Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 – KOVG. 1957
(2) Ein Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 14), ein Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a) und, sofern der Beschädigte für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu sorgen hat, eine Zusatzrente ist mit dem ersten Tag des auf den Beginn einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung folgenden vierten Monates einzustellen und erst für den Monat wieder zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Wird ein Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung, ein Kleider- und Wäschepauschale oder eine Zusatzrente für Beschädigte, die für keine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sorgen haben, während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung beantragt, besteht der Anspruch frühestens vom Ersten des Monates an, in dem die Heilbehandlung beendet wurde.
(3) Wird die Pflegezulage oder Blindenzulage aliquotiert, so ist der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen.
(4) Bescheide über das Ruhen der angeführten Leistungen sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Beschädigte innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.
(5) Die Träger der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine mit voller Verpflegung verbundene Heilbehandlung eines Beziehers der angeführten Leistungen umgehend zu melden.
(6) Hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Leistungen angewiesen, die gemäß Abs. 1 und 2 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Leistungen auf künftig auszuzahlende Versorgungsleistungen anzurechnen.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 30. (1) Soweit ein Träger der Krankenversicherung nur nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Gewährung von Heilfürsorge verpflichtet ist, werden ihm die entstandenen Kosten und der entsprechende Anteil an den Verwaltungskosten ersetzt. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, diesen Ersatz in Pauschbeträgen zu gewähren. Es setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen fest. (BGBl. Nr. 161/1956, Art. I Z. 7)
(2) Die Ersatzansprüche nach Abs. 1 sind vom Träger der Krankenversicherung binnen 14 Tagen nach dem Beginne der Heilbehandlung beim Landesinvalidenamt (§ 79) anzumelden. Werden sie später angemeldet, so kann für die vor der Anmeldung liegende Zeit der Ersatz abgelehnt werden.
(3) Für Streitigkeiten über Ersatzansprüche nach diesem Bundesgesetz zwischen den Trägern der Krankenversicherung und dem Bund gelten sinngemäß die Bestimmungen über das Verfahren in Sozialrechtssachen nach § 65 Abs. 1 Z 3 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985; Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Insoweit die Leistung der Heilfürsorge den Trägern der Krankenversicherung übertragen ist, werden Streitigkeiten zwischen den Beschädigten und den Trägern der Krankenversicherung im Verfahren in Sozialrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz entschieden; dieses Verfahren greift nicht Platz, wenn nur die Frage strittig ist, ob eine Erkrankung mit einer Dienstbeschädigung ursächlich zusammenhängt. Die Entscheidung über diese Frage trifft das Landesinvalidenamt (§ 79).
Abkürzung
KOVG 1957
§ 30. (1) Soweit ein Träger der Krankenversicherung nur nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Gewährung von Heilfürsorge verpflichtet ist, werden ihm die entstandenen Kosten und der entsprechende Anteil an den Verwaltungskosten ersetzt. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, diesen Ersatz in Pauschbeträgen zu gewähren. Es setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen fest. (BGBl. Nr. 161/1956, Art. I Z. 7)
(2) Die Ersatzansprüche nach Abs. 1 sind vom Träger der Krankenversicherung binnen 14 Tagen nach dem Beginne der Heilbehandlung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 79) anzumelden. Werden sie später angemeldet, so kann für die vor der Anmeldung liegende Zeit der Ersatz abgelehnt werden.
(3) Für Streitigkeiten über Ersatzansprüche nach diesem Bundesgesetz zwischen den Trägern der Krankenversicherung und dem Bund gelten sinngemäß die Bestimmungen über das Verfahren in Sozialrechtssachen nach § 65 Abs. 1 Z 3 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985; Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Insoweit die Leistung der Heilfürsorge den Trägern der Krankenversicherung übertragen ist, werden Streitigkeiten zwischen den Beschädigten und den Trägern der Krankenversicherung im Verfahren in Sozialrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz entschieden; dieses Verfahren greift nicht Platz, wenn nur die Frage strittig ist, ob eine Erkrankung mit einer Dienstbeschädigung ursächlich zusammenhängt. Die Entscheidung über diese Frage trifft das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 79).
Abkürzung
KOVG 1957
§ 30. (1) Soweit ein Träger der Krankenversicherung nur nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Gewährung von Heilfürsorge verpflichtet ist, werden ihm die entstandenen Kosten und der entsprechende Anteil an den Verwaltungskosten ersetzt. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, diesen Ersatz in Pauschbeträgen zu gewähren. Es setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen fest. (BGBl. Nr. 161/1956, Art. I Z. 7)
(2) Die Ersatzansprüche nach Abs. 1 sind vom Träger der Krankenversicherung binnen 14 Tagen nach dem Beginne der Heilbehandlung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzumelden. Werden sie später angemeldet, so kann für die vor der Anmeldung liegende Zeit der Ersatz abgelehnt werden.
(3) Für Streitigkeiten über Ersatzansprüche nach diesem Bundesgesetz zwischen den Trägern der Krankenversicherung und dem Bund gelten sinngemäß die Bestimmungen über das Verfahren in Sozialrechtssachen nach § 65 Abs. 1 Z 3 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985; Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Insoweit die Leistung der Heilfürsorge den Trägern der Krankenversicherung übertragen ist, werden Streitigkeiten zwischen den Beschädigten und den Trägern der Krankenversicherung im Verfahren in Sozialrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz entschieden; dieses Verfahren greift nicht Platz, wenn nur die Frage strittig ist, ob eine Erkrankung mit einer Dienstbeschädigung ursächlich zusammenhängt. Die Entscheidung über diese Frage trifft das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 30. (1) Soweit ein Träger der Krankenversicherung nur nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Gewährung von Heilfürsorge verpflichtet ist, werden ihm die entstandenen Kosten und der entsprechende Anteil an den Verwaltungskosten ersetzt. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, diesen Ersatz in Pauschbeträgen zu gewähren. Es setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen fest.
(2) Die Ersatzansprüche nach Abs. 1 sind vom Träger der Krankenversicherung binnen 14 Tagen nach dem Beginne der Heilbehandlung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzumelden. Werden sie später angemeldet, so kann für die vor der Anmeldung liegende Zeit der Ersatz abgelehnt werden.
