Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 1995 (Außenhandelsverordnung - AußHV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-07-11
Letzte Aktualisierung 2005-10-01
Status Aufgehoben · 2005-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 5 Abs. 1 und Abs. 3, § 9 Abs. 6 und § 12 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der §§ 1 bis 10 und 12 mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

Zum Außerkrafttreten vgl. § 46 Abs. 6 AußHG 2005, BGBl. I Nr.

50/2005.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 5 Abs. 1 und Abs. 3, § 9 Abs. 6 und § 12 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der §§ 1 bis 10 und 12 mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

1.

Teil

Ausfuhr Libyen

§ 1. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr, BGBl. Nr. 177/1995, wird aufgehoben.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 46 Abs. 6 AußHG 2005, BGBl. I Nr.

50/2005.

1.

Teil

Ausfuhr Libyen

§ 1. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr, BGBl. Nr. 177/1995, wird aufgehoben.

1.

Abschnitt

Dual-use-Waren

Vermittlung und Überlassung

§ 2. (1) Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Überlassung oder Vermittlung von mit der Verordnung (EG) Nr. 3381/94, ABl. Nr. L 367 vom 31. Dezember 1994 erfaßten Waren einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben.

(2) Der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 unterliegen Waren einschließlich Technologie nicht:

1.

deren Wert 11 500 S nicht übersteigt, sofern keine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers erfolgt, oder

2.

die sich im Zollausland befinden und deren Bestimmungsland Mitgliedsland der OECD (ausgenommen Türkei) ist.

(3) Die Kompetenz des Bundeskanzlers zur Bewilligungserteilung für Waren, die dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen, bleibt unberührt.

Abkürzung

AußHV

1.

Abschnitt

Dual-use-Waren

Vermittlung und Überlassung

§ 2. (1) Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Überlassung oder Vermittlung von mit der Verordnung (EG) Nr. 3381/94, ABl. Nr. L 367 vom 31. Dezember 1994 erfaßten Waren einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben.

(2) Der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 unterliegen Waren einschließlich Technologie nicht:

1.

deren Wert 840 € nicht übersteigt, sofern keine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers erfolgt, oder

2.

die sich im Zollausland befinden und deren Bestimmungsland Mitgliedsland der OECD (ausgenommen Türkei) ist.

(3) Die Kompetenz des Bundeskanzlers zur Bewilligungserteilung für Waren, die dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen, bleibt unberührt.

Abkürzung

AußHV

1.

Abschnitt

Dual-use-Waren

Vermittlung und Überlassung

§ 2. (1) Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Überlassung oder Vermittlung von mit der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, ABl. Nr. L 159 vom 30. Juni 2000 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung erfaßten Waren einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben.

(2) Der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 unterliegen Waren einschließlich Technologie nicht:

1.

deren Wert 840 € nicht übersteigt, sofern keine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers erfolgt, oder

2.

die sich im Zollausland befinden und deren Bestimmungsland Mitgliedsland der OECD (ausgenommen Türkei) ist.

(3) Die Kompetenz des Bundeskanzlers zur Bewilligungserteilung für Waren, die dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen, bleibt unberührt.

Abkürzung

AußHV

Zum Außerkrafttreten vgl. § 46 Abs. 6 AußHG 2005, BGBl. I Nr.

50/2005.

1.

Abschnitt

Dual-use-Waren

Vermittlung und Überlassung

§ 2. (1) Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Überlassung oder Vermittlung von mit der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, ABl. Nr. L 159 vom 30. Juni 2000 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung erfaßten Waren einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben.

(2) Der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 unterliegen Waren einschließlich Technologie nicht:

1.

deren Wert 840 € nicht übersteigt, sofern keine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers erfolgt, oder

2.

die sich im Zollausland befinden und deren Bestimmungsland Mitgliedsland der OECD (ausgenommen Türkei) ist.

(3) Die Kompetenz des Bundeskanzlers zur Bewilligungserteilung für Waren, die dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen, bleibt unberührt.

Nichtanwendung der Befreiungsbestimmungen

§ 3. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 des Außenhandelsgesetzes 1995 finden keine Anwendung auf Waren, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 einer Bewilligungspflicht unterliegen.

Nichtanwendung der Befreiungsbestimmungen

§ 3. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 des Außenhandelsgesetzes 1995 finden keine Anwendung auf Waren, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 in der jeweils geltenden Fassung einer Bewilligungspflicht unterliegen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 46 Abs. 6 AußHG 2005, BGBl. I Nr.

50/2005.

Nichtanwendung der Befreiungsbestimmungen

§ 3. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 des Außenhandelsgesetzes 1995 finden keine Anwendung auf Waren, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 in der jeweils geltenden Fassung einer Bewilligungspflicht unterliegen.

2.

Abschnitt

Ausfuhr von Waren der Anlage 1

Bewilligungspflicht

§ 4. (1) Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedürfen Rechtsgeschäfte und Handlungen über die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union von in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Waren.

(2) Die Begriffsbestimmungen zu der Anlage 1 sind in Anlage 3 enthalten.

(3) Bewilligungspflichten oder Verbote auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union werden von dieser Verordnung nicht berührt.

2.

Abschnitt

Ausfuhr von Waren der Anlage 1

Bewilligungspflicht

§ 4. (1) Einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 5 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 429/1996, bedürfen Rechtsgeschäfte und Handlungen über die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union von in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Waren.

(2) Die Begriffsbestimmungen zu der Anlage 1 sind in Anlage 3 enthalten.

(3) Bewilligungspflichten oder Verbote auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union werden von dieser Verordnung nicht berührt.

2.

Abschnitt

Ausfuhr von Waren der Anlage 1

Bewilligungspflicht

§ 4. (1) Einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 5 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 429/1996, bedürfen Rechtsgeschäfte und Handlungen über die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union von in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Waren.

(2) Die Begriffsbestimmungen zu der Anlage 1 sind in Anlage 2 enthalten.

(3) Bewilligungspflichten oder Verbote auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union werden von dieser Verordnung nicht berührt.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 46 Abs. 6 AußHG 2005, BGBl. I Nr.

50/2005.

2.

Abschnitt

Ausfuhr von Waren der Anlage 1

Bewilligungspflicht

§ 4. (1) Einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 5 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 429/1996, bedürfen Rechtsgeschäfte und Handlungen über die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union von in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Waren.

(2) Die Begriffsbestimmungen zu der Anlage 1 sind in Anlage 2 enthalten.

(3) Bewilligungspflichten oder Verbote auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union werden von dieser Verordnung nicht berührt.

Befreiungen im Reiseverkehr

§ 5. (1) Keiner Bewilligung bedarf die Ausfuhr im Reiseverkehr von:

1.

Revolvern und Pistolen (Position 9302 der Kombinierten Nomenklatur) bei Vorweis des österreichischen Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte oder der Bescheinigung gemäß § 27 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, in der jeweils geltenden Fassung, oder diesen gleichzustellenden Urkunden anderer Mitgliedstaaten,

2.

Jagd- und Sportgewehren (Unterpositionen 9303 20 und 30 der Kombinierten Nomenklatur) bis zu einer Höchstmenge von insgesamt drei Stück pro Person und

3.

Patronen der Unterposition 9306 21 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 6 000 Stück und Patronen der Unterposition 9306 30 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person.

