Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER SUBVENTIONEN UND AUSGLEICHSMASSNAHMEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1995-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 36
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitglieder kommen wie folgt überein:

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmung einer Subvention

1.1 Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als Subvention:

a)
  1. ein finanzieller Beitrag einer Regierung oder öffentlichen Körperschaft im Gebiet eines Mitglieds (in diesem Übereinkommen „Regierung'' genannt), nämlich,

(zum Beispiel Zuschüsse, Darlehen, Kapitalaufstockung), den möglichen direkten Transfer von Kapital oder Verbindlichkeiten (zum Beispiel Darlehensgarantien) umfaßt;

staatlichen Einnahmen (zum Beispiel steuerliche Anreize wie Steuergutschriften) *1);

den allgemeinen Infrastrukturbedarf hinaus zur Verfügung stellt oder Waren ankauft;

leistet oder ein privates Organ mit der Durchführung einer oder mehrerer Arten der in (i) bis (iii) dargestellten Tätigkeiten betraut oder dazu anweist, die normalerweise von der Regierung vorgenommen werden und dieser Praxis sich materiell von den normalerweise von den Regierungen gepflogenen Praktiken nicht unterscheidet;

a)
  1. jede Form der Einkommens- oder Preisstützung im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994;
b)

wenn ein Vorteil daraus übertragen wird.

1.2 Eine im Absatz 1 definierte Subvention fällt nur dann unter die Bestimmungen der Teile II, III oder V, wenn es sich um eine spezifische Subvention im Sinne der Bestimmungen des Artikels 2 handelt.


*1) Gemäß den Bestimmungen des Artikels XVI des GATT 1994 (Anmerkung zu Artikel XVI) und den Bestimmungen der Anhänge I bis III dieses Übereinkommens gelten die Befreiung einer ausgeführten Ware von Zöllen oder Steuern, die gleiche für den inländischen Verbrauch bestimmte Waren belasten, oder die Erstattung solcher erhobener Zölle und Steuern in einem diese nicht überschreitenden Ausmaß, nicht als Subvention.

Artikel 2

Besonderheiten

2.1 Zwecks Feststellung, ob eine im Artikel 1 Absatz 1 beschriebene Subvention für ein Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig oder eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen (in diesem Übereinkommen „bestimmte Unternehmen'' genannt) im Zuständigkeitsbereich der Bewilligungsbehörde spezifisch ist, finden folgende Grundsätze Anwendung:

a)

Wenn die Bewilligungsbehörde oder die Gesetzgebung, wonach die Bewilligungsbehörde vorgeht, den Zugang zu einer Subvention ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen beschränkt, ist eine Subvention spezifisch.

b)

Wenn die Bewilligungsbehörde oder die Gesetzgebung, wonach die Bewilligungsbehörde vorgeht, objektive Kriterien oder Bedingungen *1) für die Berechtigung und das Ausmaß einer Subvention erstellt, ist die Besonderheit nicht gegeben, außer die Berechtigung ist automatisch, und die Kriterien und Bedingungen werden genau eingehalten. Die Kriterien und Bedingungen müssen durch Gesetz, Verordnung oder andere amtliche Unterlagen klar festgelegt sein, damit eine Nachprüfung möglich ist.

c)

Wenn, ungeachtet der Anwendung der in den lit. a und b festgelegten Grundsätze der Eindruck entsteht, daß eine Besonderheit der Subvention nicht gegeben ist, jedoch Gründe zur Annahme vorhanden sind, die Subvention für spezifisch anzusehen, können andere Faktoren in Betracht gezogen werden. Solche Faktoren sind: die Anwendung eines Subventionsprogramms durch eine begrenzte Anzahl von bestimmten Unternehmen, vorwiegende Anwendung durch bestimmte Unternehmen, die Gewährung von unverhältnismäßig großen Subventionsbeträgen an bestimmte Unternehmen und die Art und Weise, in welcher die Bewilligungsbehörde bei der Entscheidung über die Gewährung einer Subvention *2) von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat. Bei Anwendung dieser lit. werden das Ausmaß der Vielfältigkeit der wirtschaftlichen Aktivitäten innerhalb der Zuständigkeit der Bewilligungsbehörde und die Dauer der Wirksamkeit des Subventionierungsprogramms in Betracht gezogen.

2.2 Eine auf bestimmte Unternehmen in einer bezeichneten geographischen Region innerhalb der Zuständigkeit der Bewilligungsbehörde beschränkte Subvention ist spezifisch. Es besteht Einverständnis, daß die Festsetzung oder Änderung von allgemein anwendbaren Steuersätzen durch alle hiezu befugten öffentlichen Organe nicht als spezifische Subvention im Sinne dieses Übereinkommens angesehen wird.

2.3 Jede Subvention gemäß Artikel 3 gilt als spezifisch.

2.4 Jede Feststellung einer Besonderheit gemäß diesem Artikel

wird auf der Grundlage von positiven Beweisen klar begründet.


*1) Objektive Kriterien oder Bedingungen bedeuten hier Kriterien und Bedingungen, die neutral sind, keine bestimmten Unternehmen gegenüber anderen bevorzugen und ihrer Natur und horizontaler Anwendung nach, wie Anzahl der Beschäftigten oder Unternehmensgröße, wirtschaftlich sind.

*2) In dieser Hinsicht werden insbesondere Mitteilungen über die Häufigkeit der Ablehnung oder Bewilligung von Subventionsanträgen und der Gründe für solche Entscheidungen berücksichtigt.

TEIL II

VERBOTENE SUBVENTIONEN

Artikel 3

Verbot

3.1 Mit Ausnahme der im Übereinkommen über die Landwirtschaft vorgesehenen Subventionen sind die folgenden Subventionen im Sinne des Artikels 1 verboten:

a)

Subventionen, die gesetzlich oder tatsächlich 1) entweder für sich allein oder als eine von mehreren anderen Bedingungen, einschließlich der im Anhang I beschriebenen 2), von der Ausfuhrleistung abhängig sind;

b)

Subventionen, die entweder für sich allein oder als eine von mehreren anderen Bedingungen vom Verbrauch von inländischen gegenüber eingeführten Waren abhängig sind.

3.2 Kein Mitglied wird im Absatz 1 beschriebene Subventionen gewähren oder beibehalten.


*1) Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn die Umstände zeigen, daß die Gewährung einer Subvention, ohne rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig gemacht zu sein, tatsächlich an die gegenwärtige(n) oder erwartete(n) Ausfuhr oder Ausfuhrerlöse gebunden ist. Die bloße Tatsache, daß eine Subvention Ausfuhrunternehmen gewährt wird, wird für sich allein nicht als Ausfuhrsubvention im Sinne des Artikels 1 angesehen.

*2) Maßnahmen, die gemäß Anhang I keine Ausfuhrsubventionen darstellen, sind weder durch diese noch eine andere Bestimmung dieses Übereinkommens verboten.

Abs. 10: Verfassungsbestimmung

Artikel 4

Abhilfemaßnahmen

4.1 Wenn ein Mitglied Grund zur Annahme hat, daß ein anderes Mitglied verbotene Subventionen gewährt oder beibehält, kann es um Konsultationen mit dem anderen Mitglied ersuchen.

4.2 Ein Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 enthält eine Darstellung der verfügbaren Beweise für das Bestehen und die Art der fraglichen Subvention.

4.3 Auf Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 wird das Mitglied, von dem angenommen wird, daß es die fragliche Subvention gewährt oder beibehält, so rasch wie möglich in solche Konsultationen eintreten. Zweck der Konsultationen ist es, die Umstände der Lage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen.

4.4 Wenn binnen 30 Tagen *1) nach Erhalt des Konsultationsersuchens keine einvernehmliche Lösung erzielt worden ist, kann jedes Mitglied, das Partei bei diesen Konsultationen ist, die Angelegenheit vor das Streitbeilegungsorgan („DSB'') zwecks unverzüglicher Einsetzung eines Untersuchungsausschusses bringen, außer das DSB beschließt mit Konsens, keinen Untersuchungsausschuß einzusetzen.

4.5 Nach seiner Einsetzung kann der Untersuchungsausschuß den Beistand der Ständigen Sachverständigengruppe *2) (in diesem Übereinkommen „PGE'' genannt) im Hinblick darauf beantragen, ob die fragliche Maßnahme eine verbotene Subvention darstellt. Im Falle eines solchen Antrags, überprüft die PGE unverzüglich die Beweise im Hinblick auf das Vorhandensein und die Art der fraglichen Maßnahme und wird dem die Maßnahme anwendenden oder beibehaltenden Mitglied die Möglichkeit bieten, darzulegen, daß die fragliche Maßnahme keine verbotene Subvention darstellt. Die PGE berichtet ihre Schlußfolgerungen dem Untersuchungsausschuß binnen einer von diesem festgesetzten Frist. Die Schlußfolgerungen der PGE zur Frage, ob die fragliche Maßnahme eine verbotene Subvention darstellt oder nicht, wird vom Untersuchungsausschuß ohne Änderungen angenommen.

4.6 Der Untersuchungsausschuß legt seinen Schlußbericht den Streitparteien vor. Der Bericht wird binnen 90 Tagen vom Zeitpunkt der Zusammensetzung und der Erteilung des Mandats des Untersuchungsausschusses an alle Mitglieder verteilt.

4.7 Wird eine fragliche Maßnahme als verbotene Subvention befunden, empfiehlt der Untersuchungsausschuß dem subventionierenden Mitglied, die Subvention unverzüglich zurückzunehmen. Der Untersuchungsausschuß legt diesbezüglich in seiner Empfehlung eine genaue Frist fest, binnen welcher die Maßnahme zurückgenommen werden muß.

4.8 Binnen 30 Tagen nach Verteilung des Berichts des Untersuchungsausschusses an alle Mitglieder wird der Bericht vom DSB angenommen, außer eine der Streitparteien teilt dem DSB ihre Entscheidung zu berufen formell mit, oder das DSB beschließt mit Konsens, den Bericht nicht anzunehmen.

4.9 Bei Berufung gegen einen Bericht des Untersuchungsausschusses erläßt das Berufungsorgan binnen 30 Tagen nachdem die Streitpartei ihre Absicht zu berufen formell mitgeteilt hat, seine Entscheidung. Wenn das Berufungsorgan vermeint, daß es seinen Bericht binnen 30 Tagen nicht zur Verfügung stellen kann, informiert es das DSB schriftlich unter Angabe der Gründe für die Verzögerung und der voraussichtlichen Frist, binnen welcher es den Bericht vorlegen kann. Keinesfalls wird das Verfahren 60 Tage überschreiten. Der Berufungsbericht wird vom DSB angenommen und von den Streitparteien bedingungslos anerkannt, außer das DSB entscheidet mit Konsens binnen 20 Tagen nach Verteilung an die Mitglieder *3) den Berufungsbericht nicht anzunehmen.

4.10 Wenn die Empfehlung des DSB binnen der vom Untersuchungsausschuß festgesetzten Frist, die mit dem Tag der Annahme des Berichts des Untersuchungsausschusses oder des Berufungsorgans beginnt, nicht befolgt wird, ermächtigt das DSB das beschwerdeführende Mitglied, angemessene Gegenmaßnahmen *4) zu treffen, außer das DSB entscheidet mit Konsens, den Antrag zurückzuweisen.

4.11 Wenn eine Streitpartei gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Vereinbarung über Streitbeilegung („DSU'') ein Schiedsverfahren beantragt, bestimmt der Schiedsrichter, ob die Gegenmaßnahmen angemessen sind *5).

4.12 Für gemäß diesem Artikel behandelte Streitfälle betragen die Fristen, außer wenn in diesem Artikel besondere Fristen vorgeschrieben sind, die Hälfte der gemäß der DSU für die Behandlung von solchen Streitfällen vorgeschriebenen Fristen.


*1) Jede in diesem Artikel erwähnte Frist kann einvernehmlich verlängert werden.

*2) Nach Artikel 24 eingesetzt.

*3) Wenn eine Tagung des DSB während dieser Frist nicht anberaumt

ist, wird eine Tagung zu diesem Zweck abgehalten.

