VERTRAG ÜBER DIE ENERGIECHARTA(NR: GP XX RV 56 AB 238 S. 36. BR: AB 5254 S. 616.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1998-04-16
Letzte Aktualisierung 2008-01-01
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 67
Änderungshistorie JSON API

(6) a) Bevor sie die Erfüllung solcher Verpflichtungen aussetzt, unterrichtet die geschädigte Vertragspartei die säumige Vertragspartei von Art und Umfang der beabsichtigten Aussetzung. Erhebt die säumige Vertragspartei beim Generalsekretär schriftlich Einwand gegen den Umfang der von der geschädigten Vertragspartei beabsichtigten Aussetzung der Erfüllung der Verpflichtungen, so wird das nachstehend vorgesehene Schiedsverfahren eingeleitet. Die beabsichtigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen wird zurückgestellt, bis das Schiedsverfahren abgeschlossen und die Entscheidung des Schiedspanels nach Buchstabe e endgültig und bindend geworden ist.

b)

Der Generalsekretär setzt nach Absatz 2 Buchstaben d bis f ein Schiedspanel ein, das, wenn praktisch möglich, dasselbe Panel ist, das die in Absatz 4 Buchstabe d genannte Entscheidung oder Empfehlung abgegeben hat, und prüft, in welchem Umfang die geschädigte Vertragspartei die Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen beabsichtigt. Sofern die Chartakonferenz nicht etwas anderes beschließt, wird die Verfahrensordnung für das Panel-Verfahren nach Absatz 3 Buchstabe a beschlossen.

c)

Das Schiedspanel stellt fest, ob und gegebenenfalls inwieweit der Umfang der von der geschädigten Vertragspartei beabsichtigten Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen in einem unangemessenen Verhältnis zu dem erlittenen Schaden steht. Das Panel überprüft die Art der ausgesetzten Verpflichtungen nicht, es sei denn, daß diese mit der Feststellung des Umfangs der ausgesetzten Verpflichtungen untrennbar verbunden ist.

d)

Das Schiedspanel übermittelt der geschädigten und der säumigen Vertragspartei und dem Sekretariat seine schriftliche Feststellung binnen 60 Tagen nach seiner Einsetzung beziehungsweise innerhalb der von der geschädigten und der säumigen Vertragspartei vereinbarten sonstigen Frist. Das Sekretariat legt die Feststellung der Chartakonferenz bei der frühestmöglichen Gelegenheit, spätestens aber auf der nächsten dem Eingang der Feststellung folgenden Sitzung der Chartakonferenz vor.

e)

Die Feststellung des Schiedspanels wird 30 Tage, nachdem sie der Chartakonferenz vorgelegt worden ist, endgültig und bindend, und jeder darin zugestandene Umfang einer Aussetzung von Vergünstigungen kann daraufhin von der geschädigten Vertragspartei in einer Weise in Kraft gesetzt werden, wie es die Vertragspartei unter den gegebenen Umständen für gleichwertig erachtet, es sei denn, daß die Chartakonferenz vor Ablauf der Frist von 30 Tagen etwas anderes beschließt.

f)

Mit der Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einer säumigen Vertragspartei bemüht sich die geschädigte Vertragspartei nach Kräften, den Handel anderer Vertragsparteien nicht zu beeinträchtigen.

(7) Jede Vertragspartei kann zwei Personen bestimmen, die im Fall von Vertragsparteien, welche auch Vertragspartei des GATT sind, üblicherweise als Panelmitglieder für die Streitbeilegung im Rahmen des GATT benannt werden, sofern sie gewillt und fähig sind, als Panelmitglieder im Sinne dieser Anlage tätig zu sein. Der Generalsekretär kann ferner mit Zustimmung der Chartakonferenz höchstens zehn Personen benennen, die gewillt und fähig sind, als Panelmitglieder bei der Streitbeilegung nach den Absätzen 2 bis 4 tätig zu sein. Die Chartakonferenz kann darüber hinaus beschließen, für dieselben Zwecke bis zu zwanzig Personen zu benennen, die auf Streitbeilegungslisten anderer internationaler Gremien stehen und gewillt und fähig sind, als Panelmitglieder tätig zu sein. Die Namen aller so benannten Personen ergeben die Streitbeilegungsliste. Die Personen werden allein auf der Grundlage der Objektivität, Zuverlässigkeit und des gesunden Urteilsvermögens benannt; sie sollen in Fragen des internationalen Handels und der Energiewirtschaft, insbesondere in den nach Artikel 29 anzuwendenden Bestimmungen möglichst umfassende Sachkenntnis haben. Bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen dieser Anlage dürfen die zu benennenden Personen keiner Vertragspartei angehören oder von ihr Weisungen entgegennehmen. Die zu benennenden Personen sind für eine erneuerbare Amtszeit von fünf Jahren und bis ihre Nachfolger benannt sind tätig. Eine benannte Person, deren Amtszeit abläuft, führt eine Aufgabe, für die sie im Rahmen dieser Anlage gewählt wurde, zu Ende. Im Falle des Todes, des Rücktritts oder der Unfähigkeit einer benannten Person hat je nachdem, wer die betreffende Person benannt hat, die Vertragspartei oder der Generalsekretär das Recht, für den Rest der Amtszeit eine andere Person zu benennen, wobei die Benennung durch den Generalsekretär der Genehmigung durch die Chartakonferenz bedarf.

