Bundesgesetz vom 15. Juli 1965 über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer (Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1982-02-01
Letzte Aktualisierung 2026-04-24
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 193
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

BLVG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an Schulen, mit Ausnahme der Hochschulen, Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste, sowie an Schülerheimen Anwendung.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner über die im Abs. 1 genannten Bundeslehrer hinaus auf Personen anzuwenden, die an den unter Abs. 1 fallenden Schulen im Unterricht verwendet werden.

(3) Dieses Bundesgesetz findet überdies auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer), die an Schulen im Ausland - mit Ausnahme der Hochschulen - sowie an Schülerheimen im Ausland verwendet werden, Anwendung.

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an Schulen, mit Ausnahme der Universitäten und Universitäten der Künste, sowie an Schülerheimen Anwendung.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner über die im Abs. 1 genannten Bundeslehrer hinaus auf Personen anzuwenden, die an den unter Abs. 1 fallenden Schulen im Unterricht verwendet werden.

(3) Dieses Bundesgesetz findet überdies auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer), die an Schulen im Ausland - mit Ausnahme der Universitäten - sowie an Schülerheimen im Ausland verwendet werden, Anwendung.

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an Schulen und Pädagogischen Hochschulen sowie an Schülerheimen Anwendung.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner über die im Abs. 1 genannten Bundeslehrer hinaus auf Personen anzuwenden, die an den unter Abs. 1 fallenden Schulen im Unterricht verwendet werden.

(3) Dieses Bundesgesetz findet überdies auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer), die an Schulen im Ausland - mit Ausnahme der Universitäten - sowie an Schülerheimen im Ausland verwendet werden, Anwendung.

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an Schulen und an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen sowie an Schülerheimen Anwendung.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner über die im Abs. 1 genannten Bundeslehrer hinaus auf Personen anzuwenden, die an den unter Abs. 1 fallenden Schulen im Unterricht verwendet werden.

(3) Dieses Bundesgesetz findet überdies auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer), die an Schulen im Ausland mit Ausnahme der Universitäten sowie an Schülerheimen im Ausland verwendet werden, Anwendung.

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an Schulen und an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen sowie an Schülerheimen Anwendung.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner über die im Abs. 1 genannten Bundeslehrer hinaus auf Personen anzuwenden, die an den unter Abs. 1 fallenden Schulen im Unterricht verwendet werden, sofern sie nicht dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehören.

(3) Dieses Bundesgesetz findet überdies auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer), die an Schulen im Ausland mit Ausnahme der Universitäten sowie an Schülerheimen im Ausland verwendet werden, Anwendung.

Ausmaß der Lehrverpflichtung

§ 2. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (Erzieher) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:

```

1.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe I (Anlage 1) ................................... 1,167

```

2.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe II (Anlage 2) .................................. 1,105

```

3.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe III (Anlage 3) ................................. 1,050

```

4.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe IV (Anlage 4) .................................. 0,913

```

5.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe IVa (Anlage 4a) ................................ 0,955

```

6.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe IVb (Anlage 4b) ................................ 0,977

```

7.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe V (Anlage 5) ................................... 0,875

```

8.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe Va (Anlage 5a) ................................. 0,825

```

9.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe VI (Anlage 6) .................................. 0,75.

(2) Die Unterrichtsstunden der Lehrer der Verwendungsgruppe L PA sind auf die Lehrverpflichtung mit 1,290 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.

(3) Für die Betreuung von Lehrbesuchen, Lehrübungen und Lehrbesprechungen in dem im Rahmen der Lehrpläne der Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien vorgesehenen Umfang gebührt je tatsächlich gehaltener Unterrichtsstunde

1.

Lehrern der Verwendungsgruppe L PA eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,290 Werteinheiten,

2.

Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,050 Werteinheiten,

(4) Die Unterrichtsstunden der Lehrer an Übungsschulen entsprechen der Lehrverpflichtungsgruppe III. Die Teilnahme dieser Lehrer an Lehrbesuchen, Lehrübungen und Lehrbesprechungen ist dem Unterricht an diesen Übungsschulen gleichzuhalten.

(5) Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und an den Berufsschulen des Bundes im Bereich der Justizanstalten gelten die Bestimmungen des LDG 1984, BGBl. Nr. 302, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Berufsschullehrer.

(6) Die Unterrichtsstunden der Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und am Bundes-Taubstummeninstitut in Wien sind mit einer Werteinheit von eins anzurechnen; für Lehrer, die praktischen Unterricht im Korbflechten und Bürstenmachen erteilen, gelten jedoch die Werteinheiten der Lehrverpflichtungsgruppe VI.

(7) Die Beschäftigungsstunden der Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen und Horterzieherinnen an Übungskindergärten, Übungs-Sonderkindergärten und Übungshorten sind je Beschäftigungsstunde mit 0,875 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(8) Die Lehrer sind nach Möglichkeit im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.

Ausmaß der Lehrverpflichtung

§ 2. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (Erzieher) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:

```

1.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe I (Anlage 1) ................................... 1,167

```

2.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe II (Anlage 2) .................................. 1,105

```

3.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe III (Anlage 3) ................................. 1,050

```

4.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe IV (Anlage 4) .................................. 0,913

```

5.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe IVa (Anlage 4a) ................................ 0,955

```

6.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe IVb (Anlage 4b) ................................ 0,977

```

7.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe V (Anlage 5) ................................... 0,875

```

8.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe Va (Anlage 5a) ................................. 0,825

```

9.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe VI (Anlage 6) .................................. 0,75.

(2) Die Unterrichtsstunden der Lehrer der Verwendungsgruppe L PA sind auf die Lehrverpflichtung mit 1,290 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.

(3) Für die Betreuung von Lehrbesuchen, Lehrübungen und Lehrbesprechungen in dem im Rahmen der Lehrpläne der Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien vorgesehenen Umfang gebührt je tatsächlich gehaltener Unterrichtsstunde

1.

Lehrern der Verwendungsgruppe L PA eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,290 Werteinheiten,

2.

Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,050 Werteinheiten,

(4) Die Unterrichtsstunden der Lehrer an Übungsschulen entsprechen der Lehrverpflichtungsgruppe III. Die Teilnahme dieser Lehrer an Lehrbesuchen, Lehrübungen und Lehrbesprechungen ist dem Unterricht an diesen Übungsschulen gleichzuhalten.

(5) Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und an den Berufsschulen des Bundes im Bereich der Justizanstalten gelten die Bestimmungen des LDG 1984, BGBl. Nr. 302, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Berufsschullehrer.

(6) Die Unterrichtsstunden der Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sind mit einer Werteinheit von eins anzurechnen; für Lehrer, die praktischen Unterricht im Korbflechten und Bürstenmachen erteilen, gelten jedoch die Werteinheiten der Lehrverpflichtungsgruppe VI.

(7) Die Beschäftigungsstunden der Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen und Horterzieherinnen an Übungskindergärten, Übungs-Sonderkindergärten und Übungshorten sind je Beschäftigungsstunde mit 0,875 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(8) Die Lehrer sind nach Möglichkeit im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.

