Bundesgesetz vom 14. Dezember 1961 über das Dienstverhältnis der Richter und Richteramtsanwärter (Richterdienstgesetz – RDG.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1962-05-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-21
Status Aufgehoben · 2003-12-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 176
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Aufnahmeverfahren

§ 3. (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu prüfen und dabei durch die dafür erforderliche Einsichtnahme in die Verfahrensautomation Justiz im Rahmen einer schriftlich dokumentierten Verarbeitung zu erheben, ob der Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 1a Z 2 vorliegt. Die abgefragten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur solange verarbeitet werden, als dies zur Zweckerreichung unbedingt erforderlich ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat überdies eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten und diese nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen. Der weiteren Prüfung sind die Äußerungen der während der Gerichtspraxis mit der Ausbildung der Aufnahmewerberin oder des Aufnahmewerbers beauftragt gewesenen Richterinnen und Richter sowie der Leiterinnen und Leiter der Übungskurse zugrunde zu legen. Hat die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber weitere gemäß § 15 einrechenbare Praxiszeiten zurückgelegt, ist auch auf die darüber ausgestellten Zeugnisse oder Verwendungsbestätigungen Bedacht zu nehmen. In jedem Fall hat sich die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes persönlich oder durch beauftragte Richterinnen und Richter in einem Gespräch mit der Aufnahmewerberin oder dem Aufnahmewerber von deren oder dessen Eignung zu vergewissern und einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit zu verschaffen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Planstellen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz Aufnahmewerber zur Ernennung vorzuschlagen. Der Vorschlag ist zu begründen und samt den Aufnahmegesuchen und den Nachweisen über die Aufnahmeerfordernisse vorzulegen.

(3) Unter mehreren Aufnahmewerbern ist denjenigen der Vorzug zu geben, bei denen nach Abwägung der sich aus § 54 Abs. 1 ergebenden Eignungskriterien die Eignung für den Richterberuf in höherem Maße gegeben ist.

(4) Ist fraglich, ob das vom Aufnahmewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des § 2a entspricht, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes als oder im Wege des Präses der gemäß § 5 Abs. 3 Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz – ABAG, BGBl. Nr. 523/1987, zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 2 ABAG) einholen.

Abkürzung

RStDG

Aufnahmeverfahren

§ 3. (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu prüfen und dabei durch die dafür erforderliche Einsichtnahme in die Verfahrensautomation Justiz im Rahmen einer schriftlich dokumentierten Verarbeitung zu erheben, ob der Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 1a Z 2 vorliegt. Die abgefragten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur solange verarbeitet werden, als dies zur Zweckerreichung unbedingt erforderlich ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat überdies eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten und diese nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen. Der weiteren Prüfung sind die Äußerungen der während der Gerichtspraxis mit der Ausbildung der Aufnahmewerberin oder des Aufnahmewerbers beauftragt gewesenen Richterinnen und Richter sowie der Leiterinnen und Leiter der Übungskurse zugrunde zu legen. Hat die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber weitere gemäß § 15 einrechenbare Praxiszeiten zurückgelegt, ist auch auf die darüber ausgestellten Zeugnisse oder Verwendungsbestätigungen Bedacht zu nehmen. In jedem Fall hat sich die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts persönlich oder durch beauftragte Richterinnen und Richter in einem Gespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber vom Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu vergewissern, einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit zu verschaffen und unter Einbindung der Oberstaatsanwaltschaft, der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter (§ 73a Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst dem Außensenat beim Oberlandesgericht (§ 36a) die Bewerberinnen und Bewerber bekannt zu geben. Anzuschließen sind eine kurze Einschätzung, ob die Aufnahmeerfordernisse vorliegen oder nicht, allfällige Stellungnahmen der Oberstaatsanwaltschaft, der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie alle relevanten Bewerbungsunterlagen zu jenen Bewerberinnen und Bewerbern, bei denen das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse bejaht wird. Über Anforderung des Außensenates sind diesem auch Bewerbungsunterlagen für nicht als geeignet eingeschätzte Bewerberinnen oder Bewerber vorzulegen.

(2) Der Außensenat beim Oberlandesgericht hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz aus den Bewerberinnen und Bewerbern einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Die Oberstaatsanwaltschaft ist auf ihren Antrag anzuhören und kann dem Außensenat eine Äußerung vorlegen. Sie hat das Recht, bei einer Anhörung nach § 32a Abs. 1 anwesend zu sein und an die Bewerberin oder den Bewerber Fragen zu stellen.

(3) Unter mehreren Aufnahmewerbern ist denjenigen der Vorzug zu geben, bei denen nach Abwägung der sich aus § 54 Abs. 1 ergebenden Eignungskriterien die Eignung für den Richterberuf in höherem Maße gegeben ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 7, BGBl. I Nr. 205/2022)

Abkürzung

RStDG

Aufnahmeverfahren

§ 3. (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu prüfen und dabei durch die dafür erforderliche Einsichtnahme in die Verfahrensautomation Justiz im Rahmen einer schriftlich dokumentierten Verarbeitung zu erheben, ob der Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 1a Z 2 vorliegt. Die abgefragten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur solange verarbeitet werden, als dies zur Zweckerreichung unbedingt erforderlich ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat überdies eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten und diese nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen. Der weiteren Prüfung sind die Äußerungen der während der Gerichtspraxis mit der Ausbildung der Aufnahmewerberin oder des Aufnahmewerbers beauftragt gewesenen Richterinnen und Richter sowie der Leiterinnen und Leiter der Übungskurse zugrunde zu legen. Hat die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber weitere gemäß § 15 einrechenbare Praxiszeiten zurückgelegt, ist auch auf die darüber ausgestellten Zeugnisse oder Verwendungsbestätigungen Bedacht zu nehmen. In jedem Fall hat sich die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts persönlich oder durch beauftragte Richterinnen und Richter in einem Gespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber vom Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu vergewissern, einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit zu verschaffen und unter Einbindung der Oberstaatsanwaltschaft, der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter (§ 73a Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst dem Außensenat beim Oberlandesgericht (§ 36a) die Bewerberinnen und Bewerber bekannt zu geben. Anzuschließen sind eine kurze Einschätzung, ob die Aufnahmeerfordernisse vorliegen oder nicht, allfällige Stellungnahmen der Oberstaatsanwaltschaft, der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie alle relevanten Bewerbungsunterlagen zu jenen Bewerberinnen und Bewerbern, bei denen das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse bejaht wird. Über Anforderung des Außensenates sind diesem auch Bewerbungsunterlagen für nicht als geeignet eingeschätzte Bewerberinnen oder Bewerber vorzulegen.

(2) Der Außensenat beim Oberlandesgericht hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz aus den Bewerberinnen und Bewerbern einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Die Oberstaatsanwaltschaft ist auf ihren Antrag anzuhören und kann dem Außensenat eine Äußerung vorlegen. Sie hat das Recht, bei einer Anhörung nach § 32a Abs. 1 anwesend zu sein und an die Bewerberin oder den Bewerber Fragen zu stellen.

(3) Unter mehreren Aufnahmewerbern ist denjenigen der Vorzug zu geben, bei denen nach Abwägung der sich aus § 54 Abs. 1 ergebenden Eignungskriterien die Eignung für den Richterberuf in höherem Maße gegeben ist. Im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz, bei dem im Verkehr mit diesem neben der deutschen die slowenische Sprache als Amtssprache verwendet werden kann, ist bei gleicher Eignung jenen Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern der Vorzug zu geben, die die jeweilige zusätzliche Amtssprache in Wort und Schrift beherrschen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 7, BGBl. I Nr. 205/2022)

Ernennungsdekret

§ 4. Über die Ernennung zum Richteramtsanwärter ist ein Dekret auszufertigen, in dem die Planstelle anzugeben und darauf hinzuweisen ist, daß das Dienstverhältnis provisorisch ist.

Pflichtenangelobung des Richteramtsanwärters.

§ 5. Der Richteramtsanwärter hat bei Antritt seines Dienstes beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes folgende Pflichtenangelobung zu leisten:

Ich gelobe, daß ich die Verfassung und die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik Österreich stellen werde.

Pflichtenangelobung des Richteramtsanwärters.

§ 5. Der Richteramtsanwärter hat bei Antritt seines Dienstes beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes folgende Pflichtenangelobung zu leisten:

Ich gelobe, daß ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.

Pflichtenangelobung des Richteramtsanwärters

§ 5. Der Richteramtsanwärter hat bei Antritt seines Dienstes beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes folgende Pflichtenangelobung zu leisten:

Ich gelobe, daß ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.

Versetzung des Richteramtsanwärters.

§ 6. Der Richteramtsanwärter kann im dienstlichen Interesse von Amts wegen in einen anderen Oberlandesgerichtssprengel versetzt werden; hiebei ist ihm unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit tunlicher Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

Dienstzeit

§ 6. Die dienstliche Anwesenheit des Richteramtsanwärters hat sich nach den Erfordernissen der Ausbildung zu bestimmen.

Auflösung des Dienstverhältnisses.

§ 7. (1) Das provisorische Dienstverhältnis kann vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes durch schriftliche Kündigung zum Ende jedes Kalendermonates gelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses einen Monat, nach Ablauf von sechs Monaten zwei Monate und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres drei Monate. Die Kündigung ist nur mit Angabe eines Grundes möglich.

(2) Die Gründe zur Auflösung des Dienstverhältnisses sind:

1.

Nichtablegung der Richteramtsprüfung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Ausbildungsdienstes oder Nichtbestehen der wiederholten Richteramtsprüfung;

2.

Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung;

3.

unbefriedigender Arbeitserfolg;

4.

pflichtwidriges Verhalten im oder außer Dienst;

5.

Bedarfsmangel.

(3) Die Kündigung wegen pflichtwidrigen Verhaltens ist während eines Disziplinarverfahrens über dieses Verhalten unzulässig. Die Kündigung ist auch unzulässig, wenn das pflichtwidrige Verhalten Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gewesen ist, das durch Einstellung oder Freispruch geendet hat.

Kündigung des Dienstverhältnisses.

§ 7. (1) Das Dienstverhältnis kann vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit Bescheid zum Ende jedes Kalendermonates gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während des ersten halben Jahres des richterlichen Vorbereitungsdienstes ein Monat, danach zwei Monate und nach dem zweiten Jahr des richterlichen Vorbereitungsdienstes drei Monate. Bei der Berechnung der Dauer des richterlichen Vorbereitungsdienstes ist § 13 sinngemäß anzuwenden.

(2) Kündigungsgründe sind:

1.

Mangel oder Wegfall eines Aufnahmeerfordernisses;

2.

Nichtablegung der Richteramtsprüfung innerhalb eines halben Jahres oder Nichtbestehen der wiederholten Richteramtsprüfung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des vierjährigen Ausbildungsdienstes;

3.

Nichtaufnahme in drei Besetzungsvorschläge für Planstellen eines Richters des Bezirksgerichtes bei aufrechter Bewerbung trotz zahlenmäßiger Nichtausschöpfung der Besetzungsvorschläge;

4.

Nichtbewerbung nach Erfüllung der Ernennungserfordernisse um zwei verschiedene Planstellen eines Richters des Bezirksgerichtes trotz jeweiliger nachweislicher Aufforderung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes;

5.

unbefriedigender Arbeitserfolg;

6.

pflichtwidriges Verhalten im oder außer Dienst.

