Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen)samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Ministersowie österreichischen Konzessionslisten betreffendlandwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte undösterreichische Verpflichtungslisten betreffend DienstleistungenABKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DER WELTHANDELSORGANISATION(NR: GP XVIII RV 1646 AB 1792 S. 171. BR: AB 4875 S. 589.)
Die Vertreter der Regierungen und der Europäischen Gemeinschaften, Mitglieder des Handelsverhandlungskomitees, vereinbaren zum Abschluß der Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde, daß das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden „WTO-Abkommen'' genannt), die als Anhänge beigefügten Erklärungen und Beschlüsse der Minister sowie die Vereinbarung über Verpflichtungen bei Finanzdienstleistungen, die Ergebnisse ihrer Verhandlungen enthalten und einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Schlußakte bilden.
Mit der Unterzeichnung der vorliegenden Schlußakte vereinbaren die Vertreter,
das WTO-Abkommen gegebenenfalls ihren jeweils zuständigen Behörden zur Prüfung vorzulegen, um die Genehmigung dieses Abkommens in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Verfahren zu erlangen; und
die Erklärungen und Beschlüsse der Minister anzunehmen.
Die Vertreter halten es übereinstimmend für wünschenswert, daß das WTO-Abkommen von allen Teilnehmern an den Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (im folgenden „Teilnehmer'' genannt) angenommen wird, damit es am 1. Jänner 1995 oder so früh wie möglich danach in Kraft tritt. Gemäß dem letzten Absatz der Ministererklärung von Punta del Este werden die Minister spätestens Ende 1994 zusammentreten, um über die internationale Durchführung der Ergebnisse, einschließlich des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens, zu beschließen.
Die Vertreter kommen überein, daß das WTO-Abkommen in seiner Gesamtheit für alle Teilnehmer gemäß Artikel XIV zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form offensteht. Für die Annahme und das Inkrafttreten eines im Anhang 4 des WTO-Abkommens enthaltenen Plurilateralen Handelsübereinkommens gelten die Bestimmungen des betreffenden Plurilateralen Handelsübereinkommens.
Teilnehmer, die nicht Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind, müssen, bevor sie das WTO-Abkommen annehmen, zuerst ihre Beitrittsverhandlungen zum Allgemeinen Abkommen abgeschlossen haben und Vertragsparteien hierzu werden. Für Teilnehmer, die zum Datum der Schlußakte nicht Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens sind, sind die Listen der Zugeständnisse nicht endgültig, sondern werden in der Folge im Hinblick auf ihren Beitritt zum Allgemeinen Abkommen und die Annahme des WTO-Abkommens ergänzt.
Die vorliegende Schlußakte und die in den Anhängen enthaltenen Texte werden beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens hinterlegt, der unverzüglich jedem Teilnehmer eine beglaubigte Ausfertigung hiervon übermittelt.
Geschehen zu Marrakesch am fünfzehnten April eintausendneunhundertvierundneunzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(Die Liste der Unterzeichnungen wird zur Unterzeichnung in die Vertragsausfertigung der Schlußakte aufgenommen.)
SCHLUSSAKTE ÜBER DIE ERGEBNISSE DER MULTILATERALEN
HANDELSVERHANDLUNGEN DER URUGUAY-RUNDE
Marrakesch, 15. April 1994
SCHLUSSAKTE ÜBER DIE ERGEBNISSE DER MULTILATERALEN
HANDELSVERHANDLUNGEN DER URUGUAY-RUNDE
Die Vertreter der Regierungen und der Europäischen Gemeinschaften, Mitglieder des Handelsverhandlungskomitees, vereinbaren zum Abschluß der Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde, daß das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden „WTO-Abkommen” genannt), die als Anhänge beigefügten Erklärungen und Beschlüsse der Minister sowie die Vereinbarung über Verpflichtungen bei Finanzdienstleistungen, die Ergebnisse ihrer Verhandlungen enthalten und einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Schlußakte bilden.
