Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Produktion und der Versorgung mit Lebensmitteln (Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Verfassungsbestimmung
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II dieses Gesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Verfassungsbestimmung
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Verfassungsbestimmung
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Verfassungsbestimmung
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Artikel I
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 59, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. April 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Artikel II
ABSCHNITT
Lenkungsmaßnahmen
Erlassung
§ 1. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung für die im § 2 genannten Waren im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen anordnen, sofern diese Störungen
keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und
durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können.
(2) Lenkungsmaßnahmen können auch ergriffen werden, soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von entsprechenden Maßnahmen erforderlich ist.
(3) Lenkungsmaßnahmen gemäß § 3 haben zum Ziel, eine ungestörte Erzeugung und Verteilung von Waren aufrechtzuerhalten oder wieder herzustellen, um die gesamte Bevölkerung und sonstige Bedarfsträger, einschließlich jener der militärischen Landesverteidigung, ausreichend zu versorgen. Hiebei ist sowohl auf die gesamtwirtschaftlich zweckmäßigste Nutzung der Waren als auch auf bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.
(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
(5) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses nach Abs. 4 bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.
Artikel II
ABSCHNITT
Lenkungsmaßnahmen
Erlassung
§ 1. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für die im § 2 genannten Waren im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen anordnen, sofern diese Störungen
keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und
durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können.
(2) Lenkungsmaßnahmen können auch ergriffen werden, soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von entsprechenden Maßnahmen erforderlich ist.
(3) Lenkungsmaßnahmen gemäß § 3 haben zum Ziel, eine ungestörte Erzeugung und Verteilung von Waren aufrechtzuerhalten oder wieder herzustellen, um die gesamte Bevölkerung und sonstige Bedarfsträger, einschließlich jener der militärischen Landesverteidigung, ausreichend zu versorgen. Hiebei ist sowohl auf die gesamtwirtschaftlich zweckmäßigste Nutzung der Waren als auch auf bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.
(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
(5) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses nach Abs. 4 bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.
Artikel II
ABSCHNITT
Lenkungsmaßnahmen
Erlassung
§ 1. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für die im § 2 genannten Waren
durch Verordnung im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen anordnen, sofern diese Störungen
keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und
durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können,
oder
aufgrund der Empfehlungen des Bundeslenkungsausschusses zu Zwecken der Sicherstellung einer langfristigen Krisenvorsorge und Erhaltung der Ernährungssouveränität unter Berücksichtigung der bestehenden EU-rechtlichen und nationalen Regelungen Vorsorgemaßnahmen, die zur Erreichung der Ziele geeignet sind, treffen.
(2) Lenkungsmaßnahmen können auch ergriffen werden, soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von entsprechenden Maßnahmen erforderlich ist.
(3) Lenkungsmaßnahmen gemäß § 3 haben zum Ziel, eine ungestörte Erzeugung und Verteilung von Waren aufrechtzuerhalten oder wieder herzustellen, um die gesamte Bevölkerung und sonstige Bedarfsträger, einschließlich jener der militärischen Landesverteidigung, ausreichend zu versorgen. Hiebei ist sowohl auf die gesamtwirtschaftlich zweckmäßigste Nutzung der Waren als auch auf bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.
(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
(5) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses nach Abs. 4 bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.
Artikel II
ABSCHNITT
Lenkungsmaßnahmen
Erlassung
§ 1. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für die im § 2 genannten Waren im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen anordnen, sofern diese Störungen
keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und
durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können.
(2) Lenkungsmaßnahmen können auch ergriffen werden, soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von entsprechenden Maßnahmen erforderlich ist.
(3) Lenkungsmaßnahmen gemäß § 3 haben zum Ziel, eine ungestörte Erzeugung und Verteilung von Waren aufrechtzuerhalten oder wieder herzustellen, um die gesamte Bevölkerung und sonstige Bedarfsträger, einschließlich jener der militärischen Landesverteidigung, ausreichend zu versorgen. Hiebei ist sowohl auf die gesamtwirtschaftlich zweckmäßigste Nutzung der Waren als auch auf bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.
(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
(5) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses nach Abs. 4 bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Die §§ 17 und 18 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung dem Hauptausschuss des Nationalrates gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vorzulegen oder im Falle einer Erlassung einer Verordnung aufgrund von Gefahr im Verzug ehestmöglich nachzureichen ist. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuss des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.
Warenkatalog
§ 2. (1) Für folgende Waren im folgenden Waren genannt können Lenkungsmaßnahmen ergriffen werden:
Lebensmittel einschließlich Trinkwasser,
Marktordnungswaren im Sinne des § 95 Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der jeweils geltenden Fassung, sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse und Tiere, die für die Gewinnung von Lebensmitteln geeignet sind,
Düngemittel,
Pflanzenschutzmittel,
Futtermittel und
Saat- und Pflanzgut.
(2) Waren, die für Zwecke der militärischen Landesverteidigung vorrätig gehalten werden, dürfen diesen Zwecken nicht entzogen werden.
(3) Waren, die in das Bundesgebiet durch karitative Hilfsaktionen eingeführt oder verbracht und dem karitativen Zweck zugeführt werden, unterliegen nicht der Bewirtschaftung auf Grund dieses Bundesgesetzes.
(4) Waren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Lenkungsmaßnahmen bereits im Eigentum oder zur Verfügung eines Landes oder einer Gemeinde stehen oder für die Versorgung der eigenen Bevölkerung vorrätig gehalten werden, dürfen diesen Zwecken nicht entzogen werden.
Warenkatalog
§ 2. (1) Für folgende Waren – im folgenden Waren genannt – können Lenkungsmaßnahmen ergriffen werden:
Lebensmittel einschließlich Trinkwasser,
Marktordnungswaren im Sinne des § 4 Z 1 des Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, in der jeweils geltenden Fassung, sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse und Tiere, die für die Gewinnung von Lebensmitteln geeignet sind,
Düngemittel,
Pflanzenschutzmittel,
Futtermittel und
Saat- und Pflanzgut.
(2) Waren, die für Zwecke der militärischen Landesverteidigung vorrätig gehalten werden, dürfen diesen Zwecken nicht entzogen werden.
(3) Waren, die in das Bundesgebiet durch karitative Hilfsaktionen eingeführt oder verbracht und dem karitativen Zweck zugeführt werden, unterliegen nicht der Bewirtschaftung auf Grund dieses Bundesgesetzes.
(4) Waren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Lenkungsmaßnahmen bereits im Eigentum oder zur Verfügung eines Landes oder einer Gemeinde stehen oder für die Versorgung der eigenen Bevölkerung vorrätig gehalten werden, dürfen diesen Zwecken nicht entzogen werden.
