VERTRAG ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH BELGIEN, DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, DEM KÖNIGREICH SPANIEN, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, IRLAND, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND (MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION) UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND, DEM KÖNIGREICH SCHWEDEN ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND UND DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION SAMT SCHLUSSAKTE (EU-BEITRITTSVERTRAG) AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge
Städtisches Wohngeld als Zulage zur Grundrente (Gesetz 1962:392, neu veröffentlicht 1976:1014);
Behindertenbeihilfen, die nicht an Rentenberechtigte gezahlt werden (Gesetz 1962:381, neu veröffentlicht 1982:120);
Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (Gesetz 1962:381, neu veröffentlicht 1982:120).''
Anhang III Teil A „Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung weiterhin gelten'' wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift „9. BELGIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„10. BELGIEN - NORWEGEN
Gegenstandslos
BELGIEN - ÖSTERREICH
Artikel 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
ii) Die Numerierung der Überschrift „BELGIEN - PORTUGAL'' wird von „10'' in „12'' geändert und folgendes eingefügt:
„13. BELGIEN - FINNLAND
Gegenstandslos.
BELGIEN - SCHWEDEN
Gegenstandslos.''
iii) Die Numerierung der Überschrift „BELGIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „11'' in „15'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„16. DÄNEMARK - DEUTSCHLAND''
„17. DÄNEMARK - SPANIEN''
„18. DÄNEMARK - FRANKREICH''
„19. DÄNEMARK - GRIECHENLAND''
„20. DÄNEMARK - IRLAND''
„21. DÄNEMARK - ITALIEN''
„22. DÄNEMARK - LUXEMBURG''
„23. DÄNEMARK - NIEDERLANDE.''
iv) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „23. DÄNEMARK - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„24. DÄNEMARK - NORWEGEN
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
DÄNEMARK - ÖSTERREICH
Artikel 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer I des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
Die Numerierung der Überschrift „DÄNEMARK - PORTUGAL'' wird von „20'' in „26'' geändert und folgendes eingefügt:
„27. DÄNEMARK - FINNLAND
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
DÄNEMARK - SCHWEDEN
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.''
vi) Die Numerierung der Überschrift „DÄNEMARK - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „21'' in „29''
„30. DEUTSCHLAND - SPANIEN''
„31. DEUTSCHLAND - FRANKREICH''
„32. DEUTSCHLAND - GRIECHENLAND''
„33. DEUTSCHLAND - IRLAND''
„34. DEUTSCHLAND - ITALIEN''
„35. DEUTSCHLAND - LUXEMBURG''
„36. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE''.
vii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „36. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„37. DEUTSCHLAND -
NORWEGEN
Gegenstandslos.
DEUTSCHLAND -
ÖSTERREICH
Artikel 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980.
Ziffer 3 Buchstaben c und d, Ziffer 17, Ziffer 20 Buchstabe a und Ziffer 21 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
Artikel 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Ziffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Artikel 4 Absatz 1 des obengenannten Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen bzw. einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten ihren Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland haben, und zwar in Fällen, in denen:
die Leistungen am 1. Januar 1994 bereits
erbracht werden oder erbracht werden könnten,
ii) die betreffende Person vor dem 1. Januar 1994
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich
genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1994 beginnt.
Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Ziffer 3 Buchstabe c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt.
Artikel 2 des Zusatzabkommens Nr. 1 vom 10. April 1969 zu obengenanntem Abkommen.
Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 8 des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung.
Ziffer 10 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.''
viii) Die Numerierung der Überschrift „DEUTSCHLAND - PORTUGAL'' wird von „29'' in „39'' geändert und folgendes eingefügt:
„40. DEUTSCHLAND - FINNLAND
Artikel 4 des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit.
Nummer 9 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
DEUTSCHLAND - SCHWEDEN
Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit.
Nummer 8 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.''
ix) Die Numerierung der Überschrift „DEUTSCHLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „30'' in „42'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„43. SPANIEN - FRANKREICH''
„44. SPANIEN - GRIECHENLAND''
„45. SPANIEN - IRLAND''
„46. SPANIEN - ITALIEN''
„47. SPANIEN - LUXEMBURG''
„48. SPANIEN - NIEDERLANDE''.
Nach dem Eintrag unter der Überschrift „48. SPANIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„49. SPANIEN - NORWEGEN
Gegenstandslos.
SPANIEN - ÖSTERREICH
Artikel 4 des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
xi) Die Numerierung der Überschrift „SPANIEN - PORTUGAL'' wird von „37'' in „51'' geändert und folgendes eingefügt:
„52. SPANIEN - FINNLAND
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Dezember 1985 über soziale Sicherheit
SPANIEN - SCHWEDEN
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.''
xii) Die Numerierung der Überschrift „SPANIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „38'' in „54'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„55. FRANKREICH - GRIECHENLAND''
„56. FRANKREICH - IRLAND''
„57. FRANKREICH - ITALIEN''
„58. FRANKREICH - LUXEMBURG''
„59. FRANKREICH - NIEDERLANDE''.
xiii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
„59. FRANKREICH- NIEDERLANDE'' wird folgendes
„60. FRANKREICH - NORWEGEN
FRANKREICH - ÖSTERREICH
xiv) Die Numerierung der Überschrift „FRANKREICH - PORTUGAL'' wird von „44'' in „62'' geändert und folgendes eingefügt:
„63. FRANKREICH - FINNLAND
Keine.
