Bundesgesetz vom 15. Juli 1965 über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer (Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG)
(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten in Kraft:
§ 6, § 8 Abs. 6, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 10 und § 11 Abs. 5 Z 1 mit 1. April 2000,
§ 1, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 2b und § 13 Abs. 1 mit 1. September 2000.
(17) § 9 Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2e, 3 und 3a und § 12 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, die Aufhebung des § 9 Abs. 2g und 5 durch das angeführte Bundesgesetz und der Entfall der bisherigen Anlagen 7 bis 9 auf Grund des Art. 47 des angeführten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2001 in Kraft.
(18) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft:
§ 11 Abs. 5 Z 1 mit 1. April 2000,
§ 9 Abs. 3b und § 13 Abs. 1 mit 1. September 2001.
(19) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten in Kraft:
§ 2 Abs. 3, 4, 9 und 10 Z 2, § 3 Abs. 6, 7, 8, 8a, 9, 9a und 10, § 6, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 10 und § 13 Abs. 1 mit 1. September 2002,
§ 8 Abs. 7 mit 1. Jänner 2003.
§ 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft. Mit 1. September 2004 treten § 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.
(20) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(21) § 6, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 10 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft. § 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft. Mit 1. September 2008 treten § 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.
(22) § 9 Abs. 2d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.
(23) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten in Kraft:
§ 4 Abs. 1 in der Fassung des Art. 10 Z 8 mit 1. September 2006,
§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, 3 und 12, § 3, § 4 Abs. 1 in der Fassung des Art. 10 Z 9 und § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 mit 1. Oktober 2007.
(24) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:
§ 11 Abs. 5 Z 1 mit 1. März 2007 und
§ 3 Abs. 7a mit 1. Oktober 2007.
(25) § 2 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(26) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft.
(27) § 3 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 9, 12 und 13, die Aufhebung des bisherigen § 3 Abs. 7 und die Neubezeichnung des bisherigen § 3 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 treten mit 1. September 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt § 2 Abs. 3 außer Kraft.
(28) § 3 Abs. 8 und 11 sowie der Entfall des § 3 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten mit 1. September 2013 in Kraft.
(29) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.
(30) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten in Kraft:
§ 2a, § 3 Abs. 3b sowie § 9 Abs. 1a bis 1d mit 1. September 2018 und
§ 7 Abs. 2 Z 1 und Z 2 mit 1. Jänner 2019.
(31) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten in Kraft:
§ 3 Abs. 2, 8 und 10 sowie § 9 Abs. 2 und 2b mit 1. September 2016,
§ 6, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 10 und § 11 Abs. 5 Z 1 mit 8. Jänner 2018.
(32) § 3 Abs. 2 und 7 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten mit 1. September 2019 in Kraft.
(33) § 9 Abs. 1c in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(34) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten in Kraft:
§ 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 mit 29. Jänner 2020,
§ 2 Abs. 10 und § 3 Abs. 7 mit 1. September 2020.
(35) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten in Kraft:
§ 3 Abs. 6 mit 1. September 2024;
§ 7 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(36) § 6, § 9, § 10 Abs. 10 sowie § 11 Abs. 5 Z 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, treten mit 1. April 2025 in Kraft.
Abkürzung
BLVG
§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1964 in Kraft.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die bisher geltenden Bestimmungen über die Lehrverpflichtung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Lehrer außer Kraft.
(4) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können mit Wirksamkeit vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erlassen werden.
(5) Es treten in Kraft:
§ 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Februar 1993,
§ 8 und § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1993.
(6) § 6, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(7) § 3 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft.
(8) Es treten in Kraft:
§ 3 Abs. 13, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2b, § 13, § 14 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994,
§ 3 Abs. 3a und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994
hinsichtlich der ersten und fünften Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994,
hinsichtlich der zweiten und sechsten Schulstufe mit 1. September 1995,
hinsichtlich der dritten und siebenten Schulstufe mit 1. September 1996,
hinsichtlich der vierten und achten Schulstufe mit 1. September 1997.
(9) Es treten in Kraft:
§ 3 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,
Anlage 1 Z 44, 178a, 182a, 224a, 232a, 235a und Anlage 2 Z 1 bis 1d, 5a, 5b, 15a bis 15e, 25a bis 25c, 29a, 29b, 30a bis 30c, 32a und Anlage 3 Z 23, 52, 74, 110, 131a, 166, 238a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,
Anlage 4a Z 1 und 4 und Anlage 5 Z 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994
hinsichtlich der 1. und 2. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 1994,
hinsichtlich der 3. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 1995,
die Aufhebung der Anlage 3 Z 26, 83, 84, 173, 177, 214 und 253 mit Ablauf des 31. August 1994,
die Aufhebung der Anlage 5 Z 5
hinsichtlich der 1. und 2. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit Ablauf des 31. August 1994,
hinsichtlich der 3. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit Ablauf des 31. August 1995.
