Bundesgesetz vom 15. Juli 1965 über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer (Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG)
17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 100 Studierende in seinem Bereich betreut.
(10) Von der Unterrichtserteilung befreite Abteilungsvorstände an den Pädagogischen Akademien eingegliederten Übungsschulen, die gleichzeitig mit den Aufgaben eines Abteilungsvorstandes für einen Studiengang betraut sind, sind von der Anwendung des Abs. 7 zweiter Satz und des Abs. 8 ausgenommen.
(11) Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sind von der Unterrichtserteilung befreit. Üben sie dennoch eine Unterrichtstätigkeit aus, so gebührt hiefür abweichend vom § 61 des Gehaltsgesetzes 1956, wenn die von ihnen geleitete Abteilung gemäß § 57 Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956
der Dienstzulagengruppe I zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von einer Wochenstunde,
der Dienstzulagengruppe II zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von drei Wochenstunden,
einer der Dienstzulagengruppen III bis V zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von fünf Wochenstunden
(12) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik beträgt die nachstehend angeführte Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III:
```
```
Gruppenanzahl! Klassenanzahl an Bildungsanstalten für
des Übungs- ! Kindergartenpädagogik
kindergartens!-----------------------------------------------------
(-horts) ! bis 6 Klassen ! 7 bis 10 Klassen ! ab 11 Klassen
-------------!-----------------------------------------------------
Gruppen ! Wochenstunden
-------------!------------------------------------------------------
bis 3 ! 8 ! 7 ! 6
-------------!-----------------!--------------------!---------------
4 und mehr ! 7 ! 6 ! 5
(13) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Erzieher beträgt elf, an Instituten für Heimerziehung zehn Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(14) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern vermindert sich um
8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 150 Kurstagen zu betreuen hat,
9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 200 Kurstagen zu betreuen hat,
11 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 250 Kurstagen zu betreuen hat,
12 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat,
14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat.
(15) An Akademien für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Berater im land- und forstwirtschaftlichen Beratungswesen vermindert sich, wenn diese Akademien zugleich Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie und Land- und forstwirtschaftliches berufspädagogisches Institut sind, das Ausmaß der Lehrverpflichtung nachstehend angeführter Lehrer wie folgt: die des mit der ständigen verwaltungsmäßigen Unterstützung des Leiters beauftragten Lehrers um vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, die des mit der Leitung der Lehrerfortbildung und des mit der Leitung der Beraterfortbildung beauftragten Lehrers um je vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
§ 3. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter der unter § 1 Abs. 1 fallenden Schulen und der Leiter der Bundeskonvikte vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen und Bundeskonvikte zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur
Dienstzulagengruppe V 8 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe IV 12 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe III 14 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe II 16 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe I 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(2) Leiter von berufsbildenden höheren Schulen und der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, deren Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, ferner Leiter von Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sind von der Unterrichtserteilung befreit.
(3) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann das zuständige Bundesministerium für Leiter, deren Lehrverpflichtungsausmaß sich nach Abs. 1 richtet, eine Herabsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung oder Befreiung von der Lehrverpflichtung verfügen.
(4) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter und der Erziehungsleiter an Höheren Internatsschulen des Bundes vermindert sich um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(5) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Fachvorstände an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen für Bekleidungsgewerbe sowie an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III vermindert sich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe I für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe I.
(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Fachvorstände, die nicht unter Abs. 5 fallen, vermindert sich um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V.
(7) Abteilungsvorstände von Pädagogischen Akademien eingegliederten Übungsschulen sind von der Unterrichtserteilung befreit. Sie sind jedoch verpflichtet,
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an Übungsvolks- oder -haupt- ! abwesende Übungsschullehrer bis
schulen mit ! zum Ausmaß von
---------------------------------!---------------------------------
bis zu 4 Klassen ! 4
5 oder 6 Klassen ! 3
7 bis 9 Klassen ! 2
10 bis 12 Klassen ! 1
Unterrichtsstunde(n) pro Woche zu vertreten. Hiefür gebührt ihnen abweichend vom § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung.
(8) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter von Akademien für Sozialarbeit vermindert sich um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände für Studiengänge an Pädagogischen Akademien vermindert sich um
16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand nicht mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut,
17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut,
18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 400 Studierende in seinem Bereich betreut,
19 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 600 Studierende in seinem Bereich betreut.
(9) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Berufspädagogischen Akademien vermindert sich um
16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand nicht mehr als 100 Studierende in seinem Bereich betreut,
17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 100 Studierende in seinem Bereich betreut.
(10) Von der Unterrichtserteilung befreite Abteilungsvorstände an den Pädagogischen Akademien eingegliederten Übungsschulen, die gleichzeitig mit den Aufgaben eines Abteilungsvorstandes für einen Studiengang betraut sind, sind von der Anwendung des Abs. 7 zweiter Satz und des Abs. 8 ausgenommen.
(11) Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sind von der Unterrichtserteilung befreit. Üben sie dennoch eine Unterrichtstätigkeit aus, so gebührt hiefür abweichend vom § 61 des Gehaltsgesetzes 1956, wenn die von ihnen geleitete Abteilung gemäß § 57 Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956
der Dienstzulagengruppe I zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von einer Wochenstunde,
der Dienstzulagengruppe II zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von drei Wochenstunden,
einer der Dienstzulagengruppen III bis V zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von fünf Wochenstunden
(12) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik beträgt die nachstehend angeführte Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III:
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Gruppenanzahl! Klassenanzahl an Bildungsanstalten für
des Übungs- ! Kindergartenpädagogik
kindergartens!-----------------------------------------------------
(-horts) ! bis 6 Klassen ! 7 bis 10 Klassen ! ab 11 Klassen
-------------!-----------------------------------------------------
Gruppen ! Wochenstunden
-------------!------------------------------------------------------
bis 3 ! 8 ! 7 ! 6
-------------!-----------------!--------------------!---------------
4 und mehr ! 7 ! 6 ! 5
(13) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik beträgt elf, an Instituten für Sozialpädagogik zehn Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(14) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern vermindert sich um
8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 150 Kurstagen zu betreuen hat,
9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 200 Kurstagen zu betreuen hat,
11 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 250 Kurstagen zu betreuen hat,
12 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat,
14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat.
