VERTRAG ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH BELGIEN, DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, DEM KÖNIGREICH SPANIEN, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, IRLAND, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND (MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION) UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND, DEM KÖNIGREICH SCHWEDEN ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND UND DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION SAMT SCHLUSSAKTE (EU-BEITRITTSVERTRAG) AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1995-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 285
Änderungshistorie JSON API
1.

376 L 0308: Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezüglich der Mehrwertsteuer und bestimmter Verbrauchsteuern (ABl. Nr. L 73 vom 19. 3. 1976, S. 18), geändert durch:

2.

382 R 0636: Verordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates vom 16. März 1982 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden (ABl. Nr. L 76 vom 20. 3. 1982, S. 1), geändert durch:

3.

383 R 0918: Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 1), geändert durch:

a)

Folgender Artikel wird eingefügt:

b)

Folgender Artikel wird eingefügt:

4.

383 R 2289: Verordnung (EWG) Nr. 2289/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Durchführung der Artikel 70 bis 78 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. Nr. L 220 vom 11. 8. 1983, S. 15), geändert durch:

„- „Vammaisille tarkoitetut tavarat: tullittomuus jatkuu, edellyttäen että asetuksen (ETY) N:o 918/83 77 artiklan 2 kohdan 2 alakohdan ehtoja noudatetaan/föremal för handikappade: Fortsatt tullfrihet under förutsättning att villkoren i artikel 77.2 andra stycket i förordning (EEG) nr 918/93 uppfylls,”,

5.

383 R 2290: Verordnung (EWG) Nr. 2290/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Durchführung der Artikel 50 bis 59b sowie der Artikel 63a und 63b der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. Nr. L 220 vom 11. 8. 1983, S. 21), geändert durch:

„- „Unesco-tavarat: tullittomuus jatkuu, edellyttäen että asetuksen (ETY) N:o 918/83 57 artiklan 2 kohdan 1 alakohdan ehtoja noudatetaan,”/„Unesco-varor: Fortsatt tullfrihet under förutsättning att villkoren i artikel 57.2 första stycket i förordning (EEG) nr 918/83 uppfylls,”,

B. STEUERN

1.

377 L 0799: Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern (ABl. Nr. L 336 vom 27. 12. 1977, S. 15), geändert durch:

a)

Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

b)

Artikel 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

2.

378 L 1035: Richtlinie 78/1035/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern (ABl. Nr. L 366 vom 28. 12. 1978, S. 34), geändert durch:

3.

379 L 1072: Achte Richtlinie 79/1072 EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABl. Nr. L 331 vom 27. 12. 1979, S. 11), geändert durch:

a)

Anhang C Buchstabe D erhält folgende Fassung:

b)

Anhang C Buchstabe I erhält folgende Fassung:

4.

383 L 0181: Richtlinie 83/181/EWG des Rates vom 28. März 1983 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 38), geändert durch:

5.

383 L 0182: Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 59), geändert durch:

XIV. AUSBILDUNG

363 D 0266: Beschluß 63/266/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung (ABl. Nr. 63 vom 20. 4. 1963, S. 1338/63) und 363 X 0688: Satzung des Beratenden Ausschusses für die Berufsausbildung (63/688/EWG) vom 18. Dezember 1963 (ABl. Nr. 190 vom 30. 12. 1963, S. 3090/63), geändert durch:

„(1) Der Beratende Ausschuß für die Berufsausbildung, eingesetzt gemäß dem vierten Grundsatz des Ratsbeschlusses vom 2. April 1963 über die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung, besteht aus 96 Mitgliedern, und zwar zwei Regierungsvertretern, zwei Vertretern der gewerkschaftlichen Arbeitnehmerverbände und zwei Vertretern der Berufsorganisationen der Arbeitgeber je Mitgliedstaat.''

XV. STATISTIKEN

1.

393 R 0696: Verordnung (EWG) Nr. 693/93 vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 76 vom 30. 3. 1993, S. 1).

2.

391 S 0612: Entscheidung 91/612/EGKS der Kommission vom 31. Januar 1991 über die Kohlestatistiken (ABl. Nr. L 74 vom 20. 3. 1991, S. 1).

3.

391 X 0141: Empfehlung 91/141/EGKS der Kommission vom 31. Januar 1991 über die Kohlestatistiken (ABl. Nr. L 74 vom 20. 3. 1991, S. 35).

a)

Die Fragebögen M30, M30a, A30, A30a, A30b, M40, A40, A40a, Q61/A61 werden wie folgt geändert:

b)

Die Fragebögen M40, A40, A40a werden wie folgt geändert:

c)

Die Fragebögen M50, A50, A50a und die Erläuterungen II zu den Fragebögen M50/A50 zu den Zeilen 2 und 3 werden wie folgt geändert:

4.

378 L 0546: Richtlinie 78/546/EWG des Rates vom 12. Juni 1968 zur Erfassung des Güterkraftverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik (ABl. Nr. L 168 vom 26. 6. 1978, S. 29), geändert durch:

a)

In Anhang II wird nach den die Niederlande betreffenden Angaben folgendes eingefügt:

b)

Anhang III wird wie folgt geändert:

5.

380 L 1119: Richtlinie 80/1119/EWG des Rates vom 17. November 1980 über die statistische Erfassung des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen (ABl. Nr. L 339 vom 15. 12. 1980, S. 30), geändert durch:

a)

In Anhang II wird nach den die Niederlande betreffenden Angaben folgendes eingefügt:

b)

In Anhang III wird das Verzeichnis der Länder wie folgt ergänzt:

i)

Der erste Teil erhält folgende Fassung:

10.

Niederlande

11.

Norwegen

12.

Österreich

13.

Portugal

14.

Finnland

15.

Schweden

16.

Vereinigtes Königreich.''

ii) In Teil III wird „Österrreich'' (Anm.: richtig: „Österreich'') gestrichen und die Nummern 13 bis 25 werden zu den Nummern 17 bis 28.

c)

In Anhang IV, Tabellen 7a, 8a und 8b wird die Überschrift „EUR 12'' ersetzt durch „EUR 16'' und die Spalte „A'' wird unter der Überschrift „EUR 16'' nach „L'' eingefügt.

d)

In Anhang IV, Tabellen 10a und 10b wird in der linken Spalte die Überschrift „EUR 12'' ersetzt durch „EUR 16''.

6.

380 L 1177: Richtlinie 80/1177/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 über die statistische Erfassung des Eisenbahn-Güterverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik (ABl. Nr. L 350 vom 23. 12. 1980, S. 23), geändert durch

a)

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt ergänzt:

b)

In Anhang II wird nach den die Niederlande betreffenden

c)

In Anhang III wird das Verzeichnis der Länder wie folgt ergänzt:

10.

Niederlande

11.

Norwegen

12.

Österreich

13.

Portugal

14.

Finnland

15.

Schweden

16.

Vereinigtes Königreich.''