(8) Ungeachtet der in dieser Anlage enthaltenen Bestimmungen sind die Vertragsparteien aufgefordert, einander während des gesamten Streitbeilegungsverfahrens zu konsultieren, um ihren Streit beizulegen.

(9) Die Chartakonferenz kann für die Erledigung der in dieser Anlage dem Sekretariat und dem Generalsekretär übertragenen Aufgaben andere Gremien oder Foren bestimmen oder benennen.

12.

ANLAGE B

VERTEILUNGSSCHLÜSSEL FÜR DIE CHARTAKOSTEN
(nach Artikel 37 Absatz 3)

(1) Die von den Vertragsparteien zu zahlenden Beiträge werden alljährlich vom Sekretariat festgestellt; dabei wird von ihren prozentualen Beiträgen ausgegangen, die nach dem letzten verfügbaren Schlüssel der Vereinten Nationen für die Beiträge zum ordentlichen Haushalt fällig sind. (Ergänzend werden Daten über theoretische Beiträge für Vertragsparteien, die nicht VN-Mitglieder sind, zugrunde gelegt).

(2) Die Beiträge werden nach Bedarf so angepaßt, daß sichergestellt ist, daß die Gesamtsumme aller Beiträge der Vertragsparteien 100% beträgt.

13.

ANLAGE PA

LISTE DER UNTERZEICHNER, WELCHE DIE VERPFLICHTUNGEN ZUR VORLÄUFIGEN ANWENDUNG AUS ARTIKEL 45 ABSATZ 3 BUCHSTABE b NICHT ANNEHMEN
(nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b)
1.

Tschechische Republik

2.

Deutschland

3.

Ungarn

4.

Litauen

5.

Polen

6.

Slowakische Republik

14.

ANLAGE T

ÜBERGANGSMASSNAHMEN DER VERTRAGSPARTEIEN
(nach Artikel 32 Absatz 1)

Liste der Vertragsparteien, die zu Übergangsregelungen berechtigt sind

Albanien Lettland
Armenien Litauen
Aserbaidschan Moldau
Belarus Polen
Bulgarien Rumänien
Kroatien Russische Föderation
Tschechische Republik Slowakische Republik
Estland Slowenien
Georgien Tadschikistan
Ungarn Turkmenistan
Kasachstan Ukraine
Kirgisistan Usbekistan

Liste der Bestimmungen, für die Übergangsregelungen gelten

Bestimmung Bestimmung
Artikel 6 Absatz 2 Artikel 10 Absatz 7
Artikel 6 Absatz 5 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d
Artikel 7 Absatz 4 Artikel 20 Absatz 3
Artikel 9 Absatz 1 Artikel 22 Absatz 3

ARTIKEL 6 ABSATZ 2

„Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß innerhalb ihrer Zuständigkeit Gesetze vorhanden sind und durchgesetzt werden, die erforderlich und geeignet sind, gegen einseitiges und abgestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten bei einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich vorzugehen.“

LAND: ALBANIEN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Es gibt in Albanien kein Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs. Gesetz Nr. 7746 vom 28. Juli 1993 über Kohlenwasserstoffe und Gesetz Nr. 7796 vom 17. Februar 1994 über Mineralien enthalten keine derartigen Bestimmungen. Ein Elektrizitätsgesetz ist in Vorbereitung; es soll dem Parlament bis Ende 1996 vorgelegt werden. Albanien beabsichtigt, in diese Gesetze Bestimmungen gegen wettbewerbswidriges Verhalten aufzunehmen.

AUSLAUFEN

1.

Jänner 1998.

LAND: ARMENIEN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Gegenwärtig besteht in den meisten Energiesektoren in Armenien ein staatliches Monopol. Es gibt kein Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs; die Wettbewerbsregeln werden somit noch nicht eingeführt. Es gibt noch keine Energiegesetze. Die Entwürfe sollen dem Parlament 1994 vorgelegt werden. Sie werden voraussichtlich mit dem EG-Wettbewerbsrecht abgestimmte Bestimmungen über wettbewerbsschädigendes Verhalten enthalten.

AUSLAUFEN

31.

Dezember 1997.

LAND: ASERBAIDSCHAN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Die Gesetzgebung zum Abbau der Monopole wird derzeit erarbeitet.

AUSLAUFEN

1.

Jänner 2000.

