Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 – KOVG. 1957
§ 99. Die Empfänger einer vom Einkommen des Versorgungsberechtigten abhängigen Versorgungsleistung haben über Aufforderung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eine Erklärung über ihre Einkommensverhältnisse abzugeben. Zur Abgabe dieser Erklärung hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine Frist von zwei Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist nicht vor, ist mit der Auszahlung der Geldleistung innezuhalten.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 100. (1) Die Zahlung von Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz an einen Versorgungsberechtigten, der seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hat, ist nach den Vorschriften des § 98 an einen vom Versorgungsberechtigten durch eigenhändig gefertigte Erklärung namhaft gemachten, im Inland wohnhaften Zahlungsempfänger zu vollziehen. Die Unterschrift auf der Erklärung ist amtlich zu beglaubigen. Die Erklärung gilt bis zum Widerruf; sie kann sich auf eine oder mehrere bestimmte Zahlungen beschränken.
(2) Auf begründetes Verlangen eines Versorgungsberechtigten (Abs. 1) kann das Landesinvalidenamt die Zahlung an ihn durch Überweisung der Geldleistungen in das Ausland nach den für den Auslandsgeldverkehr geltenden Vorschriften vollziehen.
(3) Die außerhalb Österreichs ansässigen Versorgungsberechtigten sind alljährlich zu einer Erklärung über ihre Staatsbürgerschaft aufzufordern. Zur Abgabe dieser Erklärung ist eine Frist von sechs Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkte des Ablaufes dieser Frist nicht vor, so ist mit der Auszahlung der Rente innezuhalten. (BGBl. Nr. 169/1954, Art. I Z. 24)
Abkürzung
KOVG 1957
§ 100. (1) Die Zahlung von Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz an einen Versorgungsberechtigten, der seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hat, ist nach den Vorschriften des § 98 an einen vom Versorgungsberechtigten durch eigenhändig gefertigte Erklärung namhaft gemachten, im Inland wohnhaften Zahlungsempfänger zu vollziehen. Die Unterschrift auf der Erklärung ist amtlich zu beglaubigen. Die Erklärung gilt bis zum Widerruf; sie kann sich auf eine oder mehrere bestimmte Zahlungen beschränken.
(2) Auf begründetes Verlangen eines Versorgungsberechtigten (Abs. 1) kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Zahlung an ihn durch Überweisung der Geldleistungen in das Ausland nach den für den Auslandsgeldverkehr geltenden Vorschriften vollziehen.
(3) Die außerhalb Österreichs ansässigen Versorgungsberechtigten sind alljährlich zu einer Erklärung über ihre Staatsbürgerschaft aufzufordern. Zur Abgabe dieser Erklärung ist eine Frist von sechs Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkte des Ablaufes dieser Frist nicht vor, so ist mit der Auszahlung der Rente innezuhalten.
§ 100. (1) Die Zahlung von Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz an einen Versorgungsberechtigten, der seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hat, ist nach den Vorschriften des § 98 an einen vom Versorgungsberechtigten durch eigenhändig gefertigte Erklärung namhaft gemachten, im Inland wohnhaften Zahlungsempfänger zu vollziehen. Die Unterschrift auf der Erklärung ist erforderlichenfalls amtlich zu beglaubigen. Die Erklärung gilt bis zum Widerruf; sie kann sich auf eine oder mehrere bestimmte Zahlungen beschränken.
(2) Auf begründetes Verlangen eines Versorgungsberechtigten (Abs. 1) kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Zahlung an ihn durch Überweisung der Geldleistungen in das Ausland nach den für den Auslandsgeldverkehr geltenden Vorschriften vollziehen.
(3) Die außerhalb Österreichs ansässigen Versorgungsberechtigten sind alljährlich zu einer Erklärung über ihre Staatsbürgerschaft aufzufordern. Zur Abgabe dieser Erklärung ist eine Frist von sechs Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkte des Ablaufes dieser Frist nicht vor, so ist mit der Auszahlung der Rente innezuhalten.
Abkürzung
KOVG 1957
IV. HAUPTSTÜCK.
Überleitungsbestimmungen.
§ 101. (1) Über die Versorgungsberechtigung aller Personen, denen auf Grund des Gesetzes vom 12. Juni 1945, StGBl. Nr. 36, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 152, Abschlagszahlungen und sonstige Entschädigungsleistungen gewährt worden sind, ist nach Prüfung des Zutreffens der Voraussetzungen für die Versorgungsberechtigung nach diesem Bundesgesetze mit Bescheid zu erkennen. Bis zur Erteilung dieses Bescheides gilt der nach früherem Versorgungsrecht erteilte Bescheid als vorläufiger Ausweis über die Versorgungsberechtigung.
(2) Abschlagszahlungen auf Renten und Versehrtengelder, die nach dem im Abs. 1 genannten Gesetze gewährt wurden, sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzustellen.
(3) Beschädigten, denen auf Grund des im Abs. 1 genannten Gesetzes Abschlagszahlungen auf eine Beschädigtenrente nach dem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt wurden, sind bis zur Erteilung des Bescheides über die Versorgungsberechtigung nach diesem Bundesgesetze Vorschüsse (§ 89) auf die zu gewährende Beschädigtenrente in der Höhe der diesem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Grundrente (§ 11) anzuweisen; wenn aber in den Abschlagszahlungen an Schwerbeschädigte eine Zusatzrente mit Kinderzulage und Frauenzulage mitinbegriffen war, sind die Vorschüsse in der Höhe der bisherigen Bezüge, jedoch ohne Front- und Alterszulage zu gewähren. Die Vorschüsse sind auf die für die gleiche Zeit gemäß diesem Bundesgesetze gebührenden Renten anzurechnen.
(4) Beschädigten, denen auf Grund des im Abs. 1 genannten Gesetzes Abschlagszahlungen auf ein Versehrtengeld gewährt wurden, sind bis zur Erteilung des Bescheides über die Versorgungsberechtigung nach diesem Bundesgesetze Vorschüsse (§ 89) auf die zu gewährende Grundrente (§ 11) in folgender Höhe anzuweisen:
| Bei Versehrtenstufe | I | ........................................ | 25 S | ||
|---|---|---|---|---|---|
| „ | „ | II | ........................................ | 100 S | |
| „ | „ | III | ........................................ | 190 S | |
| „ | „ | IV | ........................................ | 230 S. | |
Arbeitsverwendungsunfähigen ist an Stelle der bisherigen Bezüge ein Vorschuß auf die Grundrente in der Höhe von 350 S zu gewähren. (BGBl. Nr. 159/1951, Art. I Z. 24)
(5) Beschädigten, denen auf die Dauer einer bewilligten beruflichen Ausbildung Abschlagszahlungen auf das Übergangsgeld in der Höhe der Rente für Arbeitsverwendungsunfähige bewilligt wurden, sind, wenn die berufliche Ausbildung beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen ist, Vorschüsse (§ 89) auf die Beschädigtenrente in der Höhe der Grundrente und vollen Zusatzrente für Erwerbsunfähige im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 anzuweisen.
(6) Bei der Bestimmung der Höhe der nach Abs. 3 und 4 zu gewährenden Vorschüsse sind bei Schwerbeschädigten, die Empfänger von Abschlagszahlungen auf eine Pflegezulage, Blindenzulage und Führhundzulage auf Grund des im Abs. 1 genannten Gesetzes sind, die volle Zusatzrente (§ 12 Abs. 3), die Kinderzulagen, Frauenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage und Führhundzulage (§§ 16 bis 20) mitzuberücksichtigen.
(7) Hinterbliebenen, denen auf Grund des im Abs. 1 genannten Gesetzes Abschlagszahlungen auf eine Hinterbliebenenversorgung gewährt wurden, sind bis zur Erteilung des Bescheides über die Versorgungsberechtigung nach diesem Bundesgesetze Vorschüsse (§ 89) auf die zu gewährende Hinterbliebenenrente anzuweisen. Die Vorschüsse sind auf die für die gleiche Zeit gemäß diesem Bundesgesetze gebührenden Renten anzurechnen.