FRANKREICH - SCHWEDEN
Keine''.
xv) Die Numerierung der Überschrift „FRANKREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „45'' in „65'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„66. GRIECHENLAND - IRLAND''
„67. GRIECHENLAND - ITALIEN''
„68. GRIECHENLAND - LUXEMBURG''
„69. GRIECHENLAND - NIEDERLANDE''.
xvi) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
„69. GRIECHENLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes
„70. GRIECHENLAND - NORWEGEN
Artikel 16 Absatz 5 des Abkommens vom 12. Juni 1980 über soziale Sicherheit.
GRIECHENLAND - ÖSTERREICH
Artikel 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
xvii) Die Numerierung der Überschrift „GRIECHENLAND - PORTUGAL'' wird von „50'' in „72'' geändert und folgendes eingefügt:
„73. GRIECHENLAND - FINNLAND
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 21 des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit.
GRIECHENLAND - SCHWEDEN
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 23 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 14. September 1984.''
xviii) Die Numerierung der Überschrift „GRIECHENLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „51'' in „75'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„76. IRLAND - ITALIEN''
„77. IRLAND - LUXEMBURG''
„78. IRLAND - NIEDERLANDE''.
xix) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „78. IRLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„79. IRLAND - NORWEGEN
IRLAND - ÖSTERREICH
Artikel 4 des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
xx) Die Numerierung der Überschrift „IRLAND - PORTUGAL'' wird von „55'' in „81'' geändert und folgendes eingefügt:
„82. IRLAND - FINNLAND
IRLAND - SCHWEDEN
xxi) Die Numerierung der Überschrift „IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „56'' in „84'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„85. ITALIEN - LUXEMBURG''
„86. ITALIEN - NIEDERLANDE''.
xxii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „86. ITALIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„87. ITALIEN - NORWEGEN
Keine.
ITALIEN - ÖSTERREICH
Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit.
Artikel 4 des obengenannten Abkommens und Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
xxiii) Die Numerierung der Überschrift „ITALIEN - PORTUGAL'' wird von „59'' in „89'' geändert und folgendes eingefügt:
„90. ITALIEN - FINNLAND
Gegenstandslos.
ITALIEN - SCHWEDEN
Artikel 20 des Abkommens vom 25 September 1979 über soziale Sicherheit.''
xxiv) Die Numerierung der Überschrift „ITALIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „60'' in „92'' geändert und die nachfolgende Überschrift wie folgt umnumeriert:
„93. LUXEMBURG - NIEDERLANDE''.
xxv) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „93. LUXEMBURG - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„94. LUXEMBURG - NORWEGEN
LUXEMBURG - ÖSTERREICH
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978.
Artikel 3 Absatz 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
xxvi) Die Numerierung der Überschrift „LUXEMBURG - PORTUGAL'' wird von „62'' in „96'' geändert und folgendes eingefügt:
„97. LUXEMBURG - FINNLAND
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit.
LUXEMBURG - SCHWEDEN
Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Artikel 30 des obengenannten Abkommens.''
xxvii) Die Numerierung der Überschrift „LUXEMBURG - VEREINIGTES KÖNIGREICH wird von „63'' in „99'' geändert und folgendes eingefügt:
„100. NIEDERLANDE - NORWEGEN
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit.
NIEDERLANDE - ÖSTERREICH
Artikel 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
xxviii) Die Numerierung der Überschrift „NIEDERLANDE - PORTUGAL'' wird von „64'' in „102'' geändert und folgendes eingefügt:
„103. NIEDERLANDE - FINNLAND
Gegenstandslos.
NIEDERLANDE - SCHWEDEN
Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
xxix) Die Numerierung der Überschrift „NIEDERLANDE - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „65'' in „105'' geändert und folgendes eingefügt:
„106. NORWEGEN - ÖSTERREICH
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit.
Artikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug
auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer II des Schlußprotokolls zu
obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen,
die in einem Drittstaat wohnen.
NORWEGEN - PORTUGAL
Artikel 6 des Abkommens vom 5. Juni 1980 über soziale Sicherheit.
NORWEGEN - FINNLAND
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
NORWEGEN - SCHWEDEN
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
NORWEGEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine.
ÖSTERREICH - PORTUGAL
Keine.
ÖSTERREICH - FINNLAND
Artikel 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 9. März 1993 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
ÖSTERREICH - SCHWEDEN
Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
ÖSTERREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Artikel 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. Dezember 1985 und Nr. 2 vom 13. Oktober 1992 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können.
PORTUGAL - FINNLAND
Gegenstandslos.
PORTUGAL - SCHWEDEN
Artikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.''
„118. FINNLAND - SCHWEDEN
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
FINNLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
SCHWEDEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Anhang III Teil B „Bestimmungen aus Abkommen, deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfaßt, auf die die Verordnung anzuwenden ist'' wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift
„9. BELGIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„10. BELGIEN - NORWEGEN
Gegenstandslos.
BELGIEN - ÖSTERREICH
Artikel 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
ii) Die Numerierung der Überschrift „BELGIEN - PORTUGAL'' wird von „10'' in „12'' geändert und folgendes eingefügt:
„13. BELGIEN - FINNLAND
Gegenstandslos.
BELGIEN - SCHWEDEN
iii) Die Numerierung der Überschrift „BELGIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „11'' in „15'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„16. DÄNEMARK - DEUTSCHLAND''
„17. DÄNEMARK - SPANIEN''
„18. DÄNEMARK - FRANKREICH''
„19. DÄNEMARK - GRIECHENLAND''
„20. DÄNEMARK - IRLAND''
„21. DÄNEMARK - ITALIEN''
„22. DÄNEMARK - LUXEMBURG''
„23. DÄNEMARK - NIEDERLANDE''.
iv) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
„23. DÄNEMARK - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„24. DÄNEMARK - NORWEGEN
Keine.