Lenkungsmaßnahmen
§ 3. (1) Lenkungsmaßnahmen sind
Gebote, Verbote und die Anordnung von Bewilligungspflichten hinsichtlich der Produktion, des Transportes, der Lagerung, der Verteilung, der Abgabe, des Bezuges, der Verbringung, der Ein- und Ausfuhr sowie der Verwendung von Waren;
Anweisungen an Besitzer oder andere Verfügungsberechtigte von Transport-, Lager- oder Verteilungseinrichtungen für gemäß Z 1 gelenkte Waren;
das Verbot des gewerblichen Verkaufes der gemäß Z 1 gelenkten Waren mit Ausnahme von leichtverderblichen Lebensmitteln des täglichen Bedarfes auf die Dauer von bis zu 48 Stunden. In diese Frist sind Zeiträume, die auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, nicht einzurechnen;
die Verpflichtung von Inhabern von Betrieben, die gemäß Z 1 gelenkte Waren erzeugen, bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen, lagern oder in Verkehr bringen, zu Meldungen über den Bedarf, die Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, den Verbrauch, den Zu- und Abgang und den Lagerbestand von Waren sowie zu von für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünften über Betriebsverhältnisse.
(2) Eine Verordnung nach § 1 kann vorsehen, daß das Eigentum an Waren, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten an Waren im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden kann.
Lenkungsmaßnahmen
§ 3. (1) Lenkungsmaßnahmen sind
Gebote, Verbote und die Anordnung von Bewilligungspflichten hinsichtlich der Produktion, des Transportes, der Lagerung, der Verteilung, der Abgabe, des Bezuges, der Verbringung, der Ein- und Ausfuhr sowie der Verwendung von Waren;
Anweisungen an Besitzer oder andere Verfügungsberechtigte von Transport-, Lager- oder Verteilungseinrichtungen für gemäß Z 1 gelenkte Waren;
das Verbot des gewerblichen Verkaufes der gemäß Z 1 gelenkten Waren mit Ausnahme von leichtverderblichen Lebensmitteln des täglichen Bedarfes auf die Dauer von bis zu 48 Stunden. In diese Frist sind Zeiträume, die auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, nicht einzurechnen;
die Verpflichtung von Inhabern von Betrieben, die gemäß Z 1 gelenkte Waren erzeugen, bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen, lagern oder in Verkehr bringen, zu Meldungen über den Bedarf, die Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, den Verbrauch, den Zu- und Abgang und den Lagerbestand von Waren sowie zu von für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünften über Betriebsverhältnisse.
(2) Eine Verordnung nach § 1 kann vorsehen, daß das Eigentum an Waren, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten an Waren im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden kann.
(3) Lenkungsmaßnahmen können in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander und unabhängig davon ergriffen werden, ob eine Störung der Versorgung das gesamte Bundesgebiet, nur Teile desselben, die gesamte Wirtschaft oder nur bestimmte Zweige derselben bedroht oder betrifft. Bedroht oder trifft eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes oder nur bestimmte Zweige der Wirtschaft, können Lenkungsmaßnahmen auf die betroffenen Teile des Bundesgebietes oder auf die bestimmten Zweige der Wirtschaft beschränkt werden.
(4) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur in einem solchen Ausmaß und für eine solche Dauer ergriffen werden, wie dies zur Abwendung oder Behebung einer Störung der Versorgung oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 unbedingt erforderlich ist und die Versorgung des Bundesgebiets nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Sie dürfen nur für die Dauer von bis zu sechs Monaten ergriffen werden und sind nach Wegfall der sie begründenden Umstände unverzüglich, auch schon vor Ablauf dieser Frist, aufzuheben. Im Falle einer bereits eingetretenen Störung der Versorgung oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 ist die Verlängerung ergriffener Lenkungsmaßnahmen für die Dauer der Störung um bis zu sechs Monate zulässig. Durch Lenkungsmaßnahmen darf in die Unverletzlichkeit des Eigentums oder in die Freiheit der Erwerbstätigkeit nur eingegriffen werden, wenn die im § 1 genannten Ziele nicht anders erreicht werden können.
Futterverbot
§ 4. Eine Verordnung nach § 1 kann vorsehen, daß insbesondere Brotgetreide (Roggen, Weizen, Triticale und deren Gemenge), soweit dieses für den menschlichen Genuß geeignet ist, weder verfüttert noch mit anderem Getreide oder mit Futtermitteln vermischt oder zu solchen verarbeitet werden darf.
Verbot der Verfütterung
§ 4. Eine Verordnung nach § 1 kann vorsehen, daß insbesondere Brotgetreide (Roggen, Weizen, Triticale und deren Gemenge), soweit dieses für den menschlichen Genuß geeignet ist, weder verfüttert noch mit anderem Getreide oder mit Futtermitteln vermischt oder zu solchen verarbeitet werden darf.
Alkoholherstellung
§ 5. (1) Eine Verordnung nach § 1 kann vorsehen, daß insbesondere Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Triticale, Hafer, Buchweizen, Hirse, Mais, Reis und deren Gemenge) sowie Kartoffeln, soweit diese Waren auf Grund behördlicher Feststellung für den menschlichen Genuß oder für Fütterungszwecke geeignet sind, zur Herstellung von Alkohol ohne besondere behördliche Genehmigung nicht verwendet werden dürfen.
(2) Die Herstellung von Alkohol aus anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann Beschränkungen unterworfen werden.
Beauftragung des Landeshauptmannes
§ 6. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann,
sofern eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes bedroht oder betrifft und eine solche Störung dadurch besser abgewendet oder behoben werden kann, die Landeshauptmänner jener Länder, in denen die von dieser Störung der Versorgung bedrohten oder betroffenen Teile des Bundesgebietes liegen, oder
wenn auf Grund der Art und des Umfanges der unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Störung der Versorgung die bei der Anordnung von Lenkungsmaßnahmen zu berücksichtigenden Umstände in Teilen des Bundesgebietes verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist,
Beauftragung des Landeshauptmannes
§ 6. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann,
sofern eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes bedroht oder betrifft und eine solche Störung dadurch besser abgewendet oder behoben werden kann, die Landeshauptmänner jener Länder, in denen die von dieser Störung der Versorgung bedrohten oder betroffenen Teile des Bundesgebietes liegen, oder
wenn auf Grund der Art und des Umfanges der unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Störung der Versorgung die bei der Anordnung von Lenkungsmaßnahmen zu berücksichtigenden Umstände in Teilen des Bundesgebietes verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist,
die Landeshauptmänner durch Verordnung beauftragen, die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander in seinem Namen auszuüben.
Beauftragung des Landeshauptmannes
§ 6. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann,
sofern eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes bedroht oder betrifft und eine solche Störung dadurch besser abgewendet oder behoben werden kann, die Landeshauptmänner jener Länder, in denen die von dieser Störung der Versorgung bedrohten oder betroffenen Teile des Bundesgebietes liegen, oder
wenn auf Grund der Art und des Umfanges der unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Störung der Versorgung die bei der Anordnung von Lenkungsmaßnahmen zu berücksichtigenden Umstände in Teilen des Bundesgebietes verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist,
die Landeshauptmänner durch Verordnung beauftragen, die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander in seinem Namen auszuüben.
