Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Garantiemengen im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung)
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 664/1994, (MOG) wird verordnet:
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ABSCHNITT I
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Vollziehung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Referenzmengen im Rahmen der nationalen Garantiemengen für die Milch und Milcherzeugnisse, die
an Abnehmer geliefert oder
ohne Einschaltung eines behandelnden oder verarbeitenden Unternehmens an Verbraucher abgegeben (Direktverkauf)
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Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.
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ABSCHNITT II
Lieferung an Abnehmer
Abgabenerhebung
§ 3. Im Fall des § 1 Z 1 wird die Zusatzabgabe von jedem Milcherzeuger für die Milch- und Milchäquivalenzmengen (Milchmengen) erhoben, die von ihm an Abnehmer geliefert werden und die seine Anlieferungs-Referenzmenge überschreiten.
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Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge
§ 4. Die Anlieferungs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung BGBl. Nr. 226/1995 von der AMA mitgeteilten Anlieferungs-Referenzmenge(n) I sowie der auf Antrag durch die AMA zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II.
Änderung des Verfügungsrechts über einen Betrieb
§ 5. (1) Die Referenzmenge eines Betriebs steht dem jeweiligen Verfügungsberechtigten über diesen Betrieb (Betriebsinhaber) zu.
(2) Soweit die dem Betrieb entsprechende Referenzmenge auch aus einer gemäß § 4 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge II besteht, steht die Anlieferungs-Referenzmenge II bei Änderung des Verfügungsrechts über den Betrieb durch Kauf oder Pacht bis zur endgültigen Zuteilung der Anlieferungs-Referenzmenge II dem neuen Verfügungsberechtigten nicht zu und ist in diesem Fall der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen.
(3) Ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 besteht aus den zur Milcherzeugung erforderlichen und genutzten Flächen sowie jenen Wirtschaftsgebäuden und Teilen der Betriebsstätte, die zur Milcherzeugung dienen.
(4) Bei Verlegung eines Betriebsstandortes im Zuge eines Verfahrens nach einem landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz zur Verlegung aus ungünstiger Orts- oder Hoflage oder auf Grund eines Enteignungsverfahrens gehen die Referenzmengen des Betriebs auf den neuen Betriebsstandort über. Die Verlegung des Betriebsstandortes ist dem Abnehmer schriftlich anzuzeigen. Der Abnehmer hat dies der AMA zu melden.
(5) Bei Änderung des Verfügungsrechts über den milcherzeugenden Betrieb während des laufenden Zwölf-Monatszeitraums steht die Referenzmenge in diesem Zwölf-Monatszeitraum dem neuen Verfügungsberechtigten nur im Ausmaß der noch nicht angelieferten Menge zu.
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Änderung des Verfügungsrechts über einen Betrieb
§ 5. (1) Die Referenzmenge eines Betriebs steht dem jeweiligen Verfügungsberechtigten über diesen Betrieb (Betriebsinhaber) zu.
(2) Soweit die dem Betrieb entsprechende Referenzmenge auch aus einer gemäß § 4 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge II besteht, steht die Anlieferungs-Referenzmenge II bei Änderungen des Verfügungsrechts über den Betrieb durch Kauf oder Pacht bis zur endgültigen Zuteilung der Anlieferungs-Referenzmenge II dem neuen Verfügungsberechtigten nicht zu und ist in diesem Fall der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten bezeichneten Reserve zuzuschlagen.
(3) Ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 besteht aus den zur Milcherzeugung erforderlichen und genutzten Flächen sowie jenen Wirtschaftsgebäuden und Teilen der Betriebsstätte, die zur Milcherzeugung dienen.
(4) Bei Verlegung eines Betriebsstandortes im Zuge eines Verfahrens nach einem landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz zur Verlegung aus ungünstiger Orts- oder Hoflage oder auf Grund eines Enteignungsverfahrens gehen die Referenzmengen des Betriebs auf den neuen Betriebsstandort über. Die Verlegung des Betriebsstandortes ist dem Abnehmer schriftlich anzuzeigen. Der Abnehmer hat dies der AMA zu melden.
(5) Bei Änderung des Verfügungsrechts über den milcherzeugenden Betrieb während des laufenden Zwölf-Monatszeitraums steht die Referenzmenge in diesem Zwölf-Monatszeitraum dem neuen Verfügungsberechtigten nur im Ausmaß der noch nicht angelieferten Menge zu.
Aufteilung eines Betriebs
§ 6. (1) Wird ein Betrieb in mehrere Betriebe aufgeteilt, erhält jeder dieser eigenständigen milcherzeugenden Betriebe die Referenzmenge, die ihm mitgeteilt worden ist oder die - soweit dafür entsprechende Nachweise vorgelegt werden können - der vor der gemeinsamen Bewirtschaftung bestehenden Menge entspricht.
(2) Ist eine Aufteilung gemäß Abs. 1 nicht möglich, sind die Referenzmengen entsprechend einer schriftlichen Vereinbarung der Verfügungsberechtigten aufzuteilen. Diese Vereinbarung ist binnen drei Monaten nach der Aufteilung des Betriebs abzuschließen.
(3) Kommt auch eine Vereinbarung gemäß Abs. 2 nicht zustande, so ist die Referenzmenge auf die milcherzeugenden Betriebe in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die zum Grundbestand des bisherigen Betriebs gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden, wobei erst ab einer Mindestfläche von einem Hektar Referenzmengen auf den neuen milcherzeugenden Betrieb übergehen können. Die Aufteilung hat nach der Wertigkeit der einzelnen Flächen zu erfolgen. Dabei sind Almen, soweit sie nicht unter § 15 Abs. 1 fallen, und Bergmähder zu einem Viertel, Hutweiden zu einem Drittel, einschnittige Dauerwiesen zur Hälfte, Dauerwiesen mit zwei oder mehreren Schnitten, Kulturweiden, Wechselgrünland und die sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen in vollem Ausmaß anzurechnen. Diese Aufteilung hat provisorisch zu erfolgen.
(4) Die Aufteilung der Referenzmenge ist dem für den bisherigen Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzuzeigen, der die AMA sowie allenfalls den für den neuen Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.
(5) Die AMA kann auf Antrag eines Betriebsinhabers bei Aufteilung eines Betriebs durch Übereignung einer Betriebsstätte samt landwirtschaftlichen Nutzflächen genehmigen, daß keine Aufteilung der Referenzmenge gemäß Abs. 1 oder 3 erfolgt, wenn dies zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur oder zur Extensivierung der Milcherzeugung dient. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des Zwölf-Monatszeitraums, der dem Wirksamwerden des Vertrags folgt, zu stellen.
(6) Erfolgt die Aufteilung gemäß Abs. 1 bis 3 während des laufenden Zwölf-Monatszeitraums, sind die im Zwölf-Monatszeitraum angelieferten Mengen den einzelnen Betrieben anteilig den Referenzmengen anzurechnen.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
Aufteilung eines Betriebs
§ 6. (1) Wird ein Betrieb in mehrere Betriebe aufgeteilt, erhält jeder dieser eigenständigen milcherzeugenden Betriebe die Referenzmenge, die ihm mitgeteilt worden ist oder die - soweit dafür entsprechende Nachweise vorgelegt werden können - der vor der gemeinsamen Bewirtschaftung bestehenden Menge entspricht.
(2) Ist eine Aufteilung gemäß Abs. 1 nicht möglich, sind die Referenzmengen entsprechend einer schriftlichen Vereinbarung der Verfügungsberechtigten aufzuteilen. Diese Vereinbarung ist binnen drei Monaten nach der Aufteilung des Betriebs abzuschließen.
