Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über verantwortliche Personen, Sicherheitsvertrauenspersonen, Präventivdienste und Schießbefugte beim Bergbau (Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen - BPV-Personen) (CELEX-Nr.: 392L0104, 392L0091, 389L0048, 392L0051, 394L0038 und 395L0043)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 158, 165, 205 und 206 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 219/1996, sowie hinsichtlich der Hauptstücke 3 und 4 auch auf Grund des § 132 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1997, wird verordnet:
INHALTSVERZEICHNIS
```
Hauptstück: Allgemeines
```
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Beziehung zu Richtlinien der EU
```
Hauptstück: Verantwortliche Personen
```
```
Abschnitt: Vorbildung von Betriebsleitern,
```
Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern
§ 3. Einschlägige Hochschulausbildung - Aufsuchungstätigkeiten
§ 4. Einschlägige Hochschulausbildung - Gewinnungstätigkeiten
§ 5. Einschlägige Hochschulausbildung - Speichertätigkeiten
§ 6. Einschlägige Hochschulausbildung - Aufbereitungs-,
Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten
§ 7. Einschlägige Hochschulausbildung - Bauangelegenheiten
§ 8. Einschlägige Hochschulausbildung - Maschinenbauangelegenheiten
§ 9. Einschlägige Hochschulausbildung - elektrotechnische
Angelegenheiten
§ 10. Einschlägige Lehranstalt - Aufsuchungstätigkeiten
§ 11. Einschlägige Lehranstalt - Gewinnungstätigkeiten
§ 12. Einschlägige Lehranstalt - Speichertätigkeiten
§ 13. Einschlägige Lehranstalt - Aufbereitungs-, Veredelungs- und
Weiterverarbeitungstätigkeiten
§ 14. Einschlägige Lehranstalt - Bauangelegenheiten
§ 15. Einschlägige Lehranstalt - Maschinenbauangelegenheiten
§ 16. Einschlägige Lehranstalt - elektrotechnische Angelegenheiten
§ 17. Einschlägiger Lehrberuf
§ 18. Sonderfälle
```
Abschnitt: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer
```
entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern,
Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern
§ 19. Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch
Sachverständige
§ 20. Kenntnisnachweis - Aufsuchungstätigkeiten
§ 21. Kenntnisnachweis - Tagbau (überwiegend ohne Sprengarbeit)
§ 22. Kenntnisnachweis - Tagbau (überwiegend mit Sprengarbeit)
§ 23. Kenntnisnachweis - Tagbau (Werksteingewinnung)
§ 24. Kenntnisnachweis - Untertagbergbau
§ 25. Kenntnisnachweis - Aufbereitungs-, Veredelungs- und
Weiterverarbeitungstätigkeiten
Abschnitt: Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders
§ 26. Einschlägige Hochschulausbildung
Abschnitt: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer
entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders
§ 27. Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch
Sachverständige
§ 28. Kenntnisnachweis - Kleinbetrieb
§ 29. Kenntnisnachweis - Bohrlochbergbau
```
Abschnitt: Art der erforderlichen praktischen Verwendung von
```
verantwortlichen Personen
§ 30. Art der erforderlichen praktischen Verwendung von
Betriebsleitern, Betriebsleiter-Stellvertretern und
Betriebsaufsehern
§ 31. Art der erforderlichen praktischen Verwendung eines
verantwortlichen Markscheiders
```
Abschnitt: Prüfung der Kenntnisse der Rechtsvorschriften durch
```
die Bergbehörden
§ 32. Prüfer
§ 33. Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter
§ 34. Betriebsaufseher
§ 35. Verantwortliche Markscheider
§ 36. Unvollständiger Nachweis
§ 37. Zeugnis
```
Abschnitt: Verantwortliche Personen für im § 2 Abs. 4 des
```
Berggesetzes 1975 genannte Tätigkeiten
(bergbautechnische Aspekte)
§ 38. Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse,
Kenntnisse über Rechtsvorschriften
§ 39. Praktische Verwendung
```
Hauptstück: Sicherheitsvertrauenspersonen
```
§ 40. Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 41. Auswahl und Qualifikation
§ 42. Aufgabenbereich
§ 43. Funktionsperiode und Frist für die Bestellung
§ 44. Nachbesetzung und betriebliche Änderungen
§ 45. Vorsitzender
§ 46. Mitteilung und Information
```
Hauptstück: Präventivdienste
```
§ 47. Sicherheitsbeauftragter, Sicherheitsfachkräfte
§ 48. Anerkennung des Sicherheitsbeauftragten, Eignung der
Sicherheitsfachkräfte
§ 49. Sicherheitstechnische Zentren
§ 50. Arbeitsmedizinische Zentren
§ 51. Ermächtigte Ärzte
```
Hauptstück: Schießbefugnis
```
§ 52. Befugnis zur Vornahme der Schießarbeit
§ 53. Schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben
§ 54. Sprengbefugte
```
Hauptstück: Gemeinsame Bestimmungen
```
§ 55. Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 56. Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
```
Hauptstück: Schlußbestimmungen
```
§ 57. Außerkrafttreten
§ 58. Übergangsbestimmungen
§ 59. Inkrafttreten
Anlage I: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer
entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern,
Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern
Anlage II: Speziallehrgang für Industriemeister der
Grundstoffindustrie - Grundausbildung
Anlage III: Speziallehrgang für Industriemeister der
Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Spezielle
Tagbautechnik einschließlich Sprengen
Anlage IV: Speziallehrgang für Industriemeister der
Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung
Untertagebetrieb
Anlage V: Speziallehrgang für Industriemeister der
Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Spezielle
Aufbereitung
Anlage VI: Speziallehrgang für Industriemeister der
Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Veredelung und
Weiterverarbeitung zu Zement oder von Kalk oder Gips
Anlage VII: Speziallehrgang für Industriemeister der
Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Veredelung und
Weiterverarbeitung zu Ziegeln und feuerfesten
Baustoffen
Anlage VIII: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer
entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen
Markscheiders
Anlage IX: Speziallehrgang für Industriemeister der
