Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Produktion und der Versorgung mit Lebensmitteln (Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997)
vorsätzlich die Durchführung von Verboten und Geboten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3, § 4 und § 5 erschwert oder unmöglich macht, sofern die Tat nicht nach lit. a zu bestrafen ist;
mit Geldstrafe bis zu 200 000 S, wer den Bestimmungen des § 11 oder den auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 4 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen und nicht höher sein als die verhängte Geldstrafe.
ABSCHNITT
Verwaltungsübertretungen
Strafbestimmungen
§ 22. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
mit Geldstrafe bis zu 72 670 €, wer
vorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 3 bis 5 zuwiderhandelt,
vorsätzlich die Durchführung von Verboten und Geboten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3, § 4 und § 5 erschwert oder unmöglich macht, sofern die Tat nicht nach lit. a zu bestrafen ist;
mit Geldstrafe bis zu 14 530 €, wer den Bestimmungen des § 11 oder den auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 4 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen und nicht höher sein als die verhängte Geldstrafe.
ABSCHNITT
Verwaltungsübertretungen
Strafbestimmungen
§ 22. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
mit Geldstrafe bis zu 72 670 €, wer
vorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 3 bis 5 zuwiderhandelt,
vorsätzlich die Durchführung von Verboten und Geboten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3, § 4 und § 5 erschwert oder unmöglich macht, sofern die Tat nicht nach lit. a zu bestrafen ist;
mit Geldstrafe bis zu 14 530 €, wer den Bestimmungen des § 11 oder den auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 4 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.
(1a) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie im Falle der Erlassung einer Verordnung nach § 1 vor dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung gemäß § 10 begangen wurde.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen und nicht höher sein als die verhängte Geldstrafe.
ABSCHNITT
Verwaltungsübertretungen
Strafbestimmungen
§ 22. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
mit Geldstrafe bis zu 72 670 €, wer
vorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 3 bis 5 zuwiderhandelt,
vorsätzlich die Durchführung von Verboten und Geboten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3, § 4 und § 5 erschwert oder unmöglich macht, sofern die Tat nicht nach lit. a zu bestrafen ist;
mit Geldstrafe bis zu 14 530 €, wer den Bestimmungen des § 11 oder den auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 4 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.
(1a) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie im Falle der Erlassung einer Verordnung nach § 1 vor dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung gemäß § 15 begangen wurde.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen und nicht höher sein als die verhängte Geldstrafe.
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 23. (1) Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des § 22 durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
(2) Die Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 22 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 23. (1) Die Bundespolizei hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des § 22 durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
(2) Die Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 22 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 23. (1) Die Organe der Bundespolizei haben als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des § 22 durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
(2) Die Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 22 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 23. (1) Die Organe der Bundespolizei haben als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des § 22 durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
mitzuwirken.
(2) Die Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 22 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 23. (1) Die Organe der Bundespolizei haben als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des § 22 durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, sowie
Anwendung verhältnismäßigen und angemessenen Zwangs, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,
mitzuwirken. Zu diesem Zweck dürfen Geschäfts- und Betriebsräume, Flächen und Verkehrsmittel während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung betreten werden.
(2) Die Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 22 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 24. (1) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Dieser Artikel tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.
ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 24. (1) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) § 19 Abs. 1 Z 1, § 19 Abs. 3 zweiter Satz und § 25 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(3) Dieser Artikel tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 24. (1) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) § 19 Abs. 1 Z 1, § 19 Abs. 3 zweiter Satz und § 25 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(3) § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Dieser Artikel tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 24. (1) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) § 19 Abs. 1 Z 1, § 19 Abs. 3 zweiter Satz und § 25 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(3) Dieser Artikel tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2006)
ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 24. (1) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) § 19 Abs. 1 Z 1, § 19 Abs. 3 zweiter Satz und § 25 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(3) Dieser Artikel tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
(4) Art. II § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 24. (1) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) § 19 Abs. 1 Z 1, § 19 Abs. 3 zweiter Satz und § 25 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(3) Dieser Artikel tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
(4) Art. II § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 24. (1) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) § 19 Abs. 1 Z 1, § 19 Abs. 3 zweiter Satz und § 25 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(3) Dieser Artikel tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
(4) Art. II § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2026 treten in Kraft:
Der Titel, § 1 Abs. 1 und 5, § 3 Abs. 3 und 4, die Überschrift des § 4, § 8, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 12 Abs. 3 bis 6, die §§ 12a, 13 und 15 samt Überschriften sowie § 18 Abs. 3 und 4, § 22 Abs. 1a, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 3, § 25 samt Überschrift und § 26 samt Überschrift mit 1. April 2026 und
§ 6, § 7, § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1 Z 1, § 19 Abs. 1 Z 7, Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 3, § 20 und § 21 Abs. 4 mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung.
ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 24. (1) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) § 19 Abs. 1 Z 1, § 19 Abs. 3 zweiter Satz und § 25 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(3) Dieser Artikel tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.
(4) Art. II § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2026 treten in Kraft:
Der Titel, § 1 Abs. 1 und 5, § 3 Abs. 3 und 4, die Überschrift des § 4, § 8, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 12 Abs. 3 bis 6, die §§ 12a, 13 und 15 samt Überschriften sowie § 18 Abs. 3 und 4, § 22 Abs. 1a, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 3, § 25 samt Überschrift und § 26 samt Überschrift mit 1. April 2026 und
§ 6, § 7, § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1 Z 1, § 19 Abs. 1 Z 7, Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 3, § 20 und § 21 Abs. 4 mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung.
Vollziehung
§ 25. Mit der Vollziehung dieses Artikels sind betraut:
hinsichtlich Lenkungsmaßnahmen für Düngemittel und Pflanzenschutzmittel und hinsichtlich der Vollziehung des § 3 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
hinsichtlich Lenkungsmaßnahmen für die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Waren der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz,
hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich der §§ 14 und 15 Abs. 2 erster bis vierter Satz der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich des § 16 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung bzw. der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 19 Abs. 1 Z 1 der Bundeskanzler bzw. nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die dort genannten Bundesminister,
hinsichtlich des § 19 Abs. 2 Z 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Inneres und für Landesverteidigung,
hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für Inneres und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
Vollziehung
§ 25. Mit der Vollziehung dieses Artikels sind betraut:
hinsichtlich Lenkungsmaßnahmen für Düngemittel und Pflanzenschutzmittel und hinsichtlich der Vollziehung des § 3 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
hinsichtlich Lenkungsmaßnahmen für die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Waren der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich der §§ 14 und 15 Abs. 2 erster bis vierter Satz der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich des § 16 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung bzw. der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 19 Abs. 1 Z 1 der Bundeskanzler bzw. nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die dort genannten Bundesminister,
hinsichtlich des § 19 Abs. 2 Z 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Inneres und für Landesverteidigung,
hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für Inneres und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
Vollziehung
§ 25. Mit der Vollziehung dieses Artikels sind betraut:
hinsichtlich Lenkungsmaßnahmen für Düngemittel und Pflanzenschutzmittel und hinsichtlich der Vollziehung des § 3 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
hinsichtlich Lenkungsmaßnahmen für die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Waren der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich der §§ 14 und 15 Abs. 2 erster bis vierter Satz der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich des § 16 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung bzw. der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 19 Abs. 1 Z 1 der Bundeskanzler bzw. nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die dort genannten Bundesminister,
hinsichtlich des § 19 Abs. 2 Z 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für Wirtschaft und Arbeit, für Inneres und für Landesverteidigung,
hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für Inneres und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Vollziehung
§ 25. Mit der Vollziehung dieses Artikels sind betraut:
hinsichtlich Lenkungsmaßnahmen für Düngemittel und Pflanzenschutzmittel und hinsichtlich der Vollziehung des § 3 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
hinsichtlich Lenkungsmaßnahmen für die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Waren der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen,
hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich der §§ 14 und 15 Abs. 2 erster bis vierter Satz der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich des § 16 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung bzw. der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 19 Abs. 1 Z 1 der Bundeskanzler bzw. nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die dort genannten Bundesminister,
hinsichtlich des § 19 Abs. 2 Z 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, für Inneres und für Landesverteidigung und Sport,
hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für Inneres und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Vollziehung
§ 25. Mit der Vollziehung dieses Artikels sind betraut:
hinsichtlich der Vollziehung des § 3 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
hinsichtlich Lenkungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 für die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Waren der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
hinsichtlich der §§ 5 und 10 Abs. 2 sowie zur Berechnung der Entschädigung nach § 12 Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich der §§ 10 Abs. 3 erster bis vierter Satz und 14 die Bundesministerin für Justiz,
hinsichtlich des § 16 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung bzw. der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 19 Abs. 1 Z 1 der Bundeskanzler bzw. nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die dort genannten Bundesminister und Bundesministerinnen,
hinsichtlich des § 19 Abs. 2 Z 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, für Wirtschaft, Energie und Tourismus, für Inneres und die Bundesministerin für Landesverteidigung,
hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für Inneres und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 26. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Personen jeden Geschlechts.
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