XVI. VERBRAUCHERSCHUTZ

392 X 0579: Empfehlung 92/579/EWG der Kommission vom 27. November 1992 über die Schaffung von Infrastrukturen zur Identifizierung gefährlicher Produkte an den Außengrenzen (ABl. Nr. L 374 vom 22. 12. 1992, S. 66)

Unter Punkt V Nummer 4 wird folgendes angefügt:

„- Vaarallinen tuote - ei saa laskea vapaaseen liikkeeseen. Suositus 92/579/ETY''

XVII. STRUKTUR- UND REGIONALPOLITIK

388 R 2052: Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9), zuletzt geändert durch:

1.

Dem Artikel 12 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

2.

In Anhang I wird folgende Eintragung hinzugefügt:

3.

Folgende Tabelle wird als Anhang III hinzugefügt:

1.

Diese Zahlen dienen lediglich als Hinweis. Die tatsächliche Mittelzuweisung für jedes einzelne Ziel wird hinsichtlich der derzeitigen Mitgliedstaaten durch Anwendung der Verordnung über den Strukturfonds festgelegt.

2.

Diese Zahlen beinhalten Mittelbindungen für Pilotprojekte, innovative Aktion, Studien und Gemeinschaftsinitiativen gemäß Artikel 3 und Artikel 12 Absatz 5.''

XVIII. VERSCHIEDENES

EWG-Rechtsakte

358 R 0001: Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. Nr. 17 vom 6. 10. 1958, S. 385/58), geändert durch:

a)

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

b)

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

c)

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

a)

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

b)

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

c)

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

ANHANG II

Liste nach Artikel 30 der Beitrittsakte

I. HANDELSPOLITIK

1.

394 R 0517: Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (ABl. Nr. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 1).

2.

392 R 3951: Verordnung (EWG) Nr. 3951/92 des Rates vom 29. Dezember 1992 über die Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Taiwan (ABl. Nr. L 405 vom 31. 12. 1992, S. 6), geändert durch:

II. FISCHEREI

1.

392 R 3759: Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1). Die an den Anhängen I und VI dieser Verordnung vorzunehmenden Änderungen mit dem Zweck, neue Fischarten aufzunehmen, werden während der Interimszeit auf Vorschlag der Kommission vorgenommen; dabei werden die von den Mitgliedstaaten der Union sowie den Beitrittsstaaten zu liefernden Daten berücksichtigt. Die an Artikel 5 vorzunehmende Änderung mit dem Zweck, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, ausschließliche Erzeugerorganisationen anzuerkennen, werden während der Interimszeit auf Vorschlag der Kommission vorgenommen.

2.

393 R 2210: Verordnung (EWG) Nr. 2210/93 der Kommission vom 26. Juli 1993 über Mitteilungen im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (ABl. Nr. L 197 vom 6. 8. 1993, S. 8). Vor dem Beitritt wird nach dem entsprechenden Verfahren eine Liste der repräsentativen Märkte und Häfen erstellt.

ANHANG III

Bestimmungen nach Artikel 32 der Beitrittsakte

1.

376 L 0116: Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel (ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 21), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/69/EWG der Kommission vom 23. Juli 1993 (ABl. Nr. L 185 vom 28. 7. 1993, S. 30). Artikel 7, insofern als der Cadmiumgehalt von Düngemitteln und die Kennzeichnung dieses Gehalts betroffen sind.

2.

391 L 0157: Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S. 38), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 264 vom 23. 10. 1993, S. 51).

a)

Artikel 30 in Verbindung mit den Artikeln 4 und 5, hinsichtlich der

i)

Anforderungen an die Einstufung, Kennzeichnung und/oder besonderen Konzentrationsgrenzwerte für die Stoffe oder Stoffgruppen, die in Anhang I der Richtlinie und in der beigefügten Anlage A aufgeführt sind, insofern als Norwegen die Verwendung anderer Einstufungen, Kennzeichnungen und/oder besonderer Konzentrationsgrenzwerte für diese Stoffe verlangen kann.

ii) Kriterien für die Einstufung und Kennzeichung (Anm.: richtig: Kennzeichnung) krebserregender Stoffe gemäß Anhang VI Nummer 4.2.1 der Richtlinie, insofern als Norwegen die Verwendung anderer Kriterien für die Einstufung sowie andere Anforderungen für die Verwendung bestimmter R-Sätze verlangen kann.

b)

Artikel 30 in Verbindung mit den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie, hinsichtlich der Anforderungen an die Einstufung, Kennzeichnung und/oder besonderen Konzentrationsgrenzwerte der Stoffe oder Stoffgruppen, die nicht in Anhang I der Richtlinie aufgeführt, aber in der beigefügten Anlage B enthalten sind, insofern als Norwegen die Verwendung von Einstufungen, Kennzeichnungen und/oder Konzentrationsgrenzwerten für diese Stoffe verlangen kann.

c)

Artikel 30 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie, insofern als Norwegen die Verwendung eines zusätzlichen nicht in Anhang III der Richtlinie aufgeführten R-Satzes („R-215'') verlangen kann.

d)

Für Stoffe, die unter die vorstehenden Buchstaben a und c fallen, die Bestimmungen des Artikels 23 Absatz 2 der Richtlinie, wonach der Vermerk „EWG-Kennzeichnung'' zu verwenden ist.

4.

388 L 0379: Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 14), zuletzt geändert durch Richtlinie 93/18/EWG vom 5. April 1993 (ABl. Nr. L 104 vom 29. 4. 1993, S. 46).

a)

Artikel 13 in Verbindung mit den Artikeln 3 und 7, hinsichtlich der Zubereitungen, die Stoffe im Sinne von Nummer 3 Buchstaben a, b und c dieses Anhangs enthalten.

b)

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b, hinsichtlich Untersuchungen von Zubereitungen betreffend die sensibilisierenden Wirkungen.

5.

378 L 0631: Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel) (ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1978, S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 154 vom 5. 6. 1992, S. 1).

6.

391 L 0414: Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1).

Anlage A

```

```

NAME EWG Nr.

```

```

Ethylacrylate 607-032-00-X

Toluol-2,4-diisocyanat 615-006-00-4

Toluol-2,6-diisocyanat 615-006-00-4

Dinitrotoluol (alle Isomeren) 609-007-00-9

Methylbromid 602-002-00-2

Calciumchromat 024-008-00-9

Quecksilber, organische 080-002-00-6

und anorganische 080-004-00-7

Verbindungen

Terpentin 650-002-00-6

Bariumchloride (Bariumsalze ...) 056-002-00-7

n-Hexan 601-037-00-0

Vanadiumpentoxid 023-001-00-8

Anlage B

```

```

NAME


Bariumchromat

N-Phenyl-2-naphthylamin

Benzpyren

Chrysen

Teeröl

Inden(1,2,3-cd)pyren

Kobalt(-II-)chlorid

Kobalt(-II-)sulfat

Nickelchlorid

N-Phenyl-N'-Isopropyl-p-phenylen-diamin

Tetramethylthiurammonosulfid

Chloroacetaldehyd

ANHANG IV

Liste nach Artikel 39 Absatz 1 der Beitrittsakte

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANHANG V

Liste nach Artikel 38 Absatz 5 der Beitrittsakte

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANHANG V

Liste nach Artikel 39 Absatz 5 der Beitrittsakte

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANHANG VI

Liste nach den Artikeln 54, 73, 97 und 126 der Beitrittsakte

ZOLLRECHT

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992) und Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 (ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3665/93 der Kommission vom 21. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 335 vom 31. 12. 1993), sowie Ursprungsprotokolle zu den von der Gemeinschaft geschlossenen Präferenzabkommen:

Unbeschadet der folgenden Vorschriften gelten diese Gemeinschaftsvorschriften für die neuen Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt des Beitritts.