Mit der Unterzeichnung der vorliegenden Schlußakte vereinbaren die Vertreter,
das WTO-Abkommen gegebenenfalls ihren jeweils zuständigen Behörden zur Prüfung vorzulegen, um die Genehmigung dieses Abkommens in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Verfahren zu erlangen; und
die Erklärungen und Beschlüsse der Minister anzunehmen.
Die Vertreter halten es übereinstimmend für wünschenswert, daß das WTO-Abkommen von allen Teilnehmern an den Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (im folgenden „Teilnehmer” genannt) angenommen wird, damit es am 1. Jänner 1995 oder so früh wie möglich danach in Kraft tritt. Gemäß dem letzten Absatz der Ministererklärung von Punta del Este werden die Minister spätestens Ende 1994 zusammentreten, um über die internationale Durchführung der Ergebnisse, einschließlich des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens, zu beschließen.
Die Vertreter kommen überein, daß das WTO-Abkommen in seiner Gesamtheit für alle Teilnehmer gemäß Artikel XIV zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form offensteht. Für die Annahme und das Inkrafttreten eines im Anhang 4 des WTO-Abkommens enthaltenen Plurilateralen Handelsübereinkommens gelten die Bestimmungen des betreffenden Plurilateralen Handelsübereinkommens.
Teilnehmer, die nicht Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind, müssen, bevor sie das WTO-Abkommen annehmen, zuerst ihre Beitrittsverhandlungen zum Allgemeinen Abkommen abgeschlossen haben und Vertragsparteien hierzu werden. Für Teilnehmer, die zum Datum der Schlußakte nicht Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens sind, sind die Listen der Zugeständnisse nicht endgültig, sondern werden in der Folge im Hinblick auf ihren Beitritt zum Allgemeinen Abkommen und die Annahme des WTO-Abkommens ergänzt.
Die vorliegende Schlußakte und die in den Anhängen enthaltenen Texte werden beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens hinterlegt, der unverzüglich jedem Teilnehmer eine beglaubigte Ausfertigung hiervon übermittelt.
Geschehen zu Marrakesch am fünfzehnten April eintausendneunhundertvierundneunzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(Die Liste der Unterzeichnungen wird zur Unterzeichnung in die Vertragsausfertigung der Schlußakte aufgenommen.)
Punkt 4 des Beschlusses über Verhandlungen über die
Freizügigkeit natürlicher Personen;
Punkt 1 des Beschlusses über Finanzdienstleistungen;
Punkt 5, zweiter Satz, und Punkt 6 des Beschlusses über Verhandlungen
über Seeverkehrsdienstleistungen;
Punkt 6 des Beschlusses über Verhandlungen über
Fernmeldegrunddienste:
Verfassungsbestimmung
BESCHLUSS ÜBER VERHANDLUNGEN ÜBER DIE FREIZÜGIGKEIT NATÜRLICHER
PERSONEN
Die Minister,
in Kenntnis der Verpflichtungen, die sich aus den Verhandlungen der Uruguay-Runde über die Freizügigkeit natürlicher Personen für die Erbringung von Dienstleistungen ergeben;
eingedenk der Zielsetzungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen, einschließlich der stärkeren Beteiligung der Entwicklungsländer am Handel mit Dienstleistungen und der Steigerung ihrer Ausfuhren von Dienstleistungen;
in der Erkenntnis, daß es wichtig ist, weitergehende Bindungen in bezug auf die Freizügigkeit natürlicher Personen zu erreichen, um eine ausgewogene Aufteilung der Vorteile im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen zu gewährleisten;
beschließen folgendes:
Auch nach Abschluß der Uruguay-Runde werden Verhandlungen über eine erweiterte Freizügigkeit natürlicher Personen für die Erbringung von Dienstleistungen geführt, um weitergehende Bindungen seitens der Beteiligten im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen zu erreichen.
Es wird eine Verhandlungsgruppe für die Freizügigkeit natürlicher Personen eingesetzt, die die Verhandlungen führt. Die Gruppe legt ihre Verfahrensordnung fest und erstattet dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen regelmäßig Bericht.