*4) Dieser Ausdruck bedeutet keine Erlaubnis für Gegenmaßnahmen, die im Lichte der Tatsache, daß die Subventionen, die nach diesen Bestimmungen behandelt werden, verboten sind, unverhältnismäßig sind.

*5) Dieser Ausdruck bedeutet keine Erlaubnis für Gegenmaßnahmen, die im Lichte der Tatsache, daß die Subventionen, die nach diesen Bestimmungen behandelt werden, verboten sind, unverhältnismäßig sind.

Artikel 4

Abhilfemaßnahmen

4.1 Wenn ein Mitglied Grund zur Annahme hat, daß ein anderes Mitglied verbotene Subventionen gewährt oder beibehält, kann es um Konsultationen mit dem anderen Mitglied ersuchen.

4.2 Ein Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 enthält eine Darstellung der verfügbaren Beweise für das Bestehen und die Art der fraglichen Subvention.

4.3 Auf Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 wird das Mitglied, von dem angenommen wird, daß es die fragliche Subvention gewährt oder beibehält, so rasch wie möglich in solche Konsultationen eintreten. Zweck der Konsultationen ist es, die Umstände der Lage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen.

4.4 Wenn binnen 30 Tagen *1) nach Erhalt des Konsultationsersuchens keine einvernehmliche Lösung erzielt worden ist, kann jedes Mitglied, das Partei bei diesen Konsultationen ist, die Angelegenheit vor das Streitbeilegungsorgan („DSB”) zwecks unverzüglicher Einsetzung eines Untersuchungsausschusses bringen, außer das DSB beschließt mit Konsens, keinen Untersuchungsausschuß einzusetzen.

4.5 Nach seiner Einsetzung kann der Untersuchungsausschuß den Beistand der Ständigen Sachverständigengruppe *2) (in diesem Übereinkommen „PGE” genannt) im Hinblick darauf beantragen, ob die fragliche Maßnahme eine verbotene Subvention darstellt. Im Falle eines solchen Antrags, überprüft die PGE unverzüglich die Beweise im Hinblick auf das Vorhandensein und die Art der fraglichen Maßnahme und wird dem die Maßnahme anwendenden oder beibehaltenden Mitglied die Möglichkeit bieten, darzulegen, daß die fragliche Maßnahme keine verbotene Subvention darstellt. Die PGE berichtet ihre Schlußfolgerungen dem Untersuchungsausschuß binnen einer von diesem festgesetzten Frist. Die Schlußfolgerungen der PGE zur Frage, ob die fragliche Maßnahme eine verbotene Subvention darstellt oder nicht, wird vom Untersuchungsausschuß ohne Änderungen angenommen.

4.6 Der Untersuchungsausschuß legt seinen Schlußbericht den Streitparteien vor. Der Bericht wird binnen 90 Tagen vom Zeitpunkt der Zusammensetzung und der Erteilung des Mandats des Untersuchungsausschusses an alle Mitglieder verteilt.

4.7 Wird eine fragliche Maßnahme als verbotene Subvention befunden, empfiehlt der Untersuchungsausschuß dem subventionierenden Mitglied, die Subvention unverzüglich zurückzunehmen. Der Untersuchungsausschuß legt diesbezüglich in seiner Empfehlung eine genaue Frist fest, binnen welcher die Maßnahme zurückgenommen werden muß.

4.8 Binnen 30 Tagen nach Verteilung des Berichts des Untersuchungsausschusses an alle Mitglieder wird der Bericht vom DSB angenommen, außer eine der Streitparteien teilt dem DSB ihre Entscheidung zu berufen formell mit, oder das DSB beschließt mit Konsens, den Bericht nicht anzunehmen.

4.9 Bei Berufung gegen einen Bericht des Untersuchungsausschusses erläßt das Berufungsorgan binnen 30 Tagen nachdem die Streitpartei ihre Absicht zu berufen formell mitgeteilt hat, seine Entscheidung. Wenn das Berufungsorgan vermeint, daß es seinen Bericht binnen 30 Tagen nicht zur Verfügung stellen kann, informiert es das DSB schriftlich unter Angabe der Gründe für die Verzögerung und der voraussichtlichen Frist, binnen welcher es den Bericht vorlegen kann. Keinesfalls wird das Verfahren 60 Tage überschreiten. Der Berufungsbericht wird vom DSB angenommen und von den Streitparteien bedingungslos anerkannt, außer das DSB entscheidet mit Konsens binnen 20 Tagen nach Verteilung an die Mitglieder *3) den Berufungsbericht nicht anzunehmen.

4.10 Wenn die Empfehlung des DSB binnen der vom Untersuchungsausschuß festgesetzten Frist, die mit dem Tag der Annahme des Berichts des Untersuchungsausschusses oder des Berufungsorgans beginnt, nicht befolgt wird, ermächtigt das DSB das beschwerdeführende Mitglied, angemessene Gegenmaßnahmen *4) zu treffen, außer das DSB entscheidet mit Konsens, den Antrag zurückzuweisen.

4.11 Wenn eine Streitpartei gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Vereinbarung über Streitbeilegung („DSU”) ein Schiedsverfahren beantragt, bestimmt der Schiedsrichter, ob die Gegenmaßnahmen angemessen sind *5).

4.12 Für gemäß diesem Artikel behandelte Streitfälle betragen die Fristen, außer wenn in diesem Artikel besondere Fristen vorgeschrieben sind, die Hälfte der gemäß der DSU für die Behandlung von solchen Streitfällen vorgeschriebenen Fristen.


*1) Jede in diesem Artikel erwähnte Frist kann einvernehmlich verlängert werden.

*2) Nach Artikel 24 eingesetzt.

*3) Wenn eine Tagung des DSB während dieser Frist nicht anberaumt

ist, wird eine Tagung zu diesem Zweck abgehalten.

*4) Dieser Ausdruck bedeutet keine Erlaubnis für Gegenmaßnahmen, die im Lichte der Tatsache, daß die Subventionen, die nach diesen Bestimmungen behandelt werden, verboten sind, unverhältnismäßig sind.

*5) Dieser Ausdruck bedeutet keine Erlaubnis für Gegenmaßnahmen, die im Lichte der Tatsache, daß die Subventionen, die nach diesen Bestimmungen behandelt werden, verboten sind, unverhältnismäßig sind.

TEIL III

ANFECHTBARE SUBVENTIONEN

Artikel 5

Nachteilige Auswirkungen

Kein Mitglied soll durch die Verwendung von im Artikel 1 Absätze 1 und 2 beschriebenen Subventionen nachteilige Auswirkungen auf die Interessen anderer Mitglieder verursachen, zum Beispiel:

a)

Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges eines anderen Mitglieds *1);

b)

Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen, die anderen Mitgliedern gemäß dem GATT 1994 und im besonderen aus gebundenen Zugeständnissen nach Artikel II des GATT 1994 erwachsen *2);

c)

ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Mitglieds *3).


*1) Der Begriff „Schädigung der inländischen Wirtschaftszweige'' wird hier in derselben Bedeutung verwendet wie im Teil V.

*2) Der Begriff „Zunichtemachung oder Schädigung'' wird in diesem Übereinkommen in derselben Bedeutung verwendet, wie in den entsprechenden Bestimmungen des GATT 1994, und das Vorliegen solcher Zunichtemachung oder Schmälerung wird in Übereinstimmung mit der Anwendungspraxis dieser Bestimmungen festgestellt.

*3) Der Begriff „ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Mitglieds'' wird in diesem Übereinkommen in derselben Bedeutung verwendet, wie im Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und schließt die Drohung ernsthafter Schädigung ein.

Artikel 6

Ernsthafte Schädigung

6.1 Ernsthafte Schädigung im Sinne des Artikels 5 lit. c gilt als vorhanden im Falle:

a)

daß die Summe der wertmäßigen Subventionierung 1) einer Ware 5 Prozent überschreitet 2);

b)

von Subventionen zur Deckung von Betriebsverlusten eines Wirtschaftszweiges;

c)

von Subventionen zur Deckung von Betriebsverlusten eines Unternehmens, das heißt andere als einmalige Maßnahmen, die nicht wiederkehrend sind und für dieses Unternehmen nicht wiederholt werden und die nur gegeben werden, um Zeit für die Entwicklung von langfristigen Lösungen zu bieten und akute soziale Probleme zu vermeiden;

d)

von direktem Schuldenerlaß, das heißt Erlaß von Schulden an die Regierung und Zuschüsse zur Deckung der Schuldenrückzahlung *3).

6.2 Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 besteht keine ernsthafte Schädigung, wenn das subventionierende Mitglied nachweist, daß die fragliche Subvention keine der im Absatz 3 aufgezählten Auswirkungen zur Folge gehabt hat.

6.3 Ernsthafte Schädigung im Sinne des Artikels 5 lit. c kann in jedem Fall entstehen, wenn ein oder mehrere der folgenden Umstände zutreffen:

a)

die Subvention wirkt sich in der Verdrängung oder Verhinderung von Einfuhren einer gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds in den Markt des subventionierenden Mitglieds aus;

b)

die Subvention wirkt sich in der Verdrängung oder Verhinderung von Ausfuhren der gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds vom Markt eines Drittlandmitglieds aus;

c)

die Subvention wirkt sich auf eine bedeutende Preisunterschreitung durch die subventionierte Ware im Vergleich mit dem Preis einer gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds auf demselben Markt, einen bedeutenden Preisdruck, Preissenkung oder Verkaufsverluste auf demselben Markt aus;

d)

die Subvention wirkt sich auf einen Zuwachs des Weltmarktanteils des subventionierenden Mitglieds bei einem bestimmten Grundstoff oder einem Erzeugnis *4) im Vergleich zum Durchschnittsanteil während des vorangegangenen Dreijahreszeitraums aus, wobei dieser Zuwachs einer stetigen Entwicklung über einen Zeitraum folgt, in welchem Subventionen gewährt wurden.

6.4 Im Sinne des Absatzes 3 lit. b umfaßt die Verdrängung oder Verhinderung von Ausfuhren alle Fälle, in denen vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 7, nachgewiesen wurde, daß eine Änderung der relativen Marktanteile zum Nachteil nicht subventionierter gleichartiger Waren eingetreten ist (über einen angemessen repräsentativen Zeitraum, der ausreicht, um eine klare Tendenz in der Marktentwicklung für die betreffende Ware aufzuzeigen, die unter normalen Umständen wenigstens ein Jahr beträgt). „Änderung der relativen Marktanteile'' umfaßt folgende Situationen: a) Erhöhung des Marktanteils der subventionierten Ware; b) der Marktanteil der subventionierten Ware bleibt unverändert unter Umständen, unter denen er beim Fehlen der Subvention zurückgegangen wäre; c) der Marktanteil der subventionierten Ware geht zurück, jedoch langsamer als dies bei Fehlen der Subvention der Fall gewesen wäre.

6.5 Im Sinne des Absatzes 3 lit. c umfassen Preisunterschreitungen jene Fälle, in denen solche Preisunterschreitungen durch einen Preisvergleich der subventionierten Ware mit Preisen einer nichtsubventionierten gleichartigen Ware, die auf denselben Markt geliefert wird, nachgewiesen worden sind. Der Vergleich wird auf derselben Handelsstufe und zu vergleichbaren Zeitpunkten durchgeführt, wobei auf andere den Preisvergleich beeinflussende Faktoren gebührend Rücksicht genommen wird. Ist jedoch ein solcher direkter Vergleich nicht möglich, kann das Bestehen der Preisunterschreitung auf der Grundlage von einheitlichen Ausfuhrwerten aufgezeigt werden.

6.6 Jedes auf dem Markt, auf dem eine ernsthafte Schädigung vermutlich eingetreten ist, tätige Mitglied stellt vorbehaltlich des Absatzes 3 des Anhangs V den Streitparteien nach Artikel 7 und dem nach Artikel 7 Absatz 4 eingesetzten Untersuchungsausschuß alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die es hinsichtlich der Änderung der Marktanteile der Streitparteien wie auch der Preise der betreffenden Ware erhalten kann.