1.

Artikel 22 bis 27 der Verordnung des Rates und Artikel 35 bis 140 der Verordnung der Kommission, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3665/93 der Kommission vom 21. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 335 vom 31. 12. 1993), sowie Ursprungsprotokolle zu den von der Gemeinschaft geschlossenen Präferenzabkommen - Warenursprung

(1) Unbeschadet der Anwendung etwaiger Maßnahmen aufgrund der gemeinsamen Handelspolitik der Gemeinschaft werden Ursprungsnachweise, die von Drittstaaten im Rahmen von Präferenzabkommen der Republik Österreich, der Republik Finnland, des Königreichs Norwegen oder des Königreichs Schweden mit diesen Drittstaaten oder im Rahmen einseitig ergangener innerstaatlicher Rechtsvorschriften der neuen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, in den jeweiligen neuen Mitgliedstaaten angenommen, sofern

(2) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die Bewilligungen, durch die im Rahmen von Abkommen mit Drittstaaten die Eigenschaft eines „ermächtigten Ausführers'' verliehen wurde, beibehalten, sofern

(3) Anträge auf nachträgliche Überprüfung der in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Ursprungsnachweise werden von den zuständigen Zollbehörden der Union in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und den entsprechenden Behörden der neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von zwei Jahren nach Ausstellung des betreffenden Ursprungsnachweises angenommen.

(4) Sind der Ursprungsnachweis und/oder die Beförderungspapiere vor dem Beitritt ausgestellt worden und sind im Warenverkehr zwischen den neuen Mitgliedstaaten und der Union in ihrer derzeitigen Zusammensetzung oder zwischen den neuen Mitgliedstaaten untereinander Zollförmlichkeiten erforderlich, so gelten Titel V des dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigefügten Protokolls 4 über die Ursprungsregeln und Titel V des Protokolls Nr. 3 zu den Freihandelsabkommen zwischen der EG und der Republik Österreich, der Republik Finnland, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden.

2.

Artikel 76 der Verordnung des Rates und Artikel 253 bis 289 der Verordnung der Kommission - vereinfachte Verfahren

(1) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die vor dem Beitritt erteilten Bewilligungen für periodische Anmeldungen unter den Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, beibehalten.

(2) Diese Bewilligungen müssen bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.

3.

Artikel 98 bis 113 der Verordnung des Rates und Artikel 503 bis 548 der Verordnung der Kommission - Zollagerverfahren

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen die neuen Mitgliedstaaten die vor dem Beitritt erteilten Bewilligungen für Zollagerverfahren unter den Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, beibehalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bewilligungen müssen bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.

(3) Das Verfahren wird nach den Gemeinschaftsvorschriften beendet. Entsteht bei der Beendigung eine Zollschuld, so wird der gezahlte Betrag den Eigenmitteln der Gemeinschaft zugerechnet. Wird der Betrag einer Zollschuld anhand der Tarifierung der Einfuhrwaren, des Zollwerts und der Menge der Einfuhrwaren zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Zollagerverfahren ermittelt und wurde diese Anmeldung vor dem Beitritt angenommen, so ergeben sich diese Bemessungsgrundlagen aus den Rechtsvorschriften, die vor dem Beitritt in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat gegolten haben.

4.

Artikel 114 bis 129 der Verordnung des Rates und Artikel 549 bis 649 der Verordnung der Kommission - aktive Veredelung

(1) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die vor dem Beitritt erteilten Bewilligungen für die aktive Veredelung unter den Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch bis zu einem Jahr nach dem Beitritt beibehalten.

(2) Läuft die Geltungsdauer der in Absatz 1 genannten Bewilligungen später als ein Jahr nach dem Beitritt ab, so müssen die Bewilligungen bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.

(3) Das Verfahren wird nach den Gemeinschaftsvorschriften beendet. Entsteht bei der Beendigung eine Zollschuld, so wird der gezahlte Betrag den Eigenmitteln der Gemeinschaft zugerechnet. Wird der Betrag einer Zollschuld anhand der Tarifierung, der Menge, des Zollwerts und des Ursprungs der Einfuhrwaren zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur aktiven Veredelung ermittelt und wurde diese Anmeldung vor dem Beitritt angenommen, so ergeben sich diese Bemessungsgrundlagen aus den Rechtsvorschriften, die vor dem Beitritt in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat gegolten haben. Entsteht bei der Beendigung eine Zollschuld, so werden zur Wahrung einer ausgewogenen Behandlung der Inhaber von Bewilligungen, die in der Union in ihrer derzeitigen Zusammensetzung ausgestellt wurden, und der Inhaber von Bewilligungen, die in den neuen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, für die Einfuhrabgaben, die ab dem Beitritt nach den Gemeinschaftsvorschriften fällig werden, Ausgleichszinsen gezahlt.

(4) Wurde die Anmeldung zur aktiven Veredelung im Rahmen eines Verfahrens der Zollrückvergütung angenommen, so erfolgt die Zollrückvergütung nach den Gemeinschaftsvorschriften seitens und zu Lasten des neuen Mitgliedstaats, in dem die Zollschuld, deren Erstattung beantragt wurde, vor dem Beitritt buchmäßig erfaßt worden ist.

5.

Artikel 130 bis 136 der Verordnung des Rates und Artikel 650 bis 669 der Verordnung der Kommission - Umwandlungsverfahren

(1) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die vor dem Beitritt erteilten Bewilligungen für das Umwandlungsverfahren unter den Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch bis zu einem Jahr nach dem Beitritt beibehalten.

(2) Läuft die Geltungsdauer der in Absatz 1 genannten Bewilligungen später als ein Jahr nach dem Beitritt ab, so müssen die Bewilligungen bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.

(3) Das Verfahren wird nach den Gemeinschaftsvorschriften beendet. Entsteht bei der Beendigung eine Zollschuld, so wird der gezahlte Betrag den Eigenmitteln der Gemeinschaft zugerechnet.

6.

Artikel 137 bis 144 der Verordnung des Rates und Artikel 670 bis 747 der Verordnung der Kommission - vorübergehende Einfuhr

(1) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die vor dem Beitritt erteilten Bewilligungen für die vorübergehende Einfuhr unter den Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens bis zu einem Jahr nach dem Beitritt beibehalten.

(2) Läuft die Geltungsdauer der in Absatz 1 genannten Bewilligungen später als ein Jahr nach dem Beitritt ab, so müssen sie bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.

