Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen)samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Ministersowie österreichischen Konzessionslisten betreffendlandwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte undösterreichische Verpflichtungslisten betreffend DienstleistungenABKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DER WELTHANDELSORGANISATION(NR: GP XVIII RV 1646 AB 1792 S. 171. BR: AB 4875 S. 589.)
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch, Spanisch
Vertragsparteien
Ägypten 539/1995, III 40/1998 P2, III 61/1999 P5 Antigua/Barbuda 1/1995 Argentinien 539/1995 Australien 539/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 44/1998 P4 Bahrain 1/1995, III 61/1999 P5 Bangladesh 1/1995, III 44/1998 P4 Barbados 1/1995 Belgien 539/1995, III 61/1999 P5 Belize 1/1995 Botswana 539/1995 Brasilien 539/1995 Brunei 1/1995 Burkina Faso 539/1995 Burundi 539/1995 Chile 539/1995, III 40/1998 P2, III 61/1999 P5 China/VR III 61/1999 P5 Costa Rica 539/1995 Côte d’Ivoire 539/1995, III 44/1998 P4 Dänemark 539/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Deutschland 539/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Dominika 539/1995 Dominikanische R 539/1995, III 40/1998 P2 Dschibuti 539/1995 Ecuador III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 EG 539/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 El Salvador 539/1995, III 44/1998 P4 Finnland 539/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Frankreich 539/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Gabun 1/1995 Ghana 539/1995 Griechenland 1/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Großbritannien 1/1995, 539/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Guatemala 539/1995 Guinea-Bissau 1/1995, 539/1995 Guyana 1/1995 Honduras 539/1995 Indien 539/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Indonesien 539/1995, III 40/1998 P2, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Irland 539/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Island 539/1995, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Israel 539/1995, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Italien 539/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Jamaika 539/1995, III 44/1998 P4 Japan 539/1995, III 40/1998 P2, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Kanada 539/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Katar 1/1995 Kenia 539/1995 Kolumbien 539/1995, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Korea/R 539/1995, III 40/1998 P2, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Kuba 539/1995 Kuwait 1/1995, III 40/1998 P2, III 61/1999 P5 Lesotho 539/1995 Luxemburg 539/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 44/1998 P4 Malawi 539/1995 Malaysia 539/1995, III 40/1998 P2, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Malediven 1/1995, 539/1995 Mali 1/1995, 539/1995 Malta 539/1995, III 61/1999 P5 Marokko 1/1995, III 40/1998 P2, III 44/1998 P4 Mauretanien 1/1995, 539/1995 Mauritius 1/1995, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Mexiko 539/1995, III 40/1998 P2, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Myanmar 539/1995 Namibia 1/1995 Neuseeland 539/1995, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Nicaragua III 61/1999 P5 Niederlande 539/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Nigeria 539/1995 Norwegen 539/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Pakistan 539/1995, III 40/1998 P2, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Paraguay 539/1995 Peru 539/1995, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Philippinen 539/1995, III 40/1998 P2 Polen 539/1995, III 40/1998 P2 Portugal 539/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 61/1999 P5 Rumänien 539/1995, III 61/1999 P5 Sambia 1/1995 Schweden 539/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Schweiz 539/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Senegal 539/1995, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Sierra Leone 539/1995 Simbabwe 539/1995 Singapur 1/1995, III 40/1998 P2, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Slowakei 539/1995, III 40/1998 P2, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Slowenien 539/1995 Spanien 539/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 61/1999 P5 Sri Lanka 1/1995, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 St. Lucia 539/1995 St. Vincent/Grenadinen 539/1995 Südafrika 539/1995, III 40/1998 P2, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Suriname 1/1995 Swasiland 539/1995 Tansania 539/1995 Thailand 539/1995, III 40/1998 P2, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Togo 539/1995 Trinidad/Tobago 539/1995, III 44/1998 P4 Tunesien 539/1995, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Türkei 539/1995, III 40/1998 P2, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Uganda 1/1995 Ungarn 539/1995, III 40/1998 P2, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Uruguay 539/1995 USA 539/1995, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Venezuela 539/1995, III 40/1998 P2, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Zentralafrikanische R 1/1995, 539/1995 Zypern 539/1995, III 61/1999 P5 Tschechien 539/1995, III 40/1998 P2, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der nachstehende Staatsvertrag: Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) mit Anhängen samt Schlußakte und Beschlüssen über Verhandlungen über die Freizügigkeit natürlicher Personen, über Finanzdienstleistungen, über Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen sowie über Verhandlungen über Fernmeldegrunddienste, österreichischen Konzessionslisten für landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte, österreichischer Verpflichtungsliste betreffend Dienstleistungen, Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung am Dienstleistungssektor und Ministerbeschlüssen über organisatorische und finanzielle Auswirkungen der Durchführung des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation und über die Einsetzung des Vorbereitungskomitees für die Welthandelsorganisation, der hinsichtlich
- Punkt 3 der Schlußakte;
- Art. IV Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 erster Satz, Abs. 5 fünfter Satz; Art. IX Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und lit. i, Abs. 4 erster und letzter Satz; Art. X Abs. 4, Abs. 5 letzter Satz, Abs. 8, Abs. 9; Art. XII Abs. 2 des WTO-Abkommens;
- Art. XXVII, Art. XXVIII Abs. 1, 3 lit. a und b, 4 lit. b und lit. d Satz 2, 3 und 4 sowie Abs. 5 des GATT 1994;
- Punkt 4 erster und letzter Satz und Punkt 6 des Protokolls von Marrakesch zum GATT 1994;
- Art. 19 des Übereinkommens über die Landwirtschaft;
- Art. 11 Abs. 1 und Punkt 2 des Annex B des Übereinkommens über die Anwendung sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen;
- Art. 2 Abs. 12, Art. 5 Abs. 9, Art. 12 Abs. 8 vierter Satz, Art. 13 Abs. 1 letzter Halbsatz sowie Art. 14 Abs. 1 und Anhang 2 Abs. 3 letzter Satz des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse;
- Art. 4 Abs. 1 lit. ii und Art. 16 Abs. 1 dritter Satz des Übereinkommens zur Durchführung des Art. VI des GATT 1994;
- Art. 4 Abs. 10, Art. 7 Abs. 9 und 10, Art. 8 Abs. 5, Art. 16 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 dritter Satz des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen;
- Art. X Abs. 2 und 3, Art. XXI Abs. 1 lit. a, Art. XXI Abs. 3 lit. a und b, Abs. 4 lit. a und b, Art. XXI Abs. 5, Art. XXIII Abs. 2 und Abs. 3 dritter Satz, Art. XXIII Abs. 3 zweiter Satz des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen;
- der Zweiter Anhang über Finanzdienstleistungen und Punkt 3 des Anhanges über Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen;
- Art. 68 zweiter Satz des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich Handel mit nachgemachten Waren;
- Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 7 letzter Satz, Art. 8 Abs. 9, Anlage 4 Punkt 3 Satz 3 und 4, Art. 16 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 bis 3, Art. 17 Abs. 14 Satz 1, Art. 21 Abs. 3 und 5 Satz 1, Art. 22 Abs. 6 Satz 1 und 2, Abs. 7 Satz 4, 5 und 6, Abs. 9 Satz 2 und 3, Art. 25 Abs. 3 zweiter Satz und Art. 25 Abs. 4 der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung (DSU);
- Punkt 4 des Beschlusses über Verhandlungen über die Freizügigkeit natürlicher Personen;
- Punkt 1 des Beschlusses über Finanzdienstleistungen;
- Punkt 5, zweiter Satz, und Punkt 6 des Beschlusses über Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen;
- Punkt 6 des Beschlusses über Verhandlungen über Fernmeldegrunddienste
verfassungsändernd ist, wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich
der authentischen französisch- und spanischsprachigen Textfassungen sowie der von den anderen Vertragsparteien jeweils vorgelegten Konzessionslisten betreffend den Handel mit Waren und Listen betreffend den Handel mit Dienstleistungen dadurch kundzumachen, daß diese im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 6. Dezember 1994 beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT hinterlegt; gemäß Punkt 3 der Schlußakte tritt aufgrund des Beschlusses der Implementierungskonferenz vom 8. Dezember 1994 das Abkommen mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generaldirektors des GATT haben folgende weitere Staaten das Abkommen ratifiziert bzw. angenommen:
Antigua und Barbuda, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belize, Brunei, Gabun, Griechenland, Guinea-Bissau, Guyana, Hongkong, Katar, Kuwait, Malediven, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Namibia, Sambia, Singapur, Sri Lanka, Suriname, Uganda, Zentralafrikanische Republik.