(8) Wenn Schwerbeschädigte und Witwen (§ 35 Abs. 2 lit. a, b und c) innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag auf Gewährung einer Zusatzrente (§ 12, § 35 Abs. 3) mit der Erklärung einbringen, daß sie zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nur auf die Versorgung nach diesem Bundesgesetz angewiesen sind, können die Landesinvalidenämter den Antragstellern Vorschüsse (§ 89) auf die Zusatzrente mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anweisen, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zusatzrente offensichtlich schon im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zutrafen. (BGBl. Nr. 159/1951, Art. I Z. 25)
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KOVG 1957
IV. HAUPTSTÜCK
KRIEGSOPFERFÜRSORGEBEIRAT
§ 101. Im Interesse einer einheitlichen und allen Bedürfnissen entsprechenden Führung der Fürsorgemaßnahmen für die Kriegsopfer sowie zur raschen Herstellung des Einvernehmens mit den sachlich beteiligten Bundesministerien ist im Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Kriegsopferfürsorgebeirat zu errichten.
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KOVG 1957
§ 102. (1) Die Überleitung von Abschlagszahlungen auf Grund des Gesetzes vom 12. Juni 1945, StGBl. Nr. 36, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 152, in die Versorgung nach diesem Bundesgesetz ist grundsätzlich von Amts wegen vorzunehmen. Eines Antrages der Versorgungsberechtigten bedarf es nur insofern, als dieses Bundesgesetz Versorgungsleistungen vorsieht, die nach ihrer Art für den Versorgungsberechtigten im bisherigen Versorgungsrechte nicht begründet waren.
(2) Neue Ermittlungen sind nur dann anzustellen und neue fachliche Gutachten nur dann einzuholen, wenn die aktenmäßigen Grundlagen und die in früheren Verfahren eingeholten fachlichen Gutachten zur Überleitung in die Versorgung nach diesem Bundesgesetze nicht zureichen.
(3) Wenn Abschlagszahlungen auf Grund des im Abs. 1 genannten Gesetzes nach dem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet wurden, ist gegen den Bescheid, mit dem die Grundrente (§ 11) unter Zugrundelegung eines gleich hohen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zuerkannt wird, kein Rechtsmittel (§ 93) gegeben.
(4) Versorgungsleistungen, die bisher deshalb gewährt wurden, weil zwischen dem schädigenden Ereignis und der militärischen Dienstleistung nur ein zeitlicher Zusammenhang anzunehmen ist, sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzustellen.
(5) Über Versorgungsanträge, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht erledigt sind, ist für die vor diesem Zeitpunkte liegende Zeit unter Zugrundelegung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden, wenn dies für den Antragsteller nicht ungünstiger ist.
(6) Wird ein Antrag auf Gewährung einer Zusatzrente (§ 12, § 35 Abs. 3), auf Gewährung von Kinderzulage und Frauenzulage (§§ 16, 17) innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt, so ist, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen schon beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegeben waren, die beanspruchte Versorgungsleistung rückwirkend von diesem Zeitpunkt an zuzuerkennen.
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KOVG 1957
§ 102. Der gutächtlichen Beratung des Kriegsopferfürsorgebeirates unterliegen alle grundsätzlichen Fragen der Fürsorge für Kriegsopfer, insbesondere die Vorbereitung von Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet.
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KOVG 1957
§ 103. (1) Wenn auf Grund des Gesetzes vom 12. Juni 1945, StGBl. Nr. 36, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 152, Abschlagszahlungen auf eine Witwenbeihilfe oder Waisenbeihilfe geleistet oder Versorgungsleistungen im Härteausgleiche gewährt wurden, ist zu prüfen, ob ein Versorgungsanspruch nach diesem Bundesgesetze gegeben ist oder Versorgung gewährt werden kann. Ist dies nicht der Fall, so ist die Versorgung auf die Dauer der Bedürftigkeit als im Härteausgleiche (§ 76) bewilligt weiterzuleisten. Die Höhe der Zahlung bestimmt sich im Einzelfalle, wenn die bisherige Leistung in einem aliquoten Verhältnisse zu einer bestimmten Gebühr bewilligt worden war, durch das gleiche aliquote Verhältnis zu dem nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommenden Rentensatz. Im übrigen sind für Art und Höhe der Leistung die Einschränkungen weiter maßgebend, unter denen sie bewilligt worden war. Zweifelsfälle entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen. Die Bestimmungen des § 102 Abs. 4 bleiben unberührt.
(2) Empfängern von Renten nach dem Invalidenentschädigungsgesetze (Text vom September 1934, BGBl. II Nr. 250), die nach dessen Außerkraftsetzung (Verordnung vom 24. September 1938, Deutsches RGBl. I S. 1196) im Härteausgleiche weitergeleistet wurden, ist, wenn und insoweit kein Versorgungsanspruch nach diesem Bundesgesetze gegeben ist, die bisherige Versorgungsleistung auf die Dauer der Bedürftigkeit als im Härteausgleiche (§ 76) bewilligt weiterzuleisten. Der Zahlbetrag verringert sich um den Rentenbetrag, auf den etwa nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch besteht.
(3) Inwiefern in anderen Fällen, in denen nach früheren versorgungsrechtlichen Bestimmungen Leistungen gewährt wurden, die in die Versorgung nach diesem Bundesgesetze nicht übergeleitet werden können, ein Härteausgleich (§ 76) bewilligt werden kann, bestimmt das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen.
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KOVG 1957
§ 103. (1) Dem Kriegsopferfürsorgebeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
der Vorsitzende;
je ein Vertreter der beteiligten Bundesministerien;
zehn Vertreter der organisierten Kriegsopfer;
je drei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen.
(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande der Beamten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestellter Vertreter.
(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums berührt wird, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
(4) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Beirates.
(5) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen.
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KOVG 1957
§ 104. (1) Der durch Rentenumwandlung oder Kapitalabfindung (§ 36 des Invalidenentschädigungsgesetzes, §§ 72 bis 75 des Reichsversorgungsgesetzes, §§ 94 und 95 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes) erloschene Teil der Rente oder des Versehrtengeldes lebt wieder auf, wenn seit der Bewilligung der Rentenumwandlung oder der Kapitalabfindung die Zeit, die der Berechnung der Abfindungssumme zugrunde gelegt worden ist, oder die Zeit, für die der abgefundene Teil des Versehrtengeldes nicht zu zahlen war, verstrichen ist.
(2) Die Beschädigtenrenten der im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Verpflegsstande des Kriegsinvalidenhauses in Wien befindlichen Beschädigten gelten als nach den Bestimmungen des § 56 Abs. 2 umgewandelt.
(3) Wenn eine Frau, deren Witwenrente wegen Wiederverehelichung auf Grund früherer versorgungsrechtlicher Bestimmungen abgefunden worden ist, neuerlich Witwe geworden ist oder wird, ist die nach diesem Bundesgesetz etwa gebührende Witwenrente oder bewilligte Witwenbeihilfe ohne Anrechnung der seinerzeitigen Abfindung zu leisten.
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KOVG 1957
§ 104. (1) Die im § 103 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales in den Kriegsopferfürsorgebeirat berufen. Die Vorschläge hinsichtlich je eines Vertreters der Dienstgeberorganisationen sind von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Vereinigung Österreichischer Industrieller, die Vorschläge hinsichtlich je eines Vertreters der Dienstnehmerorganisationen vom Österreichischen Arbeiterkammertag, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund zu erstatten. Zur Erstattung der Vorschläge für die Berufung der Vertreter der Kriegsopfer sind diejenigen Vereinigungen berechtigt, die gemäß den Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationen besitzen oder als Dachorganisation konstituiert sind und die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der Kriegsopfer zum Ziel haben.
(2) Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt eine Vereinbarung über das Vorschlagsrecht nicht zustande, so entscheidet hierüber der Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Mitgliederstärke der in Betracht kommenden Vereinigungen.
