Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 – KOVG. 1957

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1957-07-12
Letzte Aktualisierung 2026-08-24
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 416
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Abkürzung

KOVG 1957

Abkürzung

KOVG 1957

I. HAUPTSTÜCK.

Versorgung.

ABSCHNITT I.

Versorgungsberechtigte Personen.

§ 1. (1) Wer für die Republik Österreich, die vormalige österreichisch-ungarische Monarchie oder deren Verbündete oder nach dem 13. März 1938 als Soldat der ehemaligen deutschen Wehrmacht militärische Dienste geleistet und hiedurch oder durch die vormilitärische Ausbildung eine Gesundheitsschädigung (Dienstbeschädigung) erlitten hat, ist versorgungsberechtigt. Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt.

(2) Den nach Abs. 1 Versorgungsberechtigten sind Personen gleichgestellt,

1.

deren Gesundheitsschädigung im ursächlichen Zusammenhange mit Arbeits- oder Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Invalidenentschädigungsgesetzes (Text vom September 1934, BGBl. II Nr. 250) eingetreten ist;

2.

deren Gesundheitsschädigung auf Grund gesetzlicher Vorschriften, die das Invalidenentschädigungsgesetz für anwendbar erklärt hatten, zu entschädigen war;

3.

die nach dem 13. März 1938, ohne der vormaligen deutschen Wehrmacht als Soldaten angehört zu haben, eine Gesundheitsschädigung erlitten haben, die nach den Bestimmungen des Wehrmachtsfürsorge- und versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, Deutsches RGBl. I S. 1077, oder auf Grund von Vorschriften, die dieses Gesetz als anwendbar erklärt hatten, wie eine Dienstbeschädigung (Wehrdienstbeschädigung) zu entschädigen war;

4.

die als Angehörige des ehemaligen Reichsarbeitsdienstes eine Gesundheitsschädigung (Reichsarbeitsdienstschädigung) erlitten haben.

(3) Die Angehörigen der Kriegsgefangenen und Vermißten stehen den Hinterbliebenen gleich.

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KOVG 1957

§ 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung, die ohne Zusammenhang mit einem schädigenden Ereignis im Sinne des § 1 durch unverschuldete Verwicklung in militärische Handlungen oder durch unverschuldete Einwirkung von Waffen und sonstigen Kampfmitteln als Folge militärischer Maßnahmen eingetreten ist, wird wie eine Dienstbeschädigung entschädigt. Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften als Personenschaden oder wie ein Personenschaden zu entschädigen war.

(2) Eine Gesundheitsschädigung, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhange mit den durch die militärische Besetzung Österreichs geschaffenen Verhältnissen ohne Verschulden des Beschädigten eingetreten ist, wird wie eine Dienstbeschädigung entschädigt.

(BGBl. Nr. 169/1954, Art. I Z. 1)

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KOVG 1957

§ 3. (1) Versorgungsberechtigt sind nur österreichische Staatsbürger.

(2) Personen, denen die österreichische Staatsbürgerschaft nur nach Prüfung der Personalverhältnisse gemäß § 5 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 verliehen werden durfte, sind von der Versorgungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie vor der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Erklärung über den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber der Republik Österreich abgegeben haben.

(BGBl. Nr. 103/1953, Art. I)

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KOVG 1957

§ 4. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 18, 19) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen.

(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.

(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 6) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 6) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung einer Hilflosenzulage und eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.

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KOVG 1957

§ 4. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 18, 19) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen.

(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.

(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 6) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 6) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.

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KOVG 1957

§ 5. Hat der Beschädigte das schädigende Ereignis vorsätzlich herbeigeführt oder durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung veranlaßt, derentwegen er mit rechtskräftigem Strafurteil schuldig erkannt worden ist, so ist keine Versorgungsberechtigung gegeben. Hievon gelten folgende Ausnahmen:

1.

Selbstmord ist dann als Dienstbeschädigung anzuerkennen, wenn er durch die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse verursacht wurde;

2.

eine Justifizierung, die von den nationalsozialistischen Machthabern an einem dem Kreise der Versorgungsberechtigten Angehörigen vollzogen wurde, gilt dann als Dienstbeschädigung, wenn sie aus wehrpolitischen Gründen erfolgte und keinen Anspruch nach dem Opferfürsorgegesetze vom 4. Juli 1947, BGBl. Nr. 183, begründet;

3.

eine Selbstbeschädigung, die sich ein dem Kreise der Versorgungsberechtigten Angehöriger zugefügt hat, um sich zur Dienstleistung für die nationalsozialistischen Machthaber untauglich zu machen, gilt als Dienstbeschädigung;

4.

eine Gesundheitsschädigung, die ein dem Kreise der Versorgungsberechtigten Angehöriger als Folge versuchter oder gelungener Entziehung aus der Dienstleistung für die nationalsozialistischen Machthaber erlitten hat, gilt dann als Dienstbeschädigung, wenn die (versuchte) Entziehung nicht auf Gründe zurückzuführen ist, die mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen keinen Zusammenhang aufweisen.

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KOVG 1957

ABSCHNITT II.

Gegenstand der Versorgung.

§ 6. (1) Im Fall einer Dienstbeschädigung gebühren dem Beschädigten:

1.

Beschädigtenrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Familienzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Hilflosenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung;

2.

berufliche und soziale Maßnahmen;

3.

Heilfürsorge;

4.

Orthopädische Versorgung.

(2) Im Falle des Todes durch ein schädigendes Ereignis (§ 1 Abs. 1) gebühren den Hinterbliebenen:

1.

Hinterbliebenenrente, Hilflosenzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung;

2.

Sterbegeld;

3.

Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.

(3) Empfänger einer Beschädigtenrente, Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind nach § 25 des Tabakmonopolgesetzes 1968, BGBl. Nr. 38, bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften bevorzugt zu berücksichtigen.

(4) Für Zwecke der Erholungsfürsorge und deren Einrichtungen für den nach diesem Bundesgesetz versorgungsberechtigten Personenkreis sind Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10a Abs. 1 lit. b des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970) bereitzustellen. Über die Höhe der bereitzustellenden Mittel entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates gemäß § 10 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969.

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KOVG 1957

ABSCHNITT II.

Gegenstand der Versorgung.

§ 6. (1) Im Fall einer Dienstbeschädigung gebühren dem Beschädigten:

1.

Beschädigtenrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Familienzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Hilflosenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale;

2.

berufliche und soziale Maßnahmen;

3.

Heilfürsorge;

4.

Orthopädische Versorgung.

(2) Im Falle des Todes durch ein schädigendes Ereignis (§ 1 Abs. 1) gebühren den Hinterbliebenen:

1.

Hinterbliebenenrente, Hilflosenzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung;

2.

Sterbegeld;

3.

Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.

(3) Empfänger einer Beschädigtenrente, Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind nach § 25 des Tabakmonopolgesetzes 1968, BGBl. Nr. 38, bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften bevorzugt zu berücksichtigen.

(4) Für Zwecke der Erholungsfürsorge und deren Einrichtungen für den nach diesem Bundesgesetz versorgungsberechtigten Personenkreis sind Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10a Abs. 1 lit. b des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) bereitzustellen. Über die Höhe der bereitzustellenden Mittel entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates gemäß § 10 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes.

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KOVG 1957

ABSCHNITT II.

Gegenstand der Versorgung.

§ 6. (1) Im Fall einer Dienstbeschädigung gebühren dem Beschädigten:

1.

Beschädigtenrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Familienzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale;

2.

berufliche und soziale Maßnahmen;

3.

Heilfürsorge;

4.

Orthopädische Versorgung.

(2) Im Falle des Todes durch ein schädigendes Ereignis (§ 1 Abs. 1) gebühren den Hinterbliebenen:

1.

Hinterbliebenenrente, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung;

2.

Sterbegeld;

3.

Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.