Die Verhandlungsgruppe hält ihre erste Verhandlungssitzung spätestens am 16. Mai 1994 ab. Sie schließt diese Verhandlungen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens ab und legt dann einen Schlußbericht vor.
Die sich aus diesen Verhandlungen ergebenden Verpflichtungen werden in die Listen der spezifischen Bindungen der Mitglieder aufgenommen.
BESCHLUSS ÜBER FINANZDIENSTLEISTUNGEN
Nach Ablauf eines Zeitraums, der spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens endet, steht es den Mitgliedern unbeschadet des Artikels XXI des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen frei, ihre Bindungen auf diesem Sektor ganz oder teilweise zu verbessern, abzuändern oder zurückzunehmen, ohne dafür einen Ausgleich anzubieten. Gleichzeitig treffen die Mitglieder eine abschließende Regelung für ihre Haltung hinsichtlich ihrer Ausnahmen von der Meistbegünstigung in diesem Sektor unbeschadet des Anhangs über Ausnahmen von Artikel II. Ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens und bis zum Ablauf des oben genannten Zeitraums werden die Ausnahmen im Anhang zu Artikel II, die vom Umfang der von anderen Teilnehmern übernommenen Bindungen oder der Ausnahmen anderer Teilnehmer abhängen, nicht angewendet.
Das Komitee für den Handel mit Finanzdienstleistungen überwacht den Fortgang der Verhandlungen im Rahmen dieses Beschlusses und erstattet darüber dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen spätestens vier Monate nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens Bericht.
BESCHLUSS ÜBER VERHANDLUNGEN ÜBER SEEVERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN
Auf dem Sektor der Seeverkehrsdienstleistungen werden Verhandlungen auf freiwilliger Basis im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen aufgenommen. Die Verhandlungen sollen umfassend sein und auf Bindungen im Bereich des internationalen Seeverkehrs, der Hilfsdienste und des Zugangs zu Hafeneinrichtungen und deren Benutzung abzielen und zur Abschaffung von Beschränkungen innerhalb eines festen Zeitrahmens führen.
Es wird eine Verhandlungsgruppe für Seeverkehrsdienstleistungen (im folgenden „NGMTS'' genannt) eingesetzt, die diese Aufgabe übernimmt. Die NGMTS erstattet über den Fortgang der Verhandlungen regelmäßig Bericht.
Die Verhandlungen im Rahmen der NGMTS stehen allen Regierungen, die ihre Absicht zur Teilnahme bekunden, und den Europäischen Gemeinschaften offen. Bisher haben die folgenden Regierungen ihre Absicht bekundet, an den Verhandlungen teilzunehmen:
Die NGMTS hält ihre erste Verhandlungssitzung spätestens am 16. Mai 1994 ab. Sie schließt die Verhandlungen spätestens im Juni 1996 ab und erstattet zu diesem Zeitpunkt einen Schlußbericht. Der Schlußbericht der NGMTS enthält ein Datum für die Durchführung der Ergebnisse dieser Verhandlungen.
Bis zum Abschluß der Verhandlungen wird die Anwendung des Artikels II und der Absätze 1 und 2 des Anhangs zum Artikel II - Ausnahmen auf diesem Sektor ausgesetzt; es erübrigt sich, MFN-Ausnahmen anzuführen. Bei Abschluß der Verhandlungen steht es den Mitgliedern unbeschadet der Bestimmungen des Artikels XXI des Abkommens frei, während der Uruguay-Runde auf diesem Sektor übernommene Verpflichtungen zu verbessern, abzuändern oder zurückzunehmen, ohne dafür einen Ausgleich anzubieten. Gleichzeitig treffen die Mitglieder eine abschließende Regelung für ihre Haltung hinsichtlich ihrer Ausnahmen von der Meistbegünstigung auf diesem Sektor unbeschadet der Ausnahmen im Anhang zu Artikel II. Führen die Verhandlungen zu keinem Ergebnis, so beschließt der Rat für den Handel mit Dienstleistungen, ob die Verhandlungen im Rahmen dieses Mandats fortgeführt werden sollen.