Präambel/Promulgationsklausel
(Übersetzung)
MULTILATERALE HANDELSVERHANDLUNGEN DER URUGUAY-RUNDE
Handelsverhandlungskomitee
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
AMS Aggregiertes Stützungsmaß (im Übereinkommen über
die Landwirtschaft)
(Aggregate Measurement of Support)
BISD Grundsätzliche Rechtsakte und ausgewählte
Dokumente (eine vom GATT ständig ergänzte
Veröffentlichung)
(Basic Instruments and Selected Documents)
CCC Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des
Zollwesens
(Customs Co-operation Council)
CCC Secretariat Sekretariat des Rates für die Zusammenarbeit auf
dem Gebiete des Zollwesens
(Secretariat of the Customs Co-operation Council)
Dispute Settlement Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur
Understanding/DSU Streitbeilegung
(Understanding on Rules and Procedures Governing
the Settlement of Disputes)
DSB Streitbeilegungsorgan
(Dispute Settlement Body)
FAO UN-Organisation für Ernährung und Landwirtschaft
(Food and Agriculture Organization of the United
Nations)
GATS Allgemeines Abkommen über den Handel mit
Dienstleistungen
(General Agreement on Trade in Services)
GATT 1994 Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994
(General Agreement on Tariffs and Trade 1994)
HS Harmonisiertes System zur Bezeichnung und
Codierung der Waren (HS)
(Harmonized Commodity Description and Coding
System)
IMF Internationaler Währungsfonds
(International Monetary Fund)
ISO Internationale Normenorganisation
(International Organization for Standardization)
ISO/IEC ISO/Internationale elektrotechnische Kommission
(ISO/International Electrotechnical Commission)
ITC Internationales Handelszentrum
(International Trade Center)
MFA Abkommen über den Internationalen Handel mit
Textilien (auch Multifaserabkommen genannt)
(Arrangement Regarding International Trade in
Textiles)
PCWTO Vorbereitungskomitee für die
Welthandelsorganisation
(Preparatory Committee for the World Trade
Organization)
PGE Ständige Expertengruppe (im Übereinkommen über
Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen)
(Permanent Group of Expertes)
SCM Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen
(Subsidies and Countervailing Measures)
Secretariat Sekretariat der Welthandelsorganisation
(Secretariat of the World Trade Organisation)
SSG Besondere Schutzklauseln (im Übereinkommen über
die Landwirtschaft)
(Special Safeguard)
ST Besondere Behandlung (Anhang 5 des Übereinkommens
über die Landwirtschaft)
(Special Treatment)
TMB Textilaufsichtsorgan (im Übereinkommen über
Textilien und Bekleidung)
(Textiles Monitoring Body)
TPRB Handelspolitisches Prüfungsorgan
(Trade Policy Review Body)
TPRM Handelspolitischer Prüfungsmechanismus -
Verfahren zur Überprüfung der Handelspolitik
(Trade Policy Review Mechanism)
TRIMs Handelsbezogene Investitionsmaßnahmen
(Trade-Related Investment Measures)
TRIPS Handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen
Eigentums
(Trade-Related Aspects of Intellectual Property
Rights)
TSB Textilüberwachungsorgan (nach dem
Multifaserabkommen)
(Textiles Surveillance Body)
World Bank Internationale Bank für Wiederaufbau und
Entwicklung (Weltbank)
(International Bank for Reconstruction and
Development)
WTO Welthandelsorganisation
(World Trade Organization)
WTO Agreement Abkommen zur Errichtung der
Welthandelsorganisation
(Agreement Establishing the World Trade
Organization)
INHALTSVERZEICHNIS
SCHLUSSAKTE 4
ABKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DER WELTHANDELSORGANISATION 4
Anhang 1 12
Anhang 1A: Multilaterale Abkommen über den Handel mit Waren 12
Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994 12
Vereinbarung über die Auslegung des Artikels II
Absatz 1 lit. b des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens 1994 13
Vereinbarung über die Auslegung des Artikels XVII des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 14
Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 15
Vereinbarung über die Auslegung des Artikels XXIV des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 18
Vereinbarung betreffend Ausnahmegenehmigungen von
Verpflichtungen nach dem Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommen 1994 20
Vereinbarung über die Auslegung des Artikels XXVIII des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 20
Protokoll von Marrakesch zum Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommen 1994 21
Übereinkommen über die Landwirtschaft 22
Übereinkommen über die Anwendung sanitärer und
phytosanitärer Maßnahmen 39
Übereinkommen über Textilien und Bekleidung 48
Übereinkommen über technische Handelshemmnisse 84
Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen 98
Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 100
Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 117
Übereinkommen über Kontrolle vor dem Versand 136
Übereinkommen über Ursprungsregeln 141
Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren 149
Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen 153
Übereinkommen über Schutzmaßnahmen 183
Anhang 1B: Allgemeines Abkommen über den Handel mit
Dienstleistungen 189
Anhang 1C: Abkommen über handelsbezogene Aspekte der
Rechte des geistigen Eigentums 210
Anhang 2: Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur
Streitbeilegung 231
Anhang 3: Handelspolitischer Prüfungsmechanismus (Verfahren
zur Überprüfung der Handelspolitik) 249
BESCHLÜSSE UND ERKLÄRUNGEN DER MINISTER
Beschluß über Verhandlungen über die Freizügigkeit
natürlicher Personen 251
Beschluß über Finanzdienstleistungen 251
Beschluß über Verhandlungen über
Seeverkehrsdienstleistungen 252
Beschluß über Verhandlungen über Fernmeldegrunddienste 253
Beschluß über organisatorische und finanzielle
Auswirkungen der Durchführung des Abkommens zur
Errichtung der Welthandelsorganisation 253
Beschluß über die Einsetzung des Vorbereitungskomitees
für die Welthandelsorganisation 254
Die Parteien dieses Abkommens,
in der Erkenntnis, daß ihre Handels- und Wirtschaftsbeziehungen auf die Erhöhung des Lebensstandards, auf die Verwirklichung der Vollbeschäftigung, auf ein hohes und ständig steigendes Niveau des Realeinkommens und der wirksamen Nachfrage sowie auf die Steigerung der Produktion und des Handels mit Waren und Dienstleistungen gerichtet sein sollen, gleichzeitig aber die optimale Nutzung der Hilfsquellen der Welt im Einklang mit dem Ziel einer dauerhaften Entwicklung gestatten sollen, die den Schutz und die Erhaltung der Umwelt und zu diesem Zweck den verstärkten Einsatz von Mitteln umfaßt, die mit den ihrem jeweiligen wirtschaftlichen Entwicklungsstand entsprechenden Bedürfnissen und Bestrebungen vereinbar sind;
in der Erkenntnis, daß es positiver Bemühungen bedarf, damit die Entwicklungsländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten unter ihnen, einen Anteil am Wachstum des internationalen Handels erreichen, der den Erfordernissen ihrer wirtschaftlichen Entwicklung entspricht;
in dem Wunsch, zur Verwirklichung dieser Ziele durch den Abschluß von Vereinbarungen beizutragen, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen auf einen wesentlichen Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken sowie auf die Beseitigung der Diskriminierung in den internationalen Handelsbeziehungen abzielen;
entschlossen, ein integriertes, funktionsfähigeres und dauerhafteres multilaterales Handelssystem zu entwickeln, welches das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, die Ergebnisse früherer Handelsliberalisierungsbemühungen und sämtliche Ergebnisse der Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde umfaßt,
entschlossen, die fundamentalen Grundsätze dieses multilateralen Handelssystems zu wahren und die Verwirklichung seiner Ziele zu fördern,
kommen wie folgt überein:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch, Spanisch
Vertragsparteien
Ägypten 539/1995, III 40/1998 P2, III 61/1999 P5 Albanien III 104/2008 Angola III 104/2008 Antigua/Barbuda 1/1995 Argentinien 539/1995 Armenien III 104/2008 Australien 539/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 44/1998 P4 Bahrain 1/1995, III 61/1999 P5 Bangladesch 1/1995, III 44/1998 P4 Barbados 1/1995 Belgien 539/1995, III 61/1999 P5 Belize 1/1995 Benin III 104/2008 Bolivien III 104/2008 Botsuana 539/1995 Brasilien 539/1995 Brunei 1/1995 Bulgarien III 104/2008 Burkina Faso 539/1995 Burundi 539/1995 Cabo Verde III 104/2008 Chile 539/1995, III 40/1998 P2, III 61/1999 P5 China III 61/1999 P5, III 104/2008 Costa Rica 539/1995 Côte d’Ivoire 539/1995, III 44/1998 P4 Dänemark 539/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Deutschland 539/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Dominica 539/1995 Dominikanische R 539/1995, III 40/1998 P2 Dschibuti 539/1995 Ecuador III 44/1998 P4, III 61/1999 P5, III 104/2008 EG 539/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 El Salvador 539/1995, III 44/1998 P4 Estland III 104/2008 Eswatini 539/1995 Fidschi III 104/2008 Finnland 539/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Frankreich 539/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Gabun 1/1995 Gambia III 104/2008 Georgien III 104/2008 Ghana 539/1995 Grenada III 104/2008 Griechenland 1/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Guatemala 539/1995 Guinea III 104/2008 Guinea-Bissau 1/1995, 539/1995 Guyana 1/1995 Haiti III 104/2008 Honduras 539/1995 Indien 539/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Indonesien 539/1995, III 40/1998 P2, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Irland 539/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Island 539/1995, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Israel 539/1995, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Italien 539/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Jamaika 539/1995, III 44/1998 P4 Japan 539/1995, III 40/1998 P2, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Jordanien III 104/2008 Kambodscha III 104/2008 Kamerun III 104/2008 Kanada 539/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Katar 1/1995 Kenia 539/1995 Kirgisistan III 104/2008 Kolumbien 539/1995, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Kongo III 104/2008 Kongo/DR III 104/2008 Korea/R 539/1995, III 40/1998 P2, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Kroatien III 104/2008 Kuba 539/1995 Kuwait 1/1995, III 40/1998 P2, III 61/1999 P5 Lesotho 539/1995 Lettland III 104/2008 Liechtenstein III 104/2008 Litauen III 104/2008 Luxemburg 539/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 44/1998 P4 Madagaskar III 104/2008 Malawi 539/1995 Malaysia 539/1995, III 40/1998 P2, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Malediven 1/1995, 539/1995 Mali 1/1995, 539/1995 Malta 539/1995, III 61/1999 P5 Marokko 1/1995, III 40/1998 P2, III 44/1998 P4 Mauretanien 1/1995, 539/1995 Mauritius 1/1995, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Mexiko 539/1995, III 40/1998 P2, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Moldau III 104/2008 Mongolei III 104/2008 Mosambik III 104/2008 Myanmar 539/1995 Namibia 1/1995 Nepal III 104/2008 Neuseeland 539/1995, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Nicaragua III 61/1999 P5, III 104/2008 Niederlande 539/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Niger III 104/2008 Nigeria 539/1995 Nordmazedonien III 104/2008 Norwegen 539/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Oman III 104/2008 Pakistan 539/1995, III 40/1998 P2, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Panama III 104/2008 Papua-Neuguinea III 104/2008 Paraguay 539/1995 Peru 539/1995, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Philippinen 539/1995, III 40/1998 P2 Polen 539/1995, III 40/1998 P2 Portugal 539/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 61/1999 P5 Ruanda III 104/2008 Rumänien 539/1995, III 61/1999 P5 Salomonen