(10) § 8 Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:
§ 5, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 4 und 5 und
die Aufhebung des § 7 Abs. 3
mit 1. September 1996.
(12) § 14a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 und die Aufhebung des § 8 Abs. 8 und 9 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(13) § 4 und § 9 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten mit 1. September 1998 in Kraft. § 4 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung des § 4 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.
(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:
§ 11 Abs. 5 Z 1 mit 15. Februar 1997,
§ 8 Abs. 3 Z 2 und § 14a Abs. 3 mit 1. Juli 1998,
§ 2 Abs. 12, § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 2b bis 2g und 3a mit 1. September 1998,
die Aufhebung des § 7 Abs. 3 und des § 15 Abs. 11 letzter Satz mit 1. September 1998.
(15) § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 tritt mit 1. August 1999 in Kraft. Zugleich treten § 13 Abs. 1 und 2 und § 15 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten in Kraft:
§ 6, § 8 Abs. 6, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 10 und § 11 Abs. 5 Z 1 mit 1. April 2000,
§ 1, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 2b und § 13 Abs. 1 mit 1. September 2000.
(17) § 9 Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2e, 3 und 3a und § 12 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, die Aufhebung des § 9 Abs. 2g und 5 durch das angeführte Bundesgesetz und der Entfall der bisherigen Anlagen 7 bis 9 auf Grund des Art. 47 des angeführten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2001 in Kraft.
(18) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft:
§ 11 Abs. 5 Z 1 mit 1. April 2000,
§ 9 Abs. 3b und § 13 Abs. 1 mit 1. September 2001.
(19) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten in Kraft:
§ 2 Abs. 3, 4, 9 und 10 Z 2, § 3 Abs. 6, 7, 8, 8a, 9, 9a und 10, § 6, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 10 und § 13 Abs. 1 mit 1. September 2002,
§ 8 Abs. 7 mit 1. Jänner 2003.
§ 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft. Mit 1. September 2004 treten § 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.
(20) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(21) § 6, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 10 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft. § 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft. Mit 1. September 2008 treten § 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.
(22) § 9 Abs. 2d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.
(23) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten in Kraft:
§ 4 Abs. 1 in der Fassung des Art. 10 Z 8 mit 1. September 2006,
§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, 3 und 12, § 3, § 4 Abs. 1 in der Fassung des Art. 10 Z 9 und § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 mit 1. Oktober 2007.
(24) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:
§ 11 Abs. 5 Z 1 mit 1. März 2007 und
§ 3 Abs. 7a mit 1. Oktober 2007.
(25) § 2 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(26) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft.
(27) § 3 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 9, 12 und 13, die Aufhebung des bisherigen § 3 Abs. 7 und die Neubezeichnung des bisherigen § 3 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 treten mit 1. September 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt § 2 Abs. 3 außer Kraft.
(28) § 3 Abs. 8 und 11 sowie der Entfall des § 3 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten mit 1. September 2013 in Kraft.
(29) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.
(30) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten in Kraft:
§ 2a, § 3 Abs. 3b sowie § 9 Abs. 1a bis 1d mit 1. September 2018 und
§ 7 Abs. 2 Z 1 und Z 2 mit 1. Jänner 2019.
(31) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten in Kraft:
§ 3 Abs. 2, 8 und 10 sowie § 9 Abs. 2 und 2b mit 1. September 2016,
§ 6, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 10 und § 11 Abs. 5 Z 1 mit 8. Jänner 2018.
(32) § 3 Abs. 2 und 7 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten mit 1. September 2019 in Kraft.
(33) § 9 Abs. 1c in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(34) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten in Kraft:
§ 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 mit 29. Jänner 2020,
§ 2 Abs. 10 und § 3 Abs. 7 mit 1. September 2020.
(35) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten in Kraft:
§ 3 Abs. 6 mit 1. September 2024;
§ 7 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(36) § 6, § 9, § 10 Abs. 10 sowie § 11 Abs. 5 Z 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, treten mit 1. April 2025 in Kraft.
(37) § 9 Abs. 1, 1e und 2 sowie § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2026 treten mit 1. September 2026 in Kraft.
§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, jedes Bundesministerium, und zwar insoweit betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.
Anlage 1
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Lehrverpflichtungsgruppe I
Allgemein chemisch-technologisches Praktikum an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.
Allgemeine Biologie an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung, für Technische Chemie und für Gerbereichemie und Ledertechnik.
Allgemeine chemische Technologie an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.
Allgemeine Maschinenkunde an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik.
Allgemeine Maschinenkunde mit Konstuktionsübungen an höheren Lehranstalten für Holztechnik.
