Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über verantwortliche Personen, Sicherheitsvertrauenspersonen, Präventivdienste und Schießbefugte beim Bergbau (Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen - BPV-Personen) (CELEX-Nr.: 392L0104, 392L0091, 389L0048, 392L0051, 394L0038 und 395L0043)
eine Universitätsausbildung in der Studienrichtung Bauingenieurwesen, Studienzweig Konstruktiver Ingenieurbau, erfolgreich abgeschlossen wurde und - sofern Sprengarbeiten durchgeführt werden - eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder eine durch Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und 113 ASchG) belegte Ausbildung vorliegt oder
ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Grundausbildung gemäß Anlage II und ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Untertagebetrieb gemäß Anlage IV erfolgreich absolviert wurden.
Kenntnisnachweis - Aufbereitungs-, Veredelungs- und
Weiterverarbeitungstätigkeiten
§ 25. (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 3 des Berggesetzes 1975 oder mit überwiegend Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten im Sinn des § 132 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Hüttenwesen oder Gesteinshüttenwesen oder Montanmaschinenwesen an der Montanuniversität Leoben oder eine Ausbildung in den Fachhochschul-Studiengängen Fertigungsautomatisierung oder Automatisierte Anlagen- und Prozeßtechnik oder Industriewirtschaft oder eine Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig Hüttentechnik erfolgreich abgeschlossen wurden.
(2) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 3 des Berggesetzes 1975 gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Grundausbildung gemäß Anlage II und ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Spezielle Aufbereitung gemäß Anlage V erfolgreich absolviert wurden.
(3) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten im Sinn des § 132 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, eingeschränkt auf die Veredelung und Weiterverarbeitung zu Zement oder von Kalk oder Gips, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Grundausbildung gemäß Anlage II und ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Veredelung und Weiterverarbeitung zu Zement oder von Kalk oder Gips gemäß Anlage VI erfolgreich absolviert wurden.
(4) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten im Sinn des § 132 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, eingeschränkt auf die Veredelung und Weiterverarbeitung zu Ziegeln und feuerfesten Baustoffen, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Grundausbildung gemäß Anlage II und ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Veredelung und Weiterverarbeitung zu Ziegeln und feuerfesten Baustoffen gemäß Anlage VII erfolgreich absolviert wurden.
Kenntnisnachweis - Aufbereitungs-, Veredelungs- und
Weiterverarbeitungstätigkeiten
§ 25. (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 3 des Berggesetzes 1975 oder mit überwiegend Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten im Sinn des § 132 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Hüttenwesen oder Gesteinshüttenwesen oder Montanmaschinenwesen an der Montanuniversität Leoben oder eine Ausbildung in den Fachhochschul-Studiengängen Fertigungsautomatisierung oder Automatisierte Anlagen- und Prozeßtechnik oder Industriewirtschaft oder eine Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig Hüttentechnik erfolgreich abgeschlossen wurden.
(2) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 3 des Berggesetzes 1975 gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Grundausbildung gemäß Anlage II und ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Spezielle Aufbereitung gemäß Anlage V erfolgreich absolviert wurden.
(3) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten im Sinn des § 132 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, eingeschränkt auf die Veredelung und Weiterverarbeitung zu Zement oder von Kalk oder Gips, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Grundausbildung gemäß Anlage II und ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Veredelung und Weiterverarbeitung zu Zement oder von Kalk oder Gips gemäß Anlage VI erfolgreich absolviert wurden.
(4) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten im Sinn des § 132 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, eingeschränkt auf die Veredelung und Weiterverarbeitung zu Ziegeln und feuerfesten Baustoffen, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Grundausbildung gemäß Anlage II und ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Veredelung und Weiterverarbeitung zu Ziegeln und feuerfesten Baustoffen gemäß Anlage VII erfolgreich absolviert wurden.
Abschnitt
Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders
Einschlägige Hochschulausbildung
§ 26. (1) Als entsprechende Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders nach § 163 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt die Absolvierung der Diplomstudien der Studienrichtung Markscheidewesen an der Montanuniversität Leoben, bei Kleinbetrieben auch eine einschlägige Hochschulausbildung gemäß Abs. 2.
(2) Als einschlägige Hochschulausbildung für Kleinbetriebe gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Bergwesen an der Montanuniversität Leoben oder eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Vermessungswesen an einer inländischen Universität.
Abschnitt
Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders
Einschlägige Hochschulausbildung
§ 26. (1) Als entsprechende Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders nach § 163 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt die Absolvierung der Diplomstudien der Studienrichtung Markscheidewesen an der Montanuniversität Leoben, bei Kleinbetrieben auch eine einschlägige Hochschulausbildung gemäß Abs. 2.
(2) Als einschlägige Hochschulausbildung für Kleinbetriebe gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Bergwesen an der Montanuniversität Leoben oder eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Vermessungswesen an einer inländischen Universität.
Abschnitt
Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer
entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders
Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch
Sachverständige
§ 27. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders sind in der Anlage VIII angeführte theoretische Kenntnisse jeweils soweit nachzuweisen, als sie für den betreffenden Bergbaubetrieb erforderlich sind. Die theoretischen Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen, die von der für die Anerkennung der Bestellung zuständigen Bergbehörde zu bestimmen sind. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die erforderlichen Kenntnisse nach § 163 Abs. 5 letzter Satz des Berggesetzes 1975 nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.
Abschnitt
Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer
entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders
Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch
Sachverständige
§ 27. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders sind in der Anlage VIII angeführte theoretische Kenntnisse jeweils soweit nachzuweisen, als sie für den betreffenden Bergbaubetrieb erforderlich sind. Die theoretischen Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen, die von der für die Anerkennung der Bestellung zuständigen Bergbehörde zu bestimmen sind. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die erforderlichen Kenntnisse nach § 163 Abs. 5 letzter Satz des Berggesetzes 1975 nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.
Kenntnisnachweis - Kleinbetriebe
§ 28. (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung gilt für Kleinbetriebe der Nachweis der theoretischen Kenntnisse (§ 27) auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:
eine Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Abteilung Bergbau der Berg- und Hüttenschule Leoben oder
ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Ausbildung Vermessungstechnik/Markscheidewesen gemäß Anlage IX.
(2) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung gilt für Kleinbetriebe, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt, der Nachweis der theoretischen Kenntnisse (§ 27) auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:
eine Universitätsausbildung im Studienversuch Angewandte Geowissenschaften in den Studienzweigen Rohstoffgeologie oder Erdölgeologie oder Angewandte Geophysik oder Umwelt- und Hydrogeologie an der Montanuniversität Leoben oder in den Studienrichtungen Bauingenieurwesen oder Raumplanung und Raumordnung oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder Landschaftsplanung- und Landschaftspflege oder Forst- und Holzwirtschaft oder Architektur an einer inländischen Universität oder
eine Ausbildung in den Fachhochschul-Studiengängen Bauplanung und Baumanagement oder Bauingenieurwesen - Projektmanagement oder Bauingenieurwesen - Baumanagement (für Berufstätige) oder
eine Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft, für Bautechnik - Ausbildungszweig Hochbau, für Bautechnik - Ausbildungszweig Tiefbau oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig Umwelttechnik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig Bauwirtschaft oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Hochbau oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik oder
eine Ausbildung, die zur erfolgreich abgelegten Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe führte.