(3) Für Streitigkeiten über Ersatzansprüche nach diesem Bundesgesetz zwischen den Trägern der Krankenversicherung und dem Bund gelten sinngemäß die Bestimmungen über das Verfahren in Sozialrechtssachen nach § 65 Abs. 1 Z 3 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985; Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Insoweit die Leistung der Heilfürsorge den Trägern der Krankenversicherung übertragen ist, werden Streitigkeiten zwischen den Beschädigten und den Trägern der Krankenversicherung im Verfahren in Sozialrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz entschieden; dieses Verfahren greift nicht Platz, wenn nur die Frage strittig ist, ob eine Erkrankung mit einer Dienstbeschädigung ursächlich zusammenhängt. Die Entscheidung über diese Frage trifft das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 31. (1) Den öffentlichen Krankenanstalten sind die behördlich festgesetzten Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen. Wird die Anstaltspflege weder in einer öffentlichen Krankenanstalt noch in einer Anstalt des Bundes durchgeführt, so ist die Höhe des Anspruches auf Ersatz der Pflegegebühren durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Übereinkommen bedürfen, wenn sie von einem Landesinvalidenamt abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
(2) Für Ärzte, Dentisten, Apotheker und andere Vertragspartner gelten, wenn die Heilfürsorge vom Landesinvalidenamte (§ 79) durchgeführt wird, die bei dem für Zugeteilte (§ 26 Abs. 2) zuständigen Träger der Krankenversicherung in Geltung stehenden privatrechtlichen Verträge im Sinne der §§ 338 und 349 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Bestehen solche Verträge nicht oder sind sie nicht anwendbar, dann sind entsprechende privatrechtliche Verträge, die das Vertragsverhältnis allgemein oder für besondere Fälle regeln, mit den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Ärzte, Dentisten, Apotheker und den anderen Vertragspartnern abzuschließen. Solche Vereinbarungen bedürfen, wenn sie von einem Landesinvalidenamt abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung. (BGBl. Nr. 161/1956, Art. I Z. 9)
Abkürzung
KOVG 1957
§ 31. (1) Den öffentlichen Krankenanstalten sind die behördlich festgesetzten Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen. Wird die Anstaltspflege weder in einer öffentlichen Krankenanstalt noch in einer Anstalt des Bundes durchgeführt, so ist die Höhe des Anspruches auf Ersatz der Pflegegebühren durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Übereinkommen bedürfen, wenn sie von einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
(2) Für Ärzte, Dentisten, Apotheker und andere Vertragspartner gelten, wenn die Heilfürsorge vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 79) durchgeführt wird, die bei dem für Zugeteilte (§ 26 Abs. 2) zuständigen Träger der Krankenversicherung in Geltung stehenden privatrechtlichen Verträge im Sinne der §§ 338 und 349 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Bestehen solche Verträge nicht oder sind sie nicht anwendbar, dann sind entsprechende privatrechtliche Verträge, die das Vertragsverhältnis allgemein oder für besondere Fälle regeln, mit den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Ärzte, Dentisten, Apotheker und den anderen Vertragspartnern abzuschließen. Solche Vereinbarungen bedürfen, wenn sie von einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 31. (1) Den öffentlichen Krankenanstalten sind die behördlich festgesetzten Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen, sofern nicht eine Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers besteht. Wird die Anstaltspflege weder in einer öffentlichen Krankenanstalt noch in einer Anstalt des Bundes durchgeführt, so ist die Höhe des Anspruches auf Ersatz der Pflegegebühren durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Übereinkommen bedürfen, wenn sie von einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
(2) Für Ärzte, Dentisten, Apotheker und andere Vertragspartner gelten, wenn die Heilfürsorge vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 79) durchgeführt wird, die bei dem für Zugeteilte (§ 26 Abs. 2) zuständigen Träger der Krankenversicherung in Geltung stehenden privatrechtlichen Verträge im Sinne der §§ 338 und 349 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Bestehen solche Verträge nicht oder sind sie nicht anwendbar, dann sind entsprechende privatrechtliche Verträge, die das Vertragsverhältnis allgemein oder für besondere Fälle regeln, mit den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Ärzte, Dentisten, Apotheker und den anderen Vertragspartnern abzuschließen. Solche Vereinbarungen bedürfen, wenn sie von einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 31. (1) Den öffentlichen Krankenanstalten sind die behördlich festgesetzten Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen, sofern nicht eine Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers besteht. Wird die Anstaltspflege weder in einer öffentlichen Krankenanstalt noch in einer Anstalt des Bundes durchgeführt, so ist die Höhe des Anspruches auf Ersatz der Pflegegebühren durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Übereinkommen bedürfen, wenn sie vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
(2) Für Ärzte, Dentisten, Apotheker und andere Vertragspartner gelten, wenn die Heilfürsorge vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchgeführt wird, die bei dem für Zugeteilte (§ 26 Abs. 2) zuständigen Träger der Krankenversicherung in Geltung stehenden privatrechtlichen Verträge im Sinne der §§ 338 und 349 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Bestehen solche Verträge nicht oder sind sie nicht anwendbar, dann sind entsprechende privatrechtliche Verträge, die das Vertragsverhältnis allgemein oder für besondere Fälle regeln, mit den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Ärzte, Dentisten, Apotheker und den anderen Vertragspartnern abzuschließen. Solche Vereinbarungen bedürfen, wenn sie vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
Abkürzung
KOVG 1957
ABSCHNITT VI.
Orthopädische Versorgung.
§ 32. (1) Der Beschädigte hat zum Zwecke der Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner infolge der Dienstbeschädigung geminderten Erwerbsfähigkeit oder zur Behebung oder Erleichterung der Folgen der Dienstbeschädigung Anspruch auf orthopädische Versorgung. Erwerbsunfähige (§ 9 Abs. 2) haben Anspruch auf orthopädische Versorgung auch für Körperschäden, die mit der Dienstbeschädigung in keinem ursächlichen Zusammenhange stehen. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie eine Zusatzrente (§ 12) beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Heilbehelfe im Rahmen der Unfallheilbehandlung oder auf Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe oder andere Hilfsmittel gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.
(2) Die orthopädische Versorgung wird vom Bunde beigestellt und umfaßt die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung. Die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 gelten sinngemäß. Der Bund kann sich das Eigentumsrecht vorbehalten.
(3) Art und Umfang der Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Gebrauchsdauer sowie die Pauschbeträge als Ersatz für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch sind in der Anlage zu diesem Bundesgesetz festgelegt. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen auf Antrag über den Umfang der Anlage hinaus Leistungen gewähren, wenn hiedurch das Ziel der orthopädischen Versorgung erreicht wird; die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschädigten sind hiebei außer Betracht zu lassen.
(4) Beschafft sich ein Beschädigter ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung durch diesen erfolgt wäre.
(5) Die unvermeidlichen Reisekosten, die dem Beschädigten beim Bezuge, bei der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm zu ersetzen.
Abkürzung
KOVG 1957
ABSCHNITT VI.
Orthopädische Versorgung.
§ 32. (1) Der Beschädigte hat zum Zwecke der Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner infolge der Dienstbeschädigung geminderten Erwerbsfähigkeit oder zur Behebung oder Erleichterung der Folgen der Dienstbeschädigung Anspruch auf orthopädische Versorgung. Erwerbsunfähige (§ 9 Abs. 2) haben Anspruch auf orthopädische Versorgung auch für Körperschäden, die mit der Dienstbeschädigung in keinem ursächlichen Zusammenhange stehen. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie eine Zusatzrente (§ 12) beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Heilbehelfe im Rahmen der Unfallheilbehandlung oder auf Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe oder andere Hilfsmittel gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.
(2) Die orthopädische Versorgung umfaßt
die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
den Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und
Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.
Die Leistungen nach Z 1 sind in einer der jeweiligen technischwissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepaßten Ausführung vom Bund beizustellen; der Bund kann sich das Eigentumsrecht vorbehalten. Für die Leistungen nach Z 1 gelten die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Art, Umfang und Gebrauchsdauer der Leistungen gemäß Abs. 2 Z 1, nähere Bestimmungen zu den Leistungen nach Abs. 2 Z 2 bis 4 sowie die Höhe der Leistungen nach Abs. 2 Z 3 und 4 hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.
(4) Beschafft sich ein Beschädigter ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung durch diesen erfolgt wäre.
(5) Die unvermeidlichen Reisekosten, die dem Beschädigten beim Bezuge, bei der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm zu ersetzen.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 33. (1) Blinde (§ 19 Abs. 2) sind auf Antrag mit einem Führhund auszustatten, sofern sie nach fachmännischem Urteil in der Lage sind, sich eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen.
(2) Die Bestimmungen des § 32 finden auf die Ausstattung mit Führhunden mit der Maßgabe Anwendung, daß Kosten für selbstbeschaffte Führhunde nicht ersetzt werden.
Abkürzung
KOVG 1957
ABSCHNITT VII.
Hinterbliebenenrente.
§ 34. Ist der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente, Elternrente) gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 35. (1) Die Witwen(Witwer)rente wird als Grundrente und als Zusatzrente geleistet.
(2) Die Grundrente beträgt monatlich 37 vH, vom 1. Juli 1981 an 38 vH, vom 1. Juli 1982 an 39 vH und vom 1. Juli 1983 an 40 vH des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 11 Abs. 1).
(3) Die Zusatzrente ist – abgesehen von der im Abs. 4 enthaltenen Regelung – auf Antrag und in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) ohne Berücksichtigung der Grundrente den jeweiligen Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind, für das die Witwe (der Witwer) zu sorgen hat, um den jeweiligen im § 293 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Betrag.
(4) Bei Zuerkennung einer Grundrente nach Abs. 2 ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Witwe (dem Witwer) eine Zusatzrente zuzuerkennen ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1977)
Abkürzung
KOVG 1957
§ 35. (1) Die Witwen(Witwer)rente wird als Grundrente und als Zusatzrente geleistet.
(2) Die Grundrente beträgt monatlich 40 vH des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 11 Abs. 1).
(3) Die Zusatzrente ist – abgesehen von der im Abs. 4 enthaltenen Regelung – auf Antrag und in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) ohne Berücksichtigung der Grundrente den jeweiligen Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind, für das die Witwe (der Witwer) zu sorgen hat, um den jeweiligen im § 293 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Betrag.
(4) Bei Zuerkennung einer Grundrente nach Abs. 2 ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Witwe (dem Witwer) eine Zusatzrente zuzuerkennen ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1977)
Abkürzung
KOVG 1957
§ 35. (1) Die Witwen(Witwer)rente wird als Grundrente und als Zusatzrente geleistet.
(2) Die Grundrente beträgt monatlich 40 vH des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 11 Abs. 1) (Anm. 1).