(2) Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 1 gelten nicht im Reiseverkehr mit Bestimmungsland oder Handelsland Afghanistan, Angola, Armenien, Aserbaidschan, Burundi, China, Gambia, Liberia, Libyen, Myanmar, Nigeria, Ruanda, Somalia, Sudan, Tansania, Uganda und Zaire.

Befreiungen im Reiseverkehr

§ 5. (1) Keiner Bewilligung bedarf die Ausfuhr im Reiseverkehr von:

1.

Revolvern und Pistolen (Position 9302 der Kombinierten Nomenklatur) bei Vorweis des österreichischen Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte oder der Bescheinigung gemäß § 27 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, in der jeweils geltenden Fassung, oder diesen gleichzustellenden Urkunden anderer Mitgliedstaaten,

2.

Jagd- und Sportgewehren (Unterpositionen 9303 20 und 30 der Kombinierten Nomenklatur) bis zu einer Höchstmenge von insgesamt drei Stück pro Person und

3.

Patronen der Unterposition 9306 21 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 6 000 Stück und Patronen der Unterposition 9306 30 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person.

(2) Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 1 gelten nicht im Reiseverkehr mit dem Bestimmungsland oder Handelsland Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Demokratische Republik Kongo, Irak, Liberia, Libyen, Myanmar, Ruanda, Sierra-Leone, Simbabwe, Somalia, Sudan und VR China.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 46 Abs. 6 AußHG 2005, BGBl. I Nr.

50/2005.

Befreiungen im Reiseverkehr

§ 5. (1) Keiner Bewilligung bedarf die Ausfuhr im Reiseverkehr von:

1.

Revolvern und Pistolen (Position 9302 der Kombinierten Nomenklatur) bei Vorweis des österreichischen Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte oder der Bescheinigung gemäß § 27 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, in der jeweils geltenden Fassung, oder diesen gleichzustellenden Urkunden anderer Mitgliedstaaten,

2.

Jagd- und Sportgewehren (Unterpositionen 9303 20 und 30 der Kombinierten Nomenklatur) bis zu einer Höchstmenge von insgesamt drei Stück pro Person und

3.

Patronen der Unterposition 9306 21 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 6 000 Stück und Patronen der Unterposition 9306 30 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person.

(2) Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 1 gelten nicht im Reiseverkehr mit dem Bestimmungsland oder Handelsland Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Demokratische Republik Kongo, Irak, Liberia, Libyen, Myanmar, Ruanda, Sierra-Leone, Simbabwe, Somalia, Sudan und VR China.

Abkürzung

AußHV

Überlassung und Vermittlung

§ 6. (1) Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedarf die Überlassung und Vermittlung von Waren der Anlage 1 außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union.

(2) Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedarf die Überlassung und Vermittlung von Waren der Anlage 2 außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union zur Verbringung in die in § 5 Abs. 2 angeführten Länder.

Abkürzung

AußHV

Überlassung und Vermittlung

§ 6. Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedarf die Überlassung und Vermittlung von Waren der Anlage 1 außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union.

Abkürzung

AußHV

Zum Außerkrafttreten vgl. § 46 Abs. 6 AußHG 2005, BGBl. I Nr.

50/2005.

Überlassung und Vermittlung

§ 6. Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedarf die Überlassung und Vermittlung von Waren der Anlage 1 außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union.

Besonders konstruierte Bestandteile

§ 7. Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ausfuhr von besonders konstruierten Bestandteilen für Waren der Anlage 1 bis zu einem Wert von 2 500 S bedürfen nur dann einer Bewilligung gemäß § 4, wenn das Bestimmungs- oder Handelsland eines der in § 5 Abs. 2 angeführten Länder ist.

Besonders konstruierte Bestandteile

§ 7. Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ausfuhr von besonders konstruierten Bestandteilen für Waren der Anlage 1 bis zu einem Wert von 185 € bedürfen nur dann einer Bewilligung gemäß § 4, wenn das Bestimmungs- oder Handelsland eines der in § 5 Abs. 2 angeführten Länder ist.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 46 Abs. 6 AußHG 2005, BGBl. I Nr.

50/2005.

Besonders konstruierte Bestandteile

§ 7. Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ausfuhr von besonders konstruierten Bestandteilen für Waren der Anlage 1 bis zu einem Wert von 185 € bedürfen nur dann einer Bewilligung gemäß § 4, wenn das Bestimmungs- oder Handelsland eines der in § 5 Abs. 2 angeführten Länder ist.

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

§ 8. Keiner Bewilligung bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ausfuhr sowie die Überlassung und Vermittlung von Waren der Anlagen 1 und 2

1.

im Rahmen von Entsendungen nach dem Bundesverfassungsgesetz über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG),

2.

durch den Bundesminister für Landesverteidigung

a)

zur Reparatur, Modifikation oder Wartung, oder

b)

soweit diese Waren zur Erprobung, Vorführung oder teilweisen Überlassung beim Bundesheer eingeführt wurden oder

3.

im Rahmen von friedenserhaltenden Operationen, insbesondere in Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

§ 8. Keiner Bewilligung bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ausfuhr sowie die Überlassung und Vermittlung von Waren der Anlage 1

1.

im Rahmen von Entsendungen nach dem Bundesverfassungsgesetz über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG),

2.

durch den Bundesminister für Landesverteidigung

a)

zur Reparatur, Modifikation oder Wartung, oder

b)

soweit diese Waren zur Erprobung, Vorführung oder teilweisen Überlassung beim Bundesheer eingeführt wurden oder

3.

im Rahmen von friedenserhaltenden Operationen, insbesondere in Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 46 Abs. 6 AußHG 2005, BGBl. I Nr.

50/2005.

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

§ 8. Keiner Bewilligung bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ausfuhr sowie die Überlassung und Vermittlung von Waren der Anlage 1

1.

im Rahmen von Entsendungen nach dem Bundesverfassungsgesetz über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG),

2.

durch den Bundesminister für Landesverteidigung

a)

zur Reparatur, Modifikation oder Wartung, oder

b)

soweit diese Waren zur Erprobung, Vorführung oder teilweisen Überlassung beim Bundesheer eingeführt wurden oder

3.

im Rahmen von friedenserhaltenden Operationen, insbesondere in Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

Zollanmeldung

§ 9. Bei der Zollanmeldung hat der Anmelder im Feld 44 des Einheitspapiers/AT die Bescheidzahl einer gemäß § 4 Abs. 1 dieser Verordnung erforderlichen Ausfuhrbewilligung anzuführen. Er hat die Abschreibung auf der Bewilligung vom Zollorgan zu verlangen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 46 Abs. 6 AußHG 2005, BGBl. I Nr.

50/2005.

Zollanmeldung

§ 9. Bei der Zollanmeldung hat der Anmelder im Feld 44 des Einheitspapiers/AT die Bescheidzahl einer gemäß § 4 Abs. 1 dieser Verordnung erforderlichen Ausfuhrbewilligung anzuführen. Er hat die Abschreibung auf der Bewilligung vom Zollorgan zu verlangen.

Allgemeine Ausfuhrbewilligung

§ 10. (1) Die Ausfuhr von jenen Waren ist bewilligt, die

1.

einer Bewilligungspflicht auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 3381/94, ABl. Nr. L 367 vom 31. Dezember 1994, unterliegen,

2.

nicht vom Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 erfaßt sind,

3.

nicht vom Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, erfaßt sind und

4.

nach Australien, Kanada, Japan, Neuseeland, Norwegen, Schweiz oder in die Vereinigten Staaten ausgeführt werden.