Analytisch-chemische Übungen an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.
Analytische Chemie an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung, für Gerbereichemie und Ledertechnik und für Silikattechnik, sowie an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik.
Analytisches Laboratorium an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik.
Angewandte Mineralogie und Bergbaukunde an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.
Angewandte Perspektive an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau).
Anorganische Chemie an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik, sowie an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik.
Anorganisches technologisches Laboratorium an höheren Lehranstalten für Technische Chemie und für Gerbereichemie und Ledertechnik.
Anorganische Technologie und Untersuchungsmethoden an höheren Lehranstalten für Technische Chemie und für Gerbereichemie und Ledertechnik.
Baubetriebslehre an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau, für Tiefbau, und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, sowie an Fachschulen für Zimmerer und an Bauhandwerkerschulen für Maurer und für Zimmerer.
Bauformenlehre an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau, an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau und an Bauhandwerkerschulen für Maurer, für Zimmerer und für Steinmetzen.
Baukunde an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau).
Baukunde und Bauzeichnen an höheren Lehranstalten für Holztechnik.
Baumaschinen an Fachschulen für Steinmetzerei.
Baumaschinenkunde an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Tiefbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, sowie an Fachschulen für Zimmerer und Bauhandwerkerschulen für Maurer.
Baumechanik an Fachschulen für Steinmetzerei und für Zimmerer.
Baustillehre an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau.
Baustoffkunde an Bauhandwerkerschulen für Maurer, für Zimmerer und für Steinmetzen.
Baustofflehre an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau, für Tiefbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau.
Bauzeichen und Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau.
Betriebslaboratorium an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau, für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau, für Maschinenbau und Schweißtechnik, für Feinwerktechnik, für Werkzeug- und Vorrichtungsbau, für Betriebstechnik, für Kunststofftechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Maschinenbau, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
Betriebslehre an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei, für Textilchemie, für Reproduktions- und Drucktechnik, an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung, an einjährigen Abiturientenlehrgängen für Weberei, an Fachschulen für Damenkleiderkonfektion, für Herrenkleiderkonfektion und an Bauhandwerkerschulen für Steinmetzen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
Betriebslehre und technische Kalkulation an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
Biochemie an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.
Biochemische Technologie an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.
Biochemisches Laboratorium an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.
Biologisches Praktikum an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.
Bodenlaboratorium und Baustofflaboratorium an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Tiefbau und für Holzbau.
Brückenbau an höheren Lehranstalten für Tiefbau.
Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre an Handelsakademien und Handelsschulen und den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik (Handelsschule).
Buchhaltung, Bilanzlehre und Kostenrechnung an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.
Chemisch-analytische Übungen an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.
Chemisches Laboratorium an höheren Lehranstalten für technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik, an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik sowie an Meisterklassen für künstlerische Wandgestaltung.
Chemisches Praktikum an höheren Lehranstalten für Holztechnik.
Chemische Technologie der Kunststoffe an höheren Lehranstalten für Kunststofftechnik.
Chemische Technologie und Materialienkunde an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik.
Chemische Textiltechnologie an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei, für Textilchemie, an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung und an Abiturientenlehrgängen für Weberei.
Dampferzeuger, Kolbendampfmaschinen und Dampfturbinen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau und für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau.
Dampferzeuger, Strömungsmaschinen für Dampf und Gas mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, für Maschinenbau und Schweißtechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Maschinenbau.
Darstellende Geometrie an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
Darstellende Geometrie und Technisches Zeichnen an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei und für Textilchemie.
Deutsch.
Einführung in die zweite Fremdsprache an Handelsschulen für Berufstätige.
Eisengießereikunde an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.
Eisenhüttenkunde an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.
Elektrische Anlagen, Licht- und Hochspannungstechnik an Fachschulen für Starkstromtechnik.
Elektrische Anlagen, Licht- und Hochspannungstechnik mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Elektrotechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Elektrotechnik.
Elektrische Maschinen und Anlagen an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik, für Hochfrequenz und Nachrichtentechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Nachrichtentechnik, sowie an Fachschulen für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik.
Elektrische Maschinen und Geräte an Fachschulen für Starkstromtechnik.
Elektrische Maschinen und Geräte mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Elektrotechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Elektrotechnik.
Elektrische Meßkunde mit Übungen an Fachschulen für Starkstromtechnik und für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik.
Elektrische Meßtechnik an höheren Lehranstalten für Elektrotechnik, für Hochfrequenz und Nachrichtentechnik, für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik, an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Elektrotechnik, Fachrichtung Nachrichtentechnik und an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.
Elektrische Nachrichtentechnik an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik und an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.
Elektrische Uhren an Fachschulen für Uhrmacher und an Meisterklassen für Uhrmacher.
