VERTRAG ÜBER DIE ENERGIECHARTA(NR: GP XX RV 56 AB 238 S. 36. BR: AB 5254 S. 616.)
ii) Im Interesse der Transparenz teilt jede in Anlage ID aufgeführte Vertragspartei spätestens bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Artikel 39 oder Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde nach Artikel 41 dem Sekretariat ihre diesbezüglichen politischen Ausrichtungen, ihre diesbezüglichen Gepflogenheiten und Bedingungen schriftlich mit.
Eine in Anlage IA aufgeführte Vertragspartei erteilt ihre uneingeschränkte Zustimmung nicht bei einer Streitigkeit, die über Artikel 10 Absatz 1 letzter Satz entsteht.
(4) Beabsichtigt ein Investor, die Streitigkeit einer Beilegung nach Absatz 2 Buchstabe c zu unterwerfen, so hat er ferner schriftlich seine Zustimmung zu erteilen, damit die Streitigkeit folgenden Stellen vorgelegt werden kann:
i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das im Rahmen des am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (im folgenden als „ICSID-Übereinkommen“ bezeichnet) errichtet wurde, falls sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Vertragsparteien des ICSID-Übereinkommens sind, oder
ii) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das im Rahmen des unter Buchstabe a Ziffer i genannten Übereinkommens nach den Regeln über die Zusatzeinrichtung für die Abwicklung von Klagen durch das Sekretariat des Zentrums (im folgenden als „Regeln für die Zusatzeinrichtung“ bezeichnet) errichtet wurde, falls die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, aber nicht beide, Vertragspartei des ICSID-Übereinkommens ist,
einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das nach der Schiedsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (im folgenden als „UNCITRAL“ bezeichnet) gebildet wird, oder
einem Schiedsverfahren im Rahmen des Instituts für Schiedsverfahren der Stockholmer Handelskammer.
(5) a) Die Zustimmung nach Absatz 3 zusammen mit der schriftlichen Zustimmung des Investors nach Absatz 4 wird so angesehen, als erfülle sie das Erfordernis
der schriftlichen Zustimmung der Streitparteien im Sinne des Kapitels II des ICSID-Übereinkommens und im Sinne der Regeln für die Zusatzeinrichtung,
ii) einer „schriftlichen Vereinbarung“ im Sinne des Artikels II des am 10. Juni 1958 in New York beschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im folgenden als „New Yorker Übereinkommen“ bezeichnet) und
iii) einer „schriftlichen Einverständniserklärung der Vertragsparteien“ im Sinne des Artikels 1 der UNCITRAL-Schiedsordnung.
Ein Schiedsverfahren nach diesem Artikel findet auf Ersuchen einer der Streitparteien in einem Staat statt, der Vertragspartei des New Yorker Übereinkommens ist. Ansprüche, die Gegenstand eines Schiedsverfahrens nach diesem Artikel sind, gelten als aus einer Handelssache oder Transaktion im Sinne des Artikels I jenes Übereinkommens entstanden.
(6) Ein nach Absatz 4 gebildetes Schiedsgericht entscheidet über die strittigen Fragen in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(7) Ein Investor, der keine natürliche Person ist und die Staatsangehörigkeit einer zum Zeitpunkt der in Absatz 4 bezeichneten schriftlichen Zustimmung am Streit beteiligten Vertragspartei besitzt und der vor dem Entstehen einer Streitigkeit zwischen ihm und der betreffenden Vertragspartei von Investoren einer anderen Vertragspartei kontrolliert wird, wird im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe b des ICSID-Übereinkommens als „Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei“ und im Sinne desArtikels 1 Absatz 6 der Regeln für die Zusatzeinrichtung als „Staatsangehöriger eines anderen Staates“ behandelt.
(8) Schiedssprüche, die auch die Zuerkennung von Zinsen umfassen können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend. Ein Schiedsspruch betreffend eine Maßnahme einer regionalen oder örtlichen Regierungs- oder Verwaltungsstelle der streitenden Vertragspartei hat vorzusehen, daß die Vertragspartei eine Entschädigung in Geld anstelle eines anderen Schadenersatzes leisten kann. Jede Vertragspartei führt einen derartigen Schiedsspruch unverzüglich aus und veranlaßt die wirksame Vollstreckung der Schiedssprüche in ihrem Gebiet.
Artikel 27
Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags auf diplomatischem Weg beizulegen.
(2) Ist eine Streitigkeit nicht nach Absatz 1 innerhalb einer angemessenen Frist beigelegt worden, so kann jede der beteiligten Parteien, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt oder von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart ist und sofern nicht die Anwendung oder Auslegung des Artikels 6, des Artikels 19 oder – für die in Anlage IA aufgeführten Vertragsparteien – des Artikels 10 Absatz 1 letzter Satz betroffen ist, nach schriftlicher Mitteilung an die andere Streitpartei die Angelegenheit einem auf Grund dieses Artikels gebildeten Ad-hoc-Schiedsgericht vorlegen.
(3) Ein solches Ad-hoc-Schiedsgericht wird wie folgt gebildet:
Die das Verfahren einleitende Vertragspartei bestellt ein Mitglied des Gerichts und unterrichtet die andere an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Bestellung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung der anderen Vertragspartei.
Innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten schriftlichen Mitteilung bestellt die andere an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei ein Mitglied. Erfolgt die Bestellung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so kann die Vertragspartei, die das Verfahren eingeleitet hat, innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten schriftlichen Mitteilung darum ersuchen, daß die Bestellung in Übereinstimmung mit Buchstabe d erfolgt.
Ein drittes Mitglied, das nicht Staatsangehöriger oder Bürger einer an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei sein darf, wird von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien bestellt. Dieses Mitglied ist der Präsident des Schiedsgerichts. Sind die Vertragsparteien innerhalb von 150 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung nicht in der Lage, sich auf die Bestellung eines dritten Mitglieds zu einigen, so erfolgt diese Bestellung nach Buchstabe d auf Ersuchen einer der Vertragsparteien innerhalb von 180 Tagen nach Eingang jener Mitteilung.
Bestellungen, die im Einklang mit diesem Absatz erfolgen, werden vom Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofs innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines dahin gehenden Ersuchens vorgenommen. Ist der Generalsekretär verhindert, diese Aufgabe wahrzunehmen, so werden die Bestellungen vom Ersten Sekretär des Präsidiums vorgenommen. Ist auch dieser verhindert, diese Aufgabe wahrzunehmen, so werden die Bestellungen vom ranghöchsten Stellvertreter vorgenommen.
Die Bestellungen nach den Buchstaben a bis d erfolgen unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und Erfahrungen der zu bestellenden Mitglieder, insbesondere in den unter diesen Vertrag fallenden Angelegenheiten.
Haben die Vertragsparteien keine anderslautende Vereinbarung getroffen, so gilt die Schiedsordnung der UNCITRAL, soweit die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien oder die Schiedsrichter nicht davon abweichen. Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Das Schiedsgericht entscheidet die Streitigkeit im Einklang mit diesem Vertrag und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
Der Schiedsspruch ist endgültig und für die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien bindend.
Stellt ein Schiedsgericht in seinem Spruch fest, daß eine Maßnahme einer regionalen oder örtlichen Regierungs- oder Verwaltungsstelle im Gebiet einer in Teil I der Anlage P aufgeführten Vertragspartei mit diesem Vertrag nicht im Einklang steht, so kann sich jede Streitpartei auf Teil II der Anlage P berufen.
Die Kosten des Schiedsgerichts, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, werden von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch nach eigenem Ermessen anordnen, daß eine der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien einen höheren Anteil an den Kosten zu tragen hat.
Sofern die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt das Gericht in Den Haag zusammen und benutzt die Gebäude und Einrichtungen des Ständigen Schiedsgerichtshofs.
Eine Ausfertigung des Schiedsspruchs wird im Sekretariat hinterlegt, das den Spruch allgemein zugänglich macht.
Artikel 28
Nichtanwendung des Artikels 27 auf bestimmte Streitigkeiten
Eine Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des Artikels 5 oder 29 wird nicht nach Artikel 27 beigelegt, es sei denn, die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien vereinbaren dies.
TEIL VI
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 29
Einstweilige Bestimmungen über Handelsbezogene Angelegenheiten
(1) Dieser Artikel findet auf den Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen Anwendung, solange eine Vertragspartei nicht Vertragspartei des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente ist.
(2) a) Der Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen zwischen Vertragsparteien, von denen wenigstens eine nicht Vertragspartei des GATT oder eines in Frage kommenden dazugehörigen Rechtsinstruments ist, wird vorbehaltlich der Buchstaben b und c und der in Anlage G vorgesehenen Ausnahmen und Regeln durch die Bestimmungen des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente geregelt, wie sie am 1. März 1994 angewandt wurden und in bezug auf die Primärenergieträger und Energieerzeugnisse von den Vertragsparteien des GATT 1947 untereinander praktiziert werden, als seien alle Vertragsparteien zugleich Vertragsparteien des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente.
Dieser Handel einer Vertragspartei, die zu den Staaten gehört, welche die ehemalige Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bildeten, kann statt dessen vorbehaltlich der Anlage TFU durch eine Übereinkunft zwischen zwei oder mehr dieser Staaten bis zum 1. Dezember 1999 oder bis zur Zulassung der betreffenden Vertragspartei zum GATT geregelt werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Für den Handel zwischen zwei Vertragsparteien des GATT findet Buchstabe a keine Anwendung, wenn eine der Vertragsparteien nicht Vertragspartei des GATT 1947 ist.