Kenntnisnachweis - Kleinbetriebe
§ 28. (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung gilt für Kleinbetriebe der Nachweis der theoretischen Kenntnisse (§ 27) auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:
eine Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Abteilung Bergbau der Berg- und Hüttenschule Leoben oder
ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Ausbildung Vermessungstechnik/Markscheidewesen gemäß Anlage IX.
(2) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung gilt für Kleinbetriebe, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt, der Nachweis der theoretischen Kenntnisse (§ 27) auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:
eine Universitätsausbildung im Studienversuch Angewandte Geowissenschaften in den Studienzweigen Rohstoffgeologie oder Erdölgeologie oder Angewandte Geophysik oder Umwelt- und Hydrogeologie an der Montanuniversität Leoben oder in den Studienrichtungen Bauingenieurwesen oder Raumplanung und Raumordnung oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder Landschaftsplanung- und Landschaftspflege oder Forst- und Holzwirtschaft oder Architektur an einer inländischen Universität oder
eine Ausbildung in den Fachhochschul-Studiengängen Bauplanung und Baumanagement oder Bauingenieurwesen - Projektmanagement oder Bauingenieurwesen - Baumanagement (für Berufstätige) oder
eine Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft, für Bautechnik - Ausbildungszweig Hochbau, für Bautechnik - Ausbildungszweig Tiefbau oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig Umwelttechnik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig Bauwirtschaft oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Hochbau oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik oder
eine Ausbildung, die zur erfolgreich abgelegten Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe führte.
Kenntnisnachweis - Bohrlochbergbau
§ 29. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung gilt, sofern die Bergbaubetriebsart Bohrlochbergbau vorliegt, der Nachweis der theoretischen Kenntnisse (§ 27) auch als erbracht, wenn eine Universitätsausbildung in der Studienrichtung Erdölwesen an der Montanuniversität Leoben erfolgreich abgeschlossen wurde.
Kenntnisnachweis - Bohrlochbergbau
§ 29. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung gilt, sofern die Bergbaubetriebsart Bohrlochbergbau vorliegt, der Nachweis der theoretischen Kenntnisse (§ 27) auch als erbracht, wenn eine Universitätsausbildung in der Studienrichtung Erdölwesen an der Montanuniversität Leoben erfolgreich abgeschlossen wurde.
Abschnitt
Art der erforderlichen praktischen Verwendung von
verantwortlichen Personen
Art der erforderlichen praktischen Verwendung von Betriebsleitern,
Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern
§ 30. Für die Leitung und technische Aufsicht von Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 ist eine praktische Verwendung einschlägiger Art in einem Betrieb nicht erheblich kleineren Umfanges nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die Betriebsarten nach den §§ 1 bis 16 dieser Verordnung oder diesen gleichzuhaltende Tätigkeiten maßgebend. Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit untertägigem Bergbau, mit schlagwetter-, kohlenstaub- oder explosionsgefährdeten Betriebsteilen oder mit Bohrlochbergbau muß die praktische Verwendung überwiegend (§ 18 Abs. 2) bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb, einer ebensolchen selbständigen Betriebsabteilung oder einer ebensolchen Abteilung im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 ausgeübt worden sein.
Abschnitt
Art der erforderlichen praktischen Verwendung von
verantwortlichen Personen
Art der erforderlichen praktischen Verwendung von Betriebsleitern,
Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern
§ 30. Für die Leitung und technische Aufsicht von Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 ist eine praktische Verwendung einschlägiger Art in einem Betrieb nicht erheblich kleineren Umfanges nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die Betriebsarten nach den §§ 1 bis 16 dieser Verordnung oder diesen gleichzuhaltende Tätigkeiten maßgebend. Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit untertägigem Bergbau, mit schlagwetter-, kohlenstaub- oder explosionsgefährdeten Betriebsteilen oder mit Bohrlochbergbau muß die praktische Verwendung überwiegend (§ 18 Abs. 2) bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb, einer ebensolchen selbständigen Betriebsabteilung oder einer ebensolchen Abteilung im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 ausgeübt worden sein.
Art der erforderlichen praktischen Verwendung eines
verantwortlichen Markscheiders
§ 31. Die für einen verantwortlichen Markscheider erforderliche praktische Verwendung nach § 163 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 muß sich auf Vermessungen bei Bergbaubetrieben einschlägiger Art und nicht erheblich kleineren Umfanges sowie auf die Anfertigung und Führung von Bergbaukartenwerken bezogen haben, für Bergbaubetriebe mit untertägigem Bergbau außerdem auf bergschadenskundliche Aufgaben und auf Aufgaben über die Geometrie von Lagerstätten. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die Betriebsarten nach den §§ 3 bis 5 dieser Verordnung oder diesen gleichzuhaltende einschlägige Tätigkeiten maßgebend.
Art der erforderlichen praktischen Verwendung eines
verantwortlichen Markscheiders
§ 31. Die für einen verantwortlichen Markscheider erforderliche praktische Verwendung nach § 163 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 muß sich auf Vermessungen bei Bergbaubetrieben einschlägiger Art und nicht erheblich kleineren Umfanges sowie auf die Anfertigung und Führung von Bergbaukartenwerken bezogen haben, für Bergbaubetriebe mit untertägigem Bergbau außerdem auf bergschadenskundliche Aufgaben und auf Aufgaben über die Geometrie von Lagerstätten. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die Betriebsarten nach den §§ 3 bis 5 dieser Verordnung oder diesen gleichzuhaltende einschlägige Tätigkeiten maßgebend.
Abschnitt
Prüfung der Kenntnisse der Rechtsvorschriften durch die Bergbehörden
Prüfer
§ 32. Die Prüfung der hinreichenden Kenntnis der im § 198 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Rechtsvorschriften erfolgt mündlich und ist von einem der für die Anerkennung der Bestellung zuständigen Bergbehörde angehörenden Absolventen einer rechtswissenschaftlichen und einer montanistischen Studienrichtung an einer Universität vorzunehmen.
Abschnitt
Prüfung der Kenntnisse der Rechtsvorschriften durch die Bergbehörden
Prüfer
§ 32. Die Prüfung der hinreichenden Kenntnis der im § 198 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Rechtsvorschriften erfolgt mündlich und ist von einem der für die Anerkennung der Bestellung zuständigen Bergbehörde angehörenden Absolventen einer rechtswissenschaftlichen und einer montanistischen Studienrichtung an einer Universität vorzunehmen.
Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter
§ 33. Die Prüfung hat sich für Betriebsleiter und Betriebsleiter-Stellvertreter auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken:
bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen und Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten, Speichertätigkeiten oder mit diesen zusammenhängenden Vorarbeiten
das Berggesetz 1975, die Bestimmungen über das Bergbauberechtigungswesen jedoch nur in Grundzügen,
die wichtigsten Bestimmungen der von den Bergbehörden anzuwendenden verfahrensrechtlichen Vorschriften,
die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen,
die nicht unter lit. c fallenden wichtigsten auf dem Berggesetz 1975 beruhenden Verordnungen und für Bergbaubetriebe bedeutsamen arbeitsrechtlichen Vorschriften;
bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen und Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 mit überwiegend anderen als unter Z 1 angeführten Tätigkeiten
das Berggesetz 1975 ohne die das Bergbauberechtigungswesen betreffenden Bestimmungen,
die wichtigsten Bestimmungen der von den Bergbehörden anzuwendenden verfahrensrechtlichen Vorschriften,
die für die betreffende Betriebsart je nach Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen sowie die nicht darunter fallenden wichtigsten auf dem Berggesetz 1975 beruhenden Verordnungen und für Bergbaubetriebe bedeutsamen arbeitsrechtlichen Vorschriften.
Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter
§ 33. Die Prüfung hat sich für Betriebsleiter und Betriebsleiter-Stellvertreter auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken:
bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen und Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten, Speichertätigkeiten oder mit diesen zusammenhängenden Vorarbeiten
das Berggesetz 1975, die Bestimmungen über das Bergbauberechtigungswesen jedoch nur in Grundzügen,
die wichtigsten Bestimmungen der von den Bergbehörden anzuwendenden verfahrensrechtlichen Vorschriften,
die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen,
die nicht unter lit. c fallenden wichtigsten auf dem Berggesetz 1975 beruhenden Verordnungen und für Bergbaubetriebe bedeutsamen arbeitsrechtlichen Vorschriften;
bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen und Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 mit überwiegend anderen als unter Z 1 angeführten Tätigkeiten
das Berggesetz 1975 ohne die das Bergbauberechtigungswesen betreffenden Bestimmungen,
die wichtigsten Bestimmungen der von den Bergbehörden anzuwendenden verfahrensrechtlichen Vorschriften,
die für die betreffende Betriebsart je nach Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen sowie die nicht darunter fallenden wichtigsten auf dem Berggesetz 1975 beruhenden Verordnungen und für Bergbaubetriebe bedeutsamen arbeitsrechtlichen Vorschriften.
Betriebsaufseher
§ 34. (1) Die Prüfung hat sich für Betriebsaufseher auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken:
bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen und Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten, Speichertätigkeiten oder mit diesen zusammenhängenden Vorarbeiten, soweit nicht Abs. 3 gilt,
das Berggesetz 1975 in Grundzügen,
die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen,
die nicht unter lit. b fallenden wichtigsten auf dem Berggesetz 1975 beruhenden Verordnungen und für Bergbaubetriebe bedeutsamen arbeitsrechtlichen Vorschriften in Grundzügen;
bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen und Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 mit überwiegend anderen als unter Z 1 angeführten Tätigkeiten
das Berggesetz 1975 ohne die das Bergbauberechtigungswesen betreffenden Bestimmungen in Grundzügen,
die für die betreffende Betriebsart je nach Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen sowie in Grundzügen die nicht unter diese Vorschriften fallenden wichtigsten auf dem Berggesetz 1975 beruhenden Verordnungen und für Bergbaubetriebe bedeutsamen arbeitsrechtlichen Vorschriften.
(2) Für Betriebsaufseher für Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten oder elektrotechnische Angelegenheiten sind die im Abs. 1 Z 2 bezeichneten Rechtsvorschriften Gegenstand der Prüfung.
Betriebsaufseher
§ 34. (1) Die Prüfung hat sich für Betriebsaufseher auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken:
bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen und Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten, Speichertätigkeiten oder mit diesen zusammenhängenden Vorarbeiten, soweit nicht Abs. 3 gilt,
das Berggesetz 1975 in Grundzügen,
die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen,
die nicht unter lit. b fallenden wichtigsten auf dem Berggesetz 1975 beruhenden Verordnungen und für Bergbaubetriebe bedeutsamen arbeitsrechtlichen Vorschriften in Grundzügen;
bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen und Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 mit überwiegend anderen als unter Z 1 angeführten Tätigkeiten
das Berggesetz 1975 ohne die das Bergbauberechtigungswesen betreffenden Bestimmungen in Grundzügen,
die für die betreffende Betriebsart je nach Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen sowie in Grundzügen die nicht unter diese Vorschriften fallenden wichtigsten auf dem Berggesetz 1975 beruhenden Verordnungen und für Bergbaubetriebe bedeutsamen arbeitsrechtlichen Vorschriften.
(2) Für Betriebsaufseher für Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten oder elektrotechnische Angelegenheiten sind die im Abs. 1 Z 2 bezeichneten Rechtsvorschriften Gegenstand der Prüfung.
Verantwortliche Markscheider
§ 35. Die Prüfung hat sich für verantwortliche Markscheider auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken:
das Berggesetz 1975,
sonstige bergrechtliche Vorschriften, soweit diese für den verantwortlichen Markscheider in Betracht kommen,
die wichtigsten Bestimmungen der von den Bergbehörden anzuwendenden verfahrensrechtlichen Vorschriften,
die für Bergbaubetriebe bedeutsamen vermessungs- und grundbuchsrechtlichen Vorschriften in Grundzügen.
Verantwortliche Markscheider
§ 35. Die Prüfung hat sich für verantwortliche Markscheider auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken:
das Berggesetz 1975,
sonstige bergrechtliche Vorschriften, soweit diese für den verantwortlichen Markscheider in Betracht kommen,
die wichtigsten Bestimmungen der von den Bergbehörden anzuwendenden verfahrensrechtlichen Vorschriften,
die für Bergbaubetriebe bedeutsamen vermessungs- und grundbuchsrechtlichen Vorschriften in Grundzügen.
Unvollständiger Nachweis
§ 36. Wird der Nachweis einer hinreichenden Kenntnis der im § 198 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Rechtsvorschriften durch Vorlage von Zeugnissen über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung an einer Universität oder einer Lehranstalt nur für einzelne der in den §§ 33 bis 35 dieser Verordnung bezeichneten Rechtsvorschriften erbracht oder ist eine hinreichende Kenntnis der im § 198 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Rechtsvorschriften nach § 154 Abs. 5 zweiter und dritter Satz des Berggesetzes 1975 oder nach § 163 Abs. 4 zweiter Satz des Berggesetzes 1975 nur für ein Teilgebiet anzunehmen, so ist gleichfalls eine Prüfung abzulegen, jedoch hat sich diese auf diejenigen Rechtsvorschriften oder Teilgebiete zu beschränken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.
Unvollständiger Nachweis
§ 36. Wird der Nachweis einer hinreichenden Kenntnis der im § 198 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Rechtsvorschriften durch Vorlage von Zeugnissen über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung an einer Universität oder einer Lehranstalt nur für einzelne der in den §§ 33 bis 35 dieser Verordnung bezeichneten Rechtsvorschriften erbracht oder ist eine hinreichende Kenntnis der im § 198 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Rechtsvorschriften nach § 154 Abs. 5 zweiter und dritter Satz des Berggesetzes 1975 oder nach § 163 Abs. 4 zweiter Satz des Berggesetzes 1975 nur für ein Teilgebiet anzunehmen, so ist gleichfalls eine Prüfung abzulegen, jedoch hat sich diese auf diejenigen Rechtsvorschriften oder Teilgebiete zu beschränken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.
