Bundesgesetz vom 9. Juli 1958 über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bundestheaterbediensteten (Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG.)
bei Änderung in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater oder
wenn der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat vollendet und Anspruch auf den vollen Ruhegenuss erworben hat; ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals nur mit Ablauf des Spieljahres oder
wenn der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und bis zu diesem Zeitpunkt den Anspruch auf den vollen Ruhegenuss zwar erreichen können hätte, aber nur deswegen nicht erreicht hat, weil er seit seiner Unterstellung unter dieses Gesetz aus Gründen, die in seiner Person liegen,
wenn der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und sich im zeitlichen Ruhestand befindet.
(3) Der Bundestheaterbedienstete scheidet mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahre seiner Geburt von Gesetzes wegen aus dem Dienstverhältnis aus, ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals mit Ablauf des Spieljahres, das im 65. Jahr nach dem Jahr seiner Geburt endet; erfüllt er zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 3, tritt er in den dauernden Ruhestand.
(4) Aus künstlerischen oder betrieblichen Gründen kann der Fortbestand des Dienstverhältnisses über die Altersgrenze gemäß Abs. 3 hinaus auf jeweils ein Jahr, bei Schauspielern auf jeweils zwei Jahre, vertraglich vereinbart werden, wenn der Bedienstete zu diesem Zeitpunkt
die für die Erlangung des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß erforderliche Dienstzeit aufweist und
bei den Bundestheatern eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt hat.
Übertritt und Versetzung in den dauernden Ruhestand
§ 2b. (1) Der Bundestheaterbedienstete scheidet mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, aus dem Dienstverhältnis aus. Bei Bundestheaterbediensteten des künstlerischen Personals tritt das Spieljahr, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden, an die Stelle des Monats. Erfüllt der Bundestheaterbedienstete zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand die Voraussetzungen des § 3, so tritt er in den dauernden Ruhestand.
(2) Aus künstlerischen oder betrieblichen Gründen kann der Fortbestand des Dienstverhältnisses über die Altersgrenze gemäß Abs. 1 hinaus auf jeweils ein Jahr, bei Schauspielern auch auf jeweils zwei Jahre, vertraglich vereinbart werden, wenn der Bedienstete zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand
die für die Erlangung des Anspruches auf den vollen Ruhegenuss erforderliche Dienstzeit aufweist und
bei den Bundestheatern eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt hat.
(3) Der Bundestheaterbedienstete hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
(4) Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages bei dauernder Dienstunfähigkeit oder bei Änderungen in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater in den dauernden Ruhestand versetzt werden.
Übertritt und Versetzung in den dauernden Ruhestand
§ 2b. (1) Der Bundestheaterbedienstete scheidet mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, aus dem Dienstverhältnis aus („gesetzliches Pensionsalter“). Bei Bundestheaterbediensteten des künstlerischen Personals tritt das Spieljahr, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden, an die Stelle des Monats. Erfüllt der Bundestheaterbedienstete zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand die Voraussetzungen des § 3, so tritt er in den dauernden Ruhestand.
(2) Aus künstlerischen oder betrieblichen Gründen kann der Fortbestand des Dienstverhältnisses über die Altersgrenze gemäß Abs. 1 hinaus auf jeweils ein Jahr, bei Schauspielern auch auf jeweils zwei Jahre, vertraglich vereinbart werden, wenn der Bedienstete zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand
die für die Erlangung des Anspruches auf den vollen Ruhegenuss erforderliche Dienstzeit aufweist und
bei den Bundestheatern eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt hat.
(3) Der Bundestheaterbedienstete hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
(4) Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages bei dauernder Dienstunfähigkeit oder bei Änderungen in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater in den dauernden Ruhestand versetzt werden.
Abkürzung
BThPG
§ 2c. Versetzungen in den Ruhestand haben so zu erfolgen, daß sie mit Ablauf eines Monatsletzten wirksam werden.
Abkürzung
BThPG
§ 2c. (1) Das Recht des Dienstgebers, den Dienstvertrag zu kündigen oder nicht zu verlängern, wird durch sein Recht, den Bundestheaterbediensteten in den Ruhestand zu versetzen, nicht berührt.
(2) Mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand wird aus dem Dienstverhältnis ein Ruhestandsverhältnis.
(3) Die künstlerische Dienstunfähigkeit ist durch den Dienstgeber auf Grund eines Gutachtens eines von ihm bestimmten Sachverständigen festzustellen. Der Bundestheaterbedienstete ist verpflichtet, sich einer solchen Begutachtung zu unterziehen. Er ist jedoch berechtigt, selbst ein Sachverständigengutachten vorzulegen.
(4) Wird ein Bundestheaterbediensteter des Ruhestandes, der vor seiner Ruhestandsversetzung nach einem der Schemata des technischen oder des künstlerischen Personals entlohnt wurde, wieder in den Dienststand aufgenommen (reaktiviert), so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innehatte. In diesem Falle ist dem Bundestheaterbediensteten in der Gehaltsstufe, die er anläßlich der Reaktivierung erhält, die Zeit, die er vor seiner Ruhestandsversetzung in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, für die Vorrückung anzurechnen.
(5) Bei Bundestheaterbediensteten, die nicht unter Abs. 4 fallen, darf bei Wiederaufnahme des Dienstes der Bezug nicht weniger betragen als der bisherige Ruhebezug.
Abkürzung
BThPG
§ 2c. (1) Das Recht des Dienstgebers, den Dienstvertrag zu kündigen oder nicht zu verlängern, wird durch sein Recht, den Bundestheaterbediensteten in den Ruhestand zu versetzen, nicht berührt.
(2) Mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand wird aus dem Dienstverhältnis ein Ruhestandsverhältnis; Ansprüche auf Abfertigung richten sich nach § 26 Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956.
(3) Die künstlerische Dienstunfähigkeit ist durch den Dienstgeber auf Grund eines Gutachtens eines von ihm bestimmten Sachverständigen festzustellen. Der Bundestheaterbedienstete ist verpflichtet, sich einer solchen Begutachtung zu unterziehen. Er ist jedoch berechtigt, selbst ein Sachverständigengutachten vorzulegen.
(4) Wird ein Bundestheaterbediensteter des Ruhestandes, der vor seiner Ruhestandsversetzung nach einem der Schemata des technischen oder des künstlerischen Personals entlohnt wurde, wieder in den Dienststand aufgenommen (reaktiviert), so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innehatte. In diesem Falle ist dem Bundestheaterbediensteten in der Gehaltsstufe, die er anläßlich der Reaktivierung erhält, die Zeit, die er vor seiner Ruhestandsversetzung in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, für die Vorrückung anzurechnen.
(5) Bei Bundestheaterbediensteten, die nicht unter Abs. 4 fallen, darf bei Wiederaufnahme des Dienstes der Bezug nicht weniger betragen als der bisherige Ruhebezug.
§ 2d. Versetzungen in den Ruhestand haben so zu erfolgen, daß sie mit Ablauf eines Monatsletzten wirksam werden.
Abkürzung
BThPG
Versetzung in den dauernden Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
§ 2e. (1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden.
(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.1.2007 in Kraft)
(3) Der Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine einmalige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen.
(Anm.: Abs. 4 tritt mit 1.1.2007 in Kraft)
Abkürzung
BThPG
Versetzung in den dauernden Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
§ 2e. (1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 von 504 Monaten, davon mindestens 180 Schwerarbeitsmonate, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei um so viele volle Monate vor dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten erfolgen, wie sich aus der Division der Anzahl der Schwerarbeitsmonate durch die Zahl vier ergibt, nicht jedoch vor dem vollendeten 60. Lebensjahr.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) Der Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, der sein 59. Lebensjahr vollendet hat, kann eine einmalige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen.
(4) § 2b Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
Abkürzung
BThPG
Versetzung in den dauernden Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
§ 2e. (1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) Der Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine einmalige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen.
(4) § 2b Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
Abkürzung
BThPG
Versetzung in den dauernden Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
§ 2e. (1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Bundestheaterbediensteten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) Der Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine einmalige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen.
