Bundesgesetz vom 31. Mai 1967 über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG.)
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 1 bis 3 die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.
(5) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge sowie teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge bildet die letzte vor der Herabsetzung der Bezüge bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1.
(6) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108 Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrages. Der sich hienach ergebende Betrag ist durch Verordnung kundzumachen. (Anm. 1)
(7) Ist ein Versicherter in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Abs. 1 bis 5 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.
(8) Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Krankenversicherung nach § 7a Selbstversicherten ist der Betrag gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG.
(______
Anm. 1: Ab 1. 1. 2011 beträgt die Höchstbeitragsgrundlage 4 200,00 € vgl. BGBl. II Nr. 398/2010.
Ab 1.1.2012 beträgt die Höchstbeitragsgrundlage 4 230,00 € vgl. BGBl. II Nr. 421/2011.
Ab 1.1.2013 beträgt die Höchstbeitragsgrundlage 4 440,00 € vgl. BGBl. II Nr. 392/2012.)
Abkürzung
B-KUVG
Beitragsgrundlage
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist
für die in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 14 lit. a genannten Versicherten
das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
die Haushaltszulage sowie Kinderzulage und Kinderzuschuss,
die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965,
allfällige Teuerungszulagen,
Vergütungen auf Grund einer Nebentätigkeit nach § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung und Vergütungen für andere Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde,
finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde )Bediensteten gewährt;
für die in § 1 Abs. 1 Z 7 und 14 lit. b genannten Versicherten die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die Nebengebührenzulage im Sinne des Pensionsgesetzes 1965;
für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; außer Betracht bleiben Beiträge, die der Dienstgeber für die Versicherten im Sinne des § 15 Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen an eine Pensionskasse leistet, soweit sie nach § 26 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;
für die in § 1 Abs. 1 Z. 12 genannten Versicherten die dort bezeichneten Leistungen;
für die im § 1 Abs. 1 Z 17 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG sowie Vergütungen für sonstige Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde;
für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
für die in § 1 Abs. 1 Z 21 und 22 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG;
für die in § 1 Abs. 1 Z 23 genannten Versicherten der Beitrag nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes.
(2) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten, soweit es sich um Dienstnehmer handelt, die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 entsprechend. Soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, ist für die Bemessung der Beiträge
Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden, wobei Bestandteile der Pensionsleistung gemäß Z 2 außer Betracht bleiben;
§ 73 ASVG auf die Pension nach dem ASVG anzuwenden, die einen Bestandteil des von einer im § 4 zweiter Satz genannten Einrichtung gewährten Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet.
(3) Für Versicherte, deren Gehalt nicht in Monatsbeträgen festgesetzt ist, gilt als Beitragsgrundlage ein Zwölftel des Jahresbezuges.
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 1 bis 3 die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.
(5) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge sowie teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge bildet die letzte vor der Herabsetzung der Bezüge bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1.
(6) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108 Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrages. Der sich hienach ergebende Betrag ist durch Verordnung kundzumachen. (Anm. 1)
(7) Ist ein Versicherter in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Abs. 1 bis 5 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.
(8) Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Krankenversicherung nach § 7a Selbstversicherten ist der Betrag gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG.
(______
Anm. 1: Ab 1.1.2012 beträgt die Höchstbeitragsgrundlage 4 230,00 € vgl. BGBl. II Nr. 421/2011.
Ab 1.1.2013 beträgt die Höchstbeitragsgrundlage 4 440,00 € vgl. BGBl. II Nr. 392/2012.
Ab 1.1.2014 beträgt die Höchstbeitragsgrundlage 4 530,00 € vgl. BGBl. II Nr. 498/2013.
Ab 1.1.2015 beträgt die Höchstbeitragsgrundlage 4 650,00 € vgl. BGBl. II Nr. 289/2014.)
