Bundesgesetz vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1967-04-14
Letzte Aktualisierung 2026-06-02
Status Aufgehoben · 2018-01-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 505
Änderungshistorie JSON API
j)

bei der Erstattung von Vorschlägen für die Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommissionen bestellt werden sollen;

k)

bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben;

l)

bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung;

m)

bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung zum Schadenersatz;

n)

bei der Auswahl von Bediensteten für eine nicht bloß vorübergehende Verwendung an Bildschirmarbeitsplätzen.

(2) Mit dem Dienststellenausschuß ist im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen:

a)

in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen;

b)

bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum bzw. auf mehrere Bedienstete bezieht;

c)

bei der Urlaubseinteilung oder deren Abänderung;

d)

bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden und von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen.

(3) Dem Dienststellenausschuß sind schriftlich mitzuteilen:

a)

die Aufnahme, Dienstzuteilung und Versetzung sowie die Abberufung eines Bediensteten von seiner bisherigen Verwendung (Funktion), und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird;

b)

die Absicht

aa) einen Antrag auf Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Universitäts(Hochschul)assistenten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht zu befürworten,

bb) einen Vertragsassistenten nicht mehr weiterzubestellen und

cc) das Dienstverhältnis eines Mitarbeiters im Lehrbetrieb an Universitäten (Hochschulen) nicht zu verlängern;

c)

die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens;

d)

eine Unfallsanzeige;

e)

die Versetzung eines Bediensteten in den Ruhestand, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist;

f)

die gewährten Belohnungen.

(4) Weiters obliegt es dem Dienststellenausschuß:

a)

Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern;

b)

sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten; die dienstrechtlichen Vorschriften über die Befugnis zur Disziplinarverteidigung bleiben unberührt;

c)

an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes dient, teilzunehmen; die Dienststellenausschüsse sind von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen;

d)

in den Angelegenheiten der §§ 27 und 28 tätig zu werden.

§ 9. (1) Der Dienststellenausschuß ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuß zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuß insbesondere die Mitwirkung:

a)

bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung; in diesen Belangen kann erforderlichenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde angerufen werden;

b)

bei Anträgen des Dienststellenleiters auf Übernahme von Bediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, auf Ernennungen oder auf Überstellung von Bediensteten;

c)

bei der Vergabe einer Wohnung durch die Dienstbehörde (Dienstgeber);

d)

bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung;

e)

bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;

f)

bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Bediensteten und bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen;

g)

bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen und Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch;

h)

bei der Anordnung von Überstunden, es sei denn, die Überstunden werden nur für einen Bediensteten für nicht mehr als drei Tage hintereinander angeordnet;

i)

bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses;

j)

bei der Erstattung von Vorschlägen für die Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommissionen bestellt werden sollen;

k)

bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben;

l)

bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung;

m)

bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung zum Schadenersatz;

n)

bei der Auswahl von Bediensteten für eine nicht bloß vorübergehende Verwendung an Bildschirmarbeitsplätzen.

(2) Mit dem Dienststellenausschuß ist im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen:

a)

in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen;

b)

bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum bzw. auf mehrere Bedienstete bezieht;

c)

bei der Urlaubseinteilung oder deren Abänderung;

d)

bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden und von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen.

(3) Dem Dienststellenausschuß sind schriftlich mitzuteilen:

a)

die Aufnahme, Dienstzuteilung und Versetzung sowie die Abberufung eines Bediensteten von seiner bisherigen Verwendung (Funktion), und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird;

b)

die Absicht, im Sinne des § 6 Abs. 7 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, einem Weiterbestellungsantrag eines Universitätsassistenten, Vertragsassistenten oder eines Mitarbeiters im Lehrbetrieb an einer Universität nicht stattzugeben (einen Weiterbestellungsantrag eines Hochschulassistenten, Vertragsassistenten oder einer künstlerischen bzw. wissenschaftlichen Hilfskraft an einer Hochschule künstlerischer Richtung nicht zu befürworten) bzw. einen Antrag eines Universitäts- bzw. Hochschulassistenten auf Überleitung in ein dauerndes Dienstverhältnis gemäß § 10 des Hochschulassistentengesetzes 1962 abzulehnen;

c)

die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens;

d)

eine Unfallsanzeige;

e)

die Versetzung eines Bediensteten in den Ruhestand, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist;

f)

die gewährten Belohnungen;

g)

die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach § 5 des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, sowie der Wortlaut der Ausschreibung.

