VERTRAG ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH BELGIEN, DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, DEM KÖNIGREICH SPANIEN, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, IRLAND, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND (MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION) UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND, DEM KÖNIGREICH SCHWEDEN ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND UND DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION SAMT SCHLUSSAKTE (EU-BEITRITTSVERTRAG) AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie
Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung
(Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).
FINNLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.
SCHWEDEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.''
Anhang 6 wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.
NIEDERLANDE'' wird wie folgt eingefügt:
Unmittelbare Zahlung.
Unmittelbare Zahlung.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
Unmittelbare Zahlung.
Unmittelbare Zahlung.''
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
Anhang 7 wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.
NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
Sparebanken NOR (Sparkasse NOR), Oslo.
Oesterreichische Nationalbank, Wien.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
Postipankki Oy, Helsinki/Postbanken Ab,
Helsingfors (Postbank, Helsinki).
Keine.''
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
Anhang 8 erhält folgende Fassung:
„ANHANG 8
GEWÄHRUNG DER FAMILIEN-LEISTUNGEN
Mit einem Kalendermonat als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen:
- Belgien und Deutschland
- Belgien und Spanien
- Belgien und Frankreich
- Belgien und Griechenland
- Belgien und Irland
- Belgien und Luxemburg
- Belgien und Norwegen
- Belgien und Österreich
- Belgien und Portugal
- Belgien und Finnland
- Belgien und Schweden
- Belgien und Vereinigtes Königreich
- Deutschland und Spanien
- Deutschland und Frankreich
- Deutschland und Griechenland
- Deutschland und Irland
- Deutschland und Luxemburg
- Deutschland und Norwegen
- Deutschland und Österreich
- Deutschland und Finnland
- Deutschland und Schweden
- Deutschland und Vereinigtes Königreich
- Spanien und Norwegen
- Spanien und Österreich
- Spanien und Finnland
- Spanien und Schweden
- Frankreich und Luxemburg
- Frankreich und Norwegen
- Frankreich und Österreich
- Frankreich und Finnland
- Frankreich und Schweden
- Irland und Norwegen
- Irland und Österreich
- Irland und Schweden
- Luxemburg und Norwegen
- Luxemburg und Österreich
- Luxemburg und Finnland
- Luxemburg und Schweden
- Niederlande und Norwegen
- Niederlande und Österreich
- Niederlande und Finnland
- Niederlande und Schweden
- Norwegen und Österreich
- Norwegen und Portugal
- Norwegen und Finnland
- Norwegen und Schweden
- Norwegen und Vereinigtes Königreich
- Österreich und Portugal
- Österreich und Finnland
- Österreich und Schweden
- Österreich und Vereinigtes Königreich
- Portugal und Frankreich
- Portugal und Irland
- Portugal und Luxemburg
- Portugal und Finnland
- Portugal und Schweden
- Portugal und Vereinigtes Königreich
- Finnland und Schweden
- Finnland und Vereinigtes Königreich
- Schweden und Vereinigtes Königreich
Mit einem Kalendervierteljahr als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen
- Dänemark und Deutschland, Norwegen
- Niederlande und Deutschland, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Portugal
Anhang 9 wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.
NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
Die Jahresdurchschnittskosten für
Sachleistungen werden unter Berücksichtigung
der Leistungen aufgrund von Kapitel 2 des
norwegischen Versicherungsgesetzes (Gesetz vom 17. Juni 1966 Nr. 12), aufgrund des Gesetzes vom 19. November 1982 Nr. 86 über
die kommunale Gesundheitsfürsorge, aufgrund
des Gesetzes vom 19. Juni 1969 Nr. 57 für das Krankenhauswesen und aufgrund des Gesetzes
vom 28. April 1961 Nr. 2 über die psychische
Gesundheitsfürsorge berechnet.
Die Jahresdurchschnittskosten für
Sachleistungen werden unter Berücksichtigung
der Leistungen der Gebietskrankenkassen
berechnet.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
Die Jahresdurchschnittskosten für
Sachleistungen werden unter Berücksichtigung
der von der Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalt
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki,
verwalteten Systeme der Volksgesundheit und Krankenhauspflege sowie der Erstattungen aus
der Krankenversicherung und den Rehabilitationsdiensten berechnet.
Die Jahresdurchschnittskosten für
Sachleistungen werden unter Berücksichtigung
der vom staatlichen System der Sozialversicherung erbrachten Leistungen
berechnet.''
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
Anhang 10 wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.
Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1
Buchstaben a und b der Verordnung, Artikel 11
Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Durchführungsverordnung, wenn die Tätigkeit
außerhalb Norwegens ausgeführt wurde, und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b:
Folketrygdkontoret for utenlandssaker
(staatliche Versicherungsanstalt für Auslandsangelegenheiten), Oslo
Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 1
Buchstabe a der Verordnung, wenn die Tätigkeit
in Norwegen ausgeübt wird:
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren
Wohnsitz hat
Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe a der Verordnung, wenn die
betreffende Person nach Norwegen entsandt ist:
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der der Vertreter des Arbeitgebers in Norwegen registriert ist,
oder, wenn der Arbeitgeber keine Vertretung in Norwegen hat, das örtliche Versicherungsbüro
in der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt
wird
Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3:
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren
Wohnsitz hat
Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 2:
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird
Für die Anwendung von Artikel 14b Absätze 1
und 2:
Folketrygdkontoret for utenlandssaker
(staatliche Versicherungsanstalt für Auslandsangelegenheiten), Oslo
Für die Anwendung der Kapitel 1, 2, 3, 4, 5
und 8 des Titels III der Verordnung und der
damit zusammenhängenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung:
Rikstrygdeverket (Staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und
nachgeordnete Stellen (Regionalverwaltungen und örtliche Versicherungsbüros)
Für die Anwendung von Titel III Kapitel 6 der Verordnung und der damit zusammenhängenden
Bestimmungen der Durchführungsverordnung:
Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo,
und nachgeordnete Stellen
Für das Rentenversicherungssystem für
Seeleute:
das örtliche Versicherungsbüro am Wohnort,
wenn die betreffende Person einen Wohnsitz
in Norwegen hat
Folketrygdkontoret for utenlandssaker (die
staatliche Versicherungsanstalt für
Auslandsangelegenheiten), Oslo, in bezug
auf die Auszahlung von Leistungen im Rahmen des Systems an Personen mit
Wohnsitz im Ausland
Für Familienleistungen:
Rikstrygdeverket (Staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und
nachgeordnete Stellen (örtliche Versicherungsbüros)
Für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung in bezug auf
Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (ASVG) für
Personen mit Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes von Österreich:
Wiener Gebietskrankenkasse, Wien
Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe b und Artikel 17 der Verordnung:
Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie, Wien
Für die Anwendung der Artikel 11, 11a, 12a, 13 und 14 der Durchführungsverordnung:
Wenn die betreffende Person den
österreichischen Rechtsvorschriften
unterliegt und krankenversichert ist:
der zuständige Krankenversicherungsträger
Wenn die betreffende Person den
österreichischen Rechtsvorschriften
unterliegt und nicht krankenversichert
ist:
der zuständige Unfallversicherungsträger
In allen übrigen Fällen:
Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger, Wien
Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 70 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
die für den Wohnort der Familienangehörigen
zuständige Gebietskrankenkasse
Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2,
Artikel 81 und Artikel 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort
des Arbeitnehmers oder den letzten
Beschäftigungsort zuständige Arbeitsamt
Für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf das Karenzurlaubsgeld:
das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort
des Arbeitnehmers oder den letzten
Beschäftigungsort zuständige Arbeitsamt
Für die Anwendung von:
Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf die Artikel 36 und 63 der Verordnung:
Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger, Wien
Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf
Artikel 70 der Verordnung:
Landesarbeitsamt Wien, Wien
Für die Anwendung von Artikel 110 der Durchführungsverordnung:
- der zuständige Träger, oder
- sofern es keinen zuständigen
Österreichischen Träger gibt, der Träger des Wohnortes
Für die Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
Hauptverband der Österreichischen
Sozialversicherungsträger, Wien, wobei gilt,
daß der Kostenersatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die
an den genannten Hauptverband entrichtet
werden.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe b und Artikel 14a Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung und von Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11a Absatz 1, Artikel
12a, 13 Absatz 2 und Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen
(Zentralanstalt für Rentenversicherung),
Helsinki.
Für die Anwendung von Artikel 10b der Durchführungsverordnung:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.
Für die Anwendung von Artikel 36 und Artikel 90 der Durchführungsverordnung:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, und Työeläkelaitokset (Berufsrententräger) und Eläketurvakeskus/Pensionsskydds centralen
(Zentralanstalt für Rentenversicherung),
Helsinki.
Für die Anwendung von Artikel 37 Buchstabe
b, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1,
Artikel 82 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 2
und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.
Für die Anwendung der Artikel 41 bis 59 der Durchführungsverordnung:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen
(Zentralanstalt für die Rentenversicherung),
Helsinki
Für die Anwendung der Artikel 60 bis 67, 71, 75, 76 und 78 der Durchführungsverordnung:
Der Versicherungsträger des Wohn- oder
Aufenthaltsortes, bezeichnet von:
Tapaturmavakuutuslaitosten
Liitto/Olyckfallsförsäkrings anstalternas
Förbund (Verband der Unfallversicherer),
Helsinki.
Für die Anwendung der Artikel 80 und 81 der Durchführungsverordnung:
Der zuständige Arbeitslosenfonds im Fall
einkommensabhängiger Arbeitslosenleistungen
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, im Fall der Grundleistungen bei
Arbeitslosigkeit
Für die Anwendung der Artikel 102 und 113
der Durchführungsverordnung:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki,
Tapaturmavakuutuslaitosten
Liitto/Olyckfallsförsäkrings anstalternas
Förbund (Verband der Unfallversicherer),
Helsinki, im Falle einer Unfallversicherung
Für die Anwendung des Artikels 110 der Durchführungsverordnung:
Berufsrenten:
Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen
(Zentralanstalt für Rentenversicherung),
Helsinki, im Fall von Berufsrenten
Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:
Tapaturmavakuutuslaitosten
Liitto/Olyckfallsförsäkringsanstalternas
Förbund (Verband der Unfallversicherer),
Helsinki.
In allen übrigen Fällen:
Kansaneläkelaitos/
Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.
Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1,
Artikel 14a Absatz 1, Artikel 14b Absätze
1 und 2 der Verordnung sowie Artikel 11
Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11a
Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
die Sozialversicherung, bei der die
betreffende Person versichert ist
Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe b und Artikel 14a Absatz 1
Buchstabe b in den Fällen, in denen eine Person nach Schweden entsandt ist:
die Sozialversicherung an dem Ort, an dem
die Tätigkeit ausgeübt wird
Für die Anwendung von Artikel 14b Absätze
1 und 2, in den Fällen, in denen eine Person länger als 12 Monate nach Schweden
entsandt ist:
Göteborgs allmänna försäkringskassa,
sjöfartskontoret
(Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute)
Für die Anwendung von Artikel 14 Absätze 2
und 3 sowie Artikel 14a Absätze 2 und 3
der Verordnung:
die Sozialversicherungsanstalt am Wohnort
Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 4
der Verordnung und Artikel 11 Absatz 1
Buchstabe b, Artikel 11a Absatz 1
Buchstabe b, Artikel 12a Absatz 5, Absatz
6 und Absatz 7 Buchstabe a der Durchführungsverordnung:
die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort,
an dem die Tätigkeit ausgeübt wird
Für die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung:
die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt
wird, und
Riksförsäkringsverket (Staatliche Sozialversicherungsanstalt) für die Kategorien Beschäftigte und Selbständige
Für die Anwendung von Artikel 102 Absatz
2:
Riksförsäkringsverket (Staatliche Sozialversicherungsanstalt)
Arbetsmarknadsstyrelsen (Verwaltung für den Arbeitsmarkt), für
Arbeitslosigkeitsleistungen''
Anhang 11 wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.
