Bundesgesetz vom 31. Mai 1967 über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG.)
für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt;
für die in § 1 Abs. 1 Z. 12 genannten Versicherten die dort bezeichneten Leistungen;
für die im § 1 Abs. 1 Z 17 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG sowie Vergütungen für sonstige Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde;
für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit.
(2) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten, soweit es sich um Dienstnehmer handelt, die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 entsprechend. Soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, ist für die Bemessung der Beiträge
Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden, wobei Bestandteile der Pensionsleistung gemäß Z 2 außer Betracht bleiben;
§ 73 ASVG auf die Pension nach dem ASVG anzuwenden, die einen Bestandteil des von einer im § 4 zweiter Satz genannten Einrichtung gewährten Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet.
(3) Für Versicherte, deren Gehalt nicht in Monatsbeträgen festgesetzt ist, gilt als Beitragsgrundlage ein Zwölftel des Jahresbezuges.
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 1 und 3 die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. In Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 bildet der doppelte Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes die Grundlage für die Bemessung der Beiträge.
(5) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge sowie teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge bildet die letzte vor der Herabsetzung der Bezüge bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1.
(6) Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108 Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrages. Als monatliche Mindestbeitragsgrundlage gelten 15% der Höchstbeitragsgrundlage. Die sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzustellen.(Anm. 1)
(7) Ist ein Versicherter in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Abs. 1 bis 5 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Abweichend hievon ist die Mindestbeitragsgrundlage nur dann anzuwenden, wenn die Summe der Beitragsgrundlagen nach den Abs. 1 bis 5 die Mindestbeitragsgrundlage nicht übersteigt; in diesen Fällen ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Summe der Beitragsgrundlagen nur einmal heranzuziehen; diese sind anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(8) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und einem oder mehreren anderen Bundesgesetzen sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage nicht anzuwenden.
(______
Anm. 1: Ab 1.1.1969 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 4.800 S und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 1.000 S (B-KUVG vom 31.5.1967, BGBl. Nr. 200/1967).
Ab 1.3.1969 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 5.600 S und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 1.200 S (2. Novelle zum B-KUVG vom 11.12.1968, BGBl. Nr. 24/1969).
Ab 1.1.Jänner 1970 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 6.200 S und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 1.300 S (2. Novelle zum B-KUVG vom 11.12.1968, BGBl. Nr. 24/1969).
Ab 1.7.1973 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 7.400 S und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 1.480 S (Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 25.1.1973, BGBl. Nr. 72/1973).
Ab 1.1.1974 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 7.400 S und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 1.480 S (Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 5.7.1973, BGBl. Nr. 349/1973).
Ab 1.7.1974 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 8.600 S und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 1.720 S (Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 29.4.1974, BGBl. Nr. 259/1974).
Ab 1.7.1975 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 9.800 S und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 1.960 S (Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 27.6.1975, BGBl. Nr.379/1975).
Ab 1.7.1976 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 10.700 S und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 2.140 S (Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 25.6.1976, BGBl. Nr. 321/1976).
Ab 1.1.1977 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 10.800 S und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 2.160 S (in der Fassung der Verordnung vom 23.11.1976, BGBl. Nr. 658/1976).
Ab 1.3.1977 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 12.600 S und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 2.520 S (in der Fassung der Verordnung vom 8.2.1977, BGBl. Nr. 94/1977).
Ab 1.1.1978 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 13.600 S und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 2.720 S (Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 16.12.1977, BGBl. Nr. 8/1978).
Ab 1.7.1979 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 14.200 S und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 2.840 S (Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 27.12.1978, BGBl. Nr. 12/1979).
Ab 1.1.1980 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 14.800 S und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 2.960 S (Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 17.12.1979, BGBl. Nr. 5/1980).
Ab 1.1.1981 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 15.700 S und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 3.140 S (Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 30.12.1980, BGBl. Nr. 26/1981).
Ab 1.1.1982 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 16.600 S und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 3.320 S (Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 11.12.1981, BGBl. Nr. 586/1981).
Ab 1.1.1983 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 17.300 S und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 3.460 S (Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 30.12.1982, BGBl. Nr. 19/1983).
Ab 1.1.1984 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 18.000 S und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 3.600 S (Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 14.12.1983, BGBl. Nr. 638/1983).
Ab 1.1.1985 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 18.900 S und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 3.780 S (Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 17.12.1984, BGBl. Nr. 9/1985).
Ab 1.1.1986 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 19.600 S und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 3.920 S (Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 18.12.1985, BGBl. Nr. 5/1986).
