Bundesgesetz vom 14. Dezember 1961 über das Dienstverhältnis der Richter und Richteramtsanwärter (Richterdienstgesetz – RDG.)
Abkürzung
RStDG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
RStDG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
RStDG
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32019L1152, 32019L1158, 32022L2041, 32023L0970
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
ARTIKEL I.
Anwendungsbereich.
Dieses Bundesgesetz ist auf die Richter und die Richteramtsanwärter anzuwenden.
ARTIKEL I.
Anwendungsbereich.
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Richter und die Richteramtsanwärter anzuwenden.
(2) Auf die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die in § 7 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, angeführten Bestimmungen des Richterdienstgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den §§ 65, 66 und 168 die Worte „des Obersten Gerichtshofes'' durch die Worte „des Verwaltungsgerichtshofes'' ersetzt werden.
ARTIKEL I
Anwendungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Richter und die Richteramtsanwärter anzuwenden.
(2) Auf die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die in § 7 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, angeführten Bestimmungen des Richterdienstgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den §§ 65, 66 und 168 die Worte "des Obersten Gerichtshofes" durch die Worte "des Verwaltungsgerichtshofes" ersetzt werden.
ARTIKEL I
Anwendungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Richter, Staatsanwälte und Richteramtsanwärter anzuwenden.
(2) Auf die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die in § 7 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, angeführten Bestimmungen des Richterdienstgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den §§ 65, 66 und 168 die Worte “des Obersten Gerichtshofes” durch die Worte “des Verwaltungsgerichtshofes” ersetzt werden.
Abkürzung
RStDG
ARTIKEL I
Anwendungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Richter, Staatsanwälte und Richteramtsanwärter anzuwenden.
(2) Auf die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die in § 7 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, angeführten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den §§ 65, 66 und 168 die Worte „des Obersten Gerichtshofes“ durch die Worte „des Verwaltungsgerichtshofes“ ersetzt werden.
Abkürzung
RStDG
ARTIKEL I
Anwendungsbereich
Dieses Bundesgesetz ist auf Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter anzuwenden.
ARTIKEL II.
Richter.
Richter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die gemäß Artikel 86 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ernannten Organe.
ARTIKEL II.
Richter.
Richter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die gemäß Artikel 86 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes zur Ausübung
der Gerichtsbarkeit ernannten Organe.
Abkürzung
RStDG
ARTIKEL II
Richter
Richter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die gemäß Artikel 86 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ernannten Organe.
Abkürzung
RStDG
ARTIKEL II
Richterinnen und Richter
Richterinnen und Richter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die gemäß Artikel 86 Abs. 1 und die für den Bereich des Bundes gemäß Artikel 134 Abs. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ernannten Organe.
Artikel IIa
Staatsanwälte
(1) Staatsanwälte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Art. 90a des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Organe.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz oder andere dienstrechtliche Bestimmungen nicht besondere Vorschriften für die Staatsanwälte enthalten, sind die für die Richter geltenden Vorschriften auf die Staatsanwälte sinngemäß anzuwenden; besondere Vorschriften für Staatsanwälte enthält insbesondere der 4. Teil dieses Bundesgesetzes. Nicht anzuwenden sind aus dem 1. Teil der III. Abschnitt mit Ausnahme der §§ 26 und 32b, der IV. Abschnitt, § 52, der VI. Abschnitt mit Ausnahme des § 58a, der VII. Abschnitt mit Ausnahme der §§ 68a, 72 und 76e bis 76g, der VIII. Abschnitt, § 111 sowie der 3. Teil mit Ausnahme des § 170b.
Artikel IIa
Staatsanwälte
(1) Staatsanwälte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Art. 90a des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Organe.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz oder andere dienstrechtliche Bestimmungen nicht besondere Vorschriften für die Staatsanwälte enthalten, sind die für die Richter geltenden Vorschriften auf die Staatsanwälte sinngemäß anzuwenden; besondere Vorschriften für Staatsanwälte enthält insbesondere der 4. Teil dieses Bundesgesetzes. Nicht anzuwenden sind aus dem 1. Teil der III. Abschnitt mit Ausnahme der §§ 26 und 32b, der IV. Abschnitt, § 52, der VI. Abschnitt mit Ausnahme der §§ 57 und 58a, der VII. Abschnitt mit Ausnahme der §§ 68a, 72 und 76e bis 76g, der VIII. Abschnitt, § 111 sowie der 3. Teil mit Ausnahme des § 170b.
Artikel IIa
Staatsanwälte
(1) Staatsanwälte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Art. 90a des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Organe.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz oder andere dienstrechtliche Bestimmungen nicht besondere Vorschriften für die Staatsanwälte enthalten, sind die für die Richter geltenden Vorschriften auf die Staatsanwälte sinngemäß anzuwenden; besondere Vorschriften für Staatsanwälte enthält insbesondere der 4. Teil dieses Bundesgesetzes. Nicht anzuwenden sind aus dem 1. Teil der III. Abschnitt mit Ausnahme der §§ 26 und 32b, der IV. Abschnitt, § 52, der VI. Abschnitt mit Ausnahme der §§ 57, 57a und 58a, der VII. Abschnitt mit Ausnahme der §§ 68a, 72 und 76e bis 76g, der VIII. Abschnitt, § 111 sowie der 3. Teil mit Ausnahme des § 170b.
Artikel IIa
Staatsanwälte
(1) Staatsanwälte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Art. 90a des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Organe.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz oder andere dienstrechtliche Bestimmungen nicht besondere Vorschriften für die Staatsanwälte enthalten, sind die für die Richter geltenden Vorschriften auf die Staatsanwälte sinngemäß anzuwenden; besondere Vorschriften für Staatsanwälte enthält insbesondere der 4. Teil dieses Bundesgesetzes. Nicht anzuwenden sind aus dem 1. Teil der III. Abschnitt mit Ausnahme der §§ 26 und 32b, der IV. Abschnitt, § 52, der VI. Abschnitt mit Ausnahme der §§ 57, 57a, 58a und 58b, der VII. Abschnitt mit Ausnahme der §§ 68a, 72 und 76e bis 76g, der VIII. Abschnitt, sowie der 3. Teil mit Ausnahme des § 170b.