(3) Für jedes Beiratsmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 104. (1) Die im § 103 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales in den Kriegsopferfürsorgebeirat berufen. Die Vorschläge hinsichtlich je eines Vertreters der Dienstgeberorganisationen sind von der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Vereinigung Österreichischer Industrieller, die Vorschläge hinsichtlich je eines Vertreters der Dienstnehmerorganisationen von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund zu erstatten. Zur Erstattung der Vorschläge für die Berufung der Vertreter der Kriegsopfer sind diejenigen Vereinigungen berechtigt, die gemäß den Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationen besitzen oder als Dachorganisation konstituiert sind und die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der Kriegsopfer zum Ziel haben.
(2) Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt eine Vereinbarung über das Vorschlagsrecht nicht zustande, so entscheidet hierüber der Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Mitgliederstärke der in Betracht kommenden Vereinigungen.
(3) Für jedes Beiratsmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 105. (1) Frauen, deren Anspruch auf Witwenrente gemäß § 20 des Invalidenentschädigungsgesetzes im Zeitpunkte der Außerkraftsetzung dieses Gesetzes rechtskräftig anerkannt war, sind den Witwen im Sinne dieses Bundesgesetzes unter der Voraussetzung gleichgestellt, daß sie sich in der Zwischenzeit nicht verehelicht haben. Die Überleitung in die Versorgung nach diesem Bundesgesetz ist von Amts wegen durchzuführen, wenn solchen Frauen Versorgungsbezüge an Stelle der seinerzeitigen Witwenrente nach dem Invalidenentschädigungsgesetz als Zuwendung (Härteausgleich) bisher geleistet worden sind.
(2) Auf Witwen, deren Witwenrente unter der Wirksamkeit des Invalidenentschädigungsgesetzes oder der bis 31. Dezember 1949 in Geltung gestandenen versorgungsrechtlichen Vorschriften wegen Wiederverehelichung der Witwe eingestellt worden ist, sind ohne Rücksicht darauf, ob die Witwenrente abgefertigt worden ist oder nicht, die Bestimmungen des § 38 Abs. 2 anzuwenden.
(3) Leistungen an unverheiratete Mütter unehelicher Kinder nach einem an einer Dienstbeschädigung Verstorbenen sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzustellen. Hiegegen ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Bestimmungen des § 76 sind anwendbar.
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§ 105. (1) Beiratsmitglied kann nur sein, wer in den Nationalrat wählbar ist.
(2) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) und den gemäß § 103 Abs. 3 beigezogenen Fachleuten gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der für Schöffen und Geschworne geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136.
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§ 106. Ist nach den bisher geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften ein. Antrag auf Versorgung aus dem Mangel der hiefür aufgestellten allgemeinen Voraussetzungen dem Grunde nach rechtskräftig abgewiesen worden, so hat keine Prüfung von Amts wegen darüber stattzufinden, ob nach diesem Bundesgesetz eine Versorgungsmöglichkeit besteht. Erhebt der Versorgungswerber Anspruch auf Versorgung nach diesem Bundesgesetze, so ist sein Antrag ohne Durchführung eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens abzuweisen, wenn der Versorgungsanspruch früher mangels des Zutreffens von rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen abgewiesen worden war, die auch nach diesem Bundesgesetz allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung von Versorgung sind. Gegen die Abweisung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 106. (1) Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Der Beirat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
(2) Die Einladungen an die Mitglieder sollen mit der Tagesordnung nach Möglichkeit 14 Tage vor der Sitzung zugestellt werden.
(3) Wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind, ist der Beirat bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Über jede Sitzung ist durch Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist. Den Mitgliedern ist eine Protokollausfertigung zu übermitteln.
Abkürzung
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§ 107. (1) Beschädigte, die von den Landesinvalidenämtern nach den bisherigen Bestimmungen für die Dauer einer bewilligten beruflichen Ausbildung zur Krankenversicherung angemeldet wurden, gelten als nach den Bestimmungen des § 22 krankenversichert; nach den bisherigen Bestimmungen über die Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen freiwillig Versicherte gelten als nach den Bestimmungen des § 69 freiwillig versichert, wenn die Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung nach diesem Bundesgesetz auf sie zutreffen. Personen, die nach den bisherigen Bestimmungen als Pflichtversicherte zur Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen gemeldet waren, gelten insolange als gemäß § 68 versichert, als nicht das Landesinvalidenamt der zuständigen Gebietskrankenkasse den Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherung anzeigt.
(2) In der Krankenversicherung von Beschädigten während der beruflichen Ausbildung und in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen sind die Leistungen aus Versicherungsfällen, die vor dem Wirksamkeitsbeginne dieses Bundesgesetzes eingetreten sind, auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuleisten.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 107. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat ein Mitglied von seiner Funktion zu entheben,
wenn es dies beantragt;
wenn jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt;
wenn das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat.
Abkürzung
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V. HAUPTSTÜCK.
Sonderzahlung.
(Anm.: § 108 aufgehoben durch BGBl. Nr. 319/1961)
Abkürzung
KOVG 1957
§ 109. Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. November fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (§ 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1). Den gleichen Anspruch haben Schwerbeschädigte, denen gemäß § 56 Abs. 4 ein Taschengeld gewährt wird.
§ 109. Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (§ 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1) mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales. Eine Sonderzahlung gebührt auch Schwerbeschädigten, denen gemäß § 56 Abs. 4 ein Taschengeld gewährt wird.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 110 entfällt.
(BGBl. Nr. 159/1951, Art. I Z. 27)
Abkürzung
KOVG 1957
VI. HAUPTSTÜCK.
Schlußbestimmungen.
§ 111. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
KOVG 1957
VI. HAUPTSTÜCK.
Schlußbestimmungen.
§ 111. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: §§ 13, 16, 34 bis 38, 41, 46b, 47 bis 48a, 68, 69 und 92.
Abkürzung
KOVG 1957
VI. HAUPTSTÜCK.
Schlußbestimmungen.
§ 111. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: §§ 13, 16, 34 bis 38, 41, 44, 46b, 47 bis 48a, 68, 69 und 92.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 112. Wo in anderen Rechtsvorschriften von Versehrtenstufen die Rede ist, ist dieser Begriff weiterhin im Sinne der Durchführungsbestimmungen zu den §§ 83 und 84 des Wehrmachtfürsorge- und versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, Deutsches RGBl. I S. 1077, auszulegen.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 113. Die Verordnung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr vom 23. Dezember 1943, Deutsches RGBl. 1944 I S. 5, bleibt mit der Maßgabe in Kraft, daß keine Erstattung der Fahrgeldausfälle an die Unternehmungen stattfindet.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 113a. (1) § 8 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen der Antrag auf Gewährung oder Neubemessung der Beschädigtenrente vor dem 1. Jänner 1998 eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
(2) § 12 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf jene Schwerbeschädigten weiter anzuwenden, denen entweder vor dem 1. Jänner 1998 eine Pflege- oder Blindenzulage rechtskräftig zuerkannt wurde oder die einen Antrag auf eine derartige Leistung vor diesem Zeitpunkt eingebracht haben und über diesen Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Die Höhe der monatlichen Zusatzrente beträgt in diesen Fällen 2 846 S.
(3) § 51 Abs. 1 und 2 sowie § 52 Abs. 3 Z 2 sind in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung auf Verfahren weiter anzuwenden, in denen die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 1998 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
(4) § 52 Abs. 5 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen die Antragstellung auf Neubemessung der Beschädigtengrundrente vor dem 1. Jänner 1998 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
(5) Die vor dem 30. Juni 1998 bestehenden Schiedskommissionen haben die Geschäfte nach der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage so lange weiterzuführen, bis die neue gemeinsame Schiedskommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alten Schiedskommissionen zählt auf die erste Funktionsperiode der neuen Schiedskommission. Mit dem Zusammentreten der gemeinsamen Schiedskommission geht die Zuständigkeit der bisherigen Schiedskommissionen auf die neue Behörde über. Im Zeitpunkt des Zusammentretens noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sind von der neuen gemeinsamen Schiedskommission fortzuführen. Die Bestellung der Mitglieder für die gemeinsame Schiedskommission kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.
