Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER SUBVENTIONEN UND AUSGLEICHSMASSNAHMEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1995-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 36
Änderungshistorie JSON API

18.4 Wird eine Verpflichtung angenommen, wird die Untersuchung der Subventionierung und der Schädigung trotzdem abgeschlossen, wenn das ausführende Mitglied dies wünscht oder das einführende Mitglied es beschließt. Wird in einem solchen Fall festgestellt, daß keine Subvention oder Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, sofern die Feststellung weitgehend auf das Bestehen einer Preisverpflichtung zurückzuführen ist. In solchen Fällen können die betreffenden Behörden verlangen, daß eine Verpflichtung für einen angemessenen Zeitraum im Einklang mit diesem Übereinkommen aufrechtzuerhalten ist. Im Falle einer bejahenden Feststellung der Subventionierung und Schädigung wird die Verpflichtung entsprechend ihren Bedingungen und den Bestimmungen dieses Übereinkommens beibehalten.

18.5 Preisverpflichtungen können von den Behörden des einführenden Mitglieds vorgeschlagen werden, aber kein Exporteur ist gezwungen, eine solche Verpflichtung einzugehen. Die Tatsache, daß Regierungen oder Exporteure solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer Aufforderung zu solchen Verpflichtungen nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falles auswirken. Den Behörden steht es jedoch frei, festzustellen, daß eine drohende Schädigung eher eintreten wird, wenn die subventionierten Einfuhren andauern.

18.6 Die Behörden eines einführenden Mitglieds können von jeder Regierung oder jedem Exporteur, dessen Verpflichtung sie angenommen haben, verlangen, daß regelmäßige Angaben über die Erfüllung dieser Verpflichtung gemacht werden, und die Nachprüfung sachdienliche Daten zugelassen wird. Bei Verletzung der Verpflichtung können die Behörden des einführenden Mitglieds auf Grund dieses Übereinkommens und in Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen ohne Verzögerung Maßnahmen treffen, die in der umgehenden Anwendung von vorläufigen Maßnahmen auf der Grundlage der besten zur Verfügung stehenden Angaben bestehen können. In solchen Fällen können gemäß diesem Übereinkommen auf Waren, die nicht mehr als 90 Tage vor Anwendung solcher vorläufiger Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, endgültige Zölle erhoben werden; die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Verletzung der Verpflichtung abgefertigt worden sind.


*1) Das Wort „kann'' wird nicht so ausgelegt, daß es die gleichzeitige Fortsetzung der Verfahren und der Erfüllung der Verpflichtungen erlaubt, mit Ausnahme der Bestimmungen im Absatz 4.

Artikel 19

Erhebung und Einhebung von Ausgleichszöllen

19.1 Stellt ein Mitglied nach angemessenen Bemühungen um Abschluß der Konsultationen endgültig das Vorliegen einer Subvention und deren Höhe sowie die Tatsache fest, daß die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkung der Subvention eine Schädigung verursachen, so kann es gemäß den Bestimmungen dieses Artikels einen Ausgleichszoll erheben, sofern die Subvention nicht beseitigt wird.

19.2 Die Entscheidung darüber, ob ein Ausgleichszoll erhoben wird, wenn alle Voraussetzungen für die Erhebung erfüllt sind, und ob der Ausgleichszoll in voller Höhe der Subvention oder niedriger festgesetzt wird, ist von den Behörden des einführenden Mitglieds zu treffen. Es ist wünschenswert, daß die Erhebung im Gebiet aller Mitglieder fakultativ und der Zoll niedriger als der volle Betrag der Subventionen sein soll, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen, und daß Verfahren eingerichtet werden sollen, die es den betreffenden Behörden erlauben, die von den inländischen interessierten Parteien *1) erhobenen Vorstellungen gebührend zu berücksichtigen, deren Interessen durch die Erhebung eines Ausgleichszolles beeinträchtigt werden könnten.

19.3 Wird auf eine Ware ein Ausgleichszoll erhoben, so ist dieser Ausgleichszoll in angemessener Höhe auf nichtdiskriminierender Grundlage auf alle Einfuhren dieser Ware unabhängig von ihrer Herkunft zu erheben, sofern festgestellt wurde, daß sie subventioniert werden und eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind Einfuhren aus Ländern, die auf die betreffende Subventionierung verzichtet haben, oder von denen nach Maßgabe dieses Übereinkommens Verpflichtungen angenommen wurden. Jeder Exporteur, dessen Ausfuhren einem endgültigen Ausgleichszoll unterliegen, der jedoch aus anderen Gründen als der Verweigerung einer Zusammenarbeit tatsächlich nicht geprüft wurde, hat auf eine beschleunigte Überprüfung Anspruch, damit die Untersuchungsbehörden unverzüglich einen eigenen Ausgleichszoll für diesen Exporteur festsetzen.

19.4 Der auf eine eingeführte Ware erhobene *2) Ausgleichszoll darf nicht höher sein als der auf der Grundlage der Subventionierung je Einheit der subventionierten und ausgeführten Ware berechnete Betrag der festgestellten Subvention.


*1) Im Sinne dieses Absatzes umfaßt der Ausdruck „inländische interessierte Parteien'' Verbraucher und industrielle Nutzer der eingeführten Waren, die von der Untersuchung betroffen sind.

*2) In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck „erheben'' die endgültige oder abschließende Festsetzung oder Einhebung eines Zolls oder einer Abgabe.

Artikel 20

Rückwirkung

20.1 Vorläufige Maßnahmen und Ausgleichszölle werden nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung nach Artikel 17 Absatz 1 bzw. Artikel 19 Absatz 1 in Kraft tritt, zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, vorbehaltlich der in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen.

20.2 Wird endgültig festgestellt, daß eine Schädigung (jedoch nicht eine drohende Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweigs) vorliegt, oder hätten im Falle der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren zur Feststellung einer Schädigung geführt, wenn die vorläufigen Maßnahmen unterblieben wären, so können Ausgleichszölle rückwirkend für den Zeitraum erhoben werden, in dem etwaige vorläufige Maßnahmen angewendet worden sind.

20.3 Übersteigt der endgültige Ausgleichszoll den durch Barhinterlegung oder Bürgschaft sichergestellten Betrag, so wird der Unterschiedsbetrag nicht erhoben. Ist der endgültige Zoll niedriger als der durch Barhinterlegung oder Bürgschaft sichergestellte Betrag, so wird der überschüssige Betrag ohne Verzögerung rückerstattet oder die Bürgschaft ohne Verzögerung freigegeben.

20.4 Außer bei Anwendung des Absatzes 2 darf bei Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer wesentlichen Verzögerung (ohne daß eine Schädigung schon eingetreten wäre) ein endgültiger Ausgleichszoll erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer wesentlichen Verzögerung erhoben werden; während der Anwendungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte Beträge werden ohne Verzögerung rückerstattet oder Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben.

20.5 Im Falle einer endgültigen verneinenden Feststellung werden während der Anwendungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte Beträge ohne Verzögerung rückerstattet oder Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben.

20.6 Stellen die Behörden unter außergewöhnlichen Umständen bezüglich einer subventionierten Ware fest, daß eine schwer gutzumachende Schädigung durch innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraumes getätigte massive Einfuhren einer Ware verursacht wird, für die Ausfuhrsubventionen in einer Weise gezahlt oder gewährt werden, die mit dem GATT 1994 und diesem Übereinkommen unvereinbar ist, und wird eine rückwirkende Erhebung von Ausgleichszöllen auf diese Einfuhren für notwendig erachtet, um die Wiederholung einer solchen Schädigung zu verhindern, so dürfen auf Einfuhren, die höchstens 90 Tage vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, endgültige Ausgleichszölle erhoben werden.

Artikel 21

Dauer und Überprüfung der Ausgleichszölle und Verpflichtungen

21.1 Ein Ausgleichszoll bleibt nur solange und nur in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um die schädigende Subventionierung unwirksam zu machen.

21.2 Die Behörden überprüfen die Notwendigkeit der weiteren Erhebung eines Zolls gegebenenfalls von sich aus oder auf Antrag der interessierten Parteien, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen, vorausgesetzt, daß eine angemessene Frist seit der Erhebung des endgültigen Ausgleichszolls verstrichen ist. Interessierte Parteien haben das Recht, die Behörden um Prüfung zu ersuchen, ob die weitere Erhebung eines Zolls zum Ausgleich der Subventionierung erforderlich ist, ob die Schädigung möglicherweise weiter andauern oder wiederkehren wird, wenn der Zoll aufgehoben oder geändert wird oder beides. Wenn die Behörden als Ergebnis dieser Überprüfung nach diesem Absatz feststellen, daß der Ausgleichszoll nicht länger notwendig ist, wird er unverzüglich aufgehoben.