Alle sich aus den Verhandlungen ergebenden Bindungen, einschließlich des Datums ihres Inkrafttretens, werden in die dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen als Anhänge beigefügten Listen aufgenommen und unterliegen allen Bestimmungen des Abkommens.
Ab sofort und bis zu dem nach Absatz 4 zu bestimmenden Datum der Durchführung wird davon ausgegangen, daß die Teilnehmer den Handel mit Seeverkehrsdienstleistungen berührende Maßnahmen nur als Antwort auf Maßnahmen anderer Länder und im Hinblick auf die Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Freizügigkeit der Seeverkehrsdienstleistungen und nicht in der Weise anwenden, daß ihre Verhandlungsposition und Möglichkeit zur Einflußnahme verbessert werden.
Die Durchführung des Absatzes 7 unterliegt der Überwachung durch die NGMTS. Jeder Teilnehmer kann die NGMTS auf Handlungen oder Unterlassungen hinweisen, die nach seiner Auffassung für die Durchführung des Absatzes 7 von Bedeutung sind. Diese Notifikationen gelten als der NGMTS bei Eingang im Sekretariat vorgelegt.
BESCHLUSS ÜBER VERHANDLUNGEN ÜBER FERNMELDEGRUNDDIENSTE
Auf freiwilliger Basis werden Verhandlungen im Hinblick auf eine fortschreitende Liberalisierung des Handels mit Fernmeldeverkehrsnetzen und -diensten (im folgenden „Fernmeldegrunddienste'' genannt) im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen aufgenommen.
Unbeschadet ihres Ergebnisses müssen die Verhandlungen umfassend sein, wobei kein Fernmeldegrunddienst von vornherein ausgeschlossen werden darf.
Es wird eine Verhandlungsgruppe für Fernmeldegrunddienste (im folgenden „NGBT'' genannt) eingesetzt, die diese Aufgabe übernimmt. Die NGBT erstattet über den Fortgang dieser Verhandlungen regelmäßig Bericht.
Die Verhandlungen im Rahmen der NGBT stehen allen Regierungen, die ihre Absicht zur Teilnahme bekunden, und den Europäischen Gemeinschaften offen. Bisher haben folgende Länder ihre Absicht zur Teilnahme an den Verhandlungen bekundet:
Die NGBT hält ihre erste Verhandlungssitzung spätestens am 16. Mai 1994 ab. Sie schließt diese Verhandlungen spätestens am 30. April 1996 ab und erstattet zu diesem Zeitpunkt einen Schlußbericht. Der Schlußbericht der NGBT enthält ein Datum für die Durchführung der Ergebnisse dieser Verhandlungen.
Alle sich aus den Verhandlungen ergebenden Bindungen, einschließlich des Datums des Inkrafttretens, werden in die dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen als Anhänge beigefügten Listen aufgenommen und unterliegen allen Bestimmungen des Abkommens.
Ab sofort und bis zu dem nach Absatz 5 zu bestimmenden Datum der Durchführung wird davon ausgegangen, daß kein Beteiligter Maßnahmen, die den Handel mit Fernmeldegrunddiensten berühren, in der Weise anwendet, daß seine Verhandlungsposition und Möglichkeit zur Einflußnahme verbessert werden. Es wird davon ausgegangen, daß diese Bestimmung die Durchführung kommerzieller und staatlicher Maßnahmen bezüglich der Bereitstellung von Fernmeldegrunddiensten nicht verhindert.
Die Durchführung des Absatzes 7 unterliegt der Überwachung durch die NGBT. Jeder Teilnehmer kann die NGBT auf Handlungen oder Unterlassungen hinweisen, die nach seiner Auffassung für die Durchführung des Absatzes 7 von Bedeutung sind. Diese Mitteilungen gelten als der NGBT bei Eingang im Sekretariat vorgelegt.