Elektroakustik an Fachschulen für Hochfrequenz und Rundfunktechnik.
Elektroakustik, Verstärker-, Empfänger- und Antennentechnik an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.
Elektrochemie an höheren Lehranstalten für Technische Chemie.
Elektrofeinwerktechnik mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Feinwerktechnik.
Elektronik und Radiotechnik an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik.
Elektrotechnik an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an den Sonderformen dieser Schulen und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landtechnik.
Elektrotechnik im Betrieb an der Bundesfachschule für Technik.
Elektrotechnik mit Übungen an höheren Lehranstalten für Feinwerktechnik, an Fachschulen für Metallbearbeitung und an Werkmeisterschulen für Elektrotechnik, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
Elektrotechnik und Laboratoriumsübungen an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.
Elektrotechnik und Optik an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik.
Elektrotechnik und Regelungstechnik mit Übungen an höheren Lehranstalten für Kunststofftechnik.
Elektrotechnisches Laboratorium an höheren Lehranstalten für Elektrotechnik, an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Elektrotechnik und an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.
Elemente für Feinwerktechnik mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Feinwerktechnik.
Empfangs- und Sendetechnik an Fachschulen für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik.
Entwerfen an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, sowie an Fachschulen für Zimmerer.
Entwurf an Glasfachschulen, an Fachschulen für angewandte Malerei, für Gebrauchsgraphik, für Musterzeichnen und an Meisterklassen für Gebrauchsgraphik.
Entwurfzeichnen an Bauhandwerkerschulen für Maurer und für Zimmerer.
Fabrikationslehre an höheren Lehranstalten für Betriebstechnik und an der Bundesfachschule für Technik.
Fabrikations- und Betriebslehre, Technische Kalkulation an höheren Lehranstalten für Werkzeug- und Vorrichtungsbau.
Fachkunde an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik an Fachschulen für Metallbearbeitung, für Steinmetzerei, für Zimmerer, für Damenkleiderkonfektion, für Herrenkleiderkonfektion, für Maschinstickerei, an Meisterklassen für Maschinsticker, an Werkmeisterschulen für Maschinenbau, an Bauhandwerkerschulen für Zimmerer, für Steinmetzen und an Meisterschulen für das Malerhandwerk, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
Fachkunde der Farbenphotographie an Fachschulen für Photographie.
Fachtechnologie an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik.
Fachtechnologie und Untersuchungsmethoden an höheren Lehranstalten für Gerbereichemie und Ledertechnik.
Fachzeichen an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau) und an Abiturientenlehrgängen für Weberei.
Feinwerktechnik mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Feinwerktechnik.
Fernmeldetechnik an Fachschulen für Starkstromtechnik und für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik.
Fernsehtechnik an Fachschulen für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik.
Festigkeitslehre an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau).
Feuerungs- und Gießereikunde an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.
Feuerungs- und Heizungstechnik an Fachschulen für Keramik und Ofenbau.
Feuerungstechnik und Wärmewirtschaft an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.
Gärungstechnik an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.
Gebäudeinstallation an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, sowie an Bauhandwerkerschulen für Maurer und für Zimmerer.
Gebäudelehre an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, sowie an Bauhandwerkerschulen für Maurer und für Zimmerer.
Gebäudelehre und Gebäudeinstallation an Fachschulen für Zimmerer.
Geometrie und Darstellende Geometrie an Glasfachschulen und Meisterschulen für das Malerhandwerk.
Gerätekunde an Fachschulen für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik.
Gerbereichemie an höheren Lehranstalten und an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik.
Gerbereichemisches Laboratorium an höheren Lehranstalten für Gerbereichemie und Ledertechnik.
Gerbereimaschinenkunde an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik.
Gerbstofflehre an höheren Lehranstalten für Gerbereichemie und Ledertechnik.
Getriebelehre an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei.
Gießereimaschinen und -einrichtungen mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.
Gießereitechnische Übungen an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.
Griechisch.
Grund- und Wasserbau an höheren Lehranstalten für Tiefbau.
Grundlagen der Elektrotechnik an höheren Lehranstalten für Elektrotechnik, für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik, für Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik, an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Elektrotechnik und Fachrichtung Nachrichtentechnik, an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik sowie an Fachschulen für Starkstromtechnik und für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik.
Grundlagen der Feinwerktechnik an Fachschulen für Uhrmacher.
Grundlagen der Hochfrequenztechnik an Fachschulen für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik.
Hebemaschinen mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau, für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau und für Maschinenbau und Schweißtechnik.
Hebemaschinen und Stahlbau mit Konstruktionsübungen an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Maschinenbau.
Heizungs- und Feuerungstechnik an Meisterschulen für Keramik und Ofenbau.