(3) Die Zusatzrente ist – abgesehen von der im Abs. 4 enthaltenen Regelung – auf Antrag und in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) ohne Berücksichtigung der Grundrente den jeweiligen Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind, für das die Witwe (der Witwer) zu sorgen hat, um den jeweiligen im § 293 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Betrag. Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden.
(4) Bei Zuerkennung einer Grundrente nach Abs. 2 ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Witwe (dem Witwer) eine Zusatzrente zuzuerkennen ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1977)
(____
Anm. 1: Grundrentenbetrag siehe BGBl. II Nr. 156/2004, BGBl. II Nr. 3/2006, BGBl. II Nr. 25/2007, BGBl. II Nr. 28/2008, BGBl. II Nr. 442/2008, BGBl. II Nr. 436/2009, BGBl. II Nr. 456/2010, BGBl. II Nr. 420/2011, BGBl. II Nr. 468/2012, BGBl. II Nr. 462/2013, BGBl. II Nr. 330/2014, BGBl. II Nr. 424/2015, BGBl. II Nr. 386/2016, BGBl. II Nr. 348/2017, BGBl. II Nr. 38/2019, BGBl. II Nr. 328/2019, BGBl. II Nr. 67/2021, BGBl. II Nr. 4/2022, BGBl. II Nr. 419/2022, BGBl. II Nr. 402/2023, BGBl. II Nr. 364/2024 und BGBl. II Nr. 247/2025)
Abkürzung
KOVG 1957
§ 35a. (1) Witwen (Witwer) nach Beschädigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Tod insgesamt zwölf Monate lang eine Pflegezulage der Stufe III, IV oder V oder eine Blindenzulage in der Höhe einer dieser Pflegezulagen bezogen haben oder die vor ihrem Tod ununterbrochen fünf Jahre lang einen rechtskräftigen Anspruch auf eine dieser Zulagen hatten, erhalten auf Antrag zur Witwen(Witwer)rente eine monatliche Zulage, wenn die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und die eheliche Gemeinschaft bis zum Tode des Beschädigten bestanden hat.
(2) Die Zulage nach Abs. 1 beträgt zwei Drittel des jeweiligen Betrages jener Stufe der Pflege(Blinden)zulage, die dem verstorbenen Ehegatten im Zeitpunkte seines Todes zuerkannt war; sie gebührt insoweit, als das Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) die Summe aus Grundrente, Zusatzrente und zwei Drittel der Pflege(Blinden)zulage nicht erreicht.
(3) Die Zulage nach Abs. 1 und 2 gebührt nur in halber Höhe, wenn die Ehe mit dem hilflosen (blinden) Ehegatten weniger als fünf Jahre gedauert oder der Altersunterschied zwischen den Ehegatten mehr als 30 Jahre betragen hat; dies gilt jedoch nicht, wenn der Ehe ein versorgungsberechtigtes Kind entstammt.
(4) Auf die Zulage nach Abs. 1 bis 3 haben unter den dort genannten Voraussetzungen auch Witwen Anspruch, deren Ehegatte vor dem 1. Jänner 1950 gestorben ist und im Zeitpunkte seines Todes wegen Hilflosigkeit oder Blindheit im Bezug eines Rentenzuschusses, einer erhöhten Pflegezulage oder einer Blindenzulage nach früheren Versorgungsvorschriften gestanden ist, wenn die Hilflosigkeit oder Blindheit einen Anspruch auf eine Pflegezulage der Stufen III, IV oder V oder eine diesen entsprechende Blindenzulage nach diesem Bundesgesetze begründet hätte. Das gleiche gilt für Witwen, deren Ehegatte vor dem 1. Juli 1960 gestorben und im Zeitpunkte seines Todes im Bezug einer Pflegezulage der Stufe II nach diesem Bundesgesetze gestanden ist, wenn die Hilflosigkeit für die Zeit nach dem 30. Juni 1960 einen Anspruch auf die Pflegezulage der Stufe III begründet hätte.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 36. (1) Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
(2) Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Witwen(Witwer)beihilfe zu bewilligen. Die Witwen(Witwer)beihilfe ist in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) die im § 35 Abs. 3 aufgestellte Einkommensgrenze zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der Grundrente nach § 35 Abs. 2 nicht erreicht.
(3) Die nach Abs. 2 bemessene Witwen(Witwer)beihilfe gebührt mindestens im Betrag von 70 S monatlich.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 36. (1) Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
(2) Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Witwen(Witwer)beihilfe zu bewilligen. Die Witwen(Witwer)beihilfe ist in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) die im § 35 Abs. 3 aufgestellte Einkommensgrenze zuzüglich eines Betrages der Grundrente nach § 35 Abs. 2 nicht erreicht.
(3) Die nach Abs. 2 bemessene Witwen(Witwer)beihilfe gebührt mindestens im Betrag von 70 S monatlich.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 36. (1) Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH, auf eine Pflegezulage, ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung hatten, ist der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
(2) Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH, auf eine Pflegezulage, ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung hatten, ist, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Witwen(Witwer)beihilfe zu bewilligen. Die Witwen(Witwer)beihilfe ist in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) die im § 35 Abs. 3 aufgestellte Einkommensgrenze zuzüglich eines Betrages der Grundrente nach § 35 Abs. 2 nicht erreicht.
(3) Die nach Abs. 2 bemessene Witwen(Witwer)beihilfe gebührt mindestens im Betrag von 5,09 € monatlich.
§ 36. Witwen (Witwer) nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente auch gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 37. (1) Eine Witwen(Witwer)rente oder eine Witwen(Witwer)beihilfe gebührt auch
der Frau,
dem Mann,
deren (dessen) Ehe mit dem (der) Beschädigten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Beschädigte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.
(2) Eine Witwen(Witwer)rente oder eine Witwen(Witwer)beihilfe gebührt jedoch nicht, wenn
die Ehegatten aus alleinigem Verschulden der Ehefrau (des Ehemannes) nicht in ehelicher Gemeinschaft gelebt haben;
eine erst nach dem schädigenden Ereignisse geschlossene Ehe noch nicht ein Jahr gedauert hat, es sei denn, daß der Ehe ein versorgungsberechtigtes Kind entstammt oder die Ehe von Personen geschlossen worden ist, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente oder Witwen(Witwer)beihilfe nicht ausgeschlossen gewesen wäre.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 37. (1) Eine Witwen(Witwer)rente gebührt auch
der Frau,
dem Mann,
deren (dessen) Ehe mit dem (der) Beschädigten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Beschädigte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.
(2) Eine Witwen(Witwer)rente gebührt jedoch nicht, wenn
die Ehegatten aus alleinigem Verschulden der Ehefrau (des Ehemannes) nicht in ehelicher Gemeinschaft gelebt haben;
eine erst nach dem schädigenden Ereignisse geschlossene Ehe noch nicht ein Jahr gedauert hat, es sei denn, daß der Ehe ein versorgungsberechtigtes Kind entstammt oder die Ehe von Personen geschlossen worden ist, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente nicht ausgeschlossen gewesen wäre.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 38. (1) Im Falle der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung; an die Stelle des Anspruches auf Witwen(Witwer)versorgung tritt ein Anspruch auf Abfertigung in der Höhe des 35fachen Monatsbetrages der Grundrente (§ 35 Abs. 2), die der Witwe (dem Witwer) im Monate der Wiederverehelichung zustand. Die Abfertigung ist auch dann zu leisten, wenn die Witwe (der Witwer) durch die Wiederverehelichung die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat. Witwen(Witwer)beihilfen (§ 36 Abs. 2) sind nicht abzufertigen.
(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung auf Antrag wieder auf,
wenn und insolange der in Abs. 1 bezeichneten Person aus dieser Ehe kein Anspruch auf Versorgung (Unterhalt) in Höhe der nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes jeweils in Betracht kommenden vollen Witwen(Witwer)versorgung (§§ 35, 36) erwachsen ist und
die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden dieser Person aufgelöst worden ist oder im Falle der Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist und
im Falle einer Abfertigung gemäß Abs. 1 zweieinhalb Jahre seit dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches verstrichen sind.