Abkürzung
RStDG
Artikel IIa
Staatsanwälte
(1) Staatsanwälte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Art. 90a des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Organe.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz oder andere dienstrechtliche Bestimmungen nicht besondere Vorschriften für die Staatsanwälte enthalten, sind die für die Richter geltenden Vorschriften auf die Staatsanwälte sinngemäß anzuwenden; besondere Vorschriften für Staatsanwälte enthält insbesondere der 4. Teil dieses Bundesgesetzes. Nicht anzuwenden sind aus dem 1. Teil der III. Abschnitt mit Ausnahme der §§ 26 und 32b, der IV. Abschnitt, § 52, der VI. Abschnitt mit Ausnahme der §§ 57, 57a, 58a und 58b, der VII. Abschnitt mit Ausnahme der §§ 68a, 72 und 76f bis 76h, der VIII. Abschnitt, sowie der 3. Teil mit Ausnahme des § 170b.
Abkürzung
RStDG
Artikel IIa
Staatsanwälte
(1) Staatsanwälte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Art. 90a des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Organe.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz oder andere dienstrechtliche Bestimmungen nicht besondere Vorschriften für die Staatsanwälte enthalten, sind die für die Richter geltenden Vorschriften auf die Staatsanwälte sinngemäß anzuwenden; besondere Vorschriften für Staatsanwälte enthält insbesondere der 4. Teil dieses Bundesgesetzes. Nicht anzuwenden sind aus dem 1. Teil der III. Abschnitt mit Ausnahme der §§ 26 und 32b, der IV. Abschnitt, § 52, der VI. Abschnitt mit Ausnahme der §§ 57, 57a, 58a und 58b, der VII. Abschnitt mit Ausnahme der §§ 68a, 72 und 76f bis 76h, der VIII. Abschnitt mit Ausnahme des § 79, sowie der 3. Teil mit Ausnahme des § 170b.
Abkürzung
RStDG
Artikel IIa
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
(1) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Art. 90a des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Organe.
(2) Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte enthält der 4. Teil dieses Bundesgesetzes besondere Vorschriften. Darüber hinaus finden insbesondere folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Anwendung:
die Artikel I, IIa, IV, V und VII,
im ersten Teil die Abschnitte I, II, im Abschnitt III die §§ 26 und 32b, Abschnitt V mit Ausnahme von § 52, im Abschnitt VI die §§ 57, 57a, 58a und 58b, im Abschnitt VII die §§ 68a, 72, 76g bis 76i, im Abschnitt VIII §§ 78a und 79,
der 2. Teil,
im 3. Teil § 170b sowie
der 6. und 7. Teil.
(3) Im Sinne des § 1 Abs. 3 Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme der §§ 4, 17 bis 19, 22, 43, 43a, 53a, 65 und 78e, des 5. Unterabschnitts und 5a. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts.
Abkürzung
RStDG
Artikel IIa
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
(1) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Art. 90a des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Organe.
(2) Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte enthält der 4. Teil dieses Bundesgesetzes besondere Vorschriften. Darüber hinaus finden insbesondere folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Anwendung:
die Artikel I, IIa, IV, V und VII,
im ersten Teil die Abschnitte I, II, im Abschnitt III die §§ 26 und 32b, Abschnitt V mit Ausnahme von § 52, im Abschnitt VI die §§ 57, 57a, 58a und 58b, im Abschnitt VII die §§ 68a, 72, 76g bis 76i, im Abschnitt VIII §§ 78a und 79,
der 2. Teil,
im 3. Teil § 170b sowie
der 6. und 7. Teil.
(3) Im Sinne des § 1 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme der §§ 4, 17 bis 19, 22, 43, 43a, 53a, 65 und 78e, des 5. Unterabschnitts und 5a. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts.
Abkürzung
RStDG
Artikel IIa
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
(1) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Art. 90a des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Organe.
(2) Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte enthält der 4. Teil dieses Bundesgesetzes besondere Vorschriften. Darüber hinaus finden insbesondere folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Anwendung:
die Artikel I, IIa, IV, V und VII,
im ersten Teil die Abschnitte I, II, im Abschnitt III die §§ 26 und 32b, Abschnitt V mit Ausnahme von § 52, im Abschnitt VI die §§ 57, 57a, 58, 58a und 58b, im Abschnitt VII die §§ 68a, 72, 76g bis 76i, im Abschnitt VIII §§ 78a und 79,
der 2. Teil,
im 3. Teil § 170b sowie
der 6. und 7. Teil.
(3) Im Sinne des § 1 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme der §§ 4, 17 bis 19, 22, 43, 43a, 46, 53a, 65 und 78e, des 5. Unterabschnitts und 5a. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts.
Abkürzung
RStDG
Artikel IIa
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
(1) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Art. 90a des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Organe.
(2) Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte enthält der 4. Teil dieses Bundesgesetzes besondere Vorschriften. Darüber hinaus finden insbesondere folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Anwendung:
die Artikel I, IIa, IV, V, VII und VIII,
im ersten Teil die Abschnitte I, II, im Abschnitt III die §§ 26 und 32b, Abschnitt V mit Ausnahme von § 52, im Abschnitt VI die §§ 57, 57a, 58a und 58b, im Abschnitt VII die §§ 68a, 72, 76g bis 76i, im Abschnitt VIII §§ 78a und 79,
der 2. Teil,
im 3. Teil § 170b sowie
der 6. und 7. Teil.
(3) Im Sinne des § 1 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme der §§ 4, 5a, 17 bis 19, 22, 43, 43a, 53a, 65 und 78e, des 5. Unterabschnitts und 5a. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts.
Abkürzung
RStDG
Artikel IIa
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
(1) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Art. 90a des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Organe.
(2) Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte enthält der 4. Teil dieses Bundesgesetzes besondere Vorschriften. Darüber hinaus finden insbesondere folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Anwendung:
die Artikel I, IIa, IV, V, VII und VIII,
im ersten Teil die Abschnitte I, II, im Abschnitt III die §§ 26 und 32b, Abschnitt V mit Ausnahme von § 52, im Abschnitt VI die §§ 57, 57a, 58, 58a und 58b, im Abschnitt VII die §§ 68a, 72, 76g bis 76i, im Abschnitt VIII §§ 78a und 79,
der 2. Teil,
im 3. Teil § 170b sowie
der 6. und 7. Teil.
(3) Im Sinne des § 1 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme der §§ 4, 5a, 17 bis 19, 22, 43, 43a, 46, 53a, 65 und 78e, des 5. Unterabschnitts und 5a. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts.
ARTIKEL III.
Richteramtsanwärter.
(1) Richteramtsanwärter sind die Bundesbeamten im richterlichen Vorbereitungsdienst.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Vorschriften für die Richteramtsanwärter enthält, sind die für die Richter geltenden Vorschriften sinngemäß auf die Richteramtsanwärter anzuwenden; ausgenommen die Vorschriften der §§ 25 Abs. 3 und 4, 30 bis 33, 36 bis 49, 70, 77, 81, 82, 90, 92 bis 98.