(3) Die Kündigung wegen pflichtwidrigen Verhaltens ist während eines Disziplinarverfahrens über dieses Verhalten unzulässig. Die Kündigung ist auch unzulässig, wenn das pflichtwidrige Verhalten Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gewesen ist, das durch Einstellung oder Freispruch geendet hat.

Abkürzung

RStDG

Kündigung des Dienstverhältnisses

§ 7. (1) Das Dienstverhältnis kann vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit Bescheid zum Ende jedes Kalendermonates gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während des ersten halben Jahres des richterlichen Vorbereitungsdienstes ein Monat, danach zwei Monate und nach dem zweiten Jahr des richterlichen Vorbereitungsdienstes drei Monate. Bei der Berechnung der Dauer des richterlichen Vorbereitungsdienstes ist § 13 sinngemäß anzuwenden.

(2) Kündigungsgründe sind:

1.

Mangel oder Wegfall eines Aufnahmeerfordernisses;

2.

Nichtablegung der Richteramtsprüfung innerhalb eines halben Jahres oder Nichtbestehen der wiederholten Richteramtsprüfung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des vierjährigen Ausbildungsdienstes;

3.

Nichtaufnahme in drei Besetzungsvorschläge für Planstellen eines Richters des Bezirksgerichtes oder eines Richters für den Sprengel des Oberlandesgerichtes bei aufrechter Bewerbung trotz zahlenmäßiger Nichtausschöpfung der Besetzungsvorschläge;

4.

Nichtbewerbung nach Erfüllung der Ernennungserfordernisse um zwei verschiedene Planstellen eines Richters des Bezirksgerichtes oder eines Richters für den Sprengel des Oberlandesgerichtes trotz jeweiliger nachweislicher Aufforderung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes;

5.

unbefriedigender Arbeitserfolg;

6.

pflichtwidriges Verhalten im oder außer Dienst.

(3) Die Kündigung wegen pflichtwidrigen Verhaltens ist während eines Disziplinarverfahrens über dieses Verhalten unzulässig. Die Kündigung ist auch unzulässig, wenn das pflichtwidrige Verhalten Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gewesen ist, das durch Einstellung oder Freispruch geendet hat.

Abkürzung

RStDG

Kündigung des Dienstverhältnisses

§ 7. (1) Das Dienstverhältnis kann vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit Bescheid zum Ende jedes Kalendermonates gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während des ersten halben Jahres des richterlichen Vorbereitungsdienstes ein Monat, danach zwei Monate und nach dem zweiten Jahr des richterlichen Vorbereitungsdienstes drei Monate. Bei der Berechnung der Dauer des richterlichen Vorbereitungsdienstes ist § 13 sinngemäß anzuwenden.

(2) Kündigungsgründe sind:

1.

Mangel oder Wegfall eines Aufnahmeerfordernisses;

2.

Nichtablegung der Richteramtsprüfung innerhalb eines halben Jahres oder Nichtbestehen der wiederholten Richteramtsprüfung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des vierjährigen Ausbildungsdienstes;

3.

Nichtaufnahme in drei Besetzungsvorschläge für Planstellen eines Richters des Bezirksgerichtes oder eines Richters für den Sprengel des Oberlandesgerichtes bei aufrechter Bewerbung trotz zahlenmäßiger Nichtausschöpfung der Besetzungsvorschläge;

4.

Nichtbewerbung nach Erfüllung der Ernennungserfordernisse um zwei verschiedene Planstellen eines Richters des Bezirksgerichtes oder eines Richters für den Sprengel des Oberlandesgerichtes trotz jeweiliger nachweislicher Aufforderung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes;

5.

unbefriedigender Arbeitserfolg;

6.

pflichtwidriges Verhalten im oder außer Dienst.

(3) Die Kündigung wegen pflichtwidrigen Verhaltens ist während eines Disziplinarverfahrens über dieses Verhalten unzulässig. Die Kündigung ist auch unzulässig, wenn das pflichtwidrige Verhalten Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gewesen ist, das durch Einstellung oder Freispruch geendet hat.

(4) Die oder der Bedienstete im provisorischen Dienstverhältnis darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung

1.

einer Herabsetzung der Auslastung zur Betreuung eines Kindes nach § 76a,

2.

einer Pflegeteilzeit nach § 76e,

3.

einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 63,

4.

eines Frühkarenzurlaubes nach § 75f oder

5.

einer Pflegefreistellung nach § 75c

gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Art. VIII.

(5) Wird die oder der Bedienstete während der Probezeit gekündigt und ist sie oder er der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 4 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.

(6) Ist die oder der Bedienstete der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 4 Z 3 bis 5 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Art. VIII gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.

Dienstentlassung infolge Verurteilung.

§ 8. Wird der Richteramtsanwärter zu einer Strafe verurteilt, die den Verlust des Amtes kraft Gesetzes nach sich zieht, so ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes die Dienstentlassung zu vollziehen.

Dienstentlassung infolge Verurteilung

§ 8. Wird der Richteramtsanwärter zu einer Strafe verurteilt, die den Verlust des Amtes kraft Gesetzes nach sich zieht, so ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes die Dienstentlassung zu vollziehen.

II. ABSCHNITT.

Ausbildung des Richteramtsanwärters.

Dauer des Ausbildungsdienstes.

§ 9. (1) Der Richteramtsprüfung hat ein dreijähriger Ausbildungsdienst voranzugehen, der beim Bezirksgericht, beim Gerichtshof erster Instanz und bei der Staatsanwaltschaft bei einem Gerichtshof erster Instanz zu leisten ist.

(2) Ein Teil des Ausbildungsdienstes kann beim Obersten Gerichtshof, beim Oberlandesgericht, beim Arbeitsgericht, bei einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen und bei der Finanzprokuratur geleistet werden.

(3) Die Dienstleistung beim Bezirksgericht und beim Gerichtshof erster Instanz hat mindestens je ein Jahr zu dauern; jede andere der genannten Dienstleistungen darf die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.

II. ABSCHNITT.

Ausbildung des Richteramtsanwärters.

Dauer und Ablauf des Ausbildungsdienstes

§ 9. (1) Der Ausbildungsdienst dauert vier Jahre; wird die Richteramtsprüfung nicht innerhalb dieses Zeitraumes erfolgreich abgelegt, verlängert sich der Ausbildungsdienst bis zur erfolgreichen Ablegung der Richteramtsprüfung.

(2) Der Ausbildungsdienst ist beim Bezirksgericht, beim Gerichtshof erster Instanz, bei einer Staatsanwaltschaft, bei einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen sowie bei einem Rechtsanwalt oder bei einem Notar oder bei der Finanzprokuratur zu leisten.

(3) Ein Teil des Ausbildungsdienstes kann beim Oberlandesgericht, beim Obersten Gerichtshof, beim Bundesministerium für Justiz und bei einer Dienststelle für Bewährungshilfe (§ 24 Abs. 2 des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146) geleistet werden.

(4) Der Ausbildungsdienst beim Bezirksgericht und beim Gerichtshof erster Instanz hat mindestens je ein Jahr, der Ausbildungsdienst bei der Staatsanwaltschaft und beim Rechtsanwalt (oder beim Notar oder bei der Finanzprokuratur) mindestens je fünf Monate und der Ausbildungsdienst bei einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen mindestens drei Wochen zu dauern. Der Ausbildungsdienst beim Oberlandesgericht, beim Obersten Gerichtshof und beim Bundesministerium für Justiz darf jeweils die Dauer von sechs Monaten, der Ausbildungsdienst bei einer Dienststelle für Bewährungshilfe die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten.

(5) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Verwaltungsstellen dem Richteramtsanwärter Gelegenheit zu geben, die Einrichtungen und die Arbeitsweisen der Dienststellen des Bundes kennenzulernen, die für die Tätigkeit des Richters oder des Staatsanwaltes von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Exkursionen zu den betreffenden Dienststellen, verbunden mit Vorträgen durch Vertreter dieser Dienststellen, zu veranstalten.

II. ABSCHNITT

Ausbildung des Richteramtsanwärters

Dauer und Ablauf des Ausbildungsdienstes

§ 9. (1) Der Ausbildungsdienst dauert vier Jahre; wird die Richteramtsprüfung nicht innerhalb dieses Zeitraumes erfolgreich abgelegt, verlängert sich der Ausbildungsdienst bis zur erfolgreichen Ablegung der Richteramtsprüfung.

(2) Der Ausbildungsdienst ist beim Bezirksgericht, beim Gerichtshof erster Instanz, bei einer Staatsanwaltschaft, bei einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen sowie bei einem Rechtsanwalt oder bei einem Notar oder bei der Finanzprokuratur zu leisten.

(3) Ein Teil des Ausbildungsdienstes kann beim Oberlandesgericht, beim Obersten Gerichtshof, beim Bundesministerium für Justiz und bei einer Dienststelle für Bewährungshilfe (§ 24 Abs. 2 des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146) geleistet werden.

(4) Der Ausbildungsdienst beim Bezirksgericht und beim Gerichtshof erster Instanz hat mindestens je ein Jahr, der Ausbildungsdienst bei der Staatsanwaltschaft und beim Rechtsanwalt (oder beim Notar oder bei der Finanzprokuratur) mindestens je fünf Monate und der Ausbildungsdienst bei einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen mindestens drei Wochen zu dauern. Der Ausbildungsdienst beim Oberlandesgericht, beim Obersten Gerichtshof und beim Bundesministerium für Justiz darf jeweils die Dauer von sechs Monaten, der Ausbildungsdienst bei einer Dienststelle für Bewährungshilfe die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten.

(5) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Verwaltungsstellen dem Richteramtsanwärter Gelegenheit zu geben, die Einrichtungen und die Arbeitsweisen der Dienststellen des Bundes kennenzulernen, die für die Tätigkeit des Richters oder des Staatsanwaltes von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Exkursionen zu den betreffenden Dienststellen, verbunden mit Vorträgen durch Vertreter dieser Dienststellen, zu veranstalten.

II. ABSCHNITT

Ausbildung des Richteramtsanwärters

Dauer und Ablauf des Ausbildungsdienstes

§ 9. (1) Der Ausbildungsdienst dauert vier Jahre; wird die Richteramtsprüfung nicht innerhalb dieses Zeitraumes erfolgreich abgelegt, verlängert sich der Ausbildungsdienst bis zur erfolgreichen Ablegung der Richteramtsprüfung.

(2) Der Ausbildungsdienst ist beim Bezirksgericht, beim Gerichtshof erster Instanz, bei einer Staatsanwaltschaft, bei einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen, bei einem Rechtsanwalt oder bei einem Notar oder bei der Finanzprokuratur sowie bei einer Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung zu leisten.

(3) Ein Teil des Ausbildungsdienstes kann beim Oberlandesgericht, beim Obersten Gerichtshof, beim Bundesministerium für Justiz und bei einer Dienststelle für Bewährungshilfe (§ 24 Abs. 2 des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146) geleistet werden.