(3) Empfänger einer Beschädigtenrente, Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind nach § 25 des Tabakmonopolgesetzes 1968, BGBl. Nr. 38, bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften bevorzugt zu berücksichtigen.

(4) Für Zwecke der Erholungsfürsorge und deren Einrichtungen für den nach diesem Bundesgesetz versorgungsberechtigten Personenkreis sind Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10a Abs. 1 lit. b des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) bereitzustellen. Über die Höhe der bereitzustellenden Mittel entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates gemäß § 10 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes.

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KOVG 1957

ABSCHNITT II.

Gegenstand der Versorgung.

§ 6. (1) Im Fall einer Dienstbeschädigung gebühren dem Beschädigten:

1.

Beschädigtenrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Familienzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale;

2.

berufliche und soziale Maßnahmen;

3.

Heilfürsorge;

4.

Orthopädische Versorgung.

(2) Im Falle des Todes durch ein schädigendes Ereignis (§ 1 Abs. 1) gebühren den Hinterbliebenen:

1.

Hinterbliebenenrente, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung;

2.

Sterbegeld;

3.

Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.

(3) Empfänger einer Beschädigtenrente, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist, oder einer Witwen(Witwer)rente oder Witwen(Witwer)beihilfe nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.

(4) Für Zwecke der Erholungsfürsorge und deren Einrichtungen für den nach diesem Bundesgesetz versorgungsberechtigten Personenkreis sind Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10a Abs. 1 lit. b des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) bereitzustellen. Über die Höhe der bereitzustellenden Mittel entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates gemäß § 10 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT II.

Gegenstand der Versorgung.

§ 6. (1) Im Fall einer Dienstbeschädigung gebühren dem Beschädigten:

1.

Beschädigtenrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Familienzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale;

2.

berufliche und soziale Maßnahmen;

3.

Heilfürsorge;

4.

Orthopädische Versorgung.

(2) Im Falle des Todes durch ein schädigendes Ereignis (§ 1 Abs. 1) gebühren den Hinterbliebenen:

1.

Hinterbliebenenrente, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung;

2.

Sterbegeld;

3.

Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.

(3) Empfänger einer Beschädigtenrente, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist, oder einer Witwen(Witwer)rente nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.

(4) Für Zwecke der Erholungsfürsorge und deren Einrichtungen für den nach diesem Bundesgesetz versorgungsberechtigten Personenkreis sind Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10a Abs. 1 lit. b des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) bereitzustellen. Über die Höhe der bereitzustellenden Mittel entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates gemäß § 10 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes.

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KOVG 1957

ABSCHNITT III.

Beschädigtenrente.

§ 7. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 25 v. H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Invalidenfürsorgebeirates (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) verbindliche Richtsätze aufzustellen.

(BGBl. Nr. 164/1952, Art. I Z. 2)

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KOVG 1957

ABSCHNITT III.

Beschädigtenrente.

§ 7. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 25 v. H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) verbindliche Richtsätze aufzustellen.

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KOVG 1957

ABSCHNITT III.

Beschädigtenrente.

§ 7. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) verbindliche Richtsätze aufzustellen.

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KOVG 1957

§ 8. Bei Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist auch zu prüfen, ob sie bei Berücksichtigung der Tauglichkeit des Beschädigten zu einer Erwerbstätigkeit, die ihm nach seinem früheren Beruf oder nach seiner Vorbildung billigerweise zugemutet werden kann, höher als nach § 7 einzuschätzen ist. In diesen Fällen ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen auf dem Gebiete der Berufskunde einzuschätzen; die Verdienstverhältnisse haben dabei außer Betracht zu bleiben.

(BGBl. Nr. 164/1952, Art. I Z. 2)

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KOVG 1957

§ 8. (1) Bei Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist auch zu prüfen, ob sie bei Berücksichtigung der Tauglichkeit des Beschädigten zu einer Erwerbstätigkeit, die ihm nach seinem früheren Beruf oder nach seiner Vorbildung billigerweise zugemutet werden kann, höher als nach § 7 einzuschätzen ist. In diesen Fällen ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen auf dem Gebiete der Berufskunde einzuschätzen; die Verdienstverhältnisse haben dabei außer Betracht zu bleiben.

(2) Die Einschätzung nach Abs. 1 ist lediglich für die Zeit bis zum Ende des Monates vorzunehmen, in dem männliche Beschädigte das 65. und weibliche Beschädigte das 60. Lebensjahr vollenden.

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KOVG 1957

§ 8a. (1) Die am 2. September 1952 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über Ansprüche auf Beschädigtenrente gelten hinsichtlich der bescheidmäßigen Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit als gemäß den Vorschriften der §§ 7 und 8 (in der durch Art. I Z. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 164/1952 gegebenen Fassung) durchgeführt.

(2) Eine Erhöhung der Beschädigtenrente (§ 11) wegen einer Änderung der Richtsatzverordnung (§ 7 Abs. 2) ist vom Versorgungsberechtigten durch Antrag geltend zu machen. Wenn der Antrag binnen einem Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung eingebracht wird, ist die höhere Beschädigtenrente vom Zeitpunkte der Änderung, ansonsten vom Ersten des Monates ihrer Geltendmachung an zuzuerkennen. Eine Minderung oder Einstellung der Beschädigtenrente wegen einer Änderung der Richtsatzverordnung ist nicht zulässig.

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KOVG 1957

§ 9. (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt.

(2) Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder darüber heißen Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v. H. und 100 v. H.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 9. (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H..

(2) Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder darüber heißen Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v. H. und 100 v. H.

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KOVG 1957

§ 10. Die Beschädigtenrente wird als Grundrente und als Zusatzrente geleistet.

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KOVG 1957

§ 11. (1) Die Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) beträgt monatlich 3 044 S. Für die Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH bis 80 vH ist die Grundrente aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zu berechnen:

Minderung der Erwerbsfähigkeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 vom 1. Juli 1981 bis 30. Juni 1982 vom 1. Juli 1982 an
30 vH 18 vH 18 vH 20 vH
40 vH 27 vH 30 vH 30 vH
50 vH 40 vH 40 vH 40 vH
60 vH 50 vH 50 vH 50 vH
70 vH 60 vH 60 vH 60 vH
80 vH 80 vH 80 vH 80 vH

(2) Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom Ersten des Monates an, in dem männliche Schwerbeschädigte das 60. und weibliche Schwerbeschädigte das 55. Lebensjahr vollenden, um 125 S zu erhöhen.

(3) An Stelle des im Abs. 2 angeführten Betrages gebührt Schwerbeschädigten eine Erhöhung der Grundrente vom Ersten des Monates an, in dem sie das 65., 70., 75. beziehungsweise 80. Lebensjahr vollenden, in folgendem Ausmaß:

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
ab Vollendung des 50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH
Schilling
65. Lebensjahres 137 227 274 365 457
70. Lebensjahres 275 456 517 609 731
75. Lebensjahres 502 684 761 852 944
80. Lebensjahres 731 913 1 005 1 096 1 187

(4) An die Stelle der in den Abs. 1, 2 und 3 angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1981 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.

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KOVG 1957

§ 11. (1) Die Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) beträgt monatlich 4 674 S. Für die Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH bis 80 vH ist die Grundrente aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zu berechnen:

1.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH aus 20 vH;

2.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH aus 30 vH;

3.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH aus 40 vH;

4.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH aus 50 vH;

5.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 vH aus 60 vH und

6.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH aus 80 vH.

(2) Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom Ersten des Monates an, in dem männliche Schwerbeschädigte das 60. und weibliche Schwerbeschädigte das 55. Lebensjahr vollenden, um 192 S zu erhöhen.