Keine.
Keine.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
Keine.
Keine.''
Beschlüsse der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
Beschluß Nr. 117 vom 7. Juli 1982 (ABl. Nr. C 238 vom 7. 9. 1983, S. 3) Nummer 2.2 des Beschlusses erhält folgende
Belgien: Office national des pensions
(ONP)/Rijksdienst voor pensioenen (RVP)
(Staatliches Rentenamt), Brüssel
Dänemark: Direktoratet for Social Sikring og
Bistand (Staatliches Direktorat für
Sozialversicherung und Sozialhilfe),
Kopenhagen
Deutschland: Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger - Datenstelle,
Würzburg
Spanien: Instituto Nacional de la Seguridad Social
(Staatliches Institut für
Sozialversicherung), Madrid
Frankreich: Caisse nationale assurance-vieillesse -
Centre informatique national -
travailleurs migrants SCOM (Staatliche
Altersversicherung - Staatliches
Informatikzentrum - Wanderarbeitnehmer
SCOM), Tours
Griechenland: Idryma Koinonikon Asfaliseon (IKA)
(Sozialversicherungsanstalt), Athen
Irland: Department of Social Welfare (Ministerium
für Sozialordnung), Dublin
Italien: Istituto Nazionale della Previdenza
Sociale (INPS) (Staatliche Anstalt für
soziale Vorsorge), Rom
Luxemburg: Centre informatique, affiliation et de
perception des cotisations, commun aux
institutions de securite sociale
(Zentralstelle der Träger der sozialen
Sicherheit für Datenverarbeitung,
Erfassung der Versicherten und
Beitragserhebung), Luxemburg
Niederlande: Sociale Verzekeringsbank
(Sozialversicherungsanstalt), Amsterdam
Norwegen: Rikstrygdeverket (Staatliche
Versicherungsverwaltung), Oslo
Österreich: Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger, Wien
Portugal: Centro Nacional de Pensoes (Staatliches
Rentenzentrum), Lissabon
Finnland: Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen
(Zentralanstalt für die
Rentenversicherung), Helsinki
Schweden: Riksförsäkringsverket (Staatliche
Sozialversicherungsanstalt), Stockholm
Vereinigtes Königreich:
Department of Social Security, Records
Branch (Ministerium für Soziale
Sicherheit - Datenstelle),
Newcastle-upon-Tyne.''
```
Beschluß Nr. 118 vom 20. April 1983 (ABl. Nr. C 306 vom
```
```
- 1983, S. 2)
```
Nummer 2.4 des Beschlusses erhält
folgende Fassung:
„2.4. „Bezeichnete Stelle'' im Sinne dieses Beschlusses
ist in:
Belgien: Office national des pensions
(ONP)/Rijksdienst voor pensioenen (RVP)
(Staatliches Rentenamt), Brüssel
Dänemark: Direktoratet for Social Sikring og
Bistand (Staatliches Direktorat für
Sozialversicherung und Sozialhilfe),
Kopenhagen
Deutschland: Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger - Datenstelle,
Würzburg
Spanien: Instituto Nacional de la Seguridad Social
(Staatliches Institut für
Sozialversicherung), Madrid
Frankreich: Caisse nationale assurance - vieillesse -
Centre informatique national -
travailleurs migrants SCOM (Staatliche
Altersversicherung - Staatliches
Informatikzentrum - Wanderarbeitnehmer
SCOM), Tours
Griechenland: Idryma Koinonikon Asfaliseon (IKA)
(Sozialversicherungsanstalt), Athen
Irland: Department of Social Welfare (Ministerium
für Sozialordnung), Dublin
Italien: Istituto Nazionale della Previdenza
Sociale (INPS) (Staatliche Anstalt für
soziale Vorsorge), Rom
Luxemburg: Centre informatique, affiliation et de
perception des cotisations, commun aux
institutions de securite sociale
(Zentralstelle der Träger der sozialen
Sicherheit für Datenverarbeitung,
Erfassung der Versicherten und
Beitragserhebung), Luxemburg
Niederlande: Sociale Verzekeringsbank
(Sozialversicherungsanstalt), Amsterdam
Norwegen: Rikstrygdeverket (Staatliche
Versicherungsverwaltung), Oslo
Österreich: Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger, Wien
Portugal: Centro Nacional de Pensoes (Staatliches
Rentenzentrum), Lissabon
Finnland: Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen
(Zentralanstalt für die
Rentenversicherung), Helsinki
Schweden: Riksförsäkringsverket (Staatliche
Sozialversicherungsanstalt), Stockholm
Vereinigtes Königreich:
Department of Social Security, Records
Branch (Ministerium für Soziale
Sicherheit - Datenstelle),
Newcastle-upon-Tyne.''
Beschluß Nr. 135 vom 1. Juli 1987 (ABl. Nr. C 281 vom 4. 11. 1988, S. 7)
20 000 BEF für den belgischen Wohnortträger,
3 600 DKK für den dänischen Wohnortträger,
1 000 DEM für den deutschen Wohnortträger,
50 000 GRD für den griechischen Wohnortträger,
50 000 PTE für den spanischen Wohnortträger,
2 900 FRF für den französischen Wohnortträger,
300 IEP für den irischen Wohnortträger,
590 000 ITL für den italienischen Wohnortträger,
20 000 LUF für den luxemburgischen Wohnortträger,
1 100 NLG für den niederländischen Wohnortträger,
3 600 NOK für den norwegischen Wohnortträger,
7 000 ATS für den österreichischen Wohnortträger,
60 000 ESP für den portugiesischen Wohnortträger,
3 000 FIM für den finnischen Wohnortträger,
3 600 SEK für den schwedischen Wohnortträger,
350 GBP für den Wohnortträger des Vereinigten Königreichs.''
Beschluß Nr. 136 vom 1. Juli 1987 (ABl. Nr. C 64 vom 9. 3. 1988, S. 7)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.
NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
Keine
Keine''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
Keine
Keine''
Beschluß Nr. 150 vom 26. Juni 1992 (ABl. Nr. C 229 vom 25. 8. 1993, S. 5)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.
NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
Folketrygdkontoret for utenlandssaker (Staatliches Versicherungsamt für Auslandsangelegenheiten), Oslo
Wenn es sich ausschließlich um
Familienbeihilfen handelt: das zuständige
Finanzamt
In allen anderen Fällen: der zuständige
Rentenversicherungsträger''.
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
und
Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen
(Zentralanstalt für Rentenversicherung)
Für Versicherte mit Wohnsitz in Schweden: Das Sozialversicherungsamt am Wohnsitz
Für Versicherte ohne Wohnsitz in Schweden:
Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsamt Stockholm, Auslandsabteilung)''. iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
B. FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER
368 L 0360: Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 13)
Die Anmerkung in der Anlage erhält folgende Fassung:
„(1) Je nach Ausstellungsland: belgischen, britischen, dänischen, deutschen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, luxemburgischen, niederländischen, norwegischen, österreichischen, portugiesischen, schwedischen, spanischen''.
C. CHANCENGLEICHHEIT
382 D 0043: Beschluß 82/43/EWG der Kommission vom 9. Dezember 1981 über die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Chancengleichheit von Frauen und Männern (ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1982, S. 35), geändert durch:
- I85 I (Anm.: richtig: 185 I) : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
In Artikel 11 wird der Satzteil „mindestens jedoch zwölf'' ersetzt durch: „mindestens jedoch die Hälfte der Mitglieder''.
D. ARBEITSRECHT
380 L 0987: Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. Nr. L 283 vom 28. 10. 1980, S. 23), geändert durch:
- 387 L 0164: Richtlinie 87/164/EWG des Rates (ABl. Nr. L 66 vom 11. 3. 1987, S. 11).
Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zu deren gesetzlichen Vertretung befugt ist,
Gesellschafter, die befugt sind, einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft auszuüben, auch wenn dieser auf einer treuhändigen Verfügung beruht.''
Ein Angestellter oder der überlebende Ehegatte eines Angestellten, der allein oder zusammen mit engen Anverwandten Eigentümer eines wesentlichen Teils des Unternehmens oder Geschäfts des Arbeitgebers war und maßgebenden Einfluß auf dessen Geschäftstätigkeit hatte. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ohne Unternehmen oder Geschäft ist.''
E. GESUNDHEIT UND SICHERHEIT
380 L 1107: Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. Nr. L 327 vom 3. 12. 1980, S. 8), geändert durch:
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23);
- 388 L 0642: Richtlinie 88/642/EWG des Rates (ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1988, S. 74).
382 L 0130: Richtlinie 82/130/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in grubengasführenden Bergwerken (ABl. Nr. L 59 vom 2. 3. 1982, S. 10), geändert durch:
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23)
- 388 L 0035: Richtlinie 88/35/EWG des Rates vom 2. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 20 vom 26. 1. 1988, S. 28)
- 391 I 0269: Richtlinie 91/269/EWG des Rates vom 30. April 1991 (ABl. Nr. L 134 vom 29. 5. 1991, S. 51).
388 D 0383: Entscheidung 88/383/EWG der Kommission vom 24. Februar 1988 über die Verbesserung der Information im Bereich Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. Nr. L 183 vom 14. 7. 1988, S. 34)
378 D 0618: Beschluß 78/618/EWG der Kommission vom 28. Juni 1978 zur Einsetzung eines Beratenden wissenschaftlichen Ausschusses für die Prüfung der Toxizität und Ökotoxizität chemischer Verbindungen (ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1978, S. 17), geändert durch:
- 388 D 0241: Beschluß 88/241/EWG der Kommission vom 18. März 1988 (ABl. Nr. L 105 vom 26. 4. 1988, S. 29).
Entscheidung der Vertreter der im Besonderen Ministerrat vereinigten Regierungen vom 9. Juli 1957 betreffend das Mandat und die Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit im Steinkohlebergbau (ABl. Nr. 28 vom 31. 8. 1957, S. 487/57), geändert durch:
- Entscheidung des Rates vom 11. März 1965 der im Besonderen Ministerrat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (ABl. Nr. 46 vom 22. 3. 1965, S. 698/65)
- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).
Die Anlage wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „achtundvierzig'' durch „vierundsechzig'' ersetzt.
In Artikel 9 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „sechs'' durch „acht'' ersetzt.
In Artikel 13 Absatz 3 werden die Worte „in den neun Amtssprachen'' durch „in allen Amtssprachen'' ersetzt.
In Artikel 18 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „zweiunddreißig'' durch „dreiundvierzig'' ersetzt.
In Artikel 18 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „fünfundzwanzig'' durch „dreiunddreißig'' ersetzt.
374 D 0325: Beschluß 74/325/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. Nr. L 185 vom 9. 7. 1974, S. 15), geändert durch:
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17);
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).
In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a wird die Zahlenangabe „24'' durch „28'' ersetzt.
In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b wird die Zahlenangabe „zwölf'' durch „sechzehn'' ersetzt.
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17);
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).
In Artikel 6 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „39'' durch „51'' ersetzt und unter den Buchstaben a, b und c wird die Zahlenangabe „zwölf'' jeweils durch „sechzehn'' ersetzt.
In Artikel 10 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „zwölf'' durch „sechzehn'' ersetzt.
