Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 – KOVG. 1957
§ 60. Der Anspruch auf die geldlichen Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetze wird durch einen Wohnsitz oder Aufenthalt im Auslande nicht berührt. Für eine notwendige Heilbehandlung (§§ 23, 24) sowie für vom Beschädigten selbst beschaffte Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel (§ 32) wird nur Kostenersatz geleistet, und zwar bis zur Höhe des Betrages, den der Bund bei Gewährung einer entsprechenden Heilbehandlung oder orthopädischen Versorgung im Inlande zu tragen gehabt hätte.
Abkürzung
KOVG 1957
ABSCHNITT XVII.
Zeitweiliges Ruhen der Versorgung.
§ 61. (1) Der Anspruch auf Beschädigten(Hinterbliebenen)rente (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschüsse) ruht, solange der Versorgungsberechtigte eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der § 21 Abs. 2, §§ 22 und 23 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird. Wenn der Versorgungsberechtigte bedürftige Angehörige hat, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, kann diesen die ruhende Grundrente ausgefolgt werden. Dies gilt nicht für Angehörige, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist.
(2) Für die Dauer der Unterbringung eines Versorgungsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ruhen die Versorgungsleistungen in dem durch § 55b für den Fall des Anspruchsüberganges auf den Träger der Sozialhilfe bestimmten Umfang. Die dem Versorgungsberechtigten zu belassenden Beträge können vom Landesinvalidenamt unmittelbar an die unterhaltsberechtigten Angehörigen ausgezahlt werden.
(3) Der Anspruch auf Leistung der Waisenrente ruht für die Dauer einer unentgeltlichen Verpflegung in einer Erziehungsanstalt; die Waisenrente ist jedoch dem Träger der Verpflegskosten auszufolgen. Das gleiche gilt für den Anspruch auf Leistung der Familienzulagen für Kinder (§§ 16, 17).
(4) Das Ruhen von Rentenansprüchen (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschüsse) gemäß Abs. 1 bis 3 wird mit dem Ersten des Monates wirksam, der auf den Eintritt des Ruhensgrundes folgt. Die Versorgungsleistungen sind vom Ersten des Monates an wieder zu erbringen, in dem der Ruhensgrund weggefallen ist.
Abkürzung
KOVG 1957
ABSCHNITT XVII.
Zeitweiliges Ruhen der Versorgung.
§ 61. (1) Der Anspruch auf Beschädigten(Hinterbliebenen)rente (einschließlich allfälliger Zulagen, Zuschüsse und des Kleider- und Wäschepauschales) ruht, solange der Versorgungsberechtigte eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der § 21 Abs. 2, §§ 22 und 23 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird. Wenn der Versorgungsberechtigte bedürftige Angehörige hat, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, kann diesen die ruhende Grundrente ausgefolgt werden. Dies gilt nicht für Angehörige, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist.
(2) Für die Dauer der Unterbringung eines Versorgungsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ruhen die Versorgungsleistungen in dem durch § 55b für den Fall des Anspruchsüberganges auf den Träger der Sozialhilfe bestimmten Umfang. Die dem Versorgungsberechtigten zu belassenden Beträge können vom Landesinvalidenamt unmittelbar an die unterhaltsberechtigten Angehörigen ausgezahlt werden.
(3) Der Anspruch auf Leistung der Waisenrente ruht für die Dauer einer unentgeltlichen Verpflegung in einer Erziehungsanstalt; die Waisenrente ist jedoch dem Träger der Verpflegskosten auszufolgen. Das gleiche gilt für den Anspruch auf Leistung der Familienzulagen für Kinder (§§ 16, 17).
(4) Das Ruhen von Rentenansprüchen (einschließlich allfälliger Zulagen, Zuschüsse und des Kleider- und Wäschepauschales) gemäß Abs. 1 bis 3 wird mit dem Ersten des Monates wirksam, der auf den Eintritt des Ruhensgrundes folgt. Die Versorgungsleistungen sind vom Ersten des Monates an wieder zu erbringen, in dem der Ruhensgrund weggefallen ist.
Abkürzung
KOVG 1957
ABSCHNITT XVII.
Zeitweiliges Ruhen der Versorgung.
§ 61. (1) Der Anspruch auf Beschädigten(Hinterbliebenen)rente (einschließlich allfälliger Zulagen, Zuschüsse und des Kleider- und Wäschepauschales) ruht, solange der Versorgungsberechtigte eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der § 21 Abs. 2, §§ 22 und 23 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird. Wenn der Versorgungsberechtigte bedürftige Angehörige hat, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, kann diesen die ruhende Grundrente ausgefolgt werden. Dies gilt nicht für Angehörige, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist.
(2) Für die Dauer der Unterbringung eines Versorgungsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ruhen die Versorgungsleistungen in dem durch § 55b für den Fall des Anspruchsüberganges auf den Träger der Sozialhilfe bestimmten Umfang. Die dem Versorgungsberechtigten zu belassenden Beträge können vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unmittelbar an die unterhaltsberechtigten Angehörigen ausgezahlt werden.
(3) Der Anspruch auf Leistung der Waisenrente ruht für die Dauer einer unentgeltlichen Verpflegung in einer Erziehungsanstalt; die Waisenrente ist jedoch dem Träger der Verpflegskosten auszufolgen. Das gleiche gilt für den Anspruch auf Leistung der Familienzulagen für Kinder (§§ 16, 17).
(4) Das Ruhen von Rentenansprüchen (einschließlich allfälliger Zulagen, Zuschüsse und des Kleider- und Wäschepauschales) gemäß Abs. 1 bis 3 wird mit dem Ersten des Monates wirksam, der auf den Eintritt des Ruhensgrundes folgt. Die Versorgungsleistungen sind vom Ersten des Monates an wieder zu erbringen, in dem der Ruhensgrund weggefallen ist.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 62. Wenn ein Versorgungsberechtigter ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, kann die Leistung der Versorgung abgelehnt oder insolange eingestellt werden, bis er dem Auftrage nachkommt. Er muß aber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Versorgung unterbleibt.
Abkürzung
KOVG 1957
ABSCHNITT XVIIa
Anpassung von Versorgungsleistungen und Einkommensbeträgen
§ 63. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für verbindlich zu erklären.
(2) Die im § 47 angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Juli 1967 mit dem Anpassungsfaktor 1,081 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu vervielfachen.
(3) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, daß die nach Abs. 2 in Betracht kommenden Beträge mit Wirkung vom 1. Juli 1967 mit dem Anpassungsfaktor 1,081 zu vervielfachen sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1968 ist der Vervielfachung der für das zweite Halbjahr 1967 ermittelte Betrag, mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 finden auf die in den §§ 11, 12, 14, 16, 20, 42, 46 Abs. 1 bis 3, 46b, 56, 74 und im Abschnitt VII der Anlage zu § 32 angeführten Beträge mit der Einschränkung Anwendung, daß die in den §§ 14 und 46b angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1973, die im § 46 Abs. 3 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976, die in den §§ 16, 74 und im Abschnitt VII der Anlage zu § 32 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1978, die in den §§ 11, 42 Abs. 1 und 56 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1981, der im § 20 angeführte Betrag der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1983, die in den §§ 12 Abs. 2 und 46 Abs. 1 und 2 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1985 und die in den §§ 12 Abs. 3 und 42 Abs. 3 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1991 vorzunehmenden Anpassung zugrunde zu legen sind.
(5) Die Anpassung der im § 18 angeführten Beträge ist in der Weise vorzunehmen, daß die mit 1. Juli 1972 festgesetzten Beträge am 1. Jänner 1973 mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 1973 und die mit 1. Juli 1973 festgesetzten Beträge mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 1973 und am 1. Jänner 1974 mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 1974 zu vervielfachen sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1975 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Beträge mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind jeweils die für das vorangegangene Jahr ermittelten Beträge zugrunde zu legen. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich der gemäß § 13 Abs. 4 bis 8 errechneten Einkommensbeträge.
(7) Die sich aus Abs. 2, 3, 4 und 5 ergebenden Beträge sind alljährlich durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen. Das gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 4 und § 35 Abs. 2 errechneten und gerundeten Beträge.
(8) Die Anpassung von Versorgungsleistungen ist von Amts wegen vorzunehmen.
Abkürzung
KOVG 1957
ABSCHNITT XVIIa
Anpassung von Versorgungsleistungen und Einkommensbeträgen
§ 63. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für verbindlich zu erklären.