III 104/2008 Sambia 1/1995 Saudi-Arabien III 104/2008 Schweden 539/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Schweiz 539/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Senegal 539/1995, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Sierra Leone 539/1995 Simbabwe 539/1995 Singapur 1/1995, III 40/1998 P2, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Slowakei 539/1995, III 40/1998 P2, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Slowenien 539/1995 Spanien 539/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 61/1999 P5 Sri Lanka 1/1995, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 St. Kitts/Nevis III 104/2008 St. Lucia 539/1995 St. Vincent/Grenadinen 539/1995 Südafrika 539/1995, III 40/1998 P2, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Suriname 1/1995 Tansania 539/1995 Thailand 539/1995, III 40/1998 P2, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Togo 539/1995 Tonga III 104/2008 Trinidad/Tobago 539/1995, III 44/1998 P4 Tschad III 104/2008 Tschechische R 539/1995, III 40/1998 P2, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Tunesien 539/1995, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Türkei 539/1995, III 40/1998 P2, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Uganda 1/1995 Ukraine III 104/2008 Ungarn 539/1995, III 40/1998 P2, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Uruguay 539/1995 USA 539/1995, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Venezuela 539/1995, III 40/1998 P2, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Vereinigte Arabische Emirate III 104/2008 Vereinigtes Königreich 1/1995, 539/1995, III 40/1998 P2, III 42/1998 P3, III 44/1998 P4, III 61/1999 P5 Vietnam III 104/2008 Zentralafrikanische R 1/1995, 539/1995 *Zypern 539/1995, III 61/1999 P5
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der nachstehende Staatsvertrag: Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) mit Anhängen samt Schlußakte und Beschlüssen über Verhandlungen über die Freizügigkeit natürlicher Personen, über Finanzdienstleistungen, über Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen sowie über Verhandlungen über Fernmeldegrunddienste, österreichischen Konzessionslisten für landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte, österreichischer Verpflichtungsliste betreffend Dienstleistungen, Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung am Dienstleistungssektor und Ministerbeschlüssen über organisatorische und finanzielle Auswirkungen der Durchführung des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation und über die Einsetzung des Vorbereitungskomitees für die Welthandelsorganisation, der hinsichtlich
- Art. 4 Abs. 1 lit. ii;
- Art. 16 Abs. 2;
- Art. X Abs. 2 und 3
verfassungsändernd ist, wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich der authentischen französisch- und spanischsprachigen Textfassungen sowie der von den anderen Vertragsparteien jeweils vorgelegten Konzessionslisten betreffend den Handel mit Waren und Listen betreffend den Handel mit Dienstleistungen dadurch kundzumachen, daß diese im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 6. Dezember 1994 beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT hinterlegt; gemäß Punkt 3 der Schlußakte tritt aufgrund des Beschlusses der Implementierungskonferenz vom 8. Dezember 1994 das Abkommen mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generaldirektors des GATT haben folgende weitere Staaten das Abkommen ratifiziert bzw. angenommen:
Antigua und Barbuda, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belize, Brunei, Gabun, Griechenland, Guinea-Bissau, Guyana, Hongkong, Katar, Kuwait, Malediven, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Namibia, Sambia, Singapur, Sri Lanka, Suriname, Uganda, Zentralafrikanische Republik.
Präambel/Promulgationsklausel
(Übersetzung)
MULTILATERALE HANDELSVERHANDLUNGEN DER URUGUAY-RUNDE
Handelsverhandlungskomitee
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
| AMS | Aggregiertes Stützungsmaß (im Übereinkommen über die Landwirtschaft) (Aggregate Measurement of Support) |
|---|---|
| BISD | Grundsätzliche Rechtsakte und ausgewählte Dokumente (eine vom GATT ständig ergänzte Veröffentlichung) (Basic Instruments and Selected Documents) |
| CCC | Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Customs Co-operation Council) |
| CCC Secretariat | Sekretariat des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Secretariat of the Customs Co-operation Council) |
| Dispute Settlement | Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur |
| Understanding/DSU | Streitbeilegung (Understanding on Rules and Procedures Governing the Settlement of Disputes) |
| DSB | Streitbeilegungsorgan (Dispute Settlement Body) |
| FAO | UN-Organisation für Ernährung und Landwirtschaft (Food and Agriculture Organization of the United Nations) |
| GATS | Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services) |
| GATT 1994 | Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994 (General Agreement on Tariffs and Trade 1994) |
| HS | Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) (Harmonized Commodity Description and Coding System) |
| IMF | Internationaler Währungsfonds (International Monetary Fund) |
| ISO | Internationale Normenorganisation (International Organization for Standardization) |
| ISO/IEC | ISO/Internationale elektrotechnische Kommission (ISO/International Electrotechnical Commission) |
| ITC | Internationales Handelszentrum (International Trade Center) |
| MFA | Abkommen über den Internationalen Handel mit Textilien (auch Multifaserabkommen genannt) (Arrangement Regarding International Trade in Textiles) |
| PCWTO | Vorbereitungskomitee für die Welthandelsorganisation (Preparatory Committee for the World Trade Organization) |
| PGE | Ständige Expertengruppe (im Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen) (Permanent Group of Expertes) |
| SCM | Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (Subsidies and Countervailing Measures) |
| Secretariat | Sekretariat der Welthandelsorganisation (Secretariat of the World Trade Organisation) |
| SSG | Besondere Schutzklauseln (im Übereinkommen über die Landwirtschaft) (Special Safeguard) |
| ST | Besondere Behandlung (Anhang 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft) (Special Treatment) |
| TMB | Textilaufsichtsorgan (im Übereinkommen über Textilien und Bekleidung) (Textiles Monitoring Body) |
| TPRB | Handelspolitisches Prüfungsorgan (Trade Policy Review Body) |
| TPRM | Handelspolitischer Prüfungsmechanismus - Verfahren zur Überprüfung der Handelspolitik (Trade Policy Review Mechanism) |
| TRIMs | Handelsbezogene Investitionsmaßnahmen (Trade-Related Investment Measures) |
| TRIPS | Handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights) |
| TSB | Textilüberwachungsorgan (nach dem Multifaserabkommen) (Textiles Surveillance Body) |
| World Bank | Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank) (International Bank for Reconstruction and Development) |
| WTO | Welthandelsorganisation (World Trade Organization) |
| WTO Agreement | Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (Agreement Establishing the World Trade Organization) |
| SCHLUSSAKTE | 4 |
| --- | --- |
| ABKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DER WELTHANDELSORGANISATION | 4 |
| Anhang 1 | 12 |
| Anhang IA: Multilaterale Abkommen über den Handel mit Waren | 12 |
| Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994 | 12 |
| Vereinbarung über die Auslegung des Artikels II Absatz l lit. b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 | 13 |
| Vereinbarung über die Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 | 14 |
| Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 | 15 |
| Vereinbarung über die Auslegung des Artikels XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 | 18 |
| Vereinbarung betreffend Ausnahmegenehmigungen von Verpflichtungen nach dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 | 20 |
| Vereinbarung über die Auslegung des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 | 20 |
| Protokoll von Marrakesch zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 | 21 |
| Übereinkommen über die Landwirtschaft | 22 |
| Übereinkommen über die Anwendung sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen | 39 |
| Übereinkommen über Textilien und Bekleidung | 48 |
| Übereinkommen über technische Handelshemmnisse | 84 |
| Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen | 98 |
| Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 | 100 |
| Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 | 117 |
| Übereinkommen über Kontrolle vor dem Versand | 136 |
| Übereinkommen über Ursprungsregeln | 141 |
| Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren | 149 |
| Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen | 153 |
| Übereinkommen über Schutzmaßnahmen | 183 |
| Anhang IB: Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen | 189 |
| Anhang 1C: Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums | 210 |
| Anhang 2: Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung | 231 |
| Anhang 3: Handelspolitischer Prüfungsmechanismus (Verfahren zur Überprüfung der Handelspolitik) | 249 |
| BESCHLÜSSE UND ERKLÄRUNGEN DER MINISTER | |
| Beschluß über Verhandlungen über die Freizügigkeit natürlicher Personen | 251 |
| Beschluß über Finanzdienstleistungen | 251 |
| Beschluß über Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen | 252 |
| Beschluß über Verhandlungen über Fernmeldegrunddienste | 253 |
| Beschluß über organisatorische und finanzielle Auswirkungen der Durchführung des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation | 253 |
| Beschluß über die Einsetzung des Vorbereitungskomitees für die Welthandelsorganisation | 254 |
Die Parteien dieses Abkommens,
in der Erkenntnis, daß ihre Handels- und Wirtschaftsbeziehungen auf die Erhöhung des Lebensstandards, auf die Verwirklichung der Vollbeschäftigung, auf ein hohes und ständig steigendes Niveau des Realeinkommens und der wirksamen Nachfrage sowie auf die Steigerung der Produktion und des Handels mit Waren und Dienstleistungen gerichtet sein sollen, gleichzeitig aber die optimale Nutzung der Hilfsquellen der Welt im Einklang mit dem Ziel einer dauerhaften Entwicklung gestatten sollen, die den Schutz und die Erhaltung der Umwelt und zu diesem Zweck den verstärkten Einsatz von Mitteln umfaßt, die mit den ihrem jeweiligen wirtschaftlichen Entwicklungsstand entsprechenden Bedürfnissen und Bestrebungen vereinbar sind;
in der Erkenntnis, daß es positiver Bemühungen bedarf, damit die Entwicklungsländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten unter ihnen, einen Anteil am Wachstum des internationalen Handels erreichen, der den Erfordernissen ihrer wirtschaftlichen Entwicklung entspricht;
in dem Wunsch, zur Verwirklichung dieser Ziele durch den Abschluß von Vereinbarungen beizutragen, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen auf einen wesentlichen Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken sowie auf die Beseitigung der Diskriminierung in den internationalen Handelsbeziehungen abzielen;
entschlossen, ein integriertes, funktionsfähigeres und dauerhafteres multilaterales Handelssystem zu entwickeln, welches das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, die Ergebnisse früherer Handelsliberalisierungsbemühungen und sämtliche Ergebnisse der Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde umfaßt,
entschlossen, die fundamentalen Grundsätze dieses multilateralen Handelssystems zu wahren und die Verwirklichung seiner Ziele zu fördern,
kommen wie folgt überein:
Artikel I
Errichtung der Organisation
Die Welthandelsorganisation (im folgenden „WTO'' genannt) wird hiermit errichtet.
