Spengler und
Kupferschmiede .... 13 12 11 10 9 9 10 11 7
16 Sanitär- und
Heizungs-
installateure ..... 18 15 14 13 11 10 11 13 9
17 Elektrotechniker,
Radio- und
Videoelektroniker . 20 17 16 14 12 11 13 15 9
18 Kunststoff-
verarbeiter ....... 10 10 10 (4) 8 8 (3) (4) (1)
19 Metallgießer,
Gürtler, Graveure,
Metalldrücker,
Metallschleifer und
Galvaniseure ...... - 9 9 (3) 5 (3) (1) 5 (1)
19a Landesinnung Wien
der Metallgießer .. 5
19b Landesinnung Wien
der Gürtler,
Graveure,
Metalldrücker und
Flexografen ....... 10
19c Landesinnung Wien
der Metallschleifer
und Galvaniseure .. 5
20 Mechatroniker ..... 18 12 13 11 10 11 10 12 (1)
21 Kraftfahrzeug-
techniker ......... 16 17 15 12 12 11 12 14 10
22 Entfällt
23 Gold- und
Silberschmiede,
Juweliere und
Uhrmacher ......... - 10 15 10 10 9 10 11 (3)
23a Landesinnung Wien
der Gold- und
Silberschmiede und
Juweliere ......... 12 -
23b Landesinnung Wien
der Uhrmacher ..... 10 -
24 Musikinstrumenten-
erzeuger .......... 9 (4) (3) (3) (3) (1) (1) (4) (1)
25 Kürschner,
Handschuhmacher und
Gerber ............ 11 9 9 5 5 (1) 5 5 (1)
26 Lederwarenerzeuger,
Taschner, Sattler
und Riemer ........ 10 (3) 9 (3) 5 (1) 5 5 (1)
27 Schuhmacher ....... 12 11 10 9 6 9 9 11 (3)
28 Buchbinder,
Kartonagewaren- und
Etuierzeuger ...... 11 5 9 (3) (3) (2) (1) 5 (1)
29 Tapezierer und
Dekorateure ....... 13 11 11 10 10 9 9 10 7
30 Hutmacher, Modisten
und Schirmmacher .. 9 (3) 5 (2) (3) (1) (1) (1) (1)
31 Kleidermacher ..... 16 12 12 10 6 9 10 12 7
32 Mieder- und
Wäschewarenerzeuger 10 (3) 5 (2) (3) 9 (1) (1) (1)
33 Sticker, Stricker,
Wirker, Weber,
Posamentierer und
Seiler ............ 11 10 10 9 6 - 5 9 (1)
33a Landesinnung
Vorarlberg der
Stricker, Wirker,
Weber,
Posamentierer und
Seiler ............ - - 9
33b Landesinnung
Vorarlberg der
Sticker ........... - - 14
34 Müller ............ 5 10 10 5 5 5 (3) 10 5
35 Bäcker ............ 11 15 14 10 10 10 10 12 9
36 Konditoren
(Zuckerbäcker) .... 12 12 11 10 7 9 10 10 5
37 Fleischer ......... 15 16 14 10 9 10 10 12 8
38 Molkereien und
Käsereien ......... 5 (1) 5 7 5 7 (1) 5 -
39 Nahrungs- und
Genußmittelgewerbe (4) 11 10 9 6 9 10 10 5
40 Gärtner und
Floristen ......... - 14 12 11 10 9 10 12 9
40a Landesinnung Wien
der Gärtner ....... 11 -
40b Landesinnung Wien
der Floristen ..... 14 -
41 Druck ............. 18 12 12 12 8 8 10 11 (2)
42 Fotografen ........ 15 11 11 11 8 9 10 12 (2)
43 Chemische Gewerbe . - 11 10 10 8 8 9 10 (2)
43a Landesinnung Wien
der chemischen
Gewerbe ........... 12 -
43b Landesinnung Wien
der
Schädlingsbekämpfer 9 -
43c Landesinnung Wien
der Denkmal-,
Fassaden- und
Gebäudereiniger ... 10 -
44 Friseure .......... 23 17 14 12 12 11 12 15 9
45 Textilreiniger,
Wäscher und Färber 13 10 10 9 6 8 9 10 (2)
