Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 – KOVG. 1957

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1957-07-12
Letzte Aktualisierung 2026-08-24
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 416
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§ 81. (1) Der Vorsitzende der Schiedskommission, sein Stellvertreter und die erforderlichen Senatsvorsitzenden sowie die Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der nach dem Sprengel der Schiedskommission in Betracht kommenden Landeshauptmänner für drei Jahre berufen.

(2) Die ersten Beisitzer und die erforderlichen Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung der nach diesem Bundesgesetz Versorgungsberechtigten für drei Jahre bestellt. Für die Angelegenheiten der Blinden (§ 19 Abs. 2 und 3) ist der erste Beisitzer unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung dieses Personenkreises zu bestellen. Zur Ausübung des Vorschlagsrechtes sind nur die jeweils im Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) vertretenen Organisationen der Versorgungsberechtigten berufen. Haben in diesem Beirat mehrere Organisationen der Versorgungsberechtigten Sitz und Stimme, so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt ein solches nicht zustande, so entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung über die Aufteilung des Vorschlagsrechtes unter Bedachtnahme auf das im § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1946 festgelegte Verfahren.

(3) Die zweiten Beisitzer und die erforderlichen Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der nach dem Sprengel der Schiedskommission in Betracht kommenden Leiter der Landesinvalidenämter für drei Jahre bestellt.

(4) Der Schiedskommission dürfen nur österreichische Staatsbürger angehören, die eigenberechtigt und in den Nationalrat wählbar sind. Der Vorsitzende (Stellvertreter) und die Senatsvorsitzenden (Ersatzmitglieder) müssen rechtskundig sein und dürfen nicht dem Aktivstand der Richter angehören. Bedienstete der Landesinvalidenämter sind von der Funktion eines Vorsitzenden, eines Senatsvorsitzenden oder eines Beisitzers ausgeschlossen.

(5) Zu Mitgliedern der Schiedskommission (§ 80 Abs. 1) sollen nur Personen bestellt werden, die auf dem Gebiete des Sozialrechtes über besondere Erfahrungen verfügen und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 81. (1) Der Vorsitzende der Schiedskommission, sein Stellvertreter und die erforderlichen Senatsvorsitzenden sowie die Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der nach dem Sprengel der Schiedskommission in Betracht kommenden Landeshauptmänner für drei Jahre berufen.

(2) Die ersten Beisitzer und die erforderlichen Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung der nach diesem Bundesgesetz Versorgungsberechtigten für drei Jahre bestellt. Für die Angelegenheiten der Blinden (§ 19 Abs. 2 und 3) ist der erste Beisitzer unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung dieses Personenkreises zu bestellen. Zur Ausübung des Vorschlagsrechtes sind nur die jeweils im Kriegsopferfürsorgebeirat (§§ 101 bis 107) vertretenen Organisationen der Versorgungsberechtigten berufen. Haben in diesem Beirat mehrere Organisationen der Versorgungsberechtigten Sitz und Stimme, so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt ein solches nicht zustande, so entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales über die Aufteilung des Vorschlagsrechtes unter Bedachtnahme auf die Mitgliederstärke der in Betracht kommenden Vereinigungen.

(3) Die zweiten Beisitzer und die erforderlichen Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der nach dem Sprengel der Schiedskommission in Betracht kommenden Leiter der Landesinvalidenämter für drei Jahre bestellt.

(4) Der Schiedskommission dürfen nur österreichische Staatsbürger angehören, die eigenberechtigt und in den Nationalrat wählbar sind. Der Vorsitzende (Stellvertreter) und die Senatsvorsitzenden (Ersatzmitglieder) müssen rechtskundig sein und dürfen nicht dem Aktivstand der Richter angehören. Bedienstete der Landesinvalidenämter sind von der Funktion eines Vorsitzenden, eines Senatsvorsitzenden oder eines Beisitzers ausgeschlossen.

(5) Zu Mitgliedern der Schiedskommission (§ 80 Abs. 1) sollen nur Personen bestellt werden, die auf dem Gebiete des Sozialrechtes über besondere Erfahrungen verfügen und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6) Nach Ablauf der dreijährigen Funktionsperiode hat die alte Schiedskommission die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neue Schiedskommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alte Schiedskommission zählt auf die Funktionsperiode der neuen Schiedskommission.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 81. (1) Der Vorsitzende der Schiedskommission, sein Stellvertreter und die erforderlichen Senatsvorsitzenden sowie die Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der nach dem Sprengel der Schiedskommission in Betracht kommenden Landeshauptmänner für drei Jahre berufen.

(2) Die ersten Beisitzer und die erforderlichen Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung der nach diesem Bundesgesetz Versorgungsberechtigten für drei Jahre bestellt. Für die Angelegenheiten der Blinden (§ 19 Abs. 2 und 3) ist der erste Beisitzer unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung dieses Personenkreises zu bestellen. Zur Ausübung des Vorschlagsrechtes sind nur die jeweils im Kriegsopferfürsorgebeirat (§§ 101 bis 107) vertretenen Organisationen der Versorgungsberechtigten berufen. Haben in diesem Beirat mehrere Organisationen der Versorgungsberechtigten Sitz und Stimme, so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt ein solches nicht zustande, so entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales über die Aufteilung des Vorschlagsrechtes unter Bedachtnahme auf die Mitgliederstärke der in Betracht kommenden Vereinigungen.

(3) Die zweiten Beisitzer und die erforderlichen Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der nach dem Sprengel der Schiedskommission in Betracht kommenden Leiter der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen für drei Jahre bestellt.

(4) Der Schiedskommission dürfen nur österreichische Staatsbürger angehören, die eigenberechtigt und in den Nationalrat wählbar sind. Der Vorsitzende (Stellvertreter) und die Senatsvorsitzenden (Ersatzmitglieder) müssen rechtskundig sein und dürfen nicht dem Aktivstand der Richter angehören. Bedienstete der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind von der Funktion eines Vorsitzenden, eines Senatsvorsitzenden oder eines Beisitzers ausgeschlossen.

(5) Zu Mitgliedern der Schiedskommission (§ 80 Abs. 1) sollen nur Personen bestellt werden, die auf dem Gebiete des Sozialrechtes über besondere Erfahrungen verfügen und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6) Nach Ablauf der dreijährigen Funktionsperiode hat die alte Schiedskommission die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neue Schiedskommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alte Schiedskommission zählt auf die Funktionsperiode der neuen Schiedskommission.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 81. (1) Der Vorsitzende der Schiedskommission, die erforderlichen Stellvertreter und Senatsvorsitzenden sowie die Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(2) Die ersten Beisitzer und die erforderlichen Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung der nach diesem Bundesgesetz Versorgungsberechtigten auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für die Angelegenheiten der Blinden (§ 19 Abs. 2 und 3) ist der erste Beisitzer unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung dieses Personenkreises zu bestellen. Zur Ausübung des Vorschlagsrechtes sind nur die jeweils im Kriegsopferfürsorgebeirat (§§ 101 bis 107) vertretenen Organisationen der Versorgungsberechtigten berufen. Haben in diesem Beirat mehrere Organisationen der Versorgungsberechtigten Sitz und Stimme, so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt ein solches nicht zustande, so entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales über die Aufteilung des Vorschlagsrechtes unter Bedachtnahme auf die Mitgliederstärke der in Betracht kommenden Vereinigungen.