Artikel II
Wirkungsbereich der WTO
Die WTO bildet den gemeinsamen institutionellen Rahmen für die Wahrnehmung der Handelsbeziehungen zwischen ihren Mitgliedern in Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Abkommen und den dazugehörigen Rechtsinstrumenten, die in den Anhängen zum vorliegenden Abkommen enthalten sind.
Die Abkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente, die in den Anhängen 1, 2 und 3 enthalten sind (im folgenden „Multilaterale Handelsabkommen'' genannt), sind integrierende Bestandteile des vorliegenden Abkommens und für alle Mitglieder verbindlich.
Die Abkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente, die im Anhang 4 enthalten sind (im folgenden „Plurilaterale Handelsübereinkommen'' genannt), sind ebenfalls Bestandteil des vorliegenden Abkommens für diejenigen Mitglieder, die sie angenommen haben und für diese Mitglieder verbindlich. Die Plurilateralen Handelsübereinkommen begründen für die Mitglieder, die diese nicht angenommen haben, weder Pflichten noch Rechte.
Das im Anhang 1A enthaltene Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (im folgenden „GATT 1994'' genannt) unterscheidet sich rechtlich vom Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen *1) vom 30. Oktober 1947, im Anhang zur Schlußakte der Zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung, in seiner später berichtigten, ergänzten oder geänderten Fassung (im folgenden „GATT 1947'' genannt).
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 254/1951 idF BGBl. Nr. 86/1958 und BGBl. Nr. 250/1966.
Artikel III
Aufgaben der WTO
Die WTO fördert die Durchführung, die Verwaltung und das Funktionieren des vorliegenden Abkommens und der Multilateralen Handelsabkommen sowie die Verwirklichung ihrer Ziele; sie bildet auch den Rahmen für die Durchführung, die Verwaltung und das Funktionieren der Plurilateralen Handelsübereinkommen.
Die WTO dient als Forum für Verhandlungen zwischen ihren Mitgliedern über deren multilaterale Handelsbeziehungen in den Bereichen der Abkommen, die in den Anhängen des vorliegenden Abkommens enthalten sind. Die WTO kann auch als Forum für weitere Verhandlungen zwischen den Mitgliedern über deren multilaterale Handelsbeziehungen sowie als Rahmen für die Durchführung der Ergebnisse solcher Verhandlungen dienen, wie sie von der Ministerkonferenz beschlossen werden können.
Die WTO verwaltet die im Anhang 2 des vorliegenden Abkommens enthaltene Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung (im folgenden „Vereinbarung über Streitbeilegung'' oder „DSU'' genannt).
Die WTO verwaltet das im Anhang 3 des vorliegenden Abkommens enthaltene Verfahren zur Überprüfung der Handelspolitiken (handelspolitischer Prüfungsmechanismus, im folgenden „TPRM'' genannt).
Im Interesse einer kohärenteren Gestaltung der Weltwirtschaftspolitik arbeitet die WTO gegebenenfalls mit dem Internationalen Währungsfonds und mit der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und ihren angegliederten Institutionen zusammen.
Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 erster
Satz, Abs. 5 fünfter Satz: Verfassungsbestimmung
Artikel IV
Struktur der WTO
Eine Ministerkonferenz, die sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt, tritt mindestens einmal alle zwei Jahre zusammen. Die Ministerkonferenz nimmt die Aufgaben der WTO wahr und trifft die dafür erforderlichen Maßnahmen. Die Ministerkonferenz ist befugt, in allen unter die Multilateralen Handelsabkommen fallenden Angelegenheiten auf Ersuchen eines Mitgliedes in Übereinstimmung mit den besonderen Erfordernissen für die Beschlußfassung gemäß dem vorliegenden Abkommen und dem einschlägigen Multilateralen Handelsabkommen Beschlüsse zu fassen.
Ein Allgemeiner Rat, der sich aus den Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt, tritt zusammen, wann immer dies zweckdienlich ist. Zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz nimmt der Allgemeine Rat deren Aufgaben wahr. Der Allgemeine Rat nimmt auch jene Aufgaben wahr, die ihm durch das vorliegende Abkommen übertragen sind. Der Allgemeine Rat legt seine Verfahrensregeln fest und genehmigt die Verfahrensregeln der im Absatz 7 vorgesehenen Komitees.
Der Allgemeine Rat tritt gegebenenfalls zusammen, um die Aufgaben des in der Vereinbarung über Streitbeilegung vorgesehenen Streitbeilegungsorgans wahrzunehmen. Das Streitbeilegungsorgan kann seinen eigenen Vorsitzenden bestimmen und legt die Verfahrensregeln fest, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben für notwendig erachtet.
Der Allgemeine Rat tritt gegebenenfalls zusammen, um die Aufgaben des im TPRM vorgesehenen Organs, wahrzunehmen. Das Handelspolitische Prüfungsorgan kann seinen eigenen Vorsitzenden bestimmen und legt die Verfahrensregeln fest, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben für notwendig erachtet.
Ein Rat für den Handel mit Waren, ein Rat für den Handel mit Dienstleistungen und ein Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im folgenden „Rat für TRIPS'' genannt) fungieren unter der allgemeinen Leitung des Allgemeinen Rates. Der Rat für den Handel mit Waren überwacht das Funktionieren der Multilateralen Handelsabkommen des Anhangs 1A. Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen überwacht das Funktionieren des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (im folgenden „GATS'' genannt). Der Rat für TRIPS überwacht das Funktionieren des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im folgenden „Übereinkommen über TRIPS'' genannt). Diese Räte erfüllen die ihnen von den betreffenden Abkommen und vom Allgemeinen Rat übertragenen Aufgaben. Sie legen ihre eigenen Verfahrensregeln vorbehaltlich der Genehmigung durch den Allgemeinen Rat fest. Die Mitgliedschaft in diesen Räten steht den Vertretern aller Mitglieder offen. Diese Räte treten zur Ausübung ihrer Funktionen je nach Notwendigkeit zusammen.
Der Rat für den Handel mit Waren, der Rat für den Handel mit Dienstleistungen und der Rat für TRIPS setzen nach Bedarf nachgeordnete Organe ein. Diese nachgeordneten Organe legen ihre eigenen Verfahrensregeln vorbehaltlich der Genehmigung ihrer jeweiligen Räte fest.
Die Ministerkonferenz errichtet ein Komitee für Handel und Entwicklung, ein Komitee für Zahlungsbilanzbeschränkungen sowie ein Komitee für Budget, Finanzen und Verwaltung, die die Aufgaben wahrnehmen, die ihnen vom vorliegenden Abkommen und von den Multilateralen Handelsabkommen übertragen sind, sowie alle zusätzlichen Aufgaben, die ihnen vom Allgemeinen Rat übertragen sind; sie kann zusätzliche Komitees für solche Aufgaben errichten, die sie für zweckdienlich erachtet. Im Rahmen seiner Aufgaben prüft das Komitee für Handel und Entwicklung in regelmäßigen Zeitabständen die besonderen Bestimmungen in den Multilateralen Handelsabkommen zugunsten der am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitglieder und erstattet dem Allgemeinen Rat Bericht, damit dieser die geeigneten Maßnahmen trifft. Die Mitgliedschaft in diesen Komitees steht den Vertretern aller Mitglieder offen.
Die nach den Plurilateralen Handelsübereinkommen vorgesehenen Organe nehmen die ihnen nach diesen Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahr und wirken innerhalb des institutionellen Rahmens der WTO. Diese Organe informieren regelmäßig den Allgemeinen Rat über ihre Tätigkeit.
Artikel IV
Struktur der WTO
Eine Ministerkonferenz, die sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt, tritt mindestens einmal alle zwei Jahre zusammen. Die Ministerkonferenz nimmt die Aufgaben der WTO wahr und trifft die dafür erforderlichen Maßnahmen. Die Ministerkonferenz ist befugt, in allen unter die Multilateralen Handelsabkommen fallenden Angelegenheiten auf Ersuchen eines Mitgliedes in Übereinstimmung mit den besonderen Erfordernissen für die Beschlußfassung gemäß dem vorliegenden Abkommen und dem einschlägigen Multilateralen Handelsabkommen Beschlüsse zu fassen.
Ein Allgemeiner Rat, der sich aus den Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt, tritt zusammen, wann immer dies zweckdienlich ist. Zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz nimmt der Allgemeine Rat deren Aufgaben wahr. Der Allgemeine Rat nimmt auch jene Aufgaben wahr, die ihm durch das vorliegende Abkommen übertragen sind. Der Allgemeine Rat legt seine Verfahrensregeln fest und genehmigt die Verfahrensregeln der im Absatz 7 vorgesehenen Komitees.
Der Allgemeine Rat tritt gegebenenfalls zusammen, um die Aufgaben des in der Vereinbarung über Streitbeilegung vorgesehenen Streitbeilegungsorgans wahrzunehmen. Das Streitbeilegungsorgan kann seinen eigenen Vorsitzenden bestimmen und legt die Verfahrensregeln fest, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben für notwendig erachtet.
Der Allgemeine Rat tritt gegebenenfalls zusammen, um die Aufgaben des im TPRM vorgesehenen Organs, wahrzunehmen. Das Handelspolitische Prüfungsorgan kann seinen eigenen Vorsitzenden bestimmen und legt die Verfahrensregeln fest, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben für notwendig erachtet.