(3) Das Verfahren wird nach den Gemeinschaftsvorschriften beendet. Entsteht bei der Beendigung eine Zollschuld, so wird der gezahlte Betrag den Eigenmitteln der Gemeinschaft zugerechnet. Wird der Betrag einer Zollschuld anhand der Tarifierung, der Menge, des Zollwerts und des Ursprungs der Einfuhrwaren zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur vorübergehenden Einfuhr ermittelt und wurde diese Anmeldung vor dem Beitritt angenommen, so ergeben sich diese Bemessungsgrundlagen aus den Rechtsvorschriften, die vor dem Beitritt in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat gegolten haben. Entsteht bei der Beendigung eine Zollschuld, so werden zur Wahrung einer ausgewogenen Behandlung der Inhaber von Bewilligungen, die in der Union in ihrer derzeitigen Zusammensetzung ausgestellt wurden, und der Inhaber von Bewilligungen, die in den neuen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, für die Einfuhrabgaben, die ab dem Beitritt nach den Gemeinschaftsvorschriften fällig werden, Ausgleichszinsen gezahlt.

7.

Artikel 145 bis 160 der Verordnung des Rates und Artikel 748 bis 787 der Verordnung der Kommission - passive Veredelung

(1) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die vor dem Beitritt erteilten Bewilligungen für die passive Veredelung unter den Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch bis zu einem Jahr nach dem Beitritt beibehalten.

(2) Läuft die Geltungsdauer der in Absatz 1 genannten Bewilligungen später als ein Jahr nach dem Beitritt ab, so müssen sie bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.

(3) Das Verfahren wird nach den Gemeinschaftsvorschriften beendet. Die Höhe der Zollschuld wird jedoch anhand der Rechtsvorschriften ermittelt, die vor dem Beitritt in dem neuen Mitgliedstaat, in dem die Anmeldung zur passiven Veredelung angenommen wurde, gegolten haben.

8.

Artikel 166 bis 181 der Verordnung des Rates und 799 bis 840 der Verordnung der Kommission - Freizonen und Freilager

(1) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die Freizonen und Freilager, die vor dem Beitritt zu Freizonen erklärt wurden bzw. deren Einrichtung vor dem Beitritt bewilligt wurde, unter den Voraussetzungen beibehalten, unter denen die Erklärung oder Bewilligung erfolgte, sofern sie vom Beitritt an den Gemeinschaftsvorschriften genügen.

(2) Genügen die in Absatz 1 genannten Freizonen und Freilager nicht den Gemeinschaftsvorschriften, so dürfen die neuen Mitgliedstaaten die Freizonen und Freilager, die vor dem Beitritt zu Freizonen erklärt wurden bzw. deren Einrichtung vor dem Beitritt bewilligt wurde, längstens bis zu einem Jahr nach dem Beitritt beibehalten.

(3) Die in Absatz 1 genannten Bewilligungen müssen bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften ausgestellte Bewilligungen ersetzt werden.

(4) Die zuständigen Behörden der neuen Mitgliedstaaten genehmigen die Bestandsaufzeichnungen der Betreiber der Freizonen bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt. Diese Genehmigung wird nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilt.

(5) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die vor dem Beitritt ausgestellten Bewilligungen für die Überführung von Waren, die sich in einer Freizone oder einem Freilager befinden, in ein Zollverfahren gemäß Artikel 173 Buchstaben c, d und e der Verordnung des Rates unter den Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch bis zu einem Jahr nach dem Beitritt beibehalten.

(6) Läuft die Geltungsdauer der in Absatz 5 genannten Bewilligungen später als ein Jahr nach dem Beitritt ab, so müssen diese Bewilligungen bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.

9.

Artikel 201 bis 232 der Verordnung des Rates und Artikel 868 bis 876 der Verordnung der Kommission - buchmäßige Erfassung und Nacherhebung

10.

Artikel 235 bis 242 der Verordnung des Rates und Artikel 877 bis 912 der Verordnung der Kommission - Erstattung und Erlaß der Abgaben

ANHANG VII

Liste nach Artikel 56 der Beitrittsakte

```

```

Code des norwegischen Warenbezeichnung

Zolltarifs

```

```

6201 Mäntel, Anoraks usw.,

für Männer oder Knaben

```

```

6202 Mäntel, Anoraks usw.,

für Frauen oder Mädchen

```

```

6203 Anzüge, Jacken, lange Hosen usw.,

für Männer oder Knaben

```

```

6204 Kostüme, Kombinationen, Jacken,

Röcke, lange Hosen usw.,

für Frauen oder Mädchen

```

```

6205 Hemden,

für Männer oder Knaben

```

```

6210 (außer 6210.1020) Bekleidung,

getränkt oder bestrichen

```

```

6211 Trainingsanzüge, Skianzüge usw.

(außer 6211.1100-

6211.1200)

```

```

6302 Bettwäsche

(außer 6302.2210, aus Gewebe

6302.3210 und

6302.4000- aus Gewebe

6302.9900)

```

```

6303.9190 Gardinen, Vorhänge

6303.9290

6303.9990

```

```

6306.2101- Zelte

6306.2900

ANHANG VIII

Bestimmungen nach Artikel 69 der Beitrittsakte

1.

391 L 0173: Richtlinie 91/173/EWG des Rates vom 21. März 1991 (Pentachlorphenol) zur neunten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. Nr. L 85 vom 5. 4. 1991, S. 34).

2.

391 L 0338: Richtlinie 91/338/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 (Cadmium) zur zehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. Nr. L 186 vom 12. 7. 1991, S. 59). Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie betreffend die Verwendung von Cadmium als Stabilisierungsmittel in PVC.

3.

389 L 0677: Richtlinie 89/677/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (Quecksilber-, Arsen- und zinnorganische Verbindungen) zur achten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. Nr. L 398 vom 30. 12. 1989, S. 19).

4.

376 L 0116: Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel (ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 21), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/69/EWG der Kommission vom 23. Juli 1993 (ABl. Nr. L 185 vom 28. 7. 1993, S. 30). Artikel 7, insofern als der Cadmiumgehalt von Düngemitteln betroffen ist.

5.

385 L 0210: Richtlinie 85/210/EWG des Rates vom 20. März 1985 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Bleigehalt von Benzin (ABl. Nr. L 96 vom 3. 4. 1985, S. 25), geändert durch die Richtlinie 87/416/EWG des Rates vom 21. Juli 1987 (ABl. Nr. L 225 vom 13. 8. 1987, S. 33). Artikel 7, hinsichtlich des Benzolgehalts von Benzin nach Artikel 4. 6. 393 L 0012: Richtlinie 93/12/EWG des Rates vom 23. März 1993

a)

Artikel 30 in Verbindung mit den Artikeln 4 und 5, hinsichtlich der Anforderungen an die Einstufung der 50 Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie aufgeführt und in der beigefügten Anlage wiedergegeben sind, insofern als Österreich die Verwendung einer anderen Einstufung und Kennzeichnung dieser Stoffe verlangen kann.

b)

Artikel 30 in Verbindung mit den Artikeln 4 und 5, insofern als Stoffe, die als „sehr giftig'', „giftig'' und „gesundheitsschädlich'' eingestuft sind, zusätzlich zu den Bestimmungen der Richtlinie auch besonderen Registrierungsverfahren (Österreichische Giftliste) unterworfen werden kann.

c)

Artikel 30 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2, insofern als Österreich folgendes verlangen kann:

i)

die Verwendung von Kennzeichen mit Zusatzsymbolen, die nicht in Anhang II der Richtlinie enthalten sind, und von S-Sätzen, die nicht in Anhang IV der Richtlinie enthalten sind, bezüglich der schadlosen Beseitigung gefährlicher Stoffe

ii) die Verwendung von Kennzeichen mit zusätzlichen S-Sätzen, die nicht in Anhang IV der Richtlinie enthalten sind, bezüglich Gegenmaßnahmen bei Unfällen

d)

Für Stoffe, die unter die vorstehenden Buchstaben a und c fallen, die Bestimmungen des Artikels 23 Absatz 2 der Richtlinie, wonach der Vermerk „EWG-Kennzeichnung'' zu verwenden ist.