(3) Im Falle der Wiederverehelichung mit einem (einer) Schwerbeschädigten erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung nicht, eine zur Witwen(Witwer)rente geleistete Zulage (§ 35a) ist jedoch auf die Dauer dieser Ehe einzustellen. Frauen, deren Anspruch auf Witwenversorgung unter der Wirksamkeit des Invalidenentschädigungsgesetzes oder der bis 31. Dezember 1949 in Geltung gestandenen versorgungsrechtlichen Vorschriften wegen Wiederverehelichung mit einem Beschädigten erloschen ist, erhalten, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (§§ 7, 8) des zweiten Ehemannes mit mindestens 50 v. H. festgestellt wird oder festgestellt ist, Witwenversorgung nach diesem Bundesgesetz. Die Versorgungsleistung wird frühestens mit dem Antragsmonat fällig.
(4) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Witwen(Witwer)versorgung nach diesem Bundesgesetze gebührt nur die für die Witwe (den Witwer) günstigere Versorgung.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 38. (1) Im Falle der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung; an die Stelle des Anspruches auf Witwen(Witwer)versorgung tritt ein Anspruch auf Abfertigung in der Höhe des 35fachen Monatsbetrages der Grundrente (§ 35 Abs. 2), die der Witwe (dem Witwer) im Monate der Wiederverehelichung zustand. Die Abfertigung ist auch dann zu leisten, wenn die Witwe (der Witwer) durch die Wiederverehelichung die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat.
(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung auf Antrag wieder auf,
wenn und insolange der in Abs. 1 bezeichneten Person aus dieser Ehe kein Anspruch auf Versorgung (Unterhalt) in Höhe der nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes jeweils in Betracht kommenden vollen Witwen(Witwer)versorgung (§§ 35, 36) erwachsen ist und
die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden dieser Person aufgelöst worden ist oder im Falle der Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist und
im Falle einer Abfertigung gemäß Abs. 1 zweieinhalb Jahre seit dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches verstrichen sind.
(3) Im Falle der Wiederverehelichung mit einem (einer) Schwerbeschädigten erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung nicht, eine zur Witwen(Witwer)rente geleistete Zulage (§ 35a) ist jedoch auf die Dauer dieser Ehe einzustellen. Frauen, deren Anspruch auf Witwenversorgung unter der Wirksamkeit des Invalidenentschädigungsgesetzes oder der bis 31. Dezember 1949 in Geltung gestandenen versorgungsrechtlichen Vorschriften wegen Wiederverehelichung mit einem Beschädigten erloschen ist, erhalten, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (§§ 7, 8) des zweiten Ehemannes mit mindestens 50 v. H. festgestellt wird oder festgestellt ist, Witwenversorgung nach diesem Bundesgesetz. Die Versorgungsleistung wird frühestens mit dem Antragsmonat fällig.
(4) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Witwen(Witwer)versorgung nach diesem Bundesgesetze gebührt nur die für die Witwe (den Witwer) günstigere Versorgung.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 39. Waisenrenten erhalten die ehelichen Kinder des Verstorbenen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 40. (1) Den ehelichen Kindern des Verstorbenen stehen gleich:
seine unehelichen Kinder und die Stiefkinder, wenn er für deren Unterhalt gesorgt hat;
die Wahl- und Pflegekinder, für deren unentgeltliche Pflege er bis zu seinem Ableben gesorgt hat.
(2) Das den Versorgungsanspruch begründende Verhältnis muß zumindest glaubhaft dargetan werden.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 41. (1) Die Waisenrente ist auf Antrag auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten, wenn die Waise
wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Dieser Zeitraum verlängert sich höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung über das 25. Lebensjahr hinaus andauert, die Waise ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, ohne wichtige Gründe nicht überschreitet;
infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.
(2) Der Anspruch auf Waisenrente erlischt mit der Verehelichung, wenn der Waise hiedurch gegenüber ihrem Ehegatten ein Anspruch auf Unterhalt erwächst.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 41. (1) Die Waisenrente ist auf Antrag auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten, wenn die Waise
wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Waisen, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Rente nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, betreiben;
infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.
(2) Der Anspruch auf Waisenrente erlischt mit der Verehelichung, wenn der Waise hiedurch gegenüber ihrem Ehegatten ein Anspruch auf Unterhalt erwächst.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 41. (1) Die Waisenrente ist auf Antrag auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten, wenn die Waise
wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Waisen, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Rente nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;
infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.
(2) Der Anspruch auf Waisenrente erlischt mit der Verehelichung, wenn der Waise hiedurch gegenüber ihrem Ehegatten ein Anspruch auf Unterhalt erwächst.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 42. (1) Die Waisenrente beträgt monatlich für einfach verwaiste Waisen 550 S und für Doppelwaisen 1 095 S. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1981 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.
(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Waisenversorgung nach diesem Bundesgesetz gebührt nur eine Waisenrente (Waisenbeihilfe).
(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß § 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) bei einfach verwaisten Waisen den Betrag von 2 775 S und bei Doppelwaisen den Betrag von 4 194 S nicht erreicht. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge mit 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1987)
Abkürzung
KOVG 1957
§ 42. (1) Die Waisenrente beträgt monatlich für einfach verwaiste Waisen 550 S und für Doppelwaisen 1 095 S. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1981 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.
(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Waisenversorgung nach diesem Bundesgesetz gebührt nur eine Waisenrente (Waisenbeihilfe).
(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß § 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) bei einfach verwaisten Waisen den Betrag von 2 915 S und bei Doppelwaisen den Betrag von 4 334 S nicht erreicht. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge mit 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1987)
Abkürzung
KOVG 1957
§ 42. (1) Die Waisenrente beträgt monatlich für einfach verwaiste Waisen 550 S und für Doppelwaisen 1 095 S. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1981 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.
(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Waisenversorgung nach diesem Bundesgesetz gebührt nur eine Waisenrente (Waisenbeihilfe).
(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß § 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) bei einfach verwaisten Waisen den Betrag von 3 137 S und bei Doppelwaisen den Betrag von 4 663 S nicht erreicht. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 und in der Folge mit 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1987)
Abkürzung
KOVG 1957
§ 42. (1) Die Waisenrente beträgt monatlich für einfach verwaiste Waisen 844 S und für Doppelwaisen 1 683 S.
(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Waisenversorgung nach diesem Bundesgesetz gebührt nur eine Waisenrente (Waisenbeihilfe).
(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß § 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13)
bei einfach verwaisten Waisen 52 vH,
bei Doppelwaisen 78 vH
des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht. Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 auf volle Schillingbeträge zu runden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1987)
Abkürzung
KOVG 1957
§ 42. (1) Die Waisenrente beträgt monatlich für einfach verwaiste Waisen 74,56 € (Anm. 1) und für Doppelwaisen 148,69 € (Anm. 2).
(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Waisenversorgung nach diesem Bundesgesetz gebührt nur eine Waisenrente.
(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß § 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13)
bei einfach verwaisten Waisen 52 vH,
bei Doppelwaisen 78 vH
des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht. Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1987)
(_______
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 34/2002 ab 1.1.2002: 75,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 455/2002 ab 1.1.2003: 75,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 52/2004 ab 1.1.2004: 76,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 ab 1.1.2005: 77,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 3/2006 ab 1.1.2006: 79,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 25/2007 ab 1.1.2007: 80,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 28/2008 ab 1.1.2008: 82,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 442/2008 ab 1.11.2008: 85,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 436/2009 ab 1.1.2010: 86,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 456/2010 ab 1.1.2011: 87,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 420/2011 ab 1.1.2012: 89,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 468/2012 ab 1.1.2013: 92,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 462/2013 ab 1.1.2014: 94,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 ab 1.1.2015: 96,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 97,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 386/2016 ab 1.1.2017: 98,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2017 ab 1.1.2018: 100,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 38/2019 ab 1.1.2019: 102,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 328/2019 ab 1.1.2020: 106,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 67/2021 ab 1.1.2021: 110,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 4/2022 ab 1.1.2022: 113,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 ab 1.1.2023: 120,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 ab 1.1.2024: 131,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 364/2024 ab 1.1.2025: 138,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 247/2025 ab 1.1.2026: 141,70 €
Anm. 2: ab 1.1.2002: 150,30 €
ab 1.1.2003: 151,10 €
ab 1.1.2004: 152,60 €
ab 1.1.2005: 154,90 €
ab 1.1.2006: 158,80 €
ab 1.1.2007: 161,30 €
ab 1.1.2008: 164,00 €
ab 1.11.2008: 169,60 €
ab 1.1.2010: 172,10 €
ab 1.1.2011: 174,20 €
ab 1.1.2012: 178,90 €
ab 1.1.2013: 183,90 €
ab 1.1.2014: 188,30 €
ab 1.1.2015: 191,50 €
ab 1.1.2016: 193,80 €
ab 1.1.2017: 195,40 €
ab 1.1.2018: 199,70 €
ab 1.1.2019: 204,90 €
ab 1.1.2020: 212,30 €
ab 1.1.2021: 219,70 €
ab 1.1.2022: 226,30 €
ab 1.1.2023: 239,40 €
ab 1.1.2024: 262,60 €
ab 1.1.2025: 274,70 €
ab 1.1.2026: 282,10 €)
Abkürzung
KOVG 1957
§ 43. (1) Waisen nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
(2) Waisen nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Waisenbeihilfe zu bewilligen.