46 Rauchfangkehrer ... 10 10 10 8 9 8 5 10 7
47 Bestattung ........ 5 10 10 (4) 7 (3) 5 9 7
48 Immobilien- und
Vermögenstreuhänder 20 12 14 13 11 9 11 13 5
49 Augenoptiker,
Orthopädie-
techniker,
Bandagisten und
Hörgeräteakustiker - - 10 9 (4) 9 10 (3)
49a Optiker und
Hörgeräteakustiker 11 9 9
49b Bandagisten und
Orthopädietechniker 9 (1) (1)
50 Zahntechniker ..... 10 7 9 (4) (4) (3) (4) 9 (1)
51 Fußpfleger,
Kosmetiker und
Masseure .......... 17 13 13 12 11 10 11 13 5
52 Werbung und
Marktkommunikation 26 14 15 14 13 11 11 14 7
53 Allgemeine
Fachgruppe ........ 32 24 21 18 21 12 14 19 9
54 Technische Büros -
Ingenieurbüros .... 13 11 12 11 9 10 10 13 5
55 Unternehmens-
beratung und
Datenverarbeitung . 24 15 15 14 12 12 11 14 (4)
II. Sektion Industrie
Fachgruppenausschuß (Fachvertretung)
```
```
Anzahl der Mandate im Bereich der Kammer
Nr. Fachgruppe
Wien NÖ OÖ Sbg. Tir. Vbg. Ktn. Stmk. Bgld.
```
```
1 Bergwerke und
eisenerzeugende
Industrie .........(3) (2) (2) (1) (1) - (2) 12 (1)
2 Erdölindustrie ....(2) (2) (1) (1) (1) - (1) (1) -
3 Stein- und
keramische
Industrie .........(4) 9 9 (3) (3) (1) 11 10 (2)
4 Glasindustrie .....(1) (2) (2) (1) (1) (1) (1) 6 (1)
5 Chemische
Industrie .........(4) (4) (4) (4) (3) (2) 9 9 (2)
6 Papierindustrie ...(2) (2) (3) (1) (1) (1) (1) 8 -
7 Papier und Pappe
verarbeitende
Industrie .........(4) (2) (3) (1) (1) (1) (1) 9 (1)
8 Audiovisions- und
Filmindustrie .....(4) (1) (2) (4) (1) (1) (1) 5 (1)
9 Sägeindustrie .....(1) 12 12 10 13 9 10 16 (3)
10 Holzverarbeitende
Industrie .........(4) 9 (4) (4) (2) (3) 11 13 (2)
11 Nahrungs- und
Genußmittel-
industrie
(Lebensmittel-
industrie) ........(4) 10 (4) (4) (4) 9 9 12 (2)
12 Ledererzeugende
Industrie .........(0) (0) (1) - (1) - (1) (2) -
13 Lederverarbeitende
Industrie .........(1) (1) (3) (1) (1) - (3) (2) (1)
14 Gießereiindustrie .(2) 6 (3) (1) (1) (1) (1) (1) -
15 Metallindustrie ...(2) (2) (1) (1) (1) (1) (1) (1) -
16 Maschinen- und
Stahlbauindustrie .(4) 13 (4) (4) (2) (3) (4) 15 (2)
17 Fahrzeugindustrie .(3) (2) (4) (2) (1) (1) (1) 9 (1)
18 Eisen- und Metall-
warenindustrie ....(4) 15 (4) (4) (2) (3) 10 15 (2)
19 Elektro- und
Elektronik-
industrie .........(4) (4) (4) (4) (1) (2) (4) 11 (2)
20 Textilindustrie ...(4) 7 6 (2) 10 - (2) 7 (2)
20a Textilindustrie
Vorarlberg ........ - - 9
20b Stickereiindustrie
Vorarlberg ........ - - 12
21 Bekleidungs-
industrie .........(4) (3) 7 (2) (3) 6 (2) 8 (2)
22 Gas- und
Wärmeversorgungs-
unternehmungen ....(1) (1) (3) (2) (1) (1) (1) (3) (1)
23 Bauindustrie ......(2) (3) (1) (2) (2) (1) (1) (4) (1)
III. Sektion Handel
Gremialausschuß (Fachvertretung)
```
```
Anzahl der Mandate im Bereich der Kammer
Nr. Fachgruppe
Wien NÖ OÖ Sbg. Tir. Vbg. Ktn. Stmk. Bgld.