(3) An Stelle des im Abs. 2 angeführten Betrages gebührt Schwerbeschädigten eine Erhöhung der Grundrente vom Ersten des Monates an, in dem sie das 65., 70., 75. beziehungsweise 80. Lebensjahr vollenden, in folgendem Ausmaß:

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
ab Vollendung des 50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH
Schilling
65. Lebensjahres 209 350 423 561 700
70. Lebensjahres 424 699 793 936 1 122
75. Lebensjahres 772 1 051 1 170 1 308 1 450
80. Lebensjahres 1 122 1 404 1 544 1 684 1 824

Abkürzung

KOVG 1957

§ 11. (1) Die Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) beträgt monatlich 4 674 S. Für die Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH bis 80 vH ist die Grundrente aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zu berechnen:

1.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH aus 20 vH;

2.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH aus 30 vH;

3.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH aus 40 vH;

4.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH aus 50 vH;

5.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 vH aus 60 vH und

6.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH aus 80 vH.

(2) Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom Ersten des Monates an, der im Falle von männlichen Schwerbeschädigten auf die Vollendung des 60., im Falle von weiblichen Schwerbeschädigten auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, um 192 S zu erhöhen.

(3) An Stelle des im Abs. 2 angeführten Betrages gebührt Schwerbeschädigten eine Erhöhung der Grundrente vom Ersten des Monates an, der auf die Vollendung des 65., 70., 75. beziehungsweise 80. Lebensjahres folgt, in folgendem Ausmaß:

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
ab Vollendung des 50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH
Schilling
65. Lebensjahres 209 350 423 561 700
70. Lebensjahres 424 699 793 936 1 122
75. Lebensjahres 772 1 051 1 170 1 308 1 450
80. Lebensjahres 1 122 1 404 1 544 1 684 1 824

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KOVG 1957

§ 11. (1) Die Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) beträgt monatlich 412,93 € (Anm. 1). Für die Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH bis 80 vH ist die Grundrente aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zu berechnen:

1.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH aus 20 vH;

2.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH aus 30 vH;

3.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH aus 40 vH;

4.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH aus 50 vH;

5.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 vH aus 60 vH und

6.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH aus 80 vH (Anm. 1) .

(2) Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom Ersten des Monates an, der im Falle von männlichen Schwerbeschädigten auf die Vollendung des 60., im Falle von weiblichen Schwerbeschädigten auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, um 16,93 € (Anm. 1) zu erhöhen.

(3) An Stelle des im Abs. 2 angeführten Betrages gebührt Schwerbeschädigten eine Erhöhung der Grundrente vom Ersten des Monates an, der auf die Vollendung des 65., 70., 75. beziehungsweise 80. Lebensjahres folgt, in folgendem Ausmaß:

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
ab Vollendung des 50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH
Euro (Anm. 1)
65. Lebensjahres 18,46 30,89 37,43 49,49 61,84
70. Lebensjahres 37,50 61,77 70,13 82,77 99,13
75. Lebensjahres 68,24 92,95 103,41 115,48 128,05
80. Lebensjahres 99,13 124,13 136,41 148,76 161,19

(Anm. 1: Beträge und Betragsanpassungen:

ab 1.1.2002: BGBl. II Nr. 34/2002

ab 1.1.2003: BGBl. II Nr. 455/2002

ab 1.1.2004: BGBl. II Nr. 52/2004

ab 1.1.2005: BGBl. II Nr. 504/2004

ab 1.1.2006: BGBl. II Nr. 3/2006

ab 1.1.2007: BGBl. II Nr. 25/2007)

Abkürzung

KOVG 1957

§ 11. (1) Die Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) beträgt monatlich 412,93 € (Anm. 1). Für die Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. bis 80 v.H. ist die Grundrente aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zu berechnen:

1.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. aus 10 v.H.;

2.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH aus 20 vH;

3.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH aus 30 vH;

4.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH aus 40 vH;

5.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH aus 50 vH;

6.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 vH aus 60 vH und

7.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH aus 80 vH (Anm. 1) .

(2) Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom Ersten des Monates an, der im Falle von männlichen Schwerbeschädigten auf die Vollendung des 60., im Falle von weiblichen Schwerbeschädigten auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, um 16,93 € (Anm. 1) zu erhöhen.

(3) An Stelle des im Abs. 2 angeführten Betrages gebührt Schwerbeschädigten eine Erhöhung der Grundrente vom Ersten des Monates an, der auf die Vollendung des 65., 70., 75. beziehungsweise 80. Lebensjahres folgt, in folgendem Ausmaß:

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
ab Vollendung des 50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH
Euro (Anm. 1)
65. Lebensjahres 18,46 30,89 37,43 49,49 61,84
70. Lebensjahres 37,50 61,77 70,13 82,77 99,13
75. Lebensjahres 68,24 92,95 103,41 115,48 128,05
80. Lebensjahres 99,13 124,13 136,41 148,76 161,19

(________

Anm. 1: Beträge und Betragsanpassungen:

ab 1.1.2008: BGBl. II Nr. 28/2008

ab 1.11.2008: BGBl. II Nr. 442/2008

ab 1.1.2010: BGBl. II Nr. 436/2009

ab 1.1.2011: BGBl. II Nr. 456/2010

ab 1.1.2012: BGBl. II Nr. 420/2011

ab 1.1.2013: BGBl. II Nr. 468/2012

ab 1.1.2014: BGBl. II Nr. 462/2013

ab 1.1.2015: BGBl. II Nr. 330/2014

ab 1.1.2016: BGBl. II Nr. 424/2015

ab 1.1.2017: BGBl. II Nr. 386/2016

ab 1.1.2018: BGBl. II Nr. 348/2017

ab 1.1.2019: BGBl. II Nr. 38/2019

ab 1.1.2020: BGBl. II Nr. 328/2019

ab 1.1.2021: BGBl. II Nr. 67/2021

ab 1.1.2022: BGBl. II Nr. 4/2022

ab 1.1.2023: BGBl. II Nr. 419/2022

ab 1.1.2024: BGBl. II Nr. 402/2023

ab 1.1.2025: BGBl. II Nr. 364/2024

ab 1.1.2026: BGBl. II Nr. 247/2025)

Abkürzung

KOVG 1957

§ 11a. (1) Erwerbsunfähige Schwerbeschädigte erhalten zur Beschädigtenrente eine Schwerstbeschädigtenzulage, wenn die Summe der Hundertsätze, die nach den Richtsätzen zu § 7 Abs. 2 auf die einzelnen Dienstbeschädigungen (§ 4 Abs. 1) entfallen, unter Berücksichtigung der Abs. 2 und 3 die Zahl 130 erreicht. § 9 Abs. 1 findet entsprechend Anwendung.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der Hundertsätze gemäß Abs. 1 ist eine Dienstbeschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25 v. H. außer Betracht zu lassen. Liegen jedoch zwei oder mehr Dienstbeschädigungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25 v. H. vor, ist für sie eine Gesamteinschätzung nach den Richtsätzen zu § 7 Abs. 2 durchzuführen und der sich daraus ergebende Hundertsatz in die Summe der Hundertsätze gemäß Abs. 1 einzubeziehen, wenn er das Ausmaß von 25 v. H. erreicht.

(3) Zwei oder mehr Dienstbeschädigungen an einer Gliedmaße oder einem Organsystem sind als Einheit in funktioneller Hinsicht aufzufassen und daher nur mit einem Hundertsatz einzuschätzen. Die Auswirkungen von Systemerkrankungen auf die einzelnen Gliedmaßen und Organe sind nach ihrem Ausmaß gesondert einzuschätzen. Das gleiche gilt beim Verlust oder Teilverlust zweier oder mehrerer Gliedmaßen.

(4) Die Schwerstbeschädigtenzulage ist nach der Summe der gemäß den Abs. 1 bis 3 ermittelten Hundertsätze zu bemessen und aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 11 Abs. 1) zu berechnen:

a)

bei einer Summe von mindestens 130 30 vH,

b)

bei einer Summe von mindestens 160 40 vH,

c)

bei einer Summe von mindestens 190 50 vH,

d)

bei einer Summe von mindestens 220 60 vH,

e)

bei einer Summe von mindestens 250 70 vH,

f)

bei einer Summe von mindestens 280 80 vH.