(4) Der Ausbildungsdienst beim Bezirksgericht und beim Gerichtshof erster Instanz hat mindestens je ein Jahr, der Ausbildungsdienst bei der Staatsanwaltschaft und beim Rechtsanwalt (oder beim Notar oder bei der Finanzprokuratur) mindestens je fünf Monate, der Ausbildungsdienst bei einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen mindestens drei Wochen und der Ausbildungsdienst bei einer Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung mindestens zwei Wochen zu dauern. Der Ausbildungsdienst beim Oberlandesgericht, beim Obersten Gerichtshof und beim Bundesministerium für Justiz darf jeweils die Dauer von sechs Monaten, der Ausbildungsdienst bei einer Dienststelle für Bewährungshilfe die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten.

(5) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Verwaltungsstellen dem Richteramtsanwärter Gelegenheit zu geben, die Einrichtungen und die Arbeitsweisen der Dienststellen des Bundes kennenzulernen, die für die Tätigkeit des Richters oder des Staatsanwaltes von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Exkursionen zu den betreffenden Dienststellen, verbunden mit Vorträgen durch Vertreter dieser Dienststellen, zu veranstalten.

Abkürzung

RStDG

II. ABSCHNITT

Ausbildung des Richteramtsanwärters

Dauer und Ablauf des Ausbildungsdienstes

§ 9. (1) Der Ausbildungsdienst dauert vier Jahre; wird die Richteramtsprüfung nicht innerhalb dieses Zeitraumes erfolgreich abgelegt, verlängert sich der Ausbildungsdienst bis zur erfolgreichen Ablegung der Richteramtsprüfung.

(2) Der Ausbildungsdienst ist beim Bezirksgericht, beim Gerichtshof erster Instanz, bei einer Staatsanwaltschaft, bei einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen, bei einem Rechtsanwalt oder bei einem Notar oder bei der Finanzprokuratur sowie bei einer Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung zu leisten.

(3) Ein Teil des Ausbildungsdienstes kann beim Oberlandesgericht, beim Obersten Gerichtshof, beim Bundesministerium für Justiz und bei einer Einrichtung für Bewährungshilfe (§ 24 Abs. 2 des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146) oder im Finanzwesen geleistet werden.

(4) Die näheren Bestimmungen über die inhaltliche und zeitliche Ausgestaltung des Ausbildungsdienstes sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Justiz durch Verordnung festzulegen.

(5) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Verwaltungsstellen dem Richteramtsanwärter Gelegenheit zu geben, die Einrichtungen und die Arbeitsweisen der Dienststellen des Bundes kennenzulernen, die für die Tätigkeit des Richters oder des Staatsanwaltes von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Exkursionen zu den betreffenden Dienststellen, verbunden mit Vorträgen durch Vertreter dieser Dienststellen, zu veranstalten.

Abkürzung

RStDG

II. ABSCHNITT

Ausbildung des Richteramtsanwärters

Dauer und Ablauf des Ausbildungsdienstes

§ 9. (1) Der Ausbildungsdienst dauert vier Jahre; wird die Richteramtsprüfung nicht innerhalb dieses Zeitraumes erfolgreich abgelegt, verlängert sich der Ausbildungsdienst bis zur erfolgreichen Ablegung der Richteramtsprüfung.

(2) Der Ausbildungsdienst ist beim Bezirksgericht, beim Gerichtshof erster Instanz, bei einer Staatsanwaltschaft, bei einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen, bei einem Rechtsanwalt oder bei einem Notar oder bei der Finanzprokuratur sowie bei einer Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung zu leisten.

(3) Ein Teil des Ausbildungsdienstes kann beim Oberlandesgericht, beim Obersten Gerichtshof, beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und bei einer Einrichtung für Bewährungshilfe (§ 24 Abs. 2 des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146) oder im Finanzwesen geleistet werden.

(4) Die näheren Bestimmungen über die inhaltliche und zeitliche Ausgestaltung des Ausbildungsdienstes sind durch die die Bundesministerin oder den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung festzulegen.

(5) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Verwaltungsstellen dem Richteramtsanwärter Gelegenheit zu geben, die Einrichtungen und die Arbeitsweisen der Dienststellen des Bundes kennenzulernen, die für die Tätigkeit des Richters oder des Staatsanwaltes von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Exkursionen zu den betreffenden Dienststellen, verbunden mit Vorträgen durch Vertreter dieser Dienststellen, zu veranstalten.

Abkürzung

RStDG

II. ABSCHNITT

Ausbildung des Richteramtsanwärters

Dauer und Ablauf des Ausbildungsdienstes

§ 9. (1) Der Ausbildungsdienst dauert vier Jahre; wird die Richteramtsprüfung nicht innerhalb dieses Zeitraumes erfolgreich abgelegt, verlängert sich der Ausbildungsdienst bis zur erfolgreichen Ablegung der Richteramtsprüfung.

(2) Der Ausbildungsdienst ist beim Bezirksgericht, beim Gerichtshof erster Instanz, bei einer Staatsanwaltschaft, bei einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen, bei einem Rechtsanwalt oder bei einem Notar oder bei der Finanzprokuratur sowie bei einer Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung zu leisten.

(3) Ein Teil des Ausbildungsdienstes kann beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, bei der Datenschutzbehörde, beim Obersten Gerichtshof, bei der Generalprokuratur, bei einem Oberlandesgericht, beim Bundesverwaltungsgericht, bei einer Oberstaatsanwaltschaft, bei der oder dem Rechtschutzbeauftragten im Justizressort, bei einer Einrichtung für Bewährungshilfe (§ 24 Abs. 2 des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146/1969), bei einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Erwachsenenschutzvereine, BGBl. Nr. 156/1990), bei einem Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 10 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 – B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013) oder im Finanzwesen geleistet werden.

(4) Die näheren Bestimmungen über die inhaltliche und zeitliche Ausgestaltung des Ausbildungsdienstes sind durch die die Bundesministerin oder den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung festzulegen.

(5) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Verwaltungsstellen dem Richteramtsanwärter Gelegenheit zu geben, die Einrichtungen und die Arbeitsweisen der Dienststellen des Bundes kennenzulernen, die für die Tätigkeit des Richters oder des Staatsanwaltes von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Exkursionen zu den betreffenden Dienststellen, verbunden mit Vorträgen durch Vertreter dieser Dienststellen, zu veranstalten.

Abkürzung

RStDG

II. ABSCHNITT

Ausbildung des Richteramtsanwärters

Dauer und Ablauf des Ausbildungsdienstes

§ 9. (1) Der Ausbildungsdienst dauert vier Jahre; wird die Richteramtsprüfung nicht innerhalb dieses Zeitraumes erfolgreich abgelegt, verlängert sich der Ausbildungsdienst bis zur erfolgreichen Ablegung der Richteramtsprüfung.

(2) Der Ausbildungsdienst ist beim Bezirksgericht, beim Gerichtshof erster Instanz, bei einer Staatsanwaltschaft, bei einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen, bei einem Rechtsanwalt oder bei einem Notar oder bei der Finanzprokuratur sowie bei einer Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung zu leisten.

(3) Ein Teil des Ausbildungsdienstes kann beim Bundesministerium für Justiz, bei der Datenschutzbehörde, beim Obersten Gerichtshof, bei der Generalprokuratur, bei einem Oberlandesgericht, beim Bundesverwaltungsgericht, bei einer Oberstaatsanwaltschaft, bei der oder dem Rechtschutzbeauftragten im Justizressort, bei einer Einrichtung für Bewährungshilfe (§ 24 Abs. 2 des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146/1969), bei einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Erwachsenenschutzvereine, BGBl. Nr. 156/1990), bei einem Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 10 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 – B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013) oder im Finanzwesen geleistet werden.

(4) Die näheren Bestimmungen über die inhaltliche und zeitliche Ausgestaltung des Ausbildungsdienstes sind durch die die Bundesministerin oder den Bundesminister für Justiz durch Verordnung festzulegen.

(5) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Verwaltungsstellen dem Richteramtsanwärter Gelegenheit zu geben, die Einrichtungen und die Arbeitsweisen der Dienststellen des Bundes kennenzulernen, die für die Tätigkeit des Richters oder des Staatsanwaltes von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Exkursionen zu den betreffenden Dienststellen, verbunden mit Vorträgen durch Vertreter dieser Dienststellen, zu veranstalten.

Ausbildung beim Rechtsanwalt.

§ 9a. (1) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat eine Liste der Rechtsanwälte zu führen, die bereit sind, einen Richteramtsanwärter in ihre Kanzlei aufzunehmen, und Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbildung des Richteramtsanwärters bieten. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat dem örtlich zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Jänner jedes Jahres eine Ausfertigung dieser Liste zu übermitteln. Änderungen in dieser Liste sind vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer unverzüglich dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes mitzuteilen.

(2) Die Zuteilung zum Rechtsanwalt obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes; sie ist nur innerhalb des Oberlandesgerichtssprengels zulässig, für den der Richteramtsanwärter ernannt ist. Zwischen Rechtsanwalt und Richteramtsanwärter darf kein Angehörigkeitsverhältnis im Sinne des § 34 bestehen.

(3) Die Ausbildung beim Rechtsanwalt darf frühestens nach dem zweiten Jahr des Ausbildungsdienstes beginnen. Die Zuteilung ist so vorzunehmen, daß in diesen Ausbildungsabschnitt nicht die Zeit des Prüfungsurlaubes und der Ablegung der Richteramtsprüfung fällt.

(4) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat dem Rechtsanwalt und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer den vorgesehenen Zeitraum der Zuteilung mindestens zwei Monate vor Beginn der Zuteilung bekanntzugeben. Termine von Kursen, Übungen, Seminaren, Exkursionen und anderen derartigen Veranstaltungen, an denen der Richteramtsanwärter teilnehmen soll, sowie festgelegte Urlaube sind dem Rechtsanwalt spätestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Die Pflicht zur Anzeige einer Dienstverhinderung im Sinne des § 62 Abs. 1 besteht auch gegenüber dem Rechtsanwalt.

(5) Während der Zuteilung bleibt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Richteramtsanwärters zum Bund aufrecht; zwischen Richteramtsanwärter und Rechtsanwalt wird kein Dienstverhältnis begründet. Der Rechtsanwalt haftet für den Richteramtsanwärter als seinen Erfüllungsgehilfen nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, findet sinngemäß Anwendung. Das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, und das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, sind nicht anzuwenden.

(6) Der Rechtsanwalt kann sich gemäß § 15 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, durch den Richteramtsanwärter vertreten lassen. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat dem Richteramtsanwärter eine Urkunde auszustellen, wonach dieser auf die Dauer der Zuteilung gemäß § 15 der Rechtsanwaltsordnung vertretungsbefugt ist. Die Nachsicht vom Erfordernis der Rechtsanwaltsprüfung im Sinn des § 31 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung und des § 45a Abs. 1 der Strafprozeßordnung 1975 gilt als erteilt, der Nachweis der in den angeführten Bestimmungen geforderten Praxiszeiten als erbracht.

(7) Der Richteramtsanwärter ist verpflichtet, vor Beginn seiner Zuteilung dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes nachzuweisen, daß für ihn zur Deckung von allfälligen Schadenersatzansprüchen eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich zugelassenen Versicherer besteht. Die Mindestversicherungssumme ist mit 500 000 S zu vereinbaren. Die Kosten der Mindestversicherung hat der Bund zu tragen. Der Richteramtsanwärter hat die Versicherung während der Dauer seiner Ausbildung beim Rechtsanwalt aufrechtzuerhalten und dies dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes auf Verlangen nachzuweisen.