6.7 Verdrängung oder Verhinderung, die zu einer ernsthaften Schädigung führt, entsteht nicht nach Absatz 3, wenn während des einschlägigen Zeitraums folgende Umstände vorliegen *5):

a)

Verbot oder Beschränkung von Ausfuhren der gleichartigen Ware aus dem beschwerdeführenden Mitglied oder von Einfuhren aus dem beschwerdeführenden Mitglied in den betreffenden Drittlandsmarkt;

b)

Entscheidung einer einführenden Regierung, die ein Handelsmonopol oder Staatshandel mit der betreffenden Ware betreibt, aus nichtkommerziellen Gründen Einfuhren aus dem beschwerdeführenden Mitglied in ein anderes Land oder Länder umzuleiten;

c)

Naturkatastrophen, Streiks, Beförderungsunterbrechungen oder andere durch höhere Gewalt, Produktion, Qualität, Mengen oder Preise einer für die Ausfuhr aus dem beschwerdeführenden Mitglied verfügbaren Ware beeinträchtigende Faktoren;

d)

Bestehen von Absprachen, die Ausfuhren aus dem beschwerdeführenden Mitglied begrenzen;

e)

freiwillige Einschränkung der Verfügbarkeit der betreffenden Ware für die Ausfuhr aus dem beschwerdeführenden Mitglied (unter anderem eine Situation, in der Unternehmen im beschwerdeführenden Mitglied autonom Ausfuhren dieser Ware für neue Märkte umverteilen);

f)

mangelnde Vereinbarkeit mit den Normvorschriften und anderen Erfordernissen im einführenden Land.

6.8 Falls die im Absatz 7 angeführten Umstände nicht vorliegen, soll das Bestehen einer ernsthaften Schädigung auf Grund der dem Untersuchungsausschuß vorgelegten oder vom Untersuchungsausschuß eingeholten Informationen festgestellt werden, einschließlich der gemäß Anhang V vorgelegten Informationen.

6.9 Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Subventionen, die für landwirtschaftliche Waren beibehalten werden, wie dies im Artikel 13 des Übereinkommens über die Landwirtschaft vorgesehen ist.


*1) Die Summe der wertmäßigen Subventionierung wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Anhangs IV berechnet.

*2) Da erwartet wird, daß für Zivilluftfahrzeuge besondere multilaterale Regeln gelten werden, findet der Schwellenwert dieser lit. auf Zivilluftfahrzeuge keine Anwendung.

*3) Die Mitglieder erkennen an, daß Lizenzfinanzierung von Zivilluftfahrzeugprogrammen nicht voll zurückbezahlt werden, wenn die gegenwärtigen Verkäufe unter die Vorausschätzungen fallen und daß dies an sich keine ernsthafte Schädigung im Sinne dieser lit. bedeutet.

*4) Außer es finden andere multilateral vereinbarte Regeln auf den Handel mit in Frage kommenden Grundstoffen oder Erzeugnissen Anwendung.

*5) Die Tatsache, daß bestimmte Umstände in diesem Absatz angeführt sind, verleiht ihnen noch nicht einen rechtlichen Status nach den Bestimmungen des GATT 1994 oder diesem Übereinkommen. Diese Umstände dürfen nicht isoliert, sporadisch oder unbedeutend sein.

Abs. 9 und 10: Verfassungsbestimmung

Artikel 7

Abhilfemaßnahmen

7.1 Wenn ein Mitglied Grund zur Annahme hat, daß eine im Artikel 1 angeführte Subvention von einem anderen Mitglied gewährt oder beibehalten wird, kann ein solches Mitglied um Konsultationen mit dem anderen Mitglied ersuchen, wenn die Subvention zu einer Schädigung seines inländischen Wirtschaftszweiges, Zunichtemachung oder Schmälerung oder ernsthaften Schädigung führt, sofern im Artikel 13 des Übereinkommens über die Landwirtschaft nichts anderes vorgesehen ist.

7.2 Ein Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 enthält eine Darlegung der verfügbaren Beweise in bezug auf a) das Bestehen und die Art der fraglichen Subvention und b) die dem inländischen Wirtschaftszweig verursachte Schädigung oder die Zunichtemachung oder Schmälerung oder ernsthafte Schädigung *1) der Interessen des um Konsultationen ersuchenden Mitglieds.

7.3 Auf Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 wird das Mitglied, von dem angenommen wird, daß es die fragliche Subventionspraxis gewährt oder beibehält, so rasch wie möglich in solche Konsultationen eintreten. Zweck der Konsultationen ist es, die Umstände der Lage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen.

7.4 Wenn binnen 60 Tagen *2) keine einvernehmliche Lösung erzielt worden ist, kann jedes Mitglied, das Partei bei diesen Konsultationen ist, die Angelegenheit vor das DSB zwecks Einsetzung eines Untersuchungsausschusses bringen, außer das DSB beschließt mit Konsens, keinen Untersuchungsausschuß einzusetzen. Die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses und sein Mandat werden binnen 15 Tagen ab dem Zeitpunkt seiner Einsetzung festgelegt.

7.5 Der Untersuchungsausschuß überprüft die Angelegenheit und legt seinen Schlußbericht den Streitparteien vor. Der Bericht wird binnen 120 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zusammensetzung und der Erteilung des Mandates des Untersuchungsausschusses an alle Mitglieder verteilt.

7.6 Binnen 30 Tagen nach Verteilung des Berichts des Untersuchungsausschusses an alle Mitglieder wird der Bericht vom DSB *3) angenommen, außer eine der Streitparteien teilt dem DSB ihre Entscheidung zu berufen, formell mit, oder das DSB beschließt mit Konsens, den Bericht nicht anzunehmen.

7.7 Bei Berufung gegen einen Bericht des Untersuchungsausschusses erläßt das Berufungsorgan binnen 60 Tagen, nachdem die Streitpartei ihre Absicht zu berufen, formell mitgeteilt hat, seine Entscheidung. Wenn das Berufungsorgan vermeint, daß es seinen Bericht binnen 60 Tagen nicht zur Verfügung stellen kann, informiert es das DSB schriftlich unter Angabe der Gründe für die Verzögerung und der voraussichtlichen Frist binnen welcher es den Bericht vorlegen kann. Der Berufungsbericht wird vom DSB angenommen und von den Streitparteien bedingungslos anerkannt, außer das DSB entscheidet mit Konsens binnen 20 Tagen nach Verteilung an die Mitglieder *4), den Berufungsbericht nicht anzunehmen.

7.8 Wenn ein Bericht des Untersuchungsausschusses oder ein Bericht des Berufungsorgans angenommen wird, in dem festgestellt wird, daß eine Subvention zu schädlichen Auswirkungen auf die Interessen eines anderen Mitglieds im Sinne des Artikels 5 führt, wird das Mitglied, das eine solche Subvention gewährt oder beibehält, geeignete Schritte unternehmen, um die nachteiligen Auswirkungen zu beseitigen oder zieht die Subvention zurück.

7.9 Falls das Mitglied keine geeigneten Schritte zur Beseitigung der nachteiligen Auswirkungen der Subvention unternommen hat, oder die Subvention binnen 6 Monaten ab dem Zeitpunkt zu dem das DSB den Bericht des Untersuchungsausschusses oder den Bericht des Berufungsorgans angenommen hat, nicht zurückzieht und bei Fehlen einer Ausgleichsvereinbarung, erteilt das DSB dem beschwerdeführenden Mitglied die Ermächtigung zu Gegenmaßnahmen, die dem Grad und der Art angemessen sind, außer das DSB entscheidet mit Konsens, das Ersuchen zurückzuweisen.

7.10 Wenn eine Streitpartei gemäß Artikel 22 Absatz 6 der DSU ein Schiedsverfahren beantragt, bestimmt der Schiedsrichter, ob die Gegenmaßnahmen dem Grad und der Art der festgestellten nachteiligen Auswirkungen angemessen sind.


*1) Falls das Ersuchen eine Subvention betrifft, von der angenommen wird, daß sie zu einer ernsthaften Schädigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 führt, kann der verfügbare Beweis einer ernsthaften Schädigung auf den verfügbaren Beweis eingeschränkt werden, ob die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt worden sind oder nicht.

*2) Jede in diesem Artikel erwähnte Frist kann einvernehmlich verlängert werden.

*3) Wenn eine Tagung des DSB während dieser Frist nicht anberaumt ist, wird eine Tagung zu diesem Zweck abgehalten.

*4) Wenn eine Tagung des DSB während dieser Frist nicht anberaumt ist, wird eine solche Tagung zu diesem Zweck abgehalten.

Artikel 7

Abhilfemaßnahmen

7.1 Wenn ein Mitglied Grund zur Annahme hat, daß eine im Artikel 1 angeführte Subvention von einem anderen Mitglied gewährt oder beibehalten wird, kann ein solches Mitglied um Konsultationen mit dem anderen Mitglied ersuchen, wenn die Subvention zu einer Schädigung seines inländischen Wirtschaftszweiges, Zunichtemachung oder Schmälerung oder ernsthaften Schädigung führt, sofern im Artikel 13 des Übereinkommens über die Landwirtschaft nichts anderes vorgesehen ist.

7.2 Ein Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 enthält eine Darlegung der verfügbaren Beweise in bezug auf a) das Bestehen und die Art der fraglichen Subvention und b) die dem inländischen Wirtschaftszweig verursachte Schädigung oder die Zunichtemachung oder Schmälerung oder ernsthafte Schädigung *1) der Interessen des um Konsultationen ersuchenden Mitglieds.

7.3 Auf Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 wird das Mitglied, von dem angenommen wird, daß es die fragliche Subventionspraxis gewährt oder beibehält, so rasch wie möglich in solche Konsultationen eintreten. Zweck der Konsultationen ist es, die Umstände der Lage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen.

7.4 Wenn binnen 60 Tagen *2) keine einvernehmliche Lösung erzielt worden ist, kann jedes Mitglied, das Partei bei diesen Konsultationen ist, die Angelegenheit vor das DSB zwecks Einsetzung eines Untersuchungsausschusses bringen, außer das DSB beschließt mit Konsens, keinen Untersuchungsausschuß einzusetzen. Die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses und sein Mandat werden binnen 15 Tagen ab dem Zeitpunkt seiner Einsetzung festgelegt.

7.5 Der Untersuchungsausschuß überprüft die Angelegenheit und legt seinen Schlußbericht den Streitparteien vor. Der Bericht wird binnen 120 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zusammensetzung und der Erteilung des Mandates des Untersuchungsausschusses an alle Mitglieder verteilt.

7.6 Binnen 30 Tagen nach Verteilung des Berichts des Untersuchungsausschusses an alle Mitglieder wird der Bericht vom DSB *3) angenommen, außer eine der Streitparteien teilt dem DSB ihre Entscheidung zu berufen, formell mit, oder das DSB beschließt mit Konsens, den Bericht nicht anzunehmen.

7.7 Bei Berufung gegen einen Bericht des Untersuchungsausschusses erläßt das Berufungsorgan binnen 60 Tagen, nachdem die Streitpartei ihre Absicht zu berufen, formell mitgeteilt hat, seine Entscheidung. Wenn das Berufungsorgan vermeint, daß es seinen Bericht binnen 60 Tagen nicht zur Verfügung stellen kann, informiert es das DSB schriftlich unter Angabe der Gründe für die Verzögerung und der voraussichtlichen Frist binnen welcher es den Bericht vorlegen kann. Der Berufungsbericht wird vom DSB angenommen und von den Streitparteien bedingungslos anerkannt, außer das DSB entscheidet mit Konsens binnen 20 Tagen nach Verteilung an die Mitglieder *4), den Berufungsbericht nicht anzunehmen.

7.8 Wenn ein Bericht des Untersuchungsausschusses oder ein Bericht des Berufungsorgans angenommen wird, in dem festgestellt wird, daß eine Subvention zu schädlichen Auswirkungen auf die Interessen eines anderen Mitglieds im Sinne des Artikels 5 führt, wird das Mitglied, das eine solche Subvention gewährt oder beibehält, geeignete Schritte unternehmen, um die nachteiligen Auswirkungen zu beseitigen oder zieht die Subvention zurück.