ARTIKEL III.
Richteramtsanwärter.
(1) Richteramtsanwärter sind die Bundesbeamten im richterlichen Vorbereitungsdienst.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Vorschriften für die Richteramtsanwärter enthält, sind die für die Richter geltenden Vorschriften auf die Richteramtsanwärter anzuwenden; ausgenommen von einer sinngemäßen Anwendung sind jedoch insbesondere die §§ 25 Abs. 3 und 4, 29 bis 33, 36 bis 49, 60, 70, 77, 82, 90 und 92 bis 98.
ARTIKEL III.
Richteramtsanwärter.
(1) Richteramtsanwärter sind die Bundesbeamten im richterlichen Vorbereitungsdienst.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Vorschriften für die Richteramtsanwärter enthält, sind die für die Richter geltenden Vorschriften auf die Richteramtsanwärter anzuwenden; ausgenommen von einer sinngemäßen Anwendung sind jedoch insbesondere die §§ 25 Abs. 3 und 4, 29, 31 Abs. 2 und 3, 32, 33, 36 bis 49, 60, 70, 77, 82, 90 und 92 bis 98.
ARTIKEL III.
Richteramtsanwärter.
(1) Richteramtsanwärter sind die Bundesbeamten im richterlichen Vorbereitungsdienst.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Vorschriften für die Richteramtsanwärter enthält, sind die für die Richter geltenden Vorschriften auf die Richteramtsanwärter anzuwenden; ausgenommen von einer sinngemäßen Anwendung sind jedoch insbesondere die §§ 25 Abs. 3 und 4, 29, 31 Abs. 2 und 3, 32, 33, 36 bis 49, 60, 70, 77, 82 bis 99.
(3) Ein Richteramtsanwärter, mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat gegen Entfall der Bezüge beurlaubt (Karenzurlaub). Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
ARTIKEL III.
Richteramtsanwärter.
(1) Richteramtsanwärter sind die Bundesbeamten im richterlichen Vorbereitungsdienst.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Vorschriften für die Richteramtsanwärter enthält, sind die für die Richter geltenden Vorschriften auf die Richteramtsanwärter anzuwenden; ausgenommen von einer sinngemäßen Anwendung sind jedoch insbesondere die §§ 25 Abs. 3 und 4, 29, 31 Abs. 2 und 3, 32, 33, 36 bis 49, 60, 70, 76b, 77 und 82 bis 99.
(3) Ein Richteramtsanwärter, mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat gegen Entfall der Bezüge beurlaubt (Karenzurlaub). Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
ARTIKEL III.
Richteramtsanwärter.
(1) Richteramtsanwärter sind die Bundesbeamten im richterlichen Vorbereitungsdienst.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Vorschriften für die Richteramtsanwärter enthält, sind die für die Richter geltenden Vorschriften auf die Richteramtsanwärter anzuwenden; ausgenommen von einer sinngemäßen Anwendung sind jedoch insbesondere die §§ 25 Abs. 3 und 4, 29, 31 Abs. 2 und 3, 32, 33, 36 bis 49, 51 bis 56, 60, 70, 76b, 77 und 82 bis 99.
(3) Ein Richteramtsanwärter, mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat gegen Entfall der Bezüge beurlaubt (Karenzurlaub). Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
ARTIKEL III
Richteramtsanwärter
(1) Richteramtsanwärter sind die Bundesbeamten im richterlichen Vorbereitungsdienst.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Vorschriften für die Richteramtsanwärter enthält, sind die für die Richter geltenden Vorschriften auf die Richteramtsanwärter anzuwenden; ausgenommen von einer sinngemäßen Anwendung sind jedoch insbesondere die §§ 25 Abs. 3 und 4, 29, 31 Abs. 2 und 3, 32, 33, 36 bis 49, 51 bis 56, 60, 70, 76b, 77 und 82 bis 99.
(3) Ein Richteramtsanwärter, mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat gegen Entfall der Bezüge beurlaubt (Karenzurlaub). Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
ARTIKEL III
Richteramtsanwärter
(1) Richteramtsanwärter sind die Bundesbeamten im richterlichen Vorbereitungsdienst.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Vorschriften für die Richteramtsanwärter enthält, sind die für die Richter geltenden Vorschriften auf die Richteramtsanwärter anzuwenden; ausgenommen von einer sinngemäßen Anwendung sind jedoch insbesondere die §§ 25 Abs. 3 und 4, 29, 31 Abs. 2 und 3, 32, 33, 36 bis 49, 51 bis 56, 60, 70, 76b, 77 und 82 bis 99.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)
Abkürzung
RStDG
ARTIKEL III
Richteramtsanwärter
(1) Richteramtsanwärter sind die Bundesbeamten im richterlichen Vorbereitungsdienst.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Vorschriften für die Richteramtsanwärter enthält, sind die für die Richter geltenden Vorschriften auf die Richteramtsanwärter anzuwenden; ausgenommen von einer sinngemäßen Anwendung sind jedoch insbesondere die §§ 25 Abs. 3 und 4, 29, 31 Abs. 2 und 3, 32, 33, 36 bis 49, 51 bis 56, 60, 70, 76b, 76e, 77 und 82 bis 99.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)
Abkürzung
RStDG
ARTIKEL III
Richteramtsanwärter
(1) Richteramtsanwärter sind die Bundesbeamten im richterlichen Vorbereitungsdienst.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Vorschriften für die Richteramtsanwärter enthält, sind die für die Richter geltenden Vorschriften auf die Richteramtsanwärter anzuwenden; ausgenommen von einer sinngemäßen Anwendung sind jedoch insbesondere die §§ 25 Abs. 3 und 4, 29, 31 Abs. 2 und 3, 32, 33, 36 bis 49, 51 bis 56, 60, 70, 76b, 76e, 76f, 77 und 82 bis 99.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)
Abkürzung
RStDG
ARTIKEL III
Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
(1) Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter sind die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im richterlichen Vorbereitungsdienst.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Vorschriften für die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter enthält, sind die für die Richterinnen und Richter geltenden Vorschriften auf die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtswärter anzuwenden; ausgenommen von einer sinngemäßen Anwendung sind jedoch insbesondere die §§ 25 Abs. 3 und 4, 29, 31 Abs. 2 und 3, 32, 33, 36 bis 49, 51 bis 56, 60, 70, 76b, 76e, 76f, 77 und 82 bis 99.