(4) § 2b Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
Abkürzung
BThPG
Versetzung in den dauernden Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
§ 2e. (1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 (pensionswirksame Zeit) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Bundestheaterbediensteten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) Der Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine einmalige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen.
(4) Der Antrag kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung gestellt werden. Die oder der Bundestheaterbedienstete kann ihn bis spätestens einen Monat vor seinem Wirksamwerden widerrufen.
Abkürzung
BThPG
Versetzung in den dauernden Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
§ 2e. (1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 (pensionswirksame Zeit) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Bundestheaterbediensteten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) Der Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, der sein 50. Lebensjahr vollendet hat, kann eine einmalige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen.
(4) Der Antrag kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung gestellt werden. Die oder der Bundestheaterbedienstete kann ihn bis spätestens einen Monat vor seinem Wirksamwerden widerrufen.
Vorzeitige Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag
§ 2f. (1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 von 450 Monaten aufweist.
(2) § 2b Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
Abkürzung
BThPG
Die Zahl „480“ in Abs. 1 wird für Pensionsantritte für folgende Zeiträume durch angeführte Zahl ersetzt:
Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013: 456
Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014: 462
Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015: 468
Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016: 474
(vgl. § 18p).
Vorzeitige Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag
§ 2f. (1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 von 480 Monaten aufweist.
(2) § 2b Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
Abkürzung
BThPG
Vorzeitige Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag
§ 2f. (1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.
(2) § 2e Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
BThPG
Vorzeitige Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag
§ 2f. (1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.
(2) § 2e Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.
Abkürzung
BThPG
Vorzeitige Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag
§ 2f. (1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 63. Lebensjahr vollendet, in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 (pensionswirksame Zeit) von 504 Monaten aufweist.
(2) § 2e Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.
Abkürzung
BThPG
Ruhegenuß.
§ 3. (1) Den im § 1 Abs. 1 und 2 genannten Bundestheaterbediensteten gebührt, wenn sie in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden, solange sie österreichische Staatsbürger sind, ein monatlicher Ruhegenuß unter der Voraussetzung, daß sie im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand
die österreichische Staatsbürgerschaft besessen und
anrechenbare Dienstzeiten von insgesamt mindestens zehn Jahren aufgewiesen haben.
(2) Unter anrechenbaren Dienstzeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die der Ruhegenußbemessung zugrunde zu legenden Dienstzeiten (§ 7) zu verstehen.
(3) Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses wegen groben Verschuldens des Bundestheaterbediensteten gebührt kein Ruhegenuß.
Abkürzung
BThPG
Ruhegenuß.
§ 3. (1) Den im § 1 Abs. 1 und 2 genannten Bundestheaterbediensteten gebührt, wenn sie in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden, ein monatlicher Ruhegenuß unter der Voraussetzung, daß sie im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand anrechenbare Dienstzeiten von insgesamt mindestens zehn Jahren aufgewiesen haben. Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333.
(2) Unter anrechenbaren Dienstzeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die der Ruhegenußbemessung zugrunde zu legenden Dienstzeiten (§ 7) zu verstehen.
(3) Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses wegen groben Verschuldens des Bundestheaterbediensteten gebührt kein Ruhegenuß.
Abkürzung
BThPG
Ruhegenuß.
§ 3. (1) Den im § 1 Abs. 1 und 2 genannten Bundestheaterbediensteten gebührt, wenn sie in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden, ein monatlicher Ruhegenuß unter der Voraussetzung, daß sie im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand anrechenbare Dienstzeiten von insgesamt mindestens 15 Jahren aufweisen. Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333.
(2) Unter anrechenbaren Dienstzeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die der Ruhegenußbemessung zugrunde zu legenden Dienstzeiten (§ 7) zu verstehen.
(3) Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses wegen groben Verschuldens des Bundestheaterbediensteten gebührt kein Ruhegenuß.
Abkürzung
BThPG
Ruhegenuß.
§ 3. (1) Den im § 1 Abs. 1 bis 2 genannten Bundestheaterbediensteten gebührt, wenn sie in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden, ein monatlicher Ruhegenuß unter der Voraussetzung, daß sie im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand anrechenbare Dienstzeiten von insgesamt mindestens 15 Jahren aufweisen. Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333.
(2) Unter anrechenbaren Dienstzeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die der Ruhegenußbemessung zugrunde zu legenden Dienstzeiten (§ 7) zu verstehen.
(3) Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses wegen groben Verschuldens des Bundestheaterbediensteten gebührt kein Ruhegenuß.
Abkürzung
BThPG
Ruhegenuß.
§ 3. (1) Den im § 1 Abs. 1 bis 2 genannten Bundestheaterbediensteten gebührt, wenn sie in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden, ein monatlicher Ruhegenuß unter der Voraussetzung, daß sie im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand anrechenbare Dienstzeiten von insgesamt mindestens 15 Jahren aufweisen. Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333.
(2) Unter anrechenbaren Dienstzeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die der Ruhegenußbemessung zugrunde zu legenden Dienstzeiten (§ 7) zu verstehen.
(3) Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses wegen groben Verschuldens des Bundestheaterbediensteten gebührt kein Ruhegenuß.
Abkürzung
BThPG
Ruhegenuß.
§ 3. (1) Den im § 1 Abs. 1 und 2 genannten Bundestheaterbediensteten gebührt, wenn sie in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden, ein monatlicher Ruhegenuß unter der Voraussetzung, daß sie im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand anrechenbare Dienstzeiten von insgesamt mindestens 15 Jahren aufweisen. Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333.
(2) Unter anrechenbaren Dienstzeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die der Ruhegenußbemessung zugrunde zu legenden Dienstzeiten (§ 7) zu verstehen.
(3) Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses wegen groben Verschuldens des Bundestheaterbediensteten gebührt kein Ruhegenuß.
Abkürzung
BThPG
Ruhegenuß.
§ 3. (1) Den im § 1 Abs. 1 bis 2 genannten Bundestheaterbediensteten gebührt, wenn sie in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden, ein monatlicher Ruhegenuß unter der Voraussetzung, daß sie im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand anrechenbare Dienstzeiten von insgesamt mindestens 15 Jahren aufweisen. Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist.
(2) Unter anrechenbaren Dienstzeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die der Ruhegenußbemessung zugrunde zu legenden Dienstzeiten (§ 7) zu verstehen.
(3) Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses wegen groben Verschuldens des Bundestheaterbediensteten gebührt kein Ruhegenuß.
Abkürzung
BThPG
Ruhegenuß.
§ 3. (1) Den im § 1 Abs. 1 bis 2 genannten Bundestheaterbediensteten gebührt, wenn sie in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden, ein monatlicher Ruhegenuß unter der Voraussetzung, daß sie im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand anrechenbare Dienstzeiten von insgesamt mindestens 15 Jahren aufweisen.
(2) Unter anrechenbaren Dienstzeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die der Ruhegenußbemessung zugrunde zu legenden Dienstzeiten (§ 7) zu verstehen.
(3) Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses wegen groben Verschuldens des Bundestheaterbediensteten gebührt kein Ruhegenuß.
Abkürzung
BThPG
Wahrung der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
§ 4. (1) Scheiden Bundestheaterbedienstete, die mindestens zehn anrechenbare Dienstjahre im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2 aufweisen, infolge Kündigung durch den Dienstgeber oder Nichterneuerung des Vertrages wegen Weigerung des Dienstgebers, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen neuerlich abzuschließen, oder infolge vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Bundestheaterbediensteten aus den Gründen der §§ 21 und 39 des Schauspielergesetzes aus dem Dienstverhältnis aus und sind sie nur deshalb vom Anspruch auf Ruhegenuß ausgeschlossen, weil ihnen das Erfordernis der Dienstunfähigkeit oder des Alters mangelt, so bleibt ihnen die Anwartschaft auf Ruhegenuß gewahrt; dies gilt nicht in den Fällen des § 3 Abs. 3. Für die im § 1 Abs. 2 lit. d genannten Personen sind auch die als Externist verbrachten Vertragszeiten auf diese zehn Dienstjahre anzurechnen.
