Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Garantiemengen im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung)
(3) Die maximal zuteilbare Menge ist dadurch zu ermitteln, daß je 0,01 Prozentpunkte Fettgehaltssteigerung über der Mindestdifferenz die Anlieferungs-Referenzmenge mit dem Faktor 0,18% multipliziert wird. Als Anlieferungs-Referenzmenge sind die zum 31. März 1995 dem Milcherzeuger mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge I sowie eine allfällige mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge II heranzuziehen abzüglich der gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 und 7 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung ermittelten Referenzmengen-Anteile sowie unter Berücksichtigung aller seit dem 1. April 1995 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgten dauerhaften Verringerungen der Anlieferungs-Referenzmenge.
(4) Ergibt sich bei der Berechnung gemäß Abs. 3 eine Menge unter 500 kg, so erfolgt keine Zuteilung.
(5) Übersteigt die Summe der gemäß Abs. 3 und 4 ermittelten Menge 8 000 t, erfolgt eine aliquote Kürzung.
(6) Zwischen Antragstellung und schriftlicher Mitteilung durch die AMA gemäß § 18e Abs. 1 über die Zuteilung der Referenzmenge darf der Milcherzeuger die seinem Betrieb zustehende Referenzmenge weder ganz noch teilweise auf andere Milcherzeuger - ausgenommen Übertragungen gemäß § 12 - übertragen. Eine derartige Übertragung ist unwirksam.
(7) Wird die gemäß den vorgenannten Bestimmungen zugeteilte Referenzmenge binnen zwei Zwölf-Monatszeiträumen ab Wirksamkeit der Zuteilung ganz oder teilweise auf andere Betriebe übertragen, fällt die zugeteilte Referenzmenge in dem zur Übertragung vorgesehenen Ausmaß in die einzelstaatliche Reserve zurück.
(8) Wird nach dem Zeitpunkt der Antragstellung die Pachtung eines Betriebes beendet, so steht dem Inhaber des ehemals gepachteten Betriebs von der gemäß den vorgenannten Bestimmungen zugeteilten Referenzmenge ein Anteil zu, der dem Anteil der Anlieferungs-Referenzmenge des ehemals gepachteten Betriebs an der Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Abs. 3 entspricht.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
§ 18b. (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger, deren mitgeteilter repräsentativer Fettgehalt mindestens 0,3 Prozentpunkte unter dem einzelbetrieblichen Fettgehalt
des Kalenderjahres 1994 oder,
sofern dies günstiger ist, der Monate Juli bis Dezember 1994 liegt und die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Milchanlieferung nicht auf Dauer eingestellt haben. Für den repräsentativen Fettgehalt ist ausschließlich der gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, in der Fassung BGBl. Nr. 858/1995 ermittelte Fettgehalt heranzuziehen. Die maßgeblichen Werte des einzelbetrieblichen Fettgehalts sind durch den zuständigen Abnehmer zu bestätigen.
(2) Für die Zuteilungsbemessung ist nur jene Fettgehaltssteigerung maßgeblich, die die Mindestdifferenz von 0,3 Prozentpunkten übersteigt.
(3) Die maximal zuteilbare Menge ist dadurch zu ermitteln, daß je 0,01 Prozentpunkte Fettgehaltssteigerung über der Mindestdifferenz die Anlieferungs-Referenzmenge mit dem Faktor 0,18% multipliziert wird. Als Anlieferungs-Referenzmenge sind die zum 31. März 1995 dem Milcherzeuger mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge I sowie eine allfällige mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge II heranzuziehen abzüglich der gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 und 7 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung ermittelten Referenzmengen-Anteile sowie unter Berücksichtigung aller seit dem 1. April 1995 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgten dauerhaften Verringerungen der Anlieferungs-Referenzmenge.
(4) Ergibt sich bei der Berechnung gemäß Abs. 3 eine Menge unter 500 kg, so erfolgt keine Zuteilung.
(5) Übersteigt die Summe der gemäß Abs. 3 und 4 ermittelten Menge 8 000 t, erfolgt eine aliquote Kürzung.
(6) Zwischen Antragstellung und schriftlicher Mitteilung durch die AMA gemäß § 18e Abs. 1 über die Zuteilung der Referenzmenge darf der Milcherzeuger die seinem Betrieb zustehende Referenzmenge weder ganz noch teilweise auf andere Milcherzeuger - ausgenommen Übertragungen gemäß § 12 - übertragen. Eine derartige Übertragung ist unwirksam.
(7) Wird die gemäß den vorgenannten Bestimmungen zugeteilte Referenzmenge binnen zwei Zwölf-Monatszeiträumen ab Wirksamkeit der Zuteilung ganz oder teilweise auf andere Betriebe übertragen, fällt die zugeteilte Referenzmenge in dem zur Übertragung vorgesehenen Ausmaß in die einzelstaatliche Reserve zurück.
(8) Wird nach dem Zeitpunkt der Antragstellung die Pachtung eines Betriebes beendet, so steht dem Inhaber des ehemals gepachteten Betriebs von der gemäß den vorgenannten Bestimmungen zugeteilten Referenzmenge ein Anteil zu, der dem Anteil der Anlieferungs-Referenzmenge des ehemals gepachteten Betriebs an der Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Abs. 3 entspricht.
§ 18c. (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger,
die in den Jahren 1991 bis 1995 für den Almbetrieb Investitionen, die unmittelbar oder mittelbar der Milcherzeugung auf dem Almbetrieb dienen, getätigt haben
unter Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel, wobei das Förderungsansuchen spätestens auf Basis der Förderungsrichtlinien für das Jahr 1994 eingereicht worden sein muß, oder
ohne Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel, sofern die Investitionen zwar gemäß den Förderungsrichtlinien grundsätzlich förderbar waren, aber die für öffentliche Förderungen festgesetzte Einkommensgrenze überschritten wurde, oder
mit Hilfe von zur Schadensabgeltung gewährten Versicherungsleistungen oder
deren Almbetrieb erstmals für den Alpsommer 1994 von der AMA als Alm im Sinne des § 71 Abs. 3 und 4 MOG im Jahr 1994 anerkannt wurde.
(2) Antragsberechtigt sind ferner Milcherzeuger, denen gemäß § 5 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung Anlieferungs-Referenzmengen auf Almen zugeteilt wurden, wenn auf Basis der in § 5 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung festgelegten Kriterien die durchschnittliche Anlieferung in den Alpsommern 1992 und 1993 weniger als 80% der Anlieferung des Alpsommers 1994 betrug.
(3) Im Antrag ist darzulegen:
durch Milcherzeuger gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b mittels einer Bestätigung der Förderungsstelle die Gewährung der öffentlichen Förderungsmittel oder im Fall der Nichtgewährung öffentlicher Förderungsmittel die Förderungswürdigkeit der getätigten Investitionen,
durch Milcherzeuger gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c mittels einer Bestätigung der Versicherung die Gewährung von Versicherungsleistungen.