Anhörung der Lenkungsausschüsse
§ 7. Vor Erlassung oder Aufhebung von Verordnungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den Bundeslenkungsausschuß (§ 19 Abs. 1) und der Landeshauptmann den Landeslenkungsausschuß (§ 19 Abs. 2) anzuhören. Die Anhörung des zuständigen Ausschusses hat bei Gefahr im Verzug zu entfallen. Er ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
Anhörung der Lenkungsausschüsse
§ 7. Vor Erlassung oder Aufhebung von Verordnungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Bundeslenkungsausschuß (§ 19 Abs. 1) und der Landeshauptmann den Landeslenkungsausschuß (§ 19 Abs. 2) anzuhören. Die Anhörung des zuständigen Ausschusses hat bei Gefahr im Verzug zu entfallen. Er ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
Anhörung der Lenkungsausschüsse
§ 7. Vor Erlassung oder Aufhebung von Verordnungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft den Bundeslenkungsausschuß (§ 19 Abs. 1) und der Landeshauptmann den Landeslenkungsausschuß (§ 19 Abs. 2) anzuhören. Die Anhörung des zuständigen Ausschusses hat bei Gefahr im Verzug zu entfallen. Er ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
Zuständigkeit
§ 8. (1) Die Durchführung von Verordnungen und die Kontrolle ihrer Einhaltung obliegt den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung sowie den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Aufgaben, die von den einzelnen Behörden wahrzunehmen sind, sind in den die Lenkungsmaßnahmen anordnenden Verordnungen unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit, Kostenersparnis sowie Wirksamkeit der Durchführung festzulegen.
Zuständigkeit
§ 8. Die Durchführung von Verordnungen und die Kontrolle ihrer Einhaltung obliegt den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung sowie den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Aufgaben, die von den einzelnen Behörden wahrzunehmen sind, sind in den die Lenkungsmaßnahmen anordnenden Verordnungen unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit, Kostenersparnis sowie Wirksamkeit der Durchführung festzulegen. Dies gilt auch in den Fällen des § 12.
Heranziehung der AMA
§ 9. (1) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, ist durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung von Lenkungsmaßnahmen oder zur Vorbereitung dieser Maßnahmen die Agrarmarkt Austria heranzuziehen.
(2) Im Falle des Abs. 1 untersteht die Agrarmarkt Austria hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit ihrer Vollziehung dem Weisungs- und Aufsichtsrecht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und - soweit die Agrarmarkt Austria gemäß Abs. 1 herangezogen wird - auch die Agrarmarkt Austria sind ermächtigt, personenbezogene Daten hinsichtlich von Waren, die bei der AMA in hoheitlicher oder privatwirtschaftlicher Vollziehung über Inhaber von gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben anfallen, zum Zwecke der Durchführung der Lenkungsmaßnahmen oder zur Vorbereitung der Durchführung dieser Maßnahmen im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung im Sinne des § 13 zu verwenden.
Heranziehung der AMA
§ 9. (1) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, ist durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von Lenkungsmaßnahmen oder zur Vorbereitung dieser Maßnahmen die Agrarmarkt Austria heranzuziehen.
(2) Im Falle des Abs. 1 untersteht die Agrarmarkt Austria hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit ihrer Vollziehung dem Weisungs- und Aufsichtsrecht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und soweit die Agrarmarkt Austria gemäß Abs. 1 herangezogen wird auch die Agrarmarkt Austria sind ermächtigt, personenbezogene Daten hinsichtlich von Waren, die bei der AMA in hoheitlicher oder privatwirtschaftlicher Vollziehung über Inhaber von gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben anfallen, zum Zwecke der Durchführung der Lenkungsmaßnahmen oder zur Vorbereitung der Durchführung dieser Maßnahmen im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung im Sinne des § 13 zu verwenden.
Heranziehung der AMA
§ 9. (1) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, ist durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von Lenkungsmaßnahmen oder zur Vorbereitung dieser Maßnahmen die Agrarmarkt Austria heranzuziehen.
(2) Im Falle des Abs. 1 untersteht die Agrarmarkt Austria hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit ihrer Vollziehung dem Weisungs- und Aufsichtsrecht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und soweit die Agrarmarkt Austria gemäß Abs. 1 herangezogen wird auch die Agrarmarkt Austria sind ermächtigt, personenbezogene Daten hinsichtlich von Waren, die bei der AMA in hoheitlicher oder privatwirtschaftlicher Vollziehung über Inhaber von gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben anfallen, zum Zwecke der Durchführung der Lenkungsmaßnahmen oder zur Vorbereitung der Durchführung dieser Maßnahmen im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung im Sinne des § 13 zu verwenden.
Heranziehung der AMA
§ 9. (1) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, ist durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von Lenkungsmaßnahmen oder zur Vorbereitung dieser Maßnahmen die Agrarmarkt Austria heranzuziehen.
(2) Im Falle des Abs. 1 untersteht die Agrarmarkt Austria hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit ihrer Vollziehung dem Weisungs- und Aufsichtsrecht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und soweit die Agrarmarkt Austria gemäß Abs. 1 herangezogen wird auch die Agrarmarkt Austria sind ermächtigt, personenbezogene Daten hinsichtlich von Waren, die bei der AMA in hoheitlicher oder privatwirtschaftlicher Vollziehung über Inhaber von gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben anfallen, zum Zwecke der Durchführung der Lenkungsmaßnahmen oder zur Vorbereitung der Durchführung dieser Maßnahmen im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung im Sinne des § 13 zu verwenden.
Heranziehung der AMA
§ 9. (1) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, ist durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zur Durchführung von Lenkungsmaßnahmen oder zur Vorbereitung dieser Maßnahmen die Agrarmarkt Austria heranzuziehen. Dies gilt auch in den Fällen des § 12.
(2) Im Falle des Abs. 1 untersteht die Agrarmarkt Austria hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit ihrer Vollziehung dem Weisungs- und Aufsichtsrecht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und soweit die Agrarmarkt Austria gemäß Abs. 1 herangezogen wird auch die Agrarmarkt Austria sind ermächtigt, personenbezogene Daten über Inhaber von gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben hinsichtlich von Waren, die bei der AMA in hoheitlicher oder privatwirtschaftlicher Vollziehung anfallen, zum Zwecke der Durchführung der Lenkungsmaßnahmen oder zur Vorbereitung der Durchführung dieser Maßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S 1 nach Maßgabe des § 13 zu verwenden.
Kundmachung von Verordnungen
§ 10. Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und treten mit Beginn des Tages der Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ nicht oder nicht zeitgerecht möglich, ist die Verordnung in anderer geeigneter Weise insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen kundzumachen.
Kundmachung von Verordnungen
§ 10. (1) Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach diesem Bundesgesetz sind im Bundesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und Verordnungen des Landeshauptmannes nach diesem Bundesgesetz im jeweiligen Landesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Diese Verordnungen treten mit Beginn des Tages der Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird.
(2) Zusätzlich können Verordnungen nach Abs. 1 mittels geeigneter technischer Möglichkeit zur Weitergabe von Informationen – insbesondere im Internet oder durch Rundfunk oder auf geeignete akustische oder visuelle Weise oder in Printmedien – veröffentlicht werden.
(3) Ist eine Kundmachung nach Abs. 1 nicht oder nicht zeitgerecht möglich, sind die Verordnungen auf andere geeignete Weise nach Abs. 2 zu verlautbaren. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
Entschädigung
§ 10. (1) Für Vermögensnachteile, die durch Lenkungsmaßnahmen auf Grund der §§ 3 bis 5 entstanden sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag der geschädigten Person vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb von zwölf Wochen nach Antragstellung zu erlassen.