(2) Wurde ein Vertrag mit Direktoren, Schauspielern, Solosängern, Kapellmeistern, Regisseuren, Dramaturgen, Ausstattungsvorständen, Bühnenbildnern, Kostümbildnern und Ballettmeistern, die sich besondere Verdienste um die Bundestheater erworben haben, nicht erneuert, kann das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen eine Anwartschaft auf Ruhegenuß auch dann zuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 entsteht bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Anspruch auf den Ruhegenuß erst bei Eintritt der Dienstunfähigkeit oder nach Ablauf des Monates, in dem der Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr vollendet, jedoch frühestens mit Beginn des auf die Geltendmachung des Anspruches folgenden Monates. Der Bemessung des Ruhegenusses sind die anrechenbaren Dienstzeiten (§ 7) bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen.
(4) Scheidet ein Bundestheaterbediensteter aus dem Dienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist, so hat der Dienstgeber keinen Überweisungsbetrag nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zu leisten, wenn die Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß gewahrt bleibt (§ 4 Abs. 1). Der Dienstgeber hat binnen 18 Monaten nach Feststellung des Verlustes der Anwartschaft dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem die Anwartschaft begründenden Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag in der Höhe zu leisten, in der der Überweisungsbetrag zu leisten gewesen wäre, wenn der Dienstnehmer aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ohne Wahrung der Anwartschaft auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß ausgeschieden wäre.
Abkürzung
BThPG
Wahrung der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
§ 4. (1) Scheiden Bundestheaterbedienstete, die eine anrechenbare Dienstzeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2 von mindestens 15 Jahren aufweisen, infolge Kündigung durch den Dienstgeber oder Nichterneuerung des Vertrages wegen Weigerung des Dienstgebers, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen neuerlich abzuschließen, oder infolge vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Bundestheaterbediensteten aus den Gründen der §§ 21 und 39 des Schauspielergesetzes aus dem Dienstverhältnis aus und sind sie nur deshalb vom Anspruch auf Ruhegenuß ausgeschlossen, weil ihnen das Erfordernis der Dienstunfähigkeit oder des Alters mangelt, so bleibt ihnen die Anwartschaft auf Ruhegenuß gewahrt; dies gilt nicht in den Fällen des § 3 Abs. 3. Für die im § 1 Abs. 2 lit. d genannten Personen sind auch die als Externist verbrachten Vertragszeiten auf diese 15 Dienstjahre anzurechnen.
(2) Wurde ein Vertrag mit Direktoren, Schauspielern, Solosängern, Kapellmeistern, Regisseuren, Dramaturgen, Ausstattungsvorständen, Bühnenbildnern, Kostümbildnern und Ballettmeistern, die sich besondere Verdienste um die Bundestheater erworben haben, nicht erneuert, kann das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen eine Anwartschaft auf Ruhegenuß auch dann zuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 entsteht bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Anspruch auf den Ruhegenuß erst bei Eintritt der Dienstunfähigkeit oder nach Ablauf des Monates, in dem der Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr vollendet, jedoch frühestens mit Beginn des auf die Geltendmachung des Anspruches folgenden Monates. Der Bemessung des Ruhegenusses sind die anrechenbaren Dienstzeiten (§ 7) bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen.
(4) Scheidet ein Bundestheaterbediensteter aus dem Dienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist, so hat der Dienstgeber keinen Überweisungsbetrag nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zu leisten, wenn die Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß gewahrt bleibt (§ 4 Abs. 1). Der Dienstgeber hat binnen 18 Monaten nach Feststellung des Verlustes der Anwartschaft dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem die Anwartschaft begründenden Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag in der Höhe zu leisten, in der der Überweisungsbetrag zu leisten gewesen wäre, wenn der Dienstnehmer aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ohne Wahrung der Anwartschaft auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß ausgeschieden wäre.
Abkürzung
BThPG
Wahrung der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
§ 4. (1) Scheiden Bundestheaterbedienstete, die eine anrechenbare Dienstzeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2 von mindestens 15 Jahren aufweisen, infolge Kündigung durch den Dienstgeber oder Nichterneuerung des Vertrages wegen Weigerung des Dienstgebers, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen neuerlich abzuschließen, oder infolge vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Bundestheaterbediensteten aus den Gründen der §§ 21 und 39 des Schauspielergesetzes aus dem Dienstverhältnis aus und sind sie nur deshalb vom Anspruch auf Ruhegenuß ausgeschlossen, weil ihnen das Erfordernis der Dienstunfähigkeit oder des Alters mangelt, so bleibt ihnen die Anwartschaft auf Ruhegenuß gewahrt; dies gilt nicht in den Fällen des § 3 Abs. 3. Für die im § 1 Abs. 2 lit. d genannten Personen sind auch die als Externist verbrachten Vertragszeiten auf diese 15 Dienstjahre anzurechnen.
(2) Wurde ein Vertrag mit Direktoren, Schauspielern, Solosängern, Kapellmeistern, Regisseuren, Dramaturgen, Ausstattungsvorständen, Bühnenbildnern, Kostümbildnern und Ballettmeistern, die sich besondere Verdienste um die Bundestheater erworben haben, nicht erneuert, kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Anwartschaft auf Ruhegenuß auch dann zuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 entsteht bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Anspruch auf den Ruhegenuß erst bei Eintritt der Dienstunfähigkeit oder nach Ablauf des Monates, in dem der Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr vollendet, jedoch frühestens mit Beginn des auf die Geltendmachung des Anspruches folgenden Monates. Der Bemessung des Ruhegenusses sind die anrechenbaren Dienstzeiten (§ 7) bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen.
(4) Scheidet ein Bundestheaterbediensteter aus dem Dienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist, so hat der Dienstgeber keinen Überweisungsbetrag nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zu leisten, wenn die Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß gewahrt bleibt (§ 4 Abs. 1). Der Dienstgeber hat binnen 18 Monaten nach Feststellung des Verlustes der Anwartschaft dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem die Anwartschaft begründenden Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag in der Höhe zu leisten, in der der Überweisungsbetrag zu leisten gewesen wäre, wenn der Dienstnehmer aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ohne Wahrung der Anwartschaft auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß ausgeschieden wäre.
Abkürzung
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Wahrung der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
§ 4. (1) Scheiden Bundestheaterbedienstete, die eine anrechenbare Dienstzeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2 von mindestens 15 Jahren aufweisen, infolge Kündigung durch den Dienstgeber oder Nichterneuerung des Vertrages wegen Weigerung des Dienstgebers, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen neuerlich abzuschließen, oder infolge vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Bundestheaterbediensteten aus den Gründen der §§ 21 und 39 des Schauspielergesetzes aus dem Dienstverhältnis aus und sind sie nur deshalb vom Anspruch auf Ruhegenuß ausgeschlossen, weil ihnen das Erfordernis der Dienstunfähigkeit oder des Alters mangelt, so bleibt ihnen die Anwartschaft auf Ruhegenuß gewahrt; dies gilt nicht in den Fällen des § 3 Abs. 3. Für die im § 1 Abs. 2 lit. d genannten Personen sind auch die als Externist verbrachten Vertragszeiten auf diese 15 Dienstjahre anzurechnen.
(2) Wurde ein Vertrag mit Direktoren, Schauspielern, Solosängern, Kapellmeistern, Regisseuren, Dramaturgen, Ausstattungsvorständen, Bühnenbildnern, Kostümbildnern und Ballettmeistern, die sich besondere Verdienste um die Bundestheater erworben haben, nicht erneuert, kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Anwartschaft auf Ruhegenuß auch dann zuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 entsteht bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Anspruch auf den Ruhegenuß erst bei Eintritt der Dienstunfähigkeit oder nach Ablauf des Monates, in dem der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat vollendet, jedoch frühestens mit Beginn des auf die Geltendmachung des Anspruches folgenden Monates. Der Bemessung des Ruhegenusses sind die anrechenbaren Dienstzeiten (§ 7) bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen.