21.3 Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 wird jeder endgültige Ausgleichszoll spätestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt seiner Erhebung aufgehoben (oder ab dem Zeitpunkt der jüngsten Überprüfung nach Absatz 2, wenn diese Überprüfung sowohl die Subventionierung wie auch die Schädigung betroffen hat, oder nach diesem Absatz), außer die Behörden stellen in einer vor diesem Zeitpunkt auf eigenen Antrieb eingeleiteten Überprüfung fest oder auf Grund eines ausreichend begründeten Antrags, der von oder namens des inländischen Wirtschaftszweiges innerhalb einer angemessenen Frist vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde, daß die Aufhebung des Zolls wahrscheinlich zu einer Fortdauer oder Wiederkehr der Subventionierung und Schädigung führen würde *1). Der Zoll kann bis zum Vorliegen eines Überprüfungsergebnisses wirksam bleiben.

21.4 Die Bestimmungen des Artikels 12 betreffend Nachweis und Verfahren finden auf jede nach diesem Artikel durchgeführte Überprüfung Anwendung. Jede solche Überprüfung wird rasch durchgeführt und gewöhnlich binnen 12 Monaten nach Einleitung der Überprüfung abgeschlossen.

21.5 Die Bestimmungen dieses Artikels finden sinngemäß auf die nach Artikel 18 übernommenen Verpflichtungen Anwendung.


*1) Wenn die Höhe des Ausgleichszolls rückwirkend festgesetzt wird, wird eine Feststellung in der jüngsten Festsetzung, daß kein Zoll erhoben wird, den Behörden an sich keine Veranlassung geben, den endgültigen Zoll aufzuheben.

Artikel 22

Öffentliche Bekanntmachung und Erläuterung von Feststellungen

22.1 Haben sich die untersuchenden Behörden davon überzeugt, daß die Beweismittel ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so erhalten das Mitglied oder die Mitglieder, deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, und andere Parteien, von denen den untersuchenden Behörden bekannt ist, daß sie an der Untersuchung interessiert sind, eine Mitteilung, und es wird eine Bekanntmachung veröffentlicht.

22.2 Eine öffentliche Bekanntmachung der Einleitung einer Untersuchung oder ein gesonderter zugänglich gemachter Bericht *1), enthält folgendes:

(i) Namen des Ausfuhrlandes oder der Ausfuhrländer und die

betroffene Ware;

(ii) Datum der Einleitung der Untersuchung;

(iii) Beschreibung der in Untersuchung stehenden

Subventionspraxis oder Subventionspraktiken;

(iv) Zusammenfassung der Faktoren, auf die sich die Behauptung der Schädigung gründet;

(v) Anschrift, an die Vorstellungen von interessierten

Mitgliedern und interessierten Parteien gerichtet werden sollen;

(vi) Fristen für interessierte Mitglieder und interessierte

Parteien zur Bekanntgabe ihrer Ansichten.

22.3 Gegenstand einer öffentlichen Bekanntmachung sind vorläufige oder endgültige Feststellungen bejahender oder verneinender Art, Entscheidungen über übernommene Verpflichtungen nach Artikel 18, Beendigung einer Verpflichtung und Aufhebung eines endgültigen Ausgleichszolls. Jede solche Bekanntmachung oder ein gesonderter zugänglich gemachter Bericht enthält ausführliche Einzelheiten über die Feststellungen und Schlußfolgerungen über alle Sach- und Rechtsfragen, die von den untersuchenden Behörden als erheblich erachtet wurden. Alle solche Bekanntmachungen und Berichte werden dem Mitglied oder den Mitgliedern zugeleitet, deren Waren von einer solchen Feststellung oder Verpflichtung betroffen sind und anderen interessierten Parteien, deren diesbezügliches Interesse bekannt ist.

22.4 Eine öffentliche Bekanntmachung oder ein gesonderter zugänglich gemachter Bericht enthält ausführliche Einzelheiten hinsichtlich vorläufiger Feststellungen über das Bestehen einer Subvention und Schädigung und nimmt Bezug auf Sach- und Rechtsfragen, die zur Annahme oder Abweisung der Parteivorbringen geführt haben. Jede solche Bekanntmachung oder jeder solche Bericht nimmt gebührend auf das Schutzerfordernis vertraulicher Informationen Rücksicht und enthält im besonderen:

(i) Namen der Lieferer oder, falls untunlich, die

betroffenen Lieferländer;

(ii) für Zollzwecke ausreichende Warenbeschreibung;

(iii) Ausmaß der festgestellten Subvention und Grundlage, auf

der das Bestehen einer Subvention festgestellt worden ist;

(iv) Würdigung der im Artikel 15 dargelegten

Schädigungsfeststellung;

(v) maßgebende Gründe für die Feststellung.

22.5 Eine öffentliche Bekanntmachung über den Abschluß oder ein gesonderter zugänglich gemachter Bericht oder die Aussetzung einer Untersuchung im Falle einer bejahenden Feststellung zur Erhebung eines endgültigen Zolls oder die Übernahme einer Verpflichtung enthält alle erheblichen Informationen über Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe, die zur Auferlegung endgültiger Maßnahmen oder zur Übernahme einer Verpflichtung unter gebührender Bedachtnahme auf das Schutzerfordernis vertraulicher Informationen geführt haben. Die Bekanntmachung oder der Bericht enthält im besonderen die im Absatz 4 beschriebenen Angaben sowie die Gründe für die Annahme oder Abweisung der Parteivorbringen oder der von interessierten Mitgliedern, Exporteuren oder Importeuren vorgebrachten Ansprüche.

22.6 Eine öffentliche Bekanntmachung oder ein gesonderter zugänglich gemachter Bericht über die Beendigung oder Aussetzung einer Untersuchung zufolge der Übernahme einer Verpflichtung nach Artikel 18 schließt den nichtvertraulichen Teil dieser Verpflichtung ein.

22.7 Die Bestimmungen dieses Artikels finden sinngemäß auf die Einleitung und den Abschluß der Überprüfungen nach Artikel 21 und auf Entscheidungen nach Artikel 20, Zölle rückwirkend anzuwenden, Anwendung.


*1) Wenn Behörden Informationen und Erläuterungen nach diesem Artikel in einem gesonderten Bericht vorsehen, stellen sie sicher, daß ein solcher Bericht für die Öffentlichkeit leicht zugänglich ist.

Artikel 23

Gerichtliche Überprüfung

Jedes Mitglied, dessen innerstaatlichen Gesetzgebung Vorschriften über Ausgleichszollmaßnahmen enthält, unterhält gerichtliche, schiedsgerichtliche oder administrative Instanzen oder Verfahren unter anderem für die Zwecke einer raschen Überprüfung von Verwaltungstätigkeiten, in bezug auf endgültige Feststellungen und Überprüfungen von Feststellungen im Sinne des Artikels 21. Solche Instanzen und Verfahren sind unabhängig von den für die in Rede stehende Festsetzung und Überprüfung verantwortlicher Behörden; sie stehen allen interessierten Parteien zur Verfügung, die am Verwaltungsverfahren beteiligt und unmittelbar durch überprüfungszugängliche Verwaltungstätigkeiten berührt sind.

Abs. 1 dritter Satz: Verfassungsbestimmung

TEIL VI

INSTITUTIONEN

Artikel 24

Komitee für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und Untergruppen

24.1 Ein Komitee für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen wird hiermit eingesetzt, das aus Vertretern jedes Mitglieds besteht. Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden. Es tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen sowie über Ersuchen eines Mitglieds nach Maßgabe dieses Übereinkommens. Das Komitee erfüllt die Aufgaben, die ihm auf Grund dieses Übereinkommens übertragen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden und bietet den Mitgliedern Gelegenheit, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verfolgung seiner Zielsetzungen betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Komitees werden vom WTO-Sekretariat wahrgenommen.

24.2 Das Komitee kann gegebenenfalls Untergruppen einsetzen.

24.3 Das Komitee setzt eine Ständige Sachverständigengruppe ein.

Sie besteht aus fünf unabhängigen Personen mit hohem Ausbildungsstand auf den Gebieten der Subventionen und Handelsbeziehungen. Die Sachverständigen werden vom Komitee ausgewählt und einer von ihnen wird jedes Jahr ersetzt. Die PGE kann ersucht werden, einem Untersuchungsausschuß im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 Beistand zu leisten. Das Komitee kann auch ein Gutachten über das Bestehen und die Art einer Subvention einholen.

24.4 Die PGE kann von jedem Mitglied konsultiert werden und Gutachten über die Art einer Subvention, deren Einführung vorgeschlagen oder von diesem Mitglied gegenwärtig aufrechterhalten wird, abgeben. Solche Gutachten werden vertraulich sein und können nicht im Verfahren nach Artikel 7 zugelassen werden.

24.5 Bei Erfüllung ihrer Aufgaben können das Komitee und die Untergruppen ihnen geeignet erscheinende Quellen konsultieren oder von solchen Quellen Auskünfte einholen. Bevor jedoch das Komitee oder eine Untergruppe solche Auskünfte von einer Quelle innerhalb der Hoheitsgewalt eines Mitglieds einholt, unterrichtet es das betroffene Mitglied.