(15) An Akademien für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Berater im land- und forstwirtschaftlichen Beratungswesen vermindert sich, wenn diese Akademien zugleich Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie und Land- und forstwirtschaftliches berufspädagogisches Institut sind, das Ausmaß der Lehrverpflichtung nachstehend angeführter Lehrer wie folgt: die des mit der ständigen verwaltungsmäßigen Unterstützung des Leiters beauftragten Lehrers um vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, die des mit der Leitung der Lehrerfortbildung und des mit der Leitung der Beraterfortbildung beauftragten Lehrers um je vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
Schulstufenweise gestaffeltes Inkrafttreten
(§ 15 Abs. 8 Z 2 idF BGBl. Nr. 16/1994)
§ 3. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter der unter § 1 Abs. 1 fallenden Schulen und der Leiter der Bundeskonvikte vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen und Bundeskonvikte zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur
Dienstzulagengruppe V 8 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe IV 12 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe III 14 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe II 16 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe I 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(2) Leiter von berufsbildenden höheren Schulen und der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, deren Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, ferner Leiter von Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sind von der Unterrichtserteilung befreit.
(3) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann das zuständige Bundesministerium für Leiter, deren Lehrverpflichtungsausmaß sich nach Abs. 1 richtet, eine Herabsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung oder Befreiung von der Lehrverpflichtung verfügen.
(3a) Bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung der Leiter ganztägiger Schulformen ist, wenn ein gesonderter Leiter des Betreuungsteiles gemäß § 12 Abs. 4 bestellt ist, von jener Dienstzulagengruppe auszugehen, die sich ohne Berücksichtigung der Gruppen im Betreuungsteil ergäbe.
(4) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter und der Erziehungsleiter an Höheren Internatsschulen des Bundes vermindert sich um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(5) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Fachvorstände an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen für Bekleidungsgewerbe sowie an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III vermindert sich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe I für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe I.
(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Fachvorstände, die nicht unter Abs. 5 fallen, vermindert sich um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V.
(7) Abteilungsvorstände von Pädagogischen Akademien eingegliederten Übungsschulen sind von der Unterrichtserteilung befreit. Sie sind jedoch verpflichtet,
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an Übungsvolks- oder -haupt- ! abwesende Übungsschullehrer bis
schulen mit ! zum Ausmaß von
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bis zu 4 Klassen ! 4
5 oder 6 Klassen ! 3
7 bis 9 Klassen ! 2
10 bis 12 Klassen ! 1
Unterrichtsstunde(n) pro Woche zu vertreten. Hiefür gebührt ihnen abweichend vom § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung.
(8) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter von Akademien für Sozialarbeit vermindert sich um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände für Studiengänge an Pädagogischen Akademien vermindert sich um
16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand nicht mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut,
17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut,
18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 400 Studierende in seinem Bereich betreut,
19 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 600 Studierende in seinem Bereich betreut.
(9) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Berufspädagogischen Akademien vermindert sich um
16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand nicht mehr als 100 Studierende in seinem Bereich betreut,
17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 100 Studierende in seinem Bereich betreut.
(10) Von der Unterrichtserteilung befreite Abteilungsvorstände an den Pädagogischen Akademien eingegliederten Übungsschulen, die gleichzeitig mit den Aufgaben eines Abteilungsvorstandes für einen Studiengang betraut sind, sind von der Anwendung des Abs. 7 zweiter Satz und des Abs. 8 ausgenommen.
(11) Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sind von der Unterrichtserteilung befreit. Üben sie dennoch eine Unterrichtstätigkeit aus, so gebührt hiefür abweichend vom § 61 des Gehaltsgesetzes 1956, wenn die von ihnen geleitete Abteilung gemäß § 57 Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956
der Dienstzulagengruppe I zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von einer Wochenstunde,
der Dienstzulagengruppe II zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von drei Wochenstunden,
einer der Dienstzulagengruppen III bis V zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von fünf Wochenstunden
(12) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik beträgt die nachstehend angeführte Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III:
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Gruppenanzahl! Klassenanzahl an Bildungsanstalten für
des Übungs- ! Kindergartenpädagogik
kindergartens!-----------------------------------------------------
(-horts) ! bis 6 Klassen ! 7 bis 10 Klassen ! ab 11 Klassen
-------------!-----------------------------------------------------
Gruppen ! Wochenstunden
-------------!------------------------------------------------------
bis 3 ! 8 ! 7 ! 6
-------------!-----------------!--------------------!---------------
4 und mehr ! 7 ! 6 ! 5
(13) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik beträgt elf, an Instituten für Sozialpädagogik zehn Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(14) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern vermindert sich um
8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 150 Kurstagen zu betreuen hat,
9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 200 Kurstagen zu betreuen hat,
11 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 250 Kurstagen zu betreuen hat,
12 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat,
14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat.
(15) An Akademien für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Berater im land- und forstwirtschaftlichen Beratungswesen vermindert sich, wenn diese Akademien zugleich Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie und Land- und forstwirtschaftliches berufspädagogisches Institut sind, das Ausmaß der Lehrverpflichtung nachstehend angeführter Lehrer wie folgt: die des mit der ständigen verwaltungsmäßigen Unterstützung des Leiters beauftragten Lehrers um vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, die des mit der Leitung der Lehrerfortbildung und des mit der Leitung der Beraterfortbildung beauftragten Lehrers um je vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
Schulstufenweise gestaffeltes Inkrafttreten
(§ 15 Abs. 8 Z 2 idF BGBl. Nr. 16/1994)
§ 3. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter der unter § 1 Abs. 1 fallenden Schulen und der Leiter der Bundeskonvikte vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen und Bundeskonvikte zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur
Dienstzulagengruppe V 8 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe IV 12 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe III 14 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe II 16 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe I 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(2) Leiter von berufsbildenden höheren Schulen und der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, deren Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, ferner Leiter von Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sind von der Unterrichtserteilung befreit.