Abkürzung
RStDG
ARTIKEL III
Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
(1) Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter sind die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im richterlichen Vorbereitungsdienst.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Vorschriften für die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter enthält, sind die für die Richterinnen und Richter geltenden Vorschriften auf die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtswärter anzuwenden; ausgenommen von einer sinngemäßen Anwendung sind jedoch insbesondere die §§ 25 Abs. 3 und 4, 29, 31 Abs. 2 und 3, 32, 33, 36 bis 49, 51 bis 56, 60, 70, 76b, 76e, 76f, 76k, 77 und 82 bis 99.
Artikel IV
Gleichbehandlung
(1) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
(2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist - unbeschadet von Sonderregelungen zur Gleichbehandlung in diesem Bundesgesetz - das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, auch bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen anzuwenden.
(3) Soweit das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz auf Verwendungsgruppen abstellt, bilden Richter und Richteramtsanwärter je eine Verwendungsgruppe. Funktionen im Sinne des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind die Planstellen der Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichtshöfe, der Richter der Gehaltsgruppen II und III sowie der Vorsteher der Bezirksgerichte.
Artikel IV
Gleichbehandlung
(1) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
(2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist - unbeschadet von Sonderregelungen zur Gleichbehandlung in diesem Bundesgesetz - das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, auch bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen anzuwenden.
(3) Soweit das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz auf Verwendungsgruppen abstellt, bilden Richter und Richteramtsanwärter je eine Verwendungsgruppe. Funktionen im Sinne des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind die Planstellen der Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichtshöfe, der Richter der Gehaltsgruppen R 2, R 3, II und III sowie der Vorsteher der Bezirksgerichte.
Artikel IV
Gleichbehandlung
(1) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
(2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist - unbeschadet von Sonderregelungen zur Gleichbehandlung in diesem Bundesgesetz - das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, auch bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen anzuwenden.
(3) Soweit das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz auf Verwendungsgruppen abstellt, bilden Richter und Richteramtsanwärter je eine Verwendungsgruppe. Funktionen im Sinne des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind die Planstellen der Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichtshöfe, der Richter der Gehaltsgruppen R 2, R 3, II und III sowie der Vorsteher der Bezirksgerichte.
(4) Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Richterinnen oder Richtern, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten oder Richteramtsanwärterinnen oder Richteramtsanwärtern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 75c Abs. 2 und § 76b Abs. 2.
Artikel IV
Gleichbehandlung
(1) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
(2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist - unbeschadet von Sonderregelungen zur Gleichbehandlung in diesem Bundesgesetz - das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, auch bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen anzuwenden.
(3) Soweit das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz auf Verwendungsgruppen abstellt, bilden Richter und Richteramtsanwärter je eine Verwendungsgruppe. Funktionen im Sinne des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind die Planstellen der Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichtshöfe, der Richter der Gehaltsgruppen R 2, R 3, II und III sowie der Vorsteher der Bezirksgerichte.
(4) Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Richterinnen oder Richtern, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten oder Richteramtsanwärterinnen oder Richteramtsanwärtern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 75 Abs. 4 Z 1 lit. c, § 75c Abs. 2, § 76a Abs. 1 Z 3 und § 76b Abs. 2.
Artikel IV
Gleichbehandlung
(1) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
(2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet von Sonderregelungen zur Gleichbehandlung in diesem Bundesgesetz das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, auch bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen anzuwenden.
(3) Soweit das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz auf Verwendungsgruppen abstellt, bilden Richter und Richteramtsanwärter je eine Verwendungsgruppe. Funktionen im Sinne des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind die Planstellen der Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichtshöfe, der Richter der Gehaltsgruppen R 2, R 3, II und III sowie der Vorsteher der Bezirksgerichte.
(4) Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Richterinnen oder Richtern, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten oder Richteramtsanwärterinnen oder Richteramtsanwärtern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 75 Abs. 4 Z 1 lit. c, § 75c Abs. 2, § 75e Abs. 1, § 76a Abs. 1 Z 3.
Artikel V
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel VI
Automationsunterstützte Datenverarbeitung
(1) Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Richter und Richteramtsanwärter automationsunterstützt zu verarbeiten.
Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung im Sinne des § 8 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.
(2) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von Abs. 1 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen.
(3) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind weiters ermächtigt, Daten aus den von Abs. 1 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.
Artikel VI
Automationsunterstützte Datenverarbeitung
(1) Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Richter und Richteramtsanwärter automationsunterstützt zu verarbeiten.
Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung im Sinne des § 8 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von Abs. 1 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Daten aus den von Abs. 1 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.
Artikel VI
Automationsunterstützte Datenverarbeitung
(1) Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Richter und Richteramtsanwärter automationsunterstützt zu verarbeiten.
Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von Abs. 1 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Daten aus den von Abs. 1 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.
Artikel VI
Automationsunterstützte Datenverarbeitung
(1) Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Richter und Richteramtsanwärter automationsunterstützt zu verarbeiten.
Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von Abs. 1 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen.
(3) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, Daten aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.
Artikel VI
Automationsunterstützte Datenverarbeitung
(1) Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Richter und Richteramtsanwärter automationsunterstützt zu verarbeiten.
Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardanwendung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von Abs. 1 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen.
(3) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, Daten aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(4) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist weiters ermächtigt, nach Vorabinformation des Bundesministers für Justiz aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen Adressdaten für Benachrichtigungen oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.
Abkürzung
RStDG
Artikel VI
Automationsunterstützte Datenverarbeitung
(1) Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Richter und Richteramtsanwärter automationsunterstützt zu verarbeiten.
Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardanwendung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.
(2) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von Abs. 1 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen.
(3) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, Daten aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(4) Der Bundeskanzler ist weiters ermächtigt, nach Vorabinformation des Bundesministers für Justiz aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen Adressdaten für Benachrichtigungen oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.
Artikel VII
Mitwirkung bei Ernennungen
Bei der Besetzung von Planstellen ist § 3 Abs. 6 und 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sinngemäß anzuwenden.
Artikel VII
Mitwirkung bei Ernennungen
Bei der Besetzung von Planstellen ist § 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sinngemäß anzuwenden.
Artikel VII
Mitwirkung bei Ernennungen
Bei der Besetzung von Planstellen ist § 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
RStDG
Artikel VIII
Informationen zum Dienstverhältnis
(1) Die oder der Bedienstete ist bei Begründung und bei Änderungen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses über dessen wesentliche Aspekte zu unterrichten. Dies hat jedenfalls zu umfassen:
Bezeichnung der zuständigen Dienstbehörde sowie Name und Geburtsdatum der oder des Bediensteten,
Beginn des Dienstverhältnisses,
Dauer und Bedingungen des provisorischen Dienstverhältnisses im Falle des richterlichen Vorbereitungsdienstes,
Dienstort,
welcher Beschäftigungsart die oder der Bedienstete zugeordnet wird und welchem Besoldungsschema und welcher Gehaltsgruppe sie oder er zugeordnet wird,
Ausmaß der Auslastung,
Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
das bei einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,
die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen sowie die Modalitäten der Auszahlung,
ob und welche Ausbildung nach dem II. Abschnitt des 1. Teils bis zur Ernennung zur Richterin oder zum Richter oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt erfolgreich zu absolvieren ist,
Identität des Sozialversicherungsträgers.