DÄNEMARK - ÖSTERREICH
Artikel 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer I des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
Die Numerierung der Überschrift „DÄNEMARK - PORTUGAL'' wird von „20'' in „26'' geändert und folgendes eingefügt:
„27. DÄNEMARK - FINNLAND
Keine.
DÄNEMARK - SCHWEDEN
vi) Die Numerierung der Überschrift „DÄNEMARK - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „21'' in „29'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„30. DEUTSCHLAND - SPANIEN''
„31. DEUTSCHLAND - FRANKREICH''
„32. DEUTSCHLAND - GRIECHENLAND''
„33. DEUTSCHLAND - IRLAND''
„34. DEUTSCHLAND - ITALIEN''
„35. DEUTSCHLAND - LUXEMBURG''
„36. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE.''
vii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
„36. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„37. DEUTSCHLAND - NORWEGEN
Gegenstandslos.
DEUTSCHLAND - ÖSTERREICH
Artikel 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980.
Ziffer 20 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
Artikel 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Ziffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
Artikel 4 Absatz 1 des obengenannten Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen bzw. einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, und zwar in Fällen, in denen:
die Leistungen am 1. Januar 1994 bereits
erbracht werden oder erbracht werden könnten,
ii) die betreffende Person vor dem 1. Januar 1994
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich
genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1994 beginnt.
Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Nummer 3 Buchstabe c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt.''
viii) Die Numerierung der Überschrift „DEUTSCHLAND - PORTUGAL'' wird von „29'' in „39'' geändert und folgendes eingefügt:
„40. DEUTSCHLAND - FINNLAND
DEUTSCHLAND - SCHWEDEN
ix) Die Numerierung der Überschrift
„43. SPANIEN - FRANKREICH''
„44. SPANIEN - GRIECHENLAND''
„45. SPANIEN - IRLAND''
„46. SPANIEN - ITALIEN''
„47. SPANIEN - LUXEMBURG''
„48. SPANIEN - NIEDERLANDE''.
Nach dem Eintrag unter der Überschrift
„48. SPANIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„49. SPANIEN - NORWEGEN
Gegenstandslos.
SPANIEN - ÖSTERREICH
Artikel 4 des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
xi) Die Numerierung der Überschrift „SPANIEN - PORTUGAL'' wird von „37'' in „51'' geändert und folgendes eingefügt:
„52. SPANIEN - FINNLAND
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Dezember 1985 über soziale Sicherheit.
SPANIEN - SCHWEDEN
xii) Die Numerierung der Überschrift „SPANIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „38'' in „54'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„55. FRANKREICH - GRIECHENLAND''
„56. FRANKREICH - IRLAND''
„57. FRANKREICH - ITALIEN''
„58. FRANKREICH - LUXEMBURG''
„59. FRANKREICH - NIEDERLANDE''.
xiii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
„59. FRANKREICH - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„60. FRANKREICH - NORWEGEN
FRANKREICH - ÖSTERREICH
xiv) Die Numerierung der Überschrift „FRANKREICH - PORTUGAL'' wird von „44'' in „62'' geändert und folgendes eingefügt:
„63. FRANKREICH - FINNLAND
FRANKREICH - SCHWEDEN
xv) Die Numerierung der Überschrift „FRANKREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „45'' in „65'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„67. GRIECHENLAND - ITALIEN''
„68. GRIECHENLAND - LUXEMBURG''
„69. GRIECHENLAND - NIEDERLANDE''.
xvi) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
„69. GRIECHENLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„70. GRIECHENLAND - NORWEGEN
GRIECHENLAND - ÖSTERREICH
Artikel 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
xvii) Die Numerierung der Überschrift
„GRIECHENLAND - PORTUGAL'' wird von „50'' in „72'' geändert und folgendes eingefügt:
„73. GRIECHENLAND - FINNLAND
GRIECHENLAND - SCHWEDEN
xviii) Die Numerierung der Überschrift
„GRIECHENLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „51'' in „75'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„76. IRLAND - ITALIEN''
„77. IRLAND - LUXEMBURG''
„78. IRLAND - NIEDERLANDE''.
xix) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
„78. IRLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„79. IRLAND - NORWEGEN
IRLAND - ÖSTERREICH
xx) Die Numerierung der Überschrift „IRLAND - PORTUGAL'' wird von „55'' in „81'' geändert und folgendes eingefügt:
„82. IRLAND - FINNLAND
Gegenstandslos.
IRLAND - SCHWEDEN
xxi) Die Numerierung der Überschrift „IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „56'' in „84'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„85. ITALIEN - LUXEMBURG''
„86. ITALIEN - NIEDERLANDE''.
xxii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
„86. ITALIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„87. ITALIEN - NORWEGEN
Keine.
ITALIEN - ÖSTERREICH
Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit.
Artikel 4 des obengenannten Abkommens und Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
xxiii) Die Numerierung der Überschrift „ITALIEN - PORTUGAL'' wird von „59'' in „89'' geändert und folgendes eingefügt:
„90. ITALIEN - FINNLAND
ITALIEN - SCHWEDEN
xxiv) Die Numerierung der Überschrift „ITALIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „60'' in „92'' geändert und die nachfolgende Überschrift wird wie folgt umnumeriert:
„93. LUXEMBURG - NIEDERLANDE''.
xxv) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
„93. LUXEMBURG - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„94. LUXEMBURG - NORWEGEN
LUXEMBURG - ÖSTERREICH
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978.