```
```
1 Lebensmittelhandel - - - - - 18 17 - 15
1a Lebensmittel- und
Genußmittel-
großhandel ........ 16 14 13 11 13 12
1b Einzelhandel mit
Lebens- und
Genußmitteln ...... 34 29 30 17 19 20
2 Entfällt
3 Konsumgenossen-
schaften .......... 5 5 5 5 5 5 5 5 5
4 Landesprodukten-
handel ............ 12 15 12 9 10 6 10 13 9
5 Viehhandel und
Fleischgroßhandel . 10 13 13 10 10 5 9 11 7
6 Wein- und
Spirituosen-
großhandel ........ 10 13 9 9 10 6 9 10 9
7 Außenhandel ....... 34 15 12 10 13 7 12 14 (3)
8 Textilhandel ...... - 25 28 18 28 12 15 18 12
8a Landesgremium Wien
für den
Einzelhandel mit
Bekleidung und
Textilien ......... 38 - -
8b Landesgremium Wien
des
Textilgroßhandels . 21 -
9 Schuhhandel ....... - 13 12 10 11 6 10 11 7
9a Landesgremium Wien
für den Großhandel
mit Schuhen ....... 7 -
9b Landesgremium Wien
für den
Einzelhandel mit
Schuhen ........... 13 -
10 Handel mit Leder,
Häuten, Rauhwaren
und
Tapeziererbedarf .. 10 10 5 5 9 (1) (3) (3) (1)
11 Lederwaren-,
Spielwaren- und
Sportartikelhandel - 22 28 17 20 10 14 17 9
11a Landesgremium Wien
für den
Einzelhandel mit
Leder-, Galanterie-
und Bijouteriewaren
sowie
kunstgewerblichen
Artikeln .......... 32 -
11b Landesgremium Wien
für den
Einzelhandel mit
Spielwaren,
Sportartikeln,
Korbwaren und
Kinderwagen ....... 17 -
11c Landesgremium Wien
für den Großhandel
mit Galanterie-,
Bijouterie- und
Lederwaren sowie
Sportartikeln,
Spielwaren und
kunstgewerblichen
Artikeln .......... 14 -
12 Papierhandel ...... - 18 17 12 13 8 10 15 (4)
12a Landesgremium Wien
für den
Einzelhandel mit
Papier,
Büroartikeln und
Schreibwaren ...... 28 -
12b Landesgremium Wien
für den
Papiergroßhandel .. 13 -
13 Handel mit Büchern,
Kunstblättern,
Musikalien,
Zeitungen und
Zeitschriften ..... 18 14 15 11 9 6 10 14 5
14 Entfällt
15 Handel mit Juwelen,
Gold-, Silberwaren,
Uhren, Gemälden,
Antiquitäten,
Kunstgegenständen
und Briefmarken ... - 14 14 12 13 10 11 13 (4)
15a Landesgremium Wien
für den
Einzelhandel mit
Juwelen, Gold-,
Silberwaren und
Uhren ............. 16 -
15b Landesgremium Wien
für den Großhandel
mit Uhren und
Uhrenbestandteilen,
Juwelen, Gold-,
Silberwaren,
Edelsteinen und
Perlen ............ 12
15c Landesgremium Wien
des Handels mit
alter und moderner
Kunst, Antiquitäten
sowie Briefmarken
und Numismatika ... 16 -
16 Eisenhandel ....... - 25 20 15 17 13 14 17 8
16a Landesgremium Wien
für den
Eiseneinzelhandel . 24 -
16b Landesgremium Wien
für den Großhandel
mit Stahl, Metallen
und Sanitärartikeln 12
16c Landesgremium Wien
für den
Eisenwaren-
großhandel ........ 16
17 Maschinenhandel ... - 22 26 15 15 13 14 16 9
17a Landesgremium Wien
für den Handel mit
Büromaschinen,
Büroausstattung und
Informationstechnik 23
17b Landesgremium Wien
für den Handel mit
Maschinen und
Präzisions-
werkzeugen ........ 24
17c Landesgremium Wien
für den Handel mit
technischem und
industriellem
Bedarf ............ 14
18 Fahrzeughandel .... - 20 26 16 15 13 14 17 9
18a Landesgremium Wien
des Fahrzeughandels 26