(4) Scheidet ein Bundestheaterbediensteter aus dem Dienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist, so hat der Dienstgeber keinen Überweisungsbetrag nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zu leisten, wenn die Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß gewahrt bleibt (§ 4 Abs. 1). Der Dienstgeber hat binnen 18 Monaten nach Feststellung des Verlustes der Anwartschaft dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem die Anwartschaft begründenden Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag in der Höhe zu leisten, in der der Überweisungsbetrag zu leisten gewesen wäre, wenn der Dienstnehmer aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ohne Wahrung der Anwartschaft auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß ausgeschieden wäre.
Abkürzung
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Wahrung der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
§ 4. (1) Scheiden Bundestheaterbedienstete, die eine anrechenbare Dienstzeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2 von mindestens 15 Jahren aufweisen, infolge Kündigung durch den Dienstgeber oder Nichterneuerung des Vertrages wegen Weigerung des Dienstgebers, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen neuerlich abzuschließen, oder infolge vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Bundestheaterbediensteten aus den Gründen der §§ 21 und 39 des Schauspielergesetzes aus dem Dienstverhältnis aus und sind sie nur deshalb vom Anspruch auf Ruhegenuß ausgeschlossen, weil ihnen das Erfordernis der Dienstunfähigkeit oder des Alters mangelt, so bleibt ihnen die Anwartschaft auf Ruhegenuß gewahrt; dies gilt nicht in den Fällen des § 3 Abs. 3. Für die im § 1 Abs. 2 lit. d genannten Personen sind auch die als Externist verbrachten Vertragszeiten auf diese 15 Dienstjahre anzurechnen.
(2) Wurde ein Vertrag mit Direktoren, Schauspielern, Solosängern, Kapellmeistern, Regisseuren, Dramaturgen, Ausstattungsvorständen, Bühnenbildnern, Kostümbildnern und Ballettmeistern, die sich besondere Verdienste um die Bundestheater erworben haben, nicht erneuert, kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Anwartschaft auf Ruhegenuß auch dann zuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 entsteht bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Anspruch auf den Ruhegenuß erst bei Eintritt der Dienstunfähigkeit oder nach Ablauf des Monates, in dem der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat vollendet, jedoch frühestens mit Beginn des auf die Geltendmachung des Anspruches folgenden Monates. Der Bemessung des Ruhegenusses sind die anrechenbaren Dienstzeiten (§ 7) bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen.
(4) Scheidet ein Bundestheaterbediensteter aus dem Dienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist, so hat der Dienstgeber keinen Überweisungsbetrag nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zu leisten, wenn die Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß gewahrt bleibt (§ 4 Abs. 1). Der Dienstgeber hat binnen 18 Monaten nach Feststellung des Verlustes der Anwartschaft dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem die Anwartschaft begründenden Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag in der Höhe zu leisten, in der der Überweisungsbetrag zu leisten gewesen wäre, wenn der Dienstnehmer aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ohne Wahrung der Anwartschaft auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß ausgeschieden wäre.
Abkürzung
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Wahrung der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
§ 4. (1) Scheiden Bundestheaterbedienstete, die eine anrechenbare Dienstzeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2 von mindestens 15 Jahren aufweisen, infolge Kündigung durch den Dienstgeber oder Nichterneuerung des Vertrages wegen Weigerung des Dienstgebers, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen neuerlich abzuschließen, oder infolge vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Bundestheaterbediensteten aus den Gründen der §§ 21 und 39 des Schauspielergesetzes aus dem Dienstverhältnis aus und sind sie nur deshalb vom Anspruch auf Ruhegenuß ausgeschlossen, weil ihnen das Erfordernis der Dienstunfähigkeit oder des Alters mangelt, so bleibt ihnen die Anwartschaft auf Ruhegenuß gewahrt; dies gilt nicht in den Fällen des § 3 Abs. 3. Für die im § 1 Abs. 2 lit. d genannten Personen sind auch die als Externist verbrachten Vertragszeiten auf diese 15 Dienstjahre anzurechnen.
(2) Wurde ein Vertrag mit Direktoren, Schauspielern, Solosängern, Kapellmeistern, Regisseuren, Dramaturgen, Ausstattungsvorständen, Bühnenbildnern, Kostümbildnern und Ballettmeistern, die sich besondere Verdienste um die Bundestheater erworben haben, nicht erneuert, kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Anwartschaft auf Ruhegenuß auch dann zuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 entsteht bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Anspruch auf den Ruhegenuß erst bei Eintritt der Dienstunfähigkeit oder nach Ablauf des Monates, in dem der Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr vollendet, jedoch frühestens mit Beginn des auf die Geltendmachung des Anspruches folgenden Monates. Der Bemessung des Ruhegenusses sind die anrechenbaren Dienstzeiten (§ 7) bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen.
(4) Scheidet ein Bundestheaterbediensteter aus dem Dienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist, so hat der Dienstgeber keinen Überweisungsbetrag nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zu leisten, wenn die Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß gewahrt bleibt (§ 4 Abs. 1). Der Dienstgeber hat binnen 18 Monaten nach Feststellung des Verlustes der Anwartschaft dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem die Anwartschaft begründenden Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag in der Höhe zu leisten, in der der Überweisungsbetrag zu leisten gewesen wäre, wenn der Dienstnehmer aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ohne Wahrung der Anwartschaft auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß ausgeschieden wäre.
Abkürzung
BThPG
Wahrung der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
§ 4. (1) Scheiden Bundestheaterbedienstete, die eine anrechenbare Dienstzeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2 von mindestens 15 Jahren aufweisen, infolge Kündigung durch den Dienstgeber oder Nichterneuerung des Vertrages wegen Weigerung des Dienstgebers, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen neuerlich abzuschließen, oder infolge vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Bundestheaterbediensteten aus den Gründen der §§ 21 und 39 des Schauspielergesetzes aus dem Dienstverhältnis aus und sind sie nur deshalb vom Anspruch auf Ruhegenuß ausgeschlossen, weil ihnen das Erfordernis der Dienstunfähigkeit oder des Alters mangelt, so bleibt ihnen die Anwartschaft auf Ruhegenuß gewahrt; dies gilt nicht in den Fällen des § 3 Abs. 3. Für die im § 1 Abs. 2 lit. d genannten Personen sind auch die als Externist verbrachten Vertragszeiten auf diese 15 Dienstjahre anzurechnen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(3) Im Fall des Abs. 1 entsteht bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Anspruch auf den Ruhegenuß erst bei Eintritt der Dienstunfähigkeit oder nach Ablauf des Monates, in dem der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat vollendet, jedoch frühestens mit Beginn des auf die Geltendmachung des Anspruches folgenden Monates. Der Bemessung des Ruhegenusses sind die anrechenbaren Dienstzeiten (§ 7) bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen.
(4) Scheidet ein Bundestheaterbediensteter aus dem Dienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist, so hat der Dienstgeber keinen Überweisungsbetrag nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zu leisten, wenn die Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß gewahrt bleibt (§ 4 Abs. 1). Der Dienstgeber hat binnen 18 Monaten nach Feststellung des Verlustes der Anwartschaft dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem die Anwartschaft begründenden Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag in der Höhe zu leisten, in der der Überweisungsbetrag zu leisten gewesen wäre, wenn der Dienstnehmer aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ohne Wahrung der Anwartschaft auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß ausgeschieden wäre.