Artikel 3 Absatz 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
xxvi) Die Numerierung der Überschrift „LUXEMBURG - PORTUGAL'' wird von „62'' in „96'' geändert und folgendes eingefügt:
„97. LUXEMBURG - FINNLAND
LUXEMBURG - SCHWEDEN
xxvii) Die Numerierung der Überschrift „LUXEMBURG - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „63'' in „99'' geändert und folgendes eingefügt:
„100. NIEDERLANDE - NORWEGEN
NIEDERLANDE - ÖSTERREICH
Artikel 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
xxviii) Die Numerierung der Überschrift „NIEDERLANDE - PORTUGAL'' wird von „64'' in „102'' geändert und folgendes eingefügt:
„103. NIEDERLANDE - FINNLAND
NIEDERLANDE - SCHWEDEN
„106. NORWEGEN - ÖSTERREICH
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit.
Artikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
NORWEGEN - PORTUGAL
NORWEGEN - FINNLAND
NORWEGEN - SCHWEDEN
NORWEGEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
ÖSTERREICH - PORTUGAL
ÖSTERREICH - FINNLAND
Artikel 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 9. März 1993, in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
ÖSTERREICH - SCHWEDEN
Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
ÖSTERREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Artikel 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. Dezember 1985 und Nr. 2 vom 13. Oktober 1992 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können.
PORTUGAL - FINNLAND
PORTUGAL - SCHWEDEN
„118. FINNLAND - SCHWEDEN
FINNLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
SCHWEDEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Anhang IV Teil A „Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der Versicherungszeit abhängt'' wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert.
iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt:
„N. FINNLAND
Nationale Renten an Personen mit einer angeborenen Behinderung oder einer im Kindesalter erworbenen Behinderung (Finnisches Rentengesetz 547/93).
O. SCHWEDEN
Keine.''
iv) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
Anhang IV Teil B „Sondersysteme für Selbständige im Sinne des Artikels 38 Absatz 3 und des Artikels 45 Absatz 3 der Verordnung'' wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
Keine.
Keine.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
Anhang IV Teil C „Fälle im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung, in denen auf die Berechnung der Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung verzichtet werden kann'' wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
„N. FINNLAND
Keine.
O. SCHWEDEN
Alle Anträge auf Altersrenten, mit Ausnahme der in Anhang IV Teil D genannten Renten.''
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
Anhang IV Teil D erhält folgende Fassung:
Leistungen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung, deren Betrag von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist:
Die nach den Rechtsvorschriften in Teil A dieses Anhangs vorgesehenen Leistungen bei Invalidität;
der volle Satz der dänischen Volksaltersrente, auf die Personen nach zehnjähriger Wohnzeit Anspruch haben, denen spätestens ab 1. Oktober 1989 eine Rente gewährt worden ist;
die im allgemeinen System und in den Sondersystemen gewährten spanischen Hinterbliebenenrenten;
die Witwenstandsbeihilfe der Witwenstandsversicherung des allgemeinen französischen Systems der sozialen Sicherheit oder des Versicherungssystems der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte;
die Rente für invalide Witwer oder Witwen des allgemeinen französischen Systems der sozialen Sicherheit oder des Versicherungssystems der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte, wenn sie auf der Grundlage einer nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i festgestellten Invaliditätsrente des verstorbenen Ehegatten berechnet wird;
die niederländische Witwenrente nach dem Gesetz vom 9. April 1959 über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung in seiner geänderten Fassung;
die finnischen nationalen Renten nach dem finnischen Rentengesetz vom 8. Juni 1956 und nach den vorläufigen Bestimmungen des Finnischen Rentengesetzes (547/93);
die volle schwedische Grundrente nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Gesetzen über die Grundrenten sowie die volle Grundrente nach den vorläufigen Bestimmungen der ab diesem Zeitpunkt geltenden Gesetze.
Leistungen im Sinne des Artikels 46b Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung, deren Betrag nach Maßgabe einer als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachteten fiktiven Zeit bestimmt wird:
Die dänischen vorgezogenen Altersrenten, deren Höhe nach den vor dem 1. Oktober 1984 geltenden Rechtsvorschriften festgesetzt wird;
die deutschen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, bei denen eine Zurechnungszeit berücksichtigt wird, und die deutschen Altersrenten, bei denen eine bereits erworbene Zurechnungszeit berücksichtigt wird;
die italienischen Erwerbsunfähigkeitsrenten („ina bilita'');
die luxemburgischen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten;
die norwegischen Behindertenrenten, auch wenn sie beim Erreichen des Rentenalters in eine Altersrente umgewandelt werden sowie alle Renten (Hinterbliebenen- und Altersrenten), die anhand der Renteneinkünfte verstorbener Personen berechnet werden;
die finnischen Erwerbsrenten, bei denen nach der finnischen Gesetzgebung auf zukünftige Zeiträume abgestellt wird;
die schwedischen Invaliditäts- und Witwenrenten, bei denen auf eine angerechnete Versicherungszeit abgestellt wird und die schwedischen Altersrenten, bei denen auf eine bereits erworbene Versicherungszeit abgestellt wird.
Abkommen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung zur Vermeidung der zwei- oder mehrfachen Anrechnung ein und derselben fiktiven Zeit. Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Juli 1978 über verschiedene Fragen der sozialen Sicherheit.
Anhang VI wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
Die Übergangsbestimmungen der norwegischen Rechtsvorschriften, die eine Minderung der Versicherungszeit, die bei Personen, die vor 1937 geboren sind, für eine volle Zusatzrente erforderlich ist, beinhalten, sind auf alle der Verordnung unterliegenden Personen anwendbar, sofern sie für die erforderliche Anzahl von Jahren nach ihrem sechzehnten Geburtstag und vor dem 1. Januar 1967 einen Wohnsitz in Norwegen hatten oder dort als Beschäftigte oder Selbständige einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Die erforderliche Anzahl beträgt jeweils ein Jahr für jedes vor 1937 liegende Lebensjahr der betreffenden Person.