(8) Der Rechtsanwalt hat für jeden in seiner Kanzlei oder in seinem Auftrag verbrachten Arbeitstag des Richteramtsanwärters 75 vH eines Zweiundzwanzigstels des Gehaltes (§ 65a) und der Dienstzulage (§ 68a Z 1) eines Richteramtsanwärters an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu überweisen. Die Überweisung hat jeweils bis längstens 20. des nächsten Kalendermonates zu erfolgen. Dem Rechtsanwalt ist es untersagt, dem Richteramtsanwärter für dessen Tätigkeit ein Entgelt zu geben; ebenso ist es dem Richteramtsanwärter untersagt, für seine Tätigkeit beim Rechtsanwalt von diesem oder von anderen Personen ein Entgelt anzunehmen.

(9) Der Richteramtsanwärter hat die Anordnungen des Rechtsanwaltes, die ihm im Rahmen der Ausbildung erteilt werden, zu befolgen, es sei denn, die Befolgung würde gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Ein pflichtwidriges Verhalten des Richteramtsanwärters ist vom Rechtsanwalt dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzuzeigen. Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes ist auf den Richteramtsanwärter auch für die Zeit seiner Ausbildung beim Rechtsanwalt anzuwenden.

(10) Für die Zuteilung zum Rechtsanwalt sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, über die Dienstzuteilung anzuwenden, wobei die Kanzlei des Rechtsanwaltes als Dienststelle des Bundes gilt. Reisen, die der Richteramtsanwärter während der Zuteilung zum Rechtsanwalt zum Zweck der Teilnahme an Kursen, Übungen, Seminaren, Exkursionen und anderen derartigen im Rahmen des Ausbildungsdienstes festgesetzten Veranstaltungen unternimmt, gelten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955 als Dienstreisen. Für Reisen, die der Richteramtsanwärter im Rahmen seiner Verwendung beim Rechtsanwalt unternimmt, hat er ausschließlich gegenüber dem Rechtsanwalt einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, wobei sich Umfang und Höhe dieses Anspruches nach der Reisegebührenvorschrift 1955 richten. Soweit Fahrausweise vom Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt werden, entfällt der Anspruch auf Reisekostenvergütung. Der Richteramtsanwärter hat Fahrpreisermäßigungen für öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen, sofern für allfällige Kosten von Berechtigungsausweisen oder für allfällige, von der einzelnen Reise unabhängige Vorauszahlungen der Rechtsanwalt aufkommt.

(11) Auf Ersuchen des Rechtsanwaltes oder des Richteramtsanwärters ist die Ausbildung des Richteramtsanwärters beim Rechtsanwalt vorzeitig zu beenden. Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat in diesem Fall die Zuteilung unverzüglich aufzuheben und hievon den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zu verständigen.

Ausbildung beim Rechtsanwalt.

§ 9a. (1) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat eine Liste der Rechtsanwälte zu führen, die bereit sind, einen Richteramtsanwärter in ihre Kanzlei aufzunehmen, und Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbildung des Richteramtsanwärters bieten. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat dem örtlich zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Jänner jedes Jahres eine Ausfertigung dieser Liste zu übermitteln. Änderungen in dieser Liste sind vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer unverzüglich dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes mitzuteilen.

(2) Die Zuteilung zum Rechtsanwalt obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes; sie ist nur innerhalb des Oberlandesgerichtssprengels zulässig, für den der Richteramtsanwärter ernannt ist. Zwischen Rechtsanwalt und Richteramtsanwärter darf kein Angehörigkeitsverhältnis im Sinne des § 34 bestehen.

(3) Die Ausbildung beim Rechtsanwalt darf frühestens nach dem zweiten Jahr des Ausbildungsdienstes beginnen. Die Zuteilung ist so vorzunehmen, daß in diesen Ausbildungsabschnitt nicht die Zeit des Prüfungsurlaubes und der Ablegung der Richteramtsprüfung fällt.

(4) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat dem Rechtsanwalt und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer den vorgesehenen Zeitraum der Zuteilung mindestens zwei Monate vor Beginn der Zuteilung bekanntzugeben. Termine von Kursen, Übungen, Seminaren, Exkursionen und anderen derartigen Veranstaltungen, an denen der Richteramtsanwärter teilnehmen soll, sowie festgelegte Urlaube sind dem Rechtsanwalt spätestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Die Pflicht zur Anzeige einer Dienstverhinderung im Sinne des § 62 Abs. 1 besteht auch gegenüber dem Rechtsanwalt.

(5) Während der Zuteilung bleibt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Richteramtsanwärters zum Bund aufrecht; zwischen Richteramtsanwärter und Rechtsanwalt wird kein Dienstverhältnis begründet. Der Rechtsanwalt haftet für den Richteramtsanwärter als seinen Erfüllungsgehilfen nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, findet sinngemäß Anwendung. Das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, und das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, sind nicht anzuwenden.

(6) Der Rechtsanwalt kann sich gemäß § 15 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, durch den Richteramtsanwärter vertreten lassen. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat dem Richteramtsanwärter eine Urkunde auszustellen, wonach dieser auf die Dauer der Zuteilung gemäß § 15 der Rechtsanwaltsordnung vertretungsbefugt ist. Die Nachsicht vom Erfordernis der Rechtsanwaltsprüfung im Sinn des § 31 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung und des § 45a Abs. 1 der Strafprozeßordnung 1975 gilt als erteilt, der Nachweis der in den angeführten Bestimmungen geforderten Praxiszeiten als erbracht.

(7) Der Richteramtsanwärter ist verpflichtet, vor Beginn seiner Zuteilung dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes nachzuweisen, daß für ihn zur Deckung von allfälligen Schadenersatzansprüchen eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich zugelassenen Versicherer besteht. Die Mindestversicherungssumme ist mit 500 000 S zu vereinbaren. Die Kosten der Mindestversicherung hat der Bund zu tragen. Der Richteramtsanwärter hat die Versicherung während der Dauer seiner Ausbildung beim Rechtsanwalt aufrechtzuerhalten und dies dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes auf Verlangen nachzuweisen.

(8) Der Rechtsanwalt hat für jeden in seiner Kanzlei oder in seinem Auftrag verbrachten Arbeitstag des Richteramtsanwärters 75 vH eines Zweiundzwanzigstels des Gehaltes (§ 65a) und der Dienstzulage (§ 68a Abs. 1 Z 1) eines Richteramtsanwärters an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu überweisen. Die Überweisung hat jeweils bis längstens 20. des nächsten Kalendermonates zu erfolgen. Dem Rechtsanwalt ist es untersagt, dem Richteramtsanwärter für dessen Tätigkeit ein Entgelt zu geben; ebenso ist es dem Richteramtsanwärter untersagt, für seine Tätigkeit beim Rechtsanwalt von diesem oder von anderen Personen ein Entgelt anzunehmen.

(9) Der Richteramtsanwärter hat die Anordnungen des Rechtsanwaltes, die ihm im Rahmen der Ausbildung erteilt werden, zu befolgen, es sei denn, die Befolgung würde gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Ein pflichtwidriges Verhalten des Richteramtsanwärters ist vom Rechtsanwalt dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzuzeigen. Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes ist auf den Richteramtsanwärter auch für die Zeit seiner Ausbildung beim Rechtsanwalt anzuwenden.

(10) Für die Zuteilung zum Rechtsanwalt sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, über die Dienstzuteilung anzuwenden, wobei die Kanzlei des Rechtsanwaltes als Dienststelle des Bundes gilt. Reisen, die der Richteramtsanwärter während der Zuteilung zum Rechtsanwalt zum Zweck der Teilnahme an Kursen, Übungen, Seminaren, Exkursionen und anderen derartigen im Rahmen des Ausbildungsdienstes festgesetzten Veranstaltungen unternimmt, gelten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955 als Dienstreisen. Für Reisen, die der Richteramtsanwärter im Rahmen seiner Verwendung beim Rechtsanwalt unternimmt, hat er ausschließlich gegenüber dem Rechtsanwalt einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, wobei sich Umfang und Höhe dieses Anspruches nach der Reisegebührenvorschrift 1955 richten. Soweit Fahrausweise vom Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt werden, entfällt der Anspruch auf Reisekostenvergütung. Der Richteramtsanwärter hat Fahrpreisermäßigungen für öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen, sofern für allfällige Kosten von Berechtigungsausweisen oder für allfällige, von der einzelnen Reise unabhängige Vorauszahlungen der Rechtsanwalt aufkommt.

(11) Auf Ersuchen des Rechtsanwaltes oder des Richteramtsanwärters ist die Ausbildung des Richteramtsanwärters beim Rechtsanwalt vorzeitig zu beenden. Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat in diesem Fall die Zuteilung unverzüglich aufzuheben und hievon den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zu verständigen.

Ausbildung beim Rechtsanwalt

§ 9a. (1) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat eine Liste der Rechtsanwälte zu führen, die bereit sind, einen Richteramtsanwärter in ihre Kanzlei aufzunehmen, und Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbildung des Richteramtsanwärters bieten. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat dem örtlich zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Jänner jedes Jahres eine Ausfertigung dieser Liste zu übermitteln. Änderungen in dieser Liste sind vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer unverzüglich dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes mitzuteilen.

(2) Die Zuteilung zum Rechtsanwalt obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes; sie ist nur innerhalb des Oberlandesgerichtssprengels zulässig, für den der Richteramtsanwärter ernannt ist. Zwischen Rechtsanwalt und Richteramtsanwärter darf kein Angehörigkeitsverhältnis im Sinne des § 34 bestehen.

(3) Die Ausbildung beim Rechtsanwalt darf frühestens nach dem zweiten Jahr des Ausbildungsdienstes beginnen. Die Zuteilung ist so vorzunehmen, daß in diesen Ausbildungsabschnitt nicht die Zeit des Prüfungsurlaubes und der Ablegung der Richteramtsprüfung fällt.

(4) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat dem Rechtsanwalt und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer den vorgesehenen Zeitraum der Zuteilung mindestens zwei Monate vor Beginn der Zuteilung bekanntzugeben. Termine von Kursen, Übungen, Seminaren, Exkursionen und anderen derartigen Veranstaltungen, an denen der Richteramtsanwärter teilnehmen soll, sowie festgelegte Urlaube sind dem Rechtsanwalt spätestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Die Pflicht zur Anzeige einer Dienstverhinderung im Sinne des § 62 Abs. 1 besteht auch gegenüber dem Rechtsanwalt.

(5) Während der Zuteilung bleibt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Richteramtsanwärters zum Bund aufrecht; zwischen Richteramtsanwärter und Rechtsanwalt wird kein Dienstverhältnis begründet. Der Rechtsanwalt haftet für den Richteramtsanwärter als seinen Erfüllungsgehilfen nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, findet sinngemäß Anwendung. Das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, und das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, sind nicht anzuwenden.

(6) Während der Zuteilung hat der Richteramtsanwärter die Vertretungsbefugnis eines substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärters (§ 15 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868). Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat dem Richteramtsanwärter eine Urkunde auszustellen, wonach dieser für die Dauer der Zuteilung gemäß § 15 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung vertretungsbefugt ist (große Legitimationsurkunde).