(6) § 63 Abs. 2 ist für die Jahre 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Anpassung für Leistungen gemäß § 18 nicht zu erfolgen hat.
(7) Versorgungsberechtigten, die im August 1998 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im August 1998 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte im Jahr 1998 Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 1 950 S und für die übrigen Versorgungsberechtigten 1 300 S. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten nicht als Einkommen (§ 13) und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 74) nicht zu berücksichtigen.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 113a. (1) § 8 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen der Antrag auf Gewährung oder Neubemessung der Beschädigtenrente vor dem 1. Jänner 1998 eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
(2) § 12 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf jene Schwerbeschädigten weiter anzuwenden, denen entweder vor dem 1. Jänner 1998 eine Pflege- oder Blindenzulage rechtskräftig zuerkannt wurde oder die einen Antrag auf eine derartige Leistung vor diesem Zeitpunkt eingebracht haben und über diesen Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Die Höhe der monatlichen Zusatzrente beträgt in diesen Fällen 2 846 S.
(3) § 51 Abs. 1 und 2 sowie § 52 Abs. 3 Z 2 sind in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung auf Verfahren weiter anzuwenden, in denen die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 1998 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
(4) § 52 Abs. 5 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen die Antragstellung auf Neubemessung der Beschädigtengrundrente vor dem 1. Jänner 1998 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
(5) Die vor dem 30. Juni 1998 bestehenden Schiedskommissionen haben die Geschäfte nach der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage so lange weiterzuführen, bis die neue gemeinsame Schiedskommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alten Schiedskommissionen zählt auf die erste Funktionsperiode der neuen Schiedskommission. Mit dem Zusammentreten der gemeinsamen Schiedskommission geht die Zuständigkeit der bisherigen Schiedskommissionen auf die neue Behörde über. Im Zeitpunkt des Zusammentretens noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sind von der neuen gemeinsamen Schiedskommission fortzuführen. Die Bestellung der Mitglieder für die gemeinsame Schiedskommission kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.
(6) § 63 Abs. 2 ist für die Jahre 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Anpassung für Leistungen gemäß § 18 nicht zu erfolgen hat.
(7) Versorgungsberechtigten, die im August 1998 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im August 1998 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte im Jahr 1998 Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 1 950 S und für die übrigen Versorgungsberechtigten 1 300 S. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten nicht als Einkommen (§ 13) und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 74) nicht zu berücksichtigen.
(Anm.: Abs. 8 bis 12 treten mit 1.1.2002 in Kraft)
(13) Versorgungsberechtigten, die im Dezember 2001 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Dezember 2001 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 2001 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 500 S (36,34 €) und für die übrigen Versorgungsberechtigten 350 S (25,44 €). Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten bei der Bemessung einkommensabhängiger Leistungen nach diesem Bundesgesetz und den übrigen Versorgungsgesetzen nicht als Einkommen und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 74) nicht zu berücksichtigen.
(Anm.: Abs. 14 tritt mit 1.1.2002 in Kraft)
Abkürzung
KOVG 1957
§ 113a. (1) § 8 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen der Antrag auf Gewährung oder Neubemessung der Beschädigtenrente vor dem 1. Jänner 1998 eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
(2) § 12 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf jene Schwerbeschädigten weiter anzuwenden, denen entweder vor dem 1. Jänner 1998 eine Pflege- oder Blindenzulage rechtskräftig zuerkannt wurde oder die einen Antrag auf eine derartige Leistung vor diesem Zeitpunkt eingebracht haben und über diesen Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Die Höhe der monatlichen Zusatzrente beträgt in diesen Fällen 206,83 €.
(3) § 51 Abs. 1 und 2 sowie § 52 Abs. 3 Z 2 sind in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung auf Verfahren weiter anzuwenden, in denen die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 1998 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
(4) § 52 Abs. 5 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen die Antragstellung auf Neubemessung der Beschädigtengrundrente vor dem 1. Jänner 1998 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
(5) Die vor dem 30. Juni 1998 bestehenden Schiedskommissionen haben die Geschäfte nach der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage so lange weiterzuführen, bis die neue gemeinsame Schiedskommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alten Schiedskommissionen zählt auf die erste Funktionsperiode der neuen Schiedskommission. Mit dem Zusammentreten der gemeinsamen Schiedskommission geht die Zuständigkeit der bisherigen Schiedskommissionen auf die neue Behörde über. Im Zeitpunkt des Zusammentretens noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sind von der neuen gemeinsamen Schiedskommission fortzuführen. Die Bestellung der Mitglieder für die gemeinsame Schiedskommission kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.
(6) § 63 Abs. 2 ist für die Jahre 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Anpassung für Leistungen gemäß § 18 nicht zu erfolgen hat.
(7) Versorgungsberechtigten, die im August 1998 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im August 1998 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte im Jahr 1998 Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 141,71 € und für die übrigen Versorgungsberechtigten 94,47 €. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten nicht als Einkommen (§ 13) und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 74) nicht zu berücksichtigen.
(8) Wenn auf Grund der Bestimmung des § 13 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 die für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 zuerkannte einkommensabhängige Leistung zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen der einkommensabhängigen Leistung entsprechend zu mindern. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener einkommensabhängigen Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 52 entsprechend zu mindern oder einzustellen.
(9) Werden Anträge auf Zuerkennung von einkommensabhängigen Leistungen auf Grund der Änderung der Anrechnung des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens gemäß § 13 Abs. 4 bis zum 30. Juni 2002 eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2002 zuzuerkennen. Dasselbe gilt für Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente nach Versorgungsberechtigten, die ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung erhalten haben.
(10) Rechtskräftig zuerkannte Waisenbeihilfen gemäß § 43 Abs. 2 und 3 KOVG 1957 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gelten als Waisenrenten im Sinne des § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001. Anträge auf Waisenbeihilfe, über die bis 31. Dezember 2001 nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab 1. Jänner 2002 als Anträge auf Waisenrente.
(11) § 56 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist auf bereits rechtskräftig zuerkannte Ansprüche weiter anzuwenden.
(12) Durch Auszahlung einer Abfertigung umgewandelte Rententeile gemäß den §§ 57 bis 59 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung leben mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 nicht wieder auf.
(13) Versorgungsberechtigten, die im Dezember 2001 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Dezember 2001 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 2001 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 500 S (36,34 €) und für die übrigen Versorgungsberechtigten 350 S (25,44 €). Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten bei der Bemessung einkommensabhängiger Leistungen nach diesem Bundesgesetz und den übrigen Versorgungsgesetzen nicht als Einkommen und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 74) nicht zu berücksichtigen.
(14) In der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung (BGBl. Nr. 120/1992) wird der im § 4 Abs. 3 geltende Ausdruck „19 700 S“ durch den Ausdruck „1 431,65 €“, der in den §§ 4 Abs. 6 und 5 Abs. 3 enthaltene Ausdruck „100 S“ durch den Ausdruck „10 €“ und der Ausdruck „1. Jänner 1993“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2002“ sowie der im § 5 Abs. 1 geltende Ausdruck „67 500 S“ durch den Ausdruck „4 905,42 €“ und der Ausdruck „101 300 S“ durch den Ausdruck „7 361,76 €“ ersetzt.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 113a. (1) § 8 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen der Antrag auf Gewährung oder Neubemessung der Beschädigtenrente vor dem 1. Jänner 1998 eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
(2) § 12 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf jene Schwerbeschädigten weiter anzuwenden, denen entweder vor dem 1. Jänner 1998 eine Pflege- oder Blindenzulage rechtskräftig zuerkannt wurde oder die einen Antrag auf eine derartige Leistung vor diesem Zeitpunkt eingebracht haben und über diesen Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Die Höhe der monatlichen Zusatzrente beträgt in diesen Fällen 206,83 €.