Grundstoffindustrie - Ausbildung
Vermessungstechnik/Markscheidewesen
Anlage X: Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 158, 165, 205 und 206 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 219/1996, sowie hinsichtlich der Hauptstücke 3 und 4 auch auf Grund des § 132 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1997, wird verordnet:
INHALTSVERZEICHNIS
```
Hauptstück: Allgemeines
```
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Beziehung zu Richtlinien der EU
```
Hauptstück: Verantwortliche Personen
```
```
Abschnitt: Vorbildung von Betriebsleitern,
```
Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern
§ 3. Einschlägige Hochschulausbildung - Aufsuchungstätigkeiten
§ 4. Einschlägige Hochschulausbildung - Gewinnungstätigkeiten
§ 5. Einschlägige Hochschulausbildung - Speichertätigkeiten
§ 6. Einschlägige Hochschulausbildung - Aufbereitungs-,
Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten
§ 7. Einschlägige Hochschulausbildung - Bauangelegenheiten
§ 8. Einschlägige Hochschulausbildung - Maschinenbauangelegenheiten
§ 9. Einschlägige Hochschulausbildung - elektrotechnische
Angelegenheiten
§ 10. Einschlägige Lehranstalt - Aufsuchungstätigkeiten
§ 11. Einschlägige Lehranstalt - Gewinnungstätigkeiten
§ 12. Einschlägige Lehranstalt - Speichertätigkeiten
§ 13. Einschlägige Lehranstalt - Aufbereitungs-, Veredelungs- und
Weiterverarbeitungstätigkeiten
§ 14. Einschlägige Lehranstalt - Bauangelegenheiten
§ 15. Einschlägige Lehranstalt - Maschinenbauangelegenheiten
§ 16. Einschlägige Lehranstalt - elektrotechnische Angelegenheiten
§ 17. Einschlägiger Lehrberuf
§ 18. Sonderfälle
```
Abschnitt: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer
```
entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern,
Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern
§ 19. Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch
Sachverständige
§ 20. Kenntnisnachweis - Aufsuchungstätigkeiten
§ 21. Kenntnisnachweis - Tagbau (überwiegend ohne Sprengarbeit)
§ 22. Kenntnisnachweis - Tagbau (überwiegend mit Sprengarbeit)
§ 23. Kenntnisnachweis - Tagbau (Werksteingewinnung)
§ 24. Kenntnisnachweis - Untertagbergbau
§ 25. Kenntnisnachweis - Aufbereitungs-, Veredelungs- und
Weiterverarbeitungstätigkeiten
Abschnitt: Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders
§ 26. Einschlägige Hochschulausbildung
Abschnitt: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer
entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders
§ 27. Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch
Sachverständige
§ 28. Kenntnisnachweis - Kleinbetrieb
§ 29. Kenntnisnachweis - Bohrlochbergbau
```
Abschnitt: Art der erforderlichen praktischen Verwendung von
```
verantwortlichen Personen
§ 30. Art der erforderlichen praktischen Verwendung von
Betriebsleitern, Betriebsleiter-Stellvertretern und
Betriebsaufsehern
§ 31. Art der erforderlichen praktischen Verwendung eines
verantwortlichen Markscheiders
```
Abschnitt: Prüfung der Kenntnisse der Rechtsvorschriften durch
```
die Bergbehörden
§ 32. Prüfer
§ 33. Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter
§ 34. Betriebsaufseher
§ 35. Verantwortliche Markscheider
§ 36. Unvollständiger Nachweis
§ 37. Zeugnis
```
Abschnitt: Verantwortliche Personen für im § 2 Abs. 4 des
```
Berggesetzes 1975 genannte Tätigkeiten
(bergbautechnische Aspekte)
§ 38. Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse,
Kenntnisse über Rechtsvorschriften
§ 39. Praktische Verwendung
```
Hauptstück: Sicherheitsvertrauenspersonen
```
§ 40. Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 41. Auswahl und Qualifikation
§ 42. Aufgabenbereich
§ 43. Funktionsperiode und Frist für die Bestellung
§ 44. Nachbesetzung und betriebliche Änderungen
§ 45. Vorsitzender
§ 46. Mitteilung und Information
```
Hauptstück: Präventivdienste
```
§ 47. Sicherheitsbeauftragter, Sicherheitsfachkräfte
§ 48. Anerkennung des Sicherheitsbeauftragten, Eignung der
Sicherheitsfachkräfte
§ 49. Sicherheitstechnische Zentren
§ 50. Arbeitsmedizinische Zentren
§ 51. Ermächtigte Ärzte
```
Hauptstück: Schießbefugnis
```
§ 52. Befugnis zur Vornahme der Schießarbeit
§ 53. Schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben
§ 54. Sprengbefugte
```
Hauptstück: Gemeinsame Bestimmungen
```
§ 55. Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 56. Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
```
Hauptstück: Schlußbestimmungen
```
§ 57. Außerkrafttreten
§ 58. Übergangsbestimmungen
§ 59. Inkrafttreten
Anlage I: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer
entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern,
Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern
Anlage II: Speziallehrgang für Industriemeister der
Grundstoffindustrie - Grundausbildung
Anlage III: Speziallehrgang für Industriemeister der
Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Spezielle
Tagbautechnik einschließlich Sprengen
Anlage IV: Speziallehrgang für Industriemeister der
Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung
Untertagebetrieb
Anlage V: Speziallehrgang für Industriemeister der
Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Spezielle
Aufbereitung
Anlage VI: Speziallehrgang für Industriemeister der
Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Veredelung und
Weiterverarbeitung zu Zement oder von Kalk oder Gips
Anlage VII: Speziallehrgang für Industriemeister der
Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Veredelung und
Weiterverarbeitung zu Ziegeln und feuerfesten
Baustoffen
Anlage VIII: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer
entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen
Markscheiders
Anlage IX: Speziallehrgang für Industriemeister der
Grundstoffindustrie - Ausbildung
Vermessungstechnik/Markscheidewesen
Anlage X: Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
Hauptstück
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Berggesetzes 1975.