(7) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Richteramtsanwärter im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung (§ 21a der Rechtsanwaltsordnung) mitzuversichern.

(8) Der Rechtsanwalt hat für jeden in seiner Kanzlei oder in seinem Auftrag verbrachten Arbeitstag des Richteramtsanwärters 75 vH eines Zweiundzwanzigstels des Gehaltes (§ 65a) und der Dienstzulage (§ 68a Abs. 1 Z 1) eines Richteramtsanwärters an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu überweisen. Bei Richteramtsanwärtern mit Herabsetzung der Auslastung nach § 76a oder mit Teilauslastung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes - EKUG, BGBl. Nr. 651/1989, beide in der jeweils geltenden Fassung, ist von den gemäß § 76d Abs. 1 halbierten Ansätzen auszugehen. Die Überweisung hat jeweils bis längstens 20. des nächsten Kalendermonates zu erfolgen. Dem Rechtsanwalt ist es untersagt, dem Richteramtsanwärter für dessen Tätigkeit ein Entgelt zu geben; ebenso ist es dem Richteramtsanwärter untersagt, für seine Tätigkeit beim Rechtsanwalt von diesem oder von anderen Personen ein Entgelt anzunehmen.

(9) Der Richteramtsanwärter hat die Anordnungen des Rechtsanwaltes, die ihm im Rahmen der Ausbildung erteilt werden, zu befolgen, es sei denn, die Befolgung würde gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Ein pflichtwidriges Verhalten des Richteramtsanwärters ist vom Rechtsanwalt dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzuzeigen. Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes ist auf den Richteramtsanwärter auch für die Zeit seiner Ausbildung beim Rechtsanwalt anzuwenden.

(10) Für die Zuteilung zum Rechtsanwalt sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, über die Dienstzuteilung anzuwenden, wobei die Kanzlei des Rechtsanwaltes als Dienststelle des Bundes gilt. Reisen, die der Richteramtsanwärter während der Zuteilung zum Rechtsanwalt zum Zweck der Teilnahme an Kursen, Übungen, Seminaren, Exkursionen und anderen derartigen im Rahmen des Ausbildungsdienstes festgesetzten Veranstaltungen unternimmt, gelten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955 als Dienstreisen. Für Reisen, die der Richteramtsanwärter im Rahmen seiner Verwendung beim Rechtsanwalt unternimmt, hat er ausschließlich gegenüber dem Rechtsanwalt einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, wobei sich Umfang und Höhe dieses Anspruches nach der Reisegebührenvorschrift 1955 richten. Soweit Fahrausweise vom Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt werden, entfällt der Anspruch auf Reisekostenvergütung. Der Richteramtsanwärter hat Fahrpreisermäßigungen für öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen, sofern für allfällige Kosten von Berechtigungsausweisen oder für allfällige, von der einzelnen Reise unabhängige Vorauszahlungen der Rechtsanwalt aufkommt.

(11) Auf Ersuchen des Rechtsanwaltes oder des Richteramtsanwärters ist die Ausbildung des Richteramtsanwärters beim Rechtsanwalt vorzeitig zu beenden. Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat in diesem Fall die Zuteilung unverzüglich aufzuheben und hievon den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zu verständigen.

Ausbildung beim Rechtsanwalt.

§ 9a. (1) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat eine Liste der Rechtsanwälte zu führen, die bereit sind, einen Richteramtsanwärter in ihre Kanzlei aufzunehmen, und Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbildung des Richteramtsanwärters bieten. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat dem örtlich zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Jänner jedes Jahres eine Ausfertigung dieser Liste zu übermitteln. Änderungen in dieser Liste sind vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer unverzüglich dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes mitzuteilen.

(2) Die Zuteilung zum Rechtsanwalt obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes; sie ist nur innerhalb des Oberlandesgerichtssprengels zulässig, für den der Richteramtsanwärter ernannt ist. Zwischen Rechtsanwalt und Richteramtsanwärter darf kein Angehörigkeitsverhältnis im Sinne des § 34 bestehen.

(3) Die Ausbildung beim Rechtsanwalt darf frühestens nach dem zweiten Jahr des Ausbildungsdienstes beginnen. Die Zuteilung ist so vorzunehmen, daß in diesen Ausbildungsabschnitt nicht die Zeit des Prüfungsurlaubes und der Ablegung der Richteramtsprüfung fällt.

(4) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat dem Rechtsanwalt und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer den vorgesehenen Zeitraum der Zuteilung mindestens zwei Monate vor Beginn der Zuteilung bekanntzugeben. Termine von Kursen, Übungen, Seminaren, Exkursionen und anderen derartigen Veranstaltungen, an denen der Richteramtsanwärter teilnehmen soll, sowie festgelegte Urlaube sind dem Rechtsanwalt spätestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Die Pflicht zur Anzeige einer Dienstverhinderung im Sinne des § 62 Abs. 1 besteht auch gegenüber dem Rechtsanwalt.

(5) Während der Zuteilung bleibt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Richteramtsanwärters zum Bund aufrecht; zwischen Richteramtsanwärter und Rechtsanwalt wird kein Dienstverhältnis begründet. Der Rechtsanwalt haftet für den Richteramtsanwärter als seinen Erfüllungsgehilfen nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, findet sinngemäß Anwendung. Das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, und das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, sind nicht anzuwenden.

(6) Während der Zuteilung hat der Richteramtsanwärter die Vertretungsbefugnis eines substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärters (§ 15 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868). Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat dem Richteramtsanwärter eine Urkunde auszustellen, wonach dieser für die Dauer der Zuteilung gemäß § 15 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung vertretungsbefugt ist (große Legitimationsurkunde).

(7) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Richteramtsanwärter im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung (§ 21a der Rechtsanwaltsordnung) mitzuversichern.

(8) Der Rechtsanwalt hat für jeden in seiner Kanzlei oder in seinem Auftrag verbrachten Arbeitstag des Richteramtsanwärters 75 vH eines Zweiundzwanzigstels des Gehaltes (§ 67) eines Richteramtsanwärters an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu überweisen. Bei Richteramtsanwärtern mit Herabsetzung der Auslastung nach § 76a oder mit Teilauslastung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221, oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes - EKUG, BGBl. Nr. 651/1989, ist von den gemäß § 76d Abs. 1 halbierten Ansätzen auszugehen. Die Überweisung hat jeweils bis längstens 20. des nächsten Kalendermonates zu erfolgen. Dem Rechtsanwalt ist es untersagt, dem Richteramtsanwärter für dessen Tätigkeit ein Entgelt zu geben; ebenso ist es dem Richteramtsanwärter untersagt, für seine Tätigkeit beim Rechtsanwalt von diesem oder von anderen Personen ein Entgelt anzunehmen.

(9) Der Richteramtsanwärter hat die Anordnungen des Rechtsanwaltes, die ihm im Rahmen der Ausbildung erteilt werden, zu befolgen, es sei denn, die Befolgung würde gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Ein pflichtwidriges Verhalten des Richteramtsanwärters ist vom Rechtsanwalt dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzuzeigen. Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes ist auf den Richteramtsanwärter auch für die Zeit seiner Ausbildung beim Rechtsanwalt anzuwenden.

(10) Für die Zuteilung zum Rechtsanwalt sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, über die Dienstzuteilung anzuwenden, wobei die Kanzlei des Rechtsanwaltes als Dienststelle des Bundes gilt. Reisen, die der Richteramtsanwärter während der Zuteilung zum Rechtsanwalt zum Zweck der Teilnahme an Kursen, Übungen, Seminaren, Exkursionen und anderen derartigen im Rahmen des Ausbildungsdienstes festgesetzten Veranstaltungen unternimmt, gelten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955 als Dienstreisen. Für Reisen, die der Richteramtsanwärter im Rahmen seiner Verwendung beim Rechtsanwalt unternimmt, hat er ausschließlich gegenüber dem Rechtsanwalt einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, wobei sich Umfang und Höhe dieses Anspruches nach der Reisegebührenvorschrift 1955 richten. Soweit Fahrausweise vom Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt werden, entfällt der Anspruch auf Reisekostenvergütung. Der Richteramtsanwärter hat Fahrpreisermäßigungen für öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen, sofern für allfällige Kosten von Berechtigungsausweisen oder für allfällige, von der einzelnen Reise unabhängige Vorauszahlungen der Rechtsanwalt aufkommt.

(11) Auf Ersuchen des Rechtsanwaltes oder des Richteramtsanwärters ist die Ausbildung des Richteramtsanwärters beim Rechtsanwalt vorzeitig zu beenden. Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat in diesem Fall die Zuteilung unverzüglich aufzuheben und hievon den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zu verständigen.

Ausbildung beim Rechtsanwalt.

§ 9a. (1) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat eine Liste der Rechtsanwälte zu führen, die bereit sind, einen Richteramtsanwärter in ihre Kanzlei aufzunehmen, und Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbildung des Richteramtsanwärters bieten. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat dem örtlich zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Jänner jedes Jahres eine Ausfertigung dieser Liste zu übermitteln. Änderungen in dieser Liste sind vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer unverzüglich dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes mitzuteilen.

(2) Die Zuteilung zum Rechtsanwalt obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes; sie ist nur innerhalb des Oberlandesgerichtssprengels zulässig, für den der Richteramtsanwärter ernannt ist. Zwischen Rechtsanwalt und Richteramtsanwärter darf kein Angehörigkeitsverhältnis im Sinne des § 34 bestehen.

(3) Die Ausbildung beim Rechtsanwalt darf frühestens nach dem zweiten Jahr des Ausbildungsdienstes beginnen. Die Zuteilung ist so vorzunehmen, daß in diesen Ausbildungsabschnitt nicht die Zeit des Prüfungsurlaubes und der Ablegung der Richteramtsprüfung fällt.

(4) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat dem Rechtsanwalt und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer den vorgesehenen Zeitraum der Zuteilung mindestens zwei Monate vor Beginn der Zuteilung bekanntzugeben. Termine von Kursen, Übungen, Seminaren, Exkursionen und anderen derartigen Veranstaltungen, an denen der Richteramtsanwärter teilnehmen soll, sowie festgelegte Urlaube sind dem Rechtsanwalt spätestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Die Pflicht zur Anzeige einer Dienstverhinderung im Sinne des § 62 Abs. 1 besteht auch gegenüber dem Rechtsanwalt.

(5) Während der Zuteilung bleibt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Richteramtsanwärters zum Bund aufrecht; zwischen Richteramtsanwärter und Rechtsanwalt wird kein Dienstverhältnis begründet. Der Rechtsanwalt haftet für den Richteramtsanwärter als seinen Erfüllungsgehilfen nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, findet sinngemäß Anwendung. Das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, und das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, sind nicht anzuwenden.

(6) Während der Zuteilung hat der Richteramtsanwärter die Vertretungsbefugnis eines substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärters (§ 15 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868). Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat dem Richteramtsanwärter eine Urkunde auszustellen, wonach dieser für die Dauer der Zuteilung gemäß § 15 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung vertretungsbefugt ist (große Legitimationsurkunde).

(7) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Richteramtsanwärter im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung (§ 21a der Rechtsanwaltsordnung) mitzuversichern.