(3) § 51 Abs. 1 und 2 sowie § 52 Abs. 3 Z 2 sind in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung auf Verfahren weiter anzuwenden, in denen die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 1998 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
(4) § 52 Abs. 5 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen die Antragstellung auf Neubemessung der Beschädigtengrundrente vor dem 1. Jänner 1998 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
(5) Die vor dem 30. Juni 1998 bestehenden Schiedskommissionen haben die Geschäfte nach der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage so lange weiterzuführen, bis die neue gemeinsame Schiedskommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alten Schiedskommissionen zählt auf die erste Funktionsperiode der neuen Schiedskommission. Mit dem Zusammentreten der gemeinsamen Schiedskommission geht die Zuständigkeit der bisherigen Schiedskommissionen auf die neue Behörde über. Im Zeitpunkt des Zusammentretens noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sind von der neuen gemeinsamen Schiedskommission fortzuführen. Die Bestellung der Mitglieder für die gemeinsame Schiedskommission kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.
(6) § 63 Abs. 2 ist für die Jahre 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Anpassung für Leistungen gemäß § 18 nicht zu erfolgen hat.
(7) Versorgungsberechtigten, die im August 1998 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im August 1998 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte im Jahr 1998 Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 141,71 € und für die übrigen Versorgungsberechtigten 94,47 €. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten nicht als Einkommen (§ 13) und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 74) nicht zu berücksichtigen.
(8) Wenn auf Grund der Bestimmung des § 13 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 die für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 zuerkannte einkommensabhängige Leistung zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen der einkommensabhängigen Leistung entsprechend zu mindern. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener einkommensabhängigen Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 52 entsprechend zu mindern oder einzustellen.
(9) Werden Anträge auf Zuerkennung von einkommensabhängigen Leistungen auf Grund der Änderung der Anrechnung des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens gemäß § 13 Abs. 4 bis zum 30. Juni 2002 eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2002 zuzuerkennen. Dasselbe gilt für Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente nach Versorgungsberechtigten, die ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung erhalten haben.
(10) Rechtskräftig zuerkannte Waisenbeihilfen gemäß § 43 Abs. 2 und 3 KOVG 1957 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gelten als Waisenrenten im Sinne des § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001. Anträge auf Waisenbeihilfe, über die bis 31. Dezember 2001 nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab 1. Jänner 2002 als Anträge auf Waisenrente.
(11) § 56 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist auf bereits rechtskräftig zuerkannte Ansprüche weiter anzuwenden.
(12) Durch Auszahlung einer Abfertigung umgewandelte Rententeile gemäß den §§ 57 bis 59 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung leben mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 nicht wieder auf.
(13) Versorgungsberechtigten, die im Dezember 2001 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Dezember 2001 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 2001 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 500 S (36,34 €) und für die übrigen Versorgungsberechtigten 350 S (25,44 €). Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten bei der Bemessung einkommensabhängiger Leistungen nach diesem Bundesgesetz und den übrigen Versorgungsgesetzen nicht als Einkommen und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 74) nicht zu berücksichtigen.
(14) In der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung (BGBl. Nr. 120/1992) wird der im § 4 Abs. 3 geltende Ausdruck „19 700 S“ durch den Ausdruck „1 431,65 €“, der in den §§ 4 Abs. 6 und 5 Abs. 3 enthaltene Ausdruck „100 S“ durch den Ausdruck „10 €“ und der Ausdruck „1. Jänner 1993“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2002“ sowie der im § 5 Abs. 1 geltende Ausdruck „67 500 S“ durch den Ausdruck „4 905,42 €“ und der Ausdruck „101 300 S“ durch den Ausdruck „7 361,76 €“ ersetzt.
(15) Beziehern von rechtskräftig zuerkannten Witwenbeihilfen gemäß § 36 Abs. 2 und 3 KOVG 1957 in der bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 90/2005 geltenden Fassung ist amtswegig eine Witwenrente im Sinne des § 36 zu gewähren. Anträge auf Witwenbeihilfe, über die bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 90/2005 nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab diesem Zeitpunkt als Anträge auf Witwenrente. Werden Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente auf Grund der Änderung des § 36 mit BGBl. I Nr. 90/2005 innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 90/2005 eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 113a. (1) § 8 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen der Antrag auf Gewährung oder Neubemessung der Beschädigtenrente vor dem 1. Jänner 1998 eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
(2) § 12 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf jene Schwerbeschädigten weiter anzuwenden, denen entweder vor dem 1. Jänner 1998 eine Pflege- oder Blindenzulage rechtskräftig zuerkannt wurde oder die einen Antrag auf eine derartige Leistung vor diesem Zeitpunkt eingebracht haben und über diesen Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Die Höhe der monatlichen Zusatzrente beträgt in diesen Fällen 206,83 €.
(3) § 51 Abs. 1 und 2 sowie § 52 Abs. 3 Z 2 sind in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung auf Verfahren weiter anzuwenden, in denen die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 1998 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
(4) § 52 Abs. 5 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen die Antragstellung auf Neubemessung der Beschädigtengrundrente vor dem 1. Jänner 1998 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
(5) Die vor dem 30. Juni 1998 bestehenden Schiedskommissionen haben die Geschäfte nach der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage so lange weiterzuführen, bis die neue gemeinsame Schiedskommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alten Schiedskommissionen zählt auf die erste Funktionsperiode der neuen Schiedskommission. Mit dem Zusammentreten der gemeinsamen Schiedskommission geht die Zuständigkeit der bisherigen Schiedskommissionen auf die neue Behörde über. Im Zeitpunkt des Zusammentretens noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sind von der neuen gemeinsamen Schiedskommission fortzuführen. Die Bestellung der Mitglieder für die gemeinsame Schiedskommission kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.
(6) § 63 Abs. 2 ist für die Jahre 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Anpassung für Leistungen gemäß § 18 nicht zu erfolgen hat.
(7) Versorgungsberechtigten, die im August 1998 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im August 1998 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte im Jahr 1998 Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 141,71 € und für die übrigen Versorgungsberechtigten 94,47 €. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten nicht als Einkommen (§ 13) und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 74) nicht zu berücksichtigen.
(8) Wenn auf Grund der Bestimmung des § 13 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 die für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 zuerkannte einkommensabhängige Leistung zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen der einkommensabhängigen Leistung entsprechend zu mindern. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener einkommensabhängigen Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 52 entsprechend zu mindern oder einzustellen.
(9) Werden Anträge auf Zuerkennung von einkommensabhängigen Leistungen auf Grund der Änderung der Anrechnung des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens gemäß § 13 Abs. 4 bis zum 30. Juni 2002 eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2002 zuzuerkennen. Dasselbe gilt für Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente nach Versorgungsberechtigten, die ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung erhalten haben.
(10) Rechtskräftig zuerkannte Waisenbeihilfen gemäß § 43 Abs. 2 und 3 KOVG 1957 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gelten als Waisenrenten im Sinne des § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001. Anträge auf Waisenbeihilfe, über die bis 31. Dezember 2001 nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab 1. Jänner 2002 als Anträge auf Waisenrente.
(11) § 56 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist auf bereits rechtskräftig zuerkannte Ansprüche weiter anzuwenden.
(12) Durch Auszahlung einer Abfertigung umgewandelte Rententeile gemäß den §§ 57 bis 59 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung leben mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 nicht wieder auf.
(13) Versorgungsberechtigten, die im Dezember 2001 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Dezember 2001 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 2001 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 500 S (36,34 €) und für die übrigen Versorgungsberechtigten 350 S (25,44 €). Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten bei der Bemessung einkommensabhängiger Leistungen nach diesem Bundesgesetz und den übrigen Versorgungsgesetzen nicht als Einkommen und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 74) nicht zu berücksichtigen.
(14) In der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung (BGBl. Nr. 120/1992) wird der im § 4 Abs. 3 geltende Ausdruck „19 700 S“ durch den Ausdruck „1 431,65 €“, der in den §§ 4 Abs. 6 und 5 Abs. 3 enthaltene Ausdruck „100 S“ durch den Ausdruck „10 €“ und der Ausdruck „1. Jänner 1993“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2002“ sowie der im § 5 Abs. 1 geltende Ausdruck „67 500 S“ durch den Ausdruck „4 905,42 €“ und der Ausdruck „101 300 S“ durch den Ausdruck „7 361,76 €“ ersetzt.