Ab 1.1.1987 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 20.200 S und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 4.040 S (Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 5.1.1987, BGBl. Nr. 22/1987).
Für das zweite Halbjahr 1988 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 27.600 S und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 4.140 S (Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 19.7.1988, BGBl. Nr. 432).
Ab 1.1.1989 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 28.200 S und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 4.230 S (Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 20.12.1988, BGBl. Nr. 729).
Ab 1.1.1990 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 28.800 S und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 4.320 S (Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 19.12.1989, BGBl. Nr. 653).
Ab 1.1.1991 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 30.000 S und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 4.500 S (Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 792/1990).
Ab 1.1.1992 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 31.800 S und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 4.770 S (Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 716/1991).
Ab 1.1.1993 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 33.600 S und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 5.040 S (Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 854/1992).
Ab 1.1.1994 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 36.000 S und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 5.400 S (Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 887/1993).
Ab 1.1.1995 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 37.800 S und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 5.670 S (Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 1025/1994).
Ab 1.1.1996 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 39.000 S und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 5.850 S (Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 807/1995).
Ab 1.1.1997 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 40 800 S (Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 731/1996).
Ab 1.1.1998 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 42 000 S (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, BGBl. II Nr. 432/1997).
Ab 1.1.1999 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 42 600 S und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 6 390 S (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, BGBl. II Nr. 454/1998).
Ab 1.1.2000 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 43 200 S und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 6 480 S (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, BGBl. II Nr. 512/1999).
Ab 1.1.2001 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 44 400 S und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 6 660 S (Verordnung des Bundesministers soziale Sicherheit und Generationen, BGBl. II Nr. 408/2000).)
Abkürzung
B-KUVG
Beitragsgrundlage
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist
für die in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 14 lit. a genannten Versicherten
das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
die Haushaltszulage sowie die Kinderzulage,
die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971,
allfällige Teuerungszulagen,
Vergütungen auf Grund einer Nebentätigkeit nach § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung und Vergütungen für andere Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde,
finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde )Bediensteten gewährt;
für die in § 1 Abs. 1 Z 7 und 14 lit. b genannten Versicherten die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die Nebengebührenzulage im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes;
für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt;
für die in § 1 Abs. 1 Z. 12 genannten Versicherten die dort bezeichneten Leistungen;
für die im § 1 Abs. 1 Z 17 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG sowie Vergütungen für sonstige Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde;
für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit.
(2) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten, soweit es sich um Dienstnehmer handelt, die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 entsprechend. Soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, ist für die Bemessung der Beiträge
Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden, wobei Bestandteile der Pensionsleistung gemäß Z 2 außer Betracht bleiben;
§ 73 ASVG auf die Pension nach dem ASVG anzuwenden, die einen Bestandteil des von einer im § 4 zweiter Satz genannten Einrichtung gewährten Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet.
(3) Für Versicherte, deren Gehalt nicht in Monatsbeträgen festgesetzt ist, gilt als Beitragsgrundlage ein Zwölftel des Jahresbezuges.
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 1 und 3 die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. In Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 bildet der doppelte Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes die Grundlage für die Bemessung der Beiträge.
(5) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge sowie teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge bildet die letzte vor der Herabsetzung der Bezüge bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1.
(6) Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108 Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrages. Als monatliche Mindestbeitragsgrundlage gelten 15% der Höchstbeitragsgrundlage. Die sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzustellen. (Anm. 1)
(7) Ist ein Versicherter in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Abs. 1 bis 5 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Abweichend hievon ist die Mindestbeitragsgrundlage nur dann anzuwenden, wenn die Summe der Beitragsgrundlagen nach den Abs. 1 bis 5 die Mindestbeitragsgrundlage nicht übersteigt; in diesen Fällen ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Summe der Beitragsgrundlagen nur einmal heranzuziehen; diese sind anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(8) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und einem oder mehreren anderen Bundesgesetzen sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage nicht anzuwenden.
(_______
Anm. 1: Ab 1.1.2002 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 3 270,00 € und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 490,50 € (Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, BGBl. II Nr. 474/2001).
Ab 1.1.2003 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 3 360,00 € und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 504,00 € (Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, BGBl. II Nr. 456/2002).)
Abkürzung
B-KUVG
Beitragsgrundlage
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist
für die in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 14 lit. a genannten Versicherten
das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
die Haushaltszulage sowie die Kinderzulage,
die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965,
allfällige Teuerungszulagen,
Vergütungen auf Grund einer Nebentätigkeit nach § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung und Vergütungen für andere Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde,
finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde )Bediensteten gewährt;
für die in § 1 Abs. 1 Z 7 und 14 lit. b genannten Versicherten die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die Nebengebührenzulage im Sinne des Pensionsgesetzes 1965;
für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt;
für die in § 1 Abs. 1 Z. 12 genannten Versicherten die dort bezeichneten Leistungen;
für die im § 1 Abs. 1 Z 17 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG sowie Vergütungen für sonstige Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde;
für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit.