(3) Kommt auch eine Vereinbarung gemäß Abs. 2 nicht zustande, so ist die Referenzmenge auf die milcherzeugenden Betriebe in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die zum Grundbestand des bisherigen Betriebs gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden, wobei erst ab einer Mindestfläche von einem Hektar Referenzmengen auf den neuen milcherzeugenden Betrieb übergehen können. Die Aufteilung hat nach der Wertigkeit der einzelnen Flächen zu erfolgen. Dabei sind Almen, soweit sie nicht unter § 15 Abs. 1 fallen, und Bergmähder zu einem Viertel, Hutweiden zu einem Drittel, einschnittige Dauerwiesen zur Hälfte, Dauerwiesen mit zwei oder mehreren Schnitten, Kulturweiden, Wechselgrünland und die sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen in vollem Ausmaß anzurechnen.
(4) Die Aufteilung der Referenzmenge ist dem für den bisherigen Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzuzeigen, der die AMA sowie allenfalls den für den neuen Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.
(5) Die AMA kann auf Antrag eines Betriebsinhabers bei Aufteilung eines Betriebs durch Übereignung einer Betriebsstätte samt landwirtschaftlichen Nutzflächen genehmigen, daß keine Aufteilung der Referenzmenge gemäß Abs. 1 oder 3 erfolgt, wenn dies zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur oder zur Extensivierung der Milcherzeugung dient. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des Zwölf-Monatszeitraums, der dem Wirksamwerden des Vertrags folgt, zu stellen.
(6) Erfolgt die Aufteilung gemäß Abs. 1 bis 3 während des laufenden Zwölf-Monatszeitraums, sind die im Zwölf-Monatszeitraum angelieferten Mengen den einzelnen Betrieben anteilig den Referenzmengen anzurechnen.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
Verpachtung eines Betriebs an mehrere
§ 7. (1) Wenn ein Verfügungsberechtigter über einen milcherzeugenden Betrieb alle zum Grundbestand dieses Betriebs gehörenden Flächen an andere Betriebsinhaber verpachtet, kann die Referenzmenge dieses Betriebs für die Dauer der Pachtverhältnisse auf die Betriebe der Pächter übertragen werden, wenn
der Verpächter die Verpachtung dem für seinen Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzeigt und
die Pächter alle zum Grundbestand des milcherzeugenden Betriebs gehörenden Flächen gepachtet haben, wobei Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten, die sich der Verpächter zurückbehalten hat, ausgenommen werden können und
die Aufteilung der Referenzmenge entsprechend den gepachteten Flächen erfolgt und
Bestätigungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern über die Meldungen der Pachtungen vorgelegt werden, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen.
(2) Die Übertragung wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Zwölf-Monatszeitraums wirksam, soweit nicht in der Anzeige der Beginn des laufenden Zwölf-Monatszeitraums als Wirksamkeitsbeginn genannt ist.
(3) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Abnehmer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Referenzmengen sowie der jeweils gewogene Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.
(4) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat die angezeigten Übertragungen unter Anschluß der Bestätigungen gemäß Abs. 1 Z 4 der AMA zu melden.
(5) Wird ein Pachtverhältnis vor Beendigung der übrigen Pachtverhältnisse aufgelöst und tritt nicht ein anderer als Pächter in das aufgelöste Pachtverhältnis ein, so fällt die gesamte Referenzmenge, die im Rahmen der Pachtverhältnisse übertragen wurde, mit Beginn des laufenden Zwölf-Monatszeitraums an den Verpächter zurück.
(6) Soweit die Referenzmenge des Betriebs auch aus einer gemäß § 4 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge II besteht, kann die Anlieferungs-Referenzmenge II nicht übertragen werden und ist in diesem Fall der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen.
Übertragung von Referenzmengen (Handelbarkeit)
§ 8. (1) Ein Betriebsinhaber kann einem anderen Betriebsinhaber ganz oder teilweise Referenzmengen ohne Überlassung des entsprechenden Betriebs nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen übertragen:
Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den abgebenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts.
Ist der abgebende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident, ist die schriftliche Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Referenzmengen erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen, wird die Übertragung der Referenzmenge dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Die Betriebe des Abgebers und des Erwerbers liegen im selben Bundesland.
Jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des abgebenden Betriebs ist geringer.
(2) Soweit die Referenzmenge des Betriebs auch aus einer gemäß § 4 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge II besteht, darf die Anlieferungs-Referenzmenge II bis zur endgültigen Zuteilung nicht übertragen werden und wird, soweit die Übertragungsmenge über die Anlieferungs-Referenzmenge I hinausgeht, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.
(3) 15% der zur Übertragung vorgesehenen Referenzmenge werden der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei die gemäß Abs. 2 freigesetzten Mengen bei der Ermittlung des Anteils von 15% zu berücksichtigen sind. Die übertragene Referenzmenge ist auf ganze Zahlen zu runden.
(4) Referenzmengen, die gemäß § 7, § 9 oder § 12 vorübergehend übertragen worden sind, können nicht gemäß Abs. 1 übertragen werden.
(5) Die Übertragung wird mit Beginn des auf das Einlangen der vollständig ausgefüllten und unterfertigten Anzeige beim gemäß Abs. 1 Z 1 zuständigen Abnehmer folgenden Zwölf-Monatszeitraums wirksam, soferne nicht in der Anzeige der laufende Zwölf-Monatszeitraum als Wirksamkeitsbeginn genannt ist und in diesem Fall die Referenzmenge im Zeitpunkt der Anzeige der Übertragung noch nicht in dem zur Übertragung vorgesehenen Ausmaß angeliefert wurde.
(6) Bis 31. Dezember 1994 angezeigte Übertragungen der Einzelrichtmenge gemäß § 75, § 75b oder § 75c Abs. 3 oder Abs. 5 MOG, die nach dem 1. Juli 1994 infolge der verkürzten Laufzeit des Wirtschaftsjahres 1994/95 nicht mehr wirksam werden konnten, werden mit 1. April 1995 wirksam, soferne
die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 vorliegen und
bis 31. Mai 1995 kein schriftlicher Widerruf der Anzeige durch eine der Vertragsparteien bei der AMA erfolgt.
(7) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat den für den erwerbenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum geltende Anlieferungs-Referenzmenge sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des erwerbenden Betriebs sind neu zu berechnen.
(8) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.
Übertragung von Referenzmengen (Handelbarkeit)
§ 8. (1) Ein Betriebsinhaber kann einem anderen Betriebsinhaber ganz oder teilweise Referenzmengen ohne Überlassung des entsprechenden Betriebs nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen übertragen:
Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den abgebenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts.
Ist der abgebende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident, ist die schriftliche Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Referenzmengen erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen, wird die Übertragung der Referenzmenge dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Die Betriebe des Abgebers und des Erwerbers liegen im selben Bundesland, soweit die Übertragung für den Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 wirksam werden soll.
Jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des abgebenden Betriebs ist geringer.
Bei Abgabe der gesamten Referenzmenge eines Betriebs mit Wirksamkeit nach dem Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 hat der Abgeber darzulegen, daß er die Anlieferung von Milch aufgeben will.
Bei Abgabe von mehr als 50% der Referenzmenge eines Betriebs mit Wirksamkeit nach dem Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 hat der Abgeber darzulegen, daß er diesen Anteil der Referenzmenge nicht für die Anlieferung für seinen Betrieb benötigt.
Der Erwerber hat bei Erwerb mit Wirksamkeit nach dem Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 darzulegen, daß er diese zusätzliche Referenzmenge zur Verbesserung der Struktur seines milcherzeugenden Betriebes benötigt, insbesondere weil er
innerhalb der letzten fünf Jahre den Betrieb übernommen hat oder
Investitionen in die Milcherzeugung für seinen Betrieb getätigt hat oder
die zum Erwerb vorgesehene Referenzmenge für die Ausnutzung der Produktionskapazitäten seines Betriebs benötigt.