Hauptstück
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Berggesetzes 1975.
Beziehung zu Richtlinien der EU
§ 2. Zweck dieser Verordnung ist auch die Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (11. Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 348 vom 28. November 1992, S 0001, weiters der Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (12. Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 404 vom 31. Dezember 1992, S 0010, weiters der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 019 vom 24. Jänner 1989, S 0016, und weiters der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 23. Juli 1992, S 0025, geändert durch ABl. Nr. L 217 vom 24. August 1994, S 0008, durch ABl. Nr. C 241 vom 29. August 1994, S 0216, und durch ABl. Nr. L 184 vom 3. August 1995, S 0021, berichtigt durch ABl. Nr. L 017 vom 25. Jänner 1995, S 0020, und durch ABl. Nr. L 030 vom 9. Februar 1995, S 0040.
Beziehung zu Richtlinien der EU
§ 2. Zweck dieser Verordnung ist auch die Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (11. Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 348 vom 28. November 1992, S 0001, weiters der Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (12. Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 404 vom 31. Dezember 1992, S 0010, weiters der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 019 vom 24. Jänner 1989, S 0016, und weiters der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 23. Juli 1992, S 0025, geändert durch ABl. Nr. L 217 vom 24. August 1994, S 0008, durch ABl. Nr. C 241 vom 29. August 1994, S 0216, und durch ABl. Nr. L 184 vom 3. August 1995, S 0021, berichtigt durch ABl. Nr. L 017 vom 25. Jänner 1995, S 0020, und durch ABl. Nr. L 030 vom 9. Februar 1995, S 0040.
Hauptstück
Verantwortliche Personen
Abschnitt
Vorbildung von Betriebsleitern, Betriebsleiter-Stellvertretern und
Betriebsaufsehern
Einschlägige Hochschulausbildung - Aufsuchungstätigkeiten
§ 3. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 des Berggesetzes 1975,
wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen, eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Bergwesen oder Erdölwesen oder Gesteinshüttenwesen oder Markscheidewesen oder im Studienversuch Angewandte Geowissenschaften in den Studienzweigen Rohstoffgeologie oder Erdölgeologie oder Angewandte Geophysik oder Umwelt- und Hydrogeologie oder im internationalen Studienprogramm Petroleum Engineering oder im nicht mehr bestehenden Studienzweig Montangeologie an der Montanuniversität Leoben oder in der Studienrichtung Erdwissenschaften in den Studienzweigen Montangeologie oder Geochemie und Lagerstättenlehre oder Technische Geologie an einer inländischen Universität;
bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Erdölwesen oder im internationalen Studienprogramm Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben, beziehen sich die Tiefbohrtätigkeiten nicht auf das Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen, auch eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Bergwesen oder Markscheidewesen oder im Studienversuch Angewandte Geowissenschaften in den Studienzweigen Rohstoffgeologie oder Erdölgeologie oder Angewandte Geophysik oder Umwelt- und Hydrogeologie oder im nicht mehr bestehenden Studienzweig Montangeologie an der Montanuniversität Leoben oder in der Studienrichtung Erdwissenschaften in den Studienzweigen Montangeologie oder Technische Geologie an einer inländischen Universität.
Hauptstück
Verantwortliche Personen
Abschnitt
Vorbildung von Betriebsleitern, Betriebsleiter-Stellvertretern und
Betriebsaufsehern
Einschlägige Hochschulausbildung - Aufsuchungstätigkeiten
§ 3. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 des Berggesetzes 1975,
wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen, eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Bergwesen oder Erdölwesen oder Gesteinshüttenwesen oder Markscheidewesen oder im Studienversuch Angewandte Geowissenschaften in den Studienzweigen Rohstoffgeologie oder Erdölgeologie oder Angewandte Geophysik oder Umwelt- und Hydrogeologie oder im internationalen Studienprogramm Petroleum Engineering oder im nicht mehr bestehenden Studienzweig Montangeologie an der Montanuniversität Leoben oder in der Studienrichtung Erdwissenschaften in den Studienzweigen Montangeologie oder Geochemie und Lagerstättenlehre oder Technische Geologie an einer inländischen Universität;
bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Erdölwesen oder im internationalen Studienprogramm Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben, beziehen sich die Tiefbohrtätigkeiten nicht auf das Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen, auch eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Bergwesen oder Markscheidewesen oder im Studienversuch Angewandte Geowissenschaften in den Studienzweigen Rohstoffgeologie oder Erdölgeologie oder Angewandte Geophysik oder Umwelt- und Hydrogeologie oder im nicht mehr bestehenden Studienzweig Montangeologie an der Montanuniversität Leoben oder in der Studienrichtung Erdwissenschaften in den Studienzweigen Montangeologie oder Technische Geologie an einer inländischen Universität.
