Bundesgesetz vom 9. Juli 1958 über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bundestheaterbediensteten (Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG.)
Abkürzung
BThPG
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32021L1883
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
BThPG
ABSCHNITT I.
Allgemeine Bestimmungen.
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der in Vollbeschäftigung und ständiger Verwendung stehenden Bundesbediensteten österreichischer Staatsbürgerschaft, deren Dienstverhältnis durch
das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, oder
den Kollektivvertrag für das technische Personal der Bundestheater
– im folgenden Bundestheaterbedienstete genannt – geregelt ist, sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2) Als vollbeschäftigt in ständiger Verwendung stehend gelten auch Bundestheaterbedienstete, deren Dienstverhältnis durch das Schauspielergesetz geregelt ist (künstlerisches Personal), wenn sie
ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichtet sind, ihre Verträge auf eine Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten eines Spieljahres abgeschlossen sind und eine Mindestzahl von 42 Auftritten, unabhängig von der Dauer der einzelnen Tätigkeitsabschnitte, garantiert ist;
gegen Monatsbezug verpflichtet sind, ihre Verträge auf eine Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten eines Spieljahres abgeschlossen sind und sie den Bundestheatern durch mindestens sechs Monate eines Spieljahres vertragsmäßig zur Verfügung stehen;
bereits in einem Dienstverhältnis an den Bundestheatern tätig waren, auf das die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Bundestheaterpensionsverordnung, BGBl. Nr. 440/1922, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung gefunden haben, sofern dieses Dienstverhältnis, wenn auch unter geänderten Bedingungen, aufrecht geblieben ist, für die Zeit ihrer tatsächlichen Wiederbeschäftigung an den Bundestheatern;
bereits in zehn aufeinanderfolgenden Jahren als Externisten im Sinne des Abs. 3 lit. c mit einer Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten und in mehr als vier Rollen je Spieljahr an den Bundestheatern vertraglich verpflichtet waren, es sei denn, der Vertrag wurde für das elfte Spieljahr wegen Weigerung des Dienstnehmers, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen abzuschließen, nicht verlängert.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung auf
Arbeiter, die im provisorischen oder dauernd provisorischen Dienstverhältnis stehen;
Bundestheaterbedienstete mit Gastspielverträgen, das sind im Sinne dieses Bundesgesetzes Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a oder lit. b nicht gegeben sind;
Externisten, das sind im Sinne dieses Bundesgesetzes nichtständige Mitglieder (Darsteller), die für nicht aus dem Kreise der ständigen Mitglieder (Darsteller) zu besetzende Fächer (Rollen) höchstens mit Einjahresvertrag für ein bis sechs Bühnenwerke innerhalb eines Spieljahres verpflichtet werden;
Angehörige von Zusatzchören;
Tages(Abend)aushelfer;
Komparsen und Statisten;
Substituten;
Volontäre;
Angehörige des Publikumsdienstes;
Aushilfsarbeitskräfte;
Ballettschüler der Bundestheater;
Lehrlinge der Bundestheater;
Bundestheaterbedienstete, die in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen werden oder bei Begründung des in den Abs. 1 und 2 umschriebenen Dienstverhältnisses bereits in einem solchen stehen, wenn ihnen aus diesem Anwartschaft auf Pensionsversorgung zusteht; dies gilt nicht, wenn der Dienstnehmer bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bzw. bei Unterstellung unter dieses Bundesgesetz auf Anwartschaft oder Anspruch auf Pensionsversorgung bzw. Emeritierungsbezüge aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verzichtet;
Bundestheaterbedienstete, die bei der erstmaligen Begründung eines in den Abs. 1 und 2 umschriebenen Dienstverhältnisses als
aa) Ballettmitglied das 18. Lebensjahr,
bb) Orchester- oder Chormitglied das 35. Lebensjahr,
cc) mit einem sonstigen Bühnendienstvertrag verpflichtetes Mitglied das 50. Lebensjahr oder als
dd) Angehöriger des technischen Personals das 38. Lebensjahr vollendet oder überschritten haben;
Bedienstete, die zur Vertretung von Bundestheaterbediensteten aufgenommen wurden, wenn diese wegen Karenzurlaubes, Krankheit, Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder auf Grund des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, oder des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, an der Diensterfüllung verhindert sind.
(4) Bundestheaterbedienstete, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sowie die unter Abs. 3 lit. n aufgezählten Bediensteten können auf Antrag der Bundestheater mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterstellt werden, wenn dies im Interesse der Bundestheater gelegen ist.
Abkürzung
BThPG
Im Titel der BGBl. Nr. 466/1991 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 363/1991.
ABSCHNITT I.
Allgemeine Bestimmungen.
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der in Vollbeschäftigung und ständiger Verwendung stehenden Bundesbediensteten österreichischer Staatsbürgerschaft, deren Dienstverhältnis durch
das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, oder
den Kollektivvertrag für das technische Personal der Bundestheater
– im folgenden Bundestheaterbedienstete genannt – geregelt ist, sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2) Als vollbeschäftigt in ständiger Verwendung stehend gelten auch Bundestheaterbedienstete, deren Dienstverhältnis durch das Schauspielergesetz geregelt ist (künstlerisches Personal), wenn sie
ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichtet sind, ihre Verträge auf eine Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten eines Spieljahres abgeschlossen sind und eine Mindestzahl von 42 Auftritten, unabhängig von der Dauer der einzelnen Tätigkeitsabschnitte, garantiert ist;
gegen Monatsbezug verpflichtet sind, ihre Verträge auf eine Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten eines Spieljahres abgeschlossen sind und sie den Bundestheatern durch mindestens sechs Monate eines Spieljahres vertragsmäßig zur Verfügung stehen;
bereits in einem Dienstverhältnis an den Bundestheatern tätig waren, auf das die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Bundestheaterpensionsverordnung, BGBl. Nr. 440/1922, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung gefunden haben, sofern dieses Dienstverhältnis, wenn auch unter geänderten Bedingungen, aufrecht geblieben ist, für die Zeit ihrer tatsächlichen Wiederbeschäftigung an den Bundestheatern;
bereits in zehn aufeinanderfolgenden Jahren als Externisten im Sinne des Abs. 3 lit. c mit einer Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten und in mehr als vier Rollen je Spieljahr an den Bundestheatern vertraglich verpflichtet waren, es sei denn, der Vertrag wurde für das elfte Spieljahr wegen Weigerung des Dienstnehmers, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen abzuschließen, nicht verlängert.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung auf
Arbeiter, die im provisorischen oder dauernd provisorischen Dienstverhältnis stehen;
Bundestheaterbedienstete mit Gastspielverträgen, das sind im Sinne dieses Bundesgesetzes Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a oder lit. b nicht gegeben sind;
Externisten, das sind im Sinne dieses Bundesgesetzes nichtständige Mitglieder (Darsteller), die für nicht aus dem Kreise der ständigen Mitglieder (Darsteller) zu besetzende Fächer (Rollen) höchstens mit Einjahresvertrag für ein bis sechs Bühnenwerke innerhalb eines Spieljahres verpflichtet werden;
Angehörige von Zusatzchören;
Tages(Abend)aushelfer;
Komparsen und Statisten;
Substituten;
Volontäre;
Angehörige des Publikumsdienstes;
Aushilfsarbeitskräfte;
Ballettschüler der Bundestheater;
Lehrlinge der Bundestheater;
Bundestheaterbedienstete, die in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen werden oder bei Begründung des in den Abs. 1 und 2 umschriebenen Dienstverhältnisses bereits in einem solchen stehen, wenn ihnen aus diesem Anwartschaft auf Pensionsversorgung zusteht; dies gilt nicht, wenn der Dienstnehmer bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bzw. bei Unterstellung unter dieses Bundesgesetz auf Anwartschaft oder Anspruch auf Pensionsversorgung bzw. Emeritierungsbezüge aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verzichtet;
Bundestheaterbedienstete, die bei der erstmaligen Begründung eines in den Abs. 1 und 2 umschriebenen Dienstverhältnisses als
aa) Ballettmitglied das 18. Lebensjahr,
bb) Orchester- oder Chormitglied das 35. Lebensjahr,
cc) mit einem sonstigen Bühnendienstvertrag verpflichtetes Mitglied das 50. Lebensjahr oder als
dd) Angehöriger des technischen Personals das 38. Lebensjahr vollendet oder überschritten haben;
Bedienstete, die zur Vertretung von Bundestheaterbediensteten aufgenommen wurden, wenn diese wegen Karenzurlaubes, Krankheit, Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder auf Grund des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, oder des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, an der Diensterfüllung verhindert sind.
