Bundesgesetz vom 14. Dezember 1961 über das Dienstverhältnis der Richter und Richteramtsanwärter (Richterdienstgesetz – RDG.)
(3) Der Richteramtsanwärter soll auch die für den Richter unerläßlichen Kenntnisse auf dem Gebiete der Kriminologie, des Strafvollzuges sowie auf kulturellem und wirtschaftlichem Gebiet erwerben. Zu diesem Zwecke sind besondere Kurse und Übungen abzuhalten.
Übungskurse zur Ausbildung.
§ 14. (1) Beim Oberlandesgericht, erforderlichenfalls auch beim Gerichtshof erster Instanz sind Übungskurse zur Ausbildung der Richteramtsanwärter einzurichten.
(2) Die Übungskurse sollen den Richteramtsanwärter in Stand setzen, seine Rechtskenntnisse praktisch zu verwerten, seine Fähigkeit, Rechtsfälle mündlich und schriftlich darzustellen und zu entscheiden, fördern und sein Verständnis für die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die Rechtsanwendung wecken.
(3) Dem Richteramtsanwärter ist im Rahmen von Kursen, Seminaren, Exkursionen und Übungen Gelegenheit zu geben, auch die für den Richter unerläßlichen Kenntnisse auf den Gebieten der Kriminologie, der Rede-, Gesprächs- und Verhandlungstechnik, der Vernehmungstaktik, der Soziologie, der forensischen Medizin, der Psychologie, der Psychiatrie und der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie auf kulturellem, technischem, volkswirtschaftlichem und betriebswirtschaftlichem Gebiet zu erwerben.
(4) Soweit es mit dem Ausbildungszweck und den dienstlichen Interessen vereinbar ist, ist dem Richteramtsanwärter auch Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen anderer Behörden, Anstalten und Organisationen teilzunehmen.
Übungskurse zur Ausbildung.
§ 14. (1) Beim Oberlandesgericht, erforderlichenfalls auch beim Gerichtshof erster Instanz sind Übungskurse zur Ausbildung der Richteramtsanwärter einzurichten.
(2) Die Übungskurse sollen den Richteramtsanwärter in Stand setzen, seine Rechtskenntnisse praktisch zu verwerten, seine Fähigkeit, Rechtsfälle mündlich und schriftlich darzustellen und zu entscheiden, fördern und sein Verständnis für die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die Rechtsanwendung wecken.
(3) Dem Richteramtsanwärter ist im Rahmen von Kursen, Seminaren, Exkursionen und Übungen Gelegenheit zu geben, auch die für den Richter unerläßlichen Kenntnisse auf den Gebieten der Kriminologie, der Rede-, Gesprächs- und Verhandlungstechnik, der Vernehmungstaktik, der Soziologie, der forensischen Medizin, der Psychologie, der Psychiatrie und der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie auf kulturellem, technischem, volkswirtschaftlichem und betriebswirtschaftlichem Gebiet zu erwerben.
(4) Soweit es mit dem Ausbildungszweck und den dienstlichen Interessen vereinbar ist, ist dem Richteramtsanwärter auch Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen anderer Behörden, Anstalten und Organisationen teilzunehmen.
(5) An den in Abs. 1 bis 3 aufgezählten Veranstaltungen haben auch Richteramtsanwärter mit Herabsetzung der Auslastung oder mit Teilauslastung teilzunehmen. Soweit die Teilnahme an diesen Veranstaltungen die auf Grund der Herabsetzung der Auslastung oder der Teilauslastung vorgesehene dienstliche Anwesenheit des Richteramtsanwärters übersteigt, hat innerhalb der nächsten zehn Wochen ein Ausgleich zu erfolgen.
Übungskurse zur Ausbildung
§ 14. (1) Beim Oberlandesgericht, erforderlichenfalls auch beim Gerichtshof erster Instanz sind Übungskurse zur Ausbildung der Richteramtsanwärter einzurichten.
(2) Die Übungskurse sollen den Richteramtsanwärter in Stand setzen, seine Rechtskenntnisse praktisch zu verwerten, seine Fähigkeit, Rechtsfälle mündlich und schriftlich darzustellen und zu entscheiden, fördern und sein Verständnis für die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die Rechtsanwendung wecken.
(3) Dem Richteramtsanwärter ist im Rahmen von Kursen, Seminaren, Exkursionen und Übungen Gelegenheit zu geben, auch die für den Richter unerläßlichen Kenntnisse auf den Gebieten der Kriminologie, der Rede-, Gesprächs- und Verhandlungstechnik, der Vernehmungstaktik, der Soziologie, der forensischen Medizin, der Psychologie, der Psychiatrie und der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie auf kulturellem, technischem, volkswirtschaftlichem und betriebswirtschaftlichem Gebiet zu erwerben.
(4) Soweit es mit dem Ausbildungszweck und den dienstlichen Interessen vereinbar ist, ist dem Richteramtsanwärter auch Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen anderer Behörden, Anstalten und Organisationen teilzunehmen.
(5) An den in Abs. 1 bis 3 aufgezählten Veranstaltungen haben auch Richteramtsanwärter mit Herabsetzung der Auslastung oder mit Teilauslastung teilzunehmen. Soweit die Teilnahme an diesen Veranstaltungen die auf Grund der Herabsetzung der Auslastung oder der Teilauslastung vorgesehene dienstliche Anwesenheit des Richteramtsanwärters übersteigt, hat innerhalb der nächsten zehn Wochen ein Ausgleich zu erfolgen.
Übungskurse zur Ausbildung
§ 14. (1) Beim Oberlandesgericht, erforderlichenfalls auch beim Gerichtshof erster Instanz sind Übungskurse zur Ausbildung der Richteramtsanwärter einzurichten.
(2) Die Übungskurse sollen den Richteramtsanwärter in Stand setzen, seine Rechtskenntnisse praktisch zu verwerten, seine Fähigkeit, Rechtsfälle mündlich und schriftlich darzustellen und zu entscheiden, fördern, seine sozialen Fähigkeiten (z. B. Kritik-, Konflikt-, Kommunikations- und Teamfähigkeit) stärken und sein Verständnis für die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die Rechtsanwendung wecken.
(3) Dem Richteramtsanwärter ist im Rahmen von Kursen, Seminaren, Exkursionen und Übungen Gelegenheit zu geben, auch die für den Richter unerläßlichen Kenntnisse auf den Gebieten der Kriminologie, der Rede-, Gesprächs- und Verhandlungstechnik, der Vernehmungstaktik, des Verhaltens im Parteienverkehr, der Kommunikation, des Konflikt- und Zeitmanagements, der Soziologie, der forensischen Medizin, der Psychologie, der Psychiatrie und der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie auf kulturellem, technischem, volkswirtschaftlichem und betriebswirtschaftlichem Gebiet zu erwerben.
(4) Soweit es mit dem Ausbildungszweck und den dienstlichen Interessen vereinbar ist, ist dem Richteramtsanwärter auch Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen anderer Behörden, Anstalten und Organisationen teilzunehmen.
(5) An den in Abs. 1 bis 3 aufgezählten Veranstaltungen haben auch Richteramtsanwärter mit Herabsetzung der Auslastung oder mit Teilauslastung teilzunehmen. Soweit die Teilnahme an diesen Veranstaltungen die auf Grund der Herabsetzung der Auslastung oder der Teilauslastung vorgesehene dienstliche Anwesenheit des Richteramtsanwärters übersteigt, hat innerhalb der nächsten zehn Wochen ein Ausgleich zu erfolgen.
Einrechnung in den Ausbildungsdienst.
§ 15. Die vor der Ernennung zum Richteramtsanwärter zurückgelegte Praxis als Rechtspraktikant, bei der Finanzprokuratur oder bei einer anderen Dienststelle der Verwaltung, als Rechtsanwaltsanwärter oder Notariatskandidat ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes ganz oder teilweise in den Ausbildungsdienst einzurechnen, soweit durch diese Praxis eine den Zwecken des Ausbildungsdienstes entsprechende Verwendung und Ausbildung des Richteramtsanwärters gewährleistet ist.
Einrechnung in den Ausbildungsdienst.
§ 15. Die vor der Ernennung zum Richteramtsanwärter zurückgelegte Praxis als Rechtspraktikant, bei der Finanzprokuratur oder bei einer anderen Dienststelle der Verwaltung, als Rechtsanwaltsanwärter oder Notariatskandidat ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes ganz oder teilweise in den Ausbildungsdienst einzurechnen, soweit durch diese Praxis eine den Zwecken des Ausbildungsdienstes entsprechende Verwendung und Ausbildung des Richteramtsanwärters gewährleistet ist. Im Einrechnungsbescheid ist festzustellen, ob, welche und in welchem Umfang im § 9 Abs. 2 aufgezählte Ausbildungsstationen ersetzt werden.
Einrechnung in den Ausbildungsdienst
§ 15. Die vor der Ernennung zum Richteramtsanwärter zurückgelegte Praxis als Rechtspraktikant, bei der Finanzprokuratur oder bei einer anderen Dienststelle der Verwaltung, als Rechtsanwaltsanwärter oder Notariatskandidat ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes ganz oder teilweise in den Ausbildungsdienst einzurechnen, soweit durch diese Praxis eine den Zwecken des Ausbildungsdienstes entsprechende Verwendung und Ausbildung des Richteramtsanwärters gewährleistet ist. Im Einrechnungsbescheid ist festzustellen, ob, welche und in welchem Umfang im § 9 Abs. 2 aufgezählte Ausbildungsstationen ersetzt werden.
Richteramtsprüfung.
§ 16. (1) Durch die Richteramtsprüfung sollen die für den Gerichtsdienst nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und die Fähigkeit des Kandidaten zur gewandten und richtigen rechtlichen Beurteilung und Entscheidung von Zivil- und von Straffällen nachgewiesen werden.
(2) Die Richteramtsprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen. Sie hat mit der schriftlichen Prüfung zu beginnen.
(3) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind zwei an Hand von Gerichtsakten unter Aufsicht zu verfassende Klausurarbeiten über je ein Thema aus dem Zivil- und dem Strafrecht. Diese Arbeiten sind an zwei verschiedenen Tagen innerhalb eines Zeitraumes von längstens je zehn Stunden anzufertigen. Dem Kandidaten ist die Benützung der Gesetzesausgaben und der literarischen Behelfe gestattet; ausgenommen sind die Sammlungen von Entscheidungen, Sammlungen von Musterbeispielen und Formularbücher.