(5) Empfängern einer Pflegezulage oder einer Blindenzulage ist die Schwerstbeschädigtenzulage, falls sich nicht aus Abs. 1 bis 4 ein höherer Betrag ergibt, in folgender Höhe zu leisten:

Bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß § 18 Abs. 3 Z. 8 bis 12 im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. a vorgesehenen Betrages;

bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß § 18 Abs. 3 Z. 6 oder 7 im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. b vorgesehenen Betrages;

bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe III im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. c vorgesehenen Betrages;

bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe IV im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. d vorgesehenen Betrages;

bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe V im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. e vorgesehenen Betrages;

bei einem Anspruch auf die erhöhte Pflege(Blinden)zulage der Stufe V (§ 18 Abs. 5, § 19 Abs. 5) im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. f vorgesehenen Betrages.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1975)

Abkürzung

KOVG 1957

§ 11a. (1) Erwerbsunfähige Schwerbeschädigte erhalten zur Beschädigtenrente eine Schwerstbeschädigtenzulage, wenn die Summe der Hundertsätze, die nach den Richtsätzen zu § 7 Abs. 2 auf die einzelnen Dienstbeschädigungen (§ 4 Abs. 1) entfallen, unter Berücksichtigung der Abs. 2 und 3 die Zahl 130 erreicht. § 9 Abs. 1 findet entsprechend Anwendung.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der Hundertsätze gemäß Abs. 1 ist eine Dienstbeschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen. Liegen jedoch zwei oder mehr Dienstbeschädigungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 20 v.H. vor, ist für sie eine Gesamteinschätzung nach den Richtsätzen zu § 7 Abs. 2 durchzuführen und der sich daraus ergebende Hundertsatz in die Summe der Hundertsätze gemäß Abs. 1 einzubeziehen, wenn er das Ausmaß von 20 v.H. erreicht.

(3) Zwei oder mehr Dienstbeschädigungen an einer Gliedmaße oder einem Organsystem sind als Einheit in funktioneller Hinsicht aufzufassen und daher nur mit einem Hundertsatz einzuschätzen. Die Auswirkungen von Systemerkrankungen auf die einzelnen Gliedmaßen und Organe sind nach ihrem Ausmaß gesondert einzuschätzen. Das gleiche gilt beim Verlust oder Teilverlust zweier oder mehrerer Gliedmaßen.

(4) Die Schwerstbeschädigtenzulage (Anm. 1) ist nach der Summe der gemäß den Abs. 1 bis 3 ermittelten Hundertsätze zu bemessen und aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 11 Abs. 1) zu berechnen:

a)

bei einer Summe von mindestens 130 30 vH,

b)

bei einer Summe von mindestens 160 40 vH,

c)

bei einer Summe von mindestens 190 50 vH,

d)

bei einer Summe von mindestens 220 60 vH,

e)

bei einer Summe von mindestens 250 . 70 vH,

f)

bei einer Summe von mindestens 280 80 vH.

(5) Empfängern einer Pflegezulage oder einer Blindenzulage ist die Schwerstbeschädigtenzulage, falls sich nicht aus Abs. 1 bis 4 ein höherer Betrag ergibt, in folgender Höhe zu leisten:

Bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß § 18 Abs. 3 Z. 8 bis 12 im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. a vorgesehenen Betrages;

bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß § 18 Abs. 3 Z. 6 oder 7 im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. b vorgesehenen Betrages;

bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe III im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. c vorgesehenen Betrages;

bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage. der Stufe IV im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. d vorgesehenen Betrages;

bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe V im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. e vorgesehenen Betrages;

bei einem Anspruch auf die erhöhte Pflege(Blinden)zulage der Stufe V (§ 18 Abs. 5, § 19 Abs. 5) im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. F vorgesehenen Betrages.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1975)

(______

Anm. 1: Schwerstbeschädigtenzulage siehe BGBl. II Nr. 28/2008, BGBl. II Nr. 442/2008, BGBl. II Nr. 436/2009, BGBl. II Nr. 456/2010, BGBl. II Nr. 420/2011, BGBl. II Nr. 468/2012, BGBl. II Nr. 462/2013, BGBl. II Nr. 330/2014, BGBl. II Nr. 424/2015, BGBl. II Nr. 386/2016, BGBl. II Nr. 348/2017, BGBl. II Nr. 38/2019, BGBl. II Nr. 328/2019, BGBl. II Nr. 67/2021, BGBl. II Nr. 4/2022, BGBl. II Nr. 419/2022, BGBl. II Nr. 402/2023, BGBl. II Nr. 364/2024 und BGBl. II Nr. 247/2025)

Abkürzung

KOVG 1957

§ 12. (1) Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zur Sicherung ihrer Lebenshaltung zur Grundrente eine Zusatzrente, wenn sie kein Einkommen haben, das nach Abs. 2 die Gewährung einer Zusatzrente ausschließt.

(2) Die Zusatzrente beträgt monatlich 1 927 S. Sie ist – abgesehen von den in den Abs. 4 und 5 enthaltenen Regelungen – auf Antrag und nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit zustehenden Beschädigtenrente (Grundrente und Zusatzrente, jedoch ohne Berücksichtigung der Erhöhungen nach Abs. 3 und § 11 Abs. 2 und 3) nicht erreicht. Diese Grenze erhöht sich, falls Familienzulagen (§§ 16, 17) gebühren, um je 292 S. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.

(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage den Betrag von 3 538 S nicht erreicht. An die Stelle des vorangeführten Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachte Betrag.

(4) Schwerbeschädigte, die Empfänger einer Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19) sind, erhalten von Amts wegen ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens die volle Zusatzrente nach Abs. 2, jedoch ohne die Erhöhung nach Abs. 3, zuzüglich allfälliger Familienzulagen gemäß §§ 16 und 17.

(5) Bei Zuerkennung einer Grundrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 v. H. oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 v. H. geleisteten Grundrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dem Schwerbeschädigten eine Zusatzrente und Familienzulagen zuzuerkennen sind.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1987)

Abkürzung

KOVG 1957

§ 12. (1) Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zur Sicherung ihrer Lebenshaltung zur Grundrente eine Zusatzrente, wenn sie kein Einkommen haben, das nach Abs. 2 die Gewährung einer Zusatzrente ausschließt.

(2) Die Zusatzrente beträgt monatlich 1 927 S. Sie ist – abgesehen von den in den Abs. 4 und 5 enthaltenen Regelungen – auf Antrag und nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit zustehenden Beschädigtenrente (Grundrente und Zusatzrente, jedoch ohne Berücksichtigung der Erhöhungen nach Abs. 3 und § 11 Abs. 2 und 3) nicht erreicht. Diese Grenze erhöht sich, falls Familienzulagen (§§ 16, 17) gebühren, um je 292 S. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.

(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage den Betrag von 3 678 S nicht erreicht. An die Stelle des vorangeführten Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachte Betrag.

(4) Schwerbeschädigte, die Empfänger einer Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19) sind, erhalten von Amts wegen ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens die volle Zusatzrente nach Abs. 2, jedoch ohne die Erhöhung nach Abs. 3, zuzüglich allfälliger Familienzulagen gemäß §§ 16 und 17.

(5) Bei Zuerkennung einer Grundrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 v. H. oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 v. H. geleisteten Grundrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dem Schwerbeschädigten eine Zusatzrente und Familienzulagen zuzuerkennen sind.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1987)

Abkürzung

KOVG 1957

§ 12. (1) Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zur Sicherung ihrer Lebenshaltung zur Grundrente eine Zusatzrente, wenn sie kein Einkommen haben, das nach Abs. 2 die Gewährung einer Zusatzrente ausschließt.