Zeugnis
§ 37. Bei bestandener Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Die Prüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
Zeugnis
§ 37. Bei bestandener Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Die Prüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
Abschnitt
Verantwortliche Personen für im § 2 Abs. 4 des Berggesetzes 1975
genannte Tätigkeiten (bergbautechnische Aspekte)
Vorbildung, Nachweis der theoretischen Kenntnisse, Kenntnisse über
Rechtsvorschriften
§ 38. (1) Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die im § 2 Abs. 4 des Berggesetzes 1975 genannte Tätigkeiten ausüben, haben für die Leitung und technische Aufsicht verantwortliche Personen zu bestellen. Die verantwortlichen Personen haben theoretische Kenntnisse soweit nachzuweisen, als diese für die Ausübung der Tätigkeiten erforderlich sind. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit sind die §§ 3 bis 25 dieser Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf die konkreten örtlichen und betrieblichen Verhältnisse abgestellt wird. Ferner ist nachzuweisen, daß die namhaft gemachten Personen über eine hinreichende Kenntnis der im § 198 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Rechtsvorschriften verfügen, soweit diese für die Ausübung der Tätigkeiten in Betracht kommen. Hiefür gelten die §§ 32 bis 37 dieser Verordnung.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen, die von der für die Anerkennung der Bestellung zuständigen Bergbehörde (§§ 153 und 154 des Berggesetzes 1975) bestimmt werden. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen Kenntnisse nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.
(3) Für verantwortliche Personen für die militärische Nutzung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks gilt als Nachweis der theoretischen Kenntnisse die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Bundesministeriums für Landesverteidigung über die erforderliche Ausbildung nach Abs. 1.
Abschnitt
Verantwortliche Personen für im § 2 Abs. 4 des Berggesetzes 1975
genannte Tätigkeiten (bergbautechnische Aspekte)
Vorbildung, Nachweis der theoretischen Kenntnisse, Kenntnisse über
Rechtsvorschriften
§ 38. (1) Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die im § 2 Abs. 4 des Berggesetzes 1975 genannte Tätigkeiten ausüben, haben für die Leitung und technische Aufsicht verantwortliche Personen zu bestellen. Die verantwortlichen Personen haben theoretische Kenntnisse soweit nachzuweisen, als diese für die Ausübung der Tätigkeiten erforderlich sind. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit sind die §§ 3 bis 25 dieser Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf die konkreten örtlichen und betrieblichen Verhältnisse abgestellt wird. Ferner ist nachzuweisen, daß die namhaft gemachten Personen über eine hinreichende Kenntnis der im § 198 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Rechtsvorschriften verfügen, soweit diese für die Ausübung der Tätigkeiten in Betracht kommen. Hiefür gelten die §§ 32 bis 37 dieser Verordnung.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen, die von der für die Anerkennung der Bestellung zuständigen Bergbehörde (§§ 153 und 154 des Berggesetzes 1975) bestimmt werden. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen Kenntnisse nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.
(3) Für verantwortliche Personen für die militärische Nutzung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks gilt als Nachweis der theoretischen Kenntnisse die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Bundesministeriums für Landesverteidigung über die erforderliche Ausbildung nach Abs. 1.
Praktische Verwendung
§ 39. Die verantwortlichen Personen (§ 38) haben eine mindestens zweijährige praktische Verwendung einschlägiger Art nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die Tätigkeiten nach § 2 Abs. 4 des Berggesetzes 1975 maßgebend.
Praktische Verwendung
§ 39. Die verantwortlichen Personen (§ 38) haben eine mindestens zweijährige praktische Verwendung einschlägiger Art nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die Tätigkeiten nach § 2 Abs. 4 des Berggesetzes 1975 maßgebend.
Hauptstück
Sicherheitsvertrauenspersonen
Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 40. Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb (§ 133 des Berggesetzes 1975), in dem mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen (§ 206 des Berggesetzes 1975). Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen bedarf der Zustimmung der zuständigen Belegschaftsorgane. Dies gilt auch für die Übernahme der Aufgaben durch ein Betriebsratsmitglied in Bergbaubetrieben, in denen regelmäßig nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich nach der in der Anlage X angeführten Anzahl von Arbeitnehmern.
Hauptstück
Sicherheitsvertrauenspersonen
Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 40. Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb (§ 133 des Berggesetzes 1975), in dem mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen (§ 206 des Berggesetzes 1975). Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen bedarf der Zustimmung der zuständigen Belegschaftsorgane. Dies gilt auch für die Übernahme der Aufgaben durch ein Betriebsratsmitglied in Bergbaubetrieben, in denen regelmäßig nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich nach der in der Anlage X angeführten Anzahl von Arbeitnehmern.
Auswahl und Qualifikation
§ 41. (1) Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf eine angemessene Vertretung der betrieblichen und regionalen Bereiche sowie auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und Männern zu achten. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist darauf zu achten, daß nach Möglichkeit alle Schichten entsprechend betreut werden können.
(2) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Arbeitnehmer bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert hat. Eine Unterrichtseinheit muß mindestens 50 Minuten umfassen.
(3) Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine Ausbildung nach Abs. 2 absolviert haben, ist innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine solche Ausbildung zu erwerben. Dies gilt auch für Betriebsratsmitglieder und Befahrungsmänner, die die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.
Auswahl und Qualifikation
§ 41. (1) Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf eine angemessene Vertretung der betrieblichen und regionalen Bereiche sowie auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und Männern zu achten. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist darauf zu achten, daß nach Möglichkeit alle Schichten entsprechend betreut werden können.
(2) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Arbeitnehmer bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert hat. Eine Unterrichtseinheit muß mindestens 50 Minuten umfassen.
(3) Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine Ausbildung nach Abs. 2 absolviert haben, ist innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine solche Ausbildung zu erwerben. Dies gilt auch für Betriebsratsmitglieder und Befahrungsmänner, die die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.
Aufgabenbereich
§ 42. (1) Sind für einen Bergbaubetrieb mehr als zwei Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, kann eine Aufteilung des Aufgabenbereiches durch den Bergbauberechtigten erfolgen. Wird der Aufgabenbereich nicht aufgeteilt, sind alle Sicherheitsvertrauenspersonen für den gesamten Bergbaubetrieb zuständig.
(2) Bei der Aufteilung des Aufgabenbereiches der Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf die organisatorischen, regionalen und fachlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Aufteilung des Aufgabenbereiches bedarf der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und der zuständigen Belegschaftsorgane. In Bergbaubetrieben ohne Belegschaftsorgane bedarf die Aufteilung des Aufgabenbereiches der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und der Arbeitnehmer. In der schriftlichen Information der Arbeitnehmer über die beabsichtigte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen ist auch der vorgesehene Aufgabenbereich anzugeben.