18b Großhandel mit
Kraftfahrzeug-
Teilen und
-Service-
einrichtungen ..... 13
18c Landesgremium Wien
für den Handel mit
Fahrrädern, Mopeds,
deren Bestandteilen
und Zubehör ....... 9
19 Handel mit
photographischem,
optischem und
ärztlichem Bedarf . - 14 13 11 14 7 10 12 (4)
19a Landesgremium Wien
für den Handel mit
Waren für Photo,
Kino und Optik .... 13
19b Landesgremium Wien
für den Handel mit
ärztlichem,
zahnärztlichem und
Laborbedarf ....... 12
20 Radio- und
Elektrohandel ..... - 19 21 15 15 12 13 16 9
20a Landesgremium Wien
für den
Einzelhandel mit
Elektrowaren,
Radioapparaten,
deren Bestandteilen
und Zubehör und
Musikinstrumenten . 28
20b Landesgremium Wien
für den Großhandel
mit Elektrowaren,
Radioapparaten,
deren
Bestandteilen und
Zubehör und
Musikinstrumenten . 20
21 Holz- und
Baustoffhandel .... - 20 22 14 15 12 14 16 11
21a Landesgremium Wien
für den Handel mit
Holz .............. 12
21b Landesgremium Wien
für den Handel mit
Baustoffen und
Flachglas ......... 14
22 Brennstoffhandel .. - 13 12 9 5 5 9 12 5
22a Landesgremium Wien
für den
Einzelhandel mit
Kohle und anderen
Brennstoffen ...... 9
22b Landesgremium Wien
für den Großhandel
mit Kohle und
anderen festen
mineralischen
Brennstoffen ...... 5
23 Handel mit Möbeln,
Waren der
Raumausstattung und
Tapeten ........... 19 17 20 14 14 9 12 14 7
24 Sekundärrohstoff-
handel, Recycling
und Entsorgung .... 10 10 9 9 9 (1) (4) 10 (1)
25 Handel mit Drogen,
Pharmazeutika,
Farben, Lacken und
Chemikalien ....... - 17 14 12 10 7 11 14 6
25a Landesgremium Wien
der Drogisten und
des Einzelhandels
mit Chemikalien ... 11
25b Landesgremium Wien
für den Großhandel
mit Pharmazeutika,
Drogen, Chemikalien
und für den Handel
mit Farben und
Lacken ............ 16
26 Parfümeriewaren-
handel ............ - 17 15 12 12 7 10 13 (3)
26a Landesgremium Wien
für den
Einzelhandel mit
Parfümeriewaren ... 20
26b Landesgremium Wien
für den Großhandel
mit Parfümeriewaren 11
27 Mineralölhandel ... 11 14 11 10 8 6 10 12 5
28 Tabakverschleißer . - 20 24 14 18 10 15 18 12
28a Landesgremium Wien
der
Tabaktrafikanten .. 22
28b Fachvertretung Wien
der Tabakverleger .(1)
29 Handelsvertreter,
Kommissionäre und
Vermittler ........ 38 22 28 17 17 12 15 17 7
29a Versicherungsmakler
und Versicherungs-
agenten ........... 24 16 14 14 12 9 12 14 (3)
29b Direktvertrieb .... 28 25 28 16 15 12 14 19 8
30 Markt-, Straßen-
und Wanderhandel .. - 16 14 11 12 6 10 14 8
30a Landesgremium Wien
des Markt-,
Straßen- und
Wanderhandels mit
Ausnahme des
Marktviktualien-
handels ........... 28
30b Landesgremium Wien
der Markt-
viktualienhändler . 15
31 Allgemeines Gremium - 20 14 14 12 6 12 14 (4)
31a Landesgremium Wien
für den Handel mit
Altwaren .......... 18
31b Allgemeines
Landesgremium Wien 16
32 Warenhäuser ....... 5 (1) (1) - (1) - - (1) -
IV. Sektion Geld-, Kredit und Versicherungswesen
Fachvertretung
```
```
Anzahl der Mandate im Bereich der Kammer
Nr. Fachgruppe
Wien NÖ OÖ Sbg. Tir. Vbg. Ktn. Stmk. Bgld.
