Bundesgesetz vom 14. Dezember 1961 über das Dienstverhältnis der Richter und Richteramtsanwärter (Richterdienstgesetz – RDG.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1962-05-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-21
Status Aufgehoben · 2003-12-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 176
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§ 32. (1) Für die Planstellen bei den Bezirksgerichten und beim Gerichtshof erster Instanz, mit Ausnahme der Planstellen der (des) Vizepräsidenten und des Präsidenten, hat der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist dem Oberlandesgericht vorzulegen, dessen Außensenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.

(2) Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz und für die Planstellen beim Oberlandesgericht, mit Ausnahme der Planstellen des Vizepräsidenten und des Präsidenten, hat der Personalsenat des Oberlandesgerichtes einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, dessen Außensenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.

(3) Für die Planstellen der Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes ist nur vom Außensenat des Oberlandesgerichtes ein Besetzungsvorschlag zu erstatten und dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

(4) Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Oberlandesgerichte und für die Planstellen beim Obersten Gerichtshof, ausgenommen die der Vizepräsidenten und des Präsidenten, ist ein Besetzungsvorschlag vom Personalsenat des Obersten Gerichtshofes zu erstatten und an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.

(5) Jeder Besetzungsvorschlag ist ohne Verzug zu erstatten und weiterzuleiten.

(6) Bewerbungsgesuche, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist oder im Fall des § 31 Abs. 1 nach Ablauf der Nachfrist eingebracht werden, dürfen nicht berücksichtigt werden.

Besetzungsvorschläge

§ 32. (1) Für die Planstellen bei den Bezirksgerichten und beim Gerichtshof erster Instanz, mit Ausnahme der Planstellen der (des) Vizepräsidenten und des Präsidenten, hat der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist dem Oberlandesgericht vorzulegen, dessen Außensenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.

(2) Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz und für die Planstellen beim Oberlandesgericht, mit Ausnahme der Planstellen des Vizepräsidenten und des Präsidenten, hat der Personalsenat des Oberlandesgerichtes einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, dessen Außensenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.

(3) Für die Planstellen der Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes ist nur vom Außensenat des Oberlandesgerichtes ein Besetzungsvorschlag zu erstatten und dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

(4) Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Oberlandesgerichte und für die Planstellen beim Obersten Gerichtshof, ausgenommen die der Vizepräsidenten und des Präsidenten, ist ein Besetzungsvorschlag vom Personalsenat des Obersten Gerichtshofes zu erstatten und an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.

(5) Jeder Besetzungsvorschlag ist ohne Verzug zu erstatten und weiterzuleiten.

(6) Bewerbungsgesuche, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist oder im Fall des § 31 Abs. 1 nach Ablauf der Nachfrist eingebracht werden, dürfen nicht berücksichtigt werden.

Abkürzung

RStDG

Besetzungsvorschläge

§ 32. (1) Für die Planstellen bei den Bezirksgerichten und beim Gerichtshof erster Instanz, mit Ausnahme der Planstellen der (des) Vizepräsidenten und des Präsidenten, hat der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist dem Oberlandesgericht vorzulegen, dessen Außensenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.

(2) Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz und für die Planstellen beim Oberlandesgericht, mit Ausnahme der Planstellen des Vizepräsidenten und des Präsidenten, hat der Personalsenat des Oberlandesgerichtes einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, dessen Außensenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.

(3) Für die Planstellen der Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes ist nur vom Außensenat des Oberlandesgerichtes ein Besetzungsvorschlag zu erstatten und dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

(4) Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Oberlandesgerichte und für die Planstellen beim Obersten Gerichtshof, ausgenommen die der Vizepräsidenten und des Präsidenten, ist ein Besetzungsvorschlag vom Personalsenat des Obersten Gerichtshofes zu erstatten und an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.

(5) Jeder Besetzungsvorschlag ist ohne Verzug zu erstatten und weiterzuleiten.