Soweit der Erwerber über keine Referenzmenge verfügt, hat er bei Erwerb mit Wirksamkeit nach dem Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 neben den Voraussetzungen gemäß Z 7 gleichzeitig mit der Anzeige eine Unterlage vorzulegen, aus der hervorgeht, daß der Erwerb der Referenzmenge für eine wirtschaftlich sinnvolle Betriebsführung erforderlich ist.
(2) Soweit die Referenzmenge des Betriebs auch aus einer gemäß § 4 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge II besteht, darf die Anlieferungs-Referenzmenge II bis zur endgültigen Zuteilung nicht übertragen werden und wird, soweit die Übertragungsmenge über die Anlieferungs-Referenzmenge I hinausgeht, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.
(3) 15% der zur Übertragung vorgesehenen Referenzmenge werden der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei die gemäß Abs. 2 freigesetzten Mengen bei der Ermittlung des Anteils von 15% zu berücksichtigen sind. Die übertragene Referenzmenge ist auf ganze Zahlen zu runden.
(4) Referenzmengen, die gemäß § 7, § 9 oder § 12 vorübergehend übertragen worden sind, können nicht gemäß Abs. 1 übertragen werden.
(5) Die Übertragung wird mit Beginn des auf das Einlangen der vollständig ausgefüllten und unterfertigten Anzeige beim gemäß Abs. 1 Z 1 zuständigen Abnehmer folgenden Zwölf-Monatszeitraums wirksam, soferne nicht in der Anzeige der laufende Zwölf-Monatszeitraum als Wirksamkeitsbeginn genannt ist und in diesem Fall die Referenzmenge im Zeitpunkt der Anzeige der Übertragung noch nicht in dem zur Übertragung vorgesehenen Ausmaß angeliefert wurde.
(6) Bis 31. Dezember 1994 angezeigte Übertragungen der Einzelrichtmenge gemäß § 75, § 75b oder § 75c Abs. 3 oder Abs. 5 MOG, die nach dem 1. Juli 1994 infolge der verkürzten Laufzeit des Wirtschaftsjahres 1994/95 nicht mehr wirksam werden konnten, werden mit 1. April 1995 wirksam, soferne
die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 vorliegen und
bis 31. Mai 1995 kein schriftlicher Widerruf der Anzeige durch eine der Vertragsparteien bei der AMA erfolgt.
(7) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat den für den erwerbenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum geltende Anlieferungs-Referenzmenge sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des erwerbenden Betriebs sind neu zu berechnen.
(8) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.
Übertragung von Referenzmengen (Handelbarkeit)
§ 8. (1) Ein Betriebsinhaber kann einem anderen Betriebsinhaber ganz oder teilweise Referenzmengen ohne Überlassung des entsprechenden Betriebs nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen übertragen:
Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den abgebenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts.
Ist der abgebende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident, ist die schriftliche Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Referenzmengen erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen, wird die Übertragung der Referenzmenge dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Die Betriebe des Abgebers und des Erwerbers liegen im selben Bundesland, soweit die Übertragung für den Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 wirksam werden soll.
Jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des abgebenden Betriebs ist geringer.
Bei Abgabe der gesamten Referenzmenge eines Betriebs mit Wirksamkeit nach dem Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 hat der Abgeber darzulegen, daß er die Anlieferung von Milch aufgeben will.
Bei Abgabe von mehr als 50% der Referenzmenge eines Betriebs mit Wirksamkeit nach dem Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 hat der Abgeber darzulegen, daß er diesen Anteil der Referenzmenge nicht für die Anlieferung für seinen Betrieb benötigt.
Der Erwerber hat bei Erwerb mit Wirksamkeit nach dem Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 darzulegen, daß er diese zusätzliche Referenzmenge zur Verbesserung der Struktur seines milcherzeugenden Betriebes benötigt, insbesondere weil er
innerhalb der letzten fünf Jahre den Betrieb übernommen hat oder
Investitionen in die Milcherzeugung für seinen Betrieb getätigt hat oder
die zum Erwerb vorgesehene Referenzmenge für die Ausnutzung der Produktionskapazitäten seines Betriebs benötigt.
Soweit der Erwerber über keine Referenzmenge verfügt, hat er bei Erwerb mit Wirksamkeit nach dem Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 neben den Voraussetzungen gemäß Z 7 gleichzeitig mit der Anzeige eine Unterlage vorzulegen, aus der hervorgeht, daß der Erwerb der Referenzmenge für eine wirtschaftlich sinnvolle Betriebsführung erforderlich ist.
(2) Soweit die Referenzmenge des Betriebs auch aus einer gemäß § 4 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge II besteht, darf die Anlieferungs-Referenzmenge II bis zur endgültigen Zuteilung nicht übertragen werden und wird, soweit die Übertragungsmenge über die Anlieferungs-Referenzmenge I hinausgeht, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.
(3) Bei Übertragung der Referenzmenge im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 werden 15% der zur Übertragung vorgesehenen Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei die gemäß Abs. 2 freigesetzten Mengen bei der Ermittlung des Anteils von 15% zu berücksichtigen sind. Die übertragene Referenzmenge ist auf ganze Zahlen zu runden.
(4) Referenzmengen, die gemäß § 7, § 9 oder § 12 vorübergehend übertragen worden sind, können nicht gemäß Abs. 1 übertragen werden.
(5) Die Übertragung wird mit Beginn des auf das Einlangen der vollständig ausgefüllten und unterfertigten Anzeige beim gemäß Abs. 1 Z 1 zuständigen Abnehmer folgenden Zwölf-Monatszeitraums wirksam, soferne nicht in der Anzeige der laufende Zwölf-Monatszeitraum als Wirksamkeitsbeginn genannt ist und in diesem Fall die Referenzmenge im Zeitpunkt der Anzeige der Übertragung noch nicht in dem zur Übertragung vorgesehenen Ausmaß angeliefert wurde.
(6) Bis 31. Dezember 1994 angezeigte Übertragungen der Einzelrichtmenge gemäß § 75, § 75b oder § 75c Abs. 3 oder Abs. 5 MOG, die nach dem 1. Juli 1994 infolge der verkürzten Laufzeit des Wirtschaftsjahres 1994/95 nicht mehr wirksam werden konnten, werden mit 1. April 1995 wirksam, soferne
die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 vorliegen und
bis 31. Mai 1995 kein schriftlicher Widerruf der Anzeige durch eine der Vertragsparteien bei der AMA erfolgt.
(7) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat den für den erwerbenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum geltende Anlieferungs-Referenzmenge sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des erwerbenden Betriebs sind neu zu berechnen.
(8) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
Übertragung von Referenzmengen (Handelbarkeit)
§ 8. (1) Ein Betriebsinhaber kann einem anderen Betriebsinhaber ganz oder teilweise Referenzmengen ohne Überlassung des entsprechenden Betriebs nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen übertragen:
Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den abgebenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts. Ab dem Zwölf-Monatszeitraum 1996/97 sind Übertragungen von Referenzmengen für den jeweils laufenden Zwölf-Monatszeitraum spätestens bis Ende Februar anzuzeigen.
Ist der abgebende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident, ist die schriftliche Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Referenzmengen erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen, wird die Übertragung der Referenzmenge dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Die Betriebe des Abgebers und des Erwerbers liegen im selben Bundesland, soweit die Übertragung für den Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 wirksam werden soll.
Jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des abgebenden Betriebs ist geringer.
Bei Abgabe der gesamten Referenzmenge eines Betriebs mit Wirksamkeit nach dem Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 hat der Abgeber darzulegen, daß er die Anlieferung von Milch aufgeben will.
Bei Abgabe von mehr als 50% der Referenzmenge eines Betriebs mit Wirksamkeit nach dem Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 hat der Abgeber darzulegen, daß er diesen Anteil der Referenzmenge nicht für die Anlieferung für seinen Betrieb benötigt.