(4) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind:
das Privatrecht;
das Handels-, Wechsel- und Scheckrecht;
das zivilgerichtliche Verfahren;
das Strafrecht und das Strafverfahrensrecht einschließlich des Strafvollzugsrechtes;
die Verfassung und die innere Einrichtung der Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz;
die Grundzüge des Verfassungs-, Verwaltungs- und des Finanzrechtes sowie des Dienstrechtes der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes.
(5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich und soll mindestens zwei Stunden dauern. Die gleichzeitige Vornahme der Prüfung ist nur mit zwei Kandidaten zulässig; in diesem Falle soll die Prüfung mindestens drei Stunden dauern.
Richteramtsprüfung.
§ 16. (1) Durch die Richteramtsprüfung sollen die für den Gerichtsdienst nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und die Fähigkeit des Kandidaten zur gewandten und richtigen rechtlichen Beurteilung und Entscheidung von Zivil- und von Straffällen nachgewiesen werden.
(2) Die Richteramtsprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen. Sie hat mit der schriftlichen Prüfung zu beginnen.
(3) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind zwei an Hand von Gerichtsakten unter Aufsicht zu verfassende Klausurarbeiten über je ein Thema aus dem Zivilrecht und dem Strafrecht. Diese Arbeiten sind an zwei verschiedenen Tagen innerhalb eines Zeitraumes von längstens je zehn Stunden anzufertigen. Dem Kandidaten ist die Benützung der Gesetzesausgaben und der literarischen Behelfe gestattet; ausgenommen sind Sammlungen von Musterbeispielen und Formularbücher.
(4) Gegenstände der mündlichen Prüfung sind:
das Bürgerliche Recht einschließlich des Internationalen Privatrechtes sowie das Arbeits- und Sozialrecht;
das Handels-, Wechsel- und Scheckrecht, das Immaterialgüterrecht sowie der gewerbliche Rechtsschutz;
das zivilgerichtliche Verfahren einschließlich des Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrechtes;
das Strafrecht und das Strafverfahrensrecht einschließlich des Strafvollzugsrechtes sowie der Grundzüge der Kriminologie;
die Verfassung und die innere Einrichtung der Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz;
das Verfassungsrecht, die Verfassungs- und die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die Grundzüge des Verwaltungs- und des Finanzrechtes;
das Dienstrecht der Richter unter Berücksichtigung der Grundzüge des Dienstrechtes der anderen Bundesbediensteten;
Verfahrensleitung und Verhandlungsführung durch den Richter sowie Gestaltung richterlicher Entscheidungen.
(5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich und soll mindestens zwei Stunden dauern. Die gleichzeitige Vornahme der Prüfung ist nur mit zwei Kandidaten zulässig; in diesem Falle soll die Prüfung mindestens drei Stunden dauern.
(6) Hat der Kandidat das Doktorat der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, erlangt, so ist er auf seinen Antrag von der Ablegung der mündlichen Prüfung über diejenigen Gegenstände, die Prüfungsfächer des Rigorosums gewesen sind, zu befreien.
Richteramtsprüfung.
§ 16. (1) Durch die Richteramtsprüfung sollen die für den Gerichtsdienst nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und die Fähigkeit des Kandidaten zur gewandten und richtigen rechtlichen Beurteilung und Entscheidung von Zivil- und von Straffällen nachgewiesen werden.
(2) Die Richteramtsprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen. Sie hat mit der schriftlichen Prüfung zu beginnen.
(3) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind zwei an Hand von Gerichtsakten unter Aufsicht zu verfassende Klausurarbeiten über je ein Thema aus dem Zivilrecht und dem Strafrecht. Diese Arbeiten sind an zwei verschiedenen Tagen innerhalb eines Zeitraumes von längstens je zehn Stunden anzufertigen. Dem Kandidaten ist die Benützung der Gesetzesausgaben und der literarischen Behelfe gestattet; ausgenommen sind Sammlungen von Musterbeispielen und Formularbücher.
(4) Gegenstände der mündlichen Prüfung sind:
das Bürgerliche Recht einschließlich des Internationalen Privatrechtes sowie das Arbeits- und Sozialrecht;
das Handels-, Wechsel- und Scheckrecht, das Immaterialgüterrecht sowie der gewerbliche Rechtsschutz;
das zivilgerichtliche Verfahren einschließlich des Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrechtes;
das Strafrecht und das Strafverfahrensrecht einschließlich des Strafvollzugsrechtes sowie der Grundzüge der Kriminologie;
die Verfassung und die innere Einrichtung der Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz;
das Verfassungsrecht, die Verfassungs- und die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die Grundzüge des Verwaltungs- und des Finanzrechtes;
das Dienstrecht der Richter unter Berücksichtigung der Grundzüge des Dienstrechtes der anderen Bundesbediensteten;
Verfahrensleitung und Verhandlungsführung durch den Richter sowie Gestaltung richterlicher Entscheidungen.
(5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich und soll mindestens zwei Stunden dauern. Die gleichzeitige Vornahme der Prüfung ist nur mit zwei Kandidaten zulässig; in diesem Falle soll die Prüfung mindestens drei Stunden dauern.
(6) Hat der Kandidat das Doktorat der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, erlangt, so ist er auf seinen Antrag von der Ablegung der mündlichen Prüfung über diejenigen Gegenstände, die Prüfungsfächer des Rigorosums gewesen sind, zu befreien.
Richteramtsprüfung
§ 16. (1) Durch die Richteramtsprüfung sollen die für den Gerichtsdienst nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und die Fähigkeit des Kandidaten zur gewandten und richtigen rechtlichen Beurteilung und Entscheidung von Zivil- und von Straffällen nachgewiesen werden.
(2) Die Richteramtsprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen. Sie hat mit der schriftlichen Prüfung zu beginnen.
(3) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind zwei an Hand von Gerichtsakten unter Aufsicht zu verfassende Klausurarbeiten über je ein Thema aus dem Zivilrecht und dem Strafrecht. Diese Arbeiten sind an zwei verschiedenen Tagen innerhalb eines Zeitraumes von längstens je zehn Stunden anzufertigen. Dem Kandidaten ist die Benützung der Gesetzesausgaben und der literarischen Behelfe gestattet; ausgenommen sind Sammlungen von Musterbeispielen und Formularbücher.
(4) Gegenstände der mündlichen Prüfung sind:
das Bürgerliche Recht einschließlich des Internationalen Privatrechtes sowie das Arbeits- und Sozialrecht;
das Handels-, Wechsel- und Scheckrecht, das Immaterialgüterrecht sowie der gewerbliche Rechtsschutz;
das zivilgerichtliche Verfahren einschließlich des Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrechtes;
das Strafrecht und das Strafverfahrensrecht einschließlich des Strafvollzugsrechtes sowie der Grundzüge der Kriminologie;
die Verfassung und die innere Einrichtung der Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz;
das Verfassungsrecht, die Verfassungs- und die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die Grundzüge des Verwaltungs- und des Finanzrechtes;
das Dienstrecht der Richter unter Berücksichtigung der Grundzüge des Dienstrechtes der anderen Bundesbediensteten;
Verfahrensleitung und Verhandlungsführung durch den Richter sowie Gestaltung richterlicher Entscheidungen.
(5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich und soll mindestens zwei Stunden dauern. Die gleichzeitige Vornahme der Prüfung ist nur mit zwei Kandidaten zulässig; in diesem Falle soll die Prüfung mindestens drei Stunden dauern.
(6) Hat der Kandidat das Doktorat der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, erlangt, so ist er auf seinen Antrag von der Ablegung der mündlichen Prüfung über diejenigen Gegenstände, die Prüfungsfächer des Rigorosums gewesen sind, zu befreien.
Richteramtsprüfung
§ 16. (1) Durch die Richteramtsprüfung sollen die für den Gerichtsdienst nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und die Fähigkeit des Kandidaten zur gewandten und richtigen rechtlichen Beurteilung und Entscheidung von Zivil- und von Straffällen nachgewiesen werden.
(2) Die Richteramtsprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen. Sie hat mit der schriftlichen Prüfung zu beginnen.
(3) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind zwei an Hand von Gerichtsakten unter Aufsicht zu verfassende Klausurarbeiten über je ein Thema aus dem Zivilrecht und dem Strafrecht. Diese Arbeiten sind an zwei verschiedenen Tagen innerhalb eines Zeitraumes von längstens je zehn Stunden anzufertigen. Dem Kandidaten ist die Benützung der Gesetzesausgaben und der literarischen Behelfe gestattet; ausgenommen sind Sammlungen von Musterbeispielen und Formularbücher.
(4) Folgende Gebiete der österreichischen Rechtsordnung – jeweils unter Berücksichtigung bestehender europarechtlicher und internationaler Bezüge – sind insbesondere in ihrer praktischen Anwendung durch die Gerichte Gegenstände der mündlichen Prüfung:
bürgerliches Recht einschließlich des Internationalen Privatrechts sowie das Arbeits- und Sozialrecht;
Unternehmensrecht einschließlich des Wechsel- und Scheckrechts, des Immaterialgüterrechts sowie des gewerblichen Rechtsschutzes;
Zivilverfahrensrecht einschließlich des Außerstreitverfahrens-, Exekutions-, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrechts;
Strafrecht und Strafverfahrensrecht einschließlich des Strafvollzugsrechts sowie der Grundzüge der Kriminologie;
Verfassung und innere Einrichtung der Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz;
Verfassungsrecht, die Grund- und Menschenrechte einschließlich des Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsrechts, die Verfassungs- und die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die Grundzüge des Verwaltungs- und des Finanzrechts;
Dienstrecht der Richter und Staatsanwälte unter Berücksichtigung der Grundzüge des Dienstrechts der anderen Bundesbediensteten;
Verfahrensleitung und Verhandlungsführung durch den Richter einschließlich der Gestaltung richterlicher Entscheidungen und Verfügungen, die Besorgung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft, die Zusammenarbeit und Koordination zwischen Justiz- und Exekutivorganen sowie Opferschutzeinrichtungen und Interventionsstellen sowie die Gewaltprävention und das Gewaltschutzrecht.
(5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich und soll mindestens zwei Stunden dauern. Die gleichzeitige Vornahme der Prüfung ist nur mit zwei Kandidaten zulässig; in diesem Falle soll die Prüfung mindestens drei Stunden dauern.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)
Richteramtsprüfung
§ 16. (1) Durch die Richteramtsprüfung sollen die für den Gerichtsdienst nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und die Fähigkeit des Kandidaten zur gewandten und richtigen rechtlichen Beurteilung und Entscheidung von Zivil- und von Straffällen nachgewiesen werden.