(2) Die Zusatzrente beträgt monatlich 1 927 S. Sie ist – abgesehen von den in den Abs. 4 und 5 enthaltenen Regelungen – auf Antrag und nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit zustehenden Beschädigtenrente (Grundrente und Zusatzrente, jedoch ohne Berücksichtigung der Erhöhungen nach Abs. 3 und § 11 Abs. 2 und 3) nicht erreicht. Diese Grenze erhöht sich, falls Familienzulagen (§§ 16, 17) gebühren, um je 292 S. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.

(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage den Betrag von 3 958 S nicht erreicht. An die Stelle des vorangeführten Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachte Betrag.

(4) Schwerbeschädigte, die Empfänger einer Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19) sind, erhalten von Amts wegen ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens die volle Zusatzrente nach Abs. 2, jedoch ohne die Erhöhung nach Abs. 3, zuzüglich allfälliger Familienzulagen gemäß §§ 16 und 17.

(5) Bei Zuerkennung einer Grundrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 v. H. oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 v. H. geleisteten Grundrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dem Schwerbeschädigten eine Zusatzrente und Familienzulagen zuzuerkennen sind.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1987)

Abkürzung

KOVG 1957

§ 12. (1) Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zur Sicherung ihrer Lebenshaltung zur Grundrente eine Zusatzrente, wenn sie kein Einkommen haben, das nach Abs. 2 die Gewährung einer Zusatzrente ausschließt.

(2) Die Zusatzrente beträgt monatlich 2 440 S. Sie ist – abgesehen von den in den Abs. 4 und 5 enthaltenen Regelungen – auf Antrag und nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit zustehenden Beschädigtenrente (Grundrente und Zusatzrente, jedoch ohne Berücksichtigung der Erhöhungen nach Abs. 3 und § 11 Abs. 2 und 3) nicht erreicht. Diese Grenze erhöht sich, falls Familienzulagen (§§ 16, 17) gebühren, um je 370 S.

(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage 66 vH des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht erreicht. Dieser Betrag ist in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 auf volle Schillingbeträge zu runden.

(4) Schwerbeschädigte, die Empfänger einer Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19) sind, erhalten von Amts wegen ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens die volle Zusatzrente nach Abs. 2, jedoch ohne die Erhöhung nach Abs. 3, zuzüglich allfälliger Familienzulagen gemäß §§ 16 und 17.

(5) Bei Zuerkennung einer Grundrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 v. H. oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 v. H. geleisteten Grundrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dem Schwerbeschädigten eine Zusatzrente und Familienzulagen zuzuerkennen sind.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1987)

Abkürzung

KOVG 1957

§ 12. (1) Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zur Sicherung ihrer Lebenshaltung zur Grundrente eine Zusatzrente, wenn sie kein Einkommen haben, das nach Abs. 2 die Gewährung einer Zusatzrente ausschließt.

(2) Die Zusatzrente beträgt monatlich 2 440 S. Sie ist – abgesehen von der in Abs. 4 enthaltenen Regelung – auf Antrag und nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit zustehenden Beschädigtenrente (Grundrente und Zusatzrente, jedoch ohne Berücksichtigung der Erhöhungen nach Abs. 3 und § 11 Abs. 2 und 3) nicht erreicht. Diese Grenze erhöht sich, falls Familienzulagen (§§ 16, 17) gebühren, um je 370 S.

(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage 66 vH des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht erreicht. Dieser Betrag ist in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 auf volle Schillingbeträge zu runden.

(4) Bei Zuerkennung einer Grundrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 v. H. oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 v. H. geleisteten Grundrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dem Schwerbeschädigten eine Zusatzrente und Familienzulagen zuzuerkennen sind.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 12. (1) Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zur Sicherung ihrer Lebenshaltung zur Grundrente eine Zusatzrente, wenn sie kein Einkommen haben, das nach Abs. 2 die Gewährung einer Zusatzrente ausschließt.

(2) Die Zusatzrente beträgt monatlich 215,77 € (Anm. 1). Sie ist – abgesehen von der in Abs. 4 enthaltenen Regelung – auf Antrag und nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit zustehenden Beschädigtenrente (Grundrente und Zusatzrente, jedoch ohne Berücksichtigung der Erhöhungen nach Abs. 3 und § 11 Abs. 2 und 3) nicht erreicht. Diese Grenze erhöht sich, falls Familienzulagen (§§ 16, 17) gebühren, um je 32,78 € (Anm. 2).

(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage 66 vH des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht erreicht. Dieser Betrag ist in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden.

(4) Bei Zuerkennung einer Grundrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 v. H. oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 v. H. geleisteten Grundrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dem Schwerbeschädigten eine Zusatzrente und Familienzulagen zuzuerkennen sind.

(___

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 34/2002 ab 1.1.2002: 218,10 €

gemäß BGBl. II Nr. 455/2002 ab 1.1.2003: 219,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 52/2004 ab 1.1.2004: 221,40 €

gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 ab 1.1.2005: 224,70 €

gemäß BGBl. II Nr. 3/2006 ab 1.1.2006: 230,30 €

gemäß BGBl. II Nr. 25/2007 ab 1.1.2007: 234,00 €

gemäß BGBl. II Nr. 28/2008 ab 1.1.2008: 238,00 €

gemäß BGBl. II Nr. 442/2008 ab 1.11.2008: 246,10 €

gemäß BGBl. II Nr. 436/2009 ab 1.1.2010: 249,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 456/2010 ab 1.1.2011: 252,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 420/2011 ab 1.1.2012: 259,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 468/2012 ab 1.1.2013: 266,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 462/2013 ab 1.1.2014: 273,30 €

gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 ab 1.1.2015: 277,90 €

Anm. 2: ab 1.1.2002: 33,10 €

ab 1.1.2003: 33,30 €

ab 1.1.2004: 33,60 €

ab 1.1.2005: 34,10 €

ab 1.1.2006: 35,00 €

ab 1.1.2007: 35,60 €

ab 1.1.2008: 36,20 €

ab 1.11.2008: 37,40 €

ab 1.1.2010: 38,00 €

ab 1.1.2011: 38,50 €

ab 1.1.2012: 39,50 €

ab 1.1.2013: 40,60 €

ab 1.1.2014: 41,60 €

ab 1.1.2015: 42,30 €)

Abkürzung

KOVG 1957

§ 12. (1) Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zur Sicherung ihrer Lebenshaltung zur Grundrente eine Zusatzrente, wenn sie kein Einkommen haben, das nach Abs. 2 die Gewährung einer Zusatzrente ausschließt.

(2) Die Zusatzrente ist – abgesehen von der in Abs. 3 enthaltenen Regelung – auf Antrag insoweit zu leisten, als das monatliche Einkommen (§ 13) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe des jeweiligen Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht erreicht. Diese Grenze erhöht sich, falls Familienzulagen (§§ 16, 17) gebühren, um je € 42,30 (Anm. 1). Die Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden.

(3) Bei Zuerkennung einer Grundrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 v. H. oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 v. H. geleisteten Grundrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dem Schwerbeschädigten eine Zusatzrente und Familienzulagen zuzuerkennen sind.

(___

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 42,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 386/2016 ab 1.1.2017: 43,10 €

gemäß BGBl. II Nr. 348/2017 ab 1.1.2018: 44,00 €

gemäß BGBl. II Nr. 38/2019 ab 1.1.2019: 45,10 €

gemäß BGBl. II Nr. 328/2019 ab 1.1.2020: 46,70 €

gemäß BGBl. II Nr. 67/2021 ab 1.1.2021: 48,30 €

gemäß BGBl. II Nr. 4/2022 ab 1.1.2022: 49,70 €

gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 ab 1.1.2023: 52,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 ab 1.1.2024: 57,70 €

gemäß BGBl. II Nr. 364/2024 ab 1.1.2025: 60,40 €

gemäß BGBl. II Nr. 247/2025 ab 1.1.2026: 62,00 €)

Abkürzung

KOVG 1957

§ 13. (1) Unter Einkommen im Sinne des § 12 Abs. 2 ist – abgesehen von den Sonderbestimmungen der Abs. 4 bis 9 – die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge sowie die für Kinder gewährten Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstigen gleichartigen Leistungen. Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen.