Der Erwerber hat bei Erwerb mit Wirksamkeit nach dem Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 darzulegen, daß er diese zusätzliche Referenzmenge zur Verbesserung der Struktur seines milcherzeugenden Betriebes benötigt, insbesondere weil er
innerhalb der letzten fünf Jahre den Betrieb übernommen hat oder
Investitionen in die Milcherzeugung für seinen Betrieb getätigt hat oder
die zum Erwerb vorgesehene Referenzmenge für die Ausnutzung der Produktionskapazitäten seines Betriebs benötigt.
Soweit der Erwerber über keine Referenzmenge verfügt, hat er bei Erwerb mit Wirksamkeit nach dem Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 neben den Voraussetzungen gemäß Z 7 gleichzeitig mit der Anzeige eine Unterlage vorzulegen, aus der hervorgeht, daß der Erwerb der Referenzmenge für eine wirtschaftlich sinnvolle Betriebsführung erforderlich ist.
(2) Soweit die Referenzmenge des Betriebs auch aus einer gemäß § 4 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge II besteht, darf die Anlieferungs-Referenzmenge II bis zur endgültigen Zuteilung nicht übertragen werden und wird, soweit die Übertragungsmenge über die Anlieferungs-Referenzmenge I hinausgeht, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.
(3) Bei Übertragung der Referenzmenge im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 werden 15% der zur Übertragung vorgesehenen Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei die gemäß Abs. 2 freigesetzten Mengen bei der Ermittlung des Anteils von 15% zu berücksichtigen sind. Die übertragene Referenzmenge ist auf ganze Zahlen zu runden.
(4) Referenzmengen, die gemäß § 7, § 9 oder § 12 vorübergehend übertragen worden sind, können nicht gemäß Abs. 1 übertragen werden.
(5) Die Übertragung wird mit Beginn des auf das Einlangen der vollständig ausgefüllten und unterfertigten Anzeige beim gemäß Abs. 1 Z 1 zuständigen Abnehmer folgenden Zwölf-Monatszeitraums wirksam, soferne nicht in der Anzeige der laufende Zwölf-Monatszeitraum als Wirksamkeitsbeginn genannt ist und in diesem Fall die Referenzmenge im Zeitpunkt der Anzeige der Übertragung noch nicht in dem zur Übertragung vorgesehenen Ausmaß angeliefert wurde.
(6) Bis 31. Dezember 1994 angezeigte Übertragungen der Einzelrichtmenge gemäß § 75, § 75b oder § 75c Abs. 3 oder Abs. 5 MOG, die nach dem 1. Juli 1994 infolge der verkürzten Laufzeit des Wirtschaftsjahres 1994/95 nicht mehr wirksam werden konnten, werden mit 1. April 1995 wirksam, soferne
die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 vorliegen und
bis 31. Mai 1995 kein schriftlicher Widerruf der Anzeige durch eine der Vertragsparteien bei der AMA erfolgt.
(7) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat den für den erwerbenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum geltende Anlieferungs-Referenzmenge sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des erwerbenden Betriebs sind neu zu berechnen.
(8) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.
Zeitweilige Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge
§ 9. (1) Der Betriebsinhaber kann die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge, soweit er sie im jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum nicht selbst nutzen will, für diesen Zwölf-Monatszeitraum einem oder mehreren anderen Betriebsinhaber(n) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vorübergehend zur Nutzung übertragen:
Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den übertragenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts so zeitgerecht, daß die Verständigung gemäß Abs. 6 noch möglich ist.
Ist der übertragende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident und soll die gesamte Anlieferungs-Referenzmenge übertragen werden, so ist die schriftliche Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Referenzmenge erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen, so bleibt die Übertragung dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Die Betriebe des Übertragenden und des Übernehmenden liegen im selben Bundesland.
Jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des übertragenden Betriebs ist geringer.
Die teilweise Übertragung der Referenzmenge kann höchstens 50% der Referenzmenge umfassen. Eine teilweise Übertragung von mehr als 50% der Referenzmenge ist hinsichtlich des 50% übersteigenden Anteils unwirksam.
(2) Soweit die Referenzmenge des übertragenden Betriebs auch aus einer gemäß § 4 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge II besteht, darf die Anlieferungs-Referenzmenge II bis zur endgültigen Zuteilung nicht übertragen werden und wird, soweit die Übertragungsmenge über die Anlieferungs-Referenzmenge I hinausgeht, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.
(3) Bei Übertragung der gesamten Referenzmenge werden 15% der Referenzmenge für die Dauer der Übertragung der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei die gemäß Abs. 2 zugeschlagenen Mengen bei der Ermittlung des Anteils von 15% zu berücksichtigen sind.
(4) Eine Überlassung der Einzelrichtmenge gemäß § 73d MOG, die zum 1. Juli 1994 für das Wirtschaftsjahr 1994/95 wirksam war, bleibt auch mit 1. April 1995, längstens jedoch bis 31. März 1997, wirksam, sofern
die Voraussetzungen gemäß § 73d MOG weiter vorliegen und
kein schriftlicher Widerruf bis 31. Dezember für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum durch eine der Vertragsparteien bei der AMA erfolgt.
(5) Eine Übertragung der gesamten Anlieferungs-Referenzmenge darf höchstens für vier weitere unmittelbar aufeinanderfolgende Zwölf-Monatszeiträume verlängert werden.
(6) Der für den Übertragenden zuständige Abnehmer hat den für den Übernehmenden zuständigen Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölf-Monatszeitraums von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des Übernehmenden sind neu zu berechnen.
(7) Der für den übertragenden Betrieb zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.
Zeitweilige Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge
§ 9. (1) Der Betriebsinhaber kann die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge, soweit er sie im jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum nicht selbst nutzen will, für diesen Zwölf-Monatszeitraum einem oder mehreren anderen Betriebsinhaber(n) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vorübergehend zur Nutzung übertragen:
Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den übertragenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts so zeitgerecht, daß die Verständigung gemäß Abs. 6 noch möglich ist.
Ist der übertragende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident und soll die gesamte Anlieferungs-Referenzmenge übertragen werden, so ist die schriftliche Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Referenzmenge erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen, so bleibt die Übertragung dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Die Betriebe des Übertragenden und des Übernehmenden liegen im selben Bundesland, soweit die Übertragung für den Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 wirksam werden soll.
Jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des übertragenden Betriebs ist geringer.
Die teilweise Übertragung der Referenzmenge kann höchstens 50% der Referenzmenge umfassen. Eine teilweise Übertragung von mehr als 50% der Referenzmenge ist hinsichtlich des 50% übersteigenden Anteils unwirksam.
(2) Soweit die Referenzmenge des übertragenden Betriebs auch aus einer gemäß § 4 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge II besteht, darf die Anlieferungs-Referenzmenge II bis zur endgültigen Zuteilung nicht übertragen werden und wird, soweit die Übertragungsmenge über die Anlieferungs-Referenzmenge I hinausgeht, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.
(3) Bei Übertragung der gesamten Referenzmenge werden 15% der Referenzmenge für die Dauer der Übertragung der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei die gemäß Abs. 2 zugeschlagenen Mengen bei der Ermittlung des Anteils von 15% zu berücksichtigen sind.
(4) Eine Überlassung der Einzelrichtmenge gemäß § 73d MOG, die zum 1. Juli 1994 für das Wirtschaftsjahr 1994/95 wirksam war, bleibt auch mit 1. April 1995, längstens jedoch bis 31. März 1997, wirksam, sofern
die Voraussetzungen gemäß § 73d MOG weiter vorliegen und
kein schriftlicher Widerruf bis 31. Dezember für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum durch eine der Vertragsparteien bei der AMA erfolgt.
