Bundesgesetz vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1967-04-14
Letzte Aktualisierung 2026-06-02
Status Aufgehoben · 2018-01-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 505
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

PVG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemachtStand 16.9.2017)
Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2017Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Errichtung von Schulclustern (tritt mit 1.9.2018 in Kraft)

Abkürzung

PVG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemacht)
(§ 42s. tritt mit 1.9.2018 in Kraft)
Weiterbestand der Mitgliedschaft zu Personalvertretungsorganen hinsichtlich der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 erfolgten Änderungen in der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H

Abkürzung

PVG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemacht)
Weiterbestand der Mitgliedschaft zu Personalvertretungsorganen hinsichtlich der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 erfolgten Änderungen in der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H

Abkürzung

PVG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemacht Stand: 31.3.2019)
Weiterbestand der Mitgliedschaft zu Personalvertretungsorganen hinsichtlich der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 erfolgten Änderungen in der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H
Übergangsbestimmung anlässlich der Änderung von Aufsichtsbezirken von Arbeitsinspektoraten

Abkürzung

PVG

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32021L1883, 32022L2041, 32023L0970, 32024L1233, 32024L1346

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

wurde nicht im BGBl. kundgemacht Stand: 1.5.2022 gemäß BGBl. I Nr. 118/2024
Weiterbestand der Mitgliedschaft zu Personalvertretungsorganen hinsichtlich der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 erfolgten Änderungen in der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H
Übergangsbestimmung anlässlich der Änderung von Aufsichtsbezirken von Arbeitsinspektoraten
Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Trennung der Einsatz-Grenz- und Fremdenpolizeilichen Abteilungen (EGFA) bei den Landespolizeidirektionen
Weiterführung der Geschäfte anlässlich der mit 1. Mai 2022 erfolgten Reorganisation des Bundesministeriums für Landesverteidigung

ABSCHNITT I

Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit die Abschnitte II, III und V keine Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, ausgenommen jene Betriebe, die unter die Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, fallen.

(2) Die Personalvertretung im Bereiche der Österreichischen Bundesbahnen sowie der Post- und Telegraphenverwaltung wird unter Berücksichtigung der in diesen Bereichen vorliegenden besonderen Verhältnisse durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

(3) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf die Richter und auf die Richteramtsanwärter sowie auf jene Bediensteten keine Anwendung, die einer Einheit angehören, die gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juni 1965, BGBl. Nr. 173, über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen gebildet wurde.

(4) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(5) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die einzelnen Bundesministerien sowie Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

ABSCHNITT I

Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieser Abschnitt gilt, soweit die Abschnitte II, IIa, III und V keine Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, nicht jedoch für jene Betriebe, auf die der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden ist.

(2) Die Personalvertretung im Bereiche der Österreichischen Bundesbahnen sowie der Post- und Telegraphenverwaltung wird unter Berücksichtigung der in diesen Bereichen vorliegenden besonderen Verhältnisse durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

(3) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf die Richter und auf die Richteramtsanwärter sowie auf jene Bediensteten keine Anwendung, die einer Einheit angehören, die gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juni 1965, BGBl. Nr. 173, über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen gebildet wurde.

(4) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(5) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die einzelnen Bundesministerien sowie Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

ABSCHNITT I

Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieser Abschnitt gilt, soweit die Abschnitte II, IIa, III und V keine Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, nicht jedoch für jene Betriebe, auf die der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden ist.

(2) Die Personalvertretung im Bereiche der Österreichischen Bundesbahnen sowie der Post- und Telegraphenverwaltung wird unter Berücksichtigung der in diesen Bereichen vorliegenden besonderen Verhältnisse durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

(3) Dieser Abschnitt ist auf die Richter und auf die Richteramtsanwärter nicht anzuwenden.

(4) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(5) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die einzelnen Bundesministerien sowie Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

ABSCHNITT I

Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieser Abschnitt gilt, soweit die Abschnitte II, IIa, III und V keine Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, nicht jedoch für jene Betriebe, auf die der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden ist.

(2) Die Personalvertretung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung, des Fernmeldezentralbüros, der nachgeordneten Fernmeldebüros und des Frequenz- und Zulassungsbüros wird unter Berücksichtigung der in diesen Bereichen vorliegenden besonderen Verhältnisse durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

(3) Dieser Abschnitt ist auf die Richter und auf die Richteramtsanwärter nicht anzuwenden.

(4) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(5) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die einzelnen Bundesministerien sowie Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

ABSCHNITT I

Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieser Abschnitt gilt, soweit die Abschnitte II, IIa, III und V keine Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, nicht jedoch für jene Betriebe, auf die der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden ist.

(2) Die Personalvertretung für die Beamten in der Fernmeldehoheitsverwaltung wird unter Berücksichtigung der in diesen Bereichen vorliegenden besonderen Verhältnisse durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

(3) Dieser Abschnitt ist auf die Richter und auf die Richteramtsanwärter nicht anzuwenden.

(4) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(5) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die einzelnen Bundesministerien sowie Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

ABSCHNITT I

Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieser Abschnitt gilt, soweit die Abschnitte II, IIa, III und V keine Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, nicht jedoch für jene Betriebe, auf die der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden ist.

(2) Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Bundesbeamte des Dienststandes,

2.

Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,

3.

Lehrlinge des Bundes.

(3) Dieser Abschnitt ist auf die Richter und auf die Richteramtsanwärter nicht anzuwenden.

(4) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(5) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die einzelnen Bundesministerien sowie Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

ABSCHNITT I

Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieser Abschnitt gilt, soweit die Abschnitte II, III und V keine Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, nicht jedoch für jene Betriebe, auf die der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden ist.

(2) Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Bundesbeamte des Dienststandes,

2.

Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,

3.

Lehrlinge des Bundes.

(3) Dieser Abschnitt ist auf die Richter und auf die Richteramtsanwärter nicht anzuwenden.

(4) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(5) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die einzelnen Bundesministerien sowie Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

Ist erstmals auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl für die

nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode anzuwenden (vgl. § 45 Abs. 24).