Abkürzung
B-KUVG
Beitragsgrundlage
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist
für die in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 14 lit. a genannten Versicherten
das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
die Haushaltszulage sowie Kinderzulage und Kinderzuschuss,
die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965,
allfällige Teuerungszulagen,
Vergütungen auf Grund einer Nebentätigkeit nach § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung und Vergütungen für andere Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde,
finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde )Bediensteten gewährt;
für die in § 1 Abs. 1 Z 7 und 14 lit. b genannten Versicherten die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die Nebengebührenzulage im Sinne des Pensionsgesetzes 1965;
für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; außer Betracht bleiben Beiträge, die der Dienstgeber für die Versicherten im Sinne des § 15 Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen an eine Pensionskasse leistet, soweit sie nach § 26 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;
für die in § 1 Abs. 1 Z. 12 genannten Versicherten die dort bezeichneten Leistungen;
für die im § 1 Abs. 1 Z 17 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG sowie Vergütungen für sonstige Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde;
für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
für die in § 1 Abs. 1 Z 21 und 22 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG;
für die in § 1 Abs. 1 Z 23 genannten Versicherten der Beitrag nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes.
(2) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten, soweit es sich um Dienstnehmer handelt, die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 entsprechend. Soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, ist für die Bemessung der Beiträge
Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden, wobei Bestandteile der Pensionsleistung gemäß Z 2 außer Betracht bleiben;
§ 73 ASVG auf die Pension nach dem ASVG anzuwenden, die einen Bestandteil des von einer im § 4 zweiter Satz genannten Einrichtung gewährten Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet.
(3) Für Versicherte, deren Gehalt nicht in Monatsbeträgen festgesetzt ist, gilt als Beitragsgrundlage ein Zwölftel des Jahresbezuges.
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 1 bis 3 die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert.
(5) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge sowie teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge bildet die letzte vor der Herabsetzung der Bezüge bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1.
(6) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108 Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrages. Der sich hienach ergebende Betrag ist kundzumachen. (Anm. 1)
(7) Ist ein Versicherter in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Abs. 1 bis 5 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.
(8) Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Krankenversicherung nach § 7a Selbstversicherten ist der Betrag gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG.
(______
Anm. 1: ab 1.1.2015 beträgt die Höchstbeitragsgrundlage 4 650,00 € vgl. BGBl. II Nr. 289/2014)
Abkürzung
B-KUVG
Beitragsgrundlage
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist
für die in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 14 lit. a genannten Versicherten
das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
die Haushaltszulage sowie Kinderzulage und Kinderzuschuss,
die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965,
allfällige Teuerungszulagen,
Vergütungen auf Grund einer Nebentätigkeit nach § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung und Vergütungen für andere Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde,
finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde )Bediensteten gewährt;
für die in § 1 Abs. 1 Z 7 und 14 lit. b genannten Versicherten die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die Nebengebührenzulage im Sinne des Pensionsgesetzes 1965;
für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; außer Betracht bleiben Beiträge, die der Dienstgeber für die Versicherten im Sinne des § 15 Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen an eine Pensionskasse leistet, soweit sie nach § 26 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;
für die in § 1 Abs. 1 Z. 12 genannten Versicherten die dort bezeichneten Leistungen;
für die im § 1 Abs. 1 Z 17 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG sowie Vergütungen für sonstige Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde;
für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
für die in § 1 Abs. 1 Z 21 und 22 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG;
für die in § 1 Abs. 1 Z 23 genannten Versicherten der Beitrag nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes.
(2) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten, soweit es sich um Dienstnehmer handelt, die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 entsprechend. Soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, ist für die Bemessung der Beiträge
Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden, wobei Bestandteile der Pensionsleistung gemäß Z 2 außer Betracht bleiben;
§ 73 ASVG auf die Pension nach dem ASVG anzuwenden, die einen Bestandteil des von einer im § 4 zweiter Satz genannten Einrichtung gewährten Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet.
(3) Für Versicherte, deren Gehalt nicht in Monatsbeträgen festgesetzt ist, gilt als Beitragsgrundlage ein Zwölftel des Jahresbezuges.