TEIL VI

INSTITUTIONEN

Artikel 24

Komitee für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und Untergruppen

24.1 Ein Komitee für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen wird hiermit eingesetzt, das aus Vertretern jedes Mitglieds besteht. Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden. Es tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen sowie über Ersuchen eines Mitglieds nach Maßgabe dieses Übereinkommens. Das Komitee erfüllt die Aufgaben, die ihm auf Grund dieses Übereinkommens übertragen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden und bietet den Mitgliedern Gelegenheit, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verfolgung seiner Zielsetzungen betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Komitees werden vom WTO-Sekretariat wahrgenommen.

24.2 Das Komitee kann gegebenenfalls Untergruppen einsetzen.

24.3 Das Komitee setzt eine Ständige Sachverständigengruppe ein.

Sie besteht aus fünf unabhängigen Personen mit hohem Ausbildungsstand auf den Gebieten der Subventionen und Handelsbeziehungen. Die Sachverständigen werden vom Komitee ausgewählt und einer von ihnen wird jedes Jahr ersetzt. Die PGE kann ersucht werden, einem Untersuchungsausschuß im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 Beistand zu leisten. Das Komitee kann auch ein Gutachten über das Bestehen und die Art einer Subvention einholen.

24.4 Die PGE kann von jedem Mitglied konsultiert werden und Gutachten über die Art einer Subvention, deren Einführung vorgeschlagen oder von diesem Mitglied gegenwärtig aufrechterhalten wird, abgeben. Solche Gutachten werden vertraulich sein und können nicht im Verfahren nach Artikel 7 zugelassen werden.

24.5 Bei Erfüllung ihrer Aufgaben können das Komitee und die Untergruppen ihnen geeignet erscheinende Quellen konsultieren oder von solchen Quellen Auskünfte einholen. Bevor jedoch das Komitee oder eine Untergruppe solche Auskünfte von einer Quelle innerhalb der Hoheitsgewalt eines Mitglieds einholt, unterrichtet es das betroffene Mitglied.

TEIL VII

NOTIFIKATIONEN UND ÜBERWACHUNG

Artikel 25

Notifikationen

25.1 Die Mitglieder stimmen überein, daß unbeschadet des Artikels XVI Absatz 1 des GATT 1994 ihre Notifikationen über Subventionen spätestens bis zum 30. Juni jedes Jahres vorgelegt werden und den Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.

25.2 Die Mitglieder notifizieren die im Artikel 1 Absatz 1 definierten Subventionen, die im Sinne des Artikels 2 gewährt oder aufrechterhalten werden.

25.3 Der Inhalt der Notifikationen soll genügend konkret sein, um andere Mitglieder in die Lage zu versetzen, die Handelsauswirkungen zu bewerten und das Funktionieren der notifizierten Subventionsprogramme zu verstehen. In diesem Zusammenhang und ohne dem Inhalt und der Form des Fragebogens über Subventionen *1) vorzugreifen, stellen die Mitglieder sicher, daß ihre Notifikationen folgende Angaben enthalten:

(i) Art der Subvention (dh. Zuschuß, Kredit, Steuerbegünstigung usw.);

(ii) Subvention pro Einheit, oder wenn dies nicht möglich

ist, Gesamtbetrag oder Jahresbetrag, der für diese Subvention veranschlagt wird (wenn möglich die Durchschnittssubvention pro Einheit im vorhergehenden Jahr);

(iii) Zielsetzung und/oder Zweck der Subvention;

(iv) Dauer der Subvention und/oder andere daran geknüpfte

zeitliche Begrenzungen;

(v) statistische Daten zwecks Bewertung der Handelsauswirkungen einer Subvention.

25.4 Wenn bestimmte Angaben aus Absatz 3 in einer Notifikation nicht aufscheinen, ist eine Erklärung hiefür in der Notifikation selbst anzuführen.

25.5 Wenn Subventionen für bestimmte Waren oder Sektoren gewährt werden, sollen die Notifikationen nach Waren oder Sektoren geordnet werden.

25.6 Mitglieder, die der Meinung sind, daß in ihren Gebieten keine nach Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und diesem Übereinkommen notifizierungspflichtigen Maßnahmen bestehen, unterrichten hievon schriftlich das Sekretariat.

25.7 Die Mitglieder erkennen an, daß Notifikationen einer Maßnahme weder ihre Rechtslage nach dem GATT 1994 und diesem Übereinkommen, die Auswirkungen nach diesem Übereinkommen noch die Art der Maßnahme selbst präjudiziert.

25.8 Jedes Mitglied kann jederzeit schriftlich um Auskünfte über Art und Ausmaß einer Subvention ersuchen, die von einem anderen Mitglied gewährt oder aufrechterhalten wird (einschließlich jeder im Teil IV angeführten Subvention), oder um eine Erklärung der Gründe, warum eine bestimmte Maßnahme nicht als notifizierungspflichtig erachtet wurde.

25.9 Die so ersuchten Mitglieder erteilen diese Auskünfte so rasch wie möglich und ausführlich und halten sich bereit, dem ersuchenden Mitglied zusätzliche Auskünfte zu erteilen. Insbesondere geben sie hinreichende Einzelheiten bekannt, um die anderen Mitglieder in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu beurteilen. Ist ein Mitglied der Ansicht, daß ihm diese Auskünfte nicht erteilt worden sind, so kann es die Angelegenheit dem Komitee zur Kenntnis bringen.

25.10 Ist ein Mitglied der Ansicht, daß Maßnahmen eines anderen Mitglieds, welche die Auswirkungen einer Subvention haben, nicht gemäß Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und diesem Artikel nicht notifiziert worden sind, so kann es die Angelegenheit diesem anderen Mitglied zur Kenntnis bringen. Wird die vermutliche Subvention danach nicht innerhalb kürzester Zeit notifiziert, so kann das Mitglied selbst die vermutliche Subvention dem Komitee zur Kenntnis bringen.

25.11 Die Mitglieder berichten dem Komitee ohne Verzögerung alle vorläufigen oder endgültigen Maßnahmen in bezug auf Ausgleichszölle. Solche Berichte liegen im Sekretariat zur Kontrolle durch andere Mitglieder auf. Die Mitglieder legen auch Halbjahresberichte über alle in den vorhergehenden sechs Monaten getroffenen Maßnahmen vor. Die Halbjahresberichte werden in einer einvernehmlich festgelegten einheitlichen Form vorgelegt.

25.12 Jedes Mitglied notifiziert dem Komitee a) seine Behörden, die für die Einleitung und Durchführung von Untersuchungen nach Artikel 11 zuständig sind und b) seine inländischen Verfahren, die für die Einleitung und Durchführung solcher Untersuchungen maßgebend sind.


*1) Das Komitee setzt eine Arbeitsgruppe ein, um Inhalt und Form des im BISD 9S/193-194 enthaltenen Fragebogens zu überprüfen.

Artikel 26

Überwachung

26.1 Das Komitee prüft die nach Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und Artikel 25 Absatz 1 dieses Übereinkommens vorgelegten neuen und vollen Notifikationen anläßlich von außerordentlichen Tagungen, die jedes dritte Jahr abgehalten werden. Notifikationen, die in den dazwischen liegenden Jahren (Notifikationen nach dem neuesten Stand) vorgelegt werden, werden bei jeder ordentlichen Tagung des Komitees geprüft.

26.2 Das Komitee prüft die nach Artikel 25 Absatz 11 vorgelegten Berichte bei jeder ordentlichen Tagung des Komitees.

TEIL VIII:

ENTWICKLUNGSLAND-MITGLIEDER

Artikel 27

Besondere und differenzierte Behandlung von

Entwicklungsland-Mitgliedern

27.1 Die Mitglieder erkennen an, daß Subventionen eine bedeutende Rolle in Wirtschaftsentwicklungsprogrammen spielen können.

27.2 Das Verbot nach Artikel 3 Absatz 1 lit. a findet keine Anwendung auf:

a)

im Anhang VII angeführte Entwicklungsland-Mitglieder;

b)

andere Entwicklungsland-Mitglieder für einen Zeitraum von acht Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens des WTO-Abkommens, vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 4. 27.3 Das Verbot nach Artikel 3 Absatz 1 lit. b findet auf

27.4 Jedes im Absatz 2 lit. b angeführte Entwicklungsland-Mitglied wird seine Ausfuhrsubventionen während des Achtjahreszeitraums - vorzugsweise progressiv - beseitigen. Jedoch wird ein Entwicklungsland-Mitglied das Ausmaß seiner Ausfuhrsubventionen *1) nicht erhöhen und wird sie innerhalb eines kürzeren als in diesem Absatz vorgesehenen Zeitraums beseitigen, wenn die Anwendung solcher Ausfuhrsubventionen mit seinen Entwicklungsbedürfnissen unvereinbar ist. Wenn es ein Entwicklungsland-Mitglied für notwendig hält, solche Subventionen über den Achtjahreszeitraum hinaus anzuwenden, wird es spätestens ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraums mit dem Komitee in Konsultationen eintreten, welches nach Prüfung aller relevanten wirtschaftlichen, finanziellen und Entwicklungsbedürfnisse des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds feststellt, ob eine Verlängerung dieses Zeitraums gerecht fertigt ist. Wenn das Komitee feststellt, daß die Verlängerung gerechtfertigt ist, hält das betreffende Entwicklungsland-Mitglied jährliche Konsultationen mit dem Komitee ab, um die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Subventionen festzustellen. Falls vom Komitee keine solchen Feststellungen getroffen werden, wird das Entwicklungsland-Mitglied die restlichen Ausfuhrsubventionen innerhalb von zwei Jahren ab dem Ende der zuletzt bewilligten Frist beseitigen.