(3) Die Waisenbeihilfe beträgt zwei Drittel der Waisenrente (§ 42 Abs. 1); sie ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 42 Abs. 3 zu erhöhen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1970)
Abkürzung
KOVG 1957
§ 43. (1) Waisen nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
(2) Waisen nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Waisenbeihilfe zu bewilligen.
(3) Die Waisenbeihilfe gebührt in Höhe des jeweiligen sich aus § 42 Abs. 1 und § 63 ergebenden Betrages; sie ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 42 Abs. 3 zu erhöhen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1970)
Abkürzung
KOVG 1957
§ 43. Waisen nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 44. Anspruch auf Elternrente haben die ehelichen Eltern, die uneheliche Mutter, ferner Adoptiveltern, Pflege- und Stiefeltern, wenn die Adoption, die Übernahme in die unentgeltliche Pflege oder die Schließung der das Stiefverhältnis begründenden Ehe vor dem Eintritte des schädigenden Ereignisses erfolgt ist.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 45. (1) Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
(2) Die Elternrente wird als Elternteilrente und als Elternpaarrente geleistet; sie gebührt nur, wenn die Eltern bedürftig (§ 46 Abs. 2) und nicht arbeitsfähig sind. Die Prüfung der Arbeitsfähigkeit hat zu entfallen, wenn der Vater das 60., die Mutter das 55. Lebensjahr vollendet hat.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 46. (1) Die Elternteilrente beträgt monatlich 1 064 S und die Elternpaarrente monatlich 1 950 S. Diese Beträge sind um ein Fünftel zu erhöhen, wenn die Eltern (§ 44) zwei oder mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren haben. Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Erhöhung der Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
(2) Die Elternrente nach Abs. 1 ist nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Eltern den Betrag von 4 861 S bei Elternteilen und von 5 796 S bei Elternpaaren nicht erreicht. Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich auf 4 989 S und 6 051 S, wenn die Eltern zwei oder mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren haben. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Die Elternrente nach Abs. 1 ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Eltern bei Elternteilen den Betrag von 1007 S und bei Elternpaaren den Betrag von 1408 S nicht erreicht.
(4) Wenn und insolange die Eltern über kein Einkommen (§ 13) verfügen, ist an Stelle der Elternrente nach Abs. 1 und 3 die Elternteilrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und die Elternpaarrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leisten.
(5) An die Stelle der in den Abs. 1 und 2 angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 und an die Stelle der im Abs. 3 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1976 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.
(6) Die nach Abs. 2 und 5 bemessene Elternrente gebührt für einen Elternteil mindestens im Betrag von 70 S und für ein Elternpaar mindestens im Betrag von 140 S monatlich.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 46. (1) Die Elternteilrente beträgt monatlich 1 346 S und die Elternpaarrente monatlich 2 468 S. Diese Beträge erhöhen sich auf 1 615 S und 2 962 S, wenn die Eltern (§ 44) zwei oder mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren haben. Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Erhöhung der Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
(2) Die Elternrente nach Abs. 1 ist nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Eltern den Betrag von 6 154 S bei Elternteilen und von 7 338 S bei Elternpaaren nicht erreicht. Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich auf 6 317 S und 7 661 S, wenn die Eltern zwei oder mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren haben. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Die Elternrente nach Abs. 1 ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Eltern bei Elternteilen den Betrag von 2 221 S und bei Elternpaaren den Betrag von 3 103 S nicht erreicht.
(4) Wenn und insolange die Eltern über kein Einkommen (§ 13) verfügen, ist an Stelle der Elternrente nach Abs. 1 und 3 die Elternteilrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und die Elternpaarrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leisten.
(5) Die nach Abs. 2 bemessene Elternrente gebührt für einen Elternteil mindestens im Betrag von 70 S und für ein Elternpaar mindestens im Betrag von 140 S monatlich.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 46. (1) Die Elternteilrente beträgt monatlich 118,97 € (Anm. 1) und die Elternpaarrente monatlich 218,24 € (Anm. 2). Diese Beträge erhöhen sich auf 142,80 € (Anm. 3) und 261,69 € (Anm. 4), wenn die Eltern (§ 44) zwei oder mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren haben. Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Erhöhung der Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
(2) Die Elternrente nach Abs. 1 ist nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Eltern den Betrag von 543,67 € (Anm. 5) bei Elternteilen und von 648,46 € (Anm. 6) bei Elternpaaren nicht erreicht. Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich auf 558,27 € (Anm. 7) und 677,02 € (Anm. 8), wenn die Eltern zwei oder mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren haben. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Die Elternrente nach Abs. 1 ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Eltern bei Elternteilen den Betrag von 196,14 € (Anm. 9) und bei Elternpaaren den Betrag von 274,12 € (Anm. 10) nicht erreicht.
(4) Wenn und insolange die Eltern über kein Einkommen (§ 13) verfügen, ist an Stelle der Elternrente nach Abs. 1 und 3 die Elternteilrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und die Elternpaarrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leisten.
(5) Die nach Abs. 2 bemessene Elternrente gebührt für einen Elternteil mindestens im Betrag von 5,09 € und für ein Elternpaar mindestens im Betrag von 10,17 € monatlich.
(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 34/2002 ab 1.1.2002: 120,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 455/2002 ab 1.1.2003: 120,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 52/2004 ab 1.1.2004: 122,10 €
Anm. 2: ab 1.1.2002: 220,60 €
ab 1.1.2003: 221,70 €
ab 1.1.2004: 223,90 €
Anm. 3: ab 1.1.2002: 144,40 €
ab 1.1.2003: 145,10 €
ab 1.1.2004: 146,60 €
Anm. 4: ab 1.1.2002: 264,60 €
ab 1.1.2003: 265,90 €
ab 1.1.2004: 268,60 €
Anm. 5: ab 1.1.2002: 549,70 €
ab 1.1.2003: 552,40 €
ab 1.1.2004: 557,90 €
Anm. 6: ab 1.1.2002: 655,60 €
ab 1.1.2003: 658,90 €
ab 1.1.2004: 665,50 €
Anm. 7: ab 1.1.2002: 564,40 €
ab 1.1.2003: 567,20 €
ab 1.1.2004: 572,90 €
Anm. 8: ab 1.1.2002: 684,50 €
ab 1.1.2003: 687,90 €
ab 1.1.2004: 694,80 €
Anm. 9: ab 1.1.2002: 198,30 €
ab 1.1.2003: 199,30 €
ab 1.1.2004: 201,30 €
Anm. 10: ab 1.1.2002: 277,10 €
ab 1.1.2003: 278,50 €
ab 1.1.2004: 281,30 €)
Abkürzung
KOVG 1957
§ 46. (1) Die Elternteilrente beträgt monatlich 118,97 € (Anm. 1) und die Elternpaarrente monatlich 218,24 € (Anm. 2). Diese Beträge erhöhen sich auf 142,80 € (Anm. 3) und 261,69 € (Anm. 4), wenn die Eltern (§ 44) zwei oder mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren haben. Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Erhöhung der Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
(2) Die Elternrente nach Abs. 1 ist nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Eltern den Betrag von 543,67 € (Anm. 5) bei Elternteilen und von 648,46 € (Anm. 6) bei Elternpaaren nicht erreicht. Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich auf 558,27 € (Anm. 7) und 677,02 € (Anm. 8), wenn die Eltern zwei oder mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren haben. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Die Elternrente nach Abs. 1 ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Eltern bei Elternteilen den Betrag von 196,14 € (Anm. 9) und bei Elternpaaren den Betrag von 274,12 € (Anm. 10) nicht erreicht.
(4) Wenn und insolange die Eltern über kein Einkommen (§ 13) verfügen, ist an Stelle der Elternrente nach Abs. 1 und 3 die Elternteilrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und die Elternpaarrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leisten. Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden.