(4) Für die Bemessung der Referenzmenge für den Almbetrieb werden herangezogen:
für Milcherzeuger gemäß Abs. 1 die Differenz zwischen der allfällig mitgeteilten Anlieferungs-Referenzmenge und der Menge, die sich ergibt aus den gemäß Viehzählung zum 1. Dezember 1995 auf dem Heimbetrieb des Milcherzeugers vorhandenen Milchkühen multipliziert mit einer Liefermenge von 1 000 kg pro Kuh, bei Gemeinschaftsalmen aus zwei Drittel der Kuhgräser der Alm multipliziert mit 1 000 kg,
für Milcherzeuger gemäß Abs. 2 die Differenz zwischen der mitgeteilten Anlieferungs-Referenzmenge und der im Alpsommer 1994 angelieferten Menge Milch und Erzeugnisse aus Milch, soweit die im Wirtschaftsjahr 1994/95 für die Anlieferung von Almen zustehende Einzelrichtmenge überschritten wurde und die Befreiung vom zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag gemäß § 71 Abs. 3 und 4 MOG in Anspruch genommen wurde, höchstens jedoch 1 400 kg pro Kuh, die im Alpsommer 1994 als aufgetrieben gemeldet wurde.
(5) Die Zuteilung erfolgt provisorisch. Kann der Milcherzeuger nachweisen, daß er auf Basis der Futtergrundlage der Alm spätestens im zweiten Alpsommer, der der provisorischen Zuteilung folgt, Milch im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Referenzmenge von der Alm angeliefert hat, erfolgt die Zuteilung der Referenzmenge endgültig. Bei Nichterreichen der 80% ist die Anlieferung des Alpsommers heranzuziehen, in dem die höhere Anlieferung erfolgt ist. Der repräsentative Fettgehalt entspricht bei Zuteilung an Milcherzeuger gemäß Abs. 1 dem Fettgehalt der Anlieferungsmilch, die der endgültigen Zuteilung zugrunde gelegt wurde, bei Zuteilung an Milcherzeuger gemäß Abs. 2 dem Fettgehalt der Anlieferungsmilch des Alpsommers 1994.
(6) Übersteigt die Summe der gemäß Abs. 4 ermittelten Mengen 4 000 t, so werden zuerst die Anträge gemäß Abs. 1 berücksichtigt, die verbleibende Menge wird den Anträgen gemäß Abs. 2 aliquot zugeteilt. Übersteigt die für Anträge gemäß Abs. 1 erforderliche Menge 4 000 t, wird nur den Anträgen gemäß Abs. 1 aliquot zugeteilt. Ergibt sich für Anträge gemäß Abs. 2 eine Menge unter 500 kg, so erfolgt keine Zuteilung.
(7) Für die zugeteilten Referenzmengen finden die Sonderbestimmungen für Almen (§§ 15 und 16) Anwendung.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
§ 18c. (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger,
die in den Jahren 1991 bis 1995 für den Almbetrieb Investitionen, die unmittelbar oder mittelbar der Milcherzeugung auf dem Almbetrieb dienen, getätigt haben
unter Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel, wobei das Förderungsansuchen spätestens auf Basis der Förderungsrichtlinien für das Jahr 1994 eingereicht worden sein muß, oder
ohne Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel, sofern die Investitionen zwar gemäß den Förderungsrichtlinien grundsätzlich förderbar waren, aber die für öffentliche Förderungen festgesetzte Einkommensgrenze überschritten wurde, oder
mit Hilfe von zur Schadensabgeltung gewährten Versicherungsleistungen oder
deren Almbetrieb erstmals für den Alpsommer 1994 von der AMA als Alm im Sinne des § 71 Abs. 3 und 4 MOG im Jahr 1994 anerkannt wurde.
(2) Antragsberechtigt sind ferner Milcherzeuger, denen gemäß § 5 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung Anlieferungs-Referenzmengen auf Almen zugeteilt wurden, wenn auf Basis der in § 5 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung festgelegten Kriterien die durchschnittliche Anlieferung in den Alpsommern 1992 und 1993 weniger als 80% der Anlieferung des Alpsommers 1994 betrug.
(3) Im Antrag ist darzulegen:
durch Milcherzeuger gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b mittels einer Bestätigung der Förderungsstelle die Gewährung der öffentlichen Förderungsmittel oder im Fall der Nichtgewährung öffentlicher Förderungsmittel die Förderungswürdigkeit der getätigten Investitionen,
durch Milcherzeuger gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c mittels einer Bestätigung der Versicherung die Gewährung von Versicherungsleistungen.
(4) Für die Bemessung der Referenzmenge für den Almbetrieb werden herangezogen:
für Milcherzeuger gemäß Abs. 1 die Differenz zwischen der allfällig mitgeteilten Anlieferungs-Referenzmenge und der Menge, die sich ergibt aus den gemäß Viehzählung zum 1. Dezember 1995 auf dem Heimbetrieb des Milcherzeugers vorhandenen Milchkühen multipliziert mit einer Liefermenge von 1 000 kg pro Kuh, bei Gemeinschaftsalmen aus zwei Drittel der Kuhgräser der Alm multipliziert mit 1 000 kg,
für Milcherzeuger gemäß Abs. 2 die Differenz zwischen der mitgeteilten Anlieferungs-Referenzmenge und der im Alpsommer 1994 angelieferten Menge Milch und Erzeugnisse aus Milch, soweit die im Wirtschaftsjahr 1994/95 für die Anlieferung von Almen zustehende Einzelrichtmenge überschritten wurde und die Befreiung vom zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag gemäß § 71 Abs. 3 und 4 MOG in Anspruch genommen wurde, höchstens jedoch 1 400 kg pro Kuh, die im Alpsommer 1994 als aufgetrieben gemeldet wurde.
(5) Der repräsentative Fettgehalt
bleibt im Falle einer zusätzlichen Zuteilung zu einer bereits mitgeteilten Anlieferungs-Referenzmenge unverändert,
entspricht im Falle einer gänzlichen Neuzuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Abs. 1 dem durchschnittlichen Fettgehalt der im Zwölf-Monatszeitraum 1996/97 gelieferten Milch.
(6) Übersteigt die Summe der gemäß Abs. 4 ermittelten Mengen 4 000 t, so werden zuerst die Anträge gemäß Abs. 1 berücksichtigt, die verbleibende Menge wird den Anträgen gemäß Abs. 2 aliquot zugeteilt. Übersteigt die für Anträge gemäß Abs. 1 erforderliche Menge 4 000 t, wird nur den Anträgen gemäß Abs. 1 aliquot zugeteilt. Ergibt sich für Anträge gemäß Abs. 2 eine Menge unter 500 kg, so erfolgt keine Zuteilung.
(7) Für die zugeteilten Referenzmengen finden die Sonderbestimmungen für Almen (§§ 15 und 16) Anwendung.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
§ 18d. Wird die zur Zuteilung an Milcherzeuger gemäß § 18b reservierte Menge nicht ausgeschöpft, kann sie an Milcherzeuger gemäß § 18c zugeteilt werden, ebenso kann die für Milcherzeuger gemäß § 18c reservierte, nicht ausgeschöpfte Menge an Milcherzeuger gemäß § 18b zugeteilt werden.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
§ 18e. (1) Die AMA hat den Milcherzeugern die gemäß §§ 18a bis 18d zugeteilten Referenzmengen mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 1996 mitzuteilen. Die Referenzmengen sind jeweils auf ganze Zahlen zu runden.