(4) Bundestheaterbedienstete, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sowie die unter Abs. 3 lit. n aufgezählten Bediensteten können auf Antrag der Bundestheater mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterstellt werden, wenn dies im Interesse der Bundestheater gelegen ist.
Abkürzung
BThPG
ABSCHNITT I.
Allgemeine Bestimmungen.
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der in Vollbeschäftigung und ständiger Verwendung stehenden Bundesbediensteten österreichischer Staatsbürgerschaft, deren Dienstverhältnis durch
das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, oder
den Kollektivvertrag für das technische Personal der Bundestheater
– im folgenden Bundestheaterbedienstete genannt – geregelt ist, sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2) Als vollbeschäftigt in ständiger Verwendung stehend gelten auch Bundestheaterbedienstete, deren Dienstverhältnis durch das Schauspielergesetz geregelt ist (künstlerisches Personal), wenn sie
ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichtet sind, ihre Verträge auf eine Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten eines Spieljahres abgeschlossen sind und eine Mindestzahl von 42 Auftritten, unabhängig von der Dauer der einzelnen Tätigkeitsabschnitte, garantiert ist;
gegen Monatsbezug verpflichtet sind, ihre Verträge auf eine Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten eines Spieljahres abgeschlossen sind und sie den Bundestheatern durch mindestens sechs Monate eines Spieljahres vertragsmäßig zur Verfügung stehen;
bereits in einem Dienstverhältnis an den Bundestheatern tätig waren, auf das die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Bundestheaterpensionsverordnung, BGBl. Nr. 440/1922, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung gefunden haben, sofern dieses Dienstverhältnis, wenn auch unter geänderten Bedingungen, aufrecht geblieben ist, für die Zeit ihrer tatsächlichen Wiederbeschäftigung an den Bundestheatern;
bereits in zehn aufeinanderfolgenden Jahren als Externisten im Sinne des Abs. 3 lit. c mit einer Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten und in mehr als vier Rollen je Spieljahr an den Bundestheatern vertraglich verpflichtet waren, es sei denn, der Vertrag wurde für das elfte Spieljahr wegen Weigerung des Dienstnehmers, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen abzuschließen, nicht verlängert.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung auf
Arbeiter, die im provisorischen oder dauernd provisorischen Dienstverhältnis stehen;
Bundestheaterbedienstete mit Gastspielverträgen, das sind im Sinne dieses Bundesgesetzes Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a oder lit. b nicht gegeben sind;
Externisten, das sind im Sinne dieses Bundesgesetzes nichtständige Mitglieder (Darsteller), die für nicht aus dem Kreise der ständigen Mitglieder (Darsteller) zu besetzende Fächer (Rollen) höchstens mit Einjahresvertrag für ein bis sechs Bühnenwerke innerhalb eines Spieljahres verpflichtet werden;
Angehörige von Zusatzchören;
Tages(Abend)aushelfer;
Komparsen und Statisten;
Substituten;
Volontäre;
Angehörige des Publikumsdienstes;
Aushilfsarbeitskräfte;
Ballettschüler der Bundestheater;
Lehrlinge der Bundestheater;
Bundestheaterbedienstete, die in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen werden oder bei Begründung des in den Abs. 1 und 2 umschriebenen Dienstverhältnisses bereits in einem solchen stehen, wenn ihnen aus diesem Anwartschaft auf Pensionsversorgung zusteht; dies gilt nicht, wenn der Dienstnehmer bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bzw. bei Unterstellung unter dieses Bundesgesetz auf Anwartschaft oder Anspruch auf Pensionsversorgung bzw. Emeritierungsbezüge aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verzichtet;
Bundestheaterbedienstete, die bei der erstmaligen Begründung eines in den Abs. 1 und 2 umschriebenen Dienstverhältnisses als
aa) Ballettmitglied das 18. Lebensjahr,
bb) Orchester- oder Chormitglied das 35. Lebensjahr,
cc) mit einem sonstigen Bühnendienstvertrag verpflichtetes Mitglied das 50. Lebensjahr oder als
dd) Angehöriger des technischen Personals das 38. Lebensjahr vollendet oder überschritten haben;
Bedienstete, die zur Vertretung von Bundestheaterbediensteten aufgenommen wurden, wenn diese wegen Karenzurlaubes, Krankheit, Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder auf Grund des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, oder des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, an der Diensterfüllung verhindert sind.
(4) Wenn es im Interesse der Bundestheater gelegen ist, können auf Antrag der Bundestheater und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auch Bundestheaterbedienstete dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterstellt werden, die
die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen oder
im Abs. 3 lit. n angeführt sind.
Abkürzung
BThPG
ABSCHNITT I.
Allgemeine Bestimmungen.
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der in Vollbeschäftigung und ständiger Verwendung stehenden Bundesbediensteten österreichischer Staatsbürgerschaft, deren Dienstverhältnis durch
das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, oder
den Kollektivvertrag für das technische Personal der Bundestheater
– im folgenden Bundestheaterbedienstete genannt – geregelt ist, sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(1a) Ferner sind dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Bedienstete unterstellt, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, aber die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, sofern sie Staatsangehörige eines Landes sind, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern.