(3) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann das zuständige Bundesministerium für Leiter, deren Lehrverpflichtungsausmaß sich nach Abs. 1 richtet, eine Herabsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung oder Befreiung von der Lehrverpflichtung verfügen.
(3a) Bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung der Leiter ganztägiger Schulformen ist, wenn ein gesonderter Leiter des Betreuungsteiles gemäß § 12 Abs. 4 bestellt ist, von jener Dienstzulagengruppe auszugehen, die sich ohne Berücksichtigung der Gruppen im Betreuungsteil ergäbe.
(4) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter und der Erziehungsleiter an Höheren Internatsschulen des Bundes vermindert sich um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(5) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an
höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten,
gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen für Bekleidungsgewerbe und
der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundeshandelsschule Wien III
(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände, die nicht unter Abs. 5 fallen, und der Fachvorstände gemäß § 58 Abs. 1 Z 14 bis 16 des Gehaltsgesetzes 1956 vermindert sich um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V.
(7) Abteilungsvorstände von Pädagogischen Akademien eingegliederten Übungsschulen sind von der Unterrichtserteilung befreit. Sie sind jedoch verpflichtet,
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an Übungsvolks- oder -haupt- ! abwesende Übungsschullehrer bis
schulen mit ! zum Ausmaß von
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bis zu 4 Klassen ! 4
5 oder 6 Klassen ! 3
7 bis 9 Klassen ! 2
10 bis 12 Klassen ! 1
Unterrichtsstunde(n) pro Woche zu vertreten. Hiefür gebührt ihnen abweichend vom § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung.
(8) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter von Akademien für Sozialarbeit vermindert sich um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände für Studiengänge an Pädagogischen Akademien vermindert sich um
16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand nicht mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut,
17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut,
18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 400 Studierende in seinem Bereich betreut,
19 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 600 Studierende in seinem Bereich betreut.
(9) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Berufspädagogischen Akademien vermindert sich um
16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand nicht mehr als 100 Studierende in seinem Bereich betreut,
17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 100 Studierende in seinem Bereich betreut.
(10) Von der Unterrichtserteilung befreite Abteilungsvorstände an den Pädagogischen Akademien eingegliederten Übungsschulen, die gleichzeitig mit den Aufgaben eines Abteilungsvorstandes für einen Studiengang betraut sind, sind von der Anwendung des Abs. 7 zweiter Satz und des Abs. 8 ausgenommen.
(11) Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sind von der Unterrichtserteilung befreit. Üben sie dennoch eine Unterrichtstätigkeit aus, so gebührt hiefür abweichend vom § 61 des Gehaltsgesetzes 1956, wenn die von ihnen geleitete Abteilung gemäß § 57 Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956
der Dienstzulagengruppe I zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von einer Wochenstunde,
der Dienstzulagengruppe II zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von drei Wochenstunden,
einer der Dienstzulagengruppen III bis V zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von fünf Wochenstunden
(12) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik beträgt die nachstehend angeführte Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III:
```
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Gruppenanzahl! Klassenanzahl an Bildungsanstalten für
des Übungs- ! Kindergartenpädagogik
kindergartens!-----------------------------------------------------
(-horts) ! bis 6 Klassen ! 7 bis 10 Klassen ! ab 11 Klassen
-------------!-----------------------------------------------------
Gruppen ! Wochenstunden
-------------!------------------------------------------------------
bis 3 ! 8 ! 7 ! 6
-------------!-----------------!--------------------!---------------
4 und mehr ! 7 ! 6 ! 5
(13) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik beträgt elf, an Instituten für Sozialpädagogik zehn Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(14) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern vermindert sich um
8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 150 Kurstagen zu betreuen hat,
9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 200 Kurstagen zu betreuen hat,
11 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 250 Kurstagen zu betreuen hat,
12 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat,
14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat.
(15) An Akademien für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Berater im land- und forstwirtschaftlichen Beratungswesen vermindert sich, wenn diese Akademien zugleich Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie und Land- und forstwirtschaftliches berufspädagogisches Institut sind, das Ausmaß der Lehrverpflichtung nachstehend angeführter Lehrer wie folgt: die des mit der ständigen verwaltungsmäßigen Unterstützung des Leiters beauftragten Lehrers um vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, die des mit der Leitung der Lehrerfortbildung und des mit der Leitung der Beraterfortbildung beauftragten Lehrers um je vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
§ 3. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter der unter § 1 Abs. 1 fallenden Schulen und der Leiter der Bundeskonvikte vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen und Bundeskonvikte zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur
Dienstzulagengruppe V 8 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe IV 12 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe III 14 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe II 16 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe I 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(2) Leiter von berufsbildenden höheren Schulen und der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, deren Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, ferner Leiter von Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sind von der Unterrichtserteilung befreit.
(3) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann das zuständige Bundesministerium für Leiter, deren Lehrverpflichtungsausmaß sich nach Abs. 1 richtet, eine Herabsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung oder Befreiung von der Lehrverpflichtung verfügen.
(3a) Bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung der Leiter ganztägiger Schulformen ist, wenn ein gesonderter Leiter des Betreuungsteiles gemäß § 12 Abs. 4 bestellt ist, von jener Dienstzulagengruppe auszugehen, die sich ohne Berücksichtigung der Gruppen im Betreuungsteil ergäbe.