(6) Bewerbungsgesuche, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist oder im Fall des § 31 Abs. 1 nach Ablauf der Nachfrist eingebracht werden, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(7) Unverzüglich nach Einlangen der Besetzungsvorschläge sind auf der Internethomepage des Bundesministeriums für Justiz zu veröffentlichen:

1.

geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes als geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber und

2.

die Namen der Mitglieder des Personalsenates, die an diesem Besetzungsvorschlag mitgewirkt haben.

Abkürzung

RStDG

Besetzungsvorschläge

§ 32. (1) Für die Planstellen bei den Bezirksgerichten und beim Gerichtshof erster Instanz, mit Ausnahme der Planstellen der (des) Vizepräsidenten und des Präsidenten, hat der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist dem Oberlandesgericht vorzulegen, dessen Außensenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz weiterzuleiten.

(2) Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz und für die Planstellen beim Oberlandesgericht, mit Ausnahme der Planstellen des Vizepräsidenten und des Präsidenten, hat der Personalsenat des Oberlandesgerichtes einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, dessen Außensenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz weiterzuleiten.

(3) Für die Planstellen der Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes ist nur vom Außensenat des Oberlandesgerichtes ein Besetzungsvorschlag zu erstatten und dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorzulegen.

(4) Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Oberlandesgerichte und für die Planstellen beim Obersten Gerichtshof, ausgenommen die der Vizepräsidenten und des Präsidenten, ist ein Besetzungsvorschlag vom Personalsenat des Obersten Gerichtshofes zu erstatten und an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz weiterzuleiten.

(5) Jeder Besetzungsvorschlag ist ohne Verzug zu erstatten und weiterzuleiten.

(6) Bewerbungsgesuche, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist oder im Fall des § 31 Abs. 1 nach Ablauf der Nachfrist eingebracht werden, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(7) Unverzüglich nach Einlangen der Besetzungsvorschläge sind auf der Internethomepage des Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu veröffentlichen:

1.

geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes als geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber und

2.

die Namen der Mitglieder des Personalsenates, die an diesem Besetzungsvorschlag mitgewirkt haben.

Abkürzung

RStDG

Besetzungsvorschläge

§ 32. (1) Für die Planstellen bei den Bezirksgerichten und beim Gerichtshof erster Instanz, mit Ausnahme der Planstellen der (des) Vizepräsidenten und des Präsidenten, hat der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist dem Oberlandesgericht vorzulegen, dessen Außensenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.

(2) Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz und für die Planstellen beim Oberlandesgericht, mit Ausnahme der Planstellen des Vizepräsidenten und des Präsidenten, hat der Personalsenat des Oberlandesgerichtes einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, dessen Außensenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.

(3) Für die Planstellen der Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes ist nur vom Außensenat des Oberlandesgerichtes ein Besetzungsvorschlag zu erstatten und dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

(4) Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Oberlandesgerichte und für die Planstellen beim Obersten Gerichtshof, ausgenommen die der Vizepräsidenten und des Präsidenten, ist ein Besetzungsvorschlag vom Personalsenat des Obersten Gerichtshofes zu erstatten und an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.

(5) Jeder Besetzungsvorschlag ist ohne Verzug zu erstatten und weiterzuleiten.

(6) Bewerbungsgesuche, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist oder im Fall des § 31 Abs. 1 nach Ablauf der Nachfrist eingebracht werden, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(7) Unverzüglich nach Einlangen der Besetzungsvorschläge sind auf der Internethomepage des Bundesministerium für Justiz zu veröffentlichen:

1.

geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes als geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber und

2.

die Namen der Mitglieder des Personalsenates, die an diesem Besetzungsvorschlag mitgewirkt haben.

Abkürzung

RStDG

Besetzungsvorschläge

§ 32. (1) Für die Planstellen bei den Bezirksgerichten und beim Gerichtshof erster Instanz, mit Ausnahme der Planstellen der (des) Vizepräsidenten und des Präsidenten, hat der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist dem Oberlandesgericht vorzulegen, dessen Außensenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Justiz, jener des Außensenats auch an den Personalsenat weiterzuleiten.

(2) Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz und für die Planstellen beim Oberlandesgericht, mit Ausnahme der Planstellen des Vizepräsidenten und des Präsidenten, hat der Personalsenat des Oberlandesgerichtes einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, dessen Außensenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Justiz, jener des Außensenats auch an den Personalsenat weiterzuleiten.