(2) Als vollbeschäftigt in ständiger Verwendung stehend gelten auch Bundestheaterbedienstete, deren Dienstverhältnis durch das Schauspielergesetz geregelt ist (künstlerisches Personal), wenn sie
ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichtet sind, ihre Verträge auf eine Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten eines Spieljahres abgeschlossen sind und eine Mindestzahl von 42 Auftritten, unabhängig von der Dauer der einzelnen Tätigkeitsabschnitte, garantiert ist;
gegen Monatsbezug verpflichtet sind, ihre Verträge auf eine Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten eines Spieljahres abgeschlossen sind und sie den Bundestheatern durch mindestens sechs Monate eines Spieljahres vertragsmäßig zur Verfügung stehen;
bereits in einem Dienstverhältnis an den Bundestheatern tätig waren, auf das die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Bundestheaterpensionsverordnung, BGBl. Nr. 440/1922, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung gefunden haben, sofern dieses Dienstverhältnis, wenn auch unter geänderten Bedingungen, aufrecht geblieben ist, für die Zeit ihrer tatsächlichen Wiederbeschäftigung an den Bundestheatern;
bereits in zehn aufeinanderfolgenden Jahren als Externisten im Sinne des Abs. 3 lit. c mit einer Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten und in mehr als vier Rollen je Spieljahr an den Bundestheatern vertraglich verpflichtet waren, es sei denn, der Vertrag wurde für das elfte Spieljahr wegen Weigerung des Dienstnehmers, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen abzuschließen, nicht verlängert.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1, 1a und 2 findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung auf
Arbeiter, die im provisorischen oder dauernd provisorischen Dienstverhältnis stehen;
Bundestheaterbedienstete mit Gastspielverträgen, das sind im Sinne dieses Bundesgesetzes Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a oder lit. b nicht gegeben sind;
Externisten, das sind im Sinne dieses Bundesgesetzes nichtständige Mitglieder (Darsteller), die für nicht aus dem Kreise der ständigen Mitglieder (Darsteller) zu besetzende Fächer (Rollen) höchstens mit Einjahresvertrag für ein bis sechs Bühnenwerke innerhalb eines Spieljahres verpflichtet werden;
Angehörige von Zusatzchören;
Tages(Abend)aushelfer;
Komparsen und Statisten;
Substituten;
Volontäre;
Angehörige des Publikumsdienstes;
Aushilfsarbeitskräfte;
Ballettschüler der Bundestheater;
Lehrlinge der Bundestheater;
Bundestheaterbedienstete, die in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen werden oder bei Begründung des in den Abs. 1 und 2 umschriebenen Dienstverhältnisses bereits in einem solchen stehen, wenn ihnen aus diesem Anwartschaft auf Pensionsversorgung zusteht; dies gilt nicht, wenn der Dienstnehmer bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bzw. bei Unterstellung unter dieses Bundesgesetz auf Anwartschaft oder Anspruch auf Pensionsversorgung bzw. Emeritierungsbezüge aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verzichtet;
Bundestheaterbedienstete, die bei der erstmaligen Begründung eines in den Abs. 1 und 2 umschriebenen Dienstverhältnisses als
aa) Ballettmitglied das 18. Lebensjahr,
bb) Orchester- oder Chormitglied das 35. Lebensjahr,
cc) mit einem sonstigen Bühnendienstvertrag verpflichtetes Mitglied das 50. Lebensjahr oder als
dd) Angehöriger des technischen Personals das 38. Lebensjahr vollendet oder überschritten haben;
Bedienstete, die zur Vertretung von Bundestheaterbediensteten aufgenommen wurden, wenn diese wegen Karenzurlaubes, Krankheit, Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder auf Grund des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, oder des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, an der Diensterfüllung verhindert sind.
(4) Wenn es im Interesse der Bundestheater gelegen ist, können auf Antrag der Bundestheater und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auch Bundestheaterbedienstete dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterstellt werden, die
die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und nicht nach Abs. 1a dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterstellt sind oder
im Abs. 3 lit. n angeführt sind.
Abkürzung
BThPG
ABSCHNITT I.
Allgemeine Bestimmungen.
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der in Vollbeschäftigung und ständiger Verwendung stehenden Bundesbediensteten österreichischer Staatsbürgerschaft, deren Dienstverhältnis durch
das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, oder
den Kollektivvertrag für das technische Personal der Bundestheater
– im folgenden Bundestheaterbedienstete genannt – geregelt ist, sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(1a) Ferner sind dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Bedienstete unterstellt, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, aber die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, sofern sie Staatsangehörige eines Landes sind, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern.
(2) Als vollbeschäftigt in ständiger Verwendung stehend gelten auch Bundestheaterbedienstete, deren Dienstverhältnis durch das Schauspielergesetz geregelt ist (künstlerisches Personal), wenn sie
ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichtet sind, ihre Verträge auf eine Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten eines Spieljahres abgeschlossen sind und eine Mindestzahl von 42 Auftritten, unabhängig von der Dauer der einzelnen Tätigkeitsabschnitte, garantiert ist;
gegen Monatsbezug verpflichtet sind, ihre Verträge auf eine Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten eines Spieljahres abgeschlossen sind und sie den Bundestheatern durch mindestens sechs Monate eines Spieljahres vertragsmäßig zur Verfügung stehen;
bereits in einem Dienstverhältnis an den Bundestheatern tätig waren, auf das die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Bundestheaterpensionsverordnung, BGBl. Nr. 440/1922, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung gefunden haben, sofern dieses Dienstverhältnis, wenn auch unter geänderten Bedingungen, aufrecht geblieben ist, für die Zeit ihrer tatsächlichen Wiederbeschäftigung an den Bundestheatern;
bereits in zehn aufeinanderfolgenden Jahren als Externisten im Sinne des Abs. 3 lit. c mit einer Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten und in mehr als vier Rollen je Spieljahr an den Bundestheatern vertraglich verpflichtet waren, es sei denn, der Vertrag wurde für das elfte Spieljahr wegen Weigerung des Dienstnehmers, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen abzuschließen, nicht verlängert.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1, 1a und 2 findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung auf
Arbeiter, die im provisorischen oder dauernd provisorischen Dienstverhältnis stehen;
Bundestheaterbedienstete mit Gastspielverträgen, das sind im Sinne dieses Bundesgesetzes Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a oder lit. b nicht gegeben sind;
Externisten, das sind im Sinne dieses Bundesgesetzes nichtständige Mitglieder (Darsteller), die für nicht aus dem Kreise der ständigen Mitglieder (Darsteller) zu besetzende Fächer (Rollen) höchstens mit Einjahresvertrag für ein bis sechs Bühnenwerke innerhalb eines Spieljahres verpflichtet werden;
Angehörige von Zusatzchören;
Tages(Abend)aushelfer;
Komparsen und Statisten;
Substituten;
Volontäre;
Angehörige des Publikumsdienstes;
Aushilfsarbeitskräfte;
Ballettschüler der Bundestheater;
Lehrlinge der Bundestheater;
Bundestheaterbedienstete, die in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen werden oder bei Begründung des in den Abs. 1 und 2 umschriebenen Dienstverhältnisses bereits in einem solchen stehen, wenn ihnen aus diesem Anwartschaft auf Pensionsversorgung zusteht; dies gilt nicht, wenn der Dienstnehmer bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bzw. bei Unterstellung unter dieses Bundesgesetz auf Anwartschaft oder Anspruch auf Pensionsversorgung bzw. Emeritierungsbezüge aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verzichtet;
Bundestheaterbedienstete, die bei der erstmaligen Begründung eines in den Abs. 1 und 2 umschriebenen Dienstverhältnisses als
aa) Ballettmitglied das 18. Lebensjahr,
bb) Orchester- oder Chormitglied das 35. Lebensjahr,
cc) mit einem sonstigen Bühnendienstvertrag verpflichtetes Mitglied das 50. Lebensjahr oder als
dd) Angehöriger des technischen Personals das 38. Lebensjahr vollendet oder überschritten haben;
Bedienstete, die zur Vertretung von Bundestheaterbediensteten aufgenommen wurden, wenn diese wegen Karenzurlaubes, Krankheit, Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder auf Grund des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, oder des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, an der Diensterfüllung verhindert sind.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
Abkürzung
BThPG
ABSCHNITT I.