(2) Die Richteramtsprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen. Sie hat mit der schriftlichen Prüfung zu beginnen.
(3) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind zwei an Hand von Gerichtsakten unter Aufsicht zu verfassende Klausurarbeiten über je ein Thema aus dem Zivilrecht und dem Strafrecht. Diese Arbeiten sind an zwei verschiedenen Tagen innerhalb eines Zeitraumes von längstens je zehn Stunden anzufertigen. Dem Kandidaten ist die Benützung der Gesetzesausgaben und der literarischen Behelfe gestattet; ausgenommen sind Sammlungen von Musterbeispielen und Formularbücher.
(4) Folgende Gebiete der österreichischen Rechtsordnung – hinsichtlich der Z 1 bis 8 unter Berücksichtigung bestehender europarechtlicher und internationaler Bezüge – sind insbesondere in ihrer praktischen Anwendung durch die Gerichte Gegenstände der mündlichen Prüfung:
bürgerliches Recht einschließlich des Internationalen Privatrechts sowie das Arbeits- und Sozialrecht;
Unternehmensrecht einschließlich des Wechsel- und Scheckrechts, des Immaterialgüterrechts sowie des gewerblichen Rechtsschutzes;
Zivilverfahrensrecht einschließlich des Außerstreitverfahrens-, Exekutions-, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrechts;
Strafrecht und Strafverfahrensrecht einschließlich des Strafvollzugsrechts sowie der Grundzüge der Kriminologie;
Verfassung und innere Einrichtung der Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz;
Verfassungsrecht, die Grund- und Menschenrechte einschließlich des Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsrechts, die Verfassungs- und die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die Grundzüge des Verwaltungs- und des Finanzrechts;
Dienstrecht der Richter und Staatsanwälte unter Berücksichtigung der Grundzüge des Dienstrechts der anderen Bundesbediensteten;
Verfahrensleitung und Verhandlungsführung durch den Richter einschließlich der Gestaltung richterlicher Entscheidungen und Verfügungen, die Besorgung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft, die Zusammenarbeit und Koordination zwischen Justiz- und Exekutivorganen sowie Opferschutzeinrichtungen und Interventionsstellen sowie die Gewaltprävention und das Gewaltschutzrecht.
(5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich und soll mindestens zwei Stunden dauern. Die gleichzeitige Vornahme der Prüfung ist nur mit zwei Kandidaten zulässig; in diesem Falle soll die Prüfung mindestens drei Stunden dauern.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)
Richteramtsprüfung
§ 16. (1) Durch die Richteramtsprüfung sollen die für den Gerichtsdienst nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und die Fähigkeit des Kandidaten zur gewandten und richtigen rechtlichen Beurteilung und Entscheidung von Zivil- und von Straffällen nachgewiesen werden.
(2) Die Richteramtsprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen. Sie hat mit der schriftlichen Prüfung zu beginnen.
(3) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind zwei an Hand von Gerichtsakten unter Aufsicht zu verfassende Klausurarbeiten über je ein Thema aus dem Zivilrecht und dem Strafrecht. Diese Arbeiten sind an zwei verschiedenen Tagen innerhalb eines Zeitraumes von längstens je zehn Stunden anzufertigen. Dem Kandidaten ist die Benützung der Gesetzesausgaben und der literarischen Behelfe gestattet; ausgenommen sind Sammlungen von Musterbeispielen und Formularbücher.
(4) Folgende Gebiete der österreichischen Rechtsordnung – hinsichtlich der Z 1 bis 8 unter Berücksichtigung bestehender europarechtlicher und internationaler Bezüge – sind insbesondere in ihrer praktischen Anwendung durch die Gerichte Gegenstände der mündlichen Prüfung:
bürgerliches Recht einschließlich des Internationalen Privatrechts sowie das Arbeits- und Sozialrecht;
Unternehmensrecht einschließlich des Wechsel- und Scheckrechts, des Immaterialgüterrechts sowie des gewerblichen Rechtsschutzes;
Zivilverfahrensrecht einschließlich des Außerstreitverfahrens-, Exekutions-, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrechts;
Strafrecht und Strafverfahrensrecht einschließlich des Strafvollzugsrechts sowie der Grundzüge der Kriminologie;
Verfassung und innere Einrichtung der Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz;
Verfassungsrecht, die Grund- und Menschenrechte einschließlich des Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsrechts, die Verfassungs- und die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die Grundzüge des Verwaltungs- und des Finanzrechts;
Dienstrecht der Richter und Staatsanwälte unter Berücksichtigung der Grundzüge des Dienstrechts der anderen Bundesbediensteten;
Verfahrensleitung und Verhandlungsführung durch den Richter einschließlich des adäquaten Umgangs mit besonderen Verhandlungssituationen, die Gestaltung richterlicher Entscheidungen und Verfügungen, die Besorgung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft, die Zusammenarbeit und Koordination zwischen Justiz- und Exekutivorganen sowie Opferschutzeinrichtungen und Interventionsstellen sowie die Gewaltprävention und das Gewaltschutzrecht;
Grundzüge des materiellen und formellen Europarechts, insbesondere Vorabentscheidungsverfahren.
(5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich und soll mindestens zwei Stunden dauern. Die gleichzeitige Vornahme der Prüfung ist nur mit zwei Kandidaten zulässig; in diesem Falle soll die Prüfung mindestens drei Stunden dauern.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)
Abkürzung
RStDG
Richteramtsprüfung
§ 16. (1) Durch die Richteramtsprüfung sollen die für den Gerichtsdienst nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und die Fähigkeit des Kandidaten zur gewandten und richtigen rechtlichen Beurteilung und Entscheidung von Zivil- und von Straffällen nachgewiesen werden.
(2) Die Richteramtsprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen. Sie hat mit der schriftlichen Prüfung zu beginnen.
(3) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind zwei an Hand von Gerichtsakten unter Aufsicht zu verfassende Klausurarbeiten über je ein Thema aus dem Zivilrecht und dem Strafrecht. Diese Arbeiten sind an zwei verschiedenen Tagen innerhalb eines Zeitraumes von längstens je zehn Stunden anzufertigen. Dem Kandidaten ist die Benützung der Gesetzesausgaben und der literarischen Behelfe gestattet; ausgenommen sind Sammlungen von Musterbeispielen und Formularbücher.
(4) Folgende Gebiete der österreichischen Rechtsordnung – hinsichtlich der Z 1 bis 8 unter Berücksichtigung bestehender europarechtlicher und internationaler Bezüge – sind insbesondere in ihrer praktischen Anwendung durch die Gerichte Gegenstände der mündlichen Prüfung:
bürgerliches Recht einschließlich des Internationalen Privatrechts sowie das Arbeits- und Sozialrecht;
Unternehmensrecht einschließlich des Wechsel- und Scheckrechts, des Immaterialgüterrechts sowie des gewerblichen Rechtsschutzes;
Zivilverfahrensrecht einschließlich des Außerstreitverfahrens-, Exekutions-, Insolvenz- und Anfechtungsrechts;
Strafrecht und Strafverfahrensrecht einschließlich des Strafvollzugsrechts sowie der Grundzüge der Kriminologie;
Verfassung und innere Einrichtung der Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz;
Verfassungsrecht, die Grund- und Menschenrechte einschließlich des Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsrechts, die Verfassungs- und die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die Grundzüge des Verwaltungs- und des Finanzrechts;
Dienstrecht der Richter und Staatsanwälte unter Berücksichtigung der Grundzüge des Dienstrechts der anderen Bundesbediensteten;
Verfahrensleitung und Verhandlungsführung durch den Richter einschließlich des adäquaten Umgangs mit besonderen Verhandlungssituationen, die Gestaltung richterlicher Entscheidungen und Verfügungen, die Besorgung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft, die Zusammenarbeit und Koordination zwischen Justiz- und Exekutivorganen sowie Opferschutzeinrichtungen und Interventionsstellen sowie die Gewaltprävention und das Gewaltschutzrecht;
Grundzüge des materiellen und formellen Europarechts, insbesondere Vorabentscheidungsverfahren.
(5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich und soll mindestens zwei Stunden dauern. Die gleichzeitige Vornahme der Prüfung ist nur mit zwei Kandidaten zulässig; in diesem Falle soll die Prüfung mindestens drei Stunden dauern.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)
Abkürzung
RStDG
Richteramtsprüfung
§ 16. (1) Durch die Richteramtsprüfung sollen die für den Gerichtsdienst nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und die Fähigkeit des Kandidaten zur gewandten und richtigen rechtlichen Beurteilung und Entscheidung von Zivil- und von Straffällen nachgewiesen werden.
(2) Die Richteramtsprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen. Sie hat mit der schriftlichen Prüfung zu beginnen.
(3) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind zwei an Hand von Gerichtsakten unter Aufsicht zu verfassende Klausurarbeiten über je ein Thema aus dem Zivilrecht und dem Strafrecht. Diese Arbeiten sind an zwei verschiedenen Tagen innerhalb eines Zeitraumes von längstens je zehn Stunden anzufertigen. Dem Kandidaten ist die Benützung der Gesetzesausgaben und der literarischen Behelfe gestattet; ausgenommen sind Sammlungen von Musterbeispielen und Formularbücher.
(3a) Verwendet eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber unerlaubte Hilfsmittel, bedient sie oder er sich bei der Ablegung der Prüfung unzulässigerweise einer anderen Person oder liegt aus sonstigen Gründen eine vorgetäuschte Leistung vor, so ist die Prüfung nicht zu beurteilen oder deren bereits erfolgte Beurteilung im Nachhinein für ungültig zu erklären. Die nicht beurteilte oder in ihrer Beurteilung für ungültig erklärte Prüfung ist auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte (§ 23 Abs. 1) anzurechnen.