Aufgabenbereich
§ 42. (1) Sind für einen Bergbaubetrieb mehr als zwei Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, kann eine Aufteilung des Aufgabenbereiches durch den Bergbauberechtigten erfolgen. Wird der Aufgabenbereich nicht aufgeteilt, sind alle Sicherheitsvertrauenspersonen für den gesamten Bergbaubetrieb zuständig.
(2) Bei der Aufteilung des Aufgabenbereiches der Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf die organisatorischen, regionalen und fachlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Aufteilung des Aufgabenbereiches bedarf der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und der zuständigen Belegschaftsorgane. In Bergbaubetrieben ohne Belegschaftsorgane bedarf die Aufteilung des Aufgabenbereiches der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und der Arbeitnehmer. In der schriftlichen Information der Arbeitnehmer über die beabsichtigte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen ist auch der vorgesehene Aufgabenbereich anzugeben.
Funktionsperiode und Frist für die Bestellung
§ 43. Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf die Dauer von vier Jahren zu erfolgen. Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat binnen acht Wochen nach Ablauf der vorangegangenen Funktionsperiode zu erfolgen.
Funktionsperiode und Frist für die Bestellung
§ 43. Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf die Dauer von vier Jahren zu erfolgen. Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat binnen acht Wochen nach Ablauf der vorangegangenen Funktionsperiode zu erfolgen.
Nachbesetzung und betriebliche Änderungen
§ 44. (1) Scheidet während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson vorzeitig aus, so hat binnen acht Wochen eine Nachbesetzung zu erfolgen. Gleiches gilt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson mehr als acht Wochen lang an der Ausübung ihrer Aufgaben verhindert ist.
(2) Die Nachbesetzung gemäß Abs. 1 hat für den Aufgabenbereich und den Rest der Funktionsperiode der ausgeschiedenen Sicherheitsvertrauensperson zu erfolgen.
(3) Wenn alle für einen Bergbaubetrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen während der Funktionsperiode vorzeitig abberufen werden, ihre Funktion zurücklegen oder ihr Arbeitsverhältnis beendet wird, hat eine Neubestellung zu erfolgen.
(4) Wurden Sicherheitsvertrauenspersonen für einen Bergbaubetrieb ohne Belegschaftsorgane bestellt und werden während ihrer Funktionsperiode Belegschaftsorgane gewählt, so hat eine Neubestellung zu erfolgen, wenn es die zuständigen Belegschaftsorgane verlangen.
Nachbesetzung und betriebliche Änderungen
§ 44. (1) Scheidet während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson vorzeitig aus, so hat binnen acht Wochen eine Nachbesetzung zu erfolgen. Gleiches gilt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson mehr als acht Wochen lang an der Ausübung ihrer Aufgaben verhindert ist.
(2) Die Nachbesetzung gemäß Abs. 1 hat für den Aufgabenbereich und den Rest der Funktionsperiode der ausgeschiedenen Sicherheitsvertrauensperson zu erfolgen.
(3) Wenn alle für einen Bergbaubetrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen während der Funktionsperiode vorzeitig abberufen werden, ihre Funktion zurücklegen oder ihr Arbeitsverhältnis beendet wird, hat eine Neubestellung zu erfolgen.
(4) Wurden Sicherheitsvertrauenspersonen für einen Bergbaubetrieb ohne Belegschaftsorgane bestellt und werden während ihrer Funktionsperiode Belegschaftsorgane gewählt, so hat eine Neubestellung zu erfolgen, wenn es die zuständigen Belegschaftsorgane verlangen.
Vorsitzender
§ 45. (1) Wurden für einen Bergbaubetrieb mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so können diese aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden wählen.
(2) Der Vorsitzende hat die Aufgabe, für die Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und für die Weitergabe von Informationen zu sorgen. Er vertritt die Sicherheitsvertrauenspersonen gegenüber dem Bergbauberechtigten und den Behörden.
Vorsitzender
§ 45. (1) Wurden für einen Bergbaubetrieb mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so können diese aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden wählen.
(2) Der Vorsitzende hat die Aufgabe, für die Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und für die Weitergabe von Informationen zu sorgen. Er vertritt die Sicherheitsvertrauenspersonen gegenüber dem Bergbauberechtigten und den Behörden.
Mitteilung und Information
§ 46. (1) Der Bergbauberechtigte ist verpflichtet, die Bestellung und Nachbesetzung von Sicherheitsvertrauenspersonen der Berghauptmannschaft, erstreckt sich der Bereich des Bergbaubetriebes über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft hinaus, jeder berührten Berghauptmannschaft mitzuteilen. In den Fällen des § 200a des Berggesetzes 1975 ist der Bergbauberechtigte darüber hinaus verpflichtet, die Bestellung und Nachbesetzung von Sicherheitsvertrauenspersonen dem Arbeitsinspektorat, erstreckt sich der Bereich des Bergbaubetriebes über den Amtsbezirk eines Arbeitsinspektorates hinaus, jedem berührten Arbeitsinspektorat mitzuteilen. Die Mitteilung hat jeweils zu enthalten:
Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen,
Aufgabenbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen,
Beginn und Ende der Funktionsperiode,
Angaben über die Bestellung eines Vorsitzenden,
Unterschrift des Bergbauberechtigten und
bei Vorhandensein von Belegschaftsvertretern auch die Unterschrift eines Vertreters der zuständigen Belegschaftsorgane.
(2) Außer im Fall einer Nachbesetzung (§ 44 Abs. 1) hat die Mitteilung auch Angaben über die Arbeitnehmerzahl zu enthalten.
(3) Alle im Aufgabenbereich von Sicherheitsvertrauenspersonen beschäftigten Arbeitnehmer sind über die Bestellung zu informieren. Die Information hat die in Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch Aushang der Mitteilung an die Berghauptmannschaft an einer für alle Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle erfolgen.
(4) Die Berghauptmannschaft hat diese Mitteilungen den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer zur Kenntnis zu bringen.
Mitteilung und Information
§ 46. (1) Der Bergbauberechtigte ist verpflichtet, die Bestellung und Nachbesetzung von Sicherheitsvertrauenspersonen der Berghauptmannschaft, erstreckt sich der Bereich des Bergbaubetriebes über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft hinaus, jeder berührten Berghauptmannschaft mitzuteilen. In den Fällen des § 200a des Berggesetzes 1975 ist der Bergbauberechtigte darüber hinaus verpflichtet, die Bestellung und Nachbesetzung von Sicherheitsvertrauenspersonen dem Arbeitsinspektorat, erstreckt sich der Bereich des Bergbaubetriebes über den Amtsbezirk eines Arbeitsinspektorates hinaus, jedem berührten Arbeitsinspektorat mitzuteilen. Die Mitteilung hat jeweils zu enthalten:
Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen,
Aufgabenbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen,
Beginn und Ende der Funktionsperiode,
Angaben über die Bestellung eines Vorsitzenden,
Unterschrift des Bergbauberechtigten und
bei Vorhandensein von Belegschaftsvertretern auch die Unterschrift eines Vertreters der zuständigen Belegschaftsorgane.