(2) Auf dem Einheitspapier ist der Hinweis „AT1” für die allgemeine Ausfuhrbewilligung anzuführen, wenn bei der Zollanmeldung diese Bewilligung in Anspruch genommen wird.

Meldepflichten

§ 11. Der Ausführer hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Ausfuhr von nicht bewilligungspflichtigen Waren zu melden, wenn er Grund zur Annahme hat, daß diese Waren:

1.

ganz oder teilweise für die Entwicklung, die Herstellung, den Umschlag, die Handhabung, Wartung, Lagerung, Ortung, Identifizierung oder Verbreitung chemischer, biologischer oder nuklearer Waffen oder

2.

zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Trägerraketen für derartige Waffen bestimmt sind.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 46 Abs. 6 AußHG 2005, BGBl. I Nr.

50/2005.

Meldepflichten

§ 11. Der Ausführer hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Ausfuhr von nicht bewilligungspflichtigen Waren zu melden, wenn er Grund zur Annahme hat, daß diese Waren:

1.

ganz oder teilweise für die Entwicklung, die Herstellung, den Umschlag, die Handhabung, Wartung, Lagerung, Ortung, Identifizierung oder Verbreitung chemischer, biologischer oder nuklearer Waffen oder

2.

zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Trägerraketen für derartige Waffen bestimmt sind.

2.

Teil

Schlußbestimmungen

§ 12. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

1.

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie die Überlassung oder die Vermittlung von Waren außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft, BGBl. Nr. 180/1995;

2.

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Überlassung und der Vermittlung von Waren außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft (Vermittlung und Überlassung von Dual-use-Gütern), BGBl. Nr. 529/1996;

3.

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über eine allgemeine Ausfuhrbewilligung für bestimmte Länder und Warengruppen (allgemeine Ausfuhrbewilligung), BGBl. Nr. 530/1996;

4.

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über sonstige Erfordernisse bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren (Meldeverpflichtungen), BGBl. Nr. 531/1996;

5.

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Aufhebung der Verordnung über die Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr (Libyen), BGBl. Nr. 532/1996, und

6.

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie der Überlassung oder der Vermittlung von Waren außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft (Ausfuhrliste), BGBl. Nr. 533/1996.

2.

Teil

Schlußbestimmungen

§ 12. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

1.

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie die Überlassung oder die Vermittlung von Waren außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft, BGBl. Nr. 180/1995;

2.

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Überlassung und der Vermittlung von Waren außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft (Vermittlung und Überlassung von Dual-use-Gütern), BGBl. Nr. 529/1996;

3.

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über eine allgemeine Ausfuhrbewilligung für bestimmte Länder und Warengruppen (allgemeine Ausfuhrbewilligung), BGBl. Nr. 530/1996;

4.

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über sonstige Erfordernisse bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren (Meldeverpflichtungen), BGBl. Nr. 531/1996;

5.

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Aufhebung der Verordnung über die Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr (Libyen), BGBl. Nr. 532/1996, und

6.

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie der Überlassung oder der Vermittlung von Waren außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft (Ausfuhrliste), BGBl. Nr. 533/1996.

(2) § 2 Abs. 2 und § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2002 treten am Tag nach Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.

2.

Teil

Schlußbestimmungen

§ 12. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

1.

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie die Überlassung oder die Vermittlung von Waren außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft, BGBl. Nr. 180/1995;

2.

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Überlassung und der Vermittlung von Waren außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft (Vermittlung und Überlassung von Dual-use-Gütern), BGBl. Nr. 529/1996;

3.

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über eine allgemeine Ausfuhrbewilligung für bestimmte Länder und Warengruppen (allgemeine Ausfuhrbewilligung), BGBl. Nr. 530/1996;

4.

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über sonstige Erfordernisse bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren (Meldeverpflichtungen), BGBl. Nr. 531/1996;

5.

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Aufhebung der Verordnung über die Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr (Libyen), BGBl. Nr. 532/1996, und

6.

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie der Überlassung oder der Vermittlung von Waren außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft (Ausfuhrliste), BGBl. Nr. 533/1996.

(2) § 2 Abs. 2 und § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2002 treten am Tag nach Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.

(3) § 2 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6, § 8 sowie die Anlage 1 und die nunmehrige Anlage 2, jeweils in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 394/2004, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 10 sowie die bisherige Anlage 2 treten mit Ablauf des der Kundmachung folgenden Tages außer Kraft.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 46 Abs. 6 AußHG 2005, BGBl. I Nr.

50/2005.

2.

Teil

Schlußbestimmungen

§ 12. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

1.

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie die Überlassung oder die Vermittlung von Waren außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft, BGBl. Nr. 180/1995;

2.

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Überlassung und der Vermittlung von Waren außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft (Vermittlung und Überlassung von Dual-use-Gütern), BGBl. Nr. 529/1996;

3.

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über eine allgemeine Ausfuhrbewilligung für bestimmte Länder und Warengruppen (allgemeine Ausfuhrbewilligung), BGBl. Nr. 530/1996;

4.

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über sonstige Erfordernisse bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren (Meldeverpflichtungen), BGBl. Nr. 531/1996;

5.

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Aufhebung der Verordnung über die Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr (Libyen), BGBl. Nr. 532/1996, und

6.

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie der Überlassung oder der Vermittlung von Waren außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft (Ausfuhrliste), BGBl. Nr. 533/1996.

(2) § 2 Abs. 2 und § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2002 treten am Tag nach Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.

(3) § 2 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6, § 8 sowie die Anlage 1 und die nunmehrige Anlage 2, jeweils in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 394/2004, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 10 sowie die bisherige Anlage 2 treten mit Ablauf des der Kundmachung folgenden Tages außer Kraft.

Anlage 1

0001 Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von

12,7 mm oder kleiner und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)

Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre;

1.

Musketen, Gewehre und Karabiner, die vor 1871 hergestellt wurden,

2.

Nachbildungen von Musketen, Gewehren und Karabinern, deren Originale vor 1871 hergestellt wurden,

3.

Revolver, Pistolen und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Nachbildungen.

b)

Waffen mit glattem Lauf;

c)

Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;

d)

Schalldämpfer, spezielle Rohrwaffen-Lafetten, Ladestreifen und Mündungsfeuerdämpfer für die von Unternummern 0001a, 0001b und 0001c erfaßten Waffen;

1.

Die Unternummern 0001a bis 0001d erfassen nicht für Exerziermunition besonders konstruierte Waffen, die keine von Nummer 0003 erfaßte Munition verschießen können.

2.

Die Unternummern 0001a bis 0001d erfassen nicht Alarm- und Startpistolen, Leuchtpistolen und andere Geräte, die nur Leuchtraketen abfeuern, Schreckschußpistolen und -revolver, Bolzen-Viehtötungsapparate, Gasdruckgewehre, Gasdruckpistolen, Luftdruckgewehre, Luftdruckpistolen, Federdruckgewehre, Federdruckpistolen und deren Bestandteile.

a)

Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, rückstoßfreie Waffen und Tarnvorrichtungen (signature reduction devices) hierfür;

b)

militärische Nebel- und Gaswerfer, militärische pyrotechnische Werfer oder Generatoren.

Unternummer 0002b erfaßt nicht Signalpistolen. 0003 Munition für die von Nummer 0001, 0002 oder 0012 erfaßten

Waffen sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Anmerkung:

1.