Allgemeine Bestimmungen.
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der in Vollbeschäftigung und ständiger Verwendung stehenden Bundesbediensteten österreichischer Staatsbürgerschaft, deren Dienstverhältnis durch
das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, oder
den Kollektivvertrag für das technische Personal der Bundestheater
– im folgenden Bundestheaterbedienstete genannt – geregelt ist, sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(1a) Ferner sind dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Bedienstete unterstellt, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, aber die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, sofern sie Staatsangehörige eines Landes sind, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern.
(2) Als vollbeschäftigt in ständiger Verwendung stehend gelten auch Bundestheaterbedienstete, deren Dienstverhältnis durch das Schauspielergesetz geregelt ist (künstlerisches Personal), wenn sie
ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichtet sind, ihre Verträge auf eine Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten eines Spieljahres abgeschlossen sind und eine Mindestzahl von 42 Auftritten, unabhängig von der Dauer der einzelnen Tätigkeitsabschnitte, garantiert ist;
gegen Monatsbezug verpflichtet sind, ihre Verträge auf eine Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten eines Spieljahres abgeschlossen sind und sie den Bundestheatern durch mindestens sechs Monate eines Spieljahres vertragsmäßig zur Verfügung stehen;
bereits in einem Dienstverhältnis an den Bundestheatern tätig waren, auf das die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Bundestheaterpensionsverordnung, BGBl. Nr. 440/1922, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung gefunden haben, sofern dieses Dienstverhältnis, wenn auch unter geänderten Bedingungen, aufrecht geblieben ist, für die Zeit ihrer tatsächlichen Wiederbeschäftigung an den Bundestheatern;
bereits in zehn aufeinanderfolgenden Jahren als Externisten im Sinne des Abs. 3 lit. c mit einer Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten und in mehr als vier Rollen je Spieljahr an den Bundestheatern vertraglich verpflichtet waren, es sei denn, der Vertrag wurde für das elfte Spieljahr wegen Weigerung des Dienstnehmers, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen abzuschließen, nicht verlängert.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1, 1a und 2 findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung auf
Arbeiter, die im provisorischen oder dauernd provisorischen Dienstverhältnis stehen;
Bundestheaterbedienstete mit Gastspielverträgen, das sind im Sinne dieses Bundesgesetzes Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a oder lit. b nicht gegeben sind;
Externisten, das sind im Sinne dieses Bundesgesetzes nichtständige Mitglieder (Darsteller), die für nicht aus dem Kreise der ständigen Mitglieder (Darsteller) zu besetzende Fächer (Rollen) höchstens mit Einjahresvertrag für ein bis sechs Bühnenwerke innerhalb eines Spieljahres verpflichtet werden;
Angehörige von Zusatzchören;
Tages(Abend)aushelfer;
Komparsen und Statisten;
Substituten;
Volontäre;
Angehörige des Publikumsdienstes;
Aushilfsarbeitskräfte;
Ballettschüler der Bundestheater;
Lehrlinge der Bundestheater;
Bundestheaterbedienstete, die in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen werden oder bei Begründung des in den Abs. 1 und 2 umschriebenen Dienstverhältnisses bereits in einem solchen stehen, wenn ihnen aus diesem Anwartschaft auf Pensionsversorgung zusteht; dies gilt nicht, wenn der Dienstnehmer bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bzw. bei Unterstellung unter dieses Bundesgesetz auf Anwartschaft oder Anspruch auf Pensionsversorgung bzw. Emeritierungsbezüge aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verzichtet;
Bundestheaterbedienstete, die bei der erstmaligen Begründung eines in den Abs. 1 und 2 umschriebenen Dienstverhältnisses als
aa) Ballettmitglied das 18. Lebensjahr,
bb) Orchester- oder Chormitglied das 35. Lebensjahr,
cc) mit einem sonstigen Bühnendienstvertrag verpflichtetes Mitglied das 50. Lebensjahr oder als
dd) Angehöriger des technischen Personals das 38. Lebensjahr vollendet oder überschritten haben;
Bedienstete, die zur Vertretung von Bundestheaterbediensteten aufgenommen werden, wenn diese wegen Karenzurlaubes, Karenz, Krankheit, Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder auf Grund des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, oder des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, an der Diensterfüllung verhindert sind.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
Abkürzung
BThPG
ABSCHNITT I.
Allgemeine Bestimmungen.
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der in Vollbeschäftigung und ständiger Verwendung stehenden Bundesbediensteten österreichischer Staatsbürgerschaft, deren Dienstverhältnis durch
das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, oder
den Kollektivvertrag für das technische Personal der Bundestheater
– im folgenden Bundestheaterbedienstete genannt – geregelt ist, sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(1a) Ferner sind dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Bedienstete unterstellt, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, aber die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, sofern sie Staatsangehörige eines Landes sind, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern.
(2) Als vollbeschäftigt in ständiger Verwendung stehend gelten auch Bundestheaterbedienstete, deren Dienstverhältnis durch das Schauspielergesetz geregelt ist (künstlerisches Personal), wenn sie
ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichtet sind, ihre Verträge auf eine Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten eines Spieljahres abgeschlossen sind und eine Mindestzahl von 42 Auftritten, unabhängig von der Dauer der einzelnen Tätigkeitsabschnitte, garantiert ist;
gegen Monatsbezug verpflichtet sind, ihre Verträge auf eine Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten eines Spieljahres abgeschlossen sind und sie den Bundestheatern durch mindestens sechs Monate eines Spieljahres vertragsmäßig zur Verfügung stehen;
bereits in einem Dienstverhältnis an den Bundestheatern tätig waren, auf das die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Bundestheaterpensionsverordnung, BGBl. Nr. 440/1922, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung gefunden haben, sofern dieses Dienstverhältnis, wenn auch unter geänderten Bedingungen, aufrecht geblieben ist, für die Zeit ihrer tatsächlichen Wiederbeschäftigung an den Bundestheatern;
bereits in zehn aufeinanderfolgenden Jahren als Externisten im Sinne des Abs. 3 lit. c mit einer Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten und in mehr als vier Rollen je Spieljahr an den Bundestheatern vertraglich verpflichtet waren, es sei denn, der Vertrag wurde für das elfte Spieljahr wegen Weigerung des Dienstnehmers, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen abzuschließen, nicht verlängert.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1, 1a und 2 findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung auf
Arbeiter, die im provisorischen oder dauernd provisorischen Dienstverhältnis stehen;
Bundestheaterbedienstete mit Gastspielverträgen, das sind im Sinne dieses Bundesgesetzes Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a oder lit. b nicht gegeben sind;
Externisten, das sind im Sinne dieses Bundesgesetzes nichtständige Mitglieder (Darsteller), die für nicht aus dem Kreise der ständigen Mitglieder (Darsteller) zu besetzende Fächer (Rollen) höchstens mit Einjahresvertrag für ein bis sechs Bühnenwerke innerhalb eines Spieljahres verpflichtet werden;
Angehörige von Zusatzchören;
Tages(Abend)aushelfer;
Komparsen und Statisten;
Substituten;
Volontäre;
Angehörige des Publikumsdienstes;
Aushilfsarbeitskräfte;
Ballettschüler der Bundestheater;
Lehrlinge der Bundestheater;
Bundestheaterbedienstete, die in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen werden oder bei Begründung des in den Abs. 1 und 2 umschriebenen Dienstverhältnisses bereits in einem solchen stehen, wenn ihnen aus diesem Anwartschaft auf Pensionsversorgung zusteht; dies gilt nicht, wenn der Dienstnehmer bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bzw. bei Unterstellung unter dieses Bundesgesetz auf Anwartschaft oder Anspruch auf Pensionsversorgung bzw. Emeritierungsbezüge aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verzichtet;
Bundestheaterbedienstete, die bei der erstmaligen Begründung eines in den Abs. 1 und 2 umschriebenen Dienstverhältnisses als
aa) Ballettmitglied das 18. Lebensjahr,
bb) Orchester- oder Chormitglied das 35. Lebensjahr,
cc) mit einem sonstigen Bühnendienstvertrag verpflichtetes Mitglied das 50. Lebensjahr oder als
dd) Angehöriger des technischen Personals das 38. Lebensjahr vollendet oder überschritten haben;
Bedienstete, die zur Vertretung von Bundestheaterbediensteten aufgenommen werden, wenn diese wegen Karenzurlaubes, Karenz, Krankheit, Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder auf Grund des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, oder des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, an der Diensterfüllung verhindert sind.