LAND: BELARUS

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Gesetze über den Monopolabbau werden vorbereitet.

AUSLAUFEN

1.

Jänner 2000.

LAND: GEORGIEN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Gesetzesvorhaben zum Monopolabbau befinden sich in Georgien im Stadium der Ausarbeitung; derweil besteht praktisch für alle Energiequellen und Energieträger das staatliche Monopol fort. Dadurch kommt ein Wettbewerb im energiewirtschaftlichen Bereich nur beschränkt zum Zuge.

AUSLAUFEN

1.

Jänner 1999.

LAND: KASACHSTAN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Das Gesetz Nr. 656 vom 11. Juni 1991 über die Entwicklung des Wettbewerbs und eine Beschränkung der monopolistischen Tätigkeiten ist in Kraft, ist aber sehr allgemein gehalten. Weitere Gesetze oder die Verabschiedung entsprechender Änderungen sind erforderlich.

AUSLAUFEN

1.

Jänner 1998.

LAND: KIRGISISTAN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Das Gesetz über den Monopolabbau ist bereits verabschiedet. Die Übergangsfrist ist erforderlich, um die Bestimmungen dieses Gesetzes an den zur Zeit noch strikt vom Staat reglementierten Energiesektor anzupassen.

AUSLAUFEN

1.

Juli 2001.

LAND: MOLDAU

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Das Gesetz über die Beschränkung monopolistischer Tätigkeiten und die Förderung des Wettbewerbs vom 29. Jänner 1992 liefert die organisatorische und rechtliche Grundlage für die Einführung des Wettbewerbs und für die Maßnahmen zur Verhinderung und Beschränkung der monopolistischen Betätigung; es ist auf die Einführung marktwirtschaftlicher Bedingungen ausgerichtet. Dieses Gesetz liefert allerdings keine konkrete Handhabe gegen wettbewerbswidriges Verhalten im Energiesektor, noch deckt es völlig die Forderungen von Artikel 6 ab.

Im Jahre 1995 werden dem Parlament Entwürfe zu einem Gesetz über Wettbewerb und staatlichen Monopolabbau vorgelegt werden. Der Entwurf des Energiegesetzes, der dem Parlament ebenfalls 1995 vorgelegt werden soll, regelt Fragen des Monopolabbaus und des Wettbewerbs in der Energiewirtschaft.

AUSLAUFEN

1.

Jänner 1998.

LAND: RUMÄNIEN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

In Rumänien sind die Wettbewerbsregeln noch nicht umgesetzt. Das Gesetzesvorhaben zum Schutz des Wettbewerbs ist dem Parlament vorgelegt worden, mit seiner Verabschiedung wird im Laufe des Jahres 1994 gerechnet.

Der Entwurf enthält Vorschriften über wettbewerbsschädigendes Verhalten, die mit denEG-Wettbewerbsregeln abgestimmt sind.

AUSLAUFEN

31.

Dezember 1996.

LAND: RUSSISCHE FÖDERATION

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

Die Föderation.

BESCHREIBUNG

Ein umfassendes Rahmenwerk von Gesetzen zum Monopolabbau wurde in der russischen Föderation erarbeitet, aber weitere rechtliche und organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung, Begrenzung oder Beseitigung monopolistischer Betätigung und unfairen Wettbewerbs werden – insbesondere im Energiebereich – verabschiedet werden müssen.

AUSLAUFEN

1.

Juli 2001.

LAND: SLOWENIEN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Das 1993 verabschiedete und im Amtsblatt Nr. 18/93 veröffentlichte Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs behandelt wettbewerbswidriges Verhalten allgemein. Das vorhandene Gesetz schafft die Voraussetzungen für die Einrichtung von Wettbewerbsbehörden. Die wichtigste Wettbewerbsbehörde ist zur Zeit das Amt für Wettbewerbsschutz beim Ministerium für wirtschaftliche Beziehungen und Entwicklung. Wegen der Bedeutung des Energiesektors ist ein eigenes Gesetz in Aussicht genommen. Bis zur vollen Erfüllung ist somit mehr Zeit erforderlich.

AUSLAUFEN

1.

Jänner 1998.

LAND: TADSCHIKISTAN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

1993 wurde in Tadschikistan das Gesetz über Monopolabbau und Wettbewerb erlassen. Auf Grund der schwierigen Wirtschaftslage in Tadschikistan ist das Gesetz jedoch vorläufig ausgesetzt worden.

AUSLAUFEN

31.

Dezember 1997.

LAND: TURKMENISTAN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Nach dem Erlaß des Präsidenten von Turkmenistan Nr. 1532 vom 21. Oktober 1993 wurde der Ausschuß zur Beschränkung monopolistischer Tätigkeiten geschaffen, der seine Tätigkeit aufgenommen hat; seine Aufgabe sind der Schutz von Unternehmen und anderen Organisationen gegen monopolistische Verhaltensweisen und Praktiken und die Förderung der Durchsetzung marktwirtschaftlicher Grundsätze auf der Grundlage von Wettbewerb und Unternehmertum.