(2) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten, soweit es sich um Dienstnehmer handelt, die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 entsprechend. Soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, ist für die Bemessung der Beiträge
Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden, wobei Bestandteile der Pensionsleistung gemäß Z 2 außer Betracht bleiben;
§ 73 ASVG auf die Pension nach dem ASVG anzuwenden, die einen Bestandteil des von einer im § 4 zweiter Satz genannten Einrichtung gewährten Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet.
(3) Für Versicherte, deren Gehalt nicht in Monatsbeträgen festgesetzt ist, gilt als Beitragsgrundlage ein Zwölftel des Jahresbezuges.
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 1 und 3 die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. In Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 bildet der doppelte Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes die Grundlage für die Bemessung der Beiträge.
(5) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge sowie teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge bildet die letzte vor der Herabsetzung der Bezüge bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1.
(6) Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108 Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrages. Als monatliche Mindestbeitragsgrundlage gelten 15% der Höchstbeitragsgrundlage. Die sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzustellen. (Anm. 1)
(7) Ist ein Versicherter in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Abs. 1 bis 5 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Abweichend hievon ist die Mindestbeitragsgrundlage nur dann anzuwenden, wenn die Summe der Beitragsgrundlagen nach den Abs. 1 bis 5 die Mindestbeitragsgrundlage nicht übersteigt; in diesen Fällen ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Summe der Beitragsgrundlagen nur einmal heranzuziehen; diese sind anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(8) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und einem oder mehreren anderen Bundesgesetzen sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage nicht anzuwenden.
(_______
Anm. 1: Ab 1.1.2002 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 3 270,00 € und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 490,50 € (Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, BGBl. II Nr. 474/2001).
Ab 1.1.2003 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 3 360,00 € und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 504,00 € (Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, BGBl. II Nr. 456/2002).)
Abkürzung
B-KUVG
Beitragsgrundlage
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist
für die in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 14 lit. a genannten Versicherten
das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
die Haushaltszulage sowie die Kinderzulage,
die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971,
allfällige Teuerungszulagen,
Vergütungen auf Grund einer Nebentätigkeit nach § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung und Vergütungen für andere Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde,
finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde )Bediensteten gewährt;
für die in § 1 Abs. 1 Z 7 und 14 lit. b genannten Versicherten die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die Nebengebührenzulage im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes;
für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt;
für die in § 1 Abs. 1 Z. 12 genannten Versicherten die dort bezeichneten Leistungen;
für die im § 1 Abs. 1 Z 17 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG sowie Vergütungen für sonstige Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde;
für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
für die in § 1 Abs. 1 Z 21 und 22 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.
(2) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten, soweit es sich um Dienstnehmer handelt, die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 entsprechend. Soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, ist für die Bemessung der Beiträge
Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden, wobei Bestandteile der Pensionsleistung gemäß Z 2 außer Betracht bleiben;
§ 73 ASVG auf die Pension nach dem ASVG anzuwenden, die einen Bestandteil des von einer im § 4 zweiter Satz genannten Einrichtung gewährten Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet.
(3) Für Versicherte, deren Gehalt nicht in Monatsbeträgen festgesetzt ist, gilt als Beitragsgrundlage ein Zwölftel des Jahresbezuges.
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 1 und 3 die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. In Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 bildet der doppelte Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes die Grundlage für die Bemessung der Beiträge.
(5) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge sowie teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge bildet die letzte vor der Herabsetzung der Bezüge bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1.
(6) Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108 Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrages. Als monatliche Mindestbeitragsgrundlage gelten 15% der Höchstbeitragsgrundlage. Die sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzustellen. (Anm. 1)
(7) Ist ein Versicherter in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Abs. 1 bis 5 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Abweichend hievon ist die Mindestbeitragsgrundlage nur dann anzuwenden, wenn die Summe der Beitragsgrundlagen nach den Abs. 1 bis 5 die Mindestbeitragsgrundlage nicht übersteigt; in diesen Fällen ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Summe der Beitragsgrundlagen nur einmal heranzuziehen; diese sind anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(8) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und einem oder mehreren anderen Bundesgesetzen sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage nicht anzuwenden.
(_______
Anm. 1: Ab 1.1.2004 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 3 450,00 € und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 517,50 € (Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, BGBl. II Nr. 612/2003).