(4) Als Angehörige, Hinterbliebene, frühere Ehegattinnen und frühere Ehegatten und überlebende Ehegattinnen und überlebende Ehegatten sowie frühere eingetragene Partnerinnen oder frühere eingetragene Partner und überlebende eingetragene Partnerinnen oder überlebende eingetragene Partner gelten Angehörige, Hinterbliebene, frühere Ehegattinnen und frühere Ehegatten und überlebende Ehegattinnen und überlebende Ehegatten sowie frühere eingetragene Partnerinnen oder frühere eingetragene Partner und überlebende eingetragene Partnerinnen oder überlebende eingetragene Partner im Sinne des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340.
Abkürzung
BThPG
ABSCHNITT I.
Allgemeine Bestimmungen.
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der in Vollbeschäftigung und ständiger Verwendung stehenden Bundesbediensteten österreichischer Staatsbürgerschaft, deren Dienstverhältnis durch
das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, oder
den Kollektivvertrag für das technische Personal der Bundestheater
– im folgenden Bundestheaterbedienstete genannt – geregelt ist, sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. Auf Bundestheaterbedienstete, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind, sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Bundestheaterbediensteten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Allgemeine Sozialversicherungsrecht (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, und das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden.
(1a) Ferner sind dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Bedienstete unterstellt, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, aber die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, sofern sie Staatsangehörige eines Landes sind, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern.
(2) Als vollbeschäftigt in ständiger Verwendung stehend gelten auch Bundestheaterbedienstete, deren Dienstverhältnis durch das Schauspielergesetz geregelt ist (künstlerisches Personal), wenn sie
ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichtet sind, ihre Verträge auf eine Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten eines Spieljahres abgeschlossen sind und eine Mindestzahl von 42 Auftritten, unabhängig von der Dauer der einzelnen Tätigkeitsabschnitte, garantiert ist;
gegen Monatsbezug verpflichtet sind, ihre Verträge auf eine Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten eines Spieljahres abgeschlossen sind und sie den Bundestheatern durch mindestens sechs Monate eines Spieljahres vertragsmäßig zur Verfügung stehen;
bereits in einem Dienstverhältnis an den Bundestheatern tätig waren, auf das die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Bundestheaterpensionsverordnung, BGBl. Nr. 440/1922, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung gefunden haben, sofern dieses Dienstverhältnis, wenn auch unter geänderten Bedingungen, aufrecht geblieben ist, für die Zeit ihrer tatsächlichen Wiederbeschäftigung an den Bundestheatern;
bereits in zehn aufeinanderfolgenden Jahren als Externisten im Sinne des Abs. 3 lit. c mit einer Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten und in mehr als vier Rollen je Spieljahr an den Bundestheatern vertraglich verpflichtet waren, es sei denn, der Vertrag wurde für das elfte Spieljahr wegen Weigerung des Dienstnehmers, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen abzuschließen, nicht verlängert.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1, 1a und 2 findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung auf
Arbeiter, die im provisorischen oder dauernd provisorischen Dienstverhältnis stehen;
Bundestheaterbedienstete mit Gastspielverträgen, das sind im Sinne dieses Bundesgesetzes Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a oder lit. b nicht gegeben sind;
Externisten, das sind im Sinne dieses Bundesgesetzes nichtständige Mitglieder (Darsteller), die für nicht aus dem Kreise der ständigen Mitglieder (Darsteller) zu besetzende Fächer (Rollen) höchstens mit Einjahresvertrag für ein bis sechs Bühnenwerke innerhalb eines Spieljahres verpflichtet werden;
Angehörige von Zusatzchören;
Tages(Abend)aushelfer;
Komparsen und Statisten;
Substituten;
Volontäre;
Angehörige des Publikumsdienstes;
Aushilfsarbeitskräfte;
Ballettschüler der Bundestheater;
Lehrlinge der Bundestheater;
Bundestheaterbedienstete, die in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen werden oder bei Begründung des in den Abs. 1 und 2 umschriebenen Dienstverhältnisses bereits in einem solchen stehen, wenn ihnen aus diesem Anwartschaft auf Pensionsversorgung zusteht; dies gilt nicht, wenn der Dienstnehmer bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bzw. bei Unterstellung unter dieses Bundesgesetz auf Anwartschaft oder Anspruch auf Pensionsversorgung bzw. Emeritierungsbezüge aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verzichtet;
Bundestheaterbedienstete, die bei der erstmaligen Begründung eines in den Abs. 1 und 2 umschriebenen Dienstverhältnisses als
aa) Ballettmitglied das 18. Lebensjahr,
bb) Orchester- oder Chormitglied das 35. Lebensjahr,
cc) mit einem sonstigen Bühnendienstvertrag verpflichtetes Mitglied das 50. Lebensjahr oder als
dd) Angehöriger des technischen Personals das 38. Lebensjahr vollendet oder überschritten haben;
Bedienstete, die zur Vertretung von Bundestheaterbediensteten aufgenommen werden, wenn diese wegen Karenzurlaubes, Karenz, Krankheit, Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder auf Grund des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, oder des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, an der Diensterfüllung verhindert sind.
(4) Als Angehörige, Hinterbliebene, frühere Ehegattinnen und frühere Ehegatten und überlebende Ehegattinnen und überlebende Ehegatten sowie frühere eingetragene Partnerinnen oder frühere eingetragene Partner und überlebende eingetragene Partnerinnen oder überlebende eingetragene Partner gelten Angehörige, Hinterbliebene, frühere Ehegattinnen und frühere Ehegatten und überlebende Ehegattinnen und überlebende Ehegatten sowie frühere eingetragene Partnerinnen oder frühere eingetragene Partner und überlebende eingetragene Partnerinnen oder überlebende eingetragene Partner im Sinne des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340.
Abkürzung
BThPG
Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
§ 1a. (1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.