(4) Weiters obliegt es dem Dienststellenausschuß:

a)

Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern;

b)

sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten; die dienstrechtlichen Vorschriften über die Befugnis zur Disziplinarverteidigung bleiben unberührt;

c)

an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes dient, teilzunehmen; die Dienststellenausschüsse sind von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen;

d)

in den Angelegenheiten der §§ 27 und 28 tätig zu werden.

Tritt gemäß Art. XIII, Abs. 2 BGBl. Nr. 148/1988 mit Ablauf der

Funktionsperiode der im Jahr 1987 gewählten Organe der

Personalvertretung außer Kraft (Personalvertretungswahlen:

26./27. 11. 1991).

§ 9. (1) Der Dienststellenausschuß ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuß zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuß insbesondere die Mitwirkung:

a)

bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung; in diesen Belangen kann erforderlichenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde angerufen werden;

b)

bei Anträgen des Dienststellenleiters auf Übernahme von Bediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, auf Ernennungen oder auf Überstellung von Bediensteten;

c)

bei der Vergabe einer Wohnung durch die Dienstbehörde (Dienstgeber);

d)

bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung;

e)

bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;

f)

bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Bediensteten und bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen;

g)

bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen und Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch;

h)

bei der Anordnung von Überstunden, es sei denn, die Überstunden werden nur für einen Bediensteten für nicht mehr als drei Tage hintereinander angeordnet;

i)

bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses;

j)

bei der Erstattung von Vorschlägen für die Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommissionen bestellt werden sollen;

k)

bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben;

l)

bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung;

m)

bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung zum Schadenersatz;

n)

bei der Auswahl von Bediensteten für eine nicht bloß vorübergehende Verwendung an Bildschirmarbeitsplätzen.

(2) Mit dem Dienststellenausschuß ist im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen:

a)

in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen;

b)

bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum bzw. auf mehrere Bedienstete bezieht;

c)

bei der Urlaubseinteilung oder deren Abänderung;

d)

bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden und von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen.

(3) Dem Dienststellenausschuß sind schriftlich mitzuteilen:

a)

die Aufnahme, Dienstzuteilung und Versetzung sowie die Abberufung eines Bediensteten von seiner bisherigen Verwendung (Funktion), und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird;

b)

die Absicht, im Sinne des § 6 Abs. 7 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, einem Weiterbestellungsantrag eines Universitätsassistenten, Vertragsassistenten oder eines Mitarbeiters im Lehrbetrieb an einer Universität nicht stattzugeben (einen Weiterbestellungsantrag eines Hochschulassistenten, Vertragsassistenten oder einer künstlerischen bzw. wissenschaftlichen Hilfskraft an einer Hochschule künstlerischer Richtung nicht zu befürworten) bzw. einen Antrag eines Universitäts- bzw. Hochschulassistenten auf Überleitung in ein dauerndes Dienstverhältnis gemäß § 10 des Hochschulassistentengesetzes 1962 abzulehnen;

c)

die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens;

d)

eine Unfallsanzeige;

e)

die Versetzung eines Bediensteten in den Ruhestand, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist;

f)

die gewährten Belohnungen;

g)

die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach § 5 des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, sowie der Wortlaut der Ausschreibung;

(4) Weiters obliegt es dem Dienststellenausschuß:

a)

Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern;

b)

sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten; die dienstrechtlichen Vorschriften über die Befugnis zur Disziplinarverteidigung bleiben unberührt;

c)

an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes dient, teilzunehmen; die Dienststellenausschüsse sind von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen;

d)

in den Angelegenheiten der §§ 27 und 28 tätig zu werden.

§ 9. (1) Der Dienststellenausschuß ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuß zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuß insbesondere die Mitwirkung:

a)

bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung; in diesen Belangen kann erforderlichenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde angerufen werden;

b)

bei Anträgen des Dienststellenleiters auf Übernahme von Bediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, auf Ernennungen oder auf Überstellung von Bediensteten;

c)

bei der Vergabe einer Wohnung durch die Dienstbehörde (Dienstgeber);

d)

bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung;

e)

bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;

f)

bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Bediensteten und bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen;

g)

bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen und Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch;

h)

bei der Anordnung von Überstunden, es sei denn, die Überstunden werden nur für einen Bediensteten für nicht mehr als drei Tage hintereinander angeordnet;

i)

bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses;

j)

bei der Erstattung von Vorschlägen für die Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommissionen bestellt werden sollen;

k)

bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben;

l)

bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung;

m)

bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung zum Schadenersatz;

n)

bei der Auswahl von Bediensteten für eine nicht bloß vorübergehende Verwendung an Bildschirmarbeitsplätzen.