7.9 Falls das Mitglied keine geeigneten Schritte zur Beseitigung der nachteiligen Auswirkungen der Subvention unternommen hat, oder die Subvention binnen 6 Monaten ab dem Zeitpunkt zu dem das DSB den Bericht des Untersuchungsausschusses oder den Bericht des Berufungsorgans angenommen hat, nicht zurückzieht und bei Fehlen einer Ausgleichsvereinbarung, erteilt das DSB dem beschwerdeführenden Mitglied die Ermächtigung zu Gegenmaßnahmen, die dem Grad und der Art angemessen sind, außer das DSB entscheidet mit Konsens, das Ersuchen zurückzuweisen.

7.10 Wenn eine Streitpartei gemäß Artikel 22 Absatz 6 der DSU ein Schiedsverfahren beantragt, bestimmt der Schiedsrichter, ob die Gegenmaßnahmen dem Grad und der Art der festgestellten nachteiligen Auswirkungen angemessen sind.


*1) Falls das Ersuchen eine Subvention betrifft, von der angenommen wird, daß sie zu einer ernsthaften Schädigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 führt, kann der verfügbare Beweis einer ernsthaften Schädigung auf den verfügbaren Beweis eingeschränkt werden, ob die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt worden sind oder nicht.

*2) Jede in diesem Artikel erwähnte Frist kann einvernehmlich verlängert werden.

*3) Wenn eine Tagung des DSB während dieser Frist nicht anberaumt ist, wird eine Tagung zu diesem Zweck abgehalten.

*4) Wenn eine Tagung des DSB während dieser Frist nicht anberaumt ist, wird eine solche Tagung zu diesem Zweck abgehalten.

Abs. 5: Verfassungsbestimmung

TEIL IV

NICHTANFECHTBARE SUBVENTIONEN

Artikel 8

Ermittlung von nichtanfechtbaren Subventionen

8.1 Die folgenden Subventionen gelten als nichtanfechtbar *1):

a)

Subventionen, die nicht spezifisch im Sinne des Artikels 2 sind;

b)

Subventionen, die spezifisch im Sinne des Artikels 2 sind, aber alle im Absatz 2 lit. a, b oder c vorgesehenen Bedingungen erfüllen.

8.2 Ungeachtet der Bestimmungen der Teile III und V sind folgende Subventionen nicht anfechtbar:

a)

Beihilfen für Forschungstätigkeiten, die von Unternehmen oder durch höhere Bildungs- oder Forschungszentren auf einer vertraglichen Grundlage mit Unternehmen durchgeführt werden, wenn 2), 3), 4) die Beihilfen 5) nicht mehr als 75 Prozent der Kosten für industrielle Forschung 6) oder 50 Prozent der Kosten für Entwicklungstätigkeit vor dem Wettbewerb 7), *8);

b)

Beihilfen für benachteiligte Regionen im Gebiet eines Mitglieds, die entsprechend einem Rahmen der regionalen Entwicklung *9) und nicht spezifisch (im Sinne des Artikels 2) innerhalb der berechtigten Regionen gegeben werden, vorausgesetzt daß:

zusammenhängendes geographisches Gebiet mit einer definierbaren wirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Identität sein muß;

Kriterien *10) als benachteiligt angesehen wird, die erkennen lassen, daß die Schwierigkeiten der Region aus mehr als vorübergehenden Umständen entstehen; solche Kriterien müssen klar im Gesetz, Verordnungen oder anderen staatlichen Dokumenten dargelegt sein, sodaß eine Nachprüfung möglich ist;

wirtschaftlichen Entwicklung auf Grund zumindest eines der folgendenden Faktoren;

gemessen über einen Dreijahreszeitraum; eine solche Messung kann jedoch gemischt sein und andere Faktoren einschließen.

c)

Beihilfen zur Förderung der Anpassung bestehender Einrichtungen *11) an neue durch Gesetz und/oder Verordnungen angeordnete Umwelterfordernisse, die größere Beschränkungen und finanzielle Lasten für Unternehmen zur Folge haben, vorausgesetzt, daß die Beihilfe:

und

ist; und

unterstützten Investition, die voll vom Unternehmen getragen werden müssen, nicht deckt; und

Reduktion der Belästigungen und Verschmutzung gebunden und angemessen ist und keine Herstellungskostenersparnis, die erzielt werden kann, deckt; und

Erzeugungsverfahren annehmen können, verfügbar ist.

8.3 Ein Subventionsprogramm, das sich auf Absatz 2 stützt, wird vor seiner Durchführung dem Komitee gemäß Teil VII notifiziert. Jede derartige Notifikation wird ausreichend genau sein, um anderen Mitgliedern die Bewertung zu ermöglichen, ob das Programm mit den in den einschlägigen Bestimmungen des Absatzes 2 festgelegten Bedingungen und Kriterien übereinstimmt. Die Mitglieder stellen dem Komitee jährlich auch die auf den neuesten Stand gebrachten Notifikationen zur Verfügung, im besonderen durch Beistellung von Angaben über die Gesamtaufwendungen für jedes Programm und Programmänderungen. Die anderen Mitglieder haben das Recht, Informationen über einzelne Subventionsfälle des notifizierten Programms zu verlangen *12).

8.4 Auf Ersuchen eines Mitglieds überprüft das Sekretariat eine nach Absatz 3 vorgenommene Notifikation und kann gegebenenfalls vom subventionierenden Mitglied ergänzende Angaben zu dem in Überprüfung befindlichen notifizierten Programm verlangen. Das Sekretariat berichtet seine Feststellung dem Komitee. Das Komitee überprüft auf Ersuchen unverzüglich die Feststellungen des Sekretariats (oder, falls eine Überprüfung durch das Sekretariat nicht verlangt wurde, die Notifikation selbst), um festzustellen, ob die im Absatz 2 festgelegten Bedingungen und Kriterien erfüllt wurden oder nicht. Das in diesem Absatz vorgesehene Verfahren wird spätestens bei der ersten regulären Tagung des Komitees, die der Notifikation eines Subventionsprogramms folgt, beendet, vorausgesetzt, daß zwischen Notifikation und regulärer Tagung des Komitees mindestens zwei Monate vergangen sind. Das in diesem Absatz beschriebene Überprüfungsverfahren findet auf Ersuchen auch auf substantielle Notifikationen eines Programms Anwendung, die gemäß Absatz 3 jährlich auf den neuesten Stand gebracht werden.

8.5 Auf Ersuchen eines Mitglieds wird die im Absatz 4 erwähnte Feststellung des Komitees, oder wenn das Komitee keine Feststellung treffen konnte, sowie in bestimmten Fällen die Verletzung der im notifizierten Programm festgelegten Bedingungen dem bindenden Schiedsverfahren übertragen. Das Schiedsorgan legt seine Schlußfolgerungen den Mitgliedern binnen 120 Tagen nach Übertragung der Angelegenheit an das Schiedsorgan vor. Sofern in diesem Absatz nichts anderes vorgesehen ist, findet das DSU auf nach diesem Absatz durchgeführte Schiedsverfahren Anwendung.


*1) Es wird anerkannt, daß Regierungsbeihilfen für verschiedene Zwecke von Mitgliedern weitgehend vorgesehen sind und daß die bloße Tatsache, wonach solche Beihilfen nach diesem Artikel als anfechtbar beurteilt werden, nicht an sich die Möglichkeit der Mitglieder einschränkt, solche Beihilfen vorzusehen.

*2) Da erwartet wird, daß für Zivilluftfahrzeuge besondere multilaterale Regeln gelten werden, finden die Bestimmungen dieser lit. auf diese Waren nicht Anwendung.

*3) Spätestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens überprüft das im Artikel 24 vorgesehene Komitee für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (in diesem Übereinkommen das „Komitee'' genannt) die Wirksamkeit der Bestimmungen des Absatzes 2 lit. a mit dem Ziel, alle notwendigen Änderungen zur Verbesserung der Wirksamkeit dieser Bestimmungen vorzunehmen. Bei seiner Prüfung der möglichen Änderungen überprüft das Komitee sorgfältig die in dieser lit. enthaltenen Begriffsbestimmungen der Gruppen im Lichte der von den Mitgliedern bei der Durchführung von Forschungsprogrammen gewonnenen Erfahrungen und der Arbeiten in anderen einschlägigen internationalen Institutionen.

*4) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden keine Anwendung auf Grundsatzforschung, die unabhängig von höheren Bildungs- und Forschungszentren durchgeführt wird. Der Ausdruck „Grundsatzforschung'' bedeutet eine Ausweitung der allgemeinen wissenschaftlichen und technischen Kenntnis, die an industrielle oder kommerzielle Zielsetzungen nicht gebunden ist.

*5) Das in dieser lit. angeführte erlaubte Maß an nichtanfechtbaren Beihilfen wird in bezug auf die gesamten zulässigen Kosten während der Dauer eines einzelnen Projekts festgelegt.

*6) Der Ausdruck „industrielle Forschung'' bedeutet geplante Forschung oder kritische Untersuchung mit dem Ziel der Entdeckung neuen Wissens und mit dem weiteren Ziel, daß ein solches Wissen bei der Entwicklung neuer Waren, Verfahren oder Dienstleistungen, oder bei der Schaffung einer wesentlichen Verbesserung für bestehende Waren, Verfahren oder Dienstleistungen zweckmäßig sein kann.

*7) Der Ausdruck „Entwicklungstätigkeit vor dem Wettbewerb'' bedeutet die Überführung industrieller Forschungsergebnisse in einen Plan, Lichtpause oder Muster für neue, modifizierte oder verbesserte Waren, Verfahren oder Dienstleistungen zum Verkauf oder Gebrauch, einschließlich der Schaffung eines ersten Prototyps, der nicht für den kommerziellen Gebrauch verwendungsfähig wäre. Weiters kann der Ausdruck die begriffliche Formulierung und die Strukturierung von Waren, Verfahren oder fakultativen Dienstleistungen und Anfangsvorführungen oder Pilotprojekten umfassen, vorausgesetzt, daß diese Projekte nicht für industrielle Zwecke oder kommerzielle Nutzung umgewandelt oder verwendet werden können. Dies umfaßt nicht routinemäßige oder regelmäßige Veränderungen bei bestehenden Waren, Erzeugungslinien, Herstellungsverfahren, Dienstleistungen und andere ständige Verarbeitungen, auch wenn diese Veränderungen Verbesserungen darstellen können.

*8) Bei Programmen, die industrielle Forschung und Entwicklungstätigkeiten vor dem Wettbewerb erfassen, übersteigt das erlaubte Maß an nichtanfechtbaren Beihilfen nicht den einfachen Durchschnitt des erlaubten Ausmaßes von nichtanfechtbaren Beihilfen, die auf die beiden oberen Gruppen anwendbar sind, berechnet auf der Grundlage aller in lit. (i) bis (v) zulässigen Kosten.

*9) Ein „allgemeiner Rahmen der regionalen Entwicklung'' bedeutet, daß regionale Subventionsprogramme Teil einer intern vereinbarten und allgemein anwendbaren Entwicklungspolitik sind, und daß regionale Entwicklungssubventionen nicht isolierten geographischen Örtlichkeiten gewährt werden, die keinen oder praktisch keinen Einfluß auf die Entwicklung einer Region haben.

*10) „Neutrale und objektive Kriterien'' bedeuten Kriterien, die bestimmte Regionen nicht über das was für die Beseitigung oder Verminderung der regionalen Verschiedenheiten im Rahmen der regionalen Entwicklungspolitik hinaus entsprechend begünstigen. In dieser Hinsicht umfassen regionale Subventionsprogramme Obergrenzen für die Beihilfen, die für jedes subventionierte Projekt gewährt werden können. Solche Obergrenzen müssen entsprechend den verschiedenen Ebenen der Entwicklung der unterstützten Region sowie nach Investitionskosten oder Kosten für die Schaffung von Arbeitsplätzen unterschieden werden. Innerhalb dieser Obergrenzen wird die Beihilfe breit genug gestreut, um so einen überwiegenden Gebrauch der Subventionen oder die Gewährung einer unverhältnismäßig großen Subventionssumme an bestimmte Unternehmen, wie im Artikel 2 vorgesehen, zu vermeiden.

*11) Der Ausdruck „bestehende Einrichtungen'' bedeutet Einrichtungen, die zum Zeitpunkt als neue Umwelterfordernisse angeordnet wurden, mindestens zwei Jahre im Betrieb waren.