(3) Für die Planstellen der Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes ist nur vom Außensenat des Oberlandesgerichtes ein Besetzungsvorschlag zu erstatten und dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

(4) Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Oberlandesgerichte und für die Planstellen beim Obersten Gerichtshof, ausgenommen die der Vizepräsidenten und des Präsidenten, ist ein Besetzungsvorschlag vom Personalsenat des Obersten Gerichtshofes zu erstatten und an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.

(4a) Für die Planstellen der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie der Präsidentin oder des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs hat ein eigener Personalsenat, in dem die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts mit der längsten Dienstzeit in dieser Funktion, bei gleich langer Dauer dieser Dienstzeit mit der längeren Dienstzeit als Richterin oder Richter und Staatsanwältin oder Staatsanwalt den Vorsitz führt und dem die Wahlmitglieder des Personalsenats und des Außensenats beim Obersten Gerichtshof angehören, die Bewerberinnen und Bewerber anzuhören, einen Besetzungsvorschlag zu erstatten und diesen an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.

(4b) Für den gemäß Abs. 4a gebildeten Personalsenat gelten die §§ 47 Abs. 1 und 3 bis 5, 48 Abs. 1 und 49 mit folgenden Maßgaben:

1.

Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden hat die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts mit der nächstlängsten Dienstzeit auf dieser Planstelle, bei gleich langer Dauer dieser Dienstzeit mit der längeren Dienstzeit als Richterin oder Richter und Staatsanwältin oder Staatsanwalt den Vorsitz zu führen.

2.

Die Sitzungen des Personalsenats sind von der oder dem Vorsitzenden unter Bezeichnung des Gegenstands einzuberufen. Einer Tagesordnung bedarf es nicht.

3.

Über einen allfälligen Ausschluss gemäß § 49 Abs. 4 entscheidet die oder der Vorsitzende auch dann, wenn sie oder er selbst allein oder mit anderen Mitgliedern des Personalsenats von dem Ausschlussgrund betroffen ist.

(5) Jeder Besetzungsvorschlag ist ohne Verzug zu erstatten und weiterzuleiten.

(6) Bewerbungsgesuche, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist oder im Fall des § 31 Abs. 1 nach Ablauf der Nachfrist eingebracht werden, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(7) Unverzüglich nach Einlangen der Besetzungsvorschläge sind auf der Internethomepage des Bundesministerium für Justiz zu veröffentlichen:

1.

geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes als geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber und

2.

die Namen der Mitglieder des Personalsenates, die an diesem Besetzungsvorschlag mitgewirkt haben.

Abkürzung

RStDG

Besetzungsvorschläge

§ 32. (1) Für die Planstellen bei den Bezirksgerichten und beim Gerichtshof erster Instanz, mit Ausnahme der Planstellen der (des) Vizepräsidenten und des Präsidenten, hat der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist dem Oberlandesgericht vorzulegen, dessen Außensenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Justiz, jener des Außensenats auch an den Personalsenat weiterzuleiten.

(2) Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz und für die Planstellen beim Oberlandesgericht, mit Ausnahme der Planstellen des Vizepräsidenten und des Präsidenten, hat der Personalsenat des Oberlandesgerichtes einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, dessen Außensenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Justiz, jener des Außensenats auch an den Personalsenat weiterzuleiten.

(3) Für die Planstellen der Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes ist nur vom Außensenat des Oberlandesgerichtes ein Besetzungsvorschlag zu erstatten und dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

(4) Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Oberlandesgerichte und für die Planstellen beim Obersten Gerichtshof, ausgenommen die der Vizepräsidenten und des Präsidenten, ist ein Besetzungsvorschlag vom Personalsenat des Obersten Gerichtshofes zu erstatten und an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.