(3) Jeder Unterzeichner dieses Vertrags und jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesem Vertrag beitreten, überlassen dem Sekretariat bei der Unterzeichnung oder bei Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde eine Liste sämtlicher Zollsätze und sonstiger Abgaben, die bei der Einfuhr oder Ausfuhr auf Primärenergieträger und Energieerzeugnisse erhoben werden, und teilen die Höhe dieser Zollsätze und Abgaben mit, wie sie an dem Tag der Unterzeichnung oder der Hinterlegung gültig ist. Änderungen dieser Zollsätze oder sonstigen Abgaben werden dem Sekretariat notifiziert, das die Vertragsparteien davon unterrichtet.
(4) Jede Vertragspartei bemüht sich, Zollsätze oder sonstige Abgaben, die bei der Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden, nicht zu erhöhen
bei der Einfuhr von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen, die in Teil I oder in der in Artikel II des GATT bezeichneten Liste für die Vertragspartei beschrieben sind, über die in der Liste festgelegte Höhe hinaus, falls die Vertragspartei Vertragspartei des GATT ist;
bei der Ausfuhr von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und ihrer Einfuhr, falls die Vertragspartei nicht Vertragspartei des GATT ist, über die dem Sekretariat zuletzt notifizierte Höhe hinaus, sofern es nicht durch die in Absatz 2 Buchstabe b zur Anwendung gebrachten Bestimmungen erlaubt ist.
(5) Eine Vertragspartei darf die Zollsätze und sonstigen Abgaben über die in Absatz 4 angegebene Höhe hinaus nur erhöhen,
falls bei einem bei der Einfuhr erhobenen Zoll oder einer entsprechenden sonstigen Abgabe eine derartige Maßnahme nicht gegen die anwendbaren Bestimmungen des GATT mit Ausnahme der in Anlage G aufgeführten Bestimmungen des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente und der entsprechenden Bestimmungen des GATT 1994 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente verstößt oder
falls sie so weitgehend wie auf Grund ihrer gesetzgebenden Verfahren praktisch möglich dem Sekretariat ihren Vorschlag für eine derartige Erhöhung notifiziert hat, anderen interessierten Vertragsparteien hinreichende Gelegenheit zur Konsultation über ihren Vorschlag gegeben und Darstellungen dieser Vertragsparteien in Betracht gezogen hat.
(6) Die Unterzeichner verpflichten sich, spätestens am 1. Jänner 1995 Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel, angesichts der Entwicklungen im System des Welthandels bis zum 1. Jänner 1998 einen Text zur Änderung dieses Vertrags zum Abschluß zu bringen, der nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen jede Vertragspartei verpflichtet, die Zölle oder Abgaben nicht über die in der Änderung vorgeschriebene Höhe hinaus zu erhöhen.
(7) Anlage D gilt für Streitigkeiten über die Einhaltung von Bestimmungen, die nach diesem Artikel auf den Handel anwendbar sind, und – sofern nicht beide Vertragsparteien etwas anderes vereinbaren – für Streitigkeiten über die Einhaltung des Artikels 5 zwischen Vertragsparteien, von denen mindestens eine nicht Vertragspartei des GATT ist; Anlage D findet jedoch keine Anwendung auf eine Streitigkeit zwischen Vertragsparteien, die im wesentlichen im Rahmen einer Übereinkunft entsteht,
welche in Übereinstimmung mit Absatz 2 Buchstabe b und Anlage TFU notifiziert worden ist und deren sonstige Erfordernisse erfüllt oder
welche eine Freihandelszone oder eine Zollunion entsprechend der Beschreibung in Artikel XXIV des GATT errichtet.
Verfassungsbestimmung
Artikel 30
Entwicklungen in den internationalen Handelsvereinbarungen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Licht der Ergebnisse der Uruguay-Runde über die multilateralen Handelsverhandlungen, die hauptsächlich in der am 15. April 1994 in Marrakesch beschlossenen Schlußakte enthalten sind, spätestens am 1. Juli 1995 oder bei Inkrafttreten dieses Vertrags, falls dieser Zeitpunkt später liegt, Überlegungen über angemessene Änderungen dieses Vertrags anzustellen mit dem Ziel, etwaige Änderungen durch die Chartakonferenz beschließen zu lassen.
Artikel 30
Entwicklungen in den internationalen Handelsvereinbarungen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Licht der Ergebnisse der Uruguay-Runde über die multilateralen Handelsverhandlungen, die hauptsächlich in der am 15. April 1994 in Marrakesch beschlossenen Schlußakte enthalten sind, spätestens am 1. Juli 1995 oder bei Inkrafttreten dieses Vertrags, falls dieser Zeitpunkt später liegt, Überlegungen über angemessene Änderungen dieses Vertrags anzustellen mit dem Ziel, etwaige Änderungen durch die Chartakonferenz beschließen zu lassen.
Artikel 31
Energiebezogene Ausrüstung
Die vorläufige Chartakonferenz beginnt auf ihrer ersten Sitzung mit der Prüfung der Frage, ob energiebezogene Ausrüstung in die Handelsbestimmungen dieses Vertrags einzubeziehen ist.
Artikel 32
Übergangsvereinbarungen
(1) In der Erkenntnis, daß für die Anpassung an die Anforderungen einer Marktwirtschaft Zeit erforderlich ist, kann eine in Anlage T aufgeführte Vertragspartei die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus einer oder mehreren der folgenden Bestimmungen dieses Vertrags nach Maßgabe der Bedingungen in den Absätzen 3 bis 6 zeitweilig aussetzen:
Artikel 6 Absätze 2 und 5,
Artikel 7 Absatz 4,
Artikel 9 Absatz 1,
Artikel 10 Absatz 7 – besondere Maßnahmen,
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d – nur bezogen auf den Transfer nicht ausgegebener Einnahmen,
Artikel 20 Absatz 3,
Artikel 22 Absätze 1 und 3.
(2) Die anderen Vertragsparteien helfen einer Vertragspartei, welche die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 zeitweilig ausgesetzt hat, die Bedingungen zu schaffen, auf Grund deren die Aussetzung beendet werden kann. Diese Hilfe kann in der Form geleistet werden, welche die Vertragsparteien im Hinblick auf die in Absatz 4 Buchstabe c notifizierten Bedürfnisse für die wirksamste halten, gegebenenfalls auch durch zweiseitige und mehrseitige Vereinbarungen.
(3) Die anwendbaren Bestimmungen, die Etappen bis zur vollständigen Durchführung jeder von ihnen, die zu treffenden Maßnahmen und der Zeitpunkt oder ausnahmsweise der Umstand, bis zu dem jede Etappe abzuschließen und jede Maßnahme zu treffen ist, werden für jede Vertragspartei, die Übergangsvereinbarungen geltend macht, in Anlage T aufgeführt. Jede dieser Vertragsparteien ergreift die angegebene Maßnahme zu dem Zeitpunkt, der für die jeweilige Bestimmung und Etappe in Anlage T festgelegt ist. Vertragsparteien, die nach Absatz 1 die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen zeitweilig ausgesetzt haben, verpflichten sich, die entsprechenden Verpflichtungen bis zum 1. Juli 2001 vollständig zu erfüllen. Hält eine Vertragspartei es auf Grund außergewöhnlicher Umstände für notwendig, eine Verlängerung dieser zeitweiligen Aussetzung oder die Aufnahme einer weiteren bis dahin in Anlage T nicht aufgeführten zeitweiligen Aussetzung zu beantragen, so wird der Beschluß über diesen Antrag auf Änderung der Anlage T von der Chartakonferenz gefaßt.
(4) Eine Vertragspartei, die Übergangsvereinbarungen geltend gemacht hat, notifiziert dem Sekretariat mindestens einmal in zwölf Monaten
die Durchführung einer in Anlage T aufgeführten Maßnahme und ihre allgemeinen Fortschritte im Hinblick auf die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen;
die von ihr innerhalb der nächsten zwölf Monate erwarteten Fortschritte im Hinblick auf die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen, jedes von ihr vorausgesehene Problem und ihre Vorschläge zu dessen Überwindung;
das Bedürfnis einer technischen Hilfe, um den Abschluß der Etappen nach Anlage T, die für die vollständige Durchführung dieses Vertrags erforderlich sind, zu erleichtern, oder das unter Buchstabe b festgestellte Problem zu überwinden sowie andere notwendige marktorientierte Reformen und die Modernisierung ihres Energiebereichs zu fördern;
jedes mögliche Bedürfnis, einen Antrag von der in Absatz 3 genannten Art zu stellen.
(5) Das Sekretariat
leitet die Notifikationen nach Absatz 4 an alle Vertragsparteien weiter;
leitet Bedürfnisse und Angebote betreffend technische Hilfe nach Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe c weiter und fördert tatkräftig die Abstimmung zwischen den Bedürfnissen und Angeboten, wobei es sich, soweit zweckmäßig, auf vorhandene Regelungen in anderen internationalen Organisationen stützt;
leitet allen Vertragsparteien nach jeweils sechs Monaten eine Zusammenfassung der Notifikationen nach Absatz 4 Buchstabe a oder d zu.