ORGANISATORISCHE UND FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DER DURCHFÜHRUNG DES
ABKOMMENS ZUR ERRICHTUNG DER WELTHANDELSORGANISATION
Beschluß vom 14. April 1994
BESCHLUß ÜBER DIE EINSETZUNG DES VORBEREITUNGSKOMITEES FÜR DIE
WELTHANDELSORGANISATION
Beschluß vom 14. April 1994
Ein Vorbereitungskomitee für die WTO (im folgenden „Komitee'' genannt) wird hiermit eingesetzt. Herr P.D. Sutherland wird in seiner persönlichen Eigenschaft zum Vorsitzenden des Komitees bestellt.
Die Mitgliedschaft beim Komitee steht allen Unterzeichnern der Schlußakte der Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde und allen Vertragsparteien offen, die Gründungsmitglieder gemäß Artikel XI des WTO-Abkommens werden wollen.
Eine Untergruppe für Budget, Finanzen und Verwaltung unter Leitung des Vorsitzenden der GATT-VERTRAGSPARTEIEN und eine Untergruppe für Dienstleistungen für Vorbereitungsarbeiten von das GATS betreffenden Angelegenheiten werden ebenfalls eingesetzt. Das Komitee kann gegebenenfalls weitere Untergruppen einsetzen. Die Mitgliedschaft bei den Untergruppen steht allen Komiteemitgliedern offen. Das Komitee legt seine und die Verfahren seiner Untergruppen fest.
Das Komitee faßt seine Beschlüsse mit Konsens.
Nur jene Mitglieder des Komitees, die GATT-Vertragsparteien sind und Gründungsmitglieder der WTO gemäß Artikel XI und XIV werden wollen, können an der Beschlußfassung des Komitees teilnehmen.
Das Komitee und seine Untergruppen werden vom GATT-Sekretariat betreut.
Das Komitee beendet seine Tätigkeit mit dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens und wird zu diesem Zeitpunkt seinen Bericht und Empfehlungen der WTO vorlegen.
Das Komitee nimmt unverzüglich mit seiner Einsetzung alle notwendigen Funktionen wahr, um eine wirksame Tätigkeit der WTO sicherzustellen, einschließlich der folgenden Funktionen:
Administrative, budgetäre und finanzielle Angelegenheiten:
Institutionelle, prozedurale und rechtliche Angelegenheiten:
Angelegenheiten in bezug auf das Inkrafttreten des WTO-Abkommens und der Tätigkeiten der WTO im Rahmen ihres Geltungsbereichs und ihrer Funktionen:
BESCHLUSS ÜBER VERHANDLUNGEN ÜBER DIE FREIZÜGIGKEIT NATÜRLICHER
PERSONEN
Die Minister,
in Kenntnis der Verpflichtungen, die sich aus den Verhandlungen der Uruguay-Runde über die Freizügigkeit natürlicher Personen für die Erbringung von Dienstleistungen ergeben;
eingedenk der Zielsetzungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen, einschließlich der stärkeren Beteiligung der Entwicklungsländer am Handel mit Dienstleistungen und der Steigerung ihrer Ausfuhren von Dienstleistungen;
in der Erkenntnis, daß es wichtig ist, weitergehende Bindungen in bezug auf die Freizügigkeit natürlicher Personen zu erreichen, um eine ausgewogene Aufteilung der Vorteile im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen zu gewährleisten;
beschließen folgendes:
Auch nach Abschluß der Uruguay-Runde werden Verhandlungen über eine erweiterte Freizügigkeit natürlicher Personen für die Erbringung von Dienstleistungen geführt, um weitergehende Bindungen seitens der Beteiligten im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen zu erreichen.
Es wird eine Verhandlungsgruppe für die Freizügigkeit natürlicher Personen eingesetzt, die die Verhandlungen führt. Die Gruppe legt ihre Verfahrensordnung fest und erstattet dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen regelmäßig Bericht.
Die Verhandlungsgruppe hält ihre erste Verhandlungssitzung spätestens am 16. Mai 1994 ab. Sie schließt diese Verhandlungen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens ab und legt dann einen Schlußbericht vor.