(2) Die im § 47 angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Juli 1967 mit dem Anpassungsfaktor 1,081 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu vervielfachen.
(3) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, daß die nach Abs. 2 in Betracht kommenden Beträge mit Wirkung vom 1. Juli 1967 mit dem Anpassungsfaktor 1,081 zu vervielfachen sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1968 ist der Vervielfachung der für das zweite Halbjahr 1967 ermittelte Betrag, mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 finden auf die in den §§ 11, 12, 14, 16, 20, 42, 46 Abs. 1 bis 3, 46b, 56, 74 und im Abschnitt VII der Anlage zu § 32 angeführten Beträge mit der Einschränkung Anwendung, daß die in den §§ 14 und 46b angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1973, die im § 46 Abs. 3 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976, die in den §§ 16, 74 und im Abschnitt VII der Anlage zu § 32 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1978, die in den §§ 11, 42 Abs. 1 und 56 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1981, der im § 20 angeführte Betrag der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1983, die in den §§ 12 Abs. 2 und 46 Abs. 1 und 2 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1985 und die in den §§ 12 Abs. 3 und 42 Abs. 3 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1991 vorzunehmenden Anpassung zugrunde zu legen sind.
(5) Die Anpassung der im § 18 angeführten Beträge ist in der Weise vorzunehmen, daß die mit 1. Juli 1972 festgesetzten Beträge am 1. Jänner 1973 mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 1973 und die mit 1. Juli 1973 festgesetzten Beträge mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 1973 und am 1. Jänner 1974 mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 1974 zu vervielfachen sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1975 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Beträge mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind jeweils die für das vorangegangene Jahr ermittelten Beträge zugrunde zu legen. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich der gemäß § 13 Abs. 4 bis 8 errechneten Einkommensbeträge.
(7) Die sich aus Abs. 2, 3, 4 und 5 ergebenden Beträge sind alljährlich durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen. Das gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 4 und § 35 Abs. 2 errechneten und gerundeten Beträge.
(8) Die Anpassung von Versorgungsleistungen ist von Amts wegen vorzunehmen.
(9) Der für das Kalenderjahr 1990 gemäß Abs. 1 festgesetzte Anpassungsfaktor ist um 0,01 zu erhöhen; die mit dem erhöhten Anpassungsfaktor vervielfachten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres der Anpassung zugrunde zu legen.
Abkürzung
KOVG 1957
ABSCHNITT XVIIa
Anpassung von Versorgungsleistungen und Einkommensbeträgen
§ 63. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für verbindlich zu erklären.
(2) Die im § 47 angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Juli 1967 mit dem Anpassungsfaktor 1,081 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu vervielfachen.
(3) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, daß die nach Abs. 2 in Betracht kommenden Beträge mit Wirkung vom 1. Juli 1967 mit dem Anpassungsfaktor 1,081 zu vervielfachen sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1968 ist der Vervielfachung der für das zweite Halbjahr 1967 ermittelte Betrag, mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 finden auf die in den §§ 11, 12, 14, 16, 20, 42, 46 Abs. 1 bis 3, 46b, 56, 74 und im Abschnitt VII der Anlage zu § 32 angeführten Beträge mit der Einschränkung Anwendung, daß die in den §§ 14 und 46b angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1973, die im § 46 Abs. 3 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976, die in den §§ 16, 74 und im Abschnitt VII der Anlage zu § 32 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1978, die in den §§ 11, 42 Abs. 1 und 56 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1981, der im § 20 angeführte Betrag der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1983, die in den §§ 12 Abs. 2 und 46 Abs. 1 und 2 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1985 und die in den §§ 12 Abs. 3 und 42 Abs. 3 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1992 vorzunehmenden Anpassung zugrunde zu legen sind.
(5) Die Anpassung der im § 18 angeführten Beträge ist in der Weise vorzunehmen, daß die mit 1. Juli 1972 festgesetzten Beträge am 1. Jänner 1973 mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 1973 und die mit 1. Juli 1973 festgesetzten Beträge mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 1973 und am 1. Jänner 1974 mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 1974 zu vervielfachen sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1975 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Beträge mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind jeweils die für das vorangegangene Jahr ermittelten Beträge zugrunde zu legen. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich der gemäß § 13 Abs. 4 bis 8 errechneten Einkommensbeträge.
(7) Die sich aus Abs. 2, 3, 4 und 5 ergebenden Beträge sind alljährlich durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen. Das gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 4 und § 35 Abs. 2 errechneten und gerundeten Beträge.
(8) Die Anpassung von Versorgungsleistungen ist von Amts wegen vorzunehmen.
(9) Der für das Kalenderjahr 1990 gemäß Abs. 1 festgesetzte Anpassungsfaktor ist um 0,01 zu erhöhen; die mit dem erhöhten Anpassungsfaktor vervielfachten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres der Anpassung zugrunde zu legen.
Abkürzung
KOVG 1957
ABSCHNITT XVIIa
Anpassung von Versorgungsleistungen und Einkommensbeträgen
§ 63. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für Leistungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorgesehenen Anpassungsfaktor auch für die im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 vorgesehenen Leistungen für verbindlich zu erklären.
(2) Mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu vervielfachen
die in den §§ 11, 12 Abs. 2, 14, 16, 18, 20, 20a, 42 Abs. 1, 46 Abs. 1 bis 3, 46b, 47, 56 und 74 angeführten Beträge, und zwar erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 1992;
die gemäß § 13 Abs. 4 bis 7 errechneten monatlichen Einkommensbeträge, rückwirkend ab dem 1. Juli 1967.
(3) Der Vervielfachung sind jeweils die für das vorangegangene Jahr ermittelten Beträge zugrunde zu legen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.
(4) Die sich aus Abs. 2 und 3 ergebenden Beträge sind alljährlich durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen. Das gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 4 und § 35 Abs. 2 errechneten und entsprechend Abs. 3 gerundeten Beträge.
(5) Die Anpassung von Versorgungsleistungen ist von Amts wegen vorzunehmen.
Abkürzung
KOVG 1957
ABSCHNITT XVIIa
Anpassung von Versorgungsleistungen und Einkommensbeträgen
§ 63. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für Leistungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorgesehenen Anpassungsfaktor auch für die im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 vorgesehenen Leistungen für verbindlich zu erklären.
(2) Mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu vervielfachen
die in den §§ 11, 12 Abs. 2, 14, 16, 18, 20, 20a, 42 Abs. 1, 46 Abs. 1 bis 3, 46b, 47, 56 und 74 angeführten Beträge, und zwar erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 1992;
die gemäß § 13 Abs. 4 bis 7 errechneten monatlichen Einkommensbeträge, rückwirkend ab dem 1. Juli 1967.
(3) Der Vervielfachung sind jeweils die für das vorangegangene Jahr ermittelten Beträge zugrunde zu legen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.
(4) Die sich aus Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 ergebenden Beträge sind alljährlich durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen. Das gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 4 und § 35 Abs. 2 errechneten und entsprechend Abs. 3 gerundeten Beträge. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(5) Die Anpassung von Versorgungsleistungen ist von Amts wegen vorzunehmen.
Abkürzung
KOVG 1957
ABSCHNITT XVIIa
Anpassung von Versorgungsleistungen und Einkommensbeträgen
§ 63. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für Leistungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorgesehenen Anpassungsfaktor auch für die im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 vorgesehenen Leistungen für verbindlich zu erklären.
(2) Mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu vervielfachen
die in den §§ 11, 12 Abs. 2, 14, 16, 18, 20, 20a, 42 Abs. 1, 46 Abs. 1 bis 3, 46b, 56 und 74 angeführten Beträge, und zwar erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 1992;
die gemäß § 13 Abs. 4 bis 7 errechneten monatlichen Einkommensbeträge, rückwirkend ab dem 1. Juli 1967.
(3) Der Vervielfachung sind jeweils die für das vorangegangene Jahr ermittelten Beträge zugrunde zu legen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.
(4) Die sich aus Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 ergebenden Beträge sind alljährlich durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen. Das gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 4 und § 35 Abs. 2 errechneten und entsprechend Abs. 3 gerundeten Beträge. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(5) Die Anpassung von Versorgungsleistungen ist von Amts wegen vorzunehmen.
Abkürzung
KOVG 1957
ABSCHNITT XVIIa
Anpassung von Versorgungsleistungen und Einkommensbeträgen
§ 63. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für Leistungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorgesehenen Anpassungsfaktor auch für die im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 vorgesehenen Leistungen für verbindlich zu erklären.