(6) Die Chartakonferenz überprüft jährlich die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels und die Abstimmung zwischen den Bedürfnissen und Angeboten betreffend technische Hilfe nach Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe c. Im Verlauf dieser Überprüfung kann die Konferenz angemessene Maßnahmen beschließen.
TEIL VII
STRUKTURELLE UND INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 33
Energiechartaprotokolle und -erklärungen
(1) Die Chartakonferenz kann die Aushandlung einer Reihe von Energiechartaprotokollen und-erklärungen genehmigen, um die Ziele und Grundsätze der Charta zu verfolgen.
(2) Jeder Unterzeichner der Charta kann an den Verhandlungen teilnehmen.
(3) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann nur dann Vertragspartei eines Protokolls oder einer Erklärung werden, wenn sie gleichzeitig Unterzeichner der Charta und Vertragspartei dieses Vertrags werden.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 3 und des Absatzes 6 Buchstabe a werden die für ein Protokoll geltenden Schlußbestimmungen in dem betreffenden Protokoll festgelegt.
(5) Ein Protokoll gilt nur für die Vertragsparteien, die zustimmen, durch das Protokoll gebunden zu sein; es läßt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, unberührt.
(6) a) Ein Protokoll kann der Chartakonferenz und dem Sekretariat Aufgaben zuweisen; die Zuweisung darf jedoch nicht durch eine Änderung eines Protokolls erfolgen, sofern die Änderung nicht durch die Chartakonferenz gebilligt wurde; die Billigung durch die Chartakonferenz unterliegt nicht einer nach Buchstabe b genehmigten Bestimmung des Protokolls.
Ein Protokoll, das von der Chartakonferenz zu fassende Beschlüsse vorsieht, kann vorbehaltlich des Buchstabens a in bezug auf diese Beschlüsse folgendes vorsehen:
andere als in Artikel 36 enthaltene Abstimmungsvorschriften;
ii) nur Vertragsparteien des Protokolls gelten als Vertragsparteien im Sinne des Artikels 36 oder sind auf Grund der im Protokoll vorgesehenen Regeln stimmberechtigt.
Artikel 34
Energiechartakonferenz
(1) Die Vertragsparteien kommen regelmäßig in einer Energiechartakonferenz zusammen (in diesem Vertrag als „Chartakonferenz“ bezeichnet), zu der jede Vertragspartei einen Vertreter entsenden kann. Ordentliche Sitzungen werden in den von der Chartakonferenz festgelegten Abständen einberufen.
(2) Außerordentliche Sitzungen der Chartakonferenz können zu den von der Chartakonferenz bestimmten Zeiten oder auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei einberufen werden; allerdings muß das Ersuchen innerhalb von sechs Wochen, nachdem es vom Sekretariat den Vertragsparteien mitgeteilt worden ist, von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt werden.
(3) Die Chartakonferenz hat folgende Aufgaben:
Sie nimmt die ihr durch diesen Vertrag und durch Protokolle übertragenen Aufgaben wahr;
sie überwacht und erleichtert die Durchführung der Grundsätze der Charta sowie der Bestimmungen dieses Vertrags und der Protokolle;
sie erleichtert im Einklang mit diesem Vertrag und den Protokollen die Koordinierung geeigneter allgemeiner Maßnahmen zur Durchführung der Grundsätze der Charta;
sie prüft und beschließt die vom Sekretariat auszuführenden Arbeitsprogramme;
sie prüft und genehmigt den Jahresabschluß und den jährlichen Haushalt des Sekretariats;
sie prüft und genehmigt oder beschließt die Bedingungen eines Sitzabkommens oder einer sonstigen Übereinkunft einschließlich der Vorrechte und Immunitäten, die sie für die Chartakonferenz und das Sekretariat für erforderlich hält;
sie ermutigt gemeinsame Anstrengungen zur Erleichterung und Förderung marktorientierter Reformen und der Modernisierung des Energiebereichs in denjenigen Ländern Mittel- und Osteuropas und der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, deren Wirtschaft sich im Übergang befindet;
sie genehmigt und billigt das Mandat für das Aushandeln von Protokollen und prüft und beschließt deren Wortlaut und Änderungen;
sie genehmigt die Aushandlung von Erklärungen und billigt ihre Veröffentlichung;
sie entscheidet über Beitritte zu diesem Vertrag;
sie genehmigt die Aushandlung von Assoziierungsabkommen und prüft und genehmigt oder beschließt solche Abkommen;
sie prüft und beschließt den Wortlaut von Änderungen dieses Vertrags;
sie prüft und billigt Modifikationen und technische Änderungen der Anlagen dieses Vertrags;
sie ernennt den Generalsekretär und faßt alle Beschlüsse über die Einsetzung und die Arbeitsweise des Sekretariats einschließlich seines Aufbaus, seiner personellen Besetzung und seines Personalstatuts für die Amtsträger und Bediensteten.
(4) In Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Chartakonferenz über das Sekretariat mit anderen Institutionen und Organisationen zusammen und greift aus Gründen der Kostenersparnis und Leistungsfähigkeit so umfassend wie möglich auf deren Dienste und Programme zurück, da sie über langjährige Erfahrungen in den mit den Zielen dieses Vertrags zusammenhängenden Bereichen verfügen.
(5) Die Chartakonferenz kann die von ihr zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben als zweckmäßig erachteten Nebenorgane einsetzen.
(6) Die Chartakonferenz prüft und beschließt ihre Geschäftsordnung und Finanzregeln.
(7) 1999 und danach in Abständen (von höchstens fünf Jahren), die von der Chartakonferenz festzulegen sind, überprüft die Chartakonferenz eingehend die in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben daraufhin, inwieweit die Bestimmungen des Vertrags und der Protokolle durchgeführt worden sind. Bei Abschluß jeder Überprüfung kann die Chartakonferenz die in Absatz 3 aufgezählten Aufgaben ändern oder streichen und das Sekretariat entlasten.
Artikel 35
Sekretariat
(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben steht der Chartakonferenz ein Sekretariat zur Verfügung, das sich aus einem Generalsekretär und gerade so vielen Mitarbeitern zusammensetzt, wie für eine wirksame Arbeit erforderlich sind.
(2) Der Generalsekretär wird von der Chartakonferenz ernannt. Die erste Ernennung erfolgt für höchstens fünf Jahre.
(3) Das Sekretariat ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Chartakonferenz gegenüber verantwortlich und erstattet ihr Bericht.
(4) Das Sekretariat gewährt der Chartakonferenz alle erforderliche Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Pflichten und führt die Aufgaben aus, die ihm in diesem Vertrag oder den Protokollen beziehungsweise von der Chartakonferenz zugewiesen werden.
(5) Das Sekretariat kann die Verwaltungs- und Vertragsvereinbarungen treffen, die für eine reibungslose Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind.
Abs. 1 lit. d und e und Abs. 4: Verfassungsbestimmung
Artikel 36
Abstimmung
(1) Für Beschlüsse der Chartakonferenz ist Einstimmigkeit der auf der Sitzung der Chartakonferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien in folgenden Angelegenheiten erforderlich:
Annahme von Änderungen dieses Vertrags, ausgenommen Änderungen der Artikel 34 und 35 sowie der Anlage T;
Genehmigung des Beitritts zu diesem Vertrag nach Artikel 41 von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die bis zum 16. Juni 1995 die Charta nicht unterzeichnet hatten;
Genehmigung der Aushandlung von Assoziierungsabkommen sowie Billigung oder Annahme von deren Wortlaut;
Billigung von Modifikationen der Anlagen EM, NI, G und B;
Billigung von technischen Änderungen der Anlagen dieses Vertrags und
Billigung der Benennung von Mitgliedern des Panels durch den Generalsekretär nach Anlage D Absatz 7.
(2) Beschlüsse über Haushaltsfragen nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe e werden mit der qualifizierten Mehrheit der Vertragsparteien gefaßt, deren berechnete Beiträge nach Anlage B zusammen mindestens drei Viertel der gesamten berechneten Beiträge ausmachen.
(3) Beschlüsse über Angelegenheiten nach Artikel 34 Absatz 7 werden mit Dreiviertelmehrheit der Vertragsparteien gefaßt.
(4) Außer in den in Absatz 1 Buchstaben a bis f sowie in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen und vorbehaltlich des Absatzes 6, werden die in diesem Vertrag vorgesehenen Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung der Chartakonferenz, auf der die Angelegenheit zur Abstimmung kommt, anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefaßt.
(5) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien'' die anwesenden und mit Ja oder Nein stimmenden Vertragsparteien; die Chartakonferenz kann allerdings eine Geschäftsordnung beschließen, wonach die Vertragsparteien solche Beschlüsse auch auf dem Korrespondenzweg fassen können.
(6) Außer in dem in Absatz 2 vorgesehenen Fall ist ein Beschluß im Sinne dieses Artikels nur gültig, wenn er von der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien getragen wird.
(7) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat bei Abstimmungen eine Stimmenzahl entsprechend der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Vertrags sind; eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
(8) Befindet sich eine Vertragspartei beständig im Rückstand mit ihren finanziellen Verpflichtungen aus diesem Vertrag, so kann die Chartakonferenz das Stimmrecht dieser Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen.