(2) Mit dem Dienststellenausschuß ist im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen:

a)

in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen;

b)

bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum bzw. auf mehrere Bedienstete bezieht;

c)

bei der Urlaubseinteilung oder deren Abänderung;

d)

bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden und von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen.

(3) Dem Dienststellenausschuß sind schriftlich mitzuteilen:

a)

die Aufnahme, Dienstzuteilung und Versetzung sowie die Abberufung eines Bediensteten von seiner bisherigen Verwendung (Funktion), und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird;

b)

die Absicht

aa) einen Antrag auf Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Universitäts(Hochschul)assistenten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht zu befürworten,

bb) einen Vertragsassistenten nicht mehr weiterzubestellen und

cc) das Dienstverhältnis eines Mitarbeiters im Lehrbetrieb an Universitäten (Hochschulen) nicht zu verlängern;

c)

die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens;

d)

eine Unfallsanzeige;

e)

die Versetzung eines Bediensteten in den Ruhestand, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist;

f)

die gewährten Belohnungen;

g)

die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach § 5 des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, sowie der Wortlaut der Ausschreibung.

(4) Weiters obliegt es dem Dienststellenausschuß:

a)

Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern;

b)

sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten; die dienstrechtlichen Vorschriften über die Befugnis zur Disziplinarverteidigung bleiben unberührt;

c)

an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes dient, teilzunehmen; die Dienststellenausschüsse sind von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen;

d)

in den Angelegenheiten der §§ 27 und 28 tätig zu werden.

Tritt gemäß Art. XIII, Abs. 2 BGBl. Nr. 148/1988 mit Ablauf der

Funktionsperiode der im Jahr 1987 gewählten Organe der

Personalvertretung in Kraft (Personalvertretungswahlen:

26./27. 11. 1991).

§ 9. (1) Der Dienststellenausschuß ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuß zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuß insbesondere die Mitwirkung:

a)

bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung; in diesen Belangen kann erforderlichenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde angerufen werden;

b)

bei Anträgen des Dienststellenleiters auf Übernahme von Bediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, auf Ernennungen oder auf Überstellung von Bediensteten;

c)

bei der Vergabe einer Wohnung durch die Dienstbehörde (Dienstgeber);

d)

bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung;

e)

bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;

f)

bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Bediensteten und bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen;

g)

bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen und Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch;

h)

bei der Anordnung von Überstunden, es sei denn, die Überstunden werden nur für einen Bediensteten für nicht mehr als drei Tage hintereinander angeordnet;

i)

bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses;

j)

bei der Erstattung von Vorschlägen für die Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommissionen bestellt werden sollen;

k)

bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben;

l)

bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung;

m)

bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung zum Schadenersatz;

n)

bei der Auswahl von Bediensteten für eine nicht bloß vorübergehende Verwendung an Bildschirmarbeitsplätzen.

(2) Mit dem Dienststellenausschuß ist im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen:

a)

in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen;

b)

bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum bzw. auf mehrere Bedienstete bezieht;

c)

bei der Urlaubseinteilung oder deren Abänderung;

d)

bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden und von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen.

(3) Dem Dienststellenausschuß sind schriftlich mitzuteilen:

a)

die Aufnahme, Dienstzuteilung und Versetzung sowie die Abberufung eines Bediensteten von seiner bisherigen Verwendung (Funktion), und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird;

b)

die Absicht

aa) einen Antrag auf Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Universitäts(Hochschul)assistenten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht zu befürworten,

bb) einen Vertragsassistenten nicht mehr weiterzubestellen und

cc) das Dienstverhältnis eines Mitarbeiters im Lehrbetrieb an Universitäten (Hochschulen) nicht zu verlängern;

c)

die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens;

d)

eine Unfallsanzeige;

e)

die Versetzung eines Bediensteten in den Ruhestand, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist;

f)

die gewährten Belohnungen;

g)

die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach § 5 des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, sowie der Wortlaut der Ausschreibung;

(4) Weiters obliegt es dem Dienststellenausschuß:

a)

Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern;

b)

sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten; die dienstrechtlichen Vorschriften über die Befugnis zur Disziplinarverteidigung bleiben unberührt;

c)

an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes dient, teilzunehmen; die Dienststellenausschüsse sind von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen;

d)

in den Angelegenheiten der §§ 27 und 28 tätig zu werden.