(5) Eine Übertragung der gesamten Anlieferungs-Referenzmenge darf höchstens für vier weitere unmittelbar aufeinanderfolgende Zwölf-Monatszeiträume verlängert werden.
(6) Der für den Übertragenden zuständige Abnehmer hat den für den Übernehmenden zuständigen Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölf-Monatszeitraums von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des Übernehmenden sind neu zu berechnen.
(7) Der für den übertragenden Betrieb zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.
Zeitweilige Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge
§ 9. (1) Der Betriebsinhaber kann die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge, soweit er sie im jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum nicht selbst nutzen will, für diesen Zwölf-Monatszeitraum einem oder mehreren anderen Betriebsinhaber(n) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vorübergehend zur Nutzung übertragen:
Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den übertragenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts so zeitgerecht, daß die Verständigung gemäß Abs. 6 noch möglich ist.
Ist der übertragende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident und soll die gesamte Anlieferungs-Referenzmenge übertragen werden, so ist die schriftliche Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Referenzmenge erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen, so bleibt die Übertragung dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Die Betriebe des Übertragenden und des Übernehmenden liegen im selben Bundesland, soweit die Übertragung für den Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 wirksam werden soll.
Jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des übertragenden Betriebs ist geringer.
Für Übertragungen im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 kann die teilweise Übertragung der Referenzmenge höchstens 50% der Referenzmenge umfassen. Eine teilweise Übertragung von mehr als 50% der Referenzmenge ist im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 hinsichtlich bis 50% übersteigenden Anteils unwirksam.
(2) Soweit die Referenzmenge des übertragenden Betriebs auch aus einer gemäß § 4 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge II besteht, darf die Anlieferungs-Referenzmenge II bis zur endgültigen Zuteilung nicht übertragen werden und wird, soweit die Übertragungsmenge über die Anlieferungs-Referenzmenge I hinausgeht, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.
(3) Bei Übertragung der gesamten Referenzmenge im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 werden 15% der Referenzmenge für die Dauer der Übertragung der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei die gemäß Abs. 2 zugeschlagenen Mengen bei der Ermittlung des Anteils von 15% zu berücksichtigen sind.
(4) Eine Überlassung der Einzelrichtmenge gemäß § 73d MOG, die zum 1. Juli 1994 für das Wirtschaftsjahr 1994/95 wirksam war, bleibt auch mit 1. April 1995, längstens jedoch bis 31. März 1997, wirksam, sofern
die Voraussetzungen gemäß § 73d MOG weiter vorliegen und
kein schriftlicher Widerruf bis 31. Dezember für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum durch eine der Vertragsparteien bei der AMA erfolgt.
(5) Eine Übertragung der gesamten Anlieferungs-Referenzmenge darf höchstens für vier weitere unmittelbar aufeinanderfolgende Zwölf-Monatszeiträume verlängert werden.
(6) Der für den Übertragenden zuständige Abnehmer hat den für den Übernehmenden zuständigen Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölf-Monatszeitraums von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des Übernehmenden sind neu zu berechnen.
(7) Der für den übertragenden Betrieb zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
Zeitweilige Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge
§ 9. (1) Der Betriebsinhaber kann die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge, soweit er sie im jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum nicht selbst nutzen will, für diesen Zwölf-Monatszeitraum einem oder mehreren anderen Betriebsinhaber(n) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vorübergehend zur Nutzung übertragen:
Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den übertragenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts so zeitgerecht, daß die Verständigung gemäß Abs. 6 noch möglich ist.
Ist der übertragende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident und soll die gesamte Anlieferungs-Referenzmenge übertragen werden, so ist die schriftliche Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Referenzmenge erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen, so bleibt die Übertragung dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Die Betriebe des Übertragenden und des Übernehmenden liegen im selben Bundesland, soweit die Übertragung für den Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 wirksam werden soll.
Jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des übertragenden Betriebs ist geringer.
Für Übertragungen im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 kann die teilweise Übertragung der Referenzmenge höchstens 50% der Referenzmenge umfassen. Eine teilweise Übertragung von mehr als 50% der Referenzmenge ist im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 hinsichtlich des 50% übersteigenden Anteils unwirksam.
(2) Soweit die Referenzmenge des übertragenden Betriebs auch aus einer gemäß § 4 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge II besteht, darf die Anlieferungs-Referenzmenge II bis zur endgültigen Zuteilung nicht übertragen werden und wird, soweit die Übertragungsmenge über die Anlieferungs-Referenzmenge I hinausgeht, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.
(3) Bei Übertragung der gesamten Referenzmenge im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 werden 15% der Referenzmenge für die Dauer der Übertragung der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei die gemäß Abs. 2 zugeschlagenen Mengen bei der Ermittlung des Anteils von 15% zu berücksichtigen sind.
(4) Eine Überlassung der Einzelrichtmenge gemäß § 73d MOG, die zum 1. Juli 1994 für das Wirtschaftsjahr 1994/95 wirksam war, bleibt auch mit 1. April 1995, längstens jedoch bis 31. März 1997, wirksam, sofern
die Voraussetzungen gemäß § 73d MOG weiter vorliegen und
kein schriftlicher Widerruf bis 31. Dezember für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum durch eine der Vertragsparteien bei der AMA erfolgt.
(5) Eine Übertragung der gesamten Anlieferungs-Referenzmenge darf höchstens für vier weitere unmittelbar aufeinanderfolgende Zwölf-Monatszeiträume verlängert werden.
(6) Der für den Übertragenden zuständige Abnehmer hat den für den Übernehmenden zuständigen Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölf-Monatszeitraums von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des Übernehmenden sind neu zu berechnen.
(7) Der für den übertragenden Betrieb zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
Übergangsbestimmung für Übertragungen
§ 10. (1) Bis 31. Dezember 1994 angezeigte Übertragungen der Einzelrichtmenge gemäß § 75a MOG, die nach dem 1. Juli 1994 infolge der verkürzten Laufzeit des Wirtschaftsjahres 1994/95 nicht mehr wirksam werden konnten, werden mit 1. April 1995 wirksam, sofern
die Voraussetzungen gemäß § 75a MOG vorliegen und
der AMA die Anzeige vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb bis 31. Mai 1995 vorgelegt wird und
bis 31. Mai 1995 kein schriftlicher Widerruf durch eine der Vertragsparteien bei der AMA erfolgt.
(2) Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des Übernehmenden sind neu zu berechnen.
Verfügung über Referenzmenge nach Beendigung des Pachtverhältnisses
§ 11. (1) Hat der Pächter als Verfügungsberechtigter über einen milcherzeugenden Betrieb während der Dauer des Pachtverhältnisses für den Pachtbetrieb
Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen gemäß § 75b Abs. 1 Z 1 bis 3 MOG erlangt bzw. erworben oder
Referenzmengen gemäß § 8 erworben,
(2) Anstelle einer Übertragung gemäß Abs. 1 kann der Pächter die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mengen gemäß § 8 übertragen.
(3) Die Übertragung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ist bis zum Ende des Zwölf-Monatszeitraums, der dem Ablauf des Pachtvertrags folgt, dem für den übertragenden Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzuzeigen. Dieser Abnehmer hat die weiteren davon berührten Abnehmer und die AMA von der Übertragung zu benachrichtigen.
(4) Der über den zuvor verpachteten Betrieb Verfügungsberechtigte darf bis zur endgültigen Entscheidung, ob und in welchem Ausmaß Referenzmengen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 übertragen werden, innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 Verfügungen nur insoweit treffen, als die Ansprüche des bisherigen Pächters gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nicht beeinträchtigt werden.