Abkürzung
BThPG
Wahrung der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
§ 4. (1) Scheiden Bundestheaterbedienstete, die eine anrechenbare Dienstzeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2 von mindestens 15 Jahren aufweisen, infolge Kündigung durch den Dienstgeber oder Nichterneuerung des Vertrages wegen Weigerung des Dienstgebers, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen neuerlich abzuschließen, oder infolge vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Bundestheaterbediensteten aus den Gründen der §§ 21 und 39 des Schauspielergesetzes aus dem Dienstverhältnis aus und sind sie nur deshalb vom Anspruch auf Ruhegenuß ausgeschlossen, weil ihnen das Erfordernis der Dienstunfähigkeit oder des Alters mangelt, so bleibt ihnen die Anwartschaft auf Ruhegenuß gewahrt; dies gilt nicht in den Fällen des § 3 Abs. 3. Für die im § 1 Abs. 2 lit. d genannten Personen sind auch die als Externist verbrachten Vertragszeiten auf diese 15 Dienstjahre anzurechnen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(3) Im Fall des Abs. 1 entsteht bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Anspruch auf den Ruhegenuß erst bei Eintritt der Dienstunfähigkeit oder nach Ablauf des Monates, in dem der Bundestheaterbedienstete sein 65. Lebensjahr vollendet, jedoch frühestens mit Beginn des auf die Geltendmachung des Anspruches folgenden Monates. Der Bemessung des Ruhegenusses sind die anrechenbaren Dienstzeiten (§ 7) bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen.
(4) Scheidet ein Bundestheaterbediensteter aus dem Dienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist, so hat der Dienstgeber keinen Überweisungsbetrag nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zu leisten, wenn die Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß gewahrt bleibt (§ 4 Abs. 1). Der Dienstgeber hat binnen 18 Monaten nach Feststellung des Verlustes der Anwartschaft dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem die Anwartschaft begründenden Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag in der Höhe zu leisten, in der der Überweisungsbetrag zu leisten gewesen wäre, wenn der Dienstnehmer aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ohne Wahrung der Anwartschaft auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß ausgeschieden wäre.
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Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 5. (1) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80 v. H. der Ruhegenußermittlungsgrundlage.
(2) Als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt, abgesehen von den Bestimmungen der Abs. 4 bis 8, der letzte vertragsmäßig monatlich im voraus gebührende volle Dienstbezug bis zum Höchstausmaß von monatlich 31 900,– S. Der Betrag von 31 900,– S ändert sich jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den der Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7 zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen geändert wird. Sonderzulagen, die Haushaltszulage, Pauschalien aller Art, Zulagen für besonders bezeichnete Dienstleistungen, insbesondere die den Nebengebühren nach § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, entsprechen, bleiben außer Betracht.
(3) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens eines Bundestheaterbediensteten aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der Bundestheaterbedienstete so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre. Hat der Bundestheaterbedienstete im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand in der durch Vorrückung erreichbaren höchsten Gehaltsstufe mindestens die Hälfte der Zeit zurückgelegt, die für das Erreichen der Dienstalterszulage erforderlich ist, dann ist er so zu behandeln, als ob er in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte.
(4) War jeder einzelne Dienstbezug während der Dauer von 80 aufeinanderfolgenden Monaten, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Verfügung stand, höher als sein letzter voller Dienstbezug, so ist auf Antrag des Bundestheaterbediensteten oder seiner Hinterbliebenen die Ruhegenußermittlungsgrundlage mit 100 v. H. des Durchschnittes der Dienstbezüge während dieser 80 Monate festzusetzen. Die Ruhegenußermittlungsgrundlage verringert sich, wenn der Bundestheaterbedienstete mit einem höheren Dienstbezug weniger als 80 aufeinanderfolgende Monate den Bundestheatern zur Verfügung stand, und zwar für je acht angefangene oder volle Monate um je 5 v. H. des Durchschnittes der sohin der Ermittlung zugrunde zu legenden Dienstbezüge. Als Dienstbezug gilt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1947 das Sechsfache, für die Zeit vom 1. Jänner 1947 bis 31. Dezember 1950 das 2,4fache und für die Zeit nach dem 31. Dezember 1950 das Einfache des früheren Dienstbezuges, höchstens jedoch der Betrag von 10 500,– S. Dieser Höchstbetrag ändert sich ab 1. September 1958 jeweils um den Hundertsatz, um den der Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 1, geändert wurde. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gilt als Höchstbetrag die Ruhegenußermittlungsgrundlage gemäß Abs. 2. Der Ruhegenuß darf unbeschadet der Bestimmung des Abs. 6 den letzten Dienstbezug beziehungsweise den nach Abs. 7 errechneten letzten Dienstbezug, beide verringert um den Pensionsbeitrag, nicht überschreiten. Der im ersten Satz erwähnte Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach nachweislicher Aufforderung durch den Bundesminister für Unterricht und Kunst schriftlich zu stellen. Wird der Antrag später gestellt, sind die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 erst von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an anzuwenden.
(5) Abs. 4 ist nur anzuwenden, wenn jeder einzelne Dienstbezug mindestens während der Dauer von 40 aufeinanderfolgenden Monaten höher war als der letzte volle Dienstbezug und wenn dieser nicht höher war als die nach Abs. 4 festgestellte Ruhegenußermittlungsgrundlage.
(6) Für Bundestheaterbedienstete, die ausschließlich mit Auftrittshonorar entlohnt werden, bildet das 5,25fache des Auftrittshonorars die Ruhegenußermittlungsgrundlage. Die Bestimmungen des Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt wurden oder werden, sind die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß 42 Auftritte in einem Spieljahr acht Monaten gleichzustellen sind und als Dienstbezug das 5,25fache des durchschnittlichen Auftrittshonorars in dieser Zeit anzusehen ist.
(8) Wenn der Bedienstete während seiner Tätigkeit bei den Bundestheatern bereits einen höheren Bezug als den unter lit. a bis d genannten Bezug hatte, ist der Bemessung des Ruhegenusses als Ruhegenußermittlungsgrundlage im Sinne des Abs. 1 mindestens zugrunde zu legen:
bei Gesangssolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Chorsängers der Staatsoper,
bei Schauspielsolisten und bei Mitgliedern des Regiedienstes und des szenischen Dienstes, die nach keinem Bezugsschema entlohnt werden, der Bezug der 2. Gehaltsstufe in der höchsten Verwendungsgruppe des Bühnenorchesters der Bundestheater,
bei Tanzsolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des Ballettkorps der Staatsoper,
bei Orchestersolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des Orchesters der Staatsoper.
Abkürzung
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Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 5. (1) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80 v. H. der Ruhegenußermittlungsgrundlage.
(2) Als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt, abgesehen von den Bestimmungen der Abs. 4 bis 8, der letzte vertragsmäßig monatlich im voraus gebührende volle Dienstbezug bis zum Höchstausmaß von monatlich 31 900,– S. Der Betrag von 31 900,– S ändert sich jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den der Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7 zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen geändert wird. Sonderzulagen, die Kinderzulage, Pauschalien aller Art, Zulagen für besonders bezeichnete Dienstleistungen, insbesondere die den Nebengebühren nach § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, entsprechen, bleiben außer Betracht.
(3) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Bundestheaterbediensteten aus dem Dienststand der
für die nächste Vorrückung oder
für das Erreichen der Dienstalterszulage erforderliche Zeitraum bereits verstrichen, so sind der Bundestheaterbedienstete, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Bundestheaterbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte.
(4) War jeder einzelne Dienstbezug während der Dauer von 80 aufeinanderfolgenden Monaten, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Verfügung stand, höher als sein letzter voller Dienstbezug, so ist auf Antrag des Bundestheaterbediensteten oder seiner Hinterbliebenen die Ruhegenußermittlungsgrundlage mit 100 v. H. des Durchschnittes der Dienstbezüge während dieser 80 Monate festzusetzen. Die Ruhegenußermittlungsgrundlage verringert sich, wenn der Bundestheaterbedienstete mit einem höheren Dienstbezug weniger als 80 aufeinanderfolgende Monate den Bundestheatern zur Verfügung stand, und zwar für je acht angefangene oder volle Monate um je 5 v. H. des Durchschnittes der sohin der Ermittlung zugrunde zu legenden Dienstbezüge. Als Dienstbezug gilt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1947 das Sechsfache, für die Zeit vom 1. Jänner 1947 bis 31. Dezember 1950 das 2,4fache und für die Zeit nach dem 31. Dezember 1950 das Einfache des früheren Dienstbezuges, höchstens jedoch der Betrag von 10 500,– S. Dieser Höchstbetrag ändert sich ab 1. September 1958 jeweils um den Hundertsatz, um den der Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 1, geändert wurde. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gilt als Höchstbetrag die Ruhegenußermittlungsgrundlage gemäß Abs. 2. Der Ruhegenuß darf unbeschadet der Bestimmung des Abs. 6 den letzten Dienstbezug beziehungsweise den nach Abs. 7 errechneten letzten Dienstbezug, beide verringert um den Pensionsbeitrag, nicht überschreiten. Der im ersten Satz erwähnte Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach nachweislicher Aufforderung durch den Bundesminister für Unterricht und Kunst schriftlich zu stellen. Wird der Antrag später gestellt, sind die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 erst von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an anzuwenden.