(2) Die Informationen nach Abs. 1 Z 3, 7 bis 9 und 11 können durch Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 9 ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Z 5 gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.
(3) Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland sind der oder dem Bediensteten vor ihrer oder seiner Abreise ins Ausland zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
Staat, in dem die oder der Bedienstete verwendet wird, und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,
Währung, in der die Bezüge, gegebenenfalls Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen ausgezahlt werden,
gegebenenfalls mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche Besoldungsbestandteile,
allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich.
(4) Die Informationen nach Abs. 1 und 3 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses schriftlich in Form einer Mitteilung oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der oder dem Bediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
TEIL.
Dienstrecht.
I. ABSCHNITT.
Richterlicher Vorbereitungsdienst. Begründung und Auflösung des
Dienstverhältnisses.
Aufnahme in das Dienstverhältnis.
§ 1. (1) Die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt durch Ernennung zum Richteramtsanwärter.
(2) Der Richteramtsanwärter ist ohne Bestimmung eines Dienstortes für den Oberlandesgerichtssprengel zu ernennen.
TEIL.
Dienstrecht.
I. ABSCHNITT.
Richterlicher Vorbereitungsdienst. Begründung und Auflösung des
Dienstverhältnisses.
Aufnahme in das Dienstverhältnis.
§ 1. (1) Die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt durch Ernennung zum Richteramtsanwärter.
(2) Der Richteramtsanwärter ist ohne Bestimmung eines Dienstortes für einen Oberlandesgerichtssprengel zu ernennen. Eine spätere Ernennung für einen anderen Oberlandesgerichtssprengel ist auf Ansuchen des Richteramtsanwärters zulässig.
TEIL
Dienstrecht
I. ABSCHNITT
Richterlicher Vorbereitungsdienst
Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses
Aufnahme in das Dienstverhältnis
§ 1. (1) Die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt durch Ernennung zum Richteramtsanwärter.
(2) Der Richteramtsanwärter ist ohne Bestimmung eines Dienstortes für einen Oberlandesgerichtssprengel zu ernennen. Eine spätere Ernennung für einen anderen Oberlandesgerichtssprengel ist auf Ansuchen des Richteramtsanwärters zulässig.
Aufnahmeerfordernisse.
§ 2. Zum Richteramtsanwärter darf nur ein österreichischer Staatsbürger von ehrenhaftem Vorleben ernannt werden, dessen Handlungsfähigkeit nicht beschränkt ist, der die körperliche und geistige Eignung für den Richterberuf besitzt und die in der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung vorgesehenen Staatsprüfungen mit Erfolg abgelegt hat.
Aufnahmeerfordernisse.
§ 2. (1) Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind:
die österreichische Staatsbürgerschaft;
die volle Handlungsfähigkeit;
die persönliche, körperliche und fachliche Eignung für den Richterberuf;
a) die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945,
eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant in der Dauer von neun Monaten.
(2) Vom Erfordernis einer Gerichtspraxis kann bei einem Aufnahmewerber, der als Rechtspfleger tätig war, teilweise abgesehen werden. Das Ausmaß der Nachsicht hat sich nach dem Verwendungserfolg, dem Arbeitsgebiet und der Dauer der bisherigen Rechtspflegertätigkeit zu richten.
Aufnahmeerfordernisse
§ 2. (1) Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind:
die österreichische Staatsbürgerschaft;
die volle Handlungsfähigkeit;
die uneingeschränkte persönliche, geistige und fachliche Eignung sowie die körperliche Eignung für den Richterberuf;
a) die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945,
eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant in der Dauer von neun Monaten.
(2) Vom Erfordernis einer Gerichtspraxis kann bei einem Aufnahmewerber, der als Rechtspfleger tätig war, teilweise abgesehen werden. Das Ausmaß der Nachsicht hat sich nach dem Verwendungserfolg, dem Arbeitsgebiet und der Dauer der bisherigen Rechtspflegertätigkeit zu richten.
Aufnahmeerfordernisse
§ 2. (1) Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind:
die österreichische Staatsbürgerschaft;
die volle Handlungsfähigkeit;
die uneingeschränkte persönliche, geistige und fachliche Eignung sowie die körperliche Eignung für den Richterberuf;
a) die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945,
eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant in der Dauer von neun Monaten.
(2) Vom Erfordernis einer Gerichtspraxis kann bei einem Aufnahmewerber, der als Rechtspfleger tätig war, teilweise abgesehen werden. Das Ausmaß der Nachsicht hat sich nach dem Verwendungserfolg, dem Arbeitsgebiet und der Dauer der bisherigen Rechtspflegertätigkeit zu richten.
Aufnahmeerfordernisse
§ 2. (1) Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind:
die österreichische Staatsbürgerschaft;
die volle Handlungsfähigkeit;
die uneingeschränkte persönliche, geistige und fachliche Eignung sowie die körperliche Eignung für den Richterberuf;
a) die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Magister- oder Diplomstudiums nach dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945,
eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant in der Dauer von neun Monaten.
(2) Vom Erfordernis einer Gerichtspraxis kann bei einem Aufnahmewerber, der als Rechtspfleger tätig war, teilweise abgesehen werden. Das Ausmaß der Nachsicht hat sich nach dem Verwendungserfolg, dem Arbeitsgebiet und der Dauer der bisherigen Rechtspflegertätigkeit zu richten.
Aufnahmeerfordernisse
§ 2. (1) Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind:
die österreichische Staatsbürgerschaft;
die volle Handlungsfähigkeit;
die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;
a) die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Magister- oder Diplomstudiums nach dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945,
eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant in der Dauer von neun Monaten.
(2) Vom Erfordernis einer Gerichtspraxis kann bei einem Aufnahmewerber, der als Rechtspfleger tätig war, teilweise abgesehen werden. Das Ausmaß der Nachsicht hat sich nach dem Verwendungserfolg, dem Arbeitsgebiet und der Dauer der bisherigen Rechtspflegertätigkeit zu richten.
Aufnahmeerfordernisse
§ 2. (1) Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind:
die österreichische Staatsbürgerschaft;
die volle Handlungsfähigkeit;
die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2) für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;
a) die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Magister- oder Diplomstudiums nach dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945,
eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant in der Dauer von neun Monaten.