27.5 Ein Entwicklungsland-Mitglied, welches die Wettbewerbsfähigkeit für eine bestimmte Ware erreicht hat, wird seine Ausfuhrsubventionen für solche Ware(n) im Verlaufe eines Zeitraums von zwei Jahren beseitigen. Jedoch wird ein im Anhang VII angeführtes Entwicklungsland-Mitglied, welches die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit für eine oder mehrere Waren erreicht hat, Ausfuhrsubventionen im Verlauf eines Zeitraums von acht Jahren stufenweise beseitigen.

27.6 Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit für eine Ware ist gegeben, wenn in zwei aufeinander folgenden Jahren diese Ware einen Anteil von mindestens 3,25 Prozent am Welthandel dieser Ware erreicht hat. Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit liegt vor, entweder

a)

auf Grund einer Notifikation des Entwicklungsland-Mitglieds, das die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit erreicht hat, oder b) auf Grund einer vom Sekretariat über Ersuchen eines Mitglieds angestellten Berechnung. Für die Zwecke dieses Absatzes wird eine Ware nach der Nummer der Nomenklatur des Harmonisierten Systems definiert. Das Komitee überprüft die Wirksamkeit dieser Bestimmung fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens.

27.7 Artikel 4 findet auf ein Entwicklungsland-Mitglied für Ausfuhrsubventionen, die mit den Absätzen 2 bis 5 vereinbar sind, keine Anwendung. In einem solchen Fall gelten die relevanten Bestimmungen des Absatzes 7. 27.8 Es besteht keine Vermutung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1,

daß eine von einem Entwicklungsland-Mitglied gewährte Subvention zu einer ernsthaften Schädigung nach diesem Übereinkommen führt. Eine solche ernsthafte Schädigung wird gegebenenfalls nach Absatz 9 durch positiven Nachweis im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 3 bis 8 aufgezeigt.

27.9 In bezug auf andere als im Artikel 6 Absatz 1 angeführte anfechtbare Subventionen, die von einem Entwicklungsland-Mitglied gewährt oder aufrechterhalten werden, dürfen keine Maßnahmen auf Grund des Artikels 7 erlaubt oder getroffen werden, es sei denn, daß festgestellt wird, daß als Folge einer solchen Subvention Zollzugeständnisse oder andere Verpflichtungen auf Grund des GATT 1994 in einer Weise zunichte gemacht oder geschmälert werden, daß die Einfuhren von gleichartigen Waren eines anderen Mitglieds in den Markt des subventionierenden Entwicklungsland-Mitglieds verdrängt oder behindert werden, oder, daß eine Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweiges auf dem Markt eines einführenden Mitglieds vorliegt.

27.10 Jede Ausgleichszolluntersuchung einer Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied wird eingestellt, sobald die betreffenden Behörden feststellen, daß:

a)

das Gesamtausmaß der für die Ware gewährten Subventionen 2 Prozent seines Wertes pro Einheit nicht übersteigt;

b)

die Menge der subventionierten Einfuhren weniger als 4 Prozent der Gesamteinfuhren einer gleichartigen Ware in das einführende Mitglied beträgt, außer wenn Einfuhren aus Entwicklungsland-Mitgliedern, deren einzelne Anteile an den Gesamteinfuhren unter 4 Prozent liegen und zusammengenommen sie mehr als 9 Prozent der Gesamteinfuhren der gleichartigen Ware in das einführende Mitglied erreichen.

27.11 Für die vom Absatz 2 lit. b erfaßten Entwicklungsland-Mitglieder, die Ausfuhrsubventionen vor dem Ablauf des Achtjahreszeitraums ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens beseitigt haben und für die im Anhang VII angeführten Entwicklungsland-Mitglieder beträgt die im Absatz 10 lit. a erwähnte Ziffer 3 Prozent statt 2 Prozent. Diese Bestimmung findet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beseitigung von Ausfuhrsubventionen dem Komitee notifiziert wird, Anwendung, und zwar so lange wie vom notifizierenden Entwicklungsland-Mitglied keine Ausfuhrsubventionen gewährt werden. Diese Bestimmung erlischt acht Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens.

27.12 Für die Bestimmungen der Absätze 10 und 11 gelten die Bestimmungen über die Festlegung von geringen Werten im Sinne des Artikels 15 Absatz 3. 27.13 die Bestimmungen des Teils III finden keine Anwendung auf

Schuldennachlässe, Subventionen zur Deckung von Sozialausgaben in welcher Form auch immer, einschließlich Verzicht auf staatliche Einnahmen und sonstige Haftungsübernahmen, wenn solche Subventionen im Rahmen und unmittelbar an ein Privatisierungsprogramm eines Entwicklungsland-Mitglieds gebunden sind, vorausgesetzt, daß sowohl solche Programme als auch die Subventionen zeitlich begrenzt gewährt und dem Komitee notifiziert werden und daß die Programme zu einer möglichen Privatisierung des betreffenden Unternehmens führen.

27.14 Auf Ersuchen eines interessierten Mitglieds überprüft das Komitee eine bestimmte Ausfuhrsubventionspraxis eines Entwicklungsland-Mitglieds in der Richtung, ob diese Vorgangsweise mit seinen Entwicklungsbedürfnissen vereinbar ist.

27.15 Auf Ersuchen eines interessierten Entwicklungsland-Mitglieds überprüft das Komitee eine bestimmte Ausgleichsmaßnahme in der Richtung, ob sie mit den auf das betreffende Entwicklungsland-Mitglied anwendbaren Bestimmungen der Absätze 10 und 11 vereinbar ist.


*1) Für ein Entwicklungsland-Mitglied, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens keine Ausfuhrsubventionen gewährt, findet dieser Absatz auf der Grundlage des Ausmaßes der im Jahre 1986 gewährten Ausfuhrsubventionen Anwendung.

TEIL IX:

ÜBERGANGSREGELUNGEN

Artikel 28

Bestehende Programme

28.1 Subventionsprogramme, die im Gebiet eines Mitglieds vor dem Zeitpunkt, zu dem ein Mitglied das WTO-Abkommen unterzeichnet hat, erstellt worden sind und die mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens unvereinbar sind, werden:

a)

spätestens 90 Tage nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens für dieses Mitglied dem Komitee notifiziert; und

b)

binnen drei Jahren ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens für dieses Mitglied mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens vereinbar gemacht und unterliegen sodann nicht dem Teil II.

28.2 Kein Mitglied erweitert das Ausmaß eines solchen Programms, noch wird ein solches Programm nach seinem Ablauf erneuert.

Artikel 29

Übergang zur Marktwirtschaft

29.1 Mitglieder, die sich im Zuge der Umgestaltung von einer zentralgelenkten in eine freie Marktwirtschaft befinden, können für eine solche Umgestaltung notwendige Programme und Maßnahmen anwenden.

29.2 Solche vom Artikel 3 erfaßte und gemäß Artikel 3 notifizierte Subventionsprogramme werden innerhalb von sieben Jahren ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens beseitigt oder in Übereinstimmung mit Artikel 3 gebracht. In solchen Fällen findet Artikel 4 keine Anwendung. Zusätzlich gilt innerhalb dieser Frist folgendes:

a)

die vom Artikel 6 Absatz 1 lit. d erfaßten Subventionsprogramme sind nach Artikel 7 nicht anfechtbar;

b)

hinsichtlich anderer anfechtbarer Subventionen finden die Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 9 Anwendung.

29.3 Die vom Artikel 3 erfaßten Subventionsprogramme werden dem Komitee zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens notifiziert. Weitere Notifikationen solcher Subventionen können bis zu zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorgenommen werden.

29.4 Unter außergewöhnlichen Umständen können den im Absatz 1 angeführten Mitgliedern Abweichungen von ihren notifizierten Programmen und Maßnahmen sowie von ihren Zeitrahmen vom Komitee zugestanden werden, wenn solche Abweichungen für den Umgestaltungsvorgang als notwendig erachtet werden.

TEIL X

STREITBEILEGUNG

Artikel 30

Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden auf Konsultationen und die Streitbeilegung nach diesem Übereinkommen Anwendung, sofern darin nichts anderes ausdrücklich vorgesehen ist.