§ 9. (1) Der Dienststellenausschuß ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuß zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuß insbesondere die Mitwirkung:

a)

bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung; in diesen Belangen kann erforderlichenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde angerufen werden;

b)

bei Anträgen des Dienststellenleiters auf Übernahme von Bediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, auf Ernennungen oder auf Überstellung von Bediensteten;

c)

bei der Vergabe einer Wohnung durch die Dienstbehörde (Dienstgeber);

d)

bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung;

e)

bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;

f)

bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Bediensteten und bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen;

g)

bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen und Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch;

h)

bei der Anordnung von Überstunden

i)

bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses;

j)

bei der Erstattung von Vorschlägen für die Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommissionen bestellt werden sollen;

k)

bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben;

l)

bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung;

m)

bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung zum Schadenersatz;

n)

bei der Auswahl von Bediensteten für eine nicht bloß vorübergehende Verwendung an Bildschirmarbeitsplätzen;

o)

bei der Errichtung und beim Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium.

(2) Mit dem Dienststellenausschuß ist im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen:

a)

in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen;

b)

bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum bzw. auf mehrere Bedienstete bezieht;

c)

bei der Urlaubseinteilung oder deren Abänderung;

d)

bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden;

e)

bei wesentlichen Änderungen bereits eingeführter Arbeitsmethoden;

f)

bei der Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen;

g)

bei der ergonomischen Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen hinsichtlich der in Abs. 5 angeführten Gegebenheiten;

h)

bei der Anschaffung von technischen Geräten, die über die gewöhnliche Grundausstattung des Arbeitsplatzes hinausgeht, soweit diese Geräte Auswirkungen auf die Gesundheit des einzelnen Bediensteten haben können.

(3) Dem Dienststellenausschuß sind schriftlich mitzuteilen:

a)

die Aufnahme, die Dienstzuteilung, die Versetzung, die Betrauung eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion und die Abberufung von der bisherigen Verwendung (Funktion), und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird;

b)

die Absicht

aa) einen Antrag auf Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Universitäts(Hochschul)assistenten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht zu befürworten,

bb) einen Vertragsassistenten nicht mehr weiterzubestellen und

cc) das Dienstverhältnis eines Mitarbeiters im Lehrbetrieb an Universitäten (Hochschulen) nicht zu verlängern;

c)

die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens;

d)

eine Unfallsanzeige;

e)

die Versetzung eines Bediensteten in den Ruhestand, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist;

f)

die gewährten Belohnungen;

g)

die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach § 5 des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, sowie der Wortlaut der Ausschreibung;

h)

die Verständigung von einer Ausschreibung nach § 23 AusG oder einer sonstigen Ausschreibung, mit der eine Aufnahme in den Bundesdienst herbeigeführt werden soll und die nicht von der lit. g erfaßt ist, in Form einer Kopie des Ausschreibungstextes;

i)

in jedem Kalenderjahr einmal das Personalverzeichnis oder die automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten im Umfang der im Personalverzeichnis enthaltenen Daten.

(4) Weiters obliegt es dem Dienststellenausschuß:

a)

Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern;

b)

sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten; die dienstrechtlichen Vorschriften über die Befugnis zur Disziplinarverteidigung bleiben unberührt;

c)

an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes dient, teilzunehmen; die Dienststellenausschüsse sind von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen;

d)

in den Angelegenheiten der §§ 27 und 28 tätig zu werden.

(5) Hinsichtlich folgender Gegebenheiten ist das Einvernehmen nach Abs. 2 lit. g herzustellen:

1.

Arbeitsmittel (Bildschirm, Tastatur, Belege und andere Arbeitsunterlagen, Beleghalter, Höhenabstimmung, Arbeitstisch, Arbeitsstuhl, Fußstütze),

2.

Beleuchtung des Arbeitsraumes (Beleuchtungsstärke, Leuchtdichteverteilung im Gesichtsfeld und im Arbeitsfeld, Leuchten, Lichteinfall),

3.

sonstige Anforderungen an den Arbeitsraum und dessen Einrichtungsgegenstände (Reflexion, Klima und Akustik).

§ 9. (1) Der Dienststellenausschuß ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuß zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuß insbesondere die Mitwirkung:

a)

bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung; in diesen Belangen kann erforderlichenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde angerufen werden;

b)

bei Anträgen des Dienststellenleiters auf Übernahme von Bediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, auf Ernennungen oder auf Überstellung von Bediensteten;

c)

bei der Vergabe einer Wohnung durch die Dienstbehörde (Dienstgeber);

d)

bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung;

e)

bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;

f)

bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Bediensteten und bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen;

g)

bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen und Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch;

h)

bei der Anordnung von Überstunden

i)

bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses;

j)

bei der Erstattung von Vorschlägen für die Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommissionen bestellt werden sollen;

k)

bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben;

l)

bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung;

m)

bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung zum Schadenersatz;

n)

bei der Auswahl von Bediensteten für eine nicht bloß vorübergehende Verwendung an Bildschirmarbeitsplätzen;

o)

bei der Errichtung und beim Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium.