Ausmaß der Lehrverpflichtung

§ 2. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (Erzieher) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:

```

1.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe I (Anlage 1) ................................... 1,167

```

2.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe II (Anlage 2) .................................. 1,105

```

3.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe III (Anlage 3) ................................. 1,050

```

4.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe IV (Anlage 4) .................................. 0,913

```

5.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe IVa (Anlage 4a) ................................ 0,955

```

6.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe IVb (Anlage 4b) ................................ 0,977

```

7.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe V (Anlage 5) ................................... 0,875

```

8.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe Va (Anlage 5a) ................................. 0,825

```

9.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe VI (Anlage 6) .................................. 0,75.

(2) Die Unterrichtsstunden der Lehrer der Verwendungsgruppe L PA sind auf die Lehrverpflichtung mit 1,290 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.

(3) Für die Betreuung von Lehrbesuchen, Lehrübungen und Lehrbesprechungen in dem im Rahmen der Lehrpläne der Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien vorgesehenen Umfang gebührt je tatsächlich gehaltener Unterrichtsstunde

1.

Lehrern der Verwendungsgruppe L PA eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,290 Werteinheiten,

2.

Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,050 Werteinheiten,

(4) Die Unterrichtsstunden der Lehrer an Übungsschulen entsprechen der Lehrverpflichtungsgruppe III. Die Teilnahme dieser Lehrer an Lehrbesuchen, Lehrübungen und Lehrbesprechungen ist dem Unterricht an diesen Übungsschulen gleichzuhalten.

(5) Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und an den Berufsschulen des Bundes im Bereich der Justizanstalten gelten die Bestimmungen des LDG 1984, BGBl. Nr. 302, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Berufsschullehrer.

(6) Die Unterrichtsstunden der Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sind mit einer Werteinheit von eins anzurechnen; für Lehrer, die praktischen Unterricht im Korbflechten und Bürstenmachen erteilen, gelten jedoch die Werteinheiten der Lehrverpflichtungsgruppe VI.

(7) Die Beschäftigungsstunden der Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen und Horterzieherinnen an Übungskindergärten, Übungs-Sonderkindergärten und Übungshorten sind je Beschäftigungsstunde mit 0,875 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(8) Die Lehrer sind nach Möglichkeit im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.

(9) Im Rahmen der Supplierreserve einer Übungsschule tätige Lehrer haben abwesende Lehrer der Übungsschule zu vertreten, soweit nicht der Abteilungsvorstand für die Übungsschule zur Vertretung verpflichtet ist (§ 3 Abs. 7 zweiter Satz). Wird der Lehrer nicht in dem Ausmaß zur Vertretung herangezogen, das dem Prozentsatz seiner Lehrverpflichtung entspricht, mit dem er der Supplierreserve zugewiesen ist, hat er in dem auf diesen Prozentsatz fehlenden Ausmaß seiner Arbeitszeit im Rahmen der Ausbildungsorganisation, primär an der Organisation der schulpraktischen Ausbildung, mitzuarbeiten. Diese Mitarbeit ist dabei für je zwei tatsächlich aufgewendete Arbeitsstunden mit einer Werteinheit auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(10) Die Bildung einer Supplierreserve an Übungsschulen im Sinne des Abs. 9 ist, soweit es die Aufrechterhaltung des übungsschulmäßigen Unterrichtes zwingend erfordert, bis zu jener Zahl von Werteinheiten zulässig, die sich ergibt aus

1.

7% der an der Übungsvolksschule oder 6% der an der Übungshauptschule für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Werteinheiten und

2.

2,00 Werteinheiten bei bis zu 50 Studierenden, 2,75 Werteinheiten bei 51 bis 100 Studierenden, 3,50 Werteinheiten bei 101 bis 150 Studierenden, 4,25 Werteinheiten bei 151 bis 200 Studierenden, 5,00 Werteinheiten bei 201 bis 250 Studierenden, 5,75 Werteinheiten bei 251 bis 300 Studierenden und 6,50 Werteinheiten bei über 300 Studierenden des betreffenden Studienganges, die im jeweiligen Studienjahr eine schulpraktische Ausbildung absolvieren.

(11) Die Bildung der Supplierreserve an Übungsschulen hat in der Weise zu erfolgen, daß jeweils ein Prozentsatz der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer der Supplierreserve zugewiesen wird. Werteinheiten gemäß Abs. 10 Z 1 sind, sofern nicht § 3 Abs. 7 zweiter Satz anzuwenden ist, vorrangig für Supplierungen an der Übungsschule zu verwenden.

Ausmaß der Lehrverpflichtung

§ 2. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (Erzieher) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:

```

1.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe I (Anlage 1) ................................... 1,167

```

2.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe II (Anlage 2) .................................. 1,105

```

3.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe III (Anlage 3) ................................. 1,050

```

4.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe IV (Anlage 4) .................................. 0,913

```

5.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe IVa (Anlage 4a) ................................ 0,955

```

6.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe IVb (Anlage 4b) ................................ 0,977

```

7.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe V (Anlage 5) ................................... 0,875

```

8.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe Va (Anlage 5a) ................................. 0,825

```

9.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe VI (Anlage 6) .................................. 0,75.

(2) Die Unterrichtsstunden der Lehrer der Verwendungsgruppe L PA sind auf die Lehrverpflichtung mit 1,290 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.

(3) Für die Betreuung von Lehrbesuchen, Lehrübungen und Lehrbesprechungen in dem im Rahmen der Lehrpläne der Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien vorgesehenen Umfang gebührt je tatsächlich gehaltener Unterrichtsstunde

1.

Lehrern der Verwendungsgruppe L PA eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,290 Werteinheiten,

2.

Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,050 Werteinheiten,

(4) Die Unterrichtsstunden der Lehrer an Übungsschulen entsprechen der Lehrverpflichtungsgruppe III. Die Teilnahme dieser Lehrer an Lehrbesuchen, Lehrübungen und Lehrbesprechungen ist dem Unterricht an diesen Übungsschulen gleichzuhalten.

(5) Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und an den Berufsschulen des Bundes im Bereich der Justizanstalten gelten die Bestimmungen des LDG 1984, BGBl. Nr. 302, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Berufsschullehrer.

(6) Die Unterrichtsstunden der Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sind mit einer Werteinheit von eins anzurechnen; für Lehrer, die praktischen Unterricht im Korbflechten und Bürstenmachen erteilen, gelten jedoch die Werteinheiten der Lehrverpflichtungsgruppe VI.

(7) Die Beschäftigungsstunden der Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen und Horterzieherinnen an Übungskindergärten, Übungs-Sonderkindergärten und Übungshorten sind je Beschäftigungsstunde mit 0,875 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(8) Die Lehrer sind nach Möglichkeit im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.

(9) Im Rahmen der Supplierreserve einer Übungsschule tätige Lehrer haben abwesende Lehrer der Übungsschule zu vertreten, soweit nicht der Abteilungsvorstand für die Übungsschule zur Vertretung verpflichtet ist (§ 3 Abs. 7 zweiter Satz). Wird der Lehrer nicht in dem Ausmaß zur Vertretung herangezogen, das dem Prozentsatz seiner Lehrverpflichtung entspricht, mit dem er der Supplierreserve zugewiesen ist, hat er in dem auf diesen Prozentsatz fehlenden Ausmaß seiner Arbeitszeit im Rahmen der Ausbildungsorganisation, primär an der Organisation der schulpraktischen Ausbildung, mitzuarbeiten. Diese Mitarbeit ist dabei für je zwei tatsächlich aufgewendete Arbeitsstunden mit einer Werteinheit auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(10) Die Bildung einer Supplierreserve an Übungsschulen im Sinne des Abs. 9 ist, soweit es die Aufrechterhaltung des übungsschulmäßigen Unterrichtes zwingend erfordert, bis zu jener Zahl von Werteinheiten zulässig, die sich ergibt aus

1.