(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über
die Höhe von Einkünften im Sinne des § 17a in Verbindung mit den §§ 15b Abs. 3, 15c Abs. 1 Z 1 bis 3, 17 Abs. 5, 63 Abs. 1 Z 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, und
die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997.
(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.
(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.
Abkürzung
BThPG
Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
§ 1a. (1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.
(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über
die Höhe von Einkünften im Sinne des § 17a in Verbindung mit den §§ 15b Abs. 3, 15c Abs. 1 Z 1 bis 3, 17 Abs. 5, 63 Abs. 1 Z 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, und
die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997.
(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automatisationsunterstützt zu erfolgen.
(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.
Abkürzung
BThPG
Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
§ 1a. (1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.
(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über
die Höhe von Einkünften im Sinne des § 17a in Verbindung mit den §§ 15b Abs. 3, 15c Abs. 1 Z 1 bis 3, 17 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, und
die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997.
(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automatisationsunterstützt zu erfolgen.
(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.
Abkürzung
BThPG
Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
§ 1a. (1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.
(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über
die Höhe von Einkünften im Sinne des § 17a in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 4 und 17 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, und,
die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997.
(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automatisationsunterstützt zu erfolgen.
(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.
Abkürzung
BThPG
Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
§ 1a. (1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.
(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über
die Höhe von Einkünften im Sinne des § 17a in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 4 und 17 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, und,
die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 und
die Höhe der für die Vollziehung des § 11 maßgeblichen Pensionen.
(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automatisationsunterstützt zu erfolgen.
(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.
Abkürzung
BThPG
Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
§ 1a. (1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.
(2) Nach Abs. 1 erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene Daten über
die Höhe von Einkünften im Sinne des § 17a in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 4 und 17 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, und,
die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997.
(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfolgen.
(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.
Abkürzung
BThPG
Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
§ 1a. (1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.
(2) Nach Abs. 1 erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene Daten über
die Höhe von Einkünften im Sinne des § 17a in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 4 und 17 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, und,
die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 und
die Höhe der für die Vollziehung des § 11 maßgeblichen Pensionen.
(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfolgen.
(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.
Abkürzung
BThPG
Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
§ 1a. (1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.
(2) Nach Abs. 1 erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene Daten über
die Höhe von Einkünften im Sinne des § 17a in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 4 und 17 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, und,
die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 und
die Höhe der für die Vollziehung des § 11 maßgeblichen Pensionen.
(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfolgen.
(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.
Abkürzung
BThPG
Eingetragene Partnerschaften
§ 1b. Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bundestheaterbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 6a Abs. 6, § 17a und § 18d.
Abkürzung
BThPG
Versetzung in den zeitlichen Ruhestand
§ 2. (1) Der Bundestheaterbedienstete hat Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, wenn er
dienstunfähig ist, sich jedoch die Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit voraussehen läßt, oder
dauernd unfähig geworden ist, einen seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und seinen Kenntnissen entsprechenden Dienst in den Bundestheatern zu versehen, er aber das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber – ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages – in den zeitlichen Ruhestand versetzt werden, wenn er dauernd unfähig ist, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, das 60. Lebensjahr aber noch nicht vollendet hat.
(3) Der Bundestheaterbedienstete ist von Amts wegen in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend ist, sofern nicht die Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand vorliegen.
(4) Bei Berechnung der einjährigen Dauer einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom Dienst ist eine dazwischenliegende, im Urlaubsverhältnis zugebrachte Zeit überhaupt nicht als Unterbrechung anzusehen. Bei Berechnung der einjährigen krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst ist eine dazwischenliegende Dienstleistung nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer des unmittelbar vorherliegenden Krankenstandes erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende der zwischen den beiden Krankheitsperioden gelegenen Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung des einjährigen Krankenstandes die einzelnen Abschnitte der krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst zusammenzurechnen.
(5) Der infolge Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand versetzte Bundestheaterbedienstete ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstgebers einer Untersuchung zur Prüfung des Fortbestandes seiner Dienstunfähigkeit zu unterwerfen. Außerdem hat er jede erwerbsmäßige Tätigkeit vor ihrer Aufnahme vom Dienstgeber genehmigen zu lassen.
(6) Erlangt der in den zeitlichen Ruhestand versetzte Bundestheaterbedienstete die Dienstfähigkeit wieder, so hat er auf Aufforderung des Dienstgebers den zuletzt bekleideten Dienstposten sofort wieder anzutreten.
(7) Kommt der Bundestheaterbedienstete den im Abs. 5 oder 6 vorgesehenen Anordnungen des Dienstgebers nicht nach, entfällt ab dem Zeitpunkt der Weigerung bis zur Erfüllung der vorgesehenen Verpflichtung sein Ruhegenuß. Ebenso entfällt der Ruhegenuß während des Zeitraumes einer nicht genehmigten erwerbsmäßigen Tätigkeit. Ein entstandener Übergenuß ist hereinzubringen. Eine Nachzahlung findet nicht statt.
Abkürzung
BThPG
Versetzung in den zeitlichen Ruhestand
§ 2. (1) Der Bundestheaterbedienstete hat Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, wenn er
dienstunfähig ist, sich jedoch die Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit voraussehen läßt, oder
dauernd unfähig geworden ist, einen seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und seinen Kenntnissen entsprechenden Dienst in den Bundestheatern zu versehen, er aber seinen 738. Lebensmonat noch nicht vollendet hat.
(2) Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber – ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages – in den zeitlichen Ruhestand versetzt werden, wenn er dauernd unfähig ist, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, seinen 738. Lebensmonat aber noch nicht vollendet hat.
(3) Der Bundestheaterbedienstete ist von Amts wegen in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend ist, sofern nicht die Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand vorliegen.
(4) Bei Berechnung der einjährigen Dauer einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom Dienst ist eine dazwischenliegende, im Urlaubsverhältnis zugebrachte Zeit überhaupt nicht als Unterbrechung anzusehen. Bei Berechnung der einjährigen krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst ist eine dazwischenliegende Dienstleistung nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer des unmittelbar vorherliegenden Krankenstandes erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende der zwischen den beiden Krankheitsperioden gelegenen Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung des einjährigen Krankenstandes die einzelnen Abschnitte der krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst zusammenzurechnen.
(5) Der infolge Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand versetzte Bundestheaterbedienstete ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstgebers einer Untersuchung zur Prüfung des Fortbestandes seiner Dienstunfähigkeit zu unterwerfen. Außerdem hat er jede erwerbsmäßige Tätigkeit vor ihrer Aufnahme vom Dienstgeber genehmigen zu lassen.
(6) Erlangt der in den zeitlichen Ruhestand versetzte Bundestheaterbedienstete die Dienstfähigkeit wieder, so hat er auf Aufforderung des Dienstgebers den zuletzt bekleideten Dienstposten sofort wieder anzutreten.
(7) Kommt der Bundestheaterbedienstete den im Abs. 5 oder 6 vorgesehenen Anordnungen des Dienstgebers nicht nach, entfällt ab dem Zeitpunkt der Weigerung bis zur Erfüllung der vorgesehenen Verpflichtung sein Ruhegenuß. Ebenso entfällt der Ruhegenuß während des Zeitraumes einer nicht genehmigten erwerbsmäßigen Tätigkeit. Ein entstandener Übergenuß ist hereinzubringen. Eine Nachzahlung findet nicht statt.