(4) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter und der Erziehungsleiter an Höheren Internatsschulen des Bundes vermindert sich um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(5) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an
höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten,
gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen für Bekleidungsgewerbe und
der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundeshandelsschule Wien III
(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände, die nicht unter Abs. 5 fallen, und der Fachvorstände gemäß § 58 Abs. 1 Z 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 vermindert sich um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V.
(7) Abteilungsleiter von Pädagogischen Akademien eingegliederten
Übungsschulen mit mehr als sieben Klassen sind von der
Unterrichtserteilung befreit. Sie sind jedoch verpflichtet,
```
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an Übungsvolks- oder -haupt- ! abwesende Übungsschullehrer bis
schulen mit ! zum Ausmaß von
---------------------------------!---------------------------------
bis zu 4 Klassen ! 4
5 oder 6 Klassen ! 3
7 bis 9 Klassen ! 2
10 bis 12 Klassen ! 1
Unterrichtsstunde(n) pro Woche zu vertreten. Hiefür gebührt ihnen abweichend vom § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung. Die Lehrverpflichtung des Abteilungsleiters für eine Übungsschule mit weniger als acht Klassen richtet sich je nach Schulart nach § 48 Abs. 6 oder § 49 Abs. 3 LDG 1984 in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die dort genannten Wochenstunden als Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V zu bewerten sind.
(8) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter von Akademien für Sozialarbeit vermindert sich um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsleiter für ein Lehramt an Pädagogischen und Religionspädagogischen Akademien vermindert sich um
16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsleiter nicht mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut,
17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsleiter mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut,
18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsleiter mehr als 400 Studierende in seinem Bereich betreut,
19 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsleiter mehr als 600 Studierende in seinem Bereich betreut.
(8a) Die Lehrverpflichtung des Abteilungsleiters für die schulpraktische Ausbildung vermindert sich für jede von ihm betreute Lehramtsausbildung gemäß § 122 Abs. 1 SchOG um
2,00 Werteinheiten bei bis zu 50 Studierenden,
2,75 Werteinheiten bei 51 bis 100 Studierenden,
3,50 Werteinheiten bei 101 bis 150 Studierenden,
4,25 Werteinheiten bei 151 bis 200 Studierenden,
5,00 Werteinheiten bei 201 bis 250 Studierenden,
5,75 Werteinheiten bei 251 bis 300 Studierenden und
6,50 Werteinheiten bei über 300 Studierenden
(9) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsleiter an Berufspädagogischen Akademien vermindert sich um
16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsleiter nicht mehr als 100 Studierende in seinem Bereich betreut,
17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsleiter mehr als 100 Studierende in seinem Bereich betreut.
(9a) Abteilungsleiter an Pädagogischen und Religionspädagogischen Akademien für ein Lehramt oder Abteilungsleiter an Pädagogischen und Religionspädagogischen Akademien für die schulpraktische Ausbildung, die gleichzeitig mit der jeweils anderen der genannten Funktionen betraut sind, sind für die Dauer dieser Mehrfachbetrauung von der Unterrichtserteilung befreit.
(10) Von der Unterrichtserteilung befreite Abteilungsleiter für eine einer Pädagogischen Akademie eingegeliederte Übungsschule, die überdies mit den Aufgaben eines Abteilungsleiters für ein Lehramt betraut sind, sind von der Anwendung des Abs. 7 zweiter Satz und des Abs. 8 ausgenommen.
(11) Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sind von der Unterrichtserteilung befreit. Üben sie dennoch eine Unterrichtstätigkeit aus, so gebührt hiefür abweichend vom § 61 des Gehaltsgesetzes 1956, wenn die von ihnen geleitete Abteilung gemäß § 57 Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956
der Dienstzulagengruppe I zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von einer Wochenstunde,
der Dienstzulagengruppe II zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von drei Wochenstunden,
einer der Dienstzulagengruppen III bis V zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von fünf Wochenstunden
(12) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik beträgt die nachstehend angeführte Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III:
```
```
Gruppenanzahl! Klassenanzahl an Bildungsanstalten für
des Übungs- ! Kindergartenpädagogik
kindergartens!-----------------------------------------------------
(-horts) ! bis 6 Klassen ! 7 bis 10 Klassen ! ab 11 Klassen
-------------!-----------------------------------------------------
Gruppen ! Wochenstunden
-------------!------------------------------------------------------
bis 3 ! 8 ! 7 ! 6
-------------!-----------------!--------------------!---------------
4 und mehr ! 7 ! 6 ! 5
(13) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik beträgt elf, an Instituten für Sozialpädagogik zehn Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(14) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern vermindert sich um
8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 150 Kurstagen zu betreuen hat,
9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 200 Kurstagen zu betreuen hat,
11 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 250 Kurstagen zu betreuen hat,
12 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat,
14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat.
(15) An Akademien für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Berater im land- und forstwirtschaftlichen Beratungswesen vermindert sich, wenn diese Akademien zugleich Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie und Land- und forstwirtschaftliches berufspädagogisches Institut sind, das Ausmaß der Lehrverpflichtung nachstehend angeführter Lehrer wie folgt: die des mit der ständigen verwaltungsmäßigen Unterstützung des Leiters beauftragten Lehrers um vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, die des mit der Leitung der Lehrerfortbildung und des mit der Leitung der Beraterfortbildung beauftragten Lehrers um je vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
§ 3. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter der unter § 1 Abs. 1 fallenden Schulen und der Leiter der Bundeskonvikte vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen und Bundeskonvikte zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur
Dienstzulagengruppe V 8 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe IV 12 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe III 14 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe II 16 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe I 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(2) Leiter von berufsbildenden höheren Schulen und der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, deren Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, ferner Leiter von Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sind von der Unterrichtserteilung befreit.
(3) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann das zuständige Bundesministerium für Leiter, deren Lehrverpflichtungsausmaß sich nach Abs. 1 richtet, eine Herabsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung oder Befreiung von der Lehrverpflichtung verfügen.