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 1 bis 3 die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.
(5) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge sowie teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge bildet die letzte vor der Herabsetzung der Bezüge bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1.
(6) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108 Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrages. Der sich hienach ergebende Betrag ist durch Verordnung kundzumachen. (Anm. 1)
(7) Ist ein Versicherter in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Abs. 1 bis 5 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.
(8) Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Krankenversicherung nach § 7a Selbstversicherten ist der Betrag gemäß § 5 Abs. 2 ASVG.
(___
Anm. 1: ab 1.1.2012 beträgt die Höchstbeitragsgrundlage 4 230,00 € vgl. BGBl. II Nr. 421/2011
ab 1.1.2013 beträgt die Höchstbeitragsgrundlage 4 440,00 € vgl. BGBl. II Nr. 392/2012
ab 1.1.2014 beträgt die Höchstbeitragsgrundlage 4 530,00 € vgl. BGBl. II Nr. 498/2013
ab 1.1.2015 beträgt die Höchstbeitragsgrundlage 4 650,00 € vgl. BGBl. II Nr. 289/2014)
Abkürzung
B-KUVG
Beitragsgrundlage
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist
für die in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 14 lit. a genannten Versicherten
das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
die Haushaltszulage sowie Kinderzulage und Kinderzuschuss,
die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965,
allfällige Teuerungszulagen,
Vergütungen auf Grund einer Nebentätigkeit nach § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung und Vergütungen für andere Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde,
finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde )Bediensteten gewährt;
für die in § 1 Abs. 1 Z 7 und 14 lit. b genannten Versicherten die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die Nebengebührenzulage im Sinne des Pensionsgesetzes 1965;
für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; außer Betracht bleiben Beiträge, die der Dienstgeber für die Versicherten im Sinne des § 15 Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen an eine Pensionskasse leistet, soweit sie nach § 26 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;
für die in § 1 Abs. 1 Z. 12 genannten Versicherten die dort bezeichneten Leistungen;
für die im § 1 Abs. 1 Z 17 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG sowie Vergütungen für sonstige Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde;
für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
für die in § 1 Abs. 1 Z 21 und 22 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG;
für die in § 1 Abs. 1 Z 23 genannten Versicherten der Beitrag nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes.
(2) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten, soweit es sich um Dienstnehmer handelt, die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 entsprechend. Soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, ist für die Bemessung der Beiträge
Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden, wobei Bestandteile der Pensionsleistung gemäß Z 2 außer Betracht bleiben;
§ 73 ASVG auf die Pension nach dem ASVG anzuwenden, die einen Bestandteil des von einer im § 4 zweiter Satz genannten Einrichtung gewährten Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet.
(3) Für Versicherte, deren Gehalt nicht in Monatsbeträgen festgesetzt ist, gilt als Beitragsgrundlage ein Zwölftel des Jahresbezuges.
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 1 bis 3 die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert.
(5) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge sowie teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge bildet die letzte vor der Herabsetzung der Bezüge bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1.
(6) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108 Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrages. Der sich hienach ergebende Betrag ist kundzumachen. (Anm. 1)
(7) Ist ein Versicherter in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Abs. 1 bis 5 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.
(8) Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Krankenversicherung nach § 7a Selbstversicherten ist der Betrag gemäß § 5 Abs. 2 ASVG.