(2) Mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die in den §§ 11, 12 Abs. 2, 14, 16, 18, 20, 20a, 42 Abs. 1, 46 Abs. 1 bis 3, 46b und 74 angeführten Beträge mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu vervielfachen, und zwar erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2002.
(3) Der Vervielfachung sind jeweils die für das vorangegangene Jahr ermittelten Beträge zugrunde zu legen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.
(4) Die sich aus Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 ergebenden Beträge sind alljährlich durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen. Das gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 4 und § 35 Abs. 2 errechneten und entsprechend Abs. 3 gerundeten Beträge. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(5) Die Anpassung von Versorgungsleistungen ist von Amts wegen vorzunehmen.
(6) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung oder eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.
Abkürzung
KOVG 1957
ABSCHNITT XVIIa
Anpassung von Versorgungsleistungen und Einkommensbeträgen
§ 63. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für Leistungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorgesehenen Anpassungsfaktor auch für die im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 vorgesehenen Leistungen für verbindlich zu erklären.
(2) Mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die in den §§ 11, 12 Abs. 2, 14, 16, 18, 20, 20a, 42 Abs. 1, 46 Abs. 1 bis 3, 46b und 74 angeführten Beträge mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu vervielfachen, und zwar erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2002.
(3) Der Vervielfachung sind jeweils die für das vorangegangene Jahr ermittelten Beträge zugrunde zu legen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.
(4) Die sich aus Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 ergebenden Beträge sind alljährlich durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen. Das gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 4 und § 35 Abs. 2 errechneten und entsprechend Abs. 3 gerundeten Beträge. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(5) Die Anpassung von Versorgungsleistungen ist von Amts wegen vorzunehmen.
(6) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.
Abkürzung
KOVG 1957
ABSCHNITT XVIII.
Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit.
§ 64. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Kriegsopferversorgung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Kriegsopferversorgung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verwaltungsabgaben sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. (BGBl. Nr. 161/1956, Art. I, Z. 10)
(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetze gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen im Inlande trägt der Bund.
Abkürzung
KOVG 1957
ABSCHNITT XVIII.
Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit.
§ 64. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Kriegsopferversorgung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Kriegsopferversorgung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.
(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetze gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen im Inlande trägt der Bund.
Abkürzung
KOVG 1957
ABSCHNITT XVIII.
Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit.
§ 64. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Kriegsopferversorgung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Kriegsopferversorgung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.
(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetze gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen trägt der Bund.
Abkürzung
KOVG 1957
ABSCHNITT XVIIIa
Zusammentreffen von verschiedenartigen Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz
§ 64a. (1) Trifft ein Anspruch auf Beschädigtenrente (§ 10) mit einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente (§ 34) zusammen, ist die Beschädigtenzusatzrente (§ 12) der Berechnung der Hinterbliebenenrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen. Trifft jedoch ein Anspruch auf Beschädigtenrente (§ 10) mit einem Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (§ 35) oder Witwen(Witwer)beihilfe (§ 36 Abs. 2) zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente (§ 35 Abs. 3) und eine allfällige Zulage gemäß § 35a beziehungsweise die Witwen(Witwer)beihilfe der Berechnung der Beschädigtenzusatzrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen, wenn dies für den Versorgungsberechtigten günstiger ist.
(2) Trifft ein Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (§ 35) oder Witwen(Witwer)beihilfe (§ 36 Abs. 2) mit einem Anspruch auf Elternrente zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente sowie eine allfällige Zulage gemäß § 35a beziehungsweise die Witwen(Witwer)beihilfe der Berechnung der Elternrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen.
Abkürzung
KOVG 1957
ABSCHNITT XVIIIa
Zusammentreffen von verschiedenartigen Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz
§ 64a. (1) Trifft ein Anspruch auf Beschädigtenrente (§ 10) mit einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente (§ 34) zusammen, ist die Beschädigtenzusatzrente (§ 12) der Berechnung der Hinterbliebenenrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen. Trifft jedoch ein Anspruch auf Beschädigtenrente (§ 10) mit einem Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (§ 35) zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente (§ 35 Abs. 3) und eine allfällige Zulage gemäß § 35a der Berechnung der Beschädigtenzusatzrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen, wenn dies für den Versorgungsberechtigten günstiger ist.
(2) Trifft ein Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (§ 35) mit einem Anspruch auf Elternrente zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente sowie eine allfällige Zulage gemäß § 35a der Berechnung der Elternrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen.
Abkürzung
KOVG 1957
ABSCHNITT XIX.
Zusammentreffen von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetze mit Ansprüchen nach anderen Gesetzen.
§ 65. Beim Zusammentreffen eines Anspruches auf Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente nach diesem Bundesgesetze mit einem sich auf das gleiche schädigende Ereignis gründenden Anspruch auf Opferrente oder Hinterbliebenenrente nach dem Opferfürsorgegesetze vom 4. Juli 1947, BGBl. Nr. 183, in seiner jeweils geltenden Fassung gebührt nur die Rente nach diesem Bundesgesetze. Gründen sich die Ansprüche nach beiden Bundesgesetzen auf verschiedene schädigende Ereignisse, so gebührt Beschädigtenrente ebenfalls nur nach diesem Bundesgesetze; der Bemessung der Beschädigtenrente ist die durch die schädigenden Ereignisse insgesamt bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit zugrunde zu legen. Die Ansprüche auf Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetze bleiben unberührt.
Abkürzung
KOVG 1957
ABSCHNITT XX.
Fälligkeit und Auszahlung
§ 66. (1) Beschädigtenrenten und Hinterbliebenenrenten sind jeweils am Monatsersten im voraus fällig.
(2) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag, Feiertag oder der Karfreitag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Ist der Fälligkeitstag der 1. Jänner, so ist an dem Werktag auszuzahlen, der dem 31. Dezember vorangeht. Krankengeld und Familien(Tag)geld sind wöchentlich im nachhinein auszuzahlen.
(3) Eine spätere Auszahlung als zu den im Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten ist nur bei Überweisung von Geldleistungen in das Ausland zulässig.
Abkürzung
KOVG 1957
ABSCHNITT XX.
Fälligkeit und Auszahlung
§ 66. (1) Beschädigtenrenten und Hinterbliebenenrenten sind jeweils am Monatsersten im voraus fällig.
(2) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag, Feiertag oder der Karfreitag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Ist der Fälligkeitstag der 1. Jänner, so ist an dem Werktag auszuzahlen, der dem 31. Dezember vorangeht. Krankengeld ist wöchentlich im nachhinein auszuzahlen.
(3) Eine spätere Auszahlung als zu den im Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten ist nur bei Überweisung von Geldleistungen in das Ausland zulässig.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 67. Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 67. Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.
Abkürzung
KOVG 1957
ABSCHNITT XXI.
Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen.
§ 68. Für den Fall der Erkrankung werden bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen versichert:
Witwen und Witwer (§ 35 Abs. 2, § 36 Abs. 2);
Waisen (§ 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 2);
Eltern (§ 44).
Abkürzung
KOVG 1957
ABSCHNITT XXI.
Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen.
§ 68. Für den Fall der Erkrankung werden bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen versichert:
Witwen und Witwer (§ 35 Abs. 2, § 36 Abs. 2);
Waisen (§ 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1);
Eltern (§ 44).
Abkürzung
KOVG 1957
ABSCHNITT XXI.
Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen.
§ 68. Für den Fall der Erkrankung werden bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen versichert:
Witwen und Witwer (§ 35 Abs. 2, § 36);
Waisen (§ 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1);
Eltern (§ 44).
Abkürzung
KOVG 1957
ABSCHNITT XXI.
Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen.
§ 68. Für den Fall der Erkrankung werden bei der Österreichischen Gesundheitskasse in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen versichert:
Witwen und Witwer (§ 35 Abs. 2, § 36);
Waisen (§ 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1);
Eltern (§ 44).