(2) Außer im Fall einer Nachbesetzung (§ 44 Abs. 1) hat die Mitteilung auch Angaben über die Arbeitnehmerzahl zu enthalten.
(3) Alle im Aufgabenbereich von Sicherheitsvertrauenspersonen beschäftigten Arbeitnehmer sind über die Bestellung zu informieren. Die Information hat die in Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch Aushang der Mitteilung an die Berghauptmannschaft an einer für alle Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle erfolgen.
(4) Die Berghauptmannschaft hat diese Mitteilungen den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer zur Kenntnis zu bringen.
Hauptstück
Präventivdienste
Sicherheitsbeauftragter, Sicherheitsfachkräfte
§ 47. Der Bergbauberechtigte ist verpflichtet, für jeden Bergbaubetrieb mindestens eine Sicherheitsfachkraft zu bestellen. Sind mehrere Sicherheitsfachkräfte bestellt, so ist eine hievon als leitende Person zu bestimmen, die als Sicherheitsbeauftragter zu bezeichnen ist. Wird ein sicherheitstechnisches Zentrum in Anspruch genommen, so ist diese leitende Person bei diesem zu bestimmen und als Sicherheitsbeauftragter zu bezeichnen. Ist nur eine Sicherheitsfachkraft bestellt, so ist diese als Sicherheitsbeauftragter zu bezeichnen.
Hauptstück
Präventivdienste
Sicherheitsbeauftragter, Sicherheitsfachkräfte
§ 47. Der Bergbauberechtigte ist verpflichtet, für jeden Bergbaubetrieb mindestens eine Sicherheitsfachkraft zu bestellen. Sind mehrere Sicherheitsfachkräfte bestellt, so ist eine hievon als leitende Person zu bestimmen, die als Sicherheitsbeauftragter zu bezeichnen ist. Wird ein sicherheitstechnisches Zentrum in Anspruch genommen, so ist diese leitende Person bei diesem zu bestimmen und als Sicherheitsbeauftragter zu bezeichnen. Ist nur eine Sicherheitsfachkraft bestellt, so ist diese als Sicherheitsbeauftragter zu bezeichnen.
Anerkennung des Sicherheitsbeauftragten, Eignung der
Sicherheitsfachkräfte
§ 48. (1) Der Sicherheitsbeauftragte ist der Berghauptmannschaft namhaft zu machen. Die Bestellung (Eignung) des Sicherheitsbeauftragten bedarf der Anerkennung durch die Berghauptmannschaft, erstreckt sich der Bereich des Bergbaubetriebes jedoch über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft hinaus, durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Die Bestellung (Eignung) des Sicherheitsbeauftragten ist anzuerkennen, wenn dieser auf Grund einer Ausbildung nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales für die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO), BGBl. Nr. 277/1995, oder nach deren § 9 als Sicherheitsfachkraft tätig sein dürfte und er über eine mindestens sechs Monate dauernde praktische Verwendung bei einem Bergbaubetrieb verfügt. Die Bestellung (Eignung) des Sicherheitsbeauftragten ist auch anzuerkennen, wenn dieser schon einmal als Sicherheitsbeauftragter anerkannt war.
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn der Sicherheitsbeauftragte seine Aufgaben nur unzureichend erfüllt.
(4) Die Eignung der anderen Sicherheitsfachkräfte ist gegeben, wenn diese auf Grund einer Ausbildung nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales für die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO), BGBl. Nr. 277/1995, oder nach deren § 9 als Sicherheitsfachkraft tätig sein dürfte. Die Eignung der anderen Sicherheitsfachkräfte ist auch gegeben, wenn diese schon einmal als Sicherheitsbeauftragte anerkannt waren.
Anerkennung des Sicherheitsbeauftragten, Eignung der
Sicherheitsfachkräfte
§ 48. (1) Der Sicherheitsbeauftragte ist der Berghauptmannschaft namhaft zu machen. Die Bestellung (Eignung) des Sicherheitsbeauftragten bedarf der Anerkennung durch die Berghauptmannschaft, erstreckt sich der Bereich des Bergbaubetriebes jedoch über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft hinaus, durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Die Bestellung (Eignung) des Sicherheitsbeauftragten ist anzuerkennen, wenn dieser auf Grund einer Ausbildung nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales für die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO), BGBl. Nr. 277/1995, oder nach deren § 9 als Sicherheitsfachkraft tätig sein dürfte und er über eine mindestens sechs Monate dauernde praktische Verwendung bei einem Bergbaubetrieb verfügt. Die Bestellung (Eignung) des Sicherheitsbeauftragten ist auch anzuerkennen, wenn dieser schon einmal als Sicherheitsbeauftragter anerkannt war.
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn der Sicherheitsbeauftragte seine Aufgaben nur unzureichend erfüllt.
(4) Die Eignung der anderen Sicherheitsfachkräfte ist gegeben, wenn diese auf Grund einer Ausbildung nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales für die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO), BGBl. Nr. 277/1995, oder nach deren § 9 als Sicherheitsfachkraft tätig sein dürfte. Die Eignung der anderen Sicherheitsfachkräfte ist auch gegeben, wenn diese schon einmal als Sicherheitsbeauftragte anerkannt waren.
Sicherheitstechnische Zentren
§ 49. Die Feststellungspflicht gemäß § 75 Abs. 2 ASchG und § 206 Berggesetz 1975, daß die Voraussetzungen für das Vorliegen eines sicherheitstechnischen Zentrums gegeben sind, entfällt, wenn für das sicherheitstechnische Zentrum eine aufrechte Feststellung des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 75 Abs. 2 ASchG vorliegt.
Sicherheitstechnische Zentren
§ 49. Die Feststellungspflicht gemäß § 75 Abs. 2 ASchG und § 206 Berggesetz 1975, daß die Voraussetzungen für das Vorliegen eines sicherheitstechnischen Zentrums gegeben sind, entfällt, wenn für das sicherheitstechnische Zentrum eine aufrechte Feststellung des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 75 Abs. 2 ASchG vorliegt.
Arbeitsmedizinische Zentren
§ 50. Die Bewilligungspflicht zum Betrieb eines arbeitsmedizinischen Zentrums gemäß § 80 ASchG und § 206 Berggesetz 1975 entfällt, wenn für das arbeitsmedizinische Zentrum eine aufrechte Bewilligung des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 80 ASchG vorliegt.
Arbeitsmedizinische Zentren
§ 50. Die Bewilligungspflicht zum Betrieb eines arbeitsmedizinischen Zentrums gemäß § 80 ASchG und § 206 Berggesetz 1975 entfällt, wenn für das arbeitsmedizinische Zentrum eine aufrechte Bewilligung des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 80 ASchG vorliegt.
Ermächtigte Ärzte
§ 51. Das Erfordernis einer Ermächtigung gemäß § 56 ASchG und § 206 des Berggesetzes 1975, entfällt, wenn der Arzt über eine aufrechte Ermächtigung des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 56 ASchG verfügt.
Ermächtigte Ärzte
§ 51. Das Erfordernis einer Ermächtigung gemäß § 56 ASchG und § 206 des Berggesetzes 1975, entfällt, wenn der Arzt über eine aufrechte Ermächtigung des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 56 ASchG verfügt.