(3) Die zweiten Beisitzer und die erforderlichen Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Leiter der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(4) Der Schiedskommission dürfen nur österreichische Staatsbürger angehören, die eigenberechtigt und in den Nationalrat wählbar sind. Der Vorsitzende (Stellvertreter) und die Senatsvorsitzenden (Ersatzmitglieder) müssen rechtskundig sein und dürfen nicht dem Aktivstand der Richter angehören. Bedienstete der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind von der Funktion eines Vorsitzenden, eines Senatsvorsitzenden oder eines Beisitzers ausgeschlossen.

(5) Zu Mitgliedern der Schiedskommission (§ 80 Abs. 1) sollen nur Personen bestellt werden, die auf dem Gebiete des Sozialrechtes über besondere Erfahrungen verfügen und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6) Nach Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode hat die alte Schiedskommission die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neue Schiedskommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alte Schiedskommission zählt auf die Funktionsperiode der neuen Schiedskommission.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 82. Die Mitglieder der Schiedskommission sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung oder einem von diesem hiezu ermächtigten Beamten durch Gelöbnis zur gewissenhaften Ausübung ihrer Funktion und zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Umstände zu verpflichten. Bei Wiederbestellung genügt der Hinweis auf das bereits geleistete Gelöbnis.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 83. Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat ein Mitglied der Schiedskommission von seiner Funktion zu entheben,

1.

wenn es dies beantragt hat;

2.

wenn eine der Voraussetzungen für die Berufung (Bestellung) weggefallen ist;

3.

wenn es die Pflichten seines Amtes vernachlässigt.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 84. (1) Den Mitgliedern der Schiedskommission gebührt eine Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung hat der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

(2) Die Mitglieder der Schiedskommission, die im aktiven öffentlichen Dienst stehen, haben Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach den für sie geltenden Vorschriften; den übrigen Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworne geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und den Senatsvorsitzenden (Ersatzmitgliedern) ist der Fahrpreis für die höchste Wagenklasse, wenn aber das benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse, zu ersetzen.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 85. (1) Die Leitung der Schiedskommission obliegt, soweit nicht die Beschlußfassung Senaten vorbehalten ist, dem Vorsitzenden der Schiedskommission, für den Fall seiner Verhinderung dem Stellvertreter.

(2) Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere zur Vorbereitung der Verhandlungen, Führung der Beratungs- und Abstimmungsprotokolle, Durchführung der Beschlüsse und Besorgung der Kanzleigeschäfte ist bei der Schiedskommission ein Büro einzurichten. Dem Leiter des Büros obliegt es auch, die einschlägigen Erkenntnisse der Höchstgerichte und Erlässe des Bundesministeriums für soziale Verwaltung sowie das einschlägige Schrifttum in Evidenz zu halten. Er hat dem Vorsitzenden der Schiedskommission über Entscheidungen der Senate zu berichten, die von der Rechtsprechung oder den Erlässen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung abweichen. Für die sachlichen und personellen Erfordernisse der Schiedskommission hat das Landesinvalidenamt aufzukommen, bei dem die Schiedskommission errichtet ist.

(3) Der Vorsitzende der Schiedskommission hat die Geschäfte auf die einzelnen Senate (§ 80 Abs. 3) tunlichst gleichmäßig zu verteilen. Alle Angelegenheiten der Blinden (§ 19 Abs. 2 und 3) und der im Ausland wohnhaften Versorgungsberechtigten sind nur je einem Senat zuzuweisen.

(4) Die Geschäftseinteilung der Senate der Schiedskommission ist vom Leiter des Landesinvalidenamtes unter Anführung der Namen der Senatsmitglieder auf einer Amtstafel des Landesinvalidenamtes ersichtlich zu machen.

(5) Das Nähere über die Führung der Geschäfte der Schiedskommission ist vom Bundesminister für soziale Verwaltung in einer Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung ist in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung kundzumachen.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 85. (1) Die Leitung der Schiedskommission obliegt, soweit nicht die Beschlußfassung Senaten vorbehalten ist, dem Vorsitzenden der Schiedskommission, für den Fall seiner Verhinderung dem Stellvertreter.

(2) Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere zur Vorbereitung der Verhandlungen, Führung der Beratungs- und Abstimmungsprotokolle, Durchführung der Beschlüsse und Besorgung der Kanzleigeschäfte ist bei der Schiedskommission ein Büro einzurichten. Dem Leiter des Büros obliegt es auch, die einschlägigen Erkenntnisse der Höchstgerichte und Erlässe des Bundesministeriums für soziale Verwaltung sowie das einschlägige Schrifttum in Evidenz zu halten. Er hat dem Vorsitzenden der Schiedskommission über Entscheidungen der Senate zu berichten, die von der Rechtsprechung oder den Erlässen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung abweichen. Für die sachlichen und personellen Erfordernisse der Schiedskommission hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen aufzukommen, bei dem die Schiedskommission errichtet ist.

(3) Der Vorsitzende der Schiedskommission hat die Geschäfte auf die einzelnen Senate (§ 80 Abs. 3) tunlichst gleichmäßig zu verteilen. Alle Angelegenheiten der Blinden (§ 19 Abs. 2 und 3) und der im Ausland wohnhaften Versorgungsberechtigten sind nur je einem Senat zuzuweisen.

(4) Die Geschäftseinteilung der Senate der Schiedskommission ist vom Leiter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen unter Anführung der Namen der Senatsmitglieder auf einer Amtstafel des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ersichtlich zu machen.

(5) Das Nähere über die Führung der Geschäfte der Schiedskommission ist vom Bundesminister für soziale Verwaltung in einer Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung ist in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung kundzumachen.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 85. (1) Die Leitung der Schiedskommission obliegt, soweit nicht die Beschlußfassung Senaten vorbehalten ist, dem Vorsitzenden der Schiedskommission, für den Fall seiner Verhinderung dem Stellvertreter.

(2) Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere zur Vorbereitung der Verhandlungen, Führung der Beratungs- und Abstimmungsprotokolle, Durchführung der Beschlüsse und Besorgung der Kanzleigeschäfte ist bei der Schiedskommission ein Büro einzurichten. Dem Leiter des Büros obliegt es auch, die einschlägigen Erkenntnisse der Höchstgerichte und Erlässe des Bundesministeriums für soziale Verwaltung sowie das einschlägige Schrifttum in Evidenz zu halten. Er hat dem Vorsitzenden der Schiedskommission über Entscheidungen der Senate zu berichten, die von der Rechtsprechung oder den Erlässen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung abweichen. Für die sachlichen und personellen Erfordernisse der Schiedskommission hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Wien aufzukommen.

(3) Der Vorsitzende der Schiedskommission hat die Geschäfte auf die einzelnen Senate (§ 80 Abs. 3) tunlichst gleichmäßig zu verteilen. Alle Angelegenheiten der Blinden (§ 19 Abs. 2 und 3) und der im Ausland wohnhaften Versorgungsberechtigten sind nur je einem Senat zuzuweisen.

(4) Die Geschäftseinteilung der Senate der Schiedskommission ist von den Leitern der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen unter Anführung der Namen der Senatsmitglieder und ihrer Stellvertreter auf einer Amtstafel des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ersichtlich zu machen.