Ein Rat für den Handel mit Waren, ein Rat für den Handel mit Dienstleistungen und ein Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im folgenden „Rat für TRIPS” genannt) fungieren unter der allgemeinen Leitung des Allgemeinen Rates. Der Rat für den Handel mit Waren überwacht das Funktionieren der Multilateralen Handelsabkommen des Anhangs 1A. Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen überwacht das Funktionieren des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (im folgenden „GATS” genannt). Der Rat für TRIPS überwacht das Funktionieren des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im folgenden „Übereinkommen über TRIPS” genannt). Diese Räte erfüllen die ihnen von den betreffenden Abkommen und vom Allgemeinen Rat übertragenen Aufgaben. Sie legen ihre eigenen Verfahrensregeln vorbehaltlich der Genehmigung durch den Allgemeinen Rat fest. Die Mitgliedschaft in diesen Räten steht den Vertretern aller Mitglieder offen. Diese Räte treten zur Ausübung ihrer Funktionen je nach Notwendigkeit zusammen.
Der Rat für den Handel mit Waren, der Rat für den Handel mit Dienstleistungen und der Rat für TRIPS setzen nach Bedarf nachgeordnete Organe ein. Diese nachgeordneten Organe legen ihre eigenen Verfahrensregeln vorbehaltlich der Genehmigung ihrer jeweiligen Räte fest.
Die Ministerkonferenz errichtet ein Komitee für Handel und Entwicklung, ein Komitee für Zahlungsbilanzbeschränkungen sowie ein Komitee für Budget, Finanzen und Verwaltung, die die Aufgaben wahrnehmen, die ihnen vom vorliegenden Abkommen und von den Multilateralen Handelsabkommen übertragen sind, sowie alle zusätzlichen Aufgaben, die ihnen vom Allgemeinen Rat übertragen sind; sie kann zusätzliche Komitees für solche Aufgaben errichten, die sie für zweckdienlich erachtet. Im Rahmen seiner Aufgaben prüft das Komitee für Handel und Entwicklung in regelmäßigen Zeitabständen die besonderen Bestimmungen in den Multilateralen Handelsabkommen zugunsten der am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitglieder und erstattet dem Allgemeinen Rat Bericht, damit dieser die geeigneten Maßnahmen trifft. Die Mitgliedschaft in diesen Komitees steht den Vertretern aller Mitglieder offen.
Die nach den Plurilateralen Handelsübereinkommen vorgesehenen Organe nehmen die ihnen nach diesen Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahr und wirken innerhalb des institutionellen Rahmens der WTO. Diese Organe informieren regelmäßig den Allgemeinen Rat über ihre Tätigkeit.
Artikel V
Beziehungen zu anderen Organisationen
Der Allgemeine Rat trifft geeignete Vorkehrungen zur wirksamen Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, deren Aufgaben mit denen der WTO im Zusammenhang stehen.
Der Allgemeine Rat kann geeignete Vorkehrungen für Konsultationen und Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen über Angelegenheiten treffen, die mit denen der WTO im Zusammenhang stehen.
Artikel VI
Sekretariat
Ein Sekretariat der WTO (im folgenden „Sekretariat'' genannt) steht unter der Leitung eines Generaldirektors.
Die Ministerkonferenz ernennt den Generaldirektor und legt Bestimmungen über die Befugnisse, Aufgaben, das Dienstverhältnis und die Amtsdauer des Generaldirektors fest.
Der Generaldirektor bestellt die Sekretariatsmitglieder und legt deren Aufgaben und Dienstverhältnisse in Übereinstimmung mit den von der Ministerkonferenz erlassenen Regelungen fest.
Die Funktionen des Generaldirektors und des Sekretariatspersonals haben ausschließlich internationalen Charakter. In der Wahrnehmung ihrer Pflichten dürfen der Generaldirektor und das Sekretariatspersonal Weisungen von irgendeiner Regierung oder anderen Stellen außerhalb der WTO weder einholen noch entgegennehmen. Sie haben sich jeglicher Tätigkeit zu enthalten, die sich auf ihre Stellung als internationale Beamte abträglich auswirken könnte. Die Mitglieder der WTO achten den internationalen Charakter der Funktionen des Generaldirektors und des Sekretariatspersonals und versuchen nicht, sie in der Ausübung ihrer Pflichten zu beeinflussen.
Artikel VII
Budget und Beiträge
Der Generaldirektor legt dem Komitee für Budget, Finanzen und Verwaltung den jährlichen Budgetvoranschlag und Rechnungsabschluß der WTO vor. Das Komitee für Budget, Finanzen und Verwaltung prüft den vom Generaldirektor vorgelegten jährlichen Budgetvoranschlag und Rechnungsabschluß und richtet Empfehlungen hierüber an den Allgemeinen Rat. Der jährliche Budgetvoranschlag bedarf der Genehmigung des Allgemeinen Rates.
Das Komitee für Budget, Finanzen und Verwaltung schlägt dem Allgemeinen Rat Finanzregelungen vor, die Bestimmungen über folgendes enthalten:
den Beitragsschlüssel, der die Ausgaben zwischen den Mitgliedern zur Deckung der Ausgaben der WTO aufteilt; und
die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Mitgliedern bei Zahlungsrückständen.
Der Allgemeine Rat nimmt die Finanzregelungen und den jährlichen Budgetvoranschlag mit Zweidrittelmehrheit an, die mehr als die Hälfte der WTO-Mitglieder umfaßt.
Jedes Mitglied leistet entsprechend seinem Anteil an den Ausgaben der WTO seinen Beitrag ohne Verzug an die WTO gemäß den vom Allgemeinen Rat angenommenen Finanzregelungen.
Artikel VIII
Rechtsstellung der WTO
Die WTO besitzt Rechtspersönlichkeit; von jedem ihrer Mitglieder wird ihr eine solche Rechtsfähigkeit eingeräumt, wie sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Der WTO werden von jedem ihrer Mitglieder solche Privilegien und Immunitäten eingeräumt, wie sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Den Bediensteten der WTO und den Vertretern der Mitglieder werden in gleichartiger Weise von jedem ihrer Mitglieder solche Privilegien und Immunitäten eingeräumt, wie sie zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der WTO erforderlich sind.
Die von einem Mitglied der WTO, ihren Bediensteten und den Vertretern der Mitglieder eingeräumten Privilegien und Immunitäten entsprechen jenen Privilegien und Immunitäten, die im Übereinkommen über Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen *1) vorgesehen und von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21. November 1947 genehmigt worden sind.
Die WTO kann ein Amtssitzabkommen abschließen.
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1950.
Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und lit. i, Abs. 4 erster und letzter
Satz: Verfassungsbestimmung
Artikel IX
Beschlußfassung
Die WTO setzt die nach dem GATT 1947 1) übliche Praxis der Beschlußfassung im Konsensweg fort. Falls ein Beschluß nicht durch Konsens gefaßt werden kann, wird über die strittige Angelegenheit abgestimmt, sofern nichts anderes vorgesehen ist. Bei den Tagungen der Ministerkonferenz und des Allgemeinen Rates verfügt jedes Mitglied der WTO über eine Stimme. Wenn die Europäischen Gemeinschaften ihr Stimmrecht ausüben, verfügen sie über die Anzahl der Stimmen, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten 2), die Mitglieder der WTO sind, entspricht. Beschlüsse der Ministerkonferenz und des Allgemeinen Rates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, sofern im vorliegenden Abkommen oder in einschlägigen Multilateralen Handelsabkommen nichts anderes vorgesehen ist *3).
Die Ministerkonferenz und der Allgemeine Rat verfügen über die alleinige Befugnis, das vorliegende Abkommen und die Multilateralen Handelsabkommen auszulegen. Im Falle einer Auslegung eines Multilateralen Handelsabkommens des Anhangs 1 üben sie ihre Befugnis auf der Grundlage einer Empfehlung jenes Rates aus, der das Funktionieren des betreffenden Abkommens überwacht. Der Beschluß zur Annahme einer Auslegung wird mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder gefaßt. Dieser Absatz wird nicht in einer Weise angewendet, durch die Änderungsbestimmungen des Artikels X unterlaufen würden.
Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Ministerkonferenz beschließen, ein Mitglied von einer Verpflichtung aus dem vorliegenden Abkommen oder einem der Multilateralen Handelsabkommen zu entbinden, vorausgesetzt, daß ein derartiger Beschluß von drei Viertel *4) der Mitglieder gefaßt wird, sofern in diesem Absatz nichts anderes vorgesehen ist.
Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung betreffend das vorliegende Abkommen wird der Ministerkonferenz zur Prüfung gemäß der Praxis der Beschlußfassung im Konsensweg vorgelegt. Die Ministerkonferenz setzt zur Prüfung des Antrags eine Frist von längstens 90 Tagen. Wird ein Konsens während dieser Frist nicht erzielt, wird ein Beschluß auf Gewährung einer Ausnahmegenehmigung von drei Vierteln der Mitglieder gefaßt.
Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung betreffend die Multilateralen Handelsabkommen der Anhänge 1A, 1B oder 1C und deren Anhänge wird zunächst dem Rat für den Handel mit Waren, dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen oder dem Rat für TRIPS zur Prüfung innerhalb einer Frist von längstens 90 Tagen vorgelegt. Mit Ablauf dieser Frist legt der zuständige Rat der Ministerkonferenz einen Bericht vor.
Ein Beschluß der Ministerkonferenz auf Gewährung einer Ausnahmegenehmigung nennt die den Beschluß rechtfertigenden außergewöhnlichen Umstände, ferner die Modalitäten und Bedingungen zur Anwendung der Ausnahmegenehmigung sowie das Ablaufdatum der Ausnahmegenehmigung. Jede Ausnahmegenehmigung, die für einen längeren Zeitraum als ein Jahr gewährt wird, wird von der Ministerkonferenz spätestens ein Jahr nach deren Einräumung und in der Folge alljährlich bis zum Ablauf der Ausnahmegenehmigung überprüft. Bei jeder Überprüfung wird die Ministerkonferenz untersuchen, ob die die Ausnahmegenehmigung rechtfertigenden Umstände weiterhin bestehen, und ob die der Ausnahmegenehmigung vorgeschriebenen Modalitäten und Bedingungen eingehalten wurden. Auf der Grundlage der jährlichen Überprüfung kann die Ministerkonferenz die Ausnahmegenehmigung verlängern, abändern oder aufheben.