(5) Abs. 4 ist nur anzuwenden, wenn jeder einzelne Dienstbezug mindestens während der Dauer von 40 aufeinanderfolgenden Monaten höher war als der letzte volle Dienstbezug und wenn dieser nicht höher war als die nach Abs. 4 festgestellte Ruhegenußermittlungsgrundlage.
(6) Für Bundestheaterbedienstete, die ausschließlich mit Auftrittshonorar entlohnt werden, bildet das 5,25fache des Auftrittshonorars die Ruhegenußermittlungsgrundlage. Die Bestimmungen des Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt wurden oder werden, sind die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß 42 Auftritte in einem Spieljahr acht Monaten gleichzustellen sind und als Dienstbezug das 5,25fache des durchschnittlichen Auftrittshonorars in dieser Zeit anzusehen ist.
(8) Wenn der Bedienstete während seiner Tätigkeit bei den Bundestheatern bereits einen höheren Bezug als den unter lit. a bis d genannten Bezug hatte, ist der Bemessung des Ruhegenusses als Ruhegenußermittlungsgrundlage im Sinne des Abs. 1 mindestens zugrunde zu legen:
bei Gesangssolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Chorsängers der Staatsoper,
bei Schauspielsolisten und bei Mitgliedern des Regiedienstes und des szenischen Dienstes, die nach keinem Bezugsschema entlohnt werden, der Bezug der 2. Gehaltsstufe in der höchsten Verwendungsgruppe des Bühnenorchesters der Bundestheater,
bei Tanzsolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des Ballettkorps der Staatsoper,
bei Orchestersolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des Orchesters der Staatsoper.
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Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 5. (1) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80 v. H. der Ruhegenußermittlungsgrundlage.
(1a) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(1b) Eine Kürzung nach Abs. 1a findet nicht statt
im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Bundestheaterbediensteten,
wenn die Ruhestandsversetzung wegen vorübergehender oder dauernder Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.
(1c) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten.
(2) Als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt, abgesehen von den Bestimmungen der Abs. 4 bis 8, der letzte vertragsmäßig monatlich im voraus gebührende volle Dienstbezug bis zum Höchstausmaß von monatlich 31 900,– S. Der Betrag von 31 900,– S ändert sich jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den der Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7 zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen geändert wird. Sonderzulagen, die Kinderzulage, Pauschalien aller Art, Zulagen für besonders bezeichnete Dienstleistungen, insbesondere die den Nebengebühren nach § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, entsprechen, bleiben außer Betracht.
(3) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Bundestheaterbediensteten aus dem Dienststand der
für die nächste Vorrückung oder
für das Erreichen der Dienstalterszulage erforderliche Zeitraum bereits verstrichen, so sind der Bundestheaterbedienstete, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Bundestheaterbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte.
(4) War jeder einzelne Dienstbezug während der Dauer von 80 aufeinanderfolgenden Monaten, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Verfügung stand, höher als sein letzter voller Dienstbezug, so ist auf Antrag des Bundestheaterbediensteten oder seiner Hinterbliebenen die Ruhegenußermittlungsgrundlage mit 100 v. H. des Durchschnittes der Dienstbezüge während dieser 80 Monate festzusetzen. Die Ruhegenußermittlungsgrundlage verringert sich, wenn der Bundestheaterbedienstete mit einem höheren Dienstbezug weniger als 80 aufeinanderfolgende Monate den Bundestheatern zur Verfügung stand, und zwar für je acht angefangene oder volle Monate um je 5 v. H. des Durchschnittes der sohin der Ermittlung zugrunde zu legenden Dienstbezüge. Als Dienstbezug gilt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1947 das Sechsfache, für die Zeit vom 1. Jänner 1947 bis 31. Dezember 1950 das 2,4fache und für die Zeit nach dem 31. Dezember 1950 das Einfache des früheren Dienstbezuges, höchstens jedoch der Betrag von 10 500,– S. Dieser Höchstbetrag ändert sich ab 1. September 1958 jeweils um den Hundertsatz, um den der Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 1, geändert wurde. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gilt als Höchstbetrag die Ruhegenußermittlungsgrundlage gemäß Abs. 2. Der Ruhegenuß darf unbeschadet der Bestimmung des Abs. 6 den letzten Dienstbezug beziehungsweise den nach Abs. 7 errechneten letzten Dienstbezug, beide verringert um den Pensionsbeitrag, nicht überschreiten. Der im ersten Satz erwähnte Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach nachweislicher Aufforderung durch den Bundesminister für Unterricht und Kunst schriftlich zu stellen. Wird der Antrag später gestellt, sind die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 erst von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an anzuwenden.
(5) Abs. 4 ist nur anzuwenden, wenn jeder einzelne Dienstbezug mindestens während der Dauer von 40 aufeinanderfolgenden Monaten höher war als der letzte volle Dienstbezug und wenn dieser nicht höher war als die nach Abs. 4 festgestellte Ruhegenußermittlungsgrundlage.
(6) Für Bundestheaterbedienstete, die ausschließlich mit Auftrittshonorar entlohnt werden, bildet das 5,25fache des Auftrittshonorars die Ruhegenußermittlungsgrundlage. Die Bestimmungen des Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt wurden oder werden, sind die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß 42 Auftritte in einem Spieljahr acht Monaten gleichzustellen sind und als Dienstbezug das 5,25fache des durchschnittlichen Auftrittshonorars in dieser Zeit anzusehen ist.
(8) Wenn der Bedienstete während seiner Tätigkeit bei den Bundestheatern bereits einen höheren Bezug als den unter lit. a bis d genannten Bezug hatte, ist der Bemessung des Ruhegenusses als Ruhegenußermittlungsgrundlage im Sinne des Abs. 1 mindestens zugrunde zu legen:
bei Gesangssolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Chorsängers der Staatsoper,
bei Schauspielsolisten und bei Mitgliedern des Regiedienstes und des szenischen Dienstes, die nach keinem Bezugsschema entlohnt werden, der Bezug der 2. Gehaltsstufe in der höchsten Verwendungsgruppe des Bühnenorchesters der Bundestheater,
bei Tanzsolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des Ballettkorps der Staatsoper,
bei Orchestersolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des Orchesters der Staatsoper.
Abkürzung
BThPG
Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 5. (1) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80 v. H. der Ruhegenußermittlungsgrundlage.
(1a) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(1b) Eine Kürzung nach Abs. 1a findet nicht statt
im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Bundestheaterbediensteten,
wenn die Ruhestandsversetzung wegen vorübergehender oder dauernder Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.
(1c) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten.
(2) Als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt, abgesehen von den Bestimmungen der Abs. 4 bis 8, der letzte vertragsmäßig monatlich im voraus gebührende volle Dienstbezug bis zum Höchstausmaß von monatlich 31 900,– S. Der Betrag von 31 900,– S ändert sich jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den der Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7 zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen geändert wird. Sonderzulagen, die Kinderzulage, Pauschalien aller Art, Zulagen für besonders bezeichnete Dienstleistungen, insbesondere die den Nebengebühren nach § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, entsprechen, bleiben außer Betracht.
(2a) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen der Bundestheaterbedienstete eine Dienstfreistellung nach § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht gemäß § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 13 Abs. 8a GG 1956 zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den entfallenen Bezügen verpflichtet hat, ist die Ruhegenußermittlungsgrundlage mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 2b ergibt.