Eine aufgrund des norwegischen Versicherungsgesetzes versicherte Person, die versicherte und pflegebedürftige alte Menschen, Behinderte oder Kranke betreut, erhält unter bestimmten Voraussetzungen für diese Zeiten Rentenpunkte zugerechnet. In gleicher Weise erhält eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat als Norwegen Kinder betreut, Rentenpunkte zugerechnet, wenn die betreffende Person sich im Elternurlaub gemäß dem norwegischen Arbeitsrecht befindet.
Insoweit, als die norwegische Witwen- oder Behindertenrente nach der Verordnung zahlbar ist und nach Artikel 46 Absatz 2 und unter Heranziehung von Artikel 45 berechnet wird, finden die Bestimmungen der Abschnitte 8-1(3) und 10-11(3) des norwegischen Versicherungsgesetzes, wonach eine Rente unter Befreiung von der allgemeinen Voraussetzung gewährt werden kann, daß eine ununterbrochene Versicherungszeit nach dem norwegischen Versicherungsgesetz während der letzten drei Jahre bis zu dem Versicherungsfall vorliegen muß, keine Anwendung.
Für die Anwendung von Titel III Kapitel 1 der Verordnung gilt der Bezieher einer Rentenleistung für Beamte als Rentenberechtigter.
Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung werden Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und der knappschaftliche Leistungszuschlag gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt. In diesen Fällen wird der gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung ermittelte Betrag um die Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und den knappschaftlichen Leistungszuschlag erhöht.
Für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung gilt bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften der Stichtag als Eintritt des Versicherungsfalles.
Die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung hat keine mindernde Wirkung auf Ansprüche auf Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften in bezug auf Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
„N. FINNLAND
Um festzustellen, ob der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rentenfalls und dem rentenberechtigten Alter (künftiger Zeitraum) bei der Berechnung des Betrags der finnischen Berufsrente zu berücksichtigen ist, werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten für die Voraussetzung des Wohnsitzes in Finnland mit berücksichtigt.
Ist die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Finnland beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ein, und schließt die Rente gemäß den finnischen Rechtsvorschriften für die Berufsrente den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handle es sich um in Finnland zurückgelegte Versicherungszeiten.
Ist nach finnischen Rechtsvorschriften wegen Verzögerungen bei der Bearbeitung eines Antrags auf Leistungen seitens eines Trägers ein Zuschlag zahlbar, so ist für einen bei einem Träger eines anderen Mitgliedstaates eingereichten Antrag für die Anwendung der Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften in bezug auf derartige Zuschläge als Tag der Einreichung derjenige Tag anzusehen, an dem der Antrag mit allen erforderlichen Anlagen bei dem zuständigen Träger in Finnland eingeht.
O. SCHWEDEN
Bei der Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 zur Feststellung eines Anspruchs auf Elternbeihilfen gelten unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates als Schweden zurückgelegte Versicherungszeiten als auf der Grundlage derselben Durchschnittseinkommen berechnet wie die schwedischen Versicherungszeiten, mit denen sie zusammengerechnet werden.
Die Bestimmungen der Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in bezug auf das Recht auf eine vorteilhaftere Berechnung der Grundrente für Personen, die innerhalb eines festgelegten Zeitraums vor dem Datum des Anspruchs ihren Wohnsitz in Schweden hatten.
Für die Ermittlung eines Anspruchs auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente, der teilweise auf vorausgeschätzten künftigen Versicherungszeiten beruht, wird angenommen, daß eine Person, die als Beschäftigter oder Selbständiger durch ein Versicherungs- oder Wohnsystem eines anderen Mitgliedstaates abgesichert ist, die Versicherungs- und Einkommensvoraussetzungen der schwedischen Rechtsvorschriften erfüllt.
Kinderbetreuungszeiten gelten unter bestimmten, in den schwedischen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen als Versicherungszeiten für die Zwecke einer Zusatzrentenversicherung auch dann, wenn das Kind und die betreffende Person ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, sofern die Person, die das Kind betreut, Elternurlaub nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Recht auf Urlaub zur Kindererziehung in Anspruch nimmt.''
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
Anhang VII erhält folgende Fassung:
„ANHANG VII
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Belgien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat außer Luxemburg. Auf Luxemburg findet der Briefwechsel zwischen Belgien und Luxemburg vom 10. und 12. Juli 1968 Anwendung.
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Dänemark und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Dänemark.
Für die Systeme der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Altersversicherung der Landwirte: Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Spanien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Spanien.
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Frankreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat außer Luxemburg.
Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Frankreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in Luxemburg.
Für die Rentenversicherung der Selbständigen: Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Griechenland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Italien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Norwegen und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Norwegen.
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Portugal und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Finnland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Finnland.
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Schweden und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Schweden.''
372 R 0574: Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1972, S. 1), geändert und aktualisiert durch:
- 383 R 2001: Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. Nr. L 230 vom 22. 8. 1983, S. 6). und nachfolgend geändert durch:
- 385 R 1660: Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 1);
- 385 R 1661: Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 7);
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 188);
- 386 R 513: Verordnung (EWG) Nr. 513/86 der Kommission vom 26. Februar 1986 (ABl. Nr. L 51 vom 28. 2. 1986, S. 44);
- 386 R 3811: Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 355 vom 16. 12. 1986, S. 5);
- 389 R 1305: Verordnung (EWG) Nr. 1305/89 des Rates vom 11. Mai 1989 (ABl. Nr. L 131 vom 13. 5. 1989, S. 1);
- 389 R 2332: Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. Nr. L 224 vom 2. 8. 1989, S. 1);
- 389 R 3427: Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 331 vom 16. 11. 1989, S. 1);
- 391 R 2195: Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1991, S. 2);
- 392 R 1248: Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 7);
- 392 R 1249: Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 28);
- 393 R 1945: Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. L 181 vom 23. 7. 1993, S. 1).