(4) Folgende Gebiete der österreichischen Rechtsordnung – hinsichtlich der Z 1 bis 8 unter Berücksichtigung bestehender europarechtlicher und internationaler Bezüge – sind insbesondere in ihrer praktischen Anwendung durch die Gerichte Gegenstände der mündlichen Prüfung:
bürgerliches Recht einschließlich des Internationalen Privatrechts sowie das Arbeits- und Sozialrecht;
Unternehmensrecht einschließlich des Wechsel- und Scheckrechts, des Immaterialgüterrechts sowie des gewerblichen Rechtsschutzes;
Zivilverfahrensrecht einschließlich des Außerstreitverfahrens-, Exekutions-, Insolvenz- und Anfechtungsrechts;
Strafrecht und Strafverfahrensrecht einschließlich des Strafvollzugsrechts sowie der Grundzüge der Kriminologie;
Verfassung und innere Einrichtung der Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz;
Verfassungsrecht, die Grund- und Menschenrechte einschließlich des Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsrechts, die Verfassungs- und die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die Grundzüge des Verwaltungs- und des Finanzrechts;
Dienstrecht der Richter und Staatsanwälte unter Berücksichtigung der Grundzüge des Dienstrechts der anderen Bundesbediensteten;
Verfahrensleitung und Verhandlungsführung durch den Richter einschließlich des adäquaten Umgangs mit besonderen Verhandlungssituationen, die Gestaltung richterlicher Entscheidungen und Verfügungen, die Besorgung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft, die Zusammenarbeit und Koordination zwischen Justiz- und Exekutivorganen sowie Opferschutzeinrichtungen und Interventionsstellen sowie die Gewaltprävention und das Gewaltschutzrecht;
Grundzüge des materiellen und formellen Europarechts, insbesondere Vorabentscheidungsverfahren.
(5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich und soll mindestens zwei Stunden dauern. Die gleichzeitige Vornahme der Prüfung ist nur mit zwei Kandidaten zulässig; in diesem Falle soll die Prüfung mindestens drei Stunden dauern.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)
Richteramtspüfungskommission.
§ 17. Zur Vornahme der Richteramtsprüfung ist vom Bundesministerium für Justiz bei jedem Oberlandesgericht eine Prüfungskommission für die Dauer von jeweils drei Jahren zu bilden und erforderlichenfalls in der Zwischenzeit zu ergänzen. Zu Prüfungskommissären sind der Präsident und der Vizepräsident des Oberlandesgerichtes und eine angemessene Anzahl von Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten und, falls sich am Sitze des Oberlandesgerichtes eine Universität befindet, auch ordentliche und außerordentliche Professoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät, die für die im § 16 Abs. 4 Z. 1 bis 4 angeführten Fächer ernannt sind und sich zur Vornahme von Richteramtsprüfungen bereit erklären, zu bestellen. Außerdem kann das Bundesministerium für Justiz auch andere geeignete rechtskundige Personen, die sich hiefür bereit erklären, zu Mitgliedern einer oder mehrerer Prüfungskommissionen bestellen.
Richteramtsprüfungskommission.
§ 17. Bei jedem Oberlandesgericht besteht eine Richteramtsprüfungskommission. Prüfungskommissäre sind der Präsident, der Vizepräsident und die Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes sowie der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dessen Erster Stellvertreter. Darüber hinaus ist für die Dauer von jeweils fünf Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Aktivstandes, eine angemessene Anzahl von Prüfungskommissären zu bestellen, die entweder zum Richteramt befähigt sind (§ 26) oder die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erfüllen.
Richteramtsprüfungskommission
§ 17. Bei jedem Oberlandesgericht besteht eine Richteramtsprüfungskommission. Prüfungskommissäre sind der Präsident, der Vizepräsident und die Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes sowie der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dessen Erster Stellvertreter. Darüber hinaus ist für die Dauer von jeweils fünf Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Aktivstandes, eine angemessene Anzahl von Prüfungskommissären zu bestellen, die entweder zum Richteramt befähigt sind (§ 26) oder die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erfüllen.
Bestellung der Prüfungskommissäre.
§ 18. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat spätestens im November des letzten Jahres der Funktionsdauer der Prüfungskommission dem Bundesministerium für Justiz Vorschläge über die zu bestellenden Prüfungskommissäre zu erstatten. Hinsichtlich der Personen, die nicht dem Personalstand des Oberlandesgerichtes angehören, hat er das Einvernehmen mit ihrer Dienststelle zu pflegen.
(2) Die am Sitze des Oberlandesgerichtes befindliche Rechtsanwaltskammer hat bis Mitte November des letzten Jahres der Funktionsdauer der Prüfungskommission dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Rechtsanwälte ihres Sprengels in der von ihm anzugebenden Anzahl zur Bestellung als Prüfungskommissäre namhaft zu machen. Nach Bedarf kann der Präsident des Oberlandesgerichtes auch eine nicht am Sitze des Oberlandesgerichtes befindliche Rechtsanwaltskammer auffordern, Rechtsanwälte ihres Sprengels zur Bestellung als Prüfungskommissäre vorzuschlagen.
Bestellung der Prüfungskommissäre.
§ 18. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat spätestens im November des letzten Jahres der Funktionsdauer der bestellten Prüfungskommissäre dem Bundesminister für Justiz Vorschläge über die neu zu bestellenden Prüfungskommissäre zu erstatten. Hinsichtlich der Personen, die nicht dem Personalstand des Oberlandesgerichtes angehören, hat er das Einvernehmen mit deren Dienstbehörde zu pflegen.
(2) Die Rechtsanwaltskammern, die im Sprengel des Oberlandesgerichtes ihren Sitz haben, haben auf Aufforderung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes fristgerecht Rechtsanwälte ihres Sprengels in der geforderten Anzahl zur Bestellung zu Prüfungskommissären namhaft zu machen.
Abkürzung
RStDG
Bestellung der Prüfungskommissäre
§ 18. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat spätestens im November des letzten Jahres der Funktionsdauer der bestellten Prüfungskommissäre dem Bundesminister für Justiz Vorschläge über die neu zu bestellenden Prüfungskommissäre zu erstatten. Hinsichtlich der Personen, die nicht dem Personalstand des Oberlandesgerichtes angehören, hat er das Einvernehmen mit deren Dienstbehörde zu pflegen.
(2) Die Rechtsanwaltskammern, die im Sprengel des Oberlandesgerichtes ihren Sitz haben, haben auf Aufforderung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes fristgerecht Rechtsanwälte ihres Sprengels in der geforderten Anzahl zur Bestellung zu Prüfungskommissären namhaft zu machen.
Abkürzung
RStDG
Bestellung der Prüfungskommissäre
§ 18. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat spätestens im November des letzten Jahres der Funktionsdauer der bestellten Prüfungskommissäre der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Vorschläge über die neu zu bestellenden Prüfungskommissäre zu erstatten. Hinsichtlich der Personen, die nicht dem Personalstand des Oberlandesgerichtes angehören, hat er das Einvernehmen mit deren Dienstbehörde zu pflegen.
(2) Die Rechtsanwaltskammern, die im Sprengel des Oberlandesgerichtes ihren Sitz haben, haben auf Aufforderung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes fristgerecht Rechtsanwälte ihres Sprengels in der geforderten Anzahl zur Bestellung zu Prüfungskommissären namhaft zu machen.
Abkürzung
RStDG
Bestellung der Prüfungskommissäre
§ 18. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat spätestens im November des letzten Jahres der Funktionsdauer der bestellten Prüfungskommissäre der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz Vorschläge über die neu zu bestellenden Prüfungskommissäre zu erstatten. Hinsichtlich der Personen, die nicht dem Personalstand des Oberlandesgerichtes angehören, hat er das Einvernehmen mit deren Dienstbehörde zu pflegen.
(2) Die Rechtsanwaltskammern, die im Sprengel des Oberlandesgerichtes ihren Sitz haben, haben auf Aufforderung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes fristgerecht Rechtsanwälte ihres Sprengels in der geforderten Anzahl zur Bestellung zu Prüfungskommissären namhaft zu machen.
Zusammensetzung der Prüfungskommission.
§ 19. (1) Die mündliche Richteramtsprüfung ist vor fünf Prüfungskommissären abzulegen; mindestens zwei müssen Richter, einer Rechtsanwalt sein. Von den Richtern muß einer Mitglied des Oberlandesgerichtes sein.
(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat für die einzelne Richteramtsprüfung den Vorsitzenden und die anderen Prüfungskommissäre zu bestimmen. Er hat gleichzeitig jene Prüfungskommissäre zu bestimmen, die die schriftlichen Aufgaben zu stellen und zu begutachten haben.
(3) Wer zu einem Kandidaten in einem der in § 34 angeführten Verhältnisse steht, kann nicht dessen Prüfungskommissär sein.
Zusammensetzung der Prüfungskommission.
§ 19. (1) Die mündliche Richteramtsprüfung ist vor fünf Prüfungskommissären abzulegen; mindestens zwei müssen Richter, einer Rechtsanwalt sein. Von den Richtern muß einer Mitglied des Oberlandesgerichtes sein.
(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat für die einzelne Richteramtsprüfung den Vorsitzenden und die anderen Prüfungskommissäre zu bestimmen. Die Auswahl und Begutachtung der schriftlichen Arbeiten hat er Prüfungskommissären zu übertragen, die Richter sind oder waren.
(3) Wer zu einem Kandidaten in einem im § 34 angeführten Angehörigkeitsverhältnis steht oder diesen gemäß § 9a ausgebildet hat, kann nicht dessen Prüfungskommissär sein.
Zusammensetzung der Prüfungskommission
§ 19. (1) Die mündliche Richteramtsprüfung ist vor fünf Prüfungskommissären abzulegen; mindestens zwei müssen Richter, einer Rechtsanwalt sein. Von den Richtern muß einer Mitglied des Oberlandesgerichtes sein.
(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat für die einzelne Richteramtsprüfung den Vorsitzenden und die anderen Prüfungskommissäre zu bestimmen. Die Auswahl und Begutachtung der schriftlichen Arbeiten hat er Prüfungskommissären zu übertragen, die Richter sind oder waren.
(3) Wer zu einem Kandidaten in einem im § 34 angeführten Angehörigkeitsverhältnis steht oder diesen gemäß § 9a ausgebildet hat, kann nicht dessen Prüfungskommissär sein.
Abkürzung
RStDG
Vergütung für Prüfungstätigkeit
§ 19a. Soweit § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, nicht bereits unmittelbar anwendbar ist, haben die Mitglieder der Richteramtsprüfungskommission unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung einen Anspruch auf Vergütung für ihre Prüfungstätigkeit.
Ort und Zeit der Richteramtsprüfung.
§ 20. (1) Die Richteramtsprüfung ist in der Regel bei dem Oberlandesgericht abzulegen, für dessen Sprengel der Richteramtsanwärter ernannt ist. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann das Bundesministerium für Justiz die Ablegung der Richteramtsprüfung bei einem anderen Oberlandesgericht bewilligen.
(2) Die Prüfungstermine sind vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes nach Bedarf zu bestimmen.
Ort und Zeit der Richteramtsprüfung.
§ 20. (1) Die Richteramtsprüfung ist in der Regel bei dem Oberlandesgericht abzulegen, für dessen Sprengel der Richteramtsanwärter ernannt ist. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der Bundesminister für Justiz die Ablegung der Richteramtsprüfung bei einem anderen Oberlandesgericht bewilligen.