7% der an der Übungsvolksschule oder 6% der an der Übungshauptschule für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Werteinheiten und

2.

2,00 Werteinheiten bei bis zu 50 Studierenden, 2,75 Werteinheiten bei 51 bis 100 Studierenden, 3,50 Werteinheiten bei 101 bis 150 Studierenden, 4,25 Werteinheiten bei 151 bis 200 Studierenden, 5,00 Werteinheiten bei 201 bis 250 Studierenden, 5,75 Werteinheiten bei 251 bis 300 Studierenden und 6,50 Werteinheiten bei über 300 Studierenden des betreffenden Studienganges, die im jeweiligen Studienjahr eine schulpraktische Ausbildung absolvieren.

(11) Die Bildung der Supplierreserve an Übungsschulen hat in der Weise zu erfolgen, daß jeweils ein Prozentsatz der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer der Supplierreserve zugewiesen wird. Werteinheiten gemäß Abs. 10 Z 1 sind, sofern nicht § 3 Abs. 7 zweiter Satz anzuwenden ist, vorrangig für Supplierungen an der Übungsschule zu verwenden.

(12) Wenn das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan entsprechend ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird, reduziert oder erhöht sich die gesetzlich vorgeschriebene wöchentliche Lehrverpflichtung um das Ausmaß von Wochenstunden, das der durch die Blockung bedingten Verschiebung der jeweiligen Wochenstunden in die andere Unterrichtswoche (in die anderen Unterrichtswochen) entspricht. Das gleiche gilt bei einem nicht in vollem Beschäftigungsausmaß verwendeten Lehrer hinsichtlich seiner Wochenlehrverpflichtung.

Ausmaß der Lehrverpflichtung

§ 2. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (Erzieher) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:

```

1.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe I (Anlage 1) ................................... 1,167

```

2.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe II (Anlage 2) .................................. 1,105

```

3.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe III (Anlage 3) ................................. 1,050

```

4.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe IV (Anlage 4) .................................. 0,913

```

5.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe IVa (Anlage 4a) ................................ 0,955

```

6.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe IVb (Anlage 4b) ................................ 0,977

```

7.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe V (Anlage 5) ................................... 0,875

```

8.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe Va (Anlage 5a) ................................. 0,825

```

9.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe VI (Anlage 6) .................................. 0,75.

(2) Die Unterrichtsstunden der Lehrer der Verwendungsgruppe L PA sind auf die Lehrverpflichtung mit 1,290 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.

(3) Für die Praxisbetreuung im Rahmen der Schulpraktischen Studien der Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien in dem in den Studienplänen vorgesehenen Umfang gebührt je tatsächlich betreuter Unterrichtsstunde

1.

Lehrern der Verwendungsgruppe L PA eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,290 Werteinheiten,

2.

Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,050 Werteinheiten,

(4) Die Unterrichtsstunden der Lehrer an Übungsschulen entsprechen der Lehrverpflichtungsgruppe III. Die Teilnahme dieser Lehrer an der Praxisbetreuung im Rahmen der Schulpraktischen Studien ist dem Unterricht an diesen Übungsschulen gleichzuhalten.

(5) Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und an den Berufsschulen des Bundes im Bereich der Justizanstalten gelten die Bestimmungen des LDG 1984, BGBl. Nr. 302, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Berufsschullehrer.

(6) Die Unterrichtsstunden der Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sind mit einer Werteinheit von eins anzurechnen; für Lehrer, die praktischen Unterricht im Korbflechten und Bürstenmachen erteilen, gelten jedoch die Werteinheiten der Lehrverpflichtungsgruppe VI.

(7) Die Beschäftigungsstunden der Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen und Horterzieherinnen an Übungskindergärten, Übungs-Sonderkindergärten und Übungshorten sind je Beschäftigungsstunde mit 0,875 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(8) Die Lehrer sind nach Möglichkeit im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.

(9) Im Rahmen der Supplierreserve einer Übungsschule tätige Lehrer haben abwesende Lehrer der Übungsschule zu vertreten, soweit nicht der Abteilungsleiter gemäß § 3 Abs. 7 zweiter Satz zur Vertretung verpflichtet ist. Wird der Lehrer nicht in dem Ausmaß zur Vertretung herangezogen, das dem Prozentsatz seiner Lehrverpflichtung entspricht, mit dem er der Supplierreserve zugewiesen ist, hat er in dem auf diesen Prozentsatz fehlenden Ausmaß seiner Arbeitszeit im Rahmen der Ausbildungsorganisation, primär an der Organisation der schulpraktischen Ausbildung, mitzuarbeiten. Diese Mitarbeit ist dabei für je zwei tatsächlich aufgewendete Arbeitsstunden mit einer Werteinheit auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(10) Die Bildung einer Supplierreserve an Übungsschulen im Sinne des Abs. 9 ist, soweit es die Aufrechterhaltung des übungsschulmäßigen Unterrichtes zwingend erfordert, bis zu jener Zahl von Werteinheiten zulässig, die sich ergibt aus

1.

7% der an der Übungsvolksschule oder 6% der an der Übungshauptschule für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Werteinheiten und

2.
  • sofern nicht ein eigener Abteilungsleiter für die schulpraktische Ausbildung bestellt ist -

(11) Die Bildung der Supplierreserve an Übungsschulen hat in der Weise zu erfolgen, daß jeweils ein Prozentsatz der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer der Supplierreserve zugewiesen wird. Werteinheiten gemäß Abs. 10 Z 1 sind, sofern nicht § 3 Abs. 7 zweiter Satz anzuwenden ist, vorrangig für Supplierungen an der Übungsschule zu verwenden.

(12) Wenn das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan entsprechend ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird, reduziert oder erhöht sich die gesetzlich vorgeschriebene wöchentliche Lehrverpflichtung um das Ausmaß von Wochenstunden, das der durch die Blockung bedingten Verschiebung der jeweiligen Wochenstunden in die andere Unterrichtswoche (in die anderen Unterrichtswochen) entspricht. Das gleiche gilt bei einem nicht in vollem Beschäftigungsausmaß verwendeten Lehrer hinsichtlich seiner Wochenlehrverpflichtung.

Ausmaß der Lehrverpflichtung

§ 2. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (Erzieher) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:

```

1.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe I (Anlage 1) ................................... 1,167

```

2.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe II (Anlage 2) .................................. 1,105

```

3.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe III (Anlage 3) ................................. 1,050

```

4.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe IV (Anlage 4) .................................. 0,913

```

5.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe IVa (Anlage 4a) ................................ 0,955

```

6.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe IVb (Anlage 4b) ................................ 0,977

```

7.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe V (Anlage 5) ................................... 0,875

```

8.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe Va (Anlage 5a) ................................. 0,825

```

9.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe VI (Anlage 6) .................................. 0,75.

(2) Die Unterrichtsstunden der Lehrer der Verwendungsgruppe L PH sind auf die Lehrverpflichtung mit 1,290 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.

(3) Für die Praxisbetreuung im Rahmen der Schulpraktischen Studien der Pädagogischen Hochschulen in dem in den Studienplänen vorgesehenen Umfang gebührt je tatsächlich betreuter Unterrichtsstunde

1.