(2) Mit dem Dienststellenausschuß ist im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen:

a)

in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen;

b)

bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum bzw. auf mehrere Bedienstete bezieht;

c)

bei der Urlaubseinteilung oder deren Abänderung;

d)

bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden;

e)

bei wesentlichen Änderungen bereits eingeführter Arbeitsmethoden;

f)

bei der Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen;

g)

bei der ergonomischen Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen hinsichtlich der in Abs. 5 angeführten Gegebenheiten;

h)

bei der Anschaffung von technischen Geräten, die über die gewöhnliche Grundausstattung des Arbeitsplatzes hinausgeht, soweit diese Geräte Auswirkungen auf die Gesundheit des einzelnen Bediensteten haben können.

(3) Dem Dienststellenausschuß sind schriftlich mitzuteilen:

a)

die Aufnahme, die Dienstzuteilung, die Versetzung, die Betrauung eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion und die Abberufung von der bisherigen Verwendung (Funktion), und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird;

b)

die Absicht

aa) einen Antrag auf Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Universitäts(Hochschul)assistenten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht zu befürworten,

bb) einen Vertragsassistenten nicht mehr weiterzubestellen;

c)

die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens;

d)

eine Unfallsanzeige;

e)

die Versetzung eines Bediensteten in den Ruhestand, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist;

f)

die gewährten Belohnungen;

g)

die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach § 5 des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, sowie der Wortlaut der Ausschreibung;

h)

die Verständigung von einer Ausschreibung nach § 23 AusG oder einer sonstigen Ausschreibung, mit der eine Aufnahme in den Bundesdienst herbeigeführt werden soll und die nicht von der lit. g erfaßt ist, in Form einer Kopie des Ausschreibungstextes;

i)

in jedem Kalenderjahr einmal das Personalverzeichnis oder die automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten im Umfang der im Personalverzeichnis enthaltenen Daten.

(4) Weiters obliegt es dem Dienststellenausschuß:

a)

Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern;

b)

sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten; die dienstrechtlichen Vorschriften über die Befugnis zur Disziplinarverteidigung bleiben unberührt;

c)

an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes dient, teilzunehmen; die Dienststellenausschüsse sind von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen;

d)

in den Angelegenheiten der §§ 27 und 28 tätig zu werden.

(5) Hinsichtlich folgender Gegebenheiten ist das Einvernehmen nach Abs. 2 lit. g herzustellen:

1.

Arbeitsmittel (Bildschirm, Tastatur, Belege und andere Arbeitsunterlagen, Beleghalter, Höhenabstimmung, Arbeitstisch, Arbeitsstuhl, Fußstütze),

2.

Beleuchtung des Arbeitsraumes (Beleuchtungsstärke, Leuchtdichteverteilung im Gesichtsfeld und im Arbeitsfeld, Leuchten, Lichteinfall),

3.

sonstige Anforderungen an den Arbeitsraum und dessen Einrichtungsgegenstände (Reflexion, Klima und Akustik).

§ 9. (1) Der Dienststellenausschuß ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuß zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuß insbesondere die Mitwirkung:

a)

bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung; in diesen Belangen kann erforderlichenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde angerufen werden;

b)

bei Anträgen des Dienststellenleiters auf Übernahme von Bediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, auf Ernennungen oder auf Überstellung von Bediensteten;

c)

bei der Vergabe einer Wohnung durch die Dienstbehörde (Dienstgeber);

d)

bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung;

e)

bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;

f)

bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Bediensteten und bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen;

g)

bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen und Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch;

h)

bei der Anordnung von Überstunden

i)

bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses;

j)

bei der Erstattung von Vorschlägen für die Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommissionen bestellt werden sollen;

k)

bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben;

l)

bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung;

m)

bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung zum Schadenersatz;

n)

bei der Auswahl von Bediensteten für eine nicht bloß vorübergehende Verwendung an Bildschirmarbeitsplätzen;

o)

bei der Errichtung und beim Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium.

(2) Mit dem Dienststellenausschuß ist im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen:

a)

in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen;

b)

bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung; soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht;

c)

bei der Urlaubseinteilung oder deren Abänderung;

d)

bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden;

e)

bei wesentlichen Änderungen bereits eingeführter Arbeitsmethoden;

f)

bei der Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen;

g)

bei der ergonomischen Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen hinsichtlich der in Abs. 5 angeführten Gegebenheiten;

h)

bei der Anschaffung von technischen Geräten, die über die gewöhnliche Grundausstattung des Arbeitsplatzes hinausgeht, soweit diese Geräte Auswirkungen auf die Gesundheit des einzelnen Bediensteten haben können.