Abkürzung
KOVG 1957
§ 69. (1) Der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen können freiwillig beitreten:
Kinder und Ehegatten von Schwerbeschädigten (§ 9 Abs. 2), wenn und solange der Schwerbeschädigte für diese Familienangehörigen Familienzulage (§§ 16, 17) bezieht;
Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege des Empfängers einer Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19) nicht nur vorübergehend übernommen haben, von diesem erhalten werden und bedürftig sind.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in die Versicherung ist vom Beschädigten beim zuständigen Landesinvalidenamte (§ 79) zu stellen.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 69. (1) Der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen können freiwillig beitreten:
Kinder und Ehegatten von Schwerbeschädigten (§ 9 Abs. 2), wenn und solange der Schwerbeschädigte für diese Familienangehörigen Familienzulage (§§ 16, 17) bezieht;
Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege des Empfängers einer Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19) nicht nur vorübergehend übernommen haben, von diesem erhalten werden und bedürftig sind.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in die Versicherung ist vom Beschädigten beim zuständigen Bundesamte für Soziales und Behindertenwesen (§ 79) zu stellen.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 69. (1) Der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen können freiwillig beitreten:
Kinder und Ehegatten von Schwerbeschädigten (§ 9 Abs. 2), wenn und solange der Schwerbeschädigte für diese Familienangehörigen Familienzulage (§§ 16, 17) bezieht;
Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege des Empfängers einer Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19) nicht nur vorübergehend übernommen haben, von diesem erhalten werden und bedürftig sind.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in die Versicherung ist vom Beschädigten beim Bundesamte für Soziales und Behindertenwesen zu stellen.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 70. Von der Pflichtversicherung (§ 68) und dem freiwilligen Beitritte zur Krankenversicherung (§ 69) sind Personen ausgenommen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 71. (1) Die Versicherung der versicherungspflichtigen Personen (§ 68) beginnt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Tag des Anfalles der Hinterbliebenenrente. Die freiwillige Versicherung (§ 69) beginnt mit dem ersten Tage des Monates, der auf die Anmeldung des Beitrittes folgt.
(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung einer Hinterbliebenenrente gestellt, so ist der Versorgungswerber berechtigt, gleichzeitig oder nachher die Ausstellung einer Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung zu beantragen. Wenn wahrscheinlich ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist, so hat das zuständige Landesinvalidenamt eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung vorläufig mit dem Ersten des Monates beginnt, in dem die Bescheinigung beantragt wurde. Die Bescheinigung ist sowohl dem Antragsteller als auch dem zuständigen Träger der Krankenversicherung zuzustellen. Dieses Recht besteht nicht, wenn und insolange der Versorgungswerber bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund des § 69 bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Die Ausstellung oder die Ablehnung der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
(3) Die Versicherung endet mit dem Ablaufe des Monates, in dem die Voraussetzungen für die Versicherung weggefallen sind.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 71. (1) Die Versicherung der versicherungspflichtigen Personen (§ 68) beginnt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Tag des Anfalles der Hinterbliebenenrente. Die freiwillige Versicherung (§ 69) beginnt mit dem ersten Tage des Monates, der auf die Anmeldung des Beitrittes folgt.
(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung einer Hinterbliebenenrente gestellt, so ist der Versorgungswerber berechtigt, gleichzeitig oder nachher die Ausstellung einer Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung zu beantragen. Wenn wahrscheinlich ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist, so hat das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung vorläufig mit dem Ersten des Monates beginnt, in dem die Bescheinigung beantragt wurde. Die Bescheinigung ist sowohl dem Antragsteller als auch dem zuständigen Träger der Krankenversicherung zuzustellen. Dieses Recht besteht nicht, wenn und insolange der Versorgungswerber bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund des § 69 bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Die Ausstellung oder die Ablehnung der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
(3) Die Versicherung endet mit dem Ablaufe des Monates, in dem die Voraussetzungen für die Versicherung weggefallen sind.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 71. (1) Die Versicherung der versicherungspflichtigen Personen (§ 68) beginnt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Tag des Anfalles der Hinterbliebenenrente. Die freiwillige Versicherung (§ 69) beginnt mit dem ersten Tage des Monates, der auf die Anmeldung des Beitrittes folgt.
(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung einer Hinterbliebenenrente gestellt, so ist der Versorgungswerber berechtigt, gleichzeitig oder nachher die Ausstellung einer Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung zu beantragen. Wenn wahrscheinlich ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung vorläufig mit dem Ersten des Monates beginnt, in dem die Bescheinigung beantragt wurde. Die Bescheinigung ist sowohl dem Antragsteller als auch dem zuständigen Träger der Krankenversicherung zuzustellen. Dieses Recht besteht nicht, wenn und insolange der Versorgungswerber bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund des § 69 bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Die Ausstellung oder die Ablehnung der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
(3) Die Versicherung endet mit dem Ablaufe des Monates, in dem die Voraussetzungen für die Versicherung weggefallen sind.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 72. Die Versicherten erhalten alle für Pflichtversicherte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz 1955 vorgesehenen gesetzlichen und satzungsmäßigen Leistungen mit Ausnahme des Kranken-, Familien-, Tag- und Wochengeldes.
§ 72. Die Versicherten erhalten alle für Pflichtversicherte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorgesehenen gesetzlichen und satzungsmäßigen Leistungen mit Ausnahme des Kranken- und Wochengeldes.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 73. (1) Der Bund hat den Gebietskrankenkassen die entstandenen Kosten und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten zu ersetzen. Die Ersatzbeträge sind vorschußweise innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres in Höhe des im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des tatsächlichen Aufwandes durch den Hauptverband vorzunehmen. Der Hauptverband hat die Ersatzbeträge auf die einzelnen Gebietskrankenkassen unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Aufwandes aufzuteilen.
(2) Die Bestimmungen des § 30 Abs. 3 haben sinngemäß Anwendung zu finden.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, die Ersatzbeträge nach Abs. 1 in Pauschbeträgen zu gewähren. Er setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung fest.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 73. (1) Der Bund hat den Gebietskrankenkassen die entstandenen Kosten und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten zu ersetzen. Die Ersatzbeträge sind vorschußweise innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres in Höhe von 90 vH des im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des tatsächlichen Aufwandes durch den Hauptverband vorzunehmen. Der Hauptverband hat die Ersatzbeträge auf die einzelnen Gebietskrankenkassen unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Aufwandes aufzuteilen.
(2) Die Bestimmungen des § 30 Abs. 3 haben sinngemäß Anwendung zu finden.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, die Ersatzbeträge nach Abs. 1 in Pauschbeträgen zu gewähren. Er setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung fest.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 73. (1) Der Bund hat den Gebietskrankenkassen die entstandenen Kosten und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten zu ersetzen. Die Ersatzbeträge sind vorschußweise in zwei Teilbeträgen, der erste Teilbetrag bis 1. April und der zweite Teilbetrag bis 1. Oktober eines jeden Jahres, in Höhe von jeweils 40 vH des im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des tatsächlichen Aufwandes durch den Hauptverband vorzunehmen. Der Hauptverband hat die Ersatzbeträge auf die einzelnen Gebietskrankenkassen unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Aufwandes aufzuteilen.
(2) Die Bestimmungen des § 30 Abs. 3 haben sinngemäß Anwendung zu finden.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, die Ersatzbeträge nach Abs. 1 in Pauschbeträgen zu gewähren. Er setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen fest.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 73. (1) Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die entstandenen Kosten und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten zu ersetzen. Die Ersatzbeträge sind vorschussweise in zwei Teilbeträgen, der erste Teilbetrag bis 1. April und der zweite Teilbetrag bis 1. Oktober eines jeden Jahres, in Höhe von jeweils 40 vH des im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des tatsächlichen Aufwandes durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger vorzunehmen. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat die Ersatzbeträge an die Österreichische Gesundheitskasse weiterzuleiten.
(2) Die Bestimmungen des § 30 Abs. 3 haben sinngemäß Anwendung zu finden.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, die Ersatzbeträge nach Abs. 1 in Pauschbeträgen zu gewähren. Er setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen fest.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 74. (1) Die Pflichtversicherten (§ 68) haben einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 3 v. H. des jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so ist der Beitrag nur vom Hauptversicherten (Abs. 3) zu leisten.
(2) In der freiwilligen Krankenversicherung (§ 69) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 221 S und für Zusatzversicherte (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 42 S zu entrichten. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.
(3) Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so gilt der Versicherte, der die höchste Rente nach diesem Bundesgesetz bezieht, bei gleich hoher Rente der älteste Versicherte als Hauptversicherter; kommen für die Versicherung nur Waisen in Betracht, so gilt die jüngste Waise als Hauptversicherter. Die übrigen Versicherten gelten als Zusatzversicherte.