TEIL XI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31

Vorläufige Anwendungen

Die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 und die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 finden für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens Anwendung. Spätestens 180 Tage vor Ablauf dieses Zeitraums überprüft das Komitee das Funktionieren dieser Bestimmungen, um festzustellen, ob deren Anwendung in ihrer derzeitigen oder geänderten Fassung für einen weiteren Zeitraum verlängert werden soll.

Artikel 32

Sonstige Schlußbestimmungen

32.1 Spezifische Maßnahmen gegen Subventionen eines anderen Mitglieds können nur gemäß den Bestimmungen des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen getroffen werden *1).

32.2 Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der übrigen Mitglieder dieses Übereinkommens eingelegt werden.

32.3 Vorbehaltlich des Absatzes 4 finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Untersuchungen und Überprüfungen von bestehenden Maßnahmen Anwendung, die zum oder nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens für ein Mitglied eingeleitet worden sind.

32.4 Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 3 gelten bestehende Ausgleichsmaßnahmen spätestens bis zum Inkrafttreten des WTO-Abkommens für ein Mitglied als auferlegt, ausgenommen in Fällen, in denen die zu diesem Zeitpunkt in Kraft stehende inländische Gesetzgebung eines Mitglieds bereits eine Klausel enthält, wie sie in jenem Absatz vorgesehen ist.

32.5 Jedes Mitglied unternimmt alle erforderlichen Schritte allgemeiner oder besonderer Art, um sicherzustellen, daß spätestens in dem Zeitpunkt, in dem das WTO-Abkommen für das Mitglied in Kraft tritt, seine Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit diese auf das betreffende Mitglied Anwendung finden, übereinstimmen.

32.6 Jedes Mitglied unterrichtet das Komitee über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen in bezug auf dieses Übereinkommen sowie über alle Änderungen in ihrer Anwendung.

32.7 Das Komitee überprüft jährlich die Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommens unter Bedachtnahme auf dessen Zielsetzungen. Das Komitee unterrichtet jährlich den Rat für den Handel mit Waren über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums.

32.8 Die Anhänge zu diesem Übereinkommen bilden einen integrierenden Bestandteil hievon.


*1) Dieser Absatz schließt gegebenenfalls Maßnahmen nach anderen Bestimmungen des GATT 1994 nicht aus.

Anhang I

BEISPIELLISTE VON AUSFUHRSUBVENTIONEN

a)

Gewährung direkter Subventionen der öffentlichen Hand an Unternehmen oder Wirtschaftszweige nach Maßgabe deren Ausfuhrleistung.

b)

Devisenbelassungsverfahren oder ähnliche Praktiken, die der Gewährung einer Ausfuhrprämie gleichkommen.

c)

Inländische Transport- und Frachtgebühren auf den Auslandsversand, die vom Staat zu Bedingungen festgesetzt oder vorgeschrieben werden, die günstiger sind als für den Inlandsversand.

d)

Bereitstellung eingeführter oder inländischer Waren oder Dienstleistungen durch den Staat oder staatliche Stellen entweder unmittelbar oder mittelbar, Einrichtungen im staatlichen Auftrag zur Verwendung bei der Erzeugung von Waren für die Ausfuhr zu Bedingungen, die günstiger sind als für die Bereitstellung gleichartiger oder direkt konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen zur Verwendung bei der Erzeugung von Waren für den inländischen Verbrauch, wenn (bei Waren) diese Bedingungen günstiger sind als die Bedingungen, die ihre Exporteure auf den Weltmärkten kommerziell erlangen *1) können.

e)

Vollständige oder teilweise Freistellung und vollständiger oder teilweiser Erlaß oder Aufschub von direkten Steuern 2) oder Sozialabgaben, die von Industrie- oder Handelsunternehmen gezahlt wurden oder zu zahlen sind, soweit die Freistellung, der Erlaß oder der Aufschub spezifisch ausfuhrgebunden sind 3).

f)

Besondere Freibeträge in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder Ausfuhrleistung bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für direkte Steuern, soweit diese Freibeträge neben den Freibeträgen für die zum inländischen Verbrauch bestimmte Erzeugung gewährt werden.

g)

Freistellung oder Erlaß von indirekten Steuern *2) auf die Erzeugung und Verteilung von Waren für die Ausfuhr in einem Umfang, der über das hinausgeht, was an indirekten Steuern auf die Erzeugung und Verteilung gleichartiger, zum inländischen Verbrauch verkaufter Waren erhoben wird.

h)

Freistellung, Erlaß oder Aufschub von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern 2) auf Waren oder Dienstleistungen in Verbindung mit der Erzeugung von Waren für die Ausfuhr, wenn der Betrag über die Freistellung, den Erlaß oder den Aufschub von gleichartigen kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf Waren oder Dienstleistungen in Verbindung mit der Erzeugung gleichartiger Waren für den inländischen Verbrauch hinausgeht; jedoch können die Feistellung (Anm.: richtig: Freistellung), der Erlaß oder der Aufschub von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern für Waren für die Ausfuhr selbst dann gewährt werden, wenn dies für gleichartige, für den inländischen Verbrauch verkaufte Waren nicht der Fall ist, sofern die kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern Betriebsmittel betreffen, die bei der Erzeugung der angeführten Ware verbraucht worden sind (wobei normaler Schwund berücksichtigt wird) 4).

i)

Erlaß oder Rückerstattung von Eingangsabgaben *1) in einem Umfang, der über das hinausgeht, was an Eingangsabgaben auf eingeführte Betriebsmittel erhoben wird, die bei der Erzeugung verbraucht worden sind (wobei normaler Schwund berücksichtigt wird); jedoch kann ein Unternehmen, um in den Genuß dieser Bestimmung zu kommen, in Sonderfällen ersatzweise Waren des Inlandsmarktes in gleicher Menge und von gleicher Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Waren verwenden, sofern die Einfuhr- und die entsprechenden Ausfuhrgeschäfte innerhalb eines angemessenen Zeitraums stattfinden, der in der Regel zwei Jahre nicht übersteigen darf. Dieser Absatz wird im Einklang mit den im Anhang II enthaltenen Richtlinien über den Verbrauch von Betriebsmitteln beim Erzeugungsvorgang ausgelegt.

j)

Einführung von Programmen für Exportkreditgarantien oder Exportkreditversicherungen durch den Staat (oder von ihm kontrollierte Sondereinrichtungen), von Versicherungs- oder Garantieprogrammen zum Schutz vor Preissteigerungen bei Waren für die Ausfuhr oder von Programmen zur Abdeckung von Währungsrisken zu Prämiensätzen, die offensichtlich nicht ausreichen, um die Betriebskosten und Verluste bei der Ausführung der betreffenden Programme auf lange Sicht zu decken.

k)

Gewährung von Ausfuhrkrediten durch den Staat (oder von ihm kontrollierte und/oder ihm unterstellte Sondereinrichtungen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, welche die Exporteure zahlen müssen, um sich die Mittel zu verschaffen, die sie dafür aufwenden (oder zahlen müßten, wenn sie internationale Kapitalmärkte in Anspruch nähmen, um Gelder derselben Fälligkeit und auf dieselbe Währung wie der Exportkredit lautend zu erhalten), oder staatliche Übernahme aller oder eines Teils der Kosten, die den Exporteuren oder den Finanzinstituten bei der Beschaffung von Krediten erwachsen, soweit sie dazu dienen, auf dem Gebiet der Ausfuhrkreditbedingungen einen wesentlichen Vorteil zu erlangen.

l)

Jede andere Belastung der Staatskasse, die eine Ausfuhrsubvention im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 darstellt.


*1) Der Ausdruck „kommerziell erlangen'' bedeutet, daß die Wahl zwischen inländischen und eingeführten Waren uneingeschränkt gilt und nur von kommerziellen Erwägungen abhängt.

*2) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „direkte Steuern'' die Steuern auf Löhne, Gewinne, Zinsen, Mieten, Lizenzgebühren und alle anderen Einkommensformen sowie die Steuern auf Grundbesitz;

bedeutet der Ausdruck „Eingangsabgaben'' die Zölle sowie die sonstigen, in dieser Anmerkung nicht anderweitig angeführten Abgaben und Steuern, die bei der Einfuhr erhoben werden;

bedeutet der Ausdruck „indirekte Steuern'' die Verkaufssteuern, Verbrauchssteuern, Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern, Konzessionssteuern, Grenzabgaben und alle Steuern, die nicht zu den direkten Steuern und Eingangsabgaben zählen;

sind indirekte, „auf einer Vorstufe'' erhobene Steuern die Steuern, die auf Gütern oder Dienstleistungen erhoben werden, die mittelbar oder unmittelbar bei der Herstellung der Ware verwendet werden;

sind „kumulative'' indirekte Steuern Mehrphasensteuern, die erhoben werden, wenn es keinen Mechanismus für die nachfolgende Anrechnung der Steuer in Fällen gibt, in denen die in einem bestimmten Produktionsstadium besteuerbaren Güter oder Dienstleistungen in einem späteren Produktionsstadium verwendet werden;

umfaßt „Erlaß'' von Steuern, die Rückerstattung von Steuern oder den Steuerrabatt.