Besonders konstruierte Bestandteile schließen ein:

a)

Metall- oder Kunststoffbestandteile, zB Ambosse in Zündhütchen, Geschoßmäntel, Patronengurtglieder, Führungsringe und andere Munitionsbestandteile aus Metall,

b)

Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren und Anzündvorrichtungen,

c)

Stromquellen für die einmalige Abgabe einer hohen Leistung,

d)

abbrennbare Hülsen für Treibladungen,

e)

Submunition einschließlich Bomblets, Minelets und endphasengelenkter Geschosse.

2.

Diese Nummer erfaßt nicht Munition ohne Geschoß (Manöver-, Signalmunition) und Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer.

a)

Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, -Vorrichtungen und Zubehör, militärische Pyrotechnika, Leuchtpatronen und Darstellungsmunition (dh. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer der von Unternummer 0004a erfaßten Waren simuliert);

1.

Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben, Brandbomben und Sprengkörper,

2.

Antriebsdüsen für Flugkörper und Bugspitzen für Wiedereintrittskörper.

b)

Ausrüstung, besonders konstruiert für das Handhaben, Überwachen, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, Abfeuern, Legen, Räumen, Ausstoßen, Täuschen, Stören, Zünden oder Orten der von Unternummer 0004a erfaßten Waren.

1.

fahrbare Gasverflüssigungsanlagen mit einer Produktionskapazität von mindestens 1 t Flüssiggas pro Tag,

2.

schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer Minen.

a)

Waffenzielgeräte, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme;

b)

Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmeß-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme, Ortungs-, Datenverknüpfungs(data fusion)-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen und Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment);

c)

Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummern 0005a und 0005b erfaßte Ausrüstung.

1.

Nummer 0006 schließt ein:

a)

Panzer und andere militärische bewaffnete Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge, ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung zum Minenlegen oder zum Starten der von Nummer 0004 erfaßten Waffen,

b)

gepanzerte Fahrzeuge,

c)

amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge,

d)

Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum Befördern und Schleppen von Munition oder Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme.

2.

Die Änderung eines Landfahrzeuges für militärische Zwecke bedeutet eine bauliche, elektrische oder mechanische Änderung, die ein oder mehrere besonders konstruierte militärische Bestandteile betrifft. Solche Bestandteile schließen ein:

a)

Luftreifendecken in beschußfester oder bei abgelassener Luft fahrtauglicher Spezialbauart,

b)

Reifendruck-Regelvorrichtungen, die aus dem Inneren des fahrenden Fahrzeugs bedient werden können,

c)

Panzerschutz von wichtigen Teilen (zB Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen),

d)

besondere Verstärkungen für die Aufnahme von Waffen.

3.

Nummer 0006 erfaßt keine zivilen Sonderschutzlimousinen und Werttransporter mit Schutzpanzerung.

a)

Biologische Agenzien und radioaktive Stoffe für den Kriegsgebrauch (zur Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, zur Funktionsbeeinträchtigung von Geräten oder zur Vernichtung von Ernten oder der Umwelt) und chemische Kampfstoffe;

b)

Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte wie folgt:

1.

Alkyl- (Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-)phosphonsäuredifluoride wie:

DF: Methyl-phosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3),

```

2.

Alkyl(R tief 1)phosphonigsäure-0-2-dialkyl (R tief 3,

```

R tief 4) aminoethyl-alkyl (R tief 2)ester (R tief 1,

R tief 3, R tief 4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl-,

Isopropyl-) (R tief 2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-,

C tief n = C tief 1 bis C tief 10) und entsprechend

alkylierte oder protonierte Salze wie:

3.

Chlorsarin: Methylphosphonsäure-isopropylesterchlorid (CAS-Nr. 1445-76-7),

4.

Chlorsoman: Methylphosphonsäure-pinakolylesterchlorid (CAS-Nr. 7040-57-5);

c)

Tränengase und andere Reizstoffe einschließlich:

1.

CA: Brombenzylcyanid (CAS-Nr. 5798-79-8),

2.

CS: o-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril (CAS-Nr. 2698-41-1),

3.

CN: w-Chloracetophenon (CAS-Nr. 532-27-4),

4.

CR: Dibenz(b,f)-1,4-oxazepin (CAS-Nr. 257-07-8);

d)

Ausrüstung, besonders konstruiert oder modifiziert zum Ausbringen der von Unternummer 0007a erfaßten Stoffe oder Agenzien und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

e)

Ausrüstung, besonders konstruiert zur Abwehr der von Unternummer 0007a erfaßten Materialien und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

f)

Ausrüstung, besonders konstruiert zur Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer 0007a erfaßten Materialien und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

g)

Biopolymere, besonders entwickelt oder aufgebaut für die Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer 0007a erfaßten chemischen Kampfstoffe und spezifischen Zellkulturen zu ihrer Herstellung;

h)

Biokatalysatoren für die Dekontamination und den Abbau chemischer Kampfstoffe und biologische Systeme hierfür, wie folgt:

1.

Biokatalysatoren, besonders entwickelt für die Dekontamination und den Abbau der von Unternummer 0007a erfaßten chemischen Kampfstoffe, die durch gezielte Laborauslese oder genetische Manipulation biologischer Systeme erzeugt werden,

2.

biologische Systeme wie folgt:

i)

Technologie wie folgt:

1.

Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der von Unternummer 0007a bis 0007f erfaßten toxischen Wirkstoffe, zugehörigen Ausrüstung oder Bestandteile,

2.

Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der von Unternummer 0007g erfaßten Biopolymere oder spezifischen Zellkulturen,

3.

Technologie, ausschließlich bestimmt für die Inkorporation der von Unternummer 0007h1 erfaßten Biokatalysatoren in militärische Trägersubstanzen oder militärische Materialien.

1.

Unternummer 0007a schließt die folgenden chemischen

a)

Nervenkampfstoffe:

```

1.

Alkyl(R tief 1)phosphonsäure-alkyl

```

(R tief 2)ester-fluoride (R tief 1 = Methyl-, Ethyl-,

n-Propyl- oder Isopropyl-) (R = Alkyl- oder

Cycloalkyl, C tief n = c tief 1 bis c tief 10), wie:

Sarin (GB): Methylphosphonsäure-isopropylesterfluorid

(CAS-Nr. 107-44-8) und Soman (GD):

Methylphosphonsäurepinakolylesterfluorid

(CAS-Nr. 96-64-0),

```

2.

Phosphorsäure-dialkyl (R tief 1,

```

R tief 2)amid-cyanid-alkyl (R tief 3)ester (R tief 1,

R tief 2 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder

Isopropyl-) (R tief 3 = Alkyl- oder Cycloalkyl-,

c tief n = c tief 1 bis c tief 10), wie:

3.

Alkyl (R tief 1)thiolphosphonsäure-S-(2-dialkyl(R tief 3, R tief 4) aminoethyl)-alkyl(R tief 2)ester (R tief 2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-, c tief n = c tief 1 bis c tief 10) (R tief 1, R tief 3, R tief 4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) oder entsprechend alkylierte bzw. protonierte Salze, wie:

b)

Hautkampfstoffe:

1.

Schwefelloste, wie:

2.

Lewisite, wie:

3.

Stickstoffloste, wie:

c)

Psychokampfstoffe, wie:

d)

Entlaubungsmittel, wie:

1.

Butyl-(2-Chlor-4-Fluor-phenoxy-)acetat (LNF),

2.

2,4,5-trichlorphenoxyessigsäure gemischt mit 2,4-dichlorphenoxyessigsäure (Agent Orange).