ABSCHNITT I

Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieser Abschnitt gilt, soweit die Abschnitte II, III und V keine Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, nicht jedoch für jene Betriebe, auf die der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden ist.

(2) Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Bundesbeamte des Dienststandes,

2.

Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,

3.

Lehrlinge des Bundes,

4.

Landeslehrer an den Akademien nach dem Akademien-Studiengesetz 1999, BGBl. I Nr. 94/1999.

(3) Dieser Abschnitt ist auf die Richter und auf die Richteramtsanwärter nicht anzuwenden.

(4) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(5) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die einzelnen Bundesministerien sowie Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

ABSCHNITT I

Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieser Abschnitt gilt, soweit die Abschnitte II, III und V keine Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, nicht jedoch für jene Betriebe, auf die der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden ist.

(2) Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Bundesbeamte des Dienststandes,

2.

Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,

3.

Lehrlinge des Bundes,

4.

Landeslehrer an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.

(3) Dieser Abschnitt ist auf die Richter und auf die Richteramtsanwärter nicht anzuwenden.

(4) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(5) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die einzelnen Bundesministerien sowie Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

ABSCHNITT I

Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieser Abschnitt gilt, soweit die Abschnitte II, III und V keine Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, nicht jedoch für jene Betriebe, auf die der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden ist.

(2) Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Bundesbeamtinnen oder Bundesbeamte des Dienststandes,

2.

Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,

3.

Lehrlinge des Bundes,

4.

Landeslehrerinnen oder Landeslehrer an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.

(3) Dieser Abschnitt ist auf die Richterinnen oder Richter und auf die Richteramtsanwärterinnen oder Richteramtsanwärter nicht anzuwenden.

(4) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(5) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die einzelnen Bundesministerien sowie Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

Aufgaben der Personalvertretung

§ 2. (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (zB Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten) wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Aufgaben der Personalvertretung

§ 2. (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (zB Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Aufgaben der Personalvertretung

§ 2. (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (zB Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Organe der Personalvertretung

§ 3. (1) Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a)

die Dienststellenversammlung,

b)

der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen),

c)

der Fachausschuß,

d)

der Zentralausschuß und

e)

der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuß.

(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung und des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes (§ 4), bei der der Dienststellenausschuß errichtet ist.

(3) Der Wirkungsbereich des Fachausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststelle, bei der der Fachausschuß errichtet ist (§ 11 Abs. 1), sowie jener Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind. Ist der Fachausschuß für Bedienstete bestimmter Verwendungen errichtet, so erstreckt sich sein Wirkungsbereich auf jene Bediensteten der Dienststelle, bei der der Fachausschuß errichtet ist, sowie der ihr nachgeordneten Dienststellen, die den Verwendungen angehören, für die der Fachausschuß errichtet ist.

(4) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Ressorts, für die der Zentralausschuß errichtet ist (§ 13 Abs. 1).

(5) Die Gesamtheit der von einem Zentralausschuß vertretenen Bediensteten besitzt Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung obliegt dem Obmann des Zentralausschusses, in Dienststellen, die keinem Ressort angehören (§ 13 Abs. 2), dem Obmann des Dienststellenausschusses.

(6) Personalvertreter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Fachausschüsse und der Zentralausschüsse sowie die Vertrauenspersonen.

Organe der Personalvertretung

§ 3. (1) Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a)

die Dienststellenversammlung,

b)

der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen),

c)

der Fachausschuß,

d)

der Zentralausschuß und

e)

der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuß.

(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung und des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes (§ 4), bei der der Dienststellenausschuß errichtet ist.

(3) Der Wirkungsbereich des Fachausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststelle, bei der der Fachausschuß errichtet ist (§ 11 Abs. 1), sowie jener Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind. Ist der Fachausschuß für Bedienstete bestimmter Verwendungen errichtet, so erstreckt sich sein Wirkungsbereich auf jene Bediensteten der Dienststelle, bei der der Fachausschuß errichtet ist, sowie der ihr nachgeordneten Dienststellen, die den Verwendungen angehören, für die der Fachausschuß errichtet ist.

(4) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Ressorts, für die der Zentralausschuß errichtet ist (§ 13 Abs. 1).

(5) Die Gesamtheit der von einem Zentralausschuß vertretenen Bediensteten besitzt Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung obliegt dem Vorsitzenden des Zentralausschusses, in Dienststellen, die keinem Ressort angehören (§ 13 Abs. 2), dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses.

(6) Personalvertreter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Fachausschüsse und der Zentralausschüsse sowie die Vertrauenspersonen.

Organe der Personalvertretung

§ 3. (1) Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a)

die Dienststellenversammlung,

b)

der Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen),

c)

der Fachausschuss,

d)

der Zentralausschuss und

e)

der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss.

(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung und des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes (§ 4), bei der der Dienststellenausschuss errichtet ist.

(3) Der Wirkungsbereich des Fachausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststelle, bei der der Fachausschuss errichtet ist (§ 11 Abs. 1), sowie jener Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind. Ist der Fachausschuss für Bedienstete bestimmter Verwendungen errichtet, so erstreckt sich sein Wirkungsbereich auf jene Bediensteten der Dienststelle, bei der der Fachausschuss errichtet ist, sowie der ihr nachgeordneten Dienststellen, die den Verwendungen angehören, für die der Fachausschuss errichtet ist.

(4) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Ressorts, für die der Zentralausschuss errichtet ist (§ 13 Abs. 1).

(5) Die Gesamtheit der von einem Zentralausschuss vertretenen Bediensteten besitzt Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung obliegt der oder dem Vorsitzenden des Zentralausschusses, in Dienststellen, die keinem Ressort angehören (§ 13 Abs. 2), dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses.

(6) Personalvertreterinnen oder Personalvertreter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Fachausschüsse und der Zentralausschüsse sowie die Vertrauenspersonen.