(2) Nähere Bestimmungen zur Berechnung des Ersatzes und zum Nachweis von Vermögensnachteilen können in den Verordnungen gemäß § 1 festgelegt werden. Der Umfang des Ersatzes hat sich an der durchschnittlichen Preissituation der letzten zwölf Monate vor der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen zu orientieren, wobei die letzten vier Wochen vor der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen nicht zu berücksichtigen sind. Dabei zu berücksichtigen sind Förderungen oder sonstige Unterstützungsleistungen des Bundes, der Länder oder sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts sowie allfällige Vermögensvorteile der geschädigten Person, die sich vorrangig aus einer nicht vorhersehbaren Änderung der allgemeinen Marktlage ergeben. Geschädigte Personen unterliegen einer Schadenminderungspflicht. Eine Entschädigung ist für Schäden aufgrund höherer Gewalt sowie für den entgangenen Gewinn nicht zu gewähren. Der Antrag hat eine entsprechende Begründung unter Beifügung der Nachweise über Vermögensnachteile sowie Vermögensvorteile zu enthalten. In den Verordnungen kann festgelegt werden, dass der Ersatz von Vermögensnachteilen, die einen bestimmten angemessenen und verhältnismäßigen Mindestbetrag unterschreiten, ausgeschlossen ist oder die Ersatzpflicht auf Enteignungen beschränkt wird.
(3) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides nach Abs. 1 kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das Landesgericht, in dessen Sprengel die antragstellende Person ihren Wohnsitz, sofern die antragstellende Person eine juristische Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat die antragstellende Person keinen Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Inland, so ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen, wobei die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, in der jeweils geltenden Fassung, über die Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim Landesgericht tritt der nach Abs. 1 zweiter Satz erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfang in Kraft.
ABSCHNITT
Begleitende Bestimmungen
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 11. (1) Jedermann ist verpflichtet, den mit der Lenkung befaßten Behörden auf Verlangen jene Nachweise zu erbringen, jene Auskünfte zu erteilen sowie jene Daten zu übermitteln oder zu überlassen soweit die Daten für die Behörde zur Wahrnehmung der durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden (§ 13), die zur Vorbereitung der Durchführung der Lenkungsmaßnahmen oder zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich sind, und nach Maßgabe der zu erlassenden Vorschriften bei der Durchführung der Lenkungsvorschriften mitzuwirken.
(2) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befaßten Behörden und Stellen können durch gehörig legitimierte Organe die gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 zu erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen lassen und, sofern die Meldepflichtigen die Meldungen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen erstellen lassen.
(3) Diesen Organen ist jederzeit Zutritt zu den Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen zu gewähren, deren Kenntnis für die Durchführung der Lenkungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist. Den Organen ist jede für die Überprüfung erforderliche Auskunft zu erteilen.
ABSCHNITT
Vorsorgemaßnahmen und begleitende Bestimmungen
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 11. (1) Jedermann ist verpflichtet, den mit der Lenkung befaßten Behörden auf Verlangen jene Nachweise zu erbringen, jene Auskünfte zu erteilen sowie jene Daten zu übermitteln oder zu überlassen soweit die Daten für die Behörde zur Wahrnehmung der durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden (§ 13), die zur Vorbereitung der Durchführung der Lenkungsmaßnahmen oder zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich sind, und nach Maßgabe der zu erlassenden Vorschriften bei der Durchführung der Lenkungsvorschriften mitzuwirken.
(2) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befaßten Behörden und Stellen können durch gehörig legitimierte Organe die gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 zu erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen lassen und, sofern die Meldepflichtigen die Meldungen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen erstellen lassen.
(3) Diesen Organen ist jederzeit Zutritt zu den Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen zu gewähren, deren Kenntnis für die Durchführung der Lenkungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist. Den Organen ist jede für die Überprüfung erforderliche Auskunft zu erteilen.
Vorsorgemaßnahmen
§ 12. (1) Unbeschadet der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 3 bis 5 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu Zwecken der Vorsorge im Bereich der Lebensmittelbewirtschaftung bei Eintritt von Ereignissen, die bei bestimmten Waren zu Störungen im Sinne des § 1 Abs. 1 führen können, zum Zweck der Beurteilung der eingetretenen Situation oder zum Zwecke der rascheren und zweckmäßigeren Ergreifung von Lenkungsmaßnahmen im Falle des tatsächlichen Eintritts von im § 1 Abs. 1 genannten Störungen
in bezug auf diese Waren Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, in der jeweils geltenden Fassung gemacht worden sind, benützen und verarbeiten und
bestimmte Adressaten des im § 3 Abs. 1 Z 4 genannten Personenkreises auffordern, bezüglich dieser Waren Meldungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 zu erstatten.
(2) Wird die Erstattung der in Abs. 1 Z 2 genannten Meldungen abgelehnt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Bescheid die Erstattung dieser Meldungen auftragen. § 11 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
Vorsorgemaßnahmen
§ 12. (1) Unbeschadet der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 3 bis 5 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu Zwecken der Vorsorge im Bereich der Lebensmittelbewirtschaftung bei Eintritt von Ereignissen, die bei bestimmten Waren zu Störungen im Sinne des § 1 Abs. 1 führen können, zum Zweck der Beurteilung der eingetretenen Situation oder zum Zwecke der rascheren und zweckmäßigeren Ergreifung von Lenkungsmaßnahmen im Falle des tatsächlichen Eintritts von im § 1 Abs. 1 genannten Störungen
in bezug auf diese Waren Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, in der jeweils geltenden Fassung gemacht worden sind, benützen und verarbeiten und
bestimmte Adressaten des im § 3 Abs. 1 Z 4 genannten Personenkreises auffordern, bezüglich dieser Waren Meldungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 zu erstatten.
(2) Wird die Erstattung der in Abs. 1 Z 2 genannten Meldungen abgelehnt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Bescheid die Erstattung dieser Meldungen auftragen. § 11 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
Vorsorgemaßnahmen
§ 12. (1) Unbeschadet der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 3 bis 5 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu Zwecken der Vorsorge im Bereich der Lebensmittelbewirtschaftung bei Eintritt von Ereignissen, die bei bestimmten Waren zu Störungen im Sinne des § 1 Abs. 1 führen können, zum Zweck der Beurteilung der eingetretenen Situation oder zum Zwecke der rascheren und zweckmäßigeren Ergreifung von Lenkungsmaßnahmen im Falle des tatsächlichen Eintritts von im § 1 Abs. 1 genannten Störungen
in bezug auf diese Waren Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der jeweils geltenden Fassung gemacht worden sind, benützen und verarbeiten und
bestimmte Adressaten des im § 3 Abs. 1 Z 4 genannten Personenkreises auffordern, bezüglich dieser Waren Meldungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 zu erstatten.