Abkürzung
BThPG
Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und Wiederantritt des Dienstes
§ 2. (1) Der Bundestheaterbedienstete hat Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, wenn er dienstunfähig ist, sich jedoch die Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit voraussehen lässt.
(2) Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber – ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages – in den zeitlichen Ruhestand versetzt werden, wenn er dienstunfähig ist.
(3) Ein Bundestheaterbediensteter ist dienstunfähig, wenn er unfähig geworden ist, seinen Dienstposten zu versehen und ihm kein seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und seinen Kenntnissen entsprechender und dem zuletzt bekleideten mindestens gleichwertiger Dienstposten zugewiesen werden kann, den zu versehen er imstande wäre und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könnte.
(4) Der wegen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand versetzte Bundestheaterbedienstete ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstgebers einer Untersuchung zur Prüfung des Fortbestandes seiner Dienstunfähigkeit zu unterziehen. Außerdem bedarf jede erwerbsmäßige Tätigkeit vor ihrer Aufnahme der Genehmigung durch den Dienstgeber.
(5) Erlangt der in den zeitlichen Ruhestand versetzte Bundestheaterbedienstete die Dienstfähigkeit wieder, so hat er auf Aufforderung des Dienstgebers den zuletzt bekleideten oder, falls dieser nicht zur Verfügung steht, einen gleichwertigen Dienstposten sofort wieder anzutreten.
(6) Kommt der Bundestheaterbedienstete den im Abs. 4 oder 5 vorgesehenen Anordnungen des Dienstgebers nicht nach, entfällt ab dem Zeitpunkt der Weigerung bis zur Erfüllung der vorgesehenen Verpflichtung sein Ruhegenuss. Ebenso entfällt der Ruhegenuss während des Zeitraumes einer nicht genehmigten erwerbsmäßigen Tätigkeit. Ein entstandener Übergenuss ist hereinzubringen. Eine Nachzahlung findet nicht statt.
Abkürzung
BThPG
Versetzung (Übertritt) in den dauernden Ruhestand
§ 2a. (1) Der Bundestheaterbedienstete hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (§ 3) nach Ablauf des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand.
(2) Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber – ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages – in den dauernden Ruhestand versetzt werden:
bei dauernder Unfähigkeit, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, wenn der Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat, oder
bei Änderung in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater oder
wenn der Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr vollendet und den Anspruch auf den vollen Ruhegenuß erworben hat; ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals mit Ablauf des Spieljahres oder
wenn der Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr vollendet hat und bis zu diesem Zeitpunkt den Anspruch auf den vollen Ruhegenuß zwar erreichen hätte können, aber nur deswegen nicht erreicht hat, weil er seit seiner Unterstellung unter dieses Gesetz aus Gründen, die in seiner Person liegen, ausgenommen Krankheit, je Spieljahr den Bundestheatern nicht in dem im § 7 Abs. 3 oder 4 genannten Ausmaß zur Verfügung stand oder
wenn der Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr vollendet hat und sich im zeitlichen Ruhestand befindet.
(3) Der Bundestheaterbedienstete scheidet mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahre seiner Geburt von Gesetzes wegen aus dem Dienstverhältnis aus, ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals mit Ablauf des Spieljahres, das im 65. Jahr nach dem Jahre seiner Geburt endet; erfüllt er zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 3, tritt er in den dauernden Ruhestand.
(4) Aus künstlerischen oder betrieblichen Gründen kann der Fortbestand des Dienstverhältnisses über die Altersgrenze gemäß Abs. 3 hinaus mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen auf jeweils ein Jahr, bei Schauspielern auf jeweils zwei Jahre, vertraglich vereinbart werden, wenn zu diesem Zeitpunkt die für die Erlangung des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß erforderliche Dienstzeit bereits erreicht ist und der Bedienstete ferner eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bei den Bundestheatern aufzuweisen hat.
Abkürzung
BThPG
Versetzung (Übertritt) in den dauernden Ruhestand
§ 2a. (1) Der Bundestheaterbedienstete hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (§ 3) nach Ablauf des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand.
(2) Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber – ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages – in den dauernden Ruhestand versetzt werden:
bei dauernder Unfähigkeit, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, wenn der Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat, oder
bei Änderung in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater oder
wenn der Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr vollendet und den Anspruch auf den vollen Ruhegenuß erworben hat; ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals mit Ablauf des Spieljahres oder
wenn der Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr vollendet hat und bis zu diesem Zeitpunkt den Anspruch auf den vollen Ruhegenuß zwar erreichen hätte können, aber nur deswegen nicht erreicht hat, weil er seit seiner Unterstellung unter dieses Gesetz aus Gründen, die in seiner Person liegen, ausgenommen Krankheit, je Spieljahr den Bundestheatern nicht in dem im § 7 Abs. 3 oder 4 genannten Ausmaß zur Verfügung stand oder
wenn der Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr vollendet hat und sich im zeitlichen Ruhestand befindet.
(3) Der Bundestheaterbedienstete scheidet mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahre seiner Geburt von Gesetzes wegen aus dem Dienstverhältnis aus, ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals mit Ablauf des Spieljahres, das im 65. Jahr nach dem Jahre seiner Geburt endet; erfüllt er zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 3, tritt er in den dauernden Ruhestand.
(4) Aus künstlerischen oder betrieblichen Gründen kann der Fortbestand des Dienstverhältnisses über die Altersgrenze gemäß Abs. 3 hinaus auf jeweils ein Jahr, bei Schauspielern auf jeweils zwei Jahre, vertraglich vereinbart werden, wenn der Bedienstete zu diesem Zeitpunkt
die für die Erlangung des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß erforderliche Dienstzeit aufweist und
bei den Bundestheatern eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt hat.
Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
Abkürzung
BThPG
Versetzung (Übertritt) in den dauernden Ruhestand
§ 2a. (1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen Antrag bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (§ 3) frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet, in den dauernden Ruhestand zu versetzen. Der Antrag kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats gestellt werden. Der Bundestheaterbedienstete kann ihn bis spätestens einen Monat vor seinem Wirksamwerden widerrufen.
(2) Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber – ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages – in den dauernden Ruhestand versetzt werden:
bei dauernder Dienstunfähigkeit, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, wenn der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat bereits vollendet hat, oder
bei Änderung in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater oder
wenn der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat vollendet und Anspruch auf den vollen Ruhegenuss erworben hat; ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals nur mit Ablauf des Spieljahres oder
wenn der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und bis zu diesem Zeitpunkt den Anspruch auf den vollen Ruhegenuss zwar erreichen können hätte, aber nur deswegen nicht erreicht hat, weil er seit seiner Unterstellung unter dieses Gesetz aus Gründen, die in seiner Person liegen, ausgenommen Krankheit, je Spieljahr den Bundestheatern nicht in dem im § 7 Abs. 3 oder 4 genannten Ausmaß zur Verfügung stand oder
wenn der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und sich im zeitlichen Ruhestand befindet.
(3) Der Bundestheaterbedienstete scheidet mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahre seiner Geburt von Gesetzes wegen aus dem Dienstverhältnis aus, ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals mit Ablauf des Spieljahres, das im 65. Jahr nach dem Jahre seiner Geburt endet; erfüllt er zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 3, tritt er in den dauernden Ruhestand.