*12) Es besteht Einverständnis, daß diese Notifikationsbestimmung keine Mitteilung vertraulicher Angaben, einschließlich vertraulicher Geschäftsangaben, verlangt.

TEIL IV

NICHTANFECHTBARE SUBVENTIONEN

Artikel 8

Ermittlung von nichtanfechtbaren Subventionen

8.1 Die folgenden Subventionen gelten als nichtanfechtbar *1):

a)

Subventionen, die nicht spezifisch im Sinne des Artikels 2 sind;

b)

Subventionen, die spezifisch im Sinne des Artikels 2 sind, aber alle im Absatz 2 lit. a, b oder c vorgesehenen Bedingungen erfüllen.

8.2 Ungeachtet der Bestimmungen der Teile III und V sind folgende Subventionen nicht anfechtbar:

a)

Beihilfen für Forschungstätigkeiten, die von Unternehmen oder durch höhere Bildungs- oder Forschungszentren auf einer vertraglichen Grundlage mit Unternehmen durchgeführt werden, wenn 2), 3), 4) die Beihilfen 5) nicht mehr als 75 Prozent der Kosten für industrielle Forschung 6) oder 50 Prozent der Kosten für Entwicklungstätigkeit vor dem Wettbewerb 7), *8);

b)

Beihilfen für benachteiligte Regionen im Gebiet eines Mitglieds, die entsprechend einem Rahmen der regionalen Entwicklung *9) und nicht spezifisch (im Sinne des Artikels 2) innerhalb der berechtigten Regionen gegeben werden, vorausgesetzt daß:

zusammenhängendes geographisches Gebiet mit einer definierbaren wirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Identität sein muß;

Kriterien *10) als benachteiligt angesehen wird, die erkennen lassen, daß die Schwierigkeiten der Region aus mehr als vorübergehenden Umständen entstehen; solche Kriterien müssen klar im Gesetz, Verordnungen oder anderen staatlichen Dokumenten dargelegt sein, sodaß eine Nachprüfung möglich ist;

wirtschaftlichen Entwicklung auf Grund zumindest eines der folgendenden Faktoren;

gemessen über einen Dreijahreszeitraum; eine solche Messung kann jedoch gemischt sein und andere Faktoren einschließen.

c)

Beihilfen zur Förderung der Anpassung bestehender Einrichtungen *11) an neue durch Gesetz und/oder Verordnungen angeordnete Umwelterfordernisse, die größere Beschränkungen und finanzielle Lasten für Unternehmen zur Folge haben, vorausgesetzt, daß die Beihilfe:

und

ist; und

unterstützten Investition, die voll vom Unternehmen getragen werden müssen, nicht deckt; und

Reduktion der Belästigungen und Verschmutzung gebunden und angemessen ist und keine Herstellungskostenersparnis, die erzielt werden kann, deckt; und

Erzeugungsverfahren annehmen können, verfügbar ist.

8.3 Ein Subventionsprogramm, das sich auf Absatz 2 stützt, wird vor seiner Durchführung dem Komitee gemäß Teil VII notifiziert. Jede derartige Notifikation wird ausreichend genau sein, um anderen Mitgliedern die Bewertung zu ermöglichen, ob das Programm mit den in den einschlägigen Bestimmungen des Absatzes 2 festgelegten Bedingungen und Kriterien übereinstimmt. Die Mitglieder stellen dem Komitee jährlich auch die auf den neuesten Stand gebrachten Notifikationen zur Verfügung, im besonderen durch Beistellung von Angaben über die Gesamtaufwendungen für jedes Programm und Programmänderungen. Die anderen Mitglieder haben das Recht, Informationen über einzelne Subventionsfälle des notifizierten Programms zu verlangen *12).

8.4 Auf Ersuchen eines Mitglieds überprüft das Sekretariat eine nach Absatz 3 vorgenommene Notifikation und kann gegebenenfalls vom subventionierenden Mitglied ergänzende Angaben zu dem in Überprüfung befindlichen notifizierten Programm verlangen. Das Sekretariat berichtet seine Feststellung dem Komitee. Das Komitee überprüft auf Ersuchen unverzüglich die Feststellungen des Sekretariats (oder, falls eine Überprüfung durch das Sekretariat nicht verlangt wurde, die Notifikation selbst), um festzustellen, ob die im Absatz 2 festgelegten Bedingungen und Kriterien erfüllt wurden oder nicht. Das in diesem Absatz vorgesehene Verfahren wird spätestens bei der ersten regulären Tagung des Komitees, die der Notifikation eines Subventionsprogramms folgt, beendet, vorausgesetzt, daß zwischen Notifikation und regulärer Tagung des Komitees mindestens zwei Monate vergangen sind. Das in diesem Absatz beschriebene Überprüfungsverfahren findet auf Ersuchen auch auf substantielle Notifikationen eines Programms Anwendung, die gemäß Absatz 3 jährlich auf den neuesten Stand gebracht werden.

8.5 Auf Ersuchen eines Mitglieds wird die im Absatz 4 erwähnte Feststellung des Komitees, oder wenn das Komitee keine Feststellung treffen konnte, sowie in bestimmten Fällen die Verletzung der im notifizierten Programm festgelegten Bedingungen dem bindenden Schiedsverfahren übertragen. Das Schiedsorgan legt seine Schlußfolgerungen den Mitgliedern binnen 120 Tagen nach Übertragung der Angelegenheit an das Schiedsorgan vor. Sofern in diesem Absatz nichts anderes vorgesehen ist, findet das DSU auf nach diesem Absatz durchgeführte Schiedsverfahren Anwendung.


*1) Es wird anerkannt, daß Regierungsbeihilfen für verschiedene Zwecke von Mitgliedern weitgehend vorgesehen sind und daß die bloße Tatsache, wonach solche Beihilfen nach diesem Artikel als anfechtbar beurteilt werden, nicht an sich die Möglichkeit der Mitglieder einschränkt, solche Beihilfen vorzusehen.

*2) Da erwartet wird, daß für Zivilluftfahrzeuge besondere multilaterale Regeln gelten werden, finden die Bestimmungen dieser lit. auf diese Waren nicht Anwendung.

*3) Spätestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens überprüft das im Artikel 24 vorgesehene Komitee für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (in diesem Übereinkommen das „Komitee” genannt) die Wirksamkeit der Bestimmungen des Absatzes 2 lit. a mit dem Ziel, alle notwendigen Änderungen zur Verbesserung der Wirksamkeit dieser Bestimmungen vorzunehmen. Bei seiner Prüfung der möglichen Änderungen überprüft das Komitee sorgfältig die in dieser lit. enthaltenen Begriffsbestimmungen der Gruppen im Lichte der von den Mitgliedern bei der Durchführung von Forschungsprogrammen gewonnenen Erfahrungen und der Arbeiten in anderen einschlägigen internationalen Institutionen.

*4) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden keine Anwendung auf Grundsatzforschung, die unabhängig von höheren Bildungs- und Forschungszentren durchgeführt wird. Der Ausdruck „Grundsatzforschung” bedeutet eine Ausweitung der allgemeinen wissenschaftlichen und technischen Kenntnis, die an industrielle oder kommerzielle Zielsetzungen nicht gebunden ist.

*5) Das in dieser lit. angeführte erlaubte Maß an nichtanfechtbaren Beihilfen wird in bezug auf die gesamten zulässigen Kosten während der Dauer eines einzelnen Projekts festgelegt.

*6) Der Ausdruck „industrielle Forschung” bedeutet geplante Forschung oder kritische Untersuchung mit dem Ziel der Entdeckung neuen Wissens und mit dem weiteren Ziel, daß ein solches Wissen bei der Entwicklung neuer Waren, Verfahren oder Dienstleistungen, oder bei der Schaffung einer wesentlichen Verbesserung für bestehende Waren, Verfahren oder Dienstleistungen zweckmäßig sein kann.

*7) Der Ausdruck „Entwicklungstätigkeit vor dem Wettbewerb” bedeutet die Überführung industrieller Forschungsergebnisse in einen Plan, Lichtpause oder Muster für neue, modifizierte oder verbesserte Waren, Verfahren oder Dienstleistungen zum Verkauf oder Gebrauch, einschließlich der Schaffung eines ersten Prototyps, der nicht für den kommerziellen Gebrauch verwendungsfähig wäre. Weiters kann der Ausdruck die begriffliche Formulierung und die Strukturierung von Waren, Verfahren oder fakultativen Dienstleistungen und Anfangsvorführungen oder Pilotprojekten umfassen, vorausgesetzt, daß diese Projekte nicht für industrielle Zwecke oder kommerzielle Nutzung umgewandelt oder verwendet werden können. Dies umfaßt nicht routinemäßige oder regelmäßige Veränderungen bei bestehenden Waren, Erzeugungslinien, Herstellungsverfahren, Dienstleistungen und andere ständige Verarbeitungen, auch wenn diese Veränderungen Verbesserungen darstellen können.

*8) Bei Programmen, die industrielle Forschung und Entwicklungstätigkeiten vor dem Wettbewerb erfassen, übersteigt das erlaubte Maß an nichtanfechtbaren Beihilfen nicht den einfachen Durchschnitt des erlaubten Ausmaßes von nichtanfechtbaren Beihilfen, die auf die beiden oberen Gruppen anwendbar sind, berechnet auf der Grundlage aller in lit. (i) bis (v) zulässigen Kosten.

*9) Ein „allgemeiner Rahmen der regionalen Entwicklung” bedeutet, daß regionale Subventionsprogramme Teil einer intern vereinbarten und allgemein anwendbaren Entwicklungspolitik sind, und daß regionale Entwicklungssubventionen nicht isolierten geographischen Örtlichkeiten gewährt werden, die keinen oder praktisch keinen Einfluß auf die Entwicklung einer Region haben.

*10) „Neutrale und objektive Kriterien” bedeuten Kriterien, die bestimmte Regionen nicht über das was für die Beseitigung oder Verminderung der regionalen Verschiedenheiten im Rahmen der regionalen Entwicklungspolitik hinaus entsprechend begünstigen. In dieser Hinsicht umfassen regionale Subventionsprogramme Obergrenzen für die Beihilfen, die für jedes subventionierte Projekt gewährt werden können. Solche Obergrenzen müssen entsprechend den verschiedenen Ebenen der Entwicklung der unterstützten Region sowie nach Investitionskosten oder Kosten für die Schaffung von Arbeitsplätzen unterschieden werden. Innerhalb dieser Obergrenzen wird die Beihilfe breit genug gestreut, um so einen überwiegenden Gebrauch der Subventionen oder die Gewährung einer unverhältnismäßig großen Subventionssumme an bestimmte Unternehmen, wie im Artikel 2 vorgesehen, zu vermeiden.

*11) Der Ausdruck „bestehende Einrichtungen” bedeutet Einrichtungen, die zum Zeitpunkt als neue Umwelterfordernisse angeordnet wurden, mindestens zwei Jahre im Betrieb waren.

*12) Es besteht Einverständnis, daß diese Notifikationsbestimmung keine Mitteilung vertraulicher Angaben, einschließlich vertraulicher Geschäftsangaben, verlangt.

Artikel 9

Konsultationen und genehmigte Abhilfemaßnahmen

9.1 Wenn während der Durchführung eines im Artikel 8 Absatz 2 angeführten Programms ungeachtet der Tatsache, daß das Programm mit den in diesem Absatz festgelegten Kriterien vereinbar ist, ein Mitglied jedoch Grund zur Annahme hat, daß dieses Programm zu ernsthaften nachteiligen Auswirkungen auf den inländischen Wirtschaftszweig dieses Mitglieds geführt hat, und daß es Schädigungen verursacht, welche schwer zu beseitigen wären, kann ein solches Mitglied um Konsultationen mit dem die Subventionen gewährenden oder diese beibehaltenden Mitglied ersuchen.

9.2 Auf Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 wird das Mitglied, welches das fragliche Subventionsprogramm gewährt oder beibehält, so rasch wie möglich in solche Konsultationen eintreten. Zweck solcher Konsultationen ist es, die Tatsachen zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erreichen.