Hochbau an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau, für Tiefbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau.
Hochbau und Fachkunde an Bauhandwerkerschulen für Maurer.
Hochfrequenztechnik an höheren Lehranstalten für Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik.
Hochfrequenztechnik und Elektronik an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Nachrichtentechnik.
Holzbearbeitungsmaschinen mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Holztechnik.
Impulstechnik an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik.
Impuls- und Regeltechnik an Fachschulen für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik.
Innenausbau an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau).
Kalkulation im Hochdruck an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik.
Kalkulation in der Reproduktionstechnik an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik.
Kolbenmaschinen mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, für Maschinenbau und Schweißtechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Maschinenbau.
Konstruktionslehre an höheren Lehranstalten für Holztechnik und für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau) und an Fachschulen für Tischlerei und Raumgestaltung und für Drechslerei, an Meisterschulen für Tischlerei und Raumgestaltung, sowie an Meisterklassen für Tischlerei.
Konstruktionslehre der Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik.
Konstruktionslehre der Nachrichtentechnik und Elektronik mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Nachrichtentechnik.
Konstruktionslehre mit Übungen an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.
Konstruktionslehre zur Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik mit Konstruktionsübungen an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Nachrichtentechnik.
Konstruktiver Holzbau mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Holzbau.
Kraftfahrzeugbau mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau.
Laboratorium für elektrische Maschinen an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik.
Laboratorium für elektrische Nachrichtentechnik an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik.
Laboratorium für Elektronik und Radiotechnik an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik.
Laboratorium für Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik an höheren Lehranstalten für Hochfrequenz- und Nachrichtechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Nachrichtentechnik.
Laboratorium für Silikattechnik an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.
Landwirtschafliche Arbeitsmaschinen mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau.
Latein.
Lebende Fremdsprachen beziehungsweise lebende Fremdsprachen (einschließlich kaufmännischer Schriftverkehr), beziehungsweise lebende Fremdsprachen (einschließlich Schriftverkehr).
Lebensmittelchemie an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.
Lehrbetrieb an der Bundesfachschule für Technik.
Leichtbau an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau.
Markscheide- und Baukunde an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.
Maschinen- und Formenbau mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Kunststofftechnik.
Maschinenelemente an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landtechnik und an Fachschulen für Büchsenmacher und Schäfter.
Maschinenelmente mit (und) Konstruktionsübungen an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an deren Sonderformen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
Maschinenkunde an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
Maschinenkunde mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik und für Silikattechnik.
Maschinenkunde und Elektrotechnik an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei und für Textilchemie.
Maschinenkunde und Maschinenzeichnen an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.
Maschinenkunde und technisches Zeichnen an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik.
Maschinenkunde und Verfahrenstechnik an höheren Lehranstalten für technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik.
Maschinen- und Motorenkunde an höheren Lehranstalten für Feinwerktechnik und für Holzbau, sowie an Abiturientenlehrgängen für Weberei.
Material- und Schweißnahtprüfung an höheren Lehranstalten für Maschinenbau und Schweißtechnik.
Mathematik an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landtechnik.
Mathematik und angewandte Mathematik an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
Mechanik an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
Mechanik und Festigkeitslehre an betriebstechnischen Werkmeisterlehrgängen und an der Bundesfachschule für Technik.
Mechanische Technologie an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
Mechanische Technologie (Metalle und spanlose Formgebung) an technisch-kaufmännischen Abiturientenlehrgängen.
Mechanische Technologie der Kunststoffe an höheren Lehranstalten für Kunststofftechnik.
Mechanische Technologie des Holzes an höheren Lehranstalten für Holztechnik.
Mechanische Technologie einschließlich Werkzeugmaschinen an Werkmeisterschulen für Maschinenbau und für Elektrotechnik sowie an der Bundesfachschule für Technik.
Mechanische Technologie und Werkzeugmaschinen an Fachschulen für Büchsenmacher und Schäfter.
Mechanische Uhren an Fachschulen für Uhrmacher und an Meisterschulen für Uhrmacher.
Messen, Anreißen, Vorrichtungen an betriebstechnischen Werkmeisterlehrgängen.
Meßtechnik an höheren Lehranstalten für Feinwerktechnik.
Meß- und Prüftechnik an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik und an Fachschulen für Photographie.
Metallhüttenkunde an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.
Metallgießereikunde an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.
Metallurgie der Metallschweißung an höheren Lehranstalten für Maschinenbau und Schweißtechnik.
Metallurgisch-metallographische Übungen an Lehranstalten für Gießereitechnik.
Mikrobiologie an höheren Lehranstalten für Technische Chemie und für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.
Mikrobiologisches Praktikum an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.
Mineralogie an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik.
Modellbau und Dauerformen mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.