Für Beschlüsse nach einem Plurilateralen Handelsübereinkommen, einschließlich Beschlüsse über Auslegungen und Ausnahmegenehmigungen, sind die Bestimmungen des betreffenden Abkommens maßgebend.
*1) Ein Beschluß des betreffenden Organs über eine zur Prüfung vorgelegte Angelegenheit gilt als mit Konsens gefaßt, wenn kein bei der beschlußfassenden Tagung anwesendes Mitglied gegen den vorgeschlagenen Beschluß formell Einspruch erhebt.
*2) Die Anzahl der Stimmen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten darf in keinem Fall die Anzahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften übersteigen.
*3) Wenn der Allgemeine Rat in seiner Eigenschaft als Streitbeilegungsorgan zusammentritt, werden seine Beschlüsse nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 der Vereinbarung über Streitbeilegung gefaßt.
*4) Ein Beschluß auf Gewährung einer Ausnahmegenehmigung hinsichtlich einer Verpflichtung, die einem Übergangszeitraum oder einem Zeitraum für eine stufenweise Durchführung unterliegt, die das antragstellende Mitglied zum Ende des maßgebenden Zeitraums nicht eingehalten hat, wird nur im Konsensweg gefaßt.
Artikel IX
Beschlußfassung
Die WTO setzt die nach dem GATT 1947 1) übliche Praxis der Beschlußfassung im Konsensweg fort. Falls ein Beschluß nicht durch Konsens gefaßt werden kann, wird über die strittige Angelegenheit abgestimmt, sofern nichts anderes vorgesehen ist. Bei den Tagungen der Ministerkonferenz und des Allgemeinen Rates verfügt jedes Mitglied der WTO über eine Stimme. Wenn die Europäischen Gemeinschaften ihr Stimmrecht ausüben, verfügen sie über die Anzahl der Stimmen, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten 2), die Mitglieder der WTO sind, entspricht. Beschlüsse der Ministerkonferenz und des Allgemeinen Rates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, sofern im vorliegenden Abkommen oder in einschlägigen Multilateralen Handelsabkommen nichts anderes vorgesehen ist *3).
Die Ministerkonferenz und der Allgemeine Rat verfügen über die alleinige Befugnis, das vorliegende Abkommen und die Multilateralen Handelsabkommen auszulegen. Im Falle einer Auslegung eines Multilateralen Handelsabkommens des Anhangs 1 üben sie ihre Befugnis auf der Grundlage einer Empfehlung jenes Rates aus, der das Funktionieren des betreffenden Abkommens überwacht. Der Beschluß zur Annahme einer Auslegung wird mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder gefaßt. Dieser Absatz wird nicht in einer Weise angewendet, durch die Änderungsbestimmungen des Artikels X unterlaufen würden.
Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Ministerkonferenz beschließen, ein Mitglied von einer Verpflichtung aus dem vorliegenden Abkommen oder einem der Multilateralen Handelsabkommen zu entbinden, vorausgesetzt, daß ein derartiger Beschluß von drei Viertel *4) der Mitglieder gefaßt wird, sofern in diesem Absatz nichts anderes vorgesehen ist.
Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung betreffend das vorliegende Abkommen wird der Ministerkonferenz zur Prüfung gemäß der Praxis der Beschlußfassung im Konsensweg vorgelegt. Die Ministerkonferenz setzt zur Prüfung des Antrags eine Frist von längstens 90 Tagen. Wird ein Konsens während dieser Frist nicht erzielt, wird ein Beschluß auf Gewährung einer Ausnahmegenehmigung von drei Vierteln der Mitglieder gefaßt.
Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung betreffend die Multilateralen Handelsabkommen der Anhänge 1A, 1B oder 1C und deren Anhänge wird zunächst dem Rat für den Handel mit Waren, dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen oder dem Rat für TRIPS zur Prüfung innerhalb einer Frist von längstens 90 Tagen vorgelegt. Mit Ablauf dieser Frist legt der zuständige Rat der Ministerkonferenz einen Bericht vor.
Ein Beschluß der Ministerkonferenz auf Gewährung einer Ausnahmegenehmigung nennt die den Beschluß rechtfertigenden außergewöhnlichen Umstände, ferner die Modalitäten und Bedingungen zur Anwendung der Ausnahmegenehmigung sowie das Ablaufdatum der Ausnahmegenehmigung. Jede Ausnahmegenehmigung, die für einen längeren Zeitraum als ein Jahr gewährt wird, wird von der Ministerkonferenz spätestens ein Jahr nach deren Einräumung und in der Folge alljährlich bis zum Ablauf der Ausnahmegenehmigung überprüft. Bei jeder Überprüfung wird die Ministerkonferenz untersuchen, ob die die Ausnahmegenehmigung rechtfertigenden Umstände weiterhin bestehen, und ob die der Ausnahmegenehmigung vorgeschriebenen Modalitäten und Bedingungen eingehalten wurden. Auf der Grundlage der jährlichen Überprüfung kann die Ministerkonferenz die Ausnahmegenehmigung verlängern, abändern oder aufheben.
Für Beschlüsse nach einem Plurilateralen Handelsübereinkommen, einschließlich Beschlüsse über Auslegungen und Ausnahmegenehmigungen, sind die Bestimmungen des betreffenden Abkommens maßgebend.
*1) Ein Beschluß des betreffenden Organs über eine zur Prüfung vorgelegte Angelegenheit gilt als mit Konsens gefaßt, wenn kein bei der beschlußfassenden Tagung anwesendes Mitglied gegen den vorgeschlagenen Beschluß formell Einspruch erhebt.
*2) Die Anzahl der Stimmen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten darf in keinem Fall die Anzahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften übersteigen.
*3) Wenn der Allgemeine Rat in seiner Eigenschaft als Streitbeilegungsorgan zusammentritt, werden seine Beschlüsse nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 der Vereinbarung über Streitbeilegung gefaßt.
*4) Ein Beschluß auf Gewährung einer Ausnahmegenehmigung hinsichtlich einer Verpflichtung, die einem Übergangszeitraum oder einem Zeitraum für eine stufenweise Durchführung unterliegt, die das antragstellende Mitglied zum Ende des maßgebenden Zeitraums nicht eingehalten hat, wird nur im Konsensweg gefaßt.
Abs. 4, Abs. 5 letzter Satz, Abs. 8, Abs. 9: Verfassungsbestimmung
Artikel X
Änderungen
Jedes Mitglied der WTO kann in der Ministerkonferenz Vorschläge zur Änderung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens oder der Multilateralen Handelsabkommen des Anhangs 1 einbringen. Die im Artikel IV Absatz 5 angeführten Räte können ebenfalls der Ministerkonferenz Vorschläge zur Änderung der Bestimmungen der einschlägigen Multilateralen Handelsabkommen des Anhangs 1 unterbreiten, deren Funktionieren sie überwachen. Innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach formeller Einbringung bei der Ministerkonferenz - sofern die Ministerkonferenz nicht eine längere Frist beschließt - wird jeglicher Beschluß, die vorgeschlagene Änderung den Mitgliedern zur Annahme vorzulegen, von der Ministerkonferenz im Konsensweg gefaßt. Sofern nicht die Absätze 2, 5 oder 6 Anwendung finden, wird im Beschluß angegeben, ob die Bestimmungen der Absätze 3 oder 4 anzuwenden sind. Bei Vorliegen eines Konsens legt die Ministerkonferenz die vorgeschlagene Änderung unverzüglich den Mitgliedern zur Annahme vor. Wird ein Konsens innerhalb des festgelegten Zeitraums während einer Tagung der Ministerkonferenz nicht erzielt, beschließt die Ministerkonferenz mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder, ob die vorgeschlagene Änderung den Mitgliedern zur Annahme vorzulegen ist. Soweit nicht die Absätze 2, 5 und 6 Anwendung finden, werden die Bestimmungen des Absatzes 3 auf die vorgeschlagene Änderung angewendet, außer wenn die Ministerkonferenz mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder beschließt, die Bestimmungen des Absatzes 4 anzuwenden.
Änderungen der Bestimmungen dieses Artikels und der Bestimmungen der folgenden Artikel werden nur nach Annahme durch alle Mitglieder wirksam:
Änderungen der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens oder der Multilateralen Handelsabkommen der Anhänge 1A und 1C, ausgenommen die in den Absätzen 2 und 6 genannten, die die Rechte und Pflichten der Mitglieder ändern würden, werden für jene Mitglieder wirksam, die sie nach Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder angenommen haben, und in der Folge für jedes andere Mitglied nach dessen Zustimmung. Die Ministerkonferenz kann mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder beschließen, daß jede gemäß diesem Absatz bewirkte Änderung von einer derartigen Beschaffenheit ist, daß es jedem Mitglied, das die Änderung innerhalb der von der Ministerkonferenz festgesetzten Frist nicht angenommen hat, in jedem Fall freisteht, aus der WTO auszutreten oder mit Zustimmung der Ministerkonferenz Mitglied zu bleiben.
Änderungen der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens oder der Multilateralen Handelsabkommen der Anhänge 1A und 1C, ausgenommen die in den Absätzen 2 und 6 genannten, die ihrem Inhalt nach die Rechte und Pflichten der Mitglieder nicht ändern, werden nach Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder für alle Mitglieder wirksam.