Lehrern der Verwendungsgruppe L PH eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,290 Werteinheiten,

2.

Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,050 Werteinheiten,

(4) Die Unterrichtsstunden der Lehrer an Praxisschulen entsprechen der Lehrverpflichtungsgruppe III. Die Teilnahme dieser Lehrer an der Praxisbetreuung im Rahmen der Schulpraktischen Studien ist dem Unterricht an diesen Praxisschulen gleichzuhalten.

(5) Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und an den Berufsschulen des Bundes im Bereich der Justizanstalten gelten die Bestimmungen des LDG 1984, BGBl. Nr. 302, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Berufsschullehrer.

(6) Die Unterrichtsstunden der Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sind mit einer Werteinheit von eins anzurechnen; für Lehrer, die praktischen Unterricht im Korbflechten und Bürstenmachen erteilen, gelten jedoch die Werteinheiten der Lehrverpflichtungsgruppe VI.

(7) Die Beschäftigungsstunden der Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen und Horterzieherinnen an Übungskindergärten, Übungs-Sonderkindergärten und Übungshorten sind je Beschäftigungsstunde mit 0,875 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(8) Die Lehrer sind nach Möglichkeit im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.

(9) Im Rahmen der Supplierreserve einer Praxisschule tätige Lehrer haben abwesende Lehrer der Praxisschule zu vertreten, soweit nicht der Abteilungsleiter gemäß § 3 Abs. 7 zweiter Satz zur Vertretung verpflichtet ist. Wird der Lehrer nicht in dem Ausmaß zur Vertretung herangezogen, das dem Prozentsatz seiner Lehrverpflichtung entspricht, mit dem er der Supplierreserve zugewiesen ist, hat er in dem auf diesen Prozentsatz fehlenden Ausmaß seiner Arbeitszeit im Rahmen der Ausbildungsorganisation, primär an der Organisation der schulpraktischen Ausbildung, mitzuarbeiten. Diese Mitarbeit ist dabei für je zwei tatsächlich aufgewendete Arbeitsstunden mit einer Werteinheit auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(10) Die Bildung einer Supplierreserve an Praxisschulen im Sinne des Abs. 9 ist, soweit es die Aufrechterhaltung des übungsschulmäßigen Unterrichtes zwingend erfordert, bis zu jener Zahl von Werteinheiten zulässig, die sich ergibt aus

1.

7% der an der Übungsvolksschule oder 6% der an der Übungshauptschule für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Werteinheiten und

2.
  • sofern nicht ein eigener Abteilungsleiter für die schulpraktische Ausbildung bestellt ist -

(11) Die Bildung der Supplierreserve an Praxisschulen hat in der Weise zu erfolgen, daß jeweils ein Prozentsatz der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer der Supplierreserve zugewiesen wird. Werteinheiten gemäß Abs. 10 Z 1 sind, sofern nicht § 3 Abs. 7 zweiter Satz anzuwenden ist, vorrangig für Supplierungen an der Praxisschule zu verwenden.

(12) In dem dem Beginn des Studienjahres vorangehenden Kalendermonat obliegt dem Lehrpersonal an den Pädagogischen Hochschulen an der Stelle der Unterrichtsverpflichtung die Wahrnehmung von den in § 18 Abs. 5 des Hochschulgesetzes 2005 vorgesehenen Aufgaben, die Vorbereitung des Studienbetriebes sowie die Betreuung der Studierenden.

Ausmaß der Lehrverpflichtung

§ 2. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (Erzieher) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:

```

1.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe I (Anlage 1) ................................... 1,167

```

2.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe II (Anlage 2) .................................. 1,105

```

3.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe III (Anlage 3) ................................. 1,050

```

4.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe IV (Anlage 4) .................................. 0,913

```

5.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe IVa (Anlage 4a) ................................ 0,955

```

6.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe IVb (Anlage 4b) ................................ 0,977

```

7.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe V (Anlage 5) ................................... 0,875

```

8.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe Va (Anlage 5a) ................................. 0,825

```

9.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

```

gruppe VI (Anlage 6) .................................. 0,75.

(2) Die Unterrichtsstunden der Lehrer der Verwendungsgruppe L PH sind auf die Lehrverpflichtung mit 1,290 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.

(3) Für die Praxisbetreuung im Rahmen der Schulpraktischen Studien der Pädagogischen Hochschulen in dem in den Studienplänen vorgesehenen Umfang gebührt je tatsächlich betreuter Unterrichtsstunde

1.

Lehrern der Verwendungsgruppe L PH eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,290 Werteinheiten,

2.

Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,050 Werteinheiten,

(4) Die Unterrichtsstunden der Lehrer an Übungsschulen entsprechen der Lehrverpflichtungsgruppe III. Die Teilnahme dieser Lehrer an der Praxisbetreuung im Rahmen der Schulpraktischen Studien ist dem Unterricht an diesen Übungsschulen gleichzuhalten.

(5) Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und an den Berufsschulen des Bundes im Bereich der Justizanstalten gelten die Bestimmungen des LDG 1984, BGBl. Nr. 302, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Berufsschullehrer.

(6) Die Unterrichtsstunden der Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sind mit einer Werteinheit von eins anzurechnen; für Lehrer, die praktischen Unterricht im Korbflechten und Bürstenmachen erteilen, gelten jedoch die Werteinheiten der Lehrverpflichtungsgruppe VI.

(7) Die Beschäftigungsstunden der Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen und Horterzieherinnen an Übungskindergärten, Übungs-Sonderkindergärten und Übungshorten sind je Beschäftigungsstunde mit 0,875 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(8) Die Lehrer sind nach Möglichkeit im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.

(9) Im Rahmen der Supplierreserve einer Übungsschule tätige Lehrer haben abwesende Lehrer der Übungsschule zu vertreten, soweit nicht der Abteilungsleiter gemäß § 3 Abs. 7 zweiter Satz zur Vertretung verpflichtet ist. Wird der Lehrer nicht in dem Ausmaß zur Vertretung herangezogen, das dem Prozentsatz seiner Lehrverpflichtung entspricht, mit dem er der Supplierreserve zugewiesen ist, hat er in dem auf diesen Prozentsatz fehlenden Ausmaß seiner Arbeitszeit im Rahmen der Ausbildungsorganisation, primär an der Organisation der schulpraktischen Ausbildung, mitzuarbeiten. Diese Mitarbeit ist dabei für je zwei tatsächlich aufgewendete Arbeitsstunden mit einer Werteinheit auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(10) Die Bildung einer Supplierreserve an Übungsschulen im Sinne des Abs. 9 ist, soweit es die Aufrechterhaltung des übungsschulmäßigen Unterrichtes zwingend erfordert, bis zu jener Zahl von Werteinheiten zulässig, die sich ergibt aus

1.

7% der an der Übungsvolksschule oder 6% der an der Übungshauptschule für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Werteinheiten und

2.
  • sofern nicht ein eigener Abteilungsleiter für die schulpraktische Ausbildung bestellt ist -

(11) Die Bildung der Supplierreserve an Übungsschulen hat in der Weise zu erfolgen, daß jeweils ein Prozentsatz der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer der Supplierreserve zugewiesen wird. Werteinheiten gemäß Abs. 10 Z 1 sind, sofern nicht § 3 Abs. 7 zweiter Satz anzuwenden ist, vorrangig für Supplierungen an der Übungsschule zu verwenden.