(5) Das Nähere über die Führung der Geschäfte der Schiedskommission ist vom Bundesminister für soziale Verwaltung in einer Geschäftsordnung zu regeln.

Abkürzung

KOVG 1957

III. HAUPTSTÜCK.

Verfahren.

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 86. (1) Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Anwendung.

(2) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen gemäß § 63 oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 13 Abs. 8 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 13 Abs. 9 besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.

(3) Bescheide über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) sind, abgesehen von den Fällen des § 32 Abs. 2, schriftlich zu erlassen.

(4) Bescheide der Landesinvalidenämter und der Schiedskommissionen, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(5) Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 51), längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt.

Abkürzung

KOVG 1957

III. HAUPTSTÜCK.

Verfahren.

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 86. (1) Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung.

(2) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen gemäß § 63 oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 13 Abs. 4 bis 7 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 13 Abs. 8 besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.

(3) Bescheide über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) sind, abgesehen von den Fällen des § 32 Abs. 2, schriftlich zu erlassen.

(4) Bescheide der Landesinvalidenämter und der Schiedskommissionen, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(5) Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 51), längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt.

Abkürzung

KOVG 1957

III. HAUPTSTÜCK.

Verfahren.

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 86. (1) Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung.

(2) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen gemäß § 63 oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 13 Abs. 4 bis 7 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 13 Abs. 8 besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.

(3) Bescheide über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) sind, abgesehen von den Fällen des § 32 Abs. 2, schriftlich zu erlassen.

(4) Bescheide der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen und der Schiedskommissionen, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(5) Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 51), längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt.

Abkürzung

KOVG 1957

III. HAUPTSTÜCK.

Verfahren.

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 86. (1) Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung.

(2) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen gemäß § 63 oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 13 Abs. 4 bis 7 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 13 Abs. 8 besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.

(3) Bescheide über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) sind, abgesehen von den Fällen des § 32 Abs. 2, schriftlich zu erlassen.

(4) Bescheide der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen und der Schiedskommission, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(5) Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 51), längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt.

Abkürzung

KOVG 1957

III. HAUPTSTÜCK.

Verfahren.

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 86. (1) Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung.

(2) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen gemäß § 63 oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 13 Abs. 4 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 13 Abs. 5 besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.

(3) Bescheide über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) sind, abgesehen von den Fällen des § 32 Abs. 2, schriftlich zu erlassen.

(4) Bescheide der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen und der Schiedskommission, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(5) Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 51), längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt.

Abkürzung

KOVG 1957

III. HAUPTSTÜCK.

Verfahren.

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 86. (1) Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung.

(2) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen gemäß § 63 oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 13 Abs. 4 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 13 Abs. 5 besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.

(3) Bescheide über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) sind, abgesehen von den Fällen des § 32 Abs. 2, schriftlich zu erlassen.

(4) Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(5) Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 51), längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt.

Abkürzung

KOVG 1957

III. HAUPTSTÜCK.

Verfahren.

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 86. (1) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen gemäß § 63 oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 13 Abs. 4 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 13 Abs. 5 besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.

(2) Bescheide über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) sind, abgesehen von den Fällen des § 32 Abs. 2, schriftlich zu erlassen.

(3) Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(4) Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 51), längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT II.

Anmeldungsverfahren.

§ 87. (1) Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung beim örtlich zuständigen Landesinvalidenamte (§ 79) geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde entsprochen; diese hat die Anmeldung unverzüglich an das örtlich zuständige Landesinvalidenamt weiterzuleiten.

(2) Ein Anspruch auf Heilfürsorge und Beteilung mit Körperersatzstücken und orthopädischen Behelfen kann von Beschädigten, die in einer Krankenanstalt untergebracht sind, auch bei dieser Krankenanstalt angemeldet werden. Beschädigte, die bei einem Träger der Krankenversicherung versichert sind, können einen Anspruch auf Heilfürsorge gegen den Bund auch beim Träger der Krankenversicherung geltend machen.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT II.

Anmeldungsverfahren.

§ 87. (1) Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung beim örtlich zuständigen Landesinvalidenamt (§ 79) geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde oder bei einem Sozialversicherungsträger entsprochen; diese haben die Anmeldung unverzüglich an das örtlich zuständige Landesinvalidenamt weiterzuleiten.

(2) Ein Anspruch auf Heilfürsorge und Beteilung mit Körperersatzstücken und orthopädischen Behelfen kann von Beschädigten, die in einer Krankenanstalt untergebracht sind, auch bei dieser Krankenanstalt angemeldet werden.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT II.

Anmeldungsverfahren.

§ 87. (1) Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung beim örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 79) geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde oder bei einem Sozialversicherungsträger entsprochen; diese haben die Anmeldung unverzüglich an das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten.

(2) Ein Anspruch auf Heilfürsorge und Beteilung mit Körperersatzstücken und orthopädischen Behelfen kann von Beschädigten, die in einer Krankenanstalt untergebracht sind, auch bei dieser Krankenanstalt angemeldet werden.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT II.

Anmeldungsverfahren.

§ 87. (1) Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung beim örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 79) geltend zu machen. Erfolgt die Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist sie unverzüglich an das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.

(2) Ein Anspruch auf Heilfürsorge und Beteilung mit Körperersatzstücken und orthopädischen Behelfen kann von Beschädigten, die in einer Krankenanstalt untergebracht sind, auch bei dieser Krankenanstalt angemeldet werden.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT II.

Anmeldungsverfahren.

§ 87. (1) Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen. Erfolgt die Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist sie unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.

(2) Ein Anspruch auf Heilfürsorge und Beteilung mit Körperersatzstücken und orthopädischen Behelfen kann von Beschädigten, die in einer Krankenanstalt untergebracht sind, auch bei dieser Krankenanstalt angemeldet werden.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 88. (1) Die zum Nachweise des Versorgungsanspruches erforderlichen Urkunden sind in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beizubringen. Die für den Versorgungswerber unentbehrlichen Urkunden sind nach Aufnahme ihres wesentlichen Inhaltes in die Anmeldung zurückzustellen.

(2) Alle die Person des Beschädigten (Verstorbenen, Kriegsgefangenen, Vermißten) betreffenden Umstände, die allgemeine Voraussetzungen für jeden auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch darstellen, sind lediglich anläßlich der Anmeldung des ersten auf dasselbe schädigende Ereignis sich gründenden Versorgungsanspruches zu erheben und mit Dokumenten zu belegen.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT III.

Vorläufige Verfügungen.

§ 89. (1) Im Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes können die Landesinvalidenämter (§ 79) Versorgungswerbern noch vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen gewähren, wenn wahrscheinlich ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist. Unter gleichen Voraussetzungen können Beschädigte, die nicht als Versicherte einem Träger der Krankenversicherung angehören, der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes zur Durchführung der Heilfürsorge vorläufig zugewiesen werden (§ 26 Abs. 2).

(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind im Falle der Anerkennung des Versorgungsanspruches auf die gebührenden Versorgungsleistungen anzurechnen.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT III.

Vorläufige Verfügungen.

§ 89. (1) Im Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes können die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (§ 79) Versorgungswerbern noch vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen gewähren, wenn wahrscheinlich ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist. Unter gleichen Voraussetzungen können Beschädigte, die nicht als Versicherte einem Träger der Krankenversicherung angehören, der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes zur Durchführung der Heilfürsorge vorläufig zugewiesen werden (§ 26 Abs. 2).