Einschlägige Hochschulausbildung - Gewinnungstätigkeiten
§ 4. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975
bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Erdölwesen oder im internationalen Studienprogramm Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben;
bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Bergwesen an der Montanuniversität Leoben.
Einschlägige Hochschulausbildung - Gewinnungstätigkeiten
§ 4. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975
bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Erdölwesen oder im internationalen Studienprogramm Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben;
bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Bergwesen an der Montanuniversität Leoben.
Einschlägige Hochschulausbildung - Speichertätigkeiten
§ 5. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Speichertätigkeiten im Sinn des § 1 Z 4 des Berggesetzes 1975, wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, oder bei überwiegend damit zusammenhängenden Vorarbeiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Erdölwesen oder im internationalen Studienprogramm Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben.
Einschlägige Hochschulausbildung - Speichertätigkeiten
§ 5. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Speichertätigkeiten im Sinn des § 1 Z 4 des Berggesetzes 1975, wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, oder bei überwiegend damit zusammenhängenden Vorarbeiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Erdölwesen oder im internationalen Studienprogramm Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben.
Einschlägige Hochschulausbildung - Aufbereitungs-, Veredelungs- und
Weiterverarbeitungstätigkeiten
§ 6. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 3 des Berggesetzes 1975 und Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten im Sinn des § 132 Abs. 1 des Berggesetzes 1975
bei Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Erdölwesen oder Montanmaschinenwesen oder im internationalen Studienprogramm Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben oder in den Studienrichtungen Verfahrenstechnik oder Technische Chemie oder Chemie oder Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie oder Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau an einer inländischen Universität;
bei Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Bergwesen oder Montanmaschinenwesen oder Gesteinshüttenwesen oder Hüttenwesen oder im Studienversuch Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling in den Studienzweigen Verfahrenstechnik des industriellen Umweltschutzes oder Entsorgungs- und Deponietechnik an der Montanuniversität Leoben oder eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Verfahrenstechnik oder Technische Chemie oder Chemie oder Technische Physik oder Physik oder Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie oder Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau an einer inländischen Universität.
Einschlägige Hochschulausbildung - Aufbereitungs-, Veredelungs- und
Weiterverarbeitungstätigkeiten
§ 6. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 3 des Berggesetzes 1975 und Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten im Sinn des § 132 Abs. 1 des Berggesetzes 1975
bei Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Erdölwesen oder Montanmaschinenwesen oder im internationalen Studienprogramm Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben oder in den Studienrichtungen Verfahrenstechnik oder Technische Chemie oder Chemie oder Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie oder Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau an einer inländischen Universität;
bei Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Bergwesen oder Montanmaschinenwesen oder Gesteinshüttenwesen oder Hüttenwesen oder im Studienversuch Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling in den Studienzweigen Verfahrenstechnik des industriellen Umweltschutzes oder Entsorgungs- und Deponietechnik an der Montanuniversität Leoben oder eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Verfahrenstechnik oder Technische Chemie oder Chemie oder Technische Physik oder Physik oder Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie oder Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau an einer inländischen Universität.
Einschlägige Hochschulausbildung - Bauangelegenheiten
§ 7. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Bauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Bauingenieurwesen oder Architektur oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen an einer inländischen Universität oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Fachhochschul-Studiengängen Bauplanung und Baumanagement oder Bauingenieurwesen - Projektmanagement oder Bauingenieurwesen - Baumanagement (für Berufstätige).
Einschlägige Hochschulausbildung - Bauangelegenheiten
§ 7. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Bauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Bauingenieurwesen oder Architektur oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen an einer inländischen Universität oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Fachhochschul-Studiengängen Bauplanung und Baumanagement oder Bauingenieurwesen - Projektmanagement oder Bauingenieurwesen - Baumanagement (für Berufstätige).
Einschlägige Hochschulausbildung - Maschinenbauangelegenheiten
§ 8. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Maschinenbauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Montanmaschinenwesen oder Hüttenwesen oder Gesteinshüttenwesen oder Bergwesen oder Erdölwesen an der Montanuniversität Leoben oder in den Studienrichtungen Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau an einer inländischen Universität oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Fachhochschul-Studiengängen Fertigungsautomatisierung oder Fahrzeugtechnik (Automotive Engineering) oder Automatisierte Anlagen- und Prozeßtechnik oder Industriewirtschaft.
Einschlägige Hochschulausbildung - Maschinenbauangelegenheiten
§ 8. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Maschinenbauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Montanmaschinenwesen oder Hüttenwesen oder Gesteinshüttenwesen oder Bergwesen oder Erdölwesen an der Montanuniversität Leoben oder in den Studienrichtungen Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau an einer inländischen Universität oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Fachhochschul-Studiengängen Fertigungsautomatisierung oder Fahrzeugtechnik (Automotive Engineering) oder Automatisierte Anlagen- und Prozeßtechnik oder Industriewirtschaft.