Die sich aus diesen Verhandlungen ergebenden Verpflichtungen werden in die Listen der spezifischen Bindungen der Mitglieder aufgenommen.
BESCHLUSS ÜBER FINANZDIENSTLEISTUNGEN
Nach Ablauf eines Zeitraums, der spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens endet, steht es den Mitgliedern unbeschadet des Artikels XXI des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen frei, ihre Bindungen auf diesem Sektor ganz oder teilweise zu verbessern, abzuändern oder zurückzunehmen, ohne dafür einen Ausgleich anzubieten. Gleichzeitig treffen die Mitglieder eine abschließende Regelung für ihre Haltung hinsichtlich ihrer Ausnahmen von der Meistbegünstigung in diesem Sektor unbeschadet des Anhangs über Ausnahmen von Artikel II. Ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens und bis zum Ablauf des oben genannten Zeitraums werden die Ausnahmen im Anhang zu Artikel II, die vom Umfang der von anderen Teilnehmern übernommenen Bindungen oder der Ausnahmen anderer Teilnehmer abhängen, nicht angewendet.
Das Komitee für den Handel mit Finanzdienstleistungen überwacht den Fortgang der Verhandlungen im Rahmen dieses Beschlusses und erstattet darüber dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen spätestens vier Monate nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens Bericht.
BESCHLUSS ÜBER VERHANDLUNGEN ÜBER SEEVERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN
Auf dem Sektor der Seeverkehrsdienstleistungen werden Verhandlungen auf freiwilliger Basis im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen aufgenommen. Die Verhandlungen sollen umfassend sein und auf Bindungen im Bereich des internationalen Seeverkehrs, der Hilfsdienste und des Zugangs zu Hafeneinrichtungen und deren Benutzung abzielen und zur Abschaffung von Beschränkungen innerhalb eines festen Zeitrahmens führen.
Es wird eine Verhandlungsgruppe für Seeverkehrsdienstleistungen (im folgenden „NGMTS” genannt) eingesetzt, die diese Aufgabe übernimmt. Die NGMTS erstattet über den Fortgang der Verhandlungen regelmäßig Bericht.
Die Verhandlungen im Rahmen der NGMTS stehen allen Regierungen, die ihre Absicht zur Teilnahme bekunden, und den Europäischen Gemeinschaften offen. Bisher haben die folgenden Regierungen ihre Absicht bekundet, an den Verhandlungen teilzunehmen:
Die NGMTS hält ihre erste Verhandlungssitzung spätestens am 16. Mai 1994 ab. Sie schließt die Verhandlungen spätestens im Juni 1996 ab und erstattet zu diesem Zeitpunkt einen Schlußbericht. Der Schlußbericht der NGMTS enthält ein Datum für die Durchführung der Ergebnisse dieser Verhandlungen.
Bis zum Abschluß der Verhandlungen wird die Anwendung des Artikels II und der Absätze 1 und 2 des Anhangs zum Artikel II - Ausnahmen auf diesem Sektor ausgesetzt; es erübrigt sich, MFN-Ausnahmen anzuführen. Bei Abschluß der Verhandlungen steht es den Mitgliedern unbeschadet der Bestimmungen des Artikels XXI des Abkommens frei, während der Uruguay-Runde auf diesem Sektor übernommene Verpflichtungen zu verbessern, abzuändern oder zurückzunehmen, ohne dafür einen Ausgleich anzubieten. Gleichzeitig treffen die Mitglieder eine abschließende Regelung für ihre Haltung hinsichtlich ihrer Ausnahmen von der Meistbegünstigung auf diesem Sektor unbeschadet der Ausnahmen im Anhang zu Artikel II. Führen die Verhandlungen zu keinem Ergebnis, so beschließt der Rat für den Handel mit Dienstleistungen, ob die Verhandlungen im Rahmen dieses Mandats fortgeführt werden sollen.
Alle sich aus den Verhandlungen ergebenden Bindungen, einschließlich des Datums ihres Inkrafttretens, werden in die dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen als Anhänge beigefügten Listen aufgenommen und unterliegen allen Bestimmungen des Abkommens.