(2) Vom Erfordernis einer Gerichtspraxis kann bei einem Aufnahmewerber, der als Rechtspfleger tätig war, teilweise abgesehen werden. Das Ausmaß der Nachsicht hat sich nach dem Verwendungserfolg, dem Arbeitsgebiet und der Dauer der bisherigen Rechtspflegertätigkeit zu richten.
Aufnahmeerfordernisse
§ 2. (1) Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind:
die österreichische Staatsbürgerschaft;
die volle Handlungsfähigkeit;
die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;
a) der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 2a) oder
die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945,
eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant in der Dauer von neun Monaten.
(2) Vom Erfordernis einer Gerichtspraxis kann bei einem Aufnahmewerber, der als Rechtspfleger tätig war, teilweise abgesehen werden. Das Ausmaß der Nachsicht hat sich nach dem Verwendungserfolg, dem Arbeitsgebiet und der Dauer der bisherigen Rechtspflegertätigkeit zu richten.
Aufnahmeerfordernisse
§ 2. (1) Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind:
die österreichische Staatsbürgerschaft;
die volle Handlungsfähigkeit;
die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2) für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;
a) der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 2a) oder
die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945,
eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant in der Dauer von neun Monaten.
(2) Vom Erfordernis einer Gerichtspraxis kann bei einem Aufnahmewerber, der als Rechtspfleger tätig war, teilweise abgesehen werden. Das Ausmaß der Nachsicht hat sich nach dem Verwendungserfolg, dem Arbeitsgebiet und der Dauer der bisherigen Rechtspflegertätigkeit zu richten.
zum Bezugszeitraum vgl. § 212 Abs. 66
Aufnahmeerfordernisse
§ 2. (1) Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind:
die österreichische Staatsbürgerschaft;
die volle Handlungsfähigkeit;
die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2) für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;
a) der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 2a) oder
die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945,
eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant in der Dauer von fünf Monaten.
(2) Vom Erfordernis einer Gerichtspraxis kann bei einem Aufnahmewerber, der als Rechtspfleger tätig war, teilweise abgesehen werden. Das Ausmaß der Nachsicht hat sich nach dem Verwendungserfolg, dem Arbeitsgebiet und der Dauer der bisherigen Rechtspflegertätigkeit zu richten.
zum Bezugszeitraum vgl. § 212 Abs. 66
Aufnahmeerfordernisse
§ 2. (1) Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind:
die österreichische Staatsbürgerschaft;
die volle Handlungsfähigkeit;
die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2) für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;
a) der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 2a) oder
die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945,
eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant in der Dauer von sieben Monaten.
(2) Vom Erfordernis einer Gerichtspraxis kann bei einem Aufnahmewerber, der als Rechtspfleger tätig war, teilweise abgesehen werden. Das Ausmaß der Nachsicht hat sich nach dem Verwendungserfolg, dem Arbeitsgebiet und der Dauer der bisherigen Rechtspflegertätigkeit zu richten.
Abkürzung
RStDG
zum Bezugszeitraum vgl. § 212 Abs. 66
Aufnahmeerfordernisse
§ 2. (1) Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind:
die österreichische Staatsbürgerschaft;
die volle Handlungsfähigkeit;
die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2) für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;
a) der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 2a) oder
die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945,
und
eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant in der Dauer von sieben Monaten.
(1a) Von der Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind Personen ausgeschlossen,
die wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder getilgt ist oder
gegen die wegen eines Verbrechens ein Strafverfahren eingeleitet ist.
(2) Vom Erfordernis einer Gerichtspraxis kann bei einem Aufnahmewerber, der als Rechtspfleger tätig war, teilweise abgesehen werden. Das Ausmaß der Nachsicht hat sich nach dem Verwendungserfolg, dem Arbeitsgebiet und der Dauer der bisherigen Rechtspflegertätigkeit zu richten.
Abkürzung
RStDG
zum Bezugszeitraum vgl. § 212 Abs. 66
Aufnahmeerfordernisse
§ 2. (1) Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind:
die österreichische Staatsbürgerschaft;
die volle Handlungsfähigkeit;
die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2) für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;
a) der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 2a) oder
die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945,
und
eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant in der Dauer von fünf Monaten.
(1a) Von der Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind Personen ausgeschlossen,
die wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder getilgt ist oder
gegen die wegen eines Verbrechens ein Strafverfahren eingeleitet ist.
(2) Vom Erfordernis einer Gerichtspraxis kann bei einem Aufnahmewerber, der als Rechtspfleger tätig war, teilweise abgesehen werden. Das Ausmaß der Nachsicht hat sich nach dem Verwendungserfolg, dem Arbeitsgebiet und der Dauer der bisherigen Rechtspflegertätigkeit zu richten.
Studium des österreichischen Rechts
§ 2a. (1) Das zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff Universitätsgesetz 2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.
(2) Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:
österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,
Europarecht; allgemeines Völkerrecht,
erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und
Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.
(3) Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.
(4) Ein von einem österreichischen Staatsangehörigen an einer Universität zurückgelegtes und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenes anderes rechtswissenschaftliches Studium entspricht nur bei Gleichwertigkeit den Erfordernissen nach Abs. 1. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung und ihrer Inhalte ist dann gegeben, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Studienabsolventen den durch Absolvierung eines Studiums des österreichischen Rechts nach den Abs. 2 und 3 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Die Prüfung der Gleichwertigkeit, gegebenenfalls auch deren Herstellung bei nur teilweiser Entsprechung hat nach den Vorschriften des ersten Abschnittes des Ausbildungs- und Berufsprüfungsanrechnungsgesetzes zu erfolgen.
Abkürzung
RStDG
Studium des österreichischen Rechts
§ 2a. (1) Das zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.
(2) Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:
österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,
Europarecht; allgemeines Völkerrecht,
erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und
Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.
Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs des Richters erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest
150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 4 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissengebieten entnommen sein kann.
(3) Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.
(4) Ein von einem österreichischen Staatsangehörigen an einer Universität zurückgelegtes und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenes anderes rechtswissenschaftliches Studium entspricht nur bei Gleichwertigkeit den Erfordernissen nach Abs. 1. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung und ihrer Inhalte ist dann gegeben, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Studienabsolventen den durch Absolvierung eines Studiums des österreichischen Rechts nach den Abs. 2 und 3 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Die Prüfung der Gleichwertigkeit, gegebenenfalls auch deren Herstellung bei nur teilweiser Entsprechung hat nach den Vorschriften des ersten Abschnittes des Ausbildungs- und Berufsprüfungsanrechnungsgesetzes (ABAG), BGBl. Nr. 523/1987, zu erfolgen.