(8) Der Rechtsanwalt hat für jeden in seiner Kanzlei oder in seinem Auftrag verbrachten Arbeitstag des Richteramtsanwärters 75 vH eines Zweiundzwanzigstels des Gehaltes (§ 67) eines Richteramtsanwärters an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu überweisen. Bei Richteramtsanwärtern mit Herabsetzung der Auslastung nach § 76a oder mit Teilauslastung nach den §§ 15g oder 15h des Mutterschutzgesetzes 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221, oder den §§ 8 oder 8a des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes - EKUG, BGBl. Nr. 651/1989, ist von den gemäß § 76d Abs. 1 halbierten Ansätzen auszugehen. Die Überweisung hat jeweils bis längstens 20. des nächsten Kalendermonates zu erfolgen. Dem Rechtsanwalt ist es untersagt, dem Richteramtsanwärter für dessen Tätigkeit ein Entgelt zu geben; ebenso ist es dem Richteramtsanwärter untersagt, für seine Tätigkeit beim Rechtsanwalt von diesem oder von anderen Personen ein Entgelt anzunehmen.

(9) Der Richteramtsanwärter hat die Anordnungen des Rechtsanwaltes, die ihm im Rahmen der Ausbildung erteilt werden, zu befolgen, es sei denn, die Befolgung würde gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Ein pflichtwidriges Verhalten des Richteramtsanwärters ist vom Rechtsanwalt dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzuzeigen. Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes ist auf den Richteramtsanwärter auch für die Zeit seiner Ausbildung beim Rechtsanwalt anzuwenden.

(10) Für die Zuteilung zum Rechtsanwalt sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, über die Dienstzuteilung anzuwenden, wobei die Kanzlei des Rechtsanwaltes als Dienststelle des Bundes gilt. Reisen, die der Richteramtsanwärter während der Zuteilung zum Rechtsanwalt zum Zweck der Teilnahme an Kursen, Übungen, Seminaren, Exkursionen und anderen derartigen im Rahmen des Ausbildungsdienstes festgesetzten Veranstaltungen unternimmt, gelten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955 als Dienstreisen. Für Reisen, die der Richteramtsanwärter im Rahmen seiner Verwendung beim Rechtsanwalt unternimmt, hat er ausschließlich gegenüber dem Rechtsanwalt einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, wobei sich Umfang und Höhe dieses Anspruches nach der Reisegebührenvorschrift 1955 richten. Soweit Fahrausweise vom Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt werden, entfällt der Anspruch auf Reisekostenvergütung. Der Richteramtsanwärter hat Fahrpreisermäßigungen für öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen, sofern für allfällige Kosten von Berechtigungsausweisen oder für allfällige, von der einzelnen Reise unabhängige Vorauszahlungen der Rechtsanwalt aufkommt.

(11) Auf Ersuchen des Rechtsanwaltes oder des Richteramtsanwärters ist die Ausbildung des Richteramtsanwärters beim Rechtsanwalt vorzeitig zu beenden. Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat in diesem Fall die Zuteilung unverzüglich aufzuheben und hievon den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zu verständigen.

Ausbildung beim Rechtsanwalt.

§ 9a. (1) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat eine Liste der Rechtsanwälte zu führen, die bereit sind, einen Richteramtsanwärter in ihre Kanzlei aufzunehmen, und Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbildung des Richteramtsanwärters bieten. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat dem örtlich zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Jänner jedes Jahres eine Ausfertigung dieser Liste zu übermitteln. Änderungen in dieser Liste sind vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer unverzüglich dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes mitzuteilen.

(2) Die Zuteilung zum Rechtsanwalt obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes; sie ist nur innerhalb des Oberlandesgerichtssprengels zulässig, für den der Richteramtsanwärter ernannt ist. Zwischen Rechtsanwalt und Richteramtsanwärter darf kein Angehörigkeitsverhältnis im Sinne des § 34 bestehen.

(3) Die Ausbildung beim Rechtsanwalt darf frühestens nach dem zweiten Jahr des Ausbildungsdienstes beginnen. Die Zuteilung ist so vorzunehmen, daß in diesen Ausbildungsabschnitt nicht die Zeit des Prüfungsurlaubes und der Ablegung der Richteramtsprüfung fällt.

(4) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat dem Rechtsanwalt und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer den vorgesehenen Zeitraum der Zuteilung mindestens zwei Monate vor Beginn der Zuteilung bekanntzugeben. Termine von Kursen, Übungen, Seminaren, Exkursionen und anderen derartigen Veranstaltungen, an denen der Richteramtsanwärter teilnehmen soll, sowie festgelegte Urlaube sind dem Rechtsanwalt spätestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Die Pflicht zur Anzeige einer Dienstverhinderung im Sinne des § 62 Abs. 1 besteht auch gegenüber dem Rechtsanwalt.

(5) Während der Zuteilung bleibt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Richteramtsanwärters zum Bund aufrecht; zwischen Richteramtsanwärter und Rechtsanwalt wird kein Dienstverhältnis begründet. Der Rechtsanwalt haftet für den Richteramtsanwärter als seinen Erfüllungsgehilfen nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, findet sinngemäß Anwendung. Das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, und das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, sind nicht anzuwenden.

(6) Während der Zuteilung hat der Richteramtsanwärter die Vertretungsbefugnis eines substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärters (§ 15 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868). Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat dem Richteramtsanwärter eine Urkunde auszustellen, wonach dieser für die Dauer der Zuteilung gemäß § 15 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung vertretungsbefugt ist (große Legitimationsurkunde).

(7) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Richteramtsanwärter im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung (§ 21a der Rechtsanwaltsordnung) mitzuversichern.

(8) Der Rechtsanwalt hat für jeden in seiner Kanzlei oder in seinem Auftrag verbrachten Arbeitstag des Richteramtsanwärters 75 vH eines Zweiundzwanzigstels des Gehaltes (§ 67) eines Richteramtsanwärters an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu überweisen. Bei Richteramtsanwärtern mit Herabsetzung der Auslastung nach § 76a oder mit Teilauslastung nach den §§ 15h und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221, oder den §§ 8 oder 8a des Väter-Karenzgesetzes - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, ist von den gemäß § 76d Abs. 1 halbierten Ansätzen auszugehen. Die Überweisung hat jeweils bis längstens 20. des nächsten Kalendermonates zu erfolgen. Dem Rechtsanwalt ist es untersagt, dem Richteramtsanwärter für dessen Tätigkeit ein Entgelt zu geben; ebenso ist es dem Richteramtsanwärter untersagt, für seine Tätigkeit beim Rechtsanwalt von diesem oder von anderen Personen ein Entgelt anzunehmen.

(9) Der Richteramtsanwärter hat die Anordnungen des Rechtsanwaltes, die ihm im Rahmen der Ausbildung erteilt werden, zu befolgen, es sei denn, die Befolgung würde gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Ein pflichtwidriges Verhalten des Richteramtsanwärters ist vom Rechtsanwalt dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzuzeigen. Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes ist auf den Richteramtsanwärter auch für die Zeit seiner Ausbildung beim Rechtsanwalt anzuwenden.

(10) Für die Zuteilung zum Rechtsanwalt sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, über die Dienstzuteilung anzuwenden, wobei die Kanzlei des Rechtsanwaltes als Dienststelle des Bundes gilt. Reisen, die der Richteramtsanwärter während der Zuteilung zum Rechtsanwalt zum Zweck der Teilnahme an Kursen, Übungen, Seminaren, Exkursionen und anderen derartigen im Rahmen des Ausbildungsdienstes festgesetzten Veranstaltungen unternimmt, gelten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955 als Dienstreisen. Für Reisen, die der Richteramtsanwärter im Rahmen seiner Verwendung beim Rechtsanwalt unternimmt, hat er ausschließlich gegenüber dem Rechtsanwalt einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, wobei sich Umfang und Höhe dieses Anspruches nach der Reisegebührenvorschrift 1955 richten. Soweit Fahrausweise vom Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt werden, entfällt der Anspruch auf Reisekostenvergütung. Der Richteramtsanwärter hat Fahrpreisermäßigungen für öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen, sofern für allfällige Kosten von Berechtigungsausweisen oder für allfällige, von der einzelnen Reise unabhängige Vorauszahlungen der Rechtsanwalt aufkommt.

(11) Auf Ersuchen des Rechtsanwaltes oder des Richteramtsanwärters ist die Ausbildung des Richteramtsanwärters beim Rechtsanwalt vorzeitig zu beenden. Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat in diesem Fall die Zuteilung unverzüglich aufzuheben und hievon den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zu verständigen.

Ausbildung beim Rechtsanwalt

§ 9a. (1) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat eine Liste der Rechtsanwälte zu führen, die bereit sind, einen Richteramtsanwärter in ihre Kanzlei aufzunehmen, und Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbildung des Richteramtsanwärters bieten. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat dem örtlich zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Jänner jedes Jahres eine Ausfertigung dieser Liste zu übermitteln. Änderungen in dieser Liste sind vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer unverzüglich dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes mitzuteilen.

(2) Die Zuteilung zum Rechtsanwalt obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes; sie ist nur innerhalb des Oberlandesgerichtssprengels zulässig, für den der Richteramtsanwärter ernannt ist. Zwischen Rechtsanwalt und Richteramtsanwärter darf kein Angehörigkeitsverhältnis im Sinne des § 34 bestehen.

(3) Die Ausbildung beim Rechtsanwalt darf frühestens nach dem zweiten Jahr des Ausbildungsdienstes beginnen. Die Zuteilung ist so vorzunehmen, daß in diesen Ausbildungsabschnitt nicht die Zeit des Prüfungsurlaubes und der Ablegung der Richteramtsprüfung fällt.

(4) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat dem Rechtsanwalt und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer den vorgesehenen Zeitraum der Zuteilung mindestens zwei Monate vor Beginn der Zuteilung bekanntzugeben. Termine von Kursen, Übungen, Seminaren, Exkursionen und anderen derartigen Veranstaltungen, an denen der Richteramtsanwärter teilnehmen soll, sowie festgelegte Urlaube sind dem Rechtsanwalt spätestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Die Pflicht zur Anzeige einer Dienstverhinderung im Sinne des § 62 Abs. 1 besteht auch gegenüber dem Rechtsanwalt.

(5) Während der Zuteilung bleibt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Richteramtsanwärters zum Bund aufrecht; zwischen Richteramtsanwärter und Rechtsanwalt wird kein Dienstverhältnis begründet. Der Rechtsanwalt haftet für den Richteramtsanwärter als seinen Erfüllungsgehilfen nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, findet sinngemäß Anwendung. Das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, und das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, sind nicht anzuwenden.

(6) Während der Zuteilung hat der Richteramtsanwärter die Vertretungsbefugnis eines substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärters (§ 15 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868). Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat dem Richteramtsanwärter eine Urkunde auszustellen, wonach dieser für die Dauer der Zuteilung gemäß § 15 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung vertretungsbefugt ist (große Legitimationsurkunde).

(7) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Richteramtsanwärter im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung (§ 21a der Rechtsanwaltsordnung) mitzuversichern.