(5) Die Übertragung wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Zwölf-Monatszeitraums wirksam, soweit nicht in der Anzeige der Beginn des laufenden Zwölf-Monatszeitraums als Wirksamkeitsbeginn genannt ist.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
Verfügung über Referenzmenge nach Beendigung des Pachtverhältnisses
§ 11. (1) Hat der Pächter als Verfügungsberechtigter über einen milcherzeugenden Betrieb während der Dauer des Pachtverhältnisses für den Pachtbetrieb
Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen gemäß § 75b Abs. 1 Z 1 bis 3 MOG erlangt bzw. erworben und stimmt im Falle des § 75b Abs. 1 Z 3 MOG der Verpächter der Übertragung der Referenzmenge vom Pachtbetrieb auf einen anderen Betrieb zu, oder
Referenzmengen gemäß § 8 erworben,
(2) Anstelle einer Übertragung gemäß Abs. 1 kann der Pächter die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mengen gemäß § 8 übertragen.
(3) Die Übertragung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ist bis zum Ende des Zwölf-Monatszeitraums, der dem Ablauf des Pachtvertrags folgt, dem für den übertragenden Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzuzeigen. Dieser Abnehmer hat die weiteren davon berührten Abnehmer und die AMA von der Übertragung zu benachrichtigen.
(4) Der über den zuvor verpachteten Betrieb Verfügungsberechtigte darf bis zur endgültigen Entscheidung, ob und in welchem Ausmaß Referenzmengen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 übertragen werden, innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 Verfügungen nur insoweit treffen, als die Ansprüche des bisherigen Pächters gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nicht beeinträchtigt werden.
(5) Die Übertragung wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Zwölf-Monatszeitraums wirksam, soweit nicht in der Anzeige der Beginn des laufenden Zwölf-Monatszeitraums als Wirksamkeitsbeginn genannt ist.
Verfügung über Referenzmenge bei vorübergehender Unbenutzbarkeit des
Betriebs
§ 12. (1) Wird die Haltung von Kühen in einem milcherzeugenden Betrieb durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis wie insbesondere durch Zerstörung des Stalles durch Brand, Hochwasser oder Lawine oder durch Stallneubau oder Stallumbau am gleichen Ort vorübergehend unmöglich (unbenützbarer Betrieb), so kann die Referenzmenge für eine vorübergehende Dauer von höchstens 36 Monaten auf einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe (übernehmende Betriebe) übertragen werden, sofern
der Betriebsinhaber des unbenützbaren Betriebs die Übertragung schriftlich dem für seinen Betrieb zuständigen Abnehmer anzeigt,
die Übertragung der Referenzmenge auf Betriebe erfolgt, die im selben Bundesland gelegen sind und
der Betriebsinhaber des unbenützbaren Betriebs anläßlich der Anzeige gemäß Z 1 Nachweise über das Eintreten des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses sowie die Unmöglichkeit der Haltung von Kühen vorlegt.
(2) Der Abnehmer gemäß Abs. 1 Z 1 hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Abnehmer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.
(3) Erfolgt die Rückübertragung während des laufenden Zwölf-Monatszeitraums, sind die vom übernehmenden Betrieb erfolgten Anlieferungen anteilig der vorübergehend übertragenen Referenzmenge anzurechnen.
(4) Der für den unbenützbaren Betrieb zuständige Abnehmer hat die angezeigten Übertragungen sowie die Beendigung der Übertragungen der AMA zu melden.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
Verfügung über Referenzmenge bei vorübergehender Unbenutzbarkeit des
Betriebs
§ 12. (1) Wird die Haltung von Kühen in einem milcherzeugenden Betrieb durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis wie insbesondere durch Zerstörung des Stalles durch Brand, Hochwasser oder Lawine oder durch Stallneubau oder Stallumbau am gleichen Ort vorübergehend unmöglich (unbenützbarer Betrieb), so kann die Referenzmenge für eine vorübergehende Dauer von höchstens 36 Monaten auf einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe (übernehmende Betriebe) übertragen werden, sofern
der Betriebsinhaber des unbenützbaren Betriebs die Übertragung schriftlich dem für seinen Betrieb zuständigen Abnehmer anzeigt,
sofern der Wirksamkeitsbeginn der Übertragung im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 liegt, die Übertragung der Referenzmenge auf Betriebe erfolgt, die im selben Bundesland gelegen sind, und
der Betriebsinhaber des unbenützbaren Betriebs anläßlich der Anzeige gemäß Z 1 Nachweise über das Eintreten des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses sowie die Unmöglichkeit der Haltung von Kühen vorlegt.
(2) Der Abnehmer gemäß Abs. 1 Z 1 hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Abnehmer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.
(3) Erfolgt die Rückübertragung während des laufenden Zwölf-Monatszeitraums, sind die vom übernehmenden Betrieb erfolgten Anlieferungen anteilig der vorübergehend übertragenen Referenzmenge anzurechnen.
(4) Der für den unbenützbaren Betrieb zuständige Abnehmer hat die angezeigten Übertragungen sowie die Beendigung der Übertragungen der AMA zu melden.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
Weitergeltung befristeter Übertragung
§ 13. (1) Befristete Übertragungen von Einzelrichtmengen(-anteilen) gemäß § 73 Abs. 2a MOG, die am 1. Juli 1994 bestanden haben, werden ab dem 1. April 1995, längstens jedoch bis 31. März 1997, unter Fortgeltung der in § 7 vorgesehenen Bestimmungen fortgesetzt, sofern kein schriftlicher Widerruf durch eine der Vertragsparteien erfolgt.
(2) Befristete Übertragungen von Einzelrichtmengen gemäß § 75c Abs. 1 MOG, die am 1. Juli 1994 bestanden haben, werden zum 1. April 1995 und zum 1. April 1996 für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum unter Fortgeltung der in § 75c Abs. 1 MOG vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen verlängert, sofern kein schriftlicher Widerruf durch eine der Vertragsparteien erfolgt.
(3) Befristete Übertragungen von Einzelrichtmengen (-anteilen) gemäß § 75c Abs. 2 MOG, die am 1. Juli 1994 bestanden haben, werden ab dem 1. April 1995, längstens jedoch bis 31. März 1997, unter Fortgeltung der in § 75c Abs. 2 MOG vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen fortgesetzt, sofern kein schriftlicher Widerruf durch eine der Vertragsparteien erfolgt.
(4) Befristete Übertragungen von Einzelrichtmengen(-anteilen) gemäß § 73b MOG, die am 1. Juli 1994 bestanden haben, bleiben ab dem 1. April 1995, längstens jedoch für die in § 73b MOG vorgesehene Höchstdauer unter Fortgeltung der in § 73b MOG vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen bestehen.
(5) Der Widerruf ist bis 20. April bei der AMA einzubringen.
(6) Der Widerruf wird mit Beginn des nächstfolgenden Zwölf-Monatszeitraums wirksam, soweit er nicht einvernehmlich mit Beginn des laufenden Zwölf-Monatszeitraums festgelegt wird.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
Fettgehalt bei Übertragung von Referenzmengen
§ 13a. (1) Referenzmengen werden mit dem Fettgehalt übertragen, der als repräsentativer Fettgehalt mitgeteilt wurde oder auf Grund dauerhafter Übertragungen neu berechnet wurde.
(2) Bei Beendigung von vorübergehenden Referenzmengenübertragungen ist der Fettgehalt maßgeblich, der mit dieser Referenzmenge übertragen wurde. Dies gilt auch bei Änderungen des Verfügungsrechts über einen Betrieb.
Wiederzuteilung einer Referenzmenge
§ 14. (1) Referenzmengen, die infolge der Nichtvermarktung während eines Zwölf-Monatszeitraums der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind dem Milcherzeuger wieder zuzuteilen, wenn dieser
spätestens im zweiten Zwölf-Monatszeitraum, der dem 1. April folgt, mit dem die Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen wurde, die Erzeugung und Vermarktung von Milch wieder aufnimmt und
einen schriftlichen Antrag bei der AMA auf Wiederzuteilung der Referenzmenge stellt.