Nachrichtentechnik an höheren Lehranstalten für Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Nachrichtentechnik.
Nachrichtentechnik und Elektronik an höheren Lehranstalten für Elektrotechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Elektrotechnik.
Niederfrequenz-, Hochfrequenz-, Röhren- und Transistorentechnik an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.
Nieder- und Hochfrequenzmeßtechnik an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik, für Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik und an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.
Oberflächentechnik und Korrosionsschutz an höheren Lehranstalten für Kunststofftechnik.
Organische Chemie an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik, sowie an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik.
Organische Technologie und Untersuchungsmethoden an höheren Lehranstalten für Technische Chemie.
Organisch-präparatives Praktikum an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik.
Organisch-technologisches Laboratorium an höheren Lehranstalten für Technische Chemie.
Photographische Fachkunde an Fachschulen für Photographie.
Photographische Verfahren an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik.
Physikalisch-chemisches Praktikum an höheren Lehranstalten für Technische Chemie und für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.
Physikalische Chemie an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung, für Gerbereichemie und Ledertechnik und für Silikattechnik.
Physiologie an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.
Pumpen- und Wasserkraftmaschinen mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau und für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau.
Qualitative und quantitative Analysen mit Übungen an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.
Radiotechnik an Fachschulen für Starkstromtechnik.
Radiotechnische Konstruktionslehre an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.
Radiotechnische Konstruktionsübungen an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.
Radiotechnisches Laboratorium an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.
Rohstoff- und Werkstoffkunde an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.
Schädlingskunde an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.
Schalung und Rüstung an Bauhandwerkerschulen für Zimmerer.
Schweißtechnik und Stahlbau an höheren Lehranstalten für Maschinenbau und für Maschinenbau und Schweißtechnik.
Sender-, Fernseh-, Höchstfrequenz- und Regelungstechnik, angewandte Elektronik an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.
Silikathüttenkunde an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.
Silikattechnisches Fachrechnen an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.
Slowenisch am Bundesrealgymnasium für Slowenen.
Städtischer Tiefbau an höheren Lehranstalten für Tiefbau.
Stahlbau und konstruktiver Holzbau an Lehranstalten für Hochbau und für Tiefbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau.
Stahlbeton an Bauhandwerkerschulen für Maurer.
Stahlbetonbau an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau, für Tiefbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau.
Starkstromtechnik an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.
Statik an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau, für Tiefbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, sowie an Bauhandwerkerschulen für Maurer, für Zimmerer und für Steinmetzen.
Stöchiometrie an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik.
Strömungsmaschinen für Flüssigkeiten mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, für Maschinenbau und Schweißtechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Maschinenbau.
Technische Optik an höheren Lehranstalten für Feinwerktechnik.
Technisches Englisch an technisch-kaufmännischen Abiturientenlehrgängen.
Technisches Zeichnen und Fachzeichnen an höheren Lehranstalten für Holztechnik.
Technisch-kaufmännisches Rechnen an technisch-kaufmännischen Abiturientenlehrgängen.
Technologie der Appretur an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Textilchemie und an Abiturientenlehrgängen für Weberei, sowie an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.
Technologie der Appretur und Ausrüstung von Wirk- und Strickwaren an höheren Lehranstalten für Wirkerei und Strickerei.
Technologie der Brennstoffe, Feuerungstechnik an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.
Technologie der Spinnerei an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei und an Abiturientenlehrgängen für Weberei, sowie an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.
Technologie der Weberei an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei und an Abiturientenlehrgängen für Weberei.
Technologie der Wirkerei und Strickerei an höheren Lehranstalten für Wirkerei und Strickerei und an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.
Technologie des Glases an Glasfachschulen.
Technologie und Materialienkunde an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.
Technologische Übungen an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.
Textiltechnologie an Fachschulen für Musterzeichnen.
Tiefbaukunde an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau.
Unterrichtsgegenstände der Sonderkurse für Elektrotechnik.
Verbrennungskraftmaschinen und Verdichter mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau und für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau.
Verfahrenstechnik und Laboratoriumsübungen an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.
Vekehrswegebau an höheren Lehranstalten für Tiefbau.
Vermessungskunde an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau, für Tiefbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau.
Vermessungskunde, Wege- und Wasserbau an höheren Lehranstalten für Holztechnik und an Bauhandwerkerschulen für Maurer und für Zimmerer.
Vorrichtungsbau mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Werkzeug- und Vorrichtungsbau.
Waffenlehre an Fachschulen für Büchsenmacher und Schäfter.
Wärmebehandlung und Schweißen an betriebstechnischen Werkmeisterlehrgängen.
Wärmetechnische Anlagen und Betriebslaboratorium an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.
Wasserbau mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Holzbau.
Werkstoffprüfung mit Übungen an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.