```
```
1 Banken und
Bankiers ..........(4) (1) (2) (1) (1) (1) (1) (1) (1)
1a Landes-Hypotheken-
banken ............(3) - - -
2 Sparkassen ........(3) (3) (2) (1) (1) (1) (1) (2) (1)
3 Kreditgenossen-
schaften nach dem
System
Schulze-Delitzsch .(2) (2) (2) (1) (1) (1) (1) (2) (1)
4 Kreditgenossen-
schaften nach dem
System Raiffeisen .(2) (2) (2) (2) (1) (1) (2) (2) (2)
5 Versicherungsunter-
nehmungen .........(3) (1) (2) (1) (1) (1) (1) (2) (1)
6 Kleine Versiche-
rungsvereine a. G.
und Berater in
Versicherungs-
angelegenheiten ...(2) (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1)
7 Lotteriegeschäfts-
stellen ...........(2) (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1)
8 entfällt
9 Pensionskassen ....(3) - - (1) - -
V. Sektion Verkehr
Fachgruppenausschuß (Fachvertretung)
```
```
Anzahl der Mandate im Bereich der Kammer
Nr. Fachgruppe
Wien NÖ OÖ Sbg. Tir. Vbg. Ktn. Stmk. Bgld.
```
```
1 Schienenbahnen ....(4) (1) (3) (2) (1) (1) (1) (2) (1)
2 Schiffahrtsunter-
nehmungen .........(4) (3) 7 (3) (3) (1) (4) (1) (1)
3 Luftfahrtunter-
nehmungen .........(4) (1) (2) (3) (3) (1) (1) (1) (1)
4 Seilbahnen ........(1) 10 10 11 12 10 10 9 (1)
5 Spediteure ........ 15 11 10 10 5 9 9 8 (2)
6 Beförderungsgewerbe
mit
Personenkraftwagen 32 18 22 16 22 12 14 19 7
7 Güterbeförderungs-
gewerbe ........... - 24 20 15 16 13 14 19 9
7a Fachgruppe Wien für
das
Güterbeförderungs-
gewerbe ........... 18
7b Fachgruppe Wien der
Kleintransport-
unternehmungen .... 13
8 Autobusunter-
nehmungen ......... 9 11 10 10 7 9 9 8 7
9 Kraftfahrschulen .. 9 9 9 (3) (1) 9 (1) 7 (1)
10 Garagen-,
Tankstellen- und
Servicestations-
unternehmungen .... 17 16 16 11 10 9 11 14 7
11 Allgemeine
Fachgruppe des
Verkehrs ..........(4) (4) 10 (4) 5 (2) (3) (4) (1)
VI. Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft
Fachgruppenausschuß (Fachvertretung)
```
```
Anzahl der Mandate im Bereich der Kammer
Nr. Fachgruppe
Wien NÖ OÖ Sbg. Tir. Vbg. Ktn. Stmk. Bgld.
```
```
1 Gastronomie ....... - 40 40 24 35 18 27 40 18
1a Fachgruppe
Gastronomie Wien .. 40
1b Fachgruppe Wien der
Kaffeehäuser ...... 28
2 Hotellerie ........ 13 24 24 26 40 18 24 24 12
3 Heilbade-, Kur- und
Krankenanstalten
sowie
Mineralquellen-
betriebe .......... 10 (4) (4) 10 (4) (3) 9 (4) (1)
4 Bäder ............. 11 13 10 10 11 (4) 11 11 (2)
5 Reisebüros ........ 13 11 10 11 11 7 9 10 (3)
6 Vergnügungsbetriebe 11 11 (4) (4) (1) (1) (3) (4) (2)
7 Lichtspieltheater
und Audiovisions-
veranstalter ...... 10 7 9 (4) 9 (3) 5 9 (1)
8 Entfällt
9 Freizeitbetriebe .. 21 16 15 14 14 10 14 16 (3)
Mandatsverteilung in den Sektionen
§ 2. Es ist eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen. Die Mandate des Sektionsobmannes und seiner beiden Stellvertreter sind in der Mandatszahl nicht inbegriffen. Diese Mandate sind bei der Ausschreibung der Wahlen in die Sektionsleitung und für die Ermittlung der Wahlzahl der Anzahl der Mandate der zu wählenden Mitglieder zuzuschlagen.