(5) Die nach Abs. 2 bemessene Elternrente gebührt für einen Elternteil mindestens im Betrag von 5,09 € und für ein Elternpaar mindestens im Betrag von 10,17 € monatlich.
(____
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 ab 1.1.2005: 123,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 3/2006 ab 1.1.2006: 127,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 25/2007 ab 1.1.2007: 129,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 28/2008 ab 1.1.2008: 131,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 442/2008 ab 1.11.2008: 135,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 436/2009 ab 1.1.2010: 137,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 456/2010 ab 1.1.2011: 139,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 420/2011 ab 1.1.2012: 143,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 468/2012 ab 1.1.2013: 147,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 462/2013 ab 1.1.2014: 150,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 ab 1.1.2015: 153,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 155,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 386/2016 ab 1.1.2017: 156,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2017 ab 1.1.2018: 159,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 38/2019 ab 1.1.2019: 163,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 328/2019 ab 1.1.2020: 169,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 67/2021 ab 1.1.2021: 175,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 4/2022 ab 1.1.2022: 181,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 ab 1.1.2023: 191,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 ab 1.1.2024: 210,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 364/2024 ab 1.1.2025: 219,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 247/2025 ab 1.1.2026: 225,70 €
Anm. 2: ab 1.1.2005: 227,30 €
ab 1.1.2006: 233,00 €
ab 1.1.2007: 236,70 €
ab 1.1.2008: 240,70 €
ab 1.11.2008: 248,90 €
ab 1.1.2010: 252,60 €
ab 1.1.2011: 255,60 €
ab 1.1.2012: 262,50 €
ab 1.1.2013: 269,90 €
ab 1.1.2014: 276,40 €
ab 1.1.2015: 281,10 €
ab 1.1.2016: 284,50 €
ab 1.1.2017: 286,80 €
ab 1.1.2018: 293,10 €
ab 1.1.2019: 300,70 €
ab 1.1.2020: 311,50 €
ab 1.1.2021: 322,40 €
ab 1.1.2022: 332,10 €
ab 1.1.2023: 351,40 €
ab 1.1.2024: 385,50 €
ab 1.1.2025: 403,20 €
ab 1.1.2026: 414,10 €
Anm. 3: ab 1.1.2005: 148,80 €
ab 1.1.2006: 152,50 €
ab 1.1.2007: 154,90 €
ab 1.1.2008: 157,50 €
ab 1.11.2008: 162,90 €
ab 1.1.2010: 165,30 €
ab 1.1.2011: 167,30 €
ab 1.1.2012: 171,80 €
ab 1.1.2013: 176,60 €
ab 1.1.2014: 180,80 €
ab 1.1.2015: 183,90 €
ab 1.1.2016: 186,10 €
ab 1.1.2017: 187,60 €
ab 1.1.2018: 191,70 €
ab 1.1.2019: 196,70 €
ab 1.1.2020: 203,80 €
ab 1.1.2021: 210,90 €
ab 1.1.2022: 217,20 €
ab 1.1.2023: 229,80 €
ab 1.1.2024: 252,10 €
ab 1.1.2025: 263,70 €
ab 1.1.2026: 270,80 €
Anm. 4: ab 1.1.2005: 272,60 €
ab 1.1.2006: 279,40 €
ab 1.1.2007: 283,90 €
ab 1.1.2008: 288,70 €
ab 1.11.2008: 298,50 €
ab 1.1.2010: 303,00 €
ab 1.1.2011: 306,60 €
ab 1.1.2012: 314,90 €
ab 1.1.2013: 323,70 €
ab 1.1.2014: 331,50 €
ab 1.1.2015: 337,10 €
ab 1.1.2016: 341,10 €
ab 1.1.2017: 343,80 €
ab 1.1.2018: 351,40 €
ab 1.1.2019: 360,50 €
ab 1.1.2020: 373,50 €
ab 1.1.2021: 386,60 €
ab 1.1.2022: 398,20 €
ab 1.1.2023: 421,30 €
ab 1.1.2024: 462,20 €
ab 1.1.2025: 483,50 €
ab 1.1.2026: 496,60 €
Anm. 5: ab 1.1.2005: 566,30 €
ab 1.1.2006: 580,50 €
ab 1.1.2007: 589,80 €
ab 1.1.2008: 599,80 €
ab 1.11.2008: 620,20 €
ab 1.1.2010: 629,50 €
ab 1.1.2011: 637,10 €
ab 1.1.2012: 654,30 €
ab 1.1.2013: 672,60 €
ab 1.1.2014: 688,70 €
ab 1.1.2015: 700,40 €
ab 1.1.2016: 708,80 €
ab 1.1.2017: 714,50 €
ab 1.1.2018: 730,20 €
ab 1.1.2019: 749,20 €
ab 1.1.2020: 776,20 €
ab 1.1.2021: 803,40 €
ab 1.1.2022: 827,50 €
ab 1.1.2023: 875,50 €
ab 1.1.2024: 960,40 €
ab 1.1.2025: 1 004,60 €
ab 1.1.2026: 1 031,70 €
Anm. 6: ab 1.1.2005: 675,50 €
ab 1.1.2006: 692,40 €
ab 1.1.2007: 703,50 €
ab 1.1.2008: 715,50 €
ab 1.11.2008: 739,80 €
ab 1.1.2010: 750,90 €
ab 1.1.2011: 759,90 €
ab 1.1.2012: 780,40 €
ab 1.1.2013: 802,30 €
ab 1.1.2014: 821,60 €
ab 1.1.2015: 835,60 €
ab 1.1.2016: 845,60 €
ab 1.1.2017: 852,40 €
ab 1.1.2018: 871,20 €
ab 1.1.2019: 893,90 €
ab 1.1.2020: 926,10 €
ab 1.1.2021: 958,50 €
ab 1.1.2022: 987,30 €
ab 1.1.2023: 1 044,60 €
ab 1.1.2024: 1145,90 €
ab 1.1.2025: 1 198,60 €
ab 1.1.2026: 1 231,00 €
Anm. 7: ab 1.1.2005: 581,50 €
ab 1.1.2006: 596,00 €
ab 1.1.2007: 605,50 €
ab 1.1.2008: 615,80 €
ab 1.11.2008: 636,70 €
ab 1.1.2010: 646,30 €
ab 1.1.2011: 654,10 €
ab 1.1.2012: 671,80 €
ab 1.1.2013: 690,60 €
ab 1.1.2014: 707,20 €
ab 1.1.2015: 719,20 €
ab 1.1.2016: 727,80 €
ab 1.1.2017: 733,60 €
ab 1.1.2018: 749,70 €
ab 1.1.2019: 769,20 €
ab 1.1.2020: 796,90 €
ab 1.1.2021: 824,80 €
ab 1.1.2022: 849,50 €
ab 1.1.2023: 898,80 €
ab 1.1.2024: 986,00 €
ab 1.1.2025: 1 031,40 €
ab 1.1.2026: 1 059,20 €
Anm. 8: ab 1.1.2005: 705,20 €
ab 1.1.2006: 722,80 €
ab 1.1.2007: 734,40 €
ab 1.1.2008: 746,90 €
ab 1.11.2008: 772,30 €
ab 1.1.2010: 783,90 €
ab 1.1.2011: 793,30 €
ab 1.1.2012: 814,70 €
ab 1.1.2013: 837,50 €
ab 1.1.2014: 857,60 €
ab 1.1.2015: 872,20 €
ab 1.1.2016: 882,70 €
ab 1.1.2017: 889,80 €
ab 1.1.2018: 909,40 €
ab 1.1.2019: 933,00 €
ab 1.1.2020: 966,60 €
ab 1.1.2021: 1 000,40 €
ab 1.1.2022: 1 030,40 €
ab 1.1.2023: 1 090,20 €
ab 1.1.2024: 1 195,90 €
ab 1.1.2025: 1 250,90 €
ab 1.1.2026: 1 284,70 €
Anm. 9: ab 1.1.2005: 204,30 €
ab 1.1.2006: 209,40 €
ab 1.1.2007: 212,80 €
ab 1.1.2008: 216,40 €
ab 1.11.2008: 223,80 €
ab 1.1.2010: 227,20 €
ab 1.1.2011: 229,90 €
ab 1.1.2012: 236,10 €
ab 1.1.2013: 242,70 €
ab 1.1.2014: 248,50 €
ab 1.1.2015: 252,70 €
ab 1.1.2016: 255,70 €
ab 1.1.2017: 257,70 €
ab 1.1.2018: 263,40 €
ab 1.1.2019: 270,20 €
ab 1.1.2020: 279,90 €
ab 1.1.2021: 289,70 €
ab 1.1.2022: 298,40 €
ab 1.1.2023: 315,70 €
ab 1.1.2024: 346,30 €
ab 1.1.2025: 362,20 €
ab 1.1.2026: 372,00 €
Anm. 10: ab 1.1.2005: 285,50 €
ab 1.1.2006: 292,60 €
ab 1.1.2007: 297,30 €
ab 1.1.2008: 302,40 €
ab 1.11.2008: 312,70 €
ab 1.1.2010: 317,40 €
ab 1.1.2011: 321,20 €
ab 1.1.2012: 329,90 €
ab 1.1.2013: 339,10 €
ab 1.1.2014: 347,20 €
ab 1.1.2015: 353,10 €
ab 1.1.2016: 357,30 €
ab 1.1.2017: 360,20 €
ab 1.1.2018: 368,10 €
ab 1.1.2019: 377,70 €
ab 1.1.2020: 391,30 €
ab 1.1.2021: 405,00 €
ab 1.1.2022: 417,20 €
ab 1.1.2023: 441,40 €
ab 1.1.2024: 484,20 €
ab 1.1.2025: 506,50 €
ab 1.1.2026: 520,20 €)
Abkürzung
KOVG 1957
§ 46a. (1) Hinterbliebene, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zur Hinterbliebenenrente auf Antrag eine Hilflosenzulage, wenn sie derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe einer anderen Person bedürfen, und wenn dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird. Der Anspruch auf Hilflosenzulage setzt überdies voraus, daß ein Anspruch auf eine gleichartige Leistung nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht geltend gemacht werden kann. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften über Behindertenhilfe oder über Blindenbeihilfen wegen Hilflosigkeit (Pflegebedürftigkeit), Blindheit oder praktischer Blindheit gewährt werden. Die Hilflosenzulage ist in der Höhe des gemäß § 105a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu leisten. § 18a Abs. 3 und § 29 Abs. 3 gelten sinngemäß.