Personalvertretung bei den Dienststellen

§ 4. (1) Bei jeder Dienststelle ist eine Personalvertretung zu bilden. Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Personalvertretung, für besonders große und organisatorisch trennbare und für örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen sowie für Dienststellen, in denen Bedienstete verschiedener Besoldungsgruppen oder Verwendungen tätig sind, können mehrere Personalvertretungen gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten am besten entspricht; hiebei ist dafür zu sorgen, daß für Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten gemeinsam mit anderen Dienststellen eine Personalvertretung geschaffen wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann auch für Teile mehrerer Dienststellen, denen Bedienstete gleicher Besoldungsgruppen angehören, eine gemeinsame Personalvertretung gebildet werden. Sind in einem Ressort mehrere Zentralausschüsse eingerichtet (§ 13 Abs. 1), so sind in den Dienststellen für jene Bediensteten, für die die Zentralausschüsse errichtet sind, eigene Dienststellenausschüsse zu bilden.

(2) Für welche Dienststellen oder Dienststellenteile eine gemeinsame und für welche Dienststellen mehrere Personalvertretungen gebildet werden, hat der zuständige Zentralausschuß nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit dem für den Zentralausschuß zuständigen Leiter der Zentralstelle zu bestimmen. Hiebei ist der Sitz der gemeinsamen Personalvertretung zu bestimmen.

(3) Wird für zwei oder mehrere Dienststellen (Dienststellenteile) eine gemeinsame Personalvertretung oder werden für eine Dienststelle mehrere Personalvertretungen gebildet, so gelten die zusammengefaßten beziehungsweise jede der getrennten Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes als eine Dienststelle.

Wer im Sinne dieses Bundesgesetzes als Leiter der zusammengefaßten Dienststelle (Dienststellenteile) gilt, hat der zuständige Zentralausschuß nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit dem für den Zentralausschuß zuständigen Leiter der Zentralstelle zu bestimmen.

(4) Die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen ist im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und an den Amtstafeln der betroffenen Dienststellen, im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung jedoch nur an der Amtstafel dieses Bundesministeriums, kundzumachen.

Personalvertretung bei den Dienststellen

§ 4. (1) Bei jeder Dienststelle ist eine Personalvertretung zu bilden. Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Personalvertretung, für besonders große und organisatorisch trennbare und für örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen sowie für Dienststellen, in denen Bedienstete verschiedener Besoldungsgruppen oder Verwendungen tätig sind, können mehrere Personalvertretungen gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten am besten entspricht; hiebei ist dafür zu sorgen, daß für Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten gemeinsam mit anderen Dienststellen eine Personalvertretung geschaffen wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann auch für Teile mehrerer Dienststellen, denen Bedienstete gleicher Besoldungsgruppen angehören, eine gemeinsame Personalvertretung gebildet werden. Sind in einem Ressort mehrere Zentralausschüsse eingerichtet (§ 13 Abs. 1), so sind in den Dienststellen für jene Bediensteten, für die die Zentralausschüsse errichtet sind, eigene Dienststellenausschüsse zu bilden.

(2) Für welche Dienststellen oder Dienststellenteile eine gemeinsame und für welche Dienststellen mehrere Personalvertretungen gebildet werden, hat der zuständige Zentralausschuß nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit dem für den Zentralausschuß zuständigen Leiter der Zentralstelle zu bestimmen. Hiebei ist der Sitz der gemeinsamen Personalvertretung zu bestimmen. Nach Maßgabe der im Abs. 1 festgelegten Grundsätze über die Interessenwahrung der Bediensteten können abweichend von Abs. 1 letzter Satz auch in einem Ressort, in dem mehrere Zentralausschüsse eingerichtet sind, gemeinsame Dienststellenausschüsse gebildet werden, wenn dies von den betroffenen Zentralausschüssen einvernehmlich mit dem Leiter der Zentralstelle nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse bestimmt wird. Dabei ist auch festzulegen, welchem Fachausschuss bzw. Zentralausschuss die Zuständigkeit im Falle der Anwendung des § 10 Abs. 5 zukommt.

(3) Wird für zwei oder mehrere Dienststellen (Dienststellenteile) eine gemeinsame Personalvertretung oder werden für eine Dienststelle mehrere Personalvertretungen gebildet, so gelten die zusammengefaßten beziehungsweise jede der getrennten Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes als eine Dienststelle.

Wer im Sinne dieses Bundesgesetzes als Leiter der zusammengefaßten Dienststelle (Dienststellenteile) gilt, hat der zuständige Zentralausschuß nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit dem für den Zentralausschuß zuständigen Leiter der Zentralstelle zu bestimmen.

(4) Die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen ist im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und an den Amtstafeln der betroffenen Dienststellen, im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung jedoch nur an der Amtstafel dieses Bundesministeriums, kundzumachen.

Personalvertretung bei den Dienststellen

§ 4. (1) Bei jeder Dienststelle ist eine Personalvertretung zu bilden. Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Personalvertretung, für besonders große und organisatorisch trennbare und für örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen sowie für Dienststellen, in denen Bedienstete verschiedener Besoldungsgruppen oder Verwendungen tätig sind, können mehrere Personalvertretungen gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten am besten entspricht; hiebei ist dafür zu sorgen, dass für Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten gemeinsam mit anderen Dienststellen eine Personalvertretung geschaffen wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann auch für Teile mehrerer Dienststellen, denen Bedienstete gleicher Besoldungsgruppen angehören, eine gemeinsame Personalvertretung gebildet werden. Sind in einem Ressort mehrere Zentralausschüsse eingerichtet (§ 13 Abs. 1), so sind in den Dienststellen für jene Bediensteten, für die die Zentralausschüsse errichtet sind, eigene Dienststellenausschüsse zu bilden.

(2) Für welche Dienststellen oder Dienststellenteile eine gemeinsame und für welche Dienststellen mehrere Personalvertretungen gebildet werden, hat der zuständige Zentralausschuss nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit der oder dem für den Zentralausschuss zuständigen Leiterin oder Leiter der Zentralstelle zu bestimmen. Hiebei ist der Sitz der gemeinsamen Personalvertretung zu bestimmen. Nach Maßgabe der im Abs. 1 festgelegten Grundsätze über die Interessenwahrung der Bediensteten können abweichend von Abs. 1 letzter Satz auch in einem Ressort, in dem mehrere Zentralausschüsse eingerichtet sind, gemeinsame Dienststellenausschüsse gebildet werden, wenn dies von den betroffenen Zentralausschüssen einvernehmlich mit der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse bestimmt wird. Dabei ist auch festzulegen, welchem Fachausschuss bzw. Zentralausschuss die Zuständigkeit im Falle der Anwendung des § 10 Abs. 5 zukommt.