(2) Der Milcherzeuger kann binnen vier Wochen ab Zustellung der Mitteilung schriftlich begründete Einwände gegen die Berechnung der gemäß Abs. 1 mitgeteilten Referenzmenge bei der AMA einbringen. Über die vorgebrachten Einwände zu der dem Milcherzeuger mitgeteilten Erhöhung der Referenzmenge hat die AMA mittels Bescheid zu entscheiden.
Zuweisung nicht genützter Anlieferungs-Referenzmengen (Saldierung)
§ 19. (1) Das Ausmaß der Gesamtmenge für Lieferungen, das im jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum nicht genutzt worden ist (Unterlieferung), kann anderen Milcherzeugern, deren Lieferungen die ihnen zugeteilte(n) Anlieferungs-Referenzmenge(n) überschritten haben (Überlieferer), nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zugewiesen werden.
(2) Die Abnehmer haben der AMA bis 10. Mai eines Jahres zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben die Überlieferungsmengen, aufgegliedert nach dem jeweiligen Milcherzeuger, zu melden.
(3) Die Zuweisung der nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen an die jeweiligen Überlieferer erfolgt nach folgender Berechnungsformel:
Unterlieferung
Summe der Überlieferungen
Die Berechnung erfolgt durch die AMA. Die AMA teilt dem jeweiligen Abnehmer bis 15. Juni mit, welcher Anteil der einzelbetrieblichen Überlieferung, ausgedrückt in einem Prozentsatz, nach diesem Verfahren ausgeglichen (saldiert) werden kann. Der Prozentsatz ist auf vier Dezimalstellen zu runden.
(4) Rundungen zugunsten der Überlieferer sind nicht zulässig. Im Falle, daß die Summe der Unterlieferungen die Summe der Überlieferungen übersteigt, gelten die Unterlieferungen in Höhe der Überlieferungen als zugewiesen im Sinne des Abs. 1.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
Zuweisung nicht genützter Anlieferungs-Referenzmengen (Saldierung)
§ 19. (1) Das Ausmaß der Gesamtmenge für Lieferungen, das im jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum nicht genutzt worden ist (Unterlieferung), kann anderen Milcherzeugern, deren Lieferungen die ihnen zugeteilte(n) Anlieferungs-Referenzmenge(n) überschritten haben (Überlieferer), nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zugewiesen werden.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/1998)
(3) Die Zuweisung der nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen an die jeweiligen Überlieferer erfolgt nach folgender Berechnungsformel:
Unterlieferung
Summe der Überlieferungen
Die Berechnung erfolgt durch die AMA. Die AMA teilt dem jeweiligen Abnehmer bis 15. Juni mit, welcher Anteil der einzelbetrieblichen Überlieferung, ausgedrückt in einem Prozentsatz, nach diesem Verfahren ausgeglichen (saldiert) werden kann. Der Prozentsatz ist auf vier Dezimalstellen zu runden.
(4) Rundungen zugunsten der Überlieferer sind nicht zulässig. Im Falle, daß die Summe der Unterlieferungen die Summe der Überlieferungen übersteigt, gelten die Unterlieferungen in Höhe der Überlieferungen als zugewiesen im Sinne des Abs. 1.
Beförderung in andere Mitgliedstaaten
§ 20. Bei jeder Beförderung von Waren der Unterposition 0401 1090, 0401 2019, 0401 2099 und 0401 3019 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sind Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige, ohne technische Hilfe lesbare Belege mitzuführen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:
Name und Anschrift des Versenders und Empfängers,
Menge und KN-Code der beförderten Ware,
Datum der Versendung sowie
eine Erklärung eines im Inland ansässigen Abnehmers, der von der AMA zugelassen ist (Versender), daß die beförderte Ware von den in § 1 genannten Rechtsakten und den Vorschriften dieser Verordnung erfaßt ist.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
Beförderung in andere Mitgliedstaaten
§ 20. Bei jeder Beförderung von Waren der Unterposition 0401 1090, 0401 2019, 0401 2099, 0401 3019, 0401 3039 und 0401 3099 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sind Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige, ohne technische Hilfe lesbare Belege mitzuführen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:
Name und Anschrift des Versenders und Empfängers,
Menge und KN-Code der beförderten Ware,
Datum der Versendung sowie
eine Erklärung eines im Inland ansässigen Abnehmers, der von der AMA zugelassen ist (Versender), daß die beförderte Ware von den in § 1 genannten Rechtsakten und den Vorschriften dieser Verordnung erfaßt ist.
Zulassung des Abnehmers
§ 21. (1) Abnehmer, die am 31. März 1995 als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Sinne des MOG bereits tätig sind, gelten als zugelassen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte; sie erhalten über die mit der Zulassung verbundenen Pflichten ein von der AMA herausgegebenes Merkblatt.
(2) Abnehmern,
die ihre Tätigkeit als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Sinne des MOG nach dem 31. März 1995 aufnehmen oder
bei denen es sich um Anlagen gemäß § 16a MOG oder § 69a MOG handelt oder
bei denen es sich um einen Zusammenschluß von Milcherzeugern zum Zweck des gemeinsamen Transports von Milch oder Erzeugnissen aus Milch handelt,
(3) Der Erzeuger darf nur an Abnehmer liefern, die zugelassen sind. Wird an einen nicht zugelassenen Abnehmer geliefert, ist für diese Lieferung die Zusatzabgabe zu entrichten.
(4) Die in Abs. 2 Z 2 genannten Einrichtungen, die vor dem 31. März 1995 bestanden haben, können mit Wirkung vom 31. März 1995 zugelassen werden, wenn die Zulassung bis 15. April 1995 beantragt wird.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
Zulassung des Abnehmers
§ 21. (1) Abnehmer, die am 31. März 1995 als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Sinne des MOG bereits tätig sind, gelten als zugelassen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte; sie haben bis 31. Jänner 1996 die Verpflichtungserklärung gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 abzugeben und sich gleichzeitig zu verpflichten, die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch gemäß den in der Anlage angeführten Kriterien von einem von der AMA anerkannten Labor (§ 21a) überprüfen zu lassen.
(2) Abnehmern,
die ihre Tätigkeit als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (Art. 9 lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92) nach dem 31. März 1995 aufnehmen oder
bei denen es sich um Anlagen gemäß § 16a MOG oder § 69a MOG oder Einrichtungen, die Milch im Sinne des § 3 Abs. 3 MOG übernommen haben, handelt oder
bei denen es sich um einen Zusammenschluß von Milcherzeugern zum Zweck des gemeinsamen Transports von Milch oder Milcherzeugnissen aus Milch handelt,
(3) Der Erzeuger darf nur an Abnehmer liefern, die zugelassen sind. Wird an einen nicht zugelassenen Abnehmer geliefert, ist für diese Lieferung die Zusatzabgabe zu entrichten. Wird die Zulassung gemäß Abs. 5 entzogen, hat der Abnehmer dies unverzüglich dem Milcherzeuger mitzuteilen und für die angelieferte Milch die Zusatzabgabe zu entrichten, ohne den Milcherzeuger damit zu belasten.