IV. SOZIALPOLITIK
A. SOZIALE SICHERHEIT
371 R 1408: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2), geändert und aktualisiert durch:
- 383 R 2001: Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. Nr. L 230 vom 22. 8. 1983, S. 6)
- 385 R 1660: Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 1);
- 385 R 1661: Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 7);
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23);
- 386 R 3811: Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 355 vom 16. 12. 1986, S. 5);
- 389 R 1305: Verordnung (EWG) Nr. 1305/89 des Rates vom 11. Mai 1989 (ABl. Nr. L 131 vom 13. 5. 1989, S. 1);
- 389 R 2332: Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. Nr. L 224 vom 2. 8. 1989, S. 1);
- 389 R 3427: Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 331 vom 16. 11. 1989, S. 1);
- 391 R 2195: Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1991, S. 2);
- 392 R 1247: Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 1);
- 392 R 1248: Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 7);
- 392 R 1249: Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 28);
- 393 R 1945: Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. L 181 vom 23. 7. 1993, S. 1).
In Artikel 82 Absatz 1 wird die Zahl „72'' durch „96'' ersetzt.
Anhang I Abschnitt I „Arbeitnehmer und/oder Selbständige (Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii und iii der Verordnung)'' wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift
Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne vom Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des Gesetzes über nationale Versicherungen ist.
Gegenstandslos.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' und der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' von „L'' in „P'' geändert.
iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt:
„N. FINNLAND
Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über das System der beruflichen Renten ist.
O. SCHWEDEN
Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfallversicherung ist.''
Anhang I Abschnitt II „Familienangehörige (Artikel 1 Buchstabe f zweiter Satz der Verordnung) wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger'' den Ehegatten oder ein Kind unter 25 Jahren.
Gegenstandslos.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' und der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' von „L'' in „P'' geändert.
iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt:
„N. FINNLAND
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger'' den Ehegatten oder ein Kind im Sinne des Gesetzes über die Krankenversicherung.
O. SCHWEDEN
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger'' den Ehegatten oder ein Kind unter 18 Jahren.''
Anhang II Abschnitt I „Sondersysteme für Selbständige, die nach Artikel 1 Buchstabe j vierter Unterabsatz nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen'' wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift
Gegenstandslos.
Die für Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte und Ziviltechniker errichteten Versicherungs- und Versorgungswerke, einschließlich Fürsorgeeinrichtungen und die erweiterte Honorarverteilung.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' und der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' von „M'' in „P'' geändert.
iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt:
„N. FINNLAND
Gegenstandslos.
O. SCHWEDEN
Gegenstandslos.''
Anhang II Abschnitt II „Besondere Geburtsbeihilfen, die nach Artikel 1 Buchstabe u nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen'' wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' und der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' von „L'' in „P'' geändert.
iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt:
„N. FINNLAND
Die Mutterschaftsbeihilfen insgesamt oder die pauschale Mutterschaftsbeihilfe gemäß Gesetz über Mutterschaftsbeihilfe.
O. SCHWEDEN
Keine.''
Anhang II Abschnitt III „Beitragsunabhängige Sonderleistungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2b, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen'' wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' und der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' von „L'' in „P'' geändert.
iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt:
„N. FINNLAND
Keine.
O. SCHWEDEN
Keine.''
Anhang IIa „(Artikel 10a der Verordnung)'' wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift
Grundbeihilfe und Pflegebeihilfe gemäß Artikel 8 Absatz 2 des norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12 zur Deckung außerordentlicher Ausgaben für besondere Betreuung, Pflege oder Hilfe im Haushalt aufgrund der Behinderung, mit Ausnahme der Fälle, in denen der Begünstigte Alters-, Behinderten- oder Witwenrente von der norwegischen Versicherungskasse erhält.
Garantierte Mindestzusatzrente für Personen mit einer angeborenen oder einer im Kindesalter erworbenen Behinderung gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 des norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12.
Kinderbetreuungs- und Erziehungsbeihilfe für Witwen gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 des norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12.
Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung - ASVG, Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen - GSVG und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen - BSVG).
Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz mit Ausnahme von Pflegegeld, das von einem Träger der Unfallversicherung in Fällen gewährt wird, in denen die Behinderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' und der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' von „L'' in „P'' geändert.
iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt:
„N. FINNLAND
Kinderbetreuungsbeihilfe (Gesetz über die Kinderbetreuungsbeihilfe, 444/69);
Behindertenbeihilfe (Gesetz über die Behindertenbeihilfe, 124/88);
Wohngeld für Rentner (Gesetz über das Wohngeld für Rentner, 591/78);
Grundarbeitslosengeld (Gesetz über das Arbeitslosengeld, 602/84) für Personen, die die entsprechenden Voraussetzungen für die Gewährung eines einkommensabhängigen Arbeitslosengelds nicht erfüllen
O. SCHWEDEN
Städtisches Wohngeld als Zulage zur Grundrente (Gesetz 1962:392, neu veröffentlicht 1976:1014);
Behindertenbeihilfen, die nicht an Rentenberechtigte gezahlt werden (Gesetz 1962:381, neu veröffentlicht 1982:120);
Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (Gesetz 1962:381, neu veröffentlicht 1982:120).''
Anhang III Teil A „Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung weiterhin gelten'' wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift „9. BELGIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„10. BELGIEN - NORWEGEN
Gegenstandslos
BELGIEN - ÖSTERREICH
Artikel 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
ii) Die Numerierung der Überschrift „BELGIEN - PORTUGAL'' wird von „10'' in „12'' geändert und folgendes eingefügt:
„13. BELGIEN - FINNLAND
Gegenstandslos.