(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind im Falle der Anerkennung des Versorgungsanspruches auf die gebührenden Versorgungsleistungen anzurechnen.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT III.

Vorläufige Verfügungen.

§ 89. (1) Im Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Versorgungswerbern noch vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen gewähren, wenn wahrscheinlich ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist. Unter gleichen Voraussetzungen können Beschädigte, die nicht als Versicherte einem Träger der Krankenversicherung angehören, der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes zur Durchführung der Heilfürsorge vorläufig zugewiesen werden (§ 26 Abs. 2).

(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind im Falle der Anerkennung des Versorgungsanspruches auf die gebührenden Versorgungsleistungen anzurechnen.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT III.

Vorläufige Verfügungen.

§ 89. (1) Im Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Versorgungswerbern noch vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen gewähren, wenn wahrscheinlich ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist. Unter gleichen Voraussetzungen können Beschädigte, die nicht als Versicherte einem Träger der Krankenversicherung angehören, der Österreichischen Gesundheitskasse zur Durchführung der Heilfürsorge vorläufig zugewiesen werden (§ 26 Abs. 2).

(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind im Falle der Anerkennung des Versorgungsanspruches auf die gebührenden Versorgungsleistungen anzurechnen.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT IV.

Ermittlungsverfahren.

§ 90. (1) Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, haben die Landesinvalidenämter ärztliche Sachverständige zu befragen. Die Sachverständigen werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Vorschlag der Landesinvalidenämter auf unbestimmte Zeit bestellt. Ein auf den jeweiligen Stand richtiggestelltes Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist im Landesinvalidenamte zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(2) Ein Sachverständiger ist von seiner Funktion zu entheben, wenn er seine Enthebung selbst beantragt oder wenn seine weitere Verwendung nicht mehr geboten erscheint.

(3) Die Auswahl der Sachverständigen aus dem Verzeichnis (Abs. 1) obliegt im Verfahren vor dem Landesinvalidenamt dem Leiter des Amtes auf Vorschlag des leitenden Arztes. Im Verfahren vor der Schiedskommission hat der Vorsitzende die Sachverständigen nach Anhörung des leitenden Arztes auszuwählen. Andere als die im Verzeichnis genannten Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn für ein Fach keine Sachverständigen bestellt sind.

(4) Ist eine zur Abgabe eines Sachverständigengutachtens erforderliche Untersuchung eines Versorgungswerbers durch einen bestellten Sachverständigen nicht oder nur mit Erschwernissen möglich, so kann die Untersuchung auch einem anderen Arzte, bei Unterbringung des Versorgungswerbers in einer Kranken- oder Heilanstalt dem Anstaltsarzt übertragen werden. Die Abteilungsleiter der öffentlichen Krankenanstalten und die Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, einem Ersuchen der Landesinvalidenämter um Durchführung einer Untersuchung eines Versorgungswerbers zu entsprechen. Die Inanspruchnahme eines Amtsarztes einer Bezirksverwaltungsbehörde ist gleichzeitig dem Leiter dieser Behörde anzuzeigen.

(5) Die vom Landesinvalidenamt eingeholten Sachverständigengutachten sind zur Wahrung der Einheitlichkeit der ärztlichen Beurteilung vom leitenden Arzte des Landesinvalidenamtes oder einem vom leitenden Arzte hiezu bevollmächtigten Arzte zu prüfen und mit einem Sichtvermerke zu versehen. Widerspricht der leitende Arzt oder der von ihm bevollmächtigte Arzt einem Gutachten, so ist der Sachverständigenbeweis durch Beiziehung eines anderen Sachverständigen zu wiederholen. Wenn hiedurch keine Klärung zu erzielen ist, kann der Leiter des Landesinvalidenamtes auf Vorschlag des leitenden Arztes die Stellungnahme des Bundesministeriums für soziale Verwaltung nachsuchen, das, gegebenenfalls nach Einholung einer gutächtlichen Äußerung von hiezu besonders berufenen Sachverständigen, über die strittige Frage gutächtlich befindet.

(6) Wenn ein von der Schiedskommission beigezogener Sachverständiger in seinem Gutachten zu einem Ergebnisse gelangt, das von der Stellungnahme des leitenden Arztes, beziehungsweise des Bundesministeriums für soziale Verwaltung (Abs. 5) abweicht, so hat er die Abweichung ausführlich zu begründen; dem leitenden Arzt ist Gelegenheit zu geben, sich hiezu zu äußern.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT IV

Ermittlungsverfahren

§ 90. (1) Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, haben die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen ärztliche Sachverständige zu befragen. Die Sachverständigen werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Vorschlag der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen auf unbestimmte Zeit bestellt. Ein auf den jeweiligen Stand richtiggestelltes Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(2) Ein Sachverständiger ist von seiner Funktion zu entheben, wenn er seine Enthebung selbst beantragt oder wenn seine weitere Verwendung nicht mehr geboten erscheint.

(3) Die Auswahl der Sachverständigen aus dem Verzeichnis (Abs. 1) obliegt im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Leiter des Amtes auf Vorschlag des leitenden Arztes. Im Verfahren vor der Schiedskommission hat der Vorsitzende die Sachverständigen nach Anhörung des leitenden Arztes auszuwählen. Andere als die im Verzeichnis genannten Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn für ein Fach keine Sachverständigen bestellt sind.

(4) Ist eine zur Abgabe eines Sachverständigengutachtens erforderliche Untersuchung eines Versorgungswerbers durch einen bestellten Sachverständigen nicht oder nur mit Erschwernissen möglich, so kann die Untersuchung auch einem anderen Arzte, bei Unterbringung des Versorgungswerbers in einer Kranken- oder Heilanstalt dem Anstaltsarzt übertragen werden. Die Abteilungsleiter der öffentlichen Krankenanstalten und die Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, einem Ersuchen der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen um Durchführung einer Untersuchung eines Versorgungswerbers zu entsprechen. Die Inanspruchnahme eines Amtsarztes einer Bezirksverwaltungsbehörde ist gleichzeitig dem Leiter dieser Behörde anzuzeigen.

(5) Die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingeholten Sachverständigengutachten sind zur Wahrung der Einheitlichkeit der ärztlichen Beurteilung vom leitenden Arzte des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder einem vom leitenden Arzte hiezu bevollmächtigten Arzte zu prüfen und mit einem Sichtvermerke zu versehen. Widerspricht der leitende Arzt oder der von ihm bevollmächtigte Arzt einem Gutachten, so ist der Sachverständigenbeweis durch Beiziehung eines anderen Sachverständigen zu wiederholen. Wenn hiedurch keine Klärung zu erzielen ist, kann der Leiter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Vorschlag des leitenden Arztes die Stellungnahme des Bundesministeriums für soziale Verwaltung nachsuchen, das, gegebenenfalls nach Einholung einer gutächtlichen Äußerung von hiezu besonders berufenen Sachverständigen, über die strittige Frage gutächtlich befindet.