9.

388 L 0379: Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 14), zuletzt geändert durch Richtlinie 93/18/EWG der Kommission vom 5. April 1993 (ABl. Nr. L 104 vom 29. 4. 1993, S. 46).

a)

Artikel 13 in Verbindung mit den Artikeln 3 und 7, hinsichtlich der Zubereitungen, die Stoffe im Sinne von Nummer 8 Buchstabe a dieses Anhangs enthalten;

b)

Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 7, hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen nach der vorstehenden Nummer 8 Buchstabe c Ziffern i, ii und iii;

c)

Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c für gefährliche Stoffe, die in gefährlichen Zubereitungen enthalten sind.

10.

378 L 0631: Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel) (ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1978, S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 154 vom 5. 6. 1992, S. 1).

11.

391 L 0414: Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1)

Anlage

```

```

STOFF NUMMER

```

```

Linuron 006-021-00-1

Trichlorsilan 014-001-00-9

Phosphortrichlorid 015-007-00-4

Phosphorpentachlorid 015-008-00-X

Phosphoroxychlorid 015-009-00-5

Natriumpolysulfide 016-010-00-3

Dischwefeldichlorid 016-012-00-4

Thionylchlorid 016-015-00-0

Kalziumhypochlorit; Lösung ...% Cl aktiv 017-012-00-7

Kaliumhydroxid 019-002-00-8

Chromtrioxid 024-001-00-0

Kaliumdichromat 024-002-00-6

Ammoniumdichromat 024-003-00-1

Natriumdichromat 024-004-00-7

-chlorotoluol 602-037-00-3

2-(Dimethylamino)-ethanol 603-047-00-0

2-(Diethylamino)-ethanol 603-048-00-6

Diethanolamin 603-071-00-1

N-Methyl-2-Ethanolamin 603-080-00-0

2-Ethylhexan-1,3-diol; Octylenglykol 603-087-00-9

Isophoron 606-012-00-8

6-Methyl-1,3-dithiolo(4,5-b) quinoxalin-2-on 606-036-00-9

Essigsäureanhydrid 607-008-00-9

Methylformiat 607-014-00-1

Ethylformiat 607-015-00-7

Acrylsäure 607-061-00-8

Chloroacetylchlorid 607-080-00-1

Nitrofen 609-040-00-9

Quintozen (ISO); pentachloro-nitrobenzene 609-043-00-5

Methylamin (mono, di und tri) 612-001-00-9

Diethylamin 612-003-00-X

Triethylamin 612-004-00-5

Butylamin 612-005-00-0

Benzylamin 612-047-00-X

Di-n-propylamin(1), Diisopropylamin (2) 612-048-00-5

Dichlofluanid 616-006-00-7

Chloramin T (Natriumsalz) 616-010-00-9

Cumolhydroperoxid 617-002-00-8

Monocrotophos 015-072-00-9

Edifenphos (ISO); Ethyl-S,S-diphenyldithiophosphat 015-121-00-4

Triazophos (ISO); O,O-diethyl-O-1-phenyl-

1,2,4-triazol-3-yl-thiophosphat 015-140-00-8

Methanol 603-001-00-X

Ethyl-chloroformiat 607-020-00-4

Dipropylentriamin 612-063-00-7

Trifenmorph (ISO); 4-Trityl-morpholin 613-052-00-X

Diuron 006-015-00-9

Bis (Tris (2-methyl-2-phenylpro-

pyl)zinn)oxid; Fenbutatinoxid 050-017-00-2

Butanol (except tert. Butylalkohol) 603-004-00-6

Aluminiumtrinatriumhexafluorid 009-016-00-2

Bronopol (INN); 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol 603-085-00-8

ANHANG IX

Liste nach Artikel 71 Absatz 2 der Beitrittsakte

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANHANG X

Bestimmungen nach Artikel 84 der Beitrittsakte

1.

391 L 0173: Richtlinie 91/173/EWG vom 21. März 1991 (Pentachlorphenol) zur neunten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. Nr. L 85 vom 5. 4. 1991, S. 34).

2.

376 L 0116: Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel (ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 21), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/69/EWG der Kommission vom 23. Juli 1993 (ABl. Nr. L 185 vom 28. 7. 1993, S. 30). Artikel 7, insofern als der Cadmiumgehalt von Düngemitteln betroffen ist.

3.

378 L 0631: Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel) (ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1978, S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 154 vom 5. 6. 1992, S. 1).

4.

393 L 0012: Richtlinie 93/12/EWG des Rates vom 23. März 1993 über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Brennstoffe (ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1993, S. 81).

ANHANG XI

Liste nach Artikel 99 der Beitrittsakte

Metallindustrie

```

```

KN-Code Erzeugnis

```

```

7317 00 40-90 Nägel

8427 90 00 Stapelkarren

8428 90 99 Ladebühnen und ähnliche Maschinen zum Heben

8501 51 andere Dreiphasen-Wechselstrommotoren mit

einer Leistung von 750 W oder weniger

8501 52 andere Dreiphasen-Wechselstrommotoren mit

einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW

8501 53 92 andere Dreiphasen-Wechselstrommotoren mit

einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW

8525 10 90 Sendegeräte für den Funksprech- und

Funktelegraphieverkehr

8525 20 90 Funksprechverbindungen

Kunststoffindustrie

```

```

KN-Code Erzeugnis

```

```

3923 21 00 Säcke aus Polymeren des Ethylens

3923 29 Säcke aus anderen Kunststoffen

3923 50 Verschlüsse

3923 90 andere Verpackungsmittel

3924 10 00 Geschirr und andere Artikel für den Tisch-

oder Küchengebrauch

3926 10 00 Büroartikel

3926 20 00 Bekleidungszubehör

3926 30 00 Beschläge

Kautschukindustrie

```

```

KN-Code Erzeugnis

```

```

4009 30 00 Rohre und Schläuche aus Weichkautschuk nur mit

textilen Spinnstoffen verstärkt oder

ausgerüstet, ohne Formstücke, Verschlußstücke

oder Verbindungsstücke

4009 40 00 Rohre und Schläuche aus Weichkautschuk mit

anderen Stoffen verstärkt oder ausgerüstet,

ohne Formstücke, Verschlußstücke oder

Verbindungsstücke

4011 10 00 Luftreifen aus Kautschuk, neu (Radial- oder

Diagonalreifen), von der für

Personenkraftwagen verwendeten Art

4011 20 Luftreifen aus Kautschuk, neu (Radial- oder

Diagonalreifen), von der für Omnibusse und

Lastkraftwagen verwendeten Art

4011 50 Luftreifen aus Kautschuk, neu (Radial- oder

Diagonalreifen) von der für Fahrräder

verwendeten Art

4011 91 andere, mit Stollen-, Winkel- oder ähnlichen

Profilen

4011 99 andere

4013 10 Luftschläuche aus Kautschuk von der für

Personenkraftwagen, Omnibusse und

Lastkraftwagen verwendeten Art

4013 20 Luftschläuche aus Kautschuk von der für

Fahrräder verwendeten Art

4013 90 andere

Textilindustrie

```

```

KN-Code Erzeugnis

```

```

52 Baumwolle

Gewebe aus Baumwolle:

5208 31 00 in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

5208 32 in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

5208 33 00 in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich

Doppelköper

5008 39 00 andere Gewebe

5208 51 00 in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

5208 52 in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

5208 59 00 andere Gewebe

5209 31 00 in Leinwandbindung

5209 32 00 in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich

Doppelköper

5209 39 00 andere Gewebe

5209 51 00 in Leinwandbindung

5209 52 00 in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich

Doppelköper

5209 59 00 andere Gewebe

5210 31 in Leinwandbindung

5210 32 00 in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich

Doppelköper

5210 39 00 andere Gewebe

5210 51 00 in Leinwandbindung

5210 59 00 andere Gewebe

5211 31 00 in Leinwandbindung

5211 32 00 in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich

Doppelköper

5211 39 00 andere Gewebe

5211 51 00 in Leinwandbindung

5211 59 00 andere Gewebe

```

```

KN-Code Erzeugnis

```

```

andere Gewebe aus Baumwolle:

5212 15 bedruckt

5212 23 gefärbt

```

```

KN-Code Erzeugnis

```

```

54 Synthetische oder künstliche Filamente

andere Gewebe:

5407 42 gefärbt

5407 44 bedruckt

5407 51 00 roh oder gebleicht

5407 52 00 gefärbt

5407 54 00 bedruckt

5407 71 00 roh oder gebleicht

5407 72 00 gefärbt

5407 82 00 gefärbt

5408 22 gefärbt

```

```

KN-Code Erzeugnis

```

```

55 Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern:

5513 21 aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

5513 22 00 aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder

4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

5513 23 00 andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

5513 29 00 andere Gewebe

5513 41 00 aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

5513 42 00 aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder

4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

5513 43 00 andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

5513 49 00 andere Gewebe

5514 21 00 aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

5514 22 00 aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder

4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

5514 23 00 andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

5514 29 00 andere Gewebe

5514 41 00 aus Polyester-Spinnfasern

5514 42 00 aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder

4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

5514 43 00 andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

5514 49 00 andere Gewebe

```

```

KN-Code Erzeugnis

```

```

56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne;

Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren

5608 11 konfektionierte Fischernetze

5608 19 andere

```

```

KN-Code Erzeugnis

```

```

57 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus

Spinnstoffen

andere, mit Flor, konfektioniert:

5702 42 aus synthetischen oder künstlichen

Spinnstoffen

5702 49 aus anderen Spinnstoffen

5702 91 00 aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5702 92 00 aus synthetischen oder künstlichen

Spinnstoffen

5702 99 00 aus anderen Spinnstoffen

5705 00 andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus

Spinnstoffen

```

```

KN-Code Erzeugnis

```

```

58 Spezialgewebe; getuftete

Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien;

Posamentierwaren; Stickereien

Bänder:

5806 20 00 andere Bänder, mit einem Anteil an

Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT

oder mehr

andere Bänder:

5806 32 aus Chemiefasern

```

```

KN-Code Erzeugnis

```

```

59 Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit

Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen

Bedarfs, aus Spinnstoffen

5903 10 mit Polyvinylchlorid

5903 20 mit Polyurethan

5903 90 andere

```

```

KN-Code Erzeugnis

```

```

60 Gewirke und Gestricke

6002 92 aus Baumwolle

6002 93 aus Chemiefasern

```

```

KN-Code Erzeugnis

```

```

61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus

Gewirken oder Gestricken

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen),

Latzhosen und kurze Hosen:

6103 42 aus Baumwolle

6103 43 aus synthetischen Chemiefasern

Kombinationen:

6104 22 00 aus Baumwolle

6104 23 00 aus synthetischen Chemiefasern

Jacken:

6104 32 00 aus Baumwolle

6104 33 00 aus synthetischen Fasern

6104 39 00 aus anderen Spinnstoffen

Kleider:

6104 41 00 aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6104 42 00 aus Baumwolle

6104 43 00 aus synthetischen Fasern

6104 44 00 aus künstlichen Chemiefasern

Röcke und Hosenröcke:

6104 51 00 aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6104 52 00 aus Baumwolle

6104 53 00 aus synthetischen Fasern

6104 59 00 aus anderen Spinnstoffen

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen),

Latzhosen und kurze Hosen:

6104 62 aus Baumwolle

6104 63 aus synthetischen Fasern

6104 69 aus anderen Spinnstoffen

Hemden:

6105 10 00 aus Baumwolle

6105 20 aus Chemiefasern

Blusen und Hemdblusen:

6106 10 00 aus Baumwolle

6106 20 00 aus Chemiefasern

6106 90 aus anderen Spinnstoffen

Slips und andere Unterhosen:

6107 11 00 aus Baumwolle

6107 12 00 aus Chemiefasern

Nachthemden und Schlafanzüge:

6107 21 00 aus Baumwolle

6107 22 00 aus Chemiefasern

Slips und andere Unterhosen:

6108 21 00 aus Baumwolle

6108 22 00 aus Chemiefasern

Nachthemden und Schlafanzüge:

6108 31 aus Baumwolle

6108 32 aus Chemiefasern

andere:

6108 91 00 aus Baumwolle

6108 92 00 aus Chemiefasern

T-Shirts und Unterhemden:

6109 10 00 aus Baumwolle

6109 90 aus anderen Spinnstoffen

Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich

Unterziehpullis:

6110 10 aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6110 20 aus Baumwolle

6110 30 aus Chemiefasern

Bekleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder:

6111 20 aus Baumwolle

6111 30 aus synthetischen Chemiefasern

Trainingsanzüge:

6112 11 00 aus Baumwolle

6112 12 00 aus synthetischen Chemiefasern

Badeanzüge und Badehosen, für Männer oder Knaben:

6112 31 aus synthetischen Chemiefasern

Badeanzüge und Badehosen, für Frauen oder Mädchen:

6112 41 aus synthetischen Chemiefasern

Strumpfhosen:

6115 11 00 aus synthetischen Chemiefasern, mit einem

Titer der einfachen Garne von weniger als

67 dtex

6115 12 00 aus synthetischen Chemiefasern, mit einem

Titer der einfachen Garne von 67 dtex oder

mehr

6115 19 aus anderen Spinnstoffen

6115 20 Damenstrümpfe (einschließlich Kniestrümpfe)

mit einem Titer der einfachen Garne von

weniger als 67 dtex

andere:

6115 91 00 aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6115 92 00 aus Baumwolle

6115 93 aus synthetischen Chemiefasern

```

```

KN-Code Erzeugnis

```

```

63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren;

Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

andere Bettwäsche, bedruckt:

6302 21 00 aus Baumwolle

andere Bettwäsche:

6302 31 aus Baumwolle

```

```

KN-Code Erzeugnis

```

```

andere Tischwäsche:

6302 51 aus Baumwolle

6302 60 00 Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus

Frottierware aus Baumwolle

andere:

6302 91 aus Baumwolle

6302 92 00 aus Flachs

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge

(Schabracken):

6303 91 00 aus Baumwolle

6303 92 aus synthetischen Chemiefasern

Bettüberwürfe:

6304 19 andere

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken:

6305 31 aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen

oder Polypropylen

andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum

Herstellen von Bekleidung:

6307 90 andere

Bekleidungsindustrie

```

```

KN-Code Erzeugnis

```

```

3926 20 00 Bekleidung, aus Kunststoffen

4203 10 00 Bekleidung, aus Leder

4303 10 Bekleidung, aus Pelzfellen

Bekleidung aus textilen Flächenerzeugnissen

6201 Überkleidung

6202 Überkleidung

6203 Überkleidung

6204 Überkleidung

6205 20 00 Hemden für Männer oder Knaben, aus Baumwolle

6205 30 00 Hemden für Männer oder Knaben, aus

Chemiefasern

6206 Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen

6209 20 00 Bekleidung für Kleinkinder, aus Baumwolle

6209 30 00 Bekleidung für Kleinkinder, aus synthetischen

Chemiefasern

6210 Bekleidung aus Erzeugnissen der Position 5602,

5603, 5903, 5906 oder 5907

6211 20 00 Skianzüge

6211 32 andere Bekleidung für Männer oder Knaben, aus

Baumwolle

6211 33 andere Bekleidung für Männer oder Knaben, aus

Chemiefasern

```

```

KN-Code Erzeugnis

```

```

6211 39 andere Bekleidung für Männer oder Knaben, aus

anderen Spinnstoffen

6211 42 andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen, aus

Baumwolle

6211 43 andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen, aus

Chemiefasern

6212 Büstenhalter und ähnliche Waren

6212 10 00 Krawatten, aus Seide

6215 20 00 Krawatten, aus Chemiefasern

Kopfbedeckungen

```

```

KN-Code Erzeugnis

```

```

6505 90 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Gewirken

oder Geweben

6506 92 Kopfbedeckungen, aus Pelzfellen

Schuhindustrie

```

```

KN-Code Erzeugnis

```

```

6403 59 31 Herrenhalbschuhe mit Laufsohlen aus Leder

6403 59 35 idem

6403 99 91 Herrenhalbschuhe mit Laufsohlen aus anderem

Material

6403 99 96 idem

6403 59 31 Damenhalbschuhe mit Laufsohlen aus Leder

6403 59 39 idem

6403 99 91 Damenhalbschuhe mit Laufsohlen aus anderem

Material

6403 99 98 idem

6403 59 31 Kinderhalbschuhe mit Laufsohlen aus Leder

6403 99 91 Kinderhalbschuhe mit Laufsohlen aus anderem

Material

Lederindustrie

```

```

KN-Code Erzeugnis

```

```

4104 31 19 Polsterleder

4104 31 30 idem

4104 31 90 idem

ANHANG XII

Bestimmungen nach Artikel 112 der Beitrittsakte

1.

391 L 0173: Richtlinie 91/173/EWG vom 21. März 1991 (Pentachlorphenol) zur neunten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. Nr. L 85 vom 5. 4. 1991, S. 34).

2.

391 L 0338: Richtlinie 91/338/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 (Cadmium) zur zehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. Nr. L 186 vom 12. 7. 1991, S. 59).

3.

389 L 0677: Richtlinie 89/677/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (Quecksilber-, Arsen- und zinnorganische Verbindungen) zur achten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. Nr. L 398 vom 30. 12. 1989, S. 19).

4.

376 L 0116: Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel (ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 21), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/69/EWG der Kommission vom 23. Juli 1993 (ABl. Nr. L 185 vom 28. 7. 1993, S. 30). Artikel 7, insofern als es sich um den Cadmiumgehalt von Düngemitteln handelt.

5.

391 L 0157: Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S. 38).

a)

Artikel 30 in Verbindung mit den Artikeln 4 und 5, hinsichtlich der

i)

Anforderungen an die Einstufung der 58 Stoffe oder Stoffgruppen, die in Anhang I der Richtlinie aufgeführt und in der beigefügten Anlage A wiedergegeben sind, insofern als Schweden die Verwendung anderer Einstufungen und Kennzeichnungen und/oder besonderer Konzentrationsgrenzwerte für diese Stoffe verlangen kann.

ii) Kriterien für die Einstufung und Kennzeichung (Anm.: richtig: Kennzeichnung) krebserregender Stoffe gemäß Anhang VI Nummer 4.2.1 der Richtlinie, insofern als Schweden von den Herstellern und Einführern die Verwendung anderer Kriterien für die Einstufung sowie andere Anforderungen für die Verwendung bestimmter R-Sätze verlangen kann.

b)

Artikel 30 in Verbindung mit den Artikeln 4 und 6, hinsichtlich der Anforderungen an die Einstufung, Kennzeichnung und/oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte für die neun Stoffe oder Stoffgruppen, die nicht in Anhang I der Richtlinie aufgeführt, aber in der beigefügten Anlage B enthalten sind, insofern als Schweden die Verwendung anderer Einstufungen, Kennzeichnungen und/oder besonderer Konzentrationsgrenzwerte für diese Stoffe verlangen kann.

c)

Artikel 30 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d, insofern als Schweden die Verwendung zusätzlicher nicht in Anhang III der Richtlinie aufgeführter R-Sätze („R-313, 320, 321, 322, 340'') verlangen kann.

d)

Für Stoffe, die unter die vorstehenden Buchstaben a und b fallen, finden die Bestimmungen des Artikels 23 Absatz 2 der Richtlinie zur Verwendung des Vermerks „EWG-Kennzeichnung'' keine Anwendung.

7.

388 L 0379: Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. Nr. 187 vom 16. 7. 1988, S. 14), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/18/EWG des Rates vom 5. April 1993 (ABl. Nr. L 104 vom 29. 4. 1993, S. 46).

a)

Artikel 13 in Verbindung mit den Artikeln 3 und 7 der Richtlinie, hinsichtlich

b)

Artikel 3 Absatz 5 und Anhang I Tabelle V, hinsichtlich Formaldehyd als Sensibilisator, wobei die Konzentration für Zubereitungen gilt, die diesen Stoff enthalten.

8.

378 L 0631: Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel) (ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1978, S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 (ABl. Nr. L 154 vom 5. 6. 1992, S. 1).