Eine weitere Entwicklung der Gesetzgebung und Verwaltungsvorschriften ist noch erforderlich, um das anti-monopolistische Verhalten der Unternehmen bei ihrer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich zu regeln.

AUSLAUFEN

1.

Juli 2001.

LAND: USBEKISTAN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Das Gesetz zur Beschränkung der Monopoltätigkeiten wurde verabschiedet und ist seit Juli 1992 in Usbekistan in Kraft. Wie in Artikel 1 Absatz 3 vorgesehen, gilt das Gesetz allerdings nicht für unternehmerische Tätigkeiten im Energiesektor.

AUSLAUFEN

1.

Juli 2001.

ARTIKEL 6 ABSATZ 5

„Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten im Gebiet einer anderen Vertragspartei sich auf wichtige Interessen nachteilig auswirkt, die für die Zwecke dieses Artikels von Bedeutung sind, so kann die Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mitteilen und diese darum ersuchen, daß ihre Wettbewerbsbehörden geeignete Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen. Die notifizierende Vertragspartei macht in ihrer Notifikation ausreichende Angaben, damit die andere Vertragspartei das in der Notifikation angesprochene wettbewerbswidrige Verhalten feststellen kann; die notifizierende Vertragspartei bietet weitere Informationen und ihre Zusammenarbeit an, soweit sie dazu in der Lage ist. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, beziehungsweise ihre zuständigen Wettbewerbsbehörden können die Wettbewerbsbehörden der notifizierenden Vertragspartei konsultieren und prüfen umgehend das Ersuchen der notifizierenden Vertragspartei, wenn sie darüber entscheiden, ob sie Durchsetzungsmaßnahmen gegen das in der Notifikation behauptete wettbewerbswidrige Verhalten einleiten. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, teilt der notifizierenden Vertragspartei ihre Entscheidung beziehungsweise die Entscheidung der zuständigen Wettbewerbsbehörden mit; sie kann, falls sie es wünscht, der notifizierenden Vertragspartei die Gründe für ihre Entscheidung angeben. Werden Durchsetzungsmaßnahmen eingeleitet, so teilt die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, der notifizierenden Vertragspartei das Ergebnis und, soweit möglich, wesentliche zwischenzeitliche Entwicklungen mit.“

LAND: ALBANIEN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

In Albanien gibt es keine Institution, die die Einhaltung von Wettbewerbsregeln durchsetzt. Derartige Stellen werden in dem Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs vorgesehen sein, das 1996 fertiggestellt werden soll.

AUSLAUFEN

1.

Jänner 1999.

LAND: ARMENIEN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

In Armenien gibt es noch keine Institutionen zur Umsetzung dieses Absatzes.

Es ist beabsichtigt, daß die Gesetze über Energie und Wettbewerbsschutz Bestimmungen über die Schaffung solcher Institutionen enthalten werden.

AUSLAUFEN

31.

Dezember 1997.

LAND: ASERBAIDSCHAN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Nach Verabschiedung der Gesetze zum Monopolabbau werden entsprechende Behörden geschaffen.

AUSLAUFEN

1.

Jänner 2000.

LAND: BELARUS

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Nach Verabschiedung der Gesetze über den Monopolabbau werden entsprechende Behörden geschaffen.

AUSLAUFEN

1.

Jänner 2000.

LAND: GEORGIEN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Gesetze zum Monopolabbau befinden sich in Georgien derzeit im Stadium der Ausarbeitung; deshalb sind noch keine Wettbewerbsbehörden eingerichtet.

AUSLAUFEN

1.

Jänner 1999.

LAND: KASACHSTAN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

In Kasachstan wurde ein Antimonopol-Ausschuß eingerichtet, dessen Tätigkeit aber noch der gesetzgeberischen und organisatorischen Verbesserung bedarf, damit ein wirksamer Mechanismus zur Behandlung von Klagen wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens entsteht.

AUSLAUFEN

1.

Jänner 1998.

LAND: KIRGISISTAN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

In Kirgisistan gibt es keinen Mechanismus zur Überwachung wettbewerbswidrigen Verhaltens undder entsprechenden Gesetzgebung. Die entsprechenden Wettbewerbsbehörden müssen noch aufgebautwerden.

AUSLAUFEN

1.

Juli 2001.

LAND: MOLDAU

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Die Überwachung des wettbewerblichen Verhaltens in Moldau fällt in die Zuständigkeit des Wirtschaftsministeriums. Das Gesetz über Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften ist entsprechend geändert worden und sieht einige Strafen für Monopolunternehmen vor, die sich nicht an die Wettbewerbsregeln halten.

Der Entwurf eines Gesetzes über Wettbewerb, das die Wettbewerbsregeln durchsetzen soll, ist in Vorbereitung.