Einschlägige Hochschulausbildung - elektrotechnische Angelegenheiten
§ 9. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend elektrotechnischen Angelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Elektrotechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen - Elektrotechnik an einer inländischen Universität oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Fachhochschul-Studiengängen Automatisierungstechnik oder Fertigungsautomatisierung oder Produktions- und Automatisierungstechnik oder Präzisions-, System- und Informationstechnik oder Automatisierte Anlagen- und Prozeßtechnik oder Elektronik oder Elektronik (für Berufstätige) oder Industrielle Elektronik oder Industriewirtschaft.
Einschlägige Hochschulausbildung - elektrotechnische Angelegenheiten
§ 9. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend elektrotechnischen Angelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Elektrotechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen - Elektrotechnik an einer inländischen Universität oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Fachhochschul-Studiengängen Automatisierungstechnik oder Fertigungsautomatisierung oder Produktions- und Automatisierungstechnik oder Präzisions-, System- und Informationstechnik oder Automatisierte Anlagen- und Prozeßtechnik oder Elektronik oder Elektronik (für Berufstätige) oder Industrielle Elektronik oder Industriewirtschaft.
Einschlägige Lehranstalt - Aufsuchungstätigkeiten
§ 10. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 des Berggesetzes 1975,
wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Abteilung Bergbau der Berg- und Hüttenschule Leoben oder ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik oder ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik;
bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik oder ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik, beziehen sich die Tiefbohrtätigkeiten nicht auf das Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen, auch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Abteilung Bergbau der Berg- und Hüttenschule Leoben.
Einschlägige Lehranstalt - Aufsuchungstätigkeiten
§ 10. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 des Berggesetzes 1975,
wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Abteilung Bergbau der Berg- und Hüttenschule Leoben oder ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik oder ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik;
bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik oder ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik, beziehen sich die Tiefbohrtätigkeiten nicht auf das Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen, auch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Abteilung Bergbau der Berg- und Hüttenschule Leoben.
Einschlägige Lehranstalt - Gewinnungstätigkeiten
§ 11. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975
bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik oder ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik,
bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Abteilung Bergbau der Berg- und Hüttenschule Leoben.
Einschlägige Lehranstalt - Gewinnungstätigkeiten
§ 11. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975
bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik oder ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik,
bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Abteilung Bergbau der Berg- und Hüttenschule Leoben.
Einschlägige Lehranstalt - Speichertätigkeiten
§ 12. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Speichertätigkeiten im Sinn des § 1 Z 4 des Berggesetzes 1975, wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, oder bei überwiegend damit zusammenhängenden Vorarbeiten ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik oder ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik.
Einschlägige Lehranstalt - Speichertätigkeiten
§ 12. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Speichertätigkeiten im Sinn des § 1 Z 4 des Berggesetzes 1975, wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, oder bei überwiegend damit zusammenhängenden Vorarbeiten ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik oder ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik.
Einschlägige Lehranstalt - Aufbereitungs-, Veredelungs- und
Weiterverarbeitungstätigkeiten
§ 13. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 3 des Berggesetzes 1975 und Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten im Sinn des § 132 Abs. 1 des Berggesetzes 1975
bei Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlenwasserstoffen ein erfolgreich abgeschlossener Techniker Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik oder ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Chemie, Ausbildungszweig technische Chemie oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Chemie, Ausbildungsschwerpunkt technische Chemie-Umwelttechnik oder an
bei Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig Hüttentechnik oder Hüttenmeisterlehrgang oder an der nicht mehr bestehenden Abteilung Bergbau der Berg- und Hüttenschule Leoben oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Chemie, Ausbildungszweig technische Chemie oder an einer inländischen höheren Lehranstalt für Chemie, Ausbildungsschwerpunkt technische Chemie-Umwelttechnik oder an einer inländischen höheren Lehranstalt für Chemie-Ingenieurwesen, Ausbildungszweig chemische Betriebstechnik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt - Kolleg Chemie oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für chemische Betriebstechnik oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für technische Chemie oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für Silikattechnik oder an einer inländischen Fachschule für chemische Betriebstechnik oder an einer inländischen Fachschule für Chemie, Ausbildungszweig technische Chemie oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Fachschule für Technische Chemie.
Einschlägige Lehranstalt - Aufbereitungs-, Veredelungs- und
Weiterverarbeitungstätigkeiten
§ 13. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 3 des Berggesetzes 1975 und Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten im Sinn des § 132 Abs. 1 des Berggesetzes 1975
bei Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlenwasserstoffen ein erfolgreich abgeschlossener Techniker Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik oder ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Chemie, Ausbildungszweig technische Chemie oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Chemie, Ausbildungsschwerpunkt technische Chemie-Umwelttechnik oder an
bei Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig Hüttentechnik oder Hüttenmeisterlehrgang oder an der nicht mehr bestehenden Abteilung Bergbau der Berg- und Hüttenschule Leoben oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Chemie, Ausbildungszweig technische Chemie oder an einer inländischen höheren Lehranstalt für Chemie, Ausbildungsschwerpunkt technische Chemie-Umwelttechnik oder an einer inländischen höheren Lehranstalt für Chemie-Ingenieurwesen, Ausbildungszweig chemische Betriebstechnik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt - Kolleg Chemie oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für chemische Betriebstechnik oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für technische Chemie oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für Silikattechnik oder an einer inländischen Fachschule für chemische Betriebstechnik oder an einer inländischen Fachschule für Chemie, Ausbildungszweig technische Chemie oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Fachschule für Technische Chemie.