(4a) Für die Planstellen der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie der Präsidentin oder des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs hat ein eigener Personalsenat, in dem die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts mit der längsten Dienstzeit in dieser Funktion, bei gleich langer Dauer dieser Dienstzeit mit der längeren Dienstzeit als Richterin oder Richter und Staatsanwältin oder Staatsanwalt den Vorsitz führt und dem die Wahlmitglieder des Personalsenats und des Außensenats beim Obersten Gerichtshof angehören, die Bewerberinnen und Bewerber anzuhören, einen Besetzungsvorschlag zu erstatten und diesen an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.

(4b) Für den gemäß Abs. 4a gebildeten Personalsenat gelten die §§ 47 Abs. 1 und 3 bis 5, 48 Abs. 1 und 49 mit folgenden Maßgaben:

1.

Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden hat die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts mit der nächstlängsten Dienstzeit auf dieser Planstelle, bei gleich langer Dauer dieser Dienstzeit mit der längeren Dienstzeit als Richterin oder Richter und Staatsanwältin oder Staatsanwalt den Vorsitz zu führen.

2.

Die Sitzungen des Personalsenats sind von der oder dem Vorsitzenden unter Bezeichnung des Gegenstands einzuberufen. Einer Tagesordnung bedarf es nicht.

3.

Über einen allfälligen Ausschluss gemäß § 49 Abs. 4 entscheidet die oder der Vorsitzende auch dann, wenn sie oder er selbst allein oder mit anderen Mitgliedern des Personalsenats von dem Ausschlussgrund betroffen ist.

(5) Jeder Besetzungsvorschlag ist ohne Verzug zu erstatten und weiterzuleiten.

(6) Bewerbungsgesuche, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist oder im Fall des § 31 Abs. 1 nach Ablauf der Nachfrist eingebracht werden, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(7) Unverzüglich nach Einlangen der Besetzungsvorschläge sind auf der Internethomepage des Bundesministeriums für Justiz zu veröffentlichen:

1.

geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes als geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber und

2.

die Namen der Mitglieder des Personalsenates, die an diesem Besetzungsvorschlag mitgewirkt haben.

Anhörung der Bewerber

§ 32a. (1) Falls es der Personalsenat für erforderlich hält, kann er einen Bewerber vorladen und anhören. Wird ein Bewerber vorgeladen, sind die nicht vorgeladenen Bewerber vom Termin dieser Personalsenatssitzung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, zu dieser Personalsenatssitzung zu erscheinen und ihre Anhörung zu beantragen. Einem derartigen Antrag ist zu entsprechen.

(2) Über den Inhalt von Anhörungen ist ein Protokoll aufzunehmen und dem Besetzungsvorschlag anzuschließen.

Abkürzung

RStDG

Rechte der Gleichbehandlungsbeauftragten im Ernennungsverfahren

§ 32b. (1) Falls Personen verschiedenen Geschlechts als Bewerber auftreten, hat die Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes), in deren Vertretungsbereich die ausgeschriebene Planstelle systemisiert ist, das Recht, in die eingelangten Bewerbungsgesuche samt Standesbögen und in die Bewerberübersicht Einsicht zu nehmen.

(2) Unter der Voraussetzung des Abs. 1 ist die Gleichbehandlungsbeauftragte auf ihren Antrag vom Personalsenat anzuhören und kann diesem eine Äußerung vorlegen. Wird ein Bewerber nach § 32a Abs. 1 angehört, hat sie das Recht, bei der Anhörung anwesend zu sein und an den Bewerber Fragen zu stellen.

(3) Anstatt ihrer Anhörung kann die Gleichbehandlungsbeauftragte dem Personalsenat bis zu dessen Beschlußfassung eine schriftliche Äußerung darüber vorlegen, welche Kriterien bei der Reihung der Bewerber besonders berücksichtigt werden sollten.

(4) Das Protokoll über die Anhörung der Gleichbehandlungsbeauftragten oder ihre Äußerung ist dem Besetzungsvorschlag anzuschließen.

Abkürzung

RStDG

Rechte der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten im Ernennungsverfahren

§ 32b. (1) Der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 26 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993), in deren oder dessen Vertretungsbereich die ausgeschriebene Planstelle systemisiert ist, sind sämtliche entscheidungswesentliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist auf ihren oder seinen Antrag vom Personalsenat anzuhören und kann diesem eine Äußerung vorlegen. Sie oder er hat das Recht, bei einer Anhörung nach § 32a Abs. 1 anwesend zu sein und an die Bewerberin oder den Bewerber Fragen zu stellen.