Anlage A

```

```

```

```

STOFF NR. ANHANG 1

```

```

Acetone 606-001-00-8

Butanon 606-002-00-3

Pentylformiat 607-018-00-3

Ethylacetat 607-022-00-5

n-Butylacetat 607-025-00-1

sec.-Butylacetat 607-026-00-7

tert.-Butylacetat 607-026-00-7

Isobutylacetat 607-026-00-7

Butylformiat 607-017-00-8

Cyclohexan 601-017-00-1

1,4-Dimethylcyclohexan 601-019-00-2

Diethylether 603-022-00-4

Ethylmethylether 603-020-00-3

Pentylacetat 607-130-00-2

Ethyllactat 607-129-00-7

Pentylpropionat 607-131-00-8

2,4-Dimethylpentan-3-on 606-028-00-5

Dipropylether 603-045-00-X

Dipropylketon 606-027-00-X

Ethylpropionat 607-028-00-8

Heptan 601-008-00-2

Hexan (Mischung von Isomeren mit weniger als 5% n-Hexan) 601-007-00-7

Isopropylacetat 607-024-00-6

Isopropylalkohol 603-003-00-0

4-Methoxy-4-methylpentan-2-on 606-023-00-8

Methylacetat 607-021-00-X

Methylcyclohexan 601-018-00-7

5-Methylhexan-2-on 606-026-00-4

Methylacetat 607-092-00-7

4-Methylpentan-2-on 606-004-00-4

Methylpropionat 607-027-00-2

Oktan 601-009-00-8

Pentane (n- und i-) 601-006-00-1

Pentan-3-on 606-006-00-5

Propan-1-ol 603-003-00-0

Propylacetat 607-024-00-6

Propylformiat 607-016-00-2

Propylpropionat 607-030-00-9

Natriumbisulphit=Polysulphit 016-010-00-3

Formaldehyd c - 25% 605-001-00-5

5% - c 25% 605-001-01-2

1% - c 5% 605-001-02-X

Salze der Chromsäure

- Ammoniumdichromat

c - 20% 024-003-00-1

0.5% - c 20%

- Calciumchromat 024-008-00-9

- Kaliumchromat 024-006-00-8

- Kaliumdichromat 024-002-00-6

- Natriumdichromat 024-004-00-7

Toluol-2,4-diisocyanat 615-006-00-4

Toluol-2,6-diisocyanat 615-006-00-4

Cadmiumfluorid 048-006-00-2

Bromethylen 602-024-00-2

Chloramin-T (Natriumsalz) 616-010-00-9

1,2-Epoxy-3(tolyoxy)-propan 603-056-00-X

Diphenylmethan-2,2'-diisocyanat 615-005-00-9

Diphenylmethan-2,4'-diisocyanat 615-005-00-9

4,4'-Methylendiphenyldiisocyanat 615-005-00-9

Hexahydrophtalsäureanhydrid 607-102-00-X

Hydrochuinon 604-005-00-4

Hydroxypropylacrylat (Isomerengemisch) 607-108-00-2

Quecksilber 080-001-00-0

Quecksilber, organische und anorganische Verbindungen 080-002-00-6

080-004-00-7

Piperazin 612-057-00-4

Tetrahydrophtalsäureanhydrid 607-099-00-5

Terpentin 650-002-00-6

Aminophenol (alle Isomeren) 612-033-00-3

Bariumverbindungen 056-002-00-7

Butylmethylketon (Hexan-2-on) 606-030-00-6

Hexan 601-007-00-7

Pyrogallol (1,2,3-Trihydroxy-benzol) 604-009-00-6

Vanadiumpentoxid 023-001-00-8

Anlage B

```

```

```

```

STOFF

```

```

Anhang XIII

Liste nach Artikel 138 Absatz 5 der Beitrittsakte

NORWEGEN

1.

Zusätzliche Beihilfe zu den Ausgleichszahlungen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 für Erzeuger von Kartoffeln, die für die Stärkeindustrie im Rahmen der vor dem Beitritt erzeugten Menge bestimmt sind.

2.

Beihilfe für die Erzeugung bestimmter Sorten zertifizierten Saatguts einer begrenzten Anzahl von Arten für die Tierfütterung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71. Diese Beihilfe wird für jeweils 100 kg gewährt, ist auf die vor dem Beitritt erzeugten Mengen beschränkt und wird im Falle von zertifiziertem Saatgut zusätzlich zu der Beihilfe nach der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 gewährt.

ÖSTERREICH

1.

Zusätzliche Beihilfe zu den Ausgleichszahlungen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 für Erzeuger von Kartoffeln, die für die Stärkeindustrie im Rahmen der vor dem Beitritt erzeugten Menge bestimmt sind.

2.

Beihilfen in Höhe der Differenz zwischen dem vor dem Beitritt bestehenden Prämienniveau für Mutterkühe und dem Niveau nach Artikel 4 d Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68.

3.

Zusätzliche Beihilfe zu der Produktionsbeihilfe für Hopfen nach den Artikeln 12 und 12a der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71, die für vier Jahre nach dem Beitritt im Rahmen der durchschnittlichen Anbauflächen gewährt wird, die während der drei Jahre vor dem Beitritt mit Hopfen bestellt waren.

4.

Beihilfe, die für drei Jahre nach dem Beitritt bestimmten Saatgutvermehrern von Futtersaatgut für bestimmte Mengen gewährt wird, für die nach den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Jahr 1992 eine Prämie gewährt worden war.

5.

Zusätzliche Beihilfe zu den Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zugunsten der Erzeugung von Eiweißpflanzen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit dieser Erzeugnisse gegenüber Getreide und Ölsaaten erforderlich ist.

FINNLAND

1.

Zusätzliche Beihilfe zu den Ausgleichszahlungen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 für Erzeuger von Kartoffeln, die für die Stärkeindustrie im Rahmen der vor dem Beitritt erzeugten Menge bestimmt sind.

2.

Beihilfen in Höhe der Differenz zwischen dem vor dem Beitritt bestehenden Prämienniveau für Mutterkühe und dem Niveau nach Artikel 4d Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68.

3.

Beihilfen im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 234/68, die

4.

Zusätzliche Beihilfe zu der Beihilfe nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78, die für die zwei Wirtschaftsjahre nach dem Beitritt Erzeugern von Trockenfutter in traditionellen Erzeugungsgebieten gewährt wird.

5.

Beihilfe für die Erzeugung bestimmter Sorten zertifizierten Saatguts oder Handelssaatguts einer begrenzten Zahl von Arten für die Tierfütterung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71. Diese Beihilfe wird für jeweils 100 kg gewährt, ist auf die vor dem Beitritt erzeugten Mengen beschränkt und wird im Falle von zertifiziertem Saatgut und von Basissaatgut zusätzlich zu der Beihilfe nach der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 gewährt. Sie kann insbesondere für die folgenden Sorten zertifizierten Futtersaatguts gewährt werden: Timotheusgras, Wiesenklee, Wiesenschwingelgras, Knäuelgras.

Anhang XIV

Liste nach Artikel 140 der Beitrittsakte

NORWEGEN

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