(4) Der von den Pflichtversicherten (Abs. 1) zu tragende Versicherungsbeitrag ist von der dem Versicherten und der für freiwillig Versicherte (Abs. 2) zu entrichtende Beitrag von der dem Beschädigten gebührenden Rente einzubehalten. Die Versicherungsbeiträge (Abs. 1 und 2) sind vom Einkommen (§ 13) nicht absetzbar.
(5) Die Versicherten oder ihre gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere auch jeden Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder den Austritt aus einer solchen sowie den Anfall oder Wegfall einer Pension oder Rente aus der Sozialversicherung, innerhalb von zwei Wochen dem Landesinvalidenamt (§ 79) anzuzeigen; hinsichtlich der Zusatzversicherten (Abs. 3) trifft diese Anzeigepflicht den Hauptversicherten (Abs. 3) oder dessen gesetzlichen Vertreter. Der zur Anzeige Verpflichtete ist dem Bunde für den aus der Unterlassung der Anzeige entstandenen Schaden ersatzpflichtig; die Vorschriften des § 54 über den Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Das Landesinvalidenamt hat in den Fällen des Abs. 5 auf Grund der Anzeige, sonst von Amts wegen die entsprechende Meldung (An- oder Abmeldung) an die zuständige Gebietskrankenkasse unverzüglich zu erstatten.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 225/1980)
Abkürzung
KOVG 1957
§ 74. (1) Die Pflichtversicherten (§ 68) haben einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 3 v. H. des jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so ist der Beitrag nur vom Hauptversicherten (Abs. 3) zu leisten.
(2) In der freiwilligen Krankenversicherung (§ 69) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 408 S und für Zusatzversicherte (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 79 S zu entrichten.
(3) Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so gilt der Versicherte, der die höchste Rente nach diesem Bundesgesetz bezieht, bei gleich hoher Rente der älteste Versicherte als Hauptversicherter; kommen für die Versicherung nur Waisen in Betracht, so gilt die jüngste Waise als Hauptversicherter. Die übrigen Versicherten gelten als Zusatzversicherte.
(4) Der von den Pflichtversicherten (Abs. 1) zu tragende Versicherungsbeitrag ist von der dem Versicherten und der für freiwillig Versicherte (Abs. 2) zu entrichtende Beitrag von der dem Beschädigten gebührenden Rente einzubehalten. Die Versicherungsbeiträge (Abs. 1 und 2) sind vom Einkommen (§ 13) nicht absetzbar.
(5) Die Versicherten oder ihre gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere auch jeden Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder den Austritt aus einer solchen sowie den Anfall oder Wegfall einer Pension oder Rente aus der Sozialversicherung, innerhalb von zwei Wochen dem Landesinvalidenamt (§ 79) anzuzeigen; hinsichtlich der Zusatzversicherten (Abs. 3) trifft diese Anzeigepflicht den Hauptversicherten (Abs. 3) oder dessen gesetzlichen Vertreter. Der zur Anzeige Verpflichtete ist dem Bunde für den aus der Unterlassung der Anzeige entstandenen Schaden ersatzpflichtig; die Vorschriften des § 54 über den Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Das Landesinvalidenamt hat in den Fällen des Abs. 5 auf Grund der Anzeige, sonst von Amts wegen die entsprechende Meldung (An- oder Abmeldung) an die zuständige Gebietskrankenkasse unverzüglich zu erstatten.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 225/1980)
Abkürzung
KOVG 1957
§ 74. (1) Die Pflichtversicherten (§ 68) haben einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 3 v. H. des jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so ist der Beitrag nur vom Hauptversicherten (Abs. 3) zu leisten.
(2) In der freiwilligen Krankenversicherung (§ 69) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 408 S und für Zusatzversicherte (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 79 S zu entrichten.
(3) Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so gilt der Versicherte, der die höchste Rente nach diesem Bundesgesetz bezieht, bei gleich hoher Rente der älteste Versicherte als Hauptversicherter; kommen für die Versicherung nur Waisen in Betracht, so gilt die jüngste Waise als Hauptversicherter. Die übrigen Versicherten gelten als Zusatzversicherte.
(4) Der von den Pflichtversicherten (Abs. 1) zu tragende Versicherungsbeitrag ist von der dem Versicherten und der für freiwillig Versicherte (Abs. 2) zu entrichtende Beitrag von der dem Beschädigten gebührenden Rente einzubehalten. Die Versicherungsbeiträge (Abs. 1 und 2) sind vom Einkommen (§ 13) nicht absetzbar.
(5) Die Versicherten oder ihre gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere auch jeden Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder den Austritt aus einer solchen sowie den Anfall oder Wegfall einer Pension oder Rente aus der Sozialversicherung, innerhalb von zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 79) anzuzeigen; hinsichtlich der Zusatzversicherten (Abs. 3) trifft diese Anzeigepflicht den Hauptversicherten (Abs. 3) oder dessen gesetzlichen Vertreter. Der zur Anzeige Verpflichtete ist dem Bunde für den aus der Unterlassung der Anzeige entstandenen Schaden ersatzpflichtig; die Vorschriften des § 54 über den Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat in den Fällen des Abs. 5 auf Grund der Anzeige, sonst von Amts wegen die entsprechende Meldung (An- oder Abmeldung) an die zuständige Gebietskrankenkasse unverzüglich zu erstatten.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 225/1980)
Abkürzung
KOVG 1957
§ 74. (1) Die Pflichtversicherten (§ 68) haben einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 3,75 vH des jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so ist der Beitrag nur vom Hauptversicherten (Abs. 3) zu leisten.
(2) In der freiwilligen Krankenversicherung (§ 69) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 408 S und für Zusatzversicherte (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 79 S zu entrichten.
(3) Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so gilt der Versicherte, der die höchste Rente nach diesem Bundesgesetz bezieht, bei gleich hoher Rente der älteste Versicherte als Hauptversicherter; kommen für die Versicherung nur Waisen in Betracht, so gilt die jüngste Waise als Hauptversicherter. Die übrigen Versicherten gelten als Zusatzversicherte.
(4) Der von den Pflichtversicherten (Abs. 1) zu tragende Versicherungsbeitrag ist von der dem Versicherten und der für freiwillig Versicherte (Abs. 2) zu entrichtende Beitrag von der dem Beschädigten gebührenden Rente einzubehalten. Die Versicherungsbeiträge (Abs. 1 und 2) sind vom Einkommen (§ 13) nicht absetzbar.
(5) Die Versicherten oder ihre gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere auch jeden Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder den Austritt aus einer solchen sowie den Anfall oder Wegfall einer Pension oder Rente aus der Sozialversicherung, innerhalb von zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 79) anzuzeigen; hinsichtlich der Zusatzversicherten (Abs. 3) trifft diese Anzeigepflicht den Hauptversicherten (Abs. 3) oder dessen gesetzlichen Vertreter. Der zur Anzeige Verpflichtete ist dem Bunde für den aus der Unterlassung der Anzeige entstandenen Schaden ersatzpflichtig; die Vorschriften des § 54 über den Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat in den Fällen des Abs. 5 auf Grund der Anzeige, sonst von Amts wegen die entsprechende Meldung (An- oder Abmeldung) an die zuständige Gebietskrankenkasse unverzüglich zu erstatten.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 225/1980)
Abkürzung
KOVG 1957
§ 74. (1) Die Pflichtversicherten (§ 68) haben einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 3,75 vH des jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so ist der Beitrag nur vom Hauptversicherten (Abs. 3) zu leisten.
(2) In der freiwilligen Krankenversicherung (§ 69) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 36,05 € (Anm. 1) und für Zusatzversicherte (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 6,90 € (Anm. 2) zu entrichten.
(3) Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so gilt der Versicherte, der die höchste Rente nach diesem Bundesgesetz bezieht, bei gleich hoher Rente der älteste Versicherte als Hauptversicherter; kommen für die Versicherung nur Waisen in Betracht, so gilt die jüngste Waise als Hauptversicherter. Die übrigen Versicherten gelten als Zusatzversicherte.
(4) Der von den Pflichtversicherten (Abs. 1) zu tragende Versicherungsbeitrag ist von der dem Versicherten und der für freiwillig Versicherte (Abs. 2) zu entrichtende Beitrag von der dem Beschädigten gebührenden Rente einzubehalten. Die Versicherungsbeiträge (Abs. 1 und 2) sind vom Einkommen (§ 13) nicht absetzbar.