(______
Anm. 1: ab 1.1.2017 beträgt die Höchstbeitragsgrundlage 4 980,00 €, vgl. BGBl. II Nr. 391/2016
ab 1.1.2018 beträgt die Höchstbeitragsgrundlage 5 130,00 €, vgl. BGBl. II Nr. 339/2017
ab 1.1.2019 beträgt die Höchstbeitragsgrundlage 5 220,00 €, vgl. BGBl. II Nr. 329/2018)
Abkürzung
B-KUVG
Beitragsgrundlage
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist
für die in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 14 lit. a genannten Versicherten
das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
die Haushaltszulage sowie Kinderzulage und Kinderzuschuss,
die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965,
allfällige Teuerungszulagen,
Vergütungen auf Grund einer Nebentätigkeit nach § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung und Vergütungen für andere Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde,
finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde )Bediensteten gewährt;
für die in § 1 Abs. 1 Z 7, 14 lit. b, 34 lit. c und 36 genannten Versicherten die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die Nebengebührenzulage im Sinne des Pensionsgesetzes 1965;
für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; außer Betracht bleiben Beiträge, die der Dienstgeber für die Versicherten im Sinne des § 15 Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen an eine Pensionskasse leistet, soweit sie nach § 26 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;
für die in § 1 Abs. 1 Z. 12 genannten Versicherten die dort bezeichneten Leistungen;
für die im § 1 Abs. 1 Z 17 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG sowie Vergütungen für sonstige Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde;
für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
für die in § 1 Abs. 1 Z 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35, 37 und 38 sowie § 1 Abs. 6 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG;
für die in § 1 Abs. 1 Z 23 genannten Versicherten der Beitrag nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes.
(2) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten, soweit es sich um Dienstnehmer handelt, die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 entsprechend. Soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, ist für die Bemessung der Beiträge
Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden, wobei Bestandteile der Pensionsleistung gemäß Z 2 außer Betracht bleiben;
§ 73 ASVG auf die Pension nach dem ASVG anzuwenden, die einen Bestandteil des von einer im § 4 zweiter Satz genannten Einrichtung gewährten Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet.
(3) Für Versicherte, deren Gehalt nicht in Monatsbeträgen festgesetzt ist, gilt als Beitragsgrundlage ein Zwölftel des Jahresbezuges.
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 1 bis 3 die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert.
(5) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge sowie teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge bildet die letzte vor der Herabsetzung der Bezüge bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1.
(6) Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage (Anm. 1) nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag. Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(7) Ist ein Versicherter in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Abs. 1 bis 5 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.
(8) Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Krankenversicherung nach § 7a Selbstversicherten ist der Betrag gemäß § 5 Abs. 2 ASVG.
(_______
Anm. 1: die Höchstbeitragsgrundlage beträgt
gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 5 370,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 5 550,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 5 670,00 €)
Abkürzung
B-KUVG
Beitragsgrundlage
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist
für die in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 14 lit. a genannten Versicherten
das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
die Haushaltszulage sowie Kinderzulage und Kinderzuschuss,
die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965,
allfällige Teuerungszulagen,
Vergütungen auf Grund einer Nebentätigkeit nach § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung und Vergütungen für andere Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde,
finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde )Bediensteten gewährt;
für die in § 1 Abs. 1 Z 7, 14 lit. b, 34 lit. c und 36 genannten Versicherten die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die Nebengebührenzulage im Sinne des Pensionsgesetzes 1965;
für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; außer Betracht bleiben Beiträge, die der Dienstgeber für die Versicherten im Sinne des § 15 Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen an eine Pensionskasse leistet, soweit sie nach § 26 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;
für die in § 1 Abs. 1 Z. 12 genannten Versicherten die dort bezeichneten Leistungen;
für die im § 1 Abs. 1 Z 17 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG sowie Vergütungen für sonstige Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde;
für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
für die in § 1 Abs. 1 Z 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35, 37, 38 und 39 sowie § 1 Abs. 6 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG;
für die in § 1 Abs. 1 Z 23 genannten Versicherten der Beitrag nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes.
(2) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten, soweit es sich um Dienstnehmer handelt, die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 entsprechend. Soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, ist für die Bemessung der Beiträge
Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden, wobei Bestandteile der Pensionsleistung gemäß Z 2 außer Betracht bleiben;
§ 73 ASVG auf die Pension nach dem ASVG anzuwenden, die einen Bestandteil des von einer im § 4 zweiter Satz genannten Einrichtung gewährten Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet.