(3) Anstatt ihrer oder seiner Anhörung kann die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte dem Personalsenat bis zu dessen Beschlussfassung eine schriftliche Äußerung darüber vorlegen, welche Kriterien bei der Reihung der Bewerberinnen oder Bewerber besonders berücksichtigt werden sollten.

(4) Das Protokoll über die Anhörung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten oder ihre oder seine Äußerung ist dem Besetzungsvorschlag anzuschließen. Jeder Besetzungsvorschlag ist ohne Verzug an die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten weiterzuleiten.

Grundsätze für die Erstattung der Besetzungsvorschläge.

§ 33. (1) Bei der Beratung des Personalsenates über die Erstattung der Besetzungsvorschläge hat jeder Stimmführer sachlich, gerecht und nach eigener Überzeugung vorzugehen. In den Besetzungsvorschlag sind die fähigsten und vertrauenswürdigsten Bewerber aufzunehmen. Der Personalsenat hat hiebei auf die Eignung, die bewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse, den Fleiß und Eifer, die besonderen Verdienste sowie das dienstliche und außerdienstliche Verhalten der Bewerber genau zu achten. Bei gleichwertigen Bewerbern entscheidet, soweit es sich um eine Planstelle bei einem Gericht handelt, bei dem der Richter tätig ist, die bei diesem Gericht zurückgelegte Dienstzeit. Ist keiner der Bewerber bei diesem Gericht tätig, entscheidet der für die besoldungsrechtliche Stellung maßgebliche Vorrückungsstichtag.

(2) Von der Aufnahme in den Besetzungsvorschlag sind Bewerber auszuschließen, von denen nach ihren Fähigkeiten und ihrem Verwendungserfolg oder nach ihrem Dienstalter eine dem dienstlichen Interesse entsprechende Versehung der Planstelle nicht zu erwarten ist.

(3) Bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen für die Planstellen beim Obersten Gerichtshof ist unter Berücksichtigung der Vorschriften der Abs. 1 und 2 auch auf eine Zusammensetzung des Personalstandes dieses Gerichtshofes mit Richtern aus allen Bundesländern Bedacht zu nehmen.

(4) Der Personalsenat hat seinen Besetzungsvorschlag zu begründen.

Grundsätze für die Erstattung der Besetzungsvorschläge

§ 33. (1) Jeder Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend geeignete Bewerber auftreten, mindestens drei Personen, wenn aber mehr als eine Planstelle zu besetzen ist, mindestens doppelt so viele Personen zu umfassen, als Richter zu ernennen sind. Für jeden in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber, dessen letzte Ernennung noch nicht 18 Monate zurückliegt, erhöht sich die Mindestzahl der vorzuschlagenden Bewerber um eine Person.

(2) Die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag und die Reihung im Besetzungsvorschlag hat ausgehend von den Kriterien des § 54 Abs. 1 nach Maßgabe der Eignung der einzelnen Bewerber für die ausgeschriebene Planstelle zu erfolgen. Bei gleicher Eignung entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit.

(3) Bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Planstellen beim Obersten Gerichtshof ist bei gleicher Eignung, sofern nichts anderes bestimmt ist, Bewerbern aus unterrepräsentierten Oberlandesgerichtssprengeln der Vorzug zu geben.

(4) § 4 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß von der „Herabsetzung der Wochendienstzeit'' auch die „Herabsetzung der Auslastung'' und von der „Teilbeschäftigung'' auch die „Teilauslastung'' erfaßt sind.

(5) Der Personalsenat hat seinen Besetzungsvorschlag zu begründen und sich in der Begründung über das Maß der Eignung jedes einzelnen Bewerbers zu äußern.