(12) In dem dem Beginn des Studienjahres vorangehenden Kalendermonat obliegt dem Lehrpersonal an den Pädagogischen Hochschulen an der Stelle der Unterrichtsverpflichtung die Wahrnehmung von den in § 18 Abs. 5 des Hochschulgesetzes 2005 vorgesehenen Aufgaben, die Vorbereitung des Studienbetriebes sowie die Betreuung der Studierenden.

Ausmaß der Lehrverpflichtung

§ 2. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (Erzieher) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:

1. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe I (Anlage 1) …………………. 1,167
2. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe II (Anlage 2) ………………… 1,105
3. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe III (Anlage 3) ………………... 1,050
4. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IV (Anlage 4) ………………... 0,913
5. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IVa (Anlage 4a) ……………… 0,955
6. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IVb (Anlage 4b) ……………... 0,977
7. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe V (Anlage 5) ………………… 0,875
8. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe Va (Anlage 5a) ………………. 0,825
9. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe VI (Anlage 6) ………………... 0,75.

(2) Die Unterrichtsstunden der Lehrer der Verwendungsgruppe L PH sind auf die Lehrverpflichtung mit 1,290 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.

(3) Für die Praxisbetreuung im Rahmen der Schulpraktischen Studien der Pädagogischen Hochschulen in dem in den Studienplänen vorgesehenen Umfang gebührt je tatsächlich betreuter Unterrichtsstunde

1.

Lehrern der Verwendungsgruppe L PH eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,290 Werteinheiten,

2.

Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,050 Werteinheiten,

wobei die Einrechnung nur einem Lehrer gebührt.

(4) Die Unterrichtsstunden der Lehrer an Praxisschulen entsprechen der Lehrverpflichtungsgruppe III. Die Teilnahme dieser Lehrer an der Praxisbetreuung im Rahmen der Schulpraktischen Studien ist dem Unterricht an diesen Praxisschulen gleichzuhalten.

(5) Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und an den Berufsschulen des Bundes im Bereich der Justizanstalten gelten die Bestimmungen des LDG 1984, BGBl. Nr. 302, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Berufsschullehrer.

(6) Die Unterrichtsstunden der Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sind mit einer Werteinheit von eins anzurechnen; für Lehrer, die praktischen Unterricht im Korbflechten und Bürstenmachen erteilen, gelten jedoch die Werteinheiten der Lehrverpflichtungsgruppe VI.

(7) Die Beschäftigungsstunden der Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen und Horterzieherinnen an Übungskindergärten, Übungssonderkindergärten und Übungshorten sind je Beschäftigungsstunde mit 0,875 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(8) Die Lehrer sind nach Möglichkeit im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.

(9) Im Rahmen der Supplierreserve einer Praxisschule tätige Lehrer haben abwesende Lehrer der Praxisschule zu vertreten, soweit nicht der Abteilungsleiter gemäß § 3 Abs. 7 zweiter Satz zur Vertretung verpflichtet ist. Wird der Lehrer nicht in dem Ausmaß zur Vertretung herangezogen, das dem Prozentsatz seiner Lehrverpflichtung entspricht, mit dem er der Supplierreserve zugewiesen ist, hat er in dem auf diesen Prozentsatz fehlenden Ausmaß seiner Arbeitszeit im Rahmen der Ausbildungsorganisation, primär an der Organisation der schulpraktischen Ausbildung, mitzuarbeiten. Diese Mitarbeit ist dabei für je zwei tatsächlich aufgewendete Arbeitsstunden mit einer Werteinheit auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(10) Die Bildung einer Supplierreserve an Praxisschulen im Sinne des Abs. 9 ist, soweit es die Aufrechterhaltung des praxisschulmäßigen Unterrichtes zwingend erfordert, bis zu jener Zahl von Werteinheiten zulässig, die sich ergibt aus

1.

7% der an der Praxisvolksschule oder 6% der an der Praxishauptschule für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Werteinheiten und

2.
  • sofern nicht ein eigener Abteilungsleiter für die schulpraktische Ausbildung bestellt ist -

(11) Die Bildung der Supplierreserve an Praxisschulen hat in der Weise zu erfolgen, daß jeweils ein Prozentsatz der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer der Supplierreserve zugewiesen wird. Werteinheiten gemäß Abs. 10 Z 1 sind, sofern nicht § 3 Abs. 7 zweiter Satz anzuwenden ist, vorrangig für Supplierungen an der Praxisschule zu verwenden.

(12) In dem dem Beginn des Studienjahres vorangehenden Kalendermonat obliegt dem Lehrpersonal an den Pädagogischen Hochschulen an der Stelle der Unterrichtsverpflichtung die Wahrnehmung von den in § 18 Abs. 5 des Hochschulgesetzes 2005 vorgesehenen Aufgaben, die Vorbereitung des Studienbetriebes sowie die Betreuung der Studierenden.

Abkürzung

BLVG

Ausmaß der Lehrverpflichtung

§ 2. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (Erzieher) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:

1.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe I (Anlage 1) 1,167

2.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe II (Anlage 2) 1,105

3.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe III (Anlage 3) 1,050

4.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IV (Anlage 4) 0,913

5.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IVa (Anlage 4a) 0,955

6.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IVb (Anlage 4b) 0,977

7.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe V (Anlage 5) 0,875

8.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe Va (Anlage 5a) 0,825

9.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe VI (Anlage 6) 0,75.

(2) Die Unterrichtsstunden der Lehrer der Verwendungsgruppe L PH sind auf die Lehrverpflichtung mit 1,290 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2012)

(4) Die Unterrichtsstunden der Lehrer an Praxisschulen entsprechen der Lehrverpflichtungsgruppe III. Die Teilnahme dieser Lehrer an der Praxisbetreuung im Rahmen der Schulpraktischen Studien ist dem Unterricht an diesen Praxisschulen gleichzuhalten.

(5) Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und an den Berufsschulen des Bundes im Bereich der Justizanstalten gelten die Bestimmungen des LDG 1984, BGBl. Nr. 302, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Berufsschullehrer.

(6) Die Unterrichtsstunden der Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sind mit einer Werteinheit von eins anzurechnen; für Lehrer, die praktischen Unterricht im Korbflechten und Bürstenmachen erteilen, gelten jedoch die Werteinheiten der Lehrverpflichtungsgruppe VI.

(7) Die Beschäftigungsstunden der Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen und Horterzieherinnen an Übungskindergärten, Übungssonderkindergärten und Übungshorten sind je Beschäftigungsstunde mit 0,875 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(8) Die Lehrer sind nach Möglichkeit im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.

(9) Im Rahmen der Supplierreserve einer Praxisschule tätige Lehrer haben abwesende Lehrer der Praxisschule zu vertreten, soweit nicht der Leiter gemäß § 3 Abs. 7 zweiter Satz zur Vertretung verpflichtet ist. Wird der Lehrer nicht in dem Ausmaß zur Vertretung herangezogen, das dem Prozentsatz seiner Lehrverpflichtung entspricht, mit dem er der Supplierreserve zugewiesen ist, hat er in dem auf diesen Prozentsatz fehlenden Ausmaß seiner Arbeitszeit im Rahmen der Ausbildungsorganisation, primär an der Organisation der schulpraktischen Ausbildung, mitzuarbeiten. Diese Mitarbeit ist dabei für je zwei tatsächlich aufgewendete Arbeitsstunden mit einer Werteinheit auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(10) Die Bildung einer Supplierreserve an Praxisschulen im Sinne des Abs. 9 ist, soweit es die Aufrechterhaltung des praxisschulmäßigen Unterrichtes zwingend erfordert, bis zu jener Zahl von Werteinheiten zulässig, die sich ergibt aus

1.