(3) Für Versicherte, deren Gehalt nicht in Monatsbeträgen festgesetzt ist, gilt als Beitragsgrundlage ein Zwölftel des Jahresbezuges.
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 1 bis 3 die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert.
(5) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge sowie teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge bildet die letzte vor der Herabsetzung der Bezüge bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1.
(6) Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage (Anm. 1) nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag. Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(7) Ist ein Versicherter in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Abs. 1 bis 5 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.
(8) Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Krankenversicherung nach § 7a Selbstversicherten ist der Betrag gemäß § 5 Abs. 2 ASVG.
(_______
Anm. 1: die Höchstbeitragsgrundlage beträgt
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 5 850,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 6 060,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 6 450,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 263/2025 für 2026: 6 930,00 €)
Allgemeine monatliche Beitragsgrundlage für eine geringfügige Tätigkeit
§ 19a. (1) Übt ein Versicherter/eine Versicherte in einem Kalenderjahr auch eine nach § 2 Abs. 1 Z 5 geringfügige Tätigkeit aus, so ist für diese eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden. Jahresbeitragsgrundlage ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus der geringfügigen Tätigkeit gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen.
(2) Zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage ist die Jahresbeitragsgrundlage gemäß Abs. 1 durch die Anzahl der Monate, in denen die geringfügige Tätigkeit ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage.
(3) Weist der Versicherte/die Versicherte für die geringfügige Tätigkeit bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der Beitragsgrundlagenbildung gemäß den Abs. 1 und 2 folgt, die tatsächlichen allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlagen für die einzelnen Kalendermonate nach, so sind diese für die Feststellung der Vollversicherungspflicht und für die Bemessung der Beiträge maßgeblich.
Abkürzung
B-KUVG
Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Allgemeiner Beitrag ist ein einheitlicher Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 19). Der Hundertsatz beträgt ab dem Jahre 1992 6,6.
(2) Abweichend von Abs. 1 vermindert sich der Beitrag im Jahr 1992 in den Fällen, in denen der Beitrag vom Versicherten und vom Dienstgeber zu gleichen Teilen zu tragen ist, um je 0,7 Prozentpunkte; die Verminderung des Beitrages für den Versicherten im Jahr 1992 um 0,7 Prozentpunkte gilt nicht in den Fällen, in denen der Versicherte Anspruch auf eine Pensionsleistung gemäß § 1 Abs. 1 Z 12 oder 14 lit. b hat. In den Fällen, in denen der Beitrag vom Versicherten bzw. Dienstgeber allein zu tragen ist, vermindert sich der Beitrag im Jahr 1992 um 1,4 Prozentpunkte.
Abkürzung
B-KUVG
Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 6,6% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
Abkürzung
B-KUVG
Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 6,7% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
Abkürzung
B-KUVG
Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 6,7% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 12,94 Euro; die §§ 20a und 20c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
Abkürzung
B-KUVG
Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 6,7% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 13,33 Euro; die §§ 20a und 20c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
Abkürzung
B-KUVG
Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 6,7% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 13,65 €; die §§ 20a und 20c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
Abkürzung
B-KUVG
Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 6,7% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 13,96 €; die §§ 20a und 20c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
Abkürzung
B-KUVG
Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 7,05% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 13,96 €; die §§ 20a und 20c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
Abkürzung
B-KUVG
Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 6,6% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 12,94 Euro; die §§ 20a und 20c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
Abkürzung
B-KUVG
Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 6,6% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
Abkürzung
B-KUVG
Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 6,6% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 13,33 Euro; die §§ 20a und 20c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
Abkürzung
B-KUVG
Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 6,6% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 13,65 €; die §§ 20a und 20c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
Abkürzung
B-KUVG
Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 6,6% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 13,96 €; die §§ 20a und 20c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
Abkürzung
B-KUVG
Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 7,05% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 14,32 €; die §§ 20a und 20c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 7,05% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 14,31 €; die §§ 20a und 20c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 7,05% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 14,65 €; die §§ 20a und 20c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 7,05% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 14,96 €; die §§ 20a und 20c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 7,05% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 15,05 €; die §§ 20a und 20c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 6,70 % der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 15,05 €; die §§ 20a und 20c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 6,70 % der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 15,47 €; die §§ 20a und 20c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 6,95% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 14,32 € (Anm.: Betrag gilt für das Kalenderjahr 2009 vgl. Art. 1 § 6 BGBl. II Nr. 289/2008); die §§ 20a und 20c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
Abkürzung
B-KUVG
Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 6,95% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 13,96 €; die §§ 20a und 20c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 6,95% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 14,31 € (Anm.: Betrag gilt für das Kalenderjahr 2009 vgl. Art. 1 § 6 BGBl. II Nr. 346/2008); die §§ 20a und 20c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 6,95% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 14,65 € (Anm.: Betrag gilt für das Kalenderjahr 2010 vgl. Art. 1 § 6 BGBl. II Nr. 450/2009); die §§ 20a und 20c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 6,95% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 14,96 € (Anm.: Betrag gilt für das Kalenderjahr 2011 vgl. Art. 1 § 6 BGBl II Nr. 403/2010); die §§ 20a und 20c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 6,62 % der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 15,05 €; die §§ 20a und 20c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 6,95% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 15,05 € (Anm.: Betrag gilt für das Kalenderjahr 2012 vgl. Art. 1 § 6 BGBl. II Nr. 398/2011); die §§ 20a und 20c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 6,70 % der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 15,81 €; die §§ 20a und 20c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 6,72 % der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 15,81 €; die §§ 20a und 20c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt in Kraft (vgl. § 218 Abs. 1 Z 2).
Diese Fassung ist nie in Kraft getreten, aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Inkrafttretensdatum gesetzt.
Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 6,62 % der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 15,81 € (Anm.: Betrag gilt für das Kalenderjahr 2014 vgl. Art. 1 § 6 BGBl. II Nr. 434/2013); die §§ 20a und 20c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 6,72 % der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 16,24 €; die §§ 20a und 20c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
Abkürzung
B-KUVG
Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 7,305% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 16,24 Euro. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2016, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
Abkürzung
B-KUVG
Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 7,05 % der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 16,24; die §§ 20a und 20c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
Abkürzung
B-KUVG
Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 7,635% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 16,24 Euro (Anm. 1). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2016, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 417/2015 für 2016: 16,63 €
gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 17,03 €
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 17,52 €
gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 17,87 €)
Abkürzung
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Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor Ablauf des 31.12.2015, außer Kraft (vgl. § 242 Abs. 1 Z 4).
Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus den Abs. 1a bis 1d, 2 und 2a etwas anderes ergibt, 7,635% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(1a) Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 22, sofern es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28 und 31 bis 33 und 37 haben als allgemeinen Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(1b) Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 5, sofern es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 34 bis 36 haben als allgemeinen Beitrag 9,05% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(1c) Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 38 haben als allgemeinen Beitrag 3,35% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(1d) Für Versicherte nach § 1 Abs. 6 richtet sich der allgemeine Beitrag nach dem jeweils von den entsprechenden Dienstnehmern zu leistenden allgemeinen Beitrag.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
(2a) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 34 lit. c und 36 haben zusätzlich 0,15% der Beitragsgrundlage (§ 19 Abs. 1 Z 2) zu leisten.
(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 16,24 Euro (Anm. 1). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2016, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
(_______
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 18,42 €
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 19,03 €
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 19,43 €
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 20,03 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 20,73 €
gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 22,04 €)
Abkürzung
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Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor Ablauf des 31.12.2015, außer Kraft (vgl. § 242 Abs. 1 Z 4).
Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus den Abs. 1a bis 1d, 2 und 2a etwas anderes ergibt, 7,635% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(1a) Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 22, sofern es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28 und 31 bis 33 und 37 haben als allgemeinen Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(1b) Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 5, sofern es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 34 bis 36 haben als allgemeinen Beitrag 9,05% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(1c) Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 38 haben als allgemeinen Beitrag 3,35% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(1d) Für Versicherte nach § 1 Abs. 6 richtet sich der allgemeine Beitrag nach dem jeweils von den entsprechenden Dienstnehmern zu leistenden allgemeinen Beitrag.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 1,9% der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
(2a) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 34 lit. c und 36 haben zusätzlich 1,25% der Beitragsgrundlage (§ 19 Abs. 1 Z 2) zu leisten.
(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 16,24 Euro (Anm. 1). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2016, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
(_______
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 18,42 €
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 19,03 €
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 19,43 €
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 20,03 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 20,73 €
gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 22,04 €
gemäß BGBl. II Nr. 263/2025 für 2026: 23,65 €)
Abkürzung
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Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung
§ 20a. (1) Für in der Krankenversicherung versicherte Personen ist ein Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten. Von diesem Zusatzbeitrag entfallen
auf den Versicherten 0,25 vH,
auf dessen Dienstgeber 0,25 vH
der Beitragsgrundlage.
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.
Abkürzung
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Zusatzbeitrag für Angehörige
§ 20b. (1) Für Angehörige (§ 56) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (des Ruhegenusses) zu leisten, für deren Ermittlung § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.
(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben
für Personen nach § 56 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 3;
wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 56 Abs. 3 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet hat;
wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat;
wenn und solange der (die) Angehörige den Versicherten (die Versicherte) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.
(4) Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 16a ASVG) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 292 ASVG des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a aa ASVG nicht übersteigt.
Abkürzung
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Zusatzbeitrag für Angehörige
§ 20b. (1) Für Angehörige (§ 56) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (des Ruhegenusses) zu leisten, für deren Ermittlung § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Für das Verfahren zur Eintreibung des Zusatzbeitrages gilt § 64 ASVG sinngemäß.
(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben
für Personen nach § 56 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 3;
wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 56 Abs. 3 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet hat;
wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat;
wenn und solange der (die) Angehörige den Versicherten (die Versicherte) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.
(4) Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 16a ASVG) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 292 ASVG des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a aa ASVG nicht übersteigt.
Abkürzung
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Zusatzbeitrag für Angehörige
§ 20b. (1) Für Angehörige (§ 56) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (des Ruhegenusses) zu leisten, für deren Ermittlung § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Für das Verfahren zur Eintreibung des Zusatzbeitrages gilt § 64 ASVG sinngemäß. Davon abweichend ist bei Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 18 auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und vom zuständigen Pensionsversicherungsträger an die Versicherungsanstalt zu überweisen.
(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben
für Personen nach § 56 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 3;
wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 56 Abs. 3 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet hat;
wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat;
wenn und solange der (die) Angehörige den Versicherten (die Versicherte) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.
(4) Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 16a ASVG) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 292 ASVG des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a aa ASVG nicht übersteigt.
Abkürzung
B-KUVG
Zusatzbeitrag für Angehörige
§ 20b. (1) Für Angehörige (§ 56) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (des Ruhegenusses) zu leisten, für deren Ermittlung § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Für das Verfahren zur Eintreibung des Zusatzbeitrages gilt § 64 ASVG sinngemäß. Davon abweichend ist bei Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 7 bis 12, Z 14 lit. b, Z 17 und Z 18 auf Antrag der Zusatzbeitrag vom jeweiligen Bezug, vom jeweiligen Ruhe(Versorgungs)bezug bzw. von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und von der zuständigen Körperschaft/Einrichtung oder vom zuständigen Pensionsversicherungsträger an die Versicherungsanstalt zu überweisen.
(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben
für Personen nach § 56 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 3;
wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 56 Abs. 3 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet hat;
wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat;
wenn und solange der (die) Angehörige den Versicherten (die Versicherte) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.