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift
Sosial- og helsedepartementet (Ministerium für Gesundheit und soziale Angelegenheiten), Oslo.
Kommunal- og arbeidsdepartementet (Ministerium für Kommunalverwaltung und Arbeit), Oslo.
Barne- og familiedepartementet (Ministerium für Kinder- und Familienangelegenheiten), Oslo.
Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien.
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, Wien.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
Sosiaali- ja terveysministeriö/Social- och hälsovardsministeriet (Ministerium für Soziales und Volksgesundheit), Helsinki.
Regeringen (Socialdepartementet) (Regierung (Ministerium für soziale Angelegenheiten)), Stockholm.''
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
Anhang 2 wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift
Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit Arbeidsdirektoratet, Oslo, fylkesarbeidskontorene og de lokale arbeidskontorer pa bostedet eller oppholds stedet (Staatliches Arbeitsamt, Oslo, die regionalen Arbeitsämter und die örtlichen Arbeitsämter am Wohn- oder Aufenthaltsort).
Alle anderen Leistungen im Rahmen des Norwegischen Versicherungsgesetzes Rikstrygdeverket, Oslo, fylkestrygdekontorene og de lokale trygdekontorer pa bostedet eller oppholdsstedet (Staatliche Versicherungsverwaltung, Oslo, die regionalen Versicherungsbüros und die örtlichen Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort).
Familienleistungen
Rikstrygdeverket, Oslo, og de lokale trygdekontorer pa bostedet eller oppholdsstedet (Staatliche Versicherungsverwaltung, Oslo, und die örtlichen Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort).
Rentenversicherung für Seeleute Pensjonstrygden for sjomenn (Rentenversicherung für Seeleute), Oslo.
Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zuständigkeit der österreichischen Träger nach den Bestimmungen der österreichischen Rechtsvorschriften:
Krankenversicherung
Hat die betreffende Person ihren Wohnsitz auf
dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, und
ist eine Gebietskrankenkasse für eine Versicherung zuständig, kann aber die
örtliche Zuständigkeit nach den
österreichischen Rechtsvorschriften nicht
entschieden werden, so wird die örtliche
Zuständigkeit wie folgt bestimmt:
- die Gebietskrankenkasse, die hinsichtlich
der letzten Beschäftigung in Österreich
zuständig war, oder
- die Gebietskrankenkasse, die für den
letzten Wohnsitz in Österreich zuständig
war, oder
- sofern kein Beschäftigungsverhältnis
bestanden hat, für das eine Gebietskrankenkasse zuständig war, oder
nie ein Wohnsitz in Österreich bestanden
hat, die Wiener Gebietskrankenkasse, Wien.
Für die Anwendung von Titel III Kapitel 1
Abschnitt 5 der Verordnung in Verbindung mit
Artikel 95 der Durchführungsverordnung in
bezug auf die Erstattung der Leistungen an
Personen, die nach dem ASVG (Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) zum Bezug einer Rente berechtigt sind:
Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger,
Wien, wobei gilt, daß der Kostenersatz aus
den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten
Hauptverband entrichtet werden.
Rentenversicherung
Bei der Feststellung, welcher Träger für die Zahlung einer Leistung zuständig ist, werden ausschließlich die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.
Arbeitslosenversicherung
Für die Arbeitslosmeldung:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der
betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.
Für die Ausstellung der Formulare Nrn. E 301,
E 302 und E 303:
das für den Beschäftigungsort der
betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.
Familienleistungen
Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds:
das Finanzamt.
Karenzurlaubsgeld:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der
betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
Krankheit und Mutterschaft:
Geldleistungen:
Kansanel,kelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt) Helsinki, oder der Beschäftigungsfonds, bei dem der Betreffende versichert ist;
Sachleistungen
Erstattungen aus der Krankenversicherung Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt) Helsinki, oder der Beschäftigungsfonds, bei dem der Betreffende versichert ist;
ii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:
lokale Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen.
Alter, Invalidität, Tod (Renten):
Staatliche Renten:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder
Berufsrenten:
Der Berufsrententräger, der Renten gewährt und auszahlt.
Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:
der für die Unfallversicherung des Betroffenen zuständige Versicherungsträger.
Leistungen im Todesfalle:
Kansanel,kelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder der für die Zahlung der Leistungen aus der Unfallversicherung zuständige Versicherungsträger.
Arbeitslosigkeit:
Grundsystem:
Kansanel,kelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder
Einkommensabhängiges System
die zuständige Arbeitslosenversicherung.
Familienleistungen:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.
Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Generell:
die Sozialversicherungsanstalt, bei der die betreffende Person versichert ist.
Für Seeleute, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:
Göteborgs allmänna försäkringskassa, sjöfartskontoret (Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute).
Für die Anwendung der Artikel 35 bis 59 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:
Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland).
Für die Anwendung der Artikel 60 bis 77 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, mit Ausnahme von Seeleuten, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:
- die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an
dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat oder
die Berufskrankheit aufgetreten ist, oder
- Stockholms läns allmänna försäkringskassa,
utlandsavdelningen
(Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland).
Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Arbetsmarknadsstyrelsen (Nationaler Rat für den Arbeitsmarkt).''