7% der an der Praxisvolksschule oder 6% der an der Praxishauptschule für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Werteinheiten und

2.
  • sofern nicht ein eigener Abteilungsleiter für die schulpraktische Ausbildung bestellt ist

2,00 Werteinheiten bei bis zu 50 Studierenden,

2,75 Werteinheiten bei 51 bis 100 Studierenden,

3,50 Werteinheiten bei 101 bis 150 Studierenden,

4,25 Werteinheiten bei 151 bis 200 Studierenden,

5,00 Werteinheiten bei 201 bis 250 Studierenden,

5,75 Werteinheiten bei 251 bis 300 Studierenden und

6,50 Werteinheiten bei über 300 Studierenden des betreffenden Diplomstudiums, die im jeweiligen Studienjahr schulpraktische Studien absolvieren.

(11) Die Bildung der Supplierreserve an Praxisschulen hat in der Weise zu erfolgen, daß jeweils ein Prozentsatz der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer der Supplierreserve zugewiesen wird. Werteinheiten gemäß Abs. 10 Z 1 sind, sofern nicht § 3 Abs. 7 zweiter Satz anzuwenden ist, vorrangig für Supplierungen an der Praxisschule zu verwenden.

(12) Im Rahmen der Zuweisung zur Mitverwendung an einer (privaten) Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, an einem privaten Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang ist für 32 Lehrveranstaltungsstunden, die an der Pädagogischen Hochschule im Zeitraum 1. September bis 31. August des Folgejahres zu erbringen sind, eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe I für das jeweilige Schuljahr auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung anzurechnen. Aus Anlass der Abhaltung und des Unterbleibens der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden ist § 61 Abs. 5 und 8 GehG nicht anzuwenden.

(13) Soweit im Rahmen der Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule aus besonderen Gründen die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß § 200d Abs. 2 Z 2 bis 6 BDG 1979 oder § 48g Abs. 2 Z 2 bis 6 VBG vorgesehen ist, sind je Werteinheit 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung zu berücksichtigen.

Abkürzung

BLVG

Ausmaß der Lehrverpflichtung

§ 2. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (Erzieher) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:

1.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe I (Anlage 1) 1,167

2.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe II (Anlage 2) 1,105

3.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe III (Anlage 3) 1,050

4.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IV (Anlage 4) 0,913

5.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IVa (Anlage 4a) 0,955

6.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IVb (Anlage 4b) 0,977

7.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe V (Anlage 5) 0,875

8.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe Va (Anlage 5a) 0,825

9.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe VI (Anlage 6) 0,75.

(2) Die Unterrichtsstunden der Lehrer der Verwendungsgruppe L PH sind auf die Lehrverpflichtung mit 1,290 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2012)

(4) Die Unterrichtsstunden der Lehrer an Praxisschulen entsprechen der Lehrverpflichtungsgruppe III. Die Teilnahme dieser Lehrer an der Praxisbetreuung im Rahmen der Schulpraktischen Studien ist dem Unterricht an diesen Praxisschulen gleichzuhalten.

(5) Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und an den Berufsschulen des Bundes im Bereich der Justizanstalten gelten die Bestimmungen des LDG 1984, BGBl. Nr. 302, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Berufsschullehrer.

(6) Die Unterrichtsstunden der Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sind mit einer Werteinheit von eins anzurechnen; für Lehrer, die praktischen Unterricht im Korbflechten und Bürstenmachen erteilen, gelten jedoch die Werteinheiten der Lehrverpflichtungsgruppe VI.

(7) Die Beschäftigungsstunden der Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen und Horterzieherinnen an Übungskindergärten, Übungssonderkindergärten und Übungshorten sind je Beschäftigungsstunde mit 0,875 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(8) Die Lehrer sind nach Möglichkeit im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.

(9) Im Rahmen der Supplierreserve einer Praxisschule tätige Lehrer haben abwesende Lehrer der Praxisschule zu vertreten, soweit nicht der Leiter gemäß § 3 Abs. 7 zweiter Satz zur Vertretung verpflichtet ist. Wird der Lehrer nicht in dem Ausmaß zur Vertretung herangezogen, das dem Prozentsatz seiner Lehrverpflichtung entspricht, mit dem er der Supplierreserve zugewiesen ist, hat er in dem auf diesen Prozentsatz fehlenden Ausmaß seiner Arbeitszeit im Rahmen der Ausbildungsorganisation, primär an der Organisation der schulpraktischen Ausbildung, mitzuarbeiten. Diese Mitarbeit ist dabei für je zwei tatsächlich aufgewendete Arbeitsstunden mit einer Werteinheit auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(10) Die Bildung einer Supplierreserve an Praxisschulen im Sinne des Abs. 9 ist, soweit es die Aufrechterhaltung des praxisschulmäßigen Unterrichtes zwingend erfordert, bis zu jener Zahl von Werteinheiten zulässig, die sich ergibt aus

1.

7% der an der Praxisvolksschule oder 6% der an der Praxismittelschule für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Werteinheiten und

2.

– sofern nicht ein eigener Abteilungsleiter für die schulpraktische Ausbildung bestellt ist –

2,00 Werteinheiten bei bis zu 50 Studierenden,

2,75 Werteinheiten bei 51 bis 100 Studierenden,

3,50 Werteinheiten bei 101 bis 150 Studierenden,

4,25 Werteinheiten bei 151 bis 200 Studierenden,

5,00 Werteinheiten bei 201 bis 250 Studierenden,

5,75 Werteinheiten bei 251 bis 300 Studierenden und6

,50 Werteinheiten bei über 300 Studierenden des betreffenden Diplomstudiums, die im jeweiligen Studienjahr schulpraktische Studien absolvieren.

(11) Die Bildung der Supplierreserve an Praxisschulen hat in der Weise zu erfolgen, daß jeweils ein Prozentsatz der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer der Supplierreserve zugewiesen wird. Werteinheiten gemäß Abs. 10 Z 1 sind, sofern nicht § 3 Abs. 7 zweiter Satz anzuwenden ist, vorrangig für Supplierungen an der Praxisschule zu verwenden.

(12) Im Rahmen der Zuweisung zur Mitverwendung an einer (privaten) Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, an einem privaten Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang ist für 32 Lehrveranstaltungsstunden, die an der Pädagogischen Hochschule im Zeitraum 1. September bis 31. August des Folgejahres zu erbringen sind, eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe I für das jeweilige Schuljahr auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung anzurechnen. Aus Anlass der Abhaltung und des Unterbleibens der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden ist § 61 Abs. 5 und 8 GehG nicht anzuwenden.

(13) Soweit im Rahmen der Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule aus besonderen Gründen die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß § 200d Abs. 2 Z 2 bis 6 BDG 1979 oder § 48g Abs. 2 Z 2 bis 6 VBG vorgesehen ist, sind je Werteinheit 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung zu berücksichtigen.

Abkürzung

BLVG

§ 2a. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Schulcluster-Leitung vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung gemäß § 207n Abs. 5 Z 1 BDG 1979.