Ab 1.1.2005 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 3 630,00 € und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 544,50 € (Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, BGBl. II Nr. 530/2004).)
Abkürzung
B-KUVG
Beitragsgrundlage
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist
für die in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 14 lit. a genannten Versicherten
das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
die Haushaltszulage sowie die Kinderzulage,
die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971,
allfällige Teuerungszulagen,
Vergütungen auf Grund einer Nebentätigkeit nach § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung und Vergütungen für andere Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde,
finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde )Bediensteten gewährt;
für die in § 1 Abs. 1 Z 7 und 14 lit. b genannten Versicherten die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die Nebengebührenzulage im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes;
für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt;
für die in § 1 Abs. 1 Z. 12 genannten Versicherten die dort bezeichneten Leistungen;
für die im § 1 Abs. 1 Z 17 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG sowie Vergütungen für sonstige Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde;
für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
für die in § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.
(2) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten, soweit es sich um Dienstnehmer handelt, die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 entsprechend. Soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, ist für die Bemessung der Beiträge
Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden, wobei Bestandteile der Pensionsleistung gemäß Z 2 außer Betracht bleiben;
§ 73 ASVG auf die Pension nach dem ASVG anzuwenden, die einen Bestandteil des von einer im § 4 zweiter Satz genannten Einrichtung gewährten Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet.
(3) Für Versicherte, deren Gehalt nicht in Monatsbeträgen festgesetzt ist, gilt als Beitragsgrundlage ein Zwölftel des Jahresbezuges.
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 1 und 3 die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. In Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 bildet der doppelte Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes die Grundlage für die Bemessung der Beiträge.
(5) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge sowie teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge bildet die letzte vor der Herabsetzung der Bezüge bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1.
(6) Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108 Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrages. Als monatliche Mindestbeitragsgrundlage gelten 15% der Höchstbeitragsgrundlage. Die sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzustellen. (Anm. 1)
(7) Ist ein Versicherter in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Abs. 1 bis 5 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Abweichend hievon ist die Mindestbeitragsgrundlage nur dann anzuwenden, wenn die Summe der Beitragsgrundlagen nach den Abs. 1 bis 5 die Mindestbeitragsgrundlage nicht übersteigt; in diesen Fällen ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Summe der Beitragsgrundlagen nur einmal heranzuziehen; diese sind anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(8) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und einem oder mehreren anderen Bundesgesetzen sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage nicht anzuwenden.
(_______
Anm. 1: Ab 1. Jänner 2004 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 3 450,00 € und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 517,50 € (Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, BGBl. II Nr. 612/2003).)
Abkürzung
B-KUVG
Beitragsgrundlage
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist
für die in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 14 lit. a genannten Versicherten
das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
die Haushaltszulage sowie die Kinderzulage,
die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965,
allfällige Teuerungszulagen,
Vergütungen auf Grund einer Nebentätigkeit nach § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung und Vergütungen für andere Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde,
finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde )Bediensteten gewährt;
für die in § 1 Abs. 1 Z 7 und 14 lit. b genannten Versicherten die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die Nebengebührenzulage im Sinne des Pensionsgesetzes 1965;
für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt;
für die in § 1 Abs. 1 Z. 12 genannten Versicherten die dort bezeichneten Leistungen;
für die im § 1 Abs. 1 Z 17 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG sowie Vergütungen für sonstige Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde;
für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
für die in § 1 Abs. 1 Z 21 und 22 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.
(2) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten, soweit es sich um Dienstnehmer handelt, die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 entsprechend. Soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, ist für die Bemessung der Beiträge
Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden, wobei Bestandteile der Pensionsleistung gemäß Z 2 außer Betracht bleiben;
§ 73 ASVG auf die Pension nach dem ASVG anzuwenden, die einen Bestandteil des von einer im § 4 zweiter Satz genannten Einrichtung gewährten Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet.
(3) Für Versicherte, deren Gehalt nicht in Monatsbeträgen festgesetzt ist, gilt als Beitragsgrundlage ein Zwölftel des Jahresbezuges.
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 1 und 3 die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. In Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 bildet der doppelte Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes die Grundlage für die Bemessung der Beiträge.
(5) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge sowie teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge bildet die letzte vor der Herabsetzung der Bezüge bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1.