(3) Wird für zwei oder mehrere Dienststellen (Dienststellenteile) eine gemeinsame Personalvertretung oder werden für eine Dienststelle mehrere Personalvertretungen gebildet, so gelten die zusammengefassten beziehungsweise jede der getrennten Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes als eine Dienststelle.

Wer im Sinne dieses Bundesgesetzes als Leiterin oder Leiter der zusammengefassten Dienststelle (Dienststellenteile) gilt, hat der zuständige Zentralausschuss nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit der oder dem für den Zentralausschuss zuständigen Leiterin oder Leiter der Zentralstelle zu bestimmen.

(4) Die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen ist im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und an den Amtstafeln der betroffenen Dienststellen, im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung jedoch nur an der Amtstafel dieses Bundesministeriums, kundzumachen.

Abkürzung

PVG

Personalvertretung bei den Dienststellen

§ 4. (1) Bei jeder Dienststelle ist eine Personalvertretung zu bilden. Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Personalvertretung, für besonders große und organisatorisch trennbare und für örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen sowie für Dienststellen, in denen Bedienstete verschiedener Besoldungsgruppen oder Verwendungen tätig sind, können mehrere Personalvertretungen gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten am besten entspricht; hiebei ist dafür zu sorgen, dass für Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten gemeinsam mit anderen Dienststellen eine Personalvertretung geschaffen wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann auch für Teile mehrerer Dienststellen, denen Bedienstete gleicher Besoldungsgruppen angehören, eine gemeinsame Personalvertretung gebildet werden. Sind in einem Ressort mehrere Zentralausschüsse eingerichtet (§ 13 Abs. 1), so sind in den Dienststellen für jene Bediensteten, für die die Zentralausschüsse errichtet sind, eigene Dienststellenausschüsse zu bilden.

(2) Für welche Dienststellen oder Dienststellenteile eine gemeinsame und für welche Dienststellen mehrere Personalvertretungen gebildet werden, hat der zuständige Zentralausschuss nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit der oder dem für den Zentralausschuss zuständigen Leiterin oder Leiter der Zentralstelle zu bestimmen. Hiebei ist der Sitz der gemeinsamen Personalvertretung zu bestimmen. Nach Maßgabe der im Abs. 1 festgelegten Grundsätze über die Interessenwahrung der Bediensteten können abweichend von Abs. 1 letzter Satz auch in einem Ressort, in dem mehrere Zentralausschüsse eingerichtet sind, gemeinsame Dienststellenausschüsse gebildet werden, wenn dies von den betroffenen Zentralausschüssen einvernehmlich mit der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse bestimmt wird. Dabei ist auch festzulegen, welchem Fachausschuss bzw. Zentralausschuss die Zuständigkeit im Falle der Anwendung des § 10 Abs. 5 zukommt.

(3) Wird für zwei oder mehrere Dienststellen (Dienststellenteile) eine gemeinsame Personalvertretung oder werden für eine Dienststelle mehrere Personalvertretungen gebildet, so gelten die zusammengefassten beziehungsweise jede der getrennten Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes als eine Dienststelle.

Wer im Sinne dieses Bundesgesetzes als Leiterin oder Leiter der zusammengefassten Dienststelle (Dienststellenteile) gilt, hat der zuständige Zentralausschuss nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit der oder dem für den Zentralausschuss zuständigen Leiterin oder Leiter der Zentralstelle zu bestimmen.

(4) Die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und an den Amtstafeln der betroffenen Dienststellen, im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport jedoch nur an der Amtstafel dieses Bundesministeriums, kundzumachen.

Abkürzung

PVG

Personalvertretung bei den Dienststellen

§ 4. (1) Bei jeder Dienststelle ist eine Personalvertretung zu bilden. Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Personalvertretung, für besonders große und organisatorisch trennbare und für örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen sowie für Dienststellen, in denen Bedienstete verschiedener Besoldungsgruppen oder Verwendungen tätig sind, können mehrere Personalvertretungen gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten am besten entspricht; hiebei ist dafür zu sorgen, dass für Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten gemeinsam mit anderen Dienststellen eine Personalvertretung geschaffen wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann auch für Teile mehrerer Dienststellen, denen Bedienstete gleicher Besoldungsgruppen angehören, eine gemeinsame Personalvertretung gebildet werden. Sind in einem Ressort mehrere Zentralausschüsse eingerichtet (§ 13 Abs. 1), so sind in den Dienststellen für jene Bediensteten, für die die Zentralausschüsse errichtet sind, eigene Dienststellenausschüsse zu bilden.

(2) Für welche Dienststellen oder Dienststellenteile eine gemeinsame und für welche Dienststellen mehrere Personalvertretungen gebildet werden, hat der zuständige Zentralausschuss nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit der oder dem für den Zentralausschuss zuständigen Leiterin oder Leiter der Zentralstelle zu bestimmen. Hiebei ist der Sitz der gemeinsamen Personalvertretung zu bestimmen. Nach Maßgabe der im Abs. 1 festgelegten Grundsätze über die Interessenwahrung der Bediensteten können abweichend von Abs. 1 letzter Satz auch in einem Ressort, in dem mehrere Zentralausschüsse eingerichtet sind, gemeinsame Dienststellenausschüsse gebildet werden, wenn dies von den betroffenen Zentralausschüssen einvernehmlich mit der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse bestimmt wird. Dabei ist auch festzulegen, welchem Fachausschuss bzw. Zentralausschuss die Zuständigkeit im Falle der Anwendung des § 10 Abs. 5 zukommt.