AUSLAUFEN

1.

Jänner 1998.

LAND: RUMÄNIEN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Der erforderliche institutionelle Rahmen zur Durchsetzung dieses Absatzes ist in Rumänien noch nicht geschaffen worden.

Institutionen zur Durchsetzung der Wettbewerbsregeln sind in dem Entwurf eines Gesetzes über den Wettbewerbsschutz vorgesehen, das 1994 verabschiedet werden soll.

Der Entwurf sieht ferner eine Frist von neun Monaten zur Durchsetzung vor, gerechnet ab dem Tag seiner Veröffentlichung.

In dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen Rumänien und den Europäischen Gemeinschaften wurde Rumänien eine Fünfjahresfrist zur Umsetzung der Wettbewerbsregeln eingeräumt.

AUSLAUFEN

1.

Jänner 1998.

LAND: TADSCHIKISTAN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Tadschikistan hat Gesetze über Monopolabbau und Wettbewerb erlassen; Institutionen zur Durchsetzung der Wettbewerbsregeln sind im Aufbau.

AUSLAUFEN

31.

Dezember 1997.

LAND: USBEKISTAN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Das Gesetz zur Beschränkung der Monopoltätigkeiten wurde verabschiedet und ist seit Juli 1992 in Usbekistan in Kraft. Wie in Artikel 1 Absatz 3 vorgesehen, gilt das Gesetz allerdings nicht für unternehmerische Tätigkeiten im Energiesektor.

AUSLAUFEN

1.

Juli 2001.

ARTIKEL 7 ABSATZ 4

„Kann der Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen nicht zu marktüblichen Bedingungen mit Hilfe von Energiebeförderungseinrichtungen erreicht werden, so legen die Vertragsparteien der Schaffung neuer Kapazitäten keine Hindernisse in den Weg, sofern anwendbare Rechtsvorschriften, die mit Absatz 1 vereinbar sind, nichts anderes bestimmen.“

LAND: ASERBAIDSCHAN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Eine Reihe von Gesetzen über Energie ist erforderlich, einschließlich Genehmigungsverfahren zur Regelung des Transits. Während einer Übergangszeit ist geplant, Energiefernleitungen und Kraftwerkskapazitäten auszubauen und zu modernisieren, um sie technisch den weltweit herrschenden Anforderungen und den Bedingungen einer Marktwirtschaft anzupassen.

AUSLAUFEN

31.

Dezember 1999.

LAND: BELARUS

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Gesetze über Energie, Land usw. sind in Arbeit; bis zu ihrer Verabschiedung bleiben Unsicherheiten über die Bedingungen für die Schaffung neuer Transportkapazitäten für Energieträger im Hoheitsgebiet von Belarus bestehen.

AUSLAUFEN

31.

Dezember 1998.

LAND: BULGARIEN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

In Bulgarien gibt es keine Gesetze zur Regelung des Transits von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen. Die Energiewirtschaft wird von Grund auf neu strukturiert, einschließlich der Entwicklung des institutionellen Rahmens sowie der Gesetzgebung und der Verwaltungsvorschriften.

AUSLAUFEN

Der Übergangszeitraum von 7 Jahren wird benötigt, um die Gesetzgebung über den Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen mit dieser Vorschrift voll in Einklang zu bringen.

1.

Juli 2001.

LAND: GEORGIEN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Es ist erforderlich, eine Reihe von diesbezüglichen Gesetzen auszuarbeiten. Gegenwärtig bestehen ganz unterschiedliche Bedingungen für die Beförderung und den Transit der einzelnen Energieträger (Elektrizität, Erdgas, Mineralölerzeugnisse, Kohle) in Georgien.

AUSLAUFEN

1.

Jänner 1999.

LAND: UNGARN

SEKTOR

Elektrizitätswirtschaft.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Nach geltendem Recht unterliegen Errichtung und Betrieb von Hochspannungsleitungen einem staatlichen Monopol.

Neue Gesetz- und Verwaltungsvorschriften über Errichtung, Betrieb und Eigentum von Hochspannungsleitungen werden zur Zeit erarbeitet.

Das vom Ministerium für Industrie und Handel initiierte neue Elektrizitätsgesetz wird sich auch auf das Zivilrecht und Konzessionsrecht auswirken. Mit Inkrafttreten des neuen Elektrizitätsgesetzes und den entsprechenden Verordnungen und Erlässen wird Übereinstimmung geschaffen.

AUSLAUFEN

31.

Dezember 1996.

LAND: POLEN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Das polnische Energiegesetz, das kurz vor seiner Fertigstellung steht, sieht die Schaffung neuer Rechtsvorschriften vor, die den in marktwirtschaftlich organisierten Ländern geltenden ähnlich sind (Lizenzen für Erzeugung, Übertragung, Verteilung und für den Handel mit Energieträgern). Bis zur Verabschiedung durch das Parlament ist eine vorübergehende Aussetzung der Verpflichtungen aus diesem Absatz notwendig.