Artikel 36
Abstimmung
(1) Für Beschlüsse der Chartakonferenz ist Einstimmigkeit der auf der Sitzung der Chartakonferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien in folgenden Angelegenheiten erforderlich:
Annahme von Änderungen dieses Vertrags, ausgenommen Änderungen der Artikel 34 und 35 sowie der Anlage T;
Genehmigung des Beitritts zu diesem Vertrag nach Artikel 41 von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die bis zum 16. Juni 1995 die Charta nicht unterzeichnet hatten;
Genehmigung der Aushandlung von Assoziierungsabkommen sowie Billigung oder Annahme von deren Wortlaut;
Billigung von Modifikationen der Anlagen EM, NI, G und B;
Billigung von technischen Änderungen der Anlagen dieses Vertrags und
Billigung der Benennung von Mitgliedern des Panels durch den Generalsekretär nach Anlage D Absatz 7.
(2) Beschlüsse über Haushaltsfragen nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe e werden mit der qualifizierten Mehrheit der Vertragsparteien gefaßt, deren berechnete Beiträge nach Anlage B zusammen mindestens drei Viertel der gesamten berechneten Beiträge ausmachen.
(3) Beschlüsse über Angelegenheiten nach Artikel 34 Absatz 7 werden mit Dreiviertelmehrheit der Vertragsparteien gefaßt.
(4) Außer in den in Absatz 1 Buchstaben a bis f sowie in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen und vorbehaltlich des Absatzes 6, werden die in diesem Vertrag vorgesehenen Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung der Chartakonferenz, auf der die Angelegenheit zur Abstimmung kommt, anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefaßt.
(5) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden und mit Ja oder Nein stimmenden Vertragsparteien; die Chartakonferenz kann allerdings eine Geschäftsordnung beschließen, wonach die Vertragsparteien solche Beschlüsse auch auf dem Korrespondenzweg fassen können.
(6) Außer in dem in Absatz 2 vorgesehenen Fall ist ein Beschluß im Sinne dieses Artikels nur gültig, wenn er von der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien getragen wird.
(7) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat bei Abstimmungen eine Stimmenzahl entsprechend der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Vertrags sind; eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
(8) Befindet sich eine Vertragspartei beständig im Rückstand mit ihren finanziellen Verpflichtungen aus diesem Vertrag, so kann die Chartakonferenz das Stimmrecht dieser Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen.
Artikel 37
Finanzierungsgrundsätze
(1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer eigenen Vertretung auf den Sitzungen der Chartakonferenz und der Nebenorgane.
(2) Die Kosten für die Sitzungen der Chartakonferenz und Nebenorgane gelten als Kosten des Sekretariats.
(3) Die Kosten des Sekretariats werden von den Vertragsparteien entsprechend ihrer Zahlungsfähigkeit durch Beiträge gedeckt, die nach den in Anlage B berechneten Anteilen zu entrichten sind; die Anlage kann nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d modifiziert werden.
(4) Ein Protokoll sieht vor, daß die sich aus dem Protokoll ergebenden Kosten des Sekretariats von den Vertragsparteien des Protokolls getragen werden.
(5) Die Chartakonferenz kann außerdem freiwillige Beiträge von einer oder mehreren Vertragsparteien oder aus anderen Quellen annehmen. Kosten, die aus solchen Beiträgen gedeckt werden, gelten nicht als Kosten des Sekretariats im Sinne des Absatzes 3.
TEIL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 38
Unterzeichnung
Dieser Vertrag liegt für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta unterzeichnet haben, vom 17. Dezember 1994 bis zum 16. Juni 1995 in Lissabon zur Unterzeichnung auf.
Artikel 39
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Artikel 40
Anwendung auf Gebiete
(1) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt beim Verwahrer die Erklärung hinterlegen, daß der Vertrag für ihn beziehungsweise für sie in bezug auf alle Gebiete oder auf eines oder mehrere von ihnen verbindlich ist, für deren internationale Beziehungen der Staat beziehungsweise die Organisation verantwortlich ist. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Vertrag für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt.
(2) Jede Vertragspartei kann sich zu einem späteren Zeitpunkt durch eine beim Verwahrer hinterlegte Erklärung im Rahmen dieses Vertrags in bezug auf weitere in der Erklärung genannte Gebiete binden. Der Vertrag tritt für ein solches Gebiet am neunzigsten Tag nach Eingang der Erklärung beim Verwahrer in Kraft.
(3) Eine nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung in bezug auf ein in der Erklärung genanntes Gebiet kann durch eine Notifikation an den Verwahrer zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird vorbehaltlich der Anwendbarkeit des Artikels 47 Absatz 3 nach Ablauf eines Jahres nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
(4) Der Begriff „Gebiet“ in Artikel 1 Nummer 10 ist so auszulegen, daß er auch in bezug auf jede nach diesem Artikel hinterlegte Erklärung gilt.
Artikel 41
Beitritt
Dieser Vertrag steht für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta unterzeichnet haben, von dem Tag an, an dem die Unterzeichnung des Vertrags beendet ist, unter den von der Chartakonferenz zu genehmigenden Bedingungen zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Artikel 42
Änderungen
(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Vertrags vorschlagen.
(2) Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung dieses Vertrags wird den Vertragsparteien vom Sekretariat mindestens drei Monate vor dem Tag übermittelt, an dem sie zur Annahme durch die Chartakonferenz vorgeschlagen wird.
(3) Änderungen dieses Vertrags, deren Wortlaut von der Chartakonferenz angenommen worden ist, werden vom Sekretariat dem Verwahrer übermittelt; dieser legt sie allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung vor.
(4) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von Änderungen dieses Vertrags werden beim Verwahrer hinterlegt. Die Änderungen treten zwischen den Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am neunzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien beim Verwahrer hinterlegt worden sind. Danach treten die Änderungen für jede weitere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Urkunde der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderungen in Kraft.
Artikel 43
Assoziierungsabkommen
(1) Die Chartakonferenz kann die Aushandlung von Assoziierungsabkommen mit Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration oder mit internationalen Organisationen genehmigen, um die Ziele und Grundsätze der Charta und die Bestimmungen dieses Vertrags oder eines oder mehrerer Protokolle zu verfolgen.
(2) Die Beziehungen zu einem assoziierenden Staat, einer assoziierenden Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration oder einer assoziierenden internationalen Organisation und die Rechte und Pflichten dieser Staaten und Organisationen haben den besonderen Umständen der Assoziierung zu entsprechen und sind in jedem Fall in dem Assoziierungsabkommen festzulegen.
Artikel 44
Inkrafttreten
(1) Dieser Vertrag tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eines Staates oder einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta bis zum 16. Juni 1995 unterzeichnet haben, in Kraft.
(2) Für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesen Vertrag nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde ratifizieren, annehmen oder genehmigen, tritt der Vertrag am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde des Staates beziehungsweise der Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 zählt jede Urkunde, die von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt wird, nicht zusätzlich zu den von ihren Mitgliedstaaten hinterlegten Urkunden.
Artikel 45
Vorläufige Anwendung
(1) Jeder Unterzeichner ist damit einverstanden, diesen Vertrag bis zum Inkrafttreten für den Unterzeichner nach Artikel 44 in dem Maße vorläufig anzuwenden, in dem die vorläufige Anwendung nicht mit seiner Verfassung und seinen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften unvereinbar ist.
(2) a) Ungeachtet des Absatzes 1 kann jeder Unterzeichner bei der Unterzeichnung gegenüber dem Verwahrer die Erklärung abgeben, daß er nicht in der Lage ist, der vorläufigen Anwendung zuzustimmen. Die in Absatz 1 enthaltene Verpflichtung gilt nicht für den Unterzeichner, der eine solche Erklärung abgibt. Er kann die Erklärung jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zurücknehmen.
Weder ein Unterzeichner, der eine Erklärung nach Buchstabe a abgibt, noch die Investoren des Unterzeichners können die Vergünstigungen der vorläufigen Anwendung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen.
Ungeachtet des Buchstabens a wendet ein Unterzeichner, der eine Erklärung nach Buchstabe a abgibt, bis zum Inkrafttreten des Vertrags für diesen Unterzeichner nach Artikel 44 den Teil VII vorläufig an, soweit die vorläufige Anwendung seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften nicht entgegensteht.
(3) a) Jeder Unterzeichner kann die vorläufige Anwendung dieses Vertrags durch eine schriftliche Notifikation an den Verwahrer beenden, in der er seine Absicht bekundet, nicht Vertragspartei des Vertrags zu werden. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung wird für den betreffenden Unterzeichner nach Ablauf von 60 Tagen nach Eingang seiner schriftlichen Notifikation beim Verwahrer wirksam.
Beendet ein Unterzeichner die vorläufige Anwendung nach Buchstabe a, so bleibt seine Verpflichtung aus Absatz 1, die Teile III und V in bezug auf Investitionen, die Investoren anderer Unterzeichner in seinem Gebiet während der vorläufigen Anwendung des Vertrags vorgenommen haben, dennoch bestehen, und zwar für die Dauer von zwanzig Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens der Beendigung, sofern in Buchstabe c nichts anderes vorgesehen ist.
Buchstabe b findet keine Anwendung auf einen Unterzeichner, der in Anlage PA aufgeführt ist. Ein Unterzeichner kann aus der Liste der Anlage PA gestrichen werden; die Streichung wird mit der Übergabe seines entsprechenden Antrags an den Verwahrer wirksam.
(4) Bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags kommen die Unterzeichner regelmäßig in der vorläufigen Chartakonferenz zusammen, deren erste Sitzung von dem in Absatz 5 genannten vorläufigen Sekretariat spätestens 180 Tage nach dem Tag einberufen wird, an dem der Vertrag, wie in Artikel 38 vorgesehen, zur Unterzeichnung aufgelegt wird.
(5) Die Aufgaben des Sekretariats werden einstweilig bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags nach Artikel 44 und bis zur Schaffung eines Sekretariats von einem vorläufigen Sekretariat wahrgenommen.
(6) Die Unterzeichner tragen nach Maßgabe und vorbehaltlich des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Buchstabe c zu den Kosten des vorläufigen Sekretariats derart bei, als seien sie Vertragsparteien nach Artikel 37 Absatz 3. Alle Modifikationen der Anlage B durch die Unterzeichner enden mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags.
(7) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesen Vertrag nach Artikel 41 beitreten, bevor er in Kraft getreten ist, genießen bis zum Inkrafttreten des Vertrags die Rechte eines Unterzeichners und übernehmen auch die Verpflichtungen eines Unterzeichners auf Grund dieses Artikels.
Artikel 46
Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.
Artikel 47
Rücktritt
(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem dieser Vertrag für sie in Kraft getreten ist, dem Verwahrer schriftlich notifizieren, daß sie von dem Vertrag zurücktritt.
(2) Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam, der in der Notifikation des Rücktritts genannt ist.
(3) Die Bestimmungen dieses Vertrags gelten für Investitionen, die im Gebiet einer Vertragspartei von Investoren anderer Vertragsparteien oder im Gebiet anderer Vertragsparteien von Investoren der betreffenden Vertragspartei vorgenommen wurden, von dem Tag, an dem der Rücktritt der Vertragspartei von dem Vertrag wirksam wird, 20 Jahre lang weiter.
(4) Alle Protokolle, deren Vertragspartei eine Vertragspartei dieses Vertrags ist, treten für die betreffende Vertragspartei an dem Tag außer Kraft, an dem ihr Rücktritt von dem Vertrag wirksam wird.
Artikel 48
Status der Anlagen und Beschlüsse
Die Anlagen dieses Vertrags und die Beschlüsse in Anlage 2 der am 17. Dezember 1994 in Lissabon unterzeichneten Schlußakte der Europäischen Energiechartakonferenz beigefügt sind, sind fester Bestandteil des Vertrags.
Artikel 49
Verwahrer
Die Regierung der Portugiesischen Republik ist Verwahrer dieses Vertrags.
Artikel 50
Verbindliche Wortlaute
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Vertrag in deutscher, englischer, französischer, italienischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift unterschrieben, die bei der Regierung der Portugiesischen Republik hinterlegt wird.
Geschehen zu Lissabon am 17. Dezember 1994.
ANLAGE EM
| PRIMÄRENERGIETRÄGER UND ENERGIEERZEUGNISSE | |||
| (nach Artikel 1 Nummer 4) | |||
| Kernenergie | 26.12 | Uran- oder Thoriumerze und deren Konzentrate: | |
| 26.12.10 | Uranerze und ihre Konzentrate | ||
| 26.12.20 | Thoriumerze und ihre Konzentrate | ||
| 28.44 | Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (einschließlich der spaltbaren und brütbaren chemischen Elemente oder Isotope) und ihre Verbindungen; Mischungen und Rückstände, die diese Erzeugnisse enthalten: | ||
| 28.44.10 | natürliches Uran und seine Verbindungen | ||
| 28.44.20 | an U235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Plutonium und seine Verbindungen | ||
| 28.44.30 | an U235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Thorium und seine Verbindungen | ||
| 28.44.40 | andere radioaktive Elemente, Isotope und Verbindungen als die der Unterposition 28.44.10, 28.44.20 oder 28.44.30 | ||
| 28.44.50 | verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Kartuschen) von Kernreaktoren | ||
| 28.45.10 | schweres Wasser (Deuteriumoxid) | ||
| Kohle, Erdgas, Erdöl | 27.01 | Steinkohle, Steinkohlebriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe | |
| und Erdöl-erzeugnisse, | 27.02 | Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett) | |
| elektrischer Strom | 27.03 | Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert | |
| 27.04 | Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle | ||
| 27.05 | Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe | ||
| 27.06 | Teer aus Steinkohle, aus Braunkohle oder aus Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teere | ||
| 27.07 | Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen das Gewicht der aromatischen Bestandteile größer ist als das Gewicht der nichtaromatischen Bestandteile (zB Benzol, Toluol, Xylol, Naphtalin, andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, Phenole, Kreosotöle und andere) | ||
| 27.08 | Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren | ||
| 27.09 | Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh | ||
| 27.10 | Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle | ||
| 27.11 | Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, verflüssigt: –Erdgas –Propan –Butane –Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien –(27.11.14) –andere in gasförmigem Zustand: –Erdgas –andere | ||
| 27.13 | Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien | ||
| 27.14 | Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Aspahltite und Asphaltgestein | ||
| 27.15 | Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (zB Asphaltmatrix, Verschnittbitumen) | ||
| 27.16 | Elektrischer Strom | ||
| Andere Energien | |||
| 44.01.10 | Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln und ähnlichen Formen | ||
| 44.02 | Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepreßt | ||
ANLAGE NI
| PRIMÄRENERGIETRÄGER UND ENERGIEERZEUGNISSE, DIE NICHT UNTER DEN BEGRIFF „WIRTSCHAFTSTÄTIGKEIT IM ENERGIEBEREICH“ FALLEN | |
| (nach Artikel 1 Nummer 5) | |
| 27.07 | Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen das Gewicht der aromatischen Bestandteile größer ist als das Gewicht der nichtaromatischen Bestandteile (zB Benzol, Toluol, Xylol, Naphtalin, andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, Phenole, Kreosotöle und andere) |
| 44.01.10 | Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln und ähnlichen Formen |
| 44.02 | Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepreßt |
ANLAGE TRM
| NOTIFIKATION UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (TRIMs) |
| (nach Artikel 5 Absatz 4) |
(1) Jede Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat alle handelsbezogenen Investitionsmaßnahmen, die sie anwendet und die mit den Bestimmungen des Artikels 5 nicht in Einklang stehen, binnen
90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei eine Vertragspartei des GATT ist, oder
12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei keine Vertragspartei des GATT ist.
(2) Im Falle von handelsbezogenen Investititionsmaßnahmen, die nach Ermessen angewandt werden, ist jede besondere Anwendung zu notifizieren. Informationen, die berechtigte wirtschaftliche Interessen einzelner Unternehmen berühren, brauchen nicht offengelegt zu werden.
(3) Jede Vertragspartei hebt alle nach Absatz 1 notifizierten handelsbezogenen Investitionsmaßnahmen auf, und zwar binnen
2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei eine Vertragspartei des GATT ist, oder
3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei keine Vertragspartei des GATT ist.
(4) Während des in Absatz 3 genannten Zeitraums ändert eine Vertragspartei die Bedingungen für von ihr nach Absatz 1 notifizierte handelsbezogene Investitionsmaßnahmen gegenüber den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags geltenden Bedingungen nicht dergestalt, daß der Grad der Unvereinbarkeit mit Artikel 5 dieses Vertrags erhöht wird.
(5) Ungeachtet des Absatzes 4 kann eine Vertragspartei, um bestehende Unternehmen, für die eine nach Absatz 1 notifizierte handelsbezogene Investitionsmaßnahme gilt, nicht zu benachteiligen, während der Übergangszeit die gleiche handelsbezogene Investitionsmaßnahme auf eine neue Investition anwenden,
wenn es sich bei den Waren der betreffenden Investition und denen der bestehenden Unternehmen um gleichartige Waren handelt und
wenn eine solche Anwendung notwendig ist, um eine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen zwischen der neuen Investition und den bestehenden Unternehmen zu vermeiden.
(6) Tritt ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration diesem Vertrag nach dessen Inkrafttreten bei,
so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Notifikation zu dem späteren der nach Absatz 1 anwendbaren Zeitpunkte oder zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde vorzunehmen und
so gilt als Ende der Auslaufphase der spätere der nach Absatz 3 geltenden Zeitpunkte oder der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag für den Staat oder die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft tritt.
ANLAGE N
| LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE BEI EINEM TRANSIT DIE EINBEZIEHUNG VON MINDESTENS 3 VERSCHIEDENEN GEBIETEN FORDERN |
| (nach Artikel 7 Absatz 10 Buchstabe a) |
Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika
ANLAGE VC
| LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE FREIWILLIG BINDENDE VERPFLICHTUNGEN BEZÜGLICH ARTIKEL 10 ABSATZ 3 EINGEGANGEN SIND |
| (nach Artikel 10 Absatz 6) |
ANLAGE ID
| LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE EINEM INVESTOR NICHT ERLAUBEN, DIESELBE STREITIGKEIT SPÄTER NACH ARTIKEL 26 ERNEUT EINEM INTERNATIONALEN SCHIEDSGERICHT VORZULEGEN | |||
| (nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i) | |||
| 1. | Australien | 13. | Italien |
| 2. | Aserbeidschan | 14. | Japan |
| 3. | Bulgarien | 15. | Kasachstan |
| 4. | Kanada | 16. | Norwegen |
| 5. | Kroatien | 17. | Polen |
| 6. | Zypern | 18. | Portugal |
| 7. | Tschechische Republik | 19. | Rumänien |
| 8. | Europäische Gemeinschaften | 20. | Russische Föderation |
| 9. | Finnland | 21. | Slovenien |
| 10. | Griechenland | 22. | Spanien |
| 11. | Ungarn | 23. | Schweden |
| 12. | Irland | 24. | Vereinigte Staaten von Amerika |
ANLAGE IA
| LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE EINEM INVESTOR ODER EINER VERTRAGSPARTEI NICHT ERLAUBEN, EINE STREITIGKEIT ÜBER DEN LETZTEN SATZ DES ARTIKELS 10 ABSATZ 1 EINEM INTERNATIONALEN SCHIEDSGERICHT VORZULEGEN |
| (nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 27 Absatz 2) |
Australien
Kanada
Ungarn
Norwegen
ANLAGE P
| BESONDERES VERFAHREN DER STREITBEILEGUNG FÜR REGIONALE UND ÖRTLICHE REGIERUNGS- UND VERWALTUNGSSTELLEN |
| (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe i) |
TEIL I
Kanada
Australien
TEIL II
(1) Falls das Gericht in einem Schiedsspruch feststellt, daß eine Maßnahme einer regionalen oder örtlichen Regierungs- oder Verwaltungsstelle einer Vertragspartei (im folgenden als „verantwortliche Partei“ bezeichnet) einer Bestimmung dieses Vertrags zuwiderläuft, trifft die zuständige Partei geeignete ihr zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen, um die Einhaltung des Vertrags bezüglich der Maßnahme zu gewährleisten.
(2) Die verantwortliche Partei notifiziert dem Sekretariat binnen 30 Tagen, nachdem der Schiedsspruch ergangen ist, in schriftlicher Form die von ihr beabsichtigten Schritte zur Einhaltung des Vertrags hinsichtlich der Maßnahme. Das Sekretariat legt die Notifikation zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Chartakonferenz vor, und zwar spätestens auf der Tagung der Konferenz, die dem Eingang der Notifikation folgt. Ist es praktisch unmöglich, die Einhaltung des Vertrags sogleich zu gewährleisten, so wird der verantwortlichen Partei hierfür eine angemessene Frist eingeräumt. Die Frist wird von beiden Streitparteien vereinbart. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so schlägt die verantwortliche Partei der Chartakonferenz eine geeignete Frist zur Genehmigung vor.
(3) Kommt die verantwortliche Partei innerhalb der angemessenen Frist der Einhaltung des Vertrags hinsichtlich der Maßnahme nicht nach, so bemüht sie sich auf Antrag der anderen an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei (im folgenden als „geschädigte Partei“ bezeichnet) um eine Verständigung mit der geschädigten Partei über eine angemessene Entschädigung, um die Streitigkeit damit zur beiderseitigen Zufriedenheit beizulegen.
(4) Ist binnen 20 Tagen nach Antragstellung seitens der geschädigten Partei eine angemessene Entschädigung nicht vereinbart worden, so kann die geschädigte Partei mit Genehmigung der Chartakonferenz gegenüber der verantwortlichen Partei den Teil ihrer Pflichten aus diesem Vertrag aussetzen, den sie mit den durch die in Frage stehende Maßnahme versagten Pflichten für gleichwertig hält, und zwar so lange, bis die Vertragsparteien sich über eine Lösung ihrer Streitigkeit geeinigt haben oder bis die dem Vertrag zuwiderlaufende Maßnahme mit dem Vertrag in Einklang gebracht worden ist.
(5) Bei der Überlegung, welche Pflichten ausgesetzt werden sollen, richtet sich die geschädigte Partei nach folgenden Grundsätzen und Verfahren:
Die geschädigte Partei versucht zunächst, Pflichten aus dem Teil des Vertrags auszusetzen, in dem das Schiedsgericht eine Verletzung der Vertragsbestimmungen festgestellt hat.
Ist die geschädigte Partei der Auffassung, daß die Aussetzung von Pflichten aus dem gleichen Teil des Vertrags nicht durchführbar oder wirksam ist, so kann sie Pflichten aus anderen Teilen des Vertrags auszusetzen suchen. Beschließt die geschädigte Partei, die Genehmigung zur Aussetzung von Pflichten nach diesem Buchstaben zu beantragen, so gibt sie der Chartakonferenz in ihrem Antrag auf Genehmigung eine entsprechende Begründung.
(6) Auf schriftlichen Antrag der verantwortlichen Partei, der an die geschädigte Partei und an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts, das den Schiedsspruch gefällt hat, gerichtet ist, entscheidet das Gericht darüber, ob das Maß der von der geschädigten Partei ausgesetzten Pflichten überhöht ist und wenn ja, um wieviel. Kann das Gericht nicht erneut zusammengesetzt werden, so wird die Entscheidung von einem oder mehreren vom Generalsekretär benannten Schiedsrichtern getroffen. Entscheidungen nach diesem Absatz sind innerhalb von 60 Tagen nach Antragstellung an das Schiedsgericht oder nach Benennung durch den Generalsekretär abschließend zu treffen. Bis zum Ergehen einer Entscheidung dürfen Pflichten nicht ausgesetzt werden; die Entscheidung ist endgültig und bindend.
(7) Mit der Aussetzung der Erfüllung von Pflichten gegenüber einer verantwortlichen Partei bemüht sich die geschädigte Partei nach Kräften, die Rechte einer anderen Vertragspartei aus diesem Vertrag nicht zu beeinträchtigen.
ANLAGE G
| AUSNAHMEN UND REGELN ÜBER DIE ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN DES GATT UND DER DAZUGEHÖRIGEN RECHTSINSTRUMENTE |
| (nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a) |
(1) Folgende Bestimmungen des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente finden keine Anwendung nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a:
Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
| II | Listen der Zugeständnisse (und Listen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen) |
|---|---|
| IV | Besondere Bestimmungen über Kinofilme |
| XV | Bestimmungen über den Zahlungsverkehr |
| XVIII | Staatliche Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung |
| XXII | Konsultationen |
| XXIII | Schutz der Zugeständnisse und sonstigen Vorteile |
| XXV | Gemeinsames Vorgehen der Vertragsparteien |
| XXVI | Annahme, Inkrafttreten und Registrierung |
| XXVII | Aussetzung oder Zurücknahme von Zugeständnissen |
| XXVIII | Änderung der Listen |
| XXVIIIa | Zollverhandlungen |
| XXIX | Beziehung dieses Abkommens zur Havanna-Charta |
| XXX | Änderungen |
| XXXI | Rücktritt |
| XXXII | Vertragsparteien |
| XXXIII | Beitritt |
| XXXV | Nichtanwendung des Abkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien |
| XXXVI | Grundsätze und Ziele |
| XXXVII | Verpflichtungen |
| XXXVIII | Gemeinsames Vorgehen |
| Anlage H | zu Artikel XXVI |
| Anlage I | Anmerkungen und ergänzende Bestimmungen (zu obigen GATT-Artikeln) |
| Schutzmaßnahmen für Entwicklungszwecke | |
| Vereinbarung über Notifikation, Konsultation, Streitbeilegung und Überwachung |
Dazugehörige Rechtsinstrumente
| i) | Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (Normenkodex) | ||
|---|---|---|---|
| Präambel (Absätze eins, acht und neun) | |||
| 1.3 | Allgemeine Bestimmungen | ||
| 2. 6.4 | Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften und Normen | ||
| durch Stellen der Zentralregierung | |||
| 10.6 | Informationen über technische Vorschriften, Normen und Kennzeichnungssysteme | ||
| 11. | Technische Unterstützung anderer Vertragsparteien | ||
| 12. | Besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer | ||
| 13. | Ausschuß „Technische Handelshemmnisse“ | ||
| 14. | Konsultation und Streitbeilegung | ||
| 15. | Schlußbestimmungen (mit Ausnahme von 15.5 und 15.13) | ||
| Anlage 2 | Technische Sachverständigengruppen | ||
| Anlage 3 | Panels | ||
| ii) | Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen | ||
| iii) | Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII (Subventionen | ||
| und Ausgleichsmaßnahmen) | |||
| 10. | Ausfuhrsubventionen für bestimmte Grundstoffe | ||
| 12. | Konsultationen | ||
| 13. | Schlichtung, Streitbeilegung und genehmigte Gegenmaßnahmen | ||
| 14. | Entwicklungsländer | ||
| 16. | Ausschuß für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen | ||
| 17. | Schlichtung | ||
| 18. | Streitbeilegung | ||
| 19.2 | Annahme und Beitritt | ||
| 19.4 | Inkrafttreten | ||
| 19.5 a) | Einzelstaatliche Rechtsvorschriften | ||
| 19.6 | Überprüfung | ||
| 19.7 | Änderungen | ||
| 19.8 | Rücktritt | ||
| 19.9 | Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Unterzeichnern | ||
| 19.11 | Sekretariat | ||
| 19.12 | Hinterlegung | ||
| 19.13 | Registrierung | ||
| iv) | Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII (Zollwert) | ||
| 1.2 b) iv) | Transaktionswert | ||
| 11.1 | Feststellung des Zollwerts | ||
| 14. | Anwendung der Anhänge (zweiter Satz) | ||
| 18. | Institutionen (Ausschuß für den Zollwert) | ||
| 19. | Konsultationen | ||
| 20. | Streitbeilegung | ||
| 21. | Besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer | ||
| 22. | Annahme und Beitritt | ||
| 24. | Inkrafttreten | ||
| 25.1 | Einzelstaatliche Rechtsvorschriften | ||
| 26. | Überprüfung | ||
| 27. | Änderungen | ||
| 28. | Rücktritt | ||
| 29. | Sekretariat | ||
| 30. | Hinterlegung | ||
| 31. | Registrierung | ||
| Anlage II | Technischer Ausschuß für den Zollwert | ||
| Anlage III | Ad-hoc-Panels | ||
| Protokoll zum Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII (ausgenommen I.7 und I.8; spätere terminologische Abstimmung) | |||
| v) | Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren | ||
| 1.4 | Allgemeine Bestimmungen (letzter Satz) | ||
| 2.2 | Automatische Einfuhrlizenz (Fußnote 2) | ||
| 4. | Institutionen, Konsultationen und Streitbeilegung | ||
| 5. | Schlußbestimmungen (ausgenommen Absatz 2) | ||
| vi) | Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI (Antidumping-Kodex) | ||
| 13. | Entwicklungsländer | ||
| 14. | Ausschuß für Antidumping-Praktiken | ||
| 15. | Konsultationen, Schlichtung und Streitbeilegung | ||
| 16. | Schlußbestimmungen (ausgenommen Absätze 1 und 3) | ||
| vii) | Übereinkunft über Rindfleisch | ||
| viii) | Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse | ||
| ix) | Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen | ||
| x) | Erklärung zu Handelsmaßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen | ||
Alle übrigen Bestimmungen des GATT oder der dazugehörigen Rechtsinstrumente über
die staatliche Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung und die Behandlung von Entwicklungsländern, ausgenommen die Absätze 1 bis 4 des Beschlusses vom 28. November 1979 (L/4903) zur differenzierten und günstigeren Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkten Teilnahme der Entwicklungsländer;
ii) die Festlegung der Arbeitsweise von Fachausschüssen und anderen nachgeordneten Gremien;
iii) Unterzeichnung, Beitritt, Inkrafttreten, Kündigung, Hinterlegung und Registrierung.
Sämtliche Übereinkünfte, Abmachungen, Beschlüsse, Vereinbarungen oder andere gemeinsame Maßnahmen auf Grund der Bestimmungen der Buchstaben a bis c.
(2) Die Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der „Erklärung über Handelsmaßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen“ auf Maßnahmen an, die von den Vertragsparteien ergriffen werden, die nicht Vertragsparteien des GATT sind, soweit dies im Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen dieses Vertrags praktisch durchführbar ist.
(3) Bezüglich der Notifikation, die durch die Bestimmungen gefordert wird, welche nach Artikel 29Absatz 2 Buchstabe a anwendbar werden, gilt folgendes:
Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des GATT oder eines dazugehörigen Rechtsinstruments sind, richten ihre Notifikationen an das Sekretariat. Das Sekretariat übermittelt allen Vertragsparteien Kopien der Notifikationen. Die an das Sekretariat gerichteten Notifikationen erfolgen in einer der verbindlichen Sprachen dieses Vertrags. Die Begleitdokumente brauchen nur in der Sprache der Vertragspartei vorgelegt zu werden;
diese Erfordernisse gelten nicht für Vertragsparteien dieses Vertrags, die auch Vertragsparteien des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente sind, welche ihre eigenen Notifikationserfordernisse enthalten.
(4) Der Handel mit Kernmaterial kann durch Übereinkünfte geregelt werden, auf die in den Erklärungen zu diesem Absatz Bezug genommen wird, welche in der Schlußakte der Europäischen Energiechartakonferenz enthalten sind.
ANLAGE TFU
| BESTIMMUNGEN ÜBER HANDELSÜBEREINKÜNFTE ZWISCHEN STAATEN DER FRÜHEREN UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN |
| (nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b) |
(1) Jede in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b genannte Übereinkunft wird in schriftlicher Form dem Sekretariat notifiziert, und zwar von allen oder im Namen aller Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft, die den vorliegenden Vertrag unterzeichnen oder ihm beitreten:
für eine Übereinkunft, die drei Monate nach dem Tag in Kraft ist, an dem die erste jener Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft den vorliegenden Vertrag unterzeichnet oder ihre Beitrittsurkunde dazu hinterlegt hat, spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt dieser Unterzeichnung oder Hinterlegung, und
für eine Übereinkunft, die nach dem unter Buchstabe a genannten Zeitpunkt in Kraft tritt, rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten für andere Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die den Vertrag unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind (im folgenden als „interessierte Parteien“ bezeichnet), damit diese ausreichend Gelegenheit haben, die Übereinkunft zu prüfen und gegenüber den Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft und der Chartakonferenz Stellungnahmen abzugeben, bevor sie in Kraft tritt.
(2) Die Notifikation umfaßt
Kopien des ursprünglichen Wortlauts der Übereinkunft in allen Sprachen, in denen sie unterzeichnet worden ist;
unter Bezugnahme auf die Positionen in Anlage EM eine Beschreibung der speziellen Primärenergieträger und Energieerzeugnisse, auf die sie Anwendung findet;
eine Erläuterung (getrennt für jede einschlägige Bestimmung des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente, die durch Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbar werden) der Umstände, die es den Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft unmöglich oder undurchführbar machen, der betreffenden Bestimmung in vollem Umfang zu entsprechen;
die speziellen Maßnahmen, die von jeder Vertragspartei einer solchen Übereinkunft zu beschließen sind, um den unter Buchstabe c genannten Umständen zu begegnen, und
eine Beschreibung der Programme der Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft zur fortschreitenden Verringerung und schließlichen Beseitigung der nichtkonformen Bestimmungen der Übereinkunft.
(3) Die Vertragsparteien einer nach Absatz 1 notifizierten Übereinkunft geben den interessierten Parteien hinreichend Gelegenheit zu Konsultationen mit ihnen über die betreffende Übereinkunft, und sie ziehen deren Stellungnahmen in Betracht. Auf Ersuchen einer der interessierten Parteien wird die Übereinkunft von der Chartakonferenz geprüft; diese kann Empfehlungen dazu beschließen.
(4) Die Chartakonferenz überprüft in regelmäßigen Zeitabständen die Durchführung der nach Absatz 1 notifizierten Übereinkünfte und die Fortschritte, die im Hinblick auf die Beseitigung der darin enthaltenen Bestimmungen gemacht worden sind, welche mit den durch Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbar gemachten Bestimmungen des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente nicht übereinstimmen. Auf Ersuchen einer der interessierten Parteien kann die Chartakonferenz Empfehlungen zu einer solchen Übereinkunft beschließen.
(5) Eine in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b beschriebene Übereinkunft kann im Fall außerordentlicher Dringlichkeit ohne die in Absatz 1 Buchstabe b und in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Notifikation und Konsultation in Kraft gesetzt werden, vorausgesetzt, die Notifikation wird nachgeholt und die Gelegenheit zur Konsultation wird umgehend gegeben. In einem solchen Fall notifizieren die Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft jedoch nach Absatz 2 Buchstabe a deren Wortlaut unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten.
(6) Vertragsparteien, die Vertragsparteien einer in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b beschriebenen Übereinkunft sind oder werden, verpflichten sich, deren Nichtübereinstimmung mit den durch Artikel 29Absatz 2 Buchstabe a anwendbar gemachten Bestimmungen des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente so weit zu begrenzen, wie notwendig ist, um den besonderen Umständen gerecht zu werden und die betreffende Übereinkunft so umzusetzen, daß von den Bestimmungen so wenig wie möglich abgewichen wird. Sie unternehmen alle Anstrengungen, im Licht der Stellungnahmen seitens der interessierten Parteien und der Empfehlungen der Chartakonferenz Abhilfe zu schaffen.
ANLAGE D
| EINSTWEILIGE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BEILEGUNG VON HANDELSSTREITIGKEITEN |
| (nach Artikel 29 Absatz 7) |
(1) a) In ihren Beziehungen untereinander bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften, durch Zusammenarbeit und Konsultationen zu einer allseits zufriedenstellenden Lösung von Streitigkeiten über bestehende Maßnahmen zu gelangen, welche die Einhaltung der Bestimmungen über den Handel nach Artikel 5 oder 29 erheblich beeinträchtigen könnten.
Eine Vertragspartei kann jede andere Vertragspartei schriftlich um Konsultationen über jede bestehende Maßnahme der anderen Vertragspartei ersuchen, die ihrer Ansicht nach die Einhaltung der Bestimmungen über den Handel nach Artikel 5 oder 29 erheblich beeinträchtigen könnte. Eine Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, bezeichnet die beanstandete Maßnahme so ausführlich wie möglich und nennt die ihrer Ansicht nach maßgeblichen Bestimmungen des Artikels 5 oder 29 und des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente. Das Konsultationsersuchen auf Grund dieses Absatzes ist dem Sekretariat zu notifizieren, das die Vertragsparteien regelmäßig von den notifizierten Konsultationsersuchen unterrichtet.
Eine Vertragspartei behandelt vertrauliche oder gesetzlich geschützte Informationen, die als solche gekennzeichnet und in einem schriftlichen Ersuchen enthalten sind oder in Beantwortung eines schriftlichen Ersuchens eingehen oder die ihr im Verlauf von Konsultationen zur Kenntnis gelangen, in der gleichen Weise, wie sie von der Vertragspartei, welche die Informationen liefert, behandelt werden.
Bei der Suche nach der Lösung von Angelegenheiten, die sich nach Ansicht einer Vertragspartei auf die Einhaltung der auf den Handel anwendbaren Bestimmungen des Artikels 5 oder 29 zwischen ihr und einer anderen Vertragspartei auswirken, bemühen sich die an Konsultationen oder an einer anderen Streitbeilegung beteiligten Vertragsparteien nach Kräften, eine Lösung zu vermeiden, die den Handel einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt.
(2) a) Haben die Vertragsparteien binnen 60 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens nach Absatz 1 Buchstabe b ihren Streit nicht beigelegt oder vereinbart, ihn durch Schlichtungs-, Vermittlungs- oder Schiedsverfahren oder ein anderes Verfahren beizulegen, so kann jede Vertragspartei beim Sekretariat schriftlich um die Einsetzung eines Panels nach den Buchstaben b bis f ersuchen. In ihrem Ersuchen nennt die ersuchende Vertragspartei den Gegenstand des Streites und gibt an, welche Bestimmungen des Artikels 5 oder 29 sowie des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente als maßgeblich betrachtet werden. Das Sekretariat übermittelt allen Vertragsparteien umgehend eine Ausfertigung des Ersuchens.
Bei der Streitbeilegung ist den Interessen anderer Vertragsparteien Rechnung zu tragen. Jede andere Vertragspartei mit einem wesentlichen Interesse an einer Angelegenheit hat das Recht, vom Panel gehört zu werden und ihm schriftliche Stellungnahmen vorzulegen, sofern die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien und das Sekretariat vor Einsetzung des Panels nach Buchstabe c schriftlich von diesen Interessen in Kenntnis gesetzt worden sind.
Ein Panel gilt 45 Tage nach Eingang des unter Buchstabe a genannten schriftlichen Ersuchens einer Vertragspartei beim Sekretariat als eingesetzt.
Ein Panel besteht aus drei Mitgliedern, die vom Generalsekretär aus der Liste nach Absatz 7 ausgewählt werden. Sofern die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, dürfen die Panelmitglieder weder Bürger von Vertragsparteien, die Streitparteien sind oder ihr Interesse nach Buchstabe b notifiziert haben, noch Bürger von Mitgliedstaaten einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration sein, die an der Streitigkeit beteiligt ist oder ihr Interesse nach Buchstabe b notifiziert hat.
Die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien äußern sich innerhalb von zehn Arbeitstagen zu der Benennung der Panelmitglieder und lehnen Benennungen nur aus zwingenden Gründen ab.
Die Panelmitglieder sind in persönlicher Eigenschaft tätig; sie dürfen Weisungen einer Regierung oder einer anderen Stelle weder erbitten noch entgegennehmen. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, diese Grundsätze zu beachten und die Panelmitglieder bei der Erledigung ihrer Aufgaben nicht zu beeinflussen. Bei der Auswahl der Panelmitglieder ist darauf zu achten, daß deren Unabhängigkeit gewährleistet ist und daß im Panel ein ausreichend vielseitiger Hintergrund und ein breites Erfahrungsspektrum zum Ausdruck kommen.
Das Sekretariat unterrichtet alle Vertragsparteien umgehend von der Bildung eines Panels.
(3) a) Die Chartakonferenz beschließt die Geschäftsordnung für das Panelverfahren im Einklang mit dieser Anlage. Die Geschäftsordnung lehnt sich so eng wie möglich an diejenige des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente an. Ein Panel hat auch das Recht, zusätzliche Geschäftsordnungsbestimmungen zu beschließen, soweit diese mit der von der Chartakonferenz beschlossenen Geschäftsordnung und mit dieser Anlage in Einklang stehen. In einem Verfahren vor einem Panel haben die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien und jede andere Vertragspartei, die ihr Interesse nach Absatz 2 Buchstabe b notifiziert hat, das Recht auf wenigstens eine Anhörung vor dem Panel und auf Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme. An der Streitigkeit beteiligte Vertragsparteien haben auch das Recht, eine schriftliche Gegendarstellung vorzubringen. Ein Panel kann einem Ersuchen einer anderen Vertragspartei, die ihr Interesse nach Absatz 2 Buchstabe b notifiziert hat, auf Zugang zu den schriftlichen Stellungnahmen, die dem Panel vorgelegt worden sind, mit Zustimmung der Vertragspartei, die sie vorgelegt hat, stattgeben.
Ein Panel stellt seine Zuständigkeit fest; seine Feststellung ist endgültig und bindend. Ein Einwand einer an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, die Streitigkeit falle nicht unter die Zuständigkeit des Panels, wird vom Panel geprüft, das darüber befindet, ob es den Einwand als Vorfrage behandelt oder ob der Einwand Teil der Streitigkeit ist.
Gehen zwei oder mehr Ersuchen um Einsetzung eines Panels für Streitigkeiten ein, die inhaltlich ähnlich sind, so kann der Generalsekretär mit Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien ein einziges Panel benennen.
(4) a) Nach Prüfung der Gegenargumente unterbreitet das Panel den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien die beschreibenden Teile seines schriftlichen Berichtsentwurfs einschließlich des Sachverhalts und einer Zusammenfassung der Argumente der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien. Den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien wird Gelegenheit gegeben, sich zu den beschreibenden Teilen des Berichts innerhalb einer vom Panel festgesetzten Frist schriftlich zu äußern.
Gelangt ein Panel zu dem Schluß, daß eine Maßnahme, die eine Vertragspartei einführt oder beibehält, einer Bestimmung des Artikels 5 oder 29 oder einer Bestimmung des GATT oder eines dazugehörigen Rechtsinstruments, die im Rahmen des Artikels 29 anwendbar ist, nicht entspricht, so kann das Panel in seinem Schlußbericht empfehlen, daß die Vertragspartei die Maßnahme oder Verhaltensweise ändert oder aufgibt und so der betreffenden Bestimmung entspricht.
Panelberichte werden von der Chartakonferenz angenommen. Um der Chartakonferenz genügend Zeit zur Prüfung der Panelberichte zu geben, wird ein Bericht frühestens 30 Tage, nachdem das Sekretariat ihn allen Vertragsparteien übermittelt hat, durch die Chartakonferenz angenommen. Vertragsparteien, die Einwände gegen einen Bericht eines Panels haben, übermitteln ihre schriftliche Begründung mindestens 10 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem der Bericht zur Annahme durch die Chartakonferenz vorgesehen ist, an das Sekretariat, das sie umgehend an alle Vertragsparteien weiterleitet. Die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien sowie Vertragsparteien, die ihr Interesse nach Absatz 2 Buchstabe b notifiziert haben, haben das Recht, in vollem Umfang an der Prüfung des Berichts des Panels über die Streitigkeit durch die Chartakonferenz teilzunehmen und ihre Auffassungen in vollem Umfang zu Protokoll zu geben.
Für eine rechtswirksame Streitbeilegung im Interesse aller Vertragsparteien ist es wichtig, daß den Entscheidungen und Empfehlungen eines von der Chartakonferenz angenommenen Schlußberichts umgehend entsprochen wird. Eine Vertragspartei, an die sich eine Entscheidung oder Empfehlung eines von der Chartakonferenz angenommenen Schlußberichts richtet, teilt der Chartakonferenz mit, wie sie dieser Entscheidung oder Empfehlung zu entsprechen gedenkt. Ist es der betreffenden Vertragspartei praktisch unmöglich, dem sofort nachzukommen, so erklärt sie der Chartakonferenz, weshalb sie dem nicht entsprechen kann, und erhält im Licht dieser Erklärung eine angemessene Frist, um dem zu entsprechen. Das Ziel der Streitbeilegung ist die Änderung oder Beseitigung unvereinbarer Maßnahmen.
(5) a) Versäumt es eine Vertragspartei, der Entscheidung oder Empfehlung eines von der Chartakonferenz angenommenen Schlußberichts des Panels innerhalb einer angemessenen Frist zu entsprechen, so kann eine durch dieses Versäumnis geschädigte und an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei die säumige Vertragspartei schriftlich ersuchen, Verhandlungen aufzunehmen, um eine allseits zufriedenstellende Entschädigung zu vereinbaren. Auf ein solches Ersuchen hin nimmt die säumige Vertragspartei umgehend solche Verhandlungen auf.
Lehnt die säumige Vertragspartei Verhandlungen ab oder haben sich die Vertragsparteien binnen 30 Tagen nach Eingang des Verhandlungsersuchens noch nicht geeinigt, so kann die geschädigte Vertragspartei die Chartakonferenz schriftlich um Ermächtigung ersuchen, die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der säumigen Vertragspartei nach Artikel 5 oder 29 auszusetzen.
Die Chartakonferenz kann die geschädigte Vertragspartei ermächtigen, gegenüber der säumigen Vertragspartei die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen aus den Bestimmungen des Artikels 5 oder 29 oder aus den auf Grund des Artikels 29 anwendbaren Bestimmungen des GATT oder der dazugehörigen Rechtsinstrumtente auszusetzen, welche die geschädigte Vertragspartei unter den gegebenen Umständen für gleichwertig erachtet.
Die Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen ist zu befristen und nur so lange anzuwenden, bis die mit Artikel 5 oder 29 unvereinbare Maßnahme aufgehoben wird oder bis eine allseits zufriedenstellende Lösung gefunden worden ist.
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