Werkzeugbau mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Werkzeug- und Vorrichtungsbau.
Werkzeuge und Werkzeugmaschinen an technisch-kaufmännischen Abiturientenlehrgängen.
Werkzeuglehre an betriebstechnischen Werkmeisterlehrgängen.
Werkzeugmaschinen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau, für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau, für Maschinenbau und Schweißtechnik, für Feinwerktechnik, für Kunststofftechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Maschinenbau.
Werkzeugmaschinen mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Betriebstechnik und an der Bundesfachschule für Technik.
Werkzeugmaschinenbau mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Werkzeug- und Vorrichtungsbau.
Werkzeug- und Maschinenkunde an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau).
Anlage 1
Lehrverpflichtungsgruppe I
Allgemein chemisch-technologisches Praktikum an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.
Allgemeine Biologie an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung, für Technische Chemie und für Gerbereichemie und Ledertechnik.
Allgemeine chemische Technologie an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.
Allgemeine Maschinenkunde an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik.
Allgemeine Maschinenkunde mit Konstuktionsübungen an höheren Lehranstalten für Holztechnik.
Analytisch-chemische Übungen an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.
Analytische Chemie an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung, für Gerbereichemie und Ledertechnik und für Silikattechnik, sowie an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik.
Analytisches Laboratorium an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik.
Angewandte Mineralogie und Bergbaukunde an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.
Angewandte Perspektive an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau).
Anorganische Chemie an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik, sowie an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik.
Anorganisches technologisches Laboratorium an höheren Lehranstalten für Technische Chemie und für Gerbereichemie und Ledertechnik.
Anorganische Technologie und Untersuchungsmethoden an höheren Lehranstalten für Technische Chemie und für Gerbereichemie und Ledertechnik.
Baubetriebslehre an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau, für Tiefbau, und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, sowie an Fachschulen für Zimmerer und an Bauhandwerkerschulen für Maurer und für Zimmerer.
Bauformenlehre an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau, an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau und an Bauhandwerkerschulen für Maurer, für Zimmerer und für Steinmetzen.
Baukunde an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau).
Baukunde und Bauzeichnen an höheren Lehranstalten für Holztechnik.
Baumaschinen an Fachschulen für Steinmetzerei.
Baumaschinenkunde an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Tiefbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, sowie an Fachschulen für Zimmerer und Bauhandwerkerschulen für Maurer.
Baumechanik an Fachschulen für Steinmetzerei und für Zimmerer.
Baustillehre an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau.
Baustoffkunde an Bauhandwerkerschulen für Maurer, für Zimmerer und für Steinmetzen.
Baustofflehre an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau, für Tiefbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau.
Bauzeichen und Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau.
Betriebslaboratorium an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau, für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau, für Maschinenbau und Schweißtechnik, für Feinwerktechnik, für Werkzeug- und Vorrichtungsbau, für Betriebstechnik, für Kunststofftechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Maschinenbau, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
Betriebslehre an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei, für Textilchemie, für Reproduktions- und Drucktechnik, an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung, an einjährigen Abiturientenlehrgängen für Weberei, an Fachschulen für Damenkleiderkonfektion, für Herrenkleiderkonfektion und an Bauhandwerkerschulen für Steinmetzen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
Betriebslehre und technische Kalkulation an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
Biochemie an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.
Biochemische Technologie an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.
Biochemisches Laboratorium an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.
Biologisches Praktikum an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.
Bodenlaboratorium und Baustofflaboratorium an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Tiefbau und für Holzbau.
Brückenbau an höheren Lehranstalten für Tiefbau.
Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre an Handelsakademien und Handelsschulen und den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik (Handelsschule).
Buchhaltung, Bilanzlehre und Kostenrechnung an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.
Chemisch-analytische Übungen an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.
Chemisches Laboratorium an höheren Lehranstalten für technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik, an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik sowie an Meisterklassen für künstlerische Wandgestaltung.
Chemisches Praktikum an höheren Lehranstalten für Holztechnik.
Chemische Technologie der Kunststoffe an höheren Lehranstalten für Kunststofftechnik.
Chemische Technologie und Materialienkunde an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik.
Chemische Textiltechnologie an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei, für Textilchemie, an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung und an Abiturientenlehrgängen für Weberei.
Dampferzeuger, Kolbendampfmaschinen und Dampfturbinen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau und für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau.
Dampferzeuger, Strömungsmaschinen für Dampf und Gas mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, für Maschinenbau und Schweißtechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Maschinenbau.
Darstellende Geometrie an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, an höheren Lehranstalten für Landtechnik und an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft sowie an der Bundesfachschule für Technik.
Darstellende Geometrie und Technisches Zeichnen an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei und für Textilchemie.
Deutsch.