(2b) Der nach Abs. 2a anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
Die Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, in denen der Bundestheaterbedienstete eine Dienstfreistellung nach § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht gemäß § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 13 Abs. 8a GG 1956 zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den entfallenen Bezügen verpflichtet hat, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus diesem Anlaß herabgesetzt war.
Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in vollem Ausmaß zu zählen.
Die Summe der Monate nach den Z 1 und 2 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Der Quotient ist der Faktor.
(2c) Die Abs. 2a und 2b sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Bundestheaterbediensteten, der eine Dienstfreistellung nach § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht gemäß § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 13 Abs. 8a GG 1956 zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den entfallenen Bezügen verpflichtet hat, unter Außerachtlassung
der Zeiten der Dienstfreistellung und
zugerechneter Zeiträume
für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.
(3) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Bundestheaterbediensteten aus dem Dienststand der
für die nächste Vorrückung oder
für das Erreichen der Dienstalterszulage erforderliche Zeitraum bereits verstrichen, so sind der Bundestheaterbedienstete, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Bundestheaterbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte.
(4) War jeder einzelne Dienstbezug während der Dauer von 80 aufeinanderfolgenden Monaten, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Verfügung stand, höher als sein letzter voller Dienstbezug, so ist auf Antrag des Bundestheaterbediensteten oder seiner Hinterbliebenen die Ruhegenußermittlungsgrundlage mit 100 v. H. des Durchschnittes der Dienstbezüge während dieser 80 Monate festzusetzen. Die Ruhegenußermittlungsgrundlage verringert sich, wenn der Bundestheaterbedienstete mit einem höheren Dienstbezug weniger als 80 aufeinanderfolgende Monate den Bundestheatern zur Verfügung stand, und zwar für je acht angefangene oder volle Monate um je 5 v. H. des Durchschnittes der sohin der Ermittlung zugrunde zu legenden Dienstbezüge. Als Dienstbezug gilt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1947 das Sechsfache, für die Zeit vom 1. Jänner 1947 bis 31. Dezember 1950 das 2,4fache und für die Zeit nach dem 31. Dezember 1950 das Einfache des früheren Dienstbezuges, höchstens jedoch der Betrag von 10 500,– S. Dieser Höchstbetrag ändert sich ab 1. September 1958 jeweils um den Hundertsatz, um den der Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 1, geändert wurde. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gilt als Höchstbetrag die Ruhegenußermittlungsgrundlage gemäß Abs. 2. Der Ruhegenuß darf unbeschadet der Bestimmung des Abs. 6 den letzten Dienstbezug beziehungsweise den nach Abs. 7 errechneten letzten Dienstbezug, beide verringert um den Pensionsbeitrag, nicht überschreiten. Der im ersten Satz erwähnte Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach nachweislicher Aufforderung durch den Bundesminister für Unterricht und Kunst schriftlich zu stellen. Wird der Antrag später gestellt, sind die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 erst von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an anzuwenden.
(5) Abs. 4 ist nur anzuwenden, wenn jeder einzelne Dienstbezug mindestens während der Dauer von 40 aufeinanderfolgenden Monaten höher war als der letzte volle Dienstbezug und wenn dieser nicht höher war als die nach Abs. 4 festgestellte Ruhegenußermittlungsgrundlage.
(6) Für Bundestheaterbedienstete, die ausschließlich mit Auftrittshonorar entlohnt werden, bildet das 5,25fache des Auftrittshonorars die Ruhegenußermittlungsgrundlage. Die Bestimmungen des Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt wurden oder werden, sind die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß 42 Auftritte in einem Spieljahr acht Monaten gleichzustellen sind und als Dienstbezug das 5,25fache des durchschnittlichen Auftrittshonorars in dieser Zeit anzusehen ist.
(8) Wenn der Bedienstete während seiner Tätigkeit bei den Bundestheatern bereits einen höheren Bezug als den unter lit. a bis d genannten Bezug hatte, ist der Bemessung des Ruhegenusses als Ruhegenußermittlungsgrundlage im Sinne des Abs. 1 mindestens zugrunde zu legen:
bei Gesangssolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Chorsängers der Staatsoper,
bei Schauspielsolisten und bei Mitgliedern des Regiedienstes und des szenischen Dienstes, die nach keinem Bezugsschema entlohnt werden, der Bezug der 2. Gehaltsstufe in der höchsten Verwendungsgruppe des Bühnenorchesters der Bundestheater,
bei Tanzsolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des Ballettkorps der Staatsoper,
bei Orchestersolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des Orchesters der Staatsoper.
Abkürzung
BThPG
Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 5. (1) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80 v. H. der Ruhegenußermittlungsgrundlage.
(1a) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(1b) Eine Kürzung nach Abs. 1a findet nicht statt
im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Bundestheaterbediensteten,
wenn die Ruhestandsversetzung wegen vorübergehender oder dauernder Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.
(1c) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten.
(2) Als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt, abgesehen von den Bestimmungen der Abs. 4 bis 8, der letzte vertragsmäßig monatlich im voraus gebührende volle Dienstbezug bis zum Höchstausmaß von monatlich 31 900,– S. Der Betrag von 31 900,– S ändert sich jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den der Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7 zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen geändert wird. Sonderzulagen, die Kinderzulage, Pauschalien aller Art, Zulagen für besonders bezeichnete Dienstleistungen, insbesondere die den Nebengebühren nach § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, entsprechen, bleiben außer Betracht.
(2a) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen der Bundestheaterbedienstete eine Dienstfreistellung nach § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht gemäß § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 13 Abs. 8a GG 1956 zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den entfallenen Bezügen verpflichtet hat, ist die Ruhegenußermittlungsgrundlage mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 2b ergibt.
(2b) Der nach Abs. 2a anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
Die Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, in denen der Bundestheaterbedienstete eine Dienstfreistellung nach § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht gemäß § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 13 Abs. 8a GG 1956 zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den entfallenen Bezügen verpflichtet hat, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus diesem Anlaß herabgesetzt war.
Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in vollem Ausmaß zu zählen.
Die Summe der Monate nach den Z 1 und 2 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Der Quotient ist der Faktor.
(2c) Die Abs. 2a und 2b sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Bundestheaterbediensteten, der eine Dienstfreistellung nach § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht gemäß § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 13 Abs. 8a GG 1956 zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den entfallenen Bezügen verpflichtet hat, unter Außerachtlassung
der Zeiten der Dienstfreistellung und
zugerechneter Zeiträume
für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.
(3) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Bundestheaterbediensteten aus dem Dienststand der
für die nächste Vorrückung oder
für das Erreichen der Dienstalterszulage erforderliche Zeitraum bereits verstrichen, so sind der Bundestheaterbedienstete, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Bundestheaterbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte.
(4) War jeder einzelne Dienstbezug während der Dauer von 80 aufeinanderfolgenden Monaten, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Verfügung stand, höher als sein letzter voller Dienstbezug, so ist auf Antrag des Bundestheaterbediensteten oder seiner Hinterbliebenen die Ruhegenußermittlungsgrundlage mit 100 v. H. des Durchschnittes der Dienstbezüge während dieser 80 Monate festzusetzen. Die Ruhegenußermittlungsgrundlage verringert sich, wenn der Bundestheaterbedienstete mit einem höheren Dienstbezug weniger als 80 aufeinanderfolgende Monate den Bundestheatern zur Verfügung stand, und zwar für je acht angefangene oder volle Monate um je 5 v. H. des Durchschnittes der sohin der Ermittlung zugrunde zu legenden Dienstbezüge. Als Dienstbezug gilt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1947 das Sechsfache, für die Zeit vom 1. Jänner 1947 bis 31. Dezember 1950 das 2,4fache und für die Zeit nach dem 31. Dezember 1950 das Einfache des früheren Dienstbezuges, höchstens jedoch der Betrag von 10 500,– S. Dieser Höchstbetrag ändert sich ab 1. September 1958 jeweils um den Hundertsatz, um den der Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 1, geändert wurde. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gilt als Höchstbetrag die Ruhegenußermittlungsgrundlage gemäß Abs. 2. Der Ruhegenuß darf unbeschadet der Bestimmung des Abs. 6 den letzten Dienstbezug beziehungsweise den nach Abs. 7 errechneten letzten Dienstbezug, beide verringert um den Pensionsbeitrag, nicht überschreiten. Der im ersten Satz erwähnte Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach nachweislicher Aufforderung durch den Bundeskanzler schriftlich zu stellen. Wird der Antrag später gestellt, sind die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 erst von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an anzuwenden.