Grundsätze für die Erstattung der Besetzungsvorschläge

§ 33. (1) Jeder Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend geeignete Bewerber auftreten, mindestens drei Personen, wenn aber mehr als eine Planstelle zu besetzen ist, mindestens doppelt so viele Personen zu umfassen, als Richter zu ernennen sind. Für jeden in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber, dessen letzte Ernennung noch nicht 18 Monate zurückliegt, erhöht sich die Mindestzahl der vorzuschlagenden Bewerber um eine Person.

(2) Die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag und die Reihung im Besetzungsvorschlag hat ausgehend von den Kriterien des § 54 Abs. 1 nach Maßgabe der Eignung der einzelnen Bewerber für die ausgeschriebene Planstelle zu erfolgen. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei gleicher Eignung die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit; bei einem Besetzungsvorschlag für die Planstelle eines Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes oder des Obersten Gerichtshofes sind zwischen Bewerbern, die bereits auf Richterplanstellen bei dem betreffenden Gerichtshof ernannt sind, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeiten nur soweit entscheidend, als sie bei dem betreffenden Gerichtshof zurückgelegt worden sind.

(3) Bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Planstellen beim Obersten Gerichtshof ist bei gleicher Eignung, sofern nichts anderes bestimmt ist, Bewerbern aus unterrepräsentierten Oberlandesgerichtssprengeln der Vorzug zu geben.

(4) § 4 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß von der „Herabsetzung der Wochendienstzeit“ auch die „Herabsetzung der Auslastung“ und von der „Teilbeschäftigung“ auch die „Teilauslastung“ erfaßt sind.

(5) Der Personalsenat hat seinen Besetzungsvorschlag zu begründen und sich in der Begründung über das Maß der Eignung jedes einzelnen Bewerbers zu äußern.

Abkürzung

RStDG

Grundsätze für die Erstattung der Besetzungsvorschläge

§ 33. (1) Jeder Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend geeignete Bewerber auftreten, mindestens drei Personen, wenn aber mehr als eine Planstelle zu besetzen ist, mindestens doppelt so viele Personen zu umfassen, als Richter zu ernennen sind. Für jeden in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber, dessen letzte Ernennung noch nicht 18 Monate zurückliegt, erhöht sich die Mindestzahl der vorzuschlagenden Bewerber um eine Person.

(2) Die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag und die Reihung im Besetzungsvorschlag hat, ausgehend von den Kriterien des § 54 Abs. 1, nach Maßgabe der Eignung der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber für die ausgeschriebene Planstelle zu erfolgen. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei gleicher Eignung

1.

bei Ersternennungen die längere Rechtspraxis (§ 26 Abs. 1),

2.

bei Folgeernennungen die längere Dienstzeit als Richterin oder Richter und Staatsanwältin oder Staatsanwalt; bei einem Besetzungsvorschlag für die Planstelle einer Senatspräsidentin oder eines Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes oder des Obersten Gerichtshofes ist zwischen Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits auf Richterplanstellen bei dem betreffenden Gerichtshof ernannt sind, die Dienstzeit als Richterin oder Richter nur insoweit entscheidend, als sie bei dem betreffenden Gerichtshof zurückgelegt worden ist.

(3) Bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Planstellen beim Obersten Gerichtshof ist bei gleicher Eignung, sofern nichts anderes bestimmt ist, Bewerbern aus unterrepräsentierten Oberlandesgerichtssprengeln der Vorzug zu geben.

(4) § 4 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß von der „Herabsetzung der Wochendienstzeit“ auch die „Herabsetzung der Auslastung“ und von der „Teilbeschäftigung“ auch die „Teilauslastung“ erfaßt sind.

(5) Der Personalsenat hat seinen Besetzungsvorschlag zu begründen und sich in der Begründung über das Maß der Eignung jedes einzelnen Bewerbers zu äußern.

Abkürzung

RStDG

Grundsätze für die Erstattung der Besetzungsvorschläge

§ 33. (1) Jeder Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend geeignete Bewerber auftreten, mindestens drei Personen, wenn aber mehr als eine Planstelle zu besetzen ist, mindestens doppelt so viele Personen zu umfassen, als Richter zu ernennen sind. Für jeden in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber, dessen letzte Ernennung noch nicht 18 Monate zurückliegt, erhöht sich die Mindestzahl der vorzuschlagenden Bewerber um eine Person.