(5) Die Versicherten oder ihre gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere auch jeden Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder den Austritt aus einer solchen sowie den Anfall oder Wegfall einer Pension oder Rente aus der Sozialversicherung, innerhalb von zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 79) anzuzeigen; hinsichtlich der Zusatzversicherten (Abs. 3) trifft diese Anzeigepflicht den Hauptversicherten (Abs. 3) oder dessen gesetzlichen Vertreter. Der zur Anzeige Verpflichtete ist dem Bunde für den aus der Unterlassung der Anzeige entstandenen Schaden ersatzpflichtig; die Vorschriften des § 54 über den Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat in den Fällen des Abs. 5 auf Grund der Anzeige, sonst von Amts wegen die entsprechende Meldung (An- oder Abmeldung) an die zuständige Gebietskrankenkasse unverzüglich zu erstatten.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 225/1980)
(________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 34/2002 ab 1.1.2002: 36,40 €
Anm. 2: ab 1.1.2002: 7,-- €)
Abkürzung
KOVG 1957
§ 74. (1) Die Pflichtversicherten (§ 68) haben einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 3,75 vH des jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so ist der Beitrag nur vom Hauptversicherten (Abs. 3) zu leisten.
(2) In der freiwilligen Krankenversicherung (§ 69) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 36,05 € (Anm. 1) und für Zusatzversicherte (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 6,90 € (Anm. 2) zu entrichten.
(3) Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so gilt der Versicherte, der die höchste Rente nach diesem Bundesgesetz bezieht, bei gleich hoher Rente der älteste Versicherte als Hauptversicherter; kommen für die Versicherung nur Waisen in Betracht, so gilt die jüngste Waise als Hauptversicherter. Die übrigen Versicherten gelten als Zusatzversicherte.
(4) Der von den Pflichtversicherten (Abs. 1) zu tragende Versicherungsbeitrag ist von der dem Versicherten und der für freiwillig Versicherte (Abs. 2) zu entrichtende Beitrag von der dem Beschädigten gebührenden Rente einzubehalten. Die Versicherungsbeiträge (Abs. 1 und 2) sind vom Einkommen (§ 13) nicht absetzbar.
(5) Die Versicherten oder ihre gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere auch jeden Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder den Austritt aus einer solchen sowie den Anfall oder Wegfall einer Pension oder Rente aus der Sozialversicherung, innerhalb von zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen; hinsichtlich der Zusatzversicherten (Abs. 3) trifft diese Anzeigepflicht den Hauptversicherten (Abs. 3) oder dessen gesetzlichen Vertreter. Der zur Anzeige Verpflichtete ist dem Bunde für den aus der Unterlassung der Anzeige entstandenen Schaden ersatzpflichtig; die Vorschriften des § 54 über den Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat in den Fällen des Abs. 5 auf Grund der Anzeige, sonst von Amts wegen die entsprechende Meldung (An- oder Abmeldung) an die zuständige Gebietskrankenkasse unverzüglich zu erstatten.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 225/1980)
(________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 455/2002 ab 1.1.2003: 36,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 52/2004 ab 1.1.2004: 37,00 €
Anm. 2: ab 1.1.2003: 7,00 €
ab 1.1.2004: 7,10 €)
Abkürzung
KOVG 1957
§ 74. (1) Die Pflichtversicherten (§ 68) haben einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 3,85 vH des jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so ist der Beitrag nur vom Hauptversicherten (Abs. 3) zu leisten.
(2) In der freiwilligen Krankenversicherung (§ 69) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 36,05 € (Anm. 1) und für Zusatzversicherte (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 6,90 € (Anm. 2) zu entrichten.
(3) Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so gilt der Versicherte, der die höchste Rente nach diesem Bundesgesetz bezieht, bei gleich hoher Rente der älteste Versicherte als Hauptversicherter; kommen für die Versicherung nur Waisen in Betracht, so gilt die jüngste Waise als Hauptversicherter. Die übrigen Versicherten gelten als Zusatzversicherte.
(4) Der von den Pflichtversicherten (Abs. 1) zu tragende Versicherungsbeitrag ist von der dem Versicherten und der für freiwillig Versicherte (Abs. 2) zu entrichtende Beitrag von der dem Beschädigten gebührenden Rente einzubehalten. Die Versicherungsbeiträge (Abs. 1 und 2) sind vom Einkommen (§ 13) nicht absetzbar.
(5) Die Versicherten oder ihre gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere auch jeden Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder den Austritt aus einer solchen sowie den Anfall oder Wegfall einer Pension oder Rente aus der Sozialversicherung, innerhalb von zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen; hinsichtlich der Zusatzversicherten (Abs. 3) trifft diese Anzeigepflicht den Hauptversicherten (Abs. 3) oder dessen gesetzlichen Vertreter. Der zur Anzeige Verpflichtete ist dem Bunde für den aus der Unterlassung der Anzeige entstandenen Schaden ersatzpflichtig; die Vorschriften des § 54 über den Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat in den Fällen des Abs. 5 auf Grund der Anzeige, sonst von Amts wegen die entsprechende Meldung (An- oder Abmeldung) an die zuständige Gebietskrankenkasse unverzüglich zu erstatten.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 225/1980)
(________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 ab 1.1.2005: 37,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 3/2006 ab 1.1.2006: 38,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 25/2007 ab 1.1.2007: 39,10 €
Anm. 2: ab 1.1.2005: 7,20 €
ab 1.1.2006: 7,40 €
ab 1.1.2007: 7,50 €)
Abkürzung
KOVG 1957
§ 74. (1) Die Pflichtversicherten (§ 68) haben einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 4 vH des jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so ist der Beitrag nur vom Hauptversicherten (Abs. 3) zu leisten.
(2) In der freiwilligen Krankenversicherung (§ 69) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 36,05 € (Anm. 1) und für Zusatzversicherte (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 6,90 € (Anm. 2) zu entrichten.
(3) Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so gilt der Versicherte, der die höchste Rente nach diesem Bundesgesetz bezieht, bei gleich hoher Rente der älteste Versicherte als Hauptversicherter; kommen für die Versicherung nur Waisen in Betracht, so gilt die jüngste Waise als Hauptversicherter. Die übrigen Versicherten gelten als Zusatzversicherte.
(4) Der von den Pflichtversicherten (Abs. 1) zu tragende Versicherungsbeitrag ist von der dem Versicherten und der für freiwillig Versicherte (Abs. 2) zu entrichtende Beitrag von der dem Beschädigten gebührenden Rente einzubehalten. Die Versicherungsbeiträge (Abs. 1 und 2) sind vom Einkommen (§ 13) nicht absetzbar.
(5) Die Versicherten oder ihre gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere auch jeden Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder den Austritt aus einer solchen sowie den Anfall oder Wegfall einer Pension oder Rente aus der Sozialversicherung, innerhalb von zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen; hinsichtlich der Zusatzversicherten (Abs. 3) trifft diese Anzeigepflicht den Hauptversicherten (Abs. 3) oder dessen gesetzlichen Vertreter. Der zur Anzeige Verpflichtete ist dem Bunde für den aus der Unterlassung der Anzeige entstandenen Schaden ersatzpflichtig; die Vorschriften des § 54 über den Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat in den Fällen des Abs. 5 auf Grund der Anzeige, sonst von Amts wegen die entsprechende Meldung (An- oder Abmeldung) an die zuständige Gebietskrankenkasse unverzüglich zu erstatten.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 225/1980)
(________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 28/2008 ab 1.1.2008: 39,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 442/2008 ab 1.1.2009: 41,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 436/2009 ab 1.1.2010: 41,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 456/2010 ab 1.1.2011: 42,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 420/2011 ab 1.1.2012: 43,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 468/2012 ab 1.1.2013: 44,60 €
Anm. 2: ab 1.1.2008: 7,60 €
ab 1.1.2009: 7,90 €
ab 1.1.2010: 8,00 €
ab 1.1.2011: 8,10 €
ab 1.1.2012: 8,30 €
ab 1.1.2013: 8,50 €)
Abkürzung
KOVG 1957
§ 74. (1) Die Pflichtversicherten (§ 68) haben einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 3,75 vH des jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so ist der Beitrag nur vom Hauptversicherten (Abs. 3) zu leisten.
(2) In der freiwilligen Krankenversicherung (§ 69) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 36,05 € und für Zusatzversicherte (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 6,90 € zu entrichten.
(3) Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so gilt der Versicherte, der die höchste Rente nach diesem Bundesgesetz bezieht, bei gleich hoher Rente der älteste Versicherte als Hauptversicherter; kommen für die Versicherung nur Waisen in Betracht, so gilt die jüngste Waise als Hauptversicherter. Die übrigen Versicherten gelten als Zusatzversicherte.