Abkürzung
RStDG
Studium des österreichischen Rechts
§ 2a. (1) Das zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.
(2) Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:
österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,
Europarecht; allgemeines Völkerrecht,
erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und
Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.
Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs des Richters erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest
150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 4 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissengebieten entnommen sein kann.
(3) Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.
(4) Ein von einem österreichischen Staatsangehörigen an einer Universität zurückgelegtes und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenes anderes rechtswissenschaftliches Studium entspricht nur bei Gleichwertigkeit den Erfordernissen nach Abs. 1. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung und ihrer Inhalte ist dann gegeben, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Studienabsolventen den durch Absolvierung eines Studiums des österreichischen Rechts nach den Abs. 2 und 3 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Die Prüfung der Gleichwertigkeit, gegebenenfalls auch deren Herstellung bei nur teilweiser Entsprechung hat nach den Vorschriften des ersten Abschnittes des Ausbildungs- und Berufsprüfungsanrechnungsgesetzes (ABAG), BGBl. Nr. 523/1987, zu erfolgen.
(5) Ist fraglich, ob das von der Aufnahmewerberin oder dem Aufnahmewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 entspricht, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts als oder im Wege der oder des Präses der gemäß des § 5 Abs. 3 Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes – ABAG, BGBl. Nr. 523/1987, zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissärinnen oder Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 2 ABAG) einholen.
Provisorisches Dienstverhältnis. Definitivstellung.
§ 3. (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch und wird nach vierjähriger Dauer und bestandener Richteramtsprüfung auf Ansuchen des Richteramtsanwärters definitiv.
(2) In die provisorische Dienstzeit können die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigten Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden. Bei der Einrechnung ist auf die bisherige Berufslaufbahn im Hinblick auf die künftige Verwendung des Richteramtsanwärters Bedacht zu nehmen.
(3) Während eines Disziplinarverfahrens und vor Ablauf von drei Monaten nach rechtskräftigem Abschluß desselben kann das provisorische Dienstverhältnis des Richteramtsanwärters nicht definitiv werden. Ist das Disziplinarverfahren durch Einstellung oder Freispruch beendet worden, so kann die Definitivstellung mit Wirkung auf einen Zeitpunkt vorgenommen werden, zudem sie ohne das Disziplinarverfahren möglich gewesen wäre.
Aufnahmeverfahren
§ 3. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu prüfen. Der Prüfung sind die Äußerungen der während der Gerichtspraxis mit der Ausbildung des Aufnahmewerbers beauftragt gewesenen Richter und der Leiter der Übungskurse für Rechtspraktikanten zugrunde zu legen. Hat der Aufnahmewerber weitere gemäß § 15 einrechenbare Praxiszeiten zurückgelegt, ist auch auf die hierüber ausgestellten Zeugnisse oder Verwendungsbestätigungen Bedacht zu nehmen. In jedem Fall hat sich der Präsident des Oberlandesgerichtes persönlich oder durch beauftragte Richter in einem Gespräch mit dem Aufnahmewerber von dessen Eignung zu vergewissern und sich einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit zu verschaffen.
(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Planstellen dem Bundesminister für Justiz Aufnahmewerber zur Ernennung vorzuschlagen. Der Vorschlag ist zu begründen und samt den Aufnahmegesuchen und den Nachweisen über die Aufnahmeerfordernisse vorzulegen.
(3) Unter mehreren Aufnahmewerbern ist denjenigen der Vorzug zu geben, bei denen nach Abwägung der sich aus § 54 Abs. 1 ergebenden Eignungskriterien die Eignung für den Richterberuf in höherem Maße gegeben ist.
Aufnahmeverfahren
§ 3. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu prüfen. Der Prüfung sind die Äußerungen der während der Gerichtspraxis mit der Ausbildung des Aufnahmewerbers beauftragt gewesenen Richter und der Leiter der Übungskurse für Rechtspraktikanten zugrunde zu legen. Hat der Aufnahmewerber weitere gemäß § 15 einrechenbare Praxiszeiten zurückgelegt, ist auch auf die hierüber ausgestellten Zeugnisse oder Verwendungsbestätigungen Bedacht zu nehmen. In jedem Fall hat sich der Präsident des Oberlandesgerichtes persönlich oder durch beauftragte Richter in einem Gespräch mit dem Aufnahmewerber von dessen Eignung zu vergewissern und sich einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit zu verschaffen.
(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Planstellen dem Bundesminister für Justiz Aufnahmewerber zur Ernennung vorzuschlagen. Der Vorschlag ist zu begründen und samt den Aufnahmegesuchen und den Nachweisen über die Aufnahmeerfordernisse vorzulegen.
(3) Unter mehreren Aufnahmewerbern ist denjenigen der Vorzug zu geben, bei denen nach Abwägung der sich aus § 54 Abs. 1 ergebenden Eignungskriterien die Eignung für den Richterberuf in höherem Maße gegeben ist.
(4) Ist fraglich, ob das vom Aufnahmewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des § 2a entspricht, kann der Präsident des Oberlandesgerichtes als oder im Wege des Präses der gemäß § 5 Abs. 3 Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz ABAG, BGBl. Nr. 523/1987, zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 2 ABAG) einholen.
Abkürzung
RStDG
Aufnahmeverfahren
§ 3. (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu prüfen und dabei durch die dafür erforderliche Einsichtnahme in die Verfahrensautomation Justiz zu erheben, ob der Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 1a Z 2 vorliegt. Die abgefragten Daten dürfen nur solange verarbeitet werden, als dies zur Zweckerreichung unbedingt erforderlich ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat überdies eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen und diese nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen. Der weiteren Prüfung sind die Äußerungen der während der Gerichtspraxis mit der Ausbildung der Aufnahmewerberin oder des Aufnahmewerbers beauftragt gewesenen Richterinnen und Richter sowie der Leiterinnen und Leiter der Übungskurse zugrunde zu legen. Hat die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber weitere gemäß § 15 einrechenbare Praxiszeiten zurückgelegt, ist auch auf die darüber ausgestellten Zeugnisse oder Verwendungsbestätigungen Bedacht zu nehmen. In jedem Fall hat sich die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes persönlich oder durch beauftragte Richterinnen und Richter in einem Gespräch mit der Aufnahmewerberin oder dem Aufnahmewerber von deren oder dessen Eignung zu vergewissern und einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit zu verschaffen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Planstellen dem Bundesminister für Justiz Aufnahmewerber zur Ernennung vorzuschlagen. Der Vorschlag ist zu begründen und samt den Aufnahmegesuchen und den Nachweisen über die Aufnahmeerfordernisse vorzulegen.