(2) Wird die Erstattung der in Abs. 1 Z 2 genannten Meldungen abgelehnt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Bescheid die Erstattung dieser Meldungen auftragen. § 11 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
Vorsorgemaßnahmen
§ 12. (1) Unbeschadet der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 3 bis 5 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu Zwecken der Vorsorge im Bereich der Lebensmittelbewirtschaftung bei Eintritt von Ereignissen, die bei bestimmten Waren zu Störungen im Sinne des § 1 Abs. 1 führen können, zum Zweck der Beurteilung der eingetretenen Situation oder zum Zwecke der rascheren und zweckmäßigeren Ergreifung von Lenkungsmaßnahmen im Falle des tatsächlichen Eintritts von im § 1 Abs. 1 genannten Störungen
in bezug auf diese Waren Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der jeweils geltenden Fassung gemacht worden sind, benützen und verarbeiten und
bestimmte Adressaten des im § 3 Abs. 1 Z 4 genannten Personenkreises auffordern, bezüglich dieser Waren Meldungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 zu erstatten.
(2) Wird die Erstattung der in Abs. 1 Z 2 genannten Meldungen abgelehnt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft durch Bescheid die Erstattung dieser Meldungen auftragen. § 11 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
(Anm.: Abs. 3 bis 6 treten mit 1.4.2026 in Kraft)
(7) Verordnungen gemäß Abs. 4 und 5 bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung einer Vorsorgemaßnahme nach Abs. 4 und 5 zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann zu Zwecken der Vorsorge im Bereich der Lebensmittelbewirtschaftung und Erhaltung der Ernährungssouveränität organisatorische, technische und strukturelle Vorbereitungsmaßnahmen treffen.
Vorsorgemaßnahmen
§ 12. (1) Unbeschadet der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 3 bis 5 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu Zwecken der Vorsorge im Bereich der Lebensmittelbewirtschaftung bei Eintritt von Ereignissen, die bei bestimmten Waren zu Störungen im Sinne des § 1 Abs. 1 führen können, zum Zweck der Beurteilung der eingetretenen Situation oder zum Zwecke der rascheren und zweckmäßigeren Ergreifung von Lenkungsmaßnahmen im Falle des tatsächlichen Eintritts von im § 1 Abs. 1 genannten Störungen
in bezug auf diese Waren Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der jeweils geltenden Fassung gemacht worden sind, benützen und verarbeiten und
bestimmte Adressaten des im § 3 Abs. 1 Z 4 genannten Personenkreises auffordern, bezüglich dieser Waren Meldungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 zu erstatten.
(2) Wird die Erstattung der in Abs. 1 Z 2 genannten Meldungen abgelehnt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft durch Bescheid die Erstattung dieser Meldungen auftragen. § 11 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann für die im § 2 genannten Waren aufgrund der Empfehlungen des Bundeslenkungsausschusses zu Zwecken der Sicherstellung einer langfristigen Krisenvorsorge und Erhaltung der Ernährungssouveränität unter Berücksichtigung der bestehenden EU-rechtlichen und nationalen Regelungen Vorsorgemaßnahmen, die zur Erreichung der Ziele geeignet sind, treffen.
(4) Unbeschadet einer Empfehlung des Bundeslenkungsausschusses nach Abs. 3 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu Zwecken der Sicherstellung einer langfristigen Krisenvorsorge, Erhaltung der Ernährungssouveränität und der Absicherung der Möglichkeit, die Bevölkerung im Krisenfall mit Lebensmitteln und Trinkwasser zu versorgen, Vorsorgemaßnahmen, wie insbesondere eine strategische öffentliche Vorratshaltung oder eine Verpflichtung privater Marktteilnehmer zu Vorratshaltung von Waren gemäß § 2 Abs. 1, treffen. Eine Verpflichtung zur Vorratshaltung hat sich am Bedarf an Lagerkapazitäten, dem Vorhandensein dieser Kapazitäten sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich und an den dabei anfallenden Kosten zu orientieren.
(5) Nähere Bestimmungen zu den zu lagernden Waren, zur Auslagerung, zur Berechnung der Entschädigung und zu den Kontrollregelungen sind sowohl bei einer öffentlichen Vorratshaltung als auch bei einer Verpflichtung privater Marktteilnehmer zur Vorratshaltung durch Verordnung festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass nur für Güter, die über den bisherigen Regellagerbestand hinausgehen, eine Entschädigung gewährt wird. § 10 Abs. 2 ist hinsichtlich der Entschädigung sinngemäß anzuwenden.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann zu Zwecken der Ermittlung des Regellagerbestands im Rahmen der Vorbereitung einer öffentlichen Vorratshaltung oder einer Verpflichtung privater Marktteilnehmer zur Vorratshaltung bestimmte Adressaten des im § 3 Abs. 1 Z 4 genannten Personenkreises zu Meldungen über den Lagerbestand eines bestimmten Zeitraums auffordern oder erforderlichenfalls durch Verordnung verpflichten.
(7) Verordnungen gemäß Abs. 4 und 5 bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung einer Vorsorgemaßnahme nach Abs. 4 und 5 zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann zu Zwecken der Vorsorge im Bereich der Lebensmittelbewirtschaftung und Erhaltung der Ernährungssouveränität organisatorische, technische und strukturelle Vorbereitungsmaßnahmen treffen.
Vorbereitende Informationen
§ 12a. (1) Zur Information der Bevölkerung und der betroffenen Wirtschaftskreise können potentielle, im Fall des tatsächlichen Eintritts einer Krise zu treffende Lenkungsmaßnahmen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft oder in ergänzenden Kommunikationskanälen bereitgestellt werden.
(2) Die gemäß Abs. 1 bereitgestellten Informationen sind für die Erlassung konkreter Lenkungsmaßnahmen nicht bindend.
§ 13. Die im § 12 Abs. 1 genannten Daten sowie der Inhalt von Nachweisen, Auskünften und Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 sowie das Ergebnis der Erhebungen gemäß § 11 Abs. 2 und 3 sind für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.
Verwendung von Daten, Nachweisen, Auskünften und Meldungen
§ 13. (1) Die im § 12 Abs. 1 genannten Daten sowie der Inhalt von Nachweisen, Auskünften und Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 sowie das Ergebnis der Erhebungen gemäß § 11 Abs. 2 und 3 sind für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.
(2) Die mit der Lenkung befassten Behörden sind berechtigt, die für Lenkungs-, und Vorsorgemaßnahmen erforderlichen personen- und unternehmensbezogenen Daten, soweit sie sich auf die Erzeugung, Ein- und Ausfuhr, Bearbeitung, Verarbeitung, Lagerung, Abgabe und Verteilung der in § 2 Abs. 1 genannten Waren beziehen, zu Zwecken der Marktübersicht, der Beurteilung der Verfügbarkeit von Waren und des Versorgungsbedarfs der Bevölkerung zu verarbeiten.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ist berechtigt, die im § 9 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 genannten Daten in anonymisierter einzelbetrieblicher Form zur Erstellung von Analysen und Aufbereitung von Unterlagen zur Beurteilung der Notwendigkeit und Zielgerichtetheit von Lenkungs- oder Vorsorgemaßnahmen oder sonstigen in Vollziehung dieses Gesetzes notwendigen vorbereitenden Tätigkeiten von der Agrarmarkt Austria, anderen Behörden oder Marktteilnehmern anzufordern und zu verwenden; wenn für die Verwendung von Daten für diese Zwecke, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, ein Personenbezug unvermeidlich ist, können die Daten in personenbezogener Form verwendet werden.