(3a) Bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung der Leiter ganztägiger Schulformen ist, wenn ein gesonderter Leiter des Betreuungsteiles gemäß § 12 Abs. 4 bestellt ist, von jener Dienstzulagengruppe auszugehen, die sich ohne Berücksichtigung der Gruppen im Betreuungsteil ergäbe.
(4) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter und der Erziehungsleiter an Höheren Internatsschulen des Bundes vermindert sich um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(5) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an
höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten,
gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen für Bekleidungsgewerbe und
der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundeshandelsschule Wien III
(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände, die nicht unter Abs. 5 fallen, und der Fachvorstände gemäß § 58 Abs. 1 Z 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 vermindert sich um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V.
(7) Abteilungsleiter von Pädagogischen Akademien eingegliederten
Praxisschulen mit mehr als sieben Klassen sind von der
Unterrichtserteilung befreit. Sie sind jedoch verpflichtet,
```
```
an Übungsvolks- oder -haupt- ! abwesende Praxisschullehrer bis
schulen mit ! zum Ausmaß von
---------------------------------!---------------------------------
bis zu 4 Klassen ! 4
5 oder 6 Klassen ! 3
7 bis 9 Klassen ! 2
10 bis 12 Klassen ! 1
Unterrichtsstunde(n) pro Woche zu vertreten. Hiefür gebührt ihnen abweichend vom § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung. Die Lehrverpflichtung des Abteilungsleiters für eine Praxisschule mit weniger als acht Klassen richtet sich je nach Schulart nach § 48 Abs. 6 oder § 49 Abs. 3 LDG 1984 in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die dort genannten Wochenstunden als Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V zu bewerten sind.
(8) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter von Akademien für Sozialarbeit vermindert sich um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsleiter für ein Lehramt an Pädagogischen und Religionspädagogischen Akademien vermindert sich um
16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsleiter nicht mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut,
17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsleiter mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut,
18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsleiter mehr als 400 Studierende in seinem Bereich betreut,
19 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsleiter mehr als 600 Studierende in seinem Bereich betreut.
(8a) Die Lehrverpflichtung des Abteilungsleiters für die schulpraktische Ausbildung vermindert sich für jede von ihm betreute Lehramtsausbildung gemäß § 122 Abs. 1 SchOG um
2,00 Werteinheiten bei bis zu 50 Studierenden,
2,75 Werteinheiten bei 51 bis 100 Studierenden,
3,50 Werteinheiten bei 101 bis 150 Studierenden,
4,25 Werteinheiten bei 151 bis 200 Studierenden,
5,00 Werteinheiten bei 201 bis 250 Studierenden,
5,75 Werteinheiten bei 251 bis 300 Studierenden und
6,50 Werteinheiten bei über 300 Studierenden
(9) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsleiter an Berufspädagogischen Akademien vermindert sich um
16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsleiter nicht mehr als 100 Studierende in seinem Bereich betreut,
17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsleiter mehr als 100 Studierende in seinem Bereich betreut.
(9a) Abteilungsleiter an Pädagogischen und Religionspädagogischen Akademien für ein Lehramt oder Abteilungsleiter an Pädagogischen und Religionspädagogischen Akademien für die schulpraktische Ausbildung, die gleichzeitig mit der jeweils anderen der genannten Funktionen betraut sind, sind für die Dauer dieser Mehrfachbetrauung von der Unterrichtserteilung befreit.
(10) Von der Unterrichtserteilung befreite Abteilungsleiter für eine einer Pädagogischen Akademie eingegeliederte Praxisschule, die überdies mit den Aufgaben eines Abteilungsleiters für ein Lehramt betraut sind, sind von der Anwendung des Abs. 7 zweiter Satz und des Abs. 8 ausgenommen.
(11) Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sind von der Unterrichtserteilung befreit. Üben sie dennoch eine Unterrichtstätigkeit aus, so gebührt hiefür abweichend vom § 61 des Gehaltsgesetzes 1956, wenn die von ihnen geleitete Abteilung gemäß § 57 Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956
der Dienstzulagengruppe I zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von einer Wochenstunde,
der Dienstzulagengruppe II zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von drei Wochenstunden,
einer der Dienstzulagengruppen III bis V zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von fünf Wochenstunden
(12) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik beträgt die nachstehend angeführte Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III:
```
```
Gruppenanzahl! Klassenanzahl an Bildungsanstalten für
des Übungs- ! Kindergartenpädagogik
kindergartens!-----------------------------------------------------
(-horts) ! bis 6 Klassen ! 7 bis 10 Klassen ! ab 11 Klassen
-------------!-----------------------------------------------------
Gruppen ! Wochenstunden
-------------!------------------------------------------------------
bis 3 ! 8 ! 7 ! 6
-------------!-----------------!--------------------!---------------
4 und mehr ! 7 ! 6 ! 5
(13) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik beträgt elf, an Instituten für Sozialpädagogik zehn Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(14) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern vermindert sich um
8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 150 Kurstagen zu betreuen hat,
9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 200 Kurstagen zu betreuen hat,
11 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 250 Kurstagen zu betreuen hat,
12 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat,
14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat.
(15) An Akademien für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Berater im land- und forstwirtschaftlichen Beratungswesen vermindert sich, wenn diese Akademien zugleich Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie und Land- und forstwirtschaftliches berufspädagogisches Institut sind, das Ausmaß der Lehrverpflichtung nachstehend angeführter Lehrer wie folgt: die des mit der ständigen verwaltungsmäßigen Unterstützung des Leiters beauftragten Lehrers um vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, die des mit der Leitung der Lehrerfortbildung und des mit der Leitung der Beraterfortbildung beauftragten Lehrers um je vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
§ 3. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter der unter § 1 Abs. 1 fallenden Schulen und der Leiter der Bundeskonvikte vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen und Bundeskonvikte zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur
Dienstzulagengruppe V 8 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe IV 12 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe III 14 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe II 16 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe I 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(2) Leiter von berufsbildenden höheren Schulen und der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, deren Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, sind von der Unterrichtserteilung befreit.