Soweit nicht Absatz 2 Anwendung findet, werden Änderungen der Teile I, II und III des GATS und der einschlägigen Anhänge für jene Mitglieder wirksam, die sie nach Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder angenommen haben, und in der Folge für jedes andere Mitglied nach dessen Zustimmung. Die Ministerkonferenz kann mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder beschließen, daß jede nach der vorstehenden Bestimmung bewirkte Änderung von einer derartigen Beschaffenheit ist, daß es jedem Mitglied, das die Änderung innerhalb der von der Ministerkonferenz festgesetzten Frist nicht angenommen hat, in jedem Fall freisteht, aus der WTO auszutreten oder mit Zustimmung der Ministerkonferenz Mitglied zu bleiben. Änderungen der Teile IV, V und VI des GATS und der einschlägigen Anhänge werden nach Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder für alle Mitglieder wirksam.
Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels können Änderungen des Übereinkommens über TRIPS, die die Erfordernisse des Artikels 71 Absatz 2 jenes Übereinkommens erfüllen, von der Ministerkonferenz ohne weiteres formelle Annahmeverfahren angenommen werden.
Jedes Mitglied, das eine Änderung des vorliegenden Abkommens oder eines Multilateralen Handelsabkommens des Anhangs 1 annimmt, hinterlegt innerhalb der von der Ministerkonferenz festgesetzten Annahmefrist eine Annahmeurkunde beim Generaldirektor der WTO.
Jedes Mitglied der WTO kann der Ministerkonferenz einen Vorschlag zur Änderung der Bestimmungen der Multilateralen Handelsabkommen der Anhänge 2 und 3 einbringen. Der Beschluß zur Genehmigung von Änderungen des Multilateralen Handelsabkommens des Anhangs 2 wird im Konsensweg gefaßt; diese Änderungen werden nach Genehmigung durch die Ministerkonferenz für alle Mitglieder wirksam. Beschlüsse zur Genehmigung von Änderungen des Multilateralen Handelsabkommens des Anhangs 3 werden nach Genehmigung durch die Ministerkonferenz für alle Mitglieder wirksam.
Die Ministerkonferenz kann auf Antrag der Mitglieder, die Vertragsparteien eines Handelsübereinkommens sind, ausschließlich durch Konsens beschließen, jenes Übereinkommen in den Anhang 4 aufzunehmen. Die Ministerkonferenz kann auf Antrag der Mitglieder, die Vertragsparteien eines Plurilateralen Handelsübereinkommens sind, beschließen, jenes Übereinkommen aus dem Anhang 4 zu streichen.
Für Änderungen eines Plurilateralen Handelsübereinkommens gelten die Bestimmungen jenes Übereinkommens.
Artikel X
Änderungen
Jedes Mitglied der WTO kann in der Ministerkonferenz Vorschläge zur Änderung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens oder der Multilateralen Handelsabkommen des Anhangs 1 einbringen. Die im Artikel IV Absatz 5 angeführten Räte können ebenfalls der Ministerkonferenz Vorschläge zur Änderung der Bestimmungen der einschlägigen Multilateralen Handelsabkommen des Anhangs 1 unterbreiten, deren Funktionieren sie überwachen. Innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach formeller Einbringung bei der Ministerkonferenz - sofern die Ministerkonferenz nicht eine längere Frist beschließt - wird jeglicher Beschluß, die vorgeschlagene Änderung den Mitgliedern zur Annahme vorzulegen, von der Ministerkonferenz im Konsensweg gefaßt. Sofern nicht die Absätze 2, 5 oder 6 Anwendung finden, wird im Beschluß angegeben, ob die Bestimmungen der Absätze 3 oder 4 anzuwenden sind. Bei Vorliegen eines Konsens legt die Ministerkonferenz die vorgeschlagene Änderung unverzüglich den Mitgliedern zur Annahme vor. Wird ein Konsens innerhalb des festgelegten Zeitraums während einer Tagung der Ministerkonferenz nicht erzielt, beschließt die Ministerkonferenz mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder, ob die vorgeschlagene Änderung den Mitgliedern zur Annahme vorzulegen ist. Soweit nicht die Absätze 2, 5 und 6 Anwendung finden, werden die Bestimmungen des Absatzes 3 auf die vorgeschlagene Änderung angewendet, außer wenn die Ministerkonferenz mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder beschließt, die Bestimmungen des Absatzes 4 anzuwenden.
Änderungen der Bestimmungen dieses Artikels und der Bestimmungen der folgenden Artikel werden nur nach Annahme durch alle Mitglieder wirksam:
Änderungen der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens oder der Multilateralen Handelsabkommen der Anhänge 1A und 1C, ausgenommen die in den Absätzen 2 und 6 genannten, die die Rechte und Pflichten der Mitglieder ändern würden, werden für jene Mitglieder wirksam, die sie nach Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder angenommen haben, und in der Folge für jedes andere Mitglied nach dessen Zustimmung. Die Ministerkonferenz kann mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder beschließen, daß jede gemäß diesem Absatz bewirkte Änderung von einer derartigen Beschaffenheit ist, daß es jedem Mitglied, das die Änderung innerhalb der von der Ministerkonferenz festgesetzten Frist nicht angenommen hat, in jedem Fall freisteht, aus der WTO auszutreten oder mit Zustimmung der Ministerkonferenz Mitglied zu bleiben.
Änderungen der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens oder der Multilateralen Handelsabkommen der Anhänge 1A und 1C, ausgenommen die in den Absätzen 2 und 6 genannten, die ihrem Inhalt nach die Rechte und Pflichten der Mitglieder nicht ändern, werden nach Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder für alle Mitglieder wirksam.
Soweit nicht Absatz 2 Anwendung findet, werden Änderungen der Teile I, II und III des GATS und der einschlägigen Anhänge für jene Mitglieder wirksam, die sie nach Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder angenommen haben, und in der Folge für jedes andere Mitglied nach dessen Zustimmung. Die Ministerkonferenz kann mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder beschließen, daß jede nach der vorstehenden Bestimmung bewirkte Änderung von einer derartigen Beschaffenheit ist, daß es jedem Mitglied, das die Änderung innerhalb der von der Ministerkonferenz festgesetzten Frist nicht angenommen hat, in jedem Fall freisteht, aus der WTO auszutreten oder mit Zustimmung der Ministerkonferenz Mitglied zu bleiben. Änderungen der Teile IV, V und VI des GATS und der einschlägigen Anhänge werden nach Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder für alle Mitglieder wirksam.
Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels können Änderungen des Übereinkommens über TRIPS, die die Erfordernisse des Artikels 71 Absatz 2 jenes Übereinkommens erfüllen, von der Ministerkonferenz ohne weiteres formelle Annahmeverfahren angenommen werden.
Jedes Mitglied, das eine Änderung des vorliegenden Abkommens oder eines Multilateralen Handelsabkommens des Anhangs 1 annimmt, hinterlegt innerhalb der von der Ministerkonferenz festgesetzten Annahmefrist eine Annahmeurkunde beim Generaldirektor der WTO.
Jedes Mitglied der WTO kann der Ministerkonferenz einen Vorschlag zur Änderung der Bestimmungen der Multilateralen Handelsabkommen der Anhänge 2 und 3 einbringen. Der Beschluß zur Genehmigung von Änderungen des Multilateralen Handelsabkommens des Anhangs 2 wird im Konsensweg gefaßt; diese Änderungen werden nach Genehmigung durch die Ministerkonferenz für alle Mitglieder wirksam. Beschlüsse zur Genehmigung von Änderungen des Multilateralen Handelsabkommens des Anhangs 3 werden nach Genehmigung durch die Ministerkonferenz für alle Mitglieder wirksam.
Die Ministerkonferenz kann auf Antrag der Mitglieder, die Vertragsparteien eines Handelsübereinkommens sind, ausschließlich durch Konsens beschließen, jenes Übereinkommen in den Anhang 4 aufzunehmen. Die Ministerkonferenz kann auf Antrag der Mitglieder, die Vertragsparteien eines Plurilateralen Handelsübereinkommens sind, beschließen, jenes Übereinkommen aus dem Anhang 4 zu streichen.
Für Änderungen eines Plurilateralen Handelsübereinkommens gelten die Bestimmungen jenes Übereinkommens.
Artikel XI
Originäre Mitgliedschaft
Die Vertragsparteien des GATT 1947 und die Europäischen Gemeinschaften, die das vorliegende Abkommen und die Multilateralen Handelsabkommen annehmen und für welche Listen von Zugeständnissen und Verpflichtungen dem GATT 1994 sowie Listen spezifischer Bindungen dem GATS angeschlossen sind, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens Gründungsmitglieder der WTO.
Die am wenigsten entwickelten Länder, die von den Vereinten Nationen als solche anerkannt sind, brauchen Verpflichtungen und Zugeständnisse nur insoweit übernehmen, als diese mit ihren individuellen Entwicklungs-, Finanz- und Handelserfordernissen oder ihrer administrativen und institutionellen Leistungsfähigkeit vereinbar sind.
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
Artikel XII
Beitritt
Jeder Staat oder jedes gesonderte Zollgebiet, das (der) in der Wahrnehmung seiner Außenhandelsbeziehungen und hinsichtlich der übrigen im vorliegenden Abkommen und in den Multilateralen Handelsabkommen behandelten Angelegenheiten völlige Handlungsfreiheit besitzt, kann dem vorliegenden Abkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen ihm und der WTO vereinbart werden. Ein solcher Beitritt gilt für das vorliegende Abkommen und für die in den Anhängen hierzu enthaltenen Multilateralen Handelsabkommen.
Beitrittsbeschlüsse werden von der Ministerkonferenz gefaßt. Die Ministerkonferenz genehmigt die Beitrittsbedingungen mit Zweidrittelmehrheit der WTO-Mitglieder.
Auf den Beitritt zu einem Plurilateralen Handelsübereinkommen finden die Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens Anwendung.
Artikel XII
Beitritt
Jeder Staat oder jedes gesonderte Zollgebiet, das (der) in der Wahrnehmung seiner Außenhandelsbeziehungen und hinsichtlich der übrigen im vorliegenden Abkommen und in den Multilateralen Handelsabkommen behandelten Angelegenheiten völlige Handlungsfreiheit besitzt, kann dem vorliegenden Abkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen ihm und der WTO vereinbart werden. Ein solcher Beitritt gilt für das vorliegende Abkommen und für die in den Anhängen hierzu enthaltenen Multilateralen Handelsabkommen.