Einschlägige Lehranstalt - Bauangelegenheiten
§ 14. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Bauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig Hochbau oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig Tiefbau oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig Umwelttechnik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig Bauwirtschaft oder an einer inländischen Fachschule für Bautechnik - Ausbildungszweig Maurer und Zimmerer oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Hochbau oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Tiefbau oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Baufachschule oder an der Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen bzw. Bauhandwerkerschulen für Maurer, Zimmerer und Steinmetze.
Einschlägige Lehranstalt - Bauangelegenheiten
§ 14. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Bauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig Hochbau oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig Tiefbau oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig Umwelttechnik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig Bauwirtschaft oder an einer inländischen Fachschule für Bautechnik - Ausbildungszweig Maurer und Zimmerer oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Hochbau oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Tiefbau oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Baufachschule oder an der Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen bzw. Bauhandwerkerschulen für Maurer, Zimmerer und Steinmetze.
Einschlägige Lehranstalt - Maschinenbauangelegenheiten
§ 15. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Maschinenbauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweige allgemeiner Maschinenbau oder Gießereitechnik oder Hüttentechnik oder Kraftfahrzeugbau oder Umwelttechnik oder Automatisierungstechnik oder Fertigungstechnik oder Werkstofftechnologie oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Werkstoffingenieurwesen oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Berufstätige für Maschinenbau oder an einer Höheren Lehranstalt für Berufstätige - Aufbaulehrgang Maschinenbau oder an den nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalten für Maschinenbau-Vorrichtungsbau oder für Maschinenbau oder für Maschinenbau-Betriebstechnik oder für Maschinenbau-Kraftfahrzeugbau oder für Maschinenbau-Schweißtechnik oder für Maschinenbau-Hüttentechnik oder Kolleg für Maschinenbau, an der nicht mehr bestehenden Höheren Lehranstalt für Berufstätige für Maschinenbau oder für Maschinenbau - Betriebstechnik oder Kolleg für Berufstätige für Maschinenbau - Betriebstechnik, an einer inländischen Fachschule für Maschinenbau oder an der inländischen Werkmeisterschule für Maschinenbau oder Maschinenbau-Betriebstechnik oder Maschinenbau-Automatisierungstechnik.
Einschlägige Lehranstalt - Maschinenbauangelegenheiten
§ 15. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Maschinenbauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweige allgemeiner Maschinenbau oder Gießereitechnik oder Hüttentechnik oder Kraftfahrzeugbau oder Umwelttechnik oder Automatisierungstechnik oder Fertigungstechnik oder Werkstofftechnologie oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Werkstoffingenieurwesen oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Berufstätige für Maschinenbau oder an einer Höheren Lehranstalt für Berufstätige - Aufbaulehrgang Maschinenbau oder an den nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalten für Maschinenbau-Vorrichtungsbau oder für Maschinenbau oder für Maschinenbau-Betriebstechnik oder für Maschinenbau-Kraftfahrzeugbau oder für Maschinenbau-Schweißtechnik oder für Maschinenbau-Hüttentechnik oder Kolleg für Maschinenbau, an der nicht mehr bestehenden Höheren Lehranstalt für Berufstätige für Maschinenbau oder für Maschinenbau - Betriebstechnik oder Kolleg für Berufstätige für Maschinenbau - Betriebstechnik, an einer inländischen Fachschule für Maschinenbau oder an der inländischen Werkmeisterschule für Maschinenbau oder Maschinenbau-Betriebstechnik oder Maschinenbau-Automatisierungstechnik.
Einschlägige Lehranstalt - elektrotechnische Angelegenheiten
§ 16. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend elektrotechnischen Angelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweige Energietechnik und Leistungselektronik oder Steuerungs- und Regelungstechnik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweige Nachrichtentechnik oder Technische Informatik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt - Kolleg Elektrotechnik oder Kolleg Elektronik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Berufstätige - Kolleg Elektrotechnik oder Kolleg Elektronik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt - Aufbaulehrgang Elektronik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Berufstätige - Aufbaulehrgang Elektronik oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik oder an einer inländischen Fachschule für Elektrotechnik oder an einer inländischen Fachschule für Elektronik oder an der inländischen Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik oder der inländischen Werkmeisterschule für Berufstätige für Industrielle Elektronik.
Einschlägige Lehranstalt - elektrotechnische Angelegenheiten
§ 16. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend elektrotechnischen Angelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweige Energietechnik und Leistungselektronik oder Steuerungs- und Regelungstechnik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweige Nachrichtentechnik oder Technische Informatik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt - Kolleg Elektrotechnik oder Kolleg Elektronik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Berufstätige - Kolleg Elektrotechnik oder Kolleg Elektronik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt - Aufbaulehrgang Elektronik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Berufstätige - Aufbaulehrgang Elektronik oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik oder an einer inländischen Fachschule für Elektrotechnik oder an einer inländischen Fachschule für Elektronik oder an der inländischen Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik oder der inländischen Werkmeisterschule für Berufstätige für Industrielle Elektronik.