Einführung in die zweite Fremdsprache an Handelsschulen für Berufstätige.
Eisengießereikunde an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.
Eisenhüttenkunde an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.
Elektrische Anlagen, Licht- und Hochspannungstechnik an Fachschulen für Starkstromtechnik.
Elektrische Anlagen, Licht- und Hochspannungstechnik mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Elektrotechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Elektrotechnik.
Elektrische Maschinen und Anlagen an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik, für Hochfrequenz und Nachrichtentechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Nachrichtentechnik, sowie an Fachschulen für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik.
Elektrische Maschinen und Geräte an Fachschulen für Starkstromtechnik.
Elektrische Maschinen und Geräte mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Elektrotechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Elektrotechnik.
Elektrische Meßkunde mit Übungen an Fachschulen für Starkstromtechnik und für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik.
Elektrische Meßtechnik an höheren Lehranstalten für Elektrotechnik, für Hochfrequenz und Nachrichtentechnik, für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik, an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Elektrotechnik, Fachrichtung Nachrichtentechnik und an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.
Elektrische Nachrichtentechnik an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik und an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.
Elektrische Uhren an Fachschulen für Uhrmacher und an Meisterklassen für Uhrmacher.
Elektroakustik an Fachschulen für Hochfrequenz und Rundfunktechnik.
Elektroakustik, Verstärker-, Empfänger- und Antennentechnik an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.
Elektrochemie an höheren Lehranstalten für Technische Chemie.
Elektrofeinwerktechnik mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Feinwerktechnik.
Elektronik und Radiotechnik an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik.
Elektrotechnik an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an den Sonderformen dieser Schulen und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landtechnik.
Elektrotechnik im Betrieb an der Bundesfachschule für Technik.
Elektrotechnik mit Übungen an höheren Lehranstalten für Feinwerktechnik, an Fachschulen für Metallbearbeitung und an Werkmeisterschulen für Elektrotechnik, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
Elektrotechnik und Laboratoriumsübungen an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.
Elektrotechnik und Optik an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik.
Elektrotechnik und Regelungstechnik mit Übungen an höheren Lehranstalten für Kunststofftechnik.
Elektrotechnisches Laboratorium an höheren Lehranstalten für Elektrotechnik, an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Elektrotechnik und an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.
Elemente für Feinwerktechnik mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Feinwerktechnik.
Empfangs- und Sendetechnik an Fachschulen für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik.
Entwerfen an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, sowie an Fachschulen für Zimmerer.
Entwurf an Glasfachschulen, an Fachschulen für angewandte Malerei, für Gebrauchsgraphik, für Musterzeichnen und an Meisterklassen für Gebrauchsgraphik.
Entwurfzeichnen an Bauhandwerkerschulen für Maurer und für Zimmerer.
Fabrikationslehre an höheren Lehranstalten für Betriebstechnik und an der Bundesfachschule für Technik.
Fabrikations- und Betriebslehre, Technische Kalkulation an höheren Lehranstalten für Werkzeug- und Vorrichtungsbau.
Fachkunde an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik an Fachschulen für Metallbearbeitung, für Steinmetzerei, für Zimmerer, für Damenkleiderkonfektion, für Herrenkleiderkonfektion, für Maschinstickerei, an Meisterklassen für Maschinsticker, an Werkmeisterschulen für Maschinenbau, an Bauhandwerkerschulen für Zimmerer, für Steinmetzen und an Meisterschulen für das Malerhandwerk, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
Fachkunde der Farbenphotographie an Fachschulen für Photographie.
Fachtechnologie an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik.
Fachtechnologie und Untersuchungsmethoden an höheren Lehranstalten für Gerbereichemie und Ledertechnik.
Fachzeichen an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau) und an Abiturientenlehrgängen für Weberei.
Feinwerktechnik mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Feinwerktechnik.
Fernmeldetechnik an Fachschulen für Starkstromtechnik und für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik.
Fernsehtechnik an Fachschulen für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik.
Festigkeitslehre an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau).
Feuerungs- und Gießereikunde an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.
Feuerungs- und Heizungstechnik an Fachschulen für Keramik und Ofenbau.
Feuerungstechnik und Wärmewirtschaft an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.
Gärungstechnik an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.
Gebäudeinstallation an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, sowie an Bauhandwerkerschulen für Maurer und für Zimmerer.
Gebäudelehre an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, sowie an Bauhandwerkerschulen für Maurer und für Zimmerer.
Gebäudelehre und Gebäudeinstallation an Fachschulen für Zimmerer.
Geometrie und Darstellende Geometrie an Glasfachschulen und Meisterschulen für das Malerhandwerk.
Gerätekunde an Fachschulen für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik.
Gerbereichemie an höheren Lehranstalten und an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik.
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