AUSLAUFEN

31.

Dezember 1995.

ARTIKEL 9 ABSATZ 1

„Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung offener Kapitalmärkte für die Förderung des Kapitalflusses zur Finanzierung des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und zur Vornahme und Unterstützung von Investitionen in eine Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich in den Gebieten anderer Vertragsparteien an, insbesondere derjenigen, deren Wirtschaft sich im Übergang befindet. Jede Vertragspartei ist daher bestrebt, die Bedingungen für den Zugang von Gesellschaften und Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien zu ihrem Kapitalmarkt zum Zweck der Finanzierung des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und zum Zweck der Investition in eine Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich in den Gebieten jener anderen Vertragsparteien auf einer Grundlage zu fördern, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie unter vergleichbaren Umständen ihren eigenen Gesellschaften oder Staatsangehörigen oder Gesellschaften und Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates einräumt, je nachdem, welche die günstigste ist.“

LAND: ASERBAIDSCHAN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Entsprechende Gesetze sind in Vorbereitung.

AUSLAUFEN

1.

Jänner 2000.

LAND: BELARUS

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Entsprechende Gesetze sind in Vorbereitung.

AUSLAUFEN

1.

Jänner 2000.

LAND: GEORGIEN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Entsprechende Gesetze sind in Vorbereitung.

AUSLAUFEN

1.

Jänner 1997.

LAND: KASACHSTAN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Der Gesetzentwurf über Auslandsinvestitionen befindet sich im Genehmigungsverfahren und soll im Herbst 1994 noch vom Parlament verabschiedet werden.

AUSLAUFEN

1.

Juli 2001.

LAND: KIRGISISTAN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Entsprechende Gesetze sind derzeit in Vorbereitung.

AUSLAUFEN

1.

Juli 2001.

ARTIKEL 10 ABSATZ 7 – BESONDERE MASSNAHMEN

„Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Gebiet den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien und deren damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräußerung eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie Investitionen ihrer eigenen Investoren oder von Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates und deren damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräußerung gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.“

LAND: BULGARIEN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Ausländische Personen dürfen Eigentumsrechte an Grund und Boden nicht erwerben. Eine Gesellschaft, die zu mehr als 50% in ausländischer Hand ist, darf landwirtschaftliche Fläche nicht als Eigentum erwerben.

Ausländer und ausländische juristische Personen dürfen Eigentum an Land nicht erwerben, außer durch Erbschaft nach dem Gesetz. In diesem Fall müssen sie es abtreten.

Eine ausländische Person darf Eigentum an Gebäuden erwerben, nicht aber an Grundstücken.

Ausländische Personen oder von ausländischem Kapital beherrschte Gesellschaften müssen eine Genehmigung einholen, bevor sie folgenden Tätigkeiten nachgehen können:

– Aufsuchung, Erschließung und Gewinnung natürlicher Ressourcen aus dem Küstenmeer, vom Festlandsockel oder aus der ausschließlichen Wirtschaftszone,

– Erwerb von Grundeigentum in geographischen Gebieten, die vom Ministerrat bezeichnet sind,

– die Genehmigungen werden vom Ministerrat oder einem von diesem bevollmächtigten Gremium erteilt.

AUSLAUFEN

1.

Juli 2001.

ARTIKEL 14 ABSATZ 1 BUCHSTABE d

„Jede Vertragspartei gewährleistet in bezug auf Investitionen in ihrem Gebiet von Investoren einer anderen Vertragspartei die Freiheit des Transfers in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet, einschließlich des Transfers.

LAND: BULGARIEN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Ausländische Staatsangehörige, die beschäftigt werden von Gesellschaften mit mehr als 50% ausländischer Kapitalbeteiligung oder von einer ausländischen Person, welche als Exklusivhändler, als Zweigstelle oder als Vertretung einer ausländischen Gesellschaft in Bulgarien registriert ist, und die in Bulgarischen Leva entlohnt werden, können Devisen im Wert bis zu 70% ihrer Vergütung, einschließlich Sozialversicherungszahlungen, erwerben.

AUSLAUFEN

1.

Juli 2001.

LAND: UNGARN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Nach Artikel 33 des Gesetzes über Investitionen von Ausländern in Ungarn können ausländische Spitzenmanager, Führungskräfte, Mitglieder des Aufsichtsgremiums und ausländische Angestellte bis zu 50% ihres versteuerten Einkommens, das von ihrem Arbeitgeber ausbezahlt wird, durch die Bank ihrer Gesellschaft transferieren.

AUSLAUFEN

Wann diese spezielle Beschränkung ausläuft, hängt davon ab, welche Fortschritte Ungarn bei der Umsetzung des Programms zur Liberalisierung des Devisenverkehrs machen kann; das Endziel ist die volle Konvertierbarkeit des Forint. Diese Beschränkung behindert ausländische Investoren nicht. Das Auslaufen stützt sich auf die Vorschriften des Artikels 32.

