Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über verantwortliche Personen, Sicherheitsvertrauenspersonen, Präventivdienste und Schießbefugte beim Bergbau (Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen - BPV-Personen) (CELEX-Nr.: 392L0104, 392L0091, 389L0048, 392L0051, 394L0038 und 395L0043)
Gewinnungs- und Transportmaschinen: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Gewinnungs- und Transportmaschinen, deren Kombination und Einsatz im Hinblick auf eine wirtschaftliche und ökologische Betriebsführung, Instandhaltung und Wartung sowie Kostenfaktoren;
Bohrarbeit: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:
Sprengarbeit: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:
Sprengen und Umwelt: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Böschungssicherung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 5;
Haldenwirtschaft: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Wasserwirtschaft: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Rekultivierung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 5; Ziel:
Sicherheit im Tagbau: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden:
Anlage III
zu § 22 Abs. 1 Z 2
Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie -
Zusatzausbildung Spezielle Tagbautechnik einschließlich Sprengen
Als Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Tagbautechnik einschließlich Sprengen im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfaßt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:
Gestaltungsmöglichkeiten von Tagbauen: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel: Kenntnis über Gestaltungsmöglichkeiten von Tagbauen, die mit einem Tagbaubetrieb zusammenhängenden Begriffe und die Einflüsse auf die Führung eines Tagbaubetriebes;
Gewinnungs- und Transportmaschinen: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Gewinnungs- und Transportmaschinen, deren Kombination und Einsatz im Hinblick auf eine wirtschaftliche und ökologische Betriebsführung, Instandhaltung und Wartung sowie Kostenfaktoren;
Bohrarbeit: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:
Sprengarbeit: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:
Sprengen und Umwelt: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Böschungssicherung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 5;
Haldenwirtschaft: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Wasserwirtschaft: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Rekultivierung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 5; Ziel:
Sicherheit im Tagbau: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden:
Anlage IV
zu § 24 Z 2
Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie -
Zusatzausbildung Untertagebetrieb
Als Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Untertagebetrieb im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfaßt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:
Aus- und Vorrichtung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel: Kenntnis über die mit dem Untertagebetrieb zusammenhängenden Begriffe und - ausgehend von der Art der Lagerstätte - über die Möglichkeiten der Unterteilung des Lagerstättenkörpers und über Abbauvorbereitung;
Bohr- und Schießarbeit: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel: Kenntnis über Maschinen zur Herstellung von Sprengbohrungen, Spreng- und Zündmittel sowie deren Wirkung, Bohr- und Zündschemata, Gefahren, Lagerung, Transport und Anwendung von Spreng- und Zündmitteln und Gefahren des Bohrstaubes und deren Vermeidung;
Förderung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:
Abbaumethoden: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:
Grubenbewetterung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Wasserhaltung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:
Sicherheit unter Tage: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel: Kenntnis über die in der Grube möglichen Gefahren und die für die Verhütung von Unfällen nötigen Maßnahmen und deren Wirksamkeit.
Anlage IV
zu § 24 Z 2
Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie -
Zusatzausbildung Untertagebetrieb
Als Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Untertagebetrieb im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfaßt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:
Aus- und Vorrichtung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel: Kenntnis über die mit dem Untertagebetrieb zusammenhängenden Begriffe und - ausgehend von der Art der Lagerstätte - über die Möglichkeiten der Unterteilung des Lagerstättenkörpers und über Abbauvorbereitung;
Bohr- und Schießarbeit: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel: Kenntnis über Maschinen zur Herstellung von Sprengbohrungen, Spreng- und Zündmittel sowie deren Wirkung, Bohr- und Zündschemata, Gefahren, Lagerung, Transport und Anwendung von Spreng- und Zündmitteln und Gefahren des Bohrstaubes und deren Vermeidung;
Förderung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:
Abbaumethoden: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:
Grubenbewetterung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Wasserhaltung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:
Sicherheit unter Tage: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel: Kenntnis über die in der Grube möglichen Gefahren und die für die Verhütung von Unfällen nötigen Maßnahmen und deren Wirksamkeit.