2.

Unternummer 0007e schließt Luftreinigungsanlagen ein, besonders konstruiert oder hergerichtet zum Filtern von radioaktiven, biologischen und chemischen Stoffen.

3.

Unternummern 0007a und 0007c erfassen nicht:

a)

Chlorcyan,

b)

Cyanwasserstoffsäure,

c)

Chlor,

d)

Carbonylchlorid (Phosgen),

e)

Perchlorameisensäuremethylester (Diphosgen),

f)

Bromessigsäureethylester,

g)

Xylylbromide,

h)

Benzylbromid,

i)

Benzyljodid,

j)

Bromaceton,

k)

Bromcyan,

l)

Brommethylethylketon,

m)

Chloraceton,

n)

Jodessigsäureethylester,

o)

Jodaceton,

p)

Chlorpikrin.

4.

Unternummern 0007g, 0007h2 und 0007i3 erfassen nur spezifische Technologie, Zellkulturen und biologische Systeme. Technologie, Zellkulturen und biologische Systeme für zivile Zwecke, zB für Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt und Nahrungsmittelindustrie, werden nicht erfaßt.

5.

Unternummer 0007c erfaßt nicht einzeln abgepackte Tränengase oder andere Reizstoffe für persönliche Selbstverteidigungszwecke.

6.

Unternummern 0007d, 0007e und 0007f erfassen Ausrüstung, besonders konstruiert oder modifiziert für militärische Zwecke, dh. die Ausrüstung erfüllt Mil-Standard.

7.

Siehe auch Verordnung (EG) Nr. 3381/94, Nummer 1A004.

8.

Ausgangsstoffe für die Herstellung toxischer Wirkstoffe:

9.

Zugehörige biologische Wirkstoffe: Siehe Verordnung (EG) Nr. 3381/94, Nummern 1C351 bis 1C354. Die dort genannten biologischen Wirkstoffe werden nur dann von Unternummer 0007a erfaßt, wenn diese dem Begriff „für den Kriegsgebrauch'' entsprechen.

a)

Stoffe wie folgt und Mischungen daraus:

1.

kugelförmiges Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 mym, hergestellt aus Material mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 99%,

2.

metallische Brennstoffe in Partikelform (kugelförmig, staubförmig, flockenförmig oder gemahlen), hergestellt aus Material, das zu mindestens 99% aus einem der folgenden Materialien besteht:

a)

Metalle und Mischungen daraus:

1.

Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7) mit einer Partikelgröße kleiner als 60 mym,

2.

Eisenpulver (CAS-Nr. 7439-89-6) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 3 mym, hergestellt durch Reduktion von Eisenoxid mit Wasserstoff,

b)

Mischungen, die einen der folgenden Stoffe enthalten:

1.

Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Magnesium (CAS-Nr. 7439-95-4) und Legierungen dieser Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 mym,

2.

Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid (CAS-Nr. 12069-32-8) mit einer Reinheit größer/gleich 85% und einer Partikelgröße kleiner als 60 mym,

3.

Perchlorate, Chlorate und Chromate, die mit Metallpulver oder anderen energiereichen Brennstoffen gemischt sind,

4.

Nitroguanidin (NQ) (CAS-Nr. 556-88-7),

5.

Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren der folgenden Elemente zusammengesetzt sind: sonstige Halogene, Sauerstoff, Stickstoff,

6.

Carborane, Decaboran (CAS-Nr. 17702-41-9), Pentaboran und Derivate daraus,

8.

Hexanitrostilben (HNS) (CAS-Nr. 20062-22-0),

9.

Diaminotrinitrobenzol (DATB) (CAS-Nr. 1630-06-6),

10.

Triaminotrinitrobenzol (TATB) (CAS-Nr. 3058-38-6),

11.

Triaminoguanidinnitrat (TAGN) (CAS-Nr. 4000-16-2),

12.

Titansubhydrid mit der stöchiometrischen Zusammensetzung TiH 0,65-1,68,

13.

Dinitroglycoluril (DNGU, DINGU) (CAS-Nr. 55510-04-8), Tetranitroglycoluril (TNGU, SORGUYL)

14.

Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol (TACOT) (CAS-Nr. 25243-36-1),

15.

Diaminohexanitrodiphenyl (DIPAM) (CAS-Nr. 17215-44-0),

16.

Picrylaminodinitropyridin (PYX) (CAS-Nr. 38082-89-2),

17.

3-Nitro-1,2,4,-triazol-5-on (NTO oder ONTA) (CAS-Nr. 932-64-9),

18.

Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Mindestkonzentration von 70%, Hydrazinnitrat (CAS-Nr. 37836-27-4), Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7), unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7), Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4) und symmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 540-73-8),

19.

Ammoniumperchlorat (CAS-Nr. 7790-98-9),

20.

Hexogen (Cyclotrimethylentrinitramin (RDX)) (CAS-Nr. 121-82-4),

21.

Hydroxylammoniumnitrat (HAN) (CAS-Nr. 13465-08-2), Hydroxylammoniumperchlorat (HAP) (CAS-Nr. 15588-62-2),

22.

2-(5-Cyanotetrazolato) pentaaminkobalt(III)perchlorat (CP) (CAS-Nr. 70247-32-4),

23.

Cis-bis (5-nitrotetrazolato) tetraaminkobalt(III)perchlorat (BNCP),

24.

7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (ADNBF) (CAS-Nr. 97096-78-1), Amino-dinitrobenzo-furoxan,

25.

5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CL-14) (CAS-Nr. 117907-74-1) oder Diaminodinitrobenzofurozan,

26.

2,4,6-Trinitro-2,4,6-triaza-cyclo-hexanon (K-6 oder Keto-RDX) (CAS-Nr. 115029-35-1),

27.

2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraaza-bicyclo-3,3,0- octanon-3 (CAS-Nr. 130256-72-3) (Tetranitrosemiglycouril, K55 oder ketobicyclisches HMX),

28.

1,1,3-Trinitroazetidin (TNAZ) (CAS-Nr. 97645-24-4),

29.

1,4,5,8-Tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin (TNAD) (CAS-Nr. 135877-16-6),

30.

Hexanitrohexaazaisowurtzitan (CAS-Nr. 135285-90-4) (CL-20 oder HNIW) und dessen Clathrate,

31.

Polynitrocubane mit mehr als vier Nitrogruppen,

32.

Ammoniumdinitramid (ADN oder SR tief 12) (CAS-Nr. 140456-78-6),

33.

Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl)

b)

Explosivstoffe und Treibstoffe, die die folgenden Leistungsparameter erfüllen:

1.

Explosivstoffe mit einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 700 m/s oder einem Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar),

2.

andere in Nummer 0008 nicht genannte organische Explosivstoffe, die einen Detonationsdruck größer/gleich 25 GPa (250 kbar) ergeben und bei Temperaturen größer/gleich 523 K (250 Grad C) für die Dauer von 5 min oder länger stabil bleiben,

3.

andere in Nummer 0008 nicht aufgeführte Feststofftreibmittel der UN-Klasse 1.1 mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls (bei Standardbedingungen) von mehr als 250 s bei metallfreien oder mehr als 270 s bei aluminiumhaltigen Mischungen,

4.

andere in Nummer 0008 nicht aufgeführte Feststofftreibmittel der UN-Klasse 1.3 mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls von mehr als 230 s bei halogenfreien, 250 s bei metallfreien und 266 s bei metallhaltigen Mischungen,

5.

andere in Nummer 0008 nicht aufgeführte Schießpulver mit einer Kraftkonstante größer als 1 200 kJ/kg,

6.

andere in Nummer 0008 nicht aufgeführte Explosivstoffe, Treibstoffe oder pyrotechnische Stoffe, die eine stabile gleichförmige Abbrandgeschwindigkeit von mehr als 38 mm/s bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 294 K (21 Grad C) aufweisen, oder

7.

elastomermodifizierte gegossene zweibasige Treibmittel (EMCDB), die bei 233 K (-40 Grad C) eine Dehnungsfähigkeit von mehr als 5% bei größter Beanspruchung aufweisen;

c)

militärische Pyrotechnika;

d)

andere Stoffe wie folgt:

1.