(2) Referenzmengen, die gemäß § 5 Abs. 2 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, können nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dem neuen Verfügungsberechtigten des Betriebs wieder zugeteilt werden:
Der neue Verfügungsberechtigte steht mit dem bisherigen Verfügungsberechtigten in einem persönlichen Verhältnis, das den Steuerklassen I bis IV des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, in der jeweils geltenden Fassung entspricht,
stellt bei der AMA einen Antrag auf Wiederzuteilung der Referenzmenge mit Wirksamkeit ab dem laufenden Zwölf-Monatszeitraum und
setzt die Milcherzeugung auf dem Betrieb fort.
(3) Referenzmengen, die infolge der Übertragung der provisorisch zugeteilten Referenzmenge gemäß § 12 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dem Betriebsinhaber des neu errichteten Betriebs wieder zuzuteilen:
Der Betriebsinhaber stellt bei der AMA einen Antrag auf Wiederzuteilung der Referenzmenge mit Wirksamkeit ab dem laufenden Zwölf-Monatszeitraum und
legt dar, daß der unbenützbare Betrieb wieder aufgebaut wurde und die Milcherzeugung auf dem Betrieb aufgenommen wird.
Wiederzuteilung einer Referenzmenge
§ 14. (1) Referenzmengen, die infolge der Nichtvermarktung während eines Zwölf-Monatszeitraums der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind dem Milcherzeuger wieder zuzuteilen, wenn dieser
spätestens im zweiten Zwölf-Monatszeitraum, der dem 1. April folgt, mit dem die Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen wurde, die Erzeugung und Vermarktung von Milch wieder aufnimmt und
einen schriftlichen Antrag bei der AMA auf Wiederzuteilung der Referenzmenge stellt.
(2) Referenzmengen, die gemäß § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 6 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, können nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dem neuen Verfügungsberechtigten des Betriebs wieder zugeteilt werden:
Der neue Verfügungsberechtigte steht mit dem bisherigen Verfügungsberechtigten in einem persönlichen Verhältnis, das den Steuerklassen I bis IV des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, in der jeweils geltenden Fassung entspricht,
stellt bei der AMA einen Antrag auf Wiederzuteilung der Referenzmenge mit Wirksamkeit ab dem laufenden Zwölf-Monatszeitraum und
setzt die Milcherzeugung auf dem Betrieb fort.
(3) Referenzmengen, die infolge der Übertragung der provisorisch zugeteilten Referenzmenge gemäß § 12 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dem Betriebsinhaber des neu errichteten Betriebs wieder zuzuteilen:
Der Betriebsinhaber stellt bei der AMA einen Antrag auf Wiederzuteilung der Referenzmenge mit Wirksamkeit ab dem laufenden Zwölf-Monatszeitraum und
legt dar, daß der unbenützbare Betrieb wieder aufgebaut wurde und die Milcherzeugung auf dem Betrieb aufgenommen wird.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
Wiederzuteilung einer Referenzmenge
§ 14. (1) Referenzmengen, die infolge der Nichtvermarktung während eines Zwölf-Monatszeitraums der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind dem Milcherzeuger wieder zuzuteilen, wenn dieser
spätestens im zweiten Zwölf-Monatszeitraum, der dem 1. April folgt, mit dem die Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen wurde, die Erzeugung und Vermarktung wieder aufnimmt und im Ausmaß von mindestens 15% der Referenzmenge vermarktet und
spätestens bis 31. Dezember des zweiten Zwölf-Monatszeitraums einen schriftlichen Antrag bei der AMA auf Wiederzuteilung der Referenzmenge stellt.
(2) Referenzmengen, die gemäß § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 6 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, können nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dem neuen Verfügungsberechtigten des Betriebs wieder zugeteilt werden:
Der neue Verfügungsberechtigte steht mit dem bisherigen Verfügungsberechtigten in einem persönlichen Verhältnis, das den Steuerklassen I bis IV des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, in der jeweils geltenden Fassung entspricht,
stellt bei der AMA einen Antrag auf Wiederzuteilung der Referenzmenge mit Wirksamkeit ab dem laufenden Zwölf-Monatszeitraum und
setzt die Milcherzeugung auf dem Betrieb fort.
(3) Referenzmengen, die infolge der Übertragung der provisorisch zugeteilten Referenzmenge gemäß § 12 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dem Betriebsinhaber des neu errichteten Betriebs wieder zuzuteilen:
Der Betriebsinhaber stellt bei der AMA einen Antrag auf Wiederzuteilung der Referenzmenge mit Wirksamkeit ab dem laufenden Zwölf-Monatszeitraum und
legt dar, daß der unbenützbare Betrieb wieder aufgebaut wurde und die Milcherzeugung auf dem Betrieb aufgenommen wird.
Sonderbestimmungen für Almen
§ 15. (1) Almen sind Grünlandflächen, die infolge ihrer Höhenlage, der klimatischen Verhältnisse und der Gegebenheiten der Vegetation nur zeitweilig und getrennt von den Heimgütern der auf ihnen gehaltenen Milchkühe bewirtschaftet werden und von denen die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unmittelbar an den Abnehmer erfolgt oder von denen der Direktverkauf erfolgt.
(2) Der Verfügungsberechtigte über die Alm (Betriebsinhaber) hat dem Abnehmer mittels eines von der AMA herausgegebenen Formblatts den Tag des Beginns des Almauftriebs, die Zahl der aufgetriebenen Kühe und den Tag des Endes des Almabtriebs mitzuteilen. Die Meldung hat binnen zwei Wochen zu erfolgen.
(3) Der Abnehmer hat die Anzeige der AMA zu melden.
Sonderbestimmungen für Almen
§ 15. (1) Almen sind Grünlandflächen, die infolge ihrer Höhenlage, der klimatischen Verhältnisse und der Vegetation nur zeitweilig und in bezug auf die Milcherzeugung getrennt von den Heimgütern bewirtschaftet werden, wobei die Milch grundsätzlich auf der Futtergrundlage dieser Alm - ausgenommen bei Vorliegen eines Elementarereignisses - erzeugt werden muß und die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unmittelbar an den Abnehmer oder in Form des Direktverkaufs erfolgt.
(2) Der Verfügungsberechtigte über die Alm (Betriebsinhaber) hat dem Abnehmer mittels eines von der AMA herausgegebenen Formblatts den Tag des Beginns des Almauftriebs, die Zahl der aufgetriebenen Kühe und den Tag des Endes des Almabtriebs mitzuteilen. Die Meldung hat binnen zwei Wochen zu erfolgen.
(3) Der Abnehmer hat die Anzeige der AMA zu melden.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
Sonderbestimmungen für Almen
§ 15. (1) Almen sind Grünlandflächen, die infolge ihrer Höhenlage, der klimatischen Verhältnisse und der Vegetation nur zeitweilig und in bezug auf die Milcherzeugung getrennt von den Heimgütern bewirtschaftet werden, wobei die Milch grundsätzlich auf der Futtergrundlage dieser Alm - ausgenommen bei Vorliegen eines Elementarereignisses - erzeugt werden muß und die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unmittelbar an den Abnehmer oder in Form des Direktverkaufs erfolgt.
(2) Der Verfügungsberechtigte über die Alm (Betriebsinhaber) hat dem Abnehmer nach einem von der AMA aufgelegten Muster den Tag des Beginns des Almauftriebs, die Zahl der aufgetriebenen Kühe und den Tag des Endes des Almabtriebs mitzuteilen. Die Meldung hat jeweils binnen zwei Wochen zu erfolgen. Abweichend vom ersten Satz kann mit Zustimmung des Abnehmers die Meldung des Tages des Beginns des Almauftriebs und die Zahl der aufgetriebenen Kühe durch die Abgabe der Almauftriebsliste im Rahmen der Maßnahmen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 und Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 ersetzt werden.