Beitrittsbeschlüsse werden von der Ministerkonferenz gefaßt. Die Ministerkonferenz genehmigt die Beitrittsbedingungen mit Zweidrittelmehrheit der WTO-Mitglieder.
Auf den Beitritt zu einem Plurilateralen Handelsübereinkommen finden die Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens Anwendung.
Artikel XIII
Nichtanwendung von Multilateralen Handelsabkommen zwischen bestimmten
Mitgliedern
Das vorliegende Abkommen und die Multilateralen Handelsabkommen der Anhänge 1 und 2 finden zwischen zwei Mitgliedern keine Anwendung, wenn eines der beiden Mitglieder zu dem Zeitpunkt, zu dem eines von ihnen Mitglied wird, der Anwendung seine Zustimmung versagt.
Absatz 1 kann zwischen WTO-Gründungsmitgliedern, die Vertragsparteien des GATT 1947 waren, nur dann angerufen werden, wenn Artikel XXXV des genannten Abkommens früher angerufen worden war und zwischen diesen Vertragsparteien zum für sie wirksamen Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens wirksam war.
Absatz 1 findet zwischen einem Mitglied und einem anderen Mitglied, das gemäß Artikel XII beitritt, nur dann Anwendung, wenn das Mitglied, das der Anwendung nicht zustimmt, dies der Ministerkonferenz vor Genehmigung der Beitrittsbedingungen durch die Ministerkonferenz notifiziert hat.
Die Ministerkonferenz kann die Auswirkungen dieses Artikels in besonderen Fällen auf Antrag eines Mitglieds überprüfen und geeignete Empfehlungen aussprechen.
Die Nichtanwendung eines Plurilateralen Handelsübereinkommens zwischen Vertragsparteien des betreffenden Übereinkommens unterliegt den Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens.
Artikel XIV
Annahme, Inkrafttreten und Hinterlegung
Das vorliegende Abkommen steht den Vertragsparteien des GATT 1947 und den Europäischen Gemeinschaften, die Gründungsmitglieder der WTO gemäß Artikel XI des vorliegenden Abkommens werden können, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form offen. Eine solche Annahme gilt für das vorliegende Abkommen und für die in den Anhängen enthaltenen Multilateralen Handelsabkommen. Das vorliegende Abkommen und die in den Anhängen enthaltenen Multilateralen Handelsabkommen treten zu dem von den Ministern gemäß Absatz 3 der Schlußakte über die Ergebnisse der Multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde festgesetzten Zeitpunkt in Kraft und stehen während eines Zeitraums von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt zur Annahme offen, sofern die Minister nichts anderes beschließen. Eine nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erfolgende Annahme tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt einer solchen Annahme in Kraft.
Ein Mitglied, das das vorliegende Abkommen nach seinem Inkrafttreten annimmt, erfüllt die Zugeständnisse und Verpflichtungen nach den Multilateralen Handelsabkommen, die im Verlauf eines Zeitraums, der mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens beginnt, erfüllt werden müssen, so, als ob es das vorliegende Abkommen zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens angenommen hätte.
Bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens wird der Wortlaut dieses Abkommens und der Multilateralen Handelsabkommen beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT 1947 hinterlegt. Der Generaldirektor übermittelt jeder Regierung und den Europäischen Gemeinschaften, die dieses Abkommen angenommen haben, unverzüglich eine beglaubigte Ausfertigung dieses Abkommens und der Multilateralen Handelsabkommen sowie eine Notifikation jeder diesbezüglichen Annahme. Das vorliegende Abkommen und die Multilateralen Handelsabkommen sowie jedwede Änderungen hierzu werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens beim Generaldirektor der WTO hinterlegt.
Die Annahme und das Inkrafttreten eines Plurilateralen Handelsübereinkommens unterliegen den Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens. Derartige Übereinkommen werden beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT 1947 hinterlegt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens werden derartige Übereinkommen beim Generaldirektor der WTO hinterlegt.
Artikel XV
Rücktritt
Jedes Mitglied kann vom vorliegenden Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt gilt sowohl für dieses Abkommen als auch für die Multilateralen Handelsabkommen und wird mit Ablauf von sechs Monaten nach Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Generaldirektor der WTO wirksam.
Für den Rücktritt von einem Plurilateralen Übereinkommen gelten die Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens.
Artikel XVI
Verschiedene Bestimmungen
Sofern im vorliegendem Abkommen oder in den Multilateralen Handelsabkommen nichts anderes vorgesehen ist, gelten als Leitlinien für die WTO die Beschlüsse, Verfahren und Gepflogenheiten der VERTRAGSPARTEIEN des GATT 1947 sowie jene der im Rahmen des GATT 1947 eingesetzten Organe.
Soweit praktisch möglich, wird das Sekretariat des GATT 1947 zum Sekretariat der WTO, und der Generaldirektor des GATT 1947 übernimmt bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ministerkonferenz einen Generaldirektor gemäß Artikel VI Absatz 2 des vorliegenden Abkommens ernannt hat, die Aufgaben des Generaldirektors der WTO.
Bei Vorliegen einer Normenkollision zwischen einer Bestimmung des vorliegenden Abkommens und einer Bestimmung eines der Multilateralen Abkommen hat die Bestimmung des vorliegenden Abkommens im Ausmaß der Normenkollision Vorrang.
Jedes Mitglied stellt sicher, daß seine Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften mit seinen Verpflichtungen auf Grund der beigefügten Abkommen übereinstimmen.
Vorbehalte gegen irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens dürfen nicht eingelegt werden. Vorbehalte gegen irgendeine Bestimmung der Multilateralen Handelsabkommen können nur eingelegt werden, soweit dies in den betreffenden Abkommen vorgesehenen ist. Vorbehalte gegen eine Bestimmung eines Plurilateralen Handelsübereinkommens unterliegen den Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens.
Das vorliegende Abkommen wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.
Geschehen zu Marrakesch am fünfzehnten April eintausendneunhundertvierundneunzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Erläuternde Bemerkungen:
Die Begriffe „Land'' oder „Länder'' im Sinne des vorliegenden Abkommens und der Multilateralen Handelsabkommen gelten auch für alle gesonderten Zollgebiete, die Mitglieder der WTO sind.
Wird im Falle eines gesonderten Zollgebietes, das Mitglied der WTO ist, ein Ausdruck im vorliegenden Abkommen und in den Multilateralen Handelsabkommen in Verbindung mit dem Wort „inländisch'' verwendet, so ist dieser Ausdruck so zu verstehen, daß er sich auf das Zollgebiet bezieht, sofern nichts anderes vorgesehen ist.
Liste der Anhänge
Anhang 1:
Anhang 1A: Multilaterale Abkommen über den Handel mit Waren
Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994 Übereinkommen über die Landwirtschaft
Übereinkommen über die Anwendung sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen
Übereinkommen über Textilien und Bekleidung Übereinkommen über technische Handelshemmnisse Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 Übereinkommen über Kontrolle vor dem Versand Übereinkommen über Ursprungsregeln
Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen Übereinkommen über Schutzmaßnahmen
Anhang 1B: Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen
samt Anhängen
Anhang 1C: Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des
geistigen Eigentums
Anhang 2:
Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung
Anhang 3:
Handelspolitischer Prüfungsmechanismus (Verfahren zur Überprüfung der Handelspolitik)
Anhang 4:
Plurilaterale Handelsübereinkommen
Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
Internationales Übereinkommen über Milcherzeugnisse
Internationales Übereinkommen über Rindfleisch
Anhang 1
Anhang 1A
MULTILATERALE ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT WAREN
Allgemeine interpretative Anmerkung zum Anhang 1A:
Bei Vorliegen einer Normenkollision zwischen einer Bestimmung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 und einer Bestimmung eines anderen im Anhang 1A zum Abkommen über die Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden „WTO-Abkommen'' genannt) enthaltenen Abkommens hat die Bestimmung des anderen Abkommens im Ausmaß der Normenkollision Vorrang.
ALLGEMEINES ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN 1994
(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE LANDWIRTSCHAFT
(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANWENDUNG SANITÄRER UND PHYTOSANITÄRER
MASSNAHMEN
(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER TEXTILIEN UND BEKLEIDUNG
(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE
(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER HANDELSBEZOGENE INVESTITIONSMASSNAHMEN
(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)
ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VI DES ALLGEMEINEN
ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994
(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)
ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VII DES ALLGEMEINE
ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994
(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER KONTROLLE VOR DEM VERSAND
(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER URSPRUNGSREGELN
(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER EINFUHRLIZENZVERFAHREN
(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER SUBVENTIONEN UND AUSGLEICHSMASSNAHMEN
(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER SCHUTZMASSNAHMEN
(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)
ANHANG 1B
ALLGEMEINES ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN
(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)
Anhang 1C
ABKOMMEN ÜBER HANDELSBEZOGENE ASPEKTE DER RECHTE DES GEISTIGEN
EIGENTUMS
(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)
Anhang 2
VEREINBARUNG ÜBER REGELN UND VERFAHREN ZUR STREITBEILEGUNG
(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)
Anhang 3
HANDELSPOLITISCHER PRÜFUNGSMECHANISMUS
(VERFAHREN ZUR ÜBERPRÜFUNG DER HANDELSPOLITIK)
(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)
Punkt 3: Verfassungsbestimmung
SCHLUSSAKTE ÜBER DIE ERGEBNISSE DER MULTILATERALEN
HANDELSVERHANDLUNGEN DER URUGUAY-RUNDE
Marrakesch, 15. April 1994
SCHLUSSAKTE ÜBER DIE ERGEBNISSE DER MULTILATERALEN
HANDELSVERHANDLUNGEN DER URUGUAY-RUNDE
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.