(4) Mit Wirkung vom 31. März 1995 können zugelassen werden:
Die in Abs. 2 Z 2 genannten Einrichtungen, die vor dem 31. Dezember 1994 bestanden haben,
Einrichtungen, die zur Bearbeitung und Verarbeitung von Milch aus biologischer Landwirtschaft mit Hilfe öffentlicher Förderungsmittel errichtet wurden, aber vor dem 31. Dezember 1994 noch nicht als Anlage gemäß § 16a MOG bestanden haben.
(5) Neben den in Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 angeführten Fällen ist die Zulassung den Abnehmern zu entziehen, wenn sie trotz Verwarnung durch die AMA die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der Milch in einem von der AMA nicht anerkannten Labor überprüfen lassen.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
Anerkennung von Labors
§ 21a. (1) Die Überprüfung der Qualität und wertbestimmenden Merkmale der an Abnehmer angelieferten Milch nach den in der Anlage festgelegten Kriterien hat durch ein anerkanntes Labor zu erfolgen.
(2) Das Labor hat die Anerkennung bei der AMA schriftlich zu beantragen und das Vorhandensein einer für die Durchführung der Aufgaben entsprechenden personellen und technischen Ausstattung sowie einer die Qualität der Untersuchungsergebnisse sicherstellenden Betriebsweise darzulegen.
(3) Die AMA hat nach Überprüfung des Labors bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Anerkennung zu erteilen und kann zusätzliche Auflagen, wie insbesondere das Vorhandensein technischer Einrichtungen sowie die Durchführung regelmäßiger Ringversuche, vorschreiben.
(4) Die AMA hat die anerkannten Labors regelmäßig sowie durch unangemeldete Kontrollen vor Ort zu überprüfen, ob die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen noch vorliegen.
(5) Soweit die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen oder auf Grund von Überprüfungen festgestellt wird, daß die in der Anlage vorgesehenen Kriterien nicht eingehalten werden, kann die Anerkennung widerrufen werden.
(6) Die Untersuchungsstellen, die gemäß Verordnung des Fachausschusses für Milch und Milchprodukte betreffend Bestimmungen zur Feststellung der Qualität und der Inhaltsstoffe für die Bezahlung der Anlieferungsmilch und Festsetzung von Qualitätsabschlägen (Verlautbarungsblatt der AMA für den Bereich Milch und Milchprodukte, 3. Stück/1993, Abschnitt A/Nr. 8) zur Untersuchung befugt sind, gelten bis 31. März 1996 als anerkannte Labors, wenn sie den Antrag bis 31. Jänner 1996 einbringen. Die Anerkennung mit Wirkung ab 1. April 1996 hat gemäß Abs. 3 zu erfolgen.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
Nachweise des Erzeugers
§ 22. (1) Der Milcherzeuger hat auf Verlangen dem Abnehmer in den Fällen des Übergangs von Referenzmengen zusätzlich zur Meldung durch den für den übertragenden Betrieb zuständigen Abnehmer nachzuweisen, welche Referenzmengen zu welchem Zeitpunkt von welchem Milcherzeuger mit welchem Referenz-Fettgehalt auf ihn übergegangen sind.
(2) Geht in den Fällen der Übergabe, der Überlassung, der Aufteilung oder der Rückgabe eines gesamten Betriebs oder eines Betriebsteiles keine Referenzmenge auf den neuen Verfügungsberechtigten über, stellt die AMA dem ursprünglichen Verfügungsberechtigten auf Antrag hierüber eine mit Gründen versehene Bescheinigung aus.
(3) Wechselt der Milcherzeuger den Abnehmer, so hat der bisherige Abnehmer dem neuen Abnehmer zu bescheinigen, daß er den Wechsel berücksichtigt.
(4) Der Abnehmer darf die nachzuweisenden Tatsachen bei der Berechnung der Anlieferungs-Referenzmengen nur berücksichtigen, wenn ihm Belege, Bescheinigungen und Bestätigungen nach den Abs. 1 bis 3 vorliegen. Er hat diese sieben Jahre von Ende des Kalendermonats an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.
Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge
§ 23. (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger jährlich bis 20. April die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällige zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitzuteilen.
(2) Der Abnehmer hat auf Antrag des Milcherzeugers oder aus sonstigem Grund die Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes erneut zu berechnen. Er hat die Berechnung innerhalb eines Monats dem Milcherzeuger und der AMA mitzuteilen.
(3) Wechselt der Milcherzeuger den Abnehmer, hat der neue Abnehmer die Neuberechnung vorzunehmen.
(4) Der Milcherzeuger hat dem Abnehmer, der die Neuberechnung vorzunehmen hat, auf Verlangen die erforderlichen Angaben (§ 22) mitzuteilen.
(5) Wenn der Milcherzeuger keine Mitteilung gemäß Abs. 1 oder 2 erhält oder mit der Mitteilung nicht einverstanden ist, kann er bei der AMA die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Der Milcherzeuger hat dabei der AMA die erforderlichen Angaben (Abs. 4) mitzuteilen.
Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge
§ 23. (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger jährlich bis 20. April die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällige zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitzuteilen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 hat im Zwölf-Monatszeitraum 1996/97 die Mitteilung bis 20. Mai 1996 zu erfolgen.
(2) Der Abnehmer hat auf Antrag des Milcherzeugers oder aus sonstigem Grund die Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes erneut zu berechnen. Er hat die Berechnung innerhalb eines Monats dem Milcherzeuger und der AMA mitzuteilen.
(3) Wechselt der Milcherzeuger den Abnehmer, hat der neue Abnehmer die Neuberechnung vorzunehmen.
(4) Der Milcherzeuger hat dem Abnehmer, der die Neuberechnung vorzunehmen hat, auf Verlangen die erforderlichen Angaben (§ 22) mitzuteilen.
(5) Wenn der Milcherzeuger keine Mitteilung gemäß Abs. 1 oder 2 erhält oder mit der Mitteilung nicht einverstanden ist, kann er bei der AMA die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Der Milcherzeuger hat dabei der AMA die erforderlichen Angaben (Abs. 4) mitzuteilen.
Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge
§ 23. (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger jährlich bis 20. April die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällige zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitzuteilen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 hat im Zwölf-Monatszeitraum 1996/97 die Mitteilung bis 20. Mai 1996 zu erfolgen.
(2) Der Abnehmer hat auf Antrag des Milcherzeugers oder aus sonstigem Grund die Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes erneut zu berechnen. Er hat die Berechnung innerhalb eines Monats dem Milcherzeuger und der AMA mitzuteilen.
(3) Wechselt der Milcherzeuger den Abnehmer, hat der neue Abnehmer die Neuberechnung vorzunehmen.
(4) Der Milcherzeuger hat dem Abnehmer, der die Neuberechnung vorzunehmen hat, auf Verlangen die erforderlichen Angaben (§ 22) mitzuteilen.
(5) Wenn der Milcherzeuger keine Mitteilung gemäß Abs. 1 oder 2 erhält oder mit der Mitteilung nicht einverstanden ist, kann er bei der AMA die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Der Milcherzeuger hat dabei der AMA die erforderlichen Angaben (Abs. 4) mitzuteilen.