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
Anhang 3 wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift
De lokale arbeidskontorer og trygdekontorer pa bostedet eller oppholdsstedet (die örtlichen Arbeitsämter oder Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort).
Krankenversicherung:
In allen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung
der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie
Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung
in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel 27 der Verordnung:
die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der
betreffenden Person zuständige
Gebietskrankenkasse
Für die Anwendung der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie der Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel 27 der Verordnung:
der zuständige Träger.
Rentenversicherung:
Sofern die betreffende Person den
österreichischen Rechtsvorschriften unterlag,
mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53
der Durchführungsverordnung:
der zuständige Träger.
In allen anderen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien.
Für die Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:
Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger, Wien.
Unfallversicherung:
Sachleistungen
- die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der
betreffenden Person zuständige
Gebietskrankenkasse;
- oder die Allgemeine
Unfallversicherungsanstalt, Wien, welche
ebenfalls Leistungen gewähren kann.
Geldleistungen
In allen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 in Verbindung
mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung:
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt,
Wien.
ii) Für die Anwendung von Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung:
Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger, Wien
Arbeitslosenversicherung:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.
Familienleistungen:
Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgeldes:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Berechtigten zuständige Finanzamt.
Karenzurlaubsgeld:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der
betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift
„PORTUGAL'' wird von „K'' in „M''
geändert und folgendes eingefügt:
Krankheit und Mutterschaft:
Geldleistungen
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder
Sachleistungen:
Rückerstattungen aus der Krankenversicherung:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki,
oder
ii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:
die örtlichen Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen.
Alter, Invalidität, Tod (Renten):
Staatliche Renten:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder
Berufsrenten:
Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen
(Zentralanstalt für die Rentenversicherung),
Helsinki.
Leistungen im Todesfall:
Allgemeine Leistungen im Todesfall:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
Arbeitslosigkeit:
Grundsystem:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.
Einkommensabhängiges System:
im Falle des Artikels 69:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.
ii) in den übrigen Fällen:
der zuständige Beschäftigungsfonds, bei
dem der Betreffende versichert ist.
Familienleistungen:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.
Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
die Sozialversicherungsanstalt des Wohn- oder Aufenthaltsortes.
Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
das Bezirksarbeitsamt des Wohn- oder Aufenthaltsortes.''
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
Anhang 4 wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift
Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo.
In allen übrigen Fällen:
Rikstrydeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo.
Krankheits-, Unfall- und Rentenversicherung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.
Arbeitslosenversicherung:
für die Beziehungen zu Deutschland:
Landesarbeitsamt Salzburg, Salzburg.
in allen übrigen Fällen:
Landesarbeitsamt Wien, Wien.
Familienleistungen:
Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds:
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Wien.
Karenzurlaubsgeld:
Landesarbeitsamt Wien, Wien.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
Kranken- und Mutterschaftsversicherung,
staatliche Renten, Familienleistungen,
Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Leistungen
im Todesfall:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.
Berufsrenten:
Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen
(Zentralanstalt für die Rentensicherung),
Helsinki.
Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:
Tapaturmavakuutuslaitosten
Liitto/Olycksfallsförsäkringsanstalternas
Förbund (Verband der Unfallversicherer),
Helsinki.
Für alle Versicherungsfälle außer Leistungen
bei Arbeitslosigkeit:
Riksförsäkringsverket (Staatlicher Sozialversicherungsrat).
Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Arbetsmarknadsstyrelsen (Staatlicher Rat für den Arbeitsmarkt).''
geändert.
Anhang 5 wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift „9. BELGIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„10. BELGIEN - NORWEGEN
Gegenstandslos.
BELGIEN - ÖSTERREICH
Keine.''
ii) Die Numerierung der Überschrift „BELGIEN - PORTUGAL'' wird von „10'' in „12'' geändert und folgendes eingefügt:
„13. BELGIEN - FINNLAND
Gegenstandslos.
BELGIEN - SCHWEDEN
Gegenstandslos.''
„16. DÄNEMARK - DEUTSCHLAND''
„17. DÄNEMARK - SPANIEN''
„18. DÄNEMARK - FRANKREICH''
„19. DÄNEMARK - GRIECHENLAND''
„20. DÄNEMARK - IRLAND''
„21. DÄNEMARK - ITALIEN''
„22. DÄNEMARK - LUXEMBURG''
„23. DÄNEMARK - NIEDERLANDE''.
iv) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „23.
DÄNEMARK - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„24. DÄNEMARK - NORWEGEN
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit:
Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf
Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen
bei Krankheit und Mutterschaft,
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie
Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung
(Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).
DÄNEMARK - ÖSTERREICH
Keine.''
Die Numerierung der Überschrift „DÄNEMARK - PORTUGAL'' wird von „20'' in „26'' geändert und folgendes eingefügt:
„27. DÄNEMARK - FINNLAND
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit:
Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf
Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen
bei Krankheit und Mutterschaft,
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie
Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung
(Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).
DÄNEMARK - SCHWEDEN
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit:
Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf
Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen
bei Krankheit und Mutterschaft,
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie
Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung
(Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).''
vi) Die Numerierung der Überschrift „DÄNEMARK - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „21'' in „29'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„30. DEUTSCHLAND - SPANIEN''
„31. DEUTSCHLAND - FRANKREICH''
„32. DEUTSCHLAND - GRIECHENLAND''
„33. DEUTSCHLAND - IRLAND''
„34. DEUTSCHLAND - ITALIEN''
„35. DEUTSCHLAND - LUXEMBURG''
„36. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE''
„37. DEUTSCHLAND - NORWEGEN
Gegenstandslos.
DEUTSCHLAND - ÖSTERREICH
Abschnitt II Nummer 1 und Abschnitt III der Vereinbarung vom 2. August 1979 über die Durchführung des Abkommens vom 19. Juli 1978
über die Arbeitslosenversicherung.''