(15) Beziehern von rechtskräftig zuerkannten Witwenbeihilfen gemäß § 36 Abs. 2 und 3 KOVG 1957 in der bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 90/2005 geltenden Fassung ist amtswegig eine Witwenrente im Sinne des § 36 zu gewähren. Anträge auf Witwenbeihilfe, über die bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 90/2005 nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab diesem Zeitpunkt als Anträge auf Witwenrente. Werden Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente auf Grund der Änderung des § 36 mit BGBl. I Nr. 90/2005 innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 90/2005 eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.
(16) Werden Anträge auf Zuerkennung von Grundrente auf Grund der Änderung des § 7 Abs. 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008 innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2008 eingebracht, ist die Leistung bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.
(17) In Verfahren, in denen der Antrag auf Gewährung von Grundrente vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2008 eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Grundrente auf Grund der Änderung des § 7 Abs. 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008 bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 113a. (1) § 8 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen der Antrag auf Gewährung oder Neubemessung der Beschädigtenrente vor dem 1. Jänner 1998 eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
(2) § 12 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf jene Schwerbeschädigten weiter anzuwenden, denen entweder vor dem 1. Jänner 1998 eine Pflege- oder Blindenzulage rechtskräftig zuerkannt wurde oder die einen Antrag auf eine derartige Leistung vor diesem Zeitpunkt eingebracht haben und über diesen Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Die Höhe der monatlichen Zusatzrente beträgt in diesen Fällen 206,83 €.
(3) § 51 Abs. 1 und 2 sowie § 52 Abs. 3 Z 2 sind in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung auf Verfahren weiter anzuwenden, in denen die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 1998 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
(4) § 52 Abs. 5 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen die Antragstellung auf Neubemessung der Beschädigtengrundrente vor dem 1. Jänner 1998 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
(5) Die vor dem 30. Juni 1998 bestehenden Schiedskommissionen haben die Geschäfte nach der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage so lange weiterzuführen, bis die neue gemeinsame Schiedskommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alten Schiedskommissionen zählt auf die erste Funktionsperiode der neuen Schiedskommission. Mit dem Zusammentreten der gemeinsamen Schiedskommission geht die Zuständigkeit der bisherigen Schiedskommissionen auf die neue Behörde über. Im Zeitpunkt des Zusammentretens noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sind von der neuen gemeinsamen Schiedskommission fortzuführen. Die Bestellung der Mitglieder für die gemeinsame Schiedskommission kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.
(6) § 63 Abs. 2 ist für die Jahre 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Anpassung für Leistungen gemäß § 18 nicht zu erfolgen hat.
(7) Versorgungsberechtigten, die im August 1998 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im August 1998 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte im Jahr 1998 Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 141,71 € und für die übrigen Versorgungsberechtigten 94,47 €. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten nicht als Einkommen (§ 13) und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 74) nicht zu berücksichtigen.
(8) Wenn auf Grund der Bestimmung des § 13 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 die für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 zuerkannte einkommensabhängige Leistung zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen der einkommensabhängigen Leistung entsprechend zu mindern. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener einkommensabhängigen Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 52 entsprechend zu mindern oder einzustellen.
(9) Werden Anträge auf Zuerkennung von einkommensabhängigen Leistungen auf Grund der Änderung der Anrechnung des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens gemäß § 13 Abs. 4 bis zum 30. Juni 2002 eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2002 zuzuerkennen. Dasselbe gilt für Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente nach Versorgungsberechtigten, die ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung erhalten haben.
(10) Rechtskräftig zuerkannte Waisenbeihilfen gemäß § 43 Abs. 2 und 3 KOVG 1957 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gelten als Waisenrenten im Sinne des § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001. Anträge auf Waisenbeihilfe, über die bis 31. Dezember 2001 nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab 1. Jänner 2002 als Anträge auf Waisenrente.
(11) § 56 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist auf bereits rechtskräftig zuerkannte Ansprüche weiter anzuwenden.
(12) Durch Auszahlung einer Abfertigung umgewandelte Rententeile gemäß den §§ 57 bis 59 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung leben mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 nicht wieder auf.
(13) Versorgungsberechtigten, die im Dezember 2001 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Dezember 2001 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 2001 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 500 S (36,34 €) und für die übrigen Versorgungsberechtigten 350 S (25,44 €). Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten bei der Bemessung einkommensabhängiger Leistungen nach diesem Bundesgesetz und den übrigen Versorgungsgesetzen nicht als Einkommen und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 74) nicht zu berücksichtigen.
(14) In der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung (BGBl. Nr. 120/1992) wird der im § 4 Abs. 3 geltende Ausdruck „19 700 S“ durch den Ausdruck „1 431,65 €“, der in den §§ 4 Abs. 6 und 5 Abs. 3 enthaltene Ausdruck „100 S“ durch den Ausdruck „10 €“ und der Ausdruck „1. Jänner 1993“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2002“ sowie der im § 5 Abs. 1 geltende Ausdruck „67 500 S“ durch den Ausdruck „4 905,42 €“ und der Ausdruck „101 300 S“ durch den Ausdruck „7 361,76 €“ ersetzt.
(15) Beziehern von rechtskräftig zuerkannten Witwenbeihilfen gemäß § 36 Abs. 2 und 3 KOVG 1957 in der bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 90/2005 geltenden Fassung ist amtswegig eine Witwenrente im Sinne des § 36 zu gewähren. Anträge auf Witwenbeihilfe, über die bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 90/2005 nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab diesem Zeitpunkt als Anträge auf Witwenrente. Werden Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente auf Grund der Änderung des § 36 mit BGBl. I Nr. 90/2005 innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 90/2005 eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.
(16) Werden Anträge auf Zuerkennung von Grundrente auf Grund der Änderung des § 7 Abs. 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008 innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2008 eingebracht, ist die Leistung bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.
(17) In Verfahren, in denen der Antrag auf Gewährung von Grundrente vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2008 eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Grundrente auf Grund der Änderung des § 7 Abs. 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008 bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.
(18) Die im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Sozialministeriumservice oder dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von der antragstellenden Partei beglichenen Barauslagen in Zusammenhang mit der Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen sind dieser vom Bund zu refundieren.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 113b. (1) Versorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichzulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 900 S und für die übrigen Versorgungsberechtigten 600 S. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung.
(2) Die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von 300 S zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Abs. 1, die eine besondere Pensionszulage 1999 von weniger als 300 S erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 um den Differenzbetrag zu den 300 S zu erhöhen.
(3) Die Beträge gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Einkommen (§ 13) und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 74) nicht zu berücksichtigen.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 113b. (1) Versorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichzulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 65,41 € und für die übrigen Versorgungsberechtigten 43,60 €. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung.
(2) Die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von 21,80 € zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Abs. 1, die eine besondere Pensionszulage 1999 von weniger als 21,80 € erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 um den Differenzbetrag zu den 21,80 € zu erhöhen.
(3) Die Beträge gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Einkommen (§ 13) und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 74) nicht zu berücksichtigen.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 113c. (1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Februar 2007 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen und keinen Anspruch auf eine Einmalzahlung auf Grund der Art. 1 bis 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2006 oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Regelung haben, gebührt zu den im Februar 2007 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Einmalzahlung in der Höhe von 60 €.
(2) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
§ 113c. Abweichend von der Bestimmung des § 63 Abs. 2 ist die Anpassung der Renten gemäß den §§ 11, 12 Abs. 2, 16, 42 Abs. 1 und 46 Abs. 1 bis 3 für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen.
Zuschuss zu den Energiekosten
§ 113d. Die Bestimmungen des § 638 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung haben.
§ 113e. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Einkommensbeträgen für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 vorzunehmen.
Einmalzahlung für das Jahr 2008
§ 113f. (1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im November 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.
(2) Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen für November 2008 auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
Einmalzahlung für das Jahr 2010
§ 113g. (1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 4,2 % der einkommensabhängigen Rente.