(3) Unter mehreren Aufnahmewerbern ist denjenigen der Vorzug zu geben, bei denen nach Abwägung der sich aus § 54 Abs. 1 ergebenden Eignungskriterien die Eignung für den Richterberuf in höherem Maße gegeben ist.
(4) Ist fraglich, ob das vom Aufnahmewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des § 2a entspricht, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes als oder im Wege des Präses der gemäß § 5 Abs. 3 Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz – ABAG, BGBl. Nr. 523/1987, zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 2 ABAG) einholen.
Abkürzung
RStDG
Aufnahmeverfahren
§ 3. (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu prüfen und dabei durch die dafür erforderliche Einsichtnahme in die Verfahrensautomation Justiz zu erheben, ob der Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 1a Z 2 vorliegt. Die abgefragten Daten dürfen nur solange verarbeitet werden, als dies zur Zweckerreichung unbedingt erforderlich ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat überdies eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen und diese nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen. Der weiteren Prüfung sind die Äußerungen der während der Gerichtspraxis mit der Ausbildung der Aufnahmewerberin oder des Aufnahmewerbers beauftragt gewesenen Richterinnen und Richter sowie der Leiterinnen und Leiter der Übungskurse zugrunde zu legen. Hat die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber weitere gemäß § 15 einrechenbare Praxiszeiten zurückgelegt, ist auch auf die darüber ausgestellten Zeugnisse oder Verwendungsbestätigungen Bedacht zu nehmen. In jedem Fall hat sich die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes persönlich oder durch beauftragte Richterinnen und Richter in einem Gespräch mit der Aufnahmewerberin oder dem Aufnahmewerber von deren oder dessen Eignung zu vergewissern und einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit zu verschaffen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Planstellen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Aufnahmewerber zur Ernennung vorzuschlagen. Der Vorschlag ist zu begründen und samt den Aufnahmegesuchen und den Nachweisen über die Aufnahmeerfordernisse vorzulegen.
(3) Unter mehreren Aufnahmewerbern ist denjenigen der Vorzug zu geben, bei denen nach Abwägung der sich aus § 54 Abs. 1 ergebenden Eignungskriterien die Eignung für den Richterberuf in höherem Maße gegeben ist.
(4) Ist fraglich, ob das vom Aufnahmewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des § 2a entspricht, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes als oder im Wege des Präses der gemäß § 5 Abs. 3 Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz – ABAG, BGBl. Nr. 523/1987, zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 2 ABAG) einholen.
Abkürzung
RStDG
Aufnahmeverfahren
§ 3. (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu prüfen und dabei durch die dafür erforderliche Einsichtnahme in die Verfahrensautomation Justiz im Rahmen einer schriftlich dokumentierten Verarbeitung zu erheben, ob der Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 1a Z 2 vorliegt. Die abgefragten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur solange verarbeitet werden, als dies zur Zweckerreichung unbedingt erforderlich ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat überdies eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten und diese nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen. Der weiteren Prüfung sind die Äußerungen der während der Gerichtspraxis mit der Ausbildung der Aufnahmewerberin oder des Aufnahmewerbers beauftragt gewesenen Richterinnen und Richter sowie der Leiterinnen und Leiter der Übungskurse zugrunde zu legen. Hat die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber weitere gemäß § 15 einrechenbare Praxiszeiten zurückgelegt, ist auch auf die darüber ausgestellten Zeugnisse oder Verwendungsbestätigungen Bedacht zu nehmen. In jedem Fall hat sich die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes persönlich oder durch beauftragte Richterinnen und Richter in einem Gespräch mit der Aufnahmewerberin oder dem Aufnahmewerber von deren oder dessen Eignung zu vergewissern und einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit zu verschaffen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Planstellen dem Bundesminister für Justiz Aufnahmewerber zur Ernennung vorzuschlagen. Der Vorschlag ist zu begründen und samt den Aufnahmegesuchen und den Nachweisen über die Aufnahmeerfordernisse vorzulegen.
(3) Unter mehreren Aufnahmewerbern ist denjenigen der Vorzug zu geben, bei denen nach Abwägung der sich aus § 54 Abs. 1 ergebenden Eignungskriterien die Eignung für den Richterberuf in höherem Maße gegeben ist.
(4) Ist fraglich, ob das vom Aufnahmewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des § 2a entspricht, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes als oder im Wege des Präses der gemäß § 5 Abs. 3 Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz – ABAG, BGBl. Nr. 523/1987, zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 2 ABAG) einholen.
Abkürzung
RStDG
Aufnahmeverfahren
§ 3. (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu prüfen und dabei durch die dafür erforderliche Einsichtnahme in die Verfahrensautomation Justiz im Rahmen einer schriftlich dokumentierten Verarbeitung zu erheben, ob der Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 1a Z 2 vorliegt. Die abgefragten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur solange verarbeitet werden, als dies zur Zweckerreichung unbedingt erforderlich ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat überdies eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten und diese nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen. Der weiteren Prüfung sind die Äußerungen der während der Gerichtspraxis mit der Ausbildung der Aufnahmewerberin oder des Aufnahmewerbers beauftragt gewesenen Richterinnen und Richter sowie der Leiterinnen und Leiter der Übungskurse zugrunde zu legen. Hat die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber weitere gemäß § 15 einrechenbare Praxiszeiten zurückgelegt, ist auch auf die darüber ausgestellten Zeugnisse oder Verwendungsbestätigungen Bedacht zu nehmen. In jedem Fall hat sich die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes persönlich oder durch beauftragte Richterinnen und Richter in einem Gespräch mit der Aufnahmewerberin oder dem Aufnahmewerber von deren oder dessen Eignung zu vergewissern und einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit zu verschaffen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Planstellen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Aufnahmewerber zur Ernennung vorzuschlagen. Der Vorschlag ist zu begründen und samt den Aufnahmegesuchen und den Nachweisen über die Aufnahmeerfordernisse vorzulegen.
(3) Unter mehreren Aufnahmewerbern ist denjenigen der Vorzug zu geben, bei denen nach Abwägung der sich aus § 54 Abs. 1 ergebenden Eignungskriterien die Eignung für den Richterberuf in höherem Maße gegeben ist.
(4) Ist fraglich, ob das vom Aufnahmewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des § 2a entspricht, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes als oder im Wege des Präses der gemäß § 5 Abs. 3 Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz – ABAG, BGBl. Nr. 523/1987, zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 2 ABAG) einholen.
Abkürzung
RStDG
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.