Luftfahrzeug-Treibstoffe, besonders konstruiert für militärische Zwecke,

2.

militärische Materialien, die für die Verwendung in Flammenwerfern oder Brandbomben besonders entwickelte Verdicker für Kohlenwasserstoff-Brennstoffe enthalten, wie Metallstearate oder Palmitate (Oktal) (CAS-Nr. 637-12-7) und M1,M2,M3-Verdicker,

3.

flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter rauchender Salpetersäure (IRFNA) (CAS-Nr. 8007-58-7) oder Sauerstoffdifluorid bestehen oder diese Stoffe enthalten;

e)

Additive und Vorprodukte wie folgt:

1.

Azidomethylmethyloxetan (AMMO) und -Polymere,

2.

basisches Kupfersalicylat (CAS-Nr. 62320-94-9), Bleisalicylat (CAS-Nr. 15748-73-9),

3.

Bis-(2,2-dinitropropyl)formal (CAS-Nr. 5917-61-3) oder Bis-(2,2-dinitropropyl)acetal (CAS-Nr. 5108-69-0),

4.

Bis(2-fluoro-2,2-dinitroethyl)formal (FEFO) (CAS-Nr. 17003-79-1),

5.

Bis-(2-hydroxyethyl)glycolamid (BHEGA) (CAS-Nr. 17409-41-5),

6.

Bis(2-methylaziridinyl)-methylaminophosphinoxid (Methyl BAPO) (CAS-Nr. 85068-72-0),

7.

Bis(azidomethyl)oxethan und dessen Polymere (CAS-Nr. 17607-20-4),

8.

Bis(chlormethyl)oxethan (BCMO) (CAS-Nr. 142173-26-0),

9.

Butadiennitriloxid (BNO),

10.

Butantrioltrinitrat (BTTN) (CAS-Nr. 6659-60-5),

11.

Catocen (CAS-Nr. 37206-42-1) (2,2-Bis-ethylferrocenylpropan), Ferrocencarbonsäuren, N-Butylferrocen (CAS-Nr. 319904-29-7), Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4) und andere verwandte polymere Ferrocenderivate,

12.

Dinitroazetidin-t-butylsalz,

13.

energetisch wirksame Monomere, energetisch wirksame Plastifiziermittel und energetisch wirksame Polymere, die Nitro-, Azido-, Nitrat-, Nitraza- oder Difluoraminogruppen enthalten,

14.

FPF-1:

15.

FPF-3: Poly-2,4,4,5,5,6,6-heptafluoro-2-trifluoromethyl-3-oxaheptan-1,7-diol-formal,

16.

Glycidylazidpolymer (GAP) (CAS-Nr. 143178-24-9) und dessen Derivate,

17.

Hexabenzylhexaazaisowurtzitan (HBIW)

18.

hydroxylterminiertes Polybutadien (HTPB) mit einer Hydroxylfunktionalität größer/gleich 2,2 und kleiner/gleich 2,4, einem Hydroxylwert kleiner als 0,77 meq/g und einer Viskosität bei 303 K (30 Grad C) kleiner als 47 Poise (CAS-Nr. 69102-90-5),

19.

superfeines Eisenoxid (Fe tief 2 O tief 3 Hämatit) mit einer spezifischen Oberfläche größer als 250 m2/g und einer durchschnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich 0,003 mym (CAS-Nr. 1309-37-1),

20.

Blei-Beta-resorcylat (CAS-Nr. 20936-32-7),

21.

Bleistannat (CAS-Nr. 12036-31-6), Bleimaleat (CAS-Nr. 19136-34-6), Bleicitrat (CAS-Nr. 14450-60-3),

22.

Blei-Kupfer-Chelate von Beta-Resorcylat und/oder Salicylat (CAS-Nr. 68411-07-4),

23.

Nitratomethylmethyloxethan oder Poly-(3-nitratomethyl-3-methyloxethan) (Poly-NIMMO, NMMO) (CAS-Nr. 84051-81-0),

24.

3-Nitraza-1,5-pentan-diisocyanat (CAS-Nr. 7406-61-9),

25.

N-Methyl-p-Nitroanilin (CAS-Nr. 100-15-2),

26.

metallorganische-Kupplungsreagentien, insbesondere Titan-IV-Verbindungen:

a)

2,2-(Bis-2-propenolat-methyl-butanolat-tris(dioctyl)phosphat-O) (LICA 12) (CAS-Nr. 103850-22-2),

b)

((2-Propenolat-1)methyl-N-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)-pyrophosphat (KR3538),

c)

((2-Propenolat-1)methyl-N-propenolatomethyl)- butanolat-1-tris(dioctyl)phosphat,

27.

Polycyanodifluoraminoethylenoxid (PCDE),

28.

polyfunktionelle Aziridinamide mit Isophthal-, Trimesin-, Butylenimintrimesamidisocyanur-(BITA) oder Trimethyladipin-Grundstrukturen und 2-Methyl- oder 2-Ethylsubstituenten am Aziridinring,

29.

Polyglycidylnitrat oder Poly(Nitratomethyloxiran), (Poly-GLYN, PGN)

30.

Polynitroorthocarbonate,

31.

Propylenimid, 2-Methylaziridin (CAS-Nr. 75-55-8),

32.

Tetraacetyldibenzylhexaazaisowurtzitan (TAIW),

33.

Tetraethylenpentaaminacrylnitril (TEPAN) (CAS-Nr. 68412-45-3), cyanethyliertes Polyamin und seine Salze,

34.

Tetraethylenpentaaminacrylnitrilglycidol (TEPANOL) (CAS-Nr. 68412-46-4), cyanethylierte Polyamin-Addukte mit Glycidol und seinen Salzen,

35.

Triphenylwismut (TPB) (CAS-Nr. 603-33-8),

36.

Tris-1-(2-methyl)aziridinylphosphinoxid (MAPO) (CAS-Nr. 57-39-6), Bis(2-methylaziridinyl)-2-(2- hydroxypropanoxy)-propylaminophosphinoxid (BOBBA 8) und andere MAPO-Derivate,

37.

1,2,3,Tris ((1,2-bis-difluoramino)ethoxy)propan (TVOPA) (CAS-Nr. 53159-39-0),

38.

1,3,5,-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 108-70-3),

39.

1,2,4,-Butantriol (1,2,4-Trihydroxybutan),

40.

1,3,5,7 Tetraacetyl-1-3,5,7-tetraazacyclooktan (TAT) (CAS-Nr. 41378-98-7),

41.

1,4,5,8-Tetraazadekalin (CAS-Nr. 5409-42-7),

42.

niedermolekulares (Molekulargewichte kleiner als 10 000) Polyepichlorhydrin mit funktionellen Alkoholgruppen und Polyepichlorhydrindiol.