(3) Dem Dienststellenausschuß sind schriftlich mitzuteilen:

a)

die Aufnahme, die Dienstzuteilung, die Versetzung, die Betrauung eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion und die Abberufung von der bisherigen Verwendung (Funktion), und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird;

b)

die Absicht

aa) einen Antrag auf Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Universitäts(Hochschul)assistenten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht zu befürworten,

bb) einen Vertragsassistenten nicht mehr weiterzubestellen;

c)

die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens;

d)

eine Unfallsanzeige;

e)

die Versetzung eines Bediensteten in den Ruhestand, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist;

f)

die gewährten Belohnungen;

g)

die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach § 5 des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, sowie der Wortlaut der Ausschreibung;

h)

die Verständigung von einer Ausschreibung nach § 23 AusG oder einer sonstigen Ausschreibung, mit der eine Aufnahme in den Bundesdienst herbeigeführt werden soll und die nicht von der lit. g erfaßt ist, in Form einer Kopie des Ausschreibungstextes;

i)

in jedem Kalenderjahr einmal das Personalverzeichnis oder die automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten im Umfang der im Personalverzeichnis enthaltenen Daten;

j)

die Bediensteten, die sich zur Leistung von über die zulässige Wochendienstzeit hinausgehenden längeren Diensten bereit erklärt haben.

(4) Weiters obliegt es dem Dienststellenausschuß:

a)

Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern;

b)

sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten; die dienstrechtlichen Vorschriften über die Befugnis zur Disziplinarverteidigung bleiben unberührt;

c)

an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes dient, teilzunehmen; die Dienststellenausschüsse sind von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen;

d)

in den Angelegenheiten der §§ 27 und 28 tätig zu werden.

(5) Hinsichtlich folgender Gegebenheiten ist das Einvernehmen nach Abs. 2 lit. g herzustellen:

1.

Arbeitsmittel (Bildschirm, Tastatur, Belege und andere Arbeitsunterlagen, Beleghalter, Höhenabstimmung, Arbeitstisch, Arbeitsstuhl, Fußstütze),

2.

Beleuchtung des Arbeitsraumes (Beleuchtungsstärke, Leuchtdichteverteilung im Gesichtsfeld und im Arbeitsfeld, Leuchten, Lichteinfall),

3.

sonstige Anforderungen an den Arbeitsraum und dessen Einrichtungsgegenstände (Reflexion, Klima und Akustik).

§ 9. (1) Der Dienststellenausschuß ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuß zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuß insbesondere die Mitwirkung:

a)

bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung; in diesen Belangen kann erforderlichenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde angerufen werden;

b)

bei Anträgen des Dienststellenleiters auf Übernahme von Bediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, auf Ernennungen oder auf Überstellung von Bediensteten;

c)

bei der Vergabe einer Wohnung durch die Dienstbehörde (Dienstgeber);

d)

bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung;

e)

bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;

f)

bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Bediensteten und bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien;

g)

bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen und Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch;

h)

bei der Anordnung von Überstunden

i)

bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses;

j)

bei der Erstattung von Vorschlägen für die Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommissionen bestellt werden sollen;

k)

bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben;

l)

bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung;

m)

bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung zum Schadenersatz;

n)

bei der Auswahl von Bediensteten für eine nicht bloß vorübergehende Verwendung an Bildschirmarbeitsplätzen;

o)

bei der Errichtung und beim Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium.

(2) Mit dem Dienststellenausschuß ist im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen:

a)

in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen;

b)

bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung; soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht;

c)

bei der Urlaubseinteilung oder deren Abänderung;

d)

bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden;

e)

bei wesentlichen Änderungen bereits eingeführter Arbeitsmethoden;

f)

bei der Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen;

g)

bei der ergonomischen Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen hinsichtlich der in Abs. 5 angeführten Gegebenheiten;

h)

bei der Anschaffung von technischen Geräten, die über die gewöhnliche Grundausstattung des Arbeitsplatzes hinausgeht, soweit diese Geräte Auswirkungen auf die Gesundheit des einzelnen Bediensteten haben können.