(3) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann das zuständige Bundesministerium für Leiter, deren Lehrverpflichtungsausmaß sich nach Abs. 1 richtet, eine Herabsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung oder Befreiung von der Lehrverpflichtung verfügen.
(3a) Bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung der Leiter ganztägiger Schulformen ist, wenn ein gesonderter Leiter des Betreuungsteiles gemäß § 12 Abs. 4 bestellt ist, von jener Dienstzulagengruppe auszugehen, die sich ohne Berücksichtigung der Gruppen im Betreuungsteil ergäbe.
(4) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter und der Erziehungsleiter an Höheren Internatsschulen des Bundes vermindert sich um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(5) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an
höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten,
gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen für Bekleidungsgewerbe und
der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundeshandelsschule Wien III
(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände, die nicht unter Abs. 5 fallen, und der Fachvorstände gemäß § 58 Abs. 1 Z 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 vermindert sich um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V.
(7) Rektoren, Vizerektoren und Institutsleiter an Pädagogischen Hochschulen sind von der Unterrichtserteilung befreit.
(8) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik beträgt die nachstehend angeführte Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III:
```
```
Gruppenanzahl! Klassenanzahl an Bildungsanstalten für
des Übungs- ! Kindergartenpädagogik
kindergartens!-----------------------------------------------------
(-horts) ! bis 6 Klassen ! 7 bis 10 Klassen ! ab 11 Klassen
-------------!-----------------------------------------------------
Gruppen ! Wochenstunden
-------------!------------------------------------------------------
bis 3 ! 8 ! 7 ! 6
-------------!-----------------!--------------------!---------------
4 und mehr ! 7 ! 6 ! 5
(9) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik beträgt elf, an Instituten für Sozialpädagogik zehn Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(10) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern vermindert sich um
8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 150 Kurstagen zu betreuen hat,
9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 200 Kurstagen zu betreuen hat,
11 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 250 Kurstagen zu betreuen hat,
12 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat,
14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat.
§ 3. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter der unter § 1 Abs. 1 fallenden Schulen und der Leiter der Bundeskonvikte vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen und Bundeskonvikte zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur
Dienstzulagengruppe V 8 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe IV 12 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe III 14 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe II 16 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe I 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(2) Leiter von berufsbildenden höheren Schulen und der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, deren Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, sind von der Unterrichtserteilung befreit.
(3) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann das zuständige Bundesministerium für Leiter, deren Lehrverpflichtungsausmaß sich nach Abs. 1 richtet, eine Herabsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung oder Befreiung von der Lehrverpflichtung verfügen.
(3a) Bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung der Leiter ganztägiger Schulformen ist, wenn ein gesonderter Leiter des Betreuungsteiles gemäß § 12 Abs. 4 bestellt ist, von jener Dienstzulagengruppe auszugehen, die sich ohne Berücksichtigung der Gruppen im Betreuungsteil ergäbe.
(4) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter und der Erziehungsleiter an Höheren Internatsschulen des Bundes vermindert sich um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(5) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an
höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten,
gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen für Bekleidungsgewerbe und
der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundeshandelsschule Wien III
(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände, die nicht unter Abs. 5 fallen, und der Fachvorstände gemäß § 58 Abs. 1 Z 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 vermindert sich um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V.
(7) Rektoren, Vizerektoren und Institutsleiter an Pädagogischen Hochschulen sind von der Unterrichtserteilung befreit.
(7a) Leiter von Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen mit mehr als sieben Klassen sind von der Unterrichtserteilung befreit. Sie sind jedoch verpflichtet, an einer Praxisschule mit acht oder neun Klassen abwesende Praxisschullehrer bis zum Ausmaß von zwei Unterrichtsstunden sowie an einer Praxisschule mit zehn bis zwölf Klassen abwesende Praxisschullehrer bis zum Ausmaß von einer Unterrichtsstunde pro Woche zu vertreten. Hiefür gebührt ihnen abweichend von § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung. Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Praxisschule mit weniger als acht Klassen vermindert sich beim Leiter einer als Praxisschule eingerichteten Volksschule um eine Wochenstunde für die Leitung der Schule sowie um jeweils eine weitere Wochenstunde für jede an der Schule geführte Klasse sowie beim Leiter einer als Praxisschule eingerichteten Hauptschule um zwei Wochenstunden für die Leitung der Schule sowie um jeweils 1,5 weitere Wochenstunden für jede an der Schule geführte Klasse.
(8) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik beträgt die nachstehend angeführte Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III:
```
```
Gruppenanzahl! Klassenanzahl an Bildungsanstalten für
des Übungs- ! Kindergartenpädagogik
kindergartens!-----------------------------------------------------
(-horts) ! bis 6 Klassen ! 7 bis 10 Klassen ! ab 11 Klassen
-------------!-----------------------------------------------------
Gruppen ! Wochenstunden
-------------!------------------------------------------------------
bis 3 ! 8 ! 7 ! 6
-------------!-----------------!--------------------!---------------
4 und mehr ! 7 ! 6 ! 5
(9) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik beträgt elf, an Instituten für Sozialpädagogik zehn Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(10) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern vermindert sich um
8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 150 Kurstagen zu betreuen hat,
9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 200 Kurstagen zu betreuen hat,
11 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 250 Kurstagen zu betreuen hat,
12 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat,
14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat.
§ 3. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter der unter § 1 Abs. 1 fallenden Schulen und der Leiter der Bundeskonvikte vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen und Bundeskonvikte zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur
Dienstzulagengruppe V 8 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe IV 12 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe III 14 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe II 16 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe I 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(2) Leiter von berufsbildenden höheren Schulen und der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, deren Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, sind von der Unterrichtserteilung befreit.