*3) Die Mitglieder erkennen an, daß ein Aufschub zum Beispiel dann keine Ausfuhrsubvention darstellen muß, wenn angemessene Zinsen gezahlt werden. Die Mitglieder bekräftigen erneut den Grundsatz, daß die Preise für Waren im Rahmen von Geschäften zwischen Ausfuhrunternehmen und ausländischen Käufern, die unter ihrer Kontrolle oder unter der gleichen Kontrolle wie sie stehen, für Steuerzwecke diejenigen Preise sein sollten, die zwischen unabhängigen, selbständig handelnden Unternehmen berechnet würden. Jedes Mitglied kann ein anderes Mitglied auf administrative oder andere Praktiken hinweisen, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen und die zu einer beträchtlichen Ersparnis an direkten Steuern bei Ausfuhrgeschäften führen. Unter solchen Umständen werden sich die Mitglieder in der Regel um Beilegung ihrer Differenzen bemühen, indem sie die Möglichkeiten bestehender bilateraler Steuerabkommen oder anderer spezifischer internationaler Mechanismen in Anspruch nehmen, ohne daß dadurch die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach dem GATT 1994 einschließlich des im vorstehenden Satz geschaffenen Rechts auf Konsultationen berührt werden. Mit lit. e wird nicht beabsichtigt, ein Mitglied an Maßnahmen zu hindern, durch die die Doppelbesteuerung von Einkommen aus ausländischen Quellen, die von seinen Unternehmen oder den Unternehmen eines anderen Mitglieds erzielt werden, vermieden werden soll.

*4) Lit. h findet auf Mehrwertsteuersysteme und steuerliche Grenzausgleiche an deren Stelle keine Anwendung; die Frage des überhöhten Erlasses von Mehrwertsteuern ist ausschließlich in lit. g erfaßt.

Anhang II

RICHTLINIEN ÜBER DEN VERBRAUCH VON BETRIEBSMITTEL IM

ERZEUGUNGSVORGANG

I.

1.

Indirekte Steuerbegünstigungssysteme können die Freistellung, den Erlaß oder den Aufschub von kumulativen indirekten auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf Betriebsmittel erlauben, die bei der Erzeugung der ausgeführten Ware verbraucht werden (wobei normaler Schwund berücksichtigt wird). In gleicher Weise können Vergütungssysteme den Erlaß oder die Rückerstattung von Eingangsabgaben auf Betriebsmittel erlauben, die bei der Erzeugung der ausgeführten Ware verbraucht werden (wobei normaler Schwund berücksichtigt wird).

2.

Die Beispielliste von Ausfuhrsubventionen im Anhang I dieses Übereinkommens nimmt in lit. h und i Bezug auf den Ausdruck „Betriebsmittel, die bei der Erzeugung der ausgeführten Ware verbraucht werden''. Gemäß lit. h können indirekte Steuerbegünstigungssysteme eine Ausfuhrsubvention in dem Ausmaß darstellen, wenn die bei der Freistellung, beim Erlaß oder Aufschub von kumulativen indirekten auf einer Vorstufe erhobenen Steuern über den Betrag hinausgehen, der tatsächlich von solchen Steuern auf Betriebsmittel erhoben wird, die bei der Erzeugung der ausgeführten Ware verbraucht werden. Gemäß lit. i können Vergütungssysteme eine Ausfuhrsubvention in dem Ausmaß darstellen, welches beim Erlaß oder bei der Rückerstattung von Eingangsabgaben über die tatsächlich auf Betriebsmittel erhobenen Abgaben hinausgeht, die bei der Erzeugung der ausgeführten Ware verbraucht werden. In beiden lit. ist vorgesehen, daß normaler Schwund bezüglich des Verbrauchs von Betriebsmitteln bei der Erzeugung der ausgeführten Ware berücksichtigt werden muß. Lit. i sieht auch gegebenenfalls die Möglichkeit eines Ersatzes vor.

II.

Bei der Prüfung, ob Betriebsmittel bei der Erzeugung der ausgeführten Ware verbraucht werden, sollen die untersuchenden Behörden im Rahmen dieses Teiles einer Ausgleichszolluntersuchung wie folgt vorgehen:

1.

Wenn vermutet wird, daß ein indirektes Steuerrabattsystem oder ein Rückerstattungssystem eine Subvention zufolge eines Überrabattes oder einer überhöhten Rückerstattung indirekter Steuern oder Eingangsabgaben auf Betriebsmittel darstellt, die während der Erzeugung der ausgeführten Ware verbraucht werden, sollen sich die untersuchenden Behörden zuerst vergewissern, ob die Regierung eines ausführenden Mitglieds über ein System oder Verfahren verfügt und dieses anwendet, welche Betriebsmittel bei der Erzeugung der ausgeführten Ware verbraucht werden und in welchen Mengen. Wenn die Anwendung eines solchen Systems oder Verfahrens festgestellt wird, sollen sodann die untersuchenden Behörden prüfen, ob es angemessen ist, wirkungsvoll für den beabsichtigten Zweck und auf allgemein üblichen kommerziellen Praktiken im Ausfuhrland beruht. Die untersuchenden Behörden können es für notwendig halten, gewisse praktische Stichproben zur Überprüfung der Auskünfte durchzuführen oder sich selbst zu überzeugen, daß das System oder Verfahren wirkungsvoll angewendet wird.

2.

Wenn kein solches System oder Verfahren besteht, wenn es nicht angemessen ist, oder wenn es zwar eingerichtet und als angemessen angesehen wird, aber nicht oder nicht wirkungsvoll angewendet wird, wäre eine weitere Prüfung durch das ausführende Mitglied auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Betriebsmittel in diesem Zusammenhang zur Feststellung notwendig, ob eine überhöhte Zahlung stattfindet. Falls es die untersuchenden Behörden für erforderlich halten, würde eine weitere Prüfung gemäß Absatz 1 vorgenommen werden.

3.

Die untersuchenden Behörden sollen Betriebsmittel als materiell verarbeitet behandeln, wenn solche Betriebsmittel beim Erzeugungsvorgang verwendet werden und materiell in der ausgeführten Ware enthalten sind. Die Mitglieder halten fest, daß ein Betriebsmittel im Endprodukt nicht in derselben Form, in der es in den Erzeugungsvorgang eingebracht wurde, enthalten sein muß.

4.

Bei der Feststellung der Menge eines bestimmten Betriebsmittels, welches bei der Erzeugung der ausgeführten Ware verbraucht wird, soll ein „normaler Schwund für Abfall'' berücksichtigt werden und solch ein Abfall soll als bei der Erzeugung der ausgeführten Ware verbraucht behandelt werden. Der Ausdruck „Abfall'' bezieht sich auf jenen Teil eines bestimmten Betriebsmittels, der keiner unabhängigen Funktion beim Erzeugungsvorgang dient, bei der Herstellung der ausgeführten Ware nicht verbraucht wird (etwa wegen Wirkungslosigkeit) und nicht wiedergewonnen wird und vom selben Hersteller verwendet oder verkauft wird.

5.

Die Feststellung der untersuchenden Behörde, ob der beanspruchte Schwund für Abfall „normal'' ist, soll auf den Herstellungsvorgang die Durchschnittserfahrung des Wirtschaftszweiges im Ausfuhrland und allenfalls auf andere technische Faktoren Bedacht nehmen. Die untersuchende Behörde soll darauf achten, daß eine wichtige Frage darin besteht, ob die Behörden des ausführenden Mitglieds die Schwundmenge richtig berechnet haben, wenn eine solche Menge in den Steuer- oder Zollnachlaß oder deren Rückerstattung einbezogen werden soll.

Anhang III

RICHTLINIEN FÜR DIE FESTSTELLUNG VON ERSATZWEISEN

RÜCKVERGÜTUNGSSYSTEMEN ALS AUSFUHRSUBVENTIONEN

I.

Rückvergütungssysteme können die Rückvergütung oder Rückerstattung von Eingangsabgaben für Betriebsmittel gestatten, die im Erzeugungsvorgang einer anderen Ware verbraucht werden und wenn die Ausfuhr dieser letzteren Ware ersatzweise inländische Betriebsmittel enthält, welche die gleiche Qualität und Merkmale aufweisen, wie die eingeführten Betriebsmittel.

Gemäß lit. i der Beispielliste von Ausfuhrsubventionen des Anhangs I können Rückvergütungssysteme zu einer Ausfuhrsubvention in dem Ausmaß führen, in dem die Rückerstattung die Höhe der ursprünglich für eingeführte Betriebsmittel erhobenen Eingangsabgaben, deren Rückerstattung in Anspruch genommen wird, überschreitet.

II.

Bei der Prüfung von ersatzweisen Rückvergütungssystemen als Teil einer Ausgleichszolluntersuchung sollen die untersuchenden Behörden wie folgt vorgehen:

1.