(8) Der Rechtsanwalt hat für jeden in seiner Kanzlei oder in seinem Auftrag verbrachten Arbeitstag des Richteramtsanwärters 75 vH eines Zweiundzwanzigstels des Gehaltes (§ 67) eines Richteramtsanwärters an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu überweisen. Bei Richteramtsanwärtern mit Herabsetzung der Auslastung nach § 76a oder mit Teilauslastung nach den §§ 15h und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221, oder den §§ 8 oder 8a des Väter-Karenzgesetzes - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, ist von den gemäß § 76d Abs. 1 halbierten Ansätzen auszugehen. Die Überweisung hat jeweils bis längstens 20. des nächsten Kalendermonates zu erfolgen. Dem Rechtsanwalt ist es untersagt, dem Richteramtsanwärter für dessen Tätigkeit ein Entgelt zu geben; ebenso ist es dem Richteramtsanwärter untersagt, für seine Tätigkeit beim Rechtsanwalt von diesem oder von anderen Personen ein Entgelt anzunehmen.

(9) Der Richteramtsanwärter hat die Anordnungen des Rechtsanwaltes, die ihm im Rahmen der Ausbildung erteilt werden, zu befolgen, es sei denn, die Befolgung würde gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Ein pflichtwidriges Verhalten des Richteramtsanwärters ist vom Rechtsanwalt dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzuzeigen. Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes ist auf den Richteramtsanwärter auch für die Zeit seiner Ausbildung beim Rechtsanwalt anzuwenden.

(10) Für die Zuteilung zum Rechtsanwalt sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, über die Dienstzuteilung anzuwenden, wobei die Kanzlei des Rechtsanwaltes als Dienststelle des Bundes gilt. Reisen, die der Richteramtsanwärter während der Zuteilung zum Rechtsanwalt zum Zweck der Teilnahme an Kursen, Übungen, Seminaren, Exkursionen und anderen derartigen im Rahmen des Ausbildungsdienstes festgesetzten Veranstaltungen unternimmt, gelten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955 als Dienstreisen. Für Reisen, die der Richteramtsanwärter im Rahmen seiner Verwendung beim Rechtsanwalt unternimmt, hat er ausschließlich gegenüber dem Rechtsanwalt einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, wobei sich Umfang und Höhe dieses Anspruches nach der Reisegebührenvorschrift 1955 richten. Soweit Fahrausweise vom Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt werden, entfällt der Anspruch auf Reisekostenvergütung. Der Richteramtsanwärter hat Fahrpreisermäßigungen für öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen, sofern für allfällige Kosten von Berechtigungsausweisen oder für allfällige, von der einzelnen Reise unabhängige Vorauszahlungen der Rechtsanwalt aufkommt.

(11) Auf Ersuchen des Rechtsanwaltes oder des Richteramtsanwärters ist die Ausbildung des Richteramtsanwärters beim Rechtsanwalt vorzeitig zu beenden. Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat in diesem Fall die Zuteilung unverzüglich aufzuheben und hievon den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zu verständigen.

Ausbildung beim Rechtsanwalt

§ 9a. (1) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat eine Liste der Rechtsanwälte zu führen, die bereit sind, einen Richteramtsanwärter in ihre Kanzlei aufzunehmen, und Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbildung des Richteramtsanwärters bieten. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat dem örtlich zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Jänner jedes Jahres eine Ausfertigung dieser Liste zu übermitteln. Änderungen in dieser Liste sind vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer unverzüglich dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes mitzuteilen.

(2) Die Zuteilung zum Rechtsanwalt obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes; sie ist nur innerhalb des Oberlandesgerichtssprengels zulässig, für den der Richteramtsanwärter ernannt ist. Zwischen Rechtsanwalt und Richteramtsanwärter darf kein Angehörigkeitsverhältnis im Sinne des § 34 bestehen.

(3) Die Ausbildung beim Rechtsanwalt darf frühestens nach dem zweiten Jahr des Ausbildungsdienstes beginnen. Die Zuteilung ist so vorzunehmen, daß in diesen Ausbildungsabschnitt nicht die Zeit des Prüfungsurlaubes und der Ablegung der Richteramtsprüfung fällt.

(4) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat dem Rechtsanwalt und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer den vorgesehenen Zeitraum der Zuteilung mindestens zwei Monate vor Beginn der Zuteilung bekanntzugeben. Termine von Kursen, Übungen, Seminaren, Exkursionen und anderen derartigen Veranstaltungen, an denen der Richteramtsanwärter teilnehmen soll, sowie festgelegte Urlaube sind dem Rechtsanwalt spätestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Die Pflicht zur Anzeige einer Dienstverhinderung im Sinne des § 62 Abs. 1 besteht auch gegenüber dem Rechtsanwalt.

(5) Während der Zuteilung bleibt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Richteramtsanwärters zum Bund aufrecht; zwischen Richteramtsanwärter und Rechtsanwalt wird kein Dienstverhältnis begründet. Der Rechtsanwalt haftet für den Richteramtsanwärter als seinen Erfüllungsgehilfen nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, findet sinngemäß Anwendung. Das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, und das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, sind nicht anzuwenden.

(6) Während der Zuteilung hat der Richteramtsanwärter die Vertretungsbefugnis eines substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärters (§ 15 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868). Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat dem Richteramtsanwärter eine Urkunde auszustellen, wonach dieser für die Dauer der Zuteilung gemäß § 15 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung vertretungsbefugt ist (große Legitimationsurkunde).

(7) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Richteramtsanwärter im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung (§ 21a der Rechtsanwaltsordnung) mitzuversichern.

(8) Der Rechtsanwalt hat für jeden in seiner Kanzlei oder in seinem Auftrag verbrachten Arbeitstag des Richteramtsanwärters 75 vH eines Zweiundzwanzigstels des Gehaltes (§ 67) eines Richteramtsanwärters an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu überweisen. Bei Richteramtsanwärtern mit Herabsetzung der Auslastung nach § 76a oder mit Teilauslastung nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, ist von den gemäß § 76d Abs. 1 halbierten Ansätzen auszugehen. Die Überweisung hat jeweils bis längstens 20. des nächsten Kalendermonates zu erfolgen. Dem Rechtsanwalt ist es untersagt, dem Richteramtsanwärter für dessen Tätigkeit ein Entgelt zu geben; ebenso ist es dem Richteramtsanwärter untersagt, für seine Tätigkeit beim Rechtsanwalt von diesem oder von anderen Personen ein Entgelt anzunehmen.

(9) Der Richteramtsanwärter hat die Anordnungen des Rechtsanwaltes, die ihm im Rahmen der Ausbildung erteilt werden, zu befolgen, es sei denn, die Befolgung würde gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Ein pflichtwidriges Verhalten des Richteramtsanwärters ist vom Rechtsanwalt dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzuzeigen. Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes ist auf den Richteramtsanwärter auch für die Zeit seiner Ausbildung beim Rechtsanwalt anzuwenden.

(10) Für die Zuteilung zum Rechtsanwalt sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, über die Dienstzuteilung anzuwenden, wobei die Kanzlei des Rechtsanwaltes als Dienststelle des Bundes gilt. Reisen, die der Richteramtsanwärter während der Zuteilung zum Rechtsanwalt zum Zweck der Teilnahme an Kursen, Übungen, Seminaren, Exkursionen und anderen derartigen im Rahmen des Ausbildungsdienstes festgesetzten Veranstaltungen unternimmt, gelten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955 als Dienstreisen. Für Reisen, die der Richteramtsanwärter im Rahmen seiner Verwendung beim Rechtsanwalt unternimmt, hat er ausschließlich gegenüber dem Rechtsanwalt einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, wobei sich Umfang und Höhe dieses Anspruches nach der Reisegebührenvorschrift 1955 richten. Soweit Fahrausweise vom Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt werden, entfällt der Anspruch auf Reisekostenvergütung. Der Richteramtsanwärter hat Fahrpreisermäßigungen für öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen, sofern für allfällige Kosten von Berechtigungsausweisen oder für allfällige, von der einzelnen Reise unabhängige Vorauszahlungen der Rechtsanwalt aufkommt.

(11) Auf Ersuchen des Rechtsanwaltes oder des Richteramtsanwärters ist die Ausbildung des Richteramtsanwärters beim Rechtsanwalt vorzeitig zu beenden. Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat in diesem Fall die Zuteilung unverzüglich aufzuheben und hievon den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zu verständigen.

Ausbildung beim Notar.

§ 9b. (1) Auf die Ausbildung des Richteramtsanwärters beim Notar ist § 9a mit Ausnahme des Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer die Notariatskammer tritt.

(2) § 118 Abs. 1 der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, ist sinngemäß anzuwenden. Geschäfte, der im § 118 Abs. 2 der Notariatsordnung aufgezählten Art können dem Richteramtsanwärter nicht aufgetragen werden.

Ausbildung beim Notar

§ 9b. (1) Auf die Ausbildung des Richteramtsanwärters beim Notar ist § 9a mit Ausnahme des Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer die Notariatskammer und an die Stelle der Verweisung auf § 21a der Rechtsanwaltsordnung die Verweisung auf § 22 der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, treten.

(2) § 118 Abs. 1 der Notariatsordnung ist sinngemäß anzuwenden. Geschäfte der im § 118 Abs. 2 der Notariatsordnung aufgezählten Art können dem Richteramtsanwärter nicht aufgetragen werden.

Ausbildung beim Notar

§ 9b. (1) Auf die Ausbildung des Richteramtsanwärters beim Notar ist § 9a mit Ausnahme des Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer die Notariatskammer und an die Stelle der Verweisung auf § 21a der Rechtsanwaltsordnung die Verweisung auf § 30 der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, treten.

(2) § 118 Abs. 1 der Notariatsordnung ist sinngemäß anzuwenden. Geschäfte der im § 118 Abs. 2 der Notariatsordnung aufgezählten Art können dem Richteramtsanwärter nicht aufgetragen werden.

Ausbildung im Bereich des Finanzwesens

§ 9c. (1) Ausbildungen können überdies im Bereich des Finanzwesens bei

1.

der Finanzverwaltung,

2.

der Finanzmarktaufsicht,

3.

der Abteilung Wirtschaftskriminalität im Bundeskriminalamt,

4.

der Österreichischen Nationalbank,

5.

Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern,

6.

Steuerberaterinnen und Steuerberatern,

7.

anerkannten Wirtschaftstreuhandgesellschaften und

8.

geeigneten Unternehmen

(2) In jedem Fall hat die Ausbildungseinrichtung die Richteramtsanwärterin oder den Richteramtsanwärter im Rahmen ihrer bestehenden Betriebs- bzw. Haftpflichtversicherung mitzuversichern bzw. zur Sicherstellung eines Haftpflichtversicherungsschutzes eine solche abzuschließen.

(3) § 9a Abs. 2 bis 5 und 9 bis 11 ist sinngemäß anzuwenden.

Gestaltung des Ausbildungsdienstes.

§ 10. (1) Der Ausbildungsdienst ist so einzurichten, daß der Richteramtsanwärter in sämtlichen Geschäftszweigen des gerichtlichen und des staatsanwaltschaftlichen Dienstes einschließlich des Dienstes in der Geschäftsstelle unterwiesen wird und die zur selbständigen Ausübung des Amtes eines Richters oder Staatsanwaltes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann. Der Richteramtsanwärter ist soviel als möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit in Zivil- und in Strafsachen heranzuziehen. Er ist auch als Schriftführer zu beschäftigen, jedoch nur insoweit, als dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist.