(6) Unbeschadet des Abs. 5 kann die AMA von Amts wegen die dem Milcherzeuger im laufenden Zwölfmonatszeitraum zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällig zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitteilen.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge
§ 23. (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger jährlich bis 20. April die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällige zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitzuteilen. Kann die Berechnung erst erfolgen, nachdem die AMA eine Datenüberprüfung vorgenommen hat, kann die Mitteilung abweichend vom ersten Satz bis zu einem von der AMA den Abnehmern mitzuteilenden Termin, der unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der Daten und dem Interesse der Milcherzeuger an der tatsächlichen Höhe der Referenzmenge zu bestimmen ist, spätestens jedoch bis 10. Mai erfolgen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 hat im Zwölf-Monatszeitraum 1996/97 die Mitteilung bis 20. Mai 1996 zu erfolgen.
(2) Der Abnehmer hat auf Antrag des Milcherzeugers oder aus sonstigem Grund die Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes erneut zu berechnen. Er hat die Berechnung innerhalb eines Monats dem Milcherzeuger und der AMA mitzuteilen.
(3) Wechselt der Milcherzeuger den Abnehmer, hat der neue Abnehmer die Neuberechnung vorzunehmen.
(4) Der Milcherzeuger hat dem Abnehmer, der die Neuberechnung vorzunehmen hat, auf Verlangen die erforderlichen Angaben (§ 22) mitzuteilen.
(5) Wenn der Milcherzeuger keine Mitteilung gemäß Abs. 1 oder 2 erhält oder mit der Mitteilung nicht einverstanden ist, kann er bei der AMA die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Der Milcherzeuger hat dabei der AMA die erforderlichen Angaben (Abs. 4) mitzuteilen.
(6) Unbeschadet des Abs. 5 kann die AMA von Amts wegen die dem Milcherzeuger im laufenden Zwölfmonatszeitraum zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällig zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitteilen.
(7) Die AMA kann eine gemäß § 9 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung erfolgte Mitteilung (Bescheid) berichtigen, wenn durch Übernahme von nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben des Abnehmers eine unrichtige Mitteilung (Bescheid) erlassen wurde. Eine derartige Berichtigung kann bis zum Ablauf der Verjährungsfrist von fünf Jahren vorgenommen werden. Sie wird mit Beginn des laufenden Zwölf-Monatszeitraums wirksam.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
Erhebung der Zusatzabgabe
§ 24. (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger den Zusatzabgabebetrag vom Entgelt für die Lieferung des auf die Mitteilung durch die AMA gemäß § 19 Abs. 3 folgenden Kalendermonats abzuziehen, soweit dieser nicht bereits gemäß Abs. 2 einbehalten wurde. Vorauszahlungen gemäß Abs. 2, die die tatsächlich zu entrichtende Zusatzabgabe überschreiten, sind spätestens mit der Milchgeldauszahlung, die dem in § 19 Abs. 3 genannten Zeitpunkt folgt, dem Milcherzeuger zuzüglich allfälliger Zinsen gemäß Abs. 3 zu überweisen.
(2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers seine Referenzmenge überschreiten, ist der Abnehmer berechtigt, das Lieferungsentgelt für die die Referenzmenge überschreitenden Anlieferungen als Vorauszahlung auf die Zusatzabgabe einzubehalten; der Milcherzeuger kann dies durch Stellung einer anderen Sicherheit abwenden.
(3) Der Abnehmer hat die Vorauszahlungen auf die Zusatzabgabe auf einem Fremdgeldkonto gesondert zu veranlagen und mindestens zum Eckzinssatz zu verzinsen. Von den anfallenden Zinsen kann der Abnehmer die dabei anfallenden Bankspesen und gesetzlichen Abzüge bedecken.
(4) Für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Abrechnung ist der am letzten Tag des abzurechnenden Zwölf-Monatszeitraumes geltende Richtpreis und der nach den in § 1 genannten Rechtsakten maßgebliche Fettgehalt zugrunde zu legen.
Meldepflichten des Abnehmers
§ 25. (1) Der Abnehmer übersendet der AMA bis zum 40. Tag nach Ablauf jedes Zwölf-Monatszeitraumes eine Mitteilung über
die Summe aller beim Abnehmer im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum zugeteilten Referenzmengen, getrennt nach Referenzmengen I und Referenzmengen II,
die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die
von Erzeugern mit und ohne Referenzmenge und
auf Referenzmengen I und Referenzmengen II hin erfolgt sind,
den tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,
die nicht ausgenützten Anteile der Referenzmengen,
die Überlieferungen
die Summe der gemäß §§ 6, 7, 8, 9, 11 und 12 übertragenen Referenzmengen,
die Summe der der einzelstaatlichen Reserve gemäß § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 6, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 letzter Satz zugeschlagenen Referenzmengen,
die Summe der gemäß § 14 wieder zugeteilten sowie der gemäß § 17 befristet zugeteilten Referenzmengen,
die Summe der befristeten Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen,
die Summe der befristeten Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,
die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen sowie
die den einzelnen Milcherzeugern für den laufenden Zwölf-Monatszeitraum zustehenden Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen.
(2) Der Abnehmer übersendet der AMA innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölf-Monatszeitraums eine Abgabeanmeldung, die für jeden Milcherzeuger folgende Daten enthält:
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,
bei Änderung der Anschrift des Milcherzeugers die alte und die neue Anschrift,
die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte Referenzmenge,
die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,
die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,
die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,
getrennt aufgeführt, die gegebenenfalls provisorisch zugeteilten oder nach § 14 Abs. 1 bis 3 zugeteilten Referenzmengen sowie
die zu entrichtende Zusatzabgabe.
(3) Der Abgabeanmeldung gemäß Abs. 2 ist ein Deckblatt voranzustellen, das mindestens folgende Angaben enthalten muß:
Die Zahl der Erzeuger, wobei getrennt davon anzugeben ist die Zahl der Erzeuger, die auch über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen,
die Zahl der Erzeuger, denen nach § 19 Referenzmengen zugewiesen worden sind, sowie die Summe der auf diese Weise zugewiesenen Referenzmengen,
die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen sowie
die Summe der abzuführenden Zusatzabgabe.
(4) Der Abnehmer hat die Zusatzabgabe innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölf-Monatszeitraums auf das von der AMA bekanntgegebene Konto abzuführen.
(5) Soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, sind die in den Abs. 1 bis 3 genannten Angaben in für deren automationsunterstützter Datenverarbeitung geeigneter Form vorzulegen.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
Meldepflichten des Abnehmers
§ 25. (1) Der Abnehmer übersendet der AMA bis zum 40. Tag nach Ablauf jedes Zwölf-Monatszeitraumes eine Mitteilung über
die Summe aller beim Abnehmer im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum zugeteilten Referenzmengen, getrennt nach Referenzmengen I und Referenzmengen II,
die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die
von Erzeugern mit und ohne Referenzmenge und
auf Referenzmengen I und Referenzmengen II hin erfolgt sind,
den tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,
die nicht ausgenützten Anteile der Referenzmengen,
die Überlieferungen
die Summe der gemäß §§ 6, 7, 8, 9, 11 und 12 übertragenen Referenzmengen,
die Summe der der einzelstaatlichen Reserve gemäß § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 6, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 letzter Satz zugeschlagenen Referenzmengen,
die Summe der gemäß § 14 wieder zugeteilten sowie der gemäß § 17 befristet zugeteilten Referenzmengen,
die Summe der befristeten Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen,
die Summe der befristeten Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,
die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen sowie
die den einzelnen Milcherzeugern für den laufenden Zwölf-Monatszeitraum zustehenden Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen.