Einschlägiger Lehrberuf
§ 17. (1) Als Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf im Sinne des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt, sofern das Berufsbild des Lehrberufes mit dem überwiegenden Aufgabenbereich der bestellten Person verwandt ist, eine abgeschlossene Ausbildung in einem Lehrberuf der Lehrberufsliste, BGBl. Nr. 268/1975, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 des Berggesetzes 1975 oder überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinne des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975 gilt als Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf im Sinne des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 auch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Bergwerksschlosser - Maschinenhäuer.
Einschlägiger Lehrberuf
§ 17. (1) Als Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf im Sinne des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt, sofern das Berufsbild des Lehrberufes mit dem überwiegenden Aufgabenbereich der bestellten Person verwandt ist, eine abgeschlossene Ausbildung in einem Lehrberuf der Lehrberufsliste, BGBl. Nr. 268/1975, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 des Berggesetzes 1975 oder überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinne des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975 gilt als Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf im Sinne des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 auch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Bergwerksschlosser - Maschinenhäuer.
Sonderfälle
§ 18. (1) Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Tätigkeiten anderer als der in den §§ 3 bis 16 angeführten Art bestimmt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall, welche Hochschulausbildung und welche Lehranstalt als einschlägig im Sinn des § 154 Abs. 2 gilt. Die Feststellung ist nach der Art der überwiegend ausgeübten Tätigkeiten zu treffen.
(2) Überwiegend werden Tätigkeiten ausgeübt, wenn sich der Aufgabenbereich des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mehr als zur Hälfte auf diese Tätigkeiten bezieht.
(3) Werden in Bergbaubetrieben, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Speicher-, Aufbereitungs-, Veredelungs- oder Weiterverarbeitungstätigkeiten Betriebsaufseher für Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten oder elektrotechnische Angelegenheiten bestellt, so gilt als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach §§ 7 bis 9 und als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach §§ 14 bis 16.
Sonderfälle
§ 18. (1) Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Tätigkeiten anderer als der in den §§ 3 bis 16 angeführten Art bestimmt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall, welche Hochschulausbildung und welche Lehranstalt als einschlägig im Sinn des § 154 Abs. 2 gilt. Die Feststellung ist nach der Art der überwiegend ausgeübten Tätigkeiten zu treffen.
(2) Überwiegend werden Tätigkeiten ausgeübt, wenn sich der Aufgabenbereich des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mehr als zur Hälfte auf diese Tätigkeiten bezieht.
(3) Werden in Bergbaubetrieben, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Speicher-, Aufbereitungs-, Veredelungs- oder Weiterverarbeitungstätigkeiten Betriebsaufseher für Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten oder elektrotechnische Angelegenheiten bestellt, so gilt als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach §§ 7 bis 9 und als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach §§ 14 bis 16.
Abschnitt
Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer
entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern,
Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern
Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch
Sachverständige
§ 19. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind in der Anlage I angeführte theoretische Kenntnisse jeweils soweit nachzuweisen, als sie zur Leitung oder zur technischen Aufsicht des betreffenden Bergbaubetriebes, der betreffenden selbständigen Betriebsabteilung oder der betreffenden Abteilung im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 erforderlich sind. Die theoretischen Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen, die von der für die Anerkennung der Bestellung zuständigen Bergbehörde zu bestimmen sind. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen Kenntnisse nach § 154 Abs. 6 zweiter und dritter Satz des Berggesetzes 1975 nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.
Abschnitt
Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer
entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern,
Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern
Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch
Sachverständige
§ 19. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind in der Anlage I angeführte theoretische Kenntnisse jeweils soweit nachzuweisen, als sie zur Leitung oder zur technischen Aufsicht des betreffenden Bergbaubetriebes, der betreffenden selbständigen Betriebsabteilung oder der betreffenden Abteilung im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 erforderlich sind. Die theoretischen Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen, die von der für die Anerkennung der Bestellung zuständigen Bergbehörde zu bestimmen sind. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen Kenntnisse nach § 154 Abs. 6 zweiter und dritter Satz des Berggesetzes 1975 nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.
Kenntnisnachweis - Aufsuchungstätigkeiten
§ 20. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 des Berggesetzes 1975 gilt, wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen, der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:
eine Universitätsausbildung im Studienversuch Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling an der Montanuniversität Leoben oder in den Studienrichtungen Bauingenieurwesen oder Raumplanung und Raumordnung oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder Landschaftsplanung- und Landschaftspflege oder Forst- und Holzwirtschaft oder Landwirtschaft oder Architektur oder Erdwissenschaften in den Studienzweigen Mineralogie-Kristallographie oder Petrologie oder Geologie oder Technische Mineralogie und Paläontologie an einer inländischen Universität oder
eine Ausbildung in den Fachhochschul-Studiengängen Bauplanung und Baumanagement oder Bauingenieurwesen - Projektmanagement oder Bauingenieurwesen - Baumanagement (für Berufstätige) oder
eine Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft oder an einer
eine Ausbildung, die zur erfolgreich abgelegten Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe oder für das Gewerbe des Betriebes von Sprengungsunternehmen führte, oder
ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Grundausbildung gemäß Anlage II.