(6) Wenn ein von der Schiedskommission beigezogener Sachverständiger in seinem Gutachten zu einem Ergebnisse gelangt, das von der Stellungnahme des leitenden Arztes, beziehungsweise des Bundesministeriums für soziale Verwaltung (Abs. 5) abweicht, so hat er die Abweichung ausführlich zu begründen; dem leitenden Arzt ist Gelegenheit zu geben, sich hiezu zu äußern.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT IV

Ermittlungsverfahren

§ 90. (1) Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, haben die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen ärztliche Sachverständige zu befragen. Die Sachverständigen werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Vorschlag der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen auf unbestimmte Zeit bestellt. Ein auf den jeweiligen Stand richtiggestelltes Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(2) Ein Sachverständiger ist von seiner Funktion zu entheben, wenn er seine Enthebung selbst beantragt oder wenn seine weitere Verwendung nicht mehr geboten erscheint.

(3) Die Auswahl der Sachverständigen aus dem Verzeichnis (Abs. 1) obliegt im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Leiter des Amtes auf Vorschlag des leitenden Arztes. Im Verfahren vor der Schiedskommission hat der Vorsitzende die Sachverständigen nach Anhörung des leitenden Arztes jenes Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, das den angefochtenen Bescheid erlassen hat, auszuwählen. Andere als die im Verzeichnis genannten Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn für ein Fach keine Sachverständigen bestellt sind.

(4) Ist eine zur Abgabe eines Sachverständigengutachtens erforderliche Untersuchung eines Versorgungswerbers durch einen bestellten Sachverständigen nicht oder nur mit Erschwernissen möglich, so kann die Untersuchung auch einem anderen Arzte, bei Unterbringung des Versorgungswerbers in einer Kranken- oder Heilanstalt dem Anstaltsarzt übertragen werden. Die Abteilungsleiter der öffentlichen Krankenanstalten und die Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, einem Ersuchen der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen um Durchführung einer Untersuchung eines Versorgungswerbers zu entsprechen. Die Inanspruchnahme eines Amtsarztes einer Bezirksverwaltungsbehörde ist gleichzeitig dem Leiter dieser Behörde anzuzeigen.

(5) Die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingeholten Sachverständigengutachten sind zur Wahrung der Einheitlichkeit der ärztlichen Beurteilung vom leitenden Arzte des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder einem vom leitenden Arzte hiezu bevollmächtigten Arzte zu prüfen und mit einem Sichtvermerke zu versehen. Widerspricht der leitende Arzt oder der von ihm bevollmächtigte Arzt einem Gutachten, so ist der Sachverständigenbeweis durch Beiziehung eines anderen Sachverständigen zu wiederholen. Wenn hiedurch keine Klärung zu erzielen ist, kann der Leiter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Vorschlag des leitenden Arztes die Stellungnahme des Bundesministeriums für soziale Verwaltung nachsuchen, das, gegebenenfalls nach Einholung einer gutächtlichen Äußerung von hiezu besonders berufenen Sachverständigen, über die strittige Frage gutächtlich befindet.

(6) Wenn ein von der Schiedskommission beigezogener Sachverständiger in seinem Gutachten zu einem Ergebnisse gelangt, das von der Stellungnahme des leitenden Arztes, beziehungsweise des Bundesministeriums für soziale Verwaltung (Abs. 5) abweicht, so hat er die Abweichung ausführlich zu begründen; dem leitenden Arzt ist Gelegenheit zu geben, sich hiezu zu äußern.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT IV

Ermittlungsverfahren

§ 90. (1) Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, haben die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen ärztliche Sachverständige zu befragen. Die Sachverständigen werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Vorschlag der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen auf unbestimmte Zeit bestellt. Ein auf den jeweiligen Stand richtiggestelltes Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(2) Ein Sachverständiger ist von seiner Funktion zu entheben, wenn er seine Enthebung selbst beantragt oder wenn seine weitere Verwendung nicht mehr geboten erscheint.

(3) Die Auswahl der Sachverständigen aus dem Verzeichnis (Abs. 1) obliegt im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Leiter des Amtes auf Vorschlag des leitenden Arztes. Im Verfahren vor der Schiedskommission hat der Vorsitzende die Sachverständigen nach Anhörung des leitenden Arztes jenes Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, das den angefochtenen Bescheid erlassen hat, auszuwählen.

(4) Ist eine zur Abgabe eines Sachverständigengutachtens erforderliche Untersuchung eines Versorgungswerbers durch einen bestellten Sachverständigen nicht oder nur mit Erschwernissen möglich, so kann die Untersuchung auch einem anderen Arzte, bei Unterbringung des Versorgungswerbers in einer Kranken- oder Heilanstalt dem Anstaltsarzt übertragen werden. Die Abteilungsleiter der öffentlichen Krankenanstalten und die Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, einem Ersuchen der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen um Durchführung einer Untersuchung eines Versorgungswerbers zu entsprechen. Die Inanspruchnahme eines Amtsarztes einer Bezirksverwaltungsbehörde ist gleichzeitig dem Leiter dieser Behörde anzuzeigen.

(5) Die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingeholten Sachverständigengutachten sind zur Wahrung der Einheitlichkeit der ärztlichen Beurteilung vom leitenden Arzte des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder einem vom leitenden Arzte hiezu bevollmächtigten Arzte zu prüfen und mit einem Sichtvermerke zu versehen. Widerspricht der leitende Arzt oder der von ihm bevollmächtigte Arzt einem Gutachten, so ist der Sachverständigenbeweis durch Beiziehung eines anderen Sachverständigen zu wiederholen. Wenn hiedurch keine Klärung zu erzielen ist, kann der Leiter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Vorschlag des leitenden Arztes die Stellungnahme des Bundesministeriums für soziale Verwaltung nachsuchen, das, gegebenenfalls nach Einholung einer gutächtlichen Äußerung von hiezu besonders berufenen Sachverständigen, über die strittige Frage gutächtlich befindet.

(6) Wenn ein von der Schiedskommission beigezogener Sachverständiger in seinem Gutachten zu einem Ergebnisse gelangt, das von der Stellungnahme des leitenden Arztes, beziehungsweise des Bundesministeriums für soziale Verwaltung (Abs. 5) abweicht, so hat er die Abweichung ausführlich zu begründen; dem leitenden Arzt ist Gelegenheit zu geben, sich hiezu zu äußern.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT IV

Ermittlungsverfahren

§ 90. (1) Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ärztliche Sachverständige zu befragen. Die Sachverständigen werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Vorschlag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf unbestimmte Zeit bestellt. Ein auf den jeweiligen Stand richtiggestelltes Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(2) Ein Sachverständiger ist von seiner Funktion zu entheben, wenn er seine Enthebung selbst beantragt oder wenn seine weitere Verwendung nicht mehr geboten erscheint.