§ 3. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter der unter § 1 Abs. 1 fallenden Schulen und der Leiter der Bundeskonvikte vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen und Bundeskonvikte zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur

a)

Dienstzulagengruppe V 8 Wochenstunden,

b)

Dienstzulagengruppe IV 12 Wochenstunden,

c)

Dienstzulagengruppe III 14 Wochenstunden,

d)

Dienstzulagengruppe II 16 Wochenstunden,

e)

Dienstzulagengruppe I 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.

(2) Leiter von berufsbildenden höheren Schulen und der Höheren technischen Bundeslehranstalt und Bundes-Handelsschule Wien V, deren Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, ferner Leiter von Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sind von der Unterrichtserteilung befreit.

(3) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann das zuständige Bundesministerium für Leiter, deren Lehrverpflichtungsausmaß sich nach Abs. 1 richtet, eine Herabsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung oder Befreiung von der Lehrverpflichtung verfügen.

(4) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter und der Erziehungsleiter an Bundeserziehungsanstalten vermindert sich um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.

(5) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Fachvorstände an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen für Bekleidungsgewerbe sowie an der Höheren technischen Bundeslehranstalt und Bundeshandelsschule Wien V vermindert sich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe I für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe I.

(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Fachvorstände, die nicht unter Abs. 5 fallen, vermindert sich um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V.

(7) Abteilungsvorstände von Pädagogischen Akademien eingegliederten Übungsschulen sind von der Unterrichtserteilung befreit. Sie sind jedoch verpflichtet,

```

```

an Übungsvolks- oder -haupt- ! abwesende Übungsschullehrer bis

schulen mit ! zum Ausmaß von

---------------------------------!---------------------------------

bis zu 4 Klassen ! 4

5 oder 6 Klassen ! 3

7 bis 9 Klassen ! 2

10 bis 12 Klassen ! 1

Unterrichtsstunde(n) pro Woche zu vertreten. Hiefür gebührt ihnen abweichend vom § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung.

(8) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter von Akademien für Sozialarbeit vermindert sich um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände für Studiengänge an Pädagogischen Akademien vermindert sich um

1.

16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand nicht mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut,

2.

17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut,

3.

18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 400 Studierende in seinem Bereich betreut,

4.

19 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 600 Studierende in seinem Bereich betreut.

(9) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Berufspädagogischen Akademien vermindert sich um

1.

16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand nicht mehr als 100 Studierende in seinem Bereich betreut,

2.

17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 100 Studierende in seinem Bereich betreut.

(10) Von der Unterrichtserteilung befreite Abteilungsvorstände an den Pädagogischen Akademien eingegliederten Übungsschulen, die gleichzeitig mit den Aufgaben eines Abteilungsvorstandes für einen Studiengang betraut sind, sind von der Anwendung des Abs. 7 zweiter Satz und des Abs. 8 ausgenommen.

(11) Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sind von der Unterrichtserteilung befreit. Üben sie dennoch eine Unterrichtstätigkeit aus, so gebührt hiefür abweichend vom § 61 des Gehaltsgesetzes 1956, wenn die von ihnen geleitete Abteilung gemäß § 57 Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956

1.

der Dienstzulagengruppe I zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von einer Wochenstunde,

2.

der Dienstzulagengruppe II zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von drei Wochenstunden,

3.

einer der Dienstzulagengruppen III bis V zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von fünf Wochenstunden

(12) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen beträgt die nachstehend angeführte Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III:

```

```

Gruppenanzahl! Klassenanzahl an Bildungsanstalten für

des Übungs- ! Kindergärtnerinnen

kindergartens!-----------------------------------------------------

(-horts) ! bis 6 Klassen ! 7 bis 10 Klassen ! ab 11 Klassen

-------------!-----------------------------------------------------

Gruppen ! Wochenstunden

-------------!------------------------------------------------------

bis 3 ! 8 ! 7 ! 6

-------------!-----------------!--------------------!---------------

4 und mehr ! 7 ! 6 ! 5

(13) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern vermindert sich um

1.

8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 150 Kurstagen zu betreuen hat,

2.

9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 200 Kurstagen zu betreuen hat,

3.

11 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 250 Kurstagen zu betreuen hat,

4.

12 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat,

5.

14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat.

§ 3. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter der unter § 1 Abs. 1 fallenden Schulen und der Leiter der Bundeskonvikte vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen und Bundeskonvikte zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur

a)

Dienstzulagengruppe V 8 Wochenstunden,

b)

Dienstzulagengruppe IV 12 Wochenstunden,

c)

Dienstzulagengruppe III 14 Wochenstunden,

d)

Dienstzulagengruppe II 16 Wochenstunden,

e)

Dienstzulagengruppe I 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.

(2) Leiter von berufsbildenden höheren Schulen und der Höheren technischen Bundeslehranstalt und Bundes-Handelsschule Wien V, deren Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, ferner Leiter von Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sind von der Unterrichtserteilung befreit.

(3) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann das zuständige Bundesministerium für Leiter, deren Lehrverpflichtungsausmaß sich nach Abs. 1 richtet, eine Herabsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung oder Befreiung von der Lehrverpflichtung verfügen.

(4) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter und der Erziehungsleiter an Höheren Internatsschulen des Bundes vermindert sich um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.

(5) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Fachvorstände an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen für Bekleidungsgewerbe sowie an der Höheren technischen Bundeslehranstalt und Bundeshandelsschule Wien V vermindert sich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe I für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe I.

(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Fachvorstände, die nicht unter Abs. 5 fallen, vermindert sich um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V.

(7) Abteilungsvorstände von Pädagogischen Akademien eingegliederten Übungsschulen sind von der Unterrichtserteilung befreit. Sie sind jedoch verpflichtet,

```

```

an Übungsvolks- oder -haupt- ! abwesende Übungsschullehrer bis

schulen mit ! zum Ausmaß von

---------------------------------!---------------------------------

bis zu 4 Klassen ! 4

5 oder 6 Klassen ! 3

7 bis 9 Klassen ! 2

10 bis 12 Klassen ! 1

Unterrichtsstunde(n) pro Woche zu vertreten. Hiefür gebührt ihnen abweichend vom § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung.

(8) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter von Akademien für Sozialarbeit vermindert sich um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände für Studiengänge an Pädagogischen Akademien vermindert sich um

1.

16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand nicht mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut,

2.

17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut,

3.

18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 400 Studierende in seinem Bereich betreut,

4.

19 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 600 Studierende in seinem Bereich betreut.

(9) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Berufspädagogischen Akademien vermindert sich um

1.

16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand nicht mehr als 100 Studierende in seinem Bereich betreut,

2.

17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 100 Studierende in seinem Bereich betreut.

(10) Von der Unterrichtserteilung befreite Abteilungsvorstände an den Pädagogischen Akademien eingegliederten Übungsschulen, die gleichzeitig mit den Aufgaben eines Abteilungsvorstandes für einen Studiengang betraut sind, sind von der Anwendung des Abs. 7 zweiter Satz und des Abs. 8 ausgenommen.