Anlage V
zu § 25 Abs. 2
Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie -
Zusatzausbildung Spezielle Aufbereitung
Als Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Spezielle Aufbereitung im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfaßt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:
Zerkleinerung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:
Klassierung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:
Sortierung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30; Ziel:
Transport: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:
Entstaubung/Entwässerung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel: Kenntnis über die Sinnhaftigkeit von Entstaubung und Entwässerung und deren Einbindung in das Gesamtverfahren; einbinden können;
Lagerung/Vergleichmäßigung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel: Kenntnis über Lagerung und Vergleichmäßigung, Umweltschutz bezüglich der Lagerung von Aufbereitungsabgängen;
Qualitätssicherung/Probenahme: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel: Kenntnis über gängige Methoden der Rohstoffkennzeichnung, betriebliche Kontrolle, richtige Probenahme;
Meß- und Regeltechnik: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden:
Produktanforderungen: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Anlage V
zu § 25 Abs. 2
Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie -
Zusatzausbildung Spezielle Aufbereitung
Als Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Spezielle Aufbereitung im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfaßt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:
Zerkleinerung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:
Klassierung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:
Sortierung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30; Ziel:
Transport: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:
Entstaubung/Entwässerung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel: Kenntnis über die Sinnhaftigkeit von Entstaubung und Entwässerung und deren Einbindung in das Gesamtverfahren; einbinden können;
Lagerung/Vergleichmäßigung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel: Kenntnis über Lagerung und Vergleichmäßigung, Umweltschutz bezüglich der Lagerung von Aufbereitungsabgängen;
Qualitätssicherung/Probenahme: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel: Kenntnis über gängige Methoden der Rohstoffkennzeichnung, betriebliche Kontrolle, richtige Probenahme;
Meß- und Regeltechnik: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden:
Produktanforderungen: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Anlage VI
zu § 25 Abs. 3
Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie -
Zusatzausbildung Veredelung und Weiterverarbeitung zu Zement oder
von Kalk oder Gips
Als Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Veredelung und Weiterverarbeitung zu Zement oder von Kalk oder Gips im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfaßt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:
Vorbehandlung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:
Brenntechniken: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:
Brennanlagen: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:
Abgasreinigung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:
Mahlung und Klassierung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden:
Lagerung und Verpackung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden:
Produktüberwachung und Qualitätskontrolle: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 15; Ziel: Kenntnis über die für die Produktüberwachung und Qualitätskontrolle wichtigen Voraussetzungen und Parameter, Laborarbeiten und deren Auswertungen.
Anlage VI
zu § 25 Abs. 3
Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie -
Zusatzausbildung Veredelung und Weiterverarbeitung zu Zement oder
von Kalk oder Gips
Als Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Veredelung und Weiterverarbeitung zu Zement oder von Kalk oder Gips im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfaßt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:
Vorbehandlung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:
Brenntechniken: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:
Brennanlagen: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:
Abgasreinigung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:
Mahlung und Klassierung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden:
Lagerung und Verpackung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden:
Produktüberwachung und Qualitätskontrolle: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 15; Ziel: Kenntnis über die für die Produktüberwachung und Qualitätskontrolle wichtigen Voraussetzungen und Parameter, Laborarbeiten und deren Auswertungen.
Anlage VII
zu § 25 Abs. 4
Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie -
Zusatzausbildung Veredelung und Weiterverarbeitung zu Ziegeln und
feuerfesten Baustoffen
Als Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Veredelung und Weiterverarbeitung zu Ziegel und feuerfesten Baustoffen im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfaßt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:
Rohstoffaufbereitung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 15;
Formgebung und Trocknung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden:
Brenntechniken: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:
Brennanlagen: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:
Nachbehandlung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:
Lagerung und Verpackung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 5; Ziel: Kenntnis über die in der Praxis angewendeten Verfahren der Lagerung und Verpackung.
Anlage VII
zu § 25 Abs. 4
Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie -
Zusatzausbildung Veredelung und Weiterverarbeitung zu Ziegeln und
feuerfesten Baustoffen
Als Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Veredelung und Weiterverarbeitung zu Ziegel und feuerfesten Baustoffen im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfaßt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:
Rohstoffaufbereitung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 15;
Formgebung und Trocknung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden:
Brenntechniken: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:
Brennanlagen: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:
Nachbehandlung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:
Lagerung und Verpackung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 5; Ziel: Kenntnis über die in der Praxis angewendeten Verfahren der Lagerung und Verpackung.
Anlage VIII
zu § 27
Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer
entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders
Kenntnisse sind in folgenden Fachgebieten nachzuweisen:
Markscheidekunde einschließlich Landesvermessung;
Bergschadenkunde;
Bergbaukunde;
Lagerstättenkunde;
Bergbaukartenkunde.
Anlage VIII
zu § 27
Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer
entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders
Kenntnisse sind in folgenden Fachgebieten nachzuweisen:
Markscheidekunde einschließlich Landesvermessung;
Bergschadenkunde;
Bergbaukunde;
Lagerstättenkunde;
Bergbaukartenkunde.