(2) Die Richteramtsprüfung soll innerhalb der letzten vier Monate des Ausbildungsdienstes abgelegt werden; eine frühere Ablegung ist nicht zulässig. Die Prüfungstermine sind vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes nach Bedarf zu bestimmen.
Abkürzung
RStDG
Ort und Zeit der Richteramtsprüfung
§ 20. (1) Die Richteramtsprüfung ist in der Regel bei dem Oberlandesgericht abzulegen, für dessen Sprengel der Richteramtsanwärter ernannt ist. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der Bundesminister für Justiz die Ablegung der Richteramtsprüfung bei einem anderen Oberlandesgericht bewilligen.
(2) Die Richteramtsprüfung soll innerhalb der letzten vier Monate des Ausbildungsdienstes abgelegt werden; eine frühere Ablegung ist nicht zulässig. Die Prüfungstermine sind vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes nach Bedarf zu bestimmen.
Abkürzung
RStDG
Ort und Zeit der Richteramtsprüfung
§ 20. (1) Die Richteramtsprüfung ist in der Regel bei dem Oberlandesgericht abzulegen, für dessen Sprengel der Richteramtsanwärter ernannt ist. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die Ablegung der Richteramtsprüfung bei einem anderen Oberlandesgericht bewilligen.
(2) Die Richteramtsprüfung soll innerhalb der letzten vier Monate des Ausbildungsdienstes abgelegt werden; eine frühere Ablegung ist nicht zulässig. Die Prüfungstermine sind vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes nach Bedarf zu bestimmen.
Abkürzung
RStDG
Ort und Zeit der Richteramtsprüfung
§ 20. (1) Die Richteramtsprüfung ist in der Regel bei dem Oberlandesgericht abzulegen, für dessen Sprengel der Richteramtsanwärter ernannt ist. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz die Ablegung der Richteramtsprüfung bei einem anderen Oberlandesgericht bewilligen.
(2) Die Richteramtsprüfung soll innerhalb der letzten vier Monate des Ausbildungsdienstes abgelegt werden; eine frühere Ablegung ist nicht zulässig. Die Prüfungstermine sind vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes nach Bedarf zu bestimmen.
Zulassung zur Richteramtsprüfung. Prüfungsurlaub.
§ 21. (1) Um die Zulassung zur Richteramtsprüfung kann der Richteramtsanwärter frühestens drei Monate vor Ablauf des Ausbildungsdienstes ansuchen. Über die Zulassung hat der Präsident des Oberlandesgerichtes zu entscheiden, für dessen Sprengel der Richteramtsanwärter ernannt ist.
(2) Die Zulassung zur Richteramtsprüfung ist zu verweigern, wenn der Bewerber den Ausbildungsdienst nicht mit genügendem Erfolg geleistet hat oder bis zum Prüfungsbeginn nicht in der erforderlichen Dauer geleistet haben wird.
(3) Der zur Richteramtsprüfung zugelassene Richteramtsanwärter hat Anspruch auf einen sechswöchigen Prüfungsurlaub. Der Prüfungsurlaub hat dem Prüfungsbeginn unmittelbar voranzugehen.
Zulassung zur Richteramtsprüfung.
Prüfungsurlaub.
§ 21. (1) Der Richteramtsanwärter kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des vierjährigen Ausbildungsdienstes um die Zulassung zur Richteramtsprüfung ansuchen. Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichtes.
(2) Der zur Richteramtsprüfung zugelassene Richteramtsanwärter hat Anspruch auf einen sechswöchigen Prüfungsurlaub. Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat den Prüfungsurlaub so festzusetzen, daß er nach Wahl des Richteramtsanwärters entweder der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung unmittelbar vorangeht.
Zulassung zur Richteramtsprüfung.
Prüfungsurlaub.
§ 21. (1) Der Richteramtsanwärter kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des vierjährigen Ausbildungsdienstes um die Zulassung zur Richteramtsprüfung ansuchen. Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichtes.
(2) Der zur Richteramtsprüfung zugelassene Richteramtsanwärter hat Anspruch auf einen Prüfungsurlaub zum Selbststudium im Ausmaß von 30 Arbeitstagen. Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat den Prüfungsurlaub so festzusetzen, daß er nach Wahl des Richteramtsanwärters entweder der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung unmittelbar vorangeht.
(3) Soweit das Selbststudium in die Zeit einer Herabsetzung der Auslastung oder einer Teilauslastung fällt, erhöht sich der Anspruch auf die für das Selbststudium vorgesehene Zeit auf die doppelte Anzahl von Arbeitstagen.
Zulassung zur Richteramtsprüfung
Prüfungsurlaub
§ 21. (1) Der Richteramtsanwärter kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des vierjährigen Ausbildungsdienstes um die Zulassung zur Richteramtsprüfung ansuchen. Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichtes.
(2) Der zur Richteramtsprüfung zugelassene Richteramtsanwärter hat Anspruch auf einen Prüfungsurlaub zum Selbststudium im Ausmaß von 30 Arbeitstagen. Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat den Prüfungsurlaub so festzusetzen, daß er nach Wahl des Richteramtsanwärters entweder der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung unmittelbar vorangeht.
(3) Soweit das Selbststudium in die Zeit einer Herabsetzung der Auslastung oder einer Teilauslastung fällt, erhöht sich der Anspruch auf die für das Selbststudium vorgesehene Zeit auf die doppelte Anzahl von Arbeitstagen.
Ergebnis der Richteramtsprüfung.
§ 22. (1) Das Prüfungsergebnis ist mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
ausgezeichnet, bei weit über dem Durchschnitt liegenden, hervorragenden Kenntnissen und Fähigkeiten;
sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;
gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;
nicht genügend, bei unterdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.
(2) Die Prüfungskommissäre haben nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen abzustimmen, der Vorsitzende jedoch als letzter. Die Entscheidung über das Prüfungsergebnis ist mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassen.
(3) Wird über eine Note keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, dann sind die für die jeweils beste Note abgegebenen Stimmen der jeweils schlechteren Note zuzuzählen.
(4) Lautet die Note auf "nicht genügend", dann ist die Prüfung nicht bestanden.
(5) Über die Abstimmung und das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben ist.
(6) Das Prüfungsergebnis ist unmittelbar nach Beendigung der Prüfung vom Vorsitzenden mündlich zu verkünden. Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat über das Prüfungsergebnis dem Kandidaten ein Zeugnis auszustellen.
Ergebnis der Richteramtsprüfung
§ 22. (1) Das Prüfungsergebnis ist mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
ausgezeichnet, bei weit über dem Durchschnitt liegenden, hervorragenden Kenntnissen und Fähigkeiten;
sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;
gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;
nicht genügend, bei unterdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.
(2) Die Prüfungskommissäre haben nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen abzustimmen, der Vorsitzende jedoch als letzter. Die Entscheidung über das Prüfungsergebnis ist mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassen.
(3) Wird über eine Note keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, dann sind die für die jeweils beste Note abgegebenen Stimmen der jeweils schlechteren Note zuzuzählen.
(4) Lautet die Note auf „nicht genügend“, dann ist die Prüfung nicht bestanden.
(5) Über die Abstimmung und das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben ist.
(6) Das Prüfungsergebnis ist unmittelbar nach Beendigung der Prüfung vom Vorsitzenden mündlich zu verkünden. Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat über das Prüfungsergebnis dem Kandidaten ein Zeugnis auszustellen.
Wiederholung der Richteramtsprüfung.
§ 23. (1) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so hat die Prüfungskommission mit absoluter Stimmenmehrheit die Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann. Diese Frist ist mit mindestens sechs Monaten und höchstens einem Jahr festzusetzen und sowohl in der Niederschrift als auch im Zeugnis über das Prüfungsergebnis zu vermerken.
(2) Die Richteramtsprüfung darf nur einmal wiederholt werden. § 21 Abs. 3 ist anzuwenden.
Wiederholung der Richteramtsprüfung.
§ 23. (1) Hat der Richteramtsanwärter die Prüfung nicht bestanden, kann er sie nach Ablauf von sechs Monaten wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.
(2) Der Prüfungsurlaub steht auch für die zu wiederholende Richteramtsprüfung zu.
Wiederholung der Richteramtsprüfung
§ 23. (1) Hat der Richteramtsanwärter die Prüfung nicht bestanden, kann er sie nach Ablauf von sechs Monaten wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.
(2) Der Prüfungsurlaub steht auch für die zu wiederholende Richteramtsprüfung zu.
Gebührenfreiheit der Richteramtsprüfung.
§ 24. Für die Richteramtsprüfung sind keine Gebühren zu entrichten.
Verwendung nach bestandener Richteramtsprüfung.
§ 24. Nach bestandener Richteramtsprüfung hat der Präsident des Oberlandesgerichtes die Verwendung des Richteramtsanwärters so zu bestimmen, daß dieser zu möglichst selbständiger Tätigkeit herangezogen wird; eine Verwendung bei der Finanzprokuratur, beim Rechtsanwalt oder beim Notar ist nicht mehr zulässig.
Verwendung nach bestandener Richteramtsprüfung
§ 24. Nach bestandener Richteramtsprüfung hat der Präsident des Oberlandesgerichtes die Verwendung des Richteramtsanwärters so zu bestimmen, daß dieser zu möglichst selbständiger Tätigkeit herangezogen wird; eine Verwendung bei der Finanzprokuratur, beim Rechtsanwalt oder beim Notar ist nicht mehr zulässig.
Verwendung nach bestandener Richteramtsprüfung
§ 24. (1) Nach bestandener Richteramtsprüfung hat die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes die Verwendung der Richteramtsanwärterin oder des Richteramtsanwärters so zu bestimmen, dass diese oder dieser zu möglichst selbständiger Tätigkeit herangezogen wird.
(2) Selbständige Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind insbesondere
die Heranziehung zur Aufnahme von Anträgen und Ansuchen von Parteien sowie zur Verrichtung des Parteienverkehrs in allen Sparten der Rechtspflege,
die verstärkte Heranziehung zur Durchführung von Einvernahmen im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und
die Durchführung von Einvernahmen in Zivil- und Außerstreitsachen bei Vorliegen des Parteieneinverständnisses.
(3) Die Richteramtsanwärterin oder der Richteramtsanwärter ist bei Besorgung von Aufgaben nach Abs. 1 und 2 an die Weisungen der oder des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richterin oder Richters bzw. der oder des nach der Geschäftseinteilung zuständigen Staatsanwältin oder Staatsanwaltes gebunden.