(6) Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108 Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrages. Als monatliche Mindestbeitragsgrundlage gelten 15% der Höchstbeitragsgrundlage. Die sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzustellen. (Anm. 1)
(7) Ist ein Versicherter in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Abs. 1 bis 5 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Abweichend hievon ist die Mindestbeitragsgrundlage nur dann anzuwenden, wenn die Summe der Beitragsgrundlagen nach den Abs. 1 bis 5 die Mindestbeitragsgrundlage nicht übersteigt; in diesen Fällen ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Summe der Beitragsgrundlagen nur einmal heranzuziehen; diese sind anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(8) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und einem oder mehreren anderen Bundesgesetzen sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage nicht anzuwenden.
(_______
Anm. 1: Ab 1.1.2004 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 3 450,00 € und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 517,50 € (Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, BGBl. II Nr. 612/2003).
Ab 1.1.2005 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 3 630,00 € und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 544,50 € (Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, BGBl. II Nr. 530/2004).)
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Beitragsgrundlage
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist
für die in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 14 lit. a genannten Versicherten
das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
die Haushaltszulage sowie die Kinderzulage,
die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971,
allfällige Teuerungszulagen,
Vergütungen auf Grund einer Nebentätigkeit nach § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung und Vergütungen für andere Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde,
finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde )Bediensteten gewährt;
für die in § 1 Abs. 1 Z 7 und 14 lit. b genannten Versicherten die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die Nebengebührenzulage im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes;
für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; außer Betracht bleiben Beiträge, die der Dienstgeber für die Versicherten im Sinne des § 15 Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen an eine Pensionskasse leistet, soweit sie nach § 26 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;
für die in § 1 Abs. 1 Z. 12 genannten Versicherten die dort bezeichneten Leistungen;
für die im § 1 Abs. 1 Z 17 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG sowie Vergütungen für sonstige Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde;
für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
für die in § 1 Abs. 1 Z 21 und 22 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.
(2) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten, soweit es sich um Dienstnehmer handelt, die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 entsprechend. Soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, ist für die Bemessung der Beiträge
Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden, wobei Bestandteile der Pensionsleistung gemäß Z 2 außer Betracht bleiben;
§ 73 ASVG auf die Pension nach dem ASVG anzuwenden, die einen Bestandteil des von einer im § 4 zweiter Satz genannten Einrichtung gewährten Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet.
(3) Für Versicherte, deren Gehalt nicht in Monatsbeträgen festgesetzt ist, gilt als Beitragsgrundlage ein Zwölftel des Jahresbezuges.
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 1 und 3 die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. In Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 bildet der doppelte Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes die Grundlage für die Bemessung der Beiträge.
(5) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge sowie teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge bildet die letzte vor der Herabsetzung der Bezüge bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1.
(6) Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108 Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrages. Als monatliche Mindestbeitragsgrundlage gelten 15% der Höchstbeitragsgrundlage. Die sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzustellen. (Anm. 1)
(7) Ist ein Versicherter in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Abs. 1 bis 5 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Abweichend hievon ist die Mindestbeitragsgrundlage nur dann anzuwenden, wenn die Summe der Beitragsgrundlagen nach den Abs. 1 bis 5 die Mindestbeitragsgrundlage nicht übersteigt; in diesen Fällen ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Summe der Beitragsgrundlagen nur einmal heranzuziehen; diese sind anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(8) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und einem oder mehreren anderen Bundesgesetzen sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage nicht anzuwenden.
(_______
Anm. 1: Ab 1.1.2005 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 3 630,00 € und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 544,50 € (Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, BGBl. II Nr. 530/2004).)
Abkürzung
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Beitragsgrundlage
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist
für die in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 14 lit. a genannten Versicherten
das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
die Haushaltszulage sowie die Kinderzulage,
die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965,
allfällige Teuerungszulagen,
Vergütungen auf Grund einer Nebentätigkeit nach § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung und Vergütungen für andere Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde,
finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde )Bediensteten gewährt;
für die in § 1 Abs. 1 Z 7 und 14 lit. b genannten Versicherten die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die Nebengebührenzulage im Sinne des Pensionsgesetzes 1965;
für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; außer Betracht bleiben Beiträge, die der Dienstgeber für die Versicherten im Sinne des § 15 Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen an eine Pensionskasse leistet, soweit sie nach § 26 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;
für die in § 1 Abs. 1 Z. 12 genannten Versicherten die dort bezeichneten Leistungen;
für die im § 1 Abs. 1 Z 17 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG sowie Vergütungen für sonstige Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde;
für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
für die in § 1 Abs. 1 Z 21 und 22 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.
(2) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten, soweit es sich um Dienstnehmer handelt, die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 entsprechend. Soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, ist für die Bemessung der Beiträge
Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden, wobei Bestandteile der Pensionsleistung gemäß Z 2 außer Betracht bleiben;
§ 73 ASVG auf die Pension nach dem ASVG anzuwenden, die einen Bestandteil des von einer im § 4 zweiter Satz genannten Einrichtung gewährten Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet.