Ab sofort und bis zu dem nach Absatz 4 zu bestimmenden Datum der Durchführung wird davon ausgegangen, daß die Teilnehmer den Handel mit Seeverkehrsdienstleistungen berührende Maßnahmen nur als Antwort auf Maßnahmen anderer Länder und im Hinblick auf die Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Freizügigkeit der Seeverkehrsdienstleistungen und nicht in der Weise anwenden, daß ihre Verhandlungsposition und Möglichkeit zur Einflußnahme verbessert werden.
Die Durchführung des Absatzes 7 unterliegt der Überwachung durch die NGMTS. Jeder Teilnehmer kann die NGMTS auf Handlungen oder Unterlassungen hinweisen, die nach seiner Auffassung für die Durchführung des Absatzes 7 von Bedeutung sind. Diese Notifikationen gelten als der NGMTS bei Eingang im Sekretariat vorgelegt.
BESCHLUSS ÜBER VERHANDLUNGEN ÜBER FERNMELDEGRUNDDIENSTE
Auf freiwilliger Basis werden Verhandlungen im Hinblick auf eine fortschreitende Liberalisierung des Handels mit Fernmeldeverkehrsnetzen und -diensten (im folgenden „Fernmeldegrunddienste” genannt) im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen aufgenommen.
Unbeschadet ihres Ergebnisses müssen die Verhandlungen umfassend sein, wobei kein Fernmeldegrunddienst von vornherein ausgeschlossen werden darf.
Es wird eine Verhandlungsgruppe für Fernmeldegrunddienste (im folgenden „NGBT” genannt) eingesetzt, die diese Aufgabe übernimmt. Die NGBT erstattet über den Fortgang dieser Verhandlungen regelmäßig Bericht.
Die Verhandlungen im Rahmen der NGBT stehen allen Regierungen, die ihre Absicht zur Teilnahme bekunden, und den Europäischen Gemeinschaften offen. Bisher haben folgende Länder ihre Absicht zur Teilnahme an den Verhandlungen bekundet:
Die NGBT hält ihre erste Verhandlungssitzung spätestens am 16. Mai 1994 ab. Sie schließt diese Verhandlungen spätestens am 30. April 1996 ab und erstattet zu diesem Zeitpunkt einen Schlußbericht. Der Schlußbericht der NGBT enthält ein Datum für die Durchführung der Ergebnisse dieser Verhandlungen.
Alle sich aus den Verhandlungen ergebenden Bindungen, einschließlich des Datums des Inkrafttretens, werden in die dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen als Anhänge beigefügten Listen aufgenommen und unterliegen allen Bestimmungen des Abkommens.
Ab sofort und bis zu dem nach Absatz 5 zu bestimmenden Datum der Durchführung wird davon ausgegangen, daß kein Beteiligter Maßnahmen, die den Handel mit Fernmeldegrunddiensten berühren, in der Weise anwendet, daß seine Verhandlungsposition und Möglichkeit zur Einflußnahme verbessert werden. Es wird davon ausgegangen, daß diese Bestimmung die Durchführung kommerzieller und staatlicher Maßnahmen bezüglich der Bereitstellung von Fernmeldegrunddiensten nicht verhindert.
Die Durchführung des Absatzes 7 unterliegt der Überwachung durch die NGBT. Jeder Teilnehmer kann die NGBT auf Handlungen oder Unterlassungen hinweisen, die nach seiner Auffassung für die Durchführung des Absatzes 7 von Bedeutung sind. Diese Mitteilungen gelten als der NGBT bei Eingang im Sekretariat vorgelegt.
ORGANISATORISCHE UND FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DER DURCHFÜHRUNG DES
ABKOMMENS ZUR ERRICHTUNG DER WELTHANDELSORGANISATION
Beschluß vom 14. April 1994
BESCHLUß ÜBER DIE EINSETZUNG DES VORBEREITUNGSKOMITEES FÜR DIE
WELTHANDELSORGANISATION
Beschluß vom 14. April 1994
Ein Vorbereitungskomitee für die WTO (im folgenden „Komitee” genannt) wird hiermit eingesetzt. Herr P.D. Sutherland wird in seiner persönlichen Eigenschaft zum Vorsitzenden des Komitees bestellt.