1.

Juli 2001.

ARTIKEL 20 ABSATZ 3

„Jede Vertragspartei bestimmt eine oder mehrere Auskunftsstellen, an die Anfragen über die genannten Gesetze, sonstigen Rechtsvorschriften, gerichtlichen Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen zu richten sind, und teilt diese Stellen umgehend dem Sekretariat mit, das auf Anfrage hierüber Auskunft erteilt.“

LAND: ARMENIEN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

In Armenien sind offizielle Auskunftsstellen, die über einschlägige Gesetze und sonstige Vorschriften informieren, noch nicht eingerichtet. Es gibt auch keine Informationszentrale. Es ist geplant, eine solche Zentrale 1994–1995 einzurichten. Dazu wird technische Hilfestellung erforderlich sein.

AUSLAUFEN

31.

Dezember 1996.

LAND: ASERBAIDSCHAN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Amtliche Auskunftsstellen, an die Anfragen über einschlägige Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften gerichtet werden können, bestehen in Aserbaidschan noch nicht. Derartige Informationen sind derzeit bei verschiedenen Organisationen gesammelt.

AUSLAUFEN

31.

Dezember 1997.

LAND: BELARUS

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

In Belarus existieren noch keine amtlichen Auskunftsstellen, die Auskünfte über Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen geben könnten. Gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen werden in der Regel nicht veröffentlicht.

AUSLAUFEN

31.

Dezember 1998.

LAND: KASACHSTAN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Mit der Einrichtung von Auskunftsstellen wurde begonnen. Gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen werden in Kasachstan nicht veröffentlicht (von einigen Entscheidungen des obersten Gerichtshofs abgesehen), weil sie nicht als Rechtsquellen angesehen werden. Für eine Veränderung der bestehenden Praxis ist ein längerer Übergangszeitraum erforderlich.

AUSLAUFEN

1.

Juli 2001.

LAND: MOLDAU

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Die Auskunftsstellen müssen noch geschaffen werden.

AUSLAUFEN

31.

Dezember 1995.

LAND: RUSSISCHE FÖDERATION

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

Die Föderation und die sie konstituierenden Republiken.

BESCHREIBUNG

In der Russischen Föderation gibt es noch keine amtlichen Auskunftsstellen, an die Anfragen über einschlägige Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften gerichtet werden könnten. Gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen gelten nicht als Rechtsquellen.

AUSLAUFEN

31.

Dezember 2000.

LAND: SLOWENIEN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

In Slowenien gibt es noch keine amtlichen Auskunftsstellen, an die Anfragen über einschlägige Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften gerichtet werden könnten. Derzeit stehen derartige Informationen bei verschiedenen Ministerien zur Verfügung. Das in Vorbereitung befindliche Gesetz über ausländische Investitionen sieht die Einrichtung einer solchen Auskunftsstelle vor.

AUSLAUFEN

1.

Jänner 1998.

LAND: TADSCHIKISTAN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

In Tadschikistan gibt es bis jetzt keine Auskunftsstellen, an die Anfragen über einschlägige Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften gerichtet werden können. Es ist nur eine Frage der Verfügbarkeit der Mittel.

AUSLAUFEN

31.

Dezember 1997.

LAND: UKRAINE

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Es ist erforderlich, die Transparenz der Gesetze auf den Standard der internationalen Praxis anzuheben. Die Ukraine muß Auskunftsstellen schaffen, die über Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen und die allgemein anwendbaren Normen Auskunft geben können.

AUSLAUFEN

1.

Jänner 1998.

ARTIKEL 22 ABSATZ 3

„Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß ein Rechtsträger, den sie gründet oder führt und dem sie ordnungsrechtliche, verwaltungsrechtliche oder sonstige staatliche Befugnisse überträgt, diese in einer Weise ausübt, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Vertrag im Einklang steht.“

LAND: TSCHECHISCHE REPUBLIK

SEKTOR

Uran- und Nuklearindustrie.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Um die von der Verwaltung der staatlichen Materialreserven gelagerten Vorräte an Uranerz abzubauen, werden Einfuhren von Uranerz und -konzentraten einschließlich Uranbrennelemente, die Uran nichttschechischen Ursprungs enthalten, nicht zugelassen.

AUSLAUFEN

1.

Juli 2001.

BESCHLÜSSE ZUM VERTRAG ÜBER DIE ENERGIECHARTA

Die Europäische Energiechartakonferenz hat folgende Beschlüsse gefaßt:

1.