Hauptstück
Schießbefugnis
Befugnis zur Vornahme der Schießarbeit
§ 52. (1) Zur Vornahme der Schießarbeit sind Kürführer und Schießmänner, das sind vom Bergbauberechtigten eigens für die Schießarbeit bestimmte Häuer, befugt (Schießbefugte).
(2) Unter Anleitung und ständiger Aufsicht eines Schießbefugten dürfen auch in Ausbildung für die Schießarbeit stehende Arbeitnehmer Schüsse laden, miteinander kuppeln, die Schießleitung an die Zünderkette anschließen, den Zündkreis prüfen, die Schießleitung an die Zündmaschine anschließen und diese betätigen.
(3) Unter Aufsicht von Schießbefugten dürfen auch andere als in Abs. 2 genannte Arbeitnehmer Schüsse besetzen und mit Zeitzündschnur zünden.
Hauptstück
Schießbefugnis
Befugnis zur Vornahme der Schießarbeit
§ 52. (1) Zur Vornahme der Schießarbeit sind Kürführer und Schießmänner, das sind vom Bergbauberechtigten eigens für die Schießarbeit bestimmte Häuer, befugt (Schießbefugte).
(2) Unter Anleitung und ständiger Aufsicht eines Schießbefugten dürfen auch in Ausbildung für die Schießarbeit stehende Arbeitnehmer Schüsse laden, miteinander kuppeln, die Schießleitung an die Zünderkette anschließen, den Zündkreis prüfen, die Schießleitung an die Zündmaschine anschließen und diese betätigen.
(3) Unter Aufsicht von Schießbefugten dürfen auch andere als in Abs. 2 genannte Arbeitnehmer Schüsse besetzen und mit Zeitzündschnur zünden.
Schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben
§ 53. (1) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben darf die Schießarbeit nur durch Schießbefugte vorgenommen werden, die zumindest zwei Jahre in schlagwetter- oder kohlenstaubgefährdeten Gruben gearbeitet und die Kenntnis der Schießvorschriften dem Bergbauberechtigten nachgewiesen haben.
(2) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind die Schießbefugten (Abs. 1) nachweislich einmal im Jahr vom Bergbauberechtigten über die Kenntnis der Schießvorschriften (§ 285 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959) zu prüfen. Im Falle unzureichender Kenntnisse ist die Schießbefugnis vom Bergbauberechtigten zu entziehen.
Schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben
§ 53. (1) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben darf die Schießarbeit nur durch Schießbefugte vorgenommen werden, die zumindest zwei Jahre in schlagwetter- oder kohlenstaubgefährdeten Gruben gearbeitet und die Kenntnis der Schießvorschriften dem Bergbauberechtigten nachgewiesen haben.
(2) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind die Schießbefugten (Abs. 1) nachweislich einmal im Jahr vom Bergbauberechtigten über die Kenntnis der Schießvorschriften (§ 285 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959) zu prüfen. Im Falle unzureichender Kenntnisse ist die Schießbefugnis vom Bergbauberechtigten zu entziehen.
Sprengbefugte
§ 54. Personen, die über einen Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten verfügen (Sprengbefugte im Sinne der §§ 62, 63 und 113 ASchG), können nach Maßgabe dieses Nachweises vom Bergbauberechtigten für die Schießarbeit bestimmt werden und gelten dann als Schießbefugte im Sinne des § 52 Abs. 1.
Sprengbefugte
§ 54. Personen, die über einen Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten verfügen (Sprengbefugte im Sinne der §§ 62, 63 und 113 ASchG), können nach Maßgabe dieses Nachweises vom Bergbauberechtigten für die Schießarbeit bestimmt werden und gelten dann als Schießbefugte im Sinne des § 52 Abs. 1.
Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 55. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 55. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
§ 56. (1) Diplome im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 019 vom 24. Jänner 1989, S 0016, sowie Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise im Sinne des Art. 1 lit. a, b und c der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 23. Juli 1992, S 0025, geändert durch ABl. Nr. L 217 vom 24. August 1994, S 0008, durch ABl. Nr. C 241 vom 29. August 1994, S 0216, und durch ABl. Nr. L 184 vom 3. August 1995, S 0021, berichtigt durch ABl. Nr. L 017 vom 25. Jänner 1995, S 0020, und durch ABl. Nr. L 030 vom 9. Februar 1995, S 0040, die von Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei in einem EWR-Vertragsstaat erworben wurden, gelten als gleichwertige Vorbildung oder als gleichwertiger Nachweis der theoretischen Kenntnisse oder als gleichwertige praktische Verwendung im Sinne dieser Verordnung, wenn diese im Heimat- oder Herkunftsland des Betroffenen als vergleichbarer beruflicher Befähigungsnachweis gelten und mit den in den §§ 3 bis 18 und 26 genannten Vorbildungen oder den in den §§ 19 bis 25 und 27 bis 29 und 48 genannten theoretischen Kenntnissen oder den in den §§ 30, 31 und 39 genannten praktischen Verwendungen vergleichbar sind.
(2) In den nicht in Abs. 1 genannten Fällen ist eine an einer ausländischen Hochschule oder Lehranstalt erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als gleichwertig anzusehen, wenn sie der entsprechenden, nach den §§ 3 bis 18 und 26 dieser Verordnung verlangten Ausbildung entspricht.
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
§ 56. (1) Diplome im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 019 vom 24. Jänner 1989, S 0016, sowie Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise im Sinne des Art. 1 lit. a, b und c der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 23. Juli 1992, S 0025, geändert durch ABl. Nr. L 217 vom 24. August 1994, S 0008, durch ABl. Nr. C 241 vom 29. August 1994, S 0216, und durch ABl. Nr. L 184 vom 3. August 1995, S 0021, berichtigt durch ABl. Nr. L 017 vom 25. Jänner 1995, S 0020, und durch ABl. Nr. L 030 vom 9. Februar 1995, S 0040, die von Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei in einem EWR-Vertragsstaat erworben wurden, gelten als gleichwertige Vorbildung oder als gleichwertiger Nachweis der theoretischen Kenntnisse oder als gleichwertige praktische Verwendung im Sinne dieser Verordnung, wenn diese im Heimat- oder Herkunftsland des Betroffenen als vergleichbarer beruflicher Befähigungsnachweis gelten und mit den in den §§ 3 bis 18 und 26 genannten Vorbildungen oder den in den §§ 19 bis 25 und 27 bis 29 und 48 genannten theoretischen Kenntnissen oder den in den §§ 30, 31 und 39 genannten praktischen Verwendungen vergleichbar sind.
(2) In den nicht in Abs. 1 genannten Fällen ist eine an einer ausländischen Hochschule oder Lehranstalt erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als gleichwertig anzusehen, wenn sie der entsprechenden, nach den §§ 3 bis 18 und 26 dieser Verordnung verlangten Ausbildung entspricht.