9.3 Wenn eine einvernehmliche Lösung in den Konsultationen nach Absatz 2 binnen 60 Tagen ab dem Konsultationsersuchen nicht erreicht wird, kann das ersuchende Mitglied die Angelegenheit dem Komitee übertragen.

9.4 Wenn eine Angelegenheit dem Komitee übertragen wird, überprüft das Komitee unverzüglich die diesbezüglichen Tatsachen und den Nachweis der im Absatz 1 angeführten Auswirkungen. Wenn das Komitee das Bestehen solcher Auswirkungen feststellt, kann es dem subventionierenden Mitglied derartige Änderung dieses Programms empfehlen, um diese Auswirkungen zu beseitigen. Das Komitee legt seine Schlußfolgerungen binnen 120 Tagen, nachdem ihm die Angelegenheit nach Absatz 3 übertragen worden ist, vor. Wenn der Empfehlung nicht binnen sechs Monaten entsprochen wurde, ermächtigt das Komitee das ersuchende Mitglied zu geeigneten Gegenmaßnahmen, die der Art und dem Grad der festgestellten Auswirkungen entsprechen.

TEIL V

AUSGLEICHSMASSNAHMEN

Artikel 10

Anwendung des Artikels VI des GATT 1994 *1)

Die Mitglieder unternehmen alle notwendigen Schritte um sicherzustellen, daß die Erhebung eines Ausgleichszolls 2) auf eine aus dem Gebiet eines Mitglieds in das Gebiet eines anderen Mitglieds eingeführte Ware im Einklang mit Artikel VI des GATT 1994 und den Bedingungen dieses Übereinkommens erfolgt. Ausgleichszölle können nur nach einer eingeleiteten 3) und durchgeführten Untersuchung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens und des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden.


*1) Die Bestimmungen des Teils II oder III können parallel mit den Bestimmungen des Teils V angerufen werden; jedoch wird hinsichtlich der Auswirkungen einer bestimmten Subvention auf den inländischen Markt des einführenden Mitglieds nur eine Abhilfeform (entweder ein Ausgleichszoll, wenn die Erfordernisse des Teils V erfüllt werden, oder eine Gegenmaßnahme nach Artikel 4 oder 7) verfügbar sein. Die Bestimmungen der Teile III und V werden bezüglich nichtanfechtbarer Maßnahmen gemäß Teil IV nicht angerufen. Jedoch können Maßnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 lit. a zwecks Feststellung untersucht werden, ob sie im Sinne des Artikels 2 spezifisch sind oder nicht. Überdies können im Falle einer im Artikel 8 Absatz 2 angeführten Subvention nach einem nichtnotifizierten Programm gemäß Artikel 8 Absatz 3 die Bestimmungen des Teils III oder V angerufen werden; eine solche Subvention wird aber als nichtanfechtbar behandelt, wenn sie mit dem im Artikel 8 Absatz 2 enthaltenen Regeln als vereinbar angesehen wird.

*2) Der Ausdruck „Ausgleichszoll'' bedeutet einen besonderen Zoll, der zum Zweck des Ausgleichs einer Subvention, die unmittelbar oder mittelbar für die Herstellung, Erzeugung oder Ausfuhr einer Ware gewährt wird, erhoben wird, wie dies im Artikel VI des GATT 1994 vorgesehen ist.

*3) Der Ausdruck „eingeleitet'', wie er in der Folge verwendet wird, bedeutet eine prozedurale Vorgangsweise, wodurch ein Mitglied formell eine Untersuchung beginnt, wie dies im Artikel 11 vorgesehen ist.

Artikel 11

Einleitung des Verfahrens und anschließende Prüfung

11.1 Eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Ausmaßes und der Auswirkung einer behaupteten Subvention wird auf Grund eines schriftlichen Antrags eingeleitet, der von dem betroffenen inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird, sofern nicht Absatz 6 Anwendung findet.

11.2 Ein Antrag nach Absatz 1 muß ausreichende Beweismittel für das Vorliegen a) einer Subvention, b) einer Schädigung im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen und c) eines Kausalzusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der behaupteten Schädigung enthalten. Einfache Behauptungen, welche nicht auf einschlägige Beweise gestützt sind, können nicht als den Erfordernissen dieses Absatzes entsprechend angesehen werden. Der Antrag enthält folgende Angaben, die dem Antragsteller billigerweise verfügbar sind:

(i) die Identität des Antragstellers sowie eine Beschreibung des Umfangs und Wertes der inländischen Erzeugung der gleichartigen durch den Antragsteller erzeugten Ware. Wenn ein schriftlicher Antrag im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt wird, ist im Antrag der Wirtschaftszweig, in dessen Namen der Antrag mit einer Aufstellung aller bekannten inländischen Erzeuger der gleichartigen Ware (oder eines Zusammenschlusses inländischer Erzeuger einer gleichartigen Ware) gestellt wird, zu benennen und auch, soweit möglich, eine Beschreibung des Umfangs und Wertes einer gleichartigen Ware aus inländischer Erzeugung von diesem Erzeuger;

(ii) eine vollständige Beschreibung der Ware, die vermutlich

Gegenstand der Subvention ist, Namen des Ursprungslandes oder der Ursprungsländer oder der betreffenden Ausfuhrländer, die Identität des bekannten Exporteurs oder ausländischen Erzeugers sowie eine Liste bekannter Importeure der betreffenden Ware;

(iii) Beweise für das Vorliegen, die Höhe und die Art der

betreffenden Subvention;

(iv) Beweise, daß die behauptete Schädigung eines

inländischen Wirtschaftszweiges durch subventionierte Einfuhren zufolge der Auswirkungen der Subventionen verursacht wird; diese Beweise umfassen Informationen über die Entwicklung des Umfangs der vermutlich subventionierten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem inländischen Markt und die daraus folgenden Auswirkungen der Einfuhren auf den inländischen Wirtschaftszweig, wie dies durch einschlägige Faktoren und Hinweise, die auf die Lage des inländischen Wirtschaftszweiges einwirken und zwar solche, die im Artikel 15 Absätze 2 und 4 angeführt sind, nachgewiesen wird.

11.3 Die Behörden prüfen die Genauigkeit und Angemessenheit der im Antrag vorgesehenen Beweismittel, um festzustellen, ob ausreichende Beweismittel vorliegen, die die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen.

11.4 Eine Untersuchung wird nach Absatz 1 nur dann eingeleitet, wenn die Behörden auf Grund einer Prüfung des Unterstützungs- oder Ablehnungsgrades des Antrags seitens der inländischen Erzeuger einer gleichartigen Ware festgestellt haben 1), daß der Antrag vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges eingebracht worden ist 2). Der Antrag wird als „vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges eingebracht'' betrachtet, wenn er von den inländischen Erzeugern, deren gemeinsame Erzeugung über 50 Prozent der Gesamterzeugung der gleichartigen Ware beträgt, unterstützt wird, welche von dem Teil des inländischen Wirtschaftszweiges erzeugt wird, der die Zustimmung oder Ablehnung des Ansuchens bekundet. Wenn das Ansuchen jedoch nur von jenen inländischen Erzeugern unterstützt wird, die über weniger als 25 Prozent der gesamten Erzeugung der gleichartigen vom inländischen Wirtschaftszweig erzeugten Ware verfügen, wird keine Untersuchung eingeleitet.

11.5 Die Behörden vermeiden die öffentliche Bekanntmachung eines Antrags zur Einleitung einer Untersuchung, sofern nicht eine Entscheidung zur Einleitung einer Untersuchung getroffen worden ist.

11.6 Unter besonderen Umständen können die Behörden entscheiden, eine Untersuchung ohne ein diesbezügliches schriftliches Ansuchen seitens des oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges einzuleiten. Dies soll jedoch nur dann geschehen, wenn genügend Beweise über das Bestehen einer Subvention, eine Schädigung und einen kausalen Zusammenhang nach Absatz 2 zur Rechtfertigung der Einleitung einer Untersuchung vorliegen.

11.7 Die Beweismittel für diese Subvention und die Schädigung werden gleichzeitig geprüft a) bei der Entscheidung zur allfälligen Einleitung einer Untersuchung und b) danach im Verlauf der Untersuchung, beginnend zu einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühesten Zeitpunkt liegen darf, von dem an gemäß diesem Übereinkommen vorläufige Maßnahmen angewendet werden können.

11.8 In Fällen, in denen Waren nicht direkt aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem anderen Land in das einführende Land ausgeführt werden, finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens voll Anwendung, und der Geschäftsvorgang oder die Geschäftsvorgänge werden im Sinne dieses Übereinkommens so betrachtet als hätten sie zwischen dem Ursprungsland und dem einführenden Mitglied stattgefunden.

11.9 Sind die zuständigen Behörden überzeugt, daß die Beweise für eine Subvention oder für die Schädigung nicht ausreichen, um die Fortsetzung des Verfahrens zu rechtfertigen, so wird der Antrag umgehend zurückgewiesen und die Untersuchung umgehend eingestellt. Ist der Subventionsbetrag oder der Umfang der tatsächlichen oder möglichen subventionierten Einfuhren oder die Schädigung geringfügig, so wird die Untersuchung umgehend eingestellt. Der Subventionsbetrag wird als geringfügig betrachtet, wenn er unter 1 Prozent des Wertes beträgt.

11.10 Ein Verfahren steht der Zollabfertigung nicht entgegen.

11.11 Wenn keine besonderen Umstände eintreten, werden

Untersuchungen innerhalb eines Jahres, spätestens 18 Monate nach ihrer Einleitung, abgeschlossen.


*1) Im Falle von zersplitterten Wirtschaftszweigen mit einer ungewöhnlich hohen Zahl von Erzeugern können die Behörden Unterstützung und Ablehnung mittels statistisch gültigen Proben feststellen.

*2) Die Mitglieder sind sich bewußt, daß in den Gebieten von bestimmten Mitgliedern Angestellte inländischer Erzeuger gleichartiger Waren oder Vertreter dieser Angestellten einen Antrag auf Untersuchung nach Absatz 1 einbringen oder unterstützen können.

Artikel 12

Beweise

12.1 Interessierten Mitgliedern und allen interessierten Parteien wird mitgeteilt, welche Auskünfte die Behörden benötigen und sie erhalten ausreichend Gelegenheit schriftlich alle Beweismittel vorzulegen, deren Anwendung sie in der anhängigen Untersuchung für zweckdienlich halten.

12.1.1 Exporteuren, ausländischen Erzeugern oder interessierten Mitgliedern wird eine Frist von 30 Tagen zur Beantwortung der ihnen anläßlich der Ausgleichszolluntersuchung übermittelten Fragebögen eingeräumt *1). Gebührende Berücksichtigung soll auch jedes Ersuchen um Verlängerung der 30-Tage-Frist finden, und nach Bekanntgabe der Gründe soll eine Verlängerung, wann immer möglich, gewährt werden.

12.1.2 Die Beweismittel, welche von einem interessierten Mitglied oder interessierten Partei schriftlich vorgelegt werden, werden umgehend den anderen interessierten Mitgliedern oder interessierten Parteien, die an der Untersuchung teilnehmen, zur Verfügung gestellt, es sei denn, es besteht Anlaß, vertrauliche Angaben zu schützen.

12.1.3 Nach Einleitung der Untersuchung werden die Behörden den bekanntermaßen betroffenen Exporteuren sowie den Behörden der ausführenden Mitglieder den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags, welchen sie gemäß Artikel 11 Absatz 1 erhalten haben, übermitteln *2) und ihn auf Ersuchen den anderen betroffenen Parteien zugänglich machen. Vertraulichen Angaben wird nach Absatz 4 besonderer Schutz gewährt.

12.2 Interessierte Mitglieder und interessierte Parteien haben auf Antrag das Recht, Angaben mündlich vorzubringen. Mündliche Vorbringen werden den interessierten Mitgliedern und interessierten Parteien schriftlich nachgereicht. Eine Entscheidung der Untersuchungsbehörden kann nur auf Angaben und Beweise im schriftlichen Bericht dieser Behörde und die den interessierten Mitgliedern und interessierten Parteien, die an der Untersuchung teilgenommen haben, verfügbar waren, gestützt werden, wobei der Notwendigkeit, vertrauliche Angaben zu schützen, angemessen Rechnung getragen wird.