(4) Der von den Pflichtversicherten (Abs. 1) zu tragende Versicherungsbeitrag ist von der dem Versicherten und der für freiwillig Versicherte (Abs. 2) zu entrichtende Beitrag von der dem Beschädigten gebührenden Rente einzubehalten. Die Versicherungsbeiträge (Abs. 1 und 2) sind vom Einkommen (§ 13) nicht absetzbar.
(5) Die Versicherten oder ihre gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere auch jeden Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder den Austritt aus einer solchen sowie den Anfall oder Wegfall einer Pension oder Rente aus der Sozialversicherung, innerhalb von zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen; hinsichtlich der Zusatzversicherten (Abs. 3) trifft diese Anzeigepflicht den Hauptversicherten (Abs. 3) oder dessen gesetzlichen Vertreter. Der zur Anzeige Verpflichtete ist dem Bunde für den aus der Unterlassung der Anzeige entstandenen Schaden ersatzpflichtig; die Vorschriften des § 54 über den Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat in den Fällen des Abs. 5 auf Grund der Anzeige, sonst von Amts wegen die entsprechende Meldung (An- oder Abmeldung) an die zuständige Gebietskrankenkasse unverzüglich zu erstatten.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 225/1980)
Abkürzung
KOVG 1957
§ 74. (1) Die Pflichtversicherten (§ 68) haben einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 3,9 vH des jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so ist der Beitrag nur vom Hauptversicherten (Abs. 3) zu leisten.
(2) In der freiwilligen Krankenversicherung (§ 69) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 36,05 € (Anm. 1) und für Zusatzversicherte (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 6,90 € (Anm. 2) zu entrichten.
(3) Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so gilt der Versicherte, der die höchste Rente nach diesem Bundesgesetz bezieht, bei gleich hoher Rente der älteste Versicherte als Hauptversicherter; kommen für die Versicherung nur Waisen in Betracht, so gilt die jüngste Waise als Hauptversicherter. Die übrigen Versicherten gelten als Zusatzversicherte.
(4) Der von den Pflichtversicherten (Abs. 1) zu tragende Versicherungsbeitrag ist von der dem Versicherten und der für freiwillig Versicherte (Abs. 2) zu entrichtende Beitrag von der dem Beschädigten gebührenden Rente einzubehalten. Die Versicherungsbeiträge (Abs. 1 und 2) sind vom Einkommen (§ 13) nicht absetzbar.
(5) Die Versicherten oder ihre gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere auch jeden Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder den Austritt aus einer solchen sowie den Anfall oder Wegfall einer Pension oder Rente aus der Sozialversicherung, innerhalb von zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen; hinsichtlich der Zusatzversicherten (Abs. 3) trifft diese Anzeigepflicht den Hauptversicherten (Abs. 3) oder dessen gesetzlichen Vertreter. Der zur Anzeige Verpflichtete ist dem Bunde für den aus der Unterlassung der Anzeige entstandenen Schaden ersatzpflichtig; die Vorschriften des § 54 über den Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat in den Fällen des Abs. 5 auf Grund der Anzeige, sonst von Amts wegen die entsprechende Meldung (An- oder Abmeldung) an die zuständige Gebietskrankenkasse unverzüglich zu erstatten.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 225/1980)
(________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 462/2013 ab 1.1.2014: 45,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 ab 1.1.2015: 46,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 47,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 386/2016 ab 1.1.2017: 47,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2017 ab 1.1.2018: 48,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 38/2019 ab 1.1.2019: 49,80 €
Anm. 2: ab 1.1.2014: 8,70 €
ab 1.1.2015: 8,80 €
ab 1.1.2016: 8,90 €
ab 1.1.2017: 9,00 €
ab 1.1.2018: 9,20 €
ab 1.1.2019: 9,40 €)
Abkürzung
KOVG 1957
§ 74. (1) Die Pflichtversicherten (§ 68) haben einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 3,9 vH des jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so ist der Beitrag nur vom Hauptversicherten (Abs. 3) zu leisten.
(2) In der freiwilligen Krankenversicherung (§ 69) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 36,05 € (Anm. 1) und für Zusatzversicherte (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 6,90 € (Anm. 2) zu entrichten.
(3) Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so gilt der Versicherte, der die höchste Rente nach diesem Bundesgesetz bezieht, bei gleich hoher Rente der älteste Versicherte als Hauptversicherter; kommen für die Versicherung nur Waisen in Betracht, so gilt die jüngste Waise als Hauptversicherter. Die übrigen Versicherten gelten als Zusatzversicherte.
(4) Der von den Pflichtversicherten (Abs. 1) zu tragende Versicherungsbeitrag ist von der dem Versicherten und der für freiwillig Versicherte (Abs. 2) zu entrichtende Beitrag von der dem Beschädigten gebührenden Rente einzubehalten. Die Versicherungsbeiträge (Abs. 1 und 2) sind vom Einkommen (§ 13) nicht absetzbar.
(5) Die Versicherten oder ihre gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere auch jeden Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder den Austritt aus einer solchen sowie den Anfall oder Wegfall einer Pension oder Rente aus der Sozialversicherung, innerhalb von zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen; hinsichtlich der Zusatzversicherten (Abs. 3) trifft diese Anzeigepflicht den Hauptversicherten (Abs. 3) oder dessen gesetzlichen Vertreter. Der zur Anzeige Verpflichtete ist dem Bunde für den aus der Unterlassung der Anzeige entstandenen Schaden ersatzpflichtig; die Vorschriften des § 54 über den Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat in den Fällen des Abs. 5 auf Grund der Anzeige, sonst von Amts wegen die entsprechende Meldung (An- oder Abmeldung) an die Österreichische Gesundheitskasse unverzüglich zu erstatten.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 225/1980)
(________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 328/2019 ab 1.1.2020: 51,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 67/2021 ab 1.1.2021: 53,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 4/2022 ab 1.1.2022: 55,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 ab 1.1.2023: 58,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 ab 1.1.2024: 63,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 364/2024 ab 1.1.2025: 66,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 247/2025 ab 1.1.2026: 68,50€
Anm. 2: ab 1.1.2020: 9,70 €
ab 1.1.2021: 10,00 €
ab 1.1.2022: 10,30 €
ab 1.1.2023: 10,90 €
ab 1.1.2024: 12,00 €
ab 1.1.2025: 12,60 €
ab 1.1.2026: 12,90 €)
Abkürzung
KOVG 1957
§ 75. Die Versicherungspflicht und die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung werden vom zuständigen Landesinvalidenamte (§ 79) festgestellt. Streitigkeiten über Leistungen aus der Versicherung zwischen den Versicherten und den Gebietskrankenkassen werden im Verfahren in Sozialrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz entschieden.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 75. Die Versicherungspflicht und die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung werden vom zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 79) festgestellt. Streitigkeiten über Leistungen aus der Versicherung zwischen den Versicherten und den Gebietskrankenkassen werden im Verfahren in Sozialrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz entschieden.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 75. Die Versicherungspflicht und die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung werden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen festgestellt. Streitigkeiten über Leistungen aus der Versicherung zwischen den Versicherten und den Gebietskrankenkassen werden im Verfahren in Sozialrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz entschieden.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 75. Die Versicherungspflicht und die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung werden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen festgestellt. Streitigkeiten über Leistungen aus der Versicherung zwischen den Versicherten und der Österreichischen Gesundheitskasse werden im Verfahren in Sozialrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz entschieden.
Abkürzung
KOVG 1957
ABSCHNITT XXII.
Härteausgleich.
§ 76. (1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren.
(2) Die Bemessung und die erforderlichen Änderungen hat das zuständige Landesinvalidenamt nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für soziale Verwaltung erteilten Bewilligung durchzuführen.
(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Landesinvalidenamtes steht dem Versorgungswerber das Recht der Berufung an die Schiedskommission und der Vorstellung gemäß § 93 zu.
Abkürzung
KOVG 1957
ABSCHNITT XXII.
Härteausgleich.
§ 76. (1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren.
(2) Die Bemessung und die erforderlichen Änderungen hat das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für soziale Verwaltung erteilten Bewilligung durchzuführen.
(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Versorgungswerber das Recht der Berufung an die Schiedskommission und der Vorstellung gemäß § 93 zu.
Abkürzung
KOVG 1957
ABSCHNITT XXII.
Härteausgleich.
§ 76. (1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren.