BELGIEN - SCHWEDEN
Gegenstandslos.''
iii) Die Numerierung der Überschrift „BELGIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „11'' in „15'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„16. DÄNEMARK - DEUTSCHLAND''
„17. DÄNEMARK - SPANIEN''
„18. DÄNEMARK - FRANKREICH''
„19. DÄNEMARK - GRIECHENLAND''
„20. DÄNEMARK - IRLAND''
„21. DÄNEMARK - ITALIEN''
„22. DÄNEMARK - LUXEMBURG''
„23. DÄNEMARK - NIEDERLANDE.''
iv) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „23. DÄNEMARK - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„24. DÄNEMARK - NORWEGEN
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
DÄNEMARK - ÖSTERREICH
Artikel 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer I des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
Die Numerierung der Überschrift „DÄNEMARK - PORTUGAL'' wird von „20'' in „26'' geändert und folgendes eingefügt:
„27. DÄNEMARK - FINNLAND
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
DÄNEMARK - SCHWEDEN
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.''
vi) Die Numerierung der Überschrift „DÄNEMARK - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „21'' in „29''
„30. DEUTSCHLAND - SPANIEN''
„31. DEUTSCHLAND - FRANKREICH''
„32. DEUTSCHLAND - GRIECHENLAND''
„33. DEUTSCHLAND - IRLAND''
„34. DEUTSCHLAND - ITALIEN''
„35. DEUTSCHLAND - LUXEMBURG''
„36. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE''.
vii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „36. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„37. DEUTSCHLAND -
NORWEGEN
Gegenstandslos.
DEUTSCHLAND -
ÖSTERREICH
Artikel 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980.
Ziffer 3 Buchstaben c und d, Ziffer 17, Ziffer 20 Buchstabe a und Ziffer 21 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
Artikel 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Ziffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Artikel 4 Absatz 1 des obengenannten Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen bzw. einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten ihren Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland haben, und zwar in Fällen, in denen:
die Leistungen am 1. Januar 1994 bereits
erbracht werden oder erbracht werden könnten,
ii) die betreffende Person vor dem 1. Januar 1994
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich
genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1994 beginnt.
Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Ziffer 3 Buchstabe c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt.
Artikel 2 des Zusatzabkommens Nr. 1 vom 10. April 1969 zu obengenanntem Abkommen.
Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 8 des Abkommens vom 19. Juli 1978 über Arbeitslosenversicherung.
Ziffer 10 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.''
viii) Die Numerierung der Überschrift „DEUTSCHLAND - PORTUGAL'' wird von „29'' in „39'' geändert und folgendes eingefügt:
„40. DEUTSCHLAND - FINNLAND
Artikel 4 des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit.
Nummer 9 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
DEUTSCHLAND - SCHWEDEN
Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit.
Nummer 8 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.''
ix) Die Numerierung der Überschrift „DEUTSCHLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „30'' in „42'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„43. SPANIEN - FRANKREICH''
„44. SPANIEN - GRIECHENLAND''
„45. SPANIEN - IRLAND''
„46. SPANIEN - ITALIEN''
„47. SPANIEN - LUXEMBURG''
„48. SPANIEN - NIEDERLANDE''.
Nach dem Eintrag unter der Überschrift „48. SPANIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„49. SPANIEN - NORWEGEN
Gegenstandslos.
SPANIEN - ÖSTERREICH
Artikel 4 des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
xi) Die Numerierung der Überschrift „SPANIEN - PORTUGAL'' wird von „37'' in „51'' geändert und folgendes eingefügt:
„52. SPANIEN - FINNLAND
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Dezember 1985 über soziale Sicherheit
SPANIEN - SCHWEDEN
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.''
xii) Die Numerierung der Überschrift „SPANIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „38'' in „54'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„55. FRANKREICH - GRIECHENLAND''
„56. FRANKREICH - IRLAND''
„57. FRANKREICH - ITALIEN''
„58. FRANKREICH - LUXEMBURG''
„59. FRANKREICH - NIEDERLANDE''.
xiii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
„59. FRANKREICH- NIEDERLANDE'' wird folgendes
„60. FRANKREICH - NORWEGEN
FRANKREICH - ÖSTERREICH
xiv) Die Numerierung der Überschrift „FRANKREICH - PORTUGAL'' wird von „44'' in „62'' geändert und folgendes eingefügt:
„63. FRANKREICH - FINNLAND
Keine.
FRANKREICH - SCHWEDEN
Keine''.
xv) Die Numerierung der Überschrift „FRANKREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „45'' in „65'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„66. GRIECHENLAND - IRLAND''
„67. GRIECHENLAND - ITALIEN''
„68. GRIECHENLAND - LUXEMBURG''
„69. GRIECHENLAND - NIEDERLANDE''.
xvi) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
„69. GRIECHENLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes
„70. GRIECHENLAND - NORWEGEN
Artikel 16 Absatz 5 des Abkommens vom 12. Juni 1980 über soziale Sicherheit.
GRIECHENLAND - ÖSTERREICH
Artikel 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
xvii) Die Numerierung der Überschrift „GRIECHENLAND - PORTUGAL'' wird von „50'' in „72'' geändert und folgendes eingefügt:
„73. GRIECHENLAND - FINNLAND
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 21 des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit.
GRIECHENLAND - SCHWEDEN
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 23 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 14. September 1984.''
xviii) Die Numerierung der Überschrift „GRIECHENLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „51'' in „75'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„76. IRLAND - ITALIEN''
„77. IRLAND - LUXEMBURG''
„78. IRLAND - NIEDERLANDE''.
xix) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „78. IRLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„79. IRLAND - NORWEGEN
IRLAND - ÖSTERREICH
Artikel 4 des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
xx) Die Numerierung der Überschrift „IRLAND - PORTUGAL'' wird von „55'' in „81'' geändert und folgendes eingefügt:
„82. IRLAND - FINNLAND
IRLAND - SCHWEDEN
xxi) Die Numerierung der Überschrift „IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „56'' in „84'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„85. ITALIEN - LUXEMBURG''
„86. ITALIEN - NIEDERLANDE''.
xxii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „86. ITALIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„87. ITALIEN - NORWEGEN
Keine.