(2) Blinden, welche die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen erfüllen, ist die Hilflosenzulage in doppelter Höhe des gemäß § 105a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu leisten. Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 46b. (1) Hinterbliebenen ist wegen der ihnen erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben für eine ihnen verordnete Diätverpflegung auf Antrag zur Zusatzrente gemäß § 35 Abs. 3, zur Witwen(Witwer)beihilfe gemäß § 36 Abs. 2, zur erhöhten Waisenrente und Waisenbeihilfe gemäß § 42 Abs. 3 und zur Elternrente gemäß § 46 ein Zuschuß zu gewähren, wenn die Diätverpflegung wegen einer der aufgezählten Erkrankungen erforderlich ist. Der Zuschuß beträgt bei Diätverpflegung wegen Zuckerkrankheit 100 S monatlich, wenn aber die Einschätzung nach den zu § 7 Abs. 2 aufgestellten Richtsätzen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder 60 v. H. bedingt, 200 S monatlich, und, wenn die Einschätzung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. H. oder mehr bedingt, 300 S monatlich. Für chronische Erkrankungen des Magens, des Darmes, der Gallenblase und Leber ist ein Zuschuß nur zu gewähren, wenn der Leidenszustand nach den zu § 7 Abs. 2 aufgestellten Richtsätzen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt mindestens 50 v. H. bedingt. Dieser Zuschuß beträgt 100 S monatlich. Absetzungen vom Einkommen (§ 13) wegen außergewöhnlicher Ausgaben infolge Diätverpflegung sind nicht zulässig. Treffen mehrere Ansprüche auf einen Zuschuß auf Grund verschiedener Versorgungsleistungen zusammen, so gebührt dieser Zuschuß nur zu einer Versorgungsleistung. § 29 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1973 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 46b. (1) Hinterbliebenen ist wegen der ihnen erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben für eine ihnen verordnete Diätverpflegung ein Zuschuß zu gewähren, wenn die Diätverpflegung wegen einer der aufgezählten Erkrankungen erforderlich ist. Der Zuschuß gebührt auf Antrag zur Zusatzrente gemäß § 35 Abs. 3, zur Witwen/Witwerbeihilfe gemäß § 36 Abs. 2, zur erhöhten Waisenrente und Waisenbeihilfe gemäß § 42 Abs. 3 sowie zur Elternrente gemäß § 46 und beträgt
bei Zuckerkrankheit 290 S monatlich;
bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50/60 vH 587 S monatlich;
bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH 878 S monatlich;
bei chronischen Erkrankungen des Magens, des Darmes, der Gallenblase, der Leber und der Nieren entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt mindestens 50 vH 290 S monatlich;
bei chronischen Nierenerkrankungen mit Dialysebehandlung 878 S monatlich.
Für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 anzuwenden.
(2) Treffen mehrere Ansprüche auf einen Zuschuß auf Grund verschiedener Versorgungsleistungen zusammen, so gebührt der Zuschuß nur zu einer Versorgungsleistung. Absetzungen vom Einkommen (§ 13) wegen außergewöhnlicher Ausgaben infolge Diätverpflegung sind nicht zulässig. § 29 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 46b. (1) Hinterbliebenen ist wegen der ihnen erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben für eine ihnen verordnete Diätverpflegung ein Zuschuß zu gewähren, wenn die Diätverpflegung wegen einer der aufgezählten Erkrankungen erforderlich ist. Der Zuschuß gebührt auf Antrag zur Zusatzrente gemäß § 35 Abs. 3, zur Witwen/Witwerbeihilfe gemäß § 36 Abs. 2, zur erhöhten Waisenrente und Waisenbeihilfe gemäß § 42 Abs. 3 sowie zur Elternrente gemäß § 46 und beträgt
bei Zuckerkrankheit 290 S monatlich;
bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50/60 vH 587 S monatlich;
bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH 878 S monatlich;
bei chronischen Erkrankungen des Magens, des Darmes, der Gallenblase, der Leber und der Nieren entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt mindestens 50 vH 290 S monatlich;
bei chronischen Nierenerkrankungen mit Dialysebehandlung 878 S monatlich.
Für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 anzuwenden.
(2) Treffen mehrere Ansprüche auf einen Zuschuß auf Grund verschiedener Versorgungsleistungen zusammen, so gebührt der Zuschuß nur zu einer Versorgungsleistung. Absetzungen vom Einkommen (§ 13) wegen außergewöhnlicher Ausgaben infolge Diätverpflegung sind nicht zulässig. § 29 gilt sinngemäß.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 46b. (1) Hinterbliebenen ist wegen der ihnen erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben für eine ihnen verordnete Diätverpflegung ein Zuschuß zu gewähren, wenn die Diätverpflegung wegen einer der aufgezählten Erkrankungen erforderlich ist. Der Zuschuß gebührt auf Antrag zur Zusatzrente gemäß § 35 Abs. 3, zur Witwen/Witwerbeihilfe gemäß § 36 Abs. 2, zur erhöhten Waisenrente und Waisenbeihilfe gemäß § 42 Abs. 3 sowie zur Elternrente gemäß § 46 und beträgt
bei Zuckerkrankheit 25,73 € (Anm. 1) monatlich;
bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50/60 vH 51,74 € (Anm. 2) monatlich;
bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH 77,61 € (Anm. 3) monatlich;
bei chronischen Erkrankungen des Magens, des Darmes, der Gallenblase, der Leber und der Nieren entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt mindestens 50 vH 25,73 € (Anm. 1) monatlich;
bei chronischen Nierenerkrankungen mit Dialysebehandlung 77,61 € (Anm. 3) monatlich.
(2) Treffen mehrere Ansprüche auf einen Zuschuß auf Grund verschiedener Versorgungsleistungen zusammen, so gebührt der Zuschuß nur zu einer Versorgungsleistung. Absetzungen vom Einkommen (§ 13) wegen außergewöhnlicher Ausgaben infolge Diätverpflegung sind nicht zulässig. § 29 gilt sinngemäß.