(2) Der Abnehmer übersendet der AMA innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölf-Monatszeitraums eine Abgabeanmeldung, die für jeden Milcherzeuger folgende Daten enthält:
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,
bei Änderung der Anschrift des Milcherzeugers die alte und die neue Anschrift,
die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte Referenzmenge,
die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,
die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,
die Anlieferungsmenge, getrennt aufgeführt nach jener Menge unter Berücksichtigung der Fettkorrektur,
die vom Abnehmer selbst verrechnet wurde,
die an andere Abnehmer weiterverrechnet wurde und
die von anderen Abnehmern rechnungsmäßig übernommen wurde,
die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,
getrennt aufgeführt, die gegebenenfalls provisorisch zugeteilten oder nach § 14 Abs. 1 bis 3 zugeteilten Referenzmengen sowie
die zu entrichtende Zusatzabgabe.
(3) Der Abgabeanmeldung gemäß Abs. 2 ist ein Deckblatt voranzustellen, das mindestens folgende Angaben enthalten muß:
Die Zahl der Erzeuger, wobei getrennt davon anzugeben ist die Zahl der Erzeuger, die auch über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen,
die Zahl der Erzeuger, denen nach § 19 Referenzmengen zugewiesen worden sind, sowie die Summe der auf diese Weise zugewiesenen Referenzmengen,
die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen sowie
die Summe der abzuführenden Zusatzabgabe.
(4) Der Abnehmer hat die Zusatzabgabe innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölf-Monatszeitraums auf das von der AMA bekanntgegebene Konto abzuführen.
(5) Soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, sind die in den Abs. 1 bis 3 genannten Angaben in für deren automationsunterstützter Datenverarbeitung geeigneter Form vorzulegen.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
Mehrere Abnehmer
§ 26. (1) Liefert der Milcherzeuger Milch oder Milcherzeugnisse gleichzeitig an mehrere Abnehmer, hat er den Abnehmer zu bestimmen, der die dem Abnehmer nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben wahrnehmen soll. Der Milcherzeuger hat alle Abnehmer von der Bestimmung des zuständigen Abnehmers unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
(2) Die Abnehmer haben sich gegenseitig zu informieren. Bis zur Bestimmung des zuständigen Abnehmers durch den Milcherzeuger ist jeder Abnehmer berechtigt, Vorauszahlungen auf die Zusatzabgabe einzubehalten. § 24 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 und 3 sind dabei anzuwenden.
(3) Die Abnehmer sind verpflichtet, dem als zuständig bestimmten Abnehmer unverzüglich nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraumes, die zu diesem Zeitraum an andere Abnehmer gelieferten Milchmengen und deren durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. Gegebenenfalls hat der Milcherzeuger auf Verlangen diese Angaben nachzuweisen.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
ABSCHNITT III
Direktverkauf
Grundsatz
§ 27. Im Falle des § 1 Z 2 wird die Zusatzabgabe von jedem Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte an Verbraucher abgegeben werden und die seine Direktverkaufs-Referenzmenge überschreiten.
Direktverkaufs-Referenzmenge
§ 28. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.
(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von zwei aufeinanderfolgenden Zwölf-Monatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Aufzeichnungen und Meldungen belegen, daß er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Ansonsten ist die Direktverkaufs-Referenzmenge auf das Ausmaß der gemeldeten Menge anzupassen. § 18 Abs. 3 ist anzuwenden.
(3) Die §§ 5, 6, 7, 8, 9, 22 und 23 gelten für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen entsprechend.
Direktverkaufs-Referenzmenge
§ 28. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.
(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Zwölf-Monatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, daß er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80 % der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet wurden und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufs ist der Direktverkauf des letzten Zwölf-Monatszeitraums heranzuziehen.
(3) Die §§ 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 22 und 23 gelten für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen entsprechend. Soweit der Milcherzeuger über keine Anlieferungs-Referenzmenge verfügt, hat die Berechnung der Direktverkaufs-Referenzmenge auf Antrag durch die AMA zu erfolgen.
(4) Die dem Heimgut mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Ebenso kann die dem Almbetrieb mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. § 16 Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.
Direktverkaufs-Referenzmenge
§ 28. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.
(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Zwölf-Monatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, daß er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80 % der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet wurden und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufs ist der Direktverkauf des letzten Zwölf-Monatszeitraums heranzuziehen.
(3) Die §§ 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 22 und 23 gelten für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen entsprechend. Soweit der Milcherzeuger über keine Anlieferungs-Referenzmenge verfügt, hat die Berechnung der Direktverkaufs-Referenzmenge auf Antrag durch die AMA zu erfolgen.
(4) Die dem Heimgut mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Ebenso kann die dem Almbetrieb mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. § 16 Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Im Fall des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat der Direktverkäufer den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe der Verbraucher oder des Abgabeorts und der Händler samt Adresse sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Direktverkaufs der AMA schriftlich anzuzeigen.
Direktverkaufs-Referenzmenge
§ 28. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.
(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Zwölf-Monatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, daß er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80 % der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet wurden und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufs ist der Direktverkauf des letzten Zwölf-Monatszeitraums heranzuziehen.
(3) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 22 und 23 gelten für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen entsprechend. Im Falle einer Aufteilung eines Betriebs ist § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Aufteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß Abs. 3 dann nicht erfolgt, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Aufbau der Direktverkaufs-Referenzmenge insbesondere durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den Verbrauchern zustande gekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebs nicht darlegen kann, daß er für diesen Betrieb eine Direktverkaufs-Referenzmenge für Zwecke des Direktverkaufs benötigt. Soweit der Milcherzeuger über keine Anlieferungs-Referenzmenge verfügt, hat die Berechnung der Direktverkaufs-Referenzmenge auf Antrag durch die AMA zu erfolgen.
(4) Die dem Heimgut mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Ebenso kann die dem Almbetrieb mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. § 16 Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Im Fall des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat der Direktverkäufer den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe der Verbraucher oder des Abgabeorts und der Händler samt Adresse sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Direktverkaufs der AMA schriftlich anzuzeigen.
Direktverkaufs-Referenzmenge
§ 28. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.
(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Zwölf-Monatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, daß er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80 % der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet wurden und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufs ist der Direktverkauf des letzten Zwölf-Monatszeitraums heranzuziehen.
(3) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 22 und 23 gelten für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen entsprechend. Im Falle einer Aufteilung eines Betriebs ist § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Aufteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß Abs. 3 dann nicht erfolgt, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Aufbau der Direktverkaufs-Referenzmenge insbesondere durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den Verbrauchern zustande gekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebs nicht darlegen kann, daß er für diesen Betrieb eine Direktverkaufs-Referenzmenge für Zwecke des Direktverkaufs benötigt. Soweit der Milcherzeuger über keine Anlieferungs-Referenzmenge verfügt, hat die Berechnung der Direktverkaufs-Referenzmenge auf Antrag durch die AMA zu erfolgen.
(4) Die dem Heimgut mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Ebenso kann die dem Almbetrieb mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. § 16 Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Im Fall des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat der Direktverkäufer den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe der Verbraucher oder des Abgabeorts und der Händler samt Adresse sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Direktverkaufs der AMA schriftlich anzuzeigen.