(3) Wird für zwei oder mehrere Dienststellen (Dienststellenteile) eine gemeinsame Personalvertretung oder werden für eine Dienststelle mehrere Personalvertretungen gebildet, so gelten die zusammengefassten beziehungsweise jede der getrennten Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes als eine Dienststelle.

Wer im Sinne dieses Bundesgesetzes als Leiterin oder Leiter der zusammengefassten Dienststelle (Dienststellenteile) gilt, hat der zuständige Zentralausschuss nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit der oder dem für den Zentralausschuss zuständigen Leiterin oder Leiter der Zentralstelle zu bestimmen.

(4) Die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und an den Amtstafeln der betroffenen Dienststellen, im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung jedoch nur an der Amtstafel dieses Bundesministeriums, kundzumachen.

Abkürzung

PVG

Personalvertretung bei den Dienststellen

§ 4. (1) Bei jeder Dienststelle ist eine Personalvertretung zu bilden. Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Personalvertretung, für besonders große und organisatorisch trennbare und für örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen sowie für Dienststellen, in denen Bedienstete verschiedener Besoldungsgruppen oder Verwendungen tätig sind, können mehrere Personalvertretungen gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten am besten entspricht; hiebei ist dafür zu sorgen, dass für Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten gemeinsam mit anderen Dienststellen eine Personalvertretung geschaffen wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann auch für Teile mehrerer Dienststellen, denen Bedienstete gleicher Besoldungsgruppen angehören, eine gemeinsame Personalvertretung gebildet werden. Sind in einem Ressort mehrere Zentralausschüsse eingerichtet (§ 13 Abs. 1), so sind in den Dienststellen für jene Bediensteten, für die die Zentralausschüsse errichtet sind, eigene Dienststellenausschüsse zu bilden.

(1a) Abweichend von Abs. 1 letzter Satz ist in Fällen, in denen ein Schulcluster sowohl allgemein bildende höhere Schulen als auch berufsbildende mittlere und höhere Schulen umfasst, ein gemeinsamer Dienststellenausschuss für beide Schularten bei der Leiterin oder dem Leiter des Schulclusters einzurichten.

(2) Für welche Dienststellen oder Dienststellenteile eine gemeinsame und für welche Dienststellen mehrere Personalvertretungen gebildet werden, hat der zuständige Zentralausschuss nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit der oder dem für den Zentralausschuss zuständigen Leiterin oder Leiter der Zentralstelle zu bestimmen. Hiebei ist der Sitz der gemeinsamen Personalvertretung zu bestimmen. Nach Maßgabe der im Abs. 1 festgelegten Grundsätze über die Interessenwahrung der Bediensteten können abweichend von Abs. 1 letzter Satz auch in einem Ressort, in dem mehrere Zentralausschüsse eingerichtet sind, gemeinsame Dienststellenausschüsse gebildet werden, wenn dies von den betroffenen Zentralausschüssen einvernehmlich mit der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse bestimmt wird. Dabei ist auch festzulegen, welchem Fachausschuss bzw. Zentralausschuss die Zuständigkeit im Falle der Anwendung des § 10 Abs. 5 zukommt.

(3) Wird für zwei oder mehrere Dienststellen (Dienststellenteile) eine gemeinsame Personalvertretung oder werden für eine Dienststelle mehrere Personalvertretungen gebildet, so gelten die zusammengefassten beziehungsweise jede der getrennten Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes als eine Dienststelle.

Wer im Sinne dieses Bundesgesetzes als Leiterin oder Leiter der zusammengefassten Dienststelle (Dienststellenteile) gilt, hat der zuständige Zentralausschuss nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit der oder dem für den Zentralausschuss zuständigen Leiterin oder Leiter der Zentralstelle zu bestimmen.

(4) Die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und an den Amtstafeln der betroffenen Dienststellen, im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport jedoch nur an der Amtstafel dieses Bundesministeriums, kundzumachen.

Abkürzung

PVG

Personalvertretung bei den Dienststellen

§ 4. (1) Bei jeder Dienststelle ist eine Personalvertretung zu bilden. Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Personalvertretung, für besonders große und organisatorisch trennbare und für örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen sowie für Dienststellen, in denen Bedienstete verschiedener Besoldungsgruppen oder Verwendungen tätig sind, können mehrere Personalvertretungen gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten am besten entspricht; hiebei ist dafür zu sorgen, dass für Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten gemeinsam mit anderen Dienststellen eine Personalvertretung geschaffen wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann auch für Teile mehrerer Dienststellen, denen Bedienstete gleicher Besoldungsgruppen angehören, eine gemeinsame Personalvertretung gebildet werden. Sind in einem Ressort mehrere Zentralausschüsse eingerichtet (§ 13 Abs. 1), so sind in den Dienststellen für jene Bediensteten, für die die Zentralausschüsse errichtet sind, eigene Dienststellenausschüsse zu bilden.

(1a) Abweichend von Abs. 1 letzter Satz ist in Fällen, in denen ein Schulcluster sowohl allgemein bildende höhere Schulen als auch berufsbildende mittlere und höhere Schulen umfasst, ein gemeinsamer Dienststellenausschuss für beide Schularten bei der Leiterin oder dem Leiter des Schulclusters einzurichten.

(2) Für welche Dienststellen oder Dienststellenteile eine gemeinsame und für welche Dienststellen mehrere Personalvertretungen gebildet werden, hat der zuständige Zentralausschuss nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit der oder dem für den Zentralausschuss zuständigen Leiterin oder Leiter der Zentralstelle zu bestimmen. Hiebei ist der Sitz der gemeinsamen Personalvertretung zu bestimmen. Nach Maßgabe der im Abs. 1 festgelegten Grundsätze über die Interessenwahrung der Bediensteten können abweichend von Abs. 1 letzter Satz auch in einem Ressort, in dem mehrere Zentralausschüsse eingerichtet sind, gemeinsame Dienststellenausschüsse gebildet werden, wenn dies von den betroffenen Zentralausschüssen einvernehmlich mit der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse bestimmt wird. Dabei ist auch festzulegen, welchem Fachausschuss bzw. Zentralausschuss die Zuständigkeit im Falle der Anwendung des § 10 Abs. 5 zukommt.