```
```
Anzahl der Mandate im Bereich der Kammer
Nr. Sektion
Wien NÖ OÖ Sbg. Tir. Vbg. Ktn. Stmk. Bgld.
```
```
I. Gewerbe und Handwerk 26 18 18 12 12 6 12 18 6
II. Industrie .......... 26 18 18 12 12 6 12 18 6
III. Handel (davon
entfällt ein Mandat
auf ein Mitglied des
Gremiums der
Konsumgenossen-
schaften) .......... 26 18 18 12 12 6 12 18 6
IV. Geld-, Kredit und
Versicherungswesen . 13 9 9 6 6 3 6 9 3
V. Verkehr ............ 13 9 9 6 6 3 6 9 3
VI. Tourismus und
Freizeitwirtschaft . 17 12 12 12 12 6 12 12 3
```
```
Summe 121 84 84 60 60 30 60 84 27
Mandatsverteilung in den Fachverbänden
§ 3. Es ist eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen. Die Mandate des Vorstehers und seiner beiden Stellvertreter sind in der Mandatszahl inbegriffen. Im Fachverbandsausschuß soll nach Möglichkeit jedes Bundesland durch mindestens ein Mitglied vertreten sein. Für die genaue Einzelbezeichnung ist die jeweils geltende Fachgruppenordnungsbestimmung maßgebend.
I. Sektion Gewerbe und Handwerk
Bundesinnungs(Fachverbands)ausschuß
Mandate
```
Baugewerbe .......................................... 22
```
```
Steinmetzmeister .................................... 15
```
```
Dachdecker und Pflasterer ........................... 15
```
```
Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker ..... 15
```
```
Glaser .............................................. 16
```
```
Maler, Lackierer und Schilderhersteller ............. 18
```
```
Bauhilfsgewerbe ..................................... 18
```
```
Zimmermeister ....................................... 16
```
```
Tischler ............................................ 22
```
```
Karosseriebauer und Wagner .......................... 12
```
```
Bodenleger .......................................... 16
```
```
Bildhauer, Binder, Bürsten- und Pinselmacher,
```
Drechsler, Korb- und Möbelflechter sowie
Spielzeughersteller ................................. 12
```
Entfällt
```
```
Schlosser, Landmaschinenmechaniker und Schmiede ..... 21
```
```
Spengler und Kupferschmiede ......................... 16
```
```
Sanitär- und Heizungsinstallateure .................. 18
```
```
Elektrotechniker, Radio- und Videoelektroniker ...... 20
```
```
Kunststoffverarbeiter ............................... 15
```
```
Metallgießer, Gürtler, Graveure, Metalldrücker,
```
Metallschleifer und Galvaniseure .................... 15
```
Mechatroniker ....................................... 17
```
```
Kraftfahrzeugtechniker .............................. 19
```
```
Entfällt
```
```
Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher ... 16
```
```
Musikinstrumentenerzeuger ........................... 9
```
```
Kürschner, Handschuhmacher und Gerber ............... 14
```
```
Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler und Riemer .... 12
```
```
Schuhmacher ......................................... 18
```
```
Buchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeuger ........ 15
```
```
Tapezierer und Dekorateure .......................... 16
```
```
Hutmacher, Modisten und Schirmmacher ................ 12
```
```
Kleidermacher ....................................... 17
```
```
Mieder- und Wäschewarenerzeuger ..................... 12
```
```
Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und
```
Seiler .............................................. 16
```
Müller .............................................. 15
```
```
Bäcker .............................................. 17
```
```
Konditoren (Zuckerbäcker) ........................... 16
```
```
Fleischer ........................................... 18
```
```
Molkereien und Käsereien ............................ 15
```
```
Nahrungs- und Genußmittelgewerbe .................... 16
```
```
Gärtner und Floristen ............................... 17
```
```
Druck ............................................... 17
```
```
Fotografen .......................................... 17
```
```
Chemische Gewerbe ................................... 16
```
```
Friseure ............................................ 20
```
```
Textilreiniger, Wäscher und Färber .................. 16
```
```
Rauchfangkehrer ..................................... 15
```
```
Bestattung .......................................... 12
```
```
Immobilien- und Vermögenstreuhänder ................. 20
```
```
Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und