(4) Von den für Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter vorgesehenen Ausbildungsstationen ist nach bestandener Richteramtsprüfung eine Verwendung bei einer Rechtsanwaltskanzlei oder Notariatskanzlei und der Finanzprokuratur nicht mehr zulässig.
III. ABSCHNITT.
Ernennung zum Richter.
Erste und spätere Planstelle.
§ 25. (1) Der Richter erhält seine erste und jede spätere Planstelle durch Ernennung.
(2) Eine rückwirkende Ernennung ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird, rechtsunwirksam.
(3) Der Richter wird auf Grund eines Bewerbungsgesuches nach Einholung von Besetzungsvorschlägen der Personalsenate ernannt.
(4) Die Ernennung des Richters auf eine andere Planstelle derselben Gehaltsgruppe (Versetzung) bedarf weder eines Bewerbungsgesuches noch der Einholung eines Besetzungsvorschlages der Personalsenate, wenn sie in Vollziehung eines Erkenntnisses des Disziplinargerichtes oder eines Beschlusses nach § 90 dieses Bundesgesetzes erfolgt. Der Bundesminister für Justiz soll jedoch vor Durchführung von Versetzungen innerhalb eines Oberlandesgerichtssprengels ein Gutachten des Personalsenates des Oberlandesgerichtes, in anderen Fällen ein Gutachten des Personalsenates des Obersten Gerichtshofes einholen.
III. ABSCHNITT.
Ernennung zum Richter.
Erste und spätere Planstelle.
§ 25. (1) Der Richter erhält seine erste und jede spätere Planstelle durch Ernennung.
(2) Eine rückwirkende Ernennung ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird, rechtsunwirksam.
(3) Der Richter wird auf Grund eines Bewerbungsgesuches nach Einholung von Besetzungsvorschlägen der Personalsenate ernannt.
(4) Die Ernennung des Richters auf eine andere Planstelle derselben Gehaltsgruppe (Versetzung) bedarf weder eines Bewerbungsgesuches noch der Einholung eines Besetzungsvorschlages der Personalsenate, wenn sie in Vollziehung eines Erkenntnisses des Disziplinargerichtes oder eines Beschlusses nach § 82 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erfolgt. Der Bundesminister für Justiz soll jedoch vor Durchführung von Versetzungen innerhalb eines Oberlandesgerichtssprengels ein Gutachten des Personalsenates des Oberlandesgerichtes, in anderen Fällen ein Gutachten des Personalsenates des Obersten Gerichtshofes einholen.
III. ABSCHNITT.
Ernennung zum Richter.
Erste und spätere Planstelle.
§ 25. (1) Der Richter erhält seine erste und jede spätere Planstelle durch Ernennung.
(2) Eine rückwirkende Ernennung ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird, rechtsunwirksam.
(3) Der Richter wird auf Grund eines Bewerbungsgesuches nach Einholung von Besetzungsvorschlägen der Personalsenate ernannt.
(4) Die Ernennung des Richters auf eine andere Planstelle derselben Gehaltsgruppe (Versetzung) bedarf weder eines Bewerbungsgesuches noch der Einholung eines Besetzungsvorschlages der Personalsenate, wenn sie in Vollziehung eines Erkenntnisses des Disziplinargerichtes oder des Dienstgerichtes erfolgt. Der Bundesminister für Justiz soll jedoch vor Durchführung von Versetzungen innerhalb eines Oberlandesgerichtssprengels ein Gutachten des Personalsenates des Oberlandesgerichtes, in anderen Fällen ein Gutachten des Personalsenates des Obersten Gerichtshofes einholen.
Abkürzung
RStDG
III. ABSCHNITT
Ernennung zum Richter
Erste und spätere Planstelle
§ 25. (1) Der Richter erhält seine erste und jede spätere Planstelle durch Ernennung.
(2) Eine rückwirkende Ernennung ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird, rechtsunwirksam.
(3) Der Richter wird auf Grund eines Bewerbungsgesuches nach Einholung von Besetzungsvorschlägen der Personalsenate ernannt.
(4) Die Ernennung des Richters auf eine andere Planstelle derselben Gehaltsgruppe (Versetzung) bedarf weder eines Bewerbungsgesuches noch der Einholung eines Besetzungsvorschlages der Personalsenate, wenn sie in Vollziehung eines Erkenntnisses des Disziplinargerichtes oder des Dienstgerichtes erfolgt. Der Bundesminister für Justiz soll jedoch vor Durchführung von Versetzungen innerhalb eines Oberlandesgerichtssprengels ein Gutachten des Personalsenates des Oberlandesgerichtes, in anderen Fällen ein Gutachten des Personalsenates des Obersten Gerichtshofes einholen.
Abkürzung
RStDG
III. ABSCHNITT
Ernennung zum Richter
Erste und spätere Planstelle
§ 25. (1) Der Richter erhält seine erste und jede spätere Planstelle durch Ernennung.
(2) Eine rückwirkende Ernennung ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird, rechtsunwirksam.
(3) Der Richter wird auf Grund eines Bewerbungsgesuches nach Einholung von Besetzungsvorschlägen der Personalsenate ernannt.
(4) Die Ernennung des Richters auf eine andere Planstelle derselben Gehaltsgruppe (Versetzung) bedarf weder eines Bewerbungsgesuches noch der Einholung eines Besetzungsvorschlages der Personalsenate, wenn sie in Vollziehung eines Erkenntnisses des Disziplinargerichtes oder des Dienstgerichtes erfolgt. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz soll jedoch vor Durchführung von Versetzungen innerhalb eines Oberlandesgerichtssprengels ein Gutachten des Personalsenates des Oberlandesgerichtes, in anderen Fällen ein Gutachten des Personalsenates des Obersten Gerichtshofes einholen.
Abkürzung
RStDG
III. ABSCHNITT
Ernennung zum Richter
Erste und spätere Planstelle
§ 25. (1) Der Richter erhält seine erste und jede spätere Planstelle durch Ernennung.
(2) Eine rückwirkende Ernennung ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird, rechtsunwirksam.
(3) Der Richter wird auf Grund eines Bewerbungsgesuches nach Einholung von Besetzungsvorschlägen der Personalsenate ernannt.
(4) Die Ernennung des Richters auf eine andere Planstelle derselben Gehaltsgruppe (Versetzung) bedarf weder eines Bewerbungsgesuches noch der Einholung eines Besetzungsvorschlages der Personalsenate, wenn sie in Vollziehung eines Erkenntnisses des Disziplinargerichtes oder des Dienstgerichtes erfolgt. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz soll jedoch vor Durchführung von Versetzungen innerhalb eines Oberlandesgerichtssprengels ein Gutachten des Personalsenates des Oberlandesgerichtes, in anderen Fällen ein Gutachten des Personalsenates des Obersten Gerichtshofes einholen.
Ernennungserfordernisse.
§ 26. (1) Zum Richter kann nur ernannt werden, wer die für den richterlichen Vorbereitungsdienst vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse erfüllt, die Richteramtsprüfung bestanden und eine vierjährige Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst oder in einer der im § 15 genannten Verwendungen zurückgelegt hat. Bei der Berechnung der Dauer der Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst nach bestandener Richteramtsprüfung oder in einer der im § 15 genannten Verwendungen ist die Vorschrift des § 13 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die ordentlichen Professoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen Universität, die für die im § 16 Abs. 4 Z. 1 bis 4 angeführten Fächer ernannt sind, können auch ohne die Erfordernisse nach Abs. 1 zu Richtern ernannt werden.
Ernennungserfordernisse.
§ 26. (1) Zum Richter kann nur ernannt werden, wer die für den richterlichen Vorbereitungsdienst vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse erfüllt, die Richteramtsprüfung bestanden und eine insgesamt vierjährige Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst oder in einer der im § 15 genannten Verwendungen zurückgelegt hat. Bei der Berechnung der Dauer der Rechtspraxis in einer der im § 15 genannten Verwendungen ist § 13 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die ordentlichen Professoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen Universität, die für die im § 16 Abs. 4 Z. 1 bis 4 angeführten Fächer ernannt sind, können auch ohne die Erfordernisse nach Abs. 1 zu Richtern ernannt werden.
Ernennungserfordernisse.
§ 26. (1) Zum Richter kann nur ernannt werden, wer
die für den richterlichen Vorbereitungsdienst vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse erfüllt,
die Richteramtsprüfung bestanden hat und
eine insgesamt vierjährige Rechtspraxis, davon zumindest ein Jahr im richterlichen Vorbereitungsdienst zurückgelegt hat.
(2) Die ordentlichen Professoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen Universität, die für die im § 16 Abs. 4 Z. 1 bis 4 angeführten Fächer ernannt sind, können auch ohne die Erfordernisse nach Abs. 1 zu Richtern ernannt werden.
(3) Vom Erfordernis der einjährigen Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst nach Abs. 1 Z 3 kann der Bundesminister für Justiz Nachsicht erteilen, wenn kein gleichwertiger Mitbewerber aufgetreten ist, der die Ernennungserfordernisse erfüllt.
Ernennungserfordernisse.
§ 26. (1) Zum Richter kann nur ernannt werden, wer
die für den richterlichen Vorbereitungsdienst vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse erfüllt,
die Richteramtsprüfung bestanden hat und
eine insgesamt vierjährige Rechtspraxis, davon zumindest ein Jahr im richterlichen Vorbereitungsdienst zurückgelegt hat.
(2) Die ordentlichen Professoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen Universität, die für die im § 16 Abs. 4 Z. 1 bis 4 angeführten Fächer ernannt sind, können auch ohne die Erfordernisse nach Abs. 1 zu Richtern ernannt werden.
(3) Vom Erfordernis der einjährigen Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst nach Abs. 1 Z 3 kann der Bundesminister für Justiz Nachsicht erteilen, wenn kein gleichwertiger Mitbewerber aufgetreten ist, der die Ernennungserfordernisse erfüllt.
Ernennungserfordernisse.
§ 26. (1) Zum Richter kann nur ernannt werden, wer
die für den richterlichen Vorbereitungsdienst vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse erfüllt,
die Richteramtsprüfung bestanden hat und
eine insgesamt vierjährige Rechtspraxis, davon zumindest ein Jahr im richterlichen Vorbereitungsdienst zurückgelegt hat.
(2) Universitätsprofessoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen Universität, die für die im § 16 Abs. 4 Z 1 bis 4 angeführten Fächer ernannt sind, können auch ohne die Erfordernisse nach Abs. 1 zu Richtern ernannt werden.