Wirksamkeit von Rechtsgeschäften
§ 14. (1) Rechtsgeschäfte, die nach dem Inkrafttreten einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung getätigt worden sind, sind soweit rechtsunwirksam, als ihre Erfüllung einem in der Verordnung ausgesprochenen Verbot zuwiderlaufen würde.
(2) Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen abgeschlossen, jedoch noch nicht oder nicht vollständig erfüllt wurden, werden aufgehoben, soweit sie noch nicht erfüllt sind und die Erfüllung einem ausgesprochenen Verbot zuwiderlaufen würde.
Entschädigung
§ 15. (1) Für Vermögensnachteile, die durch Lenkungsmaßnahmen auf Grund der §§ 3 bis 5 entstanden sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu erlassen.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides nach Abs. 1 kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Inland, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen, wobei die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, über die gerichtliche Feststellung der Entschädigung sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim Bezirksgericht tritt der nach Abs. 1 zweiter Satz erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfang in Kraft.
Entschädigung
§ 15. (1) Für Vermögensnachteile, die durch Lenkungsmaßnahmen auf Grund der §§ 3 bis 5 entstanden sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu erlassen.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides nach Abs. 1 kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Inland, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen, wobei die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, über die gerichtliche Feststellung der Entschädigung sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim Bezirksgericht tritt der nach Abs. 1 zweiter Satz erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfang in Kraft.
Entschädigung
§ 15. (1) Für Vermögensnachteile, die durch Lenkungsmaßnahmen auf Grund der §§ 3 bis 5 entstanden sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu erlassen.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides nach Abs. 1 kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das Landesgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Inland, so ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen, wobei die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, in der jeweils geltenden Fassung, über die Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim Landesgericht tritt der nach Abs. 1 zweiter Satz erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfang in Kraft.
Kundmachung von Verordnungen
§ 15. (1) Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft nach diesem Bundesgesetz sind im Bundesgesetzblatt oder in der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) und Verordnungen des Landeshauptmannes nach diesem Bundesgesetz im jeweiligen Landesgesetzblatt oder in der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) kundzumachen. Diese Verordnungen treten mit Beginn des Tages der Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird.
(2) Zusätzlich können Verordnungen nach Abs. 1 mittels geeigneter technischer Möglichkeit zur Weitergabe von Informationen – insbesondere im Internet oder durch Rundfunk oder auf geeignete akustische oder visuelle Weise oder in Printmedien –, soweit dies geeignet scheint, einen möglichst weiten Adressatenkreis zu erreichen, veröffentlicht werden.
(3) Ist eine Kundmachung nach Abs. 1 nicht oder nicht zeitgerecht möglich, sind die Verordnungen auf andere geeignete Weise nach Abs. 2 zu verlautbaren. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
Gebühren- und Abgabenbefreiung
§ 16. Schriften und Amtshandlungen in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Meldedaten
§ 17. Die Gemeinden sind ermächtigt, zum Zweck der Durchführung der Lenkungsmaßnahmen oder zur Vorbereitung der Durchführung dieser Maßnahmen Meldedaten auf Grund des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der jeweils geltenden Fassung zu benützen.
ABSCHNITT
Lenkungsausschüsse
§ 18. Zur Begutachtung von Verordnungsentwürfen, zur Beratung und Empfehlung von anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung für die im § 2 Abs. 1 genannten Waren hat sich
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft eines Bundeslenkungsausschusses und
der jeweilige Landeshauptmann eines Landeslenkungsausschusses
ABSCHNITT
Lenkungsausschüsse
§ 18. Zur Begutachtung von Verordnungsentwürfen, zur Beratung und Empfehlung von anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung für die im § 2 Abs. 1 genannten Waren hat sich
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eines Bundeslenkungsausschusses und
der jeweilige Landeshauptmann eines Landeslenkungsausschusses
ABSCHNITT
Lenkungsausschüsse
§ 18. (1) Zur Begutachtung von Verordnungsentwürfen, zur Beratung und Empfehlung von anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung für die im § 2 Abs. 1 genannten Waren hat sich
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eines Bundeslenkungsausschusses und
der jeweilige Landeshauptmann eines Landeslenkungsausschusses
zu bedienen.
(2) Der Bundeslenkungsausschuss hat sich darüberhinaus unter Berücksichtigung der bestehenden EU-rechtlichen und nationalen Regelungen im Bereich der Markt- und Preisbeobachtung sowie Marktregulierung als Vorsorgemaßnahme mit der Lage der Märkte einschließlich der Preise zu befassen, um die Sicherstellung einer langfristigen Krisenvorsorge und die Erhaltung der Ernährungssouveränität prüfen zu können. Für diese Zwecke sind ein jährlicher Bericht der Agrarmarkt Austria an den Bundeslenkungsausschuss auf Basis ihrer laufenden Markt- und Preisbeobachtung sowie sonstige verfügbare Markt- und Preisdaten, Erzeuger- und Produktionskosten inklusive der biologischen Landwirtschaft, gentechnikfreie Produktion und AMA-Gütesiegel-Produktion, wie beispielsweise Grüner Bericht, heranzuziehen.
ABSCHNITT
Lenkungsausschüsse
§ 18. (1) Zur Begutachtung von Verordnungsentwürfen, zur Beratung und Empfehlung von anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung für die im § 2 Abs. 1 genannten Waren hat sich
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft eines Bundeslenkungsausschusses und
der jeweilige Landeshauptmann eines Landeslenkungsausschusses
zu bedienen.
(2) Der Bundeslenkungsausschuss hat sich darüberhinaus unter Berücksichtigung der bestehenden EU-rechtlichen und nationalen Regelungen im Bereich der Markt- und Preisbeobachtung sowie Marktregulierung als Vorsorgemaßnahme mit der Lage der Märkte einschließlich der Preise zu befassen, um die Sicherstellung einer langfristigen Krisenvorsorge und die Erhaltung der Ernährungssouveränität prüfen zu können. Für diese Zwecke sind ein jährlicher Bericht der Agrarmarkt Austria an den Bundeslenkungsausschuss auf Basis ihrer laufenden Markt- und Preisbeobachtung sowie sonstige verfügbare Markt- und Preisdaten, Erzeuger- und Produktionskosten inklusive der biologischen Landwirtschaft, gentechnikfreie Produktion und AMA-Gütesiegel-Produktion, wie beispielsweise Grüner Bericht, heranzuziehen.
ABSCHNITT
Lenkungsausschüsse
§ 18. (1) Zur Begutachtung von Verordnungsentwürfen, zur Beratung und Empfehlung von anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung für die im § 2 Abs. 1 genannten Waren hat sich
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft eines Bundeslenkungsausschusses und
der jeweilige Landeshauptmann eines Landeslenkungsausschusses
zu bedienen.
(2) Der Bundeslenkungsausschuss hat sich darüberhinaus unter Berücksichtigung der bestehenden EU-rechtlichen und nationalen Regelungen im Bereich der Markt- und Preisbeobachtung sowie Marktregulierung als Vorsorgemaßnahme mit der Lage der Märkte einschließlich der Preise zu befassen, um die Sicherstellung einer langfristigen Krisenvorsorge und die Erhaltung der Ernährungssouveränität prüfen zu können. Für diese Zwecke sind ein jährlicher Bericht der Agrarmarkt Austria an den Bundeslenkungsausschuss auf Basis ihrer laufenden Markt- und Preisbeobachtung sowie sonstige verfügbare Markt- und Preisdaten, Erzeuger- und Produktionskosten inklusive der biologischen Landwirtschaft, gentechnikfreie Produktion und AMA-Gütesiegel-Produktion, wie beispielsweise Grüner Bericht, heranzuziehen.