(6) Ist die Direktverkaufs-Referenzmenge in Anwendung des Art. 4 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden, so gilt abweichend von § 14 Abs. 1 eine für den nächstfolgenden Zwölfmonatszeitraum gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 abgegebene Meldung gleichzeitig als Antrag auf Wiederzuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit für den Zwölf-Monatszeitraum, in dem die Meldung erfolgt.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
Direktverkaufs-Referenzmenge
§ 28. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.
(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Zwölf-Monatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, daß er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80 % der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet wurden und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufs ist der Direktverkauf des letzten Zwölf-Monatszeitraums heranzuziehen.
(3) Für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen
gelten die §§ 5, 7, 11, 12, 14, 22 und 23 entsprechend,
ist im Falle einer Aufteilung eines Betriebes § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Aufteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß § 6 Abs. 3 dann nicht erfolgt, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Aufbau der Direktverkaufs-Referenzmenge insbesondere durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den Verbrauchern zustande gekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebes nicht darlegen kann, daß er für diesen Betrieb eine Direktverkaufs-Referenzmenge für Zwecke des Direktverkaufs benötigt,
sind die §§ 8 und 9 mit der Maßgabe anwendbar, daß Direktverkaufs-Referenzmengen(-anteile), die für die Abgabe von Milch im Rahmen der Verfütterung durch andere landwirtschaftliche Betriebe beantragt wurden, weder gemäß § 8 noch § 9 auf andere Betriebe übertragen werden können.
(4) Die dem Heimgut mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Ebenso kann die dem Almbetrieb mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. § 16 Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Im Fall des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat der Direktverkäufer den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe der Verbraucher oder des Abgabeorts und der Händler samt Adresse sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Direktverkaufs der AMA schriftlich anzuzeigen.
(6) Ist die Direktverkaufs-Referenzmenge in Anwendung des Art. 4 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden, so gilt abweichend von § 14 Abs. 1 eine für den nächstfolgenden Zwölfmonatszeitraum gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 abgegebene Meldung gleichzeitig als Antrag auf Wiederzuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit für den Zwölf-Monatszeitraum, in dem die Meldung erfolgt.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 29. Der Direktverkäufer hat
Aufzeichnungen über die täglich direkt abgegebenen Mengen an Milch und Milcherzeugnissen vorzunehmen, gegliedert nach Produkten und
direkt zum menschlichen Verbrauch abgegebenen Mengen (Abgabe an Letztverbraucher) und
an andere wie Großhändler, Einzelhändler, Großverbraucher abgegebenen Mengen, wobei die Mengen für jeden Kunden mit Angabe des Namens (der Firma) und der Adresse aufzugliedern sind und
die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich auf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende des dritten auf die Entstehung der Aufzeichnung folgenden Kalenderjahres sicher und geordnet aufzubewahren.
Erhebung der Zusatzabgabe
§ 30. (1) Die Abgabenanmeldung, die der Direktverkäufer der AMA abzugeben hat, ist nach dem von der AMA herausgegebenen Formblatt auszufüllen und bis 10. Mai der AMA zu übermitteln. Im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen können anderen Milcherzeugern mit Direktverkaufs-Referenzmengen zugewiesen werden. § 19 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Der Zusatzabgabebetrag ist bis 31. August an die AMA abzuführen.
(2) Im Fall der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 4 und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 sind die geschuldeten Beträge mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen.
Erhebung der Zusatzabgabe
§ 30. (1) Die Abgabenanmeldung, die der Direktverkäufer der AMA abzugeben hat, ist nach dem von der AMA herausgegebenen Formblatt auszufüllen und bis 10. Mai der AMA zu übermitteln. Im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen können anderen Milcherzeugern mit Direktverkaufs-Referenzmengen zugewiesen werden. § 19 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Der Zusatzabgabebetrag ist bis 31. August an die AMA abzuführen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 können im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen auch Milcherzeugern ohne zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge gemäß Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zugewiesen werden, soweit eine entsprechende Meldung nach Abs. 1 erfolgt ist.
(2) Im Fall der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 4 und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 sind die geschuldeten Beträge mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
Erhebung der Zusatzabgabe
§ 30. (1) Die Abgabenanmeldung, die der Direktverkäufer der AMA abzugeben hat, ist nach dem von der AMA herausgegebenen Formblatt auszufüllen und bis 10. Mai der AMA zu übermitteln. Im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen können anderen Milcherzeugern mit Direktverkaufs-Referenzmengen zugewiesen werden. § 19 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Der Zusatzabgabebetrag ist bis 31. August an die AMA abzuführen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 können im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen auch Milcherzeugern ohne zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge gemäß Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zugewiesen werden, soweit eine entsprechende Meldung nach Abs. 1 erfolgt ist.
(2) Im Fall der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 4 und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 sind die geschuldeten Beträge mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen, mindestens wird jedoch ein Säumniszuschlag von 2% des geschuldeten Betrages (§ 217 BAO) eingehoben.
(3) Im Falle einer Wiederzuteilung der Referenzmenge gemäß § 28 Abs. 6 werden für den Zwölf-Monatszeitraum, in dem die Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden ist, für 90% der gemeldeten Direktverkaufsmenge nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß Art. 2 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zur Saldierung zugewiesen.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
Äquivalenzmenge für Milcherzeugnisse
§ 31. Die Äquivalenzmengen je Kilogramm Milcherzeugnis werden wie folgt festgesetzt:
Hartkäse ............................................. 13 kg Milch
Frischkäse und Topfen ................................ 8 kg Milch
Sonstiger Käse ....................................... 11 kg Milch
Saure Milchprodukte mit Fruchtzusätzen ............... 0,8 kg Milch
Zuteilung von Direktverkaufs-Referenzmenge
§ 32. (1) Soweit die Summe der mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmengen die Gesamtgarantiemenge für Direktverkäufe unterschreitet, kann bis maximal zum Ausmaß der Gesamtgarantiemenge für Direktverkäufe eine Direktverkaufs-Referenzmenge an Milcherzeuger nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zugeteilt werden.
(2) Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge sind bis 31. Jänner für den folgenden Zwölf-Monatszeitraum auf einem von der AMA aufgelegten Formblatt bei der AMA einzureichen.
(3) Für den mit 1. April 1995 beginnenden Zwölf-Monatszeitraum sind die Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge bis 15. September 1995 unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblatts bei der AMA einzureichen.
(4) Der Antrag hat insbesondere zu enthalten:
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Antragstellers,
Höhe der allfällig zustehenden Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen,
Höhe der beantragten Direktverkaufs-Referenzmenge und
Gründe für die Notwendigkeit der Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge.
(5) Die Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge ist nicht zulässig, wenn der Antragsteller
eine ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge ganz oder teilweise bzw. auf Dauer oder vorübergehend übertragen hat oder
eine ihm zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge vorübergehend oder endgültig in eine Anlieferungs-Referenzmenge umgewandelt hat oder
eine ihm zustehende Anlieferungs- oder Direktverkaufs-Referenzmenge im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum nicht zur Gänze ausgenutzt hat. Eine Unterschreitung bis höchstens 20% ist unschädlich.
(6) § 28 Abs. 2 ist anzuwenden.