(3) Der Abnehmer hat die Meldungen gemäß Abs. 2 bereitzuhalten und diese Daten der AMA auf Verlangen bekanntzugeben.
§ 16. (1) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II können nur genutzt werden, wenn die Erzeugung der Milch auf dem Almbetrieb erfolgt.
(2) Für die gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung den Almen zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sind die §§ 8 und 9 nicht anzuwenden.
(3) Bei Pachtung der zu einem Almbetrieb gehörenden Flächen kann die Anlieferungs-Referenzmenge II ab der endgültigen Zuteilung im Ausmaß des Anteils der gepachteten Flächen an den gesamten Almfutterflächen auf den Almbetrieb des Pächters für die Dauer der Pachtung übertragen werden.
(4) Die Anzeige der Pachtung gemäß Abs. 3 hat schriftlich an den für die übertragende Alm zuständigen Abnehmer zu erfolgen, der die AMA und den allfälligen für den übernehmenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.
(5) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge I kann anstelle auf dem Almbetrieb auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Heimgut dem Abnehmer schriftlich anzuzeigen.
§ 16. (1) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II können nur genutzt werden, wenn die Erzeugung der Milch auf dem Almbetrieb erfolgt.
(2) Für die gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung den Almen zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sind die §§ 8 und 9 nicht anzuwenden.
(3) Bei Pachtung der zu einem Almbetrieb gehörenden Flächen kann die Anlieferungs-Referenzmenge II ab der endgültigen Zuteilung im Ausmaß des Anteils der gepachteten Flächen an den gesamten Almfutterflächen auf den Almbetrieb des Pächters für die Dauer der Pachtung übertragen werden.
(4) Die Anzeige der Pachtung gemäß Abs. 3 hat schriftlich an den für die übertragende Alm zuständigen Abnehmer zu erfolgen, der die AMA und den allfälligen für den übernehmenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.
(5) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge I kann anstelle auf dem Almbetrieb auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Heimgut dem Abnehmer schriftlich anzuzeigen.
(6) Die dem Heimgut mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge - ausgenommen die provisorisch zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge - kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Almbetrieb dem Abnehmer schriftlich anzuzeigen.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
§ 16. (1) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sowie die gemäß § 33 umgewandelten Referenzmengen können nur genutzt werden, wenn die Erzeugung der Milch auf dem Almbetrieb erfolgt.
(2) Für die gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung den Almen zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sind die §§ 8 und 9 nicht anzuwenden.
(3) Bei Pachtung der zu einem Almbetrieb gehörenden Flächen kann die Anlieferungs-Referenzmenge im Ausmaß des Anteils der gepachteten Flächen an den gesamten Almfutterflächen auf den Almbetrieb des Pächters für die Dauer der Pachtung übertragen werden.
(4) Die Anzeige der Pachtung gemäß Abs. 3 hat schriftlich an den für die übertragende Alm zuständigen Abnehmer zu erfolgen, der die AMA und den allfälligen für den übernehmenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.
(5) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge I kann anstelle auf dem Almbetrieb auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Heimgut dem Abnehmer schriftlich anzuzeigen.
(6) Die dem Heimgut mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge - ausgenommen die provisorisch zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge - kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Almbetrieb dem Abnehmer schriftlich anzuzeigen.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
Sonderbestimmungen für Messen
§ 17. Werden Kühe im Rahmen von Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen im Sinne der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, im Rahmen von Zuchtviehausstellungen, gehalten, kann die AMA eine für die Dauer der Messeveranstaltung befristete Referenzmenge im Ausmaß der von der Messe gelieferten Milchmenge aus der einzelstaatlichen Reserve zuteilen, wenn
der Veranstalter eine derartige Zuteilung schriftlich innerhalb eines Monats nach Ende der Messe beantragt und
eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde über das Vorliegen einer Messe oder messeähnlichen Veranstaltung sowie deren Dauer vorlegt.
Endgültige Zuteilung von Anlieferungs-Referenzmengen
§ 18. (1) Provisorisch zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen sind auf Antrag des Milcherzeugers bei der AMA endgültig zuzuteilen, wenn
der Milcherzeuger die Milchanlieferung vom Beginn der provisorischen Zuteilung an seit mindestens zwölf Monaten wieder aufgenommen hat und
mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Referenzmenge angeliefert hat.
(2) Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Anlieferungs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob die in den in § 1 genannten Rechtsakten genannten Voraussetzungen vorliegen und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen.
(3) Bei Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes der Anlieferung ist die Anlieferung der letzten zwölf Monate heranzuziehen.
Endgültige Zuteilung von Anlieferungs-Referenzmengen
§ 18. (1) Provisorisch zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen sind auf Antrag des Milcherzeugers bei der AMA endgültig zuzuteilen, wenn
der Milcherzeuger die Milchanlieferung seit mindestens zwölf Monaten wieder aufgenommen hat und
mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Referenzmenge angeliefert hat.
(2) Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Anlieferungs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob die in den in § 1 genannten Rechtsakten genannten Voraussetzungen vorliegen und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen.
(3) Bei Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes der Anlieferung ist die Anlieferung der letzten zwölf Monate heranzuziehen.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
Endgültige Zuteilung von Anlieferungs-Referenzmengen
§ 18. (1) Provisorisch zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen sind auf Antrag des Milcherzeugers bei der AMA endgültig zuzuteilen, wenn
der Milcherzeuger die Milchanlieferung seit mindestens zwölf Monaten wieder aufgenommen hat und
mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Referenzmenge angeliefert hat.
(2) Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Anlieferungs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob die in den in § 1 genannten Rechtsakten genannten Voraussetzungen vorliegen und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen.
(3) Bei Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes der Anlieferung ist die Anlieferung jenes Zwölf-Monatszeitraums heranzuziehen, in dem die höhere Anlieferung erfolgt ist.
Sonderzuteilung von Referenzmengen
§ 18a. (1) Für den Zwölf-Monatszeitraum 1996/97 stehen 12 000 t Anlieferungs-Referenzmenge aus der einzelstaatlichen Reserve zur Zuteilung an Milcherzeuger gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Verfügung.
(2) Anträge auf Zuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge sind bis 31. Mai 1996 im Wege des zuständigen Abnehmers bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts einzubringen.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
Sonderzuteilung von Referenzmengen
§ 18a. (1) Für den Zwölf-Monatszeitraum 1996/97 stehen 12 000 t Anlieferungs-Referenzmenge aus der einzelstaatlichen Reserve zur Zuteilung an Milcherzeuger gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Verfügung.
(2) Anträge auf Zuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge sind bis 11. Juni 1996 im Wege des zuständigen Abnehmers bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts einzubringen.
§ 18b. (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger, deren mitgeteilter repräsentativer Fettgehalt mindestens 0,3 Prozentpunkte unter dem einzelbetrieblichen Fettgehalt
des Kalenderjahres 1994 oder,
sofern dies günstiger ist, der Monate Juli bis Dezember 1994 liegt und die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Milchanlieferung nicht auf Dauer eingestellt haben. Für den repräsentativen Fettgehalt ist ausschließlich der gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, in der Fassung BGBl. Nr. 858/1995 ermittelte Fettgehalt heranzuziehen. Die maßgeblichen Werte des einzelbetrieblichen Fettgehalts sind durch den zuständigen Abnehmer zu bestätigen.
(2) Für die Zuteilungsbemessung ist nur jene Fettgehaltssteigerung maßgeblich, die die Mindestdifferenz von 0,3 Prozentpunkten übersteigt.
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