Die Mitgliedschaft beim Komitee steht allen Unterzeichnern der Schlußakte der Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde und allen Vertragsparteien offen, die Gründungsmitglieder gemäß Artikel XI des WTO-Abkommens werden wollen.
Eine Untergruppe für Budget, Finanzen und Verwaltung unter Leitung des Vorsitzenden der GATT-VERTRAGSPARTEIEN und eine Untergruppe für Dienstleistungen für Vorbereitungsarbeiten von das GATS betreffenden Angelegenheiten werden ebenfalls eingesetzt. Das Komitee kann gegebenenfalls weitere Untergruppen einsetzen. Die Mitgliedschaft bei den Untergruppen steht allen Komiteemitgliedern offen. Das Komitee legt seine und die Verfahren seiner Untergruppen fest.
Das Komitee faßt seine Beschlüsse mit Konsens.
Nur jene Mitglieder des Komitees, die GATT-Vertragsparteien sind und Gründungsmitglieder der WTO gemäß Artikel XI und XIV werden wollen, können an der Beschlußfassung des Komitees teilnehmen.
Das Komitee und seine Untergruppen werden vom GATT-Sekretariat betreut.
Das Komitee beendet seine Tätigkeit mit dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens und wird zu diesem Zeitpunkt seinen Bericht und Empfehlungen der WTO vorlegen.
Das Komitee nimmt unverzüglich mit seiner Einsetzung alle notwendigen Funktionen wahr, um eine wirksame Tätigkeit der WTO sicherzustellen, einschließlich der folgenden Funktionen:
Administrative, budgetäre und finanzielle Angelegenheiten:
Institutionelle, prozedurale und rechtliche Angelegenheiten:
Angelegenheiten in bezug auf das Inkrafttreten des WTO-Abkommens und der Tätigkeiten der WTO im Rahmen ihres Geltungsbereichs und ihrer Funktionen:
LISTE XXXII - ÖSTERREICH
Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch
TEIL I - MEISTBEGÜNSTIGUNGSTARIF
ABSCHNITT I - LANDWIRTSCHAFTLICHE WAREN
A. Zölle
(Anm.: Aufstellung nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte
Form des BGBl. verwiesen.
LISTE XXXII - ÖSTERREICH
Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch
TEIL I - MEISTBEGÜNSTIGUNGSTARIF
ABSCHNITT I - LANDWIRTSCHAFTLICHE WAREN
A. Zölle
(Anm.: Aufstellung nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte
Form des BGBl. verwiesen.
LISTE XXXII - ÖSTERREICH
Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch
TEIL I - MEISTBEGÜNSTIGUNGSTARIF
ABSCHNITT I - LANDWIRTSCHAFTLICHE WAREN
A. Zölle
(Anm.: Aufstellung nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte
Form des BGBl. verwiesen.
LISTE XXXII - ÖSTERREICH
Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch
TEIL I - MEISTBEGÜNSTIGUNGSTARIF
ABSCHNITT I - LANDWIRTSCHAFTLICHE WAREN
A. Zölle
(Anm.: Aufstellung nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte
Form des BGBl. verwiesen.
LISTE XXXII - ÖSTERREICH
Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch
TEIL I - MEISTBEGÜNSTIGUNGSTARIF
ABSCHNITT I - LANDWIRTSCHAFTLICHE WAREN
A. Zölle
(Anm.: Aufstellung nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte
Form des BGBl. verwiesen.
LISTE XXXII - ÖSTERREICH
Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch
TEIL I - MEISTBEGÜNSTIGUNGSTARIF
ABSCHNITT I - LANDWIRTSCHAFTLICHE WAREN
A. Zölle
(Anm.: Aufstellung nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte
Form des BGBl. verwiesen.
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RIS
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