(4) Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 16a ASVG) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 292 ASVG des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a aa ASVG nicht übersteigt.
Zusatzbeitrag für Angehörige
§ 20b. (1) Für Angehörige (§ 56) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (des Ruhegenusses) zu leisten, für deren Ermittlung § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Für das Verfahren zur Eintreibung des Zusatzbeitrages gilt § 64 ASVG sinngemäß. Davon abweichend ist bei Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 7 bis 12, Z 14 lit. b, Z 17 und Z 18 auf Antrag der Zusatzbeitrag vom jeweiligen Bezug, vom jeweiligen Ruhe(Versorgungs)bezug bzw. von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und von der zuständigen Körperschaft/Einrichtung oder vom zuständigen Pensionsversicherungsträger an die Versicherungsanstalt zu überweisen.
(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben
für Personen nach § 56 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 3;
wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 56 Abs. 3 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;
wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat;
wenn und solange der (die) Angehörige den Versicherten (die Versicherte) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.
(4) Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 16a ASVG) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 292 ASVG des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a aa ASVG nicht übersteigt.
Abkürzung
B-KUVG
Zusatzbeitrag für Angehörige
§ 20b. (1) Für Angehörige (§ 56) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (des Ruhegenusses) zu leisten, für deren Ermittlung § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Für das Verfahren zur Eintreibung des Zusatzbeitrages gilt § 64 ASVG sinngemäß. Davon abweichend ist bei Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 7 bis 12, Z 14 lit. b, Z 17 und Z 18 auf Antrag der Zusatzbeitrag vom jeweiligen Bezug, vom jeweiligen Ruhe(Versorgungs)bezug bzw. von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und von der zuständigen Körperschaft/Einrichtung oder vom zuständigen Pensionsversicherungsträger an die Versicherungsanstalt zu überweisen.
(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben
für Personen nach § 56 Abs. 2 Z 2 bis 6 sowie Abs. 3 und 6b;
wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 56 Abs. 3 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;
wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2009)
(4) Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 16a ASVG) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 292 ASVG des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a aa ASVG nicht übersteigt.
Abkürzung
B-KUVG
Zusatzbeitrag für Angehörige
§ 20b. (1) Für Angehörige (§ 56) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (des Ruhegenusses bzw. der Pension) zu leisten. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Für das Verfahren zur Eintreibung des Zusatzbeitrages gilt § 64 ASVG sinngemäß. Davon abweichend ist bei Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 7 bis 12, Z 14 lit. b, Z 17 und Z 18 auf Antrag der Zusatzbeitrag vom jeweiligen Bezug, vom jeweiligen Ruhe(Versorgungs)bezug bzw. von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und von der zuständigen Körperschaft/Einrichtung oder vom zuständigen Pensionsversicherungsträger an die Versicherungsanstalt zu überweisen.
(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben
für Personen nach § 56 Abs. 2 Z 2 bis 6 sowie Abs. 3 und 6b;
wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 56 Abs. 3 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;
wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2009)
(4) Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30a Abs. 1 Z 16 ASVG) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 292 ASVG des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a aa ASVG nicht übersteigt.
Abkürzung
B-KUVG
Zusatzbeitrag für Angehörige
§ 20b. (1) Für Angehörige (§ 56) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (des Ruhegenusses bzw. der Pension) zu leisten. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Für das Verfahren zur Eintreibung des Zusatzbeitrages gilt § 64 ASVG sinngemäß. Davon abweichend ist bei Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 7 bis 12, Z 14 lit. b, Z 17 und Z 18 auf Antrag der Zusatzbeitrag vom jeweiligen Bezug, vom jeweiligen Ruhe(Versorgungs)bezug bzw. von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und von der zuständigen Körperschaft/Einrichtung oder vom zuständigen Pensionsversicherungsträger an die Versicherungsanstalt zu überweisen.
(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben
für Personen nach § 56 Abs. 2 Z 2 bis 6 sowie Abs. 3 und 6a;
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