(2) Zum Einkommen im Sinne der Abs. 1 und 4 bis 9 zählen bei Verheirateten 30 v. H. des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten. Bei der Berechnung des Einkommens haben jedoch eine von dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten nach diesem Bundesgesetz bezogene Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage außer Betracht zu bleiben.

(3) Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens (Abs. 1) als monatliches Einkommen. Über den Anspruch auf Gewährung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung ist jeweils für ein Kalenderjahr im nachhinein zu entscheiden.

(4) Der Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft sind 20 v. H. des letztmalig vor dem 1. Juli 1967 festgestellten Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zuzüglich 20 v. H. der Einheitswertanteile der Zupachtungen und abzüglich 20 v. H. der Einheitswertanteile der Verpachtungen zugrunde zu legen. Der so ermittelte Wert ist bei gepachteten und verpachteten Grundstücken um den Betrag zu mindern beziehungsweise zu erhöhen, der dem unter Zugrundelegung der auf die gepachteten beziehungsweise verpachteten Grundstücke entfallenden Einheitswertanteile gemäß Abs. 5 ermittelten Einkommen entspricht. Für Fruchtnießungen gilt die gleiche Regelung wie für Zupachtungen und Verpachtungen. Übersteigt der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes unter entsprechender Berücksichtigung der Einheitswertanteile der Verpachtungen, Zupachtungen und Fruchtnießungen den Betrag von 10.000 S, ist der nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelte Betrag für je weitere 1000 S des Einheitswertes um 84 S, bei Verheirateten um 109 S 20 g, zu erhöhen. Ein Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages gilt als monatliches Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft. Bei Empfängern einer Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von 50 v. H. ist ein Betrag im Ausmaß von 10 v. H.,

von 60 v. H. ist ein Betrag im Ausmaß von 15 v. H.,

von 70 v. H. ist ein Betrag im Ausmaß von 20 v. H.,

von 80 v. H. ist ein Betrag im Ausmaß von 25 v. H.,

von 90 v. H. ist ein Betrag im Ausmaß von 30 v. H.,

bei Empfängern einer Hinterbliebenenrente ein Betrag im Ausmaß von 25 v. H. von dem auf Grund des Einheitswertes ermittelten Einkommen abzusetzen. Weitere Absetzungen von diesem Einkommen sind nicht zulässig. Wurde ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zur Gänze gepachtet, findet die Bestimmung sinngemäß Anwendung.

(5) Wurde ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb unentgeltlich übertragen, übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, sind der Ermittlung des Einkommens ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der hiefür ausbedungenen Leistungen 10 v. H. – bei Verheirateten 5 v. H. – des letztmalig vor dem 1. Juli 1967 festgestellten Einheitswertes dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zugrunde zu legen. Übersteigt der Einheitswert des Betriebes den Betrag von 10.000 S, ist der nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelte Betrag für je weitere 1000 S des Einheitswertes um 84 S, bei Verheirateten um 109 S 20 g, zu erhöhen. Ein Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages gilt als monatliches Einkommen. Absetzungen von diesem Einkommen sind nicht zulässig.

(6) Steht der land- und forstwirtschaftliche Betrieb nicht im Alleineigentum des Versorgungsberechtigten (Versorgungswerbers), ist – unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 – das gemäß Abs. 4 oder 5 ermittelte Einkommen nur in dem Verhältnis anzurechnen, das dem Eigentumsanteil des Versorgungsberechtigten (Versorgungswerbers) an dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entspricht.

(7) Tritt im Einheitswert infolge einer Fortschreibung (§ 21 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweiligen Fassung), in den Zupachtungen, Verpachtungen oder Fruchtnießungen eine Änderung ein, ist das Einkommen nach den Abs. 4 oder 5 neu zu berechnen und die Rente neu zu bemessen.

(8) An die Stelle der gemäß Abs. 4 bis 7 errechneten monatlichen Einkommensbeträge treten mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 rückwirkend vom 1. Juli 1967 an vervielfachten Beträge.

(9) Nutzungen und Leistungen in Güterform sind – sofern nicht Abs. 4 oder 5 Anwendung findet – nach den jeweils von der Finanzverwaltung für die Bewertung der Sachbezüge für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und für Zwecke der Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die nicht der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen, kundgemachten Sätzen zu ermitteln. Nutzungen und Leistungen in Güterform, für die keine Bewertungssätze bestehen, sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.

(10) Einkommen, die im Ausland erzielt werden, sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse umzurechnen; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen. Bei der Bemessung der Versorgungsleistung, der ein solches Einkommen zugrunde gelegt wird, ist Abs. 3 anzuwenden.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 13. (1) Unter Einkommen im Sinne des § 12 Abs. 2 ist – abgesehen von den Sonderbestimmungen der Abs. 4 bis 8 – die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge sowie die für Kinder gewährten Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstigen gleichartigen Leistungen. Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen.

(2) Zum Einkommen im Sinne der Abs. 1 und 4 bis 9 zählen bei Verheirateten 30 v. H. des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten. Bei der Berechnung des Einkommens haben jedoch eine von dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten nach diesem Bundesgesetz bezogene Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage außer Betracht zu bleiben.

(3) Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens (Abs. 1) als monatliches Einkommen. Über den Anspruch auf Gewährung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung ist jeweils für ein Kalenderjahr im nachhinein zu entscheiden.

(4) Der Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft sind 20 v. H. des letztmalig vor dem 1. Juli 1967 festgestellten Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zuzüglich 20 v. H. der Einheitswertanteile der Zupachtungen und abzüglich 20 v. H. der Einheitswertanteile der Verpachtungen zugrunde zu legen. Der so ermittelte Wert ist bei gepachteten und verpachteten Grundstücken um den Betrag zu mindern beziehungsweise zu erhöhen, der dem unter Zugrundelegung der auf die gepachteten beziehungsweise verpachteten Grundstücke entfallenden Einheitswertanteile gemäß Abs. 5 ermittelten Einkommen entspricht. Für Fruchtnießungen gilt die gleiche Regelung wie für Zupachtungen und Verpachtungen. Übersteigt der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes unter entsprechender Berücksichtigung der Einheitswertanteile der Verpachtungen, Zupachtungen und Fruchtnießungen den Betrag von 10.000 S, ist der nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelte Betrag für je weitere 1000 S des Einheitswertes um 84 S, bei Verheirateten um 109 S 20 g, zu erhöhen. Ein Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages gilt als monatliches Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft. Bei Empfängern einer Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von 50 v. H. ist ein Betrag im Ausmaß von 10 v. H.,

von 60 v. H. ist ein Betrag im Ausmaß von 15 v. H.,

von 70 v. H. ist ein Betrag im Ausmaß von 20 v. H.,

von 80 v. H. ist ein Betrag im Ausmaß von 25 v. H.,

von 90 v. H. ist ein Betrag im Ausmaß von 30 v. H.,

bei Empfängern einer Hinterbliebenenrente ein Betrag im Ausmaß von 25 v. H. von dem auf Grund des Einheitswertes ermittelten Einkommen abzusetzen. Weitere Absetzungen von diesem Einkommen sind nicht zulässig. Wurde ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zur Gänze gepachtet, findet die Bestimmung sinngemäß Anwendung.

(5) Wurde ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb unentgeltlich übertragen, übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, sind der Ermittlung des Einkommens ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der hiefür ausbedungenen Leistungen 10 v. H. – bei Verheirateten 5 v. H. – des letztmalig vor dem 1. Juli 1967 festgestellten Einheitswertes dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zugrunde zu legen. Übersteigt der Einheitswert des Betriebes den Betrag von 10.000 S, ist der nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelte Betrag für je weitere 1000 S des Einheitswertes um 84 S, bei Verheirateten um 109 S 20 g, zu erhöhen. Ein Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages gilt als monatliches Einkommen. Absetzungen von diesem Einkommen sind nicht zulässig.