(3) Wird für zwei oder mehrere Dienststellen (Dienststellenteile) eine gemeinsame Personalvertretung oder werden für eine Dienststelle mehrere Personalvertretungen gebildet, so gelten die zusammengefassten beziehungsweise jede der getrennten Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes als eine Dienststelle.

Wer im Sinne dieses Bundesgesetzes als Leiterin oder Leiter der zusammengefassten Dienststelle (Dienststellenteile) gilt, hat der zuständige Zentralausschuss nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit der oder dem für den Zentralausschuss zuständigen Leiterin oder Leiter der Zentralstelle zu bestimmen.

(4) Die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und an den Amtstafeln der betroffenen Dienststellen, im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung jedoch nur an der Amtstafel dieses Bundesministeriums, kundzumachen.

Dienststellenversammlung

§ 5. (1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung.

(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:

a)

die Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);

b)

die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen).

Dienststellenversammlung

§ 5. (1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung.

(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:

a)

die Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);

b)

die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);

c)

die Beschlußfassung über den Übergang der Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses an den Fach(Zentral)ausschuß nach § 23 Abs. 3.

Abkürzung

PVG

Dienststellenversammlung

§ 5. (1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung.

(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:

a)

die Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);

b)

die Beschlussfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);

c)

die Beschlussfassung über den Übergang der Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses an den Fach(Zentral)ausschuss nach § 23 Abs. 3.

Abkürzung

PVG

Dienststellenversammlung

§ 5. (1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung.

(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:

a)

die Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);

b)

die Beschlussfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);

c)

die Beschlussfassung über den Übergang der Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses an den Fach(Zentral)ausschuss nach § 23 Abs. 3;

d)

die Beschlussfassung über die Übertragung der Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses auf den Fach(Zentral)ausschuss, wenn mangels ausreichender Mindestanzahl an Wahlwerberinnen oder Wahlwerbern kein Dienststellenausschuss gewählt werden kann.

§ 6. (1) Die Dienststellenversammlung ist vom Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) im Bedarfsfalle einzuberufen.

(2) Eine Dienststellenversammlung ist binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten oder ein Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses, jedoch mindestens zwei Mitglieder, unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt.

(3) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) und wenn ein Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) noch nicht besteht, ist die Dienststellenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten.

(4) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt der Obmann des Dienststellenausschusses oder im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, in Dienststellen in denen keine Dienststellenausschüsse zu bilden sind (§ 30 Abs. 1), die Vertrauensperson, und wenn zwei Vertrauenspersonen bestellt sind, die an Lebensjahren ältere Vertrauensperson. Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) und wenn ein Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete.

(5) Die Dienststellenversammlung ist tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen. Jene Bediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes (Journaldienstes) erforderlich sind, ist die Teilnahme an der Dienststellenversammlung zu ermöglichen.

(6) In der Dienststellenversammlung ist jeder wahlberechtigte Bedienstete stimmberechtigt. Die Dienststellenversammlung ist nicht öffentlich. Der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) kann zur Auskunftserteilung sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 3 als auch Vertreter der Verwaltung zur Dienststellenversammlung einladen.

(7) Bei zusammengefaßten Dienststellen (§ 4) oder bei Dienststellen, deren Angehörige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), kann zur Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) gemäß § 5 Abs. 2 lit. a die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten der Dienststelle die Teilnahme an einer der Teildienststellenversammlungen möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung berechtigt.

(8) Zur Beschlußfassung in der Dienststellenversammlung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Bediensteten erforderlich. Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle des § 5 Abs. 2 lit. b bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der wahlberechtigten Bediensteten.

(9) Ist eine Dienststellenversammlung beschlußunfähig, so ist innerhalb einer Woche neuerlich eine Dienststellenversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Bediensteten beschlußfähig ist.

§ 6. (1) Die Dienststellenversammlung ist vom Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) im Bedarfsfalle einzuberufen.

(2) Eine Dienststellenversammlung ist binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten oder ein Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses, jedoch mindestens zwei Mitglieder, unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt.

(3) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) und wenn ein Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) noch nicht besteht, ist die Dienststellenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten.

(4) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt der Vorsitzende des Dienststellenausschusses oder im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, in Dienststellen in denen keine Dienststellenausschüsse zu bilden sind (§ 30 Abs. 1), die Vertrauensperson, und wenn zwei Vertrauenspersonen bestellt sind, die an Lebensjahren ältere Vertrauensperson. Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) und wenn ein Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete.

(5) Die Dienststellenversammlung ist tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen. Jene Bediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes (Journaldienstes) erforderlich sind, ist die Teilnahme an der Dienststellenversammlung zu ermöglichen.

(6) In der Dienststellenversammlung ist jeder wahlberechtigte Bedienstete stimmberechtigt. Die Dienststellenversammlung ist nicht öffentlich. Der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) kann zur Auskunftserteilung sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 3 als auch Vertreter der Verwaltung zur Dienststellenversammlung einladen.

(7) Bei zusammengefaßten Dienststellen (§ 4) oder bei Dienststellen, deren Angehörige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), kann zur Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) gemäß § 5 Abs. 2 lit. a die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten der Dienststelle die Teilnahme an einer der Teildienststellenversammlungen möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung berechtigt.

(8) Zur Beschlußfassung in der Dienststellenversammlung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Bediensteten erforderlich. Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle des § 5 Abs. 2 lit. b bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der wahlberechtigten Bediensteten.

(9) Ist bei Beginn der Dienststellenversammlung weniger als die Hälfte der Bediensteten anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Dienststellenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Bediensteten beschlußfähig. Wurde jedoch die Dienststellenversammlung zu einem im § 5 Abs. 2 lit. b angeführten Zweck einberufen, so ist innerhalb einer Woche neuerlich eine Dienststellenversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen.

§ 6. (1) Die Dienststellenversammlung ist vom Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen) im Bedarfsfalle einzuberufen.