Lit. i der Beispielliste sieht vor, daß ersatzweise Betriebsmittel bei der Erzeugung der ausgeführten Ware verwendet werden können, vorausgesetzt solche Betriebsmittel sind von gleicher Menge und von gleicher Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Betriebsmittel, die ersetzt werden. Das Bestehen eines Überprüfungssystems oder -verfahrens ist von Bedeutung, weil es die Regierung eines ausführenden Mitglieds in die Lage versetzt, sicherzustellen und nachzuweisen, daß die Menge von Betriebsmitteln für die Rückvergütung beansprucht wird, die Menge gleichartiger ausgeführter Waren in welcher Form auch immer nicht überschreitet und daß die Rückerstattung von Eingangsabgaben nicht über jene hinausgeht, die ursprünglich für die betreffenden eingeführten Betriebsmittel erhoben wurden.

2.

Wenn vermutet wird, daß ein ersatzweises Rückvergütungssystem eine Subvention darstellt, sollen sich die untersuchenden Behörden zuerst vergewissern, ob die Regierung des ausführenden Mitglieds über ein Überprüfungssystem oder -verfahren verfügt und dieses anwendet. Wenn die Anwendung eines solchen Systems oder Verfahrens festgestellt wird, sollen sodann die untersuchenden Behörden die Überprüfungsverfahren untersuchen, ob sie angemessen sind, wirkungsvoll für den beabsichtigten Zweck und auf allgemein üblichen kommerziellen Praktiken beruhen. Insoweit diese Verfahren diese Prüfung bestehen und wirkungsvoll angewendet werden, soll die Vermutung einer Subvention nicht gegeben sein. Die untersuchenden Behörden können es für notwendig halten, gewisse praktische Stichproben zur Überprüfung der Auskünfte durchzuführen, oder sich selbst überzeugen, daß die Überprüfungsverfahren wirkungsvoll an gewendet werden.

3.

Wenn solche Überprüfungsverfahren nicht bestehen, oder wenn sie nicht angemessen sind und wenn solche Verfahren zwar eingerichtet sind und als angemessen angesehen werden, aber nicht tatsächlich oder nicht wirkungsvoll angewendet werden, so kann eine Subvention vorliegen. In solchen Fällen wäre eine weitere Prüfung durch das ausführende Mitglied auf der Grundlage der tatsächlichen Geschäftsvorgänge zur Feststellung notwendig, ob eine überhöhte Zahlung stattgefunden hat. Wenn die untersuchenden Behörden es für notwendig halten, wäre eine weitere Prüfung gemäß Absatz 2 vorzunehmen.

4.

Das Bestehen einer ersatzweisen Rückvergütungsbestimmung, auf Grund der es Exporteuren gestattet ist, bestimmte Einfuhrsendungen auszuwählen, für die eine Rückvergütung in Anspruch genommen wird, soll an sich nicht bedeuten, daß eine Subvention vorliegt.

5.

Eine überhöhte Rückvergütung von Eingangsabgaben im Sinne der lit. i wäre als bestehend zu erachten, wenn Regierungen im Rahmen ihrer Rückerstattungssysteme Zinsen für Geldrefundierungen leisten und zwar bis zum Ausmaß der tatsächlich gezahlten oder zahlbaren Zinsen.

Anhang IV

BERECHNUNG DER GESAMTEN WERTMÄSSIGEN SUBVENTIONIERUNG

(Artikel 6 Absatz 1 lit. a) *1)

1.

Jede Berechnung des Betrages einer Subvention im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 lit. a erfolgt nach den der zuschußgewährenden Regierung entstandenen Kosten.

2.

Soweit nichts anderes in den Absätzen 3 bis 5 vorgesehen ist, wird bei der Feststellung, ob der Gesamtbetrag der Subventionierung 5 Prozent des Warenwertes übersteigt, der Warenwert als der Gesamtwert der Verkäufe der Empfängerfirma 2), für welche Verkaufsdaten verfügbar sind, in den jüngsten 12 Monaten herangezogen, die dem Zeitraum vorangehen, in dem die Subventionen gewährt worden ist 3).

3.

Wenn die Subvention an die Erzeugung oder den Verkauf einer bestimmten Ware gebunden ist, wird der Warenwert als der Gesamtwert der Verkäufe der Empfängerfirma, für welche Verkaufsdaten verfügbar sind, in den jüngsten 12 Monaten herangezogen, die dem Zeitraum vorangehen, in dem die Subvention gewährt worden ist.

4.

Wenn sich die Empfängerfirma in einer Anlaufphase befindet, wird das Vorhandensein einer ernsten Schädigung angenommen, wenn der Gesamtbetrag der Subventionierung 15 Prozent des gesamten Investitionskapitals übersteigt. Für die Zwecke dieses Absatzes wird sich eine Anlaufphase nicht über das erste Erzeugungsjahr erstrecken *4).

5.

Liegt die Empfängerfirma in einem Land mit inflationärer Wirtschaft, wird der Warenwert nach den Gesamtverkäufen (oder Verkäufen der betreffenden Ware, wenn die Subvention gebunden ist) im vorhergehenden Kalenderjahr mit dem Index der Inflationsrate in den 12 Monaten berechnet, die vor dem Monat liegen, in dem die Subvention gewährt worden ist.

6.

Bei der Ermittlung des gesamten Subventionsbetrages in einem bestimmten Jahr werden Subventionen, die nach verschiedenen Programmen und von verschiedenen Behörden im Gebiet eines Mitglieds gewährt worden sind, zusammengerechnet.

7.

Subventionen, die vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gewährt worden sind, bei denen die Vorteile für eine künftige Erzeugung bemessen sind, werden in den Gesamtbetrag der Subventionierung einbezogen.

8.

Nichtanfechtbare Subventionen nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens werden nicht in die Berechnung des Betrages einer Subvention im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 lit. a einbezogen.


*1) Erforderlichenfalls soll ein Einvernehmen zwischen den Mitgliedern entwickelt werden, über nicht in diesem Anhang angeführte Angelegenheiten oder die weitere Klärung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 lit. a erfordern.

*2) Die Empfängerfirma ist eine Firma im Gebiet des subventionierenden Mitglieds.

*3) Im Falle steuerbezogener Subventionen wird der Warenwert als der Gesamtwert der Verkäufe der Empfängerfirma in dem Fiskaljahr berechnet, in dem die steuerbezogene Maßnahme erzielt worden ist.

*4) Anlaufphasen umfassen Fälle, in denen finanzielle Verpflichtungen für Produktentwicklung oder Errichtung von Einrichtungen zur Warenherstellung wegen des Subventionsvorteils eingegangen worden sind, auch wenn die Produktion noch nicht begonnen worden ist.

Anhang V

VERFAHREN FÜR DIE ENTWICKLUNG VON INFORMATIONEN BETREFFEND ERNSTHAFTE

SCHÄDIGUNG

1.

Jedes Mitglied wird bei der Entwicklung von Beweismitteln mitwirken, die von einem Untersuchungsausschuß in den Verfahren gemäß Artikel 7 Absätze 4 bis 6 geprüft werden. Die Streitparteien und jedes betroffene Drittlands-Mitglied notifizieren dem DSB sobald die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 4 angerufen worden sind, die zuständige Stelle für die Durchführung dieser Bestimmung in seinem Gebiet sowie die anzuwendenden Verfahren, um den Ersuchen um Auskünfte zu entsprechen.

2.

Wenn Angelegenheiten nach Artikel 7 Absatz 4 dem DSB übertragen werden, leitet das DSB über Ersuchen das Verfahren ein, um von der Regierung des subventionierenden Mitglieds solche notwendigen Informationen um das Bestehen und den Betrag der Subventionierung, den Wert der Gesamtverkäufe der subventionierten Unternehmen festzustellen, wie auch die erforderlichen Informationen, um die durch die subventionierte Ware verursachten nachteiligen Auswirkungen genau zu untersuchen *1). Dieses Verfahren kann gegebenenfalls die Präsentation von Fragen an die Regierung des subventionierenden Mitglieds und des beschwerdeführenden Mitglieds einschließen, um Informationen einzuholen, wie auch die Ausarbeitung von Informationen zu klären und zu erhalten, die den Streitparteien durch das im Teil

3.

Bei Auswirkungen auf Drittlandmärkte kann eine Streitpartei erforderliche Informationen einholen, einschließlich durch Fragen an die Regierung des Drittland-Mitglieds, um die nachteiligen Auswirkungen genau zu untersuchen, die ansonsten in angemessener Form von dem beschwerdeführenden Mitglied oder dem subventionierenden Mitglied nicht verfügbar sind. Insbesondere wird von einem solchen Mitglied nicht erwartet, Markt- oder Preisanalysen speziell für diesen Zweck vorzunehmen. Die Informationsbeschaffung besteht darin, was bereits verfügbar ist oder leicht von diesem Mitglied besorgt werden kann (zum Beispiel die jüngsten Statistiken, die bereits von den entsprechenden statistischen Diensten aufbereitet aber noch nicht veröffentlicht worden sind, Zollunterlagen betreffend Einfuhren und Werterklärungen der betreffenden Waren usw.). Wenn jedoch eine Streitpartei eine genaue Marktanalyse auf eigene Kosten durchführt, wird die Arbeit der Person oder der Firma, die eine solche Analyse durchführt, von den Behörden des Drittland-Mitglieds gefördert und dieser Person oder Firma werden alle Informationen zugänglich gemacht, die normalerweise von der Regierung nicht vertraulich gehalten werden.