ITALIEN - ÖSTERREICH
Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit.
Artikel 4 des obengenannten Abkommens und Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
xxiii) Die Numerierung der Überschrift „ITALIEN - PORTUGAL'' wird von „59'' in „89'' geändert und folgendes eingefügt:
„90. ITALIEN - FINNLAND
Gegenstandslos.
ITALIEN - SCHWEDEN
Artikel 20 des Abkommens vom 25 September 1979 über soziale Sicherheit.''
xxiv) Die Numerierung der Überschrift „ITALIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „60'' in „92'' geändert und die nachfolgende Überschrift wie folgt umnumeriert:
„93. LUXEMBURG - NIEDERLANDE''.
xxv) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „93. LUXEMBURG - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„94. LUXEMBURG - NORWEGEN
LUXEMBURG - ÖSTERREICH
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978.
Artikel 3 Absatz 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
xxvi) Die Numerierung der Überschrift „LUXEMBURG - PORTUGAL'' wird von „62'' in „96'' geändert und folgendes eingefügt:
„97. LUXEMBURG - FINNLAND
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit.
LUXEMBURG - SCHWEDEN
Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Artikel 30 des obengenannten Abkommens.''
xxvii) Die Numerierung der Überschrift „LUXEMBURG - VEREINIGTES KÖNIGREICH wird von „63'' in „99'' geändert und folgendes eingefügt:
„100. NIEDERLANDE - NORWEGEN
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit.
NIEDERLANDE - ÖSTERREICH
Artikel 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
xxviii) Die Numerierung der Überschrift „NIEDERLANDE - PORTUGAL'' wird von „64'' in „102'' geändert und folgendes eingefügt:
„103. NIEDERLANDE - FINNLAND
Gegenstandslos.
NIEDERLANDE - SCHWEDEN
Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
xxix) Die Numerierung der Überschrift „NIEDERLANDE - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „65'' in „105'' geändert und folgendes eingefügt:
„106. NORWEGEN - ÖSTERREICH
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit.
Artikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug
auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer II des Schlußprotokolls zu
obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen,
die in einem Drittstaat wohnen.
NORWEGEN - PORTUGAL
Artikel 6 des Abkommens vom 5. Juni 1980 über soziale Sicherheit.
NORWEGEN - FINNLAND
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
NORWEGEN - SCHWEDEN
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
NORWEGEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine.
ÖSTERREICH - PORTUGAL
Keine.
ÖSTERREICH - FINNLAND
Artikel 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 9. März 1993 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
ÖSTERREICH - SCHWEDEN
Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
ÖSTERREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Artikel 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. Dezember 1985 und Nr. 2 vom 13. Oktober 1992 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können.
PORTUGAL - FINNLAND
Gegenstandslos.
PORTUGAL - SCHWEDEN
Artikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.''
„118. FINNLAND - SCHWEDEN
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
FINNLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
SCHWEDEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Anhang III Teil B „Bestimmungen aus Abkommen, deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfaßt, auf die die Verordnung anzuwenden ist'' wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift
„9. BELGIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„10. BELGIEN - NORWEGEN
Gegenstandslos.
BELGIEN - ÖSTERREICH
Artikel 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
ii) Die Numerierung der Überschrift „BELGIEN - PORTUGAL'' wird von „10'' in „12'' geändert und folgendes eingefügt:
„13. BELGIEN - FINNLAND
Gegenstandslos.
BELGIEN - SCHWEDEN
iii) Die Numerierung der Überschrift „BELGIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „11'' in „15'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„16. DÄNEMARK - DEUTSCHLAND''
„17. DÄNEMARK - SPANIEN''
„18. DÄNEMARK - FRANKREICH''
„19. DÄNEMARK - GRIECHENLAND''
„20. DÄNEMARK - IRLAND''
„21. DÄNEMARK - ITALIEN''
„22. DÄNEMARK - LUXEMBURG''
„23. DÄNEMARK - NIEDERLANDE''.
iv) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
„23. DÄNEMARK - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„24. DÄNEMARK - NORWEGEN
Keine.
DÄNEMARK - ÖSTERREICH
Artikel 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer I des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
Die Numerierung der Überschrift „DÄNEMARK - PORTUGAL'' wird von „20'' in „26'' geändert und folgendes eingefügt:
„27. DÄNEMARK - FINNLAND
Keine.
DÄNEMARK - SCHWEDEN
vi) Die Numerierung der Überschrift „DÄNEMARK - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „21'' in „29'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„30. DEUTSCHLAND - SPANIEN''
„31. DEUTSCHLAND - FRANKREICH''
„32. DEUTSCHLAND - GRIECHENLAND''
„33. DEUTSCHLAND - IRLAND''
„34. DEUTSCHLAND - ITALIEN''
„35. DEUTSCHLAND - LUXEMBURG''
„36. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE.''
vii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
„36. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„37. DEUTSCHLAND - NORWEGEN
Gegenstandslos.
DEUTSCHLAND - ÖSTERREICH
Artikel 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980.
Ziffer 20 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
Artikel 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Ziffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
Artikel 4 Absatz 1 des obengenannten Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen bzw. einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, und zwar in Fällen, in denen:
die Leistungen am 1. Januar 1994 bereits
erbracht werden oder erbracht werden könnten,
ii) die betreffende Person vor dem 1. Januar 1994
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich
genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1994 beginnt.
Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Nummer 3 Buchstabe c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt.''
viii) Die Numerierung der Überschrift „DEUTSCHLAND - PORTUGAL'' wird von „29'' in „39'' geändert und folgendes eingefügt:
„40. DEUTSCHLAND - FINNLAND
DEUTSCHLAND - SCHWEDEN
ix) Die Numerierung der Überschrift
„43. SPANIEN - FRANKREICH''
„44. SPANIEN - GRIECHENLAND''
„45. SPANIEN - IRLAND''
„46. SPANIEN - ITALIEN''
„47. SPANIEN - LUXEMBURG''
„48. SPANIEN - NIEDERLANDE''.