```
Hörgeräteakustiker .................................. 18
```
Zahntechniker ....................................... 10
```
```
Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure ................. 18
```
```
Werbung und Marktkommunikation ...................... 20
```
```
Allgemeiner Fachverband ............................. 29
```
```
Technische Büros - Ingenieurbüros ................... 15
```
```
Unternehmensberatung und Datenverarbeitung .......... 20
```
II. Sektion Industrie
Fachverbandsausschuß
Mandate
```
Bergwerke und eisenerzeugende Industrie ............. 21
```
```
Erdölindustrie ...................................... 13
```
```
Stein- und keramische Industrie ..................... 22
```
```
Glasindustrie ....................................... 12
```
```
Chemische Industrie ................................. 35
```
```
Papierindustrie ..................................... 15
```
```
Papier und Pappe verarbeitende Industrie ............ 15
```
```
Audiovisions- und Filmindustrie ..................... 22
```
```
Sägeindustrie ....................................... 20
```
```
Holzverarbeitende Industrie ......................... 23
```
```
Nahrungs- und Genußmittelindustrie
```
(Lebensmittelindustrie) ............................. 39
```
Ledererzeugende Industrie ........................... 6
```
```
Lederverarbeitende Industrie ........................ 12
```
```
Gießereiindustrie ................................... 12
```
```
Metallindustrie ..................................... 9
```
```
Maschinen- und Stahlbauindustrie .................... 21
```
```
Fahrzeugindustrie ................................... 14
```
```
Eisen- und Metallwarenindustrie ..................... 39
```
```
Elektro- und Elektronikindustrie .................... 21
```
```
Textilindustrie ..................................... 32
```
```
Bekleidungsindustrie ................................ 18
```
```
Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen ............. 15
```
```
Bauindustrie ........................................ 16
```
III. Sektion Handel
Bundesgremialausschuß
Mandate
```
Lebensmittelhandel .................................. 40
```
```
Entfällt
```
```
Konsumgenossenschaften .............................. 10
```
```
Landesproduktenhandel ............................... 15
```
```
Viehhandel und Fleischgroßhandel .................... 14
```
```
Wein- und Spirituosengroßhandel ..................... 14
```
```
Außenhandel ......................................... 20
```
```
Textilhandel ........................................ 32
```
```
Schuhhandel ......................................... 15
```
```
Handel mit Leder, Häuten, Rauhwaren und
```
Tapeziererbedarf .................................... 12
```
Lederwaren, Spielwaren- und Sportartikelhandel ...... 33
```
```
Papierhandel ........................................ 19
```
```
Handel mit Büchern, Kunstblättern, Musikalien,
```
Zeitungen und Zeitschriften ......................... 18
```
Entfällt
```
```
Handel mit Juwelen, Gold- und Silberwaren, Uhren,
```
alter und moderner Kunst, Antiquitäten sowie
Briefmarken und Numismatika ......................... 19
```
Eisenhandel ......................................... 30
```
```
Maschinenhandel ..................................... 26
```
```
Fahrzeughandel ...................................... 25
```
```
Handel mit photographischem, optischem und ärztlichem
```
Bedarf .............................................. 16
```
Radio- und Elektrohandel ............................ 24
```
```
Holz- und Baustoffhandel ............................ 21
```
```
Brennstoffhandel .................................... 14
```
```
Handel mit Möbeln, Waren der Raumausstattung und
```
Tapeten ............................................. 19
```
Sekundärrohstoffhandel, Recycling und Entsorgung .... 15
```
```
Handel mit Drogen, Pharmazeutika, Farben, Lacken und
```
Chemikalien ......................................... 19
```
Parfümeriewarenhandel ............................... 18
```
```
Mineralölhandel ..................................... 15
```
```
Tabakverschleißer ................................... 22
```
```
Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler ...... 30
```
29a. Versicherungsmakler und Versicherungsagenten ....... 19
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