Zum Vertrag als Ganzes

Im Fall eines Konflikts zwischen dem Vertrag vom 9. Februar 1920 über Spitzbergen (Svalbard-Vertrag) und dem Vertrag über die Energiecharta geht der Vertrag über Spitzbergen – unbeschadet der Haltungen der Vertragsparteien hinsichtlich des Svalbard-Vertrags – im Umfang des Konflikts vor. Im Fall eines derartigen Konflikts oder einer Streitigkeit über das Vorliegen eines Konflikts oder über seinen Umfang finden Artikel 16 und Teil V des Vertrags über die Energiecharta keine Anwendung.

2.

Zu Artikel 10 Absatz 7

Die Russische Föderation kann verlangen, daß Gesellschaften mit Auslandsbeteiligung für das Pachten föderationseigenen Vermögens die gesetzliche Genehmigung einholen; die Russische Föderation muß jedoch ohne Ausnahme sicherstellen, daß dieses Verfahren nicht derart angewandt wird, daß bei den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien eine Diskriminierung entsteht.

3.

Zu Artikel 14

(1) Der Ausdruck „Freiheit des Transfers“ in Artikel 14 Absatz 1 hindert eine Vertragspartei (im folgenden als „einschränkende Partei“ bezeichnet) nicht daran, Einschränkungen des Kapitalverkehrs ihrer eigenen Investoren zu verhängen; allerdings

a)

dürfen derartige Einschränkungen nicht die nach Artikel 14 Absatz 1 den Investoren anderer Vertragsparteien gewährten Rechte bezüglich ihrer Investitionen beeinträchtigen;

b)

dürfen derartige Einschränkungen nicht die laufenden Transaktionen beeinträchtigen und

c)

muß die Vertragspartei dafür sorgen, daß Investitionen in ihrem Gebiet, die von Investoren aller anderen Vertragsparteien vorgenommen werden, im Hinblick auf Transfers eine nicht weniger günstige Behandlung erfahren als Investitionen von Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates, je nachdem, welche Behandlung die günstigste ist.

(2) Dieser Beschluß bedarf fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags, spätestens jedoch zu dem in Artikel 32 Absatz 3 vorgesehenen Zeitpunkt, der Überprüfung durch die Chartakonferenz.

(3) Keine Vertragspartei ist berechtigt, derartige Einschränkungen zu verhängen, es sei denn, die Vertragspartei ist ein Staat, der zu der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gehörte, und sie hat spätestens bis zum 1. Juli 1995 dem vorläufigen Sekretariat schriftlich notifiziert, daß sie berechtigt zu werden wünscht, Einschränkungen im Sinne dieses Beschlusses zu verhängen.

(4) Dieser Beschluß schmälert hinsichtlich des Artikels 16 nicht die hierin festgelegten Rechte einer Vertragspartei, ihrer Investoren oder ihrer Investitionen oder die Pflichten einer Vertragspartei.

(5) Im Sinne dieses Beschlusses sind „laufende Transaktionen“ laufende Zahlungen im Zusammenhang mit der Verbringung von Gütern, Dienstleistungen oder Personen, wie sie üblicher internationaler Gepflogenheit entsprechen; ausgenommen sind Abmachungen, die faktisch eine Kombination aus einer laufenden Zahlung und einer Kapitaltransaktion darstellen, wie etwa Zahlungsaufschübe und Vorschußzahlungen, mit denen die einschlägigen Rechtsvorschriften der einschränkenden Partei umgangen werden sollen.

4.

Zu Artikel 14 Absatz 2

Ungeachtet der Forderungen in Artikel 14 und seiner sonstigen internationalen Verpflichtungen bemüht sich Rumänien während des Übergangs seiner nationalen Währung zu voller Konvertierbarkeit um geeignete Maßnahmen, um die Wirksamkeit seiner Verfahren zum Transfer von Investitionserträgen zu verbessern und in jedem Fall derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung ohne Einschränkung oder mehr als sechsmonatige Verzögerung zu gewährleisten. Rumänien stellt sicher, daß Investitionen in seinem Gebiet von Investoren aller anderen Vertragsparteien hinsichtlich Transfers eine Behandlung erfahren, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die es Investitionen von Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates gewährt, je nachdem, welche Behandlung die günstigste ist.

5.

Zu Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 25

Eine Investition eines Investors nach Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Ziffer ii einer Vertragspartei, die nicht Vertragspartei einer EIA oder Mitglied einer Freihandelszone oder Zollunion ist, hat Anrecht auf die im Rahmen der EIA, Freihandelszone oder Zollunion gewährte Behandlung, sofern die Investition

a)

ihren eingetragenen Geschäftssitz, ihre Zentralverwaltung oder ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet einer Vertragspartei der betreffenden EIA oder eines Mitglieds der betreffenden Freihandelszone oder Zollunion hat oder,

b)

falls sie nur ihren eingetragenen Geschäftssitz in dem betreffenden Gebiet hat, eine tatsächliche und dauerhafte Verbindung zu der Wirtschaft einer der Vertragsparteien der betreffenden EIA oder dem Mitglied der betreffenden Freihandelszone oder Zollunion hat.

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