(6) Steht der land- und forstwirtschaftliche Betrieb nicht im Alleineigentum des Versorgungsberechtigten (Versorgungswerbers), ist – unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 – das gemäß Abs. 4 oder 5 ermittelte Einkommen nur in dem Verhältnis anzurechnen, das dem Eigentumsanteil des Versorgungsberechtigten (Versorgungswerbers) an dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entspricht.

(7) Tritt im Einheitswert infolge einer Fortschreibung (§ 21 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweiligen Fassung), in den Zupachtungen, Verpachtungen oder Fruchtnießungen eine Änderung ein, ist das Einkommen nach den Abs. 4 oder 5 neu zu berechnen und die Rente neu zu bemessen.

(8) Nutzungen und Leistungen in Güterform sind – sofern nicht Abs. 4 oder 5 Anwendung findet – nach den jeweils von der Finanzverwaltung für die Bewertung der Sachbezüge für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und für Zwecke der Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die nicht der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen, kundgemachten Sätzen zu ermitteln. Nutzungen und Leistungen in Güterform, für die keine Bewertungssätze bestehen, sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.

(9) Einkommen, die im Ausland erzielt werden, sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse umzurechnen; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen. Bei der Bemessung der Versorgungsleistung, der ein solches Einkommen zugrunde gelegt wird, ist Abs. 3 anzuwenden.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 13. (1) Unter Einkommen im Sinne des § 12 Abs. 2 ist – abgesehen von den Sonderbestimmungen der Abs. 4 und 5 – die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge sowie die für Kinder gewährten Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstigen gleichartigen Leistungen. Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen.

(2) Zum Einkommen im Sinne der Abs. 1, 5 und 6 zählen bei Verheirateten 30 v. H. des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten. Bei der Berechnung des Einkommens haben jedoch eine von dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten nach diesem Bundesgesetz bezogene Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage außer Betracht zu bleiben.

(3) Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens (Abs. 1) als monatliches Einkommen. Über den Anspruch auf Gewährung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung ist jeweils für ein Kalenderjahr im nachhinein zu entscheiden.

(4) Die Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft hat nach den Bestimmungen des § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes unter Einschluss der Sachbezugsregelung mit folgenden Maßgaben zu erfolgen:

1.

Als Stichtag gilt bei Versorgungsberechtigten, die eine Pension nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, der auch im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung festgelegte Stichtag.

2.

Bei Versorgungsberechtigten, die keine Pension nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen und die für die Zeit bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 eine einkommensabhängige Leistung unter Anrechnung eines Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft zuerkannt erhalten haben, sind der Berechnung die bis zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der Kriegsopferversorgung gültigen Einheitswerte auf die Dauer unveränderter Eigentums- und Bestandsverhältnisse zugrunde zu legen. Diese Einheitswerte gelten als Einheitswerte aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1983.

3.

Bei Versorgungsberechtigten, die keine Pension nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen und denen ab In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 eine einkommensabhängige Leistung zuzuerkennen oder auf Grund veränderter Eigentums- und Bestandsverhältnisse neu zu bemessen ist, gilt als Stichtag bei männlichen Versorgungsberechtigten der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres und bei weiblichen Versorgungsberechtigten der auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgende Monatserste.

4.

In allen Fällen, in denen Ausfertigungen der maßgeblichen Einheitswertbescheide nicht mehr verfügbar sind, sind der Berechnung die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 im Rahmen der Kriegsopferversorgung gültigen Einheitswerte, subsidiär die Sachbezugswerte zugrunde zu legen.

(5) Nutzungen und Leistungen in Güterform sind – sofern nicht Abs. 4 Anwendung findet – nach den jeweils von der Finanzverwaltung für die Bewertung der Sachbezüge für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und für Zwecke der Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die nicht der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen, kundgemachten Sätzen zu ermitteln. Nutzungen und Leistungen in Güterform, für die keine Bewertungssätze bestehen, sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

(6) Einkommen, die außerhalb der Europäischen Währungsunion erzielt werden, sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse umzurechnen; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen. Bei der Bemessung der Versorgungsleistung, der ein solches Einkommen zugrunde gelegt wird, ist Abs. 3 anzuwenden.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 14. (1) Schwerbeschädigten ist wegen der ihnen erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben für eine ihnen verordnete Diätverpflegung auf Antrag zur Zusatzrente gemäß § 12 ein Zuschuß zu gewähren, wenn die Diätverpflegung wegen einer der aufgezählten Erkrankungen erforderlich ist. Der Zuschuß beträgt bei Diätverpflegung wegen Zuckerkrankheit 100 S monatlich, wenn aber die Einschätzung nach den zu § 7 Abs. 2 aufgestellten Richtsätzen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder 60 v. H. bedingt, 200 S monatlich, und, wenn die Einschätzung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. H. oder mehr bedingt, 300 S monatlich. Für chronische Erkrankungen des Magens, des Darmes, der Gallenblase und Leber ist ein Zuschuß nur zu gewähren, wenn der Leidenszustand nach den zu § 7 Abs. 2 aufgestellten Richtsätzen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt mindestens 50 v. H. bedingt. Dieser Zuschuß beträgt 100 S monatlich. Absetzungen vom Einkommen (§ 13) wegen außergewöhnlicher Ausgaben infolge Diätverpflegung sind nicht zulässig. Treffen mehrere Ansprüche auf einen Zuschuß auf Grund verschiedener Versorgungsleistungen zusammen, so gebührt dieser Zuschuß nur zu einer Versorgungsleistung.

(2) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1973 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 14. (1) Schwerbeschädigten ist wegen der ihnen erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben für eine ihnen verordnete Diätverpflegung ein Zuschuß zu gewähren, wenn die Diätverpflegung wegen einer der aufgezählten Erkrankungen erforderlich ist. Der Zuschuß gebührt auf Antrag zur Zusatzrente gemäß § 12 und beträgt

1.

bei Zuckerkrankheit 290 S monatlich;

2.

bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50/60 vH 587 S monatlich;

3.

bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH 878 S monatlich;

4.

bei chronischen Erkrankungen des Magens, des Darmes, der Gallenblase, der Leber und der Nieren entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt mindestens 50 vH 290 S monatlich;

5.

bei chronischen Nierenerkrankungen mit Dialysebehandlung 878 S monatlich.

Für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Treffen mehrere Ansprüche auf einen Zuschuß auf Grund verschiedener Versorgungsleistungen zusammen, so gebührt der Zuschuß nur zu einer Versorgungsleistung. Absetzungen vom Einkommen (§ 13) wegen außergewöhnlicher Ausgaben infolge Diätverpflegung sind nicht zulässig.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 14. (1) Schwerbeschädigten ist wegen der ihnen erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben für eine ihnen verordnete Diätverpflegung ein Zuschuß zu gewähren, wenn die Diätverpflegung wegen einer der aufgezählten Erkrankungen erforderlich ist. Der Zuschuß gebührt auf Antrag zur Zusatzrente gemäß § 12 und beträgt

1.

bei Zuckerkrankheit 25,73 € (Anm. 1) monatlich;

2.

bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50/60 vH 51,74 € (Anm. 2) monatlich;

3.

bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH 77,61 € (Anm. 3) monatlich;

4.

bei chronischen Erkrankungen des Magens, des Darmes, der Gallenblase, der Leber und der Nieren entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt mindestens 50 vH 25,73 € (Anm. 1) monatlich;

5.

bei chronischen Nierenerkrankungen mit Dialysebehandlung 77,61 € (Anm. 3) monatlich.

Für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Treffen mehrere Ansprüche auf einen Zuschuß auf Grund verschiedener Versorgungsleistungen zusammen, so gebührt der Zuschuß nur zu einer Versorgungsleistung. Absetzungen vom Einkommen (§ 13) wegen außergewöhnlicher Ausgaben infolge Diätverpflegung sind nicht zulässig.