(2) Bei der Gestaltung des Ausbildungsdienstes ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dem Richteramtsanwärter zum Studium für die Richteramtsprüfung und seine wissenschaftliche Fortbildung genügend Zeit frei bleibt.

Gestaltung des Ausbildungsdienstes

§ 10. (1) Der Ausbildungsdienst ist so einzurichten, daß der Richteramtsanwärter in sämtlichen Geschäftszweigen des gerichtlichen und des staatsanwaltschaftlichen Dienstes einschließlich der Justizverwaltungssachen und des Dienstes in der Geschäftsstelle unterwiesen wird und die zur selbständigen Ausübung des Amtes eines Richters oder Staatsanwaltes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, unter Aufsicht des Richters Vernehmungen durchzuführen, bei mündlichen Streitverhandlungen und Hauptverhandlungen jedoch nur dann, wenn nicht vor einem Senat verhandelt wird und der Richter anwesend ist. Der Richteramtsanwärter ist soviel wie möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit in Zivil- und in Strafsachen heranzuziehen. Er ist auch als Schriftführer zu beschäftigen, jedoch nur insoweit, als dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist.

(2) Während der Ausbildung bei der Finanzprokuratur, beim Rechtsanwalt und beim Notar ist dem Richteramtsanwärter Gelegenheit zu geben, vornehmlich die Entwicklung und Durchführung der Rechtssachen vom Standpunkt der Parteien kennenzulernen. Zu diesem Zweck ist er, soweit dies die Umstände gestatten, der Aufnahme von Informationen zuzuziehen oder mit der selbständigen Aufnahme von Informationen zu betrauen. Er ist zur Verfassung von Parteieingaben, insbesondere zur Verfassung von Schriftsätzen in Justizsachen, und, soweit dies gesetzlich zulässig ist, zur Vertretung bei Verhandlungen heranzuziehen.

(3) Bei der Gestaltung des Ausbildungsdienstes ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dem Richteramtsanwärter zum Studium für die Richteramtsprüfung und seine wissenschaftliche Fortbildung genügend Zeit frei bleibt.

Abkürzung

RStDG

Gestaltung des Ausbildungsdienstes

§ 10. (1) Der Ausbildungsdienst ist so einzurichten, daß der Richteramtsanwärter in sämtlichen Geschäftszweigen des gerichtlichen und des staatsanwaltschaftlichen Dienstes einschließlich der Justizverwaltungssachen und des Dienstes in der Geschäftsstelle unterwiesen wird und die zur selbständigen Ausübung des Amtes eines Richters oder Staatsanwaltes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, unter Aufsicht des Richters Vernehmungen durchzuführen, bei mündlichen Streitverhandlungen und Hauptverhandlungen jedoch nur dann, wenn nicht vor einem Senat verhandelt wird und der Richter anwesend ist. Der Richteramtsanwärter ist soviel wie möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit in Zivil- und in Strafsachen heranzuziehen. Er ist auch als Schriftführer zu beschäftigen, jedoch nur insoweit, als dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist.

(2) Während der Ausbildung bei der Finanzprokuratur, beim Rechtsanwalt und beim Notar ist dem Richteramtsanwärter Gelegenheit zu geben, vornehmlich die Entwicklung und Durchführung der Rechtssachen vom Standpunkt der Parteien kennenzulernen. Zu diesem Zweck ist er, soweit dies die Umstände gestatten, der Aufnahme von Informationen zuzuziehen oder mit der selbständigen Aufnahme von Informationen zu betrauen. Er ist zur Verfassung von Parteieingaben, insbesondere zur Verfassung von Schriftsätzen in Justizsachen, und, soweit dies gesetzlich zulässig ist, zur Vertretung bei Verhandlungen heranzuziehen.

(3) Im Rahmen der Ausbildung im Bereich der Wirtschaft ist das Verständnis für wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge zu fördern.

(4) Bei der Gestaltung des Ausbildungsdienstes ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dem Richteramtsanwärter zum Studium für die Richteramtsprüfung und seine wissenschaftliche Fortbildung genügend Zeit frei bleibt.

Abkürzung

RStDG

Gestaltung des Ausbildungsdienstes

§ 10. (1) Der Ausbildungsdienst ist so einzurichten, dass die Richteramtsanwärterin oder der Richteramtsanwärter in sämtlichen Geschäftszweigen des gerichtlichen und des staatsanwaltschaftlichen Dienstes einschließlich der Justizverwaltungssachen und des Dienstes in der Geschäftsstelle unterwiesen wird und die zur selbständigen Ausübung des Amtes einer Richterin oder eines Richters oder einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann. Es ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, unter Aufsicht der Richterin oder des Richters Vernehmungen durchzuführen, in Anwesenheit der Richterin oder des Richters auch in einer mündlichen Streitverhandlung (bei Senatsbesetzung im Einvernehmen mit den übrigen Senatsmitgliedern) sowie in einer Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter. Die Richteramtsanwärterin oder der Richteramtsanwärter ist soviel wie möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit in Zivil- und in Strafsachen heranzuziehen. Sie oder er ist auch als Schriftführerin oder Schriftführer zu beschäftigen, jedoch nur insoweit, als dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist.

(2) Während der Ausbildung bei der Finanzprokuratur, beim Rechtsanwalt und beim Notar ist dem Richteramtsanwärter Gelegenheit zu geben, vornehmlich die Entwicklung und Durchführung der Rechtssachen vom Standpunkt der Parteien kennenzulernen. Zu diesem Zweck ist er, soweit dies die Umstände gestatten, der Aufnahme von Informationen zuzuziehen oder mit der selbständigen Aufnahme von Informationen zu betrauen. Er ist zur Verfassung von Parteieingaben, insbesondere zur Verfassung von Schriftsätzen in Justizsachen, und, soweit dies gesetzlich zulässig ist, zur Vertretung bei Verhandlungen heranzuziehen.

(3) Im Rahmen der Ausbildung im Bereich der Wirtschaft ist das Verständnis für wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge zu fördern.

(4) Bei der Gestaltung des Ausbildungsdienstes ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dem Richteramtsanwärter zum Studium für die Richteramtsprüfung und seine wissenschaftliche Fortbildung genügend Zeit frei bleibt.

Leitung des Ausbildungsdienstes.

§ 11. Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat den Ausbildungsdienst zu leiten und die Verwendung des Richteramtsanwärters zu bestimmen.

Leitung des Ausbildungsdienstes

§ 11. Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat den Ausbildungsdienst zu leiten und die Verwendung des Richteramtsanwärters zu bestimmen.

Beurteilung der Ausbildung.

§ 12. Jeder mit der Ausbildung des Richteramtsanwärters betraute Richter oder Beamte hat dessen Leistungen, Ausbildungsstand und Eignung für den Richterberuf schriftlich zu beurteilen. Nach Ablauf der Verwendung des Richteramtsanwärters bei einer Behörde hat deren Vorstand diese Beurteilungen unter Anschluß seiner Stellungnahme dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu übersenden.

Beurteilung des Ausbildungsstandes

§ 12. (1) Jeder mit der Ausbildung des Richteramtsanwärters betraute Richter, Staatsanwalt oder Beamte hat dessen Leistungen, Ausbildungsstand und Eignung für den Richterberuf nach den im § 54 Abs. 1 genannten Erfordernissen schriftlich zu beurteilen. Der Leiter der Dienststelle hat diese Beurteilung unter Anschluß seiner Stellungnahme dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Dienstweg vorzulegen.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes soll dem Richteramtsanwärter insoweit mündlich Auskunft über den wesentlichen Inhalt der Beurteilung geben, als dadurch eine Steigerung der Leistungen des Richteramtsanwärters zu erwarten ist. Auf Ersuchen des Richteramtsanwärters ist diese Auskunft jedenfalls zu erteilen.

(3) Abs. 1 ist von der Finanzprokuratur, vom Rechtsanwalt und vom Notar mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebiete, auf denen der Richteramtsanwärter verwendet wurde, in einer Verwendungsbestätigung kurz anzuführen sind und eine Beurteilung der Eignung für den Richterberuf zu unterbleiben hat. Die Vorlage der Verwendungsbestätigung hat unmittelbar an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu erfolgen.

Nichteinrechnung in den Ausbildungsdienst.

§ 13. Die Zeit, während der der Richteramtsanwärter wegen Krankheit, Sonderurlaubes oder Wehrdienstes dem Ausbildungsdienst entzogen ist, wird, soweit sie jährlich zusammen sechs Wochen überschreitet, in die vorgeschriebene Dauer des Ausbildungsdienstes nicht eingerechnet.

Dienstabwesenheit.

§ 13. Die Zeit, während der der Richteramtsanwärter aus anderen Gründen als wegen Erholungs- und Prüfungsurlaubes vom Dienst abwesend ist, ist bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes nicht zu berücksichtigen, soweit sie während eines Ausbildungsjahres insgesamt 30 Arbeitstage überschreitet.

Dienstabwesenheit

§ 13. (1) Die Zeit, während der der Richteramtsanwärter aus anderen Gründen als wegen Erholungs- und Prüfungsurlaubes vom Dienst abwesend ist, ist bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes nicht zu berücksichtigen, soweit sie während eines Ausbildungsjahres insgesamt 30 Arbeitstage überschreitet.

(2) Die Zeit einer Herabsetzung der Auslastung nach § 76a oder einer Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem EKUG zählt bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes und der im § 9 Abs. 4 festgelegten Mindest- und Höchstdauer von Ausbildungsstationen nur zur Hälfte.

Abkürzung

RStDG

Dienstabwesenheit

§ 13. (1) Die Zeit, während der der Richteramtsanwärter aus anderen Gründen als wegen Erholungs- und Prüfungsurlaubes vom Dienst abwesend ist, ist bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes nicht zu berücksichtigen, soweit sie während eines Ausbildungsjahres insgesamt 30 Arbeitstage überschreitet.

(2) Die Zeit einer Herabsetzung der Auslastung nach § 76a oder einer Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem VKG zählt bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes und der im § 9 Abs. 4 festgelegten Mindest- und Höchstdauer von Ausbildungsstationen nur zur Hälfte.

Abkürzung

RStDG

Dienstabwesenheit

§ 13. (1) Die Zeit, während der der Richteramtsanwärter aus anderen Gründen als wegen Erholungs- und Prüfungsurlaubes vom Dienst abwesend ist, ist bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes nicht zu berücksichtigen, soweit sie während eines Ausbildungsjahres insgesamt 30 Arbeitstage überschreitet.

(2) Die Zeit einer Herabsetzung der Auslastung nach § 76a oder einer Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem VKG zählt bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes und der im § 9 Abs. 4 festgelegten Mindest- und Höchstdauer von Ausbildungsstationen aliquot.

Übungskurse zur Ausbildung.

§ 14. (1) Beim Oberlandesgericht, erforderlichenfalls auch beim Gerichtshof erster Instanz sind Übungskurse zur Ausbildung der Richteramtsanwärter einzurichten.

(2) Die Übungskurse sollen den Richteramtsanwärter in Stand setzen, seine Rechtskenntnisse praktisch zu verwerten, seine Fähigkeit, Rechtsfälle mündlich und schriftlich darzustellen und zu entscheiden, fördern und sein Verständnis für die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die Rechtsanwendung wecken.

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