(3) Für Versicherte, deren Gehalt nicht in Monatsbeträgen festgesetzt ist, gilt als Beitragsgrundlage ein Zwölftel des Jahresbezuges.
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 1 und 3 die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. In Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 bildet der doppelte Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes die Grundlage für die Bemessung der Beiträge.
(5) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge sowie teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge bildet die letzte vor der Herabsetzung der Bezüge bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1.
(6) Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108 Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrages. Als monatliche Mindestbeitragsgrundlage gelten 15% der Höchstbeitragsgrundlage. Die sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzustellen. (Anm. 1)
(7) Ist ein Versicherter in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Abs. 1 bis 5 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Abweichend hievon ist die Mindestbeitragsgrundlage nur dann anzuwenden, wenn die Summe der Beitragsgrundlagen nach den Abs. 1 bis 5 die Mindestbeitragsgrundlage nicht übersteigt; in diesen Fällen ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Summe der Beitragsgrundlagen nur einmal heranzuziehen; diese sind anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(8) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und einem oder mehreren anderen Bundesgesetzen sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage nicht anzuwenden.
(_______
Anm. 1: Ab 1.1.2005 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 3 630,00 € und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 544,50 € (Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, BGBl. II Nr. 530/2004).)
Abkürzung
B-KUVG
Beitragsgrundlage
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist
für die in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 14 lit. a genannten Versicherten
das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
die Haushaltszulage sowie die Kinderzulage,
die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971,
allfällige Teuerungszulagen,
Vergütungen auf Grund einer Nebentätigkeit nach § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung und Vergütungen für andere Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde,
finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde )Bediensteten gewährt;
für die in § 1 Abs. 1 Z 7 und 14 lit. b genannten Versicherten die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die Nebengebührenzulage im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes;
für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; außer Betracht bleiben Beiträge, die der Dienstgeber für die Versicherten im Sinne des § 15 Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen an eine Pensionskasse leistet, soweit sie nach § 26 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;
für die in § 1 Abs. 1 Z. 12 genannten Versicherten die dort bezeichneten Leistungen;
für die im § 1 Abs. 1 Z 17 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG sowie Vergütungen für sonstige Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde;
für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
für die in § 1 Abs. 1 Z 21 und 22 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.
(2) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten, soweit es sich um Dienstnehmer handelt, die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 entsprechend. Soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, ist für die Bemessung der Beiträge
Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden, wobei Bestandteile der Pensionsleistung gemäß Z 2 außer Betracht bleiben;
§ 73 ASVG auf die Pension nach dem ASVG anzuwenden, die einen Bestandteil des von einer im § 4 zweiter Satz genannten Einrichtung gewährten Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet.
(3) Für Versicherte, deren Gehalt nicht in Monatsbeträgen festgesetzt ist, gilt als Beitragsgrundlage ein Zwölftel des Jahresbezuges.
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 1 und 3 die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. In Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 bildet der doppelte Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes die Grundlage für die Bemessung der Beiträge.
(5) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge sowie teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge bildet die letzte vor der Herabsetzung der Bezüge bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1.
(6) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108 Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrages. Der sich hienach ergebende Betrag ist durch Verordnung kundzumachen. (Anm. 1)
(7) Ist ein Versicherter in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Abs. 1 bis 5 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.
(8) Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Krankenversicherung nach § 7a Selbstversicherten ist der Betrag gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG.
(_______
Anm. 1: Ab 1.1.2006 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 3 750,00 € und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 562,50 € (V BGBl. II Nr. 447/2005).
Ab 1.1.2007 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 3 840 € und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 576 € (V, BGBl. II Nr. 531/2006).
Ab 1.1.2008 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 3 930,00 € und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 589,50 € (V BGBl. II Nr. 360/2007).
Ab 1.1.2009 beträgt die Höchstbeitragsgrundlage 4 020,00 € (V, BGBl. II Nr. 10/2009).)