(3) Vom Erfordernis der einjährigen Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst nach Abs. 1 Z 3 kann der Bundesminister für Justiz Nachsicht erteilen, wenn kein gleichwertiger Mitbewerber aufgetreten ist, der die Ernennungserfordernisse erfüllt.
Abkürzung
RStDG
Ernennungserfordernisse
§ 26. (1) Zum Richter kann nur ernannt werden, wer
die für den richterlichen Vorbereitungsdienst vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse erfüllt,
die Richteramtsprüfung bestanden hat und
eine insgesamt vierjährige Rechtspraxis, davon zumindest ein Jahr im richterlichen Vorbereitungsdienst zurückgelegt hat.
Die restliche Zeit der Rechtspraxis kann in jeder der im § 15 genannten Verwendungen zurückgelegt worden sein. Bei der Berechnung der Dauer der außerhalb des Ausbildungsdienstes zurückgelegten Rechtspraxis ist § 13 anzuwenden.
(2) Universitätsprofessoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen Universität, die für die im § 16 Abs. 4 Z 1 bis 4 angeführten Fächer ernannt sind, können auch ohne die Erfordernisse nach Abs. 1 zu Richtern ernannt werden.
(3) Vom Erfordernis der einjährigen Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst nach Abs. 1 Z 3 kann der Bundesminister für Justiz Nachsicht erteilen, wenn kein gleichwertiger Mitbewerber aufgetreten ist, der die Ernennungserfordernisse erfüllt.
Abkürzung
RStDG
Ernennungserfordernisse
§ 26. (1) Zum Richter kann nur ernannt werden, wer
die für den richterlichen Vorbereitungsdienst vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse erfüllt,
die Richteramtsprüfung bestanden hat und
eine insgesamt vierjährige Rechtspraxis, davon zumindest ein Jahr im richterlichen Vorbereitungsdienst zurückgelegt hat.
Die restliche Zeit der Rechtspraxis kann in jeder der im § 15 genannten Verwendungen zurückgelegt worden sein. Bei der Berechnung der Dauer der außerhalb des Ausbildungsdienstes zurückgelegten Rechtspraxis ist § 13 anzuwenden.
(2) Universitätsprofessoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen Universität, die für die im § 16 Abs. 4 Z 1 bis 4 angeführten Fächer ernannt sind, können auch ohne die Erfordernisse nach Abs. 1 zu Richtern ernannt werden.
(3) Vom Erfordernis der einjährigen Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst nach Abs. 1 Z 3 kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Nachsicht erteilen, wenn kein gleichwertiger Mitbewerber aufgetreten ist, der die Ernennungserfordernisse erfüllt.
Abkürzung
RStDG
Ernennungserfordernisse
§ 26. (1) Zum Richter kann nur ernannt werden, wer
die für den richterlichen Vorbereitungsdienst vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse erfüllt,
die Richteramtsprüfung bestanden hat und
eine insgesamt vierjährige Rechtspraxis, davon zumindest ein Jahr im richterlichen Vorbereitungsdienst zurückgelegt hat.
Die restliche Zeit der Rechtspraxis kann in jeder der im § 15 genannten Verwendungen zurückgelegt worden sein. Bei der Berechnung der Dauer der außerhalb des Ausbildungsdienstes zurückgelegten Rechtspraxis ist § 13 anzuwenden.
(2) Universitätsprofessoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen Universität, die für die im § 16 Abs. 4 Z 1 bis 4 angeführten Fächer ernannt sind, können auch ohne die Erfordernisse nach Abs. 1 zu Richtern ernannt werden.
(3) Vom Erfordernis der einjährigen Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst nach Abs. 1 Z 3 kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz Nachsicht erteilen, wenn kein gleichwertiger Mitbewerber aufgetreten ist, der die Ernennungserfordernisse erfüllt.
Abkürzung
RStDG
Ernennungserfordernisse
§ 26. (1) Zum Richter kann nur ernannt werden, wer
die für den richterlichen Vorbereitungsdienst vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse erfüllt,
die Richteramtsprüfung bestanden hat und
eine insgesamt vierjährige Rechtspraxis, davon zumindest ein Jahr im richterlichen Vorbereitungsdienst zurückgelegt hat.
Bei der Berechnung der Dauer der außerhalb des Ausbildungsdienstes zurückgelegten Rechtspraxis ist § 13 anzuwenden.
(2) Universitätsprofessoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen Universität, die für die im § 16 Abs. 4 Z 1 bis 4 angeführten Fächer ernannt sind, können auch ohne die Erfordernisse nach Abs. 1 zu Richtern ernannt werden.
(3) Vom Erfordernis der einjährigen Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst nach Abs. 1 Z 3 kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz Nachsicht erteilen, wenn kein gleichwertiger Mitbewerber aufgetreten ist, der die Ernennungserfordernisse erfüllt.
Ernennungsdekret
§ 27. Über jede Ernennung ist ein Dekret auszufertigen, in dem die Planstelle und die Gehaltsgruppe anzugeben sind.
Beginn des Dienstverhältnisses und Dienstantritt.
§ 28. (1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Republik Österreich beginnt mit dem Tag der Zustellung des Ernennungs(Aufnahme)dekretes, es sei denn, daß in diesem ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(2) Der Dienst ist an dem im Dekret bezeichneten Tag und, wenn kein Tag angegeben ist, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Dekretes anzutreten. Im Fall eines Verzuges tritt die Aufnahme außer Kraft, wenn das Säumnis nicht binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen ausreichend gerechtfertigt wird.
Beginn des Dienstverhältnisses und Dienstantritt.
§ 28. (1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Republik Österreich beginnt mit dem Tag der Zustellung des Ernennungs(Aufnahme)dekretes, es sei denn, daß in diesem ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(2) Der Dienst ist an dem im Dekret bezeichneten Tag und, wenn kein Tag angegeben ist, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Dekretes anzutreten. Im Fall eines Verzuges tritt die Aufnahme außer Kraft, wenn die Säumnis nicht binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen ausreichend gerechtfertigt wird.
Beginn des Dienstverhältnisses und Dienstantritt
§ 28. (1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Republik Österreich beginnt mit dem Tag der Zustellung des Ernennungs(Aufnahme)dekretes, es sei denn, daß in diesem ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(2) Der Dienst ist an dem im Dekret bezeichneten Tag und, wenn kein Tag angegeben ist, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Dekretes anzutreten. Im Fall eines Verzuges tritt die Aufnahme außer Kraft, wenn die Säumnis nicht binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen ausreichend gerechtfertigt wird.
Diensteid des Richters.
§ 29. (1) Der Richter hat bei Antritt seiner ersten Planstelle folgenden Diensteid zu leisten:
Ich schwöre, daß ich die Verfassung und die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik Österreich stellen werde.
(2) Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:
der Präsident des Oberlandesgerichtes hinsichtlich der ihm unterstellten Richter der Bezirksgerichte, der Gerichtshöfe erster Instanz und des Oberlandesgerichtes;
der Präsident des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Richter dieses Gerichtshofes mit Ausnahme der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes;
der Bundespräsident hinsichtlich der übrigen Richter.
Diensteid des Richters.
§ 29. (1) Der Richter hat bei Antritt seiner ersten Planstelle folgenden Diensteid zu leisten:
Ich schwöre, daß ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.
(2) Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:
der Präsident des Oberlandesgerichtes hinsichtlich der ihm unterstellten Richter der Bezirksgerichte, der Gerichtshöfe erster Instanz und des Oberlandesgerichtes;
der Präsident des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Richter dieses Gerichtshofes mit Ausnahme der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes;
der Bundespräsident hinsichtlich der übrigen Richter.
Diensteid des Richters
§ 29. (1) Der Richter hat bei Antritt seiner ersten Planstelle folgenden Diensteid zu leisten:
Ich schwöre, daß ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.
(2) Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:
der Präsident des Oberlandesgerichtes hinsichtlich der ihm unterstellten Richter der Bezirksgerichte, der Gerichtshöfe erster Instanz und des Oberlandesgerichtes;
der Präsident des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Richter dieses Gerichtshofes mit Ausnahme der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes;
der Bundespräsident hinsichtlich der übrigen Richter.
Ausschreibung der Planstellen.
§ 30. (1) Jede zu besetzende Planstelle ist auszuschreiben, mehrere gleichartige Planstellen können gemeinsam ausgeschrieben werden. Mit der Ausschreibung einer Planstelle kann die Ausschreibung der durch die Besetzung dieser Planstelle allenfalls freiwerdenden Planstelle (Folgeposten) verbunden werden.
(2) Die Planstellen des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes und der Präsidenten der Oberlandesgerichte sind vom Bundesministerium für Justiz auszuschreiben. Mit seiner Ermächtigung sind die anderen Planstellen des Obersten Gerichtshofes vom Präsidenten dieses Gerichtshofes, alle übrigen Planstellen vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel die Planstelle zu besetzen ist, auszuschreiben.
(3) Die Ausschreibung ist mindestens einmal im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.
Ausschreibung der Planstellen.
§ 30. (1) Jede zu besetzende Planstelle ist auszuschreiben, mehrere gleichartige Planstellen können gemeinsam ausgeschrieben werden. Mit der Ausschreibung einer Planstelle kann die Ausschreibung der durch die Besetzung dieser Planstelle allenfalls freiwerdenden Planstelle (Folgeposten) verbunden werden.
(2) Die Planstellen des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes und der Präsidenten der Oberlandesgerichte sind vom Bundesministerium für Justiz auszuschreiben. Mit seiner Ermächtigung sind die anderen Planstellen des Obersten Gerichtshofes vom Präsidenten dieses Gerichtshofes, alle übrigen Planstellen vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel die Planstelle zu besetzen ist, auszuschreiben.
(3) Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu veröffentlichen.
Ausschreibung der Planstellen
§ 30. (1) Jede zu besetzende Planstelle ist auszuschreiben, mehrere gleichartige Planstellen können gemeinsam ausgeschrieben werden. Mit der Ausschreibung einer Planstelle kann die Ausschreibung der durch die Besetzung dieser Planstelle allenfalls freiwerdenden Planstelle (Folgeposten) verbunden werden.
(2) Die Planstellen des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes und der Präsidenten der Oberlandesgerichte sind vom Bundesministerium für Justiz auszuschreiben. Mit seiner Ermächtigung sind die anderen Planstellen des Obersten Gerichtshofes vom Präsidenten dieses Gerichtshofes, alle übrigen Planstellen vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel die Planstelle zu besetzen ist, auszuschreiben.
(3) Die Ausschreibung ist im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.