Hauptstück
Schlußbestimmungen
Außerkrafttreten
§ 57. (1) Gemäß § 217 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 wird festgestellt, daß zugleich mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die §§ 157, 172, 282, 283, 284 und 346 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, außer Kraft treten.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über verantwortliche Personen beim Bergbau, BGBl. Nr. 191/1983, außer Kraft.
Hauptstück
Schlußbestimmungen
Außerkrafttreten
§ 57. (1) Gemäß § 217 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 wird festgestellt, daß zugleich mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die §§ 157, 172, 282, 283, 284 und 346 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, außer Kraft treten.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über verantwortliche Personen beim Bergbau, BGBl. Nr. 191/1983, außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 58. (1) Die Mitteilung nach § 46 hat der Bergbauberechtigte erstmals bis 1. Jänner 1998 an die Berghauptmannschaft, erstreckt sich der Bereich des Bergbaubetriebes über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft hinaus, an jede berührte Berghauptmannschaft zu übermitteln. In den Fällen des § 200a des Berggesetzes 1975 hat der Bergbauberechtigte darüber hinaus die Mitteilung nach § 46 erstmals bis 1. Jänner 1998 dem Arbeitsinspektorat, erstreckt sich der Bereich des Bergbaubetriebes über den Amtsbezirk eines Arbeitsinspektorates hinaus, jedem berührten Arbeitsinspektorat zu übermitteln.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Anerkennung der Bestellung (Eignung) eines Sicherheitsbeauftragten gilt als Anerkennung im Sinne des § 48 Abs. 2.
(3) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängige Verfahren zur Anerkennung der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten sind nach der bisher geltenden Rechtslage (§ 346 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959) zu Ende zu führen. Die Anerkennung gilt als Anerkennung im Sinne des § 48 Abs. 2.
Übergangsbestimmungen
§ 58. (1) Die Mitteilung nach § 46 hat der Bergbauberechtigte erstmals bis 1. Jänner 1998 an die Berghauptmannschaft, erstreckt sich der Bereich des Bergbaubetriebes über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft hinaus, an jede berührte Berghauptmannschaft zu übermitteln. In den Fällen des § 200a des Berggesetzes 1975 hat der Bergbauberechtigte darüber hinaus die Mitteilung nach § 46 erstmals bis 1. Jänner 1998 dem Arbeitsinspektorat, erstreckt sich der Bereich des Bergbaubetriebes über den Amtsbezirk eines Arbeitsinspektorates hinaus, jedem berührten Arbeitsinspektorat zu übermitteln.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Anerkennung der Bestellung (Eignung) eines Sicherheitsbeauftragten gilt als Anerkennung im Sinne des § 48 Abs. 2.
(3) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängige Verfahren zur Anerkennung der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten sind nach der bisher geltenden Rechtslage (§ 346 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959) zu Ende zu führen. Die Anerkennung gilt als Anerkennung im Sinne des § 48 Abs. 2.
Inkrafttreten
§ 59. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 59. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
Anlage I
zu § 19
Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer
entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern,
Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern
Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 3 Z 1, § 4 Z 2 und § 6 Z 2 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
Bergbaukunde;
Tunnelbau und Konstruktiver Tiefbau;
Aufbereitungslehre;
Bergmaschinenkunde;
Lagerstättenkunde;
Markscheidekunde;
Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 3 Z 2, § 4 Z 1, § 5 und § 6 Z 1 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
Tiefbohrtechnik und Erdölgewinnung;
Lagerstättenphysik und Lagerstättentechnik;
Angewandte Geophysik;
Erdölmaschinenkunde und Rohrleitungsbau;
Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 7 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
Konstruktiver Ingenieurbau und Baustatik;
Verkehrs- und Siedlungswesen;
Wasserbau und Wasserwirtschaft;
Baubetrieb und Bauwirtschaft;
Umwelttechnik;
Geotechnik;
Planung und Entwurf;
Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 8 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
Montanmaschinenbau;
Allgemeiner Maschinenbau;
Wärmetechnik und Ofenbau;
Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 9 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
Grundlagen für Elektrotechnik;
Meßtechnik;
Steuerungs- und Regelungstechnik;
Elektrische Maschinen und Anlagen;
Elektronik und Impulstechnik;
Prozeßrechentechnik;
Elektrische Maschinen und Stromrichter;
Elektronik und Mikroelektronik.
Anlage I
zu § 19
Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer
entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern,
Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern
Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 3 Z 1, § 4 Z 2 und § 6 Z 2 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
Bergbaukunde;
Tunnelbau und Konstruktiver Tiefbau;
Aufbereitungslehre;
Bergmaschinenkunde;
Lagerstättenkunde;
Markscheidekunde;
Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 3 Z 2, § 4 Z 1, § 5 und § 6 Z 1 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
Tiefbohrtechnik und Erdölgewinnung;
Lagerstättenphysik und Lagerstättentechnik;
Angewandte Geophysik;
Erdölmaschinenkunde und Rohrleitungsbau;
Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 7 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
Konstruktiver Ingenieurbau und Baustatik;
Verkehrs- und Siedlungswesen;
Wasserbau und Wasserwirtschaft;
Baubetrieb und Bauwirtschaft;
Umwelttechnik;
Geotechnik;
Planung und Entwurf;
Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 8 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
Montanmaschinenbau;
Allgemeiner Maschinenbau;
Wärmetechnik und Ofenbau;
Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 9 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
Grundlagen für Elektrotechnik;
Meßtechnik;
Steuerungs- und Regelungstechnik;
Elektrische Maschinen und Anlagen;
Elektronik und Impulstechnik;
Prozeßrechentechnik;
Elektrische Maschinen und Stromrichter;
Elektronik und Mikroelektronik.
Anlage II
zu § 20 Z 5, § 22 Abs. 1 Z 2, § 24 Z 2, § 25 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4
Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie -
Grundausbildung
Als Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfaßt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:
Kommunikation: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:
Erdwissenschaften: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 40;
Maschinenbau: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30; Ziel:
Elektrotechnik: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:
Gewinnungstechnik: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 60;
Aufbereitung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 40; Ziel:
Betriebsführung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Kostenrechnung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:
Rechtsvorschriften: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Anlage II
zu § 20 Z 5, § 22 Abs. 1 Z 2, § 24 Z 2, § 25 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4
Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie -
Grundausbildung
Als Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfaßt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:
Kommunikation: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:
Erdwissenschaften: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 40;
Maschinenbau: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30; Ziel:
Elektrotechnik: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:
Gewinnungstechnik: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 60;
Aufbereitung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 40; Ziel:
Betriebsführung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Kostenrechnung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:
Rechtsvorschriften: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Anlage III
zu § 22 Abs. 1 Z 2
Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie -
Zusatzausbildung Spezielle Tagbautechnik einschließlich Sprengen
Als Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Tagbautechnik einschließlich Sprengen im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfaßt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:
Gestaltungsmöglichkeiten von Tagbauen: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel: Kenntnis über Gestaltungsmöglichkeiten von Tagbauen, die mit einem Tagbaubetrieb zusammenhängenden Begriffe und die Einflüsse auf die Führung eines Tagbaubetriebes;
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