(3) Ist eine zur Abgabe eines Sachverständigengutachtens erforderliche Untersuchung eines Versorgungswerbers durch einen bestellten Sachverständigen nicht oder nur mit Erschwernissen möglich, so kann die Untersuchung auch einem anderen Arzte, bei Unterbringung des Versorgungswerbers in einer Kranken- oder Heilanstalt dem Anstaltsarzt übertragen werden. Die Abteilungsleiter der öffentlichen Krankenanstalten und die Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, einem Ersuchen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen um Durchführung einer Untersuchung eines Versorgungswerbers zu entsprechen. Die Inanspruchnahme eines Amtsarztes einer Bezirksverwaltungsbehörde ist gleichzeitig dem Leiter dieser Behörde anzuzeigen.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 91. Den Sachverständigen und den nach § 90 Abs. 4 herangezogenen Ärzten gebührt, sofern sie nicht Bedienstete des Landesinvalidenamtes sind, eine Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung. Das Ausmaß der Entlohnung bestimmt sich nach verbindlichen Richtsätzen, die das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen aufstellt.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 91. Den Sachverständigen und den nach § 90 Abs. 4 herangezogenen Ärzten gebührt, sofern sie nicht Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind, eine Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung. Das Ausmaß der Entlohnung bestimmt sich nach verbindlichen Richtsätzen, die das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen aufstellt.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 91. Den Sachverständigen und den nach § 90 Abs. 3 herangezogenen Ärzten gebührt, sofern sie nicht Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind, eine Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung. Das Ausmaß der Entlohnung bestimmt sich nach verbindlichen Richtsätzen, die das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen aufstellt.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 91. Den Sachverständigen und den nach § 90 Abs. 3 herangezogenen Ärzten gebührt, sofern sie nicht Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind, eine Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung. Das Ausmaß der Entlohnung bestimmt sich nach verbindlichen Richtsätzen, die das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen aufstellt. Die Kosten der Entlohnung für amtliche wie für nichtamtliche Sachverständige sowie für die nach § 90 Abs. 3 herangezogenen Ärzte:Ärztinnen im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und dem Bundesverwaltungsgericht trägt der Bund.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 91a. Die Gemeinden und die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden der Kriegsopferversorgung im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die Weitergabe von Daten, die bei Datenbanken dieser Rechtsträger gespeichert sind und die Grundlage für die Durchführung dieses Bundesgesetzes bilden. Die Finanzämter sind den Behörden der Kriegsopferversorgung zur Auskunftserteilung hinsichtlich solcher Verhältnisse verpflichtet, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflußt haben, sofern diese Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die den Landesinvalidenämtern zugänglich sind, entnommen werden können.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 91a. Die Gemeinden und die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden der Kriegsopferversorgung im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die Weitergabe von Daten, die bei Datenbanken dieser Rechtsträger gespeichert sind und die Grundlage für die Durchführung dieses Bundesgesetzes bilden. Die Finanzämter sind den Behörden der Kriegsopferversorgung zur Auskunftserteilung hinsichtlich solcher Verhältnisse verpflichtet, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflußt haben, sofern diese Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen zugänglich sind, entnommen werden können.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 91a. Die Gemeinden, die Träger der Sozialversicherung, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten sowie die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden der Kriegsopferversorgung im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die Weitergabe von Daten, die bei Datenbanken dieser Rechtsträger gespeichert sind und die Grundlage für die Durchführung dieses Bundesgesetzes bilden. Die Finanzämter sind den Behörden der Kriegsopferversorgung zur Auskunftserteilung hinsichtlich solcher Verhältnisse verpflichtet, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflußt haben, sofern diese Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen zugänglich sind, entnommen werden können.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 91a. Die Gemeinden, die Träger der Sozialversicherung, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten sowie die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden der Kriegsopferversorgung im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die Weitergabe von Daten, die bei Datenbanken dieser Rechtsträger gespeichert sind und die Grundlage für die Durchführung dieses Bundesgesetzes bilden. Die Finanzämter sind den Behörden der Kriegsopferversorgung zur Auskunftserteilung hinsichtlich solcher Verhältnisse verpflichtet, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflußt haben, sofern diese Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zugänglich sind, entnommen werden können.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 91a. Die Gemeinden, die Träger der Sozialversicherung, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten sowie die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden der Kriegsopferversorgung im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die Weitergabe von personenbezogenen Daten, die bei Datenbanken dieser Rechtsträger gespeichert sind und die Grundlage für die Durchführung dieses Bundesgesetzes bilden. Die Finanzämter sind den Behörden der Kriegsopferversorgung zur Auskunftserteilung hinsichtlich solcher Verhältnisse verpflichtet, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflußt haben, sofern diese personenbezogenen Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zugänglich sind, entnommen werden können.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 91b. Werden Versorgungsleistungen oder Teile von Versorgungsleistungen an einen anderen Empfänger als den Versorgungsberechtigten überwiesen, so dürfen mit der Verrechnung dieser Leistungen zusammenhängende Daten an diesen Empfänger übermittelt werden.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 91b. Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, die Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz insbesondere betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verwenden, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die BRZ GmbH hat als Dienstleister gemäß § 4 Z 5 DSG 2000 bei der Verarbeitung und dem Vollzug des Gesetzes entsprechend mitzuwirken. Die Datenanwendungen für die Besorgung dieser Aufgaben haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 91b. Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz insbesondere betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die BRZ GmbH hat als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verarbeitung und dem Vollzug des Gesetzes entsprechend mitzuwirken.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT V.

Vertretung der Versorgungswerber.

§ 92. Als bevollmächtigte Vertreter dürfen nur zugelassen werden:

1.

Rechtsanwälte und Notare;

2.

Familienmitglieder (Ehegatten, Verwandte der auf- und absteigenden Linie, Geschwister);

3.

Mitglieder oder Arbeitnehmer der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen (§ 81 Abs. 2), wenn sie von diesen zur Übernahme von Vertretungen vor den Landesinvalidenämtern und Schiedskommissionen allgemein beauftragt sind.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT V.

Vertretung der Versorgungswerber.

§ 92. Als bevollmächtigte Vertreter dürfen nur zugelassen werden:

1.

Rechtsanwälte und Notare;

2.

Familienmitglieder (Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte der auf- und absteigenden Linie, Geschwister);

3.

Mitglieder oder Arbeitnehmer der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen (§ 81 Abs. 2), wenn sie von diesen zur Übernahme von Vertretungen vor den Landesinvalidenämtern und Schiedskommissionen allgemein beauftragt sind.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT V.

Vertretung der Versorgungswerber.

§ 92. Als bevollmächtigte Vertreter dürfen nur zugelassen werden:

1.

Rechtsanwälte und Notare;

2.

Familienmitglieder (Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte der auf- und absteigenden Linie, Geschwister);

3.

Mitglieder oder Arbeitnehmer der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen (§ 81 Abs. 2), wenn sie von diesen zur Übernahme von Vertretungen vor den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen und Schiedskommissionen allgemein beauftragt sind.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT V.

Vertretung der Versorgungswerber.

§ 92. Als bevollmächtigte Vertreter dürfen nur zugelassen werden:

1.

Rechtsanwälte und Notare;

2.

Familienmitglieder (Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte der auf- und absteigenden Linie, Geschwister);

3.

Mitglieder oder Arbeitnehmer der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen (§ 81 Abs. 2), wenn sie von diesen zur Übernahme von Vertretungen vor den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen und der Schiedskommission allgemein beauftragt sind.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT V.

Vertretung der Versorgungswerber.

§ 92. Als bevollmächtigte Vertreter dürfen nur zugelassen werden:

1.

Rechtsanwälte und Notare;

2.

Familienmitglieder (Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte der auf- und absteigenden Linie, Geschwister);

3.

Mitglieder oder Arbeitnehmer der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen, wenn sie von diesen zur Übernahme von Vertretungen vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission allgemein beauftragt sind.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT V.

Vertretung der Versorgungswerber.

§ 92. Als bevollmächtigte Vertreter dürfen nur zugelassen werden:

1.

Rechtsanwälte und Notare;

2.

Familienmitglieder (Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte der auf- und absteigenden Linie, Geschwister);

2a. eingetragene Partner;

3.