(2) Die Bemessung und die erforderlichen Änderungen hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für soziale Verwaltung erteilten Bewilligung durchzuführen.
(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Versorgungswerber das Recht der Berufung an die Bundesberufungskommission und der Vorstellung gemäß § 93 zu.
Abkürzung
KOVG 1957
ABSCHNITT XXII.
Härteausgleich.
§ 76. (1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren. Gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(2) Die Bemessung und die erforderlichen Änderungen hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für soziale Verwaltung erteilten Bewilligung durchzuführen.
(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Versorgungswerber das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu.
Abkürzung
KOVG 1957
ABSCHNITT XXIII.
Schwerkriegsbeschädigtenausweis.
§ 77. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, für Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) besondere Ausweise einzuführen, um den Schwerbeschädigten die Inanspruchnahme von ihnen eingeräumten Begünstigungen zu erleichtern. Die näheren Bestimmungen über die Schwerbeschädigtenausweise trifft das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
Abkürzung
KOVG 1957
II. HAUPTSTÜCK.
Behörden.
§ 78. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetze gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) entscheiden in erster Instanz die Landesinvalidenämter, in zweiter und letzter Instanz die bei den Landesinvalidenämtern errichteten Schiedskommissionen.
Abkürzung
KOVG 1957
II. HAUPTSTÜCK.
Behörden.
§ 78. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetze gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) entscheiden in erster Instanz die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die bei den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen errichteten Schiedskommissionen.
Abkürzung
KOVG 1957
II. HAUPTSTÜCK.
Behörden.
§ 78. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) entscheiden in erster Instanz die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Wien errichtete Schiedskommission.
Abkürzung
KOVG 1957
II. HAUPTSTÜCK.
Behörden.
§ 78. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) entscheidet in erster Instanz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die Bundesberufungskommission.
Abkürzung
KOVG 1957
II. HAUPTSTÜCK.
Behörden.
§ 78. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
Abkürzung
KOVG 1957
Inkrafttretensdatum 1. Jänner 1985, soweit sich § 78a auf § 81 Abs. 1, 3, 4 und 5 bezieht (Art. IV, BGBl. Nr. 212/1984)
§ 78a. Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, nach Anhörung des Invalidenfürsorgebeirates (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144, über die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates) durch Verordnung für die Sprengel mehrerer oder aller Landesinvalidenämter am Sitz eines Landesinvalidenamtes eine gemeinsame Schiedskommission zu errichten, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 78a. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Kriegsopferfürsorgebeirates (§§ 101 bis 107) durch Verordnung für die Sprengel mehrerer oder aller Landesinvalidenämter am Sitz eines Landesinvalidenamtes eine gemeinsame Schiedskommission zu errichten, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In der Verordnung ist ferner die Bezeichnung der gemeinsamen Schiedskommission und die Anzahl der Senate festzulegen.
(2) Mit der Errichtung der gemeinsamen Schiedskommission geht die Zuständigkeit der bisherigen Schiedskommissionen auf die neue Behörde über. Im Zeitpunkt der Zusammenlegung noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sind von der neu errichteten gemeinsamen Schiedskommission fortzuführen. Die Bestellung der Mitglieder für die gemeinsame Schiedskommission kann bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 1 vorgenommen werden.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 78a. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Kriegsopferfürsorgebeirates (§§ 101 bis 107) durch Verordnung für die Sprengel mehrerer oder aller Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen am Sitz eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eine gemeinsame Schiedskommission zu errichten, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In der Verordnung ist ferner die Bezeichnung der gemeinsamen Schiedskommission und die Anzahl der Senate festzulegen.
(2) Mit der Errichtung der gemeinsamen Schiedskommission geht die Zuständigkeit der bisherigen Schiedskommissionen auf die neue Behörde über. Im Zeitpunkt der Zusammenlegung noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sind von der neu errichteten gemeinsamen Schiedskommission fortzuführen. Die Bestellung der Mitglieder für die gemeinsame Schiedskommission kann bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 1 vorgenommen werden.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 79. (1) Örtlich zuständig ist das Landesinvalidenamt, in dessen Sprengel der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz hat; ist kein solcher begründet, so ist der Aufenthaltsort maßgebend.
(2) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz im Auslande, so ist das Landesinvalidenamt in Wien zuständig.
(3) Wenn mehrere Hinterbliebene ihren Versorgungsanspruch von demselben Verstorbenen ableiten, ist für die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz der Witwe (des Witwers) und, falls keine Witwe (kein Witwer) vorhanden ist, der Wohnsitz der jüngsten Waise maßgebend. Bestehen über die örtliche Zuständigkeit Zweifel, so bestimmt das Bundesministerium für soziale Verwaltung, welches Landesinvalidenamt örtlich zuständig ist.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 79. (1) Örtlich zuständig ist das Landesinvalidenamt, in dessen Sprengel der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz hat; ist kein solcher begründet, so ist der Aufenthaltsort maßgebend.
(2) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz im Auslande, so ist das Landesinvalidenamt in Wien zuständig.
(3) Wenn mehrere Hinterbliebene ihren Versorgungsanspruch von demselben Verstorbenen ableiten, ist für die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz der Witwe (des Witwers) und, falls keine Witwe (kein Witwer) vorhanden ist, der Wohnsitz der jüngsten Waise maßgebend.
(4) Bestehen über die örtliche Zuständigkeit Zweifel, so bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, welches Landesinvalidenamt örtlich zuständig ist.
(5) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis bestimmte Gruppen von Vollziehungsangelegenheiten oder sämtliche Vollziehungsangelegenheiten einem anderen Landesinvalidenamt durch Verordnung zu übertragen.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 79. (1) Örtlich zuständig ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in dessen Sprengel der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz hat; ist kein solcher begründet, so ist der Aufenthaltsort maßgebend.
(2) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz im Auslande, so ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Wien zuständig.
(3) Wenn mehrere Hinterbliebene ihren Versorgungsanspruch von demselben Verstorbenen ableiten, ist für die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz der Witwe (des Witwers) und, falls keine Witwe (kein Witwer) vorhanden ist, der Wohnsitz der jüngsten Waise maßgebend.
(4) Bestehen über die örtliche Zuständigkeit Zweifel, so bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, welches Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen örtlich zuständig ist.
(5) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis bestimmte Gruppen von Vollziehungsangelegenheiten oder sämtliche Vollziehungsangelegenheiten einem anderen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durch Verordnung zu übertragen.
Abkürzung
KOVG 1957
Inkrafttretensdatum 1. Jänner 1985, soweit sich § 80 auf § 81 Abs. 1, 3, 4 und 5 bezieht (Art. IV, BGBl. Nr. 212/1984)
§ 80. (1) Die Schiedskommission besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, den erforderlichen Senatsvorsitzenden, Beisitzern und Ersatzmitgliedern.
(2) Die Schiedskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Senatsvorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen. Ein Bediensteter des Landesinvalidenamtes, bei welchem die Schiedskommission errichtet ist, hat als Schriftführer mitzuwirken. Jedes Mitglied der Schiedskommission darf mehreren Senaten angehören.
(3) Die Anzahl der Senate der Schiedskommission ist vom Bundesminister für soziale Verwaltung zu bestimmen und in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung kundzumachen.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 80. (1) Die Schiedskommission besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, den erforderlichen Senatsvorsitzenden, Beisitzern und Ersatzmitgliedern.
(2) Die Schiedskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Senatsvorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen. Ein Bediensteter des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen, bei welchem die Schiedskommission errichtet ist, hat als Schriftführer mitzuwirken. Jedes Mitglied der Schiedskommission darf mehreren Senaten angehören.
(3) Die Anzahl der Senate der Schiedskommission ist vom Bundesminister für soziale Verwaltung zu bestimmen und in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung kundzumachen.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 80. (1) Die Schiedskommission besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, den erforderlichen Senatsvorsitzenden, Beisitzern und Ersatzmitgliedern.
(2) Die Schiedskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Senatsvorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen. Ein Bediensteter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Wien hat als Schriftführer mitzuwirken. Jedes Mitglied der Schiedskommission darf mehreren Senaten angehören.
(3) Die Anzahl der Senate der Schiedskommission ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu bestimmen.
Abkürzung
KOVG 1957
Inkrafttretensdatum 1. Jänner 1985, soweit sich dieser Paragraph auf die Abs. 1, 3, 4 und 5 bezieht (Art. IV, BGBl. Nr. 212/1984)
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