1.

Explosiv- und Treibstoffe für militärische Zwecke, die die in Unternummer 0008al und 0008a2 aufgeführten Metalle und Legierungen enthalten, werden auch dann erfaßt, wenn die Metalle und Legierungen in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind. Siehe auch VO (EG) Nr. 3381/94, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L367/94, Nummer 1C011.

2.

Nummer 0008 erfaßt nicht Bor und Borcarbid, das mit Bor-10 angereichert ist (Bor-10-Gehalt größer als 20 Gew.-% des Gesamt-Borgehalts).

3.

Luftfahrzeug-Treibstoffe, die von Unternummer 0008d1 erfaßt werden, sind Fertigprodukte und nicht deren Einzelkomponenten.

4.

Nummer 0008 erfaßt nicht Perforatoren, besonders konstruiert für die Erdölexploration.

5.

Nummer 0008 erfaßt die nachstehend aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als Verbindungen oder Mischungen mit militärischen Explosivstoffen oder Metallpulvern vorliegen, dh. sie werden nicht erfaßt, wenn sie in reiner Form oder als Mischungen untereinander vorliegen:

a)

Ammoniumpikrat,

b)

Schwarzpulver,

c)

Difluoramin (HNF2),

d)

Kaliumnitrat,

e)

Tetranitronaphthalin,

f)

Trinitroanisol,

g)

Trinitronaphthalin,

h)

Trinitroxylol,

i)

rauchende Salpetersäure, nicht inhibiert und nicht angereichert,

j)

Acetylen,

k)

Propan,

l)

flüssiger Sauerstoff,

m)

Wasserstoffperoxid in Konzentrationen von weniger als 85%,

n)

Mischmetall,

o)

N-Pyrrolidinon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon,

p)

Dioctylmaleat,

q)

Ethylhexylacrylat,

r)

Triethylaluminium (TEA), Trimethylaluminium (TMA) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente,

s)

Ethylendiamindinitrat,

aa) Triethylenglykoldinitrat (TEGDN),

bb) 2,4,6-Trinitroresorcin (Styphninsäure),

cc) Diethyldiphenylharnstoff, Dimethyldiphenylharnstoff, Methylethyldiphenylharnstoff (Centralite),

dd) N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff),

ee) Methyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff),

ff) Ethyl-N,N-Dipenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff),

gg) 2-Nitrodiphenylamin (2-NDPA),

hh) 4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA),

ii) 2,2-Dinitropropanol,

jj) Chlortrifluorid.

a)

2,4,6-Trinitrotoluol (TNT, Tri, Trotyl),

b)

Bleipikrat (Trinitrophenolblei),

c)

Trinitroresorcinblei (Bleinitroresorcinat, Bleistyphnat),

d)

Bleitrinitrophloroglucinat (Bleiglucinat),

e)

Nitroglycerin (Glycerintrinitrat),

f)

Nitroglycol (Ethylenglycoldinitrat),

g)

Diglycoldinitrat,

h)

Pentaerythrittetranitrat (Nitropenta, Pentrit, Niperyt),

i)

Hexanitromannit (Nitromannit),

j)

Hexanitrodiphenylamin (Dipicrylamin, Hexamin),

k)

2,4,6-Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl, Trinitromethylanilin),

l)

Hexanitrodiphenylamin (Dipicrylamin, Hexamin),

m)

4,6-Dinitrobenzol-2-diazo-1-oxid (Diazonitrophenol),

n)

Nitrostärke, wasserlöslich (Stärkenitrat, Xyloidin),

o)

Nitrocellulose.

a)

Kampfschiffe oder Schiffe, besonders konstruiert oder besonders geändert für Angriffs- oder Verteidigungshandlungen (über oder unter Wasser), auch wenn für nichtmilitärische Zwecke umgebaut, und ungeachtet ihres derzeitigen Reparaturzustandes oder ihrer Betriebsfähigkeit oder ob sie Waffeneinsatzsysteme oder Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von Schiffskörpern für solche Schiffe;

b)

Motoren wie folgt:

1.

Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

Leistung größer/gleich 1,12 MW und

b)

Drehzahl größer/gleich 700 U/min,

2.

Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

Leistung größer als 0,75 MW,

b)

schnell umsteuerbar,

c)

flüssigkeitsgekühlt und

d)

vollständig gekapselt,

3.

nichtmagnetische Dieselmotoren mit einer Leistung größer/gleich 37,3 kW und mit einem nichtmagnetischen Anteil von mehr als 75% des Gesamtgewichts;

c)

Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und Steuereinrichtungen hierfür;

d)

U-Boot- und Torpedonetze;

e)

Lenk- und Navigationsausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

f)

Schiffskörperdurchführungen und -steckverbinder, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die das Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes ermöglichen;

1.

Unternummer 0009f schließt Steckverbinder für Schiffe in Einzelleiter-, Mehrfachleiter-, Koaxial- und Hohlleiterausführung sowie Schiffskörperdurchführungen ein, die jeweils unbeeinflußt bleiben von (eventuellem) Leckwasser von außen und die geforderten Merkmale in Meerestiefen von mehr als 100 m beibehalten, sowie faseroptische Steckverbinder und optische Schiffskörperdurchführungen, besonders konstruiert für den Durchgang von Laserstrahlen, unabhängig von der Wassertiefe.

2.

Unternummer 0009f umfaßt nicht übliche Schiffskörperdurchführungen für Antriebswellen und Ruderschäfte.

g)

geräuscharme Lager, besonders konstruiert für militärische Zwecke, mit aerodynamischer/aerostatischer Schmierung oder magnetischer Aufhängung, aktiv kontrollierter Signatur- oder Schwingungsunterdrückung, und Ausrüstung, die solche Lager enthält.

a)

Kampfflugzeuge und -hubschrauber und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

b)

andere Luftfahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke einschließlich militärischer Aufklärung, militärischen Angriffs, militärischer Ausbildung, Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer Ausrüstung, logistische Unterstützung sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

c)

Triebwerke, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

d)

unbemannte Luftfahrzeuge einschließlich ferngelenkter Flugkörper (remotely piloted air vehicles - RPVs) und autonome, programmierbare Fahrzeuge, besonders konstruiert oder besonders geändert für militärische Zwecke, sowie deren Startgeräte, unterstützende Bodengeräte und zugehörige Ausrüstung für die Steuerung;

e)

Bordausrüstung einschließlich der Einrichtungen für Luftbetankung, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Unternummer 0010a und 0010b erfaßten Luftfahrzeugen oder in den von Unternummer 0010c erfaßten Triebwerken, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

f)

Tankwagen und Ausrüstung zum Druckbetanken, besonders konstruierte Ausrüstung zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten und Bodengeräte, besonders entwickelt für die von Unternummer 0010a oder 0010b erfaßten Luftfahrzeuge oder für die von Unternummer 0010c erfaßten Triebwerke;

g)

nach dem Überdruckprinzip arbeitende Atemgeräte und Überdruckanzüge für einzelne Körperteile zur Verwendung in Luftfahrzeugen, Anti-g-Anzüge, militärische Sturzhelme und Schutzmasken, Geräte zum Umwandeln von flüssigem in gasförmigen Sauerstoff für Luftfahrzeuge oder Flugkörper, katapult- und patronenbetätigte Einrichtungen zum Notausstieg der Besatzung aus Luftfahrzeugen;

h)

Fallschirme für Kampftruppen oder zum Absetzen von Lasten oder Bremsschirme für Luftfahrzeuge wie folgt:

1.