(3) Dem Dienststellenausschuß sind schriftlich mitzuteilen:

a)

die Aufnahme, die Dienstzuteilung, die Versetzung, die Betrauung eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion und die Abberufung von der bisherigen Verwendung (Funktion), und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird;

b)

die Absicht

aa) einen Antrag auf Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Universitäts(Hochschul)assistenten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht zu befürworten,

bb) einen Vertragsassistenten nicht mehr weiterzubestellen;

c)

die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens;

d)

eine Unfallsanzeige;

e)

die Versetzung eines Bediensteten in den Ruhestand, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist;

f)

die gewährten Belohnungen und Leistungsprämien;

g)

die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach § 5 des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, sowie der Wortlaut der Ausschreibung;

h)

die Verständigung von einer Ausschreibung nach § 23 AusG oder einer sonstigen Ausschreibung, mit der eine Aufnahme in den Bundesdienst herbeigeführt werden soll und die nicht von der lit. g erfaßt ist, in Form einer Kopie des Ausschreibungstextes;

i)

in jedem Kalenderjahr einmal das Personalverzeichnis oder die automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten im Umfang der im Personalverzeichnis enthaltenen Daten;

j)

die Bediensteten, die sich zur Leistung von über die zulässige Wochendienstzeit hinausgehenden längeren Diensten bereit erklärt haben;

k)

die Verständigung vom Angebot eines Ersatzarbeitsplatzes bei einer wegen Bedarfsmangels möglichen Kündigung.

(4) Weiters obliegt es dem Dienststellenausschuß:

a)

Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern;

b)

sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten; die dienstrechtlichen Vorschriften über die Befugnis zur Disziplinarverteidigung bleiben unberührt;

c)

an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes dient, teilzunehmen; die Dienststellenausschüsse sind von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen;

d)

in den Angelegenheiten der §§ 27 und 28 tätig zu werden.

(5) Hinsichtlich folgender Gegebenheiten ist das Einvernehmen nach Abs. 2 lit. g herzustellen:

1.

Arbeitsmittel (Bildschirm, Tastatur, Belege und andere Arbeitsunterlagen, Beleghalter, Höhenabstimmung, Arbeitstisch, Arbeitsstuhl, Fußstütze),

2.

Beleuchtung des Arbeitsraumes (Beleuchtungsstärke, Leuchtdichteverteilung im Gesichtsfeld und im Arbeitsfeld, Leuchten, Lichteinfall),

3.

sonstige Anforderungen an den Arbeitsraum und dessen Einrichtungsgegenstände (Reflexion, Klima und Akustik).

§ 9. (1) Der Dienststellenausschuß ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuß zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuß insbesondere die Mitwirkung:

a)

bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung; in diesen Belangen kann erforderlichenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde angerufen werden;

b)

bei Anträgen des Dienststellenleiters auf Übernahme von Bediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, auf Ernennungen oder auf Überstellung von Bediensteten;

c)

bei der Vergabe einer Wohnung durch die Dienstbehörde (Dienstgeber);

d)

bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung;

e)

bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;

f)

bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Bediensteten und bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien;

g)

bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen und Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch;

h)

bei der Anordnung von Überstunden

i)

bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses;

j)

bei der Erstattung von Vorschlägen für die Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommissionen bestellt werden sollen;

k)

bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben;

l)

bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung;

m)

bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung zum Schadenersatz;

n)

bei der Auswahl von Bediensteten für eine nicht bloß vorübergehende Verwendung an Bildschirmarbeitsplätzen;

o)

bei der Errichtung und beim Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium.

(2) Mit dem Dienststellenausschuß ist im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen:

a)

in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen;

b)

bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung; soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht;

c)

bei der Urlaubseinteilung oder deren Abänderung;

d)

bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden;

e)

bei wesentlichen Änderungen bereits eingeführter Arbeitsmethoden;

f)

bei der Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen;

g)

bei der ergonomischen Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen hinsichtlich der in Abs. 5 angeführten Gegebenheiten;

h)

bei der Anschaffung von technischen Geräten, die über die gewöhnliche Grundausstattung des Arbeitsplatzes hinausgeht, soweit diese Geräte Auswirkungen auf die Gesundheit des einzelnen Bediensteten haben können;

i)

bei der Planung und Einführung neuer Technologien hinsichtlich der Auswirkungen, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten haben;

j)

bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung;

k)

bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen;

l)

bei der Planung und Organisation der Unterweisung;

m)

bei der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften (sicherheitstechnischen Zentren), Arbeitsmedizinern (arbeitsmedizinischen Zentren) sowie von Personen, die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind.