(4) Aus künstlerischen oder betrieblichen Gründen kann der Fortbestand des Dienstverhältnisses über die Altersgrenze gemäß Abs. 3 hinaus auf jeweils ein Jahr, bei Schauspielern auf jeweils zwei Jahre, vertraglich vereinbart werden, wenn der Bedienstete zu diesem Zeitpunkt
die für die Erlangung des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß erforderliche Dienstzeit aufweist und
bei den Bundestheatern eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt hat.
Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
Abkürzung
BThPG
Versetzung (Übertritt) in den dauernden Ruhestand
§ 2a. (1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen Antrag bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (§ 3) frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet, in den dauernden Ruhestand zu versetzen. Der Antrag kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats gestellt werden. Der Bundestheaterbedienstete kann ihn bis spätestens einen Monat vor seinem Wirksamwerden widerrufen.
(2) Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber – ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages – in den dauernden Ruhestand versetzt werden:
bei dauernder Dienstunfähigkeit, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, wenn der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat bereits vollendet hat, oder
bei Änderung in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater oder
wenn der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat vollendet und Anspruch auf den vollen Ruhegenuss erworben hat;
ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals nur
mit Ablauf des Spieljahres oder
wenn der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und bis zu diesem Zeitpunkt den Anspruch auf den vollen Ruhegenuss zwar erreichen können hätte, aber nur deswegen nicht erreicht hat, weil er seit seiner Unterstellung unter dieses Gesetz aus Gründen, die in seiner Person liegen,
ausgenommen Krankheit, je Spieljahr den Bundestheatern nicht
in dem im § 7 Abs. 3 oder 4 genannten Ausmaß zur Verfügung stand oder
wenn der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und sich im zeitlichen Ruhestand befindet.
(3) Der Bundestheaterbedienstete scheidet mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahre seiner Geburt von Gesetzes wegen aus dem Dienstverhältnis aus, ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals mit Ablauf des Spieljahres, das im 65. Jahr nach dem Jahre seiner Geburt endet; erfüllt er zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 3, tritt er in den dauernden Ruhestand.
(4) Aus künstlerischen oder betrieblichen Gründen kann der Fortbestand des Dienstverhältnisses über die Altersgrenze gemäß Abs. 3 hinaus auf jeweils ein Jahr, bei Schauspielern auf jeweils zwei Jahre, vertraglich vereinbart werden, wenn der Bedienstete zu diesem Zeitpunkt
die für die Erlangung des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß erforderliche Dienstzeit aufweist und
bei den Bundestheatern eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt hat.
Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
Abkürzung
BThPG
Versetzung (Übertritt) in den dauernden Ruhestand
§ 2a. (1) Der Bundestheaterbedienstete hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (§ 3) nach Ablauf des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand.
(2) Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber – ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages – in den dauernden Ruhestand versetzt werden:
bei dauernder Unfähigkeit, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, wenn der Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat, oder
bei Änderung in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater oder
wenn der Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr vollendet und den Anspruch auf den vollen Ruhegenuß erworben hat; ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals mit Ablauf des Spieljahres oder
wenn der Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr vollendet hat und bis zu diesem Zeitpunkt den Anspruch auf den vollen Ruhegenuß zwar erreichen hätte können, aber nur deswegen nicht erreicht hat, weil er seit seiner Unterstellung unter dieses Gesetz aus Gründen, die in seiner Person liegen, ausgenommen Krankheit, je Spieljahr den Bundestheatern nicht in dem im § 7 Abs. 3 oder 4 genannten Ausmaß zur Verfügung stand oder
wenn der Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr vollendet hat und sich im zeitlichen Ruhestand befindet.
(3) Der Bundestheaterbedienstete scheidet mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahre seiner Geburt von Gesetzes wegen aus dem Dienstverhältnis aus, ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals mit Ablauf des Spieljahres, das im 65. Jahr nach dem Jahre seiner Geburt endet; erfüllt er zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 3, tritt er in den dauernden Ruhestand.
(4) Aus künstlerischen oder betrieblichen Gründen kann der Fortbestand des Dienstverhältnisses über die Altersgrenze gemäß Abs. 3 hinaus auf jeweils ein Jahr, bei Schauspielern auf jeweils zwei Jahre, vertraglich vereinbart werden, wenn der Bedienstete zu diesem Zeitpunkt
die für die Erlangung des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß erforderliche Dienstzeit aufweist und
bei den Bundestheatern eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt hat.
Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
Abkürzung
BThPG
Mitwirkung der Pensionsversicherungsanstalt
§ 2a. Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes in § 2 Abs. 1 und 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) Befund und Gutachen einzuholen.
Abkürzung
BThPG
Mitwirkung der Pensionsversicherungsanstalt
§ 2a. Soweit die Beurteilung der (weiteren) Dienstunfähigkeit nach § 2 Abs. 1, 2 und 4 oder § 2b Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Pensionsversicherungsanstalt Befund und Gutachten einzuholen.
Abkürzung
BThPG
Mitwirkung der Pensionsversicherungsanstalt
§ 2a. Soweit die Beurteilung der (weiteren) Dienstunfähigkeit nach § 2 Abs. 1, 2 und 4 oder § 2b Abs. 3 oder 4 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Pensionsversicherungsanstalt Befund und Gutachten einzuholen.
Abkürzung
BThPG
§ 2b. (1) Das Recht des Dienstgebers, den Dienstvertrag zu kündigen oder nicht zu verlängern, wird durch sein Recht, den Bundestheaterbediensteten in den Ruhestand zu versetzen, nicht berührt.
(2) Mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand wird aus dem Dienstverhältnis ein Ruhestandsverhältnis.
(3) Die künstlerische Dienstunfähigkeit ist durch den Dienstgeber auf Grund eines Gutachtens eines von ihm bestimmten Sachverständigen festzustellen. Der Bundestheaterbedienstete ist verpflichtet, sich einer solchen Begutachtung zu unterziehen. Er ist jedoch berechtigt, selbst ein Sachverständigengutachten vorzulegen.
(4) Wird ein Bundestheaterbediensteter des Ruhestandes, der vor seiner Ruhestandsversetzung nach einem der Schemata des technischen oder des künstlerischen Personals entlohnt wurde, wieder in den Dienststand aufgenommen (reaktiviert), so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innehatte. In diesem Falle ist dem Bundestheaterbediensteten in der Gehaltsstufe, die er anläßlich der Reaktivierung erhält, die Zeit, die er vor seiner Ruhestandsversetzung in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, für die Vorrückung anzurechnen.
(5) Bei Bundestheaterbediensteten, die nicht unter Abs. 4 fallen, darf bei Wiederaufnahme des Dienstes der Bezug nicht weniger betragen als der bisherige Ruhebezug.
Versetzung (Übertritt) in den dauernden Ruhestand
§ 2b. (1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen Antrag bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (§ 3) frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet, in den dauernden Ruhestand zu versetzen. Der Antrag kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats gestellt werden. Der Bundestheaterbedienstete kann ihn bis spätestens einen Monat vor seinem Wirksamwerden widerrufen.
(2) Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages in den dauernden Ruhestand versetzt werden:
bei dauernder Dienstunfähigkeit, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, wenn der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat bereits vollendet hat, oder
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