(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 34/2002 ab 1.1.2002: 26,00 €
Anm. 2: ab 1.1.2002: 52,30 €
Anm. 3: ab 1.1.2002: 78,50 €
Abkürzung
KOVG 1957
§ 46b. (1) Hinterbliebenen ist wegen der ihnen erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben für eine ihnen verordnete Diätverpflegung ein Zuschuß zu gewähren, wenn die Diätverpflegung wegen einer der aufgezählten Erkrankungen erforderlich ist. Der Zuschuß gebührt auf Antrag zur Zusatzrente gemäß § 35 Abs. 3, zur erhöhten Waisenrente und Waisenbeihilfe gemäß § 42 Abs. 3 sowie zur Elternrente gemäß § 46 und beträgt
bei Zuckerkrankheit 25,73 € (Anm. 1) monatlich;
bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50/60 vH 51,74 € (Anm. 2) monatlich;
bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH 77,61 € (Anm. 3) monatlich;
bei chronischen Erkrankungen des Magens, des Darmes, der Gallenblase, der Leber und der Nieren entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt mindestens 50 vH 25,73 € (Anm. 1) monatlich;
bei chronischen Nierenerkrankungen mit Dialysebehandlung 77,61 € (Anm. 3) monatlich.
Für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 anzuwenden.
(2) Treffen mehrere Ansprüche auf einen Zuschuß auf Grund verschiedener Versorgungsleistungen zusammen, so gebührt der Zuschuß nur zu einer Versorgungsleistung. Absetzungen vom Einkommen (§ 13) wegen außergewöhnlicher Ausgaben infolge Diätverpflegung sind nicht zulässig. § 29 gilt sinngemäß.
(____
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 ab 1.1.2005: 26,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 3/2006 ab 1.1.2006: 27,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 25/2007 ab 1.1.2007: 27,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 28/2008 ab 1.1.2008: 28,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 442/2008 ab 1.1.2009: 29,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 436/2009 ab 1.1.2010: 29,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 456/2010 ab 1.1.2011: 30,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 420/2011 ab 1.1.2012: 31,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 468/2012 ab 1.1.2013: 31,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 462/2013 ab 1.1.2014: 32,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 ab 1.1.2015: 33,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 33,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 386/2016 ab 1.1.2017: 34,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2017 ab 1.1.2018: 34,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 38/2019 ab 1.1.2019: 35,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 328/2019 ab 1.1.2020: 36,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 67/2021 ab 1.1.2021: 38,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 4/2022 ab 1.1.2022: 39,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 ab 1.1.2023: 41,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 ab 1.1.2024: 45,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 364/2024 ab 1.1.2025: 47,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 247/2025 ab 1.1.2026: 49,00 €
Anm. 2: ab 1.1.2005: 53,90 €
ab 1.1.2006: 55,20 €
ab 1.1.2007: 56,10 €
ab 1.1.2008: 57,10 €
ab 1.1.2009: 59,00 €
ab 1.1.2010: 59,90 €
ab 1.1.2011: 60,60 €
ab 1.1.2012: 62,20 €
ab 1.1.2013: 63,90 €
ab 1.1.2014: 65,40 €
ab 1.1.2015: 66,50 €
ab 1.1.2016: 67,30 €
ab 1.1.2017: 67,80 €
ab 1.1.2018: 69,30 €
ab 1.1.2019: 71,10 €
ab 1.1.2020: 73,70 €
ab 1.1.2021: 76,30 €
ab 1.1.2022: 78,60 €
ab 1.1.2023: 83,20 €
ab 1.1.2024: 91,30 €
ab 1.1.2025: 95,50 €
ab 1.1.2026: 98,10 €
Anm. 3: ab 1.1.2005: 80,90 €
ab 1.1.2006: 82,90 €
ab 1.1.2007: 84,20 €
ab 1.1.2008: 85,60 €
ab 1.1.2009: 88,50 €
ab 1.1.2010: 89,80 €
ab 1.1.2011: 90,90 €
ab 1.1.2012: 93,40 €
ab 1.1.2013: 96,00 €
ab 1.1.2014: 98,30 €
ab 1.1.2015: 100,00 €
ab 1.1.2016: 101,20 €
ab 1.1.2017: 102,00 €
ab 1.1.2018: 104,20 €
ab 1.1.2019: 106,90 €
ab 1.1.2020: 110,70 €
ab 1.1.2021: 114,60 €
ab 1.1.2022: 118,00 €
ab 1.1.2023: 124,80 €
ab 1.1.2024: 136,90 €
ab 1.1.2025: 143,20 €
ab 1.1.2026: 147,10 €)
Abkürzung
KOVG 1957
ABSCHNITT VIII.
Sterbegeld.
§ 47. (1) Ist der Tod eines Beschädigten die mittelbare oder unmittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird ein Sterbegeld gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte.
(2) Das volle Sterbegeld beträgt 2500 S. Auf diesen Betrag sind sonstige einmalige Leistungen anzurechnen, die aus Anlaß des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln – ausgenommen die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr nach § 48 – gewährt werden; übersteigen diese Leistungen zusammen den Betrag von 1000 S, so sind lediglich 1000 S anzurechnen. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Juli 1967 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.
(3) Ist der Tod eines Schwerbeschädigten nicht die Folge einer Dienstbeschädigung oder stirbt ein Hinterbliebener, der bis zum Tod Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte, so wird ein Sterbegeld in halber Höhe des sich aus Abs. 2 ergebenden Betrages gewährt. Hatte der Schwerbeschädigte bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestes 60 vH oder auf eine Pflegezulage, so ist der Anspruch auf Sterbegeld nach Abs. 2 auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
(4) Das Sterbegeld ist zunächst zum Ersatze der Kosten der Bestattung zu verwenden und an den zu zahlen, der diese Kosten bestritten hat. Ein nach dieser Ersatzleistung verbleibender Rest ist dem überlebenden Ehegatten, ist ein solcher nicht vorhanden, den Kindern, sind auch solche nicht vorhanden, den Eltern auszuzahlen, wenn diese Personen mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Abkürzung
KOVG 1957
ABSCHNITT VIII.
Sterbegeld.
§ 47. (1) Ist der Tod eines Beschädigten die mittelbare oder unmittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird ein Sterbegeld gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte.
(2) Das volle Sterbegeld beträgt 10 902 S. Auf diesen Betrag sind sonstige einmalige Leistungen anzurechnen, die aus Anlaß des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln – ausgenommen die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr nach § 48 – gewährt werden; übersteigen diese Leistungen zusammen den Betrag von 4 365 S, so sind lediglich 4 365 S anzurechnen.
(3) Ist der Tod eines Schwerbeschädigten nicht die Folge einer Dienstbeschädigung oder stirbt ein Hinterbliebener, der bis zum Tod Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte, so wird ein Sterbegeld in halber Höhe des sich aus Abs. 2 ergebenden Betrages gewährt. Hatte der Schwerbeschädigte bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestes 60 vH oder auf eine Pflegezulage, so ist der Anspruch auf Sterbegeld nach Abs. 2 auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
(4) Das Sterbegeld ist zunächst zum Ersatze der Kosten der Bestattung zu verwenden und an den zu zahlen, der diese Kosten bestritten hat. Ein nach dieser Ersatzleistung verbleibender Rest ist dem überlebenden Ehegatten, ist ein solcher nicht vorhanden, den Kindern, sind auch solche nicht vorhanden, den Eltern auszuzahlen, wenn diese Personen mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Abkürzung
KOVG 1957
ABSCHNITT VIII.
Sterbegeld.
§ 47. (1) Ist der Tod eines Beschädigten die mittelbare oder unmittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird ein Sterbegeld gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte.
(2) Das volle Sterbegeld beträgt 12 880 S. Auf diesen Betrag sind sonstige einmalige Leistungen anzurechnen, die aus Anlaß des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln – ausgenommen die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr nach § 48 – gewährt werden.
(3) Ist der Tod eines Schwerbeschädigten nicht die Folge einer Dienstbeschädigung oder stirbt ein Hinterbliebener, der bis zum Tod Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte, so wird ein Sterbegeld in halber Höhe des sich aus Abs. 2 ergebenden Betrages gewährt. Hatte der Schwerbeschädigte bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestes 60 vH oder auf eine Pflegezulage, so ist der Anspruch auf Sterbegeld nach Abs. 2 auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
(4) Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte und die waisenrenten- oder waisenbeihilfenberechtigten Kinder, sofern sie die Bestattungskosten bestritten haben.
Abkürzung
KOVG 1957
ABSCHNITT VIII.
Sterbegeld.
§ 47. (1) Ist der Tod eines Beschädigten die mittelbare oder unmittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird ein Sterbegeld gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte.
(2) Das volle Sterbegeld beträgt 936,03 €. Auf diesen Betrag sind sonstige einmalige Leistungen anzurechnen, die aus Anlaß des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln – ausgenommen die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr nach § 48 – gewährt werden.
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