(3) Dem Dienststellenausschuß sind schriftlich mitzuteilen:

a)

die Aufnahme, die Dienstzuteilung, die Versetzung, die Betrauung eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion und die Abberufung von der bisherigen Verwendung (Funktion), und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird;

b)

die Absicht

aa) einen Antrag auf Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Universitäts(Hochschul)assistenten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht zu befürworten,

bb) einen Vertragsassistenten nicht mehr weiterzubestellen;

c)

die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens;

d)

eine Unfallsanzeige;

e)

die Versetzung eines Bediensteten in den Ruhestand, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist;

f)

die gewährten Belohnungen und Leistungsprämien;

g)

die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach § 5 des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, sowie der Wortlaut der Ausschreibung;

h)

die Verständigung von einer Ausschreibung nach § 23 AusG oder einer sonstigen Ausschreibung, mit der eine Aufnahme in den Bundesdienst herbeigeführt werden soll und die nicht von der lit. g erfaßt ist, in Form einer Kopie des Ausschreibungstextes;

i)

in jedem Kalenderjahr einmal das Personalverzeichnis oder die automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten im Umfang der im Personalverzeichnis enthaltenen Daten;

j)

die Bediensteten, die sich zur Leistung von über die zulässige Wochendienstzeit hinausgehenden längeren Diensten bereit erklärt haben;

k)

die Verständigung vom Angebot eines Ersatzarbeitsplatzes bei einer wegen Bedarfsmangels möglichen Kündigung.

(4) Weiters obliegt es dem Dienststellenausschuß:

a)

Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern;

b)

sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten; die dienstrechtlichen Vorschriften über die Befugnis zur Disziplinarverteidigung bleiben unberührt;

c)

an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes dient, teilzunehmen; die Dienststellenausschüsse sind von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen;

d)

in den Angelegenheiten der §§ 27 und 28 tätig zu werden.

(5) Hinsichtlich folgender Gegebenheiten ist das Einvernehmen nach Abs. 2 lit. g herzustellen:

1.

Arbeitsmittel (Bildschirm, Tastatur, Belege und andere Arbeitsunterlagen, Beleghalter, Höhenabstimmung, Arbeitstisch, Arbeitsstuhl, Fußstütze),

2.

Beleuchtung des Arbeitsraumes (Beleuchtungsstärke, Leuchtdichteverteilung im Gesichtsfeld und im Arbeitsfeld, Leuchten, Lichteinfall),

3.

sonstige Anforderungen an den Arbeitsraum und dessen Einrichtungsgegenstände (Reflexion, Klima und Akustik).

(6) Bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz nach Abs. 1 lit. a ist (sind) dem Dienststellenausschuß

1.

Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Dienst- und Arbeitsunfälle zu gewähren,

2.

die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung zur Verfügung zu stellen,

3.

die Ergebnisse von Messungen und Untersuchungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie die Ergebnisse sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Dienstnehmerschutz in Zusammenhang stehen, zur Verfügung zu stellen,

4.

die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm zur Verfügung zu stellen.

(7) Der Dienststellenausschuß kann seine Befugnisse nach Abs. 6 Z 1 bis 3 an die Sicherheitsvertrauenspersonen der Dienststelle übertragen. Der Beschluß ist den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem Dienststellenleiter unverzüglich mitzuteilen und wird mit der Verständigung des Dienststellenleiters rechtswirksam.

§ 9. (1) Der Dienststellenausschuß ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß § 10 rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuß zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuß insbesondere die Mitwirkung:

a)

bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung; in diesen Belangen kann erforderlichenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde angerufen werden;

b)

bei Anträgen des Dienststellenleiters auf Übernahme von Bediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, auf Ernennungen oder auf Überstellung von Bediensteten;

c)

bei der Vergabe einer Wohnung oder der Erstattung eines Vorschlages für den künftigen Mieter einer ressortgebundenen BUWOG-Wohnung durch die Dienstbehörde (Dienstgeber);

d)

bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung;

e)

bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;

f)

bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Bediensteten und bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien;

g)

bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen und Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch;

h)

bei der Anordnung von Überstunden

i)

bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses;

j)

bei der Erstattung von Vorschlägen für die Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommissionen bestellt werden sollen;

k)

bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben;

l)

bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung;

m)

bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung zum Schadenersatz;

n)

bei der Auswahl von Bediensteten für eine nicht bloß vorübergehende Verwendung an Bildschirmarbeitsplätzen;

o)

bei der Errichtung und beim Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium.

(2) Mit dem Dienststellenausschuß ist im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen:

a)

in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen;

b)

bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung; soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht;

c)

bei der Urlaubseinteilung oder deren Abänderung;

d)

bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden;

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