Zuteilung von Direktverkaufs-Referenzmenge
§ 32. (1) Soweit die Summe der mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmengen die Gesamtgarantiemenge für Direktverkäufe unterschreitet, kann bis maximal zum Ausmaß der Gesamtgarantiemenge für Direktverkäufe eine Direktverkaufs-Referenzmenge an Milcherzeuger nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zugeteilt werden.
(2) Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge sind bis 31. Jänner für den folgenden Zwölf-Monatszeitraum auf einem von der AMA aufgelegten Formblatt bei der AMA einzureichen.
(3) Für den mit 1. April 1995 beginnenden Zwölf-Monatszeitraum sind die Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge bis 15. September 1995 unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblatts bei der AMA einzureichen.
(4) Der Antrag hat insbesondere zu enthalten:
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Antragstellers,
Höhe der allfällig zustehenden Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen,
Höhe der beantragten Direktverkaufs-Referenzmenge und
Gründe für die Notwendigkeit der Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge.
(5) Die Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge ist nicht zulässig, wenn der Antragsteller
eine ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge oder Direktverkaufs-Referenzmenge ganz oder teilweise bzw. auf Dauer oder vorübergehend übertragen hat oder
eine ihm zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge vorübergehend oder endgültig in eine Anlieferungs-Referenzmenge umgewandelt hat oder
eine ihm zustehende Anlieferungs- oder Direktverkaufs-Referenzmenge im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum nicht zur Gänze ausgenutzt hat. Eine Unterschreitung bis höchstens 20% ist unschädlich.
(6) § 28 Abs. 2 ist anzuwenden.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
Zuteilung von Direktverkaufs-Referenzmenge
§ 32. (1) Soweit die Summe der mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmengen die Gesamtgarantiemenge für Direktverkäufe unterschreitet, kann bis maximal zum Ausmaß der Gesamtgarantiemenge für Direktverkäufe eine Direktverkaufs-Referenzmenge an Milcherzeuger nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zugeteilt werden.
(2) Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge sind - soweit sie bis einschließlich für den Zwölf-Monatszeitraum 1997/98 gestellt werden - bis 31. Jänner und Anträge auf Zuteilung mit Wirksamkeit ab dem Zwölf-Monatszeitraum 1998/99 bis 31. Dezember für den folgenden Zwölf-Monatszeitraum auf einem von der AMA aufgelegten Formblatt bei der AMA einzureichen.
(3) Für den mit 1. April 1995 beginnenden Zwölf-Monatszeitraum sind die Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge bis 15. September 1995 unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblatts bei der AMA einzureichen.
(4) Der Antrag hat insbesondere zu enthalten:
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Antragstellers,
Höhe der allfällig zustehenden Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen,
Höhe der beantragten Direktverkaufs-Referenzmenge und
Gründe für die Notwendigkeit der Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge.
(5) Die Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge ist nicht zulässig, wenn der Antragsteller
eine ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge oder Direktverkaufs-Referenzmenge ganz oder teilweise bzw. auf Dauer oder vorübergehend übertragen hat oder
eine ihm zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge vorübergehend oder endgültig in eine Anlieferungs-Referenzmenge umgewandelt hat oder
eine ihm zustehende Anlieferungs- oder Direktverkaufs-Referenzmenge im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum nicht zur Gänze ausgenutzt hat. Eine Unterschreitung bis höchstens 20% ist unschädlich.
(6) § 28 Abs. 2 ist anzuwenden.
ABSCHNITT IV
Gemeinsame Bestimmungen
Anpassung der Referenzmengen
§ 33. (1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Art. 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind bei der AMA schriftlich spätestens bis 31. Jänner für den laufenden Zwölf-Monatszeitraum zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,
die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen,
die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie
die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.
(2) Soweit die mit 31. März 1995 mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge auch für Mengen an Milch und Milcherzeugnissen zugeteilt wurde, die gemäß § 16a MOG oder § 69a MOG vom Milcherzeuger vermarktet wurden, kann die dieser Menge entsprechende Direktverkaufs-Referenzmenge abweichend von Abs. 2 vor der endgültigen Zuteilung auf Antrag von der AMA in eine Anlieferungs-Referenzmenge umgewandelt werden, wenn ein Direktverkauf infolge der Abgabe nach Verarbeitung der Milch in der Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 16a MOG oder gemäß § 69a MOG nicht möglich ist.
(3) Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Abs. 1 geforderten Angaben bei der AMA zu beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtgarantiemengen.
(4) Die AMA entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Sofern bereits zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, erhält der Abnehmer eine Durchschrift des Bescheides.
ABSCHNITT IV
Gemeinsame Bestimmungen
Anpassung der Referenzmengen
§ 33. (1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Art. 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind bei der AMA schriftlich spätestens bis 31. Jänner für den laufenden Zwölf-Monatszeitraum zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,
die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen,
die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie
die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.
(2) Mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmengen, die für Mengen an Milch und Milcherzeugnissen zugeteilt wurden, die
in einer in § 21 Abs. 2 Z 2 genannten Einrichtung verarbeitet werden oder
in einer Einrichtung verarbeitet werden, die zur Bearbeitung und Verarbeitung von Milch aus biologischer Landwirtschaft mit Hilfe öffentlicher Förderungsmittel errichtet wurde, aber vor dem 31. Dezember 1994 noch nicht als Anlage gemäß § 16a MOG bestanden hat,
(2a) Direktverkaufs-Referenzmengen auf Almen können vor ihrer endgültigen Zuteilung in Anlieferungs-Referenzmengen umgewandelt werden, wenn sich insbesondere auf Grund der Witterungsbedingungen eine Änderung des Vermarktungsverhaltens mit höherer Anlieferung ergeben hat.
(3) Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Abs. 1 geforderten Angaben bei der AMA zu beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtgarantiemengen.
(4) Die AMA entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Sofern bereits zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, erhält der Abnehmer eine Durchschrift des Bescheides.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999
ABSCHNITT IV
Gemeinsame Bestimmungen
Anpassung der Referenzmengen
§ 33. (1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Art. 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind für den laufenden Zwölf-Monatszeitraum - soweit sie bis einschließlich den Zwölf-Monatszeitraum 1996/97 erfolgen - bis 31. Jänner und in den folgenden Zwölf-Monatszeiträumen jeweils bis 31. Dezember bei der AMA zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,
die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen,
die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie
die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.
(2) Mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmengen, die für Mengen an Milch und Milcherzeugnissen zugeteilt wurden, die
in einer in § 21 Abs. 2 Z 2 genannten Einrichtung verarbeitet werden oder
in einer Einrichtung verarbeitet werden, die zur Bearbeitung und Verarbeitung von Milch aus biologischer Landwirtschaft mit Hilfe öffentlicher Förderungsmittel errichtet wurde, aber vor dem 31. Dezember 1994 noch nicht als Anlage gemäß § 16a MOG bestanden hat,
(2a) Direktverkaufs-Referenzmengen auf Almen können vor ihrer endgültigen Zuteilung in Anlieferungs-Referenzmengen umgewandelt werden, wenn sich insbesondere auf Grund der Witterungsbedingungen eine Änderung des Vermarktungsverhaltens mit höherer Anlieferung ergeben hat.
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