(2) Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen bis Februar 2010 auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
§ 113h. Eine Neubemessung der einkommensabhängigen Rentenleistungen auf Grund der mit BGBl. I Nr. 76/2012 ab 1. Oktober 2012 normierten besonderen Pensionsanpassung erfolgt für die Kalendermonate Oktober bis Dezember 2012 nicht.
§ 113i. Werden Anträge auf Zuerkennung von Zusatzrente auf Grund der Änderung des § 12 mit BGBl. I Nr. 57/2015 innerhalb von sechs Monaten ab dem in § 115 Abs. 16 Z 1 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab dem in § 115 Abs. 16 Z 1 bezeichneten Zeitpunkt zuzuerkennen.
§ 113j. (1) Abweichend von den sonstigen Bestimmungen gilt ab dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt für Versorgungsberechtigte nach diesem Bundesgesetz folgende Regelung:
Die dem Versorgungsberechtigten im vor dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt betragsmäßig zuerkannten Rentenleistungen und sonstigen wiederkehrenden Geldleistungen werden zu einem Leistungsbetrag zusammengefasst.
Der Leistungsbetrag ist ab dem auf den in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt folgenden 1. Jänner und mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Folgejahres jeweils mit dem Faktor anzupassen, der sich aus der Erhöhung des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ergibt. Fällt der in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichnete Zeitpunkt auf einen 1. Jänner, ist die Anpassung bereits ab diesem Zeitpunkt vorzunehmen. § 63 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Für die Bemessung der Sonderzahlung gemäß § 109 ist dieser Leistungsbetrag heranzuziehen.
Es sind keine Neubemessungen von einkommensabhängigen Rentenleistungen auf Antrag und von Amts wegen mehr durchzuführen.
Erhöhungen der Zulage zur Grundrente gemäß § 11 Abs. 2 und 3, der Schwerstbeschädigtenzulage gemäß § 11a und des Kleider- und Wäschepauschales gemäß § 20a erfolgen nicht mehr.
Anträge und Erhöhungsanträge auf Beschädigtengrundrente, Pflege- und Blindenzulage und Diätkostenzuschuss bleiben weiterhin möglich. Anträge auf sonstige Rentenleistungen für Beschädigte zu bereits geltend gemachten Ansprüchen können nicht mehr eingebracht werden.
Anträge von Personen, die noch keine Anträge nach diesem Bundesgesetz eingebracht haben, sind weiterhin zulässig. Nach der Zuerkennung sind die Z 1-5 sinngemäß anzuwenden.
Über zu dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt offene Anträge ist noch bis vor dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt zu entscheiden. Für den Zeitraum danach gelten die Z 1 und 2 sinngemäß. Fällt der in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichnete Zeitpunkt auf einen 1. Jänner, ist die Anpassung bereits ab diesem Zeitpunkt vorzunehmen.
Wird eine nach dem Inkrafttreten beantragte zusätzliche Rentenleistung zuerkannt oder eine Rentenleistung neubemessen, ist der Leistungsbetrag (Z 1) ab dem maßgeblichen Zeitpunkt entsprechend neu festzusetzen und der neue Leistungsbetrag der nächsten Anpassung zugrunde zu legen. Erfolgt eine rückwirkende Leistungszuerkennung vor oder mit dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt, ist die Z 7 sinngemäß anzuwenden.
Der vom Pflichtversicherten (§ 68) vor dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt zu leistende Versicherungsbeitrag (§ 74 Abs. 1) ist in dieser Höhe auch ab dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt und in den Folgejahren zu leisten. Für Personen, deren Pflichtversicherung ab dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt beginnt, gilt dies auch sinngemäß für die Zeit nach der Erstfestsetzung. Spätere Rentenzuerkennungen sind nicht zu berücksichtigen.
Bei der Bemessung der Ausgleichzulage nach sozialversicherungsrechtlichen Regelungen ist die betragsmäßig im Monat vor dem Inkrafttreten geleistete Zusatzrente oder sonstige angerechnete Leistung jeweils in unveränderter Höhe zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch bei Zuerkennung einer anrechenbaren Leistung nach dem Inkrafttreten.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 haben auf die übrigen Sozialentschädigungsgesetze (Opferfürsorgegesetz, Heeresversorgungsgesetz, Impfschadengesetz und Verbrechensopfergesetz) keine Auswirkungen.
§ 113k. Für ab dem in § 115 Abs. 16 Z 1 bezeichneten Zeitpunkt entstehende Ansprüche auf Gebührnisse für das Sterbevierteljahr nach diesem Bundesgesetz erfolgt keine Anrechnung im Sinne des § 48 Abs. 1 letzter Satz. Der Anspruch auf Sterbegeld (§ 47) entfällt in diesen Fällen. Dies hat keine Auswirkungen auf die übrigen Sozialentschädigungsgesetze.
Einmalzahlung
§ 113l. (1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine ungekürzte einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro.
(2) Die Einmalzahlung ist im 1. Quartal 2017 auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 113m. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2018 mit dem Faktor 1,022 vorzunehmen.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 113n. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2019 mit dem Faktor 1,026 vorzunehmen.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 113o. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2020 mit dem Faktor 1,036 vorzunehmen.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 113p. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 113q. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2022 mit dem Faktor 1,030 (Anm. 1) vorzunehmen.
(_______
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 Anpassungsfaktor für 2023: 1,058
gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 Anpassungsfaktor für 2024: 1,097
gemäß BGBl. II Nr. 364/2024 Anpassungsfaktor für 2025: 1,046
gemäß BGBl. II Nr. 247/2025 Anpassungsfaktor für 2026: 1,027)
Abkürzung
KOVG 1957
Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung
§ 113r. (1) Versorgungsberechtigte, die im Oktober 2022 im Rahmen des Leistungsbetrages gemäß § 113j Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben und keine wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022. Die Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022 ist unter sinngemäßer Anwendung des § 772a Abs. 1 ASVG zu errechnen. Der Berechnung ist der Betrag der jeweils laufenden einkommensabhängigen Rente zugrundezulegen.
(2) Versorgungsberechtigten nach Abs. 1 gebührt zusätzlich ein Teuerungsausgleich. Dieser ist unter sinngemäßer Anwendung der §§ 759b Abs. 1 und 771 Abs. 1 ASVG betraglich festzusetzen.
(3) Versorgungsberechtigte, die im Jänner 2023 im Rahmen des Leistungsbetrages gemäß § 113j Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben und keine wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023. Die Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 ist unter sinngemäßer Anwendung des § 776 Abs. 1 ASVG zu errechnen, Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Die Leistungen nach den vorstehenden Absätzen sind mit Ausnahme der Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 gemäß Abs. 3, die mit dem Leistungsbetrag für März 2023 auszuzahlen ist, im Dezember 2022 anzuweisen.