(3) Der Bundeslenkungsausschuss hat sich darüber hinaus mit der Erstellung und jährlichen Evaluierung eines Plans für den Falle der Lagerung von Waren gemäß § 12 und dem Umgang bei Erreichen der Mindesthaltbarkeit der gelagerten Waren zu befassen.
(4) Der Bundeslenkungsausschuss oder der jeweilige Landeslenkungsausschuss kann gemeinsam mit dem jeweiligen Versorgungssicherungsausschuss nach § 14 Abs. 1 des Versorgungssicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 380/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2016 und dem Energielenkungsbeirat oder dem jeweiligen Beirat nach den §§ 36 Abs. 1 und 38 Abs. 1 des Energielenkungsgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2024 abgehalten werden.
Mitglieder
§ 19. (1) Dem Bundeslenkungsausschuß haben als Mitglieder anzugehören:
ein Vertreter des Bundeskanzlers, zwei Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft sowie je ein Vertreter der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Arbeit und Soziales, für Finanzen, für Gesundheit und Konsumentenschutz, für Inneres, für Landesverteidigung, für Umwelt, Jugend und Familie und für Wissenschaft, Verkehr und Kunst,
je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
je ein Vertreter jedes Landes,
ein Vertreter der Agrarmarkt Austria,
je ein Vertreter des österreichischen Gemeindebundes und des österreichischen Städtebundes.
(2) Dem Landeslenkungsausschuß haben als Mitglieder jedenfalls anzugehören:
je ein Vertreter der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Inneres und für Landesverteidigung,
je ein Vertreter der Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in dem jeweiligen Land.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der jeweils entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind durch den zuständigen Landeshauptmann, die im Abs. 1 Z 4 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind vom Vorstand der Agrarmarkt Austria, die im Abs. 1 Z 5 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der entsendenden Stelle namhaft zu machen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 1 Z 2 bis Z 5 sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und jene nach Abs. 2 Z 2 vom jeweiligen Landeshauptmann zu bestellen und zu entlassen.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 und 2 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(5) Die im Abs. 1 Z 2 und 5 und Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben Anspruch auf Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im jeweiligen Ausschuß erwachsenden Barauslagen.
(6) Außer den in den Abs. 1 und 2 genannten Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) können mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des jeweiligen Ausschusses teilnehmen.
Mitglieder
§ 19. (1) Dem Bundeslenkungsausschuß haben als Mitglieder anzugehören:
je zwei Vertreter des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft sowie je ein Vertreter der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Arbeit, Gesundheit und Soziales, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für Umwelt, Jugend und Familie und für Wissenschaft und Verkehr,
je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
je ein Vertreter jedes Landes,
ein Vertreter der Agrarmarkt Austria,
je ein Vertreter des österreichischen Gemeindebundes und des österreichischen Städtebundes.
(2) Dem Landeslenkungsausschuß haben als Mitglieder jedenfalls anzugehören:
je ein Vertreter der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Inneres und für Landesverteidigung,
je ein Vertreter der Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in dem jeweiligen Land.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Vertreter des Bundeskanzlers und deren Ersatzmitglieder sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der jeweils entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind durch den zuständigen Landeshauptmann, die im Abs. 1 Z 4 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind vom Vorstand der Agrarmarkt Austria, die im Abs. 1 Z 5 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der entsendenden Stelle namhaft zu machen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 1 Z 2 bis Z 5 sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und jene nach Abs. 2 Z 2 vom jeweiligen Landeshauptmann zu bestellen und zu entlassen.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 und 2 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(5) Die im Abs. 1 Z 2 und 5 und Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben Anspruch auf Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im jeweiligen Ausschuß erwachsenden Barauslagen.
(6) Außer den in den Abs. 1 und 2 genannten Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) können mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des jeweiligen Ausschusses teilnehmen.
Mitglieder
§ 19. (1) Dem Bundeslenkungsausschuß haben als Mitglieder anzugehören:
ein Vertreter des Bundeskanzlers, zwei Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie je ein Vertreter der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für soziale Sicherheit und Generationen, für Wirtschaft und Arbeit und für Verkehr, Innovation und Technologie,
je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
je ein Vertreter jedes Landes,
ein Vertreter der Agrarmarkt Austria,
je ein Vertreter des österreichischen Gemeindebundes und des österreichischen Städtebundes.
(2) Dem Landeslenkungsausschuß haben als Mitglieder jedenfalls anzugehören:
je ein Vertreter der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für Wirtschaft und Arbeit, für Inneres und für Landesverteidigung,
je ein Vertreter der Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in dem jeweiligen Land.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Vertreter des Bundeskanzlers und deren Ersatzmitglieder sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der jeweils entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind durch den zuständigen Landeshauptmann, die im Abs. 1 Z 4 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind vom Vorstand der Agrarmarkt Austria, die im Abs. 1 Z 5 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der entsendenden Stelle namhaft zu machen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 1 Z 2 bis Z 5 sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und jene nach Abs. 2 Z 2 vom jeweiligen Landeshauptmann zu bestellen und zu entlassen.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 und 2 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(5) Die im Abs. 1 Z 2 und 5 und Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben Anspruch auf Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im jeweiligen Ausschuß erwachsenden Barauslagen.
(6) Außer den in den Abs. 1 und 2 genannten Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) können mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des jeweiligen Ausschusses teilnehmen.
Mitglieder
§ 19. (1) Dem Bundeslenkungsausschuß haben als Mitglieder anzugehören:
ein Vertreter des Bundeskanzlers, zwei Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie je ein Vertreter aller anderen Bundesminister,
je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ), der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
je ein Vertreter jedes Landes,
ein Vertreter der Agrarmarkt Austria,
je ein Vertreter des österreichischen Gemeindebundes und des österreichischen Städtebundes.
(2) Dem Landeslenkungsausschuß haben als Mitglieder jedenfalls anzugehören:
je ein Vertreter der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für Wirtschaft und Arbeit, für Inneres und für Landesverteidigung,
je ein Vertreter der Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in dem jeweiligen Land.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der jeweils entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind durch den zuständigen Landeshauptmann, die im Abs. 1 Z 4 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind vom Vorstand der Agrarmarkt Austria, die im Abs. 1 Z 5 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der entsendenden Stelle namhaft zu machen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 1 Z 2 bis Z 5 sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und jene nach Abs. 2 Z 2 vom jeweiligen Landeshauptmann zu bestellen und zu entlassen.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 und 2 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(5) Die im Abs. 1 Z 2 und 5 und Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben Anspruch auf Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im jeweiligen Ausschuß erwachsenden Barauslagen.
(6) Außer den in den Abs. 1 und 2 genannten Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) können mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des jeweiligen Ausschusses teilnehmen.