Anlage IX
zu § 28 Abs. 1 Z 2
Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie -
Ausbildung Vermessungstechnik/Markscheidewesen
Als Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Vermessungstechnik/Markscheidewesen im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfaßt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:
Erdwissenschaften: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 40; Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Mineralien und deren Eigenschaften, Aufbau der Erde, Kreislauf der Gesteine, Grundbegriffe der Tektonik und Gebirgsmechanik, verschiedene Formen der Lagerstätten und deren Inhalte;
Gewinnungstechnik: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 60;
Mathematische Grundlagen: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel: Kenntnis über das für die Berufspraxis des Fachgebietes Rechnen mit Zahlen und Funktionswerten, Anwendung auf Aufgaben der Vermessung, für die Vermessung wichtige geometrische Grundlagen;
Vermessungsinstrumente: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel: Kenntnis über die wichtigsten in der praktischen Vermessung verwendeten Meßinstrumente und deren Handhabung;
Lageaufnahme obertags: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel: Kenntnis über die für die vermessungstechnische Aufnahme obertägiger Objekte notwendigen Arbeiten;
Grundzüge der Vermessung untertage: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel: Kenntnis über die Besonderheiten der untertägigen Vermessung im Hinblick auf die erschwerten Bedingungen in der Grube;
Kubaturberechnung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Bergmännische Pläne und Risse: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Risse und Pläne bezüglich ihrer Darstellungsart und ihres Inhaltes;
Bergrechtsvorschriften und Bergbaukartenwerk: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel: Kenntnis über Verwaltungsverfahren, Bergrecht, Arbeitsrecht, Arbeitnehmerschutzvorschriften, Nachbarschaftsschutz- und Umweltschutzvorschriften und über die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Karten und Pläne im österreichischen Bergbau.
Anlage IX
zu § 28 Abs. 1 Z 2
Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie -
Ausbildung Vermessungstechnik/Markscheidewesen
Als Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Vermessungstechnik/Markscheidewesen im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfaßt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:
Erdwissenschaften: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 40; Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Mineralien und deren Eigenschaften, Aufbau der Erde, Kreislauf der Gesteine, Grundbegriffe der Tektonik und Gebirgsmechanik, verschiedene Formen der Lagerstätten und deren Inhalte;
Gewinnungstechnik: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 60;
Mathematische Grundlagen: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel: Kenntnis über das für die Berufspraxis des Fachgebietes Rechnen mit Zahlen und Funktionswerten, Anwendung auf Aufgaben der Vermessung, für die Vermessung wichtige geometrische Grundlagen;
Vermessungsinstrumente: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel: Kenntnis über die wichtigsten in der praktischen Vermessung verwendeten Meßinstrumente und deren Handhabung;
Lageaufnahme obertags: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel: Kenntnis über die für die vermessungstechnische Aufnahme obertägiger Objekte notwendigen Arbeiten;
Grundzüge der Vermessung untertage: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel: Kenntnis über die Besonderheiten der untertägigen Vermessung im Hinblick auf die erschwerten Bedingungen in der Grube;
Kubaturberechnung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Bergmännische Pläne und Risse: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Risse und Pläne bezüglich ihrer Darstellungsart und ihres Inhaltes;
Bergrechtsvorschriften und Bergbaukartenwerk: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel: Kenntnis über Verwaltungsverfahren, Bergrecht, Arbeitsrecht, Arbeitnehmerschutzvorschriften, Nachbarschaftsschutz- und Umweltschutzvorschriften und über die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Karten und Pläne im österreichischen Bergbau.
Anlage X
zu § 40
Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
```
```
Arbeitnehmerzahl Anzahl der
------------------------------------ Sicherheitsvertrauenspersonen
von bis
```
```
11 50 1
```
```
51 100 2
```
```
101 300 3
```
```
301 500 4
```
```
501 700 5
```
```
701 900 6
```
```
901 1 400 7
```
```
Für je weitere 800 Arbeitnehmer ist jeweils eine zusätzliche Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.
Bruchteile von 800 werden für voll gerechnet.
Anlage X
zu § 40
Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
```
```
Arbeitnehmerzahl Anzahl der
------------------------------------ Sicherheitsvertrauenspersonen
von bis
```
```
11 50 1
```
```
51 100 2
```
```
101 300 3
```
```
301 500 4
```
```
501 700 5
```
```
701 900 6
```
```
901 1 400 7
```
```
Für je weitere 800 Arbeitnehmer ist jeweils eine zusätzliche Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.
Bruchteile von 800 werden für voll gerechnet.
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