(5) Abs. 4 ist nur anzuwenden, wenn jeder einzelne Dienstbezug mindestens während der Dauer von 40 aufeinanderfolgenden Monaten höher war als der letzte volle Dienstbezug und wenn dieser nicht höher war als die nach Abs. 4 festgestellte Ruhegenußermittlungsgrundlage.
(6) Für Bundestheaterbedienstete, die ausschließlich mit Auftrittshonorar entlohnt werden, bildet das 5,25fache des Auftrittshonorars die Ruhegenußermittlungsgrundlage. Die Bestimmungen des Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt wurden oder werden, sind die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß 42 Auftritte in einem Spieljahr acht Monaten gleichzustellen sind und als Dienstbezug das 5,25fache des durchschnittlichen Auftrittshonorars in dieser Zeit anzusehen ist.
(8) Wenn der Bedienstete während seiner Tätigkeit bei den Bundestheatern bereits einen höheren Bezug als den unter lit. a bis d genannten Bezug hatte, ist der Bemessung des Ruhegenusses als Ruhegenußermittlungsgrundlage im Sinne des Abs. 1 mindestens zugrunde zu legen:
bei Gesangssolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Chorsängers der Staatsoper,
bei Schauspielsolisten und bei Mitgliedern des Regiedienstes und des szenischen Dienstes, die nach keinem Bezugsschema entlohnt werden, der Bezug der 2. Gehaltsstufe in der höchsten Verwendungsgruppe des Bühnenorchesters der Bundestheater,
bei Tanzsolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des Ballettkorps der Staatsoper,
bei Orchestersolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des Orchesters der Staatsoper.
Abkürzung
BThPG
Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 5. (1) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80 v. H. der Ruhegenußermittlungsgrundlage.
(1a) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(1b) Eine Kürzung nach Abs. 1a findet nicht statt
im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Bundestheaterbediensteten,
wenn die Ruhestandsversetzung wegen vorübergehender oder dauernder Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.
(1c) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten.
(2) Als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt, abgesehen von den Bestimmungen der Abs. 4 bis 8, der letzte vertragsmäßig monatlich im voraus gebührende volle Dienstbezug bis zum Höchstausmaß von monatlich 31 900,– S. Der Betrag von 31 900,– S ändert sich jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den der Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7 zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen geändert wird. Sonderzulagen, die Kinderzulage, Pauschalien aller Art, Zulagen für besonders bezeichnete Dienstleistungen, insbesondere die den Nebengebühren nach § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, entsprechen, bleiben außer Betracht.
(2a) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen der Bundestheaterbedienstete eine Dienstfreistellung nach § 29h des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht gemäß § 29h des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 13 Abs. 8a GG 1956 zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den entfallenen Bezügen verpflichtet hat, ist die Ruhegenußermittlungsgrundlage mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 2b ergibt.
(2b) Der nach Abs. 2a anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
Die Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, in denen der Bundestheaterbedienstete eine Dienstfreistellung nach § 29h des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht gemäß § 29h des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 13 Abs. 8a GG 1956 zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den entfallenen Bezügen verpflichtet hat, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus diesem Anlaß herabgesetzt war.
Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in vollem Ausmaß zu zählen.
Die Summe der Monate nach den Z 1 und 2 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Der Quotient ist der Faktor.
(2c) Die Abs. 2a und 2b sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Bundestheaterbediensteten, der eine Dienstfreistellung nach § 29h des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht gemäß § 29h des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 13 Abs. 8a GG 1956 zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den entfallenen Bezügen verpflichtet hat, unter Außerachtlassung
der Zeiten der Dienstfreistellung und
zugerechneter Zeiträume
für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.
(3) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Bundestheaterbediensteten aus dem Dienststand der
für die nächste Vorrückung oder
für das Erreichen der Dienstalterszulage erforderliche Zeitraum bereits verstrichen, so sind der Bundestheaterbedienstete, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Bundestheaterbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte.
(4) War jeder einzelne Dienstbezug während der Dauer von 80 aufeinanderfolgenden Monaten, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Verfügung stand, höher als sein letzter voller Dienstbezug, so ist auf Antrag des Bundestheaterbediensteten oder seiner Hinterbliebenen die Ruhegenußermittlungsgrundlage mit 100 v. H. des Durchschnittes der Dienstbezüge während dieser 80 Monate festzusetzen. Die Ruhegenußermittlungsgrundlage verringert sich, wenn der Bundestheaterbedienstete mit einem höheren Dienstbezug weniger als 80 aufeinanderfolgende Monate den Bundestheatern zur Verfügung stand, und zwar für je acht angefangene oder volle Monate um je 5 v. H. des Durchschnittes der sohin der Ermittlung zugrunde zu legenden Dienstbezüge. Als Dienstbezug gilt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1947 das Sechsfache, für die Zeit vom 1. Jänner 1947 bis 31. Dezember 1950 das 2,4fache und für die Zeit nach dem 31. Dezember 1950 das Einfache des früheren Dienstbezuges, höchstens jedoch der Betrag von 10 500,– S. Dieser Höchstbetrag ändert sich ab 1. September 1958 jeweils um den Hundertsatz, um den der Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 1, geändert wurde. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gilt als Höchstbetrag die Ruhegenußermittlungsgrundlage gemäß Abs. 2. Der Ruhegenuß darf unbeschadet der Bestimmung des Abs. 6 den letzten Dienstbezug beziehungsweise den nach Abs. 7 errechneten letzten Dienstbezug, beide verringert um den Pensionsbeitrag, nicht überschreiten. Der im ersten Satz erwähnte Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach nachweislicher Aufforderung durch den Bundeskanzler schriftlich zu stellen. Wird der Antrag später gestellt, sind die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 erst von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an anzuwenden.
(5) Abs. 4 ist nur anzuwenden, wenn jeder einzelne Dienstbezug mindestens während der Dauer von 40 aufeinanderfolgenden Monaten höher war als der letzte volle Dienstbezug und wenn dieser nicht höher war als die nach Abs. 4 festgestellte Ruhegenußermittlungsgrundlage.
(6) Für Bundestheaterbedienstete, die ausschließlich mit Auftrittshonorar entlohnt werden, bildet das 5,25fache des Auftrittshonorars die Ruhegenußermittlungsgrundlage. Die Bestimmungen des Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt wurden oder werden, sind die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß 42 Auftritte in einem Spieljahr acht Monaten gleichzustellen sind und als Dienstbezug das 5,25fache des durchschnittlichen Auftrittshonorars in dieser Zeit anzusehen ist.
(8) Wenn der Bedienstete während seiner Tätigkeit bei den Bundestheatern bereits einen höheren Bezug als den unter lit. a bis d genannten Bezug hatte, ist der Bemessung des Ruhegenusses als Ruhegenußermittlungsgrundlage im Sinne des Abs. 1 mindestens zugrunde zu legen:
bei Gesangssolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Chorsängers der Staatsoper,
bei Schauspielsolisten und bei Mitgliedern des Regiedienstes und des szenischen Dienstes, die nach keinem Bezugsschema entlohnt werden, der Bezug der 2. Gehaltsstufe in der höchsten Verwendungsgruppe des Bühnenorchesters der Bundestheater,
bei Tanzsolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des Ballettkorps der Staatsoper,
bei Orchestersolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des Orchesters der Staatsoper.
Abkürzung
BThPG
Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 5. (1) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80 v. H. der Ruhegenußermittlungsgrundlage.
(1a) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(1b) Eine Kürzung nach Abs. 1a findet nicht statt
im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Bundestheaterbediensteten,
wenn die Ruhestandsversetzung wegen vorübergehender oder dauernder Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.
(1c) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten.
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