„40. DEUTSCHLAND - FINNLAND
Keine.
DEUTSCHLAND - SCHWEDEN
Keine.''
ix) Die Numerierung der Überschrift „DEUTSCHLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „30'' in „42'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„43. SPANIEN - FRANKREICH''
„44. SPANIEN - GRIECHENLAND''
„45. SPANIEN - IRLAND''
„46. SPANIEN - ITALIEN''
„47. SPANIEN - LUXEMBURG''
„48. SPANIEN - NIEDERLANDE.''
Nach dem Eintrag unter der Überschrift „48. SPANIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„49. SPANIEN - NORWEGEN
Gegenstandslos.
„50. SPANIEN - ÖSTERREICH
Keine.''
xi) Die Numerierung der Überschrift „SPANIEN - PORTUGAL'' wird von „37'' in „51'' geändert und folgendes eingefügt:
„52. SPANIEN - FINNLAND
Keine.
SPANIEN - SCHWEDEN
Keine.''
„55. FRANKREICH - GRIECHENLAND''
„56. FRANKREICH - IRLAND''
„57. FRANKREICH - ITALIEN''
„58. FRANKREICH - LUXEMBURG''
„59. FRANKREICH - NIEDERLANDE''.
FRANKREICH - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„60. FRANKREICH - NORWEGEN
Keine.
FRANKREICH - ÖSTERREICH
Keine.''
„63. FRANKREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH''
„64. GRIECHENLAND - IRLAND''
„65. GRIECHENLAND - ITALIEN''
„66. GRIECHENLAND - LUXEMBURG''
„67. GRIECHENLAND - NIEDERLANDE''.
xv) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „67. GRIECHENLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„68. GRIECHENLAND - NORWEGEN
Keine.
GRIECHENLAND - ÖSTERREICH
Keine.''
„71. GRIECHENLAND - FINNLAND
Keine.
GRIECHENLAND - SCHWEDEN
Keine.''
„74. IRLAND - ITALIEN''
„75. IRLAND - LUXEMBURG''
„76. IRLAND - NIEDERLANDE''.
„77. IRLAND - NORWEGEN
Gegenstandslos.
IRLAND - ÖSTERREICH
Keine.''
„80. IRLAND - FINNLAND
Gegenstandslos.
IRLAND - SCHWEDEN
Gegenstandslos.''
xx) Die Numerierung der Überschrift „IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „56'' in „82'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„83.ITALIEN - LUXEMBURG''
„84. ITALIEN - NIEDERLANDE''.
„85. ITALIEN - NORWEGEN
Keine.
ITALIEN - ÖSTERREICH
Keine.''
„88. ITALIEN - FINNLAND
Gegenstandslos.
ITALIEN - SCHWEDEN
Keine.''
„92. LUXEMBURG - NORWEGEN
Gegenstandslos.
LUXEMBURG - ÖSTERREICH
Keine.''
„95. LUXEMBURG - FINNLAND
Erstattungsvereinbarung vom 24. Februar 1994
nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz
3 der Verordnung.
LUXEMBURG - SCHWEDEN
Keine.''
„98. NIEDERLANDE - NORWEGEN
Keine.
NIEDERLANDE - ÖSTERREICH
Vereinbarung vom 17. November 1993 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen
Sicherheit.''
„101. NIEDERLANDE - FINNLAND
Erstattungsvereinbarung vom 26. Januar 1994
nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63
Absatz 3 der Verordnung.
NIEDERLANDE - SCHWEDEN
Keine.''
„104. NORWEGEN - ÖSTERREICH
Keine.
NORWEGEN - PORTUGAL
Keine.
NORWEGEN - FINNLAND
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit:
Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf
Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen
bei Krankheit und Mutterschaft,
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie
Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).
NORWEGEN - SCHWEDEN
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit:
Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf
Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen
bei Krankheit und Mutterschaft,
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie
Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung
(Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).
NORWEGEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Artikel 7 Absatz 3 des Verwaltungsabkommens
vom 28. August 1990 über die Durchführung des Abkommens über die soziale Sicherheit.
ÖSTERREICH - PORTUGAL
Keine.
ÖSTERREICH - FINNLAND
Keine.
ÖSTERREICH - SCHWEDEN
Vereinbarung vom 22. Dezember 1993 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen
Sicherheit.
ÖSTERREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Vereinbarung vom 10. November 1980 zur Durchführung des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert
durch die Zusatzvereinbarungen Nr. 1 vom 26. März 1986 und Nr. 2 vom 4. Juni 1993
in bezug auf Personen, die keinen Anspruch
nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung
geltend machen können.
Artikel 18 Absatz 1 der obengenannten
Vereinbarung in bezug auf Personen, die
einen Anspruch nach Titel III Kapitel 1
der Verordnung geltend machen können, mit
der Maßgabe, daß für österreichische
Staatsangehörige mit Wohnort im Gebiet
Österreichs und für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs mit Wohnort im Gebiet des Vereinigten Königreichs (mit Ausnahme Gibraltars) der Reisepaß an die Stelle des Formblattes E 111 hinsichtlich
sämtlicher von diesem Formblatt erfaßten
Leistungen tritt.
PORTUGAL - FINNLAND
Gegenstandslos.
PORTUGAL - SCHWEDEN
Keine.''
xxviii) Die Numerierung der Überschrift „PORTUGAL - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „66'' in „115'' geändert und folgendes eingefügt:
„116. FINNLAND - SCHWEDEN
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit:
Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf
Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen
bei Krankheit und Mutterschaft,
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