(2) Eine Dienststellenversammlung ist binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten oder ein Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses, jedoch mindestens zwei Mitglieder, unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt.

(3) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) und wenn ein Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen) noch nicht besteht, ist die Dienststellenversammlung von der oder dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen. Unterlässt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten.

(4) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt die oder der Vorsitzende des Dienststellenausschusses oder im Fall ihrer oder seiner Verhinderung deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, in Dienststellen in denen keine Dienststellenausschüsse zu bilden sind (§ 30 Abs. 1), die Vertrauensperson, und wenn zwei Vertrauenspersonen bestellt sind, die an Lebensjahren ältere Vertrauensperson. Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) und wenn ein Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen) noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung die oder der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete.

(5) Die Dienststellenversammlung ist tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen. Jene Bediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes (Journaldienstes) erforderlich sind, ist die Teilnahme an der Dienststellenversammlung zu ermöglichen.

(6) In der Dienststellenversammlung ist jede oder jeder wahlberechtigte Bedienstete stimmberechtigt. Die Dienststellenversammlung ist nicht öffentlich. Der Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen) kann zur Auskunftserteilung sowohl Vertreterinnen oder Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 3 als auch Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung zur Dienststellenversammlung einladen.

(7) Bei zusammengefassten Dienststellen (§ 4) oder bei Dienststellen, deren Angehörige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), kann zur Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) gemäß § 5 Abs. 2 lit. a die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, dass allen Bediensteten der Dienststelle die Teilnahme an einer der Teildienststellenversammlungen möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung berechtigt.

(8) Zur Beschlussfassung in der Dienststellenversammlung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Bediensteten erforderlich. Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Im Falle des § 5 Abs. 2 lit. b bedarf der Beschluss der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der wahlberechtigten Bediensteten.

(9) Ist bei Beginn der Dienststellenversammlung weniger als die Hälfte der Bediensteten anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Dienststellenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Bediensteten beschlussfähig. Wurde jedoch die Dienststellenversammlung zu einem im § 5 Abs. 2 lit. b angeführten Zweck einberufen, so ist innerhalb einer Woche neuerlich eine Dienststellenversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen.

§ 7. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenversammlung (Geschäftsordnung) sind durch Verordnung zu erlassen.

Dienststellenausschüsse

§ 8. (1) In jeder Dienststelle, in der mindestens 20 Bedienstete beschäftigt sind, ist ein Dienststellenausschuß zu wählen.

(2) Der Dienststellenausschuß besteht in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus vier Mitgliedern. In Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder um eins, in Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten für je weitere 400 Bedienstete um eins. Bruchteile von 100 beziehungsweise 400 werden für voll gerechnet.

(3) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 ist die Anzahl der Bundesbediensteten der Dienststelle am Tage der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Hiebei sind jene Bundesbediensteten nicht zu berücksichtigen, die dienstzugeteilt sind. Diese Bundesbediensteten sind der Zahl der Bundesbediensteten jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehören. Eine Änderung der Zahl der Bundesbediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.

Dienststellenausschüsse

§ 8. (1) In jeder Dienststelle, der mindestens 20 Bedienstete angehören, ist ein Dienststellenausschuß zu wählen.

(2) Der Dienststellenausschuß besteht in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus vier Mitgliedern. In Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder um eins, in Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten für je weitere 400 Bedienstete um eins. Bruchteile von 100 beziehungsweise 400 werden für voll gerechnet.

(3) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 ist die Anzahl der der jeweiligen Dienststelle angehörenden Bundesbediensteten am Tage der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bundesbediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.

(4) Ein Bundesbediensteter gehört im Sinne dieses Bundesgesetzes jener Dienststelle an, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist. Der vom Dienst befreite, enthobene, vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesene oder sonst abwesende Bundesbedienstete bleibt Angehöriger dieser Dienststelle.

Dienststellenausschüsse

§ 8. (1) In jeder Dienststelle, der mindestens 20 Bedienstete angehören, ist ein Dienststellenausschuß zu wählen.

(2) Der Dienststellenausschuß besteht in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus vier Mitgliedern. In Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder um eins, in Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten für je weitere 400 Bedienstete um eins. Bruchteile von 100 beziehungsweise 400 werden für voll gerechnet.

(3) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 ist die Anzahl der der jeweiligen Dienststelle angehörenden Bundesbediensteten am Tage der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bundesbediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.

(4) Ein Bundesbediensteter (ausgenommen Lehrling des Bundes) gehört im Sinne dieses Bundesgesetzes jener Dienststelle an, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist. Der vom Dienst befreite, enthobene, vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesene oder sonst abwesende Bundesbedienstete bleibt Angehöriger dieser Dienststelle. Ein Lehrling gehört jener Dienststelle an, in der er überwiegend ausgebildet wird.

Dienststellenausschüsse

§ 8. (1) In jeder Dienststelle, der mindestens 20 Bedienstete angehören, ist ein Dienststellenausschuss zu wählen.

(2) Der Dienststellenausschuss besteht in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus vier Mitgliedern. In Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder um eins, in Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten für je weitere 400 Bedienstete um eins. Bruchteile von 100 beziehungsweise 400 werden für voll gerechnet.

(3) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 ist die Anzahl der der jeweiligen Dienststelle angehörenden Bundesbediensteten am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bundesbediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluss.

(4) Bundesbedienstete (ausgenommen Lehrlinge des Bundes) gehören im Sinne dieses Bundesgesetzes jener Dienststelle an, der sie zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind. Vom Dienst befreite, enthobene, vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesene oder sonst abwesende Bundesbedienstete bleiben Angehörige dieser Dienststelle. Ein Lehrling gehört jener Dienststelle an, in der er überwiegend ausgebildet wird.