Mitglieder oder Arbeitnehmer der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen, wenn sie von diesen zur Übernahme von Vertretungen vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission allgemein beauftragt sind.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT V.

Vertretung der Versorgungswerber.

§ 92. Als bevollmächtigte Vertreter dürfen nur zugelassen werden:

1.

Rechtsanwälte und Notare;

2.

Familienmitglieder (Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte der auf- und absteigenden Linie, Geschwister);

2a. eingetragene Partner;

3.

Mitglieder oder Arbeitnehmer der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen, wenn sie von diesen zur Übernahme von Vertretungen vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen allgemein beauftragt sind.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT VI.

Rechtsmittel gegen Bescheide der Landesinvalidenämter.

§ 93. (1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Landesinvalidenamtes über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht zu, die Berufung an die Schiedskommission einzubringen.

(2) Gegen Bescheide, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden und die weder mit einer Unterschrift noch mit einer Beglaubigung versehen sind, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien an Stelle des Berufungsrechtes das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Landesinvalidenamt hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich bei dem Landesinvalidenamt einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim Landesinvalidenamt abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT VI.

Rechtsmittel gegen Bescheide der Landesinvalidenämter.

§ 93. (1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Landesinvalidenamtes über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Berufung an die Schiedskommission zu.

(2) Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens

1.

auf Grund gespeicherter Daten oder

2.

in den Fällen des § 86 Abs. 2 auf Grund von den Trägern der Sozialversicherung oder von sonstigen Institutionen auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelten Daten

im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Versorgungswerber das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Landesinvalidenamt hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei dem Landesinvalidenamt einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann anstelle beim Landesinvalidenamt auch bei der zuständigen Schiedskommission eingebracht werden. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim Landesinvalidenamt oder bei der Schiedskommission abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT VI.

Rechtsmittel gegen Bescheide der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen.

§ 93. (1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Berufung an die Schiedskommission zu.

(2) Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens

1.

auf Grund gespeicherter Daten oder

2.

in den Fällen des § 86 Abs. 2 auf Grund von den Trägern der Sozialversicherung oder von sonstigen Institutionen auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelten Daten

im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Versorgungswerber das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann anstelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch bei der zuständigen Schiedskommission eingebracht werden. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder bei der Schiedskommission abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT VI.

Rechtsmittel gegen Bescheide der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen.

§ 93. (1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Berufung an die Schiedskommission zu.

(2) Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens

1.

auf Grund gespeicherter Daten oder

2.

in den Fällen des § 86 Abs. 2 auf Grund von den Trägern der Sozialversicherung oder von sonstigen Institutionen auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelten Daten

im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Versorgungswerber das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Schiedskommission eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Schiedskommission hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT VI.

Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen.

§ 93. (1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Berufung an die Bundesberufungskommission zu.

(2) Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens

1.

auf Grund gespeicherter Daten oder

2.

in den Fällen des § 86 Abs. 2 auf Grund von den Trägern der Sozialversicherung oder von sonstigen Institutionen auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelten Daten

im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Versorgungswerber das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Bundesberufungskommission eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Bundesberufungskommission hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT VI.

Rechtsmittel gegen Bescheide

§ 93. (1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu. Eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann auch gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhoben werden.

(2) Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens

1.

auf Grund gespeicherter Daten oder

2.

in den Fällen des § 86 Abs. 2 auf Grund von den Trägern der Sozialversicherung oder von sonstigen Institutionen auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelten Daten

im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Versorgungswerber das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Beschwerde und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Beschwerde kann auch bei der belangten Behörde zu Protokoll gegeben werden. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Bundesverwaltungsgericht hat die bei ihm eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die belangte Behörde weiterzuleiten.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT VI.

Rechtsmittel gegen Bescheide

§ 93. (1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu. Eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann auch gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhoben werden.

(2) Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens

1.

auf Grund gespeicherter personenbezogener Daten oder

2.

in den Fällen des § 86 Abs. 2 auf Grund von den Trägern der Sozialversicherung oder von sonstigen Institutionen auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelten personenbezogenen Daten

im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Versorgungswerber das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Beschwerde und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Beschwerde kann auch bei der belangten Behörde zu Protokoll gegeben werden. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Bundesverwaltungsgericht hat die bei ihm eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die belangte Behörde weiterzuleiten.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT VII.

Entscheidungen der Schiedskommission.

§ 94. (1) Der Senat der Schiedskommission (§ 80) entscheidet über die Berufung gegen den Bescheid des Landesinvalidenamtes in einer unter Ausschluß der Parteiöffentlichkeit durchzuführenden Verhandlung. (BGBl. Nr. 159/1951, Art. I Z. 22)

(2) Zur Verhandlung und Beschlußfassung eines Senates ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich.

(3) Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden des Senates geleitet. Er leitet die Beratung und die Abstimmung.

(4) Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Von den Beisitzern stimmt der erste Beisitzer (§ 81 Abs. 2) zuerst ab.

(5) Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern.

(6) Zu jedem Beschluß ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bilden sich hinsichtlich einer Summe oder des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr als zwei Meinungen, so ist die für den Versorgungswerber günstigste Stimme der für ihn nächstgünstigeren Stimme zuzuzählen.

(7) Über die Abstimmung des Senates ist ein besonderes Protokoll (Abstimmungsprotokoll) zu führen. Den Parteien steht kein Recht auf Einsichtnahme in dieses Protokoll zu.

(8) Bleibt ein Mitglied des Senates bei der Abstimmung in der Minderheit, so ist seine Meinung unter Anführung der maßgebenden Gründe in das Abstimmungsprotokoll aufzunehmen.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT VII.

Entscheidungen der Schiedskommission.

§ 94. (1) Der Senat der Schiedskommission (§ 80) entscheidet über die Berufung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in einer unter Ausschluß der Parteiöffentlichkeit durchzuführenden Verhandlung. (BGBl. Nr. 159/1951, Art. I Z. 22)

(2) Zur Verhandlung und Beschlußfassung eines Senates ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich.

(3) Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden des Senates geleitet. Er leitet die Beratung und die Abstimmung.

(4) Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Von den Beisitzern stimmt der erste Beisitzer (§ 81 Abs. 2) zuerst ab.

(5) Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern.

(6) Zu jedem Beschluß ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bilden sich hinsichtlich einer Summe oder des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr als zwei Meinungen, so ist die für den Versorgungswerber günstigste Stimme der für ihn nächstgünstigeren Stimme zuzuzählen.

(7) Über die Abstimmung des Senates ist ein besonderes Protokoll (Abstimmungsprotokoll) zu führen. Den Parteien steht kein Recht auf Einsichtnahme in dieses Protokoll zu.

(8) Bleibt ein Mitglied des Senates bei der Abstimmung in der Minderheit, so ist seine Meinung unter Anführung der maßgebenden Gründe in das Abstimmungsprotokoll aufzunehmen.

Abkürzung

KOVG 1957

Abschnitt VII.

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes – Laienrichterbeteiligung

§ 94. (1) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

(2) Für die Bestellung des Laienrichters (Ersatzrichters), der über die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse verfügen muss, erstattet jene Interessenvertretung, die in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten nach diesen Bundesgesetzen vertritt, zeitgerecht vor der jeweiligen Bestellung den Vorschlag.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT VIII.