4.

Das DSB bestimmt einen Vertreter zur Förderung des Verfahrens betreffend die Einholung von Informationen. Der alleinige Zweck des Vertreters besteht darin, die rechtzeitige Erschließung von Informationen sicherzustellen, die notwendig sind, um eine nachfolgende multilaterale Überprüfung des Streitfalles zu erleichtern. Insbesondere kann der Vertreter Wege vorschlagen, um am wirksamsten für die notwendigen Informationen zu ersuchen wie auch die Zusammenarbeit der Parteien zu fördern.

5.

Das in den Absätzen 2 bis 4 beschriebene Verfahren zur Informationseinholung wird binnen 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Angelegenheit nach Artikel 7 Absatz 4 dem DSB übertragen worden ist, abgeschlossen. Die während dieses Verfahrens erhaltenen Informationen werden dem vom DSB nach den Bestimmungen des Teils X eingesetzten Untersuchungsausschuß vorgelegt. Diese Informationen umfassen unter anderem Angaben über die Höhe der fraglichen Subvention (und gegebenenfalls den Wert der Gesamtverkäufe der subventionierten Unternehmen), die Preise der subventionierten Ware, Preise von anderen Lieferern auf den Markt, Änderungen bei der Lieferung der subventionierten Ware auf dem betroffenen Markt und Änderungen in den Marktanteilen. Sie sollen auch Gegenbeweise einschließen, wie auch solche ergänzenden Informationen, die der Untersuchungsausschuß im Zuge der Erreichung seiner Schlußfolgerungen als erheblich erachtet.

6.

Wenn es dem subventionierenden und/oder dem Drittlands-Mitglied nicht gelingt, im Verfahren bei der Informationseinholung zusammenzuarbeiten, wird das beschwerdeführende Mitglied seinen Fall von ernsthafter Schädigung, gestützt auf ihm verfügbare Beweise, zusammen mit den Tatsachen und Umständen über die Nicht-Zusammenarbeit des subventionierenden und/oder Drittlands-Mitglieds, vorbringen. Wenn Informationen infolge der Nicht-Zusammenarbeit des subventionierenden und/oder Drittlands-Mitglieds nicht verfügbar sind, kann der Untersuchungsausschuß den Bericht zwangsläufig im Vertrauen auf die ansonst verfügbare beste Information abschließen.

7.

Der Untersuchungsausschuß soll bei der Vornahme seiner Feststellung nachteilige Beeinträchtigungen von Beispielen der Nicht-Zusammenarbeit von jeder im Verfahren der Informationseinholung betroffenen Partei darstellen.

8.

Bei der Vornahme der Feststellung durch Nutzung der bestverfügbaren Information oder durch nachteilige Beeinträchtigung wird der Untersuchungsausschuß den Rat des nach Absatz 4 bestellten DSB-Vertreters bezüglich der Angemessenheit jedes Informationsersuchens und der von den Parteien unternommenen Bemühungen, diesen Ersuchen in kooperativer und zeitgerechter Art und Weise zu entsprechen, berücksichtigen.

9.

Nichts im Verfahren der Informationseinholung begrenzt die Möglichkeit des Untersuchungsausschusses solche zusätzlichen Informationen zu beschaffen, die er für eine geeignete Lösung des Streitfalls für wesentlich hält, und die während des Verfahrens nicht entsprechend gesucht oder entwickelt wurden. Der Untersuchungsausschuß soll jedoch in der Regel nicht um zusätzliche Informationen ersuchen, um den Bericht abzuschließen, wenn die Informationen die Lage einer bestimmten Partei unterstützen würde und das Fehlen dieser Informationen im Bericht das Ergebnis einer unangemessenen Nicht-Zusammenarbeit seitens dieser Partei im Verfahren der Informationseinholung ist.


*1) In Fällen, in denen das Bestehen einer ernsthaften Schädigung nachgewiesen werden muß.

*2) Das Verfahren über die Informationseinholung durch das DSB berücksichtigt die Notwendigkeit Informationen zu schützen, welche ihrer Natur nach vertraulich sind oder die von einem an diesem Verfahren beteiligten Mitglied auf vertraulicher Grundlage zur Verfügung gestellt werden.

Anhang VI

VERFAHREN FÜR AN-ORT-UND-STELLE-UNTERSUCHUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 12

ABSATZ 6

1.

Bei Einleitung einer Untersuchung sollen die Behörden des ausführenden Mitglieds und die betroffenen bekannten Unternehmen über die Absicht der Durchführung von an-Ort-und-Stelle-Untersuchungen in Kenntnis gesetzt werden.

2.

Wenn unter außergewöhnlichen Umständen beabsichtigt ist, nichtbeamtete Sachverständige in das untersuchende Team einzubeziehen, sollen die Unternehmen und die Behörden des ausführenden Mitglieds in Kenntnis gesetzt werden. Diese nichtbeamteten Sachverständigen sollen bei Verletzung von Vertraulichkeitserfordernissen wirksamen Sanktionen unterliegen.

3.

Bevor der Besuch endgültig festgelegt wird, sollte es ständige Übung sein, die ausdrückliche Zustimmung des betroffenen Unternehmens im ausführenden Mitglied zu erhalten.

4.

Sobald die Zustimmung des betroffenen Unternehmens vorliegt, sollen die untersuchenden Behörden den Behörden des ausführenden Mitglieds die Namen und Anschriften der zu besuchenden Unternehmen und die vereinbarten Termine mitteilen.

5.

Bevor der Besuch durchgeführt wird, sollen die in Frage kommenden Unternehmen zeitgerecht im Voraus in Kenntnis gesetzt werden.

6.

Besuche zur Erklärung des Fragebogens sollen nur auf Antrag des ausführenden Unternehmens vorgenommen werden. Im Falle eines solchen Antrages können sich die untersuchenden Behörden selbst dem Unternehmen zur Verfügung stellen; so ein Besuch kann nur gemacht werden, wenn a) die Behörden des einführenden Mitglieds die Vertreter der Regierung des betreffenden Mitglieds bekanntgeben, und b) die letztere gegen den Besuch keinen Einspruch erhebt.

7.

Der Hauptzweck der an-Ort-und-Stelle-Untersuchung besteht darin, die erhaltenen Informationen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen oder weitere Einzelheiten zu erhalten; diese Untersuchung soll nach Erhalt der Beantwortung des Fragebogens durchgeführt werden, außer das Unternehmen steht auf dem gegenteiligen Standpunkt und die Regierung des ausführenden Mitglieds wird von den untersuchenden Behörden vom bevorstehenden Besuch unterrichtet und erhebt dagegen keinen Einspruch; weiters sollte es ständige Übung sein, die betroffenen Unternehmen vor dem Besuch über die allgemeine Art der zu überprüfenden Informationen und über weitere noch notwendigerweise zu beschaffende Informationen zu beraten; dies soll jedoch Ersuchen an Ort und Stelle um weitere im Lichte der erhaltenen Informationen zur Verfügung zu stellende Einzelheiten nicht ausschließen.

8.

Erkundigungen oder Fragen seitens der Behörden oder Unternehmen des ausführenden Mitglieds, die für eine an-Ort-und-Stelle-Untersuchung wesentlich sind, sollen, wenn immer möglich, vor der Durchführung des Besuchs beantwortet werden.

Anhang VII

ENTWICKLUNGSLAND-MITGLIEDER

GEMÄSS ARTIKEL 27 ABSATZ 2 LIT. A

Die Entwicklungsland-Mitglieder, die gemäß Artikel 27 lit. a nicht den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 lit. a unterliegen, sind:

a)

Am wenigsten entwickelte Länder von den Vereinten Nationen als solche bezeichnet, die Mitglieder der WTO sind.

b)

Die folgenden Entwicklungsländer, die Mitglieder der WTO sind, unterliegen den auf andere Entwicklungsland-Mitglieder anwendbaren Bestimmungen gemäß Artikel 27 Absatz 2 lit. b, wenn das Pro-Kopf Bruttonationalprodukt 1 000 Dollar pro Jahr erreicht hat: Bolivien, Kamerun, Kongo, Elfenbeinküste, Dominikanische Republik, Ägypten, Ghana, Guatemala, Guyana, Indien, Indonesien, Kenia, Marokko, Nicaragua, Nigeria, Pakistan, Philippinen, Senegal, Sri Lanka und Zimbabwe.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.