§ 9. (1) Der Dienststellenausschuß ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuß zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuß insbesondere die Mitwirkung:

a)

bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung; in diesen Belangen kann erforderlichenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde angerufen werden;

b)

bei Anträgen des Dienststellenleiters auf Übernahme von Bediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, auf Ernennungen oder auf Überstellung von Bediensteten;

c)

bei der Vergabe einer Wohnung durch die Dienstbehörde (Dienstgeber);

d)

bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung;

e)

bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;

f)

bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Aushilfen;

g)

bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen und Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch;

h)

bei der Anordnung von Überstunden, es sei denn, die Überstunden werden nur für einen Bediensteten für nicht mehr als drei Tage hintereinander angeordnet;

i)

bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses;

j)

bei der Erstattung von Vorschlägen für die Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommissionen bestellt werden sollen;

k)

bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben;

l)

bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung;

m)

bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung zum Schadenersatz.

(2) Mit dem Dienststellenausschuß ist im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen:

a)

in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen;

b)

bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum bzw. auf mehrere Bedienstete bezieht;

c)

bei der Urlaubseinteilung oder deren Abänderung;

d)

bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden.

(3) Dem Dienststellenausschuß sind schriftlich mitzuteilen:

a)

die Aufnahme, Dienstzuteilung und Versetzung sowie die Abberufung eines Bediensteten von seiner bisherigen Verwendung (Funktion), und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird;

b)

die Absicht, im Sinne des § 6 Abs. 7 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, einem Weiterbestellungsantrag eines Universitätsassistenten, Vertragsassistenten oder eines Mitarbeiters im Lehrbetrieb an einer Universität nicht stattzugeben (einen Weiterbestellungsantrag eines Hochschulassistenten, Vertragsassistenten oder einer künstlerischen bzw. wissenschaftlichen Hilfskraft an einer Hochschule künstlerischer Richtung nicht zu befürworten) bzw. einen Antrag eines Universitäts- bzw. Hochschulassistenten auf Überleitung in ein dauerndes Dienstverhältnis gemäß § 10 des Hochschulassistentengesetzes 1962 abzulehnen;

c)

die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens;

d)

eine Unfallsanzeige;

e)

die Versetzung eines Bediensteten in den Ruhestand, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist;

f)

die gewährten Belohnungen, Vorschüsse und Aushilfen.

(4) Weiters obliegt es dem Dienststellenausschuß:

a)

Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern;

b)

sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten; die dienstrechtlichen Vorschriften über die Befugnis zur Disziplinarverteidigung bleiben unberührt;

c)

an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes dient, teilzunehmen; die Dienststellenausschüsse sind von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen;

d)

in den Angelegenheiten der §§ 27 und 28 tätig zu werden.

§ 9. (1) Der Dienststellenausschuß ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuß zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuß insbesondere die Mitwirkung:

a)

bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung; in diesen Belangen kann erforderlichenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde angerufen werden;

b)

bei Anträgen des Dienststellenleiters auf Übernahme von Bediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, auf Ernennungen oder auf Überstellung von Bediensteten;

c)

bei der Vergabe einer Wohnung durch die Dienstbehörde (Dienstgeber);

d)

bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung;

e)

bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;

f)

bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Bediensteten und bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen;

g)

bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen und Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch;

h)

bei der Anordnung von Überstunden, es sei denn, die Überstunden werden nur für einen Bediensteten für nicht mehr als drei Tage hintereinander angeordnet;

i)

bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses;

j)

bei der Erstattung von Vorschlägen für die Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommissionen bestellt werden sollen;

k)

bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben;

l)

bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung;

m)

bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung zum Schadenersatz;

n)

bei der Auswahl von Bediensteten für eine nicht bloß vorübergehende Verwendung an Bildschirmarbeitsplätzen.

(2) Mit dem Dienststellenausschuß ist im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen:

a)

in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen;

b)

bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum bzw. auf mehrere Bedienstete bezieht;

c)

bei der Urlaubseinteilung oder deren Abänderung;

d)

bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden und von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen.

(3) Dem Dienststellenausschuß sind schriftlich mitzuteilen:

a)

die Aufnahme, Dienstzuteilung und Versetzung sowie die Abberufung eines Bediensteten von seiner bisherigen Verwendung (Funktion), und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird;

b)

die Absicht, im Sinne des § 6 Abs. 7 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, einem Weiterbestellungsantrag eines Universitätsassistenten, Vertragsassistenten oder eines Mitarbeiters im Lehrbetrieb an einer Universität nicht stattzugeben (einen Weiterbestellungsantrag eines Hochschulassistenten, Vertragsassistenten oder einer künstlerischen bzw. wissenschaftlichen Hilfskraft an einer Hochschule künstlerischer Richtung nicht zu befürworten) bzw. einen Antrag eines Universitäts- bzw. Hochschulassistenten auf Überleitung in ein dauerndes Dienstverhältnis gemäß § 10 des Hochschulassistentengesetzes 1962 abzulehnen;

c)

die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens;

d)

eine Unfallsanzeige;

e)

die Versetzung eines Bediensteten in den Ruhestand, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist;

f)

die gewährten Belohnungen.

(4) Weiters obliegt es dem Dienststellenausschuß:

a)

Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern;

b)

sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten; die dienstrechtlichen Vorschriften über die Befugnis zur Disziplinarverteidigung bleiben unberührt;

c)

an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes dient, teilzunehmen; die Dienststellenausschüsse sind von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen;

d)

in den Angelegenheiten der §§ 27 und 28 tätig zu werden.

§ 9. (1) Der Dienststellenausschuß ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuß zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuß insbesondere die Mitwirkung:

a)

bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung; in diesen Belangen kann erforderlichenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde angerufen werden;

b)

bei Anträgen des Dienststellenleiters auf Übernahme von Bediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, auf Ernennungen oder auf Überstellung von Bediensteten;

c)

bei der Vergabe einer Wohnung durch die Dienstbehörde (Dienstgeber);

d)

bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung;

e)

bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;

f)

bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Bediensteten und bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen;

g)

bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen und Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch;

h)

bei der Anordnung von Überstunden, es sei denn, die Überstunden werden nur für einen Bediensteten für nicht mehr als drei Tage hintereinander angeordnet;

i)

bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses;

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.