(5) Die Einmalzahlung, der Teuerungsausgleich und die Direktzahlung gelten nicht als Einkommen im Sinne bundesgesetzlicher Vorschriften. Von diesen Leistungen sind keine Beträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung sind von der Einkommensteuer befreit, unpfändbar und gelten als Leistungen nach § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 114. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 115. § 21 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 115. (1) § 21 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 830/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 115. (1) § 21 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 830/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(3) § 74 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 115. (1) § 21 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 830/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(3) § 74 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
(4) Es treten in Kraft:
mit 1. September 1996 der § 41 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;
mit 1. Jänner 1997 der § 31 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;
mit 1. Jänner 1998 die §§ 8, 11 Abs. 2 und Abs. 3, 12 Abs. 2 und Abs. 4, 22 Abs. 4 und Abs. 5, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z 2, 26, 28 Abs. 1 erster Satz, 29, 46b Abs. 2 letzter Satz, 47 Abs. 2 und 4, 48 Abs. 2 erster Satz, 51, 52 Abs. 3 zweiter Satz, 52 Abs. 3 Z 2, 52 Abs. 5, 53, 54 Abs. 1 erster Satz, 63 Abs. 2 Z 1, 66 Abs. 2 letzter Satz, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 3 letzter Satz, 93 Abs. 3 zweiter und dritter Satz, 104 Abs. 1 und 113a Abs. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 sowie die Aufhebung des § 12 Abs. 4 in der bisherigen Fassung;
mit 1. Juli 1998 die §§ 78, 80 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3, 81 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 6, 85 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 4, 86 Abs. 4, 90 Abs. 3 zweiter Satz, 92
Z 3, 113a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 sowie die Aufhebung der §§ 78a und 85 Abs. 5 zweiter Satz.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 115. (1) § 21 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 830/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(3) § 74 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
(4) Es treten in Kraft:
mit 1. September 1996 der § 41 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;
mit 1. Jänner 1997 der § 31 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;
mit 1. Jänner 1998 die §§ 8, 11 Abs. 2 und Abs. 3, 12 Abs. 2 und Abs. 4, 22 Abs. 4 und Abs. 5, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z 2, 26, 28 Abs. 1 erster Satz, 29, 46b Abs. 2 letzter Satz, 47 Abs. 2 und 4, 48 Abs. 2 erster Satz, 51, 52 Abs. 3 zweiter Satz, 52 Abs. 3 Z 2, 52 Abs. 5, 53, 54 Abs. 1 erster Satz, 63 Abs. 2 Z 1, 66 Abs. 2 letzter Satz, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 3 letzter Satz, 93 Abs. 3 zweiter und dritter Satz, 104 Abs. 1 und 113a Abs. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 sowie die Aufhebung des § 12 Abs. 4 in der bisherigen Fassung;
mit 1. Juli 1998 die §§ 78, 80 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3, 81 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 6, 85 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 4, 86 Abs. 4, 90 Abs. 3 zweiter Satz, 92
Z 3, 113a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 sowie die Aufhebung der §§ 78a und 85 Abs. 5 zweiter Satz.
(5) § 113b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 115. (1) § 21 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 830/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(3) § 74 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
(4) Es treten in Kraft:
mit 1. September 1996 der § 41 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;
mit 1. Jänner 1997 der § 31 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;
mit 1. Jänner 1998 die §§ 8, 11 Abs. 2 und Abs. 3, 12 Abs. 2 und Abs. 4, 22 Abs. 4 und Abs. 5, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z 2, 26, 28 Abs. 1 erster Satz, 29, 46b Abs. 2 letzter Satz, 47 Abs. 2 und 4, 48 Abs. 2 erster Satz, 51, 52 Abs. 3 zweiter Satz, 52 Abs. 3 Z 2, 52 Abs. 5, 53, 54 Abs. 1 erster Satz, 63 Abs. 2 Z 1, 66 Abs. 2 letzter Satz, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 3 letzter Satz, 93 Abs. 3 zweiter und dritter Satz, 104 Abs. 1 und 113a Abs. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 sowie die Aufhebung des § 12 Abs. 4 in der bisherigen Fassung;
mit 1. Juli 1998 die §§ 78, 80 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3, 81 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 6, 85 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 4, 86 Abs. 4, 90 Abs. 3 zweiter Satz, 92
Z 3, 113a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 sowie die Aufhebung der §§ 78a und 85 Abs. 5 zweiter Satz.
(5) § 113b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(6) Es treten in Kraft:
mit 1. Dezember 2001 § 113a Abs. 13;
mit 1. Jänner 2002 die §§ 11 Abs. 1 bis 3, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, 14 Abs. 1, 16 Abs. 1, 18 Abs. 4, 20, 20a Abs. 1, 22a, 22b, 24 Abs. 3 zweiter Satz, 29 Abs. 1 bis 4, 36 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 1, 2 und 3, 43, 46 Abs. 1 bis 3 und 5, 46b Abs. 1, 47 Abs. 2 und 4, 48 Abs. 2, 51 Abs. 2 erster Satz, 52 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 Z 4, 55a Abs. 3, 63 Abs. 2, Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 6, 67, 68 Z 2, 74 Abs. 2, 86 Abs. 2, 87 Abs. 1 zweiter Satz, 91a erster Satz, 100 Abs. 1 zweiter Satz und 113a Abs. 2, 7 bis 12 und Abs. 14 und 113b Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 sowie die Aufhebung der bisherigen §§ 13 Abs. 5 bis 7, 15, 25, des Abschnittes XV des I. Hauptstückes samt Überschrift, der §§ 88, 90 Abs. 3 letzter Satz, 95, 97 sowie der Überschrift “Abschnitt IX Buchhaltungsdienst” und des § 99.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 115. (1) § 21 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 830/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(3) § 74 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
(4) Es treten in Kraft:
mit 1. September 1996 der § 41 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;
mit 1. Jänner 1997 der § 31 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;
mit 1. Jänner 1998 die §§ 8, 11 Abs. 2 und Abs. 3, 12 Abs. 2 und Abs. 4, 22 Abs. 4 und Abs. 5, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z 2, 26, 28 Abs. 1 erster Satz, 29, 46b Abs. 2 letzter Satz, 47 Abs. 2 und 4, 48 Abs. 2 erster Satz, 51, 52 Abs. 3 zweiter Satz, 52 Abs. 3 Z 2, 52 Abs. 5, 53, 54 Abs. 1 erster Satz, 63 Abs. 2 Z 1, 66 Abs. 2 letzter Satz, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 3 letzter Satz, 93 Abs. 3 zweiter und dritter Satz, 104 Abs. 1 und 113a Abs. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 sowie die Aufhebung des § 12 Abs. 4 in der bisherigen Fassung;
mit 1. Juli 1998 die §§ 78, 80 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3, 81 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 6, 85 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 4, 86 Abs. 4, 90 Abs. 3 zweiter Satz, 92
Z 3, 113a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 sowie die Aufhebung der §§ 78a und 85 Abs. 5 zweiter Satz.
(5) § 113b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(6) Es treten in Kraft:
mit 1. Dezember 2001 § 113a Abs. 13;
mit 1. Jänner 2002 die §§ 11 Abs. 1 bis 3, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, 14 Abs. 1, 16 Abs. 1, 18 Abs. 4, 20, 20a Abs. 1, 22a, 22b, 24 Abs. 3 zweiter Satz, 29 Abs. 1 bis 4, 36 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 1, 2 und 3, 43, 46 Abs. 1 bis 3 und 5, 46b Abs. 1, 47 Abs. 2 und 4, 48 Abs. 2, 51 Abs. 2 erster Satz, 52 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 Z 4, 55a Abs. 3, 63 Abs. 2, Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 6, 67, 68 Z 2, 74 Abs. 2, 86 Abs. 2, 87 Abs. 1 zweiter Satz, 91a erster Satz, 100 Abs. 1 zweiter Satz und 113a Abs. 2, 7 bis 12 und Abs. 14 und 113b Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 sowie die Aufhebung der bisherigen §§ 13 Abs. 5 bis 7, 15, 25, des Abschnittes XV des I. Hauptstückes samt Überschrift, der §§ 88, 90 Abs. 3 letzter Satz, 95, 97 sowie der Überschrift “Abschnitt IX Buchhaltungsdienst” und des § 99.
(7) Es treten in Kraft:
mit 1. Juli 2002 die Aufhebung des IV. Hauptstückes samt Überschrift;
mit 1. Jänner 2003 Artikel 3 Z 1, die §§ 21 Abs. 2 zweiter Satz, 27 Abs. 1 erster Satz, 29 Abs. 5, 30 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 zweiter Satz, 31 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 erster und letzter Satz, 53 erster Satz, 54a Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz, 69 Abs. 2, 71 Abs. 2 zweiter Satz, 74 Abs. 5 erster Satz, 75 erster Satz, 76 Abs. 2, 78, 87 Abs. 1, 89 Abs. 1 erster Satz, 90 Abs. 3, 91, 92 Z 3, 93 Abs. 3 erster und zweiter Satz und 98 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002 sowie die Aufhebung der bisherigen §§ 79 bis 85, 90 Abs. 3, 5 und 6, 96 und des Abschnittes VII des III. Hauptstückes samt Überschrift.
Abkürzung
KOVG 1957
§ 115. (1) § 21 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
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