(3) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann das zuständige Bundesministerium für Leiter, deren Lehrverpflichtungsausmaß sich nach Abs. 1 richtet, eine Herabsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung oder Befreiung von der Lehrverpflichtung verfügen.
(3a) Bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung der Leiter ganztägiger Schulformen ist, wenn ein gesonderter Leiter des Betreuungsteiles gemäß § 12 Abs. 4 bestellt ist, von jener Dienstzulagengruppe auszugehen, die sich ohne Berücksichtigung der Gruppen im Betreuungsteil ergäbe.
(4) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter und der Erziehungsleiter an Höheren Internatsschulen des Bundes vermindert sich um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(5) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an
höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten,
gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen für Bekleidungsgewerbe und
der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundeshandelsschule Wien III
(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände, die nicht unter Abs. 5 fallen, und der Fachvorstände gemäß § 58 Abs. 1 Z 11 bis 13 des Gehaltsgesetzes 1956 vermindert sich um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V.
(7) Rektoren, Vizerektoren und Institutsleiter an Pädagogischen Hochschulen sind von der Unterrichtserteilung befreit.
(7a) Leiter von Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen mit mehr als sieben Klassen sind von der Unterrichtserteilung befreit. Sie sind jedoch verpflichtet, an einer Praxisschule mit acht oder neun Klassen abwesende Praxisschullehrer bis zum Ausmaß von zwei Unterrichtsstunden sowie an einer Praxisschule mit zehn bis zwölf Klassen abwesende Praxisschullehrer bis zum Ausmaß von einer Unterrichtsstunde pro Woche zu vertreten. Hiefür gebührt ihnen abweichend von § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung. Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Praxisschule mit weniger als acht Klassen vermindert sich beim Leiter einer als Praxisschule eingerichteten Volksschule um eine Wochenstunde für die Leitung der Schule sowie um jeweils eine weitere Wochenstunde für jede an der Schule geführte Klasse sowie beim Leiter einer als Praxisschule eingerichteten Hauptschule um zwei Wochenstunden für die Leitung der Schule sowie um jeweils 1,5 weitere Wochenstunden für jede an der Schule geführte Klasse.
(8) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik beträgt die nachstehend angeführte Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III:
| Gruppenanzahl des Übungskindergartens (-horts) | Klassenanzahl an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik | ||
|---|---|---|---|
| bis 6 Klassen | 7 bis 10 Klassen | ab 11 Klassen | |
| Gruppen | Wochenstunden | ||
| bis 3 | 8 | 7 | 6 |
| 4 und mehr | 7 | 6 | 5 |
(9) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik beträgt elf, an Instituten für Sozialpädagogik zehn Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(10) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern vermindert sich um
8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 150 Kurstagen zu betreuen hat,
9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 200 Kurstagen zu betreuen hat,
11 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 250 Kurstagen zu betreuen hat,
12 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat,
14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat.
§ 3. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter der unter § 1 Abs. 1 fallenden Schulen und der Leiter der Bundeskonvikte vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen und Bundeskonvikte zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur
Dienstzulagengruppe V 8 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe IV 12 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe III 14 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe II 16 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe I 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(2) Leiter von berufsbildenden höheren Schulen und der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, deren Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, sind von der Unterrichtserteilung befreit.
(3) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann das zuständige Bundesministerium für Leiter, deren Lehrverpflichtungsausmaß sich nach Abs. 1 richtet, eine Herabsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung oder Befreiung von der Lehrverpflichtung verfügen.
(3a) Bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung der Leiter ganztägiger Schulformen ist, wenn ein gesonderter Leiter des Betreuungsteiles gemäß § 12 Abs. 4 bestellt ist, von jener Dienstzulagengruppe auszugehen, die sich ohne Berücksichtigung der Gruppen im Betreuungsteil ergäbe.
(4) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter und der Erziehungsleiter an Höheren Internatsschulen des Bundes vermindert sich um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(5) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an
höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten,
gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen für Bekleidungsgewerbe und
der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundeshandelsschule Wien III
(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände, die nicht unter Abs. 5 fallen, und der Fachvorstände gemäß § 58 Abs. 1 Z 11 bis 13 des Gehaltsgesetzes 1956 vermindert sich um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V.
(7) Leiter von Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen mit mehr als sieben Klassen sind von der Unterrichtserteilung befreit. Sie sind jedoch verpflichtet, an einer Praxisschule mit acht oder neun Klassen abwesende Praxisschullehrer bis zum Ausmaß von zwei Unterrichtsstunden sowie an einer Praxisschule mit zehn bis zwölf Klassen abwesende Praxisschullehrer bis zum Ausmaß von einer Unterrichtsstunde pro Woche zu vertreten. Hiefür gebührt ihnen abweichend von § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung. Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Praxisschule mit weniger als acht Klassen vermindert sich beim Leiter einer als Praxisschule eingerichteten Volksschule um eine Wochenstunde für die Leitung der Schule sowie um jeweils eine weitere Wochenstunde für jede an der Schule geführte Klasse sowie beim Leiter einer als Praxisschule eingerichteten Neuen Mittelschule oder Hauptschule um zwei Wochenstunden für die Leitung der Schule sowie um jeweils 1,5 weitere Wochenstunden für jede an der Schule geführte Klasse.
(8) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik beträgt die nachstehend angeführte Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III:
| Gruppenanzahl des Übungskindergartens (-horts) | Klassenanzahl an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik | ||
|---|---|---|---|
| bis 6 Klassen | 7 bis 10 Klassen | ab 11 Klassen | |
| Gruppen | Wochenstunden | ||
| bis 3 | 8 | 7 | 6 |
| 4 und mehr | 7 | 6 | 5 |
(9) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik beträgt elf, an Instituten für Sozialpädagogik zehn Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(10) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern vermindert sich um
8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 150 Kurstagen zu betreuen hat,
9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 200 Kurstagen zu betreuen hat,
11 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 250 Kurstagen zu betreuen hat,
12 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat,
14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat.