Abkürzung
B-KUVG
Beitragsgrundlage
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist
für die in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 14 lit. a genannten Versicherten
das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
die Haushaltszulage sowie die Kinderzulage,
die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965,
allfällige Teuerungszulagen,
Vergütungen auf Grund einer Nebentätigkeit nach § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung und Vergütungen für andere Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde,
finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde )Bediensteten gewährt;
für die in § 1 Abs. 1 Z 7 und 14 lit. b genannten Versicherten die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die Nebengebührenzulage im Sinne des Pensionsgesetzes 1965;
für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; außer Betracht bleiben Beiträge, die der Dienstgeber für die Versicherten im Sinne des § 15 Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen an eine Pensionskasse leistet, soweit sie nach § 26 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;
für die in § 1 Abs. 1 Z. 12 genannten Versicherten die dort bezeichneten Leistungen;
für die im § 1 Abs. 1 Z 17 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG sowie Vergütungen für sonstige Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde;
für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
für die in § 1 Abs. 1 Z 21 und 22 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.
(2) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten, soweit es sich um Dienstnehmer handelt, die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 entsprechend. Soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, ist für die Bemessung der Beiträge
Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden, wobei Bestandteile der Pensionsleistung gemäß Z 2 außer Betracht bleiben;
§ 73 ASVG auf die Pension nach dem ASVG anzuwenden, die einen Bestandteil des von einer im § 4 zweiter Satz genannten Einrichtung gewährten Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet.
(3) Für Versicherte, deren Gehalt nicht in Monatsbeträgen festgesetzt ist, gilt als Beitragsgrundlage ein Zwölftel des Jahresbezuges.
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 1 und 3 die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. In Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 bildet der doppelte Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes die Grundlage für die Bemessung der Beiträge.
(5) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge sowie teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge bildet die letzte vor der Herabsetzung der Bezüge bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1.
(6) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108 Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrages. Der sich hienach ergebende Betrag ist durch Verordnung kundzumachen. (Anm. 1)
(7) Ist ein Versicherter in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Abs. 1 bis 5 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.
(8) Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Krankenversicherung nach § 7a Selbstversicherten ist der Betrag gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG.
(_______
Anm. 1: Ab 1. Jänner 2006 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 3 750,00 € und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 562,50 € (V BGBl. II Nr. 447/2005).
Ab 1.1.2007 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 3 840 € und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 576 € (V, BGBl. II Nr. 531/2006).
Ab 1.1.2008 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 3 930,00 € und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 589,50 € (V BGBl. II Nr. 360/2007).
Ab 1.1.2009 beträgt die Höchstbeitragsgrundlage 4 020,00 € (V, BGBl. II Nr. 10/2009).)
Abkürzung
B-KUVG
Beitragsgrundlage
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist
für die in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 14 lit. a genannten Versicherten
das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
die Haushaltszulage sowie die Kinderzulage,
die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971,
allfällige Teuerungszulagen,
Vergütungen auf Grund einer Nebentätigkeit nach § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung und Vergütungen für andere Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde,
finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde )Bediensteten gewährt;
für die in § 1 Abs. 1 Z 7 und 14 lit. b genannten Versicherten die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die Nebengebührenzulage im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes;
für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; außer Betracht bleiben Beiträge, die der Dienstgeber für die Versicherten im Sinne des § 15 Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen an eine Pensionskasse leistet, soweit sie nach § 26 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;
für die in § 1 Abs. 1 Z. 12 genannten Versicherten die dort bezeichneten Leistungen;
für die im § 1 Abs. 1 Z 17 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG sowie Vergütungen für sonstige Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde;
für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
für die in § 1 Abs. 1 Z 21 und 22 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG;
für die in § 1 Abs. 1 Z 23 genannten Versicherten der Beitrag nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes.
(2) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten, soweit es sich um Dienstnehmer handelt, die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 entsprechend. Soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, ist für die Bemessung der Beiträge
Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden, wobei Bestandteile der Pensionsleistung gemäß Z 2 außer Betracht bleiben;
§ 73 ASVG auf die Pension nach dem ASVG anzuwenden, die einen Bestandteil des von einer im § 4 zweiter Satz genannten Einrichtung gewährten Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet.
(3) Für Versicherte, deren Gehalt nicht in Monatsbeträgen festgesetzt ist, gilt als Beitragsgrundlage ein Zwölftel des Jahresbezuges.
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 1 und 3 die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. In Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 bildet der doppelte Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes die Grundlage für die Bemessung der Beiträge.
(5) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge sowie teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge bildet die letzte vor der Herabsetzung der Bezüge bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1.
(6) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108 Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrages. Der sich hienach ergebende Betrag ist durch Verordnung kundzumachen. (Anm. 1)
(7) Ist ein Versicherter in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Abs. 1 bis 5 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.
(8) Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Krankenversicherung nach § 7a Selbstversicherten ist der Betrag gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG.
(_______
Anm. 1: Ab 1.1.2008 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 3 930,00 € und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 589,50 € (V BGBl. II Nr. 360/2007).