Kenntnisnachweis - Aufsuchungstätigkeiten
§ 20. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 des Berggesetzes 1975 gilt, wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen, der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:
eine Universitätsausbildung im Studienversuch Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling an der Montanuniversität Leoben oder in den Studienrichtungen Bauingenieurwesen oder Raumplanung und Raumordnung oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder Landschaftsplanung- und Landschaftspflege oder Forst- und Holzwirtschaft oder Landwirtschaft oder Architektur oder Erdwissenschaften in den Studienzweigen Mineralogie-Kristallographie oder Petrologie oder Geologie oder Technische Mineralogie und Paläontologie an einer inländischen Universität oder
eine Ausbildung in den Fachhochschul-Studiengängen Bauplanung und Baumanagement oder Bauingenieurwesen - Projektmanagement oder Bauingenieurwesen - Baumanagement (für Berufstätige) oder
eine Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft oder an einer
eine Ausbildung, die zur erfolgreich abgelegten Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe oder für das Gewerbe des Betriebes von Sprengungsunternehmen führte, oder
ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Grundausbildung gemäß Anlage II.
Kenntnisnachweis - Tagbau (überwiegend ohne Sprengarbeit)
§ 21. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend ohne Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
eine der im § 20 angeführten Ausbildungen oder
eine Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Erdölwesen oder Markscheidewesen oder Gesteinshüttenwesen oder im Studienversuch Angewandte Geowissenschaften an der Montanuniversität Leoben oder in der Studienrichtung Erdwissenschaften an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen wurde.
Kenntnisnachweis - Tagbau (überwiegend ohne Sprengarbeit)
§ 21. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend ohne Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
eine der im § 20 angeführten Ausbildungen oder
eine Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Erdölwesen oder Markscheidewesen oder Gesteinshüttenwesen oder im Studienversuch Angewandte Geowissenschaften an der Montanuniversität Leoben oder in der Studienrichtung Erdwissenschaften an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen wurde.
Kenntnisnachweis - Tagbau (überwiegend mit Sprengarbeit)
§ 22. (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend mit Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
eine der im § 20 Z 1 bis 4 oder § 21 Z 2 angeführten Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde und entweder eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder eine durch Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und 113 ASchG) belegte Ausbildung vorliegt oder
ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Grundausbildung gemäß Anlage II und ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Spezielle Tagbautechnik einschließlich Sprengen gemäß Anlage III erfolgreich absolviert wurden.
(2) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend mit Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine Ausbildung nach Abs. 1 oder eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder eine durch Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und 113 ASchG) belegte Ausbildung vorliegt.
Kenntnisnachweis - Tagbau (überwiegend mit Sprengarbeit)
§ 22. (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend mit Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
eine der im § 20 Z 1 bis 4 oder § 21 Z 2 angeführten Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde und entweder eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder eine durch Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und 113 ASchG) belegte Ausbildung vorliegt oder
ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Grundausbildung gemäß Anlage II und ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Spezielle Tagbautechnik einschließlich Sprengen gemäß Anlage III erfolgreich absolviert wurden.
(2) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend mit Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine Ausbildung nach Abs. 1 oder eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder eine durch Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und 113 ASchG) belegte Ausbildung vorliegt.
Kenntnisnachweis - Tagbau (Werksteingewinnung)
§ 23. (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend als Werksteingewinnung erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine Ausbildung nach § 22 Abs. 1 vorliegt oder wenn eine Ausbildung an einer inländischen Fachschule für Steinmetzerei oder an einer inländischen Bauhandwerkerschule für Steinmetze oder eine Ausbildung, die zur erfolgreich abgelegten Konzessionsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe führte, erfolgreich abgeschlossen wurde und - sofern Sprengarbeiten durchgeführt werden - eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder eine durch Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und 113 ASchG) belegte Ausbildung vorliegt.
(2) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend als Werksteingewinnung erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine Ausbildung nach Abs. 1 oder eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder eine durch Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und 113 ASchG) belegte Ausbildung vorliegt.
Kenntnisnachweis - Tagbau (Werksteingewinnung)
§ 23. (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend als Werksteingewinnung erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine Ausbildung nach § 22 Abs. 1 vorliegt oder wenn eine Ausbildung an einer inländischen Fachschule für Steinmetzerei oder an einer inländischen Bauhandwerkerschule für Steinmetze oder eine Ausbildung, die zur erfolgreich abgelegten Konzessionsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe führte, erfolgreich abgeschlossen wurde und - sofern Sprengarbeiten durchgeführt werden - eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder eine durch Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und 113 ASchG) belegte Ausbildung vorliegt.
(2) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend als Werksteingewinnung erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine Ausbildung nach Abs. 1 oder eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder eine durch Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und 113 ASchG) belegte Ausbildung vorliegt.
Kenntnisnachweis - Untertagbergbau
§ 24. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975, sofern die Bergbaubetriebsart Untertagbergbau vorliegt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
eine Universitätsausbildung in der Studienrichtung Bauingenieurwesen, Studienzweig Konstruktiver Ingenieurbau, erfolgreich abgeschlossen wurde und - sofern Sprengarbeiten durchgeführt werden - eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder eine durch Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und 113 ASchG) belegte Ausbildung vorliegt oder
ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Grundausbildung gemäß Anlage II und ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Untertagebetrieb gemäß Anlage IV erfolgreich absolviert wurden.
Kenntnisnachweis - Untertagbergbau
§ 24. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975, sofern die Bergbaubetriebsart Untertagbergbau vorliegt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
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