Abkürzung
BLVG
§ 3. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter der unter § 1 Abs. 1 fallenden Schulen und der Leiter der Bundeskonvikte vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen und Bundeskonvikte zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur
Dienstzulagengruppe V 8 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe IV 12 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe III 14 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe II 16 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe I 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(2) Leiter von berufsbildenden höheren Schulen und der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, deren Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, sind von der Unterrichtserteilung befreit.
(3) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann das zuständige Bundesministerium für Leiter, deren Lehrverpflichtungsausmaß sich nach Abs. 1 richtet, eine Herabsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung oder Befreiung von der Lehrverpflichtung verfügen.
(3a) Bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung der Leiter ganztägiger Schulformen ist, wenn ein gesonderter Leiter des Betreuungsteiles gemäß § 12 Abs. 4 bestellt ist, von jener Dienstzulagengruppe auszugehen, die sich ohne Berücksichtigung der Gruppen im Betreuungsteil ergäbe.
(4) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter und der Erziehungsleiter an Höheren Internatsschulen des Bundes vermindert sich um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(5) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an
höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten,
gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen für Bekleidungsgewerbe und
der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundeshandelsschule Wien III
vermindert sich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe I für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe I.
(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände, die nicht unter Abs. 5 fallen, und der Fachvorstände gemäß § 58 Abs. 1 Z 11 bis 13 des Gehaltsgesetzes 1956 vermindert sich um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V.
(7) Leiter von Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen mit mehr als sieben Klassen sind von der Unterrichtserteilung befreit. Sie sind jedoch verpflichtet, an einer Praxisschule mit acht oder neun Klassen abwesende Praxisschullehrer bis zum Ausmaß von zwei Unterrichtsstunden sowie an einer Praxisschule mit zehn bis zwölf Klassen abwesende Praxisschullehrer bis zum Ausmaß von einer Unterrichtsstunde pro Woche zu vertreten. Hiefür gebührt ihnen abweichend von § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung. Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Praxisschule mit weniger als acht Klassen vermindert sich beim Leiter einer als Praxisschule eingerichteten Volksschule um eine Wochenstunde für die Leitung der Schule sowie um jeweils eine weitere Wochenstunde für jede an der Schule geführte Klasse sowie beim Leiter einer als Praxisschule eingerichteten Neuen Mittelschule oder Hauptschule um zwei Wochenstunden für die Leitung der Schule sowie um jeweils 1,5 weitere Wochenstunden für jede an der Schule geführte Klasse.
(8) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an den Instituten für Sozialpädagogik beträgt die nachstehend angeführte Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III:
| Gruppenanzahl des Übungskindergartens (-horts) | Klassenanzahl der Bildungsanstalt | ||
|---|---|---|---|
| bis 6 Klassen | 7 bis 10 Klassen | ab 11 Klassen | |
| Gruppen | Wochenstunden | ||
| bis 3 | 8 | 7 | 6 |
| 4 und mehr | 7 | 6 | 5 |
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)
(10) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern vermindert sich um
8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 150 Kurstagen zu betreuen hat,
9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 200 Kurstagen zu betreuen hat,
11 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 250 Kurstagen zu betreuen hat,
12 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat,
14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat.
Bei ganzjährigen Unterrichtsveranstaltungen, die nach dem in der Verordnung BGBl. Nr. 201/1975 geregelten Lehrplan geführt werden, sind die Schultage den Kurstagen gleichzuhalten. Als Schultag ist ein Kalendertag nur einmal zu zählen.
(11) Für die Leiterin oder den Leiter, die Abteilungsvorständin oder den Abteilungsvorstand, die Fachvorständin oder den Fachvorstand oder die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter, deren oder dessen Lehrverpflichtung herabgesetzt ist, verringert sich auch die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im Sinne der Abs. 1 bis 10. Die Lehrverpflichtung der Lehrperson, die gemäß § 213a Abs. 1 BDG 1979 mit der Leitung teilbetraut ist, vermindert sich in dem Ausmaß, um das sich die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung bei der Inhaberin oder beim Inhaber der Leitungsfunktion reduziert.
Abkürzung
BLVG
§ 3. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter der unter § 1 Abs. 1 fallenden Schulen und der Leiter der Bundeskonvikte vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen und Bundeskonvikte zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur
Dienstzulagengruppe V 8 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe IV 12 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe III 14 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe II 16 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe I 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(2) Leiter von berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten für Elementarpädagogik) und der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, deren Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, sind von der Unterrichtserteilung befreit.
(3) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann das zuständige Bundesministerium für Leiter, deren Lehrverpflichtungsausmaß sich nach Abs. 1 richtet, eine Herabsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung oder Befreiung von der Lehrverpflichtung verfügen.
(3a) Bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung der Leiter ganztägiger Schulformen ist, wenn ein gesonderter Leiter des Betreuungsteiles gemäß § 12 Abs. 4 bestellt ist, von jener Dienstzulagengruppe auszugehen, die sich ohne Berücksichtigung der Gruppen im Betreuungsteil ergäbe.
(4) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter und der Erziehungsleiter an Höheren Internatsschulen des Bundes vermindert sich um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(5) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an
höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten,
gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen für Bekleidungsgewerbe und
der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundeshandelsschule Wien III
vermindert sich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe I für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe I.
(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände, die nicht unter Abs. 5 fallen, und der Fachvorstände gemäß § 58 Abs. 1 Z 11 bis 13 des Gehaltsgesetzes 1956 vermindert sich um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V.
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