Mitglieder
§ 19. (1) Dem Bundeslenkungsausschuß haben als Mitglieder anzugehören:
ein Vertreter des Bundeskanzlers, zwei Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie je ein Vertreter aller anderen Bundesminister,
je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ), der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
je ein Vertreter jedes Landes,
ein Vertreter der Agrarmarkt Austria,
je ein Vertreter des österreichischen Gemeindebundes und des österreichischen Städtebundes,
je ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien.
(2) Dem Landeslenkungsausschuß haben als Mitglieder jedenfalls anzugehören:
je ein Vertreter der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, für Inneres und für Landesverteidigung und Sport,
je ein Vertreter der Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in dem jeweiligen Land.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der jeweils entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind durch den zuständigen Landeshauptmann, die im Abs. 1 Z 4 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind vom Vorstand der Agrarmarkt Austria, die im Abs. 1 Z 5 und 6 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der entsendenden Stelle namhaft zu machen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 1 Z 2 bis Z 6 sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und jene nach Abs. 2 Z 2 vom jeweiligen Landeshauptmann zu bestellen und zu entlassen.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 und 2 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(5) Die im Abs. 1 Z 2 und 5 und Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben Anspruch auf Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im jeweiligen Ausschuß erwachsenden Barauslagen.
(6) Außer den in den Abs. 1 und 2 genannten Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) können mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des jeweiligen Ausschusses teilnehmen.
Mitglieder
§ 19. (1) Dem Bundeslenkungsausschuß haben als Mitglieder anzugehören:
ein Vertreter des Bundeskanzlers, zwei Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft sowie je ein Vertreter aller anderen Bundesminister,
je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ), der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
je ein Vertreter jedes Landes,
ein Vertreter der Agrarmarkt Austria,
je ein Vertreter des österreichischen Gemeindebundes und des österreichischen Städtebundes,
je ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien,
der Regierungsberater, oder der stellvertretende Regierungsberater oder eine Person aus dem ihnen beigegebenen Personal gemäß § 5 Bundes-Krisensicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 89/2023.
(2) Dem Landeslenkungsausschuß haben als Mitglieder jedenfalls anzugehören:
je ein Vertreter der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, für Wirtschaft, Energie und Tourismus, für Inneres und der Bundesministerin für Landesverteidigung,
je ein Vertreter der Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in dem jeweiligen Land.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der jeweils entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind durch den zuständigen Landeshauptmann, die im Abs. 1 Z 4 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind vom Vorstand der Agrarmarkt Austria, die im Abs. 1 Z 5 bis 7 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der entsendenden Stelle namhaft zu machen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 1 Z 2 bis 7 sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und jene nach Abs. 2 Z 2 vom jeweiligen Landeshauptmann zu bestellen und zu entlassen.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 und 2 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(5) Die im Abs. 1 Z 2 und 5 und Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben Anspruch auf Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im jeweiligen Ausschuß erwachsenden Barauslagen.
(6) Außer den in den Abs. 1 und 2 genannten Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) können mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des jeweiligen Ausschusses teilnehmen.
Vorsitz
§ 20. Den Vorsitz im Bundeslenkungsausschuß führt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und im jeweiligen Landeslenkungsausschuß der zuständige Landeshauptmann. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann sich dabei durch einen Beamten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und der jeweilige Landeshauptmann durch einen Beamten des Amtes der Landesregierung vertreten lassen.
Vorsitz
§ 20. Den Vorsitz im Bundeslenkungsausschuß führt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und im jeweiligen Landeslenkungsausschuß der zuständige Landeshauptmann. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich dabei durch einen Beamten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft (Anm.: richtig: des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) und der jeweilige Landeshauptmann durch einen Beamten des Amtes der Landesregierung vertreten lassen.
Vorsitz
§ 20. Den Vorsitz im Bundeslenkungsausschuß führt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und im jeweiligen Landeslenkungsausschuß der zuständige Landeshauptmann. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich dabei durch einen Beamten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der jeweilige Landeshauptmann durch einen Beamten des Amtes der Landesregierung vertreten lassen.
Vorsitz
§ 20. Den Vorsitz im Bundeslenkungsausschuß führt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und im jeweiligen Landeslenkungsausschuß der zuständige Landeshauptmann. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann sich dabei durch einen Beamten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und der jeweilige Landeshauptmann durch einen Beamten des Amtes der Landesregierung vertreten lassen.
Geschäftsordnung
§ 21. (1) Die Ausschüsse nach § 19 Abs. 1 und 2 haben ihre Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
(2) Die Geschäftsordnung hat die Tätigkeit des jeweiligen Ausschusses möglichst zweckmäßig zu regeln und vorzusehen, daß die Beschlußfähigkeit nach ordnungsgemäßer Ladung der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung gegeben ist, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht anwesend sein, so hat der jeweilige Ausschuß eine Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu behandeln.
(3) Die Geschäftsordnung hat weiters vorzusehen, daß in jenen Fällen, in denen sich die anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht auf eine einheitliche Stellungnahme einigen, die Stellungnahmen aller anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Sitzungsprotokoll wiederzugeben sind.
(4) Die Geschäftsordnung des Bundeslenkungsausschusses ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und die Geschäftsordnung des jeweiligen Landeslenkungsausschusses vom zuständigen Landeshauptmann zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 entspricht.
Geschäftsordnung
§ 21. (1) Die Ausschüsse nach § 19 Abs. 1 und 2 haben ihre Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
(2) Die Geschäftsordnung hat die Tätigkeit des jeweiligen Ausschusses möglichst zweckmäßig zu regeln und vorzusehen, daß die Beschlußfähigkeit nach ordnungsgemäßer Ladung der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung gegeben ist, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht anwesend sein, so hat der jeweilige Ausschuß eine Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu behandeln.
(3) Die Geschäftsordnung hat weiters vorzusehen, daß in jenen Fällen, in denen sich die anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht auf eine einheitliche Stellungnahme einigen, die Stellungnahmen aller anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Sitzungsprotokoll wiederzugeben sind.
(4) Die Geschäftsordnung des Bundeslenkungsausschusses ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die Geschäftsordnung des jeweiligen Landeslenkungsausschusses vom zuständigen Landeshauptmann zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 entspricht.
Geschäftsordnung
§ 21. (1) Die Ausschüsse nach § 19 Abs. 1 und 2 haben ihre Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
(2) Die Geschäftsordnung hat die Tätigkeit des jeweiligen Ausschusses möglichst zweckmäßig zu regeln und vorzusehen, daß die Beschlußfähigkeit nach ordnungsgemäßer Ladung der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung gegeben ist, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht anwesend sein, so hat der jeweilige Ausschuß eine Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu behandeln.
(3) Die Geschäftsordnung hat weiters vorzusehen, daß in jenen Fällen, in denen sich die anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht auf eine einheitliche Stellungnahme einigen, die Stellungnahmen aller anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Sitzungsprotokoll wiederzugeben sind.
(4) Die Geschäftsordnung des Bundeslenkungsausschusses ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und die Geschäftsordnung des jeweiligen Landeslenkungsausschusses vom zuständigen Landeshauptmann zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 entspricht.
ABSCHNITT
Verwaltungsübertretungen
Strafbestimmungen
§ 22. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
mit Geldstrafe bis zu einer Million Schilling, wer
vorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 3 bis 5 zuwiderhandelt,
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