(11) Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sind von der Unterrichtserteilung befreit. Üben sie dennoch eine Unterrichtstätigkeit aus, so gebührt hiefür abweichend vom § 61 des Gehaltsgesetzes 1956, wenn die von ihnen geleitete Abteilung gemäß § 57 Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956

1.

der Dienstzulagengruppe I zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von einer Wochenstunde,

2.

der Dienstzulagengruppe II zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von drei Wochenstunden,

3.

einer der Dienstzulagengruppen III bis V zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von fünf Wochenstunden

(12) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen beträgt die nachstehend angeführte Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III:

```

```

Gruppenanzahl! Klassenanzahl an Bildungsanstalten für

des Übungs- ! Kindergärtnerinnen

kindergartens!-----------------------------------------------------

(-horts) ! bis 6 Klassen ! 7 bis 10 Klassen ! ab 11 Klassen

-------------!-----------------------------------------------------

Gruppen ! Wochenstunden

-------------!------------------------------------------------------

bis 3 ! 8 ! 7 ! 6

-------------!-----------------!--------------------!---------------

4 und mehr ! 7 ! 6 ! 5

(13) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern vermindert sich um

1.

8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 150 Kurstagen zu betreuen hat,

2.

9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 200 Kurstagen zu betreuen hat,

3.

11 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 250 Kurstagen zu betreuen hat,

4.

12 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat,

5.

14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat.

§ 3. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter der unter § 1 Abs. 1 fallenden Schulen und der Leiter der Bundeskonvikte vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen und Bundeskonvikte zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur

a)

Dienstzulagengruppe V 8 Wochenstunden,

b)

Dienstzulagengruppe IV 12 Wochenstunden,

c)

Dienstzulagengruppe III 14 Wochenstunden,

d)

Dienstzulagengruppe II 16 Wochenstunden,

e)

Dienstzulagengruppe I 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.

(2) Leiter von berufsbildenden höheren Schulen und der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, deren Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, ferner Leiter von Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sind von der Unterrichtserteilung befreit.

(3) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann das zuständige Bundesministerium für Leiter, deren Lehrverpflichtungsausmaß sich nach Abs. 1 richtet, eine Herabsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung oder Befreiung von der Lehrverpflichtung verfügen.

(4) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter und der Erziehungsleiter an Höheren Internatsschulen des Bundes vermindert sich um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.

(5) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Fachvorstände an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen für Bekleidungsgewerbe sowie an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III vermindert sich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe I für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe I.

(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Fachvorstände, die nicht unter Abs. 5 fallen, vermindert sich um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V.

(7) Abteilungsvorstände von Pädagogischen Akademien eingegliederten Übungsschulen sind von der Unterrichtserteilung befreit. Sie sind jedoch verpflichtet,

```

```

an Übungsvolks- oder -haupt- ! abwesende Übungsschullehrer bis

schulen mit ! zum Ausmaß von

---------------------------------!---------------------------------

bis zu 4 Klassen ! 4

5 oder 6 Klassen ! 3

7 bis 9 Klassen ! 2

10 bis 12 Klassen ! 1

Unterrichtsstunde(n) pro Woche zu vertreten. Hiefür gebührt ihnen abweichend vom § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung.

(8) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter von Akademien für Sozialarbeit vermindert sich um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände für Studiengänge an Pädagogischen Akademien vermindert sich um

1.

16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand nicht mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut,

2.

17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut,

3.

18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 400 Studierende in seinem Bereich betreut,

4.

19 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 600 Studierende in seinem Bereich betreut.

(9) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Berufspädagogischen Akademien vermindert sich um

1.

16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand nicht mehr als 100 Studierende in seinem Bereich betreut,

2.

17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 100 Studierende in seinem Bereich betreut.

(10) Von der Unterrichtserteilung befreite Abteilungsvorstände an den Pädagogischen Akademien eingegliederten Übungsschulen, die gleichzeitig mit den Aufgaben eines Abteilungsvorstandes für einen Studiengang betraut sind, sind von der Anwendung des Abs. 7 zweiter Satz und des Abs. 8 ausgenommen.

(11) Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sind von der Unterrichtserteilung befreit. Üben sie dennoch eine Unterrichtstätigkeit aus, so gebührt hiefür abweichend vom § 61 des Gehaltsgesetzes 1956, wenn die von ihnen geleitete Abteilung gemäß § 57 Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956

1.

der Dienstzulagengruppe I zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von einer Wochenstunde,

2.

der Dienstzulagengruppe II zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von drei Wochenstunden,

3.

einer der Dienstzulagengruppen III bis V zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von fünf Wochenstunden

(12) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik beträgt die nachstehend angeführte Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III:

```

```

Gruppenanzahl! Klassenanzahl an Bildungsanstalten für

des Übungs- ! Kindergartenpädagogik

kindergartens!-----------------------------------------------------

(-horts) ! bis 6 Klassen ! 7 bis 10 Klassen ! ab 11 Klassen

-------------!-----------------------------------------------------

Gruppen ! Wochenstunden

-------------!------------------------------------------------------

bis 3 ! 8 ! 7 ! 6

-------------!-----------------!--------------------!---------------

4 und mehr ! 7 ! 6 ! 5

(13) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Erzieher beträgt elf, an Instituten für Heimerziehung zehn Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.

(14) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern vermindert sich um

1.

8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 150 Kurstagen zu betreuen hat,

2.

9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 200 Kurstagen zu betreuen hat,

3.

11 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 250 Kurstagen zu betreuen hat,

4.

12 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat,

5.

14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat.

§ 3. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter der unter § 1 Abs. 1 fallenden Schulen und der Leiter der Bundeskonvikte vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen und Bundeskonvikte zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur

a)

Dienstzulagengruppe V 8 Wochenstunden,

b)

Dienstzulagengruppe IV 12 Wochenstunden,

c)

Dienstzulagengruppe III 14 Wochenstunden,

d)

Dienstzulagengruppe II 16 Wochenstunden,

e)

Dienstzulagengruppe I 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.

(2) Leiter von berufsbildenden höheren Schulen und der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, deren Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, ferner Leiter von Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sind von der Unterrichtserteilung befreit.

(3) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann das zuständige Bundesministerium für Leiter, deren Lehrverpflichtungsausmaß sich nach Abs. 1 richtet, eine Herabsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung oder Befreiung von der Lehrverpflichtung verfügen.

(4) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter und der Erziehungsleiter an Höheren Internatsschulen des Bundes vermindert sich um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.

(5) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Fachvorstände an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen für Bekleidungsgewerbe sowie an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III vermindert sich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe I für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe I.

(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Fachvorstände, die nicht unter Abs. 5 fallen, vermindert sich um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V.

(7) Abteilungsvorstände von Pädagogischen Akademien eingegliederten Übungsschulen sind von der Unterrichtserteilung befreit. Sie sind jedoch verpflichtet,

```

```

an Übungsvolks- oder -haupt- ! abwesende Übungsschullehrer bis

schulen mit ! zum Ausmaß von

---------------------------------!---------------------------------

bis zu 4 Klassen ! 4

5 oder 6 Klassen ! 3

7 bis 9 Klassen ! 2

10 bis 12 Klassen ! 1

Unterrichtsstunde(n) pro Woche zu vertreten. Hiefür gebührt ihnen abweichend vom § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung.

(8) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter von Akademien für Sozialarbeit vermindert sich um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände für Studiengänge an Pädagogischen Akademien vermindert sich um

1.

16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand nicht mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut,

2.

17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut,

3.

18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 400 Studierende in seinem Bereich betreut,

4.

19 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 600 Studierende in seinem Bereich betreut.

(9) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Berufspädagogischen Akademien vermindert sich um

1.

16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand nicht mehr als 100 Studierende in seinem Bereich betreut,

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