Fallschirme für

a)

Punktziel-Absprung von Einzelkämpfern,

b)

Absprung von Fallschirmjägern,

2.

Lastenfallschirme,

3.

Para-Gleiter, Bremsschirme, Steuerschirme zur Stabilisierung und Steuerung der Fluglage fallender Körper (zB Rettungskapseln, Schleudersitze, Bomben),

4.

Steuerschirme für die Verwendung in Schleudersitzsystemen zur Steuerung des Entfaltungs- und Füllungsablaufs von Notfallschirmen,

5.

Bergungsfallschirme für Lenkflugkörper, Drohnen und Raumfahrzeuge,

6.

Landeanflugbremsschirme und Landebremsschirme,

7.

andere militärische Fallschirme;

i)

automatische Lenksysteme für Fallschirmlasten, für militärische Zwecke besonders konstruierte oder besonders geänderte Geräte für das gesteuerte Entfalten bei Absprüngen aus beliebiger Höhe einschließlich Sauerstoffgeräten.

1.

Unternummer 0010b erfaßt nicht Luftfahrzeuge, oder Varianten dieser Luftfahrzeuge, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die:

a)

nicht für eine militärische Verwendung konfiguriert sind und die nicht mit technischen Ausrüstungen oder Zusatzeinrichtungen versehen sind, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind, und

b)

von einer Zivilluftfahrtbehörde eines Teilnehmerstaates für die zivile Verwendung zugelassen sind.

2.

Unternummer 0010c erfaßt nicht:

a)

Triebwerke, konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, die von einer Zivilluftfahrtbehörde eines Teilnehmerstaates für die Verwendung in zivilen Luftfahrzeugen zugelassen sind, sowie deren besonders konstruierte Bestandteile,

b)

Kolbentriebwerke oder deren besonders konstruierte Bestandteile.

3.

Die Erfassung in Unternummer 0010b und 0010c von besonders konstruierten Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung für nichtmilitärische Luftfahrzeuge oder Triebwerke, die für militärische Zwecke geändert sind, erstreckt sich nur auf solche militärischen Bestandteile und zugehörige militärische Ausrüstung, die für die Änderung für militärische Zwecke notwendig sind.

a)

Ausrüstung für elektronische Gegenmaßnahmen (ECM) und elektronische Schutzmaßnahmen (ECCM), einschließlich elektronischer Ausrüstung zum Stören und Gegenstören, dh. Geräte, konstruiert, um in Radar- oder Funkgeräten Störsignale oder verfälschende Signale zu erzeugen oder auf andere Weise den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit gegnerischer Empfänger einschließlich der Geräte für Gegenmaßnahmen zu stören,

b)

schnell abstimmbare Röhren (frequency agile tubes),

c)

elektronische Systeme oder Ausrüstung, konstruiert entweder für die Überwachung und Beobachtung des elektromagnetischen Spektrums für Zwecke des militärischen Nachrichtenwesens bzw. der militärischen Sicherheit oder um derartige Überwachungs- und Beobachtungsmaßnahmen entgegenzuwirken,

d)

Ausrüstung für Unterwassergegenmaßnahmen einschließlich akustischer und magnetischer Störung und Täuschung, die in Sonarempfängern Störsignale oder verfälschende Signale erzeugen,

e)

Geräte zum Schutz der Datenverarbeitung, Datensicherungsgeräte und Geräte zur Sicherung der Datenübertragung und Zeichengabe, die Verschlüsselungsverfahren verwenden,

f)

Identifizierungs-, Authentisierungs- und Kennungsladegeräte (Keyloader) sowie Schlüssel-Management, -Generierungs- und -Verteilungsausrüstung.

a)

Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (kinetic energy weapon systems), besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;

b)

besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle einschließlich Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von Geschossen und Systemen mit hoher kinetischer Energie.

1.

Nummer 0012 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie:

a)

Startantriebssysteme, die Massen größer als 0,1 g auf Geschwindigkeiten über 1,6 km/s in den Betriebsarten Einzelfeuer oder Schnellfeuer beschleunigen können,

b)

Ausrüstung für die Erzeugung von Primärenergie, Elektroschutz (electric armour), Energiespeicherung, Kontrolle des Wärmehaushalts und Klimatisierung, Schaltvorrichtungen und Ausrüstung für die Handhabung von Treibstoffen, elektrische Schnittstellen zwischen Stromversorgung, Geschütz und anderen elektrischen Richtfunktionen des Turms,

c)

Zielerfassungs-, Zielverfolgungs-, Feuerleitsysteme und Systeme zur Wirkungsermittlung,

d)

Zielsuch-, Zielansteuerungssysteme und Systeme zur Umlenkung des Vortriebs (seitliche Beschleunigung) für Geschosse.

2.

Nummer 0012 erfaßt Systeme, die eine der folgenden Antriebsarten verwenden:

a)

elektromagnetisch,

b)

elektrothermisch,

c)

Plasmaantrieb,

d)

Leichtgasantrieb oder

e)

chemisch (sofern in Kombination mit den zu a bis d aufgeführten Antriebsarten verwendet).

3.

Nummer 0012 erfaßt nicht die Technologie für die magnetische Induktion zum Dauerantrieb ziviler Transporteinrichtungen.

4.

Waffensysteme, die Unterkalibermunition verwenden oder allein mit chemischem Antrieb arbeiten und Munition hiefür.

Siehe Nummer 0001, 0002, 0003 und 0004.

0013 Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung und Konstruktionen sowie

Bestandteile wie folgt:

a)

Panzerplatten wie folgt:

1.

hergestellt, um einen militärischen Standard oder eine militärische Spezifikation zu erfüllen, oder

2.

geeignet für militärische Zwecke;

b)

Konstruktionen aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen oder Kombinationen hieraus, besonders konstruiert, um militärische Systeme beschußfest zu machen;

c)

militärische Helme;

d)

Körperpanzer (zB Panzerwesten, Panzeranzüge), die gemäß militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Leistungsanforderungen hergestellt sind, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

1.

Unternummer 0013b schließt Werkstoffe ein, besonders konstruiert zur Bildung einer explosions-reaktiven Panzerung oder zum Bau militärischer Unterstände (shelters).

2.

Unternummer 0013c erfaßt nicht herkömmliche Stahlhelme, die weder mit Zusatzgeräten ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit Zusatzgeräten geändert oder konstruiert sind.

3.

Unternummer 0013d erfaßt nicht einzelne Körperschutzwesten und Zubehör hierfür, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.

Siehe auch VO (EG) Nr. 3381/94, Nummer 1A005.

0014 Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung oder

für die Simulation militärischer Szenare sowie besonders

konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör

hierfür.

Technische Anmerkung:

Der Begriff spezialisierte Ausrüstung für die militärische

Ausbildung schließt militärische Ausführungen von folgender

Ausrüstung ein:

Angriffssimulatoren,

Einsatzflug-Übungsgeräte,

Radar-Zielübungsgeräte,

Radar-Zielgeneratoren,

Feuerleit-Übungsgeräte,

Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung,

Flugsimulatoren einschließlich der für das Training von

Piloten oder Astronauten ausgelegten Zentrifugen,

Radartrainer,

Instrumentenflug-Übungsgeräte,

Navigations-Übungsgeräte,

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