12.3 Die Behörden geben den interessierten Parteien, falls durchführbar, zeitgerecht Gelegenheit, alle für die Darlegung ihres Standpunktes erheblichen Unterlagen einzusehen, die von den Behörden in einer Ausgleichszolluntersuchung verwendet werden und nicht im Sinne des Absatzes 4 vertraulich sind, sowie auf Grund dieser Unterlagen Stellungnahmen vorzubereiten.

12.4 Alle Auskünfte, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise, weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Auskünfte erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien für eine Untersuchung vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Untersuchungsbehörden vertraulich zu behandeln. Diese Auskünfte dürfen nicht ohne ausdrückliche Genehmigung der Partei, die sie erteilt hat, preisgegeben werden *3).

12.4.1 Die Behörden werden interessierte Parteien, die vertrauliche Auskünfte erteilen, veranlassen, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenfassungen enthalten genügend Einzelheiten, um den wesentlichen Inhalt der vertraulichen Auskünfte verstehen zu können. Unter außergewöhnlichen Umständen können die Parteien erklären, daß sich diese Auskünfte nicht für eine Zusammenfassung eignen. Unter solchen außergewöhnlichen Umständen sind die Gründe anzugeben, die eine Zusammenfassung unmöglich machen.

12.4.2 Ist jedoch nach Ansicht der betreffenden Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Angaben bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in großen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Angaben unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneter Quelle überzeugend nachgewiesen wird, daß sie zutreffen *4).

12.5 Die Behörden werden sich im Verlauf der Untersuchungen, außer unter den im Absatz 7 vorgesehenen Umständen, davon überzeugen, daß die von den betroffenen Parteien gemachten Angaben, auf denen sich ihr Ermittlungsergebnis stützt, zutreffend sind.

12.6 Die Untersuchungsbehörden können erforderlichenfalls im Gebiet anderer Mitglieder Untersuchungen anstellen, vorausgesetzt, daß sie das betroffene Mitglied zeitgerecht unterrichten und dieses Mitglied keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Darüber hinaus können die Untersuchungsbehörden Untersuchungen in den Räumlichkeiten eines Unternehmens durchführen und die Firmenberichte prüfen, wenn a) das Unternehmen zustimmt und b) das betroffene Mitglied informiert wird und keinen Einwand erhebt. Die im Anhang VI festgelegten Verfahren finden auf Untersuchungen in den Räumlichkeiten eines Unternehmens Anwendung. Vorbehaltlich des Erfordernisses, vertrauliche Angaben zu schützen, machen die Behörden die Ergebnisse solcher Untersuchungen verfügbar oder besorgen ihre Bekanntmachung gemäß Absatz 8 an die Unternehmen, die sie betreffen, und stellen die Ergebnisse den Antragstellern zur Verfügung.

12.7 Verweigert ein interessiertes Mitglied oder eine interessierte Partei den Zugang zu erforderlichen Angaben oder stellen sie erforderliche Angaben nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Verfügung, oder behindern sie erheblich das Verfahren, so können vorläufige und endgültige Feststellungen bejahender oder verneinender Art auf Grund der verfügbaren Tatsachen getroffen werden.

12.8 Die Behörden setzen vor einer endgültigen Feststellung alle interessierten Mitglieder und interessierten Parteien über die wesentlichen zu berücksichtigenden Tatsachen in Kenntnis, welche die Grundlage der Entscheidung bilden, ob endgültige Maßnahmen Anwendung finden. Diese Bekanntmachung soll zeitgerecht stattfinden, um es den Parteien zu ermöglichen, ihre Interessen zu verteidigen.

12.9 Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck „interessierte Parteien'':

(i) einen Exporteur oder ausländischen Erzeuger oder den Importeur einer Ware, die Gegenstand einer Untersuchung ist, oder eine Handels- oder Wirtschaftsvereinigung, deren überwiegende Zahl von Mitgliedern Erzeuger, Exporteure oder Importeure einer solchen Ware sind; und

(ii) einen Erzeuger der gleichartigen Ware im einführenden

Mitglied oder eine Handels- oder Wirtschaftsvereinigung, deren überwiegende Zahl von Mitgliedern, die gleichartige Waren im Gebiet des einführenden Mitglieds erzeugen.

Diese Aufzählung hindert die Mitglieder nicht daran, inländische oder ausländische Parteien, die oben nicht angeführt wurden, als interessierte Parteien einzubeziehen.

12.10 Die Behörden werden es den gewerblichen Verbrauchern der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, und den maßgeblichen Konsumentenorganisationen in Fällen, in denen die Ware üblicherweise im Einzelhandel erhältlich ist, ermöglichen, Auskünfte zu erteilen, die für die Untersuchung bezüglich Subventionierung, Schädigung und Kausalität von Bedeutung sind.

12.11 Die Behörden werden die auftretenden Schwierigkeiten beim Erteilen der erforderlichen Auskünfte berücksichtigen, besonders bei kleineren Unternehmen, und jede mögliche Hilfe gewähren.

12.12 Die oben angeführten Verfahren sollen die Behörden eines Mitglieds gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht daran hindern, ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen bejahender oder verneinender Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Maßnahmen anzuwenden.


*1) Als allgemeine Regel wird die Frist für Exporteure ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Fragebogens berechnet, wobei angenommen wird, daß das Einlangen eine Woche nach Absenden an den Empfänger oder nach Übermittlung an den betreffenden diplomatischen Vertreter des ausführenden Mitglieds oder aber, im Falle eines gesonderten Zollgebiet-Mitglieds der WTO an einen offiziellen Vertreter des ausführenden Gebiets, gilt.

*2) Es besteht Einvernehmen, daß im Falle einer besonders hohen Zahl von Exporteuren der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags nur den Behörden des ausführenden Mitglieds oder den betroffenen Handelsvertretungen zur Verfügung gestellt werden soll.

*3) Die Mitglieder sind sich bewußt, daß im Gebiet gewisser Mitglieder die Preisangabe auf Grund von enggefaßten Schutzbestimmungen verlangt werden kann.

*4) Die Mitglieder sind sich darüber einig, daß Ersuchen um vertrauliche Behandlung von Auskünften nicht willkürlich abgelehnt werden sollen. Die Mitglieder sind sich ferner darüber einig, daß die Untersuchungsbehörde nur verlangen kann, bezüglich der für das Verfahren einschlägigen Angaben auf die Vertraulichkeit zu verzichten.

Artikel 13

Konsultationen

13.1 Wird einem Antrag gemäß Artikel 11 stattgegeben, werden die Mitglieder, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sein können, sobald wie möglich, in jedem Fall aber vor Einleitung einer Untersuchung, zu Konsultationen eingeladen, um die im Artikel 11 Absatz 2 genannten Fragen zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

13.2 Ferner wird den Mitgliedern, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sind, während der Untersuchung ausreichend Gelegenheit gegeben, die Konsultationen fortzusetzen, um den Sachverhalt zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen *1).

13.3 Unbeschadet der Verpflichtung, ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen zu geben, sollen diese Bestimmungen über die Konsultationen die Behörden eines Mitglieds nicht daran hindern, gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen, gleich ob bejahender oder verneinender Art, zu treffen oder vorläufige oder endgültige Maßnahmen anzuwenden.

13.4 Das Mitglied, das die Einleitung einer Untersuchung beabsichtigt oder eine Untersuchung durchführt, gewährt dem oder den Mitgliedern, deren Waren Gegenstand dieser Untersuchung sind, auf Antrag Zugang zu den nichtvertraulichen Beweismitteln, einschließlich der nichtvertraulichen Zusammenfassung von vertraulichen Angaben, die zur Durchführung der Untersuchung verwendet wurden.


*1) Gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes ist es besonders wichtig, daß keine vorläufige oder endgültige Feststellung bejahender Art ergeht, ohne daß ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen gegeben worden ist. Solche Konsultationen können die Grundlage für das Vorgehen nach den Teilen II, III oder X dieses Übereinkommens bilden.

Artikel 14

Berechnung der Höhe der Subvention im Sinne des Vorteils für den

Empfänger

Für die Zwecke des Teils V sehen die inländische Gesetzgebung oder die Durchführungsbestimmungen des betreffenden Mitglieds die von der untersuchenden Behörde verwendete Methode zur Berechnung des Vorteils für den Empfänger gemäß Artikel 1 Absatz 1 vor, und deren Anwendung ist in jedem einzelnen Fall transparent und wird entsprechend erläutert. Überdies ist jede solche Methode mit den folgenden Richtlinien vereinbar:

a)

die staatliche Beistellung von Eigenkapital gilt nicht als Einräumung eines Vorteils, außer die Investitionsentscheidung kann als unvereinbar mit der üblichen Investitionspraxis (einschließlich der Bereitstellung von Risikokapital) von privaten Investoren im Gebiet dieses Mitglieds angesehen werden;

b)

ein staatliches Darlehen gilt nicht als Einräumung eines Vorteils, außer es besteht ein Unterschied zwischen dem Betrag, den die das Darlehen empfangende Firma für das staatliche Darlehen bezahlt, und dem Betrag, den die Firma für ein vergleichbares kommerzielles Darlehen, das sie tatsächlich auf dem Markt erhalten würde, bezahlen würde. In diesem Fall besteht der Vorteil im Unterschied zwischen diesen zwei Beträgen;

c)

eine staatliche Darlehensgarantie gilt nicht als Einräumung eines Vorteils, außer es besteht ein Unterschied zwischen dem Betrag, den die die Garantie empfangende Firma für die staatliche Darlehensgarantie bezahlt, und dem Betrag, den die Firma für ein vergleichbares kommerzielles Darlehen ohne staatliche Garantie bezahlen würde. In diesem Fall besteht der Vorteil im Unterschied zwischen diesen zwei Beträgen, berichtigt um allfällige Gebührenunterschiede;

d)

die staatliche Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen oder von gekauften Waren gilt nicht als Einräumung eines Vorteils, außer die Beistellung erfolgt zu einer niedrigeren als angemessenen Vergütung oder der Kauf erfolgt zu einer höheren als angemessenen Vergütung. Die Angemessenheit der Vergütung wird im Vergleich zu den üblichen Marktbedingungen für die betreffende Ware oder Dienstleistung im Land der Bereitstellung oder des Kaufs (einschließlich Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und andere Kaufs- oder Verkaufsbedingungen) festgestellt.

Artikel 15

Feststellung der Schädigung *1)

15.1 Die Feststellung einer Schädigung im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 wird auf positive Beweise gestützt und erfordert eine objektive Prüfung a) des Umfanges der subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkung auf die Preise gleichartiger Waren *2) auf dem Inlandsmarkt und b) der Folgen der Einfuhren für die inländischen Erzeuger dieser Waren.

15.2 Bezüglich des Umfanges der subventionierten Einfuhren prüfen die untersuchenden Behörden, ob eine erhebliche Erhöhung dieser Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zur Erzeugung oder zum Verbrauch im einführenden Mitglied stattgefunden hat. Bezüglich der Auswirkung der subventionierten Einfuhren auf die Preise prüfen die untersuchenden Behörden, ob eine erhebliche Preisunterschreitung durch die subventionierten Einfuhren im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des einführenden Mitglieds eingetreten ist oder, ob diese Einfuhren in anderer Form einen erheblichen Druck auf die Preise bewirken oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beitragen, die sonst eingetreten wären. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise für die Beurteilung maßgebend.

15.3 Wenn Einfuhren einer Ware aus mehreren Ländern als einem Land gleichzeitig Ausgleichszolluntersuchungen unterliegen, können die untersuchenden Behörden die Auswirkungen solcher Einfuhren nur zusammenfassend beurteilen, falls sie feststellen, daß a) die festgestellte Subventionshöhe im Verhältnis zu den Einfuhren aus jedem Land über dem im Artikel 11 Absatz 9 definierten geringen Wert liegt und der Umfang der Einfuhren aus jedem Land nicht unbeachtlich ist und b) eine zusammenfassende Beurteilung der Auswirkungen auf die Einfuhren im Lichte der Wettbewerbsbedingungen zwischen den eingeführten Waren und den Wettbewerbsbedingungen zwischen den eingeführten Waren und den gleichartigen inländischen Waren angemessen ist.