(2) Die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag und die Reihung im Besetzungsvorschlag hat, ausgehend von den Kriterien des § 54 Abs. 1, nach Maßgabe der Eignung der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber für die ausgeschriebene Planstelle zu erfolgen. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei gleicher Eignung

1.

bei Ersternennungen die längere Rechtspraxis (§ 26 Abs. 1),

2.

bei Folgeernennungen die längere Dienstzeit als Richterin oder Richter und Staatsanwältin oder Staatsanwalt; bei einem Besetzungsvorschlag für die Planstelle einer Senatspräsidentin oder eines Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes oder des Obersten Gerichtshofes ist zwischen Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits auf Richterplanstellen bei dem betreffenden Gerichtshof ernannt sind, die Dienstzeit als Richterin oder Richter nur insoweit entscheidend, als sie bei dem betreffenden Gerichtshof zurückgelegt worden ist.

(3) Bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Planstellen beim Obersten Gerichtshof ist bei gleicher Eignung, sofern nichts anderes bestimmt ist, Bewerbern aus unterrepräsentierten Oberlandesgerichtssprengeln der Vorzug zu geben.

(4) § 5 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß von der „Herabsetzung der Wochendienstzeit“ auch die „Herabsetzung der Auslastung“ und von der „Teilbeschäftigung“ auch die „Teilauslastung“ erfaßt sind.

(5) Der Personalsenat hat seinen Besetzungsvorschlag zu begründen und sich in der Begründung über das Maß der Eignung jedes einzelnen Bewerbers zu äußern.

Abkürzung

RStDG

Einholung ergänzender Stellungnahmen

§ 33a. (1) Beabsichtigt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz, keinem der Besetzungsvorschläge der Personalsenate zu folgen, so ist dies unter Darlegung der dafür wesentlichen Erwägungen den Personalsenaten schriftlich mitzuteilen.

(2) Jeder auf diese Weise befasste Personalsenat kann binnen einer Frist von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz hat bei Vorlage ihres oder seines Ernennungsvorschlags an die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten allfällige Stellungnahmen nach Abs. 2 sowie die Erwägungen nach Abs. 1, die zu einer Abweichung von der Reihung der Personalsenate geführt haben, anzuschließen. Die Personalsenate sind darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Hindernis des Angehörigenverhältnisses

§ 34. Bei demselben Bezirksgericht dürfen Richter, zwischen denen Verwandtschaft in auf- und absteigender Linie, Seitenverwandtschaft oder Schwägerschaft bis zum dritten Grad, ein Ehe- oder Wahlkindschaftsverhältnis besteht, nicht ernannt oder verwendet werden.

Hindernis des Angehörigenverhältnisses

§ 34. (1) Bei demselben Bezirksgericht dürfen Richter, zwischen denen Verwandtschaft in auf- und absteigender Linie, Seitenverwandtschaft oder Schwägerschaft bis zum dritten Grad, ein Ehe- oder Wahlkindschaftsverhältnis oder ein anderes im § 75b Abs. 2 aufgezähltes Angehörigenverhältnis besteht, nicht ernannt oder verwendet werden.

(2) Bei den Gerichtshöfen dürfen Richter, zwischen denen ein Angehörigenverhältnis nach Abs. 1 besteht, nicht im selben Senat verwendet werden.

Abkürzung

RStDG

Hindernis des Angehörigenverhältnisses

§ 34. (1) Bei demselben Bezirksgericht dürfen Richter, zwischen denen Verwandtschaft in auf- und absteigender Linie, Seitenverwandtschaft oder Schwägerschaft bis zum dritten Grad, ein Ehe- oder Wahlkindschaftsverhältnis oder ein anderes im § 75c Abs. 2 aufgezähltes Angehörigenverhältnis besteht, nicht ernannt oder verwendet werden.

(2) Bei den Gerichtshöfen dürfen Richter, zwischen denen ein Angehörigenverhältnis nach Abs. 1 besteht, nicht im selben Senat verwendet werden.

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