Sonstige Bestimmungen.

§ 95. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen einem Monate von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrunde Kenntnis erlangt hat, beim zuständigen Landesinvalidenamt (§ 79) einzubringen.

Abkürzung

KOVG 1957

Erscheint durch § 69 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.

ABSCHNITT VIII.

Sonstige Bestimmungen.

§ 95. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen einem Monate von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrunde Kenntnis erlangt hat, beim zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 79) einzubringen.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT VIII.

Sonstige Bestimmungen.

(Anm.: § 95 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2001)

Abkürzung

KOVG 1957

§ 96. Ist ein Versorgungswerber bei einem Landesinvalidenamte beschäftigt, so ist dieses von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht in solchen Fällen auf das nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene Landesinvalidenamt über.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 96. Ist ein Versorgungswerber oder sein gesetzlicher Vertreter bei einem Landesinvalidenamt beschäftigt, so ist dieses von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht in solchen Fällen auf das nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene Landesinvalidenamt über.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 96. Ist ein Versorgungswerber oder sein gesetzlicher Vertreter bei einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beschäftigt, so ist dieses von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht in solchen Fällen auf das nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT IX.

Buchhaltungsdienst.

§ 97. (1) Der Buchhaltungsdienst bei den Landesinvalidenämtern wird von ihren Buchhaltungen besorgt.

(2) Auf den Buchhaltungsdienst finden die einschlägigen Bestimmungen der Bundeshaushaltsverordnung, BGBl. Nr. 118/1926, die Buchhaltungsdienstverordnung, BGBl. Nr. 413/1931, und die sonstigen für den staatlichen Buchhaltungsdienst in Geltung stehenden allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Allgemeine Dienstvorschrift für die Buchhaltung der anweisenden Stellen des Bundes (Allgemeine Buchhaltungsvorschrift – ABV.), Anwendung.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT IX.

Buchhaltungsdienst.

§ 97. (1) Der Buchhaltungsdienst bei den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen wird von ihren Buchhaltungen besorgt.

(2) Auf den Buchhaltungsdienst finden die einschlägigen Bestimmungen der Bundeshaushaltsverordnung, BGBl. Nr. 118/1926, die Buchhaltungsdienstverordnung, BGBl. Nr. 413/1931, und die sonstigen für den staatlichen Buchhaltungsdienst in Geltung stehenden allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Allgemeine Dienstvorschrift für die Buchhaltung der anweisenden Stellen des Bundes (Allgemeine Buchhaltungsvorschrift – ABV.), Anwendung.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 98. (1) Die Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind bar im Wege der Österreichischen Postsparkasse auszuzahlen. Auf Antrag des Versorgungsberechtigten können die Geldleistungen an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Versorgungsberechtigten bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Versorgungsberechtigten bei einer anderen inländischen Bank überwiesen werden.

(2) Auszahlungen im Überweisungsverkehr (Abs. 1 zweiter Satz) sind nur zulässig, wenn der Versorgungsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistung überwiesen werden soll, allein verfügungsberechtigt ist. Außerdem müssen sich der Versorgungsberechtigte und die Bank, bei der das Konto des Versorgungsberechtigten geführt wird, ausdrücklich damit einverstanden erklären, daß im Falle des Ablebens des Versorgungsberechtigten alle dem Konto nach dem Todestag gutgebrachten Geldleistungen auf das Postscheckkonto des auszahlenden Landesinvalidenamtes rücküberwiesen werden.

(3) Die Versorgungsberechtigten haben auf Verlangen des Landesinvalidenamtes Lebensbestätigungen beizubringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so ist mit der Auszahlung der Geldleistung innezuhalten.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 98. (1) Die Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind bar im Wege der Österreichischen Postsparkasse auszuzahlen. Auf Antrag des Versorgungsberechtigten können die Geldleistungen an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Versorgungsberechtigten bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Versorgungsberechtigten bei einem anderen inländischen Kreditinstitut überwiesen werden.

(2) Auszahlungen im Überweisungsverkehr (Abs. 1 zweiter Satz) sind nur zulässig, wenn der Versorgungsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistung überwiesen werden soll, allein verfügungsberechtigt ist. Außerdem müssen sich der Versorgungsberechtigte und das Kreditinstitut, bei der das Konto des Versorgungsberechtigten geführt wird, ausdrücklich damit einverstanden erklären, daß im Falle des Ablebens des Versorgungsberechtigten alle dem Konto nach dem Todestag gutgebrachten Geldleistungen auf das Postscheckkonto des auszahlenden Landesinvalidenamtes rücküberwiesen werden.

(3) Die Versorgungsberechtigten haben auf Verlangen des Landesinvalidenamtes Lebensbestätigungen beizubringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so ist mit der Auszahlung der Geldleistung innezuhalten.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 98. (1) Die Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind bar im Wege der Österreichischen Postsparkasse auszuzahlen. Auf Antrag des Versorgungsberechtigten können die Geldleistungen an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Versorgungsberechtigten bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Versorgungsberechtigten bei einem anderen inländischen Kreditinstitut überwiesen werden.

(2) Auszahlungen im Überweisungsverkehr (Abs. 1 zweiter Satz) sind nur zulässig, wenn der Versorgungsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistung überwiesen werden soll, allein verfügungsberechtigt ist. Außerdem müssen sich der Versorgungsberechtigte und das Kreditinstitut, bei der das Konto des Versorgungsberechtigten geführt wird, ausdrücklich damit einverstanden erklären, daß im Falle des Ablebens des Versorgungsberechtigten alle dem Konto nach dem Todestag gutgebrachten Geldleistungen auf das Postscheckkonto des auszahlenden Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen rücküberwiesen werden.

(3) Die Versorgungsberechtigten haben auf Verlangen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Lebensbestätigungen beizubringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so ist mit der Auszahlung der Geldleistung innezuhalten.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 98. (1) Die Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind bar im Wege der Österreichischen Postsparkasse auszuzahlen. Auf Antrag des Versorgungsberechtigten können die Geldleistungen an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Versorgungsberechtigten bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Versorgungsberechtigten bei einem anderen inländischen Kreditinstitut überwiesen werden.

(2) Auszahlungen im Überweisungsverkehr (Abs. 1 zweiter Satz) sind nur zulässig, wenn der Versorgungsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistung überwiesen werden soll, allein verfügungsberechtigt ist. Außerdem müssen sich der Versorgungsberechtigte und das Kreditinstitut, bei der das Konto des Versorgungsberechtigten geführt wird, ausdrücklich damit einverstanden erklären, daß im Falle des Ablebens des Versorgungsberechtigten alle dem Konto nach dem Todestag gutgebrachten Geldleistungen auf das Postscheckkonto des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen rücküberwiesen werden.

(3) Die Versorgungsberechtigten haben auf Verlangen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Lebensbestätigungen beizubringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so ist mit der Auszahlung der Geldleistung innezuhalten.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 99. Die Empfänger einer vom Einkommen des Versorgungsberechtigten abhängigen Versorgungsleistung haben über Aufforderung des Landesinvalidenamtes eine Erklärung über ihre Einkommensverhältnisse abzugeben. Zur Abgabe dieser Erklärung hat das Landesinvalidenamt eine Frist von zwei Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist nicht vor, ist mit der Auszahlung der Geldleistung innezuhalten.

Abkürzung

KOVG 1957

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