Abkürzung
RStDG
Ausschreibung der Planstellen
§ 30. (1) Jede zu besetzende Planstelle ist auszuschreiben, mehrere gleichartige Planstellen können gemeinsam ausgeschrieben werden. Mit der Ausschreibung einer Planstelle kann die Ausschreibung der durch die Besetzung dieser Planstelle allenfalls freiwerdenden Planstelle (Folgeposten) verbunden werden.
(2) Die Planstellen des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes und der Präsidenten der Oberlandesgerichte sind vom Bundesministerium für Justiz auszuschreiben. Mit seiner Ermächtigung sind die anderen Planstellen des Obersten Gerichtshofes vom Präsidenten dieses Gerichtshofes, alle übrigen Planstellen vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel die Planstelle zu besetzen ist, auszuschreiben.
(3) Die Ausschreibung ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
Abkürzung
RStDG
Ausschreibung der Planstellen
§ 30. (1) Jede zu besetzende Planstelle ist auszuschreiben, mehrere gleichartige Planstellen können gemeinsam ausgeschrieben werden. Mit der Ausschreibung einer Planstelle kann die Ausschreibung der durch die Besetzung dieser Planstelle allenfalls freiwerdenden Planstelle (Folgeposten) verbunden werden.
(2) Die Planstellen des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes und der Präsidenten der Oberlandesgerichte sind vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auszuschreiben. Mit seiner Ermächtigung sind die anderen Planstellen des Obersten Gerichtshofes vom Präsidenten dieses Gerichtshofes, alle übrigen Planstellen vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel die Planstelle zu besetzen ist, auszuschreiben.
(3) Die Ausschreibung ist auf der beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
Abkürzung
RStDG
Ausschreibung der Planstellen
§ 30. (1) Jede zu besetzende Planstelle ist auszuschreiben, mehrere gleichartige Planstellen können gemeinsam ausgeschrieben werden. Mit der Ausschreibung einer Planstelle kann die Ausschreibung der durch die Besetzung dieser Planstelle allenfalls freiwerdenden Planstelle (Folgeposten) verbunden werden.
(2) Die Planstellen des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes und der Präsidenten der Oberlandesgerichte sind vom Bundesministerium für Justiz auszuschreiben. Mit seiner Ermächtigung sind die anderen Planstellen des Obersten Gerichtshofes vom Präsidenten dieses Gerichtshofes, alle übrigen Planstellen vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel die Planstelle zu besetzen ist, auszuschreiben.
(3) Die Ausschreibung ist auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
Abkürzung
RStDG
Ausschreibung der Planstellen
§ 30. (1) Jede zu besetzende Planstelle ist auszuschreiben, mehrere gleichartige Planstellen können gemeinsam ausgeschrieben werden. Mit der Ausschreibung einer Planstelle kann die Ausschreibung der durch die Besetzung dieser Planstelle allenfalls freiwerdenden Planstelle (Folgeposten) verbunden werden.
(2) Die Planstellen des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes und der Präsidenten der Oberlandesgerichte sind vom Bundesministerium für Justiz auszuschreiben. Mit seiner Ermächtigung sind die anderen Planstellen des Obersten Gerichtshofes vom Präsidenten dieses Gerichtshofes, alle übrigen Planstellen vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel die Planstelle zu besetzen ist, auszuschreiben.
(3) Die Ausschreibung ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
Bewerbungsgesuche.
§ 31. (1) Zur Überreichung der Bewerbungsgesuche ist ein Termin zu setzen, der vier Wochen nach der letzten Veröffentlichung der Ausschreibung liegen soll.
(2) Richter, Staatsanwälte und Richteramtsanwärter haben ihrem Bewerbungsgesuch einen Standesbogen anzuschließen. Andere Bewerber haben die Aufnahmeerfordernisse für die Ernennung zum Richter nachzuweisen.
(3) Die Bewerbungsgesuche sind im Dienstweg an den Präsidenten des Gerichtshofes zu richten, dessen Personalsenat zur Erstattung des ersten Besetzungsvorschlages zuständig ist. Bewerbungsgesuche um die Planstellen des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes sind an das Bundesministerium für Justiz zu richten.
Bewerbungsgesuche.
§ 31. (1) Zur Einbringung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, deren Ende mit dem Ablauf eines Kalendertages festzulegen ist, der vier Wochen nach der Veröffentlichung der Ausschreibung liegen soll. Die Ausschreibungsfrist darf zwei Wochen nicht unterschreiten. Wird innerhalb der Bewerbungsfrist kein Bewerbungsgesuch eingebracht, verlängert sich die Bewerbungsfrist um zwei Wochen (Nachfrist).
(2) Richter, Staatsanwälte und Richteramtsanwärter haben ihrem Bewerbungsgesuch einen Standesbogen anzuschließen. Andere Bewerber haben die Aufnahmeerfordernisse für die Ernennung zum Richter nachzuweisen.
(3) Die Bewerbungsgesuche sind im Dienstweg an den Präsidenten des Gerichtshofes zu richten, dessen Personalsenat zur Erstattung des ersten Besetzungsvorschlages zuständig ist. Bewerbungsgesuche um die Planstellen des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes sind an das Bundesministerium für Justiz zu richten.
Abkürzung
RStDG
Bewerbungsgesuche
§ 31. (1) Zur Einbringung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, deren Ende mit dem Ablauf eines Kalendertages festzulegen ist, der vier Wochen nach der Veröffentlichung der Ausschreibung liegen soll. Die Ausschreibungsfrist darf zwei Wochen nicht unterschreiten. Wird innerhalb der Bewerbungsfrist kein Bewerbungsgesuch eingebracht, verlängert sich die Bewerbungsfrist um zwei Wochen (Nachfrist).
(2) Richter, Staatsanwälte und Richteramtsanwärter haben ihrem Bewerbungsgesuch einen Standesbogen anzuschließen. Andere Bewerber haben die Aufnahmeerfordernisse für die Ernennung zum Richter nachzuweisen.
(3) Die Bewerbungsgesuche sind im Dienstweg an den Präsidenten des Gerichtshofes zu richten, dessen Personalsenat zur Erstattung des ersten Besetzungsvorschlages zuständig ist. Bewerbungsgesuche um die Planstellen des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes sind an das Bundesministerium für Justiz zu richten.
Abkürzung
RStDG
Bewerbungsgesuche
§ 31. (1) Zur Einbringung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, deren Ende mit dem Ablauf eines Kalendertages festzulegen ist, der vier Wochen nach der Veröffentlichung der Ausschreibung liegen soll. Die Ausschreibungsfrist darf zwei Wochen nicht unterschreiten. Wird innerhalb der Bewerbungsfrist kein Bewerbungsgesuch eingebracht, verlängert sich die Bewerbungsfrist um zwei Wochen (Nachfrist).
(2) Richter, Staatsanwälte und Richteramtsanwärter haben ihrem Bewerbungsgesuch einen Standesbogen anzuschließen. Andere Bewerber haben die Aufnahmeerfordernisse für die Ernennung zum Richter nachzuweisen.
(3) Die Bewerbungsgesuche sind im Dienstweg an den Präsidenten des Gerichtshofes zu richten, dessen Personalsenat zur Erstattung des ersten Besetzungsvorschlages zuständig ist. Bewerbungsgesuche um die Planstellen des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes sind an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu richten.
Abkürzung
RStDG
Bewerbungsgesuche
§ 31. (1) Zur Einbringung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, deren Ende mit dem Ablauf eines Kalendertages festzulegen ist, der vier Wochen nach der Veröffentlichung der Ausschreibung liegen soll. Die Ausschreibungsfrist darf zwei Wochen nicht unterschreiten. Wird innerhalb der Bewerbungsfrist kein Bewerbungsgesuch eingebracht, verlängert sich die Bewerbungsfrist um zwei Wochen (Nachfrist).
(2) Richter, Staatsanwälte und Richteramtsanwärter haben ihrem Bewerbungsgesuch einen Standesbogen anzuschließen. Andere Bewerber haben die Aufnahmeerfordernisse für die Ernennung zum Richter nachzuweisen.
(3) Die Bewerbungsgesuche sind im Dienstweg an den Präsidenten des Gerichtshofes zu richten, dessen Personalsenat zur Erstattung des ersten Besetzungsvorschlages zuständig ist. Bewerbungsgesuche um die Planstellen des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes sind an das Bundesministerium für Justiz zu richten.
Besetzungsvorschläge.
§ 32. (1) Für die Planstellen bei den Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz, mit Ausnahme der Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten, hat der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel oder bei dem die Planstelle besetzt werden soll, einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist an das übergeordnete Oberlandesgericht weiterzuleiten, dessen Personalsenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.
(2) Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz und für die Planstellen bei den Oberlandesgerichten mit Ausnahme der Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten hat der Personalsenat des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel oder bei dem die Planstelle zu besetzen ist, einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist an den Obersten Gerichtshof weiterzuleiten, dessen Personalsenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 1 BG, BGBl. Nr. 90/1980)
(4) Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Oberlandesgerichte und für die Planstellen beim Obersten Gerichtshof, ausgenommen die der Vizepräsidenten und des Präsidenten, ist ein Besetzungsvorschlag vom Personalsenat des Obersten Gerichtshofes zu erstatten und an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.
(5) Jeder Besetzungsvorschlag ist ohne Verzug zu erstatten und weiterzuleiten.
(6) Verspätet überreichte Bewerbungsgesuche sind bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen so lange zu berücksichtigen, als der erstberufene Personalsenat den Besetzungsvorschlag nicht beschlossen hat.
Besetzungsvorschläge.
§ 32. (1) Für die Planstellen bei den Bezirksgerichten und beim Gerichtshof erster Instanz, mit Ausnahme der Planstellen der (des) Vizepräsidenten und des Präsidenten, hat der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist dem Oberlandesgericht vorzulegen, dessen Außensenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.
(2) Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz und für die Planstellen beim Oberlandesgericht, mit Ausnahme der Planstellen des Vizepräsidenten und des Präsidenten, hat der Personalsenat des Oberlandesgerichtes einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, dessen Außensenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 1 BG, BGBl. Nr. 90/1980)
(4) Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Oberlandesgerichte und für die Planstellen beim Obersten Gerichtshof, ausgenommen die der Vizepräsidenten und des Präsidenten, ist ein Besetzungsvorschlag vom Personalsenat des Obersten Gerichtshofes zu erstatten und an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.
(5) Jeder Besetzungsvorschlag ist ohne Verzug zu erstatten und weiterzuleiten.
(6) Bewerbungsgesuche, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist oder im Fall des § 31 Abs. 1 nach Ablauf der Nachfrist eingebracht werden, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Besetzungsvorschläge.
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