Ab 1.1.2009 beträgt die Höchstbeitragsgrundlage 4 020,00 € (V, BGBl. II Nr. 10/2009).
Ab 1.1.2010 beträgt die Höchstbeitragsgrundlage 4 110,00 € (V, BGBl. II Nr. 449/2009).)
Abkürzung
B-KUVG
Beitragsgrundlage
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist
für die in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 14 lit. a genannten Versicherten
das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
die Haushaltszulage sowie die Kinderzulage,
die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965,
allfällige Teuerungszulagen,
Vergütungen auf Grund einer Nebentätigkeit nach § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung und Vergütungen für andere Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde,
finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde )Bediensteten gewährt;
für die in § 1 Abs. 1 Z 7 und 14 lit. b genannten Versicherten die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die Nebengebührenzulage im Sinne des Pensionsgesetzes 1965;
für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; außer Betracht bleiben Beiträge, die der Dienstgeber für die Versicherten im Sinne des § 15 Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen an eine Pensionskasse leistet, soweit sie nach § 26 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;
für die in § 1 Abs. 1 Z. 12 genannten Versicherten die dort bezeichneten Leistungen;
für die im § 1 Abs. 1 Z 17 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG sowie Vergütungen für sonstige Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde;
für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
für die in § 1 Abs. 1 Z 21 und 22 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG;
für die in § 1 Abs. 1 Z 23 genannten Versicherten der Beitrag nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes.
(2) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten, soweit es sich um Dienstnehmer handelt, die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 entsprechend. Soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, ist für die Bemessung der Beiträge
Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden, wobei Bestandteile der Pensionsleistung gemäß Z 2 außer Betracht bleiben;
§ 73 ASVG auf die Pension nach dem ASVG anzuwenden, die einen Bestandteil des von einer im § 4 zweiter Satz genannten Einrichtung gewährten Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet.
(3) Für Versicherte, deren Gehalt nicht in Monatsbeträgen festgesetzt ist, gilt als Beitragsgrundlage ein Zwölftel des Jahresbezuges.
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 1 und 3 die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. In Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 bildet der doppelte Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes die Grundlage für die Bemessung der Beiträge.
(5) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge sowie teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge bildet die letzte vor der Herabsetzung der Bezüge bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1.
(6) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108 Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrages. Der sich hienach ergebende Betrag ist durch Verordnung kundzumachen. (Anm. 1)
(7) Ist ein Versicherter in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Abs. 1 bis 5 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.
(8) Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Krankenversicherung nach § 7a Selbstversicherten ist der Betrag gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG.
(______
Anm. 1: Ab 1.1.2010 beträgt die Höchstbeitragsgrundlage 4 110,00 € vgl. BGBl. II Nr. 449/2009.
Ab 1.1.2011 beträgt die Höchstbeitragsgrundlage 4 200,00 € vgl. BGBl. II Nr. 398/2010.)
Abkürzung
B-KUVG
Beitragsgrundlage
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist
für die in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 14 lit. a genannten Versicherten
das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
die Haushaltszulage sowie die Kinderzulage,
die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965,
allfällige Teuerungszulagen,
Vergütungen auf Grund einer Nebentätigkeit nach § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung und Vergütungen für andere Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde,
finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde )Bediensteten gewährt;
für die in § 1 Abs. 1 Z 7 und 14 lit. b genannten Versicherten die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die Nebengebührenzulage im Sinne des Pensionsgesetzes 1965;
für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; außer Betracht bleiben Beiträge, die der Dienstgeber für die Versicherten im Sinne des § 15 Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen an eine Pensionskasse leistet, soweit sie nach § 26 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;
für die in § 1 Abs. 1 Z. 12 genannten Versicherten die dort bezeichneten Leistungen;
für die im § 1 Abs. 1 Z 17 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG sowie Vergütungen für sonstige Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde;
für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
für die in § 1 Abs. 1 Z 21 und 22 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG;
für die in § 1 Abs. 1 Z 23 genannten Versicherten der Beitrag nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes.
(2) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten, soweit es sich um Dienstnehmer handelt, die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 entsprechend. Soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, ist für die Bemessung der Beiträge
Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden, wobei Bestandteile der Pensionsleistung gemäß Z 2 außer Betracht bleiben;
§ 73 ASVG auf die Pension nach dem ASVG anzuwenden, die einen Bestandteil des von einer im § 4 zweiter Satz genannten Einrichtung gewährten Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet.
(3) Für Versicherte, deren Gehalt nicht in Monatsbeträgen festgesetzt ist, gilt als Beitragsgrundlage ein Zwölftel des Jahresbezuges.
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