15.4 Die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den betroffenen inländischen Wirtschaftszweig umfaßt eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und Wirtschaftsindizes, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen, wie tatsächliche und potentielle Verringerung der Erzeugung, des Absatzes, des Marktanteils, des Gewinns, der Produktivität, der Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung; Faktoren, die die inländischen Preise beeinflussen; tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerhaltung, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Investitions- und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten; im Falle der Landwirtschaft, ob eine erhöhte Belastung bei staatlichen Beihilfeprogrammen eingetreten ist. Diese Liste ist nicht erschöpfend und weder ein noch mehrere dieser Kriterien sind für die Entscheidung ausschlaggebend.

15.5 Es muß nachgewiesen werden, daß die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkungen *3) der Subventionen eine Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens verursachen. Der Nachweis eines kausalen Zusammenhangs zwischen subventionierten Einfuhren und der Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges stützt sich auf die Prüfung aller erheblichen Beweise seitens der Behörden. Die Behörden prüfen auch alle anderen bekannten Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die gleichzeitig den inländischen Wirtschaftszweig schädigen und die Schädigungen, die durch diese anderen Faktoren verursacht wurden, dürfen nicht den subventionierten Einfuhren zur Last gelegt werden. Faktoren, welche diesbezüglich von Bedeutung sein könnten, sind unter anderem der Einfuhrumfang sowie die Preise von nicht zu subventionierten Preisen verkauften Einfuhrwaren, eine geringere Nachfrage oder eine Änderung im Konsumverhalten, handelsbeschränkende Maßnahmen und Wettbewerb zwischen ausländischen und inländischen Erzeugern, Technologieentwicklungen sowie die Ausfuhrleistung und Produktivität des inländischen Wirtschaftszweiges.

15.6 Die Auswirkung der subventionierten Einfuhren wird in bezug auf die inländische Erzeugung der gleichartigen Ware bewertet, wenn die verfügbaren Unterlagen eine Abgrenzung dieser Erzeugung anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinn des Erzeugers erlauben. Läßt sich diese Erzeugung nicht abgrenzen, so wird die Auswirkung der subventionierten Einfuhren an ihrem Einfluß auf die Erzeugung der kleinsten, gleichartige Waren miteinschließenden Gruppe oder Reihe von Waren gemessen, für die die erforderlichen Angaben erhältlich sind.

15.7 Die Feststellung, daß eine materielle Schädigung droht, muß auf Tatsachen und nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernten Möglichkeiten beruhen. Das Eintreten von Umständen, unter denen die Subvention eine Schädigung verursachen würde, muß klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen. Um das Vorhandensein einer bevorstehenden materiellen Schädigung festzustellen, sollen die Behörden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigen:

(i) die Art der betreffenden Subvention oder Subventionen

und die daraus wahrscheinlich entstehenden Handelsauswirkungen;

(ii) eine erhebliche Steigerungsrate von subventionierten

Einfuhren in den inländischen Markt, welche die Wahrscheinlichkeit einer wesentlich gesteigerten Einfuhr anzeigt;

(iii) ausreichend frei verfügbare Kapazitäten seitens des Exporteurs oder ein wesentlicher, unmittelbar bevorstehender Kapazitätszuwachs als Indiz von erheblich gesteigerten subventionierten Ausfuhren in den Markt des einführenden Mitglieds, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Verfügbarkeit anderer Ausfuhrmärkte für die Aufnahme zusätzlicher Ausfuhren;

(iv) ob die Preise der Einfuhren eine wesentlich ungünstig

beeinflussende oder dämpfende Auswirkung auf die Inlandspreise haben werden, wobei dies zu einem erhöhten Einfuhrbedarf führen würde; und

(v) Lagerhaltung der zu untersuchenden Ware.

Keiner dieser Faktoren ist für sich selbst notwendigerweise für die Beurteilung maßgebend, aber in ihrer Gesamtheit müssen sie zur Schlußfolgerung führen, daß weitere subventionierte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und daß, ohne Schutzmaßnahmen, dies zu einer materiellen Schädigung führen würde.

15.8 In den Fällen, in denen subventionierte Einfuhren eine Schädigung zu verursachen drohen, ist die Frage der Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen mit besonderer Sorgfalt zu erwägen und zu entscheiden.


*1) Soweit nicht anders bestimmt, bedeutet der Begriff „Schädigung'' im Sinne dieses Übereinkommens, daß ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird, oder bedeutend geschädigt zu werden droht, oder, daß die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweiges erheblich verzögert wird, und ist gemäß den Bestimmungen dieses Artikels auszulegen.

*2) In diesem Übereinkommen ist unter dem Begriff „gleichartige Ware'' („like product'', „produit similaire'') eine Ware zu verstehen, die mit der betreffenden Ware identisch ist, das heißt, ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder in Ermangelung einer solchen Ware eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber charakteristische Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.

*3) Wie in den Absätzen 2 und 4 dargestellt.

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Artikel 16

Bestimmung des Begriffes „inländischer Wirtschaftszweig''

16.1 Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff „inländischer Wirtschaftszweig'', ausgenommen wie im Absatz 2 vorgesehen, alle inländischen Erzeuger gleichartiger Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Erzeugung insgesamt einen erheblichen Anteil an der gesamten Inlandserzeugung dieser Waren ausmacht, außer die Erzeuger sind mit den Exporteuren oder Importeuren geschäftlich verbunden *1) oder selbst Importeure der Ware, die vermutlich Gegenstand einer Subvention ist oder einer gleichartigen Ware, so ist es zulässig, unter dem Begriff „inländischer Wirtschaftszweig'' nur die übrigen Erzeuger zu verstehen.

16.2 Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Gebiet eines Mitglieds hinsichtlich der betreffenden Erzeugung in zwei oder mehr Wettbewerbsmärkte eingeteilt werden und können die Erzeuger in jedem einzelnen Markt als ein eigener Wirtschaftszweig angesehen werden, wenn a) die Erzeuger in einem solchen Markt die Gesamtheit oder fast die Gesamtheit ihrer Erzeugung der betreffenden Ware auf diesem Markt absetzen und b) die Nachfrage auf diesem Markt nicht zu einem wesentlichen Teil von Erzeugern der betreffenden Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einem anderen Teil des Gebiets haben. Unter diesen Umständen kann die Feststellung einer Schädigung getroffen werden, wenn ein wesentlicher Teil des gesamten inländischen Wirtschaftszweiges nicht geschädigt wird, sofern es zu einer Konzentration von subventionierten Einfuhren in einen solchen isolierten Markt kommt und sofern die subventionierten Einfuhren eine Schädigung der Erzeuger der gesamten oder fast der gesamten Erzeugung in einem solchen Markt verursachen.

16.3 Werden die Erzeuger eines bestimmten Gebiets, das heißt, eines Marktes im Sinne des Absatzes 2 als eigener inländischer Wirtschaftszweig angesehen, so werden Ausgleichszölle nur auf die zum Endverbrauch in diesem Gebiet bestimmten Waren erhoben. Ist nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des einführenden Mitglieds die Erhebung von Ausgleichszöllen auf dieser Grundlage nicht zulässig, so darf das einführende Mitglied Ausgleichszölle ohne Beschränkung nur erheben, wenn a) den Exporteuren Gelegenheit gegeben worden ist, die Ausfuhren zu subventionierten Preisen in das betreffende Gebiet einzustellen oder Zusicherungen nach Artikel 18 abzugeben und derartige Zusicherungen nicht innerhalb kürzester Frist und in kürzester Form erfolgt sind und b) diese Zölle nicht allein auf Waren bestimmter Erzeuger, die das betreffende Gebiet beliefern, erhoben werden können.

16.4 Haben zwei oder mehr Länder im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 8 lit. a des GATT 1994 einen solchen Integrationsgrad erreicht, daß sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, so gelten die Erzeuger des gesamten Integrationsgebiets als inländischer Wirtschaftszweig im Sinne der Absätze 1 und 2. 16.5 Artikel 15 Absatz 6 findet auf diesen Artikel Anwendung.


*1) Im Sinne dieses Absatzes werden Erzeuger als mit den Exporteuren oder Importeuren geschäftlich verbunden nur betrachtet, wenn a) einer von ihnen direkt oder indirekt den anderen kontrolliert; oder b) beide von ihnen direkt oder indirekt von einer dritten Person kontrolliert werden; oder c) sie gemeinsam, direkt oder indirekt, eine dritte Person kontrollieren, vorausgesetzt es bestehen Gründe zur Annahme, daß die Verbundenheit bewirkt, daß der betroffene Erzeuger anders handelt als die nicht geschäftlich verbundenen Erzeuger. Im Sinne dieses Absatzes gilt eine Person als die kontrollierende, wenn sie gesetzlich oder betrieblich in der Lage ist, Zwang auszuüben oder Weisungen einem anderen zu erteilen.

Artikel 17

Vorläufige Maßnahmen

17.1 Vorläufige Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn:

a)

eine Untersuchung im Sinne des Artikels 11 eingeleitet wurde, eine öffentliche Bekanntmachung darüber erfolgt ist und die interessierten Mitglieder und interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten haben, Auskünfte oder Stellungnahmen abzugeben,

b)

eine bejahende vorläufige Feststellung erfolgt ist, daß eine Subvention besteht und eine Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweiges durch subventionierte Einfuhren eingetreten ist, und

c)

die betroffenen Behörden solche Maßnahmen für notwendig erachten, um eine Schädigung während der Dauer des Verfahrens zu verhindern.

17.2 Vorläufige Maßnahmen können darin bestehen, daß vorläufige Ausgleichszölle durch Barhinterlegung oder Bürgschaft in Höhe des vorläufig berechneten Subventionsbetrages gesichert werden.

17.3 Vorläufige Maßnahmen werden nicht vor 60 Tagen ab Einleitung der Untersuchung angewendet.

17.4 Vorläufige Maßnahmen sind auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken; dieser darf vier Monate nicht überschreiten.

17.5 Bei der Anwendung vorläufiger Maßnahmen werden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 19 befolgt.

Artikel 18

Verpflichtungen

18.1 Ein Verfahren kann *1) ohne Anwendung von vorläufigen Maßnahmen oder Ausgleichszöllen nach Erhalt zufriedenstellender freiwilliger Verpflichtungen ausgesetzt oder beendet werden, wie etwa wenn:

a)

die Regierung des ausführenden Mitglieds sich einverstanden erklärt, die Subvention abzuschaffen oder zu begrenzen oder andere Maßnahmen bezüglich ihrer Auswirkungen zu treffen; oder

b)

der Exporteur sich einverstanden erklärt, die Preise so zu ändern, daß die untersuchenden Behörden überzeugt sind, daß die schädigende Auswirkung der Subvention beseitigt ist. Preiserhöhungen auf Grund von Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich des Betrags der Subvention notwendig ist. Es ist wünschenswert, daß die Preiserhöhungen unter dem Betrag der Subvention liegen, wenn solche Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.

18.2 Verpflichtungen dürfen von den Exporteuren weder verlangt noch angenommen werden, sofern die Behörden des einführenden Mitglieds keine bejahende vorläufige Feststellung einer Subventionierung oder einer durch solche Subventionierung verursachten Schädigung getroffen haben, und im Falle von Verpflichtungen von Exporteuren, sie die Zustimmung des ausführenden Mitglieds erhalten haben.

18.3 Angebotene Verpflichtungen brauchen nicht angenommen zu werden, wenn die Behörden des einführenden Mitglieds ihre Annahme für schwer durchführbar halten, zum Beispiel wenn die Zahl der tatsächlichen oder möglichen Exporteure zu groß ist oder, wenn andere Gründe einschließlich allgemeiner Verfahrensweise dagegen sprechen. Die Behörden teilen dem Exporteur die Gründe mit, die sie dazu bewogen haben, die Annahme einer Verpflichtung als ungeeignet anzusehen, sollte sich ein solcher Fall ergeben; sie bieten dem Exporteur weitgehend Gelegenheit, Stellungnahmen hiezu abzugeben.

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