Nach dem Eintrag unter der Überschrift
„48. SPANIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„49. SPANIEN - NORWEGEN
Gegenstandslos.
SPANIEN - ÖSTERREICH
Artikel 4 des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
xi) Die Numerierung der Überschrift „SPANIEN - PORTUGAL'' wird von „37'' in „51'' geändert und folgendes eingefügt:
„52. SPANIEN - FINNLAND
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Dezember 1985 über soziale Sicherheit.
SPANIEN - SCHWEDEN
xii) Die Numerierung der Überschrift „SPANIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „38'' in „54'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„55. FRANKREICH - GRIECHENLAND''
„56. FRANKREICH - IRLAND''
„57. FRANKREICH - ITALIEN''
„58. FRANKREICH - LUXEMBURG''
„59. FRANKREICH - NIEDERLANDE''.
xiii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
„59. FRANKREICH - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„60. FRANKREICH - NORWEGEN
FRANKREICH - ÖSTERREICH
xiv) Die Numerierung der Überschrift „FRANKREICH - PORTUGAL'' wird von „44'' in „62'' geändert und folgendes eingefügt:
„63. FRANKREICH - FINNLAND
FRANKREICH - SCHWEDEN
xv) Die Numerierung der Überschrift „FRANKREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „45'' in „65'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„67. GRIECHENLAND - ITALIEN''
„68. GRIECHENLAND - LUXEMBURG''
„69. GRIECHENLAND - NIEDERLANDE''.
xvi) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
„69. GRIECHENLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„70. GRIECHENLAND - NORWEGEN
GRIECHENLAND - ÖSTERREICH
Artikel 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
xvii) Die Numerierung der Überschrift
„GRIECHENLAND - PORTUGAL'' wird von „50'' in „72'' geändert und folgendes eingefügt:
„73. GRIECHENLAND - FINNLAND
GRIECHENLAND - SCHWEDEN
xviii) Die Numerierung der Überschrift
„GRIECHENLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „51'' in „75'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„76. IRLAND - ITALIEN''
„77. IRLAND - LUXEMBURG''
„78. IRLAND - NIEDERLANDE''.
xix) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
„78. IRLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„79. IRLAND - NORWEGEN
IRLAND - ÖSTERREICH
xx) Die Numerierung der Überschrift „IRLAND - PORTUGAL'' wird von „55'' in „81'' geändert und folgendes eingefügt:
„82. IRLAND - FINNLAND
Gegenstandslos.
IRLAND - SCHWEDEN
xxi) Die Numerierung der Überschrift „IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „56'' in „84'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„85. ITALIEN - LUXEMBURG''
„86. ITALIEN - NIEDERLANDE''.
xxii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
„86. ITALIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„87. ITALIEN - NORWEGEN
Keine.
ITALIEN - ÖSTERREICH
Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit.
Artikel 4 des obengenannten Abkommens und Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
xxiii) Die Numerierung der Überschrift „ITALIEN - PORTUGAL'' wird von „59'' in „89'' geändert und folgendes eingefügt:
„90. ITALIEN - FINNLAND
ITALIEN - SCHWEDEN
xxiv) Die Numerierung der Überschrift „ITALIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „60'' in „92'' geändert und die nachfolgende Überschrift wird wie folgt umnumeriert:
„93. LUXEMBURG - NIEDERLANDE''.
xxv) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
„93. LUXEMBURG - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„94. LUXEMBURG - NORWEGEN
LUXEMBURG - ÖSTERREICH
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978.
Artikel 3 Absatz 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
xxvi) Die Numerierung der Überschrift „LUXEMBURG - PORTUGAL'' wird von „62'' in „96'' geändert und folgendes eingefügt:
„97. LUXEMBURG - FINNLAND
LUXEMBURG - SCHWEDEN
xxvii) Die Numerierung der Überschrift „LUXEMBURG - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „63'' in „99'' geändert und folgendes eingefügt:
„100. NIEDERLANDE - NORWEGEN
NIEDERLANDE - ÖSTERREICH
Artikel 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
xxviii) Die Numerierung der Überschrift „NIEDERLANDE - PORTUGAL'' wird von „64'' in „102'' geändert und folgendes eingefügt:
„103. NIEDERLANDE - FINNLAND
NIEDERLANDE - SCHWEDEN
„106. NORWEGEN - ÖSTERREICH
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit.
Artikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
NORWEGEN - PORTUGAL
NORWEGEN - FINNLAND
NORWEGEN - SCHWEDEN
NORWEGEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
ÖSTERREICH - PORTUGAL
ÖSTERREICH - FINNLAND
Artikel 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 9. März 1993, in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
ÖSTERREICH - SCHWEDEN
Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
ÖSTERREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Artikel 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. Dezember 1985 und Nr. 2 vom 13. Oktober 1992 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können.
PORTUGAL - FINNLAND
PORTUGAL - SCHWEDEN
„118. FINNLAND - SCHWEDEN
FINNLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
SCHWEDEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Anhang IV Teil A „Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der Versicherungszeit abhängt'' wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert.
iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt:
„N. FINNLAND
Nationale Renten an Personen mit einer angeborenen Behinderung oder einer im Kindesalter erworbenen Behinderung (Finnisches Rentengesetz 547/93).
O. SCHWEDEN
Keine.''
iv) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
Anhang IV Teil B „Sondersysteme für Selbständige im Sinne des Artikels 38 Absatz 3 und des Artikels 45 Absatz 3 der Verordnung'' wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
Keine.
Keine.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
Anhang IV Teil C „Fälle im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung, in denen auf die Berechnung der Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung verzichtet werden kann'' wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
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