(____

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 34/2002 ab 1.1.2002: 26,00 €

gemäß BGBl. II Nr. 455/2002 ab 1.1.2003: 26,10 €

gemäß BGBl. II Nr. 52/2004 ab 1.1.2004: 26,40 €

gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 ab 1.1.2005: 26,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 3/2006 ab 1.1.2006: 27,50 €

gemäß BGBl. II Nr. 25/2007 ab 1.1.2007: 27,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 28/2008 ab 1.1.2008: 28,40 €

gemäß BGBl. II Nr. 442/2008 ab 1.1.2009: 29,40 €

gemäß BGBl. II Nr. 436/2009 ab 1.1.2010: 29,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 456/2010 ab 1.1.2011: 30,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 420/2011 ab 1.1.2012: 31,00 €

gemäß BGBl. II Nr. 468/2012 ab 1.1.2013: 31,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 462/2013 ab 1.1.2014: 32,70 €

gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 ab 1.1.2015: 33,30 €

gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 33,70 €

gemäß BGBl. II Nr. 386/2016 ab 1.1.2017: 34,00 €

gemäß BGBl. II Nr. 348/2017 ab 1.1.2018: 34,70 €

gemäß BGBl. II Nr. 38/2019 ab 1.1.2019: 35,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 328/2019 ab 1.1.2020: 36,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 67/2021 ab 1.1.2021: 38,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 4/2022 ab 1.1.2022: 39,30 €

gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 ab 1.1.2023: 41,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 ab 1.1.2024: 45,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 364/2024 ab 1.1.2025: 47,70 €

gemäß BGBl. II Nr. 247/2025 ab 1.1.2026: 49,00 €

Anm. 2: ab 1.1.2002: 52,30 €

ab 1.1.2003: 52,60 €

ab 1.1.2004: 53,10 €

ab 1.1.2005: 53,90 €

ab 1.1.2006: 55,20 €

ab 1.1.2007: 56,10 €

ab 1.1.2008: 57,10 €

ab 1.1.2009: 59,00 €

ab 1.1.2010: 59,90 €

ab 1.1.2011: 60,60 €

ab 1.1.2012: 62,20 €

ab 1.1.2013: 63,90 €

ab 1.1.2014: 65,40 €

ab 1.1.2015: 66,50 €

ab 1.1.2016: 67,30 €

ab 1.1.2017: 67,80 €

ab 1.1.2018: 69,30 €

ab 1.1.2019: 71,10 €

ab 1.1.2020: 73,70 €

ab 1.1.2021: 76,30 €

ab 1.1.2022: 78,60 €

ab 1.1.2023: 83,20 €

ab 1.1.2024: 91,30 €

ab 1.1.2025: 95,50 €

ab 1.1.2026: 98,10 €

Anm. 3: ab 1.1.2002: 78,50 €

ab 1.1.2003: 78,90 €

ab 1.1.2004: 79,70 €

ab 1.1.2005: 80,90 €

ab 1.1.2006: 82,90 €

ab 1.1.2007: 84,20 €

ab 1.1.2008: 85,60 €

ab 1.1.2009: 88,50 €

ab 1.1.2010: 89,80 €

ab 1.1.2011: 90,90 €

ab 1.1.2012: 93,40 €

ab 1.1.2013: 96,00 €

ab 1.1.2014: 98,30 €

ab 1.1.2015: 100,00 €

ab 1.1.2016: 101,20 €

ab 1.1.2017: 102,00 €

ab 1.1.2018: 104,20 €

ab 1.1.2019: 106,90 €

ab 1.1.2020: 110,70 €

ab 1.1.2021: 114,60 €

ab 1.1.2022: 118,00 €

ab 1.1.2023: 124,80 €

ab 1.1.2024: 136,90 €

ab 1.1.2025: 143,20 €

ab 1.1.2026: 147,10 €)

Abkürzung

KOVG 1957

§ 15. Der Familienstand der zusatzrentenberechtigten Schwerbeschädigten wird durch die Gewährung von Familienzulagen berücksichtigt.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 16. (1) Schwerbeschädigten gebührt auf Antrag zur Zusatzrente für jeden Familienangehörigen monatlich eine Familienzulage in doppelter Höhe des gemäß § 12 Abs. 2 dritter Satz jeweils festgesetzten Betrages. Die Familienzulage ist um jenen Betrag zu kürzen, um den die Zusatzrente gemäß § 12 Abs. 2 wegen des Anspruches auf die Familienzulage erhöht wird. Besteht Anspruch auf zwei oder mehr Familienzulagen, so sind diese zu gleichen Teilen zu kürzen. Gebührt eine Zusatzrente lediglich auf Grund der Erhöhung der Einkommensgrenze wegen des Anspruches auf die Familienzulage, so beträgt die Familienzulage monatlich 200 S. An die Stelle des vorangeführten Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachte Betrag.

(2) Als Familienangehörige gelten:

1.

der Ehegatte;

2.

der geschiedene Ehegatte, wenn er gegenüber dem Schwerbeschädigten auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Anspruch auf Unterhaltsleistungen hat;

3.

die ehelichen Kinder, die unehelichen Kinder und die Wahlkinder;

4.

die Pflege- und Stiefkinder, solange sie vom Schwerbeschädigten überwiegend erhalten werden.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 16. (1) Schwerbeschädigten gebührt auf Antrag zur Zusatzrente für jeden Familienangehörigen monatlich eine Familienzulage in doppelter Höhe des gemäß § 12 Abs. 2 letzter Satz jeweils festgesetzten Betrages. Die Familienzulage ist um jenen Betrag zu kürzen, um den die Zusatzrente gemäß § 12 Abs. 2 wegen des Anspruches auf die Familienzulage erhöht wird. Besteht Anspruch auf zwei oder mehr Familienzulagen, so sind diese zu gleichen Teilen zu kürzen. Gebührt eine Zusatzrente lediglich auf Grund der Erhöhung der Einkommensgrenze wegen des Anspruches auf die Familienzulage, so beträgt die Familienzulage monatlich 370 S.

(2) Als Familienangehörige gelten:

1.

der Ehegatte;

2.

der geschiedene Ehegatte, wenn er gegenüber dem Schwerbeschädigten auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Anspruch auf Unterhaltsleistungen hat;

3.

die ehelichen Kinder, die unehelichen Kinder und die Wahlkinder;

4.

die Pflege- und Stiefkinder, solange sie vom Schwerbeschädigten überwiegend erhalten werden.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 16. (1) Schwerbeschädigten gebührt auf Antrag zur Zusatzrente für jeden Familienangehörigen monatlich eine Familienzulage in doppelter Höhe des gemäß § 12 Abs. 2 letzter Satz jeweils festgesetzten Betrages. Die Familienzulage ist um jenen Betrag zu kürzen, um den die Zusatzrente gemäß § 12 Abs. 2 wegen des Anspruches auf die Familienzulage erhöht wird. Besteht Anspruch auf zwei oder mehr Familienzulagen, so sind diese zu gleichen Teilen zu kürzen. Gebührt eine Zusatzrente lediglich auf Grund der Erhöhung der Einkommensgrenze wegen des Anspruches auf die Familienzulage, so beträgt die Familienzulage monatlich 32,78 € (Anm. 1).

(2) Als Familienangehörige gelten:

1.

der Ehegatte;

2.

der geschiedene Ehegatte, wenn er gegenüber dem Schwerbeschädigten auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Anspruch auf Unterhaltsleistungen hat;

3.

die ehelichen Kinder, die unehelichen Kinder und die Wahlkinder;

4.

die Pflege- und Stiefkinder, solange sie vom Schwerbeschädigten überwiegend erhalten werden.

(___

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 34/2002 ab 1.1.2002: 33,10 €

gemäß BGBl. II Nr. 455/2002 ab 1.1.2003: 33,30 €

gemäß BGBl. II Nr. 52/